Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland Martin Weißenberg, Diakonisches Werk Rheinland...
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Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland
Martin Weißenberg, Diakonisches Werk Rheinland Westfalen-Lippe Berlin, 8. Oktober 2013
Teilhabe an Beruflicher Bildung und am Arbeitsleben von Menschen mit schwerer mehrfacher Behinderung
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen - Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland, 3. August 2011
Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft - Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention, September 2011
Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf werden „mitgedacht“
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Allgemeine Exklusionstendenzen
Verbleib von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf in stationären Wohneinrichtungen, Bildung von „Restgruppen“
Zuweisung in Einrichtungen nach SGB XI (Pflegeheime)
Umwandlung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Pflegeheime
Schaffung von Fachpflegeheimen
Seite 3
UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 27 (Auszug)
Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.
Seite 4
§ 136 SGB IX
(1) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.
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§ 136 SGB IX
(2) Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
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§ 136 SGB IX
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzung für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
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Folgen
Meist keine Aufnahme in das Eingangsverfahren der WfbM, sondern nahtloser Übergang von der Förderschule in sog. Tagesstrukturierende Angebote im Rahmen der “Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft” (§ 53 SGB XII) wie z.B.
Förderbereiche unter dem Dach der WfbM
Eigenständige Förderstätten
Förder- und Betreuungsbereiche stationärer Wohnheime
Interne Tagesstrukturierende Maßnahmen
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Abschluss der Schule = Ende der Bildungsfähigkeit?
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Kein “Arbeitnehmerähnlicher Status”:
kein Werkstattlohn
keine eigenen Sozialversicherungsleistungen
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Kein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der verschiedenen Angebotsformen
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Keine Verpflichtung zur Überprüfung, ob der Übergang bspw. von einer Förderstätte oder einem Wohnheim in eine WfbM möglich bzw. gewünscht ist
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Meist dauerhafter Ausschluss von Leistungen zur Beruflichen Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben
Seite 13
Keine bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards
▼
Extrem heterogene Angebotsstruktur
Seite 14
Teilhabe in den Ländern
Keine bundesweit einheitlichen Anforderungen / Standards an Angebote der sog. Tagesförderung
Konzeptionelle Ausgestaltung obliegt den Ländern / Kommunen und Leistungserbringern, dabei erfolgt keine regelhafte Umsetzung der Soll-Vorgabe des § 136 Abs. 3 SGB IX (…sollen in Gruppen betreut werden, die der WfbM angegliedert sind), stattdessen:
Teilweise Förderbereiche unter dem Dach der WfbM
Eigenständige Förderstätten
Förderbereiche / Fördergruppen im Rahmen stationärer Wohneinrichtungen
„Interne Tagesstruktur“ im WohnheimSeite 15
Nordrhein-Westfalen
Herr A., 32 Jahre alt
Angeborene schwere mehrfache Behinderung
Herr A. wohnt in einer stationären Einrichtung
Es besteht ein ausgeprägtes Krampfleiden. Herr A. verfügt nicht über Lautsprache und benutzt einen Rollstuhl
Einstufung in die Pflegestufe 3 der Pflegeversicherung
Herr A. besucht täglich eine Werkstatt für behinderte Menschen.
Damit verbunden:
- "Arbeitnehmerähnlicher Status"
- Werkstattlohn
- SozialversicherungsleistungenSeite 16
Berlin
Frau D., 20 Jahre alt
Frau D. ist Autistin und hat Lernschwierigkeiten. Sie kann selbstständig gehen. Sie verfügt nicht über Lautsprache, kann sich jedoch mittels Gestützter Kommunikation verständigen.
Pflegestufe 2
Antrag auf Betreuung in einer ambulant betreuten WG wird unter Hinweis auf § 13 SGB XII (Mehrkostenvorbehalt) abgelehnt. Frau D. zieht in eine stationäre Einrichtung.
Nach der Schulzeit: Frau D. möchte in das Eingangsverfahren der WfbM aufgenommen werden. Empfehlung des Fachausschusses für Fördergruppe
Frau D. stellt Antrag auf Aufnahme in die Fördergruppe einer WfbM
Kostenträger lehnt Kostenübernahme ab aufgrund bestehenden Förderbereichs auf dem Gelände der Komplexeinrichtung
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Sachsen
Frau C., 38 Jahre alt
Progressive Muskeldystrophie, E-Rollstuhl
Hochgradige Pflegebedürftigkeit, nächtliche Beatmung
Gute intellektuelle Begabung
Aufgrund fehlender Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten in der Familie und der attestierten Schwerstbehinderung (Pflegestufe 3) lebt Frau C. in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung
Frau C. beabsichtigt, einer ihrer Begabung entsprechenden Arbeit im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) unter dem verlängerten Dach der WfbM nachzugehen. Da sie nicht in eigener Häuslichkeit wohnt, wird ihr Antrag auf externe Tagesstruktur vom Kostenträger abgelehnt.
Auf dem Klageweg erzielt Frau C. dann doch die Aufnahme in den FBB
Seite 18
Baden Württemberg
Herr D., 47 Jahre alt
Herr D. ist aufgrund eines vorgeburtlichen Schlaganfalls halbseitig gelähmt (Hemiparese). Er benutzt einen Rollstuhl und kann einfache Sätze in Lautsprache bilden.
Pflegestufe 3, GdB von 100 %.
Die Voraussetzung für die Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM liegen nicht vor.
Herr D. wird in den Förder- und Betreuungsbereich unter dem verlängerten Dach einer WfbM aufgenommen.
Die Förder- und Betreuungsstätten sind keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
Deshalb besteht weder Sozialversicherungspflicht, noch ein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.
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Arbeitskreis „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf“ Arbeiterwohlfahrt Bundesverband (AWO)
Bundesverband ev. Behindertenhilfe (BeB)
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm)
Bundesvereinigung Lebenshilfe
Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR)
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB)
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP)
Deutscher Caritasverband (DCV)
Deutsche Heilpädagogische Gesellschaft (DHG)
Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
Diakonie Deutschland / Evangelischer Bundesverband
Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und Soziale Arbeit
Wissenschaft: Prof. Dr. Karin Terfloth (PH Heidelberg), Prof. Dr. Monika Seifert (Berlin) Prof. Dr. Wolfgang Lamers (HU Berlin) Seite 20
Ziele
Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Beruflichen Bildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben
Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Rahmenkonzeptes bzw. fachlicher Standards auf Grundlage des Personenzentrierten Ansatzes
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Diskriminierung beenden – Teilhabe sichern!
Positionspapier „Diskriminierung beenden – Teilhabe an Beruflicher Bildung und Arbeit für Menschen mit schwerer geistiger und/oder mehrfacher Behinderung sicherstellen!“ (2011)
Für Selbstbestimmung, Gleiche Rechte, Barrierefreiheit und Inklusion - Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland (Berlin 2013) http://www.brk-allianz.de
Positionierungen der Verbände im Rahmen der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe / Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes
Einschätzung des Leiters der Monitoringstelle zur UN BRK, Herrn Dr. Valentin Aichele am 28.08.2013 im Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung
Einschätzung des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Herrn Peter Masuch am 18.09.2013 im Diakonie Bundesverband
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To do…
Verbände auf Bundesebene: Weiterführung der politischen Arbeit (Gesetzesänderung und Rahmenkonzept)
Landesebene / Praxis:
Information von Betroffenen und ggf. Schulen zu Rechtsansprüchen
Unterstützung von Betroffenen (Bedarfsfeststellungsverfahren, ggf. gerichtliche Klärung)
Durchsetzung bedarfsgerechter Personalschlüssel
Weiterentwicklung der Konzepte
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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