Sturmschäden am (zuvor schon morschen) Dach eines denkmalgeschützten Hauses

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Page 1: Sturmschäden am (zuvor schon morschen) Dach eines denkmalgeschützten Hauses

© Springer-Verlag 2009

Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Österreich. –Herausgeber: a.Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Institut für Zivilrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10–16,

1010 Wien, Österreich, und Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt, Ameisgasse 10, 1140 Wien, Österreich. –Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. –

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wobl136 Rechtsprechung/Grundbuchsrecht – Abgabenrecht 2009, Heft 4

April

Rz 8). Hier ist jedoch durch die Einführung des § 82aGBG eine Änderung eingetreten. Der unterbliebene An-schluss des – zum Antragszeitpunkt ja bereits vorhande-nen (vgl § 82a Abs 2 GBG) – Rangordnungsbeschlusseswäre nach der neuen Rechtslage verbesserungsfähig undwürde bei rechtzeitiger Verbesserung zur Teilstattgebung(Abschreibung im laufenden Rang statt im Rang derRangordnung) des Gesuchs führen. Eine Löschung vondem Rangordnungsbeschluss nachfolgenden, mangelsFreilassungserklärung zunächst mitzuübertragenden(sog Zwischen-)Eintragungen kann hingegen nach § 57Abs 1 GBG erst im Fall der Veräußerung bzw Verpfän-dung erfolgen.

4. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass derRangordnungsbeschluss derzeit weiter in Papierformvorzulegen ist (vgl § 10 Abs 2 ERV); der in § 3 Abs 3 2. HSLiegTeilG vorgesehene Vermerk kann (zumindest der-zeit) nur auf diese Weise gesetzt werden (vgl auch Schrei-ner, Grundbuchs-Novelle 2008, AnwBl 2008, 477 [480]).

HR des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M.

Abgabenrecht53.

Sturmschäden am (zuvor schon morschen) Dacheines denkmalgeschützten Hauses

DOI 10.1007/s00719-008-1189-y

§ 28 Abs 2 EStG 1988:Die Erneuerung eines (zuvor schon gerostetes Blech

und verfaultes Holz aufweisenden) Daches nach Sturm-schäden in einem vermieteten Haus führt nur zu (gleich-mäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzenden) Instandset-zungsaufwendungen. Daran ändert auch der Umstandnichts, dass die Sanierungsmaßnahme auf Grund vondenkmalschutzrechtlichen Vorschriften geboten war.VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0277

Die bel Beh hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen,dass es sich bei der in der Beschwerde als „Dachrepara-tur“ bezeichneten Maßnahme um den Austausch desdurchgerosteten Eisenblechs des Daches (der bisherigenDachhaut) gegen ein Kupferdach sowie um die Sanierungder darunter liegenden Holzkonstruktion durch den Aus-tausch der Dachschalung und den Austausch der gefaul-ten Dachholzlattung sowie der gefaulten Dachsparrengehandelt habe. . . .

Die in Rede stehende Baumaßnahme stellt sich sohinim Wesentlichen als Austausch des kompletten Dachesdar. Unstrittig ist, dass das Dach vor der in Rede stehen-den Baumaßnahme schadhaft und sanierungsbedürftiggewesen ist und insbesondere – an einer Vielzahl vonStellen – das Regenwasser nicht mehr vom Eindringen indas Gebäude abhalten konnte.

Der Beurteilung der bel Beh, wonach der im Wesent-lichen komplette Austausch eines schadhaften Dachesdie Nutzungsdauer eines Gebäudes und auch ihren Nut-zungswert wesentlich erhöht, kann nicht erfolgreichentgegen getreten werden. § 28 Abs 2 EStG 1988 stellt

darauf ab, dass Erhaltungsaufwendungen allein oder zu-sammen mit Herstellungsaufwendungen den Nutzungs-wert oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlicherhöhen. Das Gesetz stellt sohin die vor der Baumaß-nahme bestehende Nutzungsdauer des Gebäudes dernach der Baumaßnahme vorliegenden Nutzungsdauergegenüber. Um sicherzustellen, dass vergleichbare Bau-maßnahmen an Gebäuden vom vergleichbarem Bauzu-stand eine gleiche steuerliche Behandlung erfahren, istim gegebenen Zusammenhang jeweils auf die technischeund wirtschaftliche Restnutzungsdauer abzustellen. Sol-cherart kommt dem Umstand, dass das Gebäude des Bfschon im 16. Jahrhundert errichtet worden ist, für dieFrage der wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauerkeine Bedeutung zu.

Soweit der Bf hinsichtlich des Nutzungswertes des Ge-bäudes mit einer eingeschränkten Möglichkeit der Ver-äußerung eines denkmalgeschützten Gebäudes argumen-tiert, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Nutzungs-wert insbesondere auch in der Vermietbarkeit des Objek-tes zum Ausdruck kommt und durch den Austausch einesschadhaften Daches auch die Möglichkeit, ein Gebäudedurch (Neu)Vermietung zu nutzen, ohne Zweifel einedeutliche Verbesserung erfährt.

Die bel Beh hat die weitere Sachverhaltsfeststellunggetroffen, dass die Schäden am Dach auf das Verrostendes Bleches und auf gefaultes Holz zurückzuführen undsomit nicht erst durch einen Sturm entstanden seien.Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde erweistsich als schlüssig. . . .

Mag auch ein Windsturm im Jahr 2002 dem schadhaf-ten Dach weitere Mängel zugefügt haben, steht doch aufGrund der Sachverhaltsfeststellung der bel Beh fest, dassdas Dach bereits vor dem Jahr 2002 sanierungsbedürftiggewesen ist. Es kann daher im Beschwerdefall dahinge-stellt bleiben, ob, wie dies offenkundig der Rechtsmei-nung des Bf entspricht, eine InstandsetzungsmaßnahmeiSd § 28 Abs 2 EStG 1988 dann nicht zur Verteilung derAbsetzung der Erhaltungsaufwendungen führt, wenn derBedarf nach einer Sanierung auf durch „höhere Gewalt“eingetretene Schäden zurückzuführen ist (vgl hierzuDoralt, EStG9, § 28 Tz 121). Dem Text des § 28 Abs 2EStG 1988 ist eine solche Einschränkung jedenfalls nichtzu entnehmen.

Die in § 28 Abs 2 EStG 1988 angeordnete Behandlungvon Instandsetzungsaufwendungen hängt – entgegen derAnsicht des Bf – auch nicht davon ab, ob die Sanierungs-maßnahme auf Grund von denkmalschutzrechtlichenVorschriften geboten ist oder nicht.

Der Bf bringt schließlich vor, in einem Gutachten desBundesdenkmalamtes und einem Schreiben der Ge-meinde, in welcher sich sein Gebäude befinde, seien diein Rede stehenden Maßnahmen zur Instandsetzung desDaches als „Instandhaltung“ deklariert worden. DiesemVorbringen ist zu entgegnen, dass – wie dies die belangteBehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigt –§ 28 Abs 2 EStG 1988 eine eigenständige Definition desBegriffes „Instandsetzung“ enthält. In den angesproche-nen Schriftstücken ist von einer Instandsetzung im Sinnedieser Definition nicht die Rede.