Straßenverkehrs Ordnung Gesamt

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 68 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) StVO Ausfertigungsdatum: 06.03.2013 Vollzitat: "Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist" Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4. 2013 Stand: geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2014 I 1635 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.2013 +++)  I. Allgemeine Verkehrsregeln § 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen

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STVO neue Fassung

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    Straenverkehrs-Ordnung (StVO)StVO

    Ausfertigungsdatum: 06.03.2013

    Vollzitat:

    "Straenverkehrs-Ordnung vom 6. Mrz 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) gendert worden ist"

    Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4. 2013Stand: gendert durch Art. 1 V v. 22.10.2014 I 1635

    Funote

    (+++ Textnachweis ab: 1.4.2013 +++)

    I.Allgemeine Verkehrsregeln 1Grundregeln

    (1) Die Teilnahme am Straenverkehr erfordert stndige Vorsicht und gegenseitige Rcksicht.

    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschdigt, gefhrdet oder mehr, alsnach den Umstnden unvermeidbar, behindert oder belstigt wird.

    2Straenbenutzung durch Fahrzeuge

    (1) Fahrzeuge mssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nichtBestandteil der Fahrbahn.

    (2) Es ist mglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim berholtwerden, an Kuppen, inKurven oder bei Unbersichtlichkeit.

    (3) Fahrzeuge, die in der Lngsrichtung einer Schienenbahn verkehren, mssen diese, soweit mglich,durchfahren lassen.

    (3a) Bei Glatteis, Schneegltte, Schneematsch, Eis- oder Reifgltte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahrenwerden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. Mrz 1992 ber Reifenvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhngern und ber ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), diezuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) gendert worden ist, beschriebenenEigenschaften erfllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIXder Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) drfen bei solchenWetterverhltnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rdern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebrachtsind. Satz 1 gilt nicht fr Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie fr Einsatzfahrzeuge der in 35Absatz 1 genannten Organisationen, soweit fr diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfgbarsind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefhrlichen Gtern fhrt, muss bei einer Sichtweiteunter 50 m, bei Schneegltte oder Glatteis jede Gefhrdung Anderer ausschlieen und wenn ntig den nchstengeeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

    (4) Mit Fahrrdern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden,wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zubenutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne dieZeichen 237, 240 oder 241 drfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 drfen

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    nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen Radverkehr frei angezeigt ist. Wermit dem Rad fhrt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu FuGehende nicht behindert werden. Auerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.

    (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mssen, ltere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahrdrfen mit Fahrrdern Gehwege benutzen. Auf zu Fu Gehende ist besondere Rcksicht zu nehmen. Beimberqueren einer Fahrbahn mssen die Kinder absteigen.

    3Geschwindigkeit

    (1) Wer ein Fahrzeug fhrt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug stndig beherrscht wird. DieGeschwindigkeit ist insbesondere den Straen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhltnissen sowie denpersnlichen Fhigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Betrgt die Sichtweitedurch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wennnicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb derbersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommendeFahrzeuge gefhrdet werden knnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb derHlfte der bersehbaren Strecke gehalten werden kann.

    (2) Ohne triftigen Grund drfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

    (2a) Wer ein Fahrzeug fhrt, muss sich gegenber Kindern, hilfsbedrftigen und lteren Menschen, insbesonderedurch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefhrdungdieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    (3) Die zulssige Hchstgeschwindigkeit betrgt auch unter gnstigsten Umstnden1. innerhalb geschlossener Ortschaften fr alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

    2. auerhalb geschlossener Ortschaftena) fr

    aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulssigen Gesamtmasse ber 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommenPersonenkraftwagen,

    bb) Personenkraftwagen mit Anhnger,

    cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulssigen Gesamtmasse von 3,5 t mitAnhnger sowie

    dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepckanhnger,

    80 km/h,

    b) fraa) Kraftfahrzeuge mit einer zulssigen Gesamtmasse ber 7,5 t,

    bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhnger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen undWohnmobile jeweils bis zu einer zulssigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie

    cc) Kraftomnibusse mit Fahrgsten, fr die keine Sitzpltze mehr zur Verfgung stehen,

    60 km/h,

    c) fr Personenkraftwagen sowie fr andere Kraftfahrzeuge mit einer zulssigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschrnkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderenStraen mit Fahrbahnen fr eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungengetrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung(Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen fr jede Richtung haben.

    (4) Die zulssige Hchstgeschwindigkeit betrgt fr Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter gnstigstenUmstnden 50 km/h.

    4Abstand

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    (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so gro sein, dass auch dann hinterdiesem gehalten werden kann, wenn es pltzlich gebremst wird. Wer vorausfhrt, darf nicht ohne zwingendenGrund stark bremsen.

    (2) Wer ein Kraftfahrzeug fhrt, fr das eine besondere Geschwindigkeitsbeschrnkung gilt, sowie einen Zugfhrt, der lnger als 7 m ist, muss auerhalb geschlossener Ortschaften stndig so groen Abstand von demvorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein berholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,1. wenn zum berholen ausgeschert wird und dies angekndigt wurde,

    2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

    3. auf Strecken, auf denen das berholen verboten ist.

    (3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulssigen Gesamtmasse ber 3,5 t oder einen Kraftomnibus fhrt, mussauf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betrgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einenMindestabstand von 50 m einhalten.

    5berholen

    (1) Es ist links zu berholen.

    (2) berholen darf nur, wer bersehen kann, dass whrend des ganzen berholvorgangs jede Behinderung desGegenverkehrs ausgeschlossen ist. berholen darf ferner nur, wer mit wesentlich hherer Geschwindigkeit alsder zu berholende fhrt.

    (3) Das berholen ist unzulssig:1. bei unklarer Verkehrslage oder

    2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

    (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulssigen Gesamtmasse ber 7,5 t fhrt, darf unbeschadet sonstigerberholverbote nicht berholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 mbetrgt.

    (4) Wer zum berholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefhrdung des nachfolgendenVerkehrs ausgeschlossen ist. Beim berholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderenVerkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fu Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.Wer berholt, muss sich so bald wie mglich wieder nach rechts einordnen. Wer berholt, darf dabei denjenigen,der berholt wird, nicht behindern.

    (4a) Das Ausscheren zum berholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukndigen; dabeisind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

    (5) Auerhalb geschlossener Ortschaften darf das berholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekndigtwerden. Wird mit Fernlicht geblinkt, drfen entgegenkommende Fahrzeugfhrende nicht geblendet werden.

    (6) Wer berholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhhen. Wer ein langsameres Fahrzeug fhrt, muss dieGeschwindigkeit an geeigneter Stelle ermigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgendenFahrzeugen das berholen mglich ist. Hierzu knnen auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommenwerden; das gilt nicht auf Autobahnen.

    (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankndigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu berholen.Schienenfahrzeuge sind rechts zu berholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen,darf links berholen. Auf Fahrbahnen fr eine Richtung drfen Schienenfahrzeuge auch links berholt werden.

    (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, drfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf demrechten Fahrstreifen warten, mit miger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts berholen.

    6Vorbeifahren

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    Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug linksvorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn derVorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf dennachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen wie beim berholen anzukndigen.

    7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

    (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen fr eine Richtung drfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot mglichstweit rechts zu fahren ( 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teileiner Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn bentigt.

    (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen fr eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben,darf rechts schneller als links gefahren werden.

    (2a) Wenn auf der Fahrbahn fr eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen stehtoder langsam fhrt, drfen Fahrzeuge diese mit geringfgig hherer Geschwindigkeit und mit uerster Vorsichtrechts berholen.

    (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) drfenKraftfahrzeuge mit einer zulssigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markiertenFahrstreifen fr eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei whlen, auch wenn dieVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

    (3a) Sind auf einer Fahrbahn fr beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340)markiert, dann drfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zumberholen benutzt werden. Dasselbe gilt fr Fahrbahnen, wenn insgesamt fnf Fahrstreifen fr beide Richtungendurch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, fr die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und denmittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fnf Fahrstreifen fr beideRichtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

    (3b) Auf Fahrbahnen fr beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sinddie beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschlielich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie drfen nichtzum berholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen fr die drei in Fahrtrichtung linkenFahrstreifen.

    (3c) Sind auerhalb geschlossener Ortschaften fr eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340gekennzeichnet, drfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot mglichst weit rechts zu fahren, denmittleren Fahrstreifen dort durchgngig befahren, wo auch nur hin und wieder rechts davon ein Fahrzeughlt oder fhrt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen fr eine Richtungfr den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen drfen auerhalb geschlossener OrtschaftenLastkraftwagen mit einer zulssigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhngernur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

    (4) Ist auf Straen mit mehreren Fahrstreifen fr eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifensnicht mglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der bergangauf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vorBeginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugeinordnen knnen (Reiverschlussverfahren).

    (5) In allen Fllen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefhrdung andererVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukndigen;dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

    7aAbgehende Fahrstreifen, Einfdelungs- und Ausfdelungsstreifen

    (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraen, von der durchgehenden Fahrbahnab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf derdurchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

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    (2) Auf Autobahnen und anderen Straen auerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfdelungsstreifenschneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

    (3) Auf Ausfdelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfdelungsstreifen mitmiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht berholt werden.

    8Vorfahrt

    (1) An Kreuzungen und Einmndungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

    2. fr Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Strae kommen.

    (1a) Ist an der Einmndung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrtgewhren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchenKreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulssig.

    (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch migeGeschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn bersehenwerden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefhrdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nichtbersehen werden, weil die Straenstelle unbersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oderEinmndung hineingetastet werden, bis die bersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beimAbbiegen in die andere Strae nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

    9Abbiegen, Wenden und Rckwrtsfahren

    (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zubenutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug mglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will,bis zur Mitte, auf Fahrbahnen fr eine Richtung mglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nachlinks abbiegen will, darf sich auf lngs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindertwird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor demAbbiegen ist es dann nicht ntig, wenn eine Gefhrdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

    (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinterder Kreuzung oder Einmndung vom rechten Fahrbahnrand aus berquert werden soll. Beim berqueren ist derFahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer ber eine Radverkehrsfhrung abbiegt, muss dieserim Kreuzungs- oder Einmndungsbereich folgen.

    (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrrdermit Hilfsmotor und Fahrrder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.Dies gilt auch gegenber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifenbenutzen. Auf zu Fu Gehende ist besondere Rcksicht zu nehmen; wenn ntig, ist zu warten.

    (4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegenwollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen,mssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erstdann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

    (5) Wer ein Fahrzeug fhrt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstck, beim Wenden und beimRckwrtsfahren darber hinaus so verhalten, dass eine Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmerausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

    10Einfahren und Anfahren

    Wer aus einem Grundstck, aus einer Fugngerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigtenBereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Strae oder von anderen Straenteilen oder ber einen abgesenktenBordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zuverhalten, dass eine Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss mansich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukndigen; dabeisind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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    11Besondere Verkehrslagen

    (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grnem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmndungeingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden msste.

    (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Auerortsstraen mit mindestens zwei Fahrstreifen fr eine Richtung,mssen Fahrzeuge fr die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, beiFahrbahnen mit drei Fahrstreifen fr eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, einefreie Gasse bilden.

    (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss daraufverzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mitdem oder der Verzichtenden verstndigt hat.

    12Halten und Parken

    (1) Das Halten ist unzulssig1. an engen und an unbersichtlichen Straenstellen,

    2. im Bereich von scharfen Kurven,

    3. auf Einfdelungs- und auf Ausfdelungsstreifen,

    4. auf Bahnbergngen,

    5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

    (2) Wer sein Fahrzeug verlsst oder lnger als drei Minuten hlt, der parkt.

    (3) Das Parken ist unzulssig1. vor und hinter Kreuzungen und Einmndungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

    2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflchen verhindert,

    3. vor Grundstcksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenber,

    4. ber Schachtdeckeln und anderen Verschlssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflchenmarkierung(Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

    5. vor Bordsteinabsenkungen.

    (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulssigen Gesamtmasse ber 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhngern ber 2t zulssiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

    2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

    3. in Kurgebieten und

    4. in Klinikgebieten

    das regelmige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulssig. Dasgilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkpltzen sowie fr das Parken von Linienomnibussen anEndhaltestellen.

    (3b) Mit Kraftfahrzeuganhngern ohne Zugfahrzeug darf nicht lnger als zwei Wochen geparkt werden. Das giltnicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkpltzen.

    (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehren auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen,zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dasgilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseiterechts bleiben. Taxen drfen, wenn die Verkehrslage es zulsst, neben anderen Fahrzeugen, die auf demSeitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgste ein- oder aussteigen lassen. Soweitauf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparktwerden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

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    (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraen der rechte oderlinke Gehweg, zu benutzen.

    (5) An einer Parklcke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wennder Berechtigte an der Parklcke vorbeifhrt, um rckwrts einzuparken oder wenn sonst zustzlicheFahrbewegungen ausgefhrt werden, um in die Parklcke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einerfrei werdenden Parklcke gewartet wird.

    (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch fr das Halten.

    13Einrichtungen zur berwachung der Parkzeit

    (1) An Parkuhren darf nur whrend des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein,der am oder im Fahrzeug von auen gut lesbar angebracht sein muss, fr die Dauer der zulssigen Parkzeitgehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfhig, darf nur bis zur angegebenenHchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2).Die Parkzeitregelungen knnen auf bestimmte Stunden oder Tage beschrnkt sein.

    (2) Wird im Bereich eines eingeschrnkten Haltverbots fr eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einerParkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch einZusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt1. fr die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,

    2. soweit das Fahrzeug eine von auen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strichder halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

    Sind in einem eingeschrnkten Haltverbot fr eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhrenoder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im brigen bleiben die Vorschriften ber dieHalt- und Parkverbote unberhrt.

    (3) Die in den Abstzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur berwachung der Parkzeit mssen nicht bettigtwerden, soweit die Entrichtung der Parkgebhren und die berwachung der Parkzeit auch durch elektronischeEinrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werdenkann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfhigist.

    (4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur berwachung der Parkzeit brauchen nicht bettigt zu werden1. beim Ein- oder Aussteigen sowie

    2. zum Be- oder Entladen.

    14Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

    (1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefhrdung anderer am Verkehr Teilnehmendenausgeschlossen ist.

    (2) Wer ein Fahrzeug fhrt, muss die ntigen Manahmen treffen, um Unflle oder Verkehrsstrungen zuvermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

    15Liegenbleiben von Fahrzeugen

    Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hinderniserkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffllig warnendesZeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 mEntfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darber hinaus gelten dieVorschriften ber die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

    15aAbschleppen von Fahrzeugen

    (1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) beider nchsten Ausfahrt zu verlassen.

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    (2) Beim Abschleppen eines auerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn(Zeichen 330.1) eingefahren werden.

    (3) Whrend des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

    (4) Kraftrder drfen nicht abgeschleppt werden.

    16Warnzeichen

    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,1. wer auerhalb geschlossener Ortschaften berholt ( 5 Absatz 5) oder

    2. wer sich oder Andere gefhrdet sieht.

    (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus fhrt, muss Warnblinklichteinschalten, wenn er sich einer Haltestelle nhert und solange Fahrgste ein- oder aussteigen, soweit die frden Straenverkehr nach Landesrecht zustndige Behrde (Straenverkehrsbehrde) fr bestimmte Haltestellenein solches Verhalten angeordnet hat. Im brigen darf auer beim Liegenbleiben ( 15) und beim Abschleppenvon Fahrzeugen ( 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefhrdet oderAndere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annherung an einen Stau oder bei besonders langsamerFahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straen.

    (3) Schallzeichen drfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Tne bestehen.

    17Beleuchtung

    (1) Whrend der Dmmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhltnisse es sonst erfordern, sind dievorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen drfen nicht verdecktoder verschmutzt sein.

    (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straen mit durchgehender,ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wennein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfhrt oder wenn es sonst die Sicherheit desVerkehrs auf oder neben der Strae erfordert. Wenn ntig ist entsprechend langsamer zu fahren.

    (2a) Wer ein Kraftrad fhrt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren.Whrend der Dmmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhltnisse es sonst erfordern, ist Abblendlichteinzuschalten.

    (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zufahren. Nur bei solcher Witterung drfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerferngengt statt des Abblendlichts die zustzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Kraftrdern ohneBeiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten drfen nur dann benutztwerden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m betrgt.

    (4) Haltende Fahrzeuge sind auerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.Innerhalb geschlossener Ortschaften gengt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durchParkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich,wenn die Straenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf derFahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulssigen Gesamtmasse von mehrals 3,5 t und Anhnger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchtenoder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohneSchwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden knnen, wie Kraftrder, Fahrrder mit Hilfsmotor, Fahrrder,Krankenfahrsthle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhnger, Handfahrzeuge oder unbespannteFuhrwerke, drfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

    (4a) Soweit bei Militrfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-roteretroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im brigen knnen sie andiesen Fahrzeugen zustzlich verwendet werden.

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    (5) Wer zu Fu geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitfhrt, hatmindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weiem Licht auf der linkenSeite anzubringen oder zu tragen.

    (6) Suchscheinwerfer drfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

    18Autobahnen und Kraftfahrstraen

    (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraen (Zeichen 331.1) drfen nur mit Kraftfahrzeugen benutztwerden, deren durch die Bauart bestimmte Hchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h betrgt; werden Anhngermitgefhrt, gilt das Gleiche auch fr diese. Fahrzeug und Ladung drfen zusammen nicht hher als 4 m und nichtbreiter als 2,55 m sein. Khlfahrzeuge drfen nicht breiter als 2,60 m sein.

    (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, aufKraftfahrstraen nur an Kreuzungen oder Einmndungen.

    (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

    (4) (weggefallen)

    (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnensowie auerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraen mit Fahrbahnen fr eine Richtung, die durchMittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, betrgt die zulssige Hchstgeschwindigkeitauch unter gnstigsten Umstnden1. fr

    a) Kraftfahrzeuge mit einer zulssigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommenPersonenkraftwagen,

    b) Personenkraftwagen mit Anhnger, Lastkraftwagen mit Anhnger, Wohnmobile mit Anhnger undZugmaschinen mit Anhnger sowie

    c) Kraftomnibusse ohne Anhnger oder mit Gepckanhnger

    80 km/h,

    2. fra) Kraftrder mit Anhnger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhnger,

    b) Zugmaschinen mit zwei Anhngern sowie

    c) Kraftomnibusse mit Anhnger oder mit Fahrgsten, fr die keine Sitzpltze mehr zur Verfgung stehen,

    60 km/h,

    3. fr Kraftomnibusse ohne Anhnger, diea) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I fr eine Hchstgeschwindigkeit von 100 km/h

    zugelassen sind,

    b) hauptschlich fr die Befrderung von sitzenden Fahrgsten gebaut und die Fahrgastsitze alsReisebestuhlung ausgefhrt sind,

    c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlpltzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befrdert werden, mitSicherheitsgurten ausgerstet sind,

    d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerstet sind, der auf eine Hchstgeschwindigkeit vonmaximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

    e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 20.November 2001 ber besondere Vorschriften fr Fahrzeuge zur Personenbefrderung mit mehr als achtSitzpltzen auer dem Fahrersitz und zur nderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibussesgeltenden Fassung entsprechen und

    f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerstet sind, oder

    g) fr nicht in Mitgliedstaaten der Europischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens ber denEuropischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behrdliche Besttigung

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    des Zulassungsstaates in deutscher Sprache ber die bereinstimmung mit den vorgenanntenBestimmungen und ber jhrlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang derRichtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten ber die technische berwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhnger (ABl. L46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,

    100 km/h.

    (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fhrt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite desAbblendlichts anzupassen, wenn1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand

    von ihm eingehalten wird oder

    2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rckstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht,Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

    (7) Wenden und Rckwrtsfahren sind verboten.

    (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

    (9) Zu Fu Gehende drfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraen drfen sie nur an Kreuzungen,Einmndungen oder sonstigen dafr vorgesehenen Stellen berschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

    (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) unddurch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt vonKraftfahrstraen ist nur an Kreuzungen oder Einmndungen erlaubt.

    (11) Lastkraftwagen mit einer zulssigen Gesamtmasse ber 7,5 t, einschlielich ihrer Anhnger, sowieZugmaschinen drfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder wenigereingeschrnkt ist, sowie bei Schneegltte oder Glatteis den uerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

    19Bahnbergnge

    (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang1. auf Bahnbergngen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

    2. auf Bahnbergngen ber Fu-, Feld-, Wald- oder Radwege und

    3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem ZusatzzeichenHafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang oder Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrangsteht.

    Der Straenverkehr darf sich solchen Bahnbergngen nur mit miger Geschwindigkeit nhern. Wer einFahrzeug fhrt, darf an Bahnbergngen vom Zeichen 151, 156 an bis einschlielich des Kreuzungsbereichs vonSchiene und Strae Kraftfahrzeuge nicht berholen.

    (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fu Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnbergang zuwarten, wenn1. sich ein Schienenfahrzeug nhert,

    2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

    3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,

    4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder

    5. ein hrbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertnt.

    Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtungdes Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekndigt werden.

    (3) Kann der Bahnbergang wegen des Straenverkehrs nicht zgig und ohne Aufenthalt berquert werden, istvor dem Andreaskreuz zu warten.

    (4) Wer einen Fu-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahnbergngen ohne Andreaskreuzentsprechend verhalten.

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    (5) Vor Bahnbergngen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn einBahnbediensteter mit einer wei-rot-weien Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oderrote Lichtzeichen gegeben, gilt 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

    (6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge drfen niemanden blenden.

    20ffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

    (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die anHaltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

    (2) Wenn Fahrgste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchenAbstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefhrdung von Fahrgsten ausgeschlossen ist. Sie drfen auch nichtbehindert werden. Wenn ntig, muss, wer ein Fahrzeug fhrt, warten.

    (3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224)nhern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, drfen nicht berholt werden.

    (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einemsolchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefhrdung von Fahrgsten ausgeschlossen ist. DieSchrittgeschwindigkeit gilt auch fr den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgste drfen auch nichtbehindert werden. Wenn ntig, muss, wer ein Fahrzeug fhrt, warten.

    (5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zuermglichen. Wenn ntig, mssen andere Fahrzeuge warten.

    (6) Personen, die ffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, mssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifenoder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

    21Personenbefrderung

    (1) In Kraftfahrzeugen drfen nicht mehr Personen befrdert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgersteteSitzpltze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 drfen in Kraftfahrzeugen, fr die Sicherheitsgurte nicht fralle Sitzpltze vorgeschrieben sind, so viele Personen befrdert werden, wie Sitzpltze vorhanden sind. Die Stze1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Befrderung stehender Fahrgste zugelassen ist. Es istverboten, Personen mitzunehmen1. auf Kraftrdern ohne besonderen Sitz,

    2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

    3. in Wohnanhngern hinter Kraftfahrzeugen.

    (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, drfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen,fr die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rckhalteeinrichtungen frKinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16.Dezember 1991 ber die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrckhalteeinrichtungenin Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 derDurchfhrungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst wordenist, genannten Anforderungen gengen und fr das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 11. ist in Kraftomnibussen mit einer zulssigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

    2. drfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rcksitzen mit den vorgeschriebenenSicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mitKinderrckhalteeinrichtungen fr die Befestigung weiterer Rckhalteeinrichtungen fr Kinder keineMglichkeit besteht,

    3. ista) beim Verkehr mit Taxen und

    b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Befrderungspflicht im Sinne des 22 desPersonenbefrderungsgesetzes besteht,

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    auf Rcksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeignetenRckhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschrnkt, wobei wenigstens fr einKind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung mglich sein muss; diese Ausnahmeregelunggilt nicht, wenn eine regelmige Befrderung von Kindern gegeben ist.

    (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerstet sind, drfen Kinder unter drei Jahren nichtbefrdert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, mssen in solchenFahrzeugen auf dem Rcksitz befrdert werden. Die Stze 1 und 2 gelten nicht fr Kraftomnibusse.

    (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladeflche oder in Laderumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Diesgilt nicht, soweit auf der Ladeflche oder in Laderumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeitenauszufhren haben. Das Verbot gilt ferner nicht fr die Befrderung von Baustellenpersonal innerhalb vonBaustellen. Auf der Ladeflche oder in Laderumen von Anhngern darf niemand mitgenommen werden. Jedochdrfen auf Anhngern, wenn diese fr land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen aufgeeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen whrend der Fahrt ist verboten, soweit es nichtzur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladeflche erforderlich ist.

    (3) Auf Fahrrdern drfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahrealten Personen mitgenommen werden, wenn fr die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durchRadverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafr gesorgt ist, dass die Fe der Kinder nicht in dieSpeichen geraten knnen. Hinter Fahrrdern drfen in Anhngern, die zur Befrderung von Kindern eingerichtetsind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personenmitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht fr die Befrderung einesbehinderten Kindes.

    21aSicherheitsgurte, Schutzhelme

    (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte mssen whrend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht fr1. (weggefallen)

    2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirkregelmig in kurzen Zeitabstnden ihr Fahrzeug verlassen mssen,

    3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rckwrtsfahren, Fahrten auf Parkpltzen,

    4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Befrderung stehender Fahrgste zugelassen ist,

    5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedrftigenPersonengruppen whrend der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

    6. Fahrgste in Kraftomnibussen mit einer zulssigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigenVerlassen des Sitzplatzes.

    (2) Wer Kraftrder oder offene drei- oder mehrrdrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingtenHchstgeschwindigkeit von ber 20 km/h fhrt sowie auf oder in ihnen mitfhrt, muss whrend der Fahrt einengeeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

    22Ladung

    (1) Die Ladung einschlielich Gerte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zusichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder pltzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lrm erzeugen knnen. Dabei sind die anerkannten Regeln derTechnik zu beachten.

    (2) Fahrzeug und Ladung drfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht hher als 4 m sein.Fahrzeuge, die fr land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, drfen, wenn sie mit land- oderforstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgerten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, drfen sie samt Ladung hher als 4 m sein.Khlfahrzeuge drfen nicht breiter als 2,60 m sein.

    (3) Die Ladung darf bis zu einer Hhe von 2,50 m nicht nach vorn ber das Fahrzeug, bei Zgen ber dasziehende Fahrzeug hinausragen. Im brigen darf der Ladungsberstand nach vorn bis zu 50 cm ber dasFahrzeug, bei Zgen bis zu 50 cm ber das ziehende Fahrzeug betragen.

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    (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Befrderung ber eine Wegstrecke bis zueiner Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die auerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurckgelegtenWegstrecken werden nicht bercksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht lnger als 20,75 m sein.Ragt das uerste Ende der Ladung mehr als 1 m ber die Rckstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so istes kenntlich zu machen durch mindestens1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm groe, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

    2. ein gleich groes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehngtes Schild oder

    3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Krper gleicher Farbe und Hhe mit einem Durchmesser vonmindestens 35 cm.

    Diese Sicherungsmittel drfen nicht hher als 1,50 m ber der Fahrbahn angebracht werden. Wenn ntig (17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, auerdem ein roterRckstrahler nicht hher als 90 cm.

    (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm ber die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen ber den uerenRand der Lichtaustrittsflchen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn ntig ( 17 Absatz1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich hchstens 40 cm von ihrem Rand und hchstens 1,50 m ber derFahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weiem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangenoder Pfhle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstnde drfen seitlich nichtherausragen.

    23Sonstige Pflichten von Fahrzeugfhrenden

    (1) Wer ein Fahrzeug fhrt, ist dafr verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehr nicht durch die Besetzung,Tiere, die Ladung, Gerte oder den Zustand des Fahrzeugs beeintrchtigt werden. Wer ein Fahrzeug fhrt,hat zudem dafr zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzungvorschriftsmig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nichtleidet. Ferner ist dafr zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. VorgeschriebeneBeleuchtungseinrichtungen mssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhngern sowie an Fahrrdern auch amTage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch imVerkehr befinden wird, wenn Beleuchtung ntig ist ( 17 Absatz 1).

    (1a) Wer ein Fahrzeug fhrt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfr das Mobiltelefon oderder Hrer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug stehtund bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

    (1b) Wer ein Fahrzeug fhrt, darf ein technisches Gert nicht betreiben oder betriebsbereit mitfhren, das dafrbestimmt ist, Verkehrsberwachungsmanahmen anzuzeigen oder zu stren. Das gilt insbesondere fr Gertezur Strung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstrgerte).

    (2) Wer ein Fahrzeug fhrt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem krzesten Weg aus demVerkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mngel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeintrchtigen,nicht alsbald beseitigt werden; dagegen drfen Kraftrder und Fahrrder dann geschoben werden.

    (3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fhrt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhngen. Es darf nicht freihndiggefahren werden. Die Fe drfen nur dann von den Pedalen oder den Furasten genommen werden, wenn derStraenzustand das erfordert.

    24Besondere Fortbewegungsmittel

    (1) Schiebe- und Greifreifenrollsthle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrrder, Inline-Skates,Rollschuhe und hnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne derVerordnung. Fr den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften fr den Fugngerverkehrentsprechend.

    (2) Mit Krankenfahrsthlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollsthlen darf dort, woFugngerverkehr zulssig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

    25Fugnger

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    (1) Wer zu Fu geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straeweder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossenerOrtschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; auerhalb geschlossener Ortschaften mussam linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oderwenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

    (2) Wer zu Fu geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstnde mitfhrt, muss die Fahrbahn benutzen, wennauf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fu Gehende erheblich behindert wrden. Benutzen zuFu Gehende, die Fahrzeuge mitfhren, die Fahrbahn, mssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor demAbbiegen nach links drfen sie sich nicht links einordnen.

    (3) Wer zu Fu geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zgig auf dem krzesten Wegquer zur Fahrtrichtung zu berschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungenoder Einmndungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fugngerberwegen(Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmndungen berschritten, sind dort vorhandeneFugngerberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

    (4) Wer zu Fu geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengelnder, nicht berschreiten.Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straenflche.

    (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen ffentlichen Straenverkehr dienen, drfen nur an den dafrvorgesehenen Stellen betreten werden.

    26Fugngerberwege

    (1) An Fugngerberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fu Gehendensowie Fahrenden von Krankenfahrsthlen oder Rollsthlen, welche den berweg erkennbar benutzen wollen, dasberqueren der Fahrbahn zu ermglichen. Dann drfen sie nur mit miger Geschwindigkeit heranfahren; wennntig, mssen sie warten.

    (2) Stockt der Verkehr, drfen Fahrzeuge nicht auf den berweg fahren, wenn sie auf ihm warten mssten.

    (3) An berwegen darf nicht berholt werden.

    (4) Fhrt die Markierung ber einen Radweg oder einen anderen Straenteil, gelten diese Vorschriftenentsprechend.

    27Verbnde

    (1) Fr geschlossene Verbnde gelten die fr den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregelnund Anordnungen sinngem.Mehr als 15 Rad Fahrende drfen einen geschlossenen Verband bilden. Danndrfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fu mssen, soweitmglich, die Gehwege benutzen.

    (2) Geschlossene Verbnde, Leichenzge und Prozessionen mssen, wenn ihre Lnge dies erfordert, inangemessenen Abstnden Zwischenrume fr den brigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sienicht unterbrechen.

    (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er fr andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist.Bei Kraftfahrzeugverbnden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehrig gekennzeichnet sein.

    (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fu marschierender Verbnde muss, wenn ntig ( 17Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weiem Licht, nach hinten durch Leuchtenmit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehreredeutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtungbrauchen die Verbnde nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

    (5) Wer einen Verband fhrt, hat dafr zu sorgen, dass die fr geschlossene Verbnde geltenden Vorschriftenbefolgt werden.

    (6) Auf Brcken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

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    28Tiere

    (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefhrden knnen, sind von der Strae fernzuhalten. Sie sind dort nurzugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken knnen. Es istverboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu fhren. Von Fahrrdern aus drfen nur Hunde gefhrt werden.

    (2) Wer reitet, Pferde oder Vieh fhrt oder Vieh treibt, unterliegt sinngem den fr den gesamten Fahrverkehreinheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung mssen mindestens verwendetwerden:1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weiem Licht und am Ende eine Leuchte mit

    rotem Licht,

    2. beim Fhren auch nur eines Grotieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weiem Licht, dieauf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzufhren ist.

    29bermige Straenbenutzung

    (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

    (2) Veranstaltungen, fr die Straen mehr als verkehrsblich in Anspruch genommen werden, bedrfen derErlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Strae fr den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltensder Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschrnkt wird; Kraftfahrzeuge ingeschlossenem Verband nehmen die Strae stets mehr als verkehrsblich in Anspruch. Veranstaltende habendafr zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

    (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zgen, deren Abmessungen, Achslasten oderGesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatschlich berschreiten. Das gilt auch fr denVerkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugfhrenden kein ausreichendes Sichtfeld lsst.

    30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

    (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unntiger Lrm und vermeidbare Abgasbelstigungen verboten. Esist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unntig laufen zu lassen und Fahrzeugtren bermig laut zuschlieen. Unntzes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurchbelstigt werden.

    (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedrfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stren knnen.

    (3) An Sonntagen und Feiertagen drfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulssigenGesamtmasse ber 7,5 t sowie Anhnger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht fr1. kombinierten Gterverkehr Schiene-Strae vom Versender bis zum nchstgelegenen geeigneten

    Verladebahnhof oder vom nchstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfnger, jedoch nur biszu einer Entfernung von 200 km,

    1a. kombinierten Gterverkehr Hafen-Strae zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb einesUmkreises von hchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

    2. die Befrderung vona) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

    d) leicht verderblichem Obst und Gemse,

    3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist derLeistungsbescheid mitzufhren und auf Verlangen zustndigen Personen zur Prfung auszuhndigen.

    (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sindNeujahr;

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    Karfreitag;Ostermontag;Tag der Arbeit (1. Mai);Christi Himmelfahrt;Pfingstmontag;Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Wrttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und imSaarland;Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhaltund Thringen;Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Wrttemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalzund im Saarland;1. und 2. Weihnachtstag.

    31Sport und Spiel

    (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht,soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

    (2) Durch das Zusatzzeichen

    wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnetsein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit uerster Vorsicht und unterbesonderer Rcksichtnahme auf den brigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen undFahrzeugen das berholen zu ermglichen.

    32Verkehrshindernisse

    (1) Es ist verboten, die Strae zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstnde auf Straen zu bringenoder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefhrdet oder erschwert werden kann. Wer fr solcheverkehrswidrigen Zustnde verantwortlich ist, hat diese unverzglich zu beseitigen und diese bis dahinausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn ntig ( 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquellezu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

    (2) Sensen, Mhmesser oder hnlich gefhrliche Gerte sind wirksam zu verkleiden.

    33Verkehrsbeeintrchtigungen

    (1) Verboten ist1. der Betrieb von Lautsprechern,

    2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Strae,

    3. auerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

    wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefhrdenden oder erschwerenden Weiseabgelenkt oder belstigt werden knnen. Auch durch innerrtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehrauerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestrt werden.

    (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen ( 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden knnen oder deren Wirkung beeintrchtigen knnen, drfen dortnicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken knnen. Werbung undPropaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulssig.

    (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind inder Hinweisbeschilderung fr Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und fr Autohfe die Hinweise aufDienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnendienen.

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    34Unfall

    (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,1. unverzglich zu halten,

    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfgigem Schaden unverzglich beiseite zu fahren,

    3. sich ber die Unfallfolgen zu vergewissern,

    4. Verletzten zu helfen ( 323c des Strafgesetzbuchs),

    5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschdigtena) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

    b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenenFhrerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben ber dieHaftpflichtversicherung zu machen,

    6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschdigten dieFeststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheitermglicht wurde oder

    b) eine nach den Umstnden angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und dieeigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

    7. unverzglich die Feststellungen nachtrglich zu ermglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt odernach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens denBerechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dassman am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen undden Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzglichen Feststellungen fr einezumutbare Zeit zur Verfgung zu halten.

    (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umstnden zum Unfallbeigetragen haben kann.

    (3) Unfallspuren drfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

    35Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, derKatastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfllung hoheitlicher Aufgabendringend geboten ist.

    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend fr auslndische Beamte, die auf Grund vlkerrechtlicher Vereinbarungen zurNacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

    (2) Dagegen bedrfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband ( 27) fahren lassen wollen,

    2. im brigen bei jeder sonstigen bermigen Straenbenutzung mit Ausnahme der nach 29 Absatz 3 Satz2.

    (3) Die Bundeswehr ist ber Absatz 2 hinaus auch zu bermiger Straenbenutzung befugt, soweitVereinbarungen getroffen sind.

    (4) Die Beschrnkungen der Sonderrechte durch die Abstze 2 und 3 gelten nicht bei Einstzen anlsslich vonUnglcksfllen, Katastrophen und Strungen der ffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fllen derArtikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

    (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringendermilitrischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des 29allerdings nur, soweit fr diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

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    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn hchste Eilegeboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schden abzuwenden.

    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straen und Anlagen im Straenraum oder derMllabfuhr dienen und durch wei-rot-weie Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, drfen auf allen Straenund Straenteilen und auf jeder Straenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihrEinsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulssige Gesamtmasse bis zu 2,8t betrgt. Dasselbe gilt auch fr Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulssige Gesamtmasse 3,5 tnicht bersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar betrgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keineBeschdigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, diehierbei eingesetzt sind oder Straen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, mssenbei ihrer Arbeit auerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffllige Warnkleidung tragen.

    (7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur fr Elektrizitt, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn ( 1 desGesetzes ber die Bundesnetzagentur) drfen auf allen Straen und Straenteilen zu allen Zeiten fahren undhalten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

    (7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach 11 des Postgesetzes in Verbindungmit 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen,die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), drfen abweichend vonAnlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fugngerzonen auch auerhalb der durch Zusatzzeichen angeordnetenZeiten fr Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefksten oderzur Abholung von Briefen in stationren Einrichtungen erforderlich ist. Ferner drfen die in Satz 1 genanntenFahrzeuge abweichend von 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63(Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkastenauf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitigerParkmglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefksten erforderlich ist. Die Stze 1 und 2gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zustzlich ein Nachweis ber dieBeauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. 2 Absatz3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringemBeitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnungvom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) gendert worden ist, ist fr die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nichtanzuwenden.

    (8) Die Sonderrechte drfen nur unter gebhrender Bercksichtigung der ffentlichen Sicherheit und Ordnungausgebt werden.

    II.Zeichen und Verkehrseinrichtungen 36Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

    (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen undsonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

    (2) An Kreuzungen ordnet an:1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: Halt vor der Kreuzung.

    Der Querverkehr ist freigegeben.Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur dieGrundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des 9 abbiegen, nachlinks jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

    2. Hochheben eines Arms:Vor der Kreuzung auf das nchste Zeichen warten,fr Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: Kreuzung rumen.

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    (3) Diese Zeichen knnen durch Weisungen ergnzt oder gendert werden.

    (4) An anderen Straenstellen, wie an Einmndungen und an Fugngerberwegen, haben die Zeichenentsprechende Bedeutung.

    (5) Polizeibeamte drfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschlielich der Kontrolle derVerkehrstchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durchgeeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegebenwerden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. DieVerkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

    37Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grnpfeil

    (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug fhrt, darfbis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

    (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grn Gelb Rot Rot und Gelb (gleichzeitig) Grn. Rot ist oben,Gelb in der Mitte und Grn unten.1. An Kreuzungen bedeuten:

    Grn: Der Verkehr ist freigegeben.Er kann nach den Regeln des 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nichtbehindert.Grner Pfeil: Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben.Ein grner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist unddass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grnen Pfeils ungehindert befahren und rumen kann.Gelb ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nchste Zeichen warten.Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.Rot ordnet an: Halt vor der Kreuzung.Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem LichtzeichenRot ein Schild mit grnem Pfeil auf schwarzem Grund (Grnpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug fhrt,darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderungoder Gefhrdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fugnger- und Fahrzeugverkehrs derfreigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur fr die angegebeneRichtung an.Ein einfeldiger Signalgeber mit Grnpfeil zeigt an, dass bei Rot fr die Geradeaus-Richtung nach rechtsabgebogen werden darf.

    2. An anderen Straenstellen, wie an Einmndungen und an Markierungen fr den Fugngerverkehr, habendie Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    3. Lichtzeichenanlagen knnen auf die Farbfolge Gelb-Rot beschrnkt sein.

    4. Fr jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichengegeben werden. Fr Schienenbahnen knnen besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegebenwerden; das gilt auch fr Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbefrderungsrecht mitdem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schler- und Behindertenverkehrs, wenn dieseeinen vom brigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem fr Krankenfahrzeuge,Fahrrder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfallszugelassen sind.

    5. Gelten die Lichtzeichen nur fr zu Fu Gehende oder nur fr Rad Fahrende, wird das durch das SinnbildFugnger oder Radverkehr angezeigt. Fr zu Fu Gehende ist die Farbfolge Grn-Rot-Grn; fr Rad

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    Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grn auf Rot, whrend zu Fu Gehende die Fahrbahn berschreiten,haben sie ihren Weg zgig fortzusetzen.

    6. Wer ein Rad fhrt, hat die Lichtzeichen fr den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sindauf Radverkehrsfhrungen die besonderen Lichtzeichen fr den Radverkehr zu beachten. AnLichtzeichenanlagen mit Radverkehrsfhrungen ohne besondere Lichtzeichen fr Rad Fahrende mssen RadFahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen fr zu Fu Gehende beachten, soweit eineRadfahrerfurt an eine Fugngerfurt grenzt.

    (3) Dauerlichtzeichen ber einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.Rote gekreuzte Schrgbalken ordnen an:Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden.Ein grner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben.Ein gelb blinkender, schrg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln.

    (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichtedas nicht rechtfertigt.

    (5) Wer ein Fahrzeug fhrt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

    38Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn hchste Eile geboten ist,um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schden abzuwenden, eine Gefahr fr die ffentlicheSicherheit oder Ordnung abzuwenden, flchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.Es ordnet an:Alle brigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgersteten Fahrzeugen und nur zur Warnung anUnfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder vongeschlossenen Verbnden verwendet werden.

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. DieVerwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulssig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewhnlich langsamfahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewhnlicher Breite oder Lnge oder mit ungewhnlich breiteroder langer Ladung zu warnen.

    39Verkehrszeichen

    (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderenVerhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden rtliche Anordnungen durchVerkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist.

    (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraen (Zeichen 306) mit der Anordnung vonTempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

    (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sindGefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmig rechts. Gelten sie nur freinzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel ber diesen angebracht.

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    (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weiem Grund mit schwarzem Randschwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, inder Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

    (4) Verkehrszeichen knnen auf einer weien Trgertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildetenVerkehrszeichen knnen in Wechselverkehrszeichen die weien Flchen schwarz und die schwarzen Sinnbilderund der schwarze Rand wei sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

    (5) Auch Markierungen und Radverkehrsfhrungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundstzlichwei. Nur als vorbergehend gltige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weien Markierungen auf.Gelbe Markierungen knnen auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oderals Leitschwellen oder Leitborde ausgefhrt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind.Alle Linien knnen durch gleichmig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigtenGeschftsbereichen ( 45 Absatz 1d) knnen Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesonderedurch Pflasterlinien, ausgefhrt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahndienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

    (6) Verkehrszeichen knnen an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch whrend das Fahrzeug sichbewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

    (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den 40 bis 42dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

    Kraftwagen undsonstige mehrspurige

    Kraftfahrzeuge

    Kraftfahrzeuge mit einerzulssigen Gesamtmasseber 3,5 t, einschlielich

    ihrer Anhnger, undZugmaschinen,ausgenommen

    Personenkraftwagen undKraftomnibusse

    Radverkehr

    Fugnger Reiter Viehtrieb

    Straenbahn Kraftomnibus Personenkraftwagen

    Personenkraftwagenmit Anhnger

    Lastkraftwagen mitAnhnger

    Kraftfahrzeuge und Zge,die nicht schneller als

    25 km/h fahren knnenoder drfen

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    Kraftrder, auch mitBeiwagen, Kleinkraftrder

    und Mofas

    Mofas Gespannfuhrwerke

    (8) Bei besonderen Gefahrenlagen knnen als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder Viehtrieb undReiter und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

    Schnee- oder Eisgltte Steinschlag Splitt, Schotter

    Bewegliche Brcke Ufer Fugngerberweg

    Amphibienwanderung Unzureichendes Lichtraumprofil Flugbetrieb

    (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen knnen auch mit denim Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vomBundesministerium fr Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt verffentlicht.

    40Gefahrzeichen

    (1) Gefahrzeichen mahnen zu erhhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit imHinblick auf eine Gefahrsituation ( 3 Absatz 1).

    (2) Auerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist dieEntfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

    (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

    (4) Ein Zusatzzeichen wie

    kann die Lnge der Gefahrstrecke angeben.

    (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmndung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in dieRichtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Strae liegt.

    (6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

    (7) Besondere Gefahrzeichen vor bergngen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1Abschnitt 2.

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    41Vorschriftzeichen

    (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zubefolgen.

    (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgenist. Soweit die Zeichen aus Grnden der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmtenEntfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem mageblichen Ort auf einemZusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschrnkungen der Gebote oderVerbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277,290.1 und 290.2 knnen etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

    42Richtzeichen

    (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie knnen auch Ge- oder Verboteenthalten.

    (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zubefolgen.

    (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweitdie Zeichen aus Grnden der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zumBeginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem mageblichen Ort auf einem Zusatzzeichenangegeben.

    43Verkehrseinrichtungen

    (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgerte sowie Leiteinrichtungen, die bis aufLeitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-wei gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktioneiner vorbergehend gltigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind auerdem Absperrgelnder,Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

    (3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen(Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straenflchen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

    (4) Zur Kennzeichnung nach 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhngern, die innerhalbgeschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, knnen amtlich geprfte Park-Warntafeln verwendetwerden.

    III.Durchfhrungs-, Bugeld- und Schlussvorschriften 44Sachliche Zustndigkeit

    (1) Zustndig zur Ausfhrung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieStraenverkehrsbehrden. Nach Magabe des Landesrechts kann die Zustndigkeit der oberstenLandesbehrden und der hheren Verwaltungsbehrden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stellebertragen werden.

    (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen ( 36) und durch Bedienung vonLichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnungdes Straenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zustndigen Behrden ttig werden und vorlufigeManahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

    (3) Die Erlaubnis nach 29 Absatz 2 und nach 30 Absatz 2 erteilt die Straenverkehrsbehrde, dagegendie hhere Verwaltungsbehrde, wenn die Veranstaltung ber den Bezirk einer Straenverkehrsbehrdehinausgeht, und die oberste Landesbehrde, wenn die Veranstaltung sich ber den Verwaltungsbezirk einer

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    hheren Verwaltungsbehrde hinaus erstreckt. Berhrt die Veranstaltung mehrere Lnder, ist diejenige obersteLandesbehrde zustndig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Magabe des Landesrechts kann dieZustndigkeit der obersten Landesbehrden und der hheren Verwaltungsbehrden im Einzelfall oder allgemeinauf eine andere Stelle bertragen werden.

    (3a) Die Erlaubnis nach 29 Absatz 3 erteilt die Straenverkehrsbehrde, dagegen die hhereVerwaltungsbehrde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulssigenGesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs ber eine Ausnahme zulsst, sofern kein Anhrverfahrenstattfindet; sie ist dann auch zustndig fr Ausnahmen nach 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einersolchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behrde diese Aufgaben der hheren Verwaltungsbehrdewahrnimmt.

    (4) Vereinbarungen ber die Benutzung von Straen durch den Militrverkehr werden von der Bundeswehr oderden Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehrde oderder von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

    (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen fr auslndische Streitkrfte bestehen, erteilendie hheren Verwaltungsbehrden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis fr bermigeBenutzung der Strae durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaatendes Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis fr die bermige Benutzung der Strae durch dieBundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

    45Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

    (1) Die Straenverkehrsbehrden knnen die Benutzung bestimmter Straen oder Straenstrecken aus Grndender Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschrnken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleicheRecht haben sie1. zur Durchfhrung von Arbeiten im Straenraum,

    2. zur Verhtung auerordentlicher Schden an der Strae,

    3. zum Schutz der Wohnbevlkerung vor Lrm und Abgasen,

    4. zum Schutz der Gewsser und Heilquellen,

    5. hinsichtlich der zur Erhaltung der ffentlichen Sicherheit erforderlichen Manahmen sowie

    6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsablufe sowie zur Erprobunggeplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Manahmen.

    (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

    2. in Luftkurorten,

    3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

    4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die berwiegend der Erholung dienen,

    4a. hinsichtlich rtlich begrenzter Manahmen aus Grnden des Arten- oder Biotopschutzes,

    4b. hinsichtlich rtlich und zeitlich begrenzter Manahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, dieauerhalb des Straenraums stattfinden und durch den Straenverkehr, insbesondere durch den vondiesem ausgehenden Lrm, erheblich beeintrchtigt werden,

    5. in der Nhe von Krankenhusern und Pflegeanstalten sowie

    6. in unmittelbarer Nhe von Erholungssttten auerhalb geschlossener Ortschaften,

    wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belstigungen durch den Fahrzeugverkehr verhtet werden knnen.

    (1b) Die Straenverkehrsbehrden treffen auch die notwendigen Anordnungen1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebhrenpflichtigen Parkpltzen fr Groveranstaltungen,

    2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmglichkeiten fr schwerbehinderte Menschenmit auergewhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbarenFunktionseinschrnkungen sowie fr blinde Menschen,

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    2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmglichkeiten fr Bewohner stdtischer Quartieremit erheblichem Parkraummangel durch vollstndige oder zeitlich beschrnkte Reservierungdes Parkraums fr die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordnetenParkraumbewirtschaftungsmanahmen,

    3. zur Kennzeichnung von Fugngerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

    4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

    5. zum Schutz der Bevlkerung vor Lrm und Abgasen oder zur Untersttzung einer geordnetenstdtebaulichen Entwicklung.

    Die Straenverkehrsbehrden ordnen die Parkmglichkeiten fr Bewohner, die Kennzeichnung vonFugngerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Manahmen zum Schutze der Bevlkerung vor Lrmund Abgasen oder zur Untersttzung einer geordneten stdtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit derGemeinde an.

    (1c) Die Straenverkehrsbehrden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere inWohngebieten und Gebieten mit hoher Fugnger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf,Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straendes berrtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraen) noch auf weitere Vorfahrtstraen (Zeichen306) erstrecken. Sie darf nur Straen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmndungen,Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege(Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen undEinmndungen innerhalb der Zone muss grundstzlich die Vorfahrtregel nach 8 Absatz 1 Satz 1 (rechts vorlinks) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mitLichtzeichenanlagen zum Schutz der Fugnger zulssig.

    (1d) In zentralen stdtischen Bereichen mit hohem Fugngeraufkommen und berwiegenderAufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschftsbereiche) knnen auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

    (1e) Die Straenverkehrsbehrden ordnen die fr den Betrieb von mautgebhrenpflichtigen Streckenerforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmervorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind sptestens drei Monate nachEingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

    (1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan fr kurzfristig zu ergreifende Manahmennach 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet dieStraenverkehrsbehrde die dafr erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 inVerbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

    (2) Zur Durchfhrung von Straenbauarbeiten und zur Verhtung von auerordentlichen Schden an derStrae, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, knnen die nach Landesrecht fr den Straenbaubestimmten Behrden (Straenbaubehrde) vorbehaltlich anderer Manahmen der Straenverkehrsbehrden Verkehrsverbote und -beschrnkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen undLeiteinrichtungen lenken. Fr Bahnbergnge von Eisenbahnen des ffentlichen Verkehrs knnen nur dieBahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-wei gestreifte Schranken oder durchAufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote undVerbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

    (3) Im brigen bestimmen die Straenverkehrsbehrden, wo und welche Verkehrszeich