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Tarifierungsgrundsätze TARMED Inhalt dieser Präsentation entspricht dem Inhalt des Dokuments TeKo-Tarifierungsgrundsätze TARMED-V0.44 wobei hier die Elemente zusammengefasst aufgeführt sind.

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Tarifierungsgrundsätze TARMED

Inhalt dieser Präsentation entspricht dem Inhalt des Dokuments

TeKo-Tarifierungsgrundsätze TARMED-V0.44

wobei hier die Elemente

zusammengefasst aufgeführt sind.

Absichtserklärung FMH, H+ und MTK

Ziel der Revision ist eine gesetzeskonforme, betriebswirtschaftlich korrekte, aktualisierte und sachgerechte Bewertung der Leistungen in Arztpraxen, Spitälern und Kliniken, wenn immer möglich gestützt auf Daten- und faktenbasierten Grundlagen

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 2

Zweck der Tarifierungsgrundsätze TARMED

Die Tarifierungsgrundsätze TARMED vereinen alle verbindlichen • Prinzipien

• Richtlinien

• Regeln

• Konzepte

denen alle Revision- und Weiterentwicklungsarbeiten Folge leisten müssen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 3

Ausgangslage – Abrechnungsvolumen TARMED 1.08

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 4

TARMED 1.08 umfasst insgesamt 4’518 Tarifpositionen: Anzahl Tarifpositionen fakturiertes Taxpunktvolumen/Tarifposition Total Anteil

1 -3.8 Mio. -3.8 -0.04%

1’482 0 0

1’762 kleiner 100’000; 40 Mio. 0.3%

538 zwischen 100’000 und 500’000 130 Mio. 1.2%

169 zwischen 500’000 und 1 Mio. 120 Mio. 1.1%

418 zwischen 1 Mio. und 10 Mio. 1.5 Mia. 14%

133 zwischen 10 Mio. und 100 Mio. 3.8 Mia. 37%

15 zwischen 100 Mio. und 1 Mia. 4.8 Mia. 47%

(Quelle: 20150217-Seltene stationäre innovative Leistungen Mengengerüst)

Ziele der Einzelleistungsstruktur TARMED I. TARMED bildet die aktuellen medizinischen (sowohl ärztliche wie auch

nichtärztliche) Leistungen in einer möglichst einfachen Nomenklatur ab.

II. TARMED bildet den jeweils aktuellen, realen Aufwand für die Erbringung der Leistungen tarifarisch korrekt ab.

III. TARMED ist ein datengestütztes System, welches auf transparenten und nachvollziehbaren Kosten- und Kalkulationsmodellen basiert und laufend weiterentwickelt wird.

IV. TARMED genügt den Erfordernissen für eine auf Einzelleistungen basierende, lückenlose Leistungserfassung in der Arztpraxis, weiteren ambulanten Einrichtungen, Spitälern und Kliniken.

V. TARMED ist so aufgebaut, dass eine laufende und möglichst einfache Bewirtschaftung und Pflege der Einzelleistungsstruktur möglich ist.

VI. TARMED erfüllt die gesetzlichen Vorgaben der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung (Art. 43 Abs. 4, Abs.6, Abs. 7 und Art. 46 Abs. 4 KVG).

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 5

Prinzip der Sachgerechtigkeit (Eugster, 2014) 1/2

• Sachgerechtigkeit ist das massgebende Kriterium für die Festlegung, Gliederung, Differenzierung und Ausgestaltung der Leistungspositionen innerhalb von TARMED.

• Sachgerecht ist die Struktur eines Einzelleistungstarifs, wenn sie sich

in der Wahl und Konzipierung der Leistungspositionen von der Sachlogik der zu tarifierenden Materie leiten lässt, betriebswirtschaftlich orientiert ist und sich gleichzeitig durch eine zweckmässige Auswahl und thematische Differenzierung der Positionen in den Dienst der gesetzlichen Tarifziele stellt.

• Die gewählten Leistungspositionen müssen geeignet sein, die Kostenrealität der tarifierten Materie, medizinisch richtig, vollständig und ausreichend tätigkeitsdifferenzierend abzubilden sowie eine angemessene Leistungsabgeltung zu gewährleisten.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 6

• Notwendige Bedingung der Sachgerechtigkeit ist eine betriebswirtschaftlich einwandfreie Bemessung der Leistungspositionen..

• Sachgerechtigkeit verlangt ferner, nicht bestimmte Gruppen von Leistungserbringern oder bestimmte Fachgebiete ohne zureichenden Grund tariflich zu privilegieren oder zu diskriminieren, Differenzierungen (beispielsweise nach Schwierigkeitsgrad und Komplexität von Behandlungen) durchgehend konsistent zu handhaben und bekannten oder voraussehbaren Missbräuchen der Tarifanwendung zu vorzubeugen.

• Auf der Ebene der Einzelpositionen besteht die Struktur in der Definition der tarifierten Leistung, in der Anzahl der zugewiesenen Taxpunkte und in den verwendeten Berechnungsgrundlagen. Der jeweilige konkrete Taxpunktwert zählt nicht zur Tarifstruktur

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 7

Prinzip der Sachgerechtigkeit (Eugster, 2014) 2/2

Prinzip der Wirtschaftlichkeit

• Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist ein gesetzlich mehrfach verankertes Gebot.

• Bezogen auf die Einzelleistungsstruktur TARMED muss dieses Prinzip auf Ebene der einzelnen Leistungsposition angewendet werden.

• Eine einzelne Leistungsposition darf nur so hoch bewertet werden, dass damit die kalkulatorischen Kosten der effizienten Leistungserbringung abgebildet sind.

• Die notwendige Qualität der erbrachten Leistung ist dabei ein gleichwertiges Kriterium wie die Effizienz.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 8

Prinzip der Einfachheit

• Leitsatz So einfach wie möglich und so transparent und differenziert wie nötig.

• Ziel Der Gesamtprozess (Leistungserfassung – Leistungsabrechnung – Leistungskontrolle) kann so effizient wie möglich ablaufen.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 9

Prinzip der Vollständigkeit

• Der TARMED umfasst alle ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen. Die Leistungspflicht nach einem bestimmten Gesetz ist nicht in der Einzelleistungsstruktur TARMED geregelt.

• Der TARMED hat nicht das primäre Ziel Missbräuche auszuschliessen, sondern ist so gestaltet, dass wenn eine Leistung erbracht worden ist, diese auch abgerechnet werden kann. Die Rechtmässigkeit, dass eine Leistung abgerechnet werden kann, wird nicht mittels Strukturbestimmungen sichergestellt.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 10

Von der Leistungserfassung zur ambulanten Abgeltung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 11

Konzepte als Basis der einzelnen Elemente

Ausgangslage Die Einzelleistungsstruktur TARMED besteht aus vielen einzelnen modellbasierten Elementen. Ziel Die einzelnen Elemente sind aufeinander abgestimmt und bilden zusammen ein in sich funktionierendes Gesamtsystem, die Einzelleistungsstruktur TARMED. Lösung Die einzelnen Elemente folgen den übergeordneten Gesamtkonzepten.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 12

Softwareapplikationen für die effiziente Umsetzung

Interne Softwareapplikationen Die Nomenklatur der Einzelleistungen, die Kostenmodelle, die Erhebungsdaten, die Kalkulationen, die Simulationen, die Beschriebe und Dokumentationen können in aufeinander abgestimmten Applikationen bewirtschaftet und verwaltet werden. Externe Simulationsmöglichkeit Es ist ein externes Simulationstool in Arbeit mit denen die Revisionspartner eigenständig verschiedene Mengenszenarien auf verschiedenen Tarifversionen simulieren und eigene Mengenstrukturen hinterlegt werden können. Dokumentation Die Revisionsarbeiten werden zentral gemäss einer Konvention einheitlich dokumentiert. Dies ist die Basis für die Eingabe beim Bundesrat.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 13

Neue Struktur und Nummerierungslogik

Notwendig, um Verwechslungen mit TARMED 1.08 zu vermeiden Flache Hierarchie – es sind nur noch drei Ebenen zugelassen:

• Kapitel • Unterkapitel • Tarifposition

Die Systematik und die Länge werden bei den Kapiteln, den Unterkapiteln und den Tarifpositionen beibehalten:

• Kapitel: XX Bezeichnung mit Buchstaben: AA – ZZ • Unterkapitel: XX.YY Bezeichnung mit Ziffern: 00 – 99 • Tarifposition: XX.YYZZ Bezeichnung mit Ziffern: 00 – 99

Beispiel:

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 14

Vereinfachung Regelwerk - Regelarten

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 15

Ziel • Vereinfachung und Reduktion der Regeln auf das Notwendige • Gegebenenfalls ergänzt mit Einzelleistungsstruktur externen Modulen

(Flexibilität)

Nr. Bezeichnung Regelart Beispiele zughörige Regeltypen Hauptsächlicher

Verwendungsbereich Element der Tarifstruktur

Gemeinsames externes Modul

1 Tarifmechanik

Kapitelzugehörigkeit, Prozentzuschlag, Kumulations-Regeln, Patientenbezogene Regeln, Leistungsgruppe

Tarif-Gerüst Ja Nein

2 WZW-Regeln Mengen-/ Zeitlimiten, Kumulations-Regeln, Alleinige Leistungen, Leistungsblöcke

Wirtschaftlichkeits-kontrolle Nein Ja

3 Juristisch indizierte Regeln

KVG, UVG, IVG, MVG Gesetzliche Vergütungs-bestimmungen Nein Ja

4 Regel Anforderungen

Anerkennungs-Sparten und Qualitative Dignitäten Qualitätssicherung Nein Ja

Kostenmodelle

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 16

Schnittstelle Kostenmodelle und Nomenklatur

In jedem nomenklatorischen Fachteam wird folgendes Vorgehen durchgeführt und die Expertenmeinungen werden dokumentiert: • Die nomenklatorischen Fachteams werden mündlich über das

Kostenmodell und deren Zusammenhänge orientiert.

• Details aus den für das jeweilige nomenklatorische Fachteam relevante Spartenberechnungen werden erläutert.

• Expertenmeinungen aus dem jeweiligen nomenklatorischen Fachteam werden aktiv eingeholt.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 17

Kostenmodelle – laufende Arbeiten AL

• Anpassung des Referenzlohns des Arztes (Basis: Schweiz. Lohnindex BFS, Stand 2011)

• Überprüfung der ärztlichen Produktivität

• Überprüfung der Abstufung des Dignitätsfaktors

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 18

Kostenmodelle – laufende Arbeiten TL - KOREG

• Übernahme der aktuellen RoKo-Daten

• Überprüfung und Aktualisierung der Parameter

• evtl. Zusammenlegung von Sparten

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 19

Kostenmodelle – laufende Arbeiten TL - INFRA • Aktualisierung der Löhne des nichtärztlichen

Personals • Überprüfung der Personaldotation • Überprüfung der Produktivität des nichtärztlichen

Personals • Überprüfung des Baukostenmodells • Neubewertung der Anlagenutzungskosten • Aktualisierung der Gerätepreise und

Abschreibungsdauer • Überprüfung der Gerätedotation • Überprüfung der Spartenauslastung • Plausibilisierung des SUK-Satzes

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 20

Daten und Datenerhebung

• Eckwerte müssen soweit möglich mittels Daten aus Arztpraxen, weiteren ambulanten Einrichtungen, Spitälern, Kliniken belegt werden können.

• Die Daten müssen transparent und nachvollziehbar sein. • Es gilt der Grundsatz, dass bei jeder neuen Version der Einzelleistungsstruktur

TARMED, die zur Genehmigung beim Bundesrat eingereicht wird, für alle Parameter der Einzelleistungsstruktur die jeweils validesten verfügbaren Werte eingesetzt werden.

• Die Erarbeitung besserer Methoden und Datengrundlagen ist eine dauernde Aufgabe

der Pflege und Bewirtschaftung der Einzelleistungsstruktur, schiebt aber die Einführung einer neuen Version der Einzelleistungsstruktur nicht hinaus.

• Mögliche Datenquellen: Systematisch dokumentierte Untersuchungs- und

Behandlungszeiten (z.B. Schnitt-Naht-Zeiten); Rollende Kostenstudie (RoKo), Kostenrechnungen nach REKOLE®, Lohndatenerhebung H+, BfS-Statistiken, Offerten/Rechnungen, etc.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 21

Empirisch vs. normativ

TARMED ist und bleibt eine Kombination von empirischen und normativen Methoden und Elementen: Empirisch-induktiv • Die Empirie bildet den IST-Zustand ab und entzieht sich dem SOLL-Zustand

unter dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit, soweit diese nicht nachträglich durch SOLL-Steuergrössen entsprechend korrigiert werden.

• Strukturerhaltung und Kostenübernahmeprinzip können keine

Tarifierungsprämissen sein.

normativ-analytisch bzw. analytisch-deduktiv • Diese Methodik der Tarifierung stellt das Wirtschaftlichkeitsprinzip und den

SOLL-Zustand mit der Optimierung in organisatorischer, auslastungsmässiger, personeller, baulich-betrieblicher und ausstattungsmässiger Hinsicht in den Vordergrund.

• Die richtige Kernfrage muss daher lauten: Wieviel und was brauche ich, …

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 22

Prozessorientierung

• Die Nomenklatur der Einzelleistungen muss sich am Prozess der ambulanten Leistungserbringung orientieren.

• Primäres Ziel ist die korrekte Abbildung und Bewertung gemäss dem Prozess der ambulanten Leistungserbringung, in welchem Kapitel/Unterkapitel die Tarifpositionen hinterlegt sind, spielt dabei eine untergeordnete Rolle.

• Die Einzelleistungen und allfällige Regeln sind so zu konzipieren, dass die Erfassung erbrachter Leistungen einfach und ressourcenschonend möglich ist.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 23

Pilot

Grundsatz • grösseren Revisionen werden wenn nötig mittels Pilot getestet. • Technische Kommission (TeKo) entscheidet auf Antrag des Fachteams über

Notwendigkeit, Art und Umfang des Pilots. Ziele • Die Anwendbarkeit und die Benutzerfreundlichkeit beim Leistungserbringer und beim

Kostenträger der in der Pilotstudie überprüften Elemente kann beurteilt werden. • Erste empirische Daten (effektiver Zeitaufwand) zu den Minutagen (z.B. Leistung im

engeren Sinn, Raumbelegungszeit) liegen vor. • Die Transcodierung ist überprüft. Mögliche Instrumente • Analyse der Transcodierung mittels IST-Daten und Vergleich mit revidierten

Elementen; Fallanalysen; Parallelerfassung gestützt; Parallelerfassung nicht gestützt; Expertenmeinung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 24

Definition von Handlungs- und Zeitleistung

Handlungsleistung Bei der in der Tarifposition hinterlegten Zeit handelt es sich um eine Mittelwertbetrachtung (Durchschnittszeit) gemäss den erhobenen Daten. Bei dieser Systematik ist der tatsächlich benötigte Zeitaufwand zur Erbringung der Leistung für die Erfassung somit nicht relevant. Zeitleistung Bei dieser Systematik wird der tatsächlich benötigte Zeitaufwand zur Erbringung der Leistung erfasst. Die Tarifpositionen charakterisieren sich durch eine Angabe „pro x Min.“ in der Bezeichnung.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 25

Bewertung von Handlungs- und Zeitleistung

Minutagen Bezeichnet die Zeit in Minuten für das Ausführen der ärztlichen Leistung (Parameter: Leistung im engeren Sinn, LieS) und für das Ausführen der technischen Leistung bzw. die Beanspruchung der Infrastruktur und des nichtärztlichen Personals (Parameter: Raumbelegungszeit, RBZ). Diese beiden Minutagen (LieS und RBZ) müssen bei einer Tarifposition nicht zwingend beide vorhanden sein oder nicht zwingend gleich lang sein. Bewertung Sowohl Handlungs- wie auch Zeitleistungen werden absolut bewertet, d.h. mit einer Minutage, Minutenkostensätzen und somit mit Taxpunkten. Die Minutenkostensätze sind in der gleichen Sparte sowohl für die Handlungs- wie auch die Zeitleistung identisch. Prozentleistungen Prozentleistungen erhöhen oder vermindern die Taxpunkte einer Handlungs- oder einer Zeitleistung auf der AL und/oder TL um den angegeben Prozentwert. Eine Prozentleistung muss zwingend den Leistungstyp «Referenzleistung» aufweisen.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 26

Leistungstypen im TARMED Die Abbildung eines medizinischen Leistungssettings besteht mindestens aus einer Hauptleistung. Hauptleistungen Hauptleistungen bilden einen in sich abgeschlossenen Leistungsinhalt ab, welcher für sich alleine stehen kann. Zuschlagsleistungen «+» Zuschlagsleistungen sind zwingend einer bestimmten Hauptleistung zugeordnet und können nur mit entsprechender Hauptleistung erfasst werden. Freie Zuschlagsleistung «(+)» Freie Zuschlagsleistungen können mit mehreren, in einer Leistungsgruppe zusammengefassten, Hauptleistungen erfasst werden. Referenzleistung Bei Referenzleistungen muss zwingend eine Hauptleistung als Referenz erfasst werden.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 27

Handlungs- und Zeitleistungen in den Tarifierungsgrundsätzen (Mittelwert Betrachtung) Möglichkeiten der Abbildung eines medizinischen Leistungssettings sind • nur Handlungsleistung(en)

• nur Zeitleistung(en)

• Kombination Handlungsleistung als Hauptleistung und Zeitleistung als

Zuschlagsleistung

• Kombination Handlungsleistung als Hauptleistung und Handlungsleistung(en) als Zuschlagsleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 28

Handlungsleistung

Verteilung steil, Varianz gering Wahrscheinlichkeit, dass mittlere Minutage im Einzelfall stimmt ist hoch.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 29

0

20

40

60

80

100

120

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Anza

hl P

atie

nten

Anzahl Minuten für die Leistungserbringung

Zeitleistung

Verteilung flach, Varianz hoch Wahrscheinlichkeit, dass mittlere Minutage im Einzelfall stimmt ist tief. Beispiel: Konsultation

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 30

0

5

10

15

20

25

30

5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55

Anza

hl P

atie

nten

Anzahl Minuten für die Leistungserbringung

Handlungs- und Zeitleistung

Voraussetzung für eine Handlungsleistung: 1) Abgrenzbarkeit der Handlungsleistung(en) untereinander und

gegenüber der Zeitleistung

2) Varianz des Zeitbedarfs klein

3) Empirische Daten zur Kalkulation der Minutagen vorhanden bzw. können zukünftig erhoben werden

Voraussetzung für eine Zeitleistung: Grosse Varianz des Zeitbedarfs

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 31

… und wenn es nicht so klar ist 1/2 … und kein Muster erkennbar ist?

• 1. Möglichkeit: Handlungsleistung

Tarifierung als Handlungsleistung mit fixer Minutage, gewichteter Durchschnitt bei ca. 30 Minuten

• 2. Möglichkeit: Zeitleistung

Tarifierung als Zeitleistung pro 5 Min

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 32

0

50

100

150

10 14 18 22 26 30 34 38 42 46

… und wenn es nicht so klar ist 2/2 … wir aber ein Muster sehen? • 1. Möglichkeit: Haupt- und Zuschlagsleistung

- Hauptleistung à 24 Minuten für Patienten älter als 7 Jahren - Zuschlag à ca. 15 Minuten für Patienten jünger als 7

• 2. Möglichkeit: Zwei Hauptleistungen - 39 Minuten für Kinder - 24 Minuten für Erwachsene

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 33

020406080

100120140

10 20 30 40

Zusammenfassung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 34

Ziel • Zeitlich und inhaltlich gut abgrenzbare Leistungen

→ Handlungsleistungen

• Leistungen mit grosser Varianz des Zeitbedarfs → Zeitleistungen

Beispiel: Zeitleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 35

Beispiel: Handlungsleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 36

Beispiel: Hauptleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 37

Beispiel: Zuschlagsleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 38

Beispiel: freie Zuschlagsleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 39

Beispiel: Referenzleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 40

Beispiel: Prozentleistung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 41

Quantitative Dignitäten

Eine Lösung unabhängig von der Tarifstruktur wird angestrebt. Das Konzept ist in Bearbeitung. Die laufenden Arbeiten im Rahmen der Gesamtrevision sind von diesem Konzept nicht tangiert.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 42

Qualitative Dignitäten

Der Zentralvorstand der FMH stimmt folgendem Antrag einstimmig zu: Die Umsetzung der Qualitativen Dignitäten erfolgt gemäss Art. 43, Abs. 2 lit. d KVG für einzelne Tarifpositionen: • Nur einzelne Tarifpositionen können mit einer einschränkenden

Regel hinterlegt werden. Niemals ein ganzes Kapitel. • Die Anzahl der Tarifpositionen mit Hinterlegung einer Qualitativen

Dignität müssen zwischen den verschiedenen Facharztgruppen ausgewogen und nachvollziehbar sein.

• Die Hinterlegung einer Regel, respektive Qualitativen Dignität muss begründbar sein gemäss den Kriterien:

• Erhöhtes Risiko für die Patientensicherheit und • Eindeutige Definition des Leistungsinhalts und der

Bedingungen unter welchen die Tarifposition abgerechnet werden darf.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 43

Abbildung von ambulant seltenen und neuen Leistungen im TARMED

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Ziele Die Abbildung von ambulant selten abgerechneten und neuen (innovativen) Leistungen im TARMED: • erfolgt in einer einfachen Nomenklatur. • ist so ausgestaltet, dass die Bewertung der Leistungen mit möglichst

keinen zusätzlichen Datenerhebungen erfolgen kann. • ist so ausgestaltet, dass die Pflege dieser Leistungen sehr wenig

Aufwand verursacht. • ist so ausgestaltet, dass die notwendige Transparenz für die

Leistungskontrolle durch die Versicherer erfüllt ist. • ist so ausgestaltet, dass die Leistungen bzw. die Tarifpositionen

untereinander klar abgegrenzt sind und somit für den Anwender klar ist, wann welche Tarifposition zur Anwendung kommt.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44

Lösung ambulant seltene Leistungen

• Bezeichnung: - «die Bezeichnung muss möglichst treffend sein», pro 5 Min. - Denkbar sind innerhalb einer Sparte, zwecks Transparenz, mehrere

Tarifpositionen mit unterschiedlicher Bezeichnung. - Mehrere Tarifpositionen innerhalb einer Sparte machen

insbesondere dann Sinn, wenn die Minutage AL und TL unterschiedlich sind.

• Regel:

- Keine Kumulation mit spezifisch tarifierten Leistungen innerhalb der gleichen Sparte.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 45

Lösung neue (innovative) Leistungen Für Leistungen die neu (innovativ) und darum noch nicht im TARMED spezifisch abgebildet sind, gilt der Grundsatz: • Zeitleistung • Bezeichnung:

- neue Leistung Sparte xy, pro 5 Min. • (Abrechnungs-)Regeln:

- Die Tarifpositionen können ambulant abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen der massgebenden Gesetze und Verordnungen erfüllt sind.

- Die erbrachte Leistung muss auf Verlangen gegenüber dem Versicherer begründet werden.

- Die spezifische Abbildung im TARMED muss durch die medizinische Fachgesellschaft innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Abrechnung beantragt werden.

- Keine Kumulation mit spezifisch tarifierten Leistungen innerhalb der gleichen Sparte.

Die Innovationen können dadurch monitorisiert werden und der Antragsprozess wird angestossen.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 46

Stationäre Leistungen

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 47

Grundsatz: Die stationären Leistungen unterliegen nicht der Gesamtrevision TARMED der tripartiten Partner. Sie verbleiben im TARMED 1.08. Wird eine normalerweise stationäre Leistung ambulant erbracht, kann sie mittels der passenden Tarifposition für die «seltenen Leistungen» erfasst und abgerechnet werden.

Zusammenfassung

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 48

Art der Leistung AnzahlÜberführung bestehender

Leinstungen (Transcodierung)Detaillierungsgrad

Seltene ambulante Leistung gem. Vorschlag Fachteam Ja (mindestens 1) möglich

Innovative Leistung 1 pro Sparte Nein nicht möglich

Qualitätsaspekte

Von den Tarifpartnern oder dem Gesetzgeber gefordert Qualitätsaspekte werden in der Tarifstruktur berücksichtigt. Dies kann mittels - spezifischer Tarifpositionen; - Berücksichtigung der Aufwände in der Minutage oder der

Spartenkalkulation; - Definition von zu erfüllenden qualitativen Kriterien für die Erbringung

von Leistungen auf den betroffenen Tarifpositionen erfolgen.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 49

Sitzungsdefinition

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 50

Es gilt folgende Sitzungsdefinition „Eine Sitzung ist ein begrenzter Zeitraum (Kontaktaufnahme bis Kontaktende), während dessen ein Leistungserbringer ununterbrochen durch einen Patienten, Paare, Familien oder Gruppen in Anspruch genommen wird. Diese Definition gilt auch für Leistungen in Abwesenheit des Patienten. Leistungserbringer sind der ausführende Arzt oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen.“ Die Einzelleistungsstruktur TARMED ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass für die Tarifanwendung keine TARMED-Sitzung notwendig ist.

Ärztliche Leistung in einfacher Infrastruktur

Grundsatz Leistungen, welche in einer einfachen Infrastruktur (Spartendefinition ausstehend) ohne oder mit kostengünstigem Instrumentarium ausgeführt werden können, sollen zusammengeführt und wenn möglich in die Tarifpositionen der ärztlichen Grundleistungen überführt werden. Umsetzung • Keine separaten Beratungspositionen, da dies Sprechleistungen sind und

mittels AF.0000 korrekt abgebildet sind. Ausgenommen sind psychiatrische Leistungen.

• Differenzierungen sind im Bereich Untersuchungen/Behandlungen/Status möglich, jedoch müssen die Leistungen klar und detailliert definiert sein.

• Bei Handlungsleistungen gilt zudem weiterhin: Datenlieferungen sind zwingend.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 51

Bericht, Befund und Dokumentation 1/2

Aktuelle Situation TARMED 1.08 • Die Leistungserbringung und die Dokumentation sowie das Erstellen

des Befundberichts erfolgen in der Regel nicht in derselben Infrastruktur (Sparte).

• Für die schriftliche Dokumentation der erbrachten Leistung ist eine oft einfache Infrastruktur ausreichend (Sprechzimmer).

• Im geltenden TARMED wird hierfür teilweise eine überdotierte Infrastruktur entschädigt.

Deshalb soll ein neuer Ansatz für die Tarifierung und Abgeltung des Zeitaufwandes für die Dokumentation und das Erstellen des Befundberichts definiert werden.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 52

Bericht, Befund und Dokumentation 2/2 Lösung Der Befund- und Interventionsbericht ist aus der Tarifposition heraus zu rechnen bzw. separat zu tarifieren. Wir unterscheiden zwischen folgenden Fällen: Fall 1: Wird eine medizinische Dokumentation für die Beschreibung von diagnostischen Leistungen automatisch generiert (z.B. EKG) ist diese in der entsprechenden Tarifposition(en) der Leistungserbringung abgebildet. Fall 2 und Fall 3: Aufwendungen für die Erstellung von Befund- und Interventionsberichte sind grundsätzlich über die Positionen aus dem Kapitel AF „Ärztliche Grundleistungen“ abgebildet. Dies gilt insbesondere bei einer einfachen Infrastruktur (bspw. Sprechzimmer). Fall 4: Ist die Erstellung eines Befund- und Interventionsberichtes ausserhalb des Sprechzimmers notwendig, laufen die Befundung und die Berichterstellung gleichzeitig ab oder eine spezifische Handlungsleistung ist sachgerechter kann eine entsprechende Position geschaffen werden (Beispiele: Bildgebung, Nuklearmedizin etc.).

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 53

OP- und Anästhesieprozesse 1/3

• Die OP- & Anästhesie-Prozesse sind so abgebildet, dass sie die Realität sachgerecht, fachübergreifend und dem Tätigkeitsablauf entsprechend wiedergeben.

• Bisher fehlende Leistungen wie Patientensicherheit und Lagerung sind neu aufgenommen worden.

• Die Wechselzeit und Vor- und Nachbereitungszeit wurden gemäss Tarifierungsgrundsätzen separat abgebildet.

Vorbehalt zum Konzept: Die definitive Fertigstellung ist noch von diversen Arbeiten abhängig

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 54

OP- und Anästhesieprozesse 2/3

Anästhesie Leistungen Die Leistungen des Facharztes für Anästhesie für eine Anästhesieführung umfassen folgende Tätigkeiten:

• Anästhesiologische Evaluation. • Einleitung Anästhesie • Patientensicherheit „Time Out“ • Tätigkeit des Anästhesisten während operativer Versorgung • Ausleitung Anästhesie • Wechselzeit Sparte Anästhesie Vor- und Nachbereitung • Postoperative Betreuung Anästhesie.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 55

OP- und Anästhesieprozess 2/2

OP-Leistungen Die Leistungen des Operateurs in den Sparten „Grund-OP, Spezial-OP und Hightech-OP“ umfassen folgende Tätigkeiten:

• Operative Planung • Patientensicherheit "Sign In" Operateur / Patientensicherheit

"Sign In", nichtärztliches Personal • Patientenlagerung durch Lagerungsteam / Lagerung durch Arzt. • Vorbereitung Grund-OP, Spezial-OP und High-Tech-OP • Patientensicherheit "Time Out", Grund-OP, Spezial-OP und High-

Tech-OP • Nachbereitende operative Massnahmen im Grund-OP, Spezial-

OP und High-Tech-OP • Postoperative Betreuung Operateur • Wechselzeit Sparte Grund-OP, Spezial-OP und High-Tech-OP

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 56

Vor- und Nachbereitungszeit des Arztes 1/3

Aktuelle Situation TARMED 1.08 • Der Leistungsinhalt der Vor- und Nachbereitung des Arztes ist nicht

eindeutig definiert. • Die Vor- und Nachbereitung wird als separater Zeitparameter

ausgewiesen, ist z.T. aber auch in der LieS enthalten. • Minutage der Vor- und Nachbereitung zwischen 4 und 12 Min. • Die Kombination verschiedener Handlungsleistungen führt zu einer

Addition der Vor- und Nachbereitungszeit.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 57

Vor- und Nachbereitungszeit des Arztes 2/3

Inhalt der ärztlichen Vor- und Nachbereitungszeit • «Hierbei handelt es sich um die Zeit, die der Vor- und Nachbereitung

der eigentlichen ärztlichen Kernleistung dient (z.B. steriles Waschen und Einkleiden bei einem chirurgischen Eingriff).» (Auszug Masterdokumentation ZMT, datiert vom 08. Juli 1999)

• Die Vor- und Nachbereitungszeit gilt ebenfalls für eine allfällige

Assistenz.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 58

Vor- und Nachbereitungszeit des Arztes 3/3

Umsetzung Sofern die Vor- und Nachbearbeitungszeit identisch definiert wird wie im TARMED 1.x (gemäss Masterdokumentation ZMT vom 8. Juli 1999), wird dies im TARMED 2.x wie folgt umgesetzt: • Die Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht mehr als Parameter in

den einzelnen Positionen abgebildet. Sie werden neu in einer separaten Tarifposition abgebildet. Grund für die separate Tarifierung der ärztlichen Vor- und Nachbereitungszeit bzw. für die Aufhebung des Parameters auf der Tarifposition ist u.a. die Mehrfachverrechnung bei Kombinationseingriffen.

• Die Bewertung der Vor-/Nachbereitungszeiten erfolgt gemäss Muster

OP & Anästhesie-Prozess. Für abweichende Lösungen bei andern FT ist eine saubere Dokumentation bei der Tarifierung und ggf. mit Hinweis auf Stufe Tarifposition (Medizinische Interpretation) erforderlich.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 59

Wechselzeiten 1/2

Definition Durchschnittlicher Zeitaufwand (Minutage) für das Herrichten (Reinigung, Umrüsten, usw.) der Infrastruktur (Sparte) zwischen der Behandlung von zwei Patienten.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 60

Wechselzeiten 2/2

Umsetzung 1. Die Wechselzeiten werden in separaten Tarifpositionen tarifiert. 2. Sparten, die die Tarifführerschaft KOREG haben, erhalten keine separaten

Wechselzeiten, da sie über den indirekten Anteil bereits im Minutenkostensatz eingerechnet sind.

3. Leistungen, die die Tarifführerschaft INFRA haben, können eine separate Wechselzeit erhalten.

4. Die Tarifposition wird als „Wechselzeit Sparte xy“ bezeichnet. 5. Pro Sparte wird eine Wechselzeit tarifiert, sofern in der entsprechenden Sparte

effektiv eine Wechselzeit anfällt. 6. Wird eine Leistung einer Sparte mit Wechselzeit erbracht, berechtigt dies zur

Erfassung der Tarifposition „Wechselzeit“. 7. Ausnahmen müssen mittels Zuschlag oder Abschlag auf der „Raumbelegungszeit

(RBZ)“ der Tarifposition der Leistung aufgefangen und in der Interpretation transparent dargestellt werden..

8. Der Parameter „Wechselzeit“ kann eliminiert werden, da die Minutage der Tarifposition „Wechselzeit“ im Parameter „Raumbelegungszeit“ hinterlegt werden kann.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 61

Ärztliche Assistenz 1/2

Aktuelle Situation TARMED 1.08 • Heute ist die ärztliche Assistenz an die Leistung fix gekoppelt. • Die ärztliche Assistenz wird vergütet, auch dann, wenn die Leistung

ohne Assistenz erfolgt. • Werden mehr Assistenzen benötigt, wird gleichwohl nur die tarifierte

Assistenz vergütet.

Tarifierungsgrundsätze TARMED V0.44 62

Ärztliche Assistenz 2/2

Lösungsansatz Konzept in Arbeit Zwecks besserer Transparenz und sachgerechter Vergütung soll für die ärztliche Assistenz eine separate Zuschlagsposition tarifiert werden.

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Ziel • Klare Begriffsdefinition der ärztlichen Assistenz • Separate Tarifposition für die ärztliche Assistenz • Abgrenzung zur Weiter- und Fortbildung

Zugänge 1/3

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Ziel I. Der Begriff Zugang ist klar zu definieren. II. Es ist zu klären, wann der Zugang als Hauptleistung oder als

Zuschlagsleistung tarifiert wird oder wann der Zugang eine Grundvoraussetzung einer medizinischen Leistung ist und somit in diese Leistung reintarifiert werden muss.

III. Die tarifarische Abbildung des Zugangs ist so definiert, dass die Realität sachgerecht und betriebswirtschaftlich und mit möglichst wenigen Tarifpositionen abgebildet ist.

IV. Die tarifarische Abbildung des Zugangs ist machbar. V. Die tarifarische Abbildung ist in der Anwendung bei den

Leistungserbringern problemlos. VI. Die tarifarische Abbildung vereinfacht die zukünftige Tarifpflege.

Zugänge 2/3

Definition Um eine Intervention oder einen Eingriff im menschlichen Körper durchführen zu können, ist in der Regel zuerst ein Zugang erforderlich. Dieser Zugang kann durch einen Schnitt oder einen Stich durch die Haut (also blutig) oder durch eine Körperöffnung (unblutig) erfolgen. Diese Definition bildet die Basis für ein „GI Zugang“. Drei Kategorien für Zugänge 1) Gefässzugang (im TARMED unter 00.03.01 Punktionen, Zugänge,

Injektionen) Damit ist die in sich abgeschlossene Leistung gemeint. Im Gegensatz dazu ist zum Beispiel der Gefässzugang der Tarifposition „17.0740 Kardangiografie, arterieller Zugang, Grundleistung II“ eine Voraussetzung und somit ein Teil der Angiografie und fällt dementsprechend unter das Verwendungsgebiet Kategorie 3.

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Zugänge 3/3

2) Zugang zu einem Operationsfeld (Bsp. Thorakotomie, Laparotomie) – unspezifisch Im Unterschied zu Kategorie 3 kann dieser Zugang nicht einer einzelnen Leistung spezifisch zugeordnet werden, sondern durch diesen Zugang sind mehrere verschiedene Eingriffe möglich, wie zum Beispiel Hysterektomie und Ovarektomie.

3) Eröffnung eines Gewebes mittels Schnitt (als Teil der Operation) oder Zugang zu einer Körperhöhle (Bsp. Insemination, Epipharyngoskopie, Endoskopien) ohne Schnitt – spezifisch Hier handelt es sich um einen Zugang, der spezifisch einer Leistung zugeordnet werden kann und gleichzeitig eine Voraussetzung zur Erbringung dieser Leistung darstellt. Der Zugang ist deshalb tarifarisch inkludiert.

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Die Tarifierungsgrundsätze TARMED sind ein Lieferobjekt der Gesamtrevision TARMED. Die vorliegende Version 0.44 gibt den aktuellen Stand wieder. Es erfolgt eine laufende Aktualisierung, welche erst mit dem Ende der Gesamtrevision abgeschlossen ist.

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