SudetendeutSche LandSmannSchaft BundeS verBand e.v. - SDJ · 2018-10-28 · SudetendeutSche...

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SUDETENDEUTSCHE LANDSMANNSCHAFT BUNDESVERBAND E.V. Zum Vergleich Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaſt Bundesverband Bisherige Fassung § 3 Zweck (1) Die Sudetendeutsche Landsmannschaſt verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung, die im In- und Ausland zum Tragen kommen. Diese Zwecke sind: a) die über drei Millionen Sudetendeutschen, welche nach dem Zweiten Weltkrieg aus ihrer Heimat in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien vertrieben und über die ganze Welt verstreut wurden, und ihre Nachkommen als politische, kulturelle und soziale Gemeinschaſt zu erhal- ten und ihre Belange in der Heimat sowie in den Aufnah- megebieten zu wahren; b) an einer gerechten Völker- und Staatenordnung mitzu- wirken, in der Vertreibungen, Völkermord oder „eth- nische Säuberungen“ und Diskriminierungen weltweit gebannt und insbesondere das Recht auf die Heimat, das Volksgruppenrecht und das Selbstbestimmungsrecht für alle Völker bzw. Volksgruppen garantiert sind; c) den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiederge- winnung und das damit verbundene Selbstbestimmungs- recht der Volksgruppe durchzusetzen; d) das Recht auf Rückgabe bzw. gleichwertigen Ersatz oder Entschädigung des konfiszierten Eigentums der Sudeten- deutschen zu wahren; e) die Landsleute wirtschaſtlich und sozial zu betreuen; f) das kulturelle und wissenschaſtliche Erbe der Heimat als Teil der deutschen und europäischen Kultur zu pflegen, zu fördern und weiterzuentwickeln; g) zur Verständigung der Völker in Europa auf der Basis von Wahrheit und Recht, insbesondere zur Herstellung von partnerschaſtlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Tschechen, beizutragen. (2) Der Erfüllung des Satzungszweckes dient insbesondere der jährliche Sudetendeutsche Tag. Neue Fassung § 3 Zweck (1) Die Sudetendeutsche Landsmannschaſt verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung, die im In- und Aus- land zum Tragen kommen. Diese Zwecke sind: a) die über drei Millionen Sudetendeutschen, welche nach dem Zweiten Weltkrieg aus ihrer Heimat in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien vertrieben und über die ganze Welt verstreut wurden, und ihre Nachkommen als politische, kulturelle und soziale Gemeinschaſt zu erhalten und ihre Belange in der Heimat sowie in den Aufnahmegebieten zu wahren; b) an einer gerechten Völker- und Staatenordnung mit- zuwirken, in der die Menschen- und Grundrechte, das Recht auf die Heimat und das Selbstbestimmungsrecht der Völker und Volksgruppen für alle gewahrt und garantiert werden. Dazu gehört, daß die EU-Grund- rechtecharta in allen ihren Teilen für alle EU-Mitglied- staaten uneingeschränkt verbindlich gemacht wird. c) Verstöße gegen diese Rechte wie Völkermord, Vertrei- bungen, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, menschen- und völkerrechtswidrige Enteignungen sowie Diskriminierungen weltweit zu ächten und dort, wo sie erfolgten, auf der Grundlage eines gerechten Ausgleiches zu heilen. d) die Landsleute wirtschaſtlich und sozial zu betreuen; e) das kulturelle und wissenschaſtliche Erbe der Heimat als Teil der deutschen und europäischen Kultur zu pfle- gen, zu fördern und weiterzuentwickeln; f) zur Verständigung der Völker in Europa auf der Basis von Wahrheit und Recht, insbesondere zur Herstellung von partnerschaſtlichen Beziehungen zwischen Deut- schen und Tschechen, beizutragen. (2) Der Erfüllung des Satzungszweckes dient insbesondere der jährliche Sudetendeutsche Tag. Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaft – 4 – 28. Februar 2015

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SudetendeutSche LandSmannSchaft BundeSverBand e.v.

Zum Vergleich

Satzung der Sudetendeutschen LandsmannschaftBundesverband

Bisherige fassung§ 3 Zweck

(1) Die Sudetendeutsche Landsmannschaft verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung, die im In- und Ausland zum Tragen kommen. Diese Zwecke sind:

a) die über drei Millionen Sudetendeutschen, welche nach dem Zweiten Weltkrieg aus ihrer Heimat in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien vertrieben und über die ganze Welt verstreut wurden, und ihre Nachkommen als politische, kulturelle und soziale Gemeinschaft zu erhal-ten und ihre Belange in der Heimat sowie in den Aufnah-megebieten zu wahren;

b) an einer gerechten Völker- und Staatenordnung mitzu-wirken, in der Vertreibungen, Völkermord oder „eth-nische Säuberungen“ und Diskriminierungen weltweit gebannt und insbesondere das Recht auf die Heimat, das Volksgruppenrecht und das Selbstbestimmungsrecht für alle Völker bzw. Volksgruppen garantiert sind;

c) den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiederge-winnung und das damit verbundene Selbstbestimmungs-recht der Volksgruppe durchzusetzen;

d) das Recht auf Rückgabe bzw. gleichwertigen Ersatz oder Entschädigung des konfiszierten Eigentums der Sudeten-deutschen zu wahren;

e) die Landsleute wirtschaftlich und sozial zu betreuen;

f ) das kulturelle und wissenschaftliche Erbe der Heimat als Teil der deutschen und europäischen Kultur zu pflegen, zu fördern und weiterzuentwickeln;

g) zur Verständigung der Völker in Europa auf der Basis von Wahrheit und Recht, insbesondere zur Herstellung von partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Tschechen, beizutragen.

(2) Der Erfüllung des Satzungszweckes dient insbesondere der jährliche Sudetendeutsche Tag.

neue fassung§ 3 Zweck

(1) Die Sudetendeutsche Landsmannschaft verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung, die im In- und Aus-land zum Tragen kommen. Diese Zwecke sind:

a) die über drei Millionen Sudetendeutschen, welche nach dem Zweiten Weltkrieg aus ihrer Heimat in Böhmen, Mähren und Sudetenschlesien vertrieben und über die ganze Welt verstreut wurden, und ihre Nachkommen als politische, kulturelle und soziale Gemeinschaft zu erhalten und ihre Belange in der Heimat sowie in den Aufnahmegebieten zu wahren;

b) an einer gerechten Völker- und Staatenordnung mit-zuwirken, in der die Menschen- und Grundrechte, das Recht auf die Heimat und das Selbstbestimmungsrecht der Völker und Volksgruppen für alle gewahrt und garantiert werden. Dazu gehört, daß die EU-Grund-rechtecharta in allen ihren Teilen für alle EU-Mitglied-staaten uneingeschränkt verbindlich gemacht wird.

c) Verstöße gegen diese Rechte wie Völkermord, Vertrei-bungen, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, menschen- und völkerrechtswidrige Enteignungen sowie Diskriminierungen weltweit zu ächten und dort, wo sie erfolgten, auf der Grundlage eines gerechten Ausgleiches zu heilen.

d) die Landsleute wirtschaftlich und sozial zu betreuen;

e) das kulturelle und wissenschaftliche Erbe der Heimat als Teil der deutschen und europäischen Kultur zu pfle-gen, zu fördern und weiterzuentwickeln;

f ) zur Verständigung der Völker in Europa auf der Basis von Wahrheit und Recht, insbesondere zur Herstellung von partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Deut-schen und Tschechen, beizutragen.

(2) Der Erfüllung des Satzungszweckes dient insbesondere der jährliche Sudetendeutsche Tag.

Satzung der Sudetendeutschen Landsmannschaft – 4 – 28. Februar 2015