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MiFID II Markets in Financial Instruments Directive Whitepaper | MiFID II

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MiFID II

Markets in Financial Instruments Directive

Whitepaper | MiFID II

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Einleitung Die EU-Richtlinie MiFID I wurde bereits im April 2004 veröffentlicht. Ins Leben gerufen wurde sie, um den Anlegerschutz zu verbessern, den Wettbewerb inner-halb der EU zu stärken und den europäischen Finanzmarkt zu harmonisieren. Kurzum sollte sie dazu beitragen, dass Anleger innerhalb der EU leichter investieren können. Defizite bei der Konzeption der MiFID I und aktuelle Entwicklungen in den Finanz-märkten führten zu einer Überarbeitung der Richtlinie mit den folgenden Zielen:

die Ausdehnung der MiFID auf bisher wenig bzw. nicht regulierte Bereiche (insb. OTC) und Produkte (Derivate)

die Angleichung länderspezifischer Unterschiede

die Ausdehnung des Anlegerschutzes

Diese Anpassungen sollen bis Ende 2014 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit kommen auf alle Finanzdienstleister umfangreiche Änderungen zu. Derzeit fin-den auf EU-Ebene Diskussionen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der einzel-nen Regelungen statt. Im Kern ist aber bereits durch den ersten Entwurf der MiFID II festgelegt, welche Themenfelder betroffen sind.

Aus der alten MiFID I werden dabei zwei neue Regularien erstellt:

die MiFID II: eine Richtlinie, die in den Ländern in nationale Gesetzgebungen umgewandelt werden muss, und

die MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation): eine Verordnung, die direkt in den nationalen Regularien angewendet werden kann. Dies wurde als notwendig erachtet, um eine einheitliche und schnelle Umsetzung der ent- sprechenden nationalen Regulierungen zu erreichen.

Abbildung 1:

Themenkreis

MiFID II - Markets in Financial Instruments Directive

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Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte der MiFID und MiFIR dargestellt. Da die endgültige Verabschiedung noch nicht erfolgt ist, kann hier nur ein Überblick über die derzeit in Diskussion befindlichen Themen gegeben werden.

Derzeit sind folgende Termine für die MiFID avisiert:

Ein wesentliches Ziel der neuen Richtlinie ist die Verlagerung des gesamten orga-nisierten Handels auf regulierte Handelsplätze. Dabei geht es insbesondere um die Erfassung von Derivaten, die bisher außerbörslich gehandelt wurden, und um Han-delsplätze oder -systeme (Crossing Networks bzw. Dark Pools), die von der beste-henden Regulierung nicht erfasst wurden.

Um dies zu erreichen, wird die aus regulierten Märkten (Regulated Markets, RM) und multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facility, MTF) bestehende Marktstruktur um eine neue Kategorie von Handelsplätzen, sogenannte „organisierte Handelssysteme“ (Organized Trading Facility, OTF), ergänzt. Handelssysteme oder -plätze, die nicht unter die bestehenden zwei Kategorien fallen und keine systemati-schen Internalisierer (Systematic Internaliser, SI) sind, werden automatisch der neuen Kategorie der OTFs zugeordnet.

Abbildung 2:

Neue Regularien

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Zeitplan

Marktstrukturen

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Aufsicht

Die Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Aufsicht und Organisation werden für die Handelsplätze weitgehend harmonisiert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Darüber hinaus wird ein neues Marktsegment für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geschaffen. Dieses ist auf die spezifischen Bedürfnisse von kleinen Marktteil-nehmern zugeschnitten, um ihnen einen einfacheren Zugang zu den Kapitalmärkten zu ermöglichen.

Die Finanzdienstleister müssen sich auf umfangreiche Eingriffsrechte der jeweili-gen nationalen und der internationalen Aufsichtsbehörde (ESMA) vorbereiten. Im Gespräch sind dabei Maßnahmen, die von einfachen Handelsaussetzungen bis hin zu umfassenden Eingriffen in das Positionsmanagement und Verhalten einzelner Markt-teilnehmer oder der Zulassung von Geschäften und Instrumenten reichen.

Meldungen müssen in Zukunft detaillierter getätigt werden. Des Weiteren wird der Umfang der meldepflichtigen Finanzinstrumente erweitert: ab Inkrafttreten der MiFID II sind grundsätzlich alle Finanzinstrumente – insbesondere auch die über die neue Kategorie OTF gehandelten – meldepflichtig.

Hiermit soll eine Standardisierung und Konsolidierung der Formate und Inhalte er-reicht werden, um zentrale Auswertungen zu ermöglichen. Zukünftig sollen Meldun-gen nur noch über genehmigte Meldeverfahren möglich sein.

Durch verstärkte Transparenzanforderungen im Vor- und Nachhandel soll vor allem ein verbesserter Überblick über vorhandene Liquidität, beispielsweise aus Dark Pools, und Handelsmöglichkeiten gewährleistet werden.

Eine wesentliche Neuerung bei den Transparenzanforderungen ist die Ausweitung auf eigenkapitalähnliche und Nicht-Eigenkapitalinstrumente.

Im Nachhandel müssen Preis, Volumen und Zeitpunkt eines Geschäfts zukünftig noch schneller veröffentlicht werden. Des Weiteren soll die Best Execution Policy transpa-renter und die Sicherstellung von Kontrollen durch Behörden verbessert werden.

Meldewesen Reporting

Transparenz

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Auch in der zweiten Richtlinie für die Märkte für Finanzinstrumente ist der An-legerschutz ein zentrales Thema. Die Neuerungen konzentrieren sich auf drei Schwerpunkte:

Neuregelungen von Provisionszahlungen Erweiterte Anforderungen in der Beratung Strengere Anforderungen an die Auftragsausführung

Neuregelung der ProvisionszahlungenFür den Handel mit Finanzinstrumenten ist eine Vorab- Mitteilung geplant, ob und in welcher Höhe Provisionen gezahlt werden. Diese Mitteilung ist auch für Vermögens-verwaltungen bindend. Für Cross-Selling-Geschäfte ist gegenüber Kleinanlegern eine Informationspflicht vorgesehen. Hierbei müssen Informationen zu den Einzelpreisen eines Dienstleistungspakets sowie zur Verfügbarkeit der einzelnen Bestandteile sepa-rat enthalten sein. Diskutiert wird auch darüber, dass sich ein Beratungsunternehmen nur dann unabhängig nennen darf, wenn es keine Provisionen entgegennimmt.Denkbar ist ebenfalls eine generelle Verschärfung der Provisionsregelungen im Port-foliomanagement.

Erweiterte Anforderungen in der BeratungDer Kunde ist umfassend zu informieren inwieweit die Beratung unabhängig erfolgt. Zusätzlich ist für Wertpapierfirmen eine Mitteilung vorgesehen, die Auskunft darüber gibt, ob eine umfangreiche oder restriktive Marktanalyse durchgeführt wird sowie ob laufend eine Beurteilung der empfohlenen Finanzinstrumente stattfindet.Im Nachgang zu den Beratungsgeschäften sollen in regelmäßigen Abständen die zu-grundeliegenden Beratungsempfehlungen überprüft werden (Nachberatungspflicht). Eine weitere Anforderung, die zur Debatte steht, ist ob alle Telefongespräche in der Anlageberatung aufzuzeichnen sind.

Strengere Anforderungen an die AuftragsausführungEs gibt mit MiFID II Einschränkungen in den Klassifikationen der Kunden: Kom-munen und Gebietskörperschaften werden nicht mehr automatisch als geeignete Gegenparteien eingestuft. Zusätzlich soll das beratungsfreie Geschäft bzw. die Execution-Only-Ausführung eingeschränkt und die Auftragsausführungen bei gleich-zeitiger Kreditgewährung verboten werden.Unter MiFID II wird der Geltungsbereich hinsichtlich der von ihr betroffenen Finanz-instrumente (u. a.) auf standardisierte OTC-Derivate ausgeweitet. Dabei wird neben der vorgeschriebenen Abwicklung (Clearing) standardisierter OTC-Derivate über einen zentralen Kontrahenten auch eine Meldung an ein zentrales Transaktionsre-gister verpflichtend. Zudem müssen diese sog. clearingfähigen OTC-Derivate künftig auch auf einem geregelten Markt gehandelt werden.

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Anlegerschutz

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Um den Anlegerschutz weiter zu erhöhen, soll zusätzlich auch der beratungsfreie Kauf und Verkauf nicht-komplexer Finanzinstrumente (Execution-Only) eingeschränkt werden. Dazu wird eine Eingrenzung des Begriffs „nicht-komplexe Produkte“ auf Aktien, Anleihen und Geldmarktinstrumente ohne derivative Komponenten vorge-nommen, wodurch sie nicht mehr für Execution-Only-Services zulässig wären.

Die MiFID und ihre Themenfelder werden sich auf die Anforderungen der unter-schiedlichen Organisationseinheiten von Kreditinstituten auswirken und hier wesent-liche Anpassungen zur Folge haben. Gleichzeitig bietet die MiFID aber auch Chancen und Potenziale neue Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen und sich gegenüber dem Wettbewerb abzugrenzen.Die Zusammenfassung verschiedener Analysen zeigt die Anforderungsbereiche in den Finanzinstituten auf:

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3Handel

IT

BackofficeManagement

Vertrieb

Auswirkung MiFID II aufUnternehmensbereiche

Fazit

Abbildung 3:

Auswirkungen der MiFID

Derivate

Legende0=keine Auswirkung3=große Auswirkung

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Wie unterstützt Sie SYRACOM bei der Umsetzung der MiFID?

Für die Umsetzung der MiFID II bietet SYRACOM verschiedene Lösungsbausteine an. Mit bewährten Methoden werden die Anforderungen der MiFID auf die einzelnen Organisationseinheiten, Projekte oder Prozesse projiziert.Daraus wird ein Zielprojektportfolio abgeleitet, welches die entsprechenden Prozess- und IT-Anpassungen beinhaltet.

Die Umsetzung der Projekte kann durch innovative Projektmanagementverfahren unterstützt werden. Für die konkrete Realisierung stehen erfahrene Prozessberater und Software Ingenieure an Ihrer Seite.

Leistungsangebot

Abbildung 4:

Angebot SYRACOM

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