Streitbeilegung am Bau - vsvi-rlpsaar.de 05 15... · „Partnering is a managerial approach used by...
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OPPLER HERINGRECHTSANWÄLTE PARTGmbB
Streitbeilegung am BauKoblenz, 15.05.2014
Rechtsanwalt Peter Oppler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
OPPLER HERINGRECHTSANWÄLTE PARTGmbB
Einleitung
Recht als System zur Organisation von Konfliktlösungen
Konfliktbewältigung durch Einigung der Parteien oder durch Entscheidung
Einigungssysteme:
> Verhandeln
> Vermitteln (Schlichtung, Mediation)
Entscheidungssysteme:
> Staatliches Gericht
> Schiedsgericht
> Schiedsgutachten
> Adjudikation
OPPLER HERINGRECHTSANWÄLTE PARTGmbB
2. Deutscher Baugerichtstag am 13./14.6.2008
Arbeitskreis VII – Außergerichtliche Streitbeilegung
Eine Umfrage des Deutschen Baugerichtstages im Frühjahr 2007 hat einen hohen Bedarf außergerichtlicher Streitlösungsverfahren im privaten Bau- und Architektenrecht aufgezeigt. Fast 70% der Auftragnehmer und rund 63% der Auftraggeber verbinden insgesamt negative Erfahrungen mit der Entscheidung von Baustreitigkeiten durch staatliche Gerichte. Die Dauer und die Kosten des Rechtsstreits sowie der interne Aufwand der Prozessvorbereitung sind die Hauptkritikpunkte. Bemerkenswert hoch – bei Auftragnehmern 81,45%, bei Auftraggebern fast 70% - ist die Zustimmung für ein zwingendes außergerichtliches Streitlösungsverfahren vor Einleitung eines Bauprozesses.
OPPLER HERINGRECHTSANWÄLTE PARTGmbB
55,1
51,9
50,6
49,7
44,2
41,9
41,3
40,8
37,9
29,1
26,8
24,5
23,5
17,5
14,8
12,2
12,0
0 10 20 30 40 50 60
Leistungsänderung
Zusätzliche Leistungen
Unklarheiten im Vertrag
Fehlerhaftes LV
Fehlende Planunterlagen
Mangelhafte Bauleistung
Fehlende Vorleistung
Fristenüberschreitung
Zahlungsverzug
Fehlerhaf te Kalkulation
Fehlendes Know-How
Insolvenz
Schlechte Prüfbarkeit der Rechnung
Wettereinf luss
Materiallieferung
Streik
Gesetzesänderungen
Mittelwert der Häufigkeitsangaben in %
Streitursachen
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Streitursachen
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Konsequenzen von Konflikten
37,4
37,1
32,3
17,0
16,8
0 5 10 15 20 25 30 35 40
Bauzeitverzögerung
Keine zukünftige
Zusammenarbeit
Gerichtliche
Auseinandersetzung
Kündigung durch einen
Vertragspartner
Baustillstand
Mittelwert der Häufigkeitsangaben in %
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Konfliktkonsequenzen
OPPLER HERINGRECHTSANWÄLTE PARTGmbB
Erfahrung mit Konfliktlösungsverfahren
80,3
76,3
65,8
40,8
28,9
19,7
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90
Gericht
Selbständiges
Beweisverfahren
Schiedsgutachten
Schiedsgericht
Schlichtung
Mediation
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Erfahrung mit Konfliktlösungsverfahren
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Anteil der positiven Bewertungen bzgl. der Wirksamkeit von
Konfliktlösungsverfahren
50,0
48,1
45,3
44,6
41,3
21,4
0 10 20 30 40 50 60
Selbständiges
Beweisverfahren
Schlichtung
Schiedsgutachten
Schiedsgericht
Mediation
Gericht
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Wirksamkeit von Konfliktlösungsverfahren
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Konfliktbewältigungsinteresse
AN: Geldfluss, Liquiditätsgewinn
AB: Keine Rückstellungen, Liquiditätsgewinn (648 a BGB)
AN: Beendigung der Baustelle => Freiwerden von Leistungskapazitäten
AG: Beendigung der Baustelle => Beginn der wirtschaftlichen Nutzung
AN: Keine Transaktionsaufwendungen für Streitführung
AG: Keine Transaktionsaufwendungen für Streitführung
AN: Keine Ungewissheit über Streitergebnis, u.a. Insolvenzrisiko
AG: Keine Ungewissheit über Streitergebnis, u.a. Zinsrisiko
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Vermeidung durch juristischen Beistand?
30,3
60,9
17
69,7
39,1
83
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
Gesamt Juristen Bauingenieure
Ja
Nein
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Ansätze zur Konfliktvermeidung
OPPLER HERINGRECHTSANWÄLTE PARTGmbB
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Ansätze zur Konfliktvermeidung
Vermeidung durch Gesetze bzw. Richtlinienänderung?
10,8 17
89,2
100
83
0
20
40
60
80
100
120
Gesamt Juristen Bauingenieure
Ja
Nein
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Vermeidung durch bessere Vertragsgestaltung?
77,6
87
73,6
22,4
13
26,4
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
Gesamt Juristen Bauingenieure
Ja
Nein
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Ansätze zur Konfliktvermeidung
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Vermeidung durch bessere Kommunikation?
76,3 73,977,4
23,7 26,122,6
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
Gesamt Juristen Bauingenieure
Ja
Nein
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005
Ansätze zur Konfliktvermeidung
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell :
Verständnis der Bedeutung des Vertrags:
Durch den Vertrag wird eine Pflichtenebene (Soll-Ebene) jenseits der Realität (Ist-Ebene) geschaffen. Über den wirtschaftlichen Erfolg einer Baustelle entscheidet die Qualität des Vertrags ebenso wie die Qualität der Leistung.
Beispiele: Zahlungspflicht des AG, „Baugrundrisiko“
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell:
Entscheidung über Vertragsinhalte:
>> wer plant? Grundsätzlich keine originäre Planungspflicht des AG
>> Spezialität am Bau: Auseinanderfallen von Planung und Ausführung
>> was kann und was soll im Vertrag an Leistung beschrieben werden?
>> welches ist die sachgerechte Beschreibungstechnik?
>> welche Risiken ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung?
>> These: Nachtragssystem der VOB/B dient der Kostensenkung
>> Probleme der „baubegleitenden Planung“
Merke: Wer billig plant, baut teuer.
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell:
Vereinbarungsbedarf zur Streitbeilegung am Beispiel des VOB/B-Preisanpassungssystems bei Leistungsänderungen und – erweiterungen:
§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B:
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell:
§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers
die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein
neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. …..
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber
ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. …..
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell:
Probleme der Preisanpassung:
>> Begriff des Bauentwurfs?
>> Umfang Änderungsrecht § 1 Abs. 3 VOB/B
>> Regelungsgehalt §§ 1 Abs. 3 und 1 Abs. 4 VOB/B?
>> Anwendungsbereich § 1 Abs. 4 VOB/B (funktionaler Herstellungsbegriff des BGH)
>> Andere Anordnungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B
>> Ankündigungspflicht nach § 2 Abs. 6 VOB/B
>> System der Preisanpassung
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell:
Preisanpassungssysteme nach Büchner, Gralla, Kattenbusch, Sundermeier, BauR 2010, 688:
a) Abgetrennte Zuschlagsvergütung
b) Nachtragsermittlung durch Preisfaktorisierung anhand der Arbeitskalkulation
c) Erstattung von Selbstkosten
d) Übliche Vergütung
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Traditionelles Vertragsmodell:
BGH, Urteil vom 14.03.2013 -VII ZR 142/12
Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.
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Konfliktbewältigung durch Vertragsgestaltung
Klassisches Modell:
Gestaltung Einzelklausel; Beispiel aus einem Architektenvertragsmuster:
„Die Parteien gehen von einer Bauzeit von (beispielsweise)16 Monaten aus. Dauert die Bauzeit mehr als 20 Monate, erhält der Architekt ab dem 21. Monat eine Mehrvergütung von 5.000.- €.
Sollte diese zusätzliche Vergütung den nachweislich entstandenen Mehraufwand des Architekten nicht ausgleichen, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung zu verhandeln“.
Fragen: Ursachen, Verantwortung? Monatlich? Überdeckung? Anpassungsgrundlagen?
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Geschichte und Bedeutung des Partnering
Zusammenfassung aus: Eschenbruch in Eschenbruch/Racky, Partnering in der Bau und Immobilienwirtschaft Rn. 10 ff
USA:1982/1983 Niedergang der Bauindustrie in den USA
1984 erstes „Partnering-Agreement“ durch Shell Oil
1991 Das Construction Industry Institute legt einen
Leitbericht vor: In Search of Partnering Excellence
2003 Roe/Jenkins: Partnering and Alliancing in
Construction Projects
Bis zu 75% aller US-amerikanischen
Projektaktivitäten wurden fortan auf der Basis
strukturierter Partnering-Arrangements abgewickelt.
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Geschichte und Bedeutung des Partnering
Zusammenfassung aus: Eschenbruch in Eschenbruch/Racky, Partnering in der Bau und Immobilienwirtschaft Rn. 10 ff
England:90er Jahre: Strukturkrise der Bauindustrie in England
1994 Latham Report: Constructing The Team
1995 Bericht des Reading Construction Forum: Trusting
The Team (Beschrieb neuer Weg aus der Baukrise)
1998 Egan Report: Rethinking Construction;
Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse der
Englischen Regierung zur Übernahme des
Partnering-Gedankens in ihre Vergabeaktivitäten
1998 Reading Construction Forum: The Seven Pillars Of
Partnering
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Was ist Partnering?Definition des European Construction Institute:
„Partnering is a managerial approach used by two or more organisations toachieve specific business objecteves by maximising the effectiveness ofeach participant´s resources. The approach is based on mutual objectives, an agreed method of problem resolution and an active search forcontinuous measurable improvements.“
„Partnering ist ein Managementansatz, der von zwei oder mehreren Organisationen angewandt wird, um durch die Maximierung der Effektivität der Ressourcen jeder Partei spezielle Geschäftsziele zu erreichen. Der Ansatz basiert auf gemeinsamen Zielen, einer einvernehmlichen Methode der Problemlösung und einer aktiven Suche nach laufenden messbaren Verbesserungen.“
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Was ist Partnering? Definition des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie
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Wikipedia: Spieltheorie
Die Spieltheorie (engl. game theory) ist ein Teilgebiet der Mathematik, um Systeme mit mehreren Akteuren (Spieler, Agenten) zu analysieren, deren Interaktionen denen in Gesellschaftsspielen ähneln. Die Spieltheorie versucht dabei, das rationale Entscheidungsverhalten in sozialen Konfliktsituationen abzuleiten.
Die Spieltheorie beschreibt Entscheidungssituationen, in denen der Erfolg des Einzelnen nicht nur vom eigenen Handeln, sondern auch von den Aktionen anderer abhängt.
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Battle of Sexes
Uf = Nutzen der Frau Um = Nutzen des Mannes Ff = Wahrscheinlichkeit, dass die Frau zum Fußball geht. Fm = Wahrscheinlichkeit, dass der Mann zum Fußball geht. Um = 3*Fm*Ff + 0*Fm*(1-Ff) + 0*(1-Fm)*Ff+ 1(1-Fm)(1-Ff) = 3FmFf + 1-Ff-Fm+FmFf = 1 + 4FmFf - Fm - Ff Uf = 1*Fm*Ff + 0*Fm*(1-Ff) + 0*(1-Fm)*Ff+ 3(1-Fm)(1-Ff) = FmFf + 3 -3Ff - 3Fm + 3FmFf = 3 + 4 FmFf - 3Ff - 3Fm
Um: 1 + 4*1*Ff - 1 - Ff = 1 + 4*0*Ff - 0 - Ff Uf: 3 + 4*Fm*1 - 3*1 -3Fm = 3 + 4*Fm*0 - 3*0 - 3Fm
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Tit for Tat
Die zu Grunde liegende Taktik hinter dieser Strategie kann mit dem Motto wie du mir, so ich dir beschrieben werden. Ein Spieler, der sich dieser Strategie bedient, wird immer das tun, was sein Gegner gerade getan hat. Allerdings ist, wenngleich das aus dem Namen nicht hervorgeht, der Spieler zu Beginn auf jeden Fall kooperativ. Es handelt sich also um eine freundliche Strategie. Wenn zwei Tit-for-Tat-Spieler aufeinander treffen, kooperieren sie – zunächst – immer. Allerdings lässt sich der Tit for Tat-Stratege auch nicht ausbeuten. Verlässt sein Gegenspieler die Kooperationslinie, tut er das Gleiche.
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Vorteile des Partneringmanagementansatzes
aus: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.: Partnering bei Bauprojekten (Broschüre 09/2005)
> Intensive Nutzung des zusätzlichen Optimierungspotenzials ermöglicht Kostensenkungen
> Transparente Planungsrisiken reduzierendas Konfliktpotenzial
> Budgetsicherheit durch verbindlicheKostenbewertungen
> Reduzierung von Projektstörungen und Konfliktkosten> Höhere Kostensicherheit durch weniger Nachträge> Transparente Kostenverläufe verhindern Konflikte bei
Leistungsänderungen und ermöglichen die Aufteilung von Einsparungen
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Intensivform Australischer Allianzvertrag
Der Streitverzicht im australischen Allianzvertragsmodell:
Praise loudly, blame softly: „No Blame except in the case
of wilful default“
Vertragliche Vereinbarung zur Beschränkung von Haftungen,
extremste Form:
Völliger Haftungsausschluss mit Ausnahme vorsätzlicher Schädigung
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„No Blame“ und Streitverzicht im Allianzvertrag
Ziele:
-- Zwang für die Parteien, Lösungen zu suchen anstatt sich gegenseitig Verantwortungen zuzuweisen;
-- Förderung der Innovation (wirtschaftlich und technisch)
-- Möglichkeit, ganz bewusst auch Risiken einzugehen ohne dass die Verantwortlichen gleich mit Schuldzuweisungen, Schadensersatz und Klage rechnen müssen;
-- Keine überhöhten Preise wegen nicht messbarer Risiken. Der AN soll die Möglichkeit haben, dem Auftraggeber ohne Reue (weil ohne Risiko) ein sachgerechtes Preis- /Leistungsverhältnis zu bieten;
-- Mehrkosten, auch wenn sie auf Schlechtleistung einer Partei beruhen sind Kosten des Projekts, für das die Parteien partnerschaftliche Verantwortung tragen.
-- Bewusster Zwang zur Kooperation.
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Ausgewählte Partneringelemente
1. Frühzeitige Einbindung von Ausführungskompetenz
2. Anreiz- statt Sanktionssysteme
3. Psychologiegestützte Partneringelemente
4. Konfliktlösungssysteme
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KostenbeeinflussbarkeitHauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
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Anreizsysteme
Grundvoraussetzungen auf Auftraggeberseite(beispielhaft):
> Durchgängiges Anreizsystem bei allen Projektbeteiligten> Realistische Einschätzung der eigenen Kapazitäten> Akzeptanz ausreichender Vorbereitungszeit> Aufdeckung statt reine Abwälzung von Risiken> Projekterfolg nicht nur durch günstige Auftragsvergabe
sondern durch Optimierung des Gesamtlebenszyklus derImmobilie
> Übernahme von Rechtspflichten zur Kooperation, z.B.Selbstbindung zur Entscheidung innerhalb vereinbarterFristen oder Pflicht zur Bedenkenanmeldung
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Psychologiegestützte Partneringelemente
Von zentraler Bedeutung: Das Partnering(kern)team
paritätisch besetztes Steuerungsgremium der maßgeblichen Projektbeteiligten
Aufgabenbereich und Besetzung vom Einzelfall abhängig
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Psychologiegestützte Partneringelemente
Beispielhafte Aufgaben des Partneringteams:-- Maßnahme zur Optimierung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit im
Projekt allgemein
-- Prüfung der Einhaltung und Verbesserung des Informationsflusses/der Kommunikation zwischen den Beteiligten
-- Sicherstellung des fairen Umgangs mit Projektbeteiligten
-- Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten (bei bevorstehenden Projektstörungen, zusätzlichem Sicherheitsbedarf und Beschwerden, etwa auch von Nachunternehmern)
-- Eindämmung überflüssigen Schriftverkehrs
Verbesserung der Außenwirkung der Zusammenarbeit
Einzelheiten siehe Körtgen in Eschenbruch/Racky, Partnering in der Bau-
und Immobilienwirtschaft Rn 424 ff und dort Anhang 1, Partneringverein-
barung
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Psychologiegestützte Partneringelemente
Psychologieorientierte Grundsätze allgemeiner oder projektspezifischer Natur zur Förderung kooperativer Zusammenarbeit, beispielsweise:
-- Gemeinsame Zieldefinitionen
-- Gemeinsame Projektstartveranstaltung mir Workshopcharakter
Weitere – laufende – Workshops zur Erarbeitung der Partneringkultur
-- Förderung gemeinsamer Veranstaltungen außerhalb des Baustellenbetriebs
-- Einheitliche Kleidung oder einheitliche Helme unterschiedlicher Projektbeteiligter
-- Einschaltung von Partneringberatern
-- Gemeinsame Schulungen unterschiedlicher Projektbeteiligter zu Partneringgrundsätzen
Weiteres siehe Racky in Eschenbruch/Racky, Partnering in der Bau- und
Immobilienwirtschaft, Rn. 182 ff
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Streitbeilegung durch Kommunikation
Kommunikation auf der Baustelle als Zentralelement der Streitbeilegung
Gängige Kommunikationsmittel am Bau:
>> Kommunikation mündlich
>> Kommunikation schriftlich (inkl. Email)
>> Kommunikation mit PKMS/Datenräumen
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Streitbeilegung durch Kommunikation
Viele unterschiedliche Ziele von Kommunikation
Vorliegend interessieren insbesondere:
>> Kommunikation zur Dokumentation (idR schriftlich, PKMS)
>> Kommunikation zur Konfliktbereinigung (idR mündlich, schriftlich)
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Sinn und Zweck der Dokumentation in Zusammenhang mit der Streitbeilegung.
Von überragender Bedeutung, weil eine Vielzahl von Streitigkeiten aus unterschiedlicher Wahrnehmung der Streitparteien von identischen Lebenssachverhalten herrühren.
Beispiele: Verkehrsunfall, menschliche Beobachtungsgabe, psychologische Veränderung der Wahrnehmung,
Kommunikation zur Dokumentation
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Was wird dokumentiert:
>> Lebenssachverhalte
>> Erklärungen
-- Information des Vertragspartners
-- Warnung des Vertragspartners
-- auf Rechtsfolge gerichtet (Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B)
-- rechtsgestaltend (z.B. Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B oder Kündigung)
Kommunikation zur Dokumentation
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Wie wird dokumentiert:
Beweismittel der ZPO:
>> Beweis durch Augenschein (§§ 371 ff. ZPO)
>> Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO)
>> Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO)
>> Beweis durch Urkunden (§§ 415 ff. ZPO)
>> Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO)
Kommunikation zur Dokumentation
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Gängige Mittel zur Dokumentation am Bau
Notiz, Vermerk, Memorandum
Bautagesberichte, Bautagebuch
Messung
Foto, Video
Plan, Skizze
Von Bedeutung:
>> Das Zeugnis des Verfassers von Dokumentationen
>> Wirkung der Abzeichnung von Dokumentationen durch den Vertragspartner
Kommunikation zur Dokumentation
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Kommunikation zur Dokumentation
In welchem Umfang wird dokumentiert?
Grundsatz: Zur sachgerechten Dokumentation ist die Kenntnis der juristischen Anspruchsgrundlage erforderlich, weil sich hieraus Art und Umfang der Dokumentationsanforderungen ergibt.
Anspruchsgrundlagen bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Vereinfachtes Beispiel:
Wer einem anderen einen Schaden zufügt (Tatbestand), muss ihn ersetzen (Rechtsfolge).
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Beispiel § 2 Abs. 5 VOB/B:
Tatbestand:
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert,
Rechtsfolge:
so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren …...
Kommunikation zur Dokumentation
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Kommunikation zur Dokumentation
Anspruchsgrundlagenfür Nachträge:
Leistungsänderungen§ 2 Abs. 3 Mengenänderungen
§ 2 Abs. 4 Selbstübernahme
§ 2 Abs. 5 Leistungsänderung
§ 2 Abs. 6 Zusatzleistungen
§ 2 Abs. 8 Nicht bestellte Leistungen
Störungen§ 6 Abs. 6 Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung
§ 642 BGB Entschädigung wegen unterlassene Mitwirkung
§ 304 BGB Aufwendungsersatz bei Annahmeverzug
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Kommunikation zur Dokumentation
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 – 21 U 133/04 (BauR 2005, 1480)
„Die Unterscheidung ist insbesondere wichtig, weil sich der vertragliche Mehrvergütungsanspruch grundlegend anders berechnet als der Schadensersatz- oder der Entschädigungsanspruch. Während bei Geltendmachung eines Mehrvergütungsanspruchs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B eine Fortschreibung der Vertragskalkulation darzulegen ist, müssen für den Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B ein konkreter zurechenbarer Schaden und bei dem Entschädigungsanspruch gemäß §642 BGB die Grundlagen für die Festsetzung einer angemessener Entschädigung durch den Auftragnehmer vorgetragen werden.
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Kommunikation zur Dokumentation
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 – 21 U 133/04 (BauR 2005, 1480)
Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Verlängerung der Bauzeitgeltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, ist es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegtund die behaupteten Tatsachen ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich.“
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Besonderheiten der schriftlichen Kommunikation
-- Das rechte Maß der Schriftverkehrs
-- Der rechte Inhalt des Schriftverkehrs, insbesondere auf Rechtsfolgen gerichtete Erklärungen
-- Die rechte Form des Schriftverkehrs
-- Zugang und Zugangsnachweis
Kommunikation zur Dokumentation
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Kommunikation zur Dokumentation
Schriftverkehr-Grundsatz: KISS (Keep It Short and Simple)
>> Sachverhalt, worum geht es? Welche Informationen braucht der Adressat?
>> Zweck des Schreibens:
-- Information?
-- Aufforderung?
-- Willenserklärung?
-- Angebot?
-- Soll reagiert werden?
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Kommunikation zur Dokumentation
Zugang des Schriftverkehrs:
-- Einschreiben Rückschein/Einwurfschreiben
-- Bote
-- Telefax
Schweigen im Rechtsverkehr:
-- weder ja noch nein, also nichts
-- Wirkung durch Vereinbarung, Gesetz, Verkehrssitte
-- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
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Kommunikation zur Dokumentation
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07 (IBR 2008, 379)
Auch beim heutigen Stand der Technik bleibt es dabei, dass ein "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht des Faxgeräts keinen Anscheinsbeweis für den Eingang beim Empfänger rechtfertigt.
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Kommunikation zur Dokumentation
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008 - 8 U 80/07; NJOZ 2008, 3072 IBR 2008, 615
1. Im Einzelfall kann .. aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen "OK"-Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der "OK"-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10% - 15% bei den übertragenen Pixel-Punkten erfolgt, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen, äußerst gering ist.*)2. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Versicherer an, kann er aber den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen.*)3. Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden.*)
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Kommunikation zur Dokumentation
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 12 U 65/ 08 (IBR 2008, 710)
Der Zugang eines Telefaxschreibens kann im Einzelfall durch Vorlage des Sendeberichts mit "OK"-Vermerk bewiesen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Empfänger Kaufmann ist.
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Besonderheiten der Kommunikation mit Projektkommunikationssystemen (PKMS)
Grundfragen (Auswahl):
>> Systemanforderungen
>> Verbindlichkeit der Einstellung von Daten
>> Umfang der Dateneinstellung
>> Erklärungen mit rechtserheblichem Inhalt
>> Zugangsfiktionen
>> Gestufte Zugangsberechtigungen
>> Kostenübernahme
Kommunikation zur Dokumentation
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Besonderheiten der Kommunikation mit Projektkommunikationssystemen (PKMS)
Einstellung der Grunddaten, z.B.
>> Verträge mit allen vertragsrelevanten Anlagen
>> Technische Spezifikationen
>> Pläne (Planmanagement)
>> Gutachten
>> Adjudikationssprüche
>> usw.
Kommunikation zur Dokumentation
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Besonderheiten der Kommunikation mit PKMS
Einstellung von Daten mit Änderungseinfluss, z.B.:
>> Änderungsanordnungen AG
>> Bedenkenanmeldungen des AN
>> Behinderungsanzeigen
>> usw.
Einstellung von Termindaten, z.B.
>> Detailterminpläne mit Terminverfolgung
>> Meilensteintrendanalyse
>> usw.
Kommunikation zur Dokumentation
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Besonderheiten der Kommunikation mit PKMS
Einstellung von Ergebnisdaten, z.B.:
>> Aufmaße und Stundennachweise
>> Eignungsprüfungen von Materialien
>> Zulassungsbescheide
>> Güteüberwachungsnachweise
>> Rechnungen und Rechnungsprüfung
>> Dokumentationsergebnisse
>> usw.
Vertragliche Vereinbarungen zur Vollmacht von Anerkennung solcher Daten.
Kommunikation zur Dokumentation
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Besonderheiten der Kommunikation mit PKMS:
Einstellung des gesamten sonstigen Schriftverkehrs:
>> Besondere Organisationsvereinbarungen
>> Suchfunktion
>> Versendefunktion (z.B. von ToDo-Listen aus Besprechungsprotokollen)
>> usw.
Kommunikation zur Dokumentation
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These: Verhandeln ist erlernbar
Vielfalt von Verhandlungslehren
Wesentliche Grundlage: Harvardkonzept (Fisher, Ury, Patton)
Grundsätzliche Verhandlungsvoraussetzungen:
>> Personen verhandlungsfähig
>> Keine überragende Verhandlungsmacht auf einer Seite
>> Thema verhandelbar (z.B. einzig technisch machbare Ausführungsmöglichkeit)
Ziel: Beilegung des Konflikts ohne Rechtstreit
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Grundidee der Verhandlungslehren:
Abkehr vom traditionellen Verhandeln
>> weg vom Positionsdenken, hin zum Interessendenken (keiner hört zu)
>> weg vom Konfrontationsstil, hin zum Kooperationsstil (Konflikt ist gemeinsames Problem)
>> weg vom Nullsummenspiel, hin zur Kuchenerweiterung
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Gutes Verhandlungsergebnis:
>> Klar, eindeutig in der Auslegung
>> Realisierbar, kein Luftschloss
>> Fair, niemand wird übers Ohr gehauen
>> Nützlich für beide, win-win-Situation, auf jeden Fall müssen beide das Gesicht wahren können
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Grundlagen des Harvardkonzepts:
Überblick
>> Beziehung
>> Interessen
>> Optionen
>> Objektive Kriterien
>> Beste Alternative
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Grundbaustein der erfolgreichen Verhandlung: Interessen
Beim Positionsdenken gibt es nur drei Konfliktlösungsmöglichkeiten:
>> Entscheiden durch Urteil
>> Ausnutzung einer Machtposition
>> Manipulation (Aktivierung bestimmter Verhaltensmuster)
„Wunderfrage“: Was würden Sie machen, wenn Sie Ihr optimales Verhandlungsziel voll durchsetzen könnten
Problem Offenheit:
Alles offen legen, was im Prozessfall ohnehin offen gelegt werden müsste
Offenheit selbst demonstrieren
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Von überragender Bedeutung: Beziehung
Psychologisches Element,
„weich zur Person, hart in der Sache“
>> Keine Beleidigungen, keine Belehrungen, keine Arroganz, auf Tonfall und Gesten achten
>> Zuhören, aktiv zuhören, nachfragen
>> Verdeutlichen, dass Gesprächspartner vollwertiger Gesprächspartner ist
>> Respekt
>> Beziehung üben, üben, üben
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Schultz von Thun, Kommunikationslehre
Unterschiedliche Kommunikationsebenen, Beispiel: Da vorne ist grün:
>> Sachebene: da ist grün
>> Beziehungsebene: Ich bin unzufrieden, ich fühle mich nicht wohl
>> Selbstkundgabeebene: Ich habe es eilig oder ich habe keine Lust, schon wieder zu warten
>> Apellebene: Fahr schneller
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Objektive Kriterien als gemeinsamer Nenner:
Das sind im Wesentlichen Werte, die von den Parteien (und in der Regel auch von der Allgemeinheit anerkannt) werden, z.B. bestimmte Rechtssätze, technische Regeln, DIN-Normen, u.U. auch vertragliche Vereinbarungen.
Man kann sich oft eher über derartige objektive Kriterien einigen als über endgültige Aussagen und konkrete individuelle Ansprüche:
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Objektive Kriterien als gemeinsamer Nenner, z.B.:
>> Einigkeit, dass Forderung nicht bezahlt werden muss, wenn Verjährung eingetreten ist.
>> Einigkeit, dass Verjährung mit Ablauf der Schlussrechnungsprüffrist zu laufen beginnt
>> Einigkeit, dass vorliegend bestimmte DIN Anwendung findet
>> Einigkeit, dass Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der Verjährungsfrist trägt, der Gläubiger für deren Hemmung- und Unterbrechung.
>> Einigkeit, dass Darlegungs- und Beweislast ein prozessualer Nachteil ist. Beispiel: Quotelung der Risiken 1/3 zu 2/3 nach Beweislastaspekten.
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Die Vorbereitung einer Verhandlung
Wichtig ist die Erkenntnis, dass die Verhandlung Prozessersatz ist, sie muss also genau so intensiv vorbereitet werden wie ein Prozess.
Vertragliche Grundlagen:
die rechtlichen, insbesondere die vertraglichen Grundlagen müssen einwandfrei geklärt werden
Bauvertrag, Verhandlungsprotokolle, ZVB, Allgemeine Einkaufsbedingungen, VOB/B
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Die Vorbereitung einer Verhandlung
>> ordentliche Dokumentation, geordneter Schriftverkehr: Sämtliche Unterlagen müssen vorbereitet werden und präsent sein; gegebenenfalls muss Dokumentation noch vervollständigt werden
>> Sachlage muss so weit wie möglich geklärt werden: was ist geklärt und was ungeklärt?
>> Was sind geeignete Methoden um etwaige ungeklärte Dinge aufzuklären
Drittbeteiligungen
>> Wer muss informiert werden
>> Wer muss beteiligt werden, insbes.: Architekten und Ingenieure, Versicherungen etc.
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Die Vorbereitung einer Verhandlung
Sonstiges:
>> eigene Interessen erforschen
>> beste Alternative
>> Was können die Vertragspartner tatsächlich leisten?
>> Wo liegen Stärken und Schwächen?
>> Formulierungen für etwaige Vergleiche zurechtlegen
>> Wie kann der Gegner das Gesicht wahren?
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
Risikoanalyse:
-- Beweislastrisiko
-- Rückgriffschance
-- Anwalts- und Prozesskostenrisiko
-- Transaktions-/Aufwandsrisiko
-- Durchsetzungsrisiko
-- Anspruchsrisiko inkl. Gegenforderungen und Einwendungen,
Vielzahl wechselseitiger Ansprüche
-- Psychologische Risiken: Gut/böse, Richter, Sachverständiger
-- Bauablaufrisiko
-- Risiko: Störung der Geschäftsbeziehung
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Ablauf einer Verhandlung nach Haft (Verhandlung und Mediation, Verlag C.H. Beck, 2000)
>> Eröffnungsphase
>> Rahmenphase
>> Themenphase
>> Informationsphase
>> Argumentationsphase
>> Entscheidungsphase
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Was macht einen erfolgreichen Verhandler aus?
1. Fachliche Kompetenz
2. Kenntnis und Verständnis der Verhandlungsregeln
3. Fähigkeit gute Beziehungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten und zu fördern.
4. Zielstrebigkeit und Überzeugungskraft
5. Die Fähigkeit menschliche Beziehungen von der Sache zu trennen.
6. Die Fähigkeit zuzuhören und den Konflikt „durch die Brille des anderen zu sehen“
7. realistische Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie der eigenen Position und Person.
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Unfaires Verhandeln der Gegenseite
>> Belehrungen
>> Beleidigungen (auch mit Mimik und Gestik)
>> Schreien
>> Unterbrechungen, Zwischenrufe
>> Themaabweichungen
>> Wortverdrehungen
>> usw.
Wo möglich: sachlich thematisieren
Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
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Die Verhandlung als Konfliktbeilegungstechnik
Der Inhalt des Vergleichs
-- Hauptsache in der Regel unproblematisch; etwaige zu erledigende
Mängel exakt bezeichnen
-- Zinsen, Fristen, Stufenvergleich
-- Verfallklausen
-- Kosten
-- Abgeltungsklauseln, noch laufende Gewährleistungsfrist beachten
-- Ansprüche Dritter: Freistellung, Abtretung
-- Zwingende gesetzliche Vorschriften, z.B. § 311b Abs. 1 BGB oder
§ 7 HOAI
-- Vollstreckbarkeit: Anwaltsvergleich, § 1044 b ZPO
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Hierarchisches Verhandeln:
>> Bauleitung
>> Projektleitung
>> Geschäftsleitung
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Schlichtung/Mediation
>> Bedeutung
>> Unterschiede
>> Vor- und Nachteile
>> Bestimmung des Schlichters-/Mediators
>> Vereinbarungen zu Schlichtung- und Mediation
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Schlichtung/Mediation
Verfahrensregeln:
>> Wann und unter welchen Voraussetzungen sollen Schlichtungs-/Mediationssitzungen stattzufinden, z.B. auf Antrag einer Partei
>> wie werden die jeweiligen Verfahrensgegenstände bestimmt?
>> Wer soll an den Mediationssitzungen teilnehmen soll;
>> Was gilt bei Nichterscheinen?
>> Unter welchen Voraussetzungen ist die Mediation als gescheitert zu betrachten?
>> Was gilt für den Fall des Scheiterns?
.
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Schlichtung/Mediation
Verfahrensregeln:
>> gebotene Verfahrensbeschleunigungsgrundsätze;
>> Verfahrensleitungsbefugnisse des Schlichters/Mediators;
>> Gestattung von Einzelgesprächen;
>> Form, Inhalt und Bindungswirkung abgeschlossener Vereinbarungen;
>> Verfahrensweise und Möglichkeit von Einwendungen gegenüber getroffenen Vereinbarungen, die aus späteren Bauablaufentwicklungen entstehen.
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Adjudikation
2. Deutscher Baugerichtstag am 13./14.6.2008, Empfehlung des Arbeitskreis VII – Außergerichtliche Streitbeilegung:
Die Adjudikation soll folgende Elemente enthalten:
>> bauerfahrene und neutrale Dritte sollen
>> auf Grund einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung
>> innerhalb kürzester Fristen
>> mit vorläufiger Bindungswirkung
>> aber korrigierbar durch staatliche Gerichte bzw.
ein Schiedsgericht
>> zu einer Entscheidung kommen
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Adjudikation
Wichtige Einzelfragen:
>> Eröffnungsgespräch>> Wer ist geeigneter Adjudikator>> Adjudikatorenhaftung (inhaltlich und zeitlich)
Beispiel: Zuspruch von Bauzeitverlängerung>> Fristen: Einreichung von Schriftsätzen, Entscheidung, Anfechtung>> Ambushing>> Sonderfristen für Gegengutachten >> Beteiligung Dritter, Streitverkündung>> Vollstreckung
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Vorläufige Anordnungen des Adjudikators?
-- Fortführung von Arbeiten
-- Erbringung bestimmter Leistungen
-- Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen
-- Abschlagszahlungen
-- Untersagung der Verwertung von Sicherheiten
-- Sonstige Fälle, die für die reibungslose Bauabwicklung von besonderer Bedeutung sind
Adjudikation
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Kurzüberblick:
Schiedsgutachten: § 319 Abs. 1 BGB
Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2 Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Selbständiges Beweisverfahren: §§ 485 ff. ZPO
Schiedsgutachten und Selbständiges Beweisverfahren
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Schiedsgericht
Wichtige Unterschiede zum staatlichen Gericht sind:
- fehlender Instanzenzug; den staatlichen drei Instanzen steht nur eine Instanz des Schiedsgerichts gegenüber.
- fehlende Öffentlichkeit/Geheimhaltungspflicht
- Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichter. Hierbei ist zu beachten, dass nur der Obmann des Schiedsgerichts Volljurist sein muss; als Beisitzer können auch Sachverständige gewählt werden, die über spezifische Fachkunde verfügen.
- Kostenvorteil bei hohen Streitwerten.
- Größere Flexibilität