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99 Studieren mit Kind EINE INFORMATIONSBROSCHÜRE DER MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG UND DES STUDENTENWERKS HALLE

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Studieren mit KindE I N E I N F O R M AT I O N S B R O S C H Ü R E D E R M A R T I N - LU T H E R - U N I V E R S I TÄT H A L L E - W I T T E N B E R G

U N D D E S S T U D E N T E N W E R K S H A L L E

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Studieren mit KindEine Informationsbroschüre der

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

3. Auflage

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I M P R E S S U M

HerausgeberFamilienbüro der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Barfüßerstraße 17, 06108 Halle (Saale) Telefon: (0345) 5521357E-Mail: [email protected] Studentenwerk Halle Wolfgang-Langenbeck-Straße 5, 06120 Halle (Saale)Internet: www.studentenwerk-halle.de

RedaktionDr. Petra Bebert – Studentenwerk HalleMatthias Müller – Studentenwerk HalleStefanie Porsche – Martin-Luther-Universität Halle-WittenbergAndrea Ritschel – Familienbüro der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Cathleen Rosendahl – Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Gestaltung Sisters of Design

IllustrationenLuise Juraschek

FotosTitel: Andreas BartschInnenteil: Maike Gloeckner

3. Auflage Oktober 2012Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes kann keine Haftung übernommen werden.

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3inhaltsverzeichnis

Grußworte Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs 7Geschäftsführer des Studentenwerks Halle 9Gleichstellungsbeauftragte 11

BERATUNG, INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG

I. Angebote des Studentenwerks Halle 16

II. Angebote der Universität 19

1. Familienbüro der Martin-Luther-Universität 19 2. Familienbeauftragte 19 3. Allgemeine Studienberatung (Studierenden Service Center) 20 4. Büro der Gleichstellungsbeauftragten 20

III. Hilfen des Studierendenrates 21

1. Arbeitskreis Studieren mit Kind 21 2. Sozialdarlehen des StuRa 22

IV. Beratungsangebote des Hochschulinformationsbüros (HiB) 24

DAS STUDIUM WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT

I. Allgemeine Schwangerschaftsberatung 28

II. Kindergartenbetreuung – Antrag bereits vor der Geburt? 28

1. Städtische Kindergärten – Freie Träger 28 2. Kindertagesstätte des Studentenwerks 30

III. Hilfeleistungen 31

1. BAföG und Schwangerschaft 31 2. Mehrbedarf nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) 31

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4 inhaltsverzeichnis

3. Stiftungen des Bundes und des Landes 32 4. Leistungsangebote der Kirchen 34 5. Mutterschaftsleistungen 36

IV. Mutterschutz im Studienalltag und in Beschäftigungsverhältnissen 39 1. Schutzfristen 39 2. Schutz bei Gefährdungslagen 40

3. Folgen der Schutzbestimmungen für das Ablegen von Studienleistungen 41 4. Beurlaubung und Mutterschutz 42

V. Krankenversicherung 42

VI. Vaterschaftsanerkennung 43

DAS STUDIUM MIT KIND(ERN)

I. Studienorganisation und Lebensalltag 46

1. Beurlaubung 46 2. Elternzeit 51 3. Wohnheim-Appartements des Studentenwerks für Studierende mit Kind(ern) 53 4. Langzeitstudiengebühren 54 5. Tagespflegeperson, Babysitterservice, Notfallbetreuung 55

II. Leistungen der Krankenkasse nach der Geburt 55

1. Krankengeld bei Krankheit eines Kindes berufstätiger Eltern 55 2. Haushaltshilfe aus medizinischen Gründen 56 3. Verlängerung der Versicherungspflicht 56

III. Finanzielle Leistungen 57

1. Elterngeld 57 2. BAföG 61 3. Kindergeld 64

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5inhaltsverzeichnis

4. Kinderzuschlag 65 5. Leistungen nach dem SGB II 66 6. Sozialgeld 68 7. Härtefallregelungen 69 8. Wohngeld 70 9. Unterhaltsvorschussleistungen 71 10. Finanzierungsmöglichkeiten 73 11. Stipendien für Studierende/Promovierende mit Kind(ern) 76

IV. Leistungen des Studentenwerks Halle 77

1. Darlehen zur Sicherung des Studienabschlusses 77 2. Darlehen zum Erwerb von Lern- und Arbeitsmitteln 77 3. Beihilfen 77 4. Buch- und Lernmittelbeihilfen 77 5. Freitischessen 78 6. Begrüßungsgeld 78 7. Wickeltische 78 8. Kostenfreier Kinderteller 79

V. Sonstige Leistungen 79

1. Kita-Gebührenbefreiung 79 2. Halle-Pass A 80 3. Familienpass Sachsen-Anhalt 80 4. Neugeborenenbegrüßungsprojekt der Stadt Halle 81 5. Befreiung von Rundfunk-und Fernsehgebühren (GEZ) 81 6. Sozialtarif der Deutschen Telekom 82

VI. Hilfe in besonderen Lebenssituationen 82

1. Mehrlingsgeburten 82 2. Angebote für Kinder mit Behinderung und deren Eltern 83

Adressenübersicht 86

Notizen 95

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7grussworte

Grußwort der Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

Liebe Studierende, liebe studierende Mütter und Väter,

wer sich dafür entscheidet, während des Hochschulstudiums Vater oder Mutter zu werden, der/die investiert in die Zukunft. Kinder öffnen uns einen anderen oder neuen Blick auf die Welt, sie fordern, machen Freude und Sorgen. Kinder bereichern den Alltag, sie fordern von uns Selbstdiszi-plin und Zuverlässigkeit, sie werden nicht nur „erzogen“, sondern erziehen auch selbst diejenigen, die mit ihnen zu tun haben.

Kinder sind eine Bereicherung für uns alle und dennoch: Studieren mit Kindern und ein Studium erfolgreich zu absolvieren erfordert Kraft und gestaltet sich nicht immer einfach. Kinderbetreuung, Studium, die Orga-nisation des Alltags und eventuell eine Nebenerwerbstätigkeit unter einen Hut zu bringen, ist keine leichte Aufgabe. Wir wollen als Universität unse-ren Beitrag zum Gelingen dieses anspruchsvollen Projekts leisten. Vieles ist bereits auf den Weg gebracht: wir bieten u. a. Ferienbetreuung für Kinder an, unterstützen bei der Suche von Betreuungsplätzen, sind aber auch Ansprechpartner, wenn Ausnahmeregelungen im Studium notwendig werden. Die Erfahrungen sind in ein Programm zur Förderung der Famili-enfreundlichkeit der Universität eingeflossen, das 2009 durch das „audit familiengerechte hochschule“ von der Berufundfamilie gGmbH zertifiziert worden ist. In diesem Jahr erwarten wir die Re-Auditierung mit unseren bewährten, aber auch neuen Angeboten.

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Im letzten Jahr haben wir ein Familienbüro eingerichtet, dass Ihnen allen als Anlauf- und Beratungsstelle dient. Die Fakultäten und die Universität haben Familienbeauftragte benannt, die gewissermassen „vor Ort“ An-sprechpartner sind und Unterstützung anbieten. Die kindgerechte Infrastruktur an den verschiedenen Standorten wurde verbessert, auch wenn Wickeltische und Spielecken noch nicht in allen Fakultäten genutzt werden können. Hier wollen wir weiter arbeiten, aber auch die Organisation von Kurzzeitbetreuung für kleine Kinder und die Erhöhung der Zahl von Kindergartenplätzen steht gegenwärtig auf unse-rem Programm.

Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir Ihnen unsere aktuellen Angebo-te vorstellen und Sie einladen, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich hoffe, dass wir damit einen Beitrag für Ihren erfolgreichen Studienablauf leisten können und sich Ihre Kinder an unserer Universität genau so wohl fühlen wie Sie!

Prof. Dr. Gesine Foljanty-JostProrektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

grussworte

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Grußwort des Geschäftsführers des Studentenwerks Halle

Liebe studentische (werdende) Eltern,

das Studentenwerk versteht sich als Partner der Studierenden bei der Gestaltung des Lebensraumes Hochschule und bietet einen umfassenden „Rundumservice“. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Studierenden, die Kinderbetreuung, Studium und Familie meistern müssen. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Studentenwerk Halle halten umfassende Angebote bereit. Das Studentenwerk unterstützt die Univer-sität bei der Schaffung einer familiengerechten Infrastruktur im Rahmen der Auditierung als familiengerechte Hochschule.

Kinder sind das wichtigste Gut unserer Gesellschaft, so formuliert Rudyard Kipling:

Schwangerschaft und Leben mit eigener Familie bringen tief greifende Ver-änderungen bei der Bewältigung des Lebensalltags und im Studienablauf mit sich. Die hiermit verbundenen erhöhten Anforderungen versuchen wir durch familienfreundliche Ausgestaltung unseres Beratungs- und Leis-tungsangebotes abzumildern.

grussworte

„Es ist ein Risiko – sagt die Vernunft,es ist eine Belastung – sagt die Erfahrung,es ist eine große Verantwortung – sagt die Vorsicht,es ist nichts als Sorge und Leid – sagt die Angst,es gibt kein größeres Glück – sagt die Liebe.“

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In der vorliegenden Broschüre unterstreicht das Studentenwerk sein Be-streben, Studierende mit Kind zu unterstützen. Besonders herausstellen möchten wir die eigene Kindertagesstätte, spezielle Wohnangebote, fach-kundige Beratung durch die Förderungsverwaltung sowie die weitreichen-de Unterstützung durch die Allgemeine Sozialberatung. In den einzelnen Kapiteln finden Sie hierzu spezielle Angebote des Studentenwerks.

Dr. Volkmar ThomGeschäftsführer des Studentenwerks Halle

grussworte

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11grussworte

Grußwort der Gleichstellungsbeauftragten

Es ist vollbracht!

Nachdem die ersten beiden Auflagen der Broschüre vom Gleichstellungs-büro der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg initiiert und her-ausgegeben worden sind, freue ich mich ganz besonders, dass diese vor-liegende 3. Ausgabe erstmals unter Federführung des Familienbüros der Universität erschienen ist.

Voraussetzung dafür war die erfolgreiche Bewerbung unserer Universität um die Auditierung als „familiengerechte hochschule“, die maßgeblich dem Engagement der Gleichstellungsbeauftragten zu verdanken ist. Nach erfolgter Grundzertifizierung am 17. Juni 2009 ging es in den folgenden Monaten darum, die in der Zielvereinbarung festgeschriebenen konkre-ten Initiativen und Maßnahmen auf dem Weg zu einer familiengerechten Hochschule umzusetzen. Im Ergebnis dieses Prozesses konnte im April 2011 das Familienbüro eröffnet werden und 2012 die erfolgreiche Re-Auditierung stattfinden.

Als Gleichstellungsbeauftragte sehen wir in der Profilierung der Martin-Lu-ther-Universität Halle-Wittenberg als „familiengerechte hochschule“ auch gleichstellungs- und hochschulpolitische Potenzen. So stellt sie einerseits ein entscheidendes Kriterium im Wettbewerb um hochqualifizierte Be-schäftigte und herausragende Studierende dar und kann andererseits ent-scheidend dazu beitragen, künftig mehr Frauen für die Spitzenpositionen auch aus den eigenen Reihen heraus zu qualifizieren und zu gewinnen.

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12 grussworte

Dies ist umso wichtiger, da nach wie vor Frauen stärker mit Kindererzie-hung und familiären Pflichten belastet sind als Männer und aus diesem Grund häufiger auf ein weiterführendes Studium oder auch eine weitere wissenschaftliche Karriere verzichten.Daher ist es notwendig, die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu schaffen. Aber es ist auch eine weitgehende indi-viduelle Umorganisierung des bisherigen Lebens erforderlich, wenn Stu-dierende Eltern werden. Es gilt die Balance zu finden zwischen den eigenen Ansprüchen und den Ansprüchen, die Studium, Familie und Job an einen stellen und verlangt von den studierenden Eltern ein hohes Maß an Orga-nisationstalent und Engagement.

Vorliegende Broschüre soll helfen, diesen Herausforderungen gerecht zu werden und dient als Wegweiser und Ratgeber bei der Bewältigung des Studienalltags mit Kind(ern).

Dr. Kathrin HirschingerGleichstellungsbeauftragte der Martin-Luther-Universität

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Beratung, Information und UnterstützungBeratungsangebote sind in vielen Lebenslagen Wegweiser zu Alternativen, unbeachteten Möglichkeiten und zu unbekannten Unterstützungs- und Hilfsangeboten.

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I. Angebote des Studentenwerks Halle

Die Herausforderung, zu studieren und ein Kind zu betreuen, ist sehr groß. Es gibt eine Vielzahl von Fragen zu klären, um den Studienalltag und das Leben mit Kind(ern) so zu organisieren, dass es auch allen Beteiligten viel Freude bereitet.

Die Sozialberatung beantwortet Fragen zu:

· Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft, bei Beurlaubung und nach Wiederaufnahme des Studiums?

· Wie wird die Kinderbetreuung organisiert? · Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen? · Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden? · Welche Ansprechpartner können mich beraten? · Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an?

Das Studentenwerk möchte Studierenden bei der Klärung möglichst aller auftretenden Fragen helfen. Schon während einer umfassenden Erstbera-tung im Verlauf der Schwangerschaft erhalten Studierende wichtige Infor-mationen zur Frage, welche Hilfen muss ich wo und wann beantragen?

Weiterhin werden zum Beispiel Tipps zur:

· Vereinbarkeit von Studium und Kinderbetreuung · Hilfe bei der Gestaltung der Wohnsituation · Realisierung von Finanzierungsmöglichkeiten · Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden

gegeben, um sowohl den Lebensalltag als auch den Studienablauf zu erleichtern. Eine wichtige Hilfestellung für den Zugang zu finanziellen Leistungen bietet das vom Studentenwerk Halle aufgebaute „Soziale Netzwerk“.

beratung, information und unterstützung

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17angebot des studentenwerks halle

Gezielte lösungsorientierte Beratung bedarf eines Beratungsverbundes, einer Vernetzung, die unbürokratisch an kompetente Partner weiter ver-mittelt, ohne die Studierenden „durch die Gegend irren zu lassen“. Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Einrichtungen der Universität bildet eine gefestigte Basis für eine effektive Beratungsarbeit bis hin zu gemeinsamen Veranstaltungen mit dem Gleichstellungsbüro, Familienbü-ro, Hochschulinformationsbüro und dem Studierendenrat der MLU zum Thema „Studieren mit Kind“.Darüber hinaus wurden im Rahmen des Sozialen Netzwerks die Beziehun-gen zu verschiedenen kommunalen und staatlichen Einrichtungen sowie anderen Beratungsstellen aufgebaut. Am Standort Halle hat sich die Zu-sammenarbeit so weit entwickelt, dass gemeinsame Informationsveran-staltungen mit leitenden Beschäftigten von Ämtern und Einrichtungen zu den Ansprüchen auf Elterngeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, Wohngeld, Krankenversicherung für Studierende und deren Kind(er) an-geboten werden. Daneben werden auch Einführungsveranstaltungen zur Studienfinanzierung gemeinsam mit dem Leiter der Förderungsabteilung des Studentenwerks durchgeführt.

Sozialberatung des Studentenwerks

Telefon: (0345) 6847318 (0345) 6847520Fax: (0345) 6847526E-Mail: [email protected]: www. studentenwerk-halle.de/beratung/sozialberatung

Psychosoziale Beratung des Studentenwerks

Telefon: (0176) 10117491E-Mail: [email protected]: www.studentenwerk-halle.de

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18 beratung, information und unterstützung

Rechtsberatung beim Studentenwerk Halle

Telefon: (0345) 502320Internet: www.studentenwerk-halle.de

BAföG

Telefon: (0345) 6847113Fax: (0345) 6847202E-Mail: [email protected]: www.studentenwerk-halle.de/bafoeg

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19angebote der universität

II. Angebote der Universität

1. Familienbüro der Martin-Luther-Universität

Das Familienbüro der Martin-Luther-Universität berät zu allen Fragen um das Thema „Studieren mit Kind“. Dazu gehören Fragen der Studien- und Prüfungsorganisation, Kinderbetreuung, Finanzierung und des Rückkehrmanagements nach einer Auszeit wegen Kinderbetreuung. Im Familienbüro werden Informationen zu diesem Thema gebündelt. In Fragen, zu denen das Team des Familienbüros nicht weiter helfen kann, informiert es über kompetente Ansprechpartner innerhalb und außerhalb der Universität.

Telefon: (0345) 5521357 (0345) 5521359Fax: (0345) 5527099E-Mail: [email protected]: www.uni-halle.de/familiengerecht

2. Familienbeauftragte

Der Familienbeauftragte der Universität Prof. Dr. Golo Föllmer und die Familienbeauftragten der Fakultäten stehen Studierenden bei Fragen und Anliegen rund um die familiengerechte Hochschule, wie Fragen zur kindgerechten Infrastruktur und familiengerechten Studien- und Prü-fungsbedingungen, als Ansprechpersonen zur Verfügung. Die Kontakt-daten der Familienbeauftragten der Fakultäten finden Sie auf der Seite des Familienbüros der Martin-Luther-Universität.

Telefon: (0345) 5523579E-Mail: [email protected]

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20 beratung, information und unterstützung

3. Allgemeine Studienberatung (Studierenden Service Center)

Eine Beratung erfolgt zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, insbesondere

· zur Bewerbung und Zulassung zum Studium während der Mutterschaft und bei Wissen um die Schwangerschaft,

· zu Möglichkeiten der Beurlaubung und Studienorganisation, · zu finanziellen Konsequenzen wie dem Erlass von

Langzeitstudiengebühren.

Darüber hinaus werden Empfehlungen für weitere Ansprechpartner-Innen, so zum Beispiel bei fachspezifischen Studienberatungen und Prü-fungsausschüssen in den Fakultäten, gegeben. Studierende können sich an das Studierenden Service Center wenden.

Studierenden Service CenterUniversitätsplatz 1106108 Halle (Saale) Löwengebäude, Raum 8

Telefon: (0345) 55213-06/ -08/ -22/ -27Fax: (0345) 5527052E-Mail: [email protected]: www.studienberatung.verwaltung.uni-halle.de

4. Büro der Gleichstellungsbeauftragten

Studierende können sich, insbesondere mit ihren individuellen Proble-men, an die Gleichstellungsbeauftragte der Universität und an die Gleich-stellungsbeauftragten in ihren Fakultäten wenden. Neben der Beratung erhalten die Studierenden vor allem Unterstützung bei der Überwindung von Schwierigkeiten, zum Beispiel bei der Gestaltung studienorganisa-

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21hilfen des studierendenrates

torischer Bedingungen. Die Gleichstellungsbeauftragten vermitteln zwi-schen den Verantwortlichen mit dem Ziel, die Probleme zu lösen, und können Vorschläge zur Verbesserung der Situation studierender Eltern zum Beispiel in Gremien oder gegenüber der Hochschulleitung bezie-hungsweise der Fakultätsleitung vortragen.

Die Gleichstellungsbeauftragten bieten mit weiteren PartnerInnen Infor-mationsveranstaltungen sowie wichtige Hinweise und Links zur Thematik auf ihrer Homepage an. Um die Universität familiengerechter zu gestal-ten, werden Anregungen zur Verbesserung der Situation von Studieren-den mit Kindern dankbar entgegengenommen.

Telefon: (0345) 5521359Fax: (0345) 5527099E-Mail: [email protected]: www.gleichstellungsbuero.uni-halle.de

III. Hilfen des Studierendenrates

1. Arbeitskreis „Studieren mit Kind“

Der Arbeitskreis „Studieren mit Kind“ versteht sich als Ansprechpartner und Forum für studierende Eltern. Wir möchten Eltern helfen, ihrer Aufgabe als Mutter bzw. Vater gerecht zu werden und dabei gleichzeitig ihr Studium zu meistern, bieten vor allem aber Euch die Möglichkeit miteinander in Kontakt zu kommen, Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden, sich über das Studieren mit Kind(ern) auszutauschen und gemeinsam Aktionen mit Kindern ins Leben zu rufen!

Außerdem wollen wir uns hochschulpolitisch für eine familienfreund-lichere Uni einsetzen. Dabei fungieren wir als Mittler zwischen Studie-renden und universitären sowie externen Institutionen und versuchen

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22 beratung, information und unterstützung

studentischen Interessen Gehör zu verschaffen. So wollen wir unsere Uni zu einem Ort machen, an dem Elternschaft und Studium problemlos vereinbar sind!

Daraus ergeben sich folgende Leistungen:

· andere Studierende mit Kind(ern) treffen und gemeinsam was auf die Beine stellen!

· Beratung von Studierenden mit Kindern · Hilfe bei der Organisation von Kinderbetreuung · Organisation von Veranstaltungen, z. B. Exkursionen,

Weihnachtsfeier und Sommerfest · Hochschulpolitisches Einsetzen für eine familienfreundliche Uni · Newsletter mit nützlichen Tipps für studierende Eltern

Wir informieren Euch gern persönlich – besucht uns im Erdgeschoss des StuRa-Gebäudes (Universitätsplatz 7). Unsere „Kinderinsel“ mit großem Sofa, W-LAN-Arbeitsplatz und viel Spielzeug lädt zum Verweilen und Aus-tauschen mit andern Eltern ein. Falls Ihr Interesse habt, den AK mitzuge-stalten und Euch mit Euren Ideen und Vorstellungen einzubringen, sprecht uns an! Wir freuen uns, wenn Ihr bei uns vorbeischaut! Euer AK Studieren mit Kind.

E-Mail: [email protected]: www.stura.uni-halle.de

2. Sozialdarlehen des StuRa

Studieren kann sich schnell zu einer finanziellen Herausforderung entwi-ckeln, zumal die überwiegende Zahl der Studierenden über keine größe-ren Rücklagen verfügt. Wenn bei finanziellen Schwierigkeiten auf keine Hilfe aus dem privaten Umfeld vertraut werden kann, ist guter Rat schnell teuer.

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23hilfen des studierendenrates

Der Studierendenrat bietet mit seinen Sozialdarlehen eine Möglichkeit, in diesen Situationen schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Darlehen sind zinslos und müssen erst ein halbes Jahr nach der letzten Zahlung in mtl. 25 € Raten zurückgezahlt werden. Diese Sozialdarlehen können in Form von Überbrückungs- als auch langfristigen Darlehen angeboten werden. Als notwendige Unterlagen werden ein ak-tueller Studentenausweis, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, eine gültige Meldebescheinigung, ein gültiger Personalausweis oder Rei-sepass; bei ausländischen Studierenden eine entsprechende Aufenthalts-genehmigung bzw. ein Visum, Kontoauszüge der letzten drei Monate so-wie Belege anderer Einnahmen und Ausgaben benötigt – wichtig ist, dass der oder die Studierende nicht aus der Studierendenschaft ausgetreten ist. AnsprechpartnerInnen sind die SprecherInnen für Soziales.

E-Mail: [email protected]: www.stura.uni-halle.de

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24 beratungsangebot des hochschulinformationsbüros beratung, information und unterstützung

IV. Beratungsangebote des Hochschulinformationsbüros (HiB)

Das HiB Halle ist ein studentischer Ansprechpartner für arbeits- und sozialrechtliche Fragen, beispielsweise zu Mutterschutz, Elternzeit, El-terngeld, Krankenversicherung und Finanzierung. Einmal im Jahr bietet das HiB zudem gemeinsam mit dem Gleichstellungsbüro der Universität und dem Studentenwerk eine Informationsveranstaltung zum Thema „Studieren mit Kind“ an.

In den Sprechstunden gibt es darüber hinaus Tipps und Hinweise zu fol-genden Themen:

· Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis und Praktikum · Alles rund ums Thema Nebenjob

(Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch etc.) · Sozialversicherung

(Pflichtversicherungen im Studium und Nebenjob) · Alternative Studienfinanzierung

(Stipendien etc.)

Beratungszeiten gibt es per E-Mail oder auf der Homepage.

Hochschulinformationsbüro HalleAdam-Kuckhoff-Straße 1506108 Halle (Saale)

E-Mail: [email protected]: www.hib-halle.de

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25beratungsangebot des hochschulinformationsbüros

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Eltern werden ist nicht schwer …

Schwanger – wie nun weiter? Der zweite Teil der Broschüre widmet sich Beratungsan- geboten, der Studien- und Lebensorganisation, aber auch Finanzierungshilfen während der Schwangerschaft.

Das Studium während der Schwangerschaft

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I. Allgemeine Schwangerschaftsberatung

Spezielle Beratungsangebote für Schwangere können in Schwangerenbe-ratungsstellen, bei Gynäkologen sowie Hebammen in Anspruch genom-men werden. Neben Informationen zu finanziellen Ansprüchen, medizi-nischen Vorsorgeuntersuchungen, zur Geburtsvorbereitung, aber auch Schwangerenkonfliktberatung setzen die einzelnen Einrichtungen unter-schiedliche Beratungsschwerpunkte.Eine umfassende Übersicht zu Schwangerenberatungsstellen sowie Gynä-kologen und Hebammen in Halle gibt es auf der Homepage der Stadt.

Internet: www.halle.de

II. Kindergartenbetreuung – Antrag bereits vor der Geburt?

1. Städtische Kindergärten – Freie Träger

Auf den ersten Blick erscheint es etwas verfrüht, einen Kita-Platz zu bean-tragen, obwohl das Kind noch gar nicht auf der Welt ist. Auch wenn Sach-sen-Anhalt ein Bundesland in Deutschland ist, das einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung für Kinder von 0 bis 14 Jahren für erwerbs-tätige und studierende Eltern gewährt (§ 3 KiFöG), bedeutet dies noch lange nicht, dass man auch den gewünschten Kita-Platz in Uni- oder Woh-nungsnähe bekommt. Allerdings ist nicht bei allen Einrichtungen eine An-meldung schon vor der Geburt des Kindes möglich. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, wer der Träger der jeweiligen Kindertagesstätte ist. In Halle gibt es derzeit 37 Kindertageseinrichtungen, die sich in freier Trägerschaft befinden, beispielsweise das Kinder- und Jugendhaus e. V., die Franckeschen Stiftungen, Waldorfkindergärten oder Einrichtungen

das studium während der schwangerschaft

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29kindergartenbetreuung – antrag vor der geburt

kirchlicher Träger. Eine Anmeldung ist bereits vor der Geburt möglich. Da einige Einrichtungen besondere pädagogische Ansätze und Konzepte (etwa nach Maria Montessori) verfolgen und für manche Eltern die Wahl für eine bestimmte Kindertageseinrichtung davon abhängt, sollte eine An-meldung rechtzeitig erfolgen, da hier nicht selten Wartezeiten bis zu drei Jahren bestehen. Zugleich werden 51 Einrichtungen vom „Eigenbetrieb Kindertagesstätten“ der Stadt betrieben. Im Unterschied zu den freien Trägern, werden Anmeldungen für einen städtischen Betreuungsplatz allerdings erst nach der Geburt angenommen. Die Anmeldung für einen Betreuungsplatz ist entweder bei dem jeweiligen Träger oder in der jeweiligen Kindertageseinrichtung vorzunehmen. Bei dem „Eigenbetrieb Kindertagesstätten“ erfolgt die Platzvergabe über eine zentrale Platzvergabestelle; auch eine Onlineanmeldung ist auf der Homepage des „Eigenbetriebes Kindertagesstätten“ der Stadt Halle möglich.

Es ist nicht von Nachteil, sich sowohl bei einem städtischen, als auch bei mehreren freien Trägern für einen Platz anzumelden. Verbindlich wird die Anmeldung erst mit der Unterschrift des Betreuungsvertrages. Umfas-sende Informationen über Kindertageseinrichtungen des Eigenbetriebs, ihre pädagogischen Konzepte sowie alles zur Anmeldung sind auf der Homepage zu finden.

„Eigenbetrieb Kindertagesstätten“ der Stadt HalleAm Stadion 506122 Halle (Saale)(in Halle-Neustadt/Hochhaus hinter der Schwimmhalle)

Telefon: (0345) 2212234Internet: www.kitas-halle.de

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30 das studium während der schwangerschaft

2. Kindertagesstätte des Studentenwerks

Zur Betreuung der Kinder studentischer Eltern(teile) unterhält das Studen-tenwerk eine Kindertageseinrichtung am Weinberg-Campus, die speziell auf die Belange der Studierenden durch eine Flexibilisierung nach deren Erfordernissen eingeht.Die Kündigungsfristen werden unter Wahrung wirtschaftlicher Erwägun-gen im Interesse der Eltern umgesetzt. Hierdurch können auch kurzfristig Plätze wieder vergeben werden. Es werden Kinder im Alter von mindes-tens zwei Monaten bis zum Schuleintritt aufgenommen. Im Rahmen der pädagogischen Konzepte der Einrichtung können die Kinder verschiedene Angebote wahrnehmen. Die Elternbeiträge sind entsprechend der Sat-zung der Stadt Halle zu zahlen. Bereits bei der Anmeldung, die schon vor der Geburt möglich ist, wird über die Möglichkeit der Übernahme der Elternbeiträge und die Stützung der Kosten für die Mahlzeiten durch die Stadt Halle informiert.

Kindertageseinrichtung des Studentenwerks (Campus Weinbergweg)Wolfgang-Langenbeck-Straße 706120 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 6847518E-Mail: [email protected]

Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung:Telefon: (0345) 5511282E-Mail: [email protected]

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31hilfeleistungen

III. Hilfeleistungen

1. BAföG und Schwangerschaft

Die Zahlung der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich nur in den Zeiten möglich, in denen auch an der Ausbildung teilgenommen wird. Eine Aus-nahme sieht das Gesetz vor, wenn die Ausbildung wegen Schwangerschaft bis zu drei Monate unterbrochen werden muss. Die Förderung wird in diesem Fall nicht ausgesetzt.Wird die Ausbildung länger unterbrochen, wird keine Förderung mehr gezahlt. Studentinnen haben die Möglichkeit sich wegen Mutterschutzes beurlauben zu lassen (vgl. IV – Mutterschutz im Studienalltag). Mehr da-zu und zur Finanzierung während der Beurlaubung unter dem Stichpunkt Beurlaubung und BAföG.

2. Mehrbedarf nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist für Studierende grundsätzlich ausge-schlossen, sofern die Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist (§ 7 Abs. 5 SGB II). Dem Grunde nach förderungsfähig ist jedes (Erst-)Studium, egal, ob tatsächlich BAföG-Leistungen beantragt oder bezogen werden. Der in § 7 Abs. 5 SGB II statuierte Ausschluss gilt jedoch nur für die Regelleistung und die Unterkunftskosten, nicht für etwaigen Mehrbedarf z. B. in der Schwangerschaft. Hilfebedürftige Stu-dierende können daher Leistungen für Mehrbedarf bei einer Schwanger-schaft ab Beginn der 13. Woche beantragen. Der Mehrbedarf beträgt 17 % der Regelleistung des ALG II. Dabei ist für die Berechnung des Mehrbe-darfs jedoch nicht der sozialhilferechtliche Bedarf des SGB II gemäß § 21 Abs. 2 SGB II zu Grunde zu legen, sondern der nach dem BAföG geltende Höchstsatz (§§ 13, 13a BAföG). Grundvoraussetzung ist auch hier eine bestehende Hilfebedürftigkeit.

GesetzlicheGrundlagen:§ 15 Abs. 2a BAföG

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32 das studium während der schwangerschaft

GesetzlicheGrundlagen:§ 21 Abs. 2 SGB II

vereinfachtes beispiel:

Eine erwerbsfähige Studentin erhält Unterhaltszahlungen von ihren Eltern in Höhe von 700 €. Die Kosten der Unterkunft betragen 300 €. Sie macht einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft geltend.

Pauschalierter Bedarf der Antragstellerin: 670 € (BAföG-Höchstsatz)Einkommen der Studentin: 700 €Einzusetzendes Einkommen: 30 €Mehrbedarf wegen Schwangerschaft: 63,58 €zu berücksichtigendes Einkommen: 30 €Anspruch auf Mehrbedarf i.H.v.: 33,58 €

Zusätzlich kann ein Anspruch auf Zuschuss zur Schwangerschaftsbeklei-dung und Bedarf für den Krankenhausaufenthalt zur Geburt sowie für die Erstausstattung des Kindes beim zuständigen Jobcenter geltend gemacht werden.

3. Stiftungen des Bundes und des Landes

Eine unbürokratische Hilfestellung für schwangere Frauen in Notlagen möchte die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ an die Hand geben und so die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern. Die Bundesstiftung wurde 1984 in Bonn gegründet und kann insbesonde-re bei der Erstausstattung des Kindes, bei der Weiterführung von Haushalt und Wohnung und auch bei der Betreuung des Kindes helfen. Vorausset-zungen für eine finanzielle Unterstützung sind eine persönliche finanzielle Notlage, ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, der Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft (zum Beispiel durch den Mutterpass) sowie eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungs-stelle und ein dort zu stellender Antrag auf Hilfe durch die Stiftung vor der Entbindung. Die Schwangerschaftsberatungsstelle entscheidet über den

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33hilfeleistungen

Antrag auf Hilfeleistung. Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den individuellen Umständen; Zuschüsse werden jedoch nur gewährt, soweit die notwendige Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig auf an-dere Weise möglich oder nicht ausreichend ist. Es handelt sich somit um ein Hilfsangebot des Bundes, das andere gesetzliche Leistungen flankieren soll. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht jedoch nicht.

Die Bundesstiftung erhält vom Bund jährlich einen Betrag von mind. 92 Mio. €, den sie auf die Landesstiftungen verteilt, sodass jedes Jahr bis zu 150.000 schwangere Frauen und Mütter in Notlagen unterstützt werden können. Schwangere Frauen, die sich in einer finanziellen Notla-ge befinden, können in Sachsen-Anhalt über Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ durch die Landes-stiftung „Familie in Not – Sachsen-Anhalt“ unterstützt werden. Die örtli-chen Schwangerschaftsberatungsstellen sind zuständig für die Beratung und die Antragsstellung vor Ort.Unter www.familienplanung.de/beratung kann mithilfe einer PLZ-Suche eine Beratungsstelle in der Nähe gefunden werden. Mögliche Schwan-gerschaftsberatungsstellen sind beispielsweise: die Arbeiterwohlfahrt, die Caritas, das Deutsche Rote Kreuz, das Diakonische Werk, der Paritä-tische Wohlfahrtsverband oder pro Familia, deren hallenser Anschriften am Schluss der Broschüre in der Adressenübersicht aufgeführt sind. Bei diesen Stellen gibt es auch den Antragsvordruck. Nähere Informationen gibt es direkt bei der Landesstiftung LSA.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)Glinkastraße 2410117 Berlin

Telefon: (030) 20655Internet: www.bmfsfj.de www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de

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34 das studium während der schwangerschaft

Stiftung „Familie in Not“ – Sachsen Anhalt (LSA)

Postanschrift:Postfach 39 11 5539135 Magdeburg

Hausanschrift: Liebknechtstraße 6539110 Magdeburg

Telefon: (0391) 72739910Fax: (0391) 72739914E-Mail: [email protected]

4. Leistungsangebote der Kirchen

a) Stiftung „netzwerk leben“ der Katholischen KircheDie Stiftung „netzwerk leben“ ist eine offene Initiative der Katholischen Kirche. Unabhängig von Konfession und Weltanschauungen können sich schwangere Frauen und Familien, die Hilfe brauchen, an die Stiftung wenden. Diese Hilfe erfolgt je nach konkreter Not- oder Konfliktsituati-on entweder auf materielle oder immaterielle Weise; auch kann durch den Einsatz ehrenamtlicher MitarbeiterInnen praktische Unterstützung, z. B. bei Behördengängen, Fahrdiensten oder bei der Kinderbetreuung, geleistet werden.

Nähere Informationen gibt es online auf der Homepage der Stiftung unter: www.netzwerkleben.de oder bei den Schwangerschaftsberatungsstellen des Caritasverbands (für das Bistum Magdeburg e. V.), die mit dem „netz-werk leben“ eng zusammen arbeiten.

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35hilfeleistungen

Caritas – SchwangerschaftsberatungsstelleMauerstraße 1206110 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 44505150Internet: www.caritasverband-halle.de www.beratung-caritas.de (Chatberatung)

Ansprechpartnerin Frau Gabriele Koch:Telefon: (0345) 5812955E-Mail: [email protected]

b) Landeskirchliche Härtefonds der Evangelischen KircheAuch der landeskirchliche Härtefonds der Evangelischen Kirche bietet in außergewöhnlichen Notlagen – unabhängig von der Konfession – finan-zielle Unterstützung für schwangere Frauen und Familien. Nach eigener Auskunft stellt der landeskirchliche Härtefonds dann unbürokratische Hilfe bereit, wenn andere gesetzliche Leistungen nicht (mehr) ausrei-chen. Diese Hilfe umfasst beispielsweise eine Baby-Erstausstattung oder eine Waschmaschine, aber auch besondere Unterstützung für Kinder mit Krankheiten oder Behinderungen. Ein rechtlicher Anspruch auf Hilfe besteht jedoch nicht.

Nähere Informationen zur Vermittlung finanzieller Hilfen aus dem landes-kirchlichen Härtefonds gibt es bei der Evangelischen Beratungsstelle.

Evangelische Beratungsstelle (Schwangeren- und Familienberatungsstelle)Kleine Märkerstraße 106108 Halle

Telefon: (0345) 2031016Internet: www.evangelische-beratung.info

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36 das studium während der schwangerschaft

5. Mutterschaftsleistungen

a) Schwangerschaftsvorsorge und -nachsorge Mutterschaftsleistungen sind die Leistungen der gesetzlichen Kranken-versicherung zur Schwangerenvorsorge und -nachsorge. Insbesondere Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft sind sehr wich-tig, damit der Schwangerschaftsverlauf ärztlich begleitet wird und so auch eventuelle Abweichungen von einem normalen Verlauf erkannt werden können. Der Schwangerschaftsverlauf wird vollständig im sog. Mutter-pass dokumentiert, der jeder schwangeren Frau zu Beginn der Schwanger-schaft ausgestellt wird und wichtige persönliche Angaben enthält. Jede werdende Mutter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert bzw. mitversichert ist, hat Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe.

Im Einzelnen fällt darunter Folgendes:

· Ärztliche Betreuung – sie umfasst Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchun-gen sowie Beratung bzw. Betreuung während der Entbindung und die Nachsorge.

· Hebammenhilfe – sie umfasst ebenfalls Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, die regelmäßigen Schwanger-schaftsvorsorgeuntersuchungen, sowie Beratung und Betreuung vor und während der Entbindung. Ein wichtiger Punkt ist außer-dem die ambulante Betreuung von Mutter und Kind bis acht Wo-chen nach der Geburt in der häuslichen Umgebung.

Darüber hinaus haben alle werdenden Mütter einen Anspruch auf Ver-sorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln, auf eine stationäre Ent-bindung sowie häusliche Pflege bzw. Haushaltshilfe. Die Praxisgebühr entfällt grundsätzlich ab 1.1.2013; auch benötigte Hilfsmittel (wie Arznei-, Verbands- und Heilmittel), die in Verbindung mit der Schwangerschaft

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37hilfeleistungen

stehen, sind zuzahlungsbefreit. Zusätzlich gewünschte Untersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind, die nicht zum standardmäßig abge-deckten Schwangerschaftskatalog zählen, werden teilweise nicht von der Krankenkasse bezahlt. Informationen, welche Untersuchungen Sie selbst tragen müssen, erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Eine detaillierte Auflistung der umfassten Untersuchungen und Maß-nahmen ist in den Mutterschafts-Richtlinien zu finden, die auf den Inter-netseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) abrufbar sind. Weitere Informationen gibt es bei der Krankenkasse oder bei der Bun-deszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Internet: www.g-ba.de www.schwangereninfo.de

Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung:

Telefon: (0180) 996602 (01805) 996601 – bei Fragen zum Krankenversicherungsschutz

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38 das studium während der schwangerschaft

GesetzlicheRegelungen:§§ 3, 6, 13, 14 MuSchG; § 200 RVO

b) Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse oder desBundesversicherungsamtesZu den Leistungen bei Schwanger- bzw. Mutterschaft zählt auch das Mut-terschaftsgeld, das von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt wird. Für Studentinnen kommt die Zahlung von Mutterschaftsgeld jedoch nur in Betracht, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, da das Mutter-schaftsgeld eine sog. Lohnersatzleistung darstellt. Die Zahlung erfolgt dann während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag.

Folgende Fallgruppen kommen in Betracht:

· Selbst krankenversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-sicherung mit Krankengeldanspruch (bspw. Arbeitnehmerinnen) er-halten höchstens 13 € je Kalendertag als Mutterschaftsgeld; sofern der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 € übersteigt (dies ist der Fall bei einem monatlichen Nettolohn von 390 €, denn 30 Tage/Monat × 13 € = 390 €), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

· Selbst krankenversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-sicherung ohne Krankengeldanspruch (bspw. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung (etwa studentische Hilfskräfte) erhalten höchstens 13 € Mutterschaftsgeld je Kalendertag von der Krankenkasse bis zur Höhe des ursprünglichen Gehalts, sofern ih-nen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Dagegen erhalten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversi-cherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung (bspw. studentische Hilfskräfte) und in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeit-nehmerinnen das Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu höchstens 210 € durch das Bundesversicherungsamt (BVA).

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39mutterschutz

GesetzlicheVorschriften: § 13 Abs. 3 HSG LSA; §§ 3, 4, 6, 8 MuSchG

Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem be-rechneten Entbindungstermin beantragt werden, weil die notwendige ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Schutzfristbeginn ausgestellt werden darf. Anträge sind entweder bei den Krankenkassen oder der Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamts erhältlich.

Internet: www.mutterschaftsgeld.de

IV. Mutterschutz im Studienalltag und in Beschäftigungsverhältnissen

Für schwangere Beschäftigte, dazu zählen auch Praktikantinnen, gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), der Mutterschutz-verordnung und verschiedener Nebengesetze. Zusätzlich sieht das Hoch-schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vor, dass die Prüfungs-ordnungen die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes enthalten müssen. Dieser Verweis auf die Mutterschutzvorschriften führt zur An-wendung der Schutzbestimmungen sowohl im Beschäftigungsverhältnis als auch im Studium. Das kann verschiedene Folgen für das Ablegen von Studienleistungen, ein Beschäftigungsverhältnis und den Anspruch auf BAföG haben.

1. Schutzfristen

Während der Schutzfrist vor der Geburt (6 Wochen, § 3 Abs. 2 MuSchG) dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, freiwillige Leistungen sind jedoch möglich. In den Schutzfristen nach der Entbindung (8 bzw. 12 Wochen, § 6 MuSchG) dürfen dagegen auch keine freiwilligen Leistungen erbracht werden.

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40 das studium während der schwangerschaft

GesetzlicheVorschriften:§§ 2, 3, 4, 6, 8 MuSchG; MuSchArbV;RöV; StrSchV

2. Schutz bei Gefährdungslagen

Während der Schwangerschaft und in den ersten Monaten nach der Ent-bindung sind besondere Schutzvorschriften für die werdende beziehungs-weise junge Mutter und das (un)geborene Kind zu beachten.Die Arbeitsbedingungen sollen so (um-)gestaltet werden, dass zum Bei-spiel keine körperlich schwere oder gefährdende Arbeit verrichtet werden muss. Lässt sich etwa der Umgang mit Röntgenstrahlen nicht vermeiden bzw. lassen sich die Arbeitsbedingungen im Rahmen der Studien-und Prü-fungsordnungen oder innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ändern, darf die Schwangere entsprechende Arbeiten nicht ausführen. Dies kann für Studentinnen vor allem bei Laborpraktika relevant sein. Bei der Ableistung von Praktika, bei denen sie mit gefährlichen Stoffen oder Strahlen in Berührung kommen, sollte eine Schwangerschaft ange-zeigt und das Praktikum gegebenenfalls verschoben werden. Bei Fragen hierzu helfen die Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs oder der Universität.

Darüber hinaus enthält § 8 MuSchG ein Beschäftigungsverbot auch für besondere Arbeitszeiten, insbesondere für Nachtarbeit (d. h. zwischen 20 und 6 Uhr). Ebenso bestehen Beschäftigungsverbote für Akkord-, Fließ-band-, Sonntags- und Mehrarbeit.Es kann auch zu Gefährdungssituationen unabhängig vom Wirkungsbe-reich an der Universität oder der Arbeitsstätte aufgrund individueller Umstände kommen. Diese müssen durch ein ärztliches Attest nachge-wiesen werden. Über die besonderen Gefährdungssituationen für den jeweiligen Arbeitsplatz (zum Beispiel im Labor) muss die Universität oder der Arbeitgeber gemäß §§ 5 ArbSchG; 1, 2 MuSchArbV eine Ge-fährdungsbeurteilung erstellen. In dieser sind die eventuell notwen- digen Umgestaltungsmaßnahmen zu benennen.

Die Röntgenschutzverordnung (RöV) und die Strahlenschutzverordnung (StSchV) enthalten weitere Informationspflichten des Arbeitgebers.

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41mutterschutz

3. Folgen der Schutzbestimmungen für das Ablegen von Studienleistungen

Das Verbot, Studienleistungen zu erbringen, kann zu Schwierigkeiten, z. B. bei der Ableistung von Prüfungen, führen. In den Allgemeinen Be-stimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium (ABStPOBM) ist geregelt, dass Freistellungszeiten, die dem Mutterschutz dienen, jegliche Fristen unterbrechen. Nähere Be-stimmungen dazu lassen sich in den fachspezifischen Prüfungsordnungen finden. Diese Grundsätze werden auch für ältere Studienordnungen ange-wendet, in denen eine solche Regelung noch nicht ausdrücklich getroffen worden ist. Nach den ABStPOBM ist es notwendig, einen schriftlichen Antrag beim Studien- und Prüfungsausschuss zu stellen; eine Frist sehen die ABStPOBM nicht vor. Bei weiteren Fragen helfen die einzelnen Prü-fungsämter weiter. Für den Antrag ist die Schwangerschaft, z. B. mit Hilfe des Mutterpasses, nachzuweisen.

R ECHTLICHE VORGA BEN

Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)

§ 19 Abs. 4 zum Mutterschutz(4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzvorschriften, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (Mu-SchG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berück-sichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizu-fügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien-und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

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42 das studium während der schwangerschaft

4. Beurlaubung und Mutterschutz

Die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität sieht vor, dass sich Studierende wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz-fristen beurlauben lassen können. Eine Beurlaubung ist immer nur für ein ganzes Semester möglich; sie kann auch noch im Laufe des Semesters beantragt werden, falls deutlich wird, dass das Ziel des Semesters nicht mehr erreicht werden kann.Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen können freiwillig auch Studien-und Prüfungsleistungen erbracht werden. Mehr dazu und zur Finanzierung während der Beurlaubung im dritten Teil der Broschüre. Anträge zur Beurlaubung gibt es auf der Homepage der Universität.

Internet: www.immaamt.verwaltung.uni-halle.de/formulare

V. Krankenversicherung

Kinder können grundsätzlich als Familienversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung eines der Elternteile aufgenommen werden. Dies gilt gem. § 10 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V auch für die Kinder von Familien-versicherten. Probleme können bei einer privaten Krankenversicherung auftreten. In diesen speziellen Fällen ist eine ausführliche Beratung durch die zuständige Versicherung notwendig.

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43vaterschaftsanerkennung

VI. Vaterschaftsanerkennung

Wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, wird der Vater nur in die Geburtsurkunde eingetragen, wenn er die Vaterschaft auf dem zuständigen Amt anerkennt. Ohne Vaterschaftsanerkennung erhält der Vater kein Sorge- oder Umgangsrecht, kein Elterngeld etc. und die Mutter hat keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater. Eine nachträgliche Änderung der Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig, daher sollte diese Formalie bereits vor der Geburt erledigt werden. Nähere Informationen dazu gibt es beim Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie beim Stan-desamt (siehe Adressteil).Die Broschüre „Die Beistandschaft“ – herausgegeben vom BMFSFJ und dem BMJ und auf der Homepage des BMJ verfügbar – enthält Informati-onen zu den Beratungs- und Unterstützungsangeboten des Jugendamts bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Un-terhalt. Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und die Kontaktdaten sind auf der Homepage des Jugendamtes der Stadt Halle zu finden.

Bundesministerium der Justiz

Internet: www.bmj.de www.bmfsfj.de

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… Eltern sein dagegen sehr?

Nach der Geburt eines Kindes stellt sich die Frage, wie das Studium weiter organisiert und finanziert werden kann. Der dritte Teil dieser Broschüre wird sich damit befassen. Es bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an: Beurlaubung vom Studium oder Fortführung des Studiums, mit jeweils unter-schiedlichen Auswirkungen auf die Finanzierung, die Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Langzeitstudiengebühren.

Das Studium mit Kind(ern)

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I. Studienorganisation und Lebensalltag

1. Beurlaubung

Für die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit, aber auch wegen Pflegezeiten eines Kindes, können sich Studierende beurlauben lassen. Während der Beurlaubung wegen Mutterschutzes und Elternzeit ist mit Genehmigung der Dekanin/des Dekans die Teilnahme an Lehrveranstal-tungen möglich. Die Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prü-fungsordnungen für das Bachelor-und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität (ABStPOBM) sehen darüber hinaus vor, dass Modulleis-tungen freiwillig erbracht werden können; dies gilt auch für die Abschluss-arbeit. Diese Möglichkeit besteht auch für Studierende, auf die noch eine ältere Studienordnung ohne eine solche ausdrückliche Regelung gilt, da die ABStPOBM in diesen Fällen ebenso Anwendung finden. Dies bedeutet konkret, dass trotz Beurlaubung das Studium, wenn auch eingeschränkt, weitergeführt werden kann. Sollten sich Probleme ergeben, können die Familien- oder Gleichstellungsbeauftragen der Fakultäten weiterhelfen.Die Beurlaubung führt dazu, dass das jeweilige Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird, was Auswirkungen auf die Leistun-gen nach dem BAföG und auf die Zahlungspflicht von Langzeitstudienge-bühren haben kann. Jedoch sehen sowohl das BaföG (in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) als auch § 112 HSG LSA besondere Regelungen zur Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten vor. Leistungen nach dem BAföG bleiben also möglich bzw. Langzeitstudiengebühren können um die Betreuungszeiten hinausgeschoben werden, so dass diese (finanziellen) Aspekte nicht die einzige Motivation für eine Beurlaubung sein müssen. Auf die finanziel-len Konsequenzen einer Beurlaubung wird im Einzelnen an anderer Stelle ausführlich eingegangen. Unbedingt zu empfehlen ist jedoch die Inan-spruchnahme einer persönlichen Beratung – etwa bei der Sozialberatung des Studentenwerks – zur Klärung der Frage, wie sich die Finanzierung während der Beurlaubung nach dem SGB II im Einzelnen gestaltet.

das studium mit kind(ern)

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47studienorganisation und lebensalltag

Die Beurlaubung ist nur für ein ganzes Semester möglich, d. h. nicht für einzelne Monate im Semester. Daher kann es günstiger sein, sich während der Mutterschutzzeiten nicht beurlauben zu lassen, da der Bezug von Leistungen nach dem BAföG – auch ohne Beurlaubung – für eine Zeit von drei Monaten möglich ist. Mehr dazu unter Hilfeleistungen – BAföG.Insgesamt besteht die Möglichkeit, sich für sechs Semester wegen Eltern-zeit beurlauben zu lassen. Diese Zeiten können auch gesplittet werden – so kann parallel zu den Regelungen der Elternzeit für ArbeitnehmerIn-nen die Beurlaubung von zwei Semestern bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Beurlaubung ist beim Imma-trikulationsamt zu beantragen. Das Antragsformular kann auf der Homepage heruntergeladen werden.

Studierenden-Service-Center Immatrikualtionsamt der Martin-Luther-UniversitätUniversitätsplatz 1106108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5521234 (0345) 5521233E-Mail: [email protected]: immaamt.verwaltung.uni-halle.de

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VORGA BEN Z U R BEU R L AU BU NG I M M ATR IK U L AT IONSOR DN U NG DER MLU

§ 17 Abs. 1 (Stand: 5.1.2012)Eine Studierende bzw. ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

§ 17 Abs. 2 (Stand: 5.1.2012)Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. Ableisten des Grundwehr- oder Zivildienstes,2. Krankheit, wenn sich aus einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.3. Mutterschutzfrist und Elternzeit, 4. Pflege des Kindes,5. Studium an einer Hochschule im Ausland oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher)Andere Gründe werden nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls anerkannt. Die Antragstellerin bzw. der Antrag-steller hat dabei die Nachweispflicht. Wirtschaftliche Gründe können für eine Beurlaubung nicht als wichtiger Grund gel-ten.

§ 17 Abs. 3 Satz 1Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer von einem Semester.

Da die Regelungen zur Beurlaubung schwer zu finden sind, erfolgt hier zur besseren Übersicht ein Abdruck:

das studium mit kind(ern)

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§ 17 Abs. 3 Satz 2Gesamtdauer soll insgesamt zwei Semester nicht überschreiten, jedoch sind Zeiten einer Beurlaubung nach Abs. 2 Nr. 3, d. h. Zeiten analog der Beschäftigungsverbote nach dem Mutter-schutzgesetz sowie Elternzeiten analog dem BErzGG (jetzt: BEEG) nicht anzurechnen.

§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3Bei einer Beurlaubung nach Abs. 2 Nr. 3 kann von der Dekanin bzw. von dem Dekan oder die bzw. dem von ihr bzw. ihm Be-auftragten die Teilnahme an Lehrveranstaltungen genehmigt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Lehrveranstaltung genehmigt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Lehrver-anstaltungen gestellt werden.

HOCHSCH U LGESE TZ DES L A NDES SACHSEN-A NH A LT

§ 13 Abs. 3Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entspre-chend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (jetzt: BEEG) über die Elternzeit vorsehen und deren Inan-spruchnahme ermöglichen. Die Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass Studierende, die wegen familiärer Verpflichtun-gen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. Auf An-trag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

studienorganisation und lebensalltag

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A LLGEMEINE BEST I M M U NGEN

zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wit-tenberg (ABStPOBM)

§ 19 Abs. 6Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf An-trag der Studentin/ des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen während des Beurlaubungszeit-raumes möglich.

§ 20 Abs. 12 zur AbschlussarbeitBei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studen-ten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird die-ses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Perso-nensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Das Nähere regeln die fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. Über Ausnahmen entscheidet der Studi-en- und Prüfungsausschuss.

das studium mit kind(ern)

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2. Elternzeit

Nach den ABStPOBM ist grundsätzlich auch für Studierende die Inan-spruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit möglich. Dazu ist es not-wendig, einen Antrag beim Studien- und Prüfungsausschuss zu stellen. Dabei helfen die einzelnen Prüfungsämter weiter. Die Inanspruchnahme von Elternzeit muss spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Elternzeit angetreten werden soll, schriftlich beantragt werden. Zugleich müssen die Studierenden mitteilen, für welchen Zeitraum bzw. welche Zeiträume sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Nach § 19 Abs. 4 und 5 ABStPOBM unterbrechen die Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit jede Frist nach den Studien- und Prüfungs-ordnungen. Des Weiteren wird die Dauer des Mutterschutzes auch nicht in Fristen eingerechnet. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat den Antrag zu prüfen und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.Bei Abschlussarbeiten kann auf Antrag die Bearbeitungszeit auch wegen der Erkrankung des Kindes verlängert werden. Jedoch kann neben einer Fristverlängerung auch ein neues Thema ausgegeben werden. Dies be-stimmt der Prüfungsausschuss. Weitergehende Regelungen sollten in den fachspezifischen Prüfungsordnungen getroffen werden.

§ 20 Abs. 12 S. 6 ABStPOBM verweist auf § 19, so dass auch § 19 Abs. 6 für die Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit gilt. Daher kann die Ab-schlussarbeit (eine Modulleistung nach § 20 Abs. 1) auch während dieser Zeiten geschrieben werden.

studienorganisation und lebensalltag

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R ECHTLICHE VORGA BEN

§ 19 Absätze 4 bis 5 zu Mutterschutz und Elternzeit(4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzvorschrif-ten, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mütter (MuSchG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nach-weise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.(5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BerzGG – jetzt BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie El-ternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gege-benenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin/dem Studenten mit.

§ 20 Abs. 12 zur AbschlussarbeitBei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studen-ten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird die-ses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung.

das studium mit kind(ern)

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Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Perso-nensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Das Nähere regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. Über Ausnahmen entscheidet der Stu-dien- und Prüfungsausschuss.

3. Wohnheim-Appartements des Studentenwerks für Studierende mit Kind(ern)

In den Wohnheimen am Standort Halle stehen insgesamt 46 Dop-pelappartements mit einer Wohngröße von 42 bis 45 m² für die Un-terbringung von Studierenden mit Kind(ern) zur Verfügung. In der monatlichen Bruttowarmmiete, die zwischen 226 € und 292 € liegt, sind alle Betriebskosten enthalten.

studienorganisation und lebensalltag

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GesetzlicheRegelung: § 112 Hoch-schulgesetz Sachsen-Anhalt

Neben der Ausstattung mit komfortablen Einbauküchen sind alle Zimmer möbliert und bieten den Bewohnern mit Einbauküche, Bad, Wohn- und Schlafraum persönliche Freiräume für ein „Studieren mit Kind“. Studie-rende mit Kind werden in Abhängigkeit der freien Doppelappartements bevorzugt untergebracht.

4. Langzeitstudiengebühren

Für Studierende, die ihre Regelstudienzeit um mehr als vier Fachse- mester überschritten haben, erhebt die Martin-Luther-Universität Langzeitstudiengebühren i. H. v. 500 € pro Semester. Durch die Pflege und die Erziehung eines Kindes kann die Gebührenpflicht für Langzeit-studiengebühren jedoch bis zur doppelten Regelstudienzeit entfallen. Dabei wird an die Regelungen des BAföG angeknüpft, wonach Eltern- zeiten dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eigene Kinder, Pfle-gekinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten (Stief-kinder) handelt. Diese Verlängerung steht grundsätzlich beiden Eltern-teilen zu. Voraussetzung ist jedoch, dass sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben (Nachweis durch aktuelle Meldebescheinigung). Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben Beurlaubungssemester außer Betracht. Auch bei einem einmaligen Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters wird diese Zeit nicht auf die Regelstu-dienzeit angerechnet.Beratung und Information bietet die Universitätsverwaltung durch die Mitarbeiterinnen des Referats 1.3 der Abteilung Studium und Lehre. Die Formulare befinden sich auf der Homepage der Universität.

Informationen und Beratung Referat 1.3Barfüßerstraße 1706108 Halle (Saale)

Ansprechpartnerin Frau Giebler (Raum 7, Hinterhaus 2. Etage)Telefon: (0345) 5521321

das studium mit kind(ern)

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5. Tagespflegeperson, Babysitterservice, Notfallbetreuung

Eine stundenweise Betreuung bei wichtigen Wegen oder wenn ein Arzt-termin anfällt, bietet nach vorheriger Absprache für 3 € je angefangene halbe Stunde das Familienzentrum Halle (faz). Auch eine Vermittlung von Babysittern, die den Babysitterkurs des faz erfolgreich absolviert haben, ist möglich.Eine umfassende Liste über Tagesmütter,Tagesväter und Babysitter im jeweiligen Umkreis findet sich auf der Homepage der Stadt Halle.

Internet: www.halle.de

CVJM FamilienzentrumGeiststraße 2906108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2026384Internet: www.faz-halle.de

II. Leistungen der Krankenkasse nach der Geburt

1. Krankengeld bei Krankheit eines Kindes berufstätiger Eltern

Berufstätige Eltern haben bei Krankheit ihres Kindes einen Anspruch auf 10 Pflegetage (alleinerziehende Elternteile auf 20 Tage) im Jahr pro Kind und damit auch Anspruch auf Erhalt von Krankengeld von der Krankenkas-se. Dieser Anspruch besteht anteilig, wenn einer geringfügigen Beschäf-tigung nachgegangen wird.

GesetzlicheGrundlage:§ 45 SGB V

leistungen der krankenkasse nach der geburt

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2. Haushaltshilfe aus medizinischen Gründen

Falls den Eltern oder bei Alleinerziehung dem jeweiligen Elternteil die Haushaltsführung auf Grund eines Krankenhausaufenthalts, schwerer Erkrankung mit Bettruhe, einer weiteren Entbindung oder eines Kurauf-enthaltes unmöglich ist, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe, sofern das Kind unter 12 Jahren ist und keine weite-re Person im Haushalt lebt, die die anfallenden Aufgaben übernehmen könnte. Weitere Informationen gibt es bei der jeweiligen Krankenkasse.

3. Verlängerung der Versicherungspflicht

Die studentische Pflichtversicherung ist nur möglich bis zum Ende des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Studierende, die nicht mehr unter die gesetzliche Versicherungspflicht fal-len, müssen sich in der Regel kostenintensiv freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern.Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, die eine Verlängerung der studen-tischen Versicherungspflicht ermöglichen – z. B. für Studierende mit Kind(ern): Schwangerschaft und Kinderbetreuung können die Versich-erungspflicht um max. sechs Semester verlängern. Über diesen Fall hinaus bestehen noch andere Möglichkeiten, etwa wenn die Art der Ausbildung oder persönliche bzw. familiäre Umstände dies rechtfertigen. Auf jeden Fall muss für eine Verlängerung ein Antrag gestellt werden. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch bei der Krankenkasse vor dem Erreichen des Endes der Pflichtversicherungszeit.Nähere Auskunft gibt auch hier die jeweilige Krankenkasse.

das studium mit kind(ern)

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III. Finanzielle Leistungen

Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Finanzierungsmöglichkeiten erläutert. Wichtig zu wissen ist, dass sich einzelne Leistungen für Studie-rende gegenseitig ausschließen, so zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG und Leistungen nach dem SGB II. Aus diesem Grund werden unter Punkt 10 tabellarisch Kombinationsmöglichkeiten entsprechend der ganz persönlichen Lebenssituation vorgestellt.

1. Elterngeld

Seit dem 1.1.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz BEEG), das die Regelungen zum Elterngeld enthält. Es handelt sich dabei um eine Leistung für alle Eltern, die in den ersten Lebensmonaten des Kindes vorrangig selbst dessen Betreuung übernehmen. Ein aktuelles Erwerbseinkommen ist keine Anspruchsvoraussetzung, so dass auch Stu-dierende elterngeldberechtigt sind.

a) AnspruchsvoraussetzungenNach § 1 BEEG hat einen Anspruch auf Elterngeld, wer:

· einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

· mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, · dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder

keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Keine volle Erwerbstätigkeit wird ausgeübt, wenn die Tätigkeit 30 Stun-den in der Woche nicht überschreitet, also lediglich eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Dabei zählen Studium und Ausbildung nicht als Erwerbs-tätigkeit, so dass auch ein Vollzeitstudium den Bezug von Elterngeld nicht verhindert.

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b) Höhe und BezugsdauerDie Elterngeldleistung beträgt seit 1.1.2011 statt zuvor 67 % nunmehr 65 % (bei Einkommen über 1.200 €) des nach der Geburt des Kindes entfal-lenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Ab 1.1.2013 ändert sich die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Vom Bruttoeinkommen wird dann eine Pauschale für die Sozialversicherungsbeträge abgezogen und so das Nettoentgeld berechnet. Das Mindestelterngeld beträgt 300 €. Studierende ohne vorheriges Erwerbseinkommen werden häufig nur das Mindestelterngeld erhalten, da bei der Berechnung der Höhe des Eltern-geldes etwa Stipendien, Leistungen nach dem BAföG oder auch Wohngeld unberücksichtigt bleiben.Grundsätzlich wird das Elterngeld für zwölf Monate gezahlt. Die Bezugs-dauer verlängert sich um zwei Monate (sog. Partnermonate), wenn auch der Partner einen Teil der Erziehungsarbeit übernimmt und seine Er-werbstätigkeit unterbricht bzw. einschränkt. Zudem muss sich bei den El-tern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindern. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Elternteil wann und in welchem Umfang innerhalb des möglichen Leistungszeitraums von 14 Monaten diese Be-dingung erfüllt, sondern nur darauf, dass sie erfüllt wird. So würde es bei-spielsweise ausreichen, die Arbeitszeit einer geringfügigen Beschäftigung – etwa einer Hilfskrafttätigkeit – zu reduzieren. Ohne die Aufteilung der Betreuungszeit zwischen den Elternteilen und der mindestens zweimona-tigen Inanspruchnahme des jeweils anderen Partners, wird das Elterngeld nur für zwölf Monate gezahlt.

Für Alleinerziehende gilt die Regelung zu den sog. Partnermonaten nicht; sie können Elterngeld über den gesamten Zeitraum von 14 Monaten er-halten. Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. So kann eine Person dann bis zu 24 Monate (Alleinerziehende bis zu 28 Monate) halbes Elterngeld beziehen. Denkbar sind sowohl die gleichzeitige Inanspruchnahme der Elterngeld-monate durch beide Elternteile als auch deren Aufteilung zwischen Mut-ter und Vater. Hier sind sehr viele individuelle Modelle möglich, die im

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Einzelfall durchgerechnet werden sollten. Das BMFSFJ stellt daher auf seiner Internetseite einen Elterngeldrechner und zahlreiche weitere In-formationen zu Einzelfragen zur Verfügung.

c) Der Geschwisterbonus und MehrlingsgeburtenMehrkindfamilien erhalten darüber hinaus den sog. Geschwisterbonus, d. h. das Elterngeld wird um 10 %, mindestens aber um 75 € im Monat erhöht. Dieser Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt; bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erhöhungsbetrag fällt weg, sobald das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet. Bei der Geburt von mehreren Kindern (sog. Mehr-lingsgeburten) erhöht sich das ermittelte Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.

d) Anrechnung des Elterngeldes auf das Mutterschaftsgeld Elterngeld wird grundsätzlich auf den Bezug des Mutterschaftsgeldes angerechnet. Das Mutterschaftsgeld stellt eine sog. Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des Bundesversicherungsamtes dar (Ausführlicheres dazu unter „Mutterschaftsleistungenˮ). Da das Eltern-geld ebenfalls Einkommenseinbußen anlässlich der Geburt eines Kindes ausgleichen soll, ist ein zeitgleicher Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld im Normalfall nicht möglich. Eine Ausnahme gilt für das (ein-malige) Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes. Hier wird das Elterngeld zusätzlich ausgezahlt, da es sich in diesem Fall nicht um eine Kompensationsleistung zum Erwerbseinkommen handelt.

e) Anrechnung des Elterngeldes von und auf andere Sozialleistungen§ 10 Abs. 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) regelte bis 2010, dass keine Anrechnung vom Elterngeld bis zur Höhe von 300 € auf das ALG II erfolg-te. Mit der Gesetzesänderung zum 1.1.2011 hat sich eine wichtige Neu-erung ergeben: Das Elterngeld wird nunmehr vollständig als Einkommen

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bei ALG II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag berücksichtigt. Vor allem für Studierende, die während einer Beurlaubung ALG II beziehen, führt diese Anrechnung zur Minderung ihres ALG II-Anspruchs. Eine Ausnahme be-steht in Fällen, in denen Elterngeldberechtigte, die ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Sie erhalten nach der Neuregelung den sog. Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchs-tens 300 €.Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht zusätzlich zu diesen drei Leistungen zur Ver-fügung.

beispiel:

Die studierende Mutter hatte vor der Geburt des Kindes ein maß-gebliches Nettoeinkommen von 250 € (z. B. aus einem Minijob) und bleibt nach der Geburt beurlaubt vom Studium zu Hause. Sie erhält das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 € ausgezahlt. Bezieht die Familie nach der Geburt zusätzlich ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, dann bleiben 250 € des Elterngeldes anrechnungsfrei und stellen den sog. Elterngeldfreibetrag dar.

(in Anlehnung an die Broschüre des BMFSFJ „Elterngeld und Eltern-zeit“ 2011, S. 30)

Bei der Beantragung anderer Sozialleistungen wird das Elterngeld weiter-hin immer nur dann angerechnet, wenn es den Mindestbetrag von 300 € übersteigt. Studierenden, die nur den Mindestbetrag von 300 € erhalten, wird das Elterngeld also neben Wohngeld oder BAföG in voller Höhe aus-gezahlt. Das bedeutet, die Zahlung von 300 € Mindestelterngeld ist bei-spielsweise neben dem Bezug von BAföG möglich. Es empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob eine Beurlaubung unter der geänderten Gesetzes-lage im Einzelfall noch sinnvoll ist. Die Sozialberatung des Studentenwerks (Frau Dr. Bebert) und die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten

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stehen hierbei hilfreich zur Seite (siehe Adressenteil). Der Antrag, ein Elterngeldrechner und weitere umfassende Informationen sind auf der Homepage des zuständigen Ministeriums zu finden. Dort gibt es auch die aktualisierte Broschüre zu „Elterngeld und Elternzeit“ von 2011.

Wichtig für die Antragstellung: Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Zahlung kann rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung erfolgen. Für die Bearbeitung von Anträgen sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Internet: www.bmfsfj.de

Sozialamt der Stadt Halle (Saale) ElterngeldstelleSüdpromenade 3006128 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2210

2. BAföG

Seit dem 01. 10. 2010 ist das BAföG noch familienfreundlicher, als es bis zu diesem Zeitpunkt bereits war. Grund hierfür ist die Neugestaltung der Ausnahmeregelung für die Altersgrenzen, die bei Aufnahme eines Studiums gelten: Auszubildende, die gehindert waren, den Ausbildungs-abschnitt rechtzeitig – also vor Vollendung des 30. (Erststudium) bzw. 35. Lebensjahres (Masterstudium) – zu beginnen, können seitdem schon dann eine Ausnahme von der Altersgrenze in Anspruch nehmen, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen haben und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren. Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochen-

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stunden erwerbstätig gewesen sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.Grundsätzlich ist nach der Aufnahme des Studiums eine Förderung nach dem BAföG nur während der Ausbildung möglich, abgesehen von der Ausnahme wegen der Hinderung durch Schwangerschaft oder Krank-heit. Mehr dazu unter dem Punkt „Hilfeleistungen BAföG und Schwan-gerschaft“. Studiert man auch mit einem Kind weiter und nimmt keine Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit oder Kinderbetreuung in Anspruch, ist auch die Zahlung von BAföG weiter möglich. Ob im Einzelfall die Zahlung von BAföG oder die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II günstiger sind, muss individuell berechnet werden (vgl. dazu: „Hilfen des Studentenwerks“). Daneben bleibt der Elterngeldanspruch bestehen. Die Wiederaufnahme der Förderung nach der Beendigung der Unterbrechung ist unproblematisch möglich. Mit dem Inkrafttreten der 22. BAföG-Novelle zum 1. Januar 2008 wurde ein bedarfserhöhender Kinderbetreuungszuschlag für Studierende mit Kindern unter zehn Jahren eingeführt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt der/des Studierenden und besteht ein BAföG-Anspruch auch der Höhe nach, wird der Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von mtl. 113 € als Voll-zuschuss zusätzlich zum „normalen“ Förderungsbetrag ausgezahlt. Für jedes weitere Kind gibt es mtl. 85 € als weiteren Zuschuss. Sind beide Elternteile BAföG-berechtigt, wird der Zuschlag für dasselbe Kind nur einem Elternteil gewährt.

a) Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen KinderbetreuungDas BAföG-Amt kann gem. §15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG für eine „angemesse-ne Zeit“ über die Förderungshöchstdauer hinaus eine weitere Förderung gewähren, wenn diese infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. „Angemessen“ für die Schwangerschaft ist ein Semester; bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes ist es ein Semester pro Lebensjahr; für das sechste und siebente Lebensjahr des Kindes ist es

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insgesamt ein Semester; für das achte bis zehnte Lebensjahr des Kindes ist es ebenfalls ein Semester. Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes müssen der Grund für die Studienzeitverlängerung sein. Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auch auf beide studierenden Elternteile verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwi-schen ihnen aufgeteilt wurde. Die Verlängerungszeiten aufgrund der Kin-dererziehung führen nicht zu einer Erhöhung des BAföG-Darlehensanteils, da für diese Zeit die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet wird.

b) Berechnung des EinkommensDie Einkommensgrenzen bei Studierenden mit Kindern erhöhen sich pro Kind um bis zu 485 € wenn das Kind nicht selbst förderungsfähig ist. Nä-here Informationen erhalten Sie beim BAföG-Amt.

c) Beratungsservice des Amts für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle bietet Ih-nen einen umfassenden Beratungsservice zu den Regelungen des Bun-desausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und zu weiteren Studienfi-nanzierungsmöglichkeiten an. Hierbei steht es Studierenden mit Kind und schwangeren Studierenden in besonderem Maße beratend zur Seite, um deren besondere Situation und die hiermit verbundenen speziellen Be-dürfnisse mit den gesetzlichen Vorgaben des BAföG in Einklang zu bringen sowie den bestmöglichen Fortgang des Studiums mit den bestmöglichen finanziellen Lösungen zu verbinden. Vor dem Hintergrund der teilweise sehr unterschiedlichen individuellen Planungen von Schwangeren und Studierenden mit Kindern ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig mit den BeraterInnen des BAföG-Amtes abzustimmen, um alle Modalitäten des künftigen Studienverlaufes zu besprechen. Damit soll eine fortlaufende Gewährung der Ausbildungsförderung bis zur Beendigung des Studiums auch tatsächlich abgesichert werden, um nicht im Nachhinein – zum Beispiel bei der Einstellung von Zahlungen bei einer Beurlaubung – böse

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Überraschungen zu erleben. Für eine entsprechende individuelle Bera-tung stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des BAföG-Amtes während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung.

Öffnungszeiten unter: www.studentenwerk-halle.de

3. Kindergeld

Das Kindergeld ist ein Zuschuss vom Staat für die Kosten, die Müttern und Vätern entstehen, solange ihr Kind sich nicht selbst finanziert. Kin-dergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ab der Geburt des Kindes gezahlt. Solange das Kind sich in der Ausbildung befindet, wird das Kindergeld auch nach dem 18. Lebensjahr weiterhin gezahlt, jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Auf Grund der Absolvierung eines Pflichtdienstes (Wehr- oder Wehrersatzdienst) verlängert sich die Bezugszeit um diese Zeiten.Wenn studierende Eltern selbst noch kindergeldberechtigt sind, kann es zu einem „Doppel“- oder gar „Dreifachkindergeld“ im Haushalt kommen. Seit Januar 2012 ist der Kindergeldanspruch auch nicht mehr abhängig vom Einkommen des Kindes, d. h. der Kindergeldanspruch geht nicht ver-loren, egal wie viel monatlich verdient wird.

Das Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt:

· für das erste und zweite Kind monatlich 184 € · für das dritte Kind 190 € · für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 €

Das Antragsformular gibt es bei der Familienkasse unter: www.arbeitsagentur.de (Seitennavigation: Formulare/Kindergeld)

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4. Kinderzuschlag

Um Kinderarmut zu vermeiden, zahlt der Staat an Eltern, die zwar in der Lage sind, ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Unterhalt ihres Kindes sicherzustellen, den Kinderzuschlag. Mit dem Kinderzuschlag soll eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden werden. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt höchstens 140 € im Monat für jedes zu berücksichtigende Kind. Seit 2011 können Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, neben der Geldleistung für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe (Übernahme der Kosten für Schul- oder Kitaausflüge, Zuschuss zur Mittagsverpflegung etc.) erhalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dieser Zuschlag zeitlich unbegrenzt gewährt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Einkommen der Eltern zwar den eigenen Bedarf, aber nicht den der Kinder deckt. Die Berechnung kann im Einzelfall recht kom-pliziert sein, und es empfiehlt sich eine Beratung durch die zuständige Arbeitsagentur.

Kinderzuschlagrechner: www.bmfsfj.de

Weitere Informationen gibt es bei der Familienkasse unter: www.arbeitsagentur.de

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Zusätzlich gibt es für Familien, die kinderzuschlagsberechtigt sind, Zu-schüsse zum persönlichen Schulbedarf (Schulranzen/-rucksack, Sport-zeug, für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Gegenstände wie Füller, Blei- und Malstifte etc.) zum Beginn des Schulhalbjahres (70 € erstmals im August 2011 und zum 1. Februar des jeweiligen Folgejahres weitere 30 €). Der Antrag hierfür muss beim Sozialamt gestellt werden.

Sozialamt der Stadt Halle (Saale)Südpromenade 3006128 Halle (Saale)

Internet:www.halle.de

5. Leistungen nach dem SGB II

a) ALG IIDa Studierende vom Zeitpunkt der Beurlaubung an nicht mehr (BAföG) förderungsfähig sind (auch nicht dem Grunde nach – siehe dazu unter III. 2 Mehrbedarf nach dem SGB II), ist der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr gegeben. Dies bedeutet, dass während der Dauer der Urlaubssemester Leistungen nach dem SGB II (auch ALG II genannt) beantragt werden können. Voraussetzung ist u. a., dass gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Hilfebedürftigkeit vorliegt.Hilfebedürftigkeit heißt u. a., dass kein Einkommen und kein großes Ver-mögen vorhanden sein dürfen und auch kein finanzkräftiger Ehe- oder Lebenspartner in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Weiterhin ist zu beach-ten, dass das Elterngeld hier als Einkommen angerechnet wird (ausführlich hierzu III. 1. e). Ob und inwiefern letztendlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und ob es sinnvoll ist, sich aus diesem Grund beurlauben zu lassen, sollte immer in einem persönlichen Beratungsge-spräch – z. B. bei der Sozialberatung des Studentenwerks – besprochen werden.

GesetzlicheGrundlage:§ 28 Abs. 3 SGB II/ § 34 Abs. 3 SGB XII

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67finanzielle leistungen

Das Arbeitslosengeld II setzt sich aus der sog. Regelleistung (z. Z. 374 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, 337 € je Partner in der Bedarfsge-meinschaft) und den Kosten für die Unterkunft zusammen. Die Regelleis-tung ist hierbei ein festgesetzter Betrag, die Kosten für die (angemesse-ne) Unterkunft werden hingegen personalisiert berechnet. Weiterhin ist wichtig, dass der Tag der Antragstellung den Beginn des Leistungsbezuges festsetzt, d. h. es können keine rückwirkenden Zahlungen erfolgen.Insoweit ist es günstig, sich gleich am ersten Tag des beurlaubten Se-mesters beim Jobcenter zu melden. Die Adresse des Jobcenters ist in der Adressenübersicht am Ende der Broschüre aufgeführt.

b) Mehrbedarf für AlleinerziehendeWie bereits während der Schwangerschaft können Studierende mit Kind(ern) – auch wenn sie nicht beurlaubt sind – unter bestimmten Vo-raussetzungen einen Mehrbedarf nach dem SGB II geltend machen. Kümmert sich ein(e) Studierende(r) allein um die Erziehung des Kindes, kann Anspruch auf einen Mehrbedarf nach dem SGB II bestehen.Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren beträgt 36 % der Regelleis-tung. Für ein minderjähriges Kind über sieben Jahren kann ein Mehrbedarf i. H. v. 12 % der Regelleistung geltend gemacht werden. Dabei ist für die Berechnung des Mehrbedarfs wiederum nicht der sozialhilferechtliche Bedarf des SGB II gemäß § 21 Abs. 2 SGB II zu Grunde zu legen, sondern der nach dem BAföG geltende Höchstsatz (§§ 13, 13a BAföG). Grundvo-raussetzung ist auch hier eine bestehende Hilfebedürftigkeit. Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf gibt es beim Jobcenter Halle.

Internet: www.jobcenter-hallesaale.de/Buergerinnen-Buerger/  Leistungsgewaehrung

GesetzlicheGrundlagen: § 21 Abs. 3 SGB II

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6. Sozialgeld

Der Leistungsausschluss zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Studie-rende nach dem SGB II gilt nicht für Angehörige von Studierenden. Die §§ 19, 23 SGB II stellen für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht erwerbsfähig sind, eine Sonderregelung dar. Kinder unter 25 Jahren sind danach Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern/Eltern-teile. Unter den Voraussetzungen, dass das Einkommen der Eltern den Bedarf der Familie nicht deckt und damit eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, kann für Kinder bis zum 15. Lebensjahr Sozialgeld beantragt werden. Zu berücksichtigen ist, dass auf das Sozialgeld sonstiges Einkommen und Vermögen angerechnet wird.

Als Einkommen zählen hierbei das Kindergeld und der Unterhalt, den das Kind erhält, auch in Form des Unterhaltsvorschusses. Zu beachten ist, dass der/die Antragsteller/in selbst bei Nichtinanspruchnahme des Unter-haltsvorschusses so gestellt wird als würde dieser ausgezahlt werden. Im Übrigen gelten die gleichen Freibeträge wie beim ALG II-Bezug. Die Höhe des Sozialgeldanspruchs beträgt bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 219 €, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 € und für ältere Kinder 287 €. Auch hier sollte beachtet werden, dass der Tag der Antragstellung für den Leistungszeitraum entscheidend ist, d. h. keine rückwirkende Zahlung erfolgt.

Seit 2011 stehen schulpflichtigen Kindern weitere Leistungen aus dem Paket „Bildung und Teilhabe“ zu; z. B. Übernahme der Kosten für (auch mehrtägige) Schul- oder Kitaausflüge, Schülerbeförderung, Lernförde-rung, Zuschuss für eine Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte oder in der Schule bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Aufwendungen in Höhe von 10 € monatlich zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Für diese Leistungen sind gesonderte Anträge zu stellen. Hinzu kommen noch Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern mit 70 € zum 1. 8. und 30 €

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zum 1. 2. eines jeden Jahres, welche bei laufendem Sozialgeldbezug nicht gesondert beantragt werden müssen. Anträge und weitere Informationen gibt es bei dem Jobcenter Halle (nicht beim Sozialamt!).

Jobcenter HalleNeustädter Passage 606122 Halle (Saale)

7. Härtefallregelungen

In besonderen Härtefällen besteht die Möglichkeit, Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts als (zinsloses) Darlehen zu erhalten, obwohl grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für Studie-rende besteht (§ 27 Abs. 4 SGB II).Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Ausschluss der Leistung als übermäßig hart erscheinen würde. Dies kann zum Beispiel vorliegen, wenn wegen der Alleinerziehung keine zusätzliche Arbeitsaufnahme mög-lich ist, oder die Beendigung des Studiums unmittelbar bevorsteht und dieses aufgrund einer finanziellen Notlage mit großer Wahrscheinlichkeit sonst nicht zum Abschluss geführt werden könnte. Ob ein Härtefall vor-liegt, entscheidet die bewilligende Behörde, also in Halle das Jobcenter. Leider wird diese Unterstützung vom Jobcenter nur sehr zurückhaltend gewährt.

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8. Wohngeld

Ein Wohngeldanspruch bei Studierenden ist dann ausgeschlossen, wenn der/die Studierende dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat.

Ausnahmen gelten für:

· Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben (a)

· Studierende, die lediglich Anspruch auf BAföG als verzinsliches Bankdarlehen haben (b)

· Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen Ausbildungsstatus haben (c)

a) Nicht gegeben ist der Förderungsanspruch auf BAföG

· bei mehrmaligem oder verspätetem Fachrichtungswechsel · Durchführung eines Aufbau-, Ergänzung- oder Zweitstudiums · bei förderungsrechtlich nicht privilegierten Ausländern · Studienaufnahme nach Vollendung des 30. Lebensjahres · Überschreitung der Höchstförderungsdauer · Nichterbringung des erforderlichen Leistungsnachweises

Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle stellt hierzu eine Bescheinigung für die zuständige Wohngeldstelle aus, ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist.

b) BAföG als Volldarlehen erhalten

· Studierende mit Studienabschlusshilfeförderung · Studierende mit einer Zweitausbildung · Studierende nach einem Fachrichtungswechsel für die Semester-

zahl, die sie in der ursprünglichen Fachrichtung verbracht haben

das studium mit kind(ern)

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71finanzielle leistungen

c) Wohngeldanspruch haben Studierende, die in einem Mischhaus- halt mit Personen leben, die keinen Ausbildungsstatus haben:

· Studierende mit Kind(ern) · Studierende, die mit Verwandten ohne Ausbildungsstatus

zusammenleben · Studierende, die mit Ehe- oder Lebenspartner(in) leben,

die selbst keinen Ausbildungsstatus haben

Diese Studierenden mit BAföG-Anspruch haben danach sowohl Anspruch auf Mietzuschuss zum BAföG als auch auf Wohngeld für ein und densel-ben Wohnraumanteil. Bei der Berechnung des Wohngeldanspruches bleiben Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € sowie das Kindergeld unbe-rücksichtigt. Bevor ein(e) beurlaubte(r) Studierende(r) ALG II-Leistungen erhält, besteht die Verpflichtung, vorrangige Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen, § 12 a SGB II. Eine solche vorrangige Leistung ist das Wohngeld für Studierende und ihr(e) Kind(er). Mit der Kalkulation der Wohngeldstelle nimmt das Jobcenter eine Vergleichsberechnung vor. Es besteht dann ein Anspruch auf den höheren Betrag. Der Antrag kann bei der Stadt Halle gestellt werden.

Stadt Halle (Saale) Ressort WohngeldSüdpromenade 3006128 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2214500

9. Unterhaltsvorschussleistungen

Kinder alleinerziehender Mütter und Väter haben zudem Anspruch auf Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil. Ist der unterhaltsverpflich-tete Elternteil jedoch nicht leistungsfähig oder kommt aus anderen Grün-den seinen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur unregelmäßig oder

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nicht in voller Höhe nach, kann ein Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt werden. Der Unterhaltsvorschuss dient der Unterhalts-sicherung für Kinder alleinerziehender Mütter und Väter. Anspruchsbe-rechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht den gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612 a Abs. 1 BGB) erhalten, abzüglich etwaiger Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge und Kindergeld. Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate (6 Jahre) gezahlt.

Der Unterhaltsvorschuss ist 2010 erhöht worden und beträgt gem. § 2 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (in Verbindung mit einer Erhö-hung der Kinderfreibeträge, §§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG, 1612 a Abs. 1 BGB) monatlich mindestens 317 € für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. 364 € für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes (in Höhe von derzeit 184 €) lassen sich folgende (Mindest-)Unterhaltsvorschussbeträge errechnen:

· Für Kinder bis unter 6 Jahre: 317 € Unterhaltsvorschuss – 184 € Kindergeld = 133 €/Monat

· Für ältere Kinder bis unter 12 Jahren: 364 € Unterhaltsvorschuss – 184 € Kindergeld = 180 €/Monat

Es sollte darauf geachtet werden, dass für den Zeitraum nach dem Aus-laufen der Unterhaltsvorschussleistung ein Unterhaltstitel für das Kind erworben wird. Hierbei ist das Jugendamt bzw. das zuständige Amt behilf-lich. Für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses wird ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil jedoch nicht vorausgesetzt. Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, wenn zu diesem Zeit-punkt bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt waren.

das studium mit kind(ern)

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73finanzielle leistungen

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist in Halle beim Amt für Kinder, Ju-gend und Familie zu stellen. Weitere Informationen gibt es auf der Home-page der Stadt Halle sowie auf den Seiten des Bundesministeriums; dort gibt es auch eine ausführliche Broschüre als Download.

Internet: www.halle.de www.bmfsfj.de (Familie/Leistungen und Förderung)

Amt für Kinder, Jugend und FamilieSchopenhauerstraße 406114 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2216992

10. Finanzierungsmöglichkeiten

Im Folgenden soll eine Übersicht über finanzielle Leistungen für verschie-dene Lebenssituationen angeboten werden (siehe Tabelle). Es gibt vielfäl-tige Lebenssituationen, die nicht alle von den nachfolgenden Varianten erfasst werden können. Deshalb sollte zu Finanzierungsmöglichkeiten eine individuelle Beratung in Anspruch genommen werden.Zum 1.1.2011 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Anrechnungs-freiheit des Elterngeldes auf das ALG II aufgehoben hat. Diese Anrechnung von Elterngeld führt zur Minderung des ALG II für beurlaubte Studierende um mtl. 300 €. Bei Inanspruchnahme der sogenannten Verlängerungsop-tion beim Elterngeld mit mtl. 150 € für 24 Monate, mindert sich dement-sprechend das ALG II nur um diesen Betrag. Im Einzelfall empfiehlt es sich daher, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, ob eine Beurlaubung noch sinnvoll ist. Hierzu sollten die Beratungsangebote der Universität und des Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

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Finanzielle Leistungen für Paare:

das studium mit kind(ern)

Varianten

Ansprüche

beide Student keiner

beurlaubt

Variante 1

beide Student keiner

beurlaubt

Variante 2

beide Student einer

beurlaubt

Student nicht

beurlaubt

Partner arbeitend

Student beurlaubt

Partner arbeitend (> 400 €)

Elterngeld × ××

Anrechnung bei ALG II Bezug

× ×

BAföG/  Unterhalt × × × ×

Kindergeld für Kind × × × × ×

Kinder-zuschlag ×

Unterhalt/  Vorschuss

SGB II für Elternteil ×

SGB II Mehrbedarf

Sozialgeld für Kind × ×

Wohngeld für Kind × × ×

Wohngeld für Elternteil

× × × × ×

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75finanzielle leistungen

Varianten

Ansprüche

Student nicht beurlaubt

Variante 1

Student nicht beurlaubt

Variante 2

Student beurlaubt

Variante 1

Student beurlaubt

Variante 2

Elterngeld × ××

Anrechnung bei ALG II Bezug

×Anrechnung bei

ALG II Bezug

BAföG/  Unterhalt × ×

Kindergeld für Kind × × × ×

Kinderzuschlag ×

Unterhalt/  Vorschuss × × × ×

SGB II für Elternteil × ×

SGB II Mehrbedarf × × × ×

Sozialgeld für Kind × ×

Wohngeld für Kind × ×

Wohngeld für Elternteil

× ×

Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende:

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11. Stipendien für Studierende/Promovierende mit Kind(ern)

a) Christiane-Nüsslein-Volhard-StiftungDiese noch relativ junge Stiftung unterstützt begabte junge Wissenschaft-lerinnen mit Kindern, um ihnen die für eine wissenschaftliche Karriere erforderliche Freiheit und Mobilität zu verschaffen. Das Stipendium bein-haltet eine monatliche finanzielle Unterstützung für Hilfe im Haushalt und zusätzliche Kinderbetreuung. Bewerben können sich Doktorandinnen in einem Fach der experimentellen Naturwissenschaften oder der Medizin. Bei Interesse empfiehlt es sich hier, direkt bei der Stiftung die Antragsbe-dingungen zur erfragen. Zusätzlich vergibt die Stiftung in Zusammenar-beit mit der UNESCO-Kommission und L’Oréal Deutschland jährlich drei Stipendien à 20.000 € zur Förderung Frauen in der deutschen Forschung (For Women in Science: www.fwis-programm.de).

Weitere Informationen gibt es unter:www.cnv-stiftung.dewww.fwis-programm.de

b) Allgemeine StipendienangeboteNeben dem oben genannten speziellen Stipendium für Studierende mit Kind(ern) bleibt natürlich noch die Möglichkeit, sich bei den politischen, gewerkschaftlichen und/oder konfessionellen Studienförderungswerken zu bewerben – etwa bei der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Hans-Böckler-Stiftung oder dem Evangelischen Studienwerk Villigst. Eine Bewerbung ist hier meist schon ab dem 1. Semester möglich. Die Förderung setzt sich aus Stipendien für finanziell Unterstützungsbedürftige, einem einkom-mensunabhängigen Büchergeld, der Finanzierung von Auslandsaufent-halten sowie den ideellen Bildungsangeboten zusammen.

Umfassende Informationen gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung bzw. unter: www.stipendiumplus.de

das studium mit kind(ern)

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IV. Leistungen des Studentenwerks Halle

1. Darlehen zur Sicherung des Studienabschlusses

Aus Mitteln der studentischen Darlehenskasse des Studentenwerks Halle kann zur finanziellen Absicherung des Studienabschlusses ein zinsloses Darlehen von bis zu zwölf Monaten vor dem Examenstermin von derzeit maximal 670 € monatlich gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist die Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

2. Darlehen zum Erwerb von Lern- und Arbeitsmitteln

Sofern es finanziell nicht möglich ist, die für die Fortführung des Stu-diums erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel zu erwerben, kann gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ein Darlehen bis zu einem Betrag von 1.500 € gewährt werden.

3. Beihilfen

Durch die Vergabe von Beihilfen für ein Erststudium sollen anfallende Zahlungsverpflichtungen abgedeckt werden, die insbesondere die regel-mäßig aufzubringenden Ausbildungskosten übersteigen und anderweitig nicht aufgebracht werden können.

4. Buch- und Lernmittelbeihilfen

Das Studentenwerk Halle unterstützt bedürftige Studierende aus Eigen-mitteln mit einem finanziellen Zuschuss für Bücher und Lernmittel bis zu maximal 50 €. Voraussetzung für die Annahme der Bedürftigkeit ist, dass zumindest teilweise Ausbildungsförderung gewährt wird.

leistungen des studentenwerk halle

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5. Freitischessen

Für bedürftige Studierende bietet das Studentenwerk ein kostenloses Mittagessen in seinen Mensen an. In dem Antrag ist hinreichend zu ver-deutlichen, dass die geforderte Bedürftigkeit im Einzelfall besteht.

6. Begrüßungsgeld

Mit der Einführung eines Begrüßungsgeldes anlässlich der Geburt eines Studentenkindes hat das Studentenwerk Halle eine weitere Maßnahme des umfassenden Katalogs des Studentenwerks zur Gestaltung familien-freundlicher Rahmenbedingungen an den Hochschulen umgesetzt. Die Antragstellung ist innerhalb von sechs Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes vorzunehmen. Es ist lediglich die Geburtsurkunde des Kindes und die Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.

7. Wickeltische

In Umsetzung dieses Kataloges wurden auch in allen Mensen des Studen-tenwerks Wickeltische aufgestellt.

das studium mit kind(ern)

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79sonstige leistungen

8. Kostenfreier Kinderteller

Das Studentenwerk Halle vergibt auf Antrag ein kostenloses Mittagessen für die Kinder von Studierenden. Dem Antrag ist lediglich eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und die Geburtsurkunde beizufügen. Er kann in jeder Mensa, der Abteilung Hochschulgastronomie oder der So-zialberatung abgegeben werden.

Antragsformulare zu Lernmittelbeihilfen, Begrüßungsgeldern und zum kostenfreien Kinderteller finden sich auf: www.studentenwerk-halle.de

V. Sonstige Leistungen

1. Kita-Gebührenbefreiung

Die Träger der Kindertagesstätten erheben zur teilweisen Abdeckung ih-rer Kosten Elternbeiträge. Die Beitragszahlung kann auf Antrag gemindert oder gänzlich erlassen werden. Die Bewilligung richtet sich nach dem Fa-milieneinkommen und den individuellen Familienverhältnissen. Erforder-lich ist, dass ein Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages bei der Stadt Halle (Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Team Kita) gestellt wird. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit für den Antrag aus dem Sozialraum, in dessen Bereich sich die Kita befindet. Auskünfte können auch die Leiter-Innen der Kindertagesstätte geben.Der Antrag ist zu finden auf der Homepage der Stadt Halle. Dort finden Sie auch die Übersicht der für den Antrag erforderlichen Unterlagen und eine detaillierte Liste aller zuständigen AnsprechpartnerInnen.

Internet: www.halle.de(unter Ermäßigung bzw. Erlass von Elternbeiträgen)

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2. Halle-Pass A

In Halle hat die Stadt für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und von Sozialhilfe die Möglichkeit des Halle-Passes geschaffen.Für Eltern mit Kindern ist insbesondere der Halle-Pass A relevant. Dieser wird auf Antrag bei der Stadt (Fachbereich Soziales) gewährt und bietet Eintrittsbefreiungen bzw. -ermäßigungen in städtischen Kultur- und Sozi-aleinrichtungen (Theater, Opernhaus, VHS, Zoo, etc.). Darüber hinaus gibt es Ermäßigungen bzw. den Erlass von Elternbeiträgen für Kindertagesstät-ten und Horte. Anträge sind beim zuständigen Sozialamt zu stellen und können auf der Homepage der Stadt Halle heruntergeladen werden, wo sich auch detaillierte Informationen finden.

Internet: www.halle.de

Halle-Pass Stadt Halle/Fachbereich SozialesSüdpromenade 3006128 Halle (Saale)

AnsprechpartnerInnen/SachbearbeiterInnen:Herr Herrmann (0345) 2215453Frau Mertens  (0345) 221 424

3. Familienpass Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es die Möglichkeit, einen Familienpass zu beantra-gen, der bei den verschiedenen teilnehmenden Partnern Ermäßigungen (zum Beispiel für einen Kinobesuch) gewährt.

Ausführlichere Informationen und den Antrag gibt es unter:www.familienpass-sachsen-anhalt.de

das studium mit kind(ern)

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81sonstige leistungen

4. Neugeborenenbegrüßungsprojekt der Stadt Halle

Seit 2006 erhalten alle Mütter anlässlich der Geburt ihres Kindes die Neugeborenenbegrüßungsmappe, die neben einem Begrüßungsbrief der Oberbürgermeisterin, auch ein Babyalbum, ein Kinderärzteverzeich-nis, eine Rückmeldekarte für den Wunsch eines Hausbesuches und eine HAVAG-Familien-Plus-Karte – mit der Eltern ein halbes Jahr kostenfrei die Bus- und Straßenbahnlinien der HAVG benutzten können – enthält. Vor-aussetzung für den Erhalt der Neugeborenenbegrüßungsmappe ist, dass die Mutter ihren Wohnsitz in der Stadt Halle hat. Mütter, die ihren Wohn-sitz nicht in Halle haben, erhalten zumindest einen Begrüßungsbrief, der neben einem Zoogutschein auch einen Gutschein der Sparkasse enthält.

5. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (GEZ)

Für Menschen mit geringem Einkommen, also auch für Studierende mit Kind(ern) ist es möglich, sich von der GEZ-Gebühr befreien zu lassen (§ 6 RGebStV). Hierfür muss ein Antrag bei der GEZ gestellt werden. Für die Befreiung sind die Immatrikulationsbescheinigung, der Personalausweis, Nachweise über Einkommen bzw. Sozialleistungen (Unterhaltszahlungen der Eltern, BAföG, Wohngeld etc.) sowie Miete mitzubringen. Beachtet werden sollte, dass die Befreiung mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ einge- gangen ist, beginnt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Bei einem voraussichtlichen Bezug von Sozialleis-tungen empfiehlt es sich daher einen vorsorglichen Antrag zu stellen, so-bald die Sozialleistung beantragt wurde. Der Antrag ist abrufbar auf den Internetseiten der GEZ unter www.gez.de.

Ab 2013 wird ein Rundfunkbeitrag erhoben. Eine Befreiung für Men-schen mit geringem Einkommen ist auch weiterhin möglich.Internet: www.rundfunkbeitrag.de

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6. Sozialtarif der Deutschen Telekom

Sofern eine GEZ-Befreiung besteht oder Leistungen nach dem BAföG be-zogen werden, kann bei der Deutschen Telekom ein Sozialtarif beantragt werden. Dies gilt jedoch nicht für Komplettpakete mit Telefon-Flatrate-Tarifen. Ausführliche Informationen und den Antrag zum Download gibt es auf der Homepage der Deutschen Telekom.

Internet: www.telekom.de

VI. Hilfe in besonderen Lebenssituationen

1. Mehrlingsgeburten

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt eine besondere Fürsorge bei der Ge-burt von Mehrlingen (ab Drillingen), da diese neben der Freude auch eine außergewöhnlich hohe zeitliche Inanspruchnahme und eine besondere finanzielle Belastung mit sich bringt.Daher übernimmt der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt auf Antrag die Ehrenpatenschaft bei Mehrlingsgeburten. Damit verbunden ist eine finanzielle Zuwendung, die eine Anerkennung und Wertschätzung der Leistung der Großfamilien darstellt. Die Zuwendung des Landes be-trägt 1.400 € für jedes Mehrlingskind und wird einkommensunabhängig ausgereicht. Der Antrag hierfür ist während des ersten Lebensjahres der Kinder beim zuständigen Landesjugendamt zu stellen. Das Antragsfor-mular und weitere Informationen sind auf der Internetseite des Landes-jugendamts zu finden.Allgemeine Informationen zur Thematik der Mehrlingsgeburten bietet die internationale Drillings- & Mehrlings-Initiative „ABC-Club e. V.“

Internet: www.abc-club.de

das studium mit kind(ern)

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83hilfe in besonderen lebenssituationen

Landesjugendamt Referat Familie und Frauen (Ref. 602)Frau Knibbiche Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5141648E-Mail: [email protected]: www.sachsen-anhalt.de

2. Angebote für Kinder mit Behinderung und ihre Eltern

Es gibt viele Anlaufstellen, bei welchen Kinder und Eltern auf verschiede-ne Art unterstützt werden können. Eine gute Einrichtung für medizinische Fragen und Hilfen ist das Sozialpädiatrisches Zentrum am St. Barbara Krankenhaus. Hier besteht die Möglichkeit sich über Therapieformen aber auch über Frühförder- und Beratungsstellen zu informieren. Ein solches Frühförderzentrum ist z. B. der Verein Lebenshilfe Halle e. V. Hier kann Kin-dern und ihren Eltern von der Geburt bis zum Schuleintritt auf verschie-dene Arten geholfen werden, so zum Beispiel in Form einer heilpädagogi-schen Frühförderung. Hierbei entstehen für die Familien keine Kosten.

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84 hilfe in besonderen lebenssituationen

Unter www.familienratgeber.de können umfangreiche Informationen zu Frühförderung, Familienleben und rechtlichen Fragen abgerufen werden. U. a. ist der Zugriff auf eine Adressdatenbank möglich, um Angebote und Beratungsstellen in der Umgebung Halles anzeigen zu lassen.

Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) am St. Barbara-Krankenhaus HalleBabarastraße 4 06110 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2135801 (0345) 2135800

Gesundheitsamt Halle (Saale) Abt. Beratung für Menschen mit BehinderungTaubenstraße 406110 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 502273

Lebenshilfe Halle e. V. Frühförderung/IntegrationshilfeSchönebecker Straße 306124 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 6823826

das studium mit kind(ern)

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85hilfe in besonderen lebenssituationen

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Adressenübersicht

BEHÖRDEN

Amt für Kinder, Jugend und FamilieSchopenhauerstraße 4 06114 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2216992 (0345) 2215652Internet: www.jugendamt.halle.de

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie als öffentlicher Träger der Jugendhilfe der Stadt Halle ist vorrangig für alle Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zuständig.

StandesamtMarktplatz 106108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2214623Internet: www.halle.de

Jobcenter Halle

Infopoint West Infopoint SüdNeustädter Passage 6 Südstadtring 90 (im Kauflandcenter)06122 Halle (Saale) 06128 Halle (Saale)

Telefon: (0180) 100292450801 – gebührenpflichtig

adressenübersicht

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87adressenübersicht

Landesjugendamt Referat Familie und Frauen (Ref. 602) Ernst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)

Frau Knibbiche Telefon: (0345) 5141648

Gesundheitsamt Halle (Saale)Abt. Beratung für Menschen mit BehinderungTaubenstraße 406110 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 502273

Sozialamt der Stadt Halle (Saale)Südpromenade 3006128 Halle (Saale)

SCHWANGERSCHAFTSBERATUNGSSTELLEN

Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Halle-Merseburg e. V. SchwangerschaftsberatungsstelleZerbster Straße 14 06124 Halle (Saale)

Frau Frank und Frau Gasse Telefon: (0345) 9772981E-Mail: [email protected]: www.awo-halle-merseburg.de

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Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle (Saale) e. V., SchwangerschaftsberatungsstelleMauerstraße 1206110 Halle (Saale)

Frau KochTelefon: (0345) 44505155E-Mail: [email protected]: www.caritasverband-halle.de

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Halle-Saalkreis-Mansfelder Land e. V. Schwangeren- und FamilienberatungsstellePfännereck 206126 Halle (Saale)

Frau Malgorzata Molak und Frau UllrichTelefon: (0345) 6870143E-Mail: [email protected]

IRIS-Regenbogenzentrum e. V. SchwangerschaftsberatungsstelleSchleiermacherstraße 3906114 Halle (Saale)

Frau Jung und Frau KorgerTelefon: (0345) 5211232E-Mail: [email protected]: www.irisfamilienzentrum.de

adressenübersicht

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89adressenübersicht

Jugendwerkstatt Bauhof des Evangelischen Kirchenkreises in den Frankeschen Stiftungen SchwangerschaftsberatungsstelleKleine Märkerstraße 106108 Halle (Saale)

Frau EichnerTelefon: (0345) 2031016E-Mail: [email protected]

Anmeldung und Terminvereinbarung:Montag und Donnerstag 9.00 – 12.00 UhrDienstag und Mittwoch 14.00 – 17.00 UhrFreitag 10.00 – 12.00 Uhr

pro familia Halle, Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und SexualberatungWilhelm-von-Klewitz-Straße 1106132 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 7748242E-Mail: [email protected]

ENTBINDUNGSKLINIKEN

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universitätsklinik und Poliklinik für Geburtshilfe und ReproduktionsmedizinErnst-Grube-Straße 4006120 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5570Internet: www.medizin.uni-halle.de

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Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Klinik für Frauenheilkunde und GeburtshilfeMauerstraße 506110 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 21330E-Mail: [email protected]: www.geburtshilfe-halle.de www.perinatalzentrum-halle.de

AUSSERKLINISCHE GEBURTSHILFE (AUSWAHL)

IRIS-RegenbogenzentrumSchleiermacherstraße 3906114 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5211232E-Mail: [email protected]: www.irisfamilienzentrum.de

Geburtshaus LebenslichtLafontainestraße 2806114 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5223322E-Mail: [email protected]: www.geburtshaus-lebenslicht.de

adressenübersicht

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91adressenübersicht

Zehn Monde Geburtshaus und HebammenpraxisReichardtstraße 2206114 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 6824888E-Mail: [email protected]: www.zehn-monde.de

FAMILIENHEBAMMEN (AUSWAHL)

Anette MorcheAngestellte und teilw. freiberufliche HebammeKiefernweg 2806120 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5573009E-Mail: [email protected]

Manuela NitschkeFreiberufliche HebammeForsterstraße 3906112 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5125169E-Mail: [email protected]

Katja SchumannUniversitätsklinikum HalleBottroper Straße 2306217 Merseburg (Saale)

Telefon: (03461) 509872

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ANGEBOTE DES STUDENTENWERKS

Studentenwerk HalleWolfgang-Langenbeck-Straße 3506120 Halle (Saale)

E-Mail: [email protected] www.studentenwerk-halle.de

Allgemeine SozialberatungTelefon: Frau Dr. Bebert (0345) 6847318 Frau Römbach (0345) 6847520E-Mail: [email protected]

Amt für AusbildungsförderungTelefon: (0345) 6847113E-Mail: [email protected]

InfopointTelefon: (0345) 29844913

KindertagesstättenTelefon: Frau Meyer (0345) 6847518

Psychosoziale BeratungE-Mail: [email protected]

Studentisches WohnenTelefon: (0345) 6847413415

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93adressenübersicht

BERATUNGSANGEBOTE AN DER UNIVERSITÄT

Allgemeine StudienberatungMartin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Universitätsplatz 11 Löwengebäude, Räume 4 und 506108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 55213-06/-08/-12/-22/-27E-Mail: [email protected]: www.studienberatung.verwaltung.uni-halle.de

Familienbüro Martin-Luther-Universität Halle-WittenbergBarfüßer Straße 1706108 Halle (Saale)

Andrea RitschelTelefon: (0345) 5521357Telefax: (0345) 5527099E-Mail: [email protected]: www.uni-halle.de/familiengerecht

Studierendenrat Martin-Luther-Universität Halle-WittenbergUniversitätsplatz 706108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5521411Telefax: (0345) 5527086E-Mail: [email protected]: www.stura.uni-halle.de

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94 adressenübersicht

SONSTIGE HILFE- UND BERATUNGSSTELLEN

Hochschulinformationsbüro (HIB)Adam-Kuckhoff-Straße 1506108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5523856E-Mail: [email protected]: www.hib-halle.de

FamilienkompetenzzentrumServicebüro im Haus der GenerationenFranckeplatz 1, Haus 1906110 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2127555

Geschäftszeiten: Montag und Donnerstag10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

faz halle – CVJMFamilienzentrumGeiststraße 2906108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 2026384E-Mail: [email protected]: www.familie-im-cvjm.de

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Notizen

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Die folgende Broschüre richtet sich an studierende Eltern und die, die

es werden (wollen). Eben an alle, die sich mit der Frage beschäftigen, ob

sich Studium und Kind miteinander vereinbaren lassen. Es ist schwierig,

auf jede Lebenssituation konkret einzugehen. Hier wird dennoch ver-

sucht, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, Fragen zu beantworten

und auf kompetente AnsprechpartnerInnen zu verweisen.

Das Ergebnis aller Überlegungen sei an dieser Stelle schon einmal vorweg

genommen: Studium und Kind schließen einander nicht aus, sondern

können gut „unter einen Hut gebracht“ werden.

„Ohne Kinder wäre die Welt eine Wüste.“ j e r e m i a s g o t t h e l f

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