Tabelle 1: Zuordnungswerte für Deponienblues-gmbh.de/images/GrenzwerteARGE.pdf · In Tabelle 1...

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Nr. Parameter Einheit Zuordnungswerte Verwertung Beseitigung Beseitigung Deponieklasse I Deponieklasse II 1 Festigkeit 1.01 Flügelscherfestigkeit kN/m² 25 25 1.02 Axiale Verformung % 20 20 1.03 Einaxiale Druckfestigkeit kN/m² 50 50 2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2.01 bestimmt als Glühverlust Masse-% 3 5 5 2.02 Bestimmt als TOC Masse-% 1 3 5 3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 6 Masse-% 0,4 0,8 4 Eulatkriterien 4.01 pH-Wert 7 5,5 – 13,0 5,5 – 13,0 4.02 Leitfähigkeit μS/cm 10000 50000 4.03 DOC 8 mg/l 50 9 80 10 4.04 Phenole mg/l 0,2 50 4.05 Arsen mg/l 0,2 0,2 11 4.06 Blei mg/l 0,2 1 4.07 Cadmium mg/l 0,05 0,1 4.08 Chrom-VI mg/l 0,05 0,1 12 4.09 Kupfer mg/l 1 5 4.10 Nickel mg/l 0,2 1 4.11 Quecksilber mg/l 0,005 0,02 4.12 Zink mg/l 2 5 4.13 Fluorid mg/l 5 15 13 4.14 Ammonium-N mg/l 4 200 4.15 Cyanide, leicht freisetzbar mg/l 0,1 0,5 4.16 AOX mg/l 0,3 1,5 4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 14 Masse-% 3 6 4.18 Barium mg/l 5 15 10 15 4.19 Chrom, gesamt mg/l 0,3 15 1 15 4.20 Molybdän mg/l 0,3 15 1 15 4.21 Antimon mg/l 0,03 15 0,07 15 4.22 Selen mg/l 0,03 15 0,05 15 4.23 Chlorid mg/l 1.500 15 1.500 15 4.24 Sulfat mg/l 2.000 15 2.000 15 Tabelle 1: Zuordnungswerte für Deponien Bitte sehen Sie die Fußnotenerläuterungen auf dem Blatt Fußnoten zu Tabelle 1

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Page 1: Tabelle 1: Zuordnungswerte für Deponienblues-gmbh.de/images/GrenzwerteARGE.pdf · In Tabelle 1 sind die Annahmegrenzwerte für die Deponie Litzlwalchen aufgeführt. Die genannten

Nr. Parameter Einheit ZuordnungswerteVerwertungBeseitigung

Beseitigung

Deponieklasse I Deponieklasse II 1 Festigkeit 1.01 Flügelscherfestigkeit kN/m² 25 251.02 Axiale Verformung % 20 201.03 Einaxiale Druckfestigkeit kN/m² 50 50 2 Organischer Anteil des

Trockenrückstandes der Originalsubstanz

2.01 bestimmt als Glühverlust Masse-% 3 55

2.02 Bestimmt als TOC Masse-% 1 35

3 Extrahierbare lipophile Stoffe

der Originalsubstanz 6Masse-% 0,4 0,8

4 Eulatkriterien4.01 pH-Wert 7 5,5 – 13,0 5,5 – 13,04.02 Leitfähigkeit µS/cm 10000 500004.03 DOC 8 mg/l 50 9 80 10

4.04 Phenole mg/l 0,2 504.05 Arsen mg/l 0,2 0,2 11

4.06 Blei mg/l 0,2 14.07 Cadmium mg/l 0,05 0,14.08 Chrom-VI mg/l 0,05 0,1 12

4.09 Kupfer mg/l 1 54.10 Nickel mg/l 0,2 14.11 Quecksilber mg/l 0,005 0,024.12 Zink mg/l 2 54.13 Fluorid mg/l 5 15 13

4.14 Ammonium-N mg/l 4 2004.15 Cyanide, leicht freisetzbar mg/l 0,1 0,54.16 AOX mg/l 0,3 1,54.17 Wasserlöslicher Anteil

(Abdampfrückstand) 14Masse-% 3 6

4.18 Barium mg/l 5 15 10 15

4.19 Chrom, gesamt mg/l 0,3 15 1 15

4.20 Molybdän mg/l 0,3 15 1 15

4.21 Antimon mg/l 0,03 15 0,07 15

4.22 Selen mg/l 0,03 15 0,05 15

4.23 Chlorid mg/l 1.500 15 1.500 15

4.24 Sulfat mg/l 2.000 15 2.000 15

Tabelle 1: Zuordnungswerte für Deponien

Bitte sehen Sie die Fußnotenerläuterungen auf dem Blatt Fußnoten zu Tabelle 1

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1 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.

2 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.3 Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse- % sind unter der Vorraussetzung, dass die

Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Baubfälle mit geringfügigen Fremdanteilen, Gießereisand, Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse-% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit –gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeiteter Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem BImSchG.Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitung ist die Ursache zu prüfen.Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei eine pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und8.2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden.

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Fußnoten zu Tabelle 1

Page 3: Tabelle 1: Zuordnungswerte für Deponienblues-gmbh.de/images/GrenzwerteARGE.pdf · In Tabelle 1 sind die Annahmegrenzwerte für die Deponie Litzlwalchen aufgeführt. Die genannten

In Tabelle 1 sind die Annahmegrenzwerte für die Deponie Litzlwalchen aufgeführt. Die genannten Parameter stellen gleichfalls den erforderlichen Mindestumfang für die Deklarationsanalytik dar.Materialien, welche die Grenzwerte der Deponieklasse I einhalten können auf der Deponie Litzlwalchen sowohlzur Verwertung als auch zur Beseitigung angenommen werden.

Materialien, welche die Grenzwerte der Deponieklasse I überschreiten, aber die der Deponieklasse II einhalten, können zur Beseitigung angenommen werden. Bei Abfällen zur Beseitigung aus Deutschland ist eine Bestätigung der entsorgungspflichtigen Körperschaft über den Verzicht auf den Andienzwang erforderlich.

In Tabelle 2 sind die seit dem Jahr 2007 zusätzlich vom Gestzgeber geforderten Zuordnungswerte für häufige Belastungsparameter aufgeführt.

Um Ihre Anfrage zügig bearbeiten zu können benötigen wir die folgenden kompletten Unterlagen:

1. Beschreibung des Abfalls (Aussehen, Geruch, Konsistenz etc.)2. Herkunft des Abfalls (z. B. Nutzungshistorie bei Altlasten, Produktionsprozess bei Industrieabfällen)3. Probenahme Protokoll möglichst mit AVV Nummer4. Deklarationsanalytik (Mindestumfang siehe Tabelle 1), zuzüglich der bekannten Verdachtsparameter

Tabelle 2: Zusätzliche Zuordnungskriterien für Deponien der Deponieklasse I und II (Stand: 05.05.2006)

FeststoffkriterienParameter Einheit Deponieklasse I Deponieklasse IIPAK 1 mg/kg 200 200PCB 2 4 mg/kg 5 10BTEX mg/kg 100 200LHKW mg/kg 25 50MKW 3 mg/kg 4.000 8.000PBSM mg/kg 20 40DDT mg/kg 5 10Benzo-[a]-pyren mg/kg 5 10PCP mg/kg 2;5 5

EluatkriterienParameter Einheit Deponieklasse I Deponieklasse IIPBSM µg/l 10 20Thallium µg/l 25 50

1 Überschreitungen sind möglich, wenn die PAK-Belastung auf teerhaltige Bestandteile zurückzuführen ist. 2 PCB, gesamt = Summe der PCB´s, in der Regel 6 Kongonere nach Ballschmitter ,multipliziert mit dem Faktor 5

entsprechend den Vorschriften der LAGA3 Zuordnungswerte in mg/kg anloog der Inputkriterien für die extrahierbaren lipophilen Stoffe der jeweiligen

Deponieklasse (0,4% bei DK I und 0,8% bei DK II) 4 Richtwerte auf der Grundlage des StMUGV-Schreibens vom 16.08.2004 zum Vollzug der EU-Verordnung vom

29.04.2004 über persistente organische Schadstoffe (POP), siehe auch Protokoll Nr. 6 zur Referatsbesprechung am 15.03.2006 Anhang IV der POP-Verordnung enthält neben PCB, DDT, PCDD/PCDF auch Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzuol, Mirex, Toxaphen, Chordecon, Hexabrombiphenyl, HCH (Lindan)