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Ausgabe 12 / 2017

Tarif- und Versicherungsbedingungen ottonova Klinik Einbett

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1 Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit ........................................................................................................ 1

2 Versicherungsfall, Versicherungsschutz und Erstattungsfähigkeit ................................................................ 1

3 UmfangderLeistungspflichtvonottonova ................................................................................................... 2

4 Leistungsausschlüsse ................................................................................................................................... 6

5 Anerkannte Behandelnde und Behandlungen............................................................................................... 7

6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes .............................................................................................. 8

7 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland .................................................................................. 9

8 Auszahlung der Versicherungsleistung ........................................................................................................ 10

9 Beitrag ........................................................................................................................................................... 10

10 Beitragsanpassung ....................................................................................................................................... 11

11 Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen .................................................................................... 12

12 Tarifwechsel ................................................................................................................................................... 13

13 VersicherungsjahrundMindestvertragsdauer ............................................................................................... 14

14 EndedesVersicherungsverhältnisses ........................................................................................................... 14

15 KündigungdesVersicherungsverhältnisses .................................................................................................. 14

16 Auskunftspflichtenvonottonova ................................................................................................................... 15

17 ObliegenheitenundObliegenheitsverletzungen ............................................................................................ 16

18 ObliegenheitenundObliegenheitsverletzungenbeiAnsprüchengegenDritte ............................................ 16

19 Sonstige Bestimmungen ............................................................................................................................... 17

20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand ...................................................................................................... 17

21 Verjährung ..................................................................................................................................................... 18

Anhang

Versicherungsvertragsgesetz(VVG) ....................................................................................................................... 19

FünftesBuchSozialgesetzbuch(SGBV) ............................................................................................................... 20

Lebenspartnerschaftsgesetz(LPartG) .................................................................................................................... 23

Inhaltsübersicht

ottonovaKrankenversicherungAGOttostraße 480333 München

Servicetelefon:+49 89 12 1407 12ottonova.de

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1.1 Aufnahmefähigkeit AufnahmefähigsindPersonen,dieihrengewöhnlichenAufent-haltinDeutschlandhabenundnichtbeieinemanderenprivatenKrankenversicherungsunternehmenmitLeistungenfürstationäreBehandlungversichertsind.

1.2 Versicherungsfähigkeit Versicherungsfähig sind Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung(GKV).

Wenn die Versicherungsfähigkeit wegfällt, endet die Versicherung nach diesen Tarif- und Versicherungsbedingungen. Siehe hierzu auch Abschnitt 14.1.

2.1 Versicherungsfall ImVersicherungsfallerstattetderVersicherer(dieottonovaKran-kenversicherungAG,imFolgenden:ottonova)Aufwendungenfür stationäre und ambulante Heilbehandlung und für weitere nachstehendunterAbschnitt3aufgeführteLeistungen,dievomVersicherungsschutzdergesetzlichenKrankenversicherungnichtoder nur teilweise umfasst sind.

DerVersicherungsfallistdiemedizinischnotwendigeHeilbehand-lungeinerversichertenPersonwegenKrankheitoderUnfallfol-gen.DerVersicherungsfallbeginntmitderHeilbehandlung;erendet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungs-bedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.

Als Versicherungsfall gelten auch

• die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung,

• die Fehlgeburt und

• der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch.

2.2 Umfang des Versicherungsschutzes

DerUmfangdesVersicherungsschutzesgemäßdiesemTarifergibt sich aus

• dem Versicherungsschein,

• den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen,

• diesen Tarif- und Versicherungsbedingungen und

• den gesetzlichen Vorschriften.

1 Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit

2 Versicherungsfall, Versicherungsschutz und Erstattungsfähigkeit

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2.3 Rahmen und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

(2.3.1)ErstattungsfähigsindAufwendungeneinerstationären BehandlungnachAbschnitt3.1und3.2.DieseBehandlungensind nur in den nach Abschnitt 5.2 anerkannten Krankenhäusern erstattungsfähig.SoweitdiegesetzlicheKrankenversicherungdie allgemeinen Krankenhausleistungen der Behandlung trägt, erkenntottonovadiemedizinischeNotwendigkeitderstationärenHeilbehandlung an.

Erstattungsfähig sind darüber hinaus die Aufwendungen der unter Abschnitt 3.3 bis 3.5 aufgeführten ambulanten ärztlichen Behandlungen.DieseBehandlungensindnurbeidennachAb-schnitt 5.1 anerkannten Behandelnden erstattungsfähig.

(2.3.2)ÄrztlicheLeistungensindbeiBehandlungeninDeutsch-land bis zu den Höchstsätzen der gültigen Gebührenordnung für Ärzte(GOÄ)erstattungsfähig.BeiAbschlusseinerrechtsgültigenHonorarvereinbarungsindauchGebührenüberdenHöchstsät-zen der GOÄ hinaus erstattungsfähig, maximal jedoch bis zum 5,0-fachen Satz.

FürAufwendungendurchHebammenundEntbindungspflegersind die Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung für Heb-ammen maßgebend.

(2.3.3)DerVersicherungsschutzerstrecktsichaufdieHeilbehand-lunginDeutschland.FührteineVerlegungdesgewöhnlichenAuf-enthalts ins Ausland nicht zu einem Wegfall der Versicherungsfä-higkeit(vgl.Abschnitt7),setztsichdasVersicherungsverhältnismitderMaßgabefort,dassottonovabeieinerBehandlungimAuslandhöchstenszudenjenigenLeistungenverpflichtetbleibt,dieottonovainDeutschlandzuerbringenhätte.

3.1 Krankenhausaufenthalt wegen einer akutstationären Behandlung

(3.1.1)WenndieGKVdieallgemeinenKrankenhausleistungenträgt,sindbeiakutstationärerBehandlungerstattungsfähig:

• gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer,

• gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare belegärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare Leistungen einer Beleghebamme oder einesBelegentbindungspflegers,

• gesondert berechenbare Unterbringung einer erwachsenen Begleitperson,wenndieversichertePersonzumZeitpunktdesBeginns des stationären Aufenthalts das 12. Lebensjahr noch nichtvollendethatund

• Mehrkosten der allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß §39(2)SGBV(sieheAnhang),diedeshalbentstehen,weilder Versicherte ein anderes als in der Einweisung des Arztes genanntes Versorgungskrankenhaus wählt.

3 Umfang der Leistungspflicht von ottonova

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• Kann das Krankenhaus kein Einbettzimmer zu Verfügung stellen,zahltottonovafürversichertePersonenabVollendungdes12.LebensjahreseinKrankenhaustagegeldinHöhevon35Euro. Aufnahme- und Entlassungstag werden dabei als ein Tag zusammengerechnet.

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EineakutstationäreBehandlungliegt–unabhängigdavon,obessichumeinenNotfallodereinegeplanteBehandlunghandelt–dannvor,wenneinemedizinischnotwendigestatio-näre Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt wird und diese keine Rehabilitations-maßnahme gemäß Abschnitt 3.2 darstellt.

DiegesetzlicheEigenbeteiligung(Zuzahlungengemäߧ61SGBV,sieheAnhang)istnichterstattungsfähig.

NichterstattungsfähigsinddieallgemeinenKrankenhausleistungenderstationärenBe-handlung.IneinemKrankenhaus,dasnichtnachBundespflegesatzverordnungbzw.Kran-kenhausentgeltgesetz abrechnet, gehören hierzu alle Leistungen, die in den Aufzählungs-punktenvonAbschnitt3.1.2nichtgenanntsind.

(3.1.2)WenndieGKVdieallgemeinenKrankenhausleistungennichtträgt,weilz.B.einvonderGKVnichtzugelassenesKran-kenhausgewähltwird(vgl.§108SGBV,sieheAnhang),wirdbeiakutstationärerBehandlungnurnachvorherigerZusagegeleistet.ottonovawirddieZusageerteilen,wennderstationäreAufenthaltmedizinisch notwendig ist und die Behandlung nicht ambulant durchgeführtwerdenkann.NachBeginnderBehandlungkanndieseZusagenichtmehrbeanspruchtwerden.ErstattungsfähignachvorherigerZusagesind:

• gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, (weistdasKrankenhauskeineZuschlägefürdieUnterbrin-gung aus, wird stattdessen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von100Eurogezahlt.Aufnahme-undEntlassungstagwerdendabeialseinTagzusammengerechnet.DieLeistungistproVersicherungsfallaufmaximal1.000Eurobegrenzt.)

• gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare belegärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare Leistungen einer Beleghebamme oder einesBelegentbindungspflegersund

• gesondert berechenbare Unterbringung einer erwachsenen Begleitperson,wenndieversichertePersonzumZeitpunktdesBeginns des stationären Aufenthalts das 12. Lebensjahr noch nichtvollendethat.

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3.2 Krankenhausaufenthalt wegen einer Rehabilitationsmaßnahme

(3.2.1)WenndieGKVdieallgemeinenKrankenhausleistungenträgt,sindbeistationärerRehabilitationerstattungsfähig:

• gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer,

• gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare belegärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare Unterbringung einer erwachsenen Begleitperson,wenndieversichertePersonzumZeitpunktdesBeginns des stationären Aufenthalts das 12. Lebensjahr noch nichtvollendethat.

• Kann das Krankenhaus kein Einbettzimmer zu Verfügung stellen,zahltottonovafürversichertePersonenabVollendungdes12.LebensjahreseinKrankenhaustagegeldinHöhevon35Euro. Aufnahme- und Entlassungstag werden dabei als ein Tag zusammengerechnet.

(3.2.2)WenndieGKVdieallgemeinenKrankenhausleistungennichtträgt,z.B.weileinvonderGKVnichtzugelassenesKran-kenhausgewähltwird(vgl.§111SGBV,sieheAnhang),wirdbeistationärerRehabilitationnurnachvorherigerZusagegeleistet.ottonovawirddieZusageerteilen,wennderstationäreAufent-halt medizinisch notwendig ist und nicht ambulant durchgeführt werdenkann.NachBeginnderBehandlungkanndieseZusagenichtmehrbeanspruchtwerden.ErstattungsfähignachvorherigerZusagesind:

• gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer,

• gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare belegärztliche Leistungen,

• gesondert berechenbare Unterbringung einer erwachsenen Begleitperson,wenndieversichertePersonzumZeitpunktdesBeginns des stationären Aufenthalts das 12. Lebensjahr noch nichtvollendethat.

NichterstattungsfähigsinddieallgemeinenKrankenhausleistungenderstationärenBe-handlung.IneinemKrankenhaus,dasnichtnachBundespflegesatzverordnungbzw.Kran-kenhausentgeltgesetz abrechnet, gehören hierzu alle Leistungen, die in den Aufzählungs-punktenvonAbschnitt3.2.2nichtgenanntsind.

DiegesetzlicheEigenbeteiligung(Zuzahlungengemäߧ61SGBV,sieheAnhang)istnichterstattungsfähig.

NichtgeleistetwirdfürstationäreEntwöhnungsbehandlungen(sieheauchAbschnitt4.1).

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3.3 Ärztliche Leistungen bei stationsersetzenden ambulanten Operationen

Erstattungsfähig sind gesondert berechenbare ärztliche Leis-tungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus, wenn der EingriffalseinestationsersetzendeMaßnahmeanzusehenist.Alsstationsersetzendgeltendiein§115bSGBV(sieheAnhang)geregelten ambulanten Operationen, durch die ein stationärer Aufenthaltvermiedenwerdenkann.

Als nicht stationsersetzend gelten grundsätzlich Operationen, die in der Regel ambulant, also ohne stationäre Aufnahme, durchge-führt werden können.

3.4 Ärztliche Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung

Erstattungsfähig sind gesondert berechenbare ärztliche Leis-tungenbeivor-undnachstationärerBehandlunggemäߧ115aSGBV(sieheAnhang).

3.5 Ärztliche Leistungen bei Vor- und Nachuntersuchungen

Erstattungsfähig sind gesondert berechenbare ärztliche Leistun-genfürambulanteVor-undNachuntersuchungen,dieimengenzeitlichenZusammenhangmiteinemstationärenAufenthaltnachAbschnitt 3.1 oder einer ambulant durchgeführten stationserset-zenden Operation nach Abschnitt 3.3 stehen.

Voraussetzungist,dassdieVor-bzw.Nachuntersuchungvoneinem Arzt oder dessen Vertreter durchgeführt wird, der entweder

• behandelnderWahl-oderBelegarztderversichertenPersonwährend des Krankenhausaufenthaltes nach Abschnitt 3.1 oder

• behandelnderArztderversichertenPersonbeiderstationser-setzenden Operation nach Abschnitt 3.3 ist.

3.6 Gewählter Selbstbehalt und Vorleistung der GKV

AlsErstattungsvoraussetzungfürLeistungengemäßdenAb-schnitten3.3bis3.5,iststetsderNachweisüberdieVorleistungdergesetzlichenKrankenversicherungzuerbringen.Einnach§53SGBV(sieheAnhang)vondergesetzlichenKrankenversiche-rung abgezogener Selbstbehalt gilt ebenfalls als Vorleistung der GKV.

3.7 Vermittlung von Home-Assistance-Leistungen

IstdieversichertePersonaufgrundeinesstationärenKranken-hausaufenthalts oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, die länger als sieben Tage dauert, auf Hilfe im Haushalt ange-wiesen(z.B.Haushaltshilfe,Haustierversorgungetc.),vermitteltottonovadieseHome-Assistance-Leistungen.DieKostenfürdieVermittlungwerdenvonottonovagetragen.DieKostenfürdieHome-Assistance-Leistungen als solche fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

3.8 Schwere Erkrankungen bei Kindern

Bei Eintritt einer der nachstehend aufgeführten schweren Erkran-kungenbeinachdiesemTarifversichertenMinderjährigenwirdeinKrankenhaustagegeldinHöhevon70Eurofürmaximal50Tage über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt.

Als schwere Erkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten aus-schließlich

• akuterHerzinfarktinkl.notwendigerHerzkatheterinterventionenundoperativerMaßnahmen(z.B.Bypass-Operationen),

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• bösartigerTumor(Krebs)einschließlichLeukämieundver-wandteFormenvonBlutkrebssowiebösartigeErkrankungenderLymphknotenund/oderdesKnochenmarks,

• chronischeNiereninsuffizienz(Nierenversagen)mitDialyse-pflichtigkeit,

• HirnblutungoderakuterHirninfarkt(Schlaganfall),

• Knochenmarksversagen,

• Multiple Sklerose,

• OperationamGehirnbeiNeubildungen,

• OperationeinesHirn-oderAortenaneurysmas(krankhafteErweiterungeinesBlutgefäßes),

• Organtransplantation,wenndasversicherteKindEmpfängereinesHerzens,Dünndarms,einerHerzklappe,Lunge,Leber,Niere,BauchspeicheldrüseoderKnochenmarksist,

• AmputationoderunfallbedingterVerlustvonHand,Unterarm,Arm, Fuß, Unterschenkel oder Bein,

• offeneSchädel-Hirn-VerletzungoderschweresSchä-del-Hirn-Trauma(SHTIII)

• schwere Entzündung des Gehirns und/oder der Hirnhaut (Enzephalitisbzw.Meningitis)mitvoraussichtlichdauerhafterkörperlicher Schädigung,

• VerbrennungenIII.Gradesvonmindestens20%derHautober-flächeoder

• Erkrankungen,derenPrognosensokritischsind,dasseineHeilung nicht möglich erscheint und deshalb mit dem Tode zu rechnen ist.

Nichtgeleistetwird,soferndieschwereErkrankungunfallbedingteingetretenistundderUnfallaufeinevorsätzlichvomMinderjäh-rigenbegangenenStraftatoderaufAlkohol-bzw.Drogenmiss-brauch des Minderjährigen zurückzuführen ist.

4.1 Keine Leistungspflicht besteht

• bei Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß §1Lebenspartnerschaftsgesetz(sieheAnhang),ElternoderKinder.(NachgewieseneSachkostenwerdengemäßdiesenTarif-undVersicherungsbedingungenerstattet.)

• beivonderversichertenPersonvorsätzlichherbeigeführtenKrankheiten oder Unfällen einschließlich deren Folgen.

• beieinerdurchPflegebedürftigkeitoderVerwahrungbedingtenUnterbringung.

• bei Krankheiten und Unfällen, die durch Kriegsereignisse in Deutschlandverursachtwerden.

4 Leistungsausschlüsse

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• bei Krankheiten und Unfällen, die durch Kriegs- oder Terrorer-eignisseimAuslandverursachtwerden,wenn

a) dasAuswärtigeAmtvorBeginndesAuslandsaufenthaltseine Reisewarnung für den ausländischen Aufenthaltsort ausgesprochen hat oder

b) das Auswärtige Amt nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für den ausländischen Aufenthaltsort aussprichtunddieversichertePerson,ohnedurchGefahrfürLeibundLebendarangehindertzusein,vonderMög-lichkeitdasKrisengebietzuverlassen,keinenGebrauchmacht.

• bei Krankheiten und Unfällen, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind.

• für Entwöhnungsbehandlungen.

4.2 Subsidiaritätsklausel HatdieversichertePersoneinenAnspruchgegeneinenanderenErstattungsverpflichteten,sogehtdieserAnspruchdemAnspruchgegenüberottonovavor.

4.3 Übermaßbehandlung Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungenvereinbartsind,dasmedizinischnotwendigeMaß,kannottonovaihreLeistungenaufeinenangemessenenBetragherabsetzen.

4.4 Missverhältnis Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige LeistungenineinemauffälligenMissverhältniszudenerbrachtenLeistungen,istottonovainsoweitnichtzurLeistungverpflichtet.

4.5 Bereicherungsverbot HatdieversichertePersonwegendesselbenVersicherungsfallseinenAnspruchgegenmehrereErstattungsverpflichtete,darfdieGesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

5.1 Anerkannte Behandelnde (5.1.1)DerversichertenPersonstehtdieWahlunterdennieder-gelassenenapprobiertenÄrztenfrei.Diesbedeutetinsbesondere,dass bei stationärer Behandlung Wahl- und Belegärzte in An-spruch genommen werden können.

(5.1.2)BeiSchwangerschaftundEntbindungkönnenHebammenundEntbindungspflegerinAnspruchgenommenwerden.

(5.1.3)KeineLeistungspflichtbestehtfürBehandlungendurchBehandelnde,derenRechnungenottonovaauswichtigemGrundvonderErstattungausgeschlossenhat.Voraussetzungist,dassderVersicherungsnehmervorBehandlungsbeginnüberdenAusschlussdesBehandelndenvonderErstattungbenachrichtigtworden ist. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Beginn der Behandlung, werden Aufwendungen, die später als drei Monate nach der Benachrichtigung entstehen, nicht mehr erstattet.

5 Anerkannte Behandelnde und Behandlungen

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5.2 Anerkannte Krankenhäuser

BeistationärerHeilbehandlunghatdieversichertePersonfreieWahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeuti-scheMöglichkeitenverfügenundKrankengeschichtenführen.

KeineLeistungspflichtbestehtfürBehandlungeninKrankenhäu-sern,derenRechnungenottonovaauswichtigemGrundvonderErstattung ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Ver-sicherungsnehmervorBeginnderstationärenBehandlungüberdenAusschlussdesKrankenhausesvonderErstattungbenach-richtigt worden ist. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Beginn der stationären Behandlung, werden Aufwendungen, die später als drei Monate nach der Benachrichtigung entstehen, nicht mehr erstattet.

5.3 Anerkannte Behandlungen und Therapien

(5.3.1)ottonovaleistetintariflichemUmfangfürUntersuchungs-oderBehandlungsmethoden,dievonderSchulmedizinüber-wiegend anerkannt sind. Es wird darüber hinaus für Methoden geleistet,diesichinderPraxisalsebensoErfolgversprechendbewährthaben.IndiesemFallkannottonovajedochihreLeistun-genaufdenBetragherabsetzen,derbeiderAnwendungvorhan-dener schulmedizinischer Methoden angefallen wäre.

(5.3.2)SofernschulmedizinischeMethodennichtzurVerfügungstehen,leistetottonovaauchfürUntersuchungs-oderBehand-lungsmethoden,dievonderSchulmedizinnichtüberwiegendanerkannt sind.

6.1 Wartezeiten (6.1.1)DieallgemeineWartezeitbeträgtdreiMonate.ErfolgtdieBehandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versicherungsbe-ginn eingetreten ist, gilt die allgemeine Wartezeit nicht.

(6.1.2)FürEntbindungundPsychotherapiegiltdiebesondereWartezeitvonachtMonaten.Erfolgtdiestationärepsychothera-peutische Behandlung aufgrund eines Unfalls, der nach Versiche-rungsbeginn eingetreten ist, gilt die besondere Wartezeit nicht.

(6.1.3)BeieinemWechselineinenstationärenZusatztarifmithö-herenLeistungengeltendieWartezeitregelungengemäßa)undb)nur für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

iWährend der Wartezeit können nur unfallbedingte Leistungen in Anspruch genommen wer-den.DieWartezeitengeltenabBeginndesVersicherungsschutzes.

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6.2 Beginn des Versicherungsschutzes

(6.2.1)DerVersicherungsschutzbeginntmitdemimVersiche-rungsscheinbezeichnetenZeitpunkt(Versicherungsbeginn),jedochnichtvorAbschlussdesVersicherungsvertrages(insbe-sondereZugangdesVersicherungsscheinesodereinerAnnah-meerklärunginTextform)undnichtvorAblaufderWartezeiten.

FürVersicherungsfälle,dievorAbschlussdesVersicherungsver-trageseingetretensind,wirdnichtgeleistet.NachAbschlussdesVersicherungsvertrageseingetreteneVersicherungsfällesindnurfürdenTeilvonderLeistungspflichtausgeschlossen,derindieZeitvorVersicherungsbeginnfällt.

(6.2.2)BeiVertragsänderungengeltendieBestimmungenausAbschnitt 6.2.1 für den hinzukommenden Teil des Versicherungs-schutzes.

6.3 Ende des Versicherungsschutzes

DerVersicherungsschutzendet–auchfürbereitseingetreteneVersicherungsfälle–mitderBeendigungdesVersicherungsver-hältnisses.

6.4 Kindernachversicherung (6.4.1)FürNeugeborenebeginntderVersicherungsschutzmitderGeburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei MonatebeiottonovaversichertistoderderVertragsschlusseinesElternteilsvorBeginnder21.Schwangerschaftswocheerfolgt.DieAnmeldungzurVersicherungmussdabeispätestenszweiMonate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.

(6.4.2)BeieinerfristgerechtenAnmeldungnachAbschnitt6.4.1beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung und ohne WartezeitabdemTagederGeburt.DerVersicherungsschutzdarfallerdings nicht höher oder umfassender als der des für die Kin-dernachversicherungmaßgeblichenElternteilssein.

(6.4.3)DieAdoptionstehtderGeburteinesKindesgleich,soferndasKindzumZeitpunktderAdoptionminderjährigist.Bestehteine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstensbiszureinfachenPrämienhöhezulässig.DieRege-lungen aus den Abschnitten 6.4.1 und 6.4.2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, Leistungseinschränkungen sind in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, wird die Versicherung ohne besondere Vereinbarungfortgeführt,wenndieversichertePersonweiterhininderdeutschengesetzlichenKrankenversicherungversichertist.AndernfallsendetdieVersicherungnachAbschnitt14.1.VersicherungsnehmerundversichertePersonhabendanndasRecht,denVersicherungsvertraginFormeinerAnwartschaftsversicherungfortzuführen.

7 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland

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8.1 Zeitliche Zurechnung der vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen

DievomVersicherungsschutzumfasstenLeistungenwerdendemZeitpunktzugerechnet,indemsieerbracht,bezogenoderinAn-spruchgenommenwurden.DieZeitpunktevonRechnungsstel-lungundRechnungseinreichungbeiottonovasindfürdiezeitlicheZurechnungnichtmaßgebend.

8.2 Fälligkeit der Versicherungsleistung

Geldleistungen werden fällig, sobald der Versicherungsfall und derUmfangderLeistungendurchottonovafestgestelltwurde.

ottonovaistzurLeistungnurverpflichtet,wenndievonihrgefor-dertenNachweiseerbrachtsind.DieNachweisekönnenottonovasowohlelektronischübermitteltalsauchimOriginalvorgelegtwerden.DieNachweisewerdenEigentumvonottonova.

Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit derLeistungenvonottonovaaus§14VVG(sieheAnhang).

8.3 Auszahlung der Versicherungsleistung

(8.3.1)DerAnspruchaufAuszahlungderVersicherungsleistungenstehtgrundsätzlichdemVersicherungsnehmerzu.DerVersiche-rungsnehmerkannaucheineversichertePersoninTextformalsempfangsberechtigt für ihre Versicherungsleistungen benennen. ottonovaistdannverpflichtet,entsprechenddieserEmpfangsbe-rechtigung ausschließlich an diese zu leisten.

(8.3.2)SinderstattungsfähigeBehandlungskostenimAuslandineiner anderen Währung als Euro entstanden, so werden die jewei-ligenBeträgezumKursderEuropäischenZentralbankdesTages,andemdieBelegebeiottonovaeingehen,inEuroumgerechnet.

(8.3.3)DieÜberweisungderVersicherungsleistungerfolgtkos-tenfreiaufeinvomVersicherungsnehmerbenanntesKontoinDeutschland.ottonovaistberechtigt,KostenfürdieÜbersetzungvoninausländischerSpracheeingereichtenNachweisenmitdenVersicherungsleistungenzuverrechnen.

8.4 Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung

Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten nochverpfändetwerden.

8 Auszahlung der Versicherungsleistung

9.1 Berechnung der Beiträge (9.1.1)DieBerechnungderBeiträgeerfolgtnachMaßgabedergesetzlichen Vorschriften und ist in den technischen Berech-nungsgrundlagenvonottonovafestgelegt.DieHöhederBeiträgerichtet sich insbesondere nach diesen Tarif- und Versicherungs-bedingungen und dem bei Versicherungsbeginn erreichten Le-bensalterderversichertenPerson.LiegteinerhöhtesRisikovor,könnenRisikozuschlägevereinbartwerden.

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(9.1.2)FürKinderistabVollendungdes15.Lebensjahresderbiszum 21. Lebensjahr gültige Beitrag für Jugendliche zu zahlen.

Entsprechend ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres der Beitrag für Erwachsene zu zahlen

(9.1.3)BeieinerÄnderungderBeiträge,auchdurchÄnderungdesVersicherungsschutzes,berücksichtigtottonovadasbeiInkrafttretenderÄnderungerreichteLebensalterderversichertenPerson.VereinbarteRisikozuschlägewerdenbeieinerÄnderungdes Beitrages entsprechend angepasst.

(9.1.4)SoweitAlterungsrückstellungengebildetwerden,giltfolgendes:EineErhöhungderBeiträgeodereineMinderungderLeistungenvonottonovawegendesÄlterwerdensderversicher-tenPersonistwährendderDauerdesVersicherungsverhältnissesausgeschlossen. Eine Beitragsanpassung nach Abschnitt 10 bleibthiervonunberührt.

9.2 Fälligkeit und Zahlungsweise

(9.2.1)DerBeitragisteinMonatsbeitrag.EristabVersicherungs-beginnzumErsteneinesjedenMonatsfällig.DerBeitragwirddurchLastschriftverfahrenvonottonovavoneinemdeutschenKonto eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür gegebeneEinwilligung,soistderBeitragaufdasvonottonovaangegebene deutsche Konto zu zahlen.

(9.2.2)IstderEinzugderBeiträgeimLastschriftverfahrenverein-bart und kommt es zu zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugs-versuchen,kannottonovadieZahlungderausstehendenundkünftigenBeiträgedurchÜberweisungverlangen.ZuweiterenEinzugsversuchenistottonovabisaufWiderrufdurchdenVersi-cherungsnehmerberechtigt,abernichtverpflichtet.

(9.2.3)BeginntdieVersicherungnichtamErsteneinesMonatsoder endet die Versicherung nicht am Letzten eines Monats, ist derbetreffendeMonatsbeitragnuranteiligzuzahlen.

(9.2.4)FürNeugeborenebeginntdiePflichtzurBeitragszahlungerstmitBeginndesviertenKalendermonats,deraufdenTagderGeburt folgt.

9.3 Folgen eines Beitragsrückstandes

NichtrechtzeitigeZahlungdesErstbeitragesodereinesFolgebei-trages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (sieheAnhang)zumVerlustdesVersicherungsschutzesführen.Wird ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur ZahlungderMahnkostenverpflichtet.

10.1 Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung

(10.1.1)ImRahmendervertraglichenLeistungszusagekönnensichdieLeistungenvonottonovaz.B.wegensteigenderHeilbe-handlungskosten,einerhäufigerenInanspruchnahmemedizini-scher Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung

10 Beitragsanpassung

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ändern.Dementsprechendvergleichtottonovazumindestjährlichfür jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be-rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.

(10.1.2)ErgibtdieGegenüberstellungdererforderlichenVersi-cherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulier-ten Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit des TarifseineAbweichungvonmehrals5%,werdenalleBeiträgedieserBeobachtungseinheitvonottonovaüberprüftund,soweiterforderlich,mitZustimmungdesunabhängigenmathematischenTreuhänders angepasst. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durchottonovaunddenTreuhänderdieVeränderungderVersi-cherungsleistungenalsnurvorübergehendanzusehenist.

(10.1.3)IsteineBeitragsanpassungnachdenGrundsätzennachAbschnitt10.1.2erforderlich,sindvereinbarteRisikozuschlägeimZugederBeitragsanpassungentsprechendanzupassen.

10.2 Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung

IsteineBeitragsanpassungerforderlich,wirdottonovajedenbetroffenenVersicherungsnehmerüberdieNeufestsetzungderBeiträgeinTextforminformieren.DieVeränderungdesBeitragesunddieimZugederBeitragsanpassungdurchgeführtenweiterenVeränderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam,deraufdieMitteilungderNeufestsetzungderBeiträgefolgt.

10.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge

ErhöhtottonovadieBeiträgenachAbschnitt10.1,kannderVersicherungsnehmerdasVersicherungsverhältnishinsichtlichderbetroffenenversichertenPersoninnerhalbvonzweiMonatennachZugangderMitteilungüberdieNeufestsetzungderBeiträgezumZeitpunktdesWirksamwerdensderErhöhungkündigen.

FallsderZeitpunktdesWirksamwerdensderErhöhungderBei-trägelängeralszweiMonatenachZugangderMitteilungüberdieNeufestsetzungderBeiträgeinderZukunftliegt,verlängertsichdieimletztenSatzgenannteKündigungsfristbiszumZeitpunktdes Wirksamwerdens der Erhöhung.

11.1 Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen

BeieinernichtnuralsvorübergehendanzusehendenVeränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens, können diese Bedin-gungendenverändertenVerhältnissenangepasstwerden,wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Ver-sicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüftundihreAngemessenheitbestätigthat.DieÄnderungenwerden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

11 Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen

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11.2 Ersetzung einer unwirksamen Klausel

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-aktfürunwirksamerklärtworden,kannsieottonovadurcheineneue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härtedarstellenwürde.DieneueRegelungistnurwirksam,wennsie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versiche-rungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Grün-de dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-standteil.

11.3 Dynamisierung von betragsmäßigen tariflichen Leistungsbegrenzungen

ottonovaprüftinregelmäßigenAbständen,obimTarifgenanntebetragsmäßige Begrenzungen einzelner Leistungen im Hinblick aufdenmedizinischenFortschrittunddiePreisentwicklungnochangemessensind.DieVersicherungsleistungkannzuGunstender Versicherten erhöht werden, wenn es zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

11.4 Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen

Führt eine Änderung dieser Tarif- und Versicherungsbedingun-gennachAbschnitt11.1dazu,dassdieLeistungenvonottonovavermindertwerden,kannderVersicherungsnehmerdasVersi-cherungsverhältnisderbetroffenenversichertenPersonkündi-gen.DieKündigungmussspätestenszweiMonatenachdemdieÄnderungsmitteilungzugegangenistbeiottonovaeingehenundist wirksam, sobald die Leistungsminderung einsetzt.

12 Tarifwechsel

(12.1)DerVersicherungsnehmerkanndenWechselinanderestationäreZusatztarifevonottonovaverlangen,wenndieversichertePersondieVoraussetzungenfürdieVersicherungsfähigkeitimbean-tragtenTariferfüllt.ottonovaistzurAnnahmeeinessolchenAntragsverpflichtet,wenndasbestehen-deVersicherungsverhältnisnichtbefristetist.

(12.2)BeieinemWechselnachAbschnitt12.1bleibendieerworbenenRechteerhalten;diebisherge-bildetenAlterungsrückstellungenwerdennachMaßgabedertechnischenBerechnungsgrundlagevonottonovaimneuenTarifangerechnet.VereinbarteRisikozuschlägewerdenentsprechendangepasst.

(12.3)WennderneueVersicherungsschutzhöheroderumfassenderist,kannottonovabeiVorliegeneineserhöhtenRisikosfürdieMehrleistungeinenLeistungsausschlussvereinbarenodereinenange-messenenRisikozuschlagverlangen.DerVersicherungsnehmerkanndenRisikozuschlagabwenden,indem er stattdessen für die Mehrleistung die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses wählt.

(12.4.)BeieinemWechselineineKrankheitskostenvollversicherungvonottonovawerdendiebishergebildeten Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der technischen Berechnungsgrundlage im neuen Tarif angerechnet.

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13.1 Versicherungsjahr DasersteVersicherungsjahrbeginntmitdemimVersicherungs-scheinbezeichnetenZeitpunktundendetam31.DezemberdesbetreffendenKalenderjahres.AlleweiterenVersicherungsjahresind dem Kalenderjahr gleich.

13.2 Mindestvertragsdauer DasVersicherungsverhältniswirdaufunbestimmteZeitgeschlos-sen.DieMindestvertragsdauerbeträgtzweiVersicherungsjahre.

15.1 Verzicht auf ordentliche Kündigung durch ottonova

ottonovaverzichtetaufihrordentlichesKündigungsrecht.Diegesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-gungsrechtvonottonovableibendabeiunberührt.

15.2 Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer

DerVersicherungsnehmerkanndasVersicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum AblaufderMindestvertragsdauer,miteinerFristvondreiMonatenkündigen.DieKündigungkannaufeinzelneversichertePersonenoder Tarife beschränkt werden.

15.3 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge oder Minderung der Leistungen

Siehe hierzu die Regelungen zum außerordentlichen Kündigungs-recht bei Beitragsanpassung in Abschnitt 10.3 bzw. bei Änderung der Tarif- und Versicherungsbedingungen in Abschnitt 11.4.

14.1 Ende der Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung

WennfüreineversichertePersondieVersicherunginderdeut-schengesetzlichenKrankenversicherungendet,endetauchdieVersicherungnachdiesemTariffürdiesePerson.DasEndederVersicherunginderdeutschengesetzlichenKrankenversicherungistottonovaunverzüglichanzuzeigen.VersicherungsnehmerundversichertePersonhabendasRecht,einenbeendetenVersiche-rungsvertraginFormeinerAnwartschaftsversicherungfortzufüh-ren.

14.2 Tod der versicherten Person

BeimTodeinerversichertenPersonendetdasVersicherungsver-hältnisdieserPerson.

14.3 Tod des Versicherungsnehmers

BeimToddesVersicherungsnehmershabendieverbleibendenversichertenPersonendasRecht,dasVersicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-setzen.DieFortsetzungdesVersicherungsverhältnisseshatderkünftigeVersicherungsnehmerinnerhalbvonzweiMonatennachdem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers zu erklären.

13 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer

15 Kündigung des Versicherungsverhältnisses

14 Ende des Versicherungsverhältnisses

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15.4 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei vertraglich festgelegter Erhöhung der Beiträge

Erhöht sich der Beitrag bei Erreichen eines bestimmten Lebens-alters oder weil der Beitrag erstmals mit Alterungsrückstellungen berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-rungsverhältnisfürdiebetroffeneversichertePersonkündigen.DieKündigungmussinnerhalbvonzweiMonatennachderÄnde-rungrückwirkendzumZeitpunktihresWirksamwerdenserfolgen.

15.5 Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person

KündigtderVersicherungsnehmerdasVersicherungsverhältnisfüreineandereversichertePerson,istdieKündigungnurwirk-sam,wenndieversichertePersonvonderKündigungserklärungKenntnis erlangt hat.

DieversichertePersonhatindiesemFalldasRecht,dasVer-sicherungsverhältnisunterBenennungdeskünftigenVersiche-rungsnehmersfortzusetzen.LetzterermussinnerhalbvonzweiMonatendieFortsetzungdesVersicherungsverhältnissesbestä-tigen.

15.6 Fortführung des gekündigten Vertrages als Anwartschaftsversicherung

VersicherungsnehmerundversichertePersonhabendasRecht,einengekündigtenVersicherungsvertraginFormeinerAnwart-schaftsversicherungfortzuführen.

16.1 Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen

ottonovagibtaufVerlangendesVersicherungsnehmersoderderversichertenPersonAuskunftüberundEinsichtinGutachtenoderStellungnahmen,dieottonovabeiderPrüfungderLeis-tungspflichteingeholthat.WenndieserAuskunftanoderdieserEinsichtdurchdenVersicherungsnehmeroderdieversichertePersonerheblichetherapeutischeGründeodersonstigeerheb-licheGründeentgegenstehen,kannnurverlangtwerden,einembenannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.DerAnspruchkannnurvonderjeweilsbetroffenenPersonoder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme aufVeranlassungvonottonovaeingeholt,erstattetottonovadieentstandenen Kosten.

16.2 Leistungszusage VorBeginneinerBehandlung,derenKostenvoraussichtlich2.000Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes fürdiebeabsichtigteHeilbehandlungverlangen.ottonovawirddieAuskunftinnerhalbvonzweiWochenerteilen.ottonovagehtda-beiaufeinenvorgelegtenKostenvoranschlagundandereUnter-lagenein.DieFristbeginntmitEingangdesAuskunftsverlangensbeiottonova.IstdieAuskunftinnerhalbderFristnichterteilt,wirdbiszumBeweisdesGegenteilsdurchottonovavermutet,dassdie beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

16 Auskunftspflichten von ottonova

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17.1 Erteilung von Auskünften VersicherungsnehmerundversichertePersonhabenaufVerlan-genvonottonovajedeAuskunftzuerteilen,diezurFeststellungdesVersicherungsfallsbzw.desUmfangsderLeistungspflichtvonottonovaerforderlichist.InsbesondereistaufVerlangennachzuweisen, ob und in welchem Umfang eine Vorleistung der gesetzlichenKrankenversicherungbesteht.

17.2 Ärztliche Untersuchung AufVerlangenvonottonovaistdieversichertePersonverpflich-tet,sichdurcheinenvonottonovabeauftragtenArztuntersuchenzulassen,wennottonovadieszurFeststellungdesVersiche-rungsfallsbzw.desUmfangsderLeistungspflichtalserforderlicherachtet.DieKostenfürdieUntersuchungträgtottonova.

17.3 Schadenminderung DieversichertePersonhatnachMöglichkeitfürdieMinderungdes Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

17.4 Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz

EineweitereKrankheitskostenversicherung,dieauchLeistun-genfürstationäreHeilbehandlunginDeutschlandenthältodereineKrankenhaustagegeldversicherung,dienichtausschließlichbei unfallbedingter Behandlung leistet, darf bei einem anderen privatenKrankenversicherernurmitEinwilligungvonottonovaabgeschlossen werden.

17.5 Folge von Obliegenheitsverletzungen

Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 17.1 bis 17.4 wirdottonovamitdenin§28Abs.2bis4VVG(sieheAnhang)vorgeschriebenenEinschränkungenganzoderteilweisevonderVerpflichtungzurLeistungfrei.

WirddieinAbschnitt17.4genannteObliegenheitverletzt,sokannottonovadasVersicherungsverhältniszudem,unterderVo-raussetzungdes§28Abs.1VVG(sieheAnhang),innerhalbeinesMonatsnachdemBekanntwerdenderObliegenheitsverletzungohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.

17.6 Änderung von Anschrift oder Namen

ÄnderungenseinerAnschriftoderseinesNamenshatderVersi-cherungsnehmerunverzüglichmitzuteilen.Tuterdasnicht,geltenErklärungen,dieottonovamiteingeschriebenemBriefandieletzte ihr bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung als zugegangen.

17 Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen

18.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten

HatderVersicherungsnehmerodereineversichertePersonErsatz-ansprüchegegenDritte,sobesteht,unbeschadetdesgesetz-lichenForderungsübergangsgemäߧ86VVG(sieheAnhang),dieVerpflichtung,dieseAnsprüchebiszurHöhe,inderausdemVersicherungsvertragErsatz(KostenerstattungsowieSach-undDienstleistung)zuleistenist,anottonovaschriftlichabzutreten.

18 Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

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18.2 Pflicht zur Mitwirkung VersicherungsnehmerundversichertePersonmüsseneinenErsatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen-desRechtwahren.DabeimüssensiegeltendeForm-undFrist-vorschriftenbeachtenundottonovabeiderDurchsetzungderAnsprüche, soweit erforderlich, unterstützen.

18.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 18.1 bzw. 18.2 wirdottonovamitdenin§86Abs.2und3VVG(sieheAnhang)vorgeschriebenenEinschränkungenganzoderteilweisevonderVerpflichtungzurLeistungfrei,soweitsieinfolgederObliegen-heitsverletzungkeinenErsatzvondemDrittenerlangenkann.

18.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer

StehtdemVersicherungsnehmerodereinerversichertenPersonein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter EntgeltegegendenErbringervonLeistungenzu,fürdieottono-vaaufgrunddesVersicherungsvertragesErstattungsleistungenerbracht hat, gelten die Abschnitte 18.1 bis 18.3 entsprechend.

19.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers

WillenserklärungenundAnzeigengegenüberottonovabedürfender Textform.

19.2 Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer

GegenForderungenvonottonovaisteineAufrechnungnurzu-lässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

19 Sonstige Bestimmungen

20.1 Anwendbares Recht DasVersicherungsverhältnisunterliegtdeutschemRecht.

20.2 Klagen des Versicherungsnehmers

KlagenausdemVersicherungsvertraggegenottonovakönnenbeidemGerichtamSitzvonottonovaoderbeidemGerichtamWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsneh-mersinDeutschlanderhobenwerden.

20.3 Klagen von ottonova FürKlagenausdemVersicherungsvertraggegendenVersiche-rungsnehmerbzw.dieversichertePersonistdasGerichtdesOrtes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinenbzw.dieversichertePersonihrenWohnsitzoderinErman-gelung eines solchen seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt inDeutschlandhat.

20.4 Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz

Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb DeutschlandsoderistderWohnsitzodergewöhnlicheAufenthaltdesVersicherungsnehmerszumZeitpunktderKlageerhebungnichtbekannt,könnenKlagenausdemVersicherungsvertragnuramGerichtdesSitzesvonottonovaerhobenwerden.

20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

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21.1 Verjährungsfrist DieAnsprücheausdemVersicherungsvertragverjährennachdreiJahren.DieVerjährungsfristbeginnt–ungeachtetderFälligkeitderVersicherungsleistungnach§14Abs.1VVG(sieheAnhang)– mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist undderVersicherungsnehmervondenanspruchsbegründendenUmständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

21.2 Hemmung der Verjährung

IsteinAnspruchausdemVersicherungsvertragbeiottonovaangemeldetworden,istdieVerjährungbiszudemZeitpunktge-hemmt,zudemdieEntscheidungvonottonovademAnspruch-steller in Textform zugeht.

21 Verjährung

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Anhang

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1)GeldleistungendesVersichererssindfälligmitderBeendigungderzurFeststellungdesVersicherungsfallesunddesUmfan-ges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2)SinddieseErhebungennichtbiszumAblaufeinesMonatsseitderAnzeigedesVersicherungsfallesbeendet,kannderVersicherungsnehmerAbschlagszahlungeninHöhedesBetragsverlangen,denderVersicherervoraussichtlichmindestenszuzahlenhat.DerLaufderFrististgehemmt,solangedieErhebungeninfolgeeinesVerschuldensdesVersicherungsnehmersnicht beendet werden können.

(3)EineVereinbarung,durchdiederVersicherervonderVerpflichtungzurZahlungvonVerzugszinsenbefreitwird,istunwirk-sam.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1)BeiVerletzungeinervertraglichenObliegenheit,dievomVersicherungsnehmervorEintrittdesVersicherungsfallesgegen-überdemVersichererzuerfüllenist,kannderVersichererdenVertraginnerhalbeinesMonats,nachdemervonderVerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2)BestimmtderVertrag,dassderVersichererbeiVerletzungeinervomVersicherungsnehmerzuerfüllendenvertraglichenObliegenheitnichtzurLeistungverpflichtetist,isterleistungsfrei,wennderVersicherungsnehmerdieObliegenheitvorsätzlichverletzthat.ImFalleinergrobfahrlässigenVerletzungderObliegenheitistderVersichererberechtigt,seineLeistungineinemderSchweredesVerschuldensdesVersicherungsnehmersentsprechendenVerhältniszukürzen;dieBeweislastfürdasNicht-vorliegeneinergrobenFahrlässigkeitträgtderVersicherungsnehmer.

(3)AbweichendvonAbsatz2istderVersichererzurLeistungverpflichtet,soweitdieVerletzungderObliegenheitwederfürdenEintrittoderdieFeststellungdesVersicherungsfallesnochfürdieFeststellungoderdenUmfangderLeistungspflichtdesVersicherersursächlichist.Satz1giltnicht,wennderVersicherungsnehmerdieObliegenheitarglistigverletzthat.

(4)DievollständigeoderteilweiseLeistungsfreiheitdesVersicherersnachAbsatz2hatbeiVerletzungeinernachEintrittdesVersicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5)EineVereinbarung,nachwelcherderVersichererbeiVerletzungeinervertraglichenObliegenheitzumRücktrittberechtigtist,ist unwirksam.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1)WirddieeinmaligeoderdieerstePrämienichtrechtzeitiggezahlt,istderVersicherer,solangedieZahlungnichtbewirktist,zumRücktrittvomVertragberechtigt,esseidenn,derVersicherungsnehmerhatdieNichtzahlungnichtzuvertreten.

(2)IstdieeinmaligeoderdieerstePrämiebeiEintrittdesVersicherungsfallesnichtgezahlt,istderVersicherernichtzurLeistungverpflichtet,esseidenn,derVersicherungsnehmerhatdieNichtzahlungnichtzuvertreten.DerVersichereristnurleistungsfrei,wennerdenVersicherungsnehmerdurchgesonderteMitteilunginTextformoderdurcheinenauffälligenHinweisimVersicherungsscheinaufdieseRechtsfolgederNichtzahlungderPrämieaufmerksamgemachthat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1)WirdeineFolgeprämienichtrechtzeitiggezahlt,kannderVersichererdemVersicherungsnehmeraufdessenKosteninTextformeineZahlungsfristbestimmen,diemindestenszweiWochenbetragenmuss.DieBestimmungistnurwirksam,wennsiedierückständigenBeträgederPrämie,ZinsenundKostenimEinzelnenbeziffertunddieRechtsfolgenangibt,dienachdenAbsätzen2und3mitdemFristablaufverbundensind;beizusammengefasstenVerträgensinddieBeträgejeweilsgetrenntanzugeben.

(2)TrittderVersicherungsfallnachFristablaufeinundistderVersicherungsnehmerbeiEintrittmitderZahlungderPrämieoderderZinsenoderKosteninVerzug,istderVersicherernichtzurLeistungverpflichtet.

(3)DerVersichererkannnachFristablaufdenVertragohneEinhaltungeinerFristkündigen,sofernderVersicherungsnehmermitderZahlungdergeschuldetenBeträgeinVerzugist.DieKündigungkannmitderBestimmungderZahlungsfristsover-bundenwerden,dasssiemitFristablaufwirksamwird,wennderVersicherungsnehmerzudiesemZeitpunktmitderZahlunginVerzugist;hieraufistderVersicherungsnehmerbeiderKündigungausdrücklichhinzuweisen.DieKündigungwirdunwirksam,wennderVersicherungsnehmerinnerhalbeinesMonatsnachderKündigungoder,wennsiemitderFristbestimmungverbun-denwordenist,innerhalbeinesMonatsnachFristablaufdieZahlungleistet;Absatz2bleibtunberührt.

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§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1)StehtdemVersicherungsnehmereinErsatzanspruchgegeneinenDrittenzu,gehtdieserAnspruchaufdenVersichererüber,soweitderVersichererdenSchadenersetzt.DerÜbergangkannnichtzumNachteildesVersicherungsnehmersgeltendgemacht werden.

(2)DerVersicherungsnehmerhatseinenErsatzanspruchodereinzurSicherungdiesesAnspruchsdienendesRechtunterBeachtungdergeltendenForm-undFristvorschriftenzuwahrenundbeidessenDurchsetzungdurchdenVersicherersoweiterforderlichmitzuwirken.VerletztderVersicherungsnehmerdieseObliegenheitvorsätzlich,istderVersichererzurLeistunginsoweitnichtverpflichtet,alserinfolgedessenkeinenErsatzvondemDrittenerlangenkann.ImFalleinergrobfahrlässigenVerletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-cherungsnehmersentsprechendenVerhältniszukürzen;dieBeweislastfürdasNichtvorliegeneinergrobenFahrlässigkeitträgtder Versicherungsnehmer.

(3)RichtetsichderErsatzanspruchdesVersicherungsnehmersgegeneinePerson,mitdererbeiEintrittdesSchadensinhäus-licherGemeinschaftlebt,kannderÜbergangnachAbsatz1nichtgeltendgemachtwerden,esseidenn,diesePersonhatdenSchadenvorsätzlichverursacht.

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

§ 39 Krankenhausbehandlung

(2)WählenVersicherteohnezwingendenGrundeinanderesalseininderärztlichenEinweisunggenanntesKrankenhaus,kön-nen ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 53 Wahltarife

(1)DieKrankenkassekanninihrerSatzungvorsehen,dassMitgliederjeweilsfüreinKalenderjahreinenTeildervonderKran-kenkassezutragendenKostenübernehmenkönnen(Selbstbehalt).DieKrankenkassehatfürdieseMitgliederPrämienzahlun-genvorzusehen.

(2)DieKrankenkassekanninihrerSatzungfürMitglieder,dieimKalenderjahrlängeralsdreiMonateversichertwaren,einePrämienzahlungvorsehen,wennsieundihrenach§10mitversichertenAngehörigenindiesemKalenderjahrLeistungenzuLastenderKrankenkassenichtinAnspruchgenommenhaben.DiePrämienzahlungdarfeinZwölftelderjeweilsimKalender-jahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt.DieimdrittenundviertenAbschnittgenanntenLeistungenmitAusnahmederLeistungennach§23Abs.2undden§§24bis24bsowieLeistungenfürVersicherte,diedas18.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,bleibenunberücksichtigt.

(3)DieKrankenkassehatinihrerSatzungzuregeln,dassfürVersicherte,dieanbesonderenVersorgungsformennach§63,§73b,§137foder§140ateilnehmen,Tarifeangebotenwerden.FürdieseVersichertenkanndieKrankenkasseeinePrämienzah-lungoderZuzahlungsermäßigungenvorsehen.

(4)DieKrankenkassekanninihrerSatzungvorsehen,dassMitgliederfürsichundihrenach§10mitversichertenAngehörigenTarifefürKostenerstattungwählen.SiekanndieHöhederKostenerstattungvariierenundhierfürspeziellePrämienzahlungendurchdieVersichertenvorsehen.§13Abs.2Satz2und3giltnicht.

(5)DieKrankenkassekanninihrerSatzungdieÜbernahmederKostenfürArzneimittelderbesonderenTherapierichtungenregeln,dienach§34Abs.1Satz1vonderVersorgungausgeschlossensind,undhierfürspeziellePrämienzahlungendurchdieVersichertenvorsehen.

(6)DieKrankenkassehatinihrerSatzungfürdiein§44Absatz2Nummer2und3genanntenVersichertengemeinsameTarifesowieTarifefürdienachdemKünstlersozialversicherungsgesetzVersichertenanzubieten,dieeinenAnspruchaufKrankengeldentsprechend§46Satz1oderzueinemspäterenZeitpunktentstehenlassen,fürdieVersichertennachdemKünstlersozialver-sicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. DieKrankenkassehatentsprechendderLeistungserweiterungPrämienzahlungendesMitgliedsvorzusehen.DieHöhederPrämienzahlungistunabhängigvonAlter,GeschlechtoderKrankheitsrisikodesMitgliedsfestzulegen.DieKrankenkassekanndurchSatzungsregelungdieDurchführungvonWahltarifennachSatz1aufeineandereKrankenkasseodereinenLandesver-bandübertragen.IndiesenFällenerfolgtdiePrämienzahlungweiterhinandieübertragendeKrankenkasse.DieRechenschafts-legungerfolgtdurchdiedurchführendeKrankenkasseoderdendurchführendenLandesverband.

(7)DieKrankenkassekanninihrerSatzungfürbestimmteMitgliedergruppen,fürdiesiedenUmfangderLeistungennachVorschriftendiesesBuchesbeschränkt,derLeistungsbeschränkungentsprechendePrämienzahlungvorsehen.

(8)DieMindestbindungsfristbeträgtfürdieWahltarifenachdenAbsätzen2,4und5einJahrundfürdieWahltarifenachdenAbsätzen1und6dreiJahre;fürdieWahltarifenachAbsatz3giltkeineMindestbindungsfrist.DieMitgliedschaftkannfrühes-tenszumAblaufderMindestbindungsfristnachSatz1,abernichtvorAblaufderMindestbindungsfristnach§175Absatz4Satz1gekündigtwerden;§175Absatz4Satz5giltmitAusnahmefürMitgliederinWahltarifennachAbsatz6.DieSatzunghatfürTarifeeinSonderkündigungsrechtinbesonderenHärtefällenvorzusehen.DiePrämienzahlunganVersichertedarfbiszu20vomHundert,füreinenodermehrereTarife30vomHundertdervomMitgliedimKalenderjahrgetragenenBeiträgemitAus-nahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählthaben.Mitglieder,derenBeiträgevollständigvonDrittengetragenwerden,könnennurTarifenachAbsatz3wählen.

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(9)DieAufwendungenfürjedenWahltarifmüssenjeweilsausEinnahmen,EinsparungenundEffizienzsteigerungenausdiesenWahltarifenaufDauerfinanziertwerden.KalkulatorischeEinnahmen,diealleindurchdasHaltenoderdieNeugewinnungvonMitgliedernerzieltwerden,dürfendabeinichtberücksichtigtwerden;wurdensolcheEinnahmenbeiderKalkulationvonWahl-tarifenberücksichtigt,istdieKalkulationunverzüglich,spätestensbiszum31.Dezember2013entsprechendumzustellen.DieKrankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindes-tensalledreiJahre,Rechenschaftabzulegen.SiehabenhierzueinversicherungsmathematischesGutachtenvorzulegenüberdiewesentlichenversicherungsmathematischenAnnahmen,diederBerechnungderBeiträgeundderversicherungstechni-schen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

§ 61 Zuzahlungen

Zuzahlungen,dieVersichertezuleistenhaben,betragen10vomHundertdesAbgabepreises,mindestensjedoch5Euroundhöchstens10Euro;allerdingsjeweilsnichtmehralsdieKostendesMittels.AlsZuzahlungenzustationärenMaßnahmenwerdenjeKalendertag10Euroerhoben.BeiHeilmittelnundhäuslicherKrankenpflegebeträgtdieZuzahlung10vomHundertderKostensowie10EurojeVerordnung.GeleisteteZuzahlungensindvondemzumEinzugVerpflichtetengegenüberdemVersichertenzuquittieren;einVergütungsanspruchhierfürbestehtnicht.

§ 108 Zugelassene Krankenhäuser

DieKrankenkassendürfenKrankenhausbehandlungnurdurchfolgendeKrankenhäuser(zugelasseneKrankenhäuser)erbrin-genlassen:

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,

2. Krankenhäuser,dieindenKrankenhausplaneinesLandesaufgenommensind(Plankrankenhäuser),oder

3. Krankenhäuser,dieeinenVersorgungsvertragmitdenLandesverbändenderKrankenkassenunddenVerbändenderErsatzkassen abgeschlossen haben.

§ 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

(1)DieKrankenkassendürfenmedizinischeLeistungenzurVorsorge(§23Abs.4)oderLeistungenzurmedizinischenRehabi-litationeinschließlichderAnschlußheilbehandlung(§40),dieeinestationäreBehandlung,aberkeineKrankenhausbehandlungerfordern,nurinVorsorge-oderRehabilitationseinrichtungenerbringenlassen,mitdeneneinVersorgungsvertragnachAbsatz2besteht;fürpflegendeAngehörigedürfendieKrankenkassendieseLeistungenauchinVorsorge-undRehabilitationseinrich-tungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.

(2)DieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassengemeinsamschließenmitWirkungfürihreMitgliedskasseneinheitlicheVersorgungsverträgeüberdieDurchführungderinAbsatz1genanntenLeistungenmitVorsorge-oderRehabilitati-onseinrichtungen, die

1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und

2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationä-ren medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheil-behandlung notwendig sind.

§109Abs.1Satz1giltentsprechend.DieLandesverbändederKrankenkasseneinesanderenBundeslandesunddieErsatz-kassenkönneneinemnachSatz1geschlossenenVersorgungsvertragbeitreten,soweitfürdieBehandlungderVersichertenihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.

(3)BeiVorsorge-oderRehabilitationseinrichtungen,dievordem1.Januar1989stationäremedizinischeLeistungenfürdieKrankenkassenerbrachthaben,gilteinVersorgungsvertragindemUmfangderindenJahren1986bis1988erbrachtenLeistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und diezuständigenLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassengemeinsamdiesbiszum30.Juni1989gegenüberdem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.

(4)MitdemVersorgungsvertragwirddieVorsorge-oderRehabilitationseinrichtungfürdieDauerdesVertrageszurVersorgungderVersichertenmitstationärenmedizinischenLeistungenzurVorsorgeoderRehabilitationzugelassen.DerVersorgungsver-tragkannvondenLandesverbändenderKrankenkassenunddenErsatzkassengemeinsammiteinerFristvoneinemJahrgekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für dieKrankenhausplanungzuständigenLandesbehördeistEinvernehmenüberAbschlußundKündigungdesVersorgungsver-trags anzustreben.

(5)DieVergütungenfürdieinAbsatz1genanntenLeistungenwerdenzwischendenKrankenkassenunddenTrägernderzugelassenenVorsorge-oderRehabilitationseinrichtungenvereinbart.KommteineVereinbarunginnerhalbvonzweiMonaten,nachdemeineVertragsparteinachSatz1schriftlichzurAufnahmevonVerhandlungenaufgeforderthat,nichtoderteilweisenichtzustande,wirdihrInhaltaufAntrageinerVertragsparteidurchdieLandesschiedsstellenach§111bfestgesetzt.DieLan-desschiedsstelleistdabeiandiefürdieVertragsparteiengeltendenRechtsvorschriftengebunden.

(6)Soweiteinewirtschaftlichundorganisatorischselbständige,gebietsärztlichgeleiteteVorsorge-oderRehabilitationseinrich-tung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.

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§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(1)DasKrankenhauskannbeiVerordnungvonKrankenhausbehandlungVersicherteinmedizinischgeeignetenFällenohneUnterkunftundVerpflegungbehandeln,um

1.dieErforderlichkeiteinervollstationärenKrankenhausbehandlungzuklärenoderdievollstationäreKrankenhausbehandlungvorzubereiten(vorstationäreBehandlung)oder

2.imAnschlußaneinevollstationäreKrankenhausbehandlungdenBehandlungserfolgzusichernoderzufestigen(nachstatio-näreBehandlung).

DasKrankenhauskanndieBehandlungnachSatz1auchdurchhierzuausdrücklichbeauftragteniedergelasseneVertragsärzteindenRäumendesKrankenhausesoderderArztpraxiserbringen.Absatz2Satz5findetinsoweitkeineAnwendung.

(2)DievorstationäreBehandlungistauflängstensdreiBehandlungstageinnerhalbvonfünfTagenvorBeginnderstationärenBehandlungbegrenzt.DienachstationäreBehandlungdarfsiebenBehandlungstageinnerhalbvon14Tagen,beiOrganüber-tragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbe-handlungnichtüberschreiten.DieFristvon14TagenoderdreiMonatenkanninmedizinischbegründetenEinzelfällenimEinvernehmenmitdemeinweisendenArztverlängertwerden.KontrolluntersuchungenbeiOrganübertragungennach§9Absatz2desTransplantationsgesetzesdürfenvomKrankenhausauchnachBeendigungdernachstationärenBehandlungfortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oderzuunterstützen.EinenotwendigeärztlicheBehandlungaußerhalbdesKrankenhauseswährenddervor-undnachstatio-närenBehandlungwirdimRahmendesSicherstellungsauftragsdurchdieandervertragsärztlichenVersorgungteilnehmendenÄrztegewährleistet.DasKrankenhaushatdeneinweisendenArztüberdievor-odernachstationäreBehandlungsowiediesenund die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglichzuunterrichten.DieSätze2bis6geltenfürdieNachbetreuungvonOrganspendernnach§8Abs.3Satz1desTransplantationsgesetzes entsprechend.

(3)DieLandesverbändederKrankenkassen,dieErsatzkassenundderLandesausschußdesVerbandesderprivatenKranken-versicherunggemeinsamvereinbarenmitderLandeskrankenhausgesellschaftodermitdenVereinigungenderKrankenhaus-träger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung fürdieVertragsparteiennach§18Abs.2desKrankenhausfinanzierungsgesetzes.DieVergütungsollpauschaliertwerdenundgeeignetsein,eineVerminderungderstationärenKostenherbeizuführen.DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenunddieDeutscheKrankenhausgesellschaftoderdieBundesverbändederKrankenhausträgergemeinsamgebenimBenehmenmitderKassenärztlichenBundesvereinigungEmpfehlungenzurVergütungab.DiesegeltenbiszumInkrafttreteneinerVereinba-rungnachSatz1.KommteineVereinbarungüberdieVergütunginnerhalbvondreiMonatennichtzustande,nachdemeineVertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des KrankenhausfinanzierungsgesetzesaufAntrageinerVertragsparteioderderzuständigenLandesbehördedieVergütungfest.

§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus

(1)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen,dieDeutscheKrankenhausgesellschaftoderdieBundesverbändederKran-kenhausträgergemeinsamunddieKassenärztlichenBundesvereinigungenvereinbaren

1.einenKatalogambulantdurchführbarerOperationenundsonstigerstationsersetzenderEingriffe,

2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.

InderVereinbarungnachSatz1Nr.1sindbiszum31.Dezember2000dieambulantdurchführbarenOperationenundsta-tionsersetzendenEingriffegesondertzubenennen,dieinderRegelambulantdurchgeführtwerdenkönnen,undallgemeineTatbeständezubestimmen,beiderenVorliegeneinestationäreDurchführungerforderlichseinkann.InderVereinbarungsinddieQualitätsvoraussetzungennach§135Abs.2sowiedieRichtlinienundBeschlüssedesGemeinsamenBundesausschussesnach§92Abs.1Satz2undden§§136bis136bzuberücksichtigen.InderVereinbarungistvorzusehen,dassdieLeistungennachSatz1auchaufderGrundlageeinervertraglichenZusammenarbeitdesKrankenhausesmitniedergelassenenVertrags-ärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können.

(2)DieKrankenhäusersindzurambulantenDurchführungderindemKataloggenanntenOperationenundstationsersetzendenEingriffezugelassen.HierzubedarfeseinerMitteilungdesKrankenhausesandieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassen,dieKassenärztlicheVereinigungunddenZulassungsausschuß(§96);dieKassenärztlicheVereinigungunterrich-tetdieLandeskrankenhausgesellschaftüberdenVersorgungsgradindervertragsärztlichenVersorgung.DasKrankenhausistzurEinhaltungdesVertragesnachAbsatz1verpflichtet.DieLeistungenwerdenunmittelbarvondenKrankenkassenvergütet.DiePrüfungderWirtschaftlichkeitundQualitäterfolgtdurchdieKrankenkassen;dieKrankenhäuserübermittelndenKranken-kassendieDatennach§301,soweitdiesfürdieErfüllungderAufgabenderKrankenkassenerforderlichist.

(3)KommteineVereinbarungnachAbsatz1ganzoderteilweisenichtzuStande,wirdihrInhaltaufAntrageinerVertragsparteidurchdasBundesschiedsamtnach§89Abs.4festgesetzt.DieseswirdhierzuumVertreterderDeutschenKrankenhausgesell-schaftindergleichenZahlerweitert,wiesiejeweilsfürdieVertreterderKrankenkassenundderKassenärztlichenBundesverei-nigungenvorgesehenist(erweitertesBundesschiedsamt).DaserweiterteBundesschiedsamtbeschließtmiteinerMehrheitvonzweiDrittelnderStimmenderMitglieder.§112Abs.4giltentsprechend.

(4)InderVereinbarungnachAbsatz1könnenRegelungenübereingemeinsamesBudgetzurVergütungderambulantenOpe-rationsleistungenderKrankenhäuserundderVertragsärztegetroffenwerden.DieMittelsindausderGesamtvergütungundden Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.

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Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 1 Form und Voraussetzungen

(1)ZweiPersonengleichenGeschlechts,diegegenüberdemStandesbeamtenpersönlichundbeigleichzeitigerAnwesenheiterklären,miteinandereinePartnerschaftaufLebenszeitführenzuwollen(LebenspartnerinnenoderLebenspartner),begründeneineLebenspartnerschaft.DieErklärungenkönnennichtuntereinerBedingungoderZeitbestimmungabgegebenwerden.

(2)DerStandesbeamtesolldieLebenspartnereinzelnbefragen,obsieeineLebenspartnerschaftbegründenwollen.WenndieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. DieBegründungderLebenspartnerschaftkanninGegenwartvonbiszuzweiZeugenerfolgen.

(3)EineLebenspartnerschaftkannnichtwirksambegründetwerden

1. miteinerPerson,dieminderjährigodermiteinerdrittenPersonverheiratetistoderbereitsmiteineranderenPersoneineLebenspartnerschaftführt;

2. zwischenPersonen,dieingeraderLiniemiteinanderverwandtsind;

3. zwischenvollbürtigenundhalbbürtigenGeschwistern;

4. wenndieLebenspartnerbeiderBegründungderLebenspartnerschaftdarübereinigsind,keineVerpflichtungengemäߧ 2 begründen zu wollen.

(4)AusdemVersprechen,eineLebenspartnerschaftzubegründen,kannkeinAntragaufBegründungderLebenspartnerschaftgestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.