Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.)...

105
1 Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft European University of applied Sciences für die Bachelorstudiengänge Finanz- und Anlagemanagement General Management Handelsmanagement Logistikmanagement Industriemanagement (Product and Innovation Management) Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsingenieur

Transcript of Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.)...

Page 1: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

1

Studien- und Prüfungsordnung

der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft

European University of applied Sciences

für die

Bachelorstudiengänge

Finanz- und Anlagemanagement

General Management

Handelsmanagement

Logistikmanagement

Industriemanagement (Product and Innovation Management)

Wirtschaftsinformatik

Wirtschaftsingenieur

Page 2: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

2

Inhaltsübersicht

Präambel ............................................................................................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

Teil A Allgemeine Studien- und Prüfungsbestimmungen ................................................................. 5

I Allgemeine Studienbestimmungen ................................................................................................. 5

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen der Studien- und Prüfungsordnung .................. 5

§ 2 Zugangs- und Einschreibungsvoraussetzungen ............................................................ 5

§ 3 Aufgabe der Hochschule und allgemeine Ziele des Studiums ................................... 6

§ 4 Hochschulgrad ........................................................................................................................ 7

§ 5 Studienbeginn ......................................................................................................................... 7

§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang ............................................................................... 7

§ 7 Studienstruktur ........................................................................................................................ 9

§ 8 Modulbeschreibungen .......................................................................................................... 9

§ 9 Lehrveranstaltungsarten ..................................................................................................... 11

§ 10 Lehrveranstaltungsevaluation und Arbeitsbelastung .............................................. 12

§ 11 Studienbegleitende (Fach-)Beratung .......................................................................... 12

§ 12 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen .................. 12

§ 13 Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und

Qualifikationen ................................................................................................................................. 13

II Allgemeine Prüfungsbestimmungen ............................................................................................ 15

§ 14 Zulassung zu Prüfungen ................................................................................................ 15

§ 15 Prüfungen, Prüfungsformen, Prüfungsorganisation................................................ 15

§ 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen ................................................................. 19

§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen ........................................................................... 20

§ 18 Prüfungsnoten ................................................................................................................. 20

§ 19 ECTS-Kreditpunkte .......................................................................................................... 22

§ 20 Studienunterbrechung ................................................................................................... 22

§ 21 Prüfungsausschuss .......................................................................................................... 23

Page 3: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

3

§ 22 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer ...................................................................... 25

§ 23 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen .......................................................... 26

§ 24 Wiederholung von Prüfungen ..................................................................................... 28

§ 25 Zulassungsverfahren zur Bachelor-Arbeit ................................................................ 30

§ 26 Bachelor-Arbeit ................................................................................................................ 31

§ 27 Wiederholung der Bachelor-Arbeit ............................................................................ 32

§ 28 Kolloquium ........................................................................................................................ 32

§ 29 Wiederholung des Kolloquiums .................................................................................. 33

§ 30 Zusatzprüfungen ............................................................................................................. 33

§ 31 Errechnung der Gesamtnote ........................................................................................ 34

§ 32 Zeugnisse und Bescheinigungen ................................................................................ 34

§ 33 Bachelor-Urkunde ........................................................................................................... 35

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen ......................................................................................... 35

§ 35 Einsicht in die Prüfungsakte ......................................................................................... 36

§ 36 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses ............... 36

§ 37 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren ................................................. 36

Teil B: Spezielle Studien- und Prüfungsbestimmungen .................................................................. 38

§ 38 Handelsmanagement (Bachelor of Arts) ................................................................... 38

§ 39 Industriemanagement (Product and Innovation Management) (Bachelor of

Arts) 43

§ 40 Logistikmanagement (Bachelor of Arts) .................................................................... 48

§ 41 Finanz- und Anlagemanagement (Bachelor of Arts) ............................................. 53

§ 42 Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) ............................................................. 59

§ 43 Wirtschaftsingenieur – dual, Blockmodell – (Bachelor of Science) ..................... 64

§ 44 Wirtschaftsingenieur – dual, 2+3-Modell – (Bachelor of Science) ...................... 71

§ 45 Wirtschaftsingenieur – berufsbegleitend – (Bachelor of Science) ...................... 78

§ 46 General Management – dual Blockmodell und dual 2+3-Modell – (Bachelor of

Arts): 84

Page 4: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

4

§ 47 General Management – berufsbegleitend – (Bachelor of Arts) .......................... 94

§ 48 General Management – Vollzeit – (Bachelor of Arts)............................................. 99

Schlussbestimmungen ........................................................................................................................... 104

§ 49 Änderungen .................................................................................................................... 104

§ 50 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 104

Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und

Prüfungsordnung beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Page 5: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

5

Präambel

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 sowie 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NW) in der Fassung des

Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Europäische

Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

Teil A Allgemeine Studien- und Prüfungsbestimmungen

I Allgemeine Studienbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Ordnung betrifft die

a. dualen Bachelor-Studiengänge Handelsmanagement, Industriemanagement

(Product and Innovation Management), Logistikmanagement, Finanz- und

Anlagemanagement, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieur und General

Management,

b. die berufsbegleitenden Bachelorstudiengänge General Management und

Wirtschaftsingenieur sowie

c. das Vollzeitstudium des Bachelorstudiengangs General Management

an der Europäischen Fachhochschule (EUFH) Rhein/Erft. 2Teil A enthält die alle

Studiengänge betreffenden, studiengangübergreifenden Bestimmungen. 3In Teil B sind

darüber hinaus die studiengangspezifischen Inhalte und Anforderungen an das Studium

(im jeweiligen Studiengang) geregelt. 4Über diese Ordnung hinausgehende, ergänzende

Informationen sind den für den jeweiligen Studiengang vorliegenden Teilen der Ordnung

sowie den Studiengangs-, Modul- und Lehrveranstaltungsbeschreibungen zu entnehmen.

§ 2 Zugangs- und Einschreibungsvoraussetzungen

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung sind in der Zulassungsordnung

für die Bachelorstudiengänge der Hochschule geregelt.

Page 6: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

6

§ 3 Aufgabe der Hochschule und allgemeine Ziele des Studiums

(1) Ihrem Selbstverständnis entsprechend setzt sich die EUFH vornehmlich zum Ziel, ihre

Studierenden auf verantwortliche, berufliche Tätigkeiten systematisch, dem neuesten

Stand der Forschung entsprechend und praxisbezogen zu qualifizieren. 2Die

Studierenden sollen durch das Studium insbesondere die Fähigkeit erwerben,

betriebliche wie fachübergreifende Probleme nicht nur systematisch zu erkennen und

wissenschaftlich zu analysieren, sondern auch Lösungsmöglichkeiten selbständig zu

erarbeiten und innerbetrieblich umzusetzen.

(2) Ihrem Selbstverständnis entsprechend setzt sich die EUFH des Weiteren zum Ziel, die

Bereitschaft und Fähigkeit der Studierenden zu Flexibilität und Mobilität zu fördern. 2In das dritte Studienjahr der dualen Studiengänge (mit Ausnahme des dualen

Studiengangs General Management) ist ein Auslandssemester obligatorisch

eingeordnet, in allen anderen Studiengängen kann ein Auslandssemester fakultativ

absolviert werden.3Der Theorie-Block des Auslandssemesters muss, ein Praxis-Block

kann im Ausland absolviert werden. 4Die Studierenden können die Hochschule, an der

sie ihr Auslandssemester absolvieren wollen, nach den gegebenen Möglichkeiten frei

wählen. 5Die EUFH garantiert, dass nach vorheriger Absprache und Vereinbarung

gem. des ECTS-Verfahrens im Ausland erbrachte Studienleistungen voll anerkannt

werden. 6Es ist die Aufgabe der Studierenden, ihren Auslandsaufenthalt mit

Unterstützung der EUFH weitgehend selbständig zu planen und durchzuführen. 7Die

EUFH bietet den Studierenden auch während des Auslandsaufenthalts durch den

fortbestehenden Kontakt zum Akademischen Auslandsamt und zu den

Hochschulkoordinatoren eine fortwährende Betreuung. 8Die EUFH unterstützt die

Bemühungen von Seiten des Lehrkörpers, der Ausbildungsbetriebe und insbesondere

ihrer Studierenden zur Stärkung des europäischen Profils der Hochschule nach

Kräften.

(3) Ihrem Selbstverständnis entsprechend setzt sich die EUFH des Weiteren zum Ziel, die

Persönlichkeitsentwicklung und die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement

der Studierenden zu fördern. 2Alle diese Ordnung betreffenden Studiengänge der

EUFH umfassen mit Blick auf berufspraktische Anforderungen Fremdsprachen-

Training, Training in Managementtechniken und Training zur Stärkung der eigenen

Sozialkompetenz.

Page 7: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

7

§ 4 Hochschulgrad

(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der EUFH der akademische

Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2Näheres ist in den studiengangspezifischen Bestimmungen im Teil B dieser Ordnung

geregelt.

§ 5 Studienbeginn

Die Hochschule legt den Studienbeginn in der Regel auf das Wintersemester fest. 2Das

Studium kann nach Maßgabe der studiengangspezifischen Bestimmungen jedoch auch zum

Sommersemester aufgenommen werden.

§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern, einem Winter- und einem

Sommersemester. 2In den dualen Studiengängen folgt entweder einem drei Monate

umfassenden Praxis-Block am Lernort Betrieb ein drei Monate umfassender Theorie-

Block am Lernort Hochschule (oder vice versa) („Blockmodell“) oder es sind für den

Besuch von Lehrveranstaltungen in der Woche zwei Tage in der Hochschule und drei

Tage im Betrieb vorgesehen („2+3-Modell“).

(2) Die Studiendauer der dualen Studiengänge beträgt einschließlich aller Prüfungen

sechs Fachsemester (Regelstudienzeit), im Studiengang Wirtschaftsingenieur sowie im

Studiengang General Management (dual 2+3, International Track) sieben

Fachsemester. 2In den dualen Studiengängen Handelsmanagement,

Industriemanagement (Product and Innovation Management), Logistikmanagement,

Finanz- und Anlagemanagement, Wirtschaftsinformatik sowie Wirtschaftsingenieur

sind ein Auslandssemester sowie, im Blockmodell, bis zu sechs Praxisphasen integriert. 3Im Auslandssemester, das im dritten Studienjahr zu absolvieren ist, sind 25 ECTS-

Kreditpunkte, im Studiengang General Management (dual 2+3, International Track) 30

ECTS-Kreditpunkte zu erbringen.

(3) Im dualen Studium („Blockmodell“) sind Praxisphasen im Umfang von insgesamt

mindestens 16 Wochen Pflichtbestandteil des Studiums, im Studiengang

Wirtschaftsingenieur sind Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens 20

Wochen verpflichtend. 2Im dualen Studium („2+3 Modell“) ist die Praxiszeit im Umfang

Page 8: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

8

von insgesamt mindestens 22 Wochen verpflichtend. 3Die Studierenden haben über

ihre abgeleisteten Praxisphasen Nachweise zu erbringen. 4Zur Ableistung der

Praxisphasen schließen die Studierenden im Regelfall einen oder mehrere aufeinander

folgende Praxisverträge mit Unternehmen ab. 5Alternativ ist auch die Kombination

des Studiums an der EUFH mit einer Ausbildung in einem Unternehmen möglich. 6Sofern ein Studierender die Praxisphase eines Semesters im Unternehmen

unverschuldet nicht ableisten kann, ist diese regelmäßig im folgenden Semester

abzuleisten. 7Bei der Suche nach Unternehmen für die Praxisphasen werden die

Studierenden von der EUFH durch die Abteilung Unternehmenskooperationen

unterstützt. 8Ein Vertrag mit einem Unternehmen ist spätestens bis zum zweiten

Semester vorzulegen. 9Näheres ist in der Ordnung für die Praxisphasen geregelt.

(4) Im Vollzeitstudium ist ein Praktikum im Umfang von insgesamt mindestens 15 Wochen

Pflichtbestandteil des Studiums. 2Die Studierenden haben über das Praktikum einen

Nachweis zu erbringen.

(5) Die Studiendauer des berufsbegleitenden Studiums beträgt einschließlich aller

Prüfungen acht Fachsemester. 2In das berufsbegleitende Studium sind Praxisprojekte

integriert.

(6) Die Studiendauer im Vollzeitstudium beträgt einschließlich aller Prüfungen sechs

Fachsemester. 2In das Vollzeitstudium ist ein Praktikum integriert.

(7) Mit der Bachelor-Arbeit werden in den dualen Studiengängen 10 ECTS-Kreditpunkte

(im Studiengang Wirtschaftsingenieur zuzüglich eines 2 ECTS-Kreditpunkte zählenden

Kolloquiums) erworben. 2Mit der Bachelor-Arbeit im berufsbegleitenden, im dualen

und im Vollzeitstudiengang General Management werden 12 ECTS-Kreditpunkte

erworben.

(8) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 ECTS-Kreditpunkte, im

dualen Studiengang Wirtschaftsingenieur (Blockmodell) und im Studiengang General

Management (dual 2+3, International Track) 210 ECTS-Kreditpunkte zu erwerben. 2Für

den Erwerb eines ECTS-Kreditpunkts wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden

zugrunde gelegt. 3In die Berechnung des gesamten Arbeitsaufwands des Studiums

fließen sämtliche Vorlesungen, Übungen, Seminare, Fall- und Projektstudien,

Selbststudien, Planspiele und sonstige Lehrveranstaltungen sowie

Prüfungsvorbereitungen und die Prüfungen mit ein.

Page 9: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

9

§ 7 Studienstruktur

(1) Alle von der EUFH angebotenen Lehrveranstaltungen sind in Modulen

zusammengefasst. 2Ein Modul definiert sich als eine Gruppe von Lehrveranstaltungen,

die thematisch und zeitlich eine abgeschlossene Einheit bilden. 3Ein Modul umfasst

i. d. R. Lehrveranstaltungen eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs. 4Alle

Module werden mit Prüfungen abgeschlossen und können sich aus verschiedenen

Lehr- und Lernformen zusammensetzen.

(2) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere

von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen

Modulen abhängig gemacht werden.

(3) Das Studium gliedert sich entsprechend der Studienverlaufspläne. 2Für die Vergabe

des Bachelorgrades sind die im Teil B für den jeweiligen Studiengang genannten

Module erfolgreich zu absolvieren.

(4) Bei Studierenden der dualen Studiengänge, die alternativ zu einem Praktikumsvertrag

einen Ausbildungsvertrag abschließen, kann eine IHK-Prüfung frühestens am Ende des

vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Sofern von Seiten der Studierenden, die in

einem Ausbildungsverhältnis stehen, Interesse besteht, kann die EUFH während des

Studiums während der Vorlesungszeit vorbereitenden Unterricht nach eigenem

Ermessen anbieten. 3Die Teilnahme an einem solchen prüfungsvorbereitenden

Unterricht ist freiwillig. 4Die Zulassung zur sowie die Durchführung der IHK-Prüfung

findet in der Regel bei der IHK statt, bei der das Ausbildungsverhältnis eingetragen

wurde. 5Eine erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung ist weder Voraussetzung für die

Aufnahme noch für die Fortführung des Studiums. 6Die in dieser IHK-Prüfung erzielte

Note hat keinen Einfluss auf studienbezogene Prüfungen an der EUFH.

(5) Das Studienvolumen umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und

Wahlpflichtbereichs und ermöglicht den Studierenden auch den Besuch von

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl.

§ 8 Modulbeschreibungen

(1) Vom Dekan des jeweiligen Fachbereichs oder der Studiengangleitung wird ein

Studienverlaufsplan vorgelegt, der einen Überblick über jedes Modul, über die

Page 10: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

10

Lehrveranstaltungen und jede sonstige Studien- oder Prüfungsleistung gibt. 2Fakultativ angebotene Module oder Lehrveranstaltungen sind als solche auszuweisen.

(2) Die Modulbeschreibungen dienen der Information der Studierenden über Ziele,

Inhalte und organisatorische Aspekte des jeweiligen Moduls. Die

Modulbeschreibungen sind tabellarisch aufgebaut und umfassen unter anderem

Informationen zu:

a. Modulcode,

b. Modulbezeichnung,

c. Semester, in dem das Modul turnusmäßig angeboten wird (zeitliche Lage),

d. Häufigkeit, in der das Modul bezogen auf ein Studienjahr angeboten wird,

e. Dauer des Moduls,

f. Zugangsvoraussetzungen,

g. Modulverantwortlichem

h. Name des / der Hochschullehrer/s

i. Lehrsprache

j. Gesamtarbeitsaufwand / Workload des Moduls (nach Präsenz- und

Selbststudium),

k. ECTS-Kreditpunkte, die mit der Modulprüfung erworben werden,

l. Besonderheiten des Moduls,

m. Qualifikationsziele des Moduls,

n. Inhalten des Moduls,

o. ggf. Lehrveranstaltungen des Moduls,

p. Art der Lehrveranstaltung,

q. Lehr- und Lernmethoden des Moduls,

r. Art der Prüfung / Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten,

s. Gewichtung der Note in der Gesamtnote

t. Pflichtlektüre sowie ggf. zu weiterführender Literatur

u. Verwendbarkeit des Moduls für andere Module und Studiengänge,

Page 11: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

11

v. Querverweise zu anderen Modulen.

§ 9 Lehrveranstaltungsarten

(1) Lehrveranstaltungsarten des Studiums können Vorlesungen, Übungen, Projekte,

begleitende Kolloquien, Seminare, Planspiele und Trainings oder eine Kombination

dieser Lehrveranstaltungsarten sein.

(2) Vorlesungen dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teilgebieten der einzelnen

Fächer darzulegen und zu erörtern.

(3) Zur notwendigen Vertiefung und Ergänzung der in den Vorlesungen erworbenen

methodischen und inhaltlichen Kenntnisse können spezifische Übungen durchgeführt

werden.

(4) Zur Einübung insbesondere der Anwendung erlernten Wissens und der

Methodenkenntnisse können Projekte durchgeführt werden.

(5) Zur Intensivierung der Diskussion können zu einer Vorlesung begleitende Kolloquien

durchgeführt werden.

(6) Seminare sind Veranstaltungen des weiterführenden Studiums, in denen

Grundkenntnisse der jeweiligen Fächer vorausgesetzt werden. Seminare dienen dem

Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembereiche einzelner Fächer und Teilgebiete

und bieten Gelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten.

(7) In einem Planspiel werden ökonomische Situationen nachgebildet. 2Darin treffen die

Studierenden Entscheidungen, die sie in Spielhandlungen umsetzen und deren

Ergebnisse die Entscheidungsbasis in den nächsten Runden bilden wird.

(8) Als Training werden Veranstaltungen des Studiums im Bereich „Soft Skills

Development“ bezeichnet. 2Das Training wird von berufserfahrenen Trainern und

Betriebspraktikern durchgeführt mit dem Ziel der Vermittlung von

Managementtechniken, der Stärkung der Kommunikations-, Team- und

interkulturellen Fähigkeiten sowie besonders der (Weiter-)Qualifizierung in

Fremdsprachen.

Page 12: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

12

§ 10 Lehrveranstaltungsevaluation und Arbeitsbelastung

(1) Nach Abschluss einer Lehrveranstaltung soll jede Lehrveranstaltung anonym durch

die Studierenden evaluiert werden.

(2) In regelmäßigen Abständen ist die Arbeitsbelastung (Workload) der Studierenden zu

erheben, die insgesamt für das Absolvieren einer Lehrveranstaltung notwendig war.

§ 11 Studienbegleitende (Fach-)Beratung

(1) Die EUFH berät ihre Studierenden in fachlichen, sozialen und finanziellen Fragen. 2Im

Mittelpunkt der fachlichen Beratung stehen Fragen zur Studiengestaltung,

Studientechniken, zu den Schwerpunkten des gewählten Studiengangs sowie zum

Berufseinstieg. 3Hierzu gehört auch die individuelle Beratung vor und nach Prüfungen.

(2) Berater können in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber dem Prüfungsausschuss

Stellungnahmen abgeben und vom Prüfungsausschuss vor Entscheidungen, die

Angelegenheiten der von ihnen Beratenen betreffen, gehört werden.

§ 12 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und

Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik

Deutschland in demselben Studiengang erbracht wurden, werden anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten,

Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an einer in- oder

ausländischen Hochschule oder an der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft

erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern sich die dabei erlangten

Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen eines

Studienganges, für den die Anerkennung beantragt wird, nicht wesentlich

unterscheiden. 2Für eine Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine

Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Ziele des Studiums

und den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. 3In diesem Sinne liegt ein wesentlicher

Unterschied vor, wenn der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das

Studium erfolgreich zu absolvieren.

Page 13: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

13

(3) Das obligatorische Auslandssemester im dualen Studium wird auf der Grundlage der

von der Europäischen Union erarbeiteten ECTS-Richtlinien durchgeführt. 2Im

obligatorischen Auslandssemester erbrachte Studienleistungen werden den schriftlich

fixierten Vereinbarungen zwischen den von der Hochschule Beauftragten und dem

Studierenden auf Grundlage des ECTS entsprechend angerechnet. 3Vice versa werden

auch die von ausländischen Studierenden an der EUFH erbrachten Studienleistungen

den ECTS-Bestimmungen entsprechend bescheinigt.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten – soweit

die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der

Gesamtnote einbezogen. 2Bei Unvergleichbarkeit der Notensysteme kann zur

Aufklärung der Sach- und Rechtslage eine Stellungnahme der Zentralstelle für

ausländisches Bildungswesen eingeholt werden.

(5) Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf

Anerkennung. 2Eine Versagung der Anerkennung ist durch die Hochschule zu

begründen (Beweislastumkehr). 3Wird die Anerkennung versagt oder erfolgt keine

Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden.

(6) Näheres regelt die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung.

§ 13 Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und Qualifikationen

(1) Außerhalb der Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag in der Regel

bis maximal zur Hälfte der im Studiengang zu erwerbenden ECTS-Punkte

angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.

(2) Die Kriterien für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und

Qualifikationen legt der Anrechnungsausschuss fest. Diese Kriterien werden auf

geeignete Weise durch die EUFH veröffentlicht.

(3) Sofern der Antragsteller eine Anrechnung von in staatlich geregelten Aus- und

Weiterbildungsgängen erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen beantragt,

werden diese nach einem pauschalierten Anrechnungsverfahren auf das Studium an

der EUFH angerechnet.

(4) Über die Anrechnung sonstiger, außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und

Qualifikationen entscheidet der Anrechnungsausschuss im Einzelfall. 2Der Antragsteller

hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Page 14: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

14

(5) Dem Anrechnungsausschuss gehören die Leitung des betreffenden Studiengangs, ein

wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein Mitglied des Präsidiums an.

(6) Näheres regelt die Anerkennungs- und Anrechnungsordnung.

Page 15: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

15

II Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Vorbemerkung:

In der Regel wird der Begriff „Prüfung“ in dieser Studien- und Prüfungsordnung alle Prüfungsformen und -arten einschließend verwendet, wenn nicht ausdrücklich auf einzelne Prüfungsformen oder -arten abgehoben wird. Eine Ausnahme bildet die Verwendung im

Sinne von § 23 und § 24, wonach im Zusammenhang mit Wiederholungsprüfungen zu unterscheiden ist zwischen Modulprüfungen, Teilmodulprüfungen und Teilprüfungen.

§ 14 Zulassung zu Prüfungen

Zu den Prüfungen in Sprachlehrmodulen und praxisbezogenen Modulen soll nur zugelassen

werden, wer in 90% aller Veranstaltungen der Lehrveranstaltungen eines Moduls anwesend

war bzw. den Veranstaltungen entschuldigt ferngeblieben ist. 2Abweichend von Satz 1 soll in

den berufsbegleitenden Studiengängen zu den Prüfungen in den genannten Modulen nur

zugelassen werden, wer in 80% aller Veranstaltungen der entsprechenden

Lehrveranstaltungen eines Moduls anwesend war bzw. den Veranstaltungen entschuldigt

ferngeblieben ist. 3Der Prüfungsausschussvorsitzende kann im Einvernehmen mit der

Studiengangsleitung von Satz 1 und Satz 2 abweichende Absenzquoten festlegen.

§ 15 Prüfungen, Prüfungsformen, Prüfungsorganisation

(1) Alle Prüfungen erfolgen studienbegleitend und sind mit Ausnahme der Bachelor-

Arbeit einzelnen Lehrveranstaltungen inhaltlich zugeordnet. 2Besondere

Studienabschlussprüfungen finden nicht statt. Alle Module und die mit ihnen

verbundenen Prüfungen sind so aufeinander abzustimmen, dass sie innerhalb der

Regelstudienzeit absolviert werden können. 4Sofern Teilprüfungen vorgesehen sind,

sollen diese innerhalb des Fachsemesters abgelegt werden, in der die betreffende

Lehrveranstaltung stattfindet. 5Sofern ein Modul sich über zwei Fachsemester erstreckt,

ist die Prüfung im zweiten Fachsemester abzulegen. 6Form und Inhalt der jeweiligen

Prüfung haben der Bedeutung des zu prüfenden Sachgebiets für das Erreichen des

Studienziels angemessen zu sein.

(2) Prüfungsleistungen sind in der Regel Individualleistungen. 2Insofern es für die

Überprüfung des Erreichens der Qualifikationsziele eines Moduls erforderlich ist,

können Prüfungsleistungen auch als Gruppenarbeit zugelassen werden. 3Der als

Page 16: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

16

Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss die an die

Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung

auf Grund von objektiven Kriterien deutlich gegen die Leistung der anderen Mitglieder

der Gruppe abgrenzbar und für sich/als Einzelleistung zu bewerten sein.

(3) Als Prüfung können folgende Prüfungsformen verlangt werden:

a) Hausarbeit und/oder

b) Klausur und/oder

c) Lerntagebuch und/oder

d) Mündliche Prüfung und/oder

e) Mündlicher Beitrag und/oder

f) Performanzprüfung und/oder

g) Portfolio und/oder

h) Praxisbericht (vorbereitend, nachbereitend) und/oder

i) Referat.

(4) Sind im Modulkatalog Prüfungsformalternativen genannt, so ist den Studierenden

spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung durch den Lehrenden

verbindlich mitzuteilen, mit welcher Prüfungsform das Modul abschließt. Die

Entscheidung, welche der Prüfungsformalternativen gewählt wird, trifft der/die

Lehrende in Abstimmung mit der Studiengangsleitung.

(5) Die Struktur einer Prüfung hinsichtlich der Anforderungen ist zu Beginn der

Lehrveranstaltung verbindlich festzulegen und den Studierenden mitzuteilen. Die Art

der Aufgaben im Modulkatalog sind zu Beginn der Lehrveranstaltung zu spezifizieren.

(6) Die in der Modulbeschreibung festgesetzte Prüfungsform kann nur aus wichtigen

Gründen und innerhalb einer angemessenen Frist durch den

Prüfungsausschussvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Abstimmung mit dem

Studiengangsleiter geändert werden.

(7) Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfung. 2In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen,

dass er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den

geläufigen Methoden des Faches Fragestellungen bearbeiten und Wege zur Lösung

finden kann. 3Die Dauer einer Klausur beträgt maximal drei Zeitstunden. 4In

Page 17: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

17

Studiengängen mit dem Bezug zur Informationstechnologie (IT) können Klausuren

auch am Computer durchgeführt werden.

(8) Eine Hausarbeit ist eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen

oder fächerübergreifenden/interdisziplinären Aufgabenstellung, die innerhalb einer

vorgegebenen Frist zu bearbeiten ist. 2Das Thema der Hausarbeit und deren Umfang

(z.B. Seitenzahl des Textteils) werden vom Prüfer zum Beginn der Theoriephase

festgelegt. 3In geeigneten Fällen kann verlangt werden, die Aufgabenstellung und die

erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich

vorzutragen und zu erläutern.

(9) Ein Referat umfasst:

a. in der Regel eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem

Problem aus dem Arbeitszusammenhang einer Lehrveranstaltung unter

Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und

b. in der Regel die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in

mündlicher freier Rede, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme stichpunktartiger

Notizen sowie

c. gegebenenfalls die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in

einer sich (an das maximal 25-minütige Referat) anschließenden Diskussion.

2Die Bewertung des Referates muss anhand eines vom Prüfer verfassten Protokolls

nachvollziehbar dokumentiert werden.

(10) Die mündlichen Beiträge eines Studierenden im Rahmen einer Lehrveranstaltung

können Gegenstand einer Leistungsbeurteilung über ein Semester hinweg sein. 2Mündliche Beiträge dürfen nur Teilleistungen sein; ihr Gewicht muss unter 50% liegen. 3Über die Zulassung dieser Prüfungsform entscheidet der Prüfungsausschuss,

vertreten durch seinen Vorsitzenden.

(11) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung, bei der festgestellt werden soll, ob

ein Prüfling über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt, er die

Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen

einzuordnen vermag. 2Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung für bis zu

fünf Studierende oder als Einzelprüfung statt. 3Die Dauer der mündlichen Prüfung je

Prüfling beträgt zwischen 10 und 45 Minuten. 4Über den Verlauf der mündlichen

Page 18: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

18

Prüfung ist Protokoll zu führen. 5Das Prüfungsprotokoll ist von dem (oder den

Prüfenden) und dem Beisitzer (oder den Beisitzern) zu unterschreiben.

(12) Mittels eines Lerntagebuchs reflektieren die Prüflinge die Lerninhalte, die aus ihrer

eignen Perspektive als besonders relevant erscheinen. 2Dieser Reflexionsprozess wird

durch Leitfragen des Prüfers zur Erreichung des Qualifikationsziels motiviert und

unterstützt.

(13) In einem Portfolio wird von den Prüflingen eine Sammlung eigener Arbeiten

eingereicht, die es erlaubt, die Leistungen und/oder den Lernfortschritt festzustellen. 2Ein Portfolio kann gemeinsam mit dem Lerntagebuch als Prüfung durchgeführt

werden.

(14) Im Rahmen einer Performanzprüfung werden vom Studierenden erworbene

Kompetenzen exemplarisch auf praktische Situationen angewendet. 2Die

Performanzsituation wird zumeist mittels einer Simulationsperson herbeigeführt. 3Nach der Planung und Durchführung der zu erfüllenden Aufgaben reflektiert der

Teilnehmer die eigenen Maßnahmen unter anderem im Hinblick auf deren

sachgemäße Anwendung und auf die Wirksamkeit.

(15) Ein Praxisbericht (Prüfungsform der Module „Praxisreflexion“) soll erkennen lassen,

dass der Prüfling nach didaktisch-methodischer Anleitung Studium und Praxis

verbinden, das im Studium erworbene Wissen im Unternehmensalltag anwenden und

dazu beitragen kann, die in der berufspraktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen

für Studium und Lehre nutzbar zu machen. 2Sofern der Praxisbericht vorbereitend

erfolgt, dient er der Recherche und Klärung von Sachverhalten in der beruflichen

Praxis.

(16) Die Aufgabe für jede einzelne Prüfungsleistung wird von der oder dem Erstprüfenden

festgelegt. 2Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für Hausarbeit(en) und Referat(e)

Vorschläge zu machen. 3Verbindlich vereinbarte Themen sind dem Prüfling vom

Prüfer mitzuteilen.

(17) Der Prüfling hat ein gedrucktes und ein elektronisches Exemplar von schriftlichen

Prüfungen einzureichen. Unter schriftlichen Prüfungen sind die Prüfungen gem. § 15

(3) a bis c und f bis i zu fassen. 3Alle vom Prüfling einzureichenden Exemplare müssen

identisch sein und sind fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt

ist aktenkundig zu machen.

Page 19: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

19

(18) Prüfungen werden erstmalig zu dem im Studienverlaufsplan angegebenen Termin

angeboten. 2Wiederholungsprüfungen werden gemäß §24 (6) bzw. (7) angeboten.

(19) Der Prüfungsausschuss, vertreten durch das Prüfungsamt, legt zu Beginn des

jeweiligen Fachsemesters den Zeitrahmen für die Abnahme der mündlichen

Prüfungen und Klausuren sowie die Aus- und Abgabezeitpunkte für die übrigen

termingebundenen Prüfungsleistungen fest. 2Die Zeitpunkte für die einzelnen

Prüfungen werden in der Regel innerhalb der ersten zehn Wochen nach Beginn des

Semesters, in den dualen Studiengängen nach Beginn des jeweiligen Theorie-Blocks,

bekannt gegeben. 3Die Studierenden gelten durch die Immatrikulation zu jedem

ersten Versuch einer Prüfung automatisch als angemeldet. 5Diese Regelung gilt im

Interesse einer möglichst kurzen Studiendauer und eines geringstmöglichen

Verwaltungsaufwandes. 6Zu allen anderen Prüfungen (Wiederholungsprüfungen oder

Nachholprüfungen) melden sich die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel bis

spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums an. 6Bei nicht fristgerechter

Meldung kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden. 7Die Abmeldung von einer

Prüfung ist nur durch fristgerechte Abmeldung möglich. 8Die Frist endet um 24 Uhr

des zweiten Tages vor der Prüfung.

(20) Alle schriftlichen Prüfungsleistungen und Prüfungsprotokolle sind mindestens fünf

Jahre im Verantwortungsbereich des Prüfungsausschusses zu verwahren. 2Den

Prüflingen ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme in ihre bewerteten schriftlichen

Prüfungsleistungen zu geben.

(21) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger

andauernder oder ständiger körperlicher bzw. psychischer Behinderung nicht in der

Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form

abzulegen, ist ihm auf Antrag durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen,

gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen oder

Prüfungserleichterungen in der Form zu erhalten, dass ihm durch eine

Zeitverlängerung oder andere Maßnahmen ein Ausgleich für die besondere

Beeinträchtigung gewährt wird.

§ 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen

Studierende, die die Voraussetzung erfüllen, sich im nachfolgenden Fachsemester der

gleichen Prüfung unterziehen zu können, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein

Page 20: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

20

eigenes berechtigtes Interesse geltend machen können, sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer

auf Antrag bei mündlichen Prüfungen zuzulassen. 2Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung

und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. 3Auf Antrag eines Prüflings sind

die Zuhörerinnen und Zuhörer auszuschließen. 4Wird eine mündliche Prüfung im Rahmen

einer Lehrveranstaltung durchgeführt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser

Veranstaltung als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, wenn der Prüfling dem nicht

widerspricht.

§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt nach dem Prozentpunktsystem.

(2) 1Die Bewertungsergebnisse der erbrachten Prüfungsleistungen sollen bei Klausuren

spätestens sieben Wochen nach Ende des Prüfungszeitraumes, bei Hausarbeiten,

Bachelor-Arbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten wie Lerntagebüchern,

Portfolios, Performanzprüfungen und Referaten mit schriftlicher Ausarbeitung

spätestens 12 Wochen nach Ablegung der Prüfungsleistung dem Prüfling mitgeteilt

werden. 2Ergebnisse von rein mündlichen Prüfungen sollen möglichst unmittelbar,

spätestens jedoch eine Woche nach dem Ende des Prüfungszeitraumes, veröffentlicht

werden. 3Bei Mischformen von mündlichem Teil und der schriftlichen Einreichung des

entsprechenden Foliensatzes, wie Referate, das Kolloquium oder Praxisreflexionen als

Vortrag gilt eine Frist von zwei Wochen nach dem Ende des Prüfungszeitraumes. 4Die

Bewertung der Praxisberichte soll in der Regel in der auf die jeweilige Praxisphase

folgenden Theoriephase bekannt gegeben werden. 5Aus wichtigen Gründen (z.B.

Urlaub oder Krankheit der Prüfer) kann der /die Prüfungsausschussvorsitzende eine

abweichende Bewertungsfrist festsetzen. 6Die Bewertungsergebnisse werden vom

Prüfungsamt unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen bekannt gegeben.

§ 18 Prüfungsnoten

(1) Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn mindestens 50 Prozentpunkte in der

Modulprüfung erreicht werden. Sofern das Modul mehrere Prüfungsleistungen

umfasst, wird die Modulnote aus dem Durchschnittswert aller gewichteten

Einzelbewertungen der Prüfungsleistungen in diesem Modul gebildet.

Page 21: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

21

(1) Die Noten für die Studien- und Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen

Prüfenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen sind

folgende Noten zu verwenden:

Note

Note

(Beschreibung)

Definition Prozentpunkte

1,0;

1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung

97-100

91-96

1,7;

2,0;

2,3

= gut = eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt

86-90

81-85

76-80

2,7;

3,0;

3,3

= befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen

Anforderungen entspricht

71-75

66-70

61-65

3,7;

4,0 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel

noch den Anforderungen genügt

56-60

50-55

5,0 = nicht

ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher

Mängel den Anforderungen nicht mehr

genügt

0-49

3Noten schlechter als 4,0 sind nicht ausreichend. 4Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind

nicht zulässig.

(2) Ergänzend zur Ausweisung der Benotung der Prüfungsleistungen gem. Abs. 1 und

Abs. 2 kann eine Ausweisung gemäß dem ECTS – European Credit Transfer and

Accumulation System – erfolgen. 2Die Umrechnung der ECTS-Note erfolgt gemäß der

folgenden Tabelle:

ECTS-

Note

% erfolgreicher Studierender,

die diese Note erreichen

ECTS Definition

A 10 Auszeichnungswürdige, hervorragende Leistung

B 25 Überdurchschnittliche Leistungen, kaum Fehler

C 30 Insgesamt gute Leistung, jedoch einige Fehler

D 25 Leistung entspricht durchschnittlichen

Anforderungen

E 10 Leistung entspricht trotz Mängel der

Mindestanforderung

Page 22: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

22

ECTS-

Note

% erfolgreicher Studierender,

die diese Note erreichen

ECTS Definition

F - Nicht bestanden - es sind Verbesserungen

erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt

werden können

FX - Nicht bestanden - es sind erhebliche

Verbesserungen erforderlich

3Zur Bildung der ECTS-Note werden die Noten der letzten drei Studienjahrgänge als

Grundgesamtheit herangezogen (Kohorte). 4Die ECTS-Note wird im Diploma

Supplement ausgewiesen.

§ 19 ECTS-Kreditpunkte

(1) Für bestandene Module werden ECTS-Kreditpunkte vergeben. 2Das

Kreditpunktevergabesystem folgt den Richtlinien des European Credit Transfer System

(ECTS). 3Sofern ein Modul erfolgreich absolviert ist, werden alle diesem Modul

zugeordneten ECTS-Kreditpunkte zuerkannt. 4Die Summe der erreichten ECTS-

Kreditpunkte dient als Ausweis des Umfangs des erfolgreich absolvierten

Studienpensums. 5Die Kreditpunkte werden im Bachelor-Zeugnis ausgewiesen.

(2) Die Summe der zu erreichenden ECTS-Kreditpunkte beträgt insgesamt 180, im

Studiengang Wirtschaftsingenieur 210.

(3) Die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums insgesamt sowie je Modul zu

erreichenden ECTS-Kreditpunkte sind im Teil B dieser Studien- und Prüfungsordnung

geregelt.

§ 20 Studienunterbrechung

(1) Kann ein Prüfling aufgrund nachweislich längerer schwerer Krankheit oder aus einem

anderen zwingenden Grund ein Fachsemester nicht ordnungsgemäß beginnen oder

zu Ende führen, so gilt das Studium während dieser Zeit als nicht unterbrochen. 2Ein

Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der

Mutterschutzfrist in das entsprechende Fachsemester fallen. 3Für den Fall der

Erkrankung ist es erforderlich, dass ein Prüfling unverzüglich durch Attest eines von

Page 23: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

23

der EUFH zu benennenden Facharztes nachweist, dass die Aufnahme bzw. die

Fortführung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Prüfungsorganisation und Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen

Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch Pflege oder

Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern

oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn

diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist. 2Um Verfahrensabläufe

zeitlich anzupassen, bedarf es in der Regel eines Antrags des Prüflings.

(3) Auch Studienverzögerungen infolge einer Behinderung bleiben unberücksichtigt,

höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

§ 21 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung

zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dem

Prüfungsausschuss gehören stimmberechtigt die Dekane der Fachbereiche der diese

Ordnung betreffenden Studiengänge, je ein Studierendenvertreter des

Studierendenrats und des Studierendenparlaments, die beide vom

Studierendenparlament benannt werden, sowie in beratender Funktion die Leitung

des Prüfungsamts an.

(2) Ein Professor der Hochschule, der vom Prüfungsausschuss gewählt wird, ist ständiges

stimmberechtigtes Mitglied, hat den Vorsitz und führt die Geschäfte des

Prüfungsausschusses. 2Der Vorsitzende kann einen Stellvertreter benennen, der an

seiner Stelle die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt.

(3) Eine Abwahl des Prüfungsausschussvorsitzenden ist möglich, sofern die Entscheidung

darüber in einer förmlichen Abstimmung von den sonstigen Mitgliedern des

Prüfungsausschusses einstimmig getroffen wird und an seiner Stelle ein neuer

Vorsitzender des Prüfungsausschusses gewählt wird.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung

eingehalten werden. 2Er stellt das Ergebnis der Prüfungen fest und entscheidet in den

ihm in dieser Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Angelegenheiten.

(5) Der Prüfungsausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Korrektur der

Prüfungen und die Korrektur der Bachelor-Arbeit gesetzten Fristen eingehalten

Page 24: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

24

werden und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Der Prüfungsausschuss ist angehalten, den Fachbereichen und dem Präsidium

Anregungen zur Reform dieser Ordnung zu geben. 3Der Dekan eines Fachbereichs

legt die Empfehlungen des Prüfungsausschusses innerhalb seines Fachbereichs offen. 4Das Prüfungsamt führt die Prüfungsakten.

(6) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2Die

Abwahl des Prüfungssauschussvorsitzenden unterliegt besonderen Erfordernissen,

diese regelt §21 (3). 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit

seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,

anwesend sind.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des

Vorsitzenden, beträgt in der Regel zwei Jahre. 2Die studentischen Vertreter werden

vom Studierendenparlament bestimmt. 3Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. 4Eine erneute

Amtszeit ist zulässig.

(8) Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des

Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten.

(9) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bereitet die Beschlüsse des

Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. 2Der Prüfungsausschuss kann zudem auch

andere seiner Befugnisse auf den Vorsitzenden und/oder den stellvertretenden

Vorsitzenden widerruflich übertragen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der

Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen.

(11) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die Mitglieder des

Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(12) Erhebliche Täuschungsversuche oder anderes unangemessenes Verhalten im

Zusammenhang mit Prüfungen nimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des

Prüfungsausschussvorsitzenden und des zuständigen Dekans zum Anlass, die

Studien- und Prüfungssituation der/des jeweiligen Studierenden zu überprüfen und

gegebenenfalls weitere Maßnahmen festzulegen. 2Dazu gehört insbesondere, dass

der Prüfungsausschuss in relevanten Fällen in dualen Studiengängen das

Kooperationsunternehmen des jeweiligen Studierenden über das unangemessene

Prüfungsverhalten informieren kann.

Page 25: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

25

§ 22 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestellt nach

Vorschlag des Fachbereichs die Prüfenden sowie die Beisitzer.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

(3) Wird eine Prüfung von mehreren Prüfenden abgenommen, ist ein Prüfender als

Erstprüfender zu bestellen. 2Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder des

Lehrkörpers der EUFH nach § 65 HG NRW bestellt. 3Lehrkräfte für besondere

Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können

in geeigneten Prüfungsgebieten zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. 4Erstprüfender ist in der Regel der Lehrende, der die Lehrveranstaltung durchführt. 5Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens

die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen

und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem

Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige

Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 6Sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein

Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. 7Zu Beisitzern in Prüfungen

dürfen nur Personen bestellt werden, die gemäß § 65 (1) Satz 2 HG NRW die hierfür

erforderliche Qualifikation besitzen.

(4) Mündliche Prüfungen finden vor mehreren Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor

einem Prüfenden und einem Beisitzer statt. 3Der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung

zu hören. 4Studierende können für mündliche Prüfungen ihren Erstprüfer vorschlagen. 5Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann, in den dualen Studiengängen soll, der

Studierende in Zusammenarbeit mit einem bzw. dem betreuenden Unternehmen

vorschlagen. 2Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 3Der Betreuer der Bachelor-

Arbeit hat dem Studierenden Hilfestellung bei der Wahl und Bearbeitung zu geben. 4Für die Bewertung der Bachelor-Arbeit sind zwei Prüfende zu bestellen. 5Der Betreuer

der Bachelor-Arbeit ist der Erstprüfende.

(6) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass den Studierenden die Namen der (Erst-)Prüfenden

rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt

gegeben werden. Für die Bachelor-Arbeit wird nur der Name des Erstprüfenden bzw.

des Betreuers bekanntgegeben.

Page 26: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

26

(7) Handelt es sich bei einer abzulegenden Prüfungsleistung um die letzte

Wiederholungsmöglichkeit, muss diese von zwei Prüfern abgenommen und bewertet

werden.

§ 23 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens 50 Prozentpunkte

beträgt. 2Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfung mit weniger als 50

Prozentpunkten bewertet wurde. 3Sofern in einem Modul Teilmodulprüfungen

vorgesehen sind, ergibt der gewichtete Durchschnitt der Teilmodulprüfungsnoten die

Modulnote. 4Eine ihrerseits aus Teilprüfungen bestehende Teilmodulprüfung ist

bestanden, wenn der gewichtete Durchschnitt der Teilprüfungsleistungen insgesamt

mindestens 50 Prozentpunkten beträgt.

(2) Sind an einer Prüfung zwei oder mehr als zwei Prüfende beteiligt, ist die Prüfung

bestanden, wenn die Prüfenden die Prüfungsleistung jeweils mit mindestens 50

Prozentpunkten bewerten. 2Bei der Notenbildung wird das arithmetische Mittel der

Bewertungen der Prüfer gebildet. 3Wenn a) die Noten im Fall von zwei beteiligten

Prüfern um 20 oder mehr Prozentpunkte voneinander abweichen und im

arithmetischen Mittel nicht geringer als 50 Prozentpunkte sind oder b) ein Prüfender

die Prüfungsleistung mit 50 oder mehr Prozentpunkten und der andere mit weniger

als 50 Prozentpunkten bewertet, wird vom Prüfungsausschussvorsitzenden ein dritter

Prüfer bestimmt. 4Die Prüfungsnote ergibt sich dann aus dem Median der Noten aller

drei beteiligten Prüfer.

(3) Das Bachelor-Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die laut dieser Ordnung zu

erbringenden ECTS-Kreditpunkte in vollem Umfang und den studiengangspezifischen

Bestimmungen entsprechend erbracht sind.

(4) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ und null Prozentpunkten

bewertet und damit als „nicht bestanden“, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe

a. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint und/oder

b. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt und/oder

c. die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten

Frist nicht durchführt.

Page 27: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

27

(5) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht

eingehalten, so gilt sie als mit „nicht ausreichend“ und null Prozentpunkten bewertet. 2In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden

kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze der

Chancengleichheit darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung

entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung

berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. 3Der Abgabetermin wegen

nachgewiesener Erkrankung oder aus sonstigen triftigen Gründen kann für

Hausarbeiten und Praxisberichte um insgesamt höchstens zwei Wochen, im

berufsbegleitenden Studium um insgesamt höchstens vier Wochen hinausgeschoben

werden.

(6) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis von Prüfungen geltend gemachten Gründe

müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft

gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht

ausreichend“ und null Prozentpunkten bewertet. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest

vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, soweit die Krankheit nicht

offenkundig ist. 3Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein

neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt.

(7) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner eigenen oder einer anderen

Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu

beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung bzw. gelten die entsprechenden Prüfungen

als nicht bestanden und werden mit null Prozentpunkten bewertet. 2Die Entscheidung

über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trifft der Prüfungsausschuss. 3In

schwerwiegenden oder Wiederholungsfällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling

von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und gegebenenfalls

exmatrikulieren. 4Darüber hinaus werden Täuschungsversuche mit einer Geldbuße

geahndet. Näheres dazu regelt die Ordnung über den Umgang mit

Täuschungsversuchen und Plagiaten der EUFH.

(8) Wer sich eines erheblichen Verstoßes gegen den ordnungsgemäßen Ablauf des

Prüfungsverfahrens schuldig gemacht hat, kann vom Prüfer oder von der die Aufsicht

führenden Person nach erfolgloser Abmahnung von der Fortsetzung der

Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende

Prüfungsleistung als nicht bestanden und wird mit null Prozentpunkten bewertet.

Page 28: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

28

(9) Das Bachelor-Studium ist endgültig nicht bestanden, und damit endgültig nicht

erfolgreich abgeschlossen, wenn ein oder mehrere nicht bestandene Module

endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden oder als bewertet gelten und eine

weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist.

§ 24 Nach-/Wiederholung von Prüfungen

(1) Wurde eine Modul- oder Teilmodulprüfung mit weniger als 50 Prozentpunkten

bewertet, besteht die Möglichkeit, die Prüfungsleistung, ggf. inklusive aller

Teilprüfungen, zu wiederholen. 2Die Wiederholung soll mittels derselben Prüfungsform

durchgeführt werden. 3Wenn ein Modul aus mehreren Teilmodulprüfungen besteht

und das Modul nicht bestanden wurde, können nur die Teilmodulprüfungen

wiederholt werden, die nicht bestanden wurden. 4Jede dieser Prüfungen wird mit einer

Prüfungsnote nach § 18 dieser Ordnung bewertet und im Zeugnis (Notenübersicht)

ausgewiesen. 5Wenn eine Teilmodulprüfung aus Teilprüfungen besteht und die

Prüfung nicht bestanden wurde, dann sind alle zu dieser Teilmodulprüfung

gehörenden Teilprüfungen zu wiederholen. 6Die Note der Teilmodulprüfung, jedoch

nicht die Ergebnisse der zugehörigen Teilprüfungen, wird im Zeugnis (Notenübersicht)

ausgewiesen. 7Eine zweite Wiederholung ist möglich. 8Die Bachelor-Arbeit kann

maximal einmal wiederholt werden.

(2) Bei zwei mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsversuchen, bei denen aber

mindestens 70 % der zum Bestehen geforderten Leistung erbracht wurden, kann sich

der Studierende einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, um sich auf ein

„ausreichend“ zu verbessern. 2Hierzu ist eine mit mindestens 50 Prozentpunkten

bewertete Leistung in dieser Ergänzungsprüfung erforderlich. 3Bei Praxisreflexionen

in den dualen Bachelor-Studiengängen kann die Ergänzungsprüfung nur genutzt

werden, wenn die entsprechende Prüfungsleistung mindestens zwei Mal abgegeben

wurde. 4Die Ergänzungsprüfung ist vor der nächsten Nach-/Wiederholungsprüfung

zu absolvieren. 5Der Studierende entscheidet, ob er nach dem zweiten oder dritten

Prüfungsversuch die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung nutzt. 6Der Antrag auf eine

mündliche Ergänzungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des

Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. 7Wird der Antrag nach

dem dritten Prüfungsversuch nicht innerhalb von vier Wochen gestellt, so gilt die

betreffende Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Page 29: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

29

(3) Prüfungen, die mit ausreichend oder besser bewertet wurden, dürfen nicht wiederholt

werden.

(4) Bei Versäumnis des Prüfungstermins gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht

ausreichend“ bewertet und wird mit null Prozentpunkten ausgewiesen. 2Erfolgt das

Versäumnis bei der Zweitwiederholung einer Prüfungsleistung, die für das Bestehen

eines Moduls unerlässlich ist, gilt auch das Bachelor-Studium als „endgültig nicht

bestanden“.

(5) Besteht in einem Modul, in dem mindestens eine Teilmodulprüfung in Form einer

Klausur abgelegt wurde, keine reguläre Wiederholungsmöglichkeit mehr, so kann der

Studierende einen einmaligen zusätzlichen Modulprüfungsversuch in Anspruch

nehmen. 2Der zusätzliche Modulprüfungsversuch kann nur einmal im Studium genutzt

werden. 3Bei der einmaligen zusätzlichen Modulprüfung müssen alle

Teilmodulprüfungen des Moduls wiederholt werden. 4Ausgenommen davon sind

anerkannte und angerechnete Prüfungsleistungen. 5Der Antrag auf eine einmalige

zusätzliche Modulprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des

Modulprüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 6Wird der Antrag nicht

gestellt, so gilt das betreffende Modul als endgültig nicht bestanden. 7Die einmalige

zusätzliche Modulprüfung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach

Antragstellung und im Rahmen der regulären Prüfungen abgelegt werden. 8Bis zum

Bestehen der einmaligen zusätzlichen Modulprüfung ist der Prüfling vom Ablegen

aller anderen Prüfungen auszuschließen.

(6) Nach-/Wiederholungsprüfungen sind im nächsten regulären Prüfungszeitraum, in der

Regel im nächsten Semester, abzulegen. 2Genehmigte Abwesenheiten von der

Hochschule, zum Beispiel in den dualen Studiengängen zur Durchführung des

Auslandssemesters, haben aufschiebende Wirkung auf Prüfungsfristen. 3Die Teilnahme

an Nach-/Wiederholungsprüfungen in den Praxis-Blöcken der dualen Studiengänge

kann im Härtefall durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zugelassen werden.

(7) In berufsbegleitenden Studiengängen sind Nach-/Wiederholungsprüfungen im

nächsten Prüfungszeitraum abzulegen. 2Dies geschieht in einer gesonderten

Klausurphase, die drei Monate nach der regulären Prüfung angeboten wird. 3Sollte

eine zweite Wiederholungsprüfung nötig werden, so findet diese wiederum drei

Monate nach der 1. Wiederholungsprüfung statt. 4Wenn es aufgrund von

entschuldigtem Fehlen bei einer vorherigen Prüfung dazu kommt, dass noch eine

weitere Nach-/Wiederholungsprüfung angeboten werden muss, so findet diese sechs

Page 30: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

30

Monate nach der 2. Wiederholung und damit ein Jahr nach der ursprünglichen

Prüfung gemeinsam mit dem nachfolgenden Jahrgang statt.

(8) Das Erfordernis einer Prüfungswiederholung entfällt, wenn das Modul trotz des

Nichtbestehens einer/mehrerer Prüfungen in der/den dem Modul zugewiesenen

Lehrveranstaltung/en erfolgreich absolviert ist.

(9) Ist das Bachelor-Studium endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des

Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid über ein

endgültig nicht bestandenes Bachelor-Studium ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

zu versehen. 3Zudem soll dem Studierenden eine Bescheinigung über die erbrachten

Prüfungsleistungen und Noten ausgestellt werden.

(10) In demselben Studiengang an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik

Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen,

werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.

§ 25 Zulassungsverfahren zur Bachelor-Arbeit

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einen Studierenden auf Antrag zur

Bachelor-Arbeit zulassen, selbst wenn noch nicht alle bis dahin abzulegenden

Modulprüfungen bestanden sind.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist spätestens fünf Wochen vor Beginn

der Anfertigung der Bachelor-Arbeit zu stellen. 2Das Thema der Bachelor-Arbeit wird

dem Prüfling oder einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt. 3Das Datum der

Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 4Als erster Tag der Anfertigung der

Bachelor-Arbeit gilt der auf die Ausgabe des Themas folgende Werktag.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit kann bis spätestens zwei Wochen vor

dem Beginn der Bachelor-Arbeit zurückgenommen werden; er gilt in diesem Fall als

nicht gestellt. 2Wird der Zulassungsantrag ohne triftigen Grund später

zurückgenommen, wird die Bachelor-Arbeit als nicht bestanden gewertet. 3In diesem

Fall kann die Bachelor-Arbeit im darauffolgenden Semester einmal wiederholt werden.

Page 31: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

31

§ 26 Bachelor-Arbeit

(1) Mit der Bachelor-Arbeit soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer

vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu

bearbeiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Bachelor-Arbeit müssen dem

Prüfungszweck und der Bearbeitungszeit entsprechen. 3Die Art der Aufgabe und die

Aufgabenstellung müssen mit der Vergabe des Themas präzisiert sein.

(2) Die Bachelor-Arbeit wird in den dualen Studiengängen im dritten Studienjahr während

der Praxisphase, in den dualen Studiengängen Wirtschaftsingenieur (Blockmodell) und

General Management (dual 2+3, International Track) im dritten bzw. vierten

Studienjahr während der Praxisphase geschrieben. 2In den berufsbegleitenden

Studiengängen wird die Bachelor-Arbeit im vierten Studienjahr geschrieben. 3Im

Vollzeitstudium wird die Bachelor-Arbeit im dritten Studienjahr geschrieben.

(3) Die Bachelor-Arbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. 2Der als

Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muss jedoch als

individuelle Prüfungsleistung gegen die Leistungen der anderen Beteiligten an der

Gruppenarbeit abgrenzbar sein und den wissenschaftlichen Anforderungen

entsprechen.

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann von jedem prüfungsberechtigten Mitglied des

Lehrkörpers vorgeschlagen werden. 2Der Dekan oder der von ihm Beauftragte legen

fest, wer Betreuer, bzw. Erstprüfender, und Zweitprüfender der Bachelor-Arbeit sind. 3Der Prüfling hat das Vorschlagsrecht.

(5) Die Themenausgabe erfolgt durch das Prüfungsamt. 2Die Ausgabe des Themas ist

aktenkundig zu machen.

(6) Die Zeit von der Vergabe des Themas bis zur Abgabe der Bachelor-Arbeit beträgt acht

Wochen, in den berufsbegleitenden Studiengängen sechzehn Wochen. 2Der

Erstprüfende legt die Obergrenze des Umfangs der Bachelor-Arbeit in Abstimmung

mit dem Dekan des Fachbereichs, der den Studiengang betreut, fest. 3Das Thema kann

nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen, in den berufsbegleitenden

Studiengängen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit

zurückgegeben werden. 4Auf einen begründeten und rechtzeitig vor Ablauf der Frist

gestellten Antrag des Prüflings hin kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

nach Anhörung des Erstprüfers bei Vorliegen triftiger Gründe die Bearbeitungszeit

insgesamt um höchstens vier Wochen, in den berufsbegleitenden Studiengängen

Page 32: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

32

insgesamt um höchstens acht Wochen verlängern, wenn der Abgabetermin aus

Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.

(7) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er

die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der

Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und

Hilfsmittel benutzt hat.

(8) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt

ist aktenkundig zu machen. 22Der Prüfling hat drei gedruckte und ein elektronisches

Exemplar/e der Bachelor-Arbeit einzureichen. 3Bei Zustimmung des Erstprüfenden ist

es möglich, nur zwei Exemplare der Bachelor-Arbeit einzureichen.

(9) Jeder der beiden die Bachelor-Arbeit Prüfenden vergibt eine Note. 2Bei der

Berechnung der endgültigen Note für die Bachelor-Arbeit gilt § 23 Absatz 2 dieser

Ordnung.

§ 27 Wiederholung der Bachelor-Arbeit

(1) Wurde die Bachelor-Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht

ausreichend“ bewertet, so kann die Bachelor-Arbeit einmal mit einem neuen Thema

wiederholt werden.

(2) Das Thema der zweiten Bachelor-Arbeit wird in angemessener Frist, in der Regel

innerhalb von zwei Monaten nach Bewertung der ersten, mit „nicht ausreichend“

bewerteten Arbeit, ausgegeben.

(3) Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist nur zulässig,

wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei Anfertigung der ersten Arbeit Gebrauch

gemacht worden ist.

§ 28 Kolloquium

(1) Im Kolloquium hat der Prüfling in einem Gespräch über die Bachelor-Arbeit

nachzuweisen, dass er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen

Fragestellungen aus dem Bereich dieser Fachrichtung selbständig auf

wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und die Arbeitsergebnisse in einem

Page 33: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

33

Fachgespräch zu vertiefen. Das Kolloquium ist nur im Bachelorstudiengang

Wirtschaftsingenieur vorgesehen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist, dass die Bachelorarbeit mit

mindestens „ausreichend“ bewertet ist. Das Kolloquium soll innerhalb von vier

Wochen nach Ablauf der Korrekturzeit gem. §17 Abs. 2 bei Berücksichtigung des

spätesten regulären Abgabetermins eines Jahrgangs durchgeführt werden.

(3) Das Kolloquium wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. 2Jede prüfende

Person vergibt eine Note. 3Die endgültige Note für das Kolloquium ergibt sich aus dem

Durchschnitt der von den prüfenden Personen vergebenen Noten.

(4) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Bachelor-Arbeit als

Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt. 2Die Dauer des Kolloquiums

beträgt in der Regel je Prüfling 30 Minuten.

§ 29 Wiederholung des Kolloquiums

(1) Wurde das Kolloquium von den Prüfenden mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt

sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kann das Kolloquium einmal wiederholt

werden.

(2) Das Kolloquium ist in angemessener Frist, i.d.R. innerhalb von drei Monaten nach

Bewertung des ersten, mit „nicht ausreichend“ bewerteten Kolloquiums, zu

wiederholen.

§ 30 Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich freiwillig in weiteren Pflicht- und Wahlpflicht-Modulen

einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen).

(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag des Studierenden in ein Zeugnis

aufgenommen. 2Bei der Festsetzung der Gesamtnote wird das Ergebnis der

Zusatzprüfung(en) nicht mit einbezogen.

Page 34: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

34

§ 31 Errechnung der Gesamtnote

(1) Das Bachelor-Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Studierende alle

Modulprüfungen einschließlich der Bachelor-Arbeit und der Praxisphasen im Umfang

von 180 ECTS-Kreditpunkten (im dualen Studiengang Wirtschaftsingenieur

(Blockmodell) 210 ECTS-Kreditpunkten) bestanden hat.

(2) Die Modulnoten und die Bachelor-Arbeit gehen im Anteil der jeweiligen ECTS-

Kreditpunkte in die Gesamtnote ein.

(3) Bei der Berechnung der Gesamtnote werden Dezimalstellen nicht berücksichtigt; es

wird auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet.

§ 32 Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Spätestens zwölf Wochen nach dem Erbringen der letzten erforderlichen

Prüfungsleistung wird dem Prüfling eine Urkunde, ein Zeugnis und ein Diploma-

Supplement ausgestellt. 2Als Datum des Bachelor-Zeugnisses ist der Tag anzugeben,

an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt worden ist. 3In das Zeugnis werden

aufgenommen:

a. die einzelnen Modul-Noten mit Angabe der den Modulen zugeordneten

Lehrveranstaltungen, in Prozentpunkten und die erreichten ECTS-Kreditpunkte,

b. ggf. die in den Prüfungen der einzelnen Lehrveranstaltungen erzielten Noten in

Prozentpunkten sowie in deutscher Bezeichnung,

c. das Thema der Bachelor-Arbeit mit ihrer Bewertung in Prozentpunkten sowie die

Note in deutscher Bezeichnung und die erreichten ECTS-Kreditpunkte,

d. die gemäß § 31 erreichte Gesamtnote mit der Durchschnittsbewertung in

Prozentpunkten sowie die Note in deutscher Bezeichnung und die erreichten

ECTS-Kreditpunkte,

e. die Pflicht-Praktika und die erreichten ECTS-Kreditpunkte,

f. auf Antrag weitere, zusätzlich zu den Pflicht-Praktika absolvierte Praktika und

g. auf Antrag die Bewertungen und Noten der Zusatzprüfungen.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit

dem Siegel der EUFH zu versehen.

Page 35: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

35

(3) Beim Verlassen der Hochschule vor Beendigung des Studiums oder beim Wechsel des

Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten

Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält.

§ 33 Bachelor-Urkunde

(1) Die Bachelor-Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses und beurkundet den Bachelor-

Grad gemäß § 4 dieser Ordnung.

(2) Die Bachelor-Urkunde wird von dem jeweiligen Dekan des Fachbereichs oder der

Studiengangsleitung sowie dem Präsidenten unterzeichnet.

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich

die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling

getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht

bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass

der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen

der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so

entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen

über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung über die Ungültigkeit einer Prüfung

Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.

(4) Das unrichtige oder durch Täuschung erlangte Prüfungszeugnis ist einzuziehen und

durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zu ersetzen. 2Mit dem unrichtigen

Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf

Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. 3Unter Bezug auf die

entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung können Prüfungsleistungen nur

innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum des

Prüfungszeugnisses angefochten werden.

Page 36: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

36

§ 35 Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Dem Prüfling wird nach Abschluss jeder Prüfung auf Antrag Einsicht in seine

schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bemerkungen der Prüfenden

und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Bei Klausuren bestimmt der

Prüfungsausschuss, vertreten durch das Prüfungsamt, Ort und Zeit der Einsichtnahme. 3Ein entsprechender Antrag auf Einsichtnahme ist spätestens innerhalb eines Jahres

nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. nach Aushändigung des

Prüfungszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Prüfung beim

Prüfungsausschuss zu stellen.

(2) Auf begründeten Antrag wird dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt, seine

Prüfungsarbeit(en) mit dem/den Prüfenden zu besprechen. 2Der Prüfling hat das

Recht, dem Ergebnis der Besprechung gemäß § 37 dieser Ordnung schriftlich zu

widersprechen.

§ 36 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Ordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die

Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie

geltenden Prüfungsbestimmungen hin.

(2) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass die Entscheidungen und andere

Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die

Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -

fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt

gemacht werden. 2Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. 3Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 37 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser

Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der oder dem Betroffenen gegenüber

bekannt zu geben. 2Gegen diese Entscheidungen kann entsprechend der

Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden.

Page 37: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

37

(2) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses entscheidet

das Präsidium. 2Soweit sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch eine

Prüfende oder einen Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach

Maßgabe dieser Ordnung.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch einen Prüfenden richtet,

leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. 2Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so wird die alte durch

die geänderte Bewertung ersetzt. 3Ändert die oder der Prüfende seine Bewertung

nicht, so überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der

Stellungnahme des Prüfenden insbesondere darauf, ob:

a. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,

b. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,

c. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,

d. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung

als falsch gewertet worden ist oder

e. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

4Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere

Prüfende richtet. 5Stellt der Prüfungsausschuss einen Verstoß fest, so lässt er den

Widerspruch zu und ändert die Bewertung entsprechend ab oder setzt eine

Wiederholungsprüfung an. 6Wird die Prüfung wiederholt, so werden die betroffenen

Prüfungsleistungen durch andere, mit deren Abnahme bisher nicht befasste Prüfende

erneut bewertet. 7Der Prüfungsausschuss setzt das Prüfungsverfahren nur in Gang,

sofern der Widerspruch des Prüflings nachweislich begründet ist.

(4) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. 2Wird keine Einigung erzielt, bescheidet das Präsidium der Hochschule den

Widerspruchsführer dahingehend, dass der Widerspruch endgültig abgelehnt ist.

Page 38: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

38

Teil B: Spezielle Studien- und Prüfungsbestimmungen

§ 38 Handelsmanagement (Bachelor of Arts)

(1) Das Studium im Studiengang Handelsmanagement soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern des Handels erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Handelsmanagement

wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.

(3) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(4) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(6) Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Handelsmanagement (B.A.)

Curriculumsübersicht

Handelsmanagement (B.A.), dual

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) / Semesterwochenstunden (SWS) je

Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Rahmenbedingungen und Werkzeuge

B_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Einführung Wirtschaftsrecht 2 2

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2

B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5

PO +

HA 5/155

Wissenschaftliches Themenseminar 3 2

Page 39: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

39

B_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 41 109 6

2 x K

60 6/155

Statistik 3 3

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Makroökonomie 3 2

Handelsorientierte Betriebswirtschaftslehre

Handelsmanagement zwischen Produktion und Konsum

HM_RET_01 Grundlagen des Handelsmanagements

Systematisierung des Handels 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Erfolgsgrößen und Standortmanagement 3 2

Page 40: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

40

HM_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2 33 92 5 K 90 5/155

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

HM_GOV_01 Unternehmensführung im Handel

Personalmanagement 3 2

33 117 6

2 x R

+ HA

+ MP

6/155 Strategisches Management 3 2

HM_LAW_01 Recht und Steuern

Betriebliche Steuerlehre 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Handels-, Wettbewerbs- und Arbeitsrecht 2 2

HM_GOV_02 Instrumente der Unternehmenssteuerung

Controlling 3 2

50 125 7

K 60

+ K

90

7/155 Investition und Finanzierung 2 2

Betriebliche Anwendungssysteme 2 2

HM_LOG_01 Beschaffungs- und Logistikprozesse im Handel

Beschaffungs- und Qualitätsmanagement 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Handelslogistik 2 2

Supply Chain Management 2 2

Kundenorientierung im Handelsmanagement

HM_MARK_01 Handelsmarketing

Marketing und Vertrieb 2 2

58 142 8 K 120 8/155 Marketinginstrumente 3 3

E-Commerce und Social-Media-Marketing 3 2

HM_RET_02 Globale Märkte und Marktteilnehmer

Internationaler Handel 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Psychologie im Handel 3 2

HM_RES_01 Handelsforschung in Theorie und Praxis

Marktforschung und -analyse im Handel 3 2 33 92 5 PO 5/155

Forschungsseminar 2 2

Wahlvertiefung

B_ELEC_01 Wahlpflichtfach Handelsmanagement

Zu wählen: ein Themenbereich (T1-T5) mit zwei

Vertiefungsfächern und ein Ergänzungsfach (aus

T1-T5 oder E)

2 2 2 2

50 100 6 OPT 6/155

2 2

T1: Marketing (z.B. Retailbranding,

Vertriebsoptimierung, Mobile Commerce)

T2: Personalmanagement (z.B. Personalmarketing)

T3: Internationales Management (z.B.

Internationales Marketing, International Retail

Strategy, Diversity Management)

T4: Statistik (z.B. Quantitative Methoden, Induktive

Statistik, Multivariate Analyse)

T5: Fachübergreifende Managementkompetenz

(z.B. Change Management,

Organisationsentwicklung,

Englisch/2.Fremdsprache)

Page 41: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

41

E Einstufiges Wahlpflichtfach (z.B. Consulting,

Entwicklungstendenzen im Handel,

Existenzgründung, Business Intelligence)

Fachübergreifende Managementkompetenzen

Englisch

B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2

Page 42: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

42

B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+

Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155

Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2

Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft

B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Zweite Fremdsprache II 2 2

B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155

Zweite Fremdsprache VI 2 2

B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

B_POL_02 Europäische Finanzpolitik

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

B_SKIL_01 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 PO 4/155

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2

33 67 4

HA

od.

PO

4/155 Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

B_SKIL_03 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Führungsverhalten und -methoden 2 2

B_SKIL_04 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

B_APP_01 Praxisphase im Handelsunternehmen

Praxisreflexion I 5 0

0 625 25 5 x PB 0/155

Praxisreflexion II 5 0

Praxisreflexion III 5 0

Praxisreflexion IV 5 0

Praxisreflexion V 5 0

B_APP_02 Fallstudien zum Handelsmanagement

Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6

2 x

HA 6/155

Fallstudienprojekt II 3 2

B_THES_01 Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155

Auslandssemester

Page 43: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

43

Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning

Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155

CP 30 30 30 30 30 30

180

SWS 22 22 20 20 20 20 124

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

§ 39 Industriemanagement (Product and Innovation Management) (Bachelor of Arts)

(1) 1Das Studium im Studiengang Industriemanagement (Product and Innovation

Management) soll den Studierenden die Fachkenntnisse und grundlegenden

methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre überfachlichen Kompetenzen stärken,

die für ihre berufliche Tätigkeit in den unterschiedlichen Berufsfeldern der Industrie

erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Industriemanagement

(Product and Innovation Management) wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“

vergeben.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Industriemanagement (Product and

Innovation Management) (B.A.)

Curriculumsübersicht

Industriemanagement (Product and Innovation Management) (B.A.), dual

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Gesa

mtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem. Präs

en

z

Selb

sts

tud

ium

Page 44: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

44

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Rahmenbedingungen und Werkzeuge

B_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Einführung Wirtschaftsrecht 2 2

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2

B_METH_02 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5 PO + HA 5/155

Wissenschaftliches Themenseminar 3 2

PIM_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 41 109 6 2 x K 60 6/155

Statistik 3 3

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Makroökonomie 3 2

Industrieorientierte Betriebswirtschaftslehre

PIM_PROD_01 Grundlagen des Industriemanagements

Industrieprodukte und Innovationen 3 2

50 150 8 K 90 +

PLA 8/155 Industrielle Geschäftsprozesse und Wertschöpfung 3 2

Planung in Wertschöpfungsketten (Planspiel) 2 2

PIM_PROD_02 Operations und Supply Chain Management

Strategien und Gestaltung von

Produktionssystemen 3 2

50 175 9 K 120 9/155 Operatives Produktionsmanagement 3 2

Logistische Prozesse und Koordination von

Wertschöpfungssystemen 3 2

PIM_ACC_01 Industrielles Rechnungswesen

Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2 33 92 5 K 90 4/155

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

PIM_MARK_01 Marketing und Vertrieb

Konsumentenverhalten und Marktforschung 3 2

50 175 9 K 120 9/155 Marketingplanung und -instrumente 3 2

Vertrieb von Investitions- und Konsumgütern 3 2

PIM_GOV_01 Unternehmensführung

Personalmanagement 3 2

50 125 7 K 60 + R

od. K 90 7/155 Strategisches Management 2 2

Nachhaltiges Industriemanagement 2 2

PIM_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung

Industrielles Controlling 2 2 50 100 6 K 120 6/155

Investition und Finanzierung 2 2

Page 45: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

45

Recht und Steuern 2 2

PIM_IT_01 Informationsverarbeitung in der Industrie

Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Managementunterstützende Systeme 2 2

Wahlvertiefung

B_ELEC_01 Wahlpflicht Industriemanagement

Ein Vertiefungsbereich (A bis E) ist zu wählen. 2 2 2 2

50 100 6 OPT 6/155

2 2

A. Human Resources Management (z.B.

Personalentwicklung, Personalmarketing,

Wirtschaftspsychologie)

B. Marketing (z.B. BB Marketing,

Beschaffungsmarketing, Marketing-Management)

C: Internationales Management (z.B. Strategisches

Management in globalen Märkten, Interkulturelles

Management, Consulting)

D: Quantitative Methoden (z.B. Induktive Statistik,

Multivariate Analyse, Entscheidung und

Optimierung)

E: Fachübergreifende Managementkompetenz (z.B.

Verhandlungen, Change Management und

Organisationsentwicklung, Englisch oder

Fortführung der zweiten Fremdsprache)

PIM_RES_01 Industriemanagement in Forschung und Praxis

Angewandte Produktions- und Logistikoptimierung 3 2

33 92 5 PR 5/155 Forschungsseminar zu ausgewählten

Fragestellungen (z.B. Marktforschung,

Entscheidungsverhalten, Diversität etc.)

2 2

Fachübergreifende Managementkompetenzen

Englisch

B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2

B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+

Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155

Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2

Page 46: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

46

Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft

B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Zweite Fremdsprache II 2 2

B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155

Zweite Fremdsprache VI 2 2

B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

B_POL_02 Europäische Finanzpolitik

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

B_SKIL_01 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/155

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4

HA od.

PO 4/155

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

B_SKIL_03 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Führungsverhalten und -methoden 2 2

B_SKIL_04 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

B_APP_02 Fallstudien zum Industriemanagement

Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x HA 6/155

Fallstudienprojekt II 3 2

B_APP_01 Praxisphase im Industrieunternehmen

Praxisreflexion I 5 0

0 625 25 5 x PB 0/155

Praxisreflexion II 5 0

Praxisreflexion III 5 0

Praxisreflexion IV 5 0

Praxisreflexion V 5 0

B_THES Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155

Auslandssemester

Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning

Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155

CP 30 30 30 30 30 30 180

Page 47: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

47

SWS 22 21 20 20 20 20 123

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 48: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

48

§ 40 Logistikmanagement (Bachelor of Arts)

(1) 1Das Studium im Studiengang Logistikmanagement soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern des Logistiksektors erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Logistikmanagement

wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Logistikmanagement (B.A.)

Curriculumsübersicht

Logistikmanagement (B.A.), dual

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Grundlagen, Rahmenbedingungen und Werkzeuge

B_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Einführung Wirtschaftsrecht 2 2

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2

B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5 PO + HA 5/155

Wissenschaftliches Themenseminar 3 2

B_METH_02 Mathematik und Statistik

Page 49: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

49

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 41 109 6 2 x K 60 6/155

Statistik 3 3

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Makroökonomie 3 2

Logistikorientierte Betriebswirtschaftslehre

LOG_LOG_01 Grundlagen des Logistikmanagements

Einführung in das Logistikmanagement 3 2

33 117 6 K 90 6/155 Transport- und Verkehrslogistik aus

einzelwirtschaftlicher Sicht 3 2

Page 50: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

50

LOG_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2 33 92 5 K 90 5/155

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

LOG_GOV_01 Marktorientierte Unternehmensführung in der Logistik

Subsysteme und Geschäftsfelder in der Logistik 3 2

50 150 8 R + K 90 8/155 Personalmanagement in der Logistik 3 2

Marketing und Vertrieb in der Logistik 2 2

LOG_LOG_02 Kernfunktionen der Logistik

Lagerlogistik 3 2

50 175 9 HA + K 90 9/155 Transport- und Verkehrslogistik aus

gesamtwirtschaftlicher Sicht 3 2

Operative Logistik-IT 3 2

LOG_GOV_02 Strategie in der Logistik

Unternehmensführung in der Logistik 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Logistikstrategie und Supply Chain Management 2 2

Managementunterstützende Informationssysteme 2 2

LOG_LAW_01 Recht und Steuern

Wirtschafts-, Transport- und Speditionsrecht 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Steuern und Zölle 2 2

LOG_LOG_03 Hauptphasen im Supply Chain Management

Beschaffungslogistik 2 2

50 100 6 R 6/155 Produktionslogistik 2 2

Distributionslogistik 2 2

LOG_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung

Logistik-Controlling 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Investition und Finanzierung 2 2

LOG_RES_01 Logistikmanagement in Forschung und Praxis

Markt- und Unternehmensanalysen in der Logistik 3 2 33 92 5 PR 5/155

Forschungsseminar 2 2

Wahlvertiefung

B_ELEC_01 Wahlpflicht Logistikmanagement

Ein Vertiefungsbereich (A bis E) ist zu wählen. 2 2 2 2

50 100 6 OPT 6/155

2 2

A. Human Resources Management (z.B.

Personalentwicklung, Personalmarketing,

Wirtschaftspsychologie)

B. Marketing (z.B. BB Marketing,

Beschaffungsmarketing, Marketing-Management)

D: Quantitative Methoden (z.B. Induktive Statistik,

Multivariate Analyse, Entscheidung und

Optimierung)

Fachübergreifende Managementkompetenzen

Englisch

Page 51: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

51

B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2

B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+

Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155

Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2

Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft

B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Zweite Fremdsprache II 2 2

B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155

Zweite Fremdsprache VI 2 2

B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

B_POL_02 Europäische Finanzpolitik

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

B_SKIL_01 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/155

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4

HA od.

PO 4/155

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

B_SKIL_03 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Führungsverhalten und -methoden 2 2

B_SKIL_04 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

B_APP_01 Praxisphase im Industrieunternehmen

Praxisreflexion I 5 0

0 625 25 5 x PB 0/155

Praxisreflexion II 5 0

Praxisreflexion III 5 0

Praxisreflexion IV 5 0

Praxisreflexion V 5 0

B_APP_02 Fallstudien zum Industriemanagement

Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x HA 6/155

Page 52: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

52

Fallstudienprojekt II 3 2

B_THES Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155

Auslandssemester

Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning

Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155

CP 30 30 30 30 30 30

180

SWS 22 21 20 22 20 20 125

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 53: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

53

§ 41 Finanz- und Anlagemanagement (Bachelor of Arts)

(1) 1Das Studium im Studiengang Finanz- und Anlagemanagement soll den Studierenden

die Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie

ihre überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern des Finanzsektors erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Finanz- und

Anlagemanagement wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Finanz- und Anlagemanagement (B.A.)

Curriculumsübersicht

Finanz- und Anlagemanagement (B.A.), dual

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Grundlagen, Rahmenbedingungen und Werkzeuge

FAM_BUS_01 Grundlagen der Wirtschaft

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2

B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 89 5 PO + HA 5/155

Wissenschaftliches Themenseminar 3 2

FAM_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 3 2 58 167 9 3 x K 60 9/155

Page 54: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

54

Finanzmathematik 3 2

Statistik 3 3

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Makroökonomie 3 2

Finanzorientierte Betriebswirtschaftslehre

FAM_FIN_01 Grundlagen des Finanz- und Anlagemanagements

Theorie der Finanzinstitutionen 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Finanzmärkte 3 2

Page 55: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

55

FAM_ACC_01 Finanzbuchhaltung

Buchführung und Bilanzierung 2 2 33 92 5 K 90 5/155

Nationale und internationale Rechnungslegung 3 2

FAM_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung

Kosten- und Leistungsrechnung 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Controlling 2 2

FAM_ACC_03 Jahresabschlüsse

Jahresabschlussanalyse 3 2 33 117 6 HA 6/155

Fallstudien mit Geschäftsberichten 3 2

FAM_LAW_01 Wirtschaftsrecht

Einführung Wirtschaftsprivatrecht 2 2 33 92 5 K 90 5/155

Recht im Finanz- und Anlagemanagement 3 2

FAM_TAX_01 Betriebliche Steuerlehre

Grundlagen betrieblicher Steuerlehre 3 2

33 117 6 2 x K 60 6/155 Steuerliche Implikationen unternehmerischer

Entscheidungen 3 2

FAM_GOV_01 Unternehmensführung

Personalmanagement 3 2 33 117 6

2 x R +

HA + MP 6/155

Strategisches Management 3 2

Spezialisierung Finanzmanagement im Unternehmen

FAM_FIN_01 Strategisches Vermögensmanagement im Unternehmen

Management von Anlage- und Umlaufvermögen 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Finanzierung 3 2

FAM_FIN_02 Operatives Finanzmanagement im Unternehmen

Finanzanalyse 3 2 33 117 6 K 90 6/155

Finanzplanung 3 2

FAM_FIN_03 Risikomanagement im Unternehmen

Anforderungen an das Risikomanagement 3 2

33 167 8 R + HA 8/155 Prozesse des Risikomanagements 3 2

Projektseminar „Risikomanagement“ 2 0

Spezialisierung Anlagemanagement bei Finanzdienstleistern

FAM_ASS_01 Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen von Banken x x

x x x K 90 6/155 Finanzdienstleistungen von Versicherern und

Finanzdienstleistungsunternehmen x x

FAM_ASS_02 Anlageberatung

Beratungsprozesse x x x x x K 90 6/155

Kundenorientiertes Qualitätsmanagement x x

FAM_ASS_03 Marketing und Vertrieb von Finanzdienstleistungen

Marketing von Finanzdienstleistungen x x

x x x R + HA 8/155 Vertriebssteuerung x x

Projektseminar „Marketing und Vertrieb“ x x

Fachübergreifende Managementkompetenzen

Page 56: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

56

Englisch

B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2

Page 57: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

57

B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+

Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155

Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2

Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft

B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Zweite Fremdsprache II 2 2

B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155

Zweite Fremdsprache VI 2 2

B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

B_POL_02 Europäische Finanzpolitik

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 155

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

B_SKIL_01 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L + PO 4/155

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4

HA od.

PO 4/155

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

B_SKIL_03 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Führungsverhalten und -methoden 2 2

B_SKIL_04 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

B_APP_01 Praxisphase im Finanz- und Anlagemanagement

Praxisreflexion I 5 0

0 625 25 5 x PB 0/155

Praxisreflexion II 5 0

Praxisreflexion III 5 0

Praxisreflexion IV 5 0

Praxisreflexion V 5 0

B_APP_02 Fallstudien zum Finanz- und Anlagemanagement

Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x PR 6/155

Fallstudienprojekt II 3 2

B_THES_01 Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155

Auslandssemester

Page 58: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

58

Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning

Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155

CP 30 30 30 30 30 30

180

SWS 22 21 20 20 20 12 115

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 59: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

59

§ 42 Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)

(1) 1Das Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern der Wirtschaftsinformatik erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsinformatik

wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) 1Für die Praxisphasen werden insgesamt 25 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(6) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (B.Sc.)

Curriculumsübersicht

Wirtschaftsinformatik (B.Sc.), dual

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Grundlagen, Rahmenbedingungen und Werkzeuge

WI_IT_01 Einführung Wirtschaftsinformatik

Grundlagen der Wirtschaftsinformatik 3 2

33 92 5 R 5/155 Grundlagen von Computer- und

Kommunikationssystemen 2 2

WI_ECON_01 Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 2 33 67 4 2 x K 60 4/155

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2

B_METH_01 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 2 2 33 92 5 PO + HA 5/155

Page 60: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

60

Wissenschaftliches Themenseminar 3 2

WI_METH_01 Spezifische Methoden für Wirtschaftsinformatiker

Modellierung von Informationssystemen 3 2

50 125 7 R + 2 x K

60 7/155 Mathematik für Wirtschaftsinformatiker 2 2

Statistik für Wirtschaftswissenschaftler 2 2

Integrierte betriebliche Anwendungssysteme

WI_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse 2 2

33 67 4 K 90 4/155 Operative Anwendungssysteme im

Rechnungswesen 2 2

WI_MARK_01 Kundenorientierte Prozesse

Marketing, Vertrieb und Service 2 2

33 67 4 R 4/155 Anwendungssysteme zur Unterstützung operativer

kundenorientierter Prozesse 2 2

WI_PROD_01 Betriebliche Leistungsprozesse

Beschaffung, Materialwirtschaft und Produktion 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Logistik und Operations Research 2 2

Operative Anwendungssysteme in den

betrieblichen Leistungsprozessen 2 2

WI_ACC_02 Finanzorientierte Unternehmenssteuerung

Kostenrechnung und Controlling 2 2

50 100 6 K 120 6/155 Investition und Finanzierung 2 2

Dispositive Anwendungssysteme 2 2

Entwicklung von Informationssystemen

WI_IT_02 Grundlagen der Systementwicklung

Strukturierte Programmierung 3 2

50 150 8 K 120 8/155 Software Engineering 3 2

Testmanagement 2 2

WI_IT_03 Grundlagen von Datenbanksystemen

Datenbanksysteme 3 2 33 117 6 K 120 6/155

Datenbankprogrammierung 3 2

WI_IT_04 Weiterführende Aspekte der Systementwicklung

Objektorientierte Systementwicklung 3 2 33 117 6 K 60 + R 6/155

Webentwicklung 3 2

Management der Informationsinfrastruktur

WI_LAW_01 Organisation & Recht

Organisation und operative Aufgaben des

Informationsmanagement 2 2

33 92 5 K 90 5/155

Rechtliche Grundlagen für Wirtschaftsinformatiker 3 2

WI_GOV_01 Strategisches Management

Strategische Unternehmensführung 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Strategisches Informationsmanagement 2 2

Integration

WI_RES_01 Forschungsseminar/Interdisziplinäres Projekt

Page 61: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

61

Forschungsseminar 3 2 33 117 6 HA + R 6/155

Interdisziplinäres Projekt 3 2

Wahlpflichtbereich

WI_ELEC_01 Wahlpflicht Wirtschaftsinformatik

Wahlpflichtfach I 2 2

50 100 6 OPT 6/155 Wahlpflichtfach II 2 2

Wahlpflichtfach III 2 2

Fachübergreifende Managementkompetenzen

Englisch

B_LANG_01 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 (Niveau B2) 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Wirtschaftsenglisch 2 (Niveau B2) 2 2

B_LANG_02 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C1+

Wirtschaftsenglisch 3 (Niveau B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/155

Wirtschaftsenglisch 4 (Niveau B2, C1, oder C1+) 2 2

Page 62: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

62

Wahloption: Zweite Fremdsprache oder Europäische Wirtschaft

B_LANG_03 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/155

Zweite Fremdsprache II 2 2

B_LANG_04 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/155

Zweite Fremdsprache VI 2 2

B_POL_01 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/155

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

B_POL_02 Europäische Finanzpolitik

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/155

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

B_SKIL_01 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/155

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

IT-Projektmanagement 2 2 33 67 4 HA od. PO 4/155

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

B_SKIL_03 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/155

Führungsverhalten und -methoden 2 2

B_SKIL_04 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/155

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

B_APP_01 Fallstudien

Fallstudienprojekt I 3 2 33 117 6 2 x HA 6/155

Fallstudienprojekt II 3 2

B_APP_02 Praxisphase

Praxisreflexion I 5 0

0 625 25 5 x PB 0/155

Praxisreflexion II 5 0

Praxisreflexion III 5 0

Praxisreflexion IV 5 0

Praxisreflexion V 5 0

B_THES Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 10 0 250 0 10 T 10/155

Auslandssemester

Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning

Agreement 25 20 165 460 25 X 25/155

CP 30 30 30 30 30 30

180

SWS 22 22 22 22 20 18 126

Page 63: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

63

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 64: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

64

§ 43 Wirtschaftsingenieur – dual, Blockmodell – (Bachelor of Science)

(1) 1Das Studium des Studiengangs Wirtschaftsingenieur soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern des Wirtschaftsingenieurs erforderlich sind.

(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsingenieur

wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. 2Ferner ist ein

Auslandssemester zu absolvieren.

(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) 1Im Wahlpflichtbereich kann zwischen den Vertiefungsrichtungen „Sales Engineering“

und „Operations Management“ gewählt werden.

(6) 1Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 28 ECTS-

Kreditpunkte vergeben.

(7) 1Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), Blockmodell

Curriculumsübersicht

Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), dual Blockmodell

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

7.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Ingenieurwissenschaften

WING_1100 Physikalische Grundlagen

Mechanik, Thermo- und Fluiddynamik 2 2

33 92 5 2 x K 60 5/182 Elektrizitätslehre, elektromagnetische Wellen und

Optik 3 2

Page 65: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

65

WING_1200 Allgemeine Chemie und Werkstofftechnik

Allgemeine Chemie 2 2 33 92 5 K 90 5/182

Werkstoffkunde 3 2

WING_1300 Technische Mathematik und Informationstechnik

Technische Mathematik 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/182

Informationstechnik 2 2

WING_1400 Statik und Festigkeitslehre

Statik 2 2 33 92 5 K 90 5/182

Festigkeitslehre 3 2

WING_1500 Konstruktion und Fertigung

Konstruktionstechnik und Maschinenelemente 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/182

Fertigungsverfahren 2 2

Page 66: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

66

WING_1600 Elektrische Systeme

Elektrische Motoren und Antriebe 2 2

33 92 5 MP 5/182 Stromrichtertechnik, Leistungselektronik und

elektromagnetische Verträglichkeit 3 2

WING_1700 Mess- und Regelungstechnik

Sensorik und Messtechnik 3 2 33 92 5 R 5/182

Regelungstechnik 2 2

WING_1800 Automatisierungstechnik

Industrielle Kommunikation 2 2

50 100 6

Praxis-

prüfungen

(2

Referate)

6/182 Steuerungstechnik incl. Motion Control 2 2

Anwendungen der Prozessautomation im

Maschinen- und Anlagenbau 2 2

WING_1900 Technische Rahmenbedingungen

Technische Normen und Richtlinien 2 2 33 92 5 K 90 5/182

Energietechnik und -effizienz 3 2

Wirtschaftswissenschaften

WING_2100 Einführung Wirtschaftsingenieur

Grundlagen des Wirtschaftsingenieurwesens 2 2 33 92 5 K 90 5/182

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 2

WING_2200 Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/182

Recht für Wirtschaftsingenieure 3 2

WING_2300 Rechnungswesen und Controlling

Externes und internes Rechnungswesen 2 2

50 100 6 K 120 6/182 Controlling 2 2

Investition und Finanzierung 2 2

WING_2400 Grundlagen des Operations Managements

Materialwirtschaft und technischer Einkauf 3 2

50 150 8 R 8/182 Produktion und Logistik 3 2

Statistik und Operations Research 2 2

WING_2500 Grundlagen des Sales Engineerings

Technischer Vertrieb 2 2

50 100 6 R 6/182 Produktentwicklung und Industriegüter-Marketing 2 2

Preismanagement in Business-to-Business-Märkten 2 2

WING_2600 Informationsmanagement

Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2 33 92 5 R 5/182

Managementunterstützende Anwendungssysteme 3 2

WING_2700 Unternehmensführung

Personalmanagement und Organisation 3 2 33 92 5 R 5/182

Strategisches Management 2 2

Vertiefung "Sales Engineering"

WING_3100 Operative und strategische Aspekte des Sales Engineerings

Operativer Vertriebsprozess 2 2 33 92 5 R 5/182

Page 67: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

67

Vertriebsstrategien für unterschiedliche

Kundensegmente und Geographien 3 2

WING_3200 Verhandlungsmanagement

Verhandlungstechniken für B2B-Projekte 3 2 33 92 5 MP und R 5/182

Vertragsrecht für B2B-Projekte 2 2

Page 68: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

68

WING_3300 Innovative Technologien

Innovations- und Technologiemanagement 3 2

33 92 5 R 5/182 Seminar zu Entwicklungen in neuen

Technologiefeldern 2 2

WING_3400 Projektmodul Sales Engineering

Theoretische Grundlagen 2 2

17 158 7 R 7/182 Durchführung eines Projekts (im Team) 4

Präsentation der Ergebnisse 1

Vertiefung "Operations Management"

WING_4100 Operative und strategische Aspekte des Operations Managements

Strategische Gestaltung von

Wertschöpfungssystemen x x

x x x R 5/182

Operatives Produktions- und Logistikmanagement x x

WING_4200 Produktentstehungsprozess

Industrieprodukte und Innovationen x x x x x MP und R 5/182

Marktorientierte Forschung und Entwicklung x x

WING_4300 Nachhaltigkeitsmanagement

Nachhaltigkeit im Operations Management x x x x x R 5/182

Seminar zur nachhaltigen Produktion x x

WING_4400 Projektmodul Operations Management

Theoretische Grundlagen x

x x x R 7/182 Durchführung eines Projekts (im Team) x

Präsentation der Ergebnisse x

Schlüsselqualifikation/Fachübergreifende Managementkompetenzen

TSK_1100 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 2 33 92 5 PO und R 5/182

Wissenschaftliches Themenseminar 2 2

TSK_1200 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 2 2 33 67 4 K 120 4/182

Wirtschaftsenglisch 2 2 2

TSK_1300 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C+

Wirtschaftsenglisch 3 (B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/182

Wirtschaftsenglisch 4 (B2, C1 oder C1+) 2 2

TSK_1400 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/182

Zweite Fremdsprache II 2 2

TSK_1600 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/182

Zweite Fremdsprache IV 2 2

TSK_1500 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/182

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

TSK_1700 Europäische Finanzpolitik

Page 69: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

69

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/182

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x x

TSK_1800 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/182

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

Page 70: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

70

TSK_1900 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/182

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

TSK_2000 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/182

Führungsverhalten und -methoden 2 2

TSK_2100 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/182

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

WING_5100 Praxisreflexion I

Praxisreflexion I 5 0 0 125 5 PB 0/182

WING_5200 Praxisreflexion II

Praxisreflexion II 5 0 0 125 5 PB 0/182

WING_5300 Praxisreflexion III

Praxisreflexion III 5 0 0 125 5 PB 0/182

WING_5400 Praxisreflexion IV

Praxisreflexion IV 5 0 0 125 5 PB 0/182

WING_5500 Praxisreflexion V

Praxisreflexion V 5 0 0 125 5 PB 0/182

WING_5600 Praxisreflexion VI

Praxisreflexion VI 3 0 0 75 3 PB 0/182

WING_6000 Bachelor-Arbeit

Kolloquium 2 2 17 33 2 T 12/182

Bachelor-Arbeit 10 0 0 250 10 T 12/182

Auslandssemester

Module/Lehrveranstaltungen gemäß Learning

Agreement 25 20 165 460

CP 30 30 30 30 30 30 30

210

SWS 22 22 22 22 20 22 14 144

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 71: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

71

§ 44 Wirtschaftsingenieur – dual, 2+3-Modell – (Bachelor of Science)

(1) Das Studium des Studiengangs Wirtschaftsingenieur soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern des Wirtschaftsingenieurs erforderlich sind.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Es werden mit erfolgreichem Abschluss des

Studiums 180 ECTS-Kreditpunkte erworben.

(3) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsingenieur

wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.

(4) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(5) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(6) Im Wahlpflichtbereich kann zwischen den Vertiefungsrichtungen „Sales Engineering“

und „Operations Management“ gewählt werden.

(7) Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 23 ECTS-

Kreditpunkte vergeben.

(8) Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht dualer Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), 2+3-Modell

Curriculumsübersicht

Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), dual 2+3-Modell

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Ingenieurwissenschaften

WING_1100 Physikalische Grundlagen

Mechanik, Thermo- und Fluiddynamik 2 2

33 92 5 2 x K 60 5/157 Elektrizitätslehre, elektromagnetische Wellen und

Optik 3 2

Page 72: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

72

WING_1200 Allgemeine Chemie und Werkstofftechnik

Allgemeine Chemie 3 2

33 92 5 K 90 5/157

Werkstoffkunde 2 2

WING_1300 Technische Mathematik und Informationstechnik

Technische Mathematik 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Informationstechnik 3 2

WING_1400 Statik und Festigkeitslehre

Statik 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Festigkeitslehre 3 2

WING_1500 Konstruktion und Fertigung

Konstruktionstechnik und Maschinenelemente 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Fertigungsverfahren 2 2

Page 73: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

73

WING_1600 Elektrische Systeme

Elektrische Motoren und Antriebe 2 2

33 92 5 MP 5/157 Stromrichtertechnik, Leistungselektronik und

elektromagnetische Verträglichkeit 3 2

WING_1700 Mess- und Regelungstechnik

Sensorik und Messtechnik 3 2 33 92 5 R 5/157

Regelungstechnik 2 2

WING_1800 Automatisierungstechnik

Industrielle Kommunikation 2 2

50 100 6

Praxis-

prüfung

en

(2 x R)

6/157 Steuerungstechnik incl. Motion Control 2 2

Anwendungen der Prozessautomation im

Maschinen- und Anlagenbau 2 2

WING_1900 Technische Rahmenbedingungen

Technische Normen und Richtlinien 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Energietechnik und -effizienz 3 2

Wirtschaftswissenschaften

WING_2100 Einführung Wirtschaftsingenieur

Grundlagen des Wirtschaftsingenieurwesens 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 2

WING_2200 Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Recht für Wirtschaftsingenieure 3 2

WING_2300 Rechnungswesen und Controlling

Externes und internes Rechnungswesen 2 2

50 100 6 K 120 6/157 Controlling 2 2

Investition und Finanzierung 2 2

WING_2400 Grundlagen des Operations Managements

Materialwirtschaft und technischer Einkauf 3 2

50 150 8 R 8/157 Produktion und Logistik 3 2

Statistik und Operations Research 2 2

WING_2500 Grundlagen des Sales Engineerings

Technischer Vertrieb 2 2

50 100 6 R 6/157

Produktentwicklung und Industriegüter-

Marketing 2 2

Preismanagement in Business-to-Business-

Märkten 2 2

WING_2600 Informationsmanagement

Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2

33 92 5 R 5/157 Managementunterstützende

Anwendungssysteme 3 2

WING_2700 Unternehmensführung

Personalmanagement und Organisation 3 2 33 92 5 R 5/157

Strategisches Management 2 2

Vertiefung „Sales Engineering“

Page 74: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

74

WING_3100 Operative und strategische Aspekte des Sales Engineerings

Operativer Vertriebsprozess 2 2

33 92 5 R 5/157 Vertriebsstrategien für unterschiedliche

Kundensegmente und Geographien 3 2

WING_3200 Verhandlungsmanagement

Verhandlungstechniken für B2B-Projekte 3 2 33 92 5

MP und

R 5/157

Vertragsrecht für B2B-Projekte 2 2

Page 75: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

75

WING_3300 Innovative Technologien

Innovations- und Technologiemanagement 3 2

33 92 5 R 5/157 Seminar zu Entwicklungen in neuen

Technologiefeldern 2 2

WING_3400 Projektmodul Sales Engineering

Theoretische Grundlagen 2 2

17 158 7 R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) 4

Präsentation der Ergebnisse 1

Vertiefung „Operations Management“

WING_4100 Operative und strategische Aspekte des Operations Managements

Strategische Gestaltung von

Wertschöpfungssystemen x x

x x x R 5/157 Operatives Produktions- und

Logistikmanagement x x

WING_4200 Produktentstehungsprozess

Industrieprodukte und Innovationen x x x x x

MP und

R 5/157

Marktorientierte Forschung und Entwicklung x x

WING_4300 Nachhaltigkeitsmanagement

Nachhaltigkeit im Operations Management x x x x x R 5/157

Seminar zur nachhaltigen Produktion x x

WING_4400 Projektmodul Operations Management

Theoretische Grundlagen x x

x x x R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) x

Präsentation der Ergebnisse x

Schlüsselqualifikation/Fachübergreifende Managementkompetenzen

TSK_1100 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 2 33 92 5

PO und

R 5/157

Wissenschaftliches Themenseminar 2 2

TSK_1200 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 2 2 33 67 4 K 120 4/157

Wirtschaftsenglisch 2 2 2

TSK_1300 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C+

Wirtschaftsenglisch 3 (B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/157

Wirtschaftsenglisch 4 (B2, C1 oder C1+) 2 2

TSK_1400 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/157

Zweite Fremdsprache II 2 2

TSK_1600 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/157

Zweite Fremdsprache IV 2 2

TSK_1500 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/157

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

TSK_1700 Europäische Finanzpolitik

Page 76: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

76

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/157

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x x

TSK_1800 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/157

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

Page 77: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

77

TSK_1900 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/157

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

TSK_2000 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/157

Führungsverhalten und -methoden 2 2

TSK_2100 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/157

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

WING_5100 Praxisreflexion I

Praxisreflexion I 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5200 Praxisreflexion II

Praxisreflexion II 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5300 Praxisreflexion III

Praxisreflexion III 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5400 Praxisreflexion IV

Praxisreflexion IV 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5600 Praxisreflexion VI

Praxisreflexion VI 3 0 0 75 3 PB 0/157

WING_6000 Bachelor-Arbeit

Kolloquium 2 2 17 33 2 T 12/157

Bachelor-Arbeit 10 0 0 250 10 T 12/157

CP 30 30 30 30 30 30

180

SWS 22 22 22 22 22 14 124

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 78: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

78

§ 45 Wirtschaftsingenieur – berufsbegleitend – (Bachelor of Science)

(1) Das Studium des Studiengangs Wirtschaftsingenieur soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern des Wirtschaftsingenieurs erforderlich sind.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. Es werden mit erfolgreichem Abschluss des

Studiums 180 ECTS-Kreditpunkte erworben.

(3) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Studiengangs Wirtschaftsingenieur

wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ vergeben.

(4) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(5) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(6) Im Wahlpflichtbereich kann zwischen den Vertiefungsrichtungen „Sales Engineering“

und „Operations Management“ gewählt werden.

(7) Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 23 ECTS-

Kreditpunkte vergeben.

(8) Das Studium umfasst die folgenden Module mit folgenden ECTS-Kreditpunkten und

Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht berufsbegleitender Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur (B.Sc.)

Curriculumsübersicht

Wirtschaftsingenieur (B.Sc.), berufsbegleitend

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

7.

Sem.

8.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Ingenieurwissenschaften

WING_1100 Physikalische Grundlagen

Mechanik, Thermo- und Fluiddynamik 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Page 79: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

79

Elektrizitätslehre, elektromagnetische Wellen und

Optik 3 2

WING_1200 Allgemeine Chemie und Werkstofftechnik

Allgemeine Chemie 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Werkstoffkunde 3 2

WING_1300 Technische Mathematik und Informationstechnik

Technische Mathematik 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Informationstechnik 2 2

WING_1400 Statik und Festigkeitslehre

Statik 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Festigkeitslehre 3 2

WING_1500 Konstruktion und Fertigung

Konstruktionstechnik und Maschinenelemente 3 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Fertigungsverfahren 2 2

WING_1600 Elektrische Systeme

Elektrische Motoren und Antriebe 2 2

33 92 5 MP 5/157 Stromrichtertechnik, Leistungselektronik und

elektromagnetische Verträglichkeit 3 2

WING_1700 Mess- und Regelungstechnik

Sensorik und Messtechnik 3 2 33 92 5 R 5/157

Regelungstechnik 2 2

WING_1800 Automatisierungstechnik

Industrielle Kommunikation 2 2

50 100 6

Praxis-

prüfung

en

(2 x R)

6/157 Steuerungstechnik incl. Motion Control 2 2

Anwendungen der Prozessautomation im

Maschinen- und Anlagenbau 2 2

WING_1900 Technische Rahmenbedingungen

Technische Normen und Richtlinien 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Energietechnik und -effizienz 3 2

Wirtschaftswissenschaften

WING_2100 Einführung Wirtschaftsingenieur

Grundlagen des Wirtschaftsingenieurwesens 2 2 33 92 5 K 90 5/157

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 2

WING_2200 Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/157

Recht für Wirtschaftsingenieure 3 2

WING_2300 Rechnungswesen und Controlling

Externes und internes Rechnungswesen 2 2

50 100 6 K 120 6/157 Controlling 2 2

Investition und Finanzierung 2 2

WING_2400 Grundlagen des Operations Managements

Materialwirtschaft und technischer Einkauf 3 2 50 150 8 R 8/157

Produktion und Logistik 3 2

Page 80: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

80

Statistik und Operations Research 2 2

WING_2500 Grundlagen des Sales Engineerings

Technischer Vertrieb 2 2

50 100 6 R 6/157

Produktentwicklung und Industriegüter-

Marketing 2 2

Preismanagement in Business-to-Business-

Märkten 2 2

WING_2600 Informationsmanagement

Integrierte operative Anwendungssysteme 2 2

33 92 5 R 5/157 Managementunterstützende

Anwendungssysteme 3 2

WING_2700 Unternehmensführung

Personalmanagement und Organisation 3 2 33 92 5 R 5/157

Strategisches Management 2 2

Vertiefung „Sales Engineering“

WING_3100 Operative und strategische Aspekte des Sales Engineerings

Operativer Vertriebsprozess 2 2

33 92 5 R 5/157 Vertriebsstrategien für unterschiedliche

Kundensegmente und Geographien 3 2

WING_3200 Verhandlungsmanagement

Verhandlungstechniken für B2B-Projekte 3 2 33 92 5

MP und

R 5/157

Vertragsrecht für B2B-Projekte 2 2

Page 81: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

81

WING_3300 Innovative Technologien

Innovations- und Technologiemanagement 3 2

33 92 5 R 5/157 Seminar zu Entwicklungen in neuen

Technologiefeldern 2 2

WING_3400 Projektmodul Sales Engineering

Theoretische Grundlagen 2 2

17 158 7 R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) 4

Präsentation der Ergebnisse 1

Vertiefung „Operations Management“

WING_4100 Operative und strategische Aspekte des Operations Managements

Strategische Gestaltung von

Wertschöpfungssystemen x x

x x x R 5/157 Operatives Produktions- und

Logistikmanagement x x

WING_4200 Produktentstehungsprozess

Industrieprodukte und Innovationen x x x x x

MP und

R 5/157

Marktorientierte Forschung und Entwicklung x x

WING_4300 Nachhaltigkeitsmanagement

Nachhaltigkeit im Operations Management x x x x x R 5/157

Seminar zur nachhaltigen Produktion x x

WING_4400 Projektmodul Operations Management

Theoretische Grundlagen x x

x x x R 7/157 Durchführung eines Projekts (im Team) x

Präsentation der Ergebnisse x

Schlüsselqualifikation/Fachübergreifende Managementkompetenzen

TSK_1100 Wissenschaftliches Arbeiten

Methodik wissenschaftlichen Arbeitens 3 2 33 92 5

PO und

R 5/157

Wissenschaftliches Themenseminar 2 2

TSK_1200 Wirtschaftsenglisch B2

Wirtschaftsenglisch 1 2 2 33 67 4 K 120 4/157

Wirtschaftsenglisch 2 2 2

TSK_1300 Wirtschaftsenglisch B2, C1 oder C+

Wirtschaftsenglisch 3 (B2, C1 oder C1+) 2 2 33 67 4 R 4/157

Wirtschaftsenglisch 4 (B2, C1 oder C1+) 2 2

TSK_1400 Zweite Fremdsprache I

Zweite Fremdsprache I 2 2 33 67 4 K 120 4/157

Zweite Fremdsprache II 2 2

TSK_1600 Zweite Fremdsprache II

Zweite Fremdsprache III 2 2 33 67 4 R 4/157

Zweite Fremdsprache IV 2 2

TSK_1500 Europäische Wirtschaftspolitik

Grundlagen europäischer Wirtschaftspolitik x x x x x K 90 4/157

Aktuelle Themen europäischer Wirtschaftspolitik x x

TSK_1700 Europäische Finanzpolitik

Page 82: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

82

Grundlagen europäischer Finanzpolitik x x x x x K 90 4/157

Aktuelle Themen europäischer Finanzpolitik x x

TSK_1800 Selbstkompetenz

Selbstmanagement und Lernen 2 2 33 67 4 L 4/157

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

Page 83: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

83

TSK_1900 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/157

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

TSK_2000 Führungskompetenz

Risikoanalyse und Entscheidungsverfahren 2 2 33 67 4 K 90 4/157

Führungsverhalten und -methoden 2 2

TSK_2100 Interaktionskompetenz

Verhandlungstechniken 2 2 33 67 4 PER 4/157

Interkulturelle Kompetenz 2 2

Praxistransfer

WING_5100 Praxisreflexion I

Praxisreflexion I 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5200 Praxisreflexion II

Praxisreflexion II 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5300 Praxisreflexion III

Praxisreflexion III 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5400 Praxisreflexion IV

Praxisreflexion IV 5 0 0 125 5 PB 0/157

WING_5600 Praxisreflexion VI

Praxisreflexion VI 3 0 0 75 3 PB 0/157

WING_6000 Bachelor-Arbeit

Kolloquium 2 2 17 33 2 T 12/157

Bachelor-Arbeit 10 0 0 250 10 T 12/157

CP 22 24 24 24 20 23 22 21

180

SWS 16 14 22 20 14 16 16 6 102

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 84: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

84

§ 46 General Management – dual Blockmodell und dual 2+3-Modell – (Bachelor of Arts):

(1) Das Studium im Studiengang General Management soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern eines Unternehmens erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des dualen Studiengangs General

Management wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.

(3) Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(4) Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) Für die Module der Praxisphasen („Praxisreflexionen“) werden insgesamt 20 ECTS-

Kreditpunkte vergeben.

(6) Die Module des Studiums umfassen die folgenden Lehrveranstaltungen mit folgenden

ECTS-Kreditpunkten und Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), dual (Blockmodell

und 2+3-Modell)

Curriculumsübersicht

General Management (B.A.), dual 2+3

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Allgemeine Wirtschaftskompetenz

GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 3

58 142 8 2 x K 60,

PLA 8/180 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2

Unternehmensplanspiel 2 2

GM_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung und Bilanzierung 3 2 33 117 6 K 90 6/180

Page 85: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

85

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling

Controlling 3 2 33 117 6 K 90 6/180

Finanzierung und Investition 3 2

Management

GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung

Personalmanagement 3 2

50 175 9 R + K 90 9/180 Normative und strategische Unternehmensführung 3 2

Organisations- und Prozessmanagement 3 2

Page 86: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

86

GM_Mark_01 Marketingmanagement

Konsumentenverhalten und Marketinginstrumente 3 2 33 117 6 K 90 6/180

Marketingplanung und Marktforschung 3 2

GM_IT_01 Informationsmanagement

IT und Anwendungssysteme 3 2 33 117 6 R 6/180

E-Commerce und Online-Marketing 3 2

GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette

Management von Materialwirtschaft und

Beschaffung 3 2

33 117 6 K 90 6/180

Supply Chain Management 3 2

GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement

Grundlagen und Konzepte des

Dienstleistungsmanagements 2 2

33 92 5 K 90 5/180 Dienstleistungsmarketing und kundenorientiertes

Qualitätsmanagement 3 2

GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement

Innovationsmanagement 3 2 33 117 6 R 6/180

Neue Entwicklungen des Managements 3 2

GM_GOV_02 Management und Steuerung

Unternehmenssteuerung 3 2

50 150 8 K 60 + HA 9/180 Betriebliche Steuerlehre 3 2

Fallstudien mit Geschäftsberichten 2 2

Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft

GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 33 67 4 K 60 + PO 4/180

Wissenschaftliches Arbeiten 2 2

B_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Statistik 3 2

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 K 90 6/180

Makroökonomie 3 2

GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht

Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2

Wahlfächer

GM_SPEC_01 Wahl-Spezialisierung

Eine Spezialisierung ist zu wählen: 6 4 8 6 8 6 8 6

182 568 30 K 90 od. 2

x K 60 30/180

A. Marketing,- Medien & Eventmanagement

B. Wirtschaftspsychologie & Personalamanagement

C. International Management

D. Finance & Controlling (Brühl und Neuss

zusammen)

Funktionsübergreifende Managementkompetenzen

Page 87: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

87

Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft

GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I

Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 50 100 6 3 x MP + 3

x K 60 6/180

GM_LANG_02 Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II

Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 33 67 4 2 x MP + 2

x K 60 4/180

Page 88: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

88

GM_POL_01 Wahloption B: Europäische Wirtschaft

Wahloption B: Europäische Wirtschaft x x x x x x x K 90 4/180

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

GM_SKIL_01 Selbstkompetenz

Moderation und Präsentation 2 2

50 100 6 R + L od.

PO 6/180 Selbstmanagement und Lernen 2 2

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/180

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz

Führungsverhalten und -methoden 2 2

50 100 6 K 90 +

PER 6/180 Entscheidungsverfahren und Risikomanagement 2 2

Verhandlungstechniken 2 2

Praxistransfer

GM_APP_01 Unternehmensfallstudie

Fallstudienprojekt 4 2 17 83 4 HA 4/180

B_APP_01 Praxisphase im Unternehmen

Praxisreflexion I 4 0 0 100

20

HA

20/180

Praxisreflexion II 4 0 0 100 R

Praxisreflexion III 4 0 0 100 HA

Praxisreflexion IV 4 0 0 100 R

Praxisreflexion V 4 0 0 100 HA

B_THES_01 Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 12 0 0 300 12 T 12/180

CP 30 30 31 29 30 30

180

SWS 21 20 20 22 20 10 113

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 89: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

89

Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), dual 2+3-Modell,

International Track

Curriculumsübersicht

General Management (B.A.), dual 2+3 International Track

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) / Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6. Sem 7.Sem

Q1 Q2 Q1 Q2

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Allgemeine Wirtschaftskompetenz

GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 3

8 2 x K 60,

PLA 8/190 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2

Unternehmensplanspiel 2 2

GM_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung und Bilanzierung 3 2 6 K 90 6/190

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling

Controlling 3 2 6 K 90 6/190

Finanzierung und Investition 3 2

Management

GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung

Personalmanagement 3 2

9 R + K 90 9/190 Normative und strategische

Unternehmensführung 3 2

Organisations- und Prozessmanagement 3 2

GM_Mark_01 Marketingmanagement

Konsumentenverhalten und

Marketinginstrumente 3 2

6 K 90 6/190

Marketingplanung und Marktforschung 3 2

GM_IT_01 Informationsmanagement

IT und Anwendungssysteme 3 2 6 R 6/190

E-Commerce und Online-Marketing 3 2

GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette

Management von Materialwirtschaft und

Beschaffung 3 2

6 K 90 6/190

Supply Chain Management 3 2

GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement

Page 90: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

90

Grundlagen und Konzepte des

Dienstleistungsmanagements 2 2

5 K 90 5/190 Dienstleistungsmarketing und

kundenorientiertes Qualitätsmanagement 3 2

GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement

Innovationsmanagement 3 2 6 R 6/190

Neue Entwicklungen des Managements 3 2

Page 91: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

91

GM_GOV_02 Management und Steuerung

Unternehmenssteuerung 3 2

8 K 60 +

HA 9/190 Betriebliche Steuerlehre 3 2

Fallstudien mit Geschäftsberichten 2 2

Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft

GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 4

K 60 +

PO 4/190

Wissenschaftliches Arbeiten 2 2

B_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik 3 2 6 2 x K 60 6/190

Statistik 3 2

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 6 K 90 6/190

Makroökonomie 3 2

GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht

Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 6 2 x K 60 6/190

Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2

Wahlfächer

GM_SPEC_01 Wahl-Spezialisierung

6 4 8 6 8 6 8 6

30 K 90 od.

2 x K 60 30/190

A. Marketing,- Medien & Eventmanagement

B. Wirtschaftspsychologie &

Personalamanagement

C. International Management

D. Finance & Controlling (Brühl und Neuss

zusammen)

Funktionsübergreifende Managementkompetenzen

Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft

GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I

Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 6

3 x MP

+ 3 x K

60

6/190

GM_LANG_02 Wirtschaftsenglisch II

Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 4

2 x MP

+ 2 x K

60

4/190

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

GM_SKIL_01 Selbstkompetenz

Moderation und Präsentation 2 2 6

R + L

od. PO 6/190

Selbstmanagement und Lernen 2 2

Page 92: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

92

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 4 PO 4/190

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

Page 93: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

93

GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz

Führungsverhalten und -methoden 2 2

6 K 90 +

PER 6/190

Entscheidungsverfahren und

Risikomanagement 2 2

Verhandlungstechniken 2 2

Praxistransfer

GM_APP_01 Unternehmensfallstudie

Fallstudienprojekt 4 2 4 HA 4/190

B_APP_01 Praxisphase im Unternehmen

Praxisreflexion I 4 0

20

HA

0/190

Praxisreflexion II 4 0 R

Praxisreflexion III 4 0 HA

Praxisreflexion IV 4 0 R

Praxisreflexion V 4 0 HA

B_THES_01 Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 12 0 12 T 12/190

Auslandssemester

Module/Lehrveranstaltungen gemäß

Learning Agreement x x x x 30 X 30/190

CP 30 30 31 29 30 18 30 12 210

SWS 21 20 20 22 20 10 0 0 113

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis | X: Abhängig von den an der Gasthochschule belegten

Modulen/Lehrveranstaltungen

Page 94: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

94

§ 47 General Management – berufsbegleitend – (Bachelor of Arts)

(1) 1Das Studium im Studiengang General Management soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern eines Unternehmens erforderlich sind.

(2) 1Im Rahmen der Zulassung wird anstelle eines Assessment Centers ein

Auswahlgespräch durchgeführt.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.

(4) 1Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des berufsbegleitenden Studiengangs

General Management wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.

(5) 1Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(6) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(7) 1Für das Studium in der Praxis werden insgesamt 24 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(8) 1Die Module des Studiums umfassen die folgenden Lehrveranstaltungen mit

folgenden ECTS-Kreditpunkten und Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), berufsbegleitend

Curriculumsübersicht

General Management (B.A.), berufsbegleitend

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

7.

Sem.

8.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Allgemeine Wirtschaftskompetenz

GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 3 3

50 125 7 2 x K 60,

PLA 7/180 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2

Unternehmensplanspiel 2 2

Page 95: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

95

GM_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung und Bilanzierung 2 2 33 92 5 2 x K 60 5/180

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling

Controlling 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Finanzierung und Investition 3 2

Management

GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung

Personalmanagement 3 2

50 175 9 R + K 90 9/180 Normative und strategische Unternehmensführung 3 2

Organisations- und Prozessmanagement 3 2

Page 96: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

96

GM_MARK_01 Marketingmanagement

Konsumentenverhalten und Marketinginstrumente 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Marketingplanung und Marktforschung 3 2

GM_IT_01 Informationsmanagement

IT und Anwendungssysteme 3 2 33 117 6 R 6/180

E-Commerce und Online-Marketing 3 2

GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette

Management von Materialwirtschaft und

Beschaffung 3 2

33 117 6 K 90 6/180

Supply Chain Management 3 2

GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement

Grundlagen und Konzepte des

Dienstleistungsmanagements 3 2

33 117 6 K 90 6/180 Dienstleistungsmarketing und kundenorientiertes

Qualitätsmanagement 3 2

GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement

Innovationsmanagement 3 2 33 117 6 R 6/180

Neue Entwicklungen des Managements 3 2

GM_GOV_02 Management und Steuerung

Betriebliche Steuerlehre 3 2

50 175 9 K 60 +

HA 9/180 Unternehmenssteuerung 3 2

Fallstudien mit Geschäftsberichten 3 2

Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft

GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 33 67 4

K 60 +

PO 4/180

Wissenschaftliches Arbeiten 2 2

B_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Statistik 3 2

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Makroökonomie 3 2

GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht

Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 33 117 6 K 90 6/180

Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2

Wahlfächer

GM_ELEC_01 Wahl-Spezialisierung I

Eine Spezialisierung ist zu wählen: 4 3 4 3 4 3

74 226 12 OPT 12/180

A. Internationales Management

B. Personal- und Organisationsentwicklung

C. Consulting

D. Quantitative Methoden

GM_ELEC_02 Wahl-Spezialisierung II

Spezialisierung 2 12 9 74 226 12 OPT 12/180

Page 97: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

97

GM_ELEC_03 Wahl-Vertiefungsfach

Wahlzusatzfach A1 3 2 33 117 6 OPT 6/180

Wahlzusatzfach A2 3 2

Page 98: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

98

Funktionsübergreifende Managementkompetenzen

Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft

GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I

Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 50 100 6

3 x MP

+ 3 x K

60

6/180

GM_LANG_02 Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II

Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 33 67 4

2 x MP

+ 2 x K

60

4/180

GM_POL_01 Wahloption B: Europäische Wirtschaft

Wahloption B: Europäische Wirtschaft x x x x x x x K 90 4/180

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

GM_SKIL_01 Selbstkompetenz

Moderation und Präsentation 2 2

50 100 6 R + L

od. PO 6/180 Selbstmanagement und Lernen 2 2

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/180

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz

Führungsverhalten und -methoden 2 2

50 100 6 K 90 +

PER 6/180 Entscheidungsverfahren und Risikomanagement 2 2

Verhandlungstechniken 2 2

Praxistransfer

GM_APP_02 Studium in der Praxis I

Praxisprojekt I 4 0 0 200 8 PB 8/180

Praxisprojekt I 4 0

GM_APP_03 Studium in der Praxis II

Praxisprojekt II 4 0 0 200 8 PB 8/180

Praxisprojekt II 4 0

GM_APP_04 Studium in der Praxis III

Praxisprojekt III 4 0 0 200 8 PB 8/180

Praxisprojekt III 4 0

B_THES_01 Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 12 0 0 300 12 T 12/180

CP 24 26 24 25 26 25 18 12

180

SWS 16 18 16 15 17 15 13 0 110

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 99: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

99

§ 48 General Management – Vollzeit – (Bachelor of Arts)

(1) 1Das Studium im Studiengang General Management soll den Studierenden die

Fachkenntnisse und grundlegenden methodischen Fähigkeiten vermitteln sowie ihre

überfachlichen Kompetenzen stärken, die für ihre berufliche Tätigkeit in den

unterschiedlichen Berufsfeldern eines Unternehmens erforderlich sind.

(2) Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums des Vollzeit-Studiengangs General

Management wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ vergeben.

(3) 1Das Studium besteht aus Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern.

(4) 1Die Module des Wahlpflichtbereichs können aus einem Katalog von

Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 2Ein aktualisiertes Angebot bleibt nach Maßgabe

der Lehrkapazität und Nachfrage vorbehalten.

(5) 1Für das Praktikum werden insgesamt 24 ECTS-Kreditpunkte vergeben.

(6) 1Die Module des Studiums umfassen die folgenden Lehrveranstaltungen mit

folgenden ECTS-Kreditpunkten und Semesterwochenstunden:

Curriculumsübersicht Bachelorstudiengang General Management (B.A.), Vollzeit

Curriculumsübersicht

General Management (B.A.),Vollzeit

Kompetenzbereiche, Module &

Lehrveranstaltungen

ECTS-Credit Points (CP) /

Semesterwochenstunden (SWS) je Semester

Workload-

Verteilung

CP

/ M

od

ul

Prüf

ungs

form

*

Gew

icht

für

Ges

amtn

ote

1.

Sem.

2.

Sem.

3.

Sem.

4.

Sem.

5.

Sem.

6.

Sem.

Präs

enz

Selb

stst

ud

ium

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

CP

SWS

Allgemeine Wirtschaftskompetenz

GM_BUS_01 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 3

58 142 8 2 x K 60,

PLA 8/180 Grundlagen der Wertschöpfungskette 2 2

Unternehmensplanspiel 2 2

GM_ACC_01 Rechnungswesen

Buchführung und Bilanzierung 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Kosten- und Leistungsrechnung 3 2

GM_ACC_02 Finanzierung und Controlling

Page 100: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

100

Controlling 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Finanzierung und Investition 3 2

Management

GM_GOV_01 Normative und ressourcenorientierte Unternehmensführung

Personalmanagement 3 2

50 175 9 R + K 90 9/180 Normative und strategische Unternehmensführung 3 2

Organisations- und Prozessmanagement 3 2

GM_MARK_01 Marketingmanagement

Konsumentenverhalten und Marketinginstrumente 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Marketingplanung und Marktforschung 3 2

Page 101: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

101

GM_IT_01 Informationsmanagement

IT und Anwendungssysteme 3 2 33 117 6 R 6/180

E-Commerce und Online-Marketing 3 2

GM_PROD_01 Management der Wertschöpfungskette

Management von Materialwirtschaft und

Beschaffung 3 2

33 117 6 K 90 6/180

Supply Chain Management 3 2

GM_SERV_01 Dienstleistungsmanagement

Grundlagen und Konzepte des

Dienstleistungsmanagements 3 2

33 92 5 K 90 5/180 Dienstleistungsmarketing und kundenorientiertes

Qualitätsmanagement 2 2

GM_MAN_01 Zukunfts- und Innovationsmanagement

Innovationsmanagement 3 2 33 117 6 R 6/180

Neue Entwicklungen des Managements 3 2

GM_GOV_02 Management und Steuerung

Unternehmenssteuerung 3 2

50 150 8 K 60 + HA 9/180 Betriebliche Steuerlehre 3 2

Fallstudien mit Geschäftsberichten 2 2

Rahmenbedingungen der Betriebswirtschaft

GM_METH_01 EDV und wissenschaftliches Arbeiten

Einführung Wirtschaftsinformatik 2 2 33 67 4 K 60 + PO 4/180

Wissenschaftliches Arbeiten 2 2

B_METH_02 Mathematik und Statistik

Mathematik 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Statistik 3 2

B_ECON_01 Volkswirtschaftslehre

Mikroökonomie 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Makroökonomie 3 2

GM_LAW_01 Wirtschaftsrecht

Einführung in das Wirtschaftsrecht 3 2 33 117 6 2 x K 60 6/180

Ausgewählte Themen des Wirtschaftsrechts 3 2

Wahlfächer

GM_ELEC_01 Wahl-Spezialisierung I

Eine Spezialisierung ist zu wählen: 4 4 4 6 4 6

132 168 12 OPT 12/180

A. Internationales Management

B. Personal- und Organisationsentwicklung

C. Consulting

D. Quantitative Methoden

GM_ELEC_02 Wahl-Spezialisierung II

Spezialisierung 2 4 4 4 6 4 6 132 168 12 OPT 12/180

GM_ELEC_03 Wahl-Vertiefungsfach

Wahlzusatzfach A1 3 2 33 117 6 OPT 6/180

Wahlzusatzfach A2 3 2

Page 102: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

102

Funktionsübergreifende Managementkompetenzen

Fremdsprachentraining / Europäische Wirtschaft

GM_LANG_01 Wirtschaftsenglisch I

Wirtschaftsenglisch I 2 2 2 2 2 2 50 100 6 3 x MP + 3

x K 60 6/180

Page 103: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

103

GM_LANG_02 Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II

Wahloption A: Wirtschaftsenglisch II 2 2 2 2 33 67 4 2 x MP + 2

x K 60 4/180

GM_POL_01 Wahloption B: Europäische Wirtschaft

Wahloption B: Europäische Wirtschaft x x x x x x x K 90 4/180

Managementtechniken und Training Sozialer Kompetenzen

GM_SKIL_01 Selbstkompetenz

Moderation und Präsentation 2 2

50 100 6 R + L od.

PO 6/180 Selbstmanagement und Lernen 2 2

Kommunikation und Gesprächsführung 2 2

B_SKIL_02 Projektkompetenz

Projektmanagement 2 2 33 67 4 PO 4/180

Teamarbeit und Teamentwicklung 2 2

GM_SKIL_02 Problemlösungs- und Führungskompetenz

Führungsverhalten und -methoden 2 2

50 100 6 K 90 +

PER 6/180 Entscheidungsverfahren und Risikomanagement 2 2

Verhandlungstechniken 2 2

Praxistransfer

GM_APP_05 Praktikum

Praktikum 6 18 17 83 4 HA 4/180

B_THES_01 Bachelor-Arbeit

Bachelor-Arbeit 12 0 0 300 12 T 12/180

CP 30 30 30 30 30 30

180

SWS 23 24 26 28 24 0 125

*HA: Hausarbeit | K: Klausur | KC: Klausur am Computer | L: Lerntagebuch | MB: Mündl. Beitrag | MP: Mündl. Prüfung | OPT: je nach Fach | PER:

Performanzprüfung | PB: Praxisbericht | PO: Portfolio | R: Referat | T: Thesis

Page 104: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen

104

Schlussbestimmungen

§ 49 Änderungen

Änderungen dieser Ordnung sollen im Interesse der Kontinuität des jeweiligen Studiengangs

vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen

werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnitts erforderlich ist. 2Wesentliche

Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für

diejenigen Studierenden wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Neubestimmungen den

geänderten Studienabschnitt beginnen, sofern sie durch die Änderungen dieser Ordnung

nicht schlechter gestellt werden.

§ 50 Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Geändert

am 4. August 2008, 20. Juli 2010, 23. September 2011, 20. August 2013, 8. Mai 2014, 7.

August 2014, 31. März 2015, 29. Juli 2015, 14. Dezember 2015 und 4. Oktober 2017.

(2) Die Studien- und Prüfungsordnung in der aktuellen Fassung wird veröffentlicht. Sie gilt

für die Studierenden, die ihr Studium in den in §1 Satz 1 bezeichneten

Bachelorstudiengängen ab Anfang Oktober 2015 aufnehmen.

(3) Die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 4. August

2008 mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-

Westfalen wurde gem. § 73 Abs. 3 HG durch das Ministerium für Innovation,

Wissenschaft, und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen förmlich festgestellt.

(4) Ausgefertigt nach vorheriger rechtlicher Überprüfung durch den Präsidenten der

Fachhochschule Rhein/Erft.

Page 105: Studien- und Prüfungsordnung der Europäischen ... · Grad eines „Bachelor of Arts“ (B. A.) oder „Bachelor of Science“ (B. Sc.) verliehen. 2 Näheres ist in den studiengangspezifischen