Straftaten Ggd Gemeinschaft

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LernSystem Pro Auto-Skript: Straftaten gegen die Gemeinschaft Datum: 23.03.2002 [LK Nr.] Lernkarten von Lutz Hülsdunk, Stand Januar 2001 Strafrecht Besonderer Teil - Straftaten gegen die Gemeinschaft Die Referenzen beziehen sich auf die elektron. Karteikarten Vermgensdelikte von Dr. H.-F. Thomas Die eKK knnen unter http://www.juracom.de erworben werden. Verwenden Sie die eKK, um die bewusst knappen Lernkarten besser zu verstehen und den Stoff zu vertiefen. (Bitte umdrehen) Die Lernkarten und die eKK sind urheberrechtlich geschützt. Nur für die Lernkarten gilt ergnzend Folgendes: Sie dürfen die Inhalte der Lernkarten für eigene Zwecke beliebig verndern und erweitern. Es ist Ihnen aber ausdrücklich untersagt solche genderten Karten zu vervielfltigen oder weiterzugeben. eKK ND [1] Schutzgut [...] Urkundsdelikte Sicherheit und Zuverlssigkeit des Beweisverkehrs (Rechtsgut der Allgemeinheit; folglich nicht disponibel) eKK ND 25 [2] berblick [§§] (4) Schutzrichtungen der Urkundsdelikte 1. Echtheit (Schutz insbes. durch § 267) 2. Wahrheit (Schutz durch §§ 348, 271 ff.) 3. Unversehrtheit und Gebrauchsbereitschaft (Schutz durch §§ 274, 133) 4. bestimmungsgem. Verwendung (Schutz durch § 281) eKK ND 25 [3] Erklrung [§§] Anwendungsbereich des § 281 betrifft nur die unzulssige Verwendung + echter (sonst: § 267) + inhaltlich richtiger (sonst: § 273) amtlicher Ausweispapiere oder gleichgestellter Urkunden. eKK ND 25 [4] berblick (3) [§§] [...] Anwendungsbereich des § 267 und verwandter Normen 1. § 267 betrifft nur die Tuschung über die Identitt des Ausstellers, nicht die inhaltliche Richtigkeit. 2. § 268 betrifft die manipulationsfreie und selbstttige technische Aufzeichnung 3. § 269 betrifft die Dateneingabe durch Verfügungsberechtigten eKK ND 25 [5]

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LernSystem ProAuto-Skript: Straftaten gegen die GemeinschaftDatum: 23.03.2002 [LK Nr.]

Lernkarten von Lutz Hülsdunk, Stand Januar 2001

Strafrecht Besonderer Teil - Straftaten gegen die Gemeinschaft

Die Referenzen beziehen sich auf die elektron. KarteikartenVermögensdelikte von Dr. H.-F. Thomas

Die eKK können unter http://www.juracom.de erworben werden.Verwenden Sie die eKK, um die bewusst knappen Lernkartenbesser zu verstehen und den Stoff zu vertiefen.

(Bitte umdrehen)

Die Lernkarten und die eKK sind urheberrechtlich geschützt.

Nur für die Lernkarten gilt ergänzend Folgendes:

Sie dürfen die Inhalte der Lernkarten für eigene Zwecke beliebigverändern und erweitern. Es ist Ihnen aber ausdrücklich untersagtsolche geänderten Karten zu vervielfältigen oder weiterzugeben.

eKK ND [1]

� Schutzgut [...]

Urkundsdelikte

Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs(Rechtsgut der Allgemeinheit; folglich nicht disponibel)

eKK ND 25 [2]

� Überblick [§§] (4)

Schutzrichtungen der Urkundsdelikte

1. Echtheit (Schutz insbes. durch § 267)2. Wahrheit (Schutz durch §§ 348, 271 ff.)3. Unversehrtheit und Gebrauchsbereitschaft

(Schutz durch §§ 274, 133)4. bestimmungsgem. Verwendung (Schutz durch § 281)

eKK ND 25 [3]

� Erklärung [§§]

Anwendungsbereich des § 281

betrifft nur die unzulässige Verwendung+ echter (sonst: § 267)+ inhaltlich richtiger (sonst: § 273)

amtlicher Ausweispapiere oder gleichgestellter Urkunden.

eKK ND 25 [4]

� Überblick (3) [§§] [...]

Anwendungsbereich des § 267 und verwandter Normen

1. § 267betrifft nur die Täuschung über die Identität des Ausstellers,nicht die inhaltliche Richtigkeit.

2. § 268betrifft die manipulationsfreie und selbsttätigetechnische Aufzeichnung

3. § 269betrifft die Dateneingabe durch Verfügungsberechtigten

eKK ND 25 [5]

Page 2: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Gegenüberstellung [...] [zB]

Zuschreibungsvertrauen und Inhaltsvertrauen

1. ZuschreibungsvertrauenSchutz vor Täuschungen über die Identität des Ausstellers,zB § 267 (entsprechend für die Ordnungsgemäßheit derAufzeichnung § 268/Speicherung § 269)

2. InhaltsvertrauenSchutz des Vertrauens auf die Wahrheit einer öffentlichenUrkunde (soweit deren gesteigerte Beweiskraft reicht),zB §§ 271, 348

eKK ND 25 [6]

� 3 Voraussetzungen [...]

Urkunde

1. Eine verkörperte Gedankenerklärung(Ausdruck der Perpetuierungsfunktion)

2. die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet undbestimmt ist sowie(Ausdruck der Beweisfunktion)

3. einen bestimmten Aussteller erkennen lässt(Ausdruck der Garantiefunktion)

eKK ND 26 [7]

� Arten

Funktionen der Urkunde

1. Perpetuierungsfunktion2. Beweisfunktion3. Garantiefunktion

eKK ND 26 [8]

� Meinungen [... ±]

Art der Gedankenerklärung bei einer Urkunde

1. AA: Enger Urkundenbegriffnur Schriftstücke® historisch («als Schriftstück»)® prozessual; vgl. § 249 StPO («verlesen»)© wird Erfordernissen des modernen Lebens nicht gerecht

2. HM: Weiter Urkundenbegriffauch wortvertretende Symbole (sog. «Beweiszeichen»)® Einbeziehung auch durch §§ 268 f.

eKK ND 26 [9]

Page 3: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� 4 Voraussetzungen [... zB]

Verkörperung einer Gedankenerklärungbei der Urkunde

1. Gedanklicher InhaltzB nicht bei bloßen Augenscheinsobjekten

2. Menschlichen Ursprungstechnische Hilfsmittel sind möglich, zB Stempel, Aufdruck,aber nicht rein technischer Ursprung, dann § 268

3. Von einer gewissen Festigkeit und Dauerhaftigkeit4. Visuell wahrnehmbar

also zB nicht Tonbandaufnahmen (hM)

eKK ND 26 [10]

� Erklärungen [...zB]

Beweiseignung- und Bestimmung im Rechtsverkehrbei der Urkunde

1. (Objektive) Beweiseignunggeeignet zur Überzeugungsbildung bzgl. rechtlicherheblicher Tatsachen, zB nicht bei historischen Urkunden

2. (Subjektive) Beweisbestimmung¤ Absichtsurkunde = von Anfang an¤ Zufallsurkunde = später entstanden

zB ehebrecherischer Liebesbrief im Scheidungsprozeß

eKK ND 26 [11]

� Voraussetzungen & Abgrenzungen [zB]

Erkennbarkeit eines bestimmten Ausstellersbei der Urkunde

Der (angebliche) Aussteller muss zumindest für Eingeweihteerkennbar für den Erklärungsinhalt einstehen wollen.

Abgrenzungen1. Erkennbarkeit liegt bei Schriftstücken außerhalb der

Urkunde zB keine Unterschrift, nur eindeutige Handschrift2. Versteckte Anonymität zB Unleserlichkeit3. Offene Anonymität zB Unterschrift als Napoleon

eKK ND 26 [12]

� 2 Arten [...]

Sonderformen der Urkunde

1. Zusammengesetzte Urkunde uU mit BeweiszeichenBeweiseinheit von Erklärung/Zeichen und Bezugsobjekt� Trennung «vernichtet»� Austausch «verfälscht»

2. GesamturkundeAbgeschlossene Zusammenfassung von Einzelurkunden� Entfernen bzw. Einfügen verfälscht� Unterlassen von Eintragungen ist nur schriftliche Lüge

eKK ND 27 [13]

Page 4: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Definition (4 Elemente) [zB]

Zusammengesetzte Urkunde

+ feste und dauerhafte räumliche Verbindung+ einer Erklärung oder eines Beweiszeichens+ mit einem Augenscheinsobjekt+ zu einer Beweiseinheit

zB Preisauszeichnungen bei Waren, Visitenkarte am beschädigtenKfZ

eKK ND 27 [14]

� Gegenüberstellung [zB]� Merkposten [zB]

Beweiszeichen und Kennzeichen

1. Beweiszeichen (Urkunde iVm Bezugsobjekt)wortvertretende Symbole bei zusammengesetztenUrkunden, zB TÜV-Plakette mit Nummernschild

2 Kennzeichen (keine Urkunde)einseitige Bestimmung zur Ordnung oder Unterscheidung,zB Behördenstempel in der Diensthose, Markenbez.

Abgrenzung sehr problematisch, zB Fahrgestellnummer.

eKK ND 27 [15]

� Voraussetzungen [... zB]

Gesamturkunde

1. Zusammenfassung mehrerer Einzelurkundenzu einem einheitlichen Ganzen mit gewisser Festigkeit

2. AbgeschlossenheitserklärungErklärungswert über Summe der Einzelaussagen hinaus

3. Zusammenfassungsgrund¤ Gesetz zB Handelsbücher¤ Geschäftsgebrauch¤ Vereinbarung zB Kontokorrent

eKK ND 27 [16]

� Möglichkeiten [... zB]

Fotokopien als Urkunden

1. Erkennbare Fotokopiena) Selbstständig (hM: keine Urkunde; str.)b) Als mittelbares Gebrauchen (hM: Urkunde; str.)

zB Vorlage der Kopie einer verfälschten Originalurkunde2. Anschein des Originals

MA: Keine UrkundeGanz hM: Urkunde® nur so Schutz vor immer perfekter werdenden Repro-

duktionstechniken möglich

eKK ND 28 [17]

Page 5: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Übungsfall & Lösungshinweise

Fotokopien

A fertigt eine Kopie von einer Rechnung an, bei der er denKaufpreis mit einem losen Papierstück abdeckt, auf den einhöherer Preis gedruckt ist. Damit will er einen höherenWiederverkaufspreis erreichen. A legt diese Kopie einemKaufinteressenten K vor.Abwandlung:A ändert den Kaufpreis mit einem Kugelschreiber täuschend echtauf dem Original, legt aber dennoch die Kopie vor.

1. Herstellung durch das KopierenMA: Urkunde (+) Garantie des ursprüngl. AusstellershM: Urkunde (�) weder Beweiseignung noch Garantie® geringere Gewißheit als Original® Hersteller der Kopie ist nicht erkennbar

2. Gebrauchen durch das VorlegenHM: Urkunde (�), da immer noch echt (Ausgangsfall);anders nur i. d. Abwandlung, da dort schon Original falschAA: Urk. (+), da sonst Zufallsbestrafung je nach «Methode»

eKK ND 28 [18]

� Übungsfälle & Lösungshinweise

Urkunden

1. Ausdruck eines Fahrtenschreibers2. Aufdruck eines Fleischbeschauers3. Firmenzeichen auf dem Nachbau eines Markenstiftes4. Posteinlieferungsbuch

1. Urkunde (�)mangels menschlicher Gedankenerklärung; aber: § 268

2. Zusammengesetzte Urkunde (+) iVm mit BezugsobjektStempel ist kein technisches Gerät, sondern nur Hilfsmittel(wie eine Schreibmaschine); also menschl. Gedankenerkl.

3. Zusammengesetzte Urkunde (�), da keine Gedanken-erklärung, nur einseitige Herstellerbezeichnung

4. Gesamturkunde (+),da abgeschlossener Bericht über Posteingänge

eKK ND 26-28 [19]

� Übungsfälle & Lösungshinweise

Urkunden

1. Handakte eines Anwalts2. Vertragsentwurf3. Durchschrift einer Quittung4. Fahrgestellnummer eines KfZ

1. Gesamturkunde (�),da keine Aussage über die Abgeschlossenheit

2. Urkunde (�),da noch keine Beweisbestimmung

3. Urkunde (+),da selbstständige Beweisbestimmung

4. Zusammengesetzte Urkunde?zw. ob Gedankenerklärung und welcher Inhalt; Beweiseignung und -bestimmung unproblematisch

eKK ND 26-28 [20]

� Übungsfall & Lösungshinweise

Urkunden

Abschrift eines wichtigen Dokumentsohne/mit Beglaubigung

1. Ohne BeglaubigungGrds. keine Urkunde® Beweiseignung/-bestimmung nur für Existenz des Orig.® kein Aussteller erkennbar, der für den Inhalt garantiertAusn. «Aufrücken zur Urkunde»wenn Abschrift als Urkunde gelten soll zB bei Verlust

2. Mit Beglaubigung: keine eigenständige UrkundeAber ggf. zusammengesetzte Urkunde, in der die Überein-stimmung mit dem Original bewiesen werden soll

eKK ND 26-28 [21]

Page 6: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Übungsfälle & Lösungshinweise

Urkunden

1. Scheckformular, das schon mit einer bestimmten Konto-Nr.bedruckt, sonst aber noch nicht ausgefüllt wurde.

2. Ein ehebrecherischer Liebesbrief erlangt in einemScheidungsprozess Bedeutung.

3. Der Brief ist nicht unterschrieben worden, der Verfasserergibt sich aber aus der Handschrift.

1. Urkunde (�)Blankette und Formulare verkörpern erst nach demAusfüllen eine Gedankenerklärung; vgl. § 152a

2. Urkunde (+)nachträgliche Beweisbestimmung als sog. Zufallsurkunde

3. Urkunde (�)da sich Aussteller nicht aus dem Schriftstück, sondern ausäußeren Umständen ergibt (anders evtl. bei bloßenBeweiszeichen zB Merkstriche auf einem Bierdeckel)

eKK ND 26-28 [22]

� Ausgangsnorm� Überblick & Merkposten

Urkundenfälschung iSd § 267 I

1. Wie grenzt man das Verfälschen und das Herstellenvoneinander ab?

2. Wie ist zu entscheiden, wenn der Hersteller/Verwenderselbst das Falsifikat «gebraucht»?

3. Wie ist die subjektive Komponente «zur Täuschungim Rechtsverkehr» nach hM zu vestehen? Wie nach aA?

4. Was steht der Täuschung im Rechtsverkehr gleich?

1. a) Verfälschen einer echten Urkundebereits existente Urkunde wird durch TH geändert

b) Herstellen einer unechten Urkundevormals nicht existente Urkunde wird durch TH erstgeschaffen (durch Verwirklichung aller U-Merkmale)

2. «mehraktiges Delikt»: GK oder Tateinheit str.3. DD2 ausreichend, da Schädigungsdelikt (aA DD1)4. fälschliche Beeinflussung einer DV-Anlage, § 270

eKK ND 26-28 [23]

� Definition� Meinungen [...]

Unechte Urkunde iSd § 267

Verkörperte Erklärung, die nicht von dem in ihr bezeichnetenAussteller herrührt (sog. Identitätstäuschung)1. AA: Körperlichkeitstheorie

Aussteller ist, wer die Urkunde eigenhändig geschaffen hat2. HM: Geistigkeitstheorie

Aussteller ist, wer sich die Erklärung zurechnen lassen mussdh wer geistig hinter ihr steht und sich zu ihr bekennt® bei mechanischer Vervielfältigung durch Dritte und

Telegramme kommt es auf den Auftraggeber an

eKK ND 29 [24]

� Übungsfälle & Lösungshinweise

Falsche Namensangaben

1. Der vermögenslose K zeichnet einen Wechsel abweichendvon seiner üblichen Unterschrift in der Erwartung, dass seinNamensvetter, der solvente Großkaufmann K, als Ausstellerangesehen werden wird.

2. Die Ledige L unterzeichnet einen Mietvertrag als Ehefraudes Mieters, um nicht als Freundin aufzufallen, ist abergewillt, sich als Vertragsschuldnerin behandeln zu lassen.

1. Strafbare Identitätstäuschungda trotz zufälliger Namensgleichheit eine andere Personals Aussteller der Urkunde gelten soll

2. Straflose Namenstäuschungda der wahre Aussteller (die L) sich im Übrigen zum Inhaltder Erklärung bekennt und auch ermittelt werden kann

eKK ND 29 [25]

Page 7: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Voraussetzungen [zB]

Straflosigkeit der Unterschrift mit fremdem Namen

1. Vertretung ist rechtlich zulässigzB nicht bei Testament, Prüfungsklausur

2. Unterzeichner will Namensträger vertreten3. Namensträger will sich vertreten lassen

eKK ND 29 [26]

� Definition

Herstellen einer unechten Urkunde iSd § 267

Jedes Erreichen des Moments, in dem erstmals sämtlicheMerkmale einer (unechten) Urkunde vorliegen

eKK ND 29 [27]

� Übungsfälle & Lösungshinweise

§ 267

1. A nötigt den B durch körperlichen Zwang zum Ausstelleneines Schecks mit B als Aussteller und A als Empfänger.

2. B unterschriebt eine von A vorbereitete Überweisung an Ain der Meinung, er gebe ein Autogramm.

3. A legt einen früher lediglich zu Renommierzweckenangefertigten (unverdienten) Seminarschein beimPrüfungsamt vor.

4. A füllt eine bereits von B unterschriebene, aber im übrigenleere Überweisung abredewidrig aus.

1. § 267 I 1. F., § 25 I 2. F. (Herstellen)A ist der eigentlich Erklärende; B nur das «Werkzeug»

2. wie 1.3. § 267 I 1. F. (Herstellen)

vor TH noch keine Urkunde, da keine Beweisbestimmung,dieses Merkmal wird durch die Vorlage erfüllt

4. § 267 I 1. F. (Herstellen)vor TH noch keine Urkunde mangels bestimmterGedankenerklärung; so aber nach dem Ausfüllen.

eKK ND 29 [28]

� 2 Problembereiche [...]

Echte Urkunde iSd § 267

1. Verfälschen einer bereits verfälschten Urkundenur möglich soweit Urkunde noch unverfälscht dh in denbisher «unberührten» Teilen

2. Verfälschen einer ursprünglich unechten UrkundeAA: Straflosda nicht von § 267 erfasstGanz hM: strafbarals Herstellung einer neuen unechten Urkunde

eKK ND 30 [29]

� Definition

Verfälschen einer echten Urkunde iSd § 267

jede unbefugte Veränderung der Beweisrichtung einesDokuments, durch die die Urkundsqualität erhalten bleibt

eKK ND 30 [30]

Page 8: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Übungsfälle & Lösungshinweise

§ 267

1. A korrigiert in einer Schuldurkunde des B nachträglich dieRechtschreibung. Wie ist es bei einer Rechtschreibungs-klassenarbeit, wenn A Lehrer ist und den Schnitt verbessernwill?

2. A macht den Aussteller auf einem Scheck unlesbar.3. A findet ein Dokument des B, streicht dessen Namen durch

und setzt sich selbst an dessen Stelle. Wie ist es, wenn erden Namen des unbeteiligten C einsetzt?

1. Bei der Schuldurkunde (�), da nicht beweiserheblichBei der Klassenarbeit (+), da für Versetzung erheblich

2. Keine Urkundenfälschung, sondern nur § 2743. Beim eigenen Namen

Herstellung einer echten Urkunde (aber ggf. § 274)Beim Namen des CHerstellung einer unechten Urkunde, da noch keineUrkunde des C vorlag

eKK ND 30 [31]

� Übungsfall & Lösungshinweise

§ 267

A hat B eine Verkaufsofferte übersandt. Als er zu Vertrags-verhandlungen in das Büro des B eingeladen wird, ändert er indessen kurrzeitiger Abwesenheit einige ungünstige Klauseln desAngebots.

Kann der ursprüngliche Aussteller seine eigene Erklärungverfälschen iSd § 267 I 2. F.?1. AA: «Eigenfälschung» nicht möglich

® § 267 setzt immer Identitätstäuschung voraus2. HM: Eigenfälschung

falls Erwerb eines Beweisführungsrechts durch anderen® sonst wäre § 267 I 2. F. überflüssig, da im Verfälschen

durch Dritte immer auch ein Herstellen liegt© § 267 I 2. F. ist nur klarstellender Spezialfall

eKK ND 30 [32]

� Definition [zB]� Beispiele & Gegenbeispiele

Gebrauchen iSd § 267

Zugänglichmachen zur sinnlichen Wahrnehmung dergestalt, dassder zu täuschende Adressat ohne weiteres die Möglich-keit zur Kenntnisnahme hat (vgl. aber §§ 276, 276a)

BeispieleVorlegen, Verlesen, Übersenden, Fahren mit falschen Kennz.Gegenbeispielbloßes Beisichführen eines gefälschten Führerscheins für den Falleiner Kontrolle

eKK ND 30 [33]

� Übungsfälle & Lösungshinweise

§ 267

A fälscht einen Führerschein. Davon macht er eine Kopie, die erstatt des Originals bei sich führt und bei einer Kontrolle erfolgreichvorzeigt.

1. § 267 I 1. F. durch das ursprüngliche Fälschen (+)2. § 267 I 1. F. durch das Kopieren?

AA: Urkunde (+) Garantie des ursprüngl. AusstellersHM: Urkunde (�) weder Beweiseignung noch Garantie® geringere Gewissheit als Original® Hersteller der Kopie ist nicht erkennbar

3. § 267 I 3. F. durch das Vorlegen?HM: Gebrauchen (+), als mittelbarer GebrauchAA: Gebrauchen (�), da Kopie grds. keine Urkunde

eKK ND 30 [34]

Page 9: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Meinungen [±]� Merkposten

Zur Täuschung im Rechtsverkehr bei § 267

1. AA: DD1 erforderlich2. HM: DD2 ausreichend

® Kriminalpolitik: berufsmäßige Fälscher, denen es aufdie Täuschung «nicht ankommt» blieben straflos

Bezugspunkte (beachte Erweiterung des § 270)1. Irrtumserregung über Echtheit2. Rechtserhebliches Verhalten des Getäuschten

eKK ND 31 [35]

� Übungsfragen & Antworten

Konkurrenzen bei § 267

1. Wie verhält sich das Verfälschen zum Herstellen?2. Wie das Verfälschen/Herstellen zum Gebrauchen?3. Wie ist das Verhältnis zur Urkundenunterdrückung?

Meinungen?

1. Grds. Verfälschen als Spezialfall des Herstellens(str. nur beim Verfälschen eigener Urkunden)

2. Mehraktiges Deliktfalls Gebrauchen schon beim Herstellen geplant war

3. Verhältnis Urkundenunterdrückung�VerfälschenHM: Subsidiarität® bloßes Mittel zum VerfälschenAA: Tateinheit® unterschiedliche Rechtsgüter

eKK ND 31 [36]

� Ausgangsnorm� Überblick [§§] [zB]

Fälschung technischer Aufzeichnungen

§ 268TO Technische Aufzeichnung gem. § 268 II

zB Fahrtenschreiber, Waagen mit selbstätigem Druck-werk, Elektrokardiogramme

TH Herstellen oder Verfälschen § 268 I Nr. 1Gebrauchen § 268 I Nr. 2 (wie § 267)Einwirken auf Aufzeichnungsvorgang § 268 III

Abs zur Täuschung im Rechtsverkehr (wie § 267)

eKK ND 32 [37]

� Merkposten� Voraussetzungen

Technische Aufzeichnung iSd § 268

Vgl. Legaldefinition in § 268 II1. «Gewisse» Dauerhaftigkeit

str. nur bei Anzeigegeräten mit laufenden Zählwerken2. Selbstätigkeit

keine wesentliche menschliche Mitwirkung erforderlich3. Erkennbarkeit des Gegenstandes

zumindest für Eingeweihte4. Beweisbestimmung wie bei § 267

eKK ND 32 [38]

Page 10: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Problembereich & Meinungen [±]

Anzeigegeräte mit laufenden Zählwerkenals technische Aufzeichnungen iSd § 268 II

Liegt die «gewisse» Dauerhaftigkeit vor, die ungeschriebenesTatbestandsmerkmal der technischen Aufzeichung ist?1. AA: Dauerhaftigkeit (+)

® kontinuierliche Addition findet statt2. HM: Dauerhaftigkeit (�)

® nur Bestandteil des Gerätes, keine externe Verkörperung(Strafbarkeit nur ggf. als Betrug)

eKK ND 32 [39]

� Ausgangsnorm & Definition� Beispiel & Gegenbeispiele

Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen

§ 268 I Nr. 1 1. F.Anfertigen von Aufzeichnungen, die in Wahrheit nichtoder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus dem scheinbaren«Aussteller»-Gerät stammen

BeispielNachahmung der AufzeichnungGegenbeispieleEinspeisen falscher Daten, Änderungen am Bezugsobjekt

eKK ND 32 [40]

� Ausgangsnorm� Merkposten [zB]

Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang

§ 268 IIIEs kommt darauf an, dass der technische Aufzeichnungsvor-gang «an sich» beeinflußt wird. Manipulationen des Auf-zeichnungsgegenstandes werden nicht erfasst.

GegenbeispieleBeschicken mit falschen Daten, Abschalten des Gerätes

eKK ND 32 [41]

� Übungsfälle� Meinungen [±]

Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang

Ein Fahrtenschreiber wird vorübergehend abgeschaltet, um dasGesamtergebnis zu beeinflussen.AbwandlungMit dem gleichen Ziel wird vorübergehend eine gerätefremdeAufzeichnungsunterlage eingelegt.

M1: Einwirkung (�)® Kein Aufzeichnungsvorgang mehrM2: Einwirkung (+)® Manipuliertes AufzeichnungsergebnisAbwandlung

M1: Einwirkung (�)® Keine Einwirkung auf den techn. Vorgang «an sich»M2: Einwirkung (+)® Störung schon beim Einlegen der falschen Unterlage

eKK ND 32 [42]

Page 11: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Ausgangsnorm & Definition� Beispiel & Gegenbeispiel

Verfälschen technischer Aufzeichnungen

§ 268 I Nr. 1 2. F.Verändern einer bereits bestehenden technischen Aufzeich-nung, so dass der Eindruck entsteht, die Aufzeichnung habe dasGerät in diesem Zustand verlassen

BeispielVerändern der Herzstromkurve auf EKGGegenbeispielVerändern des Patientennamens auf EKG

eKK ND 32 [43]

� Überblick (3) [§§] [...]

Erweiterung des Beweisschutzes auf Daten

1. Fälschung beweiserheblicher Daten § 2692. Datenunterdrückung § 274 I Nr. 2

+ nur bereits bestehende Daten gem. § 202a II+ Nachteilszufügungsabsicht in Form des DD1

3. Datenveränderung § 303a+ Nachteilszufügungsabsicht nicht erforderlich (lex gen.)+ Rechtswidrigkeit ist allg. Verbrechensmerkmal

eKK ND 32 [44]

� Ausgangsnorm� Überblick

Fälschung beweiserheblicher Daten

§ 2691. Hypothetische Subsumtion

� Fiktion der Wahrnehmung� Fiktion des Wahrgenommenen als Urkunde

2. Im Übrigen wie § 267insbesondere kommt es auf eine Identitätstäuschungüber die Verfügungsberechtigung an («Quasi-Aussteller»):Beim Verfügungsberechtigten also grds. nur straflose«Datenlüge» möglich (beachte aber §§ 263a, 348)

eKK ND 33 [45]

� Überblick (3) [§§]

Falschbeurkundungsdelikte

1. Falschbeurkundung im Amt § 348 Iechtes Sonderdelikt § 28 I

2. Mittelbare Falschbeurkundung (lex spec. zu § 25 I 2. F.)a) Bewirken § 271 Ib) Gebrauchen § 271 IIc) Qualifikation § 271 III

Bereicherungs- / Schädigungsabsicht3. Strafbare Vorbereitungshandlungen zum Gebrauch

§§ 276, 276a für besondere Urkunden

eKK ND 34 [46]

Page 12: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Merkposten [§§]� 4 Voraussetzungen

Tatobjekt der Falschbeurkundungsdelikte

Öffentliche Urkunde oder Datei iSd § 415 ZPO

1. Besonderer Aussteller¤ Behörde¤ mit öffentlichem Glauben versehene Personen zB Notar

2. Zuständigkeit und Form sind gewahrt3. Allgemeine Beweisbestimmung nach außen4. Gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen

eKK ND 34 [47]

� Übungsfälle & Lösungshinweise

§ 271

1. Zeuge Z sagt im Prozess unter falschem Namen falsch aus.Seine Angaben werden protokolliert.

2. Kfz-Halter K macht bei der Anmeldung seines Fahrzeugesfalsche Angaben zu seiner Person, die daraufhin imKfz-Schein vermerkt werden.

1. § 271gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen (�),da Protokoll nur über den ordnungsgemäßenVerfahrensablauf öffentlichen Beweis erbringt

2. § 271gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen (�),da Kfz-Schein nur über Zulassung mit diesem Kennzeichenöffentlichen Beweis erbringt

eKK ND 34 [48]

� 2 Meinungen [...] [±] & Merkposten

Irrtümer über die Gut-/Bösqläubigkeitdes Beamten bei § 271

1. Ganz hM: Lehre vom Auffangtatbestand® § 271 hat Lückenfüllungsfunktion und erfasst jedes

«Bewirken» im Sinne eines «Verursachens»2. AA: Differenzierende Betrachtung

a) Irrig angenommene BösgläubigkeitStraflos; vgl. § 30 I (da § 348 kein Verbrechen ist)

b) Irrig angenommene Gutgläubigkeitnur strafbar gem. §§ 271, 22 da obj. keine Tatherrschaft

Merkposten: Ähnlicher Streitstand bei § 160!

eKK ND 34 [49]

� 2 Problembereiche [...]

§ 271 III

1. Rechtswidrigkeit des Schadens/VermVorteils nötig?® Hohe Strafdrohung (aA); © Wortlaut (hM)

2. Absicht als tat- oder täterbezogenes Merkmal?Akzessorische Wissenszurechnung (hM); § 28 II (aA)

eKK ND 34 [50]

Page 13: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Prüfungsreihenfolge (5) [...]� Merkposten

Falschbeurkundungsdelikte

1. Täterqualität?Amtsträger § 348, sonst §§ 271 ff.

2. Unwahres beurkundet oder eingegeben?3. Öffentlicher Glaube an den Aussteller?

sonst Privaturkunde4. Allgemeine Beweisbestimmung?

Beweis für und gegen jedermann; sonst schlichte Amtsurk.5. Gesteigerte Beweiskraft der betroffenen Tatsachen?Merke: häufige Deliktsverbindungen: §§ 169, 171, 263

eKK ND 34 [51]

� Ausgangsnorm� Überblick [§§]

Urkundenunterdrückung

§ 274 I Nr. 1TO echte Urkunde (§ 267) / techn. Aufzeichnung (§ 268 II),

die einem anderen gehört (nicht nach Eigentumslage,sondern nach Beweisführungsrecht)

TH ¤ Vernichten = Beseitigen¤ Beschädigen = Beeinträchtigen der Beweisführung¤ Unterdrücken = Entziehen zu Lasten des Berechtigten

Abs DD2 bzgl. Nachteilszufügung (str.; aA DD1)

eKK ND 36 [52]

� Voraussetzungen� Beispiel & Gegenbeispiel

Nachteil iSd § 274 I Nr. 1

1. BeeinträchtigungJedes fremden Rechtes; Vermögensschaden entbehrlich

2. FunktionszusammenhangVernichtung muss gerade den Urkundsbeweis vereiteln

BeispielVernichtung eines Schuldscheins durch den SchuldnerGegenbeispielTäter vernichtet Urkunde, die nicht als Indiz bei ihmgefunden werden soll (kein Funktionszushg.)

eKK ND 36 [53]

� Ausgangsnorm & Schutzgut� Überblick [§§]

Münzdelikte

§§ 146 ff.Interesse des Staates an der Sicherheit und Zuverlässigkeit desZahlungsverkehrs

1. Grundtatbestand § 1462. Privilegierung § 1473. Vorverlagerung der Strafbarkeit § 1494. Erweiterung der §§ 146 ff. auf Wertpapiere § 1515. Ferner: Wertzeichenfälschung § 148

eKK ND 37 [54]

Page 14: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Überblick

Systematik der Aussagedelikte

1. Vorsatz¤ Eigenhändige Delikte §§ 153, 154, 156¤ Tatveranlassung § 160 (als «Ersatz» für § 25 I 2. F)¤ Versuchte Anstiftung § 159 iVm §§ 30 f.

2. Fahrlässigkeit § 163 iVm §§ 154�156

eKK ND 38 [55]

� Prüfungsmaßstab [...]� 3 Einschränkungen

Falsch aussagen iSd §§ 153 ff.

1. PrüfungsmaßstabAA: subjektiv (Widerspruch zw. Wort und Wissen)HM: objektiv (Widerspruch zw. Wort und Wahrheit)® Nur so einheitliche Auslegung möglich.® §§ 160, 163 wären sonst (fast) überflüssig.

2. Einschränkung auf+ Beweisthema+ Personalien+ Glaubwürdigkeitsfragen

eKK ND 38 [56]

� Voraussetzungen (2 Möglichkeiten)� Merkposten

Vollendung bei den Aussagedelikten

¤ Bei Falschaussage und Falscheid als Voreidmit Abschluss der konkreten Vernehmung(niemand will mehr Fragen stellen)

¤ Bei Falscheid als Nacheid (Regelfall vgl. § 59 StPO)mit vollständigem Nachsprechen der Eidesformel

Beim Versuch kommt es auf das jeweilige Ansetzen dazu an.

eKK ND 38 [57]

� 3 Problembereiche

Täterschaft und Teilnahme bei den Aussagedelikten

1. Eigenhändige DelikteAber § 160 schließt Strafbarkeitslücke

2. Beihilfe durch UnterlassenGrds. im Prozess nicht möglich® Prozessuale Eigenverantwortung des ZeugenAusn. Hervorrufen einer besonderen Gefahr

3. Versuchte Anstiftung strafbar § 159 iVm § 30 f.HM: Nur bei tauglichem Versuch (str.)Für § 154 unnötig, da Verbrechen

eKK ND 38 [58]

Page 15: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Gegenüberstellung [§§]

Typische Tatbestandsverbindungen bei den Aussagedel.vor dem Zivilgericht und Strafgericht

1. Vor dem Zivilgericht§ 263 (Prozessbetrug)

2. Vor dem Strafgericht¤ Zugunsten des Angeklagten

§§ 258, 257, 145d¤ Zu Lasten des Angeklagten

§§ 164 I, 145d, 187 2. F., 239 II iVm 25 I 2. F.

eKK ND 38 [59]

� Überblick

Zuständige Stelle iSd §§ 153, 154, 157

1. Bei § 153generelle Eideszuständigkeit

2. Bei § 154zusätzlich spezifische Zulässigkeit des Eides in demVerfahren

3. Bei § 156zusätzlich spezifische Zulässigkeit bzgl des Gegenstandes

eKK ND 38,39 [60]

� Ausgangsnormen� Meinungen [...]

Fehlende Eidesmündigkeit bei § 154

§§ 60 Nr. 1 StPO, 393 Nr. 1 ZPO1. HM: unbeachtlich

sofern im Übrigen einsichtsfähig gem. § 3 JGG2. AA: beachtlich

mangelnde Einsichtsfähigkeit unwiderleglich vermutet§§ 3 JGG iVm §§60 Nr. 1 StPO, 393 Nr. 1 ZPO

eKK ND 39,40 [61]

� 2 Möglichkeiten [§§] [...]

Strafmilderung bei den §§ 153 ff.

1. Aussagenotstand § 157 I+ Subjektive Betrachtung+ Nur wahrheitsspezifische Gefahren+ Nur bei Angehörigen iSd § 11 I Nr. 1+ Gilt nicht für Teilnehmer

2. Berichtigung § 158� Nur nach Vollendung (wie tätige Reue)� Str. ob analog bei sonstige Rechtspflegedelikten

eKK ND 38 [62]

Page 16: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Ausgangsnorm� Grundsatz & Problembereich [...]

Verleitung zum Falscheid

§ 1601. Grundfall

Aussagender ist (wenn auch evtl. fahrlässig) gutgläubigVerleitender hält den Aussagenden auch für gutgläubig

2. Irrtümer¤ Verleitender hält Aussagenden irrtüml. für bösgläubig

hM § 30 I (uU iVm § 159); aA § 160¤ Verleitender hält Aussagenden irrtümlich für gutgläubig

hM § 160; aA § 160, 22

eKK ND 40 [63]

� Überblick [§§ ...]

Schutz der Rechtspflege

1. Aussagedelikte § 153 ff.Schutz vor falschen Entscheidungsgrundlagen

2. Vortäuschen einer Straftat § 145dSchutz vor unnützer Inanspruchnahme

3. Falsche Verdächtigung § 164Wie 2., aber zusätzlich: Schutz des Verdächtigten

4. Begünstigung § 257Schutz vor Vereitelung der Restitution

5. Straf- oder Vollstreckungsvereitelung §§ 258, 258a

eKK ND 33-40 [64]

� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten

Vortäuschen einer Straftat

1. Was ist die «zuständige Stelle» iSd Vorschrift?2. Welche Anforderungen sind an die Tathandlung zu

stellen?3. Was ist zum subjektiven Tatbestand anzumerken?

§ 145d1. Zuständige Stelle

StA, aber auch ermittelnde Polizeibeamte2. Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat iSd § 11 I Nr. 5

a) Nicht begangenalso sog. Aufbauschen straflos (Ausn. von § 12 II zu I)

b) Schlüssigaus Vortrag muss sich Strafbarkeit ergeben

3. DD2 bzgl. der Unwahrheit der Angaben; im Übrigen DE

eKK ND 41 [65]

� Einschränkungen [...] [zB]

§ 145d

1. Formelle Subsidiaritätgegenüber §§ 164, 258, 258a

2. Nemo tenetur bei § 145d IIsofern Angaben nur dem Selbstschutz dienenBsp. Hinweis auf «großen Unbekannten»Gegenbsp. Hinweis auf individualisierte fiktive Person

eKK ND 41 [66]

Page 17: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten

Falsche Verdächtigung

1. Wer ist «anderer» iSd Norm?2. Welche Voraussetzungen hat die «falsche Verdächtigung»?3. Was sind die Unterschiede zwischen § 164 I und § 164 II?4. Worauf muss sich der DD2 beziehen? Was erfordert die

«Absicht»?

1. Anderer = individualisierter verfolgbarer Dritter2. Falsche Verdächtigung

a) Im Kern unwahre Beschuldigungb) Schlüssigkeit bzgl. des Delikts (ggf. Inzidenzprüfung!)

3. ¤ § 164 I auch konkludent zB Beute unterschiebennur für rechtswidrige Taten iSd § 11 I Nr. (= Straftaten)

¤ § 164 II nur ausdrücklich Behauptungenauch für Ordnungswidrigkeiten etc.

4. DD2 bzgl. Unwahrheit; auch für Absicht ausreichend

eKK ND 42 [67]

� Gegenüberstellung

Schutzgüter bei § 145d und § 164

1. Bei § 145dnur Schutz der Rechtspflege vor überflüssiger Tätigkeit

2. Bei § 164: doppelte Schutzrichtungauch Schutz des Dritten vor Strafverfolgung; Folgen:� Dritter kann nicht einwilligen� Irrtum über Person lässt Vorsatz nicht entfallen® Tat richtet sich weiterhin gegen die Rechtspflege

eKK ND 41,42 [68]

� Übungsfragen & Antworten

Schutz der Verfolgungsbehörden

1. Vor unnötiger Arbeit zu Lasten Unschuldiger?2. Vor unnötiger Arbeit zugunsten Schuldiger?3. Nur vor unnötiger Arbeit?

1. Vor unnötiger Arbeit zu Lasten Unschuldiger § 164¤ § 164 I: rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5¤ § 164 II: Auffangtatbestand insbes. OWi

2. Vor unnötiger Arbeit zugunsten Schuldiger¤ § 258 I: vor Rechtskraft¤ § 258 II: nach Rechtskraft

3. Nur vor unnötiger Arbeit § 145d (formell subsidiär)¤ § 145d I Nr. 1: begangen¤ § 145d I Nr. 2: bevorstehend zB Bombendrohung

eKK ND 41-45 [69]

� Problembereiche

Alle Delikte zum Schutz der Verfolgungsbehördenvor unnötiger Arbeit

1. Etwaige Kollision mit nemo tenetur-Grundsatz¤ bei §§ 164, 145d Umfang str.¤ bei § 258 normiert in § 258 I, V, VI

2. Etwaige Strafmilderung analog § 158 str.

eKK ND 41-45 [70]

� Definition

Nemo tenetur-Grundsatz

Niemand ist gezwungen, sich selbst zu beschuldigen.

eKK ND 41-45 [71]

Page 18: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� 2 Voraussetzungen

Rechtswidrige Vortat eines anderen iSd § 257

1. Anderer (= Vortäter)Selbstbegünstigung ist straflos

2. Objektiver Vorteil des anderenmuss nicht vermögenswert sein

eKK ND 43 [72]

� Definition

Hilfe leisten iSd § 257

Täterschaftliche Sicherung der Tatvorteile

eKK ND 43 [73]

� 5 Problembereiche

Hilfe leisten iSd § 257

1. Nach hM objektive Eignung erforderlichaA Hilfstendenz ausreichend© Versuch ist gerade nicht strafbedroht

2. Tatvorteil selbst muss noch bei Vortäter vorhanden sein3. Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen straflos4. Abgrenzung zu § 27 iVm Vortat5. Abgrenzung zur Beihilfe bei strafloser

Selbstbegünstigung

eKK ND 43 [74]

� 2 Problembereiche [...]

Abgrenzung des § 257 zu § 27 (sukzessive Beihilfe)

1. Teilnahme an der Vortat insbes. bei § 242?+ Nach Beendigung kommt nur § 257 in Betracht+ Vor Beendigung nach hM Abgrenzung nach

Willensrichtung des Helfers erforderlich(aA: trennscharfe Abgrenzung; nach Vollend. nur § 257)

2. Teiln. an strafloser Selbstbegünstigung d. Vortäters?Täter muss mehr tun als die bloße Stärkung des Selbst-

schutzwillens des Vortäters

eKK ND 43 [75]

� Übungsfragen & Antworten

Strafvereitelung

1. Was ist bei der rechtswidrigen Tat iSd §§ 258, 258a zubeachten? Wie wird die Variante in § 258 I genannt?

2. Was setzt § 258 II überdies voraus? Wie wird dieseVariante genannt?

3. Wann ist die Tat vollendet?4. Was regelt § 258 V?5. Was setzt eine Garantenpflicht für § 13 iVm § 258 voraus?

1. Rechtswidrige Tat iSd § 258 I nach StGB muss Strafe oderMaßnahme iSv § 11 folgen (nicht Geldbuße, Jugendstrafe)sog. Verfolgungsvereitelung

2. Rechtskräftige Verurteilung bei § 258 IIsog. Vollstreckungsvereitelung

3. Vereitelungserfolg muß eintreten, nicht nur beabsich-tigt sein wie bei § 257 (Stichwort: «für geraume Zeit»)

4. Angehörigenprivileg § 258 VI (pers. Strafaufhebung)5. Eine besondere Dienstpflicht (selten); arg. § 138

eKK ND 44 [76]

Page 19: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Ausgangsnormen� Überblick [§§]

Gemeingefährliche Straftaten

§§ 306 ff.1. Insbes. Brandstiftung §§ 306 ff.2. Insbes. Verkehrsdelikte §§ 315 ff.3. Insbes. Rauschtaten § 316 und alic

eKK ND 46 [77]

� Überblick [§§ ...]

Systematik der Brandstiftungsdelikte

1. Brandstiftunga) Grunddelikt § 306b) Qualifikationen

(1) Schwere Brandstiftung § 306a(2) Bes. schwere Brandstiftung § 306b(3) Brandstiftung mit Todesfolge § 306c

c) Fahrlässige Begehungsweise § 306dd) Strafmilderungsgrund § 306e (Tätige Reue)

2. Konkrete Brandgefahr § 306f (subsidiär)

eKK ND 46 [78]

� Überblick [§§]� Merkposten

Deliktstypen in den §§ 306�306c, 306f

1. Abstrakte Gefährungsdelikte §§ 306 1. F. / 306a 1. F.2. Verletzungsdelikte §§ 306 2. F. / 306a 2. F.3. Erfolgsqualifikationen dazu §§ 306b�306c4. Konkretes Gefährdungsdelikt § 306f

eKK ND 46 [79]

� Definition (3 Elemente)� 2 Abgrenzungen

Der Wohnung von Menschen dient iSd § 306a I Nr. 1

+ Tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken+ Unabhängig von ursprünglicher Zweckbestimmung oder

Berechtigung der Bewohner (nF: alle Räumlichkeiten!)+ Ganz oder zum Teil

Abgrenzung1. «Entwidmung» durch Alleinbewohner

zB indem er selbst das Haus anzündet2. Vorheriger Tod des/der Bewohner

eKK ND 48 [80]

� Definition (3 Elemente) [zB]

Zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dientiSd § 306a I Nr. 3

+ tatsächliche Verwendung zum Aufenthalt+ unabhängig von ursprünglicher Zweckbestimmung+ in dem Sinne, dass eine Fortbewegung innerhalb der

Räumlichkeit möglich ist

eKK ND 48 [81]

Page 20: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Übungsfälle & Lösungshinweise

Gebäude/Räumlichkeiten iSd § 306a

1. Pkw2. Wohnmobil3. Scheune, in der nur im Sommer üblicherweise Wanderer

übernachten4. Haus, das von seinem einzigen Bewohner in Brand

gesteckt wird5. Telefonzelle

1. § 306a I Nr. 3 (�),da keine Fortbewegungsmöglichkeit innerhalb derRäumlichkeit

2. § 306a I Nr. 3 (+), da hier Fortbewegung möglich3. § 306a I Nr. 3 (+), auf ursprüngliche Zweckbestimmung

kommt es nicht an (Voraussetzung: Tatzeit im Sommer)4. § 306a I Nr. 1 (�), da vorherige Entwidmung als Wohnung5. § 306a I Nr. 3 str., da Fortbewegungsmöglichkeit zw.

eKK ND 48 [82]

� Definition� Merkposten

Inbrandsetzen iSd §§ 306 1. F. / 306a 1. F.

Sache ist derart vom Feuer ergriffen, dass ein selbstständigesWeiterbrennen nach Entfernen/Erlöschen des Zündstoffsmöglich ist

«Vorverlagerte Vollendung»1. Auf das tatsächliche Weiterbrennen kommt es nicht an.2. Allerdings Versuch bei bloßem Entzünden des Zündstoffes.

eKK ND 47,48 [83]

� Zweck [...]

Durch eine Brandlegung ... zerstört iSd §§ 306 2. F. / 306a 2. F.

Schließung einer Strafbarkeitslücke durch 6. StrRGModerne Bauweise lässt «selbstständig Weiterbrennen» oft nichtzu, so dass trotz Herbeiführung eines Brandes funktionswesentlicheBestandteile nicht bedroht sind. Dennoch sollen solcheVerhaltensweisen mit Strafe bedroht werden, da sie Leben undGesundheit der Bewohner in gleicher Weise gefährden, zB durchRauchentwicklung.

Bochumer Erläuterungen, S. 103 [84]

� 3 Problembereiche

Inbrandsetzen iSd §§ 306 1. F. / 306a 1. F.

1. Erhöhte Anforderungen bei Gebäuden2. Inbrandsetzen bereits brennender Sachen3. Garantenpflicht beim «Brennenlassen»

eKK ND 47/48 [85]

Page 21: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Voraussetzung [zB]� Merkposten

Inbrandsetzen von Gebäuden

funktionswesentliche Bestandteile müssen von den Flammenergriffen sein, so dass ein Niederbrennen des ganzen Gebäudesoder wesentlicher Teile drohtzB Treppe, Wohnungstüren, aber nicht Tapete, Gardinen

Wichtige Änderung durch 6. StrRGBrandlegung (§§ 306/306a 2. F.) verzichtet auf «selbst- ständigesWeiterbrennen», setzt aber Verletzungserfolg voraus.

eKK ND 48 [86]

� Meinungen [... ±]

Inbrandsetzen bereits brennender Sachen

1. HL: Weite AuffassungSchon durch Ausweiten/Intensivieren des Feuers® Äquivalenztheorie stellt auf konkreten Erfolg ab;

Erfolgsbeschleunigung reicht also aus2. Rs: Enge Aufassung

Erst durch Schaffung eines weiteren Brandherdes® Wortlaut des § 306

eKK ND 46 [87]

� Meinungen [±]

Herleitung der Garantenpflicht des Sacheigentümersbeim Inbrandsetzen durch Unterlassen

1. ÄRs: Aus Feuerversicherungsvertrag© bloße Obliegenheit vgl. § 62 VVG

2. HM: Aus Zustandshaftung® Verkehrssicherungspflicht

eKK ND 46 [88]

� Ausgangsnorm� 4 Voraussetzungen (Prüfungsschema)

Tätige Reue

§ 306e1. Anwendbarkeit

¤ § 306e I für §§ 306�306b¤ § 306e II, III für § 306d

2. Brand gelöscht bei § 306e I/IIbzw. ernsthaftes Bemühen iSd § 306e III (nur für § 306d!)

3. Freiwilligkeit4. Noch kein erheblicher Schaden

eKK ND 46 [89]

Page 22: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Gegenüberstellung [§§]

Rücktritt und Tätige Reue bei den §§ 306 ff.

1. Rücktritt § 24führt nur vor Vollendung zur Straflosigkeit

2. Tätige Reue § 306eführt nach Vollendung zur Straflosigkeit

eKK ND 46 [90]

� Voraussetzung� Meinungen [±]

Tel. Reduktion des § 306 bei konkreter Ungefährlichkeit

Täter hat sich nachweislich davon vergewissert, dass durch denBrand keine Menschen gefährdet werden1. Rs: Nur bei einzimmrigen Gebäuden

® Sonst kann Gefahr nicht 100%ig ausgeschlossenwerden.

® 6. StrRG hat auf Reduktion verzichtet: enge Auslegung!2. HL: bei allen Gebäuden

® Hohe Strafe für Gefährdungsunrecht stößt sonst aufverfassungsrechtliche Bedenken.

[91]

� Meinungen [±]

Gemischt genutzte Gebäude bei § 306a I Nr. 1

1. AA: Brennen/Zerstörung des bewohnten Teils nötig2. HM: Brennen des Gebäudes ausreichend

® Übergreifen auf bewohnten Teil nie völligauszuschließen (Gefährdungsdelikt!)

eKK ND 48 [92]

� Problembereich� 2 Voraussetzungen

Entwidmung von Wohngebäuden bei § 306a I Nr. 1

Dient ein Gebäude noch «zur Wohnung», wenn die Bewohner nichtmehr die Absicht haben darin zu wohnen?

1. Tatsächliche Aufgabe des WohnzweckeszB konkludent durch Anzünden und Verlassen

2. Durch alle Bewohner

eKK ND 48 [93]

� Überblick

Verkehrsdelikte

1. Bahn-, Schiffs-, Luftverkehr §§ 315, 315aIdR nicht klausurrelevant

2. Straßenverkehr §§ 315b, 315cIdR (sehr) klausurrelevant

3. Auffangtatbestand § 316Kraft formeller Subsidiarität

eKK ND 49 [94]

Page 23: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Reihenfolge (3)

Fragestellungen bei Verkehrsdelikten

1. Woher rührt die Gefahr?¤ Von außen (Nichtverkehrsteilnehmer) §§ 315, 315b¤ Von innen (Verkehrsteilnehmer) §§ 315a, 315c, 316

2. Wie intensiv ist die Gefahr?¤ Konkret §§ 315�315c¤ Abstrakt § 316

3. Welchem Rechtsgut droht die Gefahr?¤ «Leib oder Leben eines anderen»¤ «Fremde Sachen von bedeutendem Wert»

eKK ND 49 [95]

� 2 Meinungen� Merkposten

Konkrete Gefahr bei den §§ 315 ff.

1. AA: Wahrscheinlichkeit des Schadens >50% (veraltet)© Zufallsergebnisse

2. HM: Schadenseintritt nicht mehr beherrschbarFormeln: «Beinaheunfall»; «Das ist gerade nochmal gutgegangen.»

Gefahr lag immer vor, wenn Schaden tatsächlich eingetreten ist.

eKK ND 49 [96]

� Problembereich� 3 Meinungen [±]

Leib und Leben eines anderen iSd § 315c

Sind auch Teilnehmer der Haupttat davon erfasst?

1. Rs: Nein2. AA1: Ja, aber evtl. rechtfertigende Einwilligung

© Schutzgut des § 315c (auch Allgemeinheit)® Allgemeinheit ausreichend über § 316 geschützt

3. AA2: Ja, aber evtl. keine objektive Zurechnung® Verantwortungsverlagerung auf das Opfer

eKK ND 50 [97]

� Erklärungen

Fremde Sachen von bedeutendem Wert iSd § 315c

1. Fremde Sachensofern sie nicht nur das Tatmittel sindzB § 315c (�) bei geleastem Kfz

2. Bedeutender Wertca. 1800�2000 DM bezogen auf den uU funktionalabgegrenzten Teil

eKK ND 50 [98]

Page 24: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Definition [zB]

Straßenverkehr iSd §§ 315b ff.

Verkehrsflächen, die jedermann offen stehen (sog. faktischeÖffentlichkeit)zB auch Parkplätze, Tankstellen

eKK ND 50 [99]

� Definition

Führen iSd § 315c

tatsächlicher Bewegungsvorgang, nicht nur bloße Inbetriebnahme

eKK ND 50 [100]

� Gegenüberstellung (3/2 Möglichkeiten) [§§]

Subjektiver Tatbestand bei §§ 315�315c und § 316

1. Bei § 315�315c¤ VS/VS zB § 315b I

zzgl Abs bei § 315b III¤ VS/FL zB § 315b IV¤ FL/FL zB § 315b V

2. Bei § 316¤ VS § 316 I¤ FL § 316 II

eKK ND 50 [101]

� 3 Merkposten

Besonderheiten bei § 315c

1. Eigenhändiges Delikt2. Abschließende Aufzählung der «Todsünden» in § 315c

nicht bei bewusster Zweckentfremdung des FahrzeugszB Tötungsversuch

3. Gefahrenzusammenhang («dadurch»)zwischen «Todsünde» und Gefährdung

eKK ND 50 [102]

� Überblick (6)

BAK im (materiellen) Strafrecht

1. Ab 0,3�: relative Fahruntüchtigkeit (plus Fahrfehler)2. Ab 0,8�: Ordnungswidrigkeit § 24a StVG3. Ab 1,1�: abs. Fahruntüchtigkeit bei KfZ §§ 315, 3164. Ab 1,6�: abs. Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad §§ 315, 3165. Ab 2,0�: idR verminderte Schuldfähigkeit § 216. IdR ab 3,0�: idR Schuldunfähigkeit § 20

� Bei 5. und 6. nur Indizwirkung (Tatfrage).� Bei 6. Strafbarkeit nach a.l.i.c., § 323a?

[103]

Page 25: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Ausgangsnorm� Voraussetzung (3 Möglichkeiten) & Merkposten

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 1421. Verletzung der Vorstellungs bzw. Feststellungs-

duldungspflicht § 142 I Nr. 12. Verletzung der Wartepflicht § 142 I Nr. 2

falls keine feststellungsbereite Person anwesend3. Verletzung der Nachholungspflicht § 142 II

falls Wartefrist abgelaufen od. berechtigtes/entsch. Entfernen

Pflichten stehen im Exklusivitätsverhältnis!

eKK ND 51 [104]

� Merkposten & Einschränkung

Sachverhaltsformulierungen zum BAK

1. �Angetrunken�bedeutet BAK > 2,0 �

2. �Volltrunken�bedeutet BAK > 3,0�

Abweichende Konvention?

[105]

� Prüfungsreihenfolge (3)

Strafrechtliche Würdigung von strafbaren Handlungen«im Rausch»

1. Bestrafung der Tat alleinfalls Schuldfähigkeit nur gemindert (§ 21)

2. Bestrafung aus der Tat iVm actio libera in causafür verhaltensgebundene Delikte überholt!

3. Bestrafung aus § 323aals Auffangtatbestand

eKK ND 51 [106]

� 3 Meinungen [...]

Deliktsnatur des § 323a

1. HM: Abstraktes GefährdungsdeliktVS oder FL nur bzgl. der TH

2. AA: Konkretes GefährdungsdelikteHerbeiführen eines «gemeingefährlichen» Rausches nötigalso auch VS oder FL bzgl. dieses ungeschriebenen TX

3. Diff.:Täter muss zumindest Möglichkeit der Begehung einerStraftat erkennen, was aber idR vermutet wird

eKK ND 52 [107]

Page 26: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Übungsfragen & Antworten

§ 323a

1. Was ist zur «rechtswidrigen Tat» anzumerken?2. Wie ist «begeht» auszulegen?3. Welche Beschränkung ergibt sich durch die Fomulierung

«infolge des Rausches»?

1. «Rechtswidrige Tat»+ TA (obj. Bedingung der Strafbarkeit)+ Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen

2. «Begeht»auch durch echtes/unechtes Unterlassen möglich (hM)

3. «Infolge des Rausches...»Strafbarkeit muss gerade wegen des Rausches (§ 20)ausgeschlossen sein zB auch bei Irrtümern, die einemNüchternen nicht unterlaufen wären

eKK ND 52,53 [108]

� 2 Besonderheiten

Beteiligung im Zusammenhang mit § 323a

1. Eigenhändiges DeliktAber Teilnahme an vorsätzlicher Berauschung möglichidR aber bei Wirten und Zechgenossen zu verneinen

2. Beteiligung an vorsätzlicher Rauschtatproblemlos gem. §§ 25 ff. möglich, da dafür Schuld nichterforderlich

eKK ND 53 [109]

� 2 Besonderheiten

Konkurrenzen bei § 323a

1. Formelle Subsidiaritätfalls Rauschtat nach alic strafbar

2. Einheitliches Deliktbei mehreren Rauschtaten nur einmal § 323a(<> §§ 52, 53)

eKK ND 53 [110]

� Ausgangsnorm� 2 Problembereiche

Unterlassene Hilfeleistung

§ 323c1. Unglücksfall

M1: Verobjektivierte ex ante BetrachtungHM: Objektive ex post Betrachtung® sonst würde untauglicher Versuch bestraft

2. Hilfe erforderlichM1: Objektive ex post BetrachtungHM: Verobjektivierte ex ante Betrachtung® Sinn und Zweck der Strafnorm

eKK ND 54 [111]

Page 27: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� 4 Abgrenzungen [...]

Hilfe erforderlich

1. Hilfe bereits von anderer Seite geleistet2. Schaden weder abzuwenden noch zu mildern

zB Schmerzen des Todgeweihten3. Hilfe nicht möglich4. Hilfe nicht zumutbar

¤ Bei erheblicher eigener Gefahrnicht ausreichend: Gefahr der Strafverfolgung

¤ Bei verletzung anderer wichtiger Pflichten

eKK ND 54 [112]

� Übungsfragen & Antworten

§ 323c

1. Wann ist das Delikt vollendet? Welche drei Meinungenwerden dazu vertreten?

2. Wie ist das Konkurrenzverhältnis, insbes. zu Verletzungs-delikten?

1. VollendungHM: Schon bei erster WillensmanifestationAA1: Erst bei endgültigem UnterlassenAA2: Wie hM aber tätige Reue analog

2. KonkurrenzenSubsidiarität gegenüber Verletzungsdelikteninsbes. über § 13

eKK ND 54 [113]

� Ausgangsnormen� Überblick [§§ ...]

Straftaten gegen die Umwelt

§§ 324 ff.1. Beeinträchtigung von Umweltgütern

§§ 324, 324a, 329, 3252. Umweltgefährdende Handlungen §§ 325a, 326, 3273. Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen

§§ 328, 330a4. Besonders schwerer Fall § 330

bei konkreter Gefährdung oder Schädigung

eKK ND 55 [114]

� Überblick [§§]

Strafschutz der Verwaltung

1. VollzugstätigkeitWiderstand gg. Vollstreckungsbeamte § 113 f.; ferner § 120

2. OrganisationsgewaltAmtsanmaßung § 132, Mißbrauch von Titeln § 132a

3. Gewahrsams- und VerfügungsrechteVerwahrungs-, Verstrickungs-, Siegelbruch §§ 133, 136

4. Korrekte Amtsführunginsbes. Bestechungsdelikte §§ 331 f.; ferner §§ 352 ff.

eKK ND 56 ff. [115]

Page 28: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Überblick

Strafschutz der Zwangsvollstreckung

1. Öffentliche Interessena) § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamteb) § 136 I Verstrickungsbruchc) § 136 II Siegelbruch (oft iVm §§ 274 I Nr. 1, 304)d) § 133 Verwahrungsbruch

2. Private Interessena) Vereiteln der Zwangsvollstreckung § 288b) Pfandkehr § 289

[116]

� 2 Möglichkeiten� Abgrenzung

Tathandlungen bei § 113

1. Leisten von Widerstand § 113 I 1. F.+ Nötigungsmittel (engerer Gewaltbegriff als bei § 240!)+ Nötigungserfolg (sonst nur § 22!)

2. Tätlicher Angriff § 113 I 2. F.auf Körper des Beamten (Nötigungzweck entbehrlich!)

AbgrenzungBloße Drohung mit einem empfindlichen Übel

eKK ND 56 [117]

� 2 Meinungen [±]

Bloße Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüberAmtsträgern iSd § 113

1. AA: Straflos® Ausschlussfunktion des § 113

2. HM: Strafbar gemäß § 240 im Strafrahmen des § 113

eKK ND 56 [118]

� Problembereiche

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungenbei §§ 113 und § 133

1. Dogmatische Einordnung str.denkbar: TBM, RW, SCH, ST; jedenfalls:Prüfung nach subj. TB (kein VS diesbzgl. erforderlich)

2. Rechtmäßigkeitsmaßstab str.M1: Verwaltungsrechtliche Betrachtungnur nichtige Staatsakte sind nicht rechtmäßig iSd § 113 IIIhM: Strafrechtliche BetrachtungZuständigkeit, wesentliche Form und pflichtgemäßeErmessensausübung müssen gewahrt sein

eKK ND 56 [119]

Page 29: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� 3 Voraussetzungen

Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei § 113 StGBnach hM

1. Zuständigkeitfehlt zB bei Vornahme von Handlungen, die Hilfsbeamtender StA vorbehalten sind

2. Wesentliche Formalienfehlt zB bei Aushändigung einer Verwarnung gegen denWillen des Verwarnten

3. Pflichtgemäße Ermessensausübung

eKK ND 56 [120]

� Erklärungen

Gewalt und Waffe bei § 113

1. Gewalt iSd § 113eigener, engerer Begriff als bei § 240nur aktive materielle Zwangsmittel

2. Waffe iSd § 113eigener, weiterer Begriff als zB bei § 224auch Waffen im untechnischen Sinn (~ gefährliche Werk-zeuge) zB das willentliche Zufahren auf einen Polizeibeamtenmit einem KfZ, um diesen zu verletzen

Tröndle/Fischer, § 113, Rnn. 19, 28 [121]

� Übungsfragen & Antworten

§ 113

A will den auf seinem Firmenparkplatz eintreffendenGerichtsvollzieher G an seiner weiteren Vollstreckungs-tätigkeit hindern und zwar1. mit einer Drohung, den G wirtschaftlich zu ruinieren2. indem er ihn aussperrt3. als Teilnehmer einer Sitzblockade von Arbeitern4. indem er mit seinem (sicherungsübereigneten) Mercedes

mit voller Geschwindigkeit auf G zufährt, der gerade nochausweichen kann

1. § 113 I 1. F. (�) da keine Drohung mit Gewalt;Str. ob § 240 (�) oder § 240 (+) mit Strafrahmen des § 113

2. § 113 I 1. F. Gewalt?Enger Gewaltbegriff des § 113 I 1. F.; dennoch BGH (+); str.

3. Hier durch BGH offengelassen; wohl § 113 I 1. F. (�)4. § 113 I 2. F. (+)

§ 113 II Nr. 1 (+), da Waffe = jedes gefährliche Werkzeug§ 113 II Nr. 2 (+), da «gerade noch mal gutgegangen»

eKK ND 56 [122]

� Voraussetzung & Abgrenzung [...]

Dienstliche Verwahrung iSd § 133 I

Hoheitlicher Besitz zur unversehrten Erhaltungund Bewahrung vor unbefugtem Zugriff (Obhut)

Abgrenzung: Schlichter Behördenbesitz1. fehlt bei Gebrauchsmaterialien2. fehlt bei öffentlichen Sammlungen

zB Bibliothek, Museum (aber ggf. §§ 303, 242 ff.)

eKK ND 58 [123]

Page 30: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Gegenüberstellung [§§] [...]

Verwahrungs-, Verstrickungs- und Siegelbruch

1. Verwahrungsbruch § 133Die Sache wird aus amtlicher Verwahrung «entfernt».

2. Verstrickungsbruch § 136 IDie Sache wird aus der Verstrickung «entfernt».

3. Siegelbruch § 136 IIDas Siegel wird von der Sache «entfernt».

eKK ND 58 [124]

� Überblick

Bestechungsdelikte

1. Passiv¤ Bzgl. pflichtwidriger Diensthandlungen § 332¤ Bzgl. jeder Diensthandlung § 331

2. Aktiv¤ Bzgl. pflichtwidriger Diensthandlungen § 334¤ Bzgl. jeder Diensthandlung § 333.

eKK ND 60-62 [125]

� Definition & Abgrenzung [zB]� Merkposten

Vorteil iSd §§ 331 ff.

jede nicht mehr sozialadäquate messbare BesserstellungzB Geschenke, Darlehen, Stundung, Geschlechtsverkehr

AbgrenzungKleinere Aufmerksamkeiten

Nach Novellierungsind ausdrücklich auch Vorteile für Dritte erfasstzB Ehefrau des Beamten; war früher str.

eKK ND 60-62 [126]

� 4 Voraussetzungen [§§] & 2 Abgrenzungen

Diensthandlungen iSd §§ 331 ff.

1. Zum Kreis der Dienstobliegenheiten gehörend2. In dienstlicher Eigenschaft vorgenommen

oder diese kraß ausnutzend (Amtsmißbrauch)3. Ihrer Eigenart nach bestimmt4. Ausdrücklich auch Unterlassungen § 335

Abgrenzung1. Privathandlungen2. Unbestimmtes Wohlwollen

eKK ND 60-62 [127]

Page 31: Straftaten Ggd Gemeinschaft

� Voraussetzungen (2 Möglichkeiten)� Merkposten

Tathandlungen iSd §§ 331 ff.

¤ Einseitige UnrechtsoffertePassiv: fordernAktiv: anbieten

¤ Zweiseitige UnrechtsvereinbarungPassiv: sich versprechen lassen, annehmenAktiv: versprechen, gewähren

Arg. «als Gegenleistung» (neu: «für die Dienstausübung»)

eKK ND 60-62 [128]

� 3 Besonderheiten

Teilnahme und Konkurrenzen bei §§ 331 ff.

1. Teilnahme an aktiver BestechungProblemlos möglich.

2. Teilnahme an passiver Bestechung§§ 333, 334 leges speciales ggü §§ 26, 27(früher str. ob Ausschlusswirkung)

3. IdR Beleidigung durch (aktive) Unrechtsofferte§ 185 in Tateinheit mit §§ 333, 334

eKK ND 60-62 [129]