Tarifrechner Elektronik-Pauschalversicherung · privater Krankenversicherung attraktive Produkte....

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Tarifrechner Elektronik-Pauschalversicherung Ein Unternehmen der Generali Gruppe Leitfaden Übersicht Antragsmappe Beratungsprotokoll Antrag Prospektteil Antrag Allgemeine Bedingungen Elektronikversicherung Klauseln Elektronikversicherung Besondere Vereinbarungen Elektronik-Pauschalversicherung Premium-Deckung Kundeninformationen Hinweise zum Schutz Ihrer Daten Angebot Bedienungsanleitung 80565 1/07.2015

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Tarifrechner

Elektronik-Pauschalversicherung

Ein Unternehmen der Generali Gruppe

Leitfaden Übersicht Antragsmappe Beratungsprotokoll Antrag Prospektteil Antrag Allgemeine Bedingungen Elektronikversicherung Klauseln Elektronikversicherung Besondere Vereinbarungen Elektronik-Pauschalversicherung

Premium-Deckung Kundeninformationen Hinweise zum Schutz Ihrer Daten Angebot Bedienungsanleitung

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Übersicht Antragsmappe Firmenkundengeschäft .................................................................................... (Formular Nr. 40790)

I. Beratungsprotokoll Technische Versicherungen....................................................................................................................... (Formular Nr. 231009)

II. AntragAntrag auf Elektronik-Pauschalversicherung ............................................................................................ (Formular Nr. 80565)

III. ProduktinformationsblattPer 01.07.2015 nur noch für Wohngebäude – FK und für private Bauleistungen erforderlich

IV. Informationen zum VertragAllgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)....................................................... (Formular Nr. 80604)Klauseln zu den ABE 2011........................................................................................................................ (Formular Nr. 80605)Besondere Vereinbarungen zur Elektronik-Pauschalversicherung Premium-Deckung ............................ (Formular Nr. 80671)

V. Kundeninformation .............................................................................................................................. (Formular Nr. 40792)

VI. Hinweise zum Schutz Ihrer DatenHinweise zum Schutz Ihrer Daten ............................................................................................................ (Formular Nr. 0200237)

Leitfaden Antragsmappe Firmenkundengeschäft – Elektronik-Pauschalversicherung

(Sämtliche Unterlagen sind vom Vermittler individuell der Antragsmappe beizufügen)

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3 12/07.2015

Ein Unternehmen der Generali Gruppe

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Übersicht Antragsmappe

I. Beratungsprotokoll

Firmenkundengeschäft

II. Antrag

III. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

(erforderlich für private Risiken der Sparten TV und TR) □

IV. Informationen zum Vertrag □

V. Kundeninformation □

VI. Hinweise zum Schutz Ihrer Daten □

VII. Sonstiges □

Für Ihre Persönlichen Notizen

Ein Unternehmen der Generali Gruppe

40790 13/02.2018 Seite 1 von 1

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Vermittler: Vorgangs-/Antrags-Nr.:

Gesprächsteilnehmer: Termin-Ort:

1. Persönliche Angaben (weitere Personendaten siehe Antrag vom: )

Firma/Name, Vorname:

Adresse:

2. Bestehende Verträge (die berücksichtigt wurden)

Vers.-Schein-Nr. Gesellschaft Sparte Notiz

3. Gesprächsanlass

231

00

9 1

8/01

.201

7Versicherungsschein Nr.:

Partnerinformationsfeld (PIF) / Kooperationspartner

Vermittler-Nr.:

Aufzuhebende Verträge:

Org.-Bereich

Beratungsprotokoll: Technische Versicherung

4. Beratung/InformationEs erfolgte eine Beratung zu folgenden Wünschen und Bedürfnissen (Mehrfachnennungen möglich):

Elektronikversicherung Absicherung der elektronischen Geräte und Anlagen; Elektronikversicherung: Einzel- bzw. Pauschaldeklaration (ABE) Daten-/Datenträgerversicherung oder Softwareversicherung Betriebsunterbrechung oder Mehrkosten Vertragsänderungen/Sonstiges

Maschinenversicherung Absicherung der stationären Maschinen und maschinellen Einrichtungen nach Maschinenversicherung (AMB) Daten-/Datenträgerversicherung Betriebsunterbrechung oder Mehrkosten Vertragsänderung/Sonstiges

Maschinen- und Kaskoversicherung Absicherung der mobilen und transportablen Geräte nach Maschinen- und Kaskoversicherung (ABMG) Vertragsänderungen/Sonstiges

Bauwesenversicherung Absicherung der Neubauleistung des Allgemeinen Hochbaus (Neubauten, Anbauten, Umbauten, Aufstockung, Renovierung, etc.) für Bauherrn oder sonstige

Auftraggeber (Bauträger, Generalübernehmer) (ABN) Mitversicherung des Altbaurisikos Absicherung von Unternehmerrisiken (Ingenieurbau, Straßenbau, Tiefbau, etc.) für den Auftragnehmer (ABU) Vertragsänderungen/Sonstiges

Kündigung / Umstellung einer Vorversicherung Über die Vor- und Nachteile der Kündigung / Umstellung einer Vorversicherung haben wir Sie informiert. Unterschiede können für Sie im Umfang des Versicherungsschutzes

im Vergleich zur Vorversicherung bestehen.

Sonstiges:

5. LösungsvorschlagDer Abschluss folgender Lösungen wird empfohlen (Produktpakete oder Kernleistungen):

Begründung:

6. Zusätzliche Angaben und Hinweise zum Beratungsgespräch

7. Antrag (Details siehe Antrag vom: )Der oben angegebene Lösungsvorschlag wurde beantragt: ja nein

Bei Nichtakzeptanz der Lösung:Der Antrag weicht von dem Lösungsvorschlag des Vermittlers ab bzw. wird nicht gestellt aus folgenden Gründen:

8. UnterschriftenEin Exemplar der Dokumentation wurde dem Kunden/Interessenten ausgehändigt.Informationen über den Vermittler, seine Beratungsgrundlage sowie die Schlichtungsstelle wurden ausgehändigt.

Ort/Datum Vermittler Kunde/Interessent

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Alles auf dem Schirm

ELEKTRONIK-PAUSCHALVERSICHERUNG

haben.

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Technikexperten wollen es wissen.

Bits und Bytes, Software und Hardware, Betriebs­systeme, Datensicherung, schnelle Bearbeitung von Aufträgen – im Umgang mit elektronischen Arbeits­geräten meistern Sie und Ihre Mitarbeiter den Job.Die Elektronik ist nicht mehr wegzudenken. Sie sind darauf angewiesen, dass die Technik funktioniert und dass Ihre Mitarbeiter damit gut umgehen. Aber auch bei größter Sorgfalt und Vorsicht und trotz Schutzvor­richtungen können unvorhersehbare Ereignisse auf­treten. Dann ist unsere Elektronik­Pauschalversiche­rung die richtige Bank für Sie.

Classic-Deckung.

Versicherbare Sachen. − Sämtliche betriebsfertige Anlagen und Geräte der Anlagengruppen 1–5 bis zu einer Gesamtversiche­rungssumme von 500.000 € je Anlagengruppe und bis zu einem Alter von 10 Jahren − Wiederherstellungskosten für Programme und Daten, Materialkosten für Wechseldatenträger sowie Kosten für Lizenzstecker (Software­Versicherung) bis zu einer Versicherungssumme von 250.000 €

Versicherte Gefahren.Versicherte Gefahren sind unvorhergesehen eintre­tende Beschädigungen oder Zerstörungen, insbeson­dere durch:

− Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter − Konstruktions­, Material­ oder Ausführungsfehler − Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung − Brand, Blitzschlag, Explosion1) , Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen oder Implosion − Wasser1) und Feuchtigkeit − Sturm, Frost oder Überschwemmung

sowie − Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdieb­stahl, Raub oder Plünderung1)

Extraleistungen.Die Elektronik­Pauschalversicherung der Generali bietet besondere Highlights:

− Mobiler Einsatz innerhalb Europas (geographischer Begriff) bis zu 20 % der dokumentierten Versiche­rungssumme, maximal 20.000 € − 30 % Vorsorge aus der Versicherungssumme für Neuanschaffungen

− Mitversicherung von Konferenz­ und Schulungs­technik, Laptops, Notebooks und Handys in der Anlagengruppe 1 − Diverse Schadennebenkosten mit jeweils einer Ver­sicherungssumme auf Erstes Risiko von 15.000 € − Daten und Datenträger in der Datenversicherung, z. B. Kosten für Wiederherstellung von Daten / Pro­grammen infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Hardware, mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 2.500 €

Ersatzleistung im Schadenfall.Im Schadenfall werden die zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen wiederherge­stellt oder wiederbeschafft.

Selbstbehalt je Schadenfall. − Je Anlagegruppe: 150 € − Bei Diebstahl außerhalb des Versicherungsortes 25 %, mindestens 150 € − Bei Datenversicherung: 150 € − Bei der Software­Versicherung (inkl. Dongles) 10 %, mindestens 500 €; bei Abhandenkommen der Dongles 25 %, mindestens 500 €

Versicherungssumme.(= Summe der Einzelversicherungswerte)Die Versicherungssumme entspricht dem Versiche­rungswert. Der Versicherungswert ist der Listenpreis im Neuzustand zzgl. der Bezugskosten und der Wert des Innenleitungsnetzes.

Nicht versicherte Sachen sind z. B.: − Hilfs­ und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z. B. Toner − Werkzeuge, z. B. Bohrer, Fräser − Verschleißteile, z. B. Lichtquellen, Batterien − Handelsware und Vorführgeräte − Privat genutzte Sachen

Nicht versicherte Gefahren sind z. B.: − Krieg, innere Unruhen, Erdbeben − Kernenergie − Verschleiß, Aufwendungen für Wartung − Vorsatz des Versicherungsnehmers

1) Die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Raub können ausgeschlossen werden

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Ausgeschlossene Betriebe.Dieser Antrag kann nicht für Diskotheken, Fotografen, Händler oder Werkstätten versicherbarer Sachen verwendet werden. Die Software­Versicherung kann nicht abgeschlossen werden für Firmen, die Software herstellen oder vertreiben.

Mindestbeitrag.Der Vertragsmindestbeitrag beträgt 100 €.

Premium-Deckung zusätzlich.

SoftwareversicherungAnstatt der Datenversicherung gilt die Software­Ver­sicherung (inkl. Dongles) mit einer Versicherungs­summe auf Erstes Risiko von 5.000 € mitversichert.Es gilt ein Selbstbehalt von 500 €; bei Abhandenkom­men der Dongle 25 %, mindestens 500 €.

Mehrkostenversicherung. − Zeitabhängige Mehrkosten: maximal 100 € je Arbeitstag Haftzeit 3 Monate zeitlicher Selbstbehalt: 2 Arbeitstage − Zeitunabhängige Mehrkosten: 2.500 € Selbstbehalt: 20 %

Technologiefortschritt.Es werden die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oder Teile ersetzt, wenn diese aufgrund des techni­schen Fortschritts nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.

Sofortiger Reparaturbeginn.Nach Eintritt eines versicherten Schaden kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Scha­denanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigt.

Feuerlöschkosten und Gebühren.gelten bis zu einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 5.000 € mitversichert.

Mitversicherung zusätzlicher Geräte.Mit einer Gesamtversicherungssumme auf Erstes Risiko von 1.000 € mitversichert:

− Kaffeeautomaten/­maschinen − Mikrowellengeräte − Unterhaltungselektronik − Geräte aus anderen Anlagengruppen

Schadennebenkosten.Die Schadennebenkosten sind jeweils mit einer Versi­cherungssumme von 30.000 € auf Erstes Risiko mit­versichert.

Mindestbeitrag.Der Vertragsmindestbeitrag beträgt 130 €.

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Versicherbare Anlagen und Geräte.

Sonstige Anlage und Geräte sind mit dem TechRISK­Antrag – Form 80262 – zu versichern.

Anlagengruppe 1: Daten-, Kommunikations- und Bürotechnikz. B. Netzwerkanlagen, Personalcomputer, EDV-Anlagen, Laptops, Notebooks, Organizer, CAD-Systeme, Telefonanlagen, Auto- und Mobiltelefone, Telefaxgeräte, Gegen- und Wechselsprech-anlagen, Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen, Türschließanlagen, Personensuch- und Rufanlagen, Funkanlagen, Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte, Beamer, Kopiergeräte, Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter

Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagenz. B. Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte, Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenan-lagen), Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen, elektronische Kassen und Waagen (jedoch keine Groß-wiegeeinrichtungen, wie z. B. Fahrzeugwaagen)

Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnikz. B. Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen, Farbauszugsanlagen, grafische Gestaltungssysteme, Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras, Filmentwicklungsmaschinen

Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnikz. B. Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios, Fern-seh- und Videoanlagen, Industriefernsehanlagen, Elektroakustische Anlagen, Antennenanlagen

Anlagengruppe 5: Medizintechnikz. B. Röntgenanlagen, Medizinische Fernsehtechnik, Elektromedizin, Geräte für Diagnostik und Therapie, Physikalisch medizinische Geräte, Laborgeräte und Laborsysteme, Sterilisations- und Desinfektionsanlagen, Thermographieanlagen, Ultraschallgeräte, Strahlenund Dosierleistungs-messgeräte, Dentaleinrichtungen, Endoskopiegeräte, Unterhaltungselektronik (nur innerhalb der Praxisräume, z. B. Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, CD-/ DVD-Player)

Software-Versicherung Wiederherstellungskosten für Programme und Daten, Materialkosten für Wechseldatenträger sowie Kosten für Lizenzstecker(bei der Premium-Deckung ist bereits eine Versicherungssumme von 5.000 ¤ enthalten)

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Hinweise zur Beitragsberechnung. − Sämtliche Rabatte und Sondernachlässe sind bereits enthalten − In den Beitragssätzen ist bereits ein 30 % schaden­verlaufsabhängiger Beitragsnachlass enthalten; dieser gilt bis zu einer Schadenquote von 60 %

− Der Vertragsmindestbeitrag beträgt bei der Classic­Deckung 100 ¤ und bei der Premium­Deckung 130 ¤ jeweils zuzüglich gesetzlicher Versicherung­steuer − Bei 3­jähriger Vertragslaufzeit vermindert sich der Beitrag um einen Dauernachlass von 10 %.

Versicherte Sachen Versicherungssumme Beitragssatz bzw. Mindestbeitrag zzgl.Versicherungsteuer

Classic-Deckung Premium-Deckung

Anlagengruppe 1:Daten-, Kommunikations- und Bürotechnik

bis 25.000 ¤25.001 – 50.000 ¤

50.001 – 100.000 ¤100.001 – 250.000 ¤250.001 – 500.000 ¤

6,0 ‰5,5 ‰4,0 ‰3,0 ‰2,0 ‰

mind. 150 ¤mind. 275 ¤mind. 400 ¤mind. 750 ¤

7,80 ‰7,15 ‰5,20 ‰3,90 ‰2,60 ‰

mind. 195 ¤mind. 360 ¤mind. 520 ¤mind. 975 ¤

Anlagengruppe 2:Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen

bis 25.000 ¤25.001 – 50.000 ¤

50.001 – 100.000 ¤100.001 – 250.000 ¤250.001 – 500.000 ¤

12,0 ‰11,0 ‰8,0 ‰6,0 ‰4,0 ‰

mind. 300 ¤mind. 550 ¤mind. 800 ¤

mind. 1.500 ¤

15,6 ‰14,3 ‰10,4 ‰7,8 ‰5,2 ‰

mind. 390 ¤mind. 715 ¤

mind. 1.040 ¤mind. 1.950 ¤

Anlagengruppe 3:Satz- und Reprotechnik

bis 25.000 ¤25.001 – 50.000 ¤

50.001 – 100.000 ¤100.001 – 250.000 ¤250.001 – 500.000 ¤

5,43 ‰5,00 ‰3,64 ‰2,73 ‰1,84 ‰

mind. 135 ¤mind. 250 ¤mind. 364 ¤mind. 680 ¤

7,06 ‰6,50 ‰4,73 ‰3,55 ‰2,39 ‰

mind. 175 ¤mind. 325 ¤mind. 475 ¤mind. 890 ¤

Anlagengruppe 4:Bild- und Tontechnik

bis 25.000 ¤25.001 – 50.000 ¤

50.001 – 100.000 ¤100.001 – 250.000 ¤250.001 – 500.000 ¤

16,58 ‰15,20 ‰11,05 ‰8,29 ‰5,53 ‰

mind. 400 ¤mind. 760 ¤

mind. 1.100 ¤mind. 2.000 ¤

21,55 ‰19,76 ‰14,36 ‰10,78 ‰7,19 ‰

mind. 535 ¤mind. 985 ¤

mind. 1.435 ¤mind. 2.695 ¤

Anlagengruppe 5:Medizintechnik

bis 25.000 ¤25.001 – 50.000 ¤

50.001 – 100.000 ¤100.001 – 250.000 ¤250.001 – 500.000 ¤

7,96 ‰7,29 ‰5,31 ‰3,98 ‰2,65 ‰

mind. 200 ¤mind. 360 ¤mind. 530 ¤

mind. 1.000 ¤

10,35 ‰9,48 ‰6,90 ‰5,17 ‰3,45 ‰

mind. 260 ¤mind. 475 ¤mind. 690 ¤

mind. 1.290 ¤

Software-Versicherung bis 100.000 ¤100.000 – 250.000 ¤

6,0 ‰4,9 ‰

mind. 50 ¤mind. 600 ¤

6,0 ‰4,9 ‰

mind. 50 ¤mind. 600 ¤

Beitragstabelle.

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Hinweis auf Ihr Werbewiderspruchsrecht: Der Verwendung Ihrer Daten zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-forschung können Sie jederzeit, ganz oder zum Teil per Post oder E-Mail, widersprechen. [email protected]

Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 MünchenKundenServiceCenter: T 089 5121-5599

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Rundum gut. Als einer der größten Erstversicherer in Deutschland überzeugt die Generali durch eine umfassende Produkt­Bandbreite. Ob für klein­ und mittelständische Betriebe oder Großunternehmen – wir bieten Ihnen individuelle Lösungen für Ihre Unternehmensvorsorge. Ganz auf Ihre betrieblichen Bedürfnisse zugeschnitten und mit speziellen Einzellösungen.

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5 14/03

.2019

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Antrag

Elektronik-Pauschalversicherung.

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Antrag auf Elektronik-Pauschalversicherung

Neuantrag Veränderungsantrag

PersönlicheDaten

HerrFrauFirmaohne Anrede

Bei ist Zu-treffendes anzu-kreuzen

Ist der/die Antragsteller/in bereitsKunde/Kundin bei unserer Gesellschaft?

ja nein

Versicherungsschein-Nr. unserer Gesellschaft: Kundennummer:

Name

Vorname, Titel

Postleitzahl Wohnort Betriebsart

Straße, Haus-Nr.

VertragsbeginnVertragsdauerZahlungsweise

Versicherungsbeginn 12 Uhr Versicherungsablauf 12 Uhr

Vertragsdauer: 1 Jahr ohne Nachlass 3 Jahre mit 10% Dauernachlass

Zahlungsweise: jährlich 1/2-jährlich 1/4-jährlich

monatlich – nur mit SEPA - Lastschriftmandat möglich

Weicht der angegebene Ablauf von der angegebenen Dauer ab, so gilt derAblauf als vereinbart. Bei mindestens einjähriger Dauer verlängert sich derVertrag mit Ab lauf der Vertragszeit von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestensdrei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung inSchriftform zugegangen ist.Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahreneinge gan gen worden ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf fol-genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Hinweis Versicherungsschutz wird auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen sowie der ggf. vereinbarten Zusatzbedingungen, Besonde-ren Bedingungen und Klauseln gewährt, welche Ihnen mit den zugehörigen Vertrags- und Kundeninformationen zusammen mit den wichtigen Hin-weisen zu Ihrem/n Versicherungsvertrag/-verträgen übergeben wurden.

Versicherungs -ort

Wie Anschrift

PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.

1. Vermittler Org.-Bereich Vermittler-Nr. bzw. OD/Bezirk Anteil

2. Vermittler OD/Bezirk Anteil

Abweichender OD/Bezirk InkassoartBetreuer

Partnerinfofeld (PIF) / Kooperationspartner

Aufzuhebende VerträgeFür Haustarif Angest.Kz. Firmen-Nr. Personal-Nr.

SEPALastschrift -mandat

IBAN BIC

Name des Kreditinstituts Ort Datum Unterschrift des/der Kontoinhabers/in

Bitte nur ausfüllen, wenn der Versicherungsnehmer/Antragsteller nicht der o.g. Kontoinhaber ist.Name, Straße und Hausnummer, Land, Postleitzahl und Ort

D E

VorschädenVorversicherung

Wurde ein Versicherungsantrag bereits abgelehnt? nein ja Bestehen oder bestanden Vorversicherungen? nein jaSind in den letzten 5 Jahren Schäden eingetreten? nein ja

Versicherer Versicherungs-Schein-Nr. Vorschäden (Art/Anzahl/Höhe) gekündigt von Ablauf

Hinweis: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie als Antragsteller verpflichtet sind, uns diese Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, dawir die Angaben im Rahmen der Risikoprüfung benötigen. Zur Überprüfung und Ergänzung Ihrer Angaben kann ein Datenaustausch mit anderen Versicherernerforderlich werden.

Umsatzsumme (Vorjahr):

Deckungs -umfang

Es wird folgender Deckungsschutz beantragt Premium-Deckung

Versicherungs-summe

Die Versicherungssumme entspricht dem VersicherungswertDer Versicherungswert ist der Listenpreis im Neuzustand zzgl. Bezugskosten ja nein

Unterversiche-rung

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung, die zur Kürzung der Entschädigung im Schadenfall führenkann.

Hinweis zu denFolgen einer vorvertraglichenAnzeigepflicht -verletzung

Sämtliche Fragen des Antrages müssen deutlich, vollständig und wahrheitsgemäß durch den Antragsteller beantwortet werden. Bei grob fahrlässigeroder vorsätzlicher Verletzung können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein, das Recht zur Vertragsanpassung haben oder den Versicherungs -vertrag kündigen. Hierzu verweisen wir ausdrücklich auf unsere Belehrung „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der ge-setzlichen Anzeigepflicht“ (diese finden Sie in der Antragsmappe unmittelbar im Anschluss zu den Hinweisen „Kundeninformation“).

Classic-Deckung

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/03.

2019

Mandat für Mandat für Mandatsreferenznummer wird separat mitgeteilt Gläubigeridentifikationwiederkehrende Zahlungen eine einmalige Zahlung DE 78 ZZZ 000000 28635

Ich/Wir ermächtige/n die Generali Versicherung AG, Beiträge von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich/weisen wirmein/unser Kreditinstitut an, die von der Generali Versicherung AG auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, bei meinem/unserem Kreditinstitut die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

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Widerrufs-belehrung

Bitte beachten Sie vor Unterzeichnung dieses Antrages die wichtigen Hinweise, Erläuterungen und Vertrags grund -lagen auf der Rückseite. An diesen Antrag halte ich mich einen Monat gebunden.

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdemSie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Text -form erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.Der Widerruf ist zu richten an: Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München. Bei einem Widerruf per Telefax oder E-Mail ist der Widerruf an die Fax-Nr. 089-51 21-10 00 bzw.die E-Mail-Adresse [email protected] zu richten.

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil derBeiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugangdes Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um 1/360 des auf ein Jahr entfallenden Beitrags. Die Erstattungzurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende derWiderrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugebensind.

Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider rufs -recht ausgeübt haben.Ihre Generali Versicherung AG

Ich bestätige, dass ich rechtzeitig vor Unterzeichnung des Antrages, die der/den beantragten Versicherung/en zugrunde liegenden Produktbeschreibungen, Allge mei nenVersicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen, Besonderen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt, Risikobeschreibungen und Klauseln sowie die Kun -deninformation einschließlich der Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die Hinweise zum Schutz IhrerDaten und eine Zweitschrift des Antrages erhalten habe.

Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers

Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Ab schluss des Versicherungsvertrags sowie zur Abwicklung des Vertragsver hältnisses, insbesondere imLeistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Zur Förderung der Trans parenz der Datenverarbeitungen sind die Generali Versicherungen densog. „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ beigetreten. Weitere Informationen zu denVerhaltensregeln und zu Listen der Unter nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Daten ver ar bei tung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer undder Dienst leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts be ziehungen bestehen, finden Sie unter „Hinweise zum Schutz Ihrer Daten“.

Bevor Sie den Antrag unterschreiben, überprüfen Sie bitte alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Lesen Sie bitte auch die beiliegenden Vertrags- undKunden informationen sowie die wichtigen Hinweise, Erläuterungen und Vertragsgrundlagen.

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Vermittlers

Empfangs-bestätigung

Information zurVerwendungIhrer Daten

Unterschriften

EURZwischensumme

EURZwischensumme

EUR

EUR

EUR

EUR

Der Einlösungsbetrag beinhaltet einen schadenverlaufsabhängigenBeitragsnachlass von 30%. Dieser gilt bis zu einer Schadenquote (= Verhältnis der gezahlten und reservierten Schäden zum erhobenenBeitrag ohne Versicherungsteuer) von 60 %.

– ggf. 10% Dauernachlass

= Nettobeitrag gemäß Zahlungsweise

+ gesetzliche Versicherungsteuer

= Einlösungsbetrag

Beitrags -berechnung

Selbstbehalt Elektronik-Pauschalversicherung: Anlagengruppe 1–5: 150 EUR; bei Diebstahl außerhalb des Versicherungsortes 25 %, mindestens 150 EURSoftware-Versicherung: 10%, mindestens 500 EUR; Lizenzstecker: 25%, mindestens 500 EUR bei Abhandenkommen Datenversicherung: 150 EUR

Es gelten sämtliche Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppen beantragt, sofern eine Versicherungssumme Beitragssatz BeitragVersicherungssumme genannt ist.

EUR x ‰ = EURAnlagengruppe 1: Daten-, Kommunikations- und Bürotechnik

EUR x ‰ = EURAnlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner,

Kassen und Waagen

EUR x ‰ = EURAnlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik

EUR x ‰ = EURAnlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik

EUR x ‰ = EURAnlagengruppe 5: Medizintechnik

EUR x ‰ = EUR

Software-Versicherung (nur möglich, wenn mindestens eineAnlagengruppe beantragt wird):Wiederherstellungskosten für Programme und Daten, Materialkosten für Wechseldatenträger sowie Kosten für Lizenzstecker

– EUR

Sollen folgende Gefahrenausgeschlossen werden?

Brand, Blitzschlag, Explosion (TK 1210) nein ja, 5% Nachlass

Leitungswasser – (TK 1233) nein ja, 5% Nachlass

Einbruchdiebstahl und Raub – (TK 1234) nein ja, 5% Nachlass

(Mindestbeitrag Classic-Deckung 100 EUR, Premium-Deckung 130 EUR

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Wichtige Hinweise, Erläuterungen und VertragsgrundlagenVerantwortlichkeit für die Angaben im AntragIhr/e Vermittler/in ist für Ihre Betreuung zuständig. Selbstverständlich hilft er/sie Ihnen gerne beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben liegt jedoch dessen ungeachtet bei Ihnen, weil Sie unser Vertragspartner sind. Achten Sie bitte vor der Unterschrift dar­auf, dass alle Angaben vollständig im Antrag stehen. Unrichtige Beantwortung der Fragen nach Gefahrumständen kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Striche oder sonstige Anzeigen und Erklärungen/Nebenabreden/DeckungszusagenAlle für die Generali Versicherung Aktiengesellschaft bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen ge nannte Anschrift der Direktion oder Service­Stelle gesandt werden. Die Vertreter sind zur Entgegennahme nur mündlicher Anzeigen und Erklärungen nicht bevollmächtigt. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn die Generali sie in Textform bestätigt.Die selbstständige Abgabe von Deckungszusagen ist dem Antragsvermittler nicht gestattet und ohne rechtliche Wirkung für die Generali.WerbewiderspruchsrechtSie können der Verwendung Ihrer Daten zu Zwecken der Werbung so wie der Markt- und Meinungsforschung jederzeit ganz oder zum Teil widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München. Bei einem Widerspruch per Telefax oder E-Mail ist der Widerspruch an die Fax-Nr. 089 5121-1000 bzw. an die E-Mail-Adresse [email protected] zu richten.VertragsgrundlagenClassic-DeckungGrundlage sind neben den im Versicherungsschein angeschriebe­nen Besonderen Vereinbarungen die folgenden AVB:■ Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE

2011) sowie folgende Klauseln zu den ABE 2011:■ Klausel TK 1151 – Tankdatenerfassungsanlage (wenn Anlagen­

gruppe 2 vereinbart)■ Klausel TK 1153 – Kernspin­/Computertomographen (wenn

Anlagengruppe 5 vereinbart)■ Klausel TK 1210 – Ausschluss von Schäden durch Brand,

Blitzschlag, Explosion (wenn beantragt)■ Klausel TK 1233 – Ausschluss von Schäden durch

Leitungswasser (wenn beantragt)■ Klausel TK 1234 – Ausschluss von Schäden durch Einbruch­

diebstahl und Raub (wenn beantragt)■ Klausel TK 1250 – Blitzschutz für Kopfstationen der Antennen­

anlagen (wenn Anlagengruppe 4 vereinbart)■ Klausel TK 1507 – Angleichung der Beiträge und Versicherungs­

summen■ Klausel TK 1651 – Maschinen ausländischen Fabrikates■ Klausel TK 1752 – Kamerakabel (wenn Anlagengruppe 4 verein­

bart)■ Klausel TK 1753 – Endoskope (wenn Anlagengruppe 5 verein­

bart)

■ Klausel TK 1754 – Ultraschallköpfe (wenn Anlagengruppe 5 ver­einbart)

■ Klausel TK 1825 – Makler (wenn vereinbart)■ Klausel TK 1909 – Sachverständigenverfahren bei Zusammen­

treffen mit einer Feuerversicherung■ Klausel TK 1911 – Datenversicherung (entfällt, wenn eine

Software­Versicherung beantragt wurde) Versicherungssumme auf Erstes Risiko 2.500 €, Selbstbehalt 150 €

■ Klausel TK 1926 – Elektronik­Pauschalversicherung■ Klausel TK 1928 – Software­Versicherung (wenn beantragt)

Selbstbehalt: 10 %, mindestens 500 €■ Klausel TK 1152 – Lizenzstecker (nur wenn TK 1928 vereinbart)

Selbstbehalt bei Abhandenkommen: 25 %, mindestens 500 €

■ Klausel TK 1954 – Nicht versicherte Programme (wenn TK 1928 vereinbart)

■ Klausel TK 1990 – Dauernachlass (wenn beantragt)■ Klausel TK 1991 – Schadenverlaufsabhängiger Beitragsnachlass■ Schadennebenkosten mit einer Versicherungssumme auf Erstes

Risiko von jeweils 15.000 € für: – Aufräumungs­, Dekontaminations­ und Entsorgungskosten – Dekontaminations­ und Entsorgungskosten für Erdreich – Bewegungs­ und Schutzkosten – Kosten für Erd­, Pflaster­, Maurer­ und Stemmarbeiten;

Gerüstgestellung, Bergungskosten; LuftfrachtkostenPremium-Deckungzusätzlich zur Classic­Deckung gelten:■ Die Besonderen Vereinbarungen zur Elektronik­Pauschalver­

sicherung Premium­Deckung: – Software­Versicherung gemäß Klausel TK 1928 – Mehrkostenversicherung gemäß Klausel TK 1930 – Technologiefortschritt – Sofortiger Reparaturbeginn – Feuerlöschkosten und Gebühren – Mitversicherung zusätzlicher Geräte ■ Schadennebenkosten mit einer Versicherungssumme auf Erstes

Risiko von jeweils 30.000 € für: – Aufräumungs­, Dekontaminations­ und Entsorgungskosten – Dekontaminations­ und Entsorgungskosten für Erdreich – Bewegungs­ und Schutzkosten – Kosten für Erd­, Pflaster­, Maurer­ und Stemmarbeiten;

Gerüstgestellung, Bergungskosten; LuftfrachtkostenWichtige Hinweise zur Elektronikversicherung■ Die Anlagen und Geräte müssen sich in ordnungsgemäßem

Zustand befinden.■ Die Anlagen und Geräte müssen sich in Räumlichkeiten befin­

den, die zur dauerhaften Benutzung geeignet sind (nicht z. B. Bauwagen, Container, Behelfsbauten etc.). Alle Türen in den Umfassungswänden sind mit bündigen Zylinderschlössern zu versehen.

■ Der Betrieb darf sich nicht vor einem Konkurs, Vergleich oder Liquidation befinden.

Ein Unternehmen der Generali Gruppe

Risikoträger:Generali Versicherung AG · Adenauerring 7, 81737 MünchenVorsitzender des Aufsichtsrates: Antonio CangeriVorstand: Giovanni Liverani (Vorsitzender)Stefan Lehmann, Milan Novotný, Ulrich Rieger, Dr. Rainer Sommer, Dr. Robert WehnSitz: München, Amtsgericht München HRB 177658USt-ID-Nr. DE 811 763 800 VersSt­Nr. 802 / V90806002628Versicherungsumsätze sind umsatzsteuerfrei.

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Abschnitt A

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1 Versicherte SachenVersichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichnetenelektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte,sobald sie betriebsfertig sind.Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeterErprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probe -betrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich inBetrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebs -fertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies giltauch während einer De- oder Remontage sowie währendeines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungs -ortes.

2 Nicht versicherte SachenNicht versichert sinda) Wechseldatenträger;b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien undArbeitsmittel;

c) Werkzeuge aller Art;d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi-cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewech-selt werden müssen.

§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren undSchäden

1 Versicherte Gefahren und SchädenDer Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergeseheneintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommenversicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs neh -mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübteTätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese denVersicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der

Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zukürzen.Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschädendurcha) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz einesLuftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowieSchwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;

e) Wasser, Feuchtigkeit;f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.

2 Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) derversicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherteGefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit(im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit)oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Istdieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegen-de Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkungeiner versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je -doch Entschädigung geleistet.

3 Röhren und Zwischenbildträger Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Ent -schädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur beiSchäden durcha) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz einesLuftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;c) Leitungswasser.Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zuentnehmen.

4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur -sachen keine Entschädigung für Schädena) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessenRepräsentanten;

b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,Revolution, Rebellion oder Aufstand;

Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)

Abschnitt A

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden§ 3 Versicherte Interessen§ 4 Versicherungsort§ 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,

Unterversicherung§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten§ 7 Umfang der Entschädigung§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung§ 9 Sachverständigenverfahren§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen§ 11 Wechsel der versicherten Sachen

Abschnitt B

§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seinesVertreters bis zum Vertragsschluss

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Endedes Vertrages

§ 3 Beitrag, Versicherungsperiode

§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen ver-späteter Zahlung oder Nichtzahlung

§ 5 Folgebeitrag§ 6 Lastschriftverfahren§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers§ 9 Gefahrerhöhung§ 10 Überversicherung§ 11 Mehrere Versicherer§ 12 Versicherung für fremde Rechnung§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters§ 18 Verjährung§ 19 Zuständiges Gericht§ 20 Anzuwendendes Recht

8060

4 12/01.2015

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c) durch Innere Unruhen;d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktiveSubstanzen;

e) durch Erdbeben;f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereitsvorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oderseinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nurgrobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versichererdazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingtevorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden anweiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigunggeleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;

h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeitdem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentantenbekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeitschadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistetjedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durchdie Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenndie Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung desVersicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oderHändler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrageinzutreten hat.Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet derVersicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nachZah lung der Entschädigung, dass ein Dritter für denSchaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, sobehält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits ge -zahlte Entschädigung.§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt fürdiese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinenAnspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Ver -sicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gericht-lich geltend zu machen.Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Ver -siche rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nichtfolgt oder soweit der Dritte dem VersicherungsnehmerSchadenersatz leistet.

5 GefahrendefinitionenIm Sinne dieser Bedingungen gilt:a) RaubRaub liegt vor, wenn gegen den VersicherungsnehmerGewalt angewendet oder angedroht wird, um dessenWiderstand gegen die Wegnahme versicherter Sachenauszuschalten.Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personengleich, die vorübergehend die Obhut über die versicher-ten Sachen ausüben;

b) EinbruchdiebstahlEinbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor,wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht,einsteigt oder mittels aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl

oder durch Raub an sich gebracht hatte;bb) falscher Schlüssel oder cc) anderer Werkzeuge eindringt;

c) Brand, Blitzschlag, Explosionaa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-

gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hatund das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;

bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang einesBlitzes auf Sachen;

cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestrebenvon Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-laufende Kraftäußerung;

d) LeitungswasserLeitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ab lei -tungs rohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasser - versorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampf hei -zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs -anlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle,Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oderSolar hei zungs anlagen sowie Wasserdampf stehenLeitungs was ser gleich.

§ 3 Versicherte Interessen

1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch

das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmun genzu versicherten Schäden und Gefahren bleiben un be rührt.

2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn derVersicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss derVersicherung überträgt. Im Übrigen gilt für die Veräußerung der versicherten Sache:a) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergangaa) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs neh -

mer veräußert, so tritt zum Zeit punkt des Eigentums -übergangs an dessen Stelle der Erwerber in die wäh -rend der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche -rungsv erhältnis sich ergebenden Rechte und Pflich -ten des Versicherungsnehmers ein.

bb) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei -trag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerberslaufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt -schuldner.

cc) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erstgegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntniserlangt.

b) Kündigungsrechteaa) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver -

sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrechterlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab derKenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus-geübt wird.

bb) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs ver -hältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der lau-fenden Versicherungsperiode in Textform zu kündi-gen.Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlenderKenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versiche -rung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt -nis, ausgeübt wird.

cc) Im Falle der Kündigung nach aa) und bb) haftet derVeräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.

c) Anzeigepflichtenaa) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer

oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.bb) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche -rungs fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkteintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen,und der Versicherer nachweist, dass er den mit demVeräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerbernicht geschlossen hätte.

cc) Abweichend von bb) ist der Versicherer zur Leistungverpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeit -punkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hättezugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittesdes Versicherungsfalles die Frist für die Kündigungdes Versicherers abgelaufen war und er nicht gekün-digt hat.

3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentums -vorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufersver sichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädi -gung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer alsLieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufereinzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogeneSonder abreden einzutreten hätte.

4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten alsMieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so istauch das Interesse dieses Dritten versichert.

5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die erin seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4),selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädi -gung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise derLieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung fürfremde Rechnung.

§ 4 Versicherungsort

Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs -ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be -zeich neten Betriebsgrundstücke.

§ 5 Versicherungswert, Versicherungssumme,Unterversicherung

1 VersicherungswertVersicherungswert ist der Neuwert.

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a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicher-ten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten ge -führt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzu -stand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieserBetrag ist entsprechend der Preisentwicklung für ver-gleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt andessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache imNeuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betragist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbareSachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Liefer -preis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maß-gebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in dervorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion,Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne undder Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag istentsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oderzu erhöhen.Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versi -che rungswert unberücksichtigt.

c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nichtberechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

2 VersicherungssummeDie im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache ge -nannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswertent sprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versiche -rungssumme für die versicherte Sache während der Dauerdes Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi -che rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhen-de Änderungen vorgenommen werden.

3 UnterversicherungIst die Versicherungssumme niedriger als der Versiche rungs -wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be -steht Unterversicherung.

§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten

1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung desSchadensa) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die derVersicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfallesden Umständen nach zur Abwendung und Minderungdes Schadens für geboten halten durfte oder die er aufWeisung des Versicherers macht.

b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigungfür versicherte Sachen betragen zusammen höchstensdie Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies giltjedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung desVersicherers entstanden sind.

c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen derFeuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichenInteresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn dieseLeistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderli-chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmersvorzuschießen.

2 Kosten für die Wiederherstellung von Datena) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Da -ten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktionder versicherten Sache notwendig sind, sofern der Ver -lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Da -ten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha -dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem dieseDaten gespeichert waren.

b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigungfür versicherte Sachen betragen zusammen höchstensdie Versicherungssumme je vereinbarter Position.

3 Zusätzliche KostenSofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskostenhinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe derjeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstesRisiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs -summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädi -gung geleistet wird.a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs -kostenaa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infol-

ge eines dem Grunde nach versicherten Schadensaufwenden muss, um versicherte und nicht versicher-

te Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalbdes Versicherungsortes befinden• aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;• zu vernichten oder in die nächstgelegene geeigne-te Abfallentsorgungsanlage zu transportieren unddort zu beseitigen.

bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekonta -mi nation und Entsorgung von Erdreich oder Gewäs -sern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchti gun -gen des Grundwassers oder der Natur sowie vonEmissionen in der Luft.Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Ver sicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaf -tung.

cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Ver si -che rungsnehmer aus einem anderen Versicherungs -vertrag Ersatz beanspruchen kann.

b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreichaa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infol-

ge einer Kontamination durch einen dem Grundenach versicherten Schaden aufgrund behördlicherAnordnungen aufwenden muss, um• Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchenund nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszu-tauschen;

• den Aushub zu vernichten oder in die nächstgele-gene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu trans-portieren und dort abzulagern;

• insoweit den Zustand des Versicherungsortes vorEintritt des Schadens wiederherzustellen.

bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert,sofern die behördlichen Anordnungen• aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergan-gen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassenwurden;

• eine Kontamination betreffen, die nachweislichinfolge dieses Schadens entstanden ist;

• innerhalb von neun Monaten seit Eintritt desSchadens ergangen sind und dem Versichererohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalbvon drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldetwurden.

cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehendeKontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur dieAufwendungen versichert, die den für eine Beseiti -gung der bestehenden Kontamination erforderlichenBetrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden auf-gewendet worden wäre.Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigen-falls durch Sachverständige festgestellt.

dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An -ord nungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungendes Versicherungsnehmers einschließlich der Ein lie -fer erhaftung sind nicht versichert.

ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi -cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs -vertrag Ersatz beanspruchen kann.

c) Bewegungs- und SchutzkostenDies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolgeeines dem Grund nach versicherten Schadens aufwendenmuss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oderWiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sa -chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, fürDurchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäude tei -len oder für das Erweitern von Öffnungen.

d) LuftfrachtkostenDies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versiche -rungs nehmer infolge eines dem Grunde nach versicher -ten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oderWiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.

e) BergungskostenDies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolgeeines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwen-den muss, um versicherte Sachen, deren Teile oderReste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befin-den zu bergen.

f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,GerüstgestellungDies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolgeeines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwen-den muss.

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§ 7 Umfang der Entschädigung

1 WiederherstellungskostenIm Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschadenunterschieden.Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskostenzuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind alsder Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total -schaden vor.Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Ab -zug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zu -stand.Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen be -zeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache,wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufge-führt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern dieseeigenständig verwendet werden können.

2 TeilschadenEntschädigt werden alle für die Wiederherstellung des frühe-ren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungenabzüglich des Wertes des Altmaterials.a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondereaa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über -

tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkostendurch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie fürSonntags-, Feiertags- und Nachtar bei ten;

cc) De- und Remontagekosten;dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für

Expressfrachten;ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs sys -

tems, welches für die Grundfunktion der versichertenSache notwendig ist;

ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminie-ren der versicherten Sache oder deren Teile sowieKosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kos ten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungs -anlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einlieferer -haftung.

b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe derWertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be -triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln,Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die währendder Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsge -mäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweitdiese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sachezerstört oder beschädigt werden.

c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen,

die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not-wendig gewesen wären;

bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen,die über die Wiederherstellung hinausgehen;

cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so -weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremderRegie entstanden wären;

dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigenerRegie;

ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufigeWiederherstellung;

ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher stel -lung erforderlich sind, aber nicht an der versichertenSache selbst ausgeführt werden;

gg) Vermögensschäden.3 TotalschadenEntschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Alt -materials.

4 Entschädigungsbegrenzung auf den ZeitwertAbweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungs leis -tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche -rungs falles begrenzt, wenna) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wieder be schaf -fung (Totalschaden) unterbleibt oder

b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatz -teile nicht mehr zu beziehen sind.

Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf denTeil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur,soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintrittdes Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Ent -schädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder

Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekom-menen Sachen verwenden wird.

5 Zusätzliche KostenZusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Scha -dens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewen -det werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen derhierfür vereinbarten Versicherungssummen.

6 Grenze der EntschädigungGrenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sacheentfallende Teil der Versicherungssumme.

7 Entschädigungsberechnung bei UnterversicherungWenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nachNr. 1 bis Nr. 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu demganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu demVersicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummenauf Erstes Risiko.

8 Entschädigungsberechnung bei grober FahrlässigkeitHaben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentantenden Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Ent -schä digung in einem der Schwere des Verschuldens ent-sprechenden Verhältnis gekürzt.

9 SelbstbehaltDer nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versiche -rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt je -weils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselbenSache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhangzwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur ein-mal abgezogen.

§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1 Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungendes Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An -spruchs abgeschlossen sind.Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel -dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlungbeanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zuzahlen ist.

b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil derEntschädigung wird fällig, nachdem der Versiche rungs -nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge -führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wieder be -schaffung sichergestellt hat.

2 Rückzahlung des Neuwert- oder ZeitwertanteilsDer Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Ver -sicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche -rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wie-derhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3 VerzinsungFür die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderenRechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb einesMonats nach Meldung des Schadens geleistet wird – abFälligkeit zu verzinsen;

b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil derEntschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in demder Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder -herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachengegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

c) der Zinssatz beträgt 4 % p.a.;d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4 HemmungBei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b)ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolgeVerschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigungnicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5 Aufschiebung der ZahlungDer Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solangea) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche rungs -nehmers bestehen;

b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegenden Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentantenaus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

6 Abtretung des EntschädigungsanspruchesDer Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mitZustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu -stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs -nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.

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§ 9 Sachverständigenverfahren

1 Feststellung der SchadenhöheDer Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche -rungs falles verlangen, dass der Schaden in einem Sach ver -ständigenverfahren festgestellt wird.Ein solches Sachverständigenverfahren können Versichererund Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2 Weitere FeststellungenDas Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarungauf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-dehnt werden.

3 Verfahren vor FeststellungFür das Sachverständigenverfahren gilt:a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zubenennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be -nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihrgenannten Sachverständigen in Textform auffordern, denzweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweiteSachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nachZugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-dernde Partei durch das für den Schadenort zuständigeAmtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durchden Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf dieseFolge hinzuweisen.

b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personbenennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmersist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge -schäfts partnern angestellt ist oder mit ihnen in einemähnlichen Verhältnis steht.

c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginnihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen alsObmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für dieBenennung eines Obmannes durch die Sachver stän di -gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird derObmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha -denort zuständige Amtsgericht ernannt.

4 FeststellungDie Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit -punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche -rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technikfrühestens erkennbar war;

b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins-besondereaa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-

ten und beschädigten versicherten Sachen mit derenWerten unmittelbar vor dem Schaden sowie derenNeuwerten zur Zeit des Schadens;

bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellungin den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichenKosten;

cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

5 Verfahren nach FeststellungDer Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beidenParteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach -verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sieunverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über diestreitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest stel -lungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und über-mittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob -mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nichtnachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichenSachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-chen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent schä -di gung.Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durchgerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach -verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wol-len oder sie verzögern.

6 KostenSofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Parteidie Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob -mannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7 ObliegenheitenDurch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen -heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1 AnzeigepflichtWird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntnis erlan -gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2 Wiedererhalt vor Zahlung der EntschädigungHat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent schä -digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er denAnspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalbvon zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zu -rück zugeben.

3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigunga) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für dieseSache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche -rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche -rungs nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder dieSache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. DerVersicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb vonzwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde -rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosemAblauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versi che -rer über.

b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für dieseSache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, sokann der Versicherungsnehmer die Sache behalten undmuss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt ersich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfangeiner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nichtbereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache imEinvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie-tend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich derVerkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcherder von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschä di -gung entspricht.

4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kannder Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Ent schä -digung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dannverlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen vonNr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5 GleichstellungDem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sichden Besitz wieder zu verschaffen.

6 Übertragung der RechteHat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlang-te Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versiche -rer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zuübertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

§ 11 Wechsel der versicherten Sachen

Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versiche rungs -vertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch ver-gleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige desVersicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.Die vorläufige Deckung endet a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oderb) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deck -ung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder

c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestensjedoch nach drei Monaten.

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Abschnitt B

§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge -fahr umständenDer Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver -trags erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr -umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text -form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblichsind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver -trags annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinnedes Satzes 1 stellt.

2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflichta) VertragsänderungHat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nichtvorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnisder nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auchzu anderen Bedingungen geschlossen, so werden dieanderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherersrückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche -rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werdendie anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche -rungs periode Vertragsbestandteil.Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag ummehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahr -absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, sokann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalbeines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche -rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit -teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer denVersicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hin -zuweisen.

b) Rücktritt und LeistungsfreiheitVerletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichtnach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die An -zeige pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-letzt.Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers istdas Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass derVersicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeig-ten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungenabgeschlossen hätte.Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalleszurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es seidenn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass dieVerletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstandbezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oderden Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-sächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige -pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet.

c) KündigungVerletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichtnach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann derVersicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätteden Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän -den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-sen.

d) Ausschluss von Rechten des VersicherersDie Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (sie-he a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehec)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versichererden nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un -richtige Anzeige kannte.

e) AnfechtungDas Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3 Frist für die Ausübung der Rechte des VersicherersDie Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rück -tritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) mussder Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltendmachen und dabei die Umstände angeben, auf die er seineErklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite-re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis -erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit -

punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der An -zeige pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das vonihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4 RechtsfolgenhinweisDie Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rück -tritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) stehendem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmerdurch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen derVerletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5 Vertreter des VersicherungsnehmersWird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs neh -mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertretersals auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs neh -mers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kannsich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich odergrob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn wederdem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6 Erlöschen der Rechte des VersicherersDie Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung(siehe Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nachVertrags schluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vorAblauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich aufzehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ver -treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Endedes Vertrages

1 Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun -gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlungdes Erst- oder Einmalbeitrages zu dem im Versicherungs -schein angegebenen Zeitpunkt.

2 DauerDer Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenenZeitraum abgeschlossen.

3 Stillschweigende VerlängerungBei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einerder Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablaufdes jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-gangen ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.

4 Kündigung bei mehrjährigen VerträgenDer Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als dreiJahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgendenJahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vomVersicherungsnehmer gekündigt werden.Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Mo -nate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahreszugehen und ist in Schriftform zu erklären.

5 Vertragsdauer von weniger als einem JahrBei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endetder Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-gesehenen Zeitpunkt.

6 Wegfall des versicherten InteressesFällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi -cherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu demder Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.

§ 3 Beitrag, Versicherungsperiode

Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch lau-fende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oderals Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen um -fasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, einhalbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist dieVersicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedochhöchstens ein Jahr.

§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen ver-späteter Zahlung oder Nichtzahlung

1 Fälligkeit des Erst- oder EinmalbeitragesDer erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von demBestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach demZeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginnsvor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitragunverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

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Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach demin Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi -che rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche -rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, istder erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monatnach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst-oder EinmalbeitragesWird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann derVersicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlungnicht bewirkt ist.Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche rungs -nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3 Leistungsfreiheit des VersicherersWenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligenBeitrag nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits -zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlungdes Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis -tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durchgesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgeder Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Ver si -che rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Folgebeitrag

1 Fälligkeita) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt derjeweiligen Versicherungsperiode fällig.

b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des imVersicherungsschein oder in der Beitragsrechnung ange-gebenen Zeitraums bewirkt ist.

2 Schadenersatz bei VerzugIst der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge -beitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz desihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnunga) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht-rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessenKosten in Textform zur Zahlung auffordern und eineZahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugangder Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). DieMahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertragdie rückständigen Beträge des Beitrages, der Zinsen undder Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf dieRechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.

b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs -frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs -nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit derZahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten inVerzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zurLeistung frei.

c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnunggesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einerKündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofernder Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde-ten Beträge in Verzug ist.Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs -frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesemZeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist derVersicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklichhinzuweisen.

4 Zahlung des Beitrages nach KündigungDie Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs -nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers(siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt.

§ 6 Lastschriftverfahren

1 Pflichten des VersicherungsnehmersIst zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahrenvereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zumZeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichendeDeckung des Kontos zu sorgen.

2 Änderung des ZahlungswegesHat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine

oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungs ver -such nicht eingezogen werden können, ist der Versichererberechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kün -digen.Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-henden Beiträge und zukünftigen Beiträge selbst zu übermit-teln.Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs -nehmer in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1 Allgemeiner Grundsatza) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche -rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil desBeitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem derVersicherungsschutz bestanden hat.

b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver -sicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, dener hätte beanspruchen können, wenn die Versicherungnur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu demder Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er -langt hat.

2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interessea) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver -tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang desWiderrufs entfallenden Teil des Beitrages zu erstatten.Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrungüber das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen desWiderrufes und den zu zahlenden Betrag hingewiesenund der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass derVersicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Ver -sicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahrgezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, wenn derVersicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche -rungs vertrag in Anspruch genommen hat.

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt desVersicherers beendet, weil der VersicherungsnehmerGefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver -tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigthat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk -samwerden der Rücktrittserklärung zu.Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt desVersicherers beendet, weil der einmalige oder der ersteBeitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht demVersicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung desVersicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, sosteht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksam wer -den der Anfechtungserklärung zu.

d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei -trages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse beiBeginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn dasInteresse bei einer Versicherung, die für ein künftigesUnternehmen oder für ein anderes künftiges Interessegenommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kannjedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendesInteresse in der Absicht versichert, sich dadurch einenrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist derVertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall derBeitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den dieNichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfallesa) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche -rungs falles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiteneinzuhalten.

b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver -sicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllenhat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, denVertrag fristlos kündigen.Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlos-sen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die

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Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-letzt hat.

2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfallesa) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche -rungsfallesaa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung

des Schadens zu sorgen;bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von

ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;

cc) Weisungen des Versicherers zur Schaden abwen -dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlichoder telefonisch – einzuholen, wenn die Umständedies gestatten;

dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen -dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertragbeteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßemErmessen zu handeln;

ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei -gen tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver -zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-reichen;

gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bisdie Schadenstelle oder die beschädigten Sachendurch den Versicherer freigegeben worden sind; sindVeränderungen unumgänglich, sind das Schadenbildnachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)und die beschädigten Sachen bis zu einerBesichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;

hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jedeAuskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder desUmfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor-derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursacheund Höhe des Schadens und über den Umfang derEntschädigungspflicht zu gestatten;

ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-den kann;

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi -che rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen hei -ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm diesnach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-lich ist.

3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzunga) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versi -che rungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so istder Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist derVersicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi -cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zubeweisen.

b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zurLeistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmernachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit wederfür den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs -falles noch für die Feststellung oder den Umfang derLeistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt desVersicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf -klärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi -che rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 9 Gefahrerhöhung

1 Begriff der Gefahrerhöhunga) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe derVertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dassder Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerungdes Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch nah -me des Versicherers wahrscheinlicher wird.

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur– vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstandändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschlussgefragt hat.

c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sichdie Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach denUmständen als mitversichert gelten soll.

2 Pflichten des Versicherungsnehmersa) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche -rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche -rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor -nahme durch einen Dritten gestatten.

b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass erohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge -fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so musser diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags -erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, mussder Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglichanzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherera) Kündigungsrecht des VersicherersVerletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtungnach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristloskündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver -pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kannder Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einemMonat kündigen.Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällennach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertragunter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

b) VertragsänderungStatt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit -punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund -sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oderdie Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung ummehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer dieAbsicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver -sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monatsnach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein -haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat derVersicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi -gungsrecht hinzuweisen.

4 Erlöschen der Rechte des VersicherersDie Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags -anpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht inner-halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von derGefahr erhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustandwiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestandenhat.

5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhunga) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wennder Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a)vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmerdiese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versichererberechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs -nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer grobenFahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist derVersicherer für einen Versicherungsfall, der später alseinen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem dieAnzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An -zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche -rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilta) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht desVersicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrer -höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hättezugegangen sein müssen, bekannt war.

c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die

Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt desVersicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs -pflicht war oder

bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfallesdie Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder

cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab demZeit punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge -schäfts grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitragverlangt.

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§ 10 Überversicherung

1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer alsauch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti -gung der Überversicherung die Versicherungssumme mitsofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des He -rab setzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrages derBetrag maßgebend, den der Versicherer berechnet habenwürde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuenInhalt geschlossen worden wäre.

2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in derAbsicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän -den Kenntnis erlangt.

§ 11 Mehrere Versicherer

1 AnzeigepflichtWer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbeGefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande-re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilungsind der andere Versicherer und die Versicherungssummeanzugeben.

2 Rechtsfolgen der Verletzung der AnzeigepflichtVerletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (sieheNr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versichererunter den in Abschnitt B § 1 Nr. 2 beschriebenen Voraus -setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oderteilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wennder Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnisvon der anderen Versicherung erlangt hat.

3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherunga) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die -selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche -rungssummen zusammen den Versicherungswert oderübersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent schä -digungen, die von jedem Versicherer ohne Be stehen deranderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt scha -den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldnerverpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; derVersicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehrals den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge beidem selben Versicherer bestehen.Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherteaus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung fürdenselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch ausdem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent schä -digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, alswenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, ausdenen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver -trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarungvon Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruchin der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keinehöhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Ge -samt betrag der Versicherungssummen in diesem Vertragin Deckung gegeben worden wäre.

c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherungin der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in die-ser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunktzu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-ständen Kenntnis erlangt.

4 Beseitigung der Mehrfachversicherunga) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den dieMehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis vondem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertragaufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-nismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetragherabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherungnicht gedeckt ist.Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung derVersicherungssumme und Anpassung des Beitrages wer-den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärungdem Versicherer zugeht.

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn dieMehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach

Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver si -cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh-reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver -nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann derVersicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab set -zung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-gen.

§ 12 Versicherung für fremde Rechnung

1 Rechte aus dem VertragDer Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag imeigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertragsteht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch demVersicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte denVersicherungsschein besitzt.

2 Zahlung der EntschädigungDer Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an denVersicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass derVersicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi -cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim -mung des Versicherungsnehmers verlangen.

3 Kenntnis und Verhaltena) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche -rungs nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind beider Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnisund das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmersund des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche -rungs nehmer für sein Interesse das Verhalten und dieKenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wennder Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmersist.

b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung desVersicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbarwar.

c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftragdes Versicherten geschlossen und den Versicherer nichtdarüber informiert hat.

§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen

1 Übergang von ErsatzansprüchenSteht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegeneinen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versichererüber, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersgeltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruchdes Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der erbei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es seidenn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

2 Obliegenheiten zur Sicherung von ErsatzansprüchenDer Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oderein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unterBeachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zuwahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf denVersicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherersoweit erforderlich mitzuwirken.Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Drittenerlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ineinem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs -neh mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis -last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.

§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1 KündigungsrechtNach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede derVertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. DieKündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung istnur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss derVerhandlungen über die Entschädigung zulässig.

2 Kündigung durch VersicherungsnehmerDer Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs -verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren

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Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schrift -form zu kündigen.

3 Kündigung durch VersichererEine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nachihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn derVersicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Be -deutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegenBetruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten dieVoraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

1 FormSoweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit indiesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diefür den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen,die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittel-bar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzu-geben.Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltungdes Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder indessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich-tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugangvon Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. NamensänderungHat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An -schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eineWillenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüberabzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenenBriefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht ange-zeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nachder Absendung des Briefes als zugegangen.

3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen NiederlassungHat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter derAnschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, findenbei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieBestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters

1 Erklärungen des VersicherungsnehmersDer Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver -sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-men betreffenda) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs -vertrages;

b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlichdessen Beendigung

c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss desVertrages und während des Versicherungsverhältnisses.

2 Erklärungen des VersicherersDer Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder derenNach träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

3 Zahlungen an den VersicherungsvertreterDer Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun -gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mitder Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche rungs -vert rags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung die-ser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegensich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor -nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig -keit nicht kannte.

§ 18 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren indrei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss desJahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu -biger von den Anspruch begründenden Umständen und derPerson des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobeFahrlässigkeit erlangen müsste.Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver -sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnungder Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text -form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An -spruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginnder Verjährung liegt.

§ 19 Zuständiges Gericht

1 Klagen gegen den Versicherer oder VersicherungsvermittlerFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi -che rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen derZivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zustän-dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit derKlageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi -che rung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine An -sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nieder lassungdes Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

2 Klagen gegen VersicherungsnehmerFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi -che rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer istausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessenBezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebungseinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinengewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 20 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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Ein Unternehmen der Generali Gruppe

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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)

Verzeichnis der Klauseln

TK 0251 Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismus-schäden

TK 0252 Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismus-schäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand undExplosion

TK 0254 Ausschluss von TerrorismusschädenTK 1111 RöhrenTK 1150 SonnenbänkeTK 1151 TankdatenerfassungsanlagenTK 1152 LizenzsteckerTK 1153 Kernspin-/ComputertomographenTK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand, Blitzschlag,

ExplosionTK 1211 Wiedereinschluss von Betriebsunterbrechungsschä-

den durch Brand, Blitzschlag, ExplosionTK 1213 ZwischenbildträgerTK 1233 Ausschluss von Schäden durch LeitungswasserTK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl

und RaubTK 1235 Ausschluss von Schäden durch AbhandenkommenTK 1236 Innere UnruhenTK 1250 Blitzschutz für Kopfstationen der AntennenanlagenTK 1251 ErdkabelTK 1255 UnterschlagungTK 1256 KanalkamerasTK 1257 Missbräuchlich geführte TelefonateTK 1261 Biologische und chemische KontaminationTK 1266 BetriebseinflüsseTK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche SachenTK 1450 Freizügigkeit (ohne Transportrisiko)TK 1451 FreizügigkeitTK 1507 Angleichung der Beiträge und VersicherungssummenTK 1650 EichkostenTK 1651 Maschinen ausländischen FabrikatesTK 1722 Grenze der Entschädigung

TK 1750 Hersteller und LieferantenTK 1752 KamerakabelTK 1753 EndoskopeTK 1754 UltraschallköpfeTK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem InhaltTK 1819 AnerkennungTK 1820 RegressverzichtTK 1825 MaklerTK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für

die Technischen VersicherungszweigeTK 1851 VersehenTK 1852 DatensicherungTK 1853 DatensicherungsschrankTK 1854 RepräsentantenTK 1855 VollwartungsvertragTK 1860 Vorläufige DeckungTK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit

einer FeuerversicherungTK 1911 DatenversicherungTK 1926 Elektronik-PauschalversicherungTK 1928 Software-VersicherungTK 1930 MehrkostenversicherungTK 1953 Vorsorgeversicherung für neu angeschaffte Anlagen

und GeräteTK 1954 Nicht versicherte ProgrammeTK 1955 ArchivdatenTK 1956 Betriebsunterbrechung (Groß-BU)TK 1957 Betriebsunterbrechung (Mittlere-BU)TK 1958 Ausschlüsse zur PauschalversicherungTK 1990 DauernachlassTK 1991 Schadenverlaufsabhängiger BeitragsnachlassTK 1992 Schadenverlaufsabhängiger BeitragsnachlassTK 1993 GarantienachlassTK 1994 BeitragsregulierungTK 1995 BeitragsregulierungTK 1996 Stundung zur Beitragsregulierung

TK 0251 Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris-musschäden

1 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtetetwaiger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3) gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jederArt im Zusammenhang mit Terrorakten ausgeschlossen.

2 Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per-sonengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethni-scher oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oderSchrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerungzu verbreiten um dadurch auf eine Regierung oder staatlicheEinrichtung Einfluss zu nehmen.

3 Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der Bestimmun-gen dieses Vertrages gelten – sofern vereinbart – Sachschä-den, Kosten und Ertragsausfallschäden durch Terroraktenach weiterer Maßgabe der folgenden Bestimmungen alsversichert:a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirt schafts -

raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder, indenen für Terrorakte eine Poollösung oder gesetzlicheRegelung Gültigkeit hat.

b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben je-doch nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art imZusammenhang damit stets ausgeschlossen:aa) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung,

Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzungvon Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer und/oder biologischer Substanzen).Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzenvor Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oderMitversicherten auf dem Versicherungsort oder vonDritten betriebsbedingt zu Produktionszwecken oder

zur Durchführung von technischen Verfahren gelagertoder verwendet werden (einschließlich betriebsbe-dingter Zwischenlagerung oder Auslieferung).Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-deneintritt Bestandteil eines versicherten Gebäudesoder eines Gebäudes von Dritten waren.

bb) Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen(z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) beiFremdbezug.

c) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jah-reshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die imlaufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamtunter die Jahreshöchstentschädigung.

d) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versi-cherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhal-tung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam.Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge-brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamtenVertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündi-gung durch den Versicherer kündigen. Der Versicherungs-nehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung zumgleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch späte-stens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,wirksam wird.

e) Die Kündigung nach d) hat in Schriftform zu erfolgen.

TK 0252 Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris-musschäden bei Verträgen ohne die GefahrenBrand und Explosion

1 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtetetwaiger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3)

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gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art imZusammenhang mit Terrorakten ausgeschlossen.

2 Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per-sonengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethni-scher oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oderSchrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerungzu verbreiten um dadurch auf eine Regierung oder staatlicheEinrichtung Einfluss zu nehmen.

3 Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der Bestimmun-gen dieses Vertrages gelten – sofern vereinbart – Sachschä-den, Kosten und Ertragsausfallschäden durch Terroraktenach weiterer Maßgabe der folgenden Bestimmungen alsversichert:a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts-

raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder, indenen für Terrorakte eine Poollösung oder gesetzlicheRegelung Gültigkeit hat.

b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben je-doch nachstehende Schäden und Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:aa) Schäden durch Brand, Explosion, Anprall oder Ab-

sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seinerLadung. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlas-sen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreitenvermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-streben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz-lich verlaufende Kraftäußerung.

bb) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung,Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzungvon Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung che-mischer und/oder biologischer Substanzen).Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzenvor Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oderMitversicherten auf dem Versicherungsort oder vonDritten betriebsbedingt zu Produktionszwecken oderzur Durchführung von technischen Verfahren gelagertoder verwendet werden (einschließlich betriebsbe-dingter Zwischenlagerung oder Auslieferung).Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Scha-deneintritt Bestandteil eines versicherten Gebäudesoder eines Gebäudes von Dritten waren.

cc) Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen(z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) beiFremdbezug.

c) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jah-reshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die imlaufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamtunter die Jahreshöchstentschädigung.

d) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Ver -sicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhal-tung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam.Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge-brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamtenVertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündi-gung durch den Versicherer kündigen. Der Versicherungs-nehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung zumgleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch späte-stens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,wirksam wird.

e) Die Kündigung nach d) hat in Schriftform zu erfolgen.

TK 0254 Ausschluss von Terrorismusschäden

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet et-waiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durchTerrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Ter-rorakten ausgeschlossen.Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischeroder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre -cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu ver-breiten um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrich-tung Einfluss zu nehmen.

TK 1111 Röhren

1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und GefahrenIn Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE für Röhren gestrichen.

2 Umfang der EntschädigungSoweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitz-

schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-ges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl,Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde,wird von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A§ 7 ABE ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgta) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in

Computertomographen: Prozentsatz = (100 x P)/(PGXY).Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %.

Es bedeuten:

P = Anzahl (einschließlich Benutzung durch Vorbesitzer)der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffendenRöhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans)bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem wo -rauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.

PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhreüblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer(Standard Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebs-stunden bzw. -monaten.

X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gut-schrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise(Standard Gewährleistung) für die betreffende Röhrevereinbart wird:aa) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesam-

ten Gewährleistungsdauer: Faktor 1,00bb) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten

Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Er-satzleistung/Gutschrift für die übrige Gewähr leis-tungsdauer: Faktor 0,75

cc) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend er-reichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leis-tung während der gesamten Gewährleistungsdau-er: Faktor 0,50

Y = Erstattungsfaktoraa) Röntgen-Drehanodenröhren: Faktor 2,00bb) Regel- und Glättungsröhren: Faktor 3,00

Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die indivi-duell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet.

b) bei allen anderen Röhren

Bezeichnung der Röhren Verringerung der Ent-schädigung nach Benut-zungsdauervon monatlich

um:aa) Röntgen-/Ventilröhren 6 Monaten 5,5 %

(nicht Medizintechnik)Laserröhren (nicht Medizin-technik)

bb) Röntgen-Drehanodenröhren 12 Monaten 3,0 %(Medizintechnik) beiKrankenhäusern, Röntgen-ologen oder RadiologenLaserröhren (Medizintechnik)Kathodenstrahlröhren (CRT)in Aufzeichnungseinheitenvon Foto-/LichtsatzanlagenThyratronröhren (Medizin-technik)Bildaufnahmeröhren(nicht Medizintechnik)

cc) Bildwiedergaberöhren 18 Monaten 2,5 %(nicht Medizintechnik)Hochfrequenzleistungsröhren

dd) Röntgen-Drehanodenröhren 24 Monaten 2,0 %(Medizintechnik)bei TeilröntgenologenStehanodenröhren(Medizintechnik)SpeicherröhrenFotomultiplierröhrenVentilröhren (Medizintechnik)Regel-/GlättungsröhrenRöntgenbildverstärkerröhrenBildaufnahme-/Bildwieder-gaberöhren (Medizintechnik)Linearbeschleunigerröhren

Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet,zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werdennach Abschnitt A § 7 ABE ersetzt.

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TK 1150 Sonnenbänke

1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und GefahrenIn Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE für Röhren gestrichen.

2 Umfang der EntschädigungSoweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitz-schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-ges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl,Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde,wird von den Wiederbeschaffungskosten nach Abschnitt A § 7 ABE ein Abzug vorgenommen.Der Abzug beträgt bei Röhren, Plexiglas, Ober- und Unter-teilscheiben nach dem 12. Monat für jeden weiteren ange-fangenen Monat 3 %.

TK 1151 Tankdatenerfassungsanlagen

In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE sinda) Verbindungskabel zwischen dem Automaten und den Tank -

säulen,b) der Motor und das Rechenwerk in den Tanksäulen undc) die Tanksäule selbstnicht versichert.

TK 1152 Lizenzstecker

1 Mitversichert sind im Rahmen der für die Anwendersoftwareberücksichtigten Versicherungssumme Wiederbeschaffungs-kosten für geschützte Anwendersoftware.

2 Bei Abhandenkommen des Lizenzsteckers (Dongle) infolgeDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wirdder zu entschädigende Betrag – soweit nicht etwas anderesvereinbart ist – um 25 %, mindestens 500 Euro gekürzt(Selbstbehalt).

3 Bei Beschädigung von Lizenzsteckern gilt der für die ent-sprechende Hardware vereinbarte Selbstbehalt.

TK 1153 Kernspin-/Computertomographen

Die Mitversicherung von Helium- und Stickstofffüllungen erfolgtnur im Zusammenhang oder als Folge eines sonstigen versi-cherten Sachschadens. Das alleinige und ausschließliche An-sprechen der Sicherheitseinrichtungen der Helium- oder Stick-stofffüllung des Kühlsystems ist kein entschädigungspflichtigerSchaden. Die üblichen systembedingten Verdampfungsratensind nicht Gegenstand der Versicherung. Abfüllfehler beim Be-füllen des Gastanks sind nicht mitversichert.

TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand, Blitzschlag,Explosion

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 d) ABE leistet der Versi-cherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent-schädigung für Schäden durcha) Brand;b) Blitzschlag;d) Explosion;d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oderseiner Ladung.

TK 1211 Wiedereinschluss von Betriebsunterbrechungs-schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion

1 Der Ausschluss von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Ex-plosion nach Klausel TK 1210 bezieht sich nicht auf die Be-triebsunterbrechung nach Klausel TK 1956.

2 Besteht oder bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung eineFeuerversicherung für die Photovoltaikanlage (Sachsub-stanz), so ist eine Beendigung oder Unterbrechung diesesVertrages dem Versicherer anzuzeigen.

3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genann-ten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kannder Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zurKündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1213 Zwischenbildträger

1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und GefahrenIn Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE für Zwischenbildträger gestrichen.

2 Umfang der EntschädigungSoweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitz-

schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-ges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl,Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde,wird von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A§ 7 ABE ein Abzug vorgenommen.Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritterreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Le-bensdauer.

TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE leistet der Versi-cherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent -schä digung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5 d) ABE).

TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahlund Raub

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE leistet der Versiche-rer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-gung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oderZerstörung durcha) Raub;b) Einbruchdiebstahl;c) den Versuch einer Tat nach a) oder b).

TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE leistet der Versiche-rer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-gung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörungdurcha) Diebstahl;b) Einbruchdiebstahl;c) Raub oder Plünderung;d) den Versuch einer Tat nach b) oder c).

TK 1236 Innere Unruhen

1 Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) ABE Entschädigung für Schäden durch Innere Un -ruhen.

2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nichtunerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentlicheRuhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geratenund Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.

4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, alsSchadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-gungsrechtes beansprucht werden kann.

5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von AbschnittA § 7 Nr. 6 ABE der im Versicherungsvertrag genannte Be-trag.

6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigtwerden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirk-sam.

TK 1250 Blitzschutz für Kopfstationen der Antennenanlagen

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht kein Leis -tungsanspruch für Schäden infolge Blitzeinwirkung, wenna) eine äußere Blitzschutzanlage nach den Richtlinien der Tech-

nik undb) eine Einrichtung für den inneren Blitzschutz gemäß

VDE 0185 für die versicherten Antennenanlagenfehlen.

TK 1251 Erdkabel

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht kein Leis -tungsanspruch (inkl. Erd- und Pflasterarbeiten) für Schäden in-folge Feuchtigkeit/Wasser, wenn das zu Schaden gekommeneKabel keine Längswasserdichtigkeit aufweist.

TK 1255 Unterschlagung

1 Versicherte GefahrDer Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungs-falles Entschädigung für vom Versicherungsnehmer vermie-tete oder verliehene Sachen, wenn diese durch den Mieteroder Entleiher während der Dauer der Versicherung unter-schlagen werden.

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Eine Unterschlagung liegt vor, wenn sich der Mieter oderEntleiher die ihm vermietete oder verliehene Sache rechts-widrig zueignet (§ 246 I StGB).Sind Röhren mitversichert, so gilt die jeweilige Staffel auchdann, wenn an den versicherten Geräten und Anlagen, inwelchen sich die Röhren befinden, keine Schäden festge-stellt werden.

2 AusschlüsseVon der Versicherung ausgeschlossen sind:a) Schäden aus der Überlassung von versicherten Sachen

an Personen, von denen der Versicherungsnehmer weißoder hätte wissen müssen, dass sie ein vorsätzliches Ver-mögensdelikt begangen haben;

b) Vermögensschäden, wie z. B. Miet- und Verdienstausfall,Zinsverlust, Entrichtung amtlicher Gebühren, Strafen;

c) Schäden, deren anderweitige Versicherung möglich undüblich ist.

3 Obliegenheiten:Ergänzend zu Abschnitt § 8 Nr. 1 a) ABE gilt:Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,a) nur schriftliche Miet-/Leihverträge abzuschließen und da-

bei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwen-den;

b) in den Miet-/Leihvertrag folgende Angaben gut leserlichaufzunehmen:aa) die Bezeichnung der vermieteten/verliehenen Sache

mit der Angabe von Hersteller, Typ, Seriennummer;bb) bei Navigationsgeräten auch das amtliche Kennzei-

chen und die Fahrzeugscheinnummer des Fahrzeu-ges, in dem das Gerät eingebaut wird;

cc) vollständige Personalien und Anschrift des Mieters/Entleihers nach den Angaben im gültigen Personal-ausweis/Reisepass, sowie Ausstellungsbehörde,Nummer und Ausstellungsdatum des Personalaus-weises/Reisepasses. Die gleichen Angaben sind vomBevollmächtigten des Mieters/Entleihers anzufordern,falls dieser die gemietete/entliehene Sache nichtselbst abholt;

dd) Unterschrift des Mieters/Entleihers.c) jeden Schadenfall unverzüglich, spätestens am Tag nach

der vereinbarten Rückgabe, der zuständigen Polizeibe -hörde und dem Versicherer, letzterem unter Beifügungdes Miet-/Entleihungsvertrages, anzuzeigen;

d) den Versicherer über den Stand der Ermittlungen zur Wie-derherbeischaffung der veruntreuten Sache laufend zuunterrichten.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 genannteObliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann derVersicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zurKündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

4 Selbstbehalt:Für die Unterschlagung gilt der vereinbarte Selbstbehalt.

TK 1256 Kanalkameras

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen keine Entschädigung für

a) Verlust der versicherten Sache, wenn diese am Einsatzortverschüttet oder aus anderen Gründen nicht geborgenwerden kann und deshalb aufgegeben wird. Entsprechen-de Erstrisikosummen für Bergungs-, Bewegungs- undSchutzkosten können in diesem Zusammenhang nichtgeltend gemacht werden.

b) Schäden durch zwangsläufige, von außen einwirkendeEinflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes wie z. B.Kontaminationen, korrosive Angriffe.

TK 1257 Missbräuchlich geführte Telefonate

Versicherungsschutz besteht auch für Gesprächsgebühren biszu einem Betrag von 500 Euro, die für missbräuchlich geführteTelefonate nach Diebstahl des Gerätes anfallen und dem Versi-cherungsnehmer belastet werden.Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist, dass der Versiche-rungsnehmer nachweislich innerhalb von 24 Stunden nachKenntnis des Diebstahles des Gerätes die Sperrung des An-schlusses beantragt hat.

TK 1261 Biologische und chemische Kontamination

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Kontaminatio-nen durch biologische oder chemische Substanzen nicht mit-versichert.

TK 1266 Betriebseinflüsse

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen keine Entschädigung für Schäden durch korrosive Angrif-fe, Abzehrungen oder Ablagerungen jeder Art an den von Flüs-sigkeiten, Dämpfen oder Gasen berührten Teilen.

TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen

1 Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichnetenSachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb desVersicherungsortes, und zwar in dem im Versicherungsver-trag genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen inKraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Ver-sicherungsschutz besteht für in Luftfahrzeugen fest einge-baute Sachen.

2 Ergänzend zu Abschnitt § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versiche-rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer undFenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türenabzuschließen.

3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genann-ten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kannder Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zurKündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

4 Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oderPlünderung wird die Entschädigung um 25 %, mindestensaber den hierfür vereinbarten Selbstbehalt, gekürzt. Bei Zu-sammentreffen mit anderen im Versicherungsvertrag verein-barten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.

TK 1450 Freizügigkeit (ohne Transportrisiko)

Zwischen den einzelnen Versicherungsorten gilt Freizügigkeitvereinbart. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn dieversicherten Sachen außerhalb der Versicherungsorte transpor-tiert oder bewegt werden.

TK 1451 Freizügigkeit

Zwischen den einzelnen Versicherungsorten gilt Freizügigkeitvereinbart.

TK 1507 Angleichung der Beiträge und Versicherungssum-men

1 Beiträge und Versicherungssummen werden im Versiche-rungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in derInvestitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angege-ben.Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zuAbschnitt A § 5 Nr. 2 ABE, eine entsprechende Angleichungder Beiträge und Versicherungssummen zur Folge, wennsich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 % ergibt.Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Ver-sicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Pro-zentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise ge-genüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzteAngleichung maßgebend war.

2 Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 % die Preisent-wicklung und zu 70 % die Lohnentwicklung berücksichtigt.Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unterBerücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichungder Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummengleichzeitig angepasst werden.Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entspre-chend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichenwürde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhereBetrag.Maßgebend für die Angleichung sind die vom StatistischenBundesamt veröffentlichten Indizes, und zwara) für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise ge-

werblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitions-güter;

b) für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenver-dienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alleArbeiter).

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3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalen-derjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für den imfolgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.

4 Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 ABE besteht Unter-versicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung derVersicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterver-sicherung vorgelegen hätte.

5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen,wenn sich durch diese Klausel der Beitrag für das folgendeVersicherungsjahr um mehr als 10 % erhöht oder die Bei-tragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungs-jahren mehr als 20 % beträgt.Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mittei-lung über die Beitragserhöhung in Schriftform zu erklären.Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für dasdie Beiträge erhöht werden sollten.

Erläuterung zur Berechnung des Beitrages und der Ver -sicherungssumme

BeitragDer Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnetsich zuB = B0 x BeitragsfaktorBeitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

VersicherungssummeDie Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahresberechnet sich zuS = S0 x SummenfaktorSummenfaktor = E/E0

Es bedeuten:B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Beitrag,

Stand März 1971S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme,

Stand März 1971E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investi -tionsgüter

E0 = Stand März 1971L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der

durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter,Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)

L0 = Stand Januar 1971

TK 1650 Eichkosten

Der Versicherer leistet im Schadenfall auch Entschädigung fürnotwendige Eichkosten, sofern diese bei der Bildung der Versi-cherungssumme berücksichtigt wurden.Die Entschädigungsleistung für Eichkosten wird um die gehabteNutzung (= im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung seit letzterEichung zum vorgeschriebenen Eichintervall) gekürzt.

TK 1651 Maschinen ausländischen Fabrikates

Muss das Objekt zur Behebung eines Schadens ins europäi-sche oder außereuropäische Ausland gesandt werden, so ver-gütet der Versicherer die Transportkosten (jedoch nicht Kostenfür Eil- und Luftfracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich dasversicherte Objekt befindet, und der Grenze der Bundesrepu-blik Deutschland. Für Transportkosten außerhalb der Bundesre-publik Deutschland kommt der Versicherer nicht auf.Sind Facharbeiter oder Ersatzteile aus dem Ausland für die Re-paratur des Objektes notwendig, so sind nur die Transport-bzw. Fahrtkosten und Tagegelder (jedoch nicht Kosten für Eil-und Luftfracht, Überstunden- und Feiertagsschichten) versi-chert, die in der Bundesrepublik Deutschland angefallen sind.Absatz 1 gilt sinngemäß.

TK 1722 Grenze der Entschädigung

Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A§ 7 Nr. 6 ABE je Versicherungsfall der im Versicherungsvertraggenannte Betrag.

TK 1750 Hersteller und Lieferanten

Für versicherte Sachen, die der Versicherungsnehmer selbsthergestellt oder geliefert hat, gilt:Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden, für dieder Versicherungsnehmer als Hersteller oder Lieferant einzutre-ten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabredeneinzutreten hätte.

TK 1752 Kamerakabel

Von den Wiederherstellungskosten siehe Abschnitt A § 7 ABEwird ein Abzug von– 15 % im 1. Jahr,– 35 % im 2. Jahr,– 55 % im 3. Jahr,– 80 % im 4. Jahrvorgenommen.Beträgt das Alter des Kamerakabels zum Schadenzeitpunktmehr als 4 Jahre, entfällt ein Entschädigungsanspruch.

TK 1753 Endoskope

1 Bei versicherten Schäden an Bild- und Lichtleiterbündeln,einschließlich fest eingebauter Teile und Zubehör (wie z. B.Optik, Mechanik, Seilzüge, Schaft, Kanäle etc.) von Endo-skopen wird die Entschädigung nach Abschnitt A § 7 Nr. 1bis 8 ABE gemäß nachstehender Entschädigungsstaffelgekürzt:

Benutzungsdauer, berechnet Verringerung der Entschädi-jeweils ab Lieferdatum des gung umHerstellers bzw. ab letzt-maliger Erneuerung:

– bis zu 12 Monaten 0 %– ab 12 Monaten 3 % je angefangener Monat– ab 39 Monaten 80 %

2 Der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ABE ermittelte Betragwird je Versicherungsfall um 25 %, mindestens den verein-barten Grundselbstbehalt gekürzt.

3 Werden durch ein Schadenereignis mehrere Objekte gleich-zeitig beschädigt oder zerstört, so wird der Selbstbehalt nureinmal abgezogen.

TK 1754 Ultraschallköpfe

1 Bei versicherten Schäden an Ultraschallköpfen wird die Ent-schädigung nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ABE gemäßnachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt:

Benutzungsdauer, berechnet Verringerung der Entschädi-jeweils ab Lieferdatum des schädigung umHerstellers bzw. ab letzt-maliger Erneuerung:

– bis zu 12 Monaten 0 %– ab 12 Monaten 3 % je angefangener Monat– ab 39 Monaten 80 %

2 Der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ABE ermittelte Betragwird je Versicherungsfall um 25 %, mindestens den verein-barten Grundselbstbehalt gekürzt.

3 Werden durch ein Schadenereignis mehrere Objekte gleich-zeitig beschädigt oder zerstört, so wird der Selbstbehalt nureinmal abgezogen.

TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt

1 Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versiche-rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallesa) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet

zu lassen;b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss

zu entnehmen.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genann-

ten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kannder Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zurKündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1819 Anerkennung

1 Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so er-kennt der Versicherer abweichend von Abschnitt B § 1 ABEan, dass ihm durch diese Besichtigung alle Gefahrumständebekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für dieBeurteilung des Risikos erheblich waren.

2 Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistigerTäuschung anzufechten bleibt unberührt.

TK 1820 Regressverzicht

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ge-gen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder ge-gen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von

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Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sa-che, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzan-spruches, es sei denna) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahr-

lässig herbeigeführt oderb) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversiche-

rung beansprucht werden.

TK 1825 Makler

Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevoll-mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungs-nehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertragverpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzulei-ten.

TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel fürdie Technischen Versicherungszweige

1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeich-net worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil undnicht als Gesamtschuldner.

2 Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen undWillenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle betei-ligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namenim Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE die Versiche-rungsverträge zu kündigen.

3 Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungenoder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinba-rungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Derführende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilli-gung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, vondenen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigta) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Ent-

schädigungsgrenzen über die im Versicherungsschein ge-nannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus.Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen derBestimmungen für die vertraglich vorgesehenen Abrech-nungsverfahren (Summe/Beitrag);

b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder derVersicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen derVersicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungs-vertrag getroffenen Regelung gewährt werden; fernerbleibt die Berechtigung des führenden Versicherers zurKündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE unberührt;

c) zur Erweiterung des Deckungsumfanges, zur Verminde-rung des Selbstbehaltes und/oder des Beitrages.

4 Bei Schäden, die voraussichtlich den im Versicherungsver-trag vereinbarten Betrag übersteigen oder für die Mitversi-cherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangender beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.

5 Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versi-cherer die Gleichen sind, ist folgendes vereinbart:a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem

Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versi-cherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltendmachen.

b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versiche-rern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu-sammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Ver-folgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ihrer An-teile als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein gegen odervom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig ge-wordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versi-cherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das giltebenfalls für die mit dem Versicherungsnehmer nachRechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche.

c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs-summe oder Revisionsbeschwerde nicht erreicht, ist derVersicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen desführenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einenzweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszu-dehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Ver-langen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b (Satz 2) nicht.

TK 1851 Versehen

1 Wird eine Anzeige, Meldung von Gefahrerhöhung, Erfüllungeiner vertraglichen Obliegenheit oder ähnliches nachweislichdurch ein Versehen des Versicherungsnehmers unterlassen,so kann der Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nichtablehnen.Dies gilt nicht, wenn Vorsatz des Versicherungsnehmersoder dessen Repräsentanten vorliegt; im Übrigen schadet

grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der groben Fahrlässigkeit istder Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-rungsnehmers bzw. dessen Repräsentanten entspricht. DasNichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche-rungsnehmer zu beweisen.

2 Der Versicherer hat rückwirkend jedoch Anspruch auf Nach-zahlung eines angemessenen Beitrages ab Beginn der Än-derung.

TK 1852 Datensicherung

1 Abweichend von Klausel TK 1928 Nr. 7 ist eine tägliche Si-cherung des gesamten Datenbestandes mit Erfolgskontrolleder Datensicherung (Verify) durchzuführen.

2 Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Ob-liegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Ver-sicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündi-gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1853 Datensicherungsschrank

1 In Erweiterung zur Klausel TK 1928 Nr. 7 sind die Siche-rungsdatenträger (Duplikate) in einem geprüften Datensiche-rungsschrank aufzubewahren.

2 Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Ob-liegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Ver-sicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündi-gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1854 Repräsentanten

Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sichdie Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnenlassen.Als Repräsentanten gelten beia) Aktiengesellschaften:

die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmäch-tigten,

b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung:die Geschäftsführer,

c) Kommanditgesellschaften:die Komplementäre,

d) offenen Handelsgesellschaften:die Gesellschafter,

e) Gesellschaften bürgerlichen Rechts:die Gesellschafter,

f) Einzelfirmen:die Inhaber,

g) anderen Unternehmensformen:die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Kör-perschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Genossenschaf-ten, Verbände, Vertretungsorgane von Kommunen),

h) ausländischen Firmen:der entsprechende Personenkreis.

TK 1855 Vollwartungsvertrag

1 Anlagen/Geräte müssen in den vom Hersteller vorgesehenenIntervallen gewartet werden.

2 Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versiche-rungsnehmer einen Vollwartungsvertrag für die versichertenAnlagen/Geräte abzuschließen.

3 Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 und 2 genann-te Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann derVersicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zurKün digung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1860 Vorläufige Deckung

1 Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die vorläufi-ge Deckung beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Ver-sicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Zahlung desBeitrages, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmerdurch gesonderte Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des

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Vertragsschlusses über die vorläufige Deckung oder durcheinen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf dieseVoraussetzung aufmerksam macht.

2 Inhalt des VertragesGrundlage dieses Vertrages sind die im Versicherungsvertragvereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen undKlauseln.

3 Nichtzustandekommen des HauptvertragesKommt der Hauptvertrag nicht zustande, so steht dem Ver-sicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigenDeckung entsprechenden Teil des Beitrages zu, der beimZustandekommen des Hauptvertrages für diesen zu zahlenwäre. Dies gilt nicht, wenn für die vorläufige Deckung ein ab-weichender Beitrag vereinbart wurde.

4 Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckunga) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu

dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungs-nehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiterenVertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versi-cherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versiche-rungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder nach demweiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zah-lung des Beitrages durch den Versicherungsnehmer ab-hängig, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung beiNichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Beitrages ab-weichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zudem der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung inVerzug ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versi-cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-teilung in Textform oder durch einen auffälligen Vermerkim Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerk-sam gemacht hat.

b) Absatz a) ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungs-nehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag übervorläufige Deckung mit einem anderen Versichererschließt. Der Versicherungsnehmer hat den anderweitigenVertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

c) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit demder Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zu-stande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragser-klärung zum Hauptvertrag widerruft oder einen Wider-spruch wegen eines vom Antrag oder den getroffenenVereinbarungen abweichenden Versicherungsscheins er-klärt, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung spä-testens mit dem Zugang des Widerrufes oder des Wider-spruches beim Versicherer.

d) Ist das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung aufunbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragsparteiden Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. DieKündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablaufvon zwei Wochen nach Zugang wirksam.

e) Die Kündigung nach d) hat in Schriftform zu erfolgen.

TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffenmit einer Feuerversicherung

1 Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, oboder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver-trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Ver-sicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadenszu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einemgemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi-cherer des vorliegenden Vertrages, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarungauf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-gungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausge-dehnt werden.

3 Für das Sachverständigenverfahren gilt:a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu

benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachver-ständige benennen. Die Parteien können sich auf zweigemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsa-men Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihrenSachverständigen benannt hat, kann die anderen unterAngabe des von ihr genannten Sachverständigen in Text-form auffordern, einen Sachverständigen zu benennen.Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nachZugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Parteiden Sachverständigen der säumigen Partei durch das fürden Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Perso-nen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsneh-mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbin-dung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewer -bern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ih-nen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginnihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen alsObmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für dieBenennung eines Obmannes durch die Sachverständi-gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird derObmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-denort zuständige Amtsgericht ernannt.

4 Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständi-gen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-nen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversi-cherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen.

5 Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen dendrei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen von-einander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann über-geben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenenPunkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver-ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent-scheidung den drei Parteien gleichzeitig.Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman-nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nichtnachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichenSachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-chen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschä-digung.Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durchgerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollenoder sie verzögern.

6 Sofern nicht etwas anderes vereinbart, trägt jede Partei dieKosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannestragen die Parteien je zu einem Drittel.

7 Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest,inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertragoder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jederVersicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.

8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-heiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 ABE nicht berührt.

TK 1911 Datenversicherung1 Versicherte und nicht versicherte Kosten

a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstel-lung vonaa) Daten;

Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informatio-nen;

bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardpro-grammen und individuell hergestellten Programmen,zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berech-tigt ist;

soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger be-finden.

b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellungvon Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspei-cher der Zentraleinheit befinden.

2 Versicherte SachenAbweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE sind Wechsel-datenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht alselektronisches Bauelement.

3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und SchädenDer Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, dieVeränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oderPro gramme infolgea) von Blitzeinwirkung oderb) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß

Abschnitt A § 2 ABE an dem Datenträger oder der Daten-verarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren

eingetreten ist.4 Versicherungsort

In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE besteht Versicherungs-schutz für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslage-rungsstätten (Nr. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen zwi-schen den bezeichneten Betriebsgrundstücken und denAus lagerungsstätten.

5 Versicherungswert; Versicherungssummea) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5

Nr. 1 ABE bei

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aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);

bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert

entsprechen.6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABEdie für die Wiederherstellung des früheren, betriebsferti-gen Zustandes der Daten und Programme notwendigenAufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellungsind insbesondere erforderlicheaa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträ-

gern;bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wieder-

herstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicherBelegaufbereitung/Informationsbeschaffung);

cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Stan dard -programmen;

dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell herge-stellter Programme und Programmerweiterungen(z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beimVersicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B.Quellcodes).

b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen keine Entschädigungaa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versi-

cherten Daten oder Programme durch Kopierschutz,Zugriffsschutz oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B.Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen)gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzer-werb);

bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenenDaten;

cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-

gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;ee) für sonstige Vermögensschäden;ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe

der Daten oder Programme nicht notwendig ist;gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe

der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführtwurde.

c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versi-cherungssummen.

d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschä-digung vorgenommen.

e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungs-fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehenmehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils ein-zeln abgezogen.

7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintrittdes Versicherungsfalles a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versi-

cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallesaa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche

Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der ver-sicherten Daten und Programme anzufertigen und soaufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Ori-ginale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigtwerden oder abhanden kommen können. Die techni-schen Einrichtungen zur Datensicherung müssen je-weils dem Stand der Technik entsprechen;

bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Datenauf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind,dass deren Rücksicherung technisch möglich ist,z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) undDurchführung von Rücksicherungstests.

b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genann-ten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, sokann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfreisein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrer-höhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kannder Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung

1 Versicherte Sachena) Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der jeweili-

gen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagen-gruppe im Versicherungsvertrag bezeichnet wird.

aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstech-nik, Bürotechnik • Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocompu-ter, Textsysteme, EDV-Anlagen

• Laptops, Notebooks, Organizer• Digitalkameras• CAD-, CAE-, CAM-Systeme• Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltele-fone

• Telefax- und Telexgeräte• Gegen- und Wechselsprechanlagen• Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen• Türschließanlagen, Warensicherungssysteme• Personensuch- und Rufanlagen• Funkanlagen• Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte• Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer• Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte• Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschi-nen

• Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernich-ter;

bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozess -rechner, Kassen und Waagen• Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte• Prozessrechner• Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)• Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen• Elektronische Kassen und Waagen;

cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik• Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen• Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungs -systeme

• Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras• Filmentwicklungsmaschinen;

dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik• Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios,Rundfunksender und Tonstudios

• Fernseh- und Videoanlagen• Industriefernsehanlagen• Elektroakustische Anlagen• Antennenanlagen;

ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik• Röntgenanlagen• Medizinische Fernsehtechnik• Elektromedizin• Geräte für Diagnostik und Therapie• Physikalisch medizinische Geräte• Laborgeräte und Laborsysteme• Sterilisations- und Desinfektionsanlagen• Thermographieanlagen• Ultraschallgeräte• Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte• Dentaleinrichtungen• Endoskopiegeräte• Unterhaltungselektronik (nur innerhalb der Praxis-räume) z. B. Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte,CD-/DVD-Player;

ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versi-cherungsvertrag bezeichnet.

b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klima-

anlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netz-ersatzanlagen und Frequenzumformer);

bb) Leitungen, Erdkabel sowie der Leitungsführung dien-ende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Be-triebsgrundstücke;

soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksich-tigt wurden.

c) Nicht versichert sind:aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen;

Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- undÜberwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen,Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch-und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmol-che, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlageninkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrich-tungen (z. B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer,Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-,Wasser- und Luftfahrzeugen, Solaranlagen;

bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Repara-tur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde An-lagen und Geräte;

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cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmerkeine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellungbei gemieteten Sachen;

dd) Anlagen und Geräte die sich auf Schwimmkörper be-finden;

ee) Prototypen;ff) Privat genutzte Anlagen und Geräte;gg) Anlagen und Geräte die bei Versicherungsbeginn älter

als 10 Jahre sind.2 Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke;

Höchstentschädigunga) Die gemäß Nr. 1 versicherte(n) Anlagengruppe(n) ist (sind)

abweichend von Abschnitt A § 4 ABE auch außerhalb derdokumentierten Betriebsgrundstücke versichert – jedochnur innerhalb Europas (geographischer Begriff).Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke gemäß Absatz 1beträgt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE je Versicherungsfall 20 % der dokumentierten Versiche-rungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibtunbe rücksichtigt), maximal 20.000 Euro.

b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen,die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb vonBetriebsgrundstücken durchgeführt werden.

3 Beginn des VersicherungsschutzesAbweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABE beginnt der Ver-sicherungsschutz für Veränderungen (Nr. 6) bereits vor Be-triebsfertigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen (Nr. 1)oder Teilen davon am Versicherungsort.

4 Versicherungssumme, UnterversicherungDie im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen ins-gesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe derEinzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE) dieserSachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedrigerals diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; AbschnittA § 7 Nr. 6 und 7 ABE gelten sinngemäß.

5 VorsorgeversicherungFür die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintre-tenden Veränderungen (Nr. 6) gilt eine Vorsorgeversicherungin Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungs-summe vereinbart.

6 Jahresmeldung für Veränderungen a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer inner-

halb eines Monats nach Beginn eines jeden Versiche-rungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versi-cherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderlicheAnhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Fallskeine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldungentbehrlich.

b) Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird ausder Differenz zwischen alter und neuer Versicherungs-summe ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres be-rechnet/gutgeschrieben.

c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb Monatsfrist,obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungs-jahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesenwäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für daslaufende Versicherungsjahr.

7 Obliegenheiten vor Eintritt des VersicherungsfallesErgänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versiche-rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallesa) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet

zu lassen; b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss

zu entnehmen;c) Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen so-

wie deren Türen abzuschließen.Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vor-sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nachMaßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündigung berechtigtoder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

8 Röhren und Zwischenbildträgera) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt

A § 2 Nr. 3 ABE für Röhren und Zwischenbildträger ge-strichen.

b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch dieGefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab-sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-dung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Lei-tungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaf-

fungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE ein Abzug vor-genommen. Der Abzug beträgtaa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungs-

röhren in Computertomographen: Prozentsatz = (100 P)/(PGXY). Der Prozentsatz be-trägt maximal 100 %.Es bedeuten:P = Anzahl (einschließlich Benutzung durch Vorbesit-

zer) der bis zum Eintritt des Schadens mit derbetreffenden Röhre bereits vorgenommenen Ab-tastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw.-monate, je nachdem worauf die Gewährleistungdes Herstellers abgestellt ist.

PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betref-fende Röhre üblicherweise vereinbarteGewährleis tungsdauer (Standard-Gewährlei-stung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.

X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. derGutschrift, die vom jeweiligen Hersteller übli-cherweise (Standard-Gewährleistung) für die be-treffende Röhre vereinbart wird:a) volle Ersatzleistung/Gutschrift während dergesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1,00

b) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen be-grenzten Teil der Gewährleistungsdauer undanteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übri-ge Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75

c) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entspre-chend erreichter bzw. nicht erreichter Be-triebsdauer/-leistung während der gesamtenGewährleistungsdauer: Faktor 0,50

Y = Erstattungsfaktora) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2,00b)Regel- und Glättungsröhren Faktor 3,00

Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird dieindividuell vereinbarte Regelung sinngemäß ange-wendet;

bb) bei allen anderen Röhren

Bezeichnung der Röhren Verringerung der Ent-schädigung nach Be-nutzungsdauervon monatlich

um(1) Röntgen-/Ventilröhren 6 Monaten 5,5 %

(nicht Medizintechnik)Laserröhren(nicht Medizintechnik)

(2) Röntgen- 12 Monaten 3,0 %Drehanodenröhren(Medizintechnik)bei Krankenhäusern, Röntgenologenoder RadiologenLaserröhren (Medizin-technik) Kathodenstrahl-röhren (CRT) in Auf-zeichnungseinheiten vonFoto-/LichtsatzanlagenThyratronröhren (Medizintechnik)Bildaufnahmeröhren(nicht Medizintechnik)

(3) Bildwiedergaberöhren 18 Monaten 2,5 %(nicht Medizintechnik)Hochfrequenzleistungs-röhren

(4) Röntgen-Drehanoden- 24 Monaten 2,0 %röhren (Medizintechnik) bei TeilröntgenologenStehanodenröhren (Medizintechnik)SpeicherröhrenFotomultiplierröhrenVentilröhren (Medizintechnik) Regel-/Glättungsröhren Röntgenbildverstärker-röhren, Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren(Medizintechnik)Linearbeschleunigerröhren

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Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an ge-rechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmög-lichkeit hatte.Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekostenwerden nach Abschnitt A § 7 ABE ersetzt.

c) Bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nichtdurch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anpralloder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei-ner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus undLeitungswasser verursacht wurde – von den Wiederher-stellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE ein Abzugvorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis derbei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vomHersteller erwarteten Lebensdauer.

9 SelbstbehaltErgänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE wird der nach Ab-schnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ABE ermittelte Betraga) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebs-

grundstücke durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Rauboder Plünderung je Versicherungsfall um 25 %, mindes -tens jedoch den im Versicherungsvertrag genanntenSelbstbehalt gekürzt;

b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schä-den je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertraggenannten Selbstbehalt gekürzt.Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengrup-pen betroffen, wird die Entschädigung je Anlagengruppeum den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

10 RegressverzichtRichtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten)oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitar-beitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der ver-sicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Über-gang des Ersatzanspruches, es sei denna) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt oderb) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversi-

cherung beansprucht werden.

TK 1928 Software-Versicherung

1 Versicherte und nicht versicherte Kostena) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstel-

lung von aa) Daten

Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informatio-nen;

bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardpro-grammen und individuell hergestellten Programmen,zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berech-tigt ist,

soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger be-finden.

b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellungvon Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspei-cher der Zentraleinheit befinden.

2 Versicherte SachenAbweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE sind Wechsel-datenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht alselektronisches Bauelement.

3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und SchädenDer Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, dieVeränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro -gramme eingetreten ista) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens

gemäß Abschnitt A § 2 ABE an dem Datenträger oder derDatenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichertwaren;

b) durch:aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverar-

beitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertra-gungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversor-gung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

bb) Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträ-gern, falsche Befehlseingabe);

cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungendurch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahmevon 3 c);

dd) Über- oder Unterspannung;ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische

Störung;

ff) höhere Gewalt.c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende

Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Verän-derung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro-gramme durch Programme oder Dateien mit Schaden-funktion wie z. B. Computerviren, Würmer, TrojanischePferde.

4 VersicherungsortIn Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE besteht Versicherungs-schutza) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Be-

triebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungsein-richtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstückeverbinden;

b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslage-rungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegenzwischen den bezeichneten Betriebsgrundstücken undden Auslagerungsstätten.

5 Versicherungswert, Versicherungssummea) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A

§ 5 Nr. 1 ABE bei aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-

bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswertentsprechen.

6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programmea) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A

§ 7 ABE die für die Wiederherstellung des früheren, be-triebsfertigen Zustandes der Daten und Programme not-wendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederher-stellung sind insbesondere erforderlicheaa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträ-

gern;bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wieder-

herstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicherBelegaufbereitung/Informationsbeschaffung);

cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Stan-dardprogrammen;

dd Wiedereingabe von Programmdaten individuell herge-stellter Programme und Programmerweiterungen(z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beimVersicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B.Quellcodes).

b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen keine Entschädigungaa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-

cherungsnehmer die Verwendung von Daten oderProgrammen zulässt oder solche selbst verwendet,die nicht versichert sind;

bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versi-cherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-,Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen(z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnah-men) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);

cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenenDaten;

dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-

gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;ff) für sonstige Vermögensschäden;gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe

der Daten oder Programme nicht notwendig ist;hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe

der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführtwurde.

c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versi-cherungssummen.

d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschä-digung vorgenommen.

e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungs-fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehenmehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils ein-zeln abgezogen.

7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintrittdes Versicherungsfalls a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versi-

cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallesaa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche

Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der ver-sicherten Daten und Programme anzufertigen und so

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aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Ori-ginale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigtwerden oder abhanden kommen können. Die techni-schen Einrichtungen zur Datensicherung müssen je-weils dem Stand der Technik entsprechen;

bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Datenauf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind,dass deren Rücksicherung technisch möglich ist,z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) undDurch führung von Rücksicherungstests;

cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur In-stallation, Wartung und Pflege der Datenverarbei-tungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche,ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen diebestimmungswidrige Veränderung und Löschung ge-speicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls,Zugriffsschutzprogramme);

dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Da -ten ver arbeitungsanlage ausschließlich zu betriebli-chen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Pro-gramme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versi-cherungsnehmer berechtigt ist.

b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genann-ten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, sokann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfreisein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrer-höhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kannder Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1930 Mehrkostenversicherung

1 Gegenstand der Versicherunga) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten

Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkos -tenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Ab-schnitt A § 2 ABE versicherten Sachschadens unterbro-chen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschä-digung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.

b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmerinnerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechungoder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oderzu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand ei-ner beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zer-störte Sache durch eine gleichartige ersetzt werdenmuss.

c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungs-schutz für die Mehrkosten besteht. Soweit nicht etwasanderes vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. DieHaftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an derSchaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE für den Versiche-rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technikfrühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginndes Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäßAbschnitt A § 2 ABE an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE.

2 Versicherte Mehrkostena) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im einzelnen

bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeitunabhängigenbb) Mehrkosten. aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die propor-

tional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beein-trächtigung entstehen, insbesondere für(1) die Benutzung anderer Anlagen;(2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungs-

verfahren;(3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen

oder Lohn-Fertigungsleistungen;(4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.

bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, diewährend der Dauer der Unterbrechung oder Beein-trächtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesonderefür(1) einmalige Umprogrammierung;(2) Umrüstung;(3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandset-

zung.b) Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 2 ABE wird die Ver-

sicherungssumme jeweils aus den versicherten zeitab-hängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die

der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäfts-jahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versiche-rungsvertrag bezeichnete Sache für dieses Geschäftsjahrinfolge eines Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE aus-gefallen wäre.Grundlage für die Versicherungssumme für zeitabhängigeMehrkosten sind die im Versicherungsvertrag je Tag undMonat genannten Beträge.Abschnitt A § 5 Nr. 1 und 3 ABE gelten nicht.

3 Umfang der Entschädigunga) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten,

wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Ab-schnitt A § 2 ABE für den Versicherungsnehmer nach denanerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbarwar, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung ver-einbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu ei-ner Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sichbis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folgeder Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berück-sichtigen.

b) Abweichend von Abschnitt A § 7 ABE wird Entschädi-gung geleistet füraa) zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur ver-

einbarten Tagesentschädigung, je Monat jedochhöchstens bis zur vereinbarten Monatsentschädi-gung;

bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfürvereinbarten Versicherungssumme.

c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die

technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolgedes Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE an ihr un-terbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;

bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffungder vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE betrof-fenen versicherten Sache selbst entstehen.

d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehr -kosten erhöhen durchaa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unter-

brechung oder Beeinträchtigung der technischen Ein-satzmöglichkeit hinzutreten;

bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-tion, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;

cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Sub-stanzen;

dd) Erdbeben, Überschwemmung;ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Be-

triebsbeschränkungen;ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter,beschädigter oder abhanden gekommener Sachenbzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitiggenügend Kapital zur Verfügung steht;

gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sa-chen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich derWiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert,verbessert oder überholt werden;

hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstof-fen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Be-triebsstoffen;

e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungs-fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte

zeitliche Selbstbehalt in Arbeitstagen. Der Versiche-rungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Be-trages selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbe-trag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Ge-samtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchti-gung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Be-rechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unter-brechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berück-sichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitetwird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gear-beitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spä-testens mit Ablauf der Haftzeit.

bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbartebetragsmäßige oder prozentuale Selbstbehalt.

4 SachverständigenverfahrenErgänzend zu Abschnitt A § 9 ABE müssen die Feststellun-gen der Sachverständigen enthalten:a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-

punkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE für den Versicherungsnehmer nach den aner-

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kannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die

versicherten Mehrkosten beeinflussen;c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa));d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)).

TK 1953 Vorsorgeversicherung für neu angeschaffte Anla-gen und Geräte

1 Mitversichert gelten die während eines Versicherungsjahresneu angeschafften Anlagen und Geräte bis zu einer Höhevon 30 % der zuletzt dokumentierten Gesamtversicherungs-summe.Voraussetzung hierfür ist, dass die neu hinzukommendenAnlagen und Geräte den bereits vorhandenen in Artund/oder Verwendungszweck entsprechen, also zu der Ka-tegorie gehören, für die auch bereits Versicherungsschutzgenommen wurde.

2 Neu angeschaffte Anlagen und Geräte, deren Einzelwerteden nach Absatz 1 ermittelten Betrag übersteigen, sind ge-sondert zur Versicherung anzumelden. Hierfür beginnt derVersicherungsschutz zum beantragten Zeitpunkt, frühestensnach Kenntnis durch den Versicherer.

3 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, innerhalb vondrei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahresdie aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr ein-getretenen Veränderungen (Aus- und Einschlüsse) an denVersicherer schriftlich zu melden. Falls keine Veränderungeneingetreten sind, ist die Meldung entbehrlich.

4 Die Beitragsberechnung infolge der Veränderungen erfolgtzu Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

5 Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten,obwohl sie aufgrund der im vorhergehenden Versicherungs-jahr eingetretenen Veränderungen abzugeben gewesen wä-re, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Ver-sicherungsjahr.Im Schadenfall gilt der im Versicherungsvertrag für gleichar-tige Objekte dokumentierte Selbstbehalt.

TK 1954 Nicht versicherte Programme

Ergänzend zur Klausel TK 1928 Nr. 1 sind vom Versicherungs-nehmer und/oder seinen Mitarbeitern selbst entwickelte, ange-passte oder modifizierte Programme vom Versicherungsschutzausgeschlossen.

TK 1955 Archivdaten

1 In Erweiterung zur Klausel TK 1928 Nr. 7 hat der Versiche-rungsnehmer ausgelagerte Archivdaten mindestens alle zweiJahre in die Datenverarbeitungsanlage maschinell einzule-sen, deren Verarbeitbarkeit zu prüfen und erneut abzuspei-chern.

2 Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Ob-liegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Ver-sicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündi-gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1956 Betriebsunterbrechung (Groß-BU)

1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden,Haftzeita) Gegenstand der Versicherung

Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versiche-rungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache (An -lage/Gerät) infolge eines auf dem Betriebsgrundstück ein-getretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträch-tigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den da-durch entstehenden Unterbrechungsschaden.Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeterErprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetemProbebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit istoder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechungder Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs-schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Re-montage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

b) UnterbrechungsschadenDer Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufen-den Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versichertenBetrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Un-

terbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit,nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertigeZustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt odereine zerstörte oder abhanden gekommene Sache durcheine gleichartige ersetzt werden muss.

c) HaftzeitDie Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungs-schutz für den Unterbrechungsschaden besteht.Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an derSachschaden für den Versicherungsnehmer nach den an-erkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsscha-dens.Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwi-schen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, be-ginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten je-weils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeit-raum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeitein volles Kalenderjahr.

2 Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Versicherungssum-me, Ausfallziffer, Unterversicherunga) Versicherungswert

Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufen-den Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versiche-rungsnehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbre-chung des Betriebes erwirtschaftet hätte.

b) Bewertungszeitraumaa) Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt

auch, wenn eine kürzere Haftzeit als 12 Monate ver-einbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Mo-naten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist,beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate.Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unter-brechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestensjedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

bb) Davon abweichend beginnt der Bewertungszeitraumbei Abschluss des Vertrages frühestens mit dem Be-ginn der Haftung des Versicherers und bei Ver-tragsänderung mit dem Wirksamwerden dieser Ände-rung.

c) VersicherungssummeDie Versicherungssumme ist der zwischen Versichererund Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-trag, der mindestens dem Versicherungswert entsprechensoll.

d) AusfallzifferDie im Versicherungsvertrag für eine Sache genannteAusfallziffer bezeichnet den prozentualen Anteil des Be-triebsgewinnes und der fortlaufenden Kosten, der nichterwirtschaftet wird, wenn diese Sache während des ge-samten Bewertungszeitraumes nicht betrieben werdenkann.

e) UnterversicherungUnterversicherung besteht, wenn mit Beginn der Haftzeitaa) die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-

rungswert ist;bb) die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer ei-

ner Sache niedriger als die Ausfallziffer derselben Sa-che gemäß d) ist.

f) VersicherungsperiodeDie Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr ent-sprechen.

3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahrenund Schädena) Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden

Versichert sind Unterbrechungsschäden infolge Sach-schäden an Sachen nach Abschnitt A § 1 ABE, die nach Abschnitt A § 2 ABE dem Grund nach versichert sind.Kein Sachschaden liegt vor, wenn Daten abhanden kom-men, zerstört oder beschädigt werden.

b) Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge vonVerlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebs -systems.Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge vonVerlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebs -systems wird nur geleistet als Folge eines Sachschadensan Datenträgern, soweit es sich nicht um Wechseldaten-träger handelt.

4 VersicherungsortEs gilt Abschnitt A § 4 ABE.Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz innerhalb Euro-pas im geographischen Sinne (ausgenommen auf See) auch

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außerhalb des Versicherungsortes, wenn sich die Sache ausAnlass der Behebung des Sachschadens, einer Revisionoder Überholung dort befindet.

5 Umfang der Entschädigunga) Entschädigungsberechnung

aa) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unter-brechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem ander Sachschaden für den Versicherungsnehmer nachden anerkannten Regeln der Technik frühestens er-kennbar war, innerhalb der vereinbarten Versiche-rungsdauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbre-chungsschadens sind alle Umstände zu berücksichti-gen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebeswährend des Unterbrechungszeitraumes günstig oderungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unter-brechung nicht eingetreten wäre.Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nichtzu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder not-wendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Än-derungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.

bb) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherungführen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb vonsechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitrau-mes als Folge der Unterbrechung ergeben, sind an-gemessen zu berücksichtigen.Werden geplante oder notwendige Revisionen, Über-holungsarbeiten oder Änderungen während der Un-terbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeit-grenze nicht.

cc) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwandrechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet istund soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftetworden wären.

dd) Technische Abschreibungen auf Anlagen und Gerätesind nicht zu entschädigen, soweit sie infolge desSachschadens nicht eingesetzt werden können.

ee) Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch ei-nen Schaden an einer nicht im Versicherungsvertragbezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherteGefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unter-brechungsschaden, der durch den Schaden an dernicht bezeichneten Sache oder durch die nicht versi-cherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre.Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einerim Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oderdurch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einernicht bezeichneten Sache, so besteht Ersatzpflichtfür den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, alswenn der Folgeschaden nicht eingetreten wäre.

ff) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweitder Unterbrechungsschaden vergrößert wird durchaa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung

hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt alsFolge des Sachschadens nicht gerechnet werdenmuss;

bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Un -ruhen;

cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Sub-stanzen;

dd) Erdbeben, Überschwemmung;ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder

Betriebsbeschränkungen;ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer

zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffungzerstörter, beschädigter oder abhanden gekom-mener Sachen bzw. Daten des Betriebssystemsnicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügungsteht;

gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörteSachen bzw. Daten des Betriebssystems anläss-lich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-fung geändert, verbessert oder überholt werden;

hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung vonRoh stoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oderHilfs- oder Betriebsstoffen.

gg) Der Versicherer leistet keine Entschädigung füraa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

sowie für bezogene Waren und Leistungen, so-weit es sich nicht um Aufwendungen zur Be-triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhalte-gebühren für Energiefremdbezug handelt;

bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr-

zölle;cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs-

frachten;dd) umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfinder-

vergütungen;ff) Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen

Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetriebnicht zusammenhängen;

gg) Vertrags- und Konventionalstrafen.b) Unterversicherung, Kürzung der Entschädigung

aa) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teildes nach a) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zudem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungs-summe zu dem Versicherungswert.

bb) Wenn eine unrichtige Meldung des Versicherungswer-tes vorliegt, wird nur der Teil des nach a) ermitteltenBetrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag ver-hält wie der gemeldete Versicherungswert zumtatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedochzu der vereinbarten Versicherungssumme der Versi-cherungsperiode, für das die Meldung abgegebenwurde.

c) Grenze der EntschädigungDer Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfallhöchstensaa) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungs -

summe;bb) bis zu einer zusätzlich vereinbarten Entschädigungs-

grenze;cc) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchstentschädi-

gung;Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiodebeginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchs -tentschädigung.

Maßgebend ist die nach aa) bis cc) niedrigste Grenze derEntschädigung.

d) SelbstbehaltDer nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungs-fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungs-nehmer denjenigen Teil selbst zu tragen, der sich zu demGesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zudem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beein-trächtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In derBerechnung werden nur Zeiten berücksichtigt, in denenim versicherten Betrieb ohne Eintritt des Versicherungs-falles gearbeitet worden wäre. Tage mit Beeinträchtigun-gen der technischen Einsatzmöglichkeit (Minderleistun-gen) werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammen-gefasst. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablaufder Haftzeit.Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwi-schen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, wirdder Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

6 Zahlung und Verzinsung der EntschädigungEs gilt Abschnitt A § 8 ABE.

7 SachverständigenverfahrenEs gilt Abschnitt A § 9 ABE. Abweichend zu Abschnitt A § 9Nr. 4 ABE gilt:Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-

punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technikfrühestens erkennbar war;

b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge-schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechungund für das vorausgegangene Geschäftsjahr;

c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten währenddes Bewertungszeitraumes ohne die versicherte Unter-brechung des Betriebes entwickelt hätten;

d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten währenddes Bewertungszeitraumes infolge der versicherten Un-terbrechung gestaltet haben;

e) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche denversicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen.

Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten geson-dert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-zeichnen.

8 Beitragsrückgewähra) Meldung der Versicherungssumme

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War der Versicherungswert für die abgelaufene Versiche-rungsperiode niedriger als die Versicherungssumme undmeldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer in-nerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versiche-rungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes verein-bart ist, der auf den Mehrbetrag der Versicherungssummegezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des Jahresbeitragesrückvergütet.Ist die Versicherungssumme während der Versicherungs-periode geändert worden, so gilt als Versicherungssum-me die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den je-weiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigungder Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben.Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zumelden.

b) Zu niedrig gemeldeter BetragIst der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemel-dete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versi-cherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde,so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.

9 Allgemeiner TeilEs gilt der Abschnitt B §§ 1 bis 20 ABE.In Ergänzung zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versi-cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Ver-pflichtung, Bücher zu führen. Ferner hat er Inventuren, Bilan-zen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die drei Vor-jahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schüt-zen.Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegen-heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versi-cherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündi-gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1957 Betriebsunterbrechung (Mittlere-BU)

1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden,Haftzeita) Gegenstand der Versicherung

Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versiche-rungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache (Anla-ge/Gerät) infolge eines auf dem Betriebsgrundstück ein-getretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträch-tigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den da-durch entstehenden Unterbrechungsschaden.Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeterErprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetemProbebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit istoder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechungder Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs-schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Re-montage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

b) UnterbrechungsschadenDer Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufen-den Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versichertenBetrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Un-terbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeitnicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertigeZustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt odereine zerstörte oder abhanden gekommene Sache durcheine gleichartige ersetzt werden muss.

c) HaftzeitDie Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungs-schutz für den Unterbrechungsschaden besteht.Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an derSachschaden für den Versicherungsnehmer nach den an-erkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsscha-dens.Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwi-schen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, be-ginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten je-weils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeit-raum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeitein volles Kalenderjahr.

2 Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Versicherungssum-me, Ausfallziffer, Unterversicherunga) Versicherungswert

Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufen-

den Kosten und dem Betriebsgewinn des vorangegange-nen Geschäftsjahres ohne Umsatzsteuer vermindert umAufwendungen für Waren- und/oder Materialeinsatz zu-züglich einem Vorsorgebetrag für erwartete Änderungendes Betriebsertrages im laufenden und im nächsten Ge-schäftsjahr (Versicherungswertermittlung).

b) Bewertungszeitraumaa) Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt

auch, wenn eine kürzere Haftzeit als 12 Monate ver-einbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Mo-naten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist,beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate.Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unter-brechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestensjedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

bb) Davon abweichend beginnt der Bewertungszeitraumbei Abschluss des Vertrages frühestens mit dem Be-ginn der Haftung des Versicherers und bei Vertrags -änderung mit dem Wirksamwerden dieser Änderung.

c) VersicherungssummeDie Versicherungssumme ist der zwischen Versichererund Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-trag, der mindestens dem Versicherungswert entsprechensoll.

d) AusfallzifferDie im Versicherungsvertrag für eine Sache genannteAusfallziffer bezeichnet den prozentualen Anteil des Be-triebsgewinnes und der fortlaufenden Kosten, der nichterwirtschaftet wird, wenn diese Sache während des ge-samten Bewertungszeitraumes nicht betrieben werdenkann.

e) UnterversicherungUnterversicherung besteht, wenn mit Beginn der Haftzeitaa) die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-

rungswert ist;bb) die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer

einer Sache niedriger als die Ausfallziffer derselbenSache gemäß d) ist.

f) VersicherungsperiodeDie Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr ent-sprechen.

3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahrenund Schädena) Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden

Versichert sind Unterbrechungsschäden infolge Sach-schäden an Sachen nach Abschnitt A § 1 ABE, die nachAbschnitt A § 2 ABE dem Grund nach versichert sind.Kein Sachschaden liegt vor, wenn Daten abhanden kom-men, zerstört oder beschädigt werden.

b) Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge vonVerlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebs -systems.Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge vonVerlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebs -systems wird nur geleistet als Folge eines Sachschadensan Datenträgern, soweit es sich nicht um Wechseldaten-träger handelt.

4 VersicherungsortEs gilt Abschnitt A § 4 ABE.Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz innerhalb Euro-pas im geographischen Sinne (ausgenommen auf See) auchaußerhalb des Versicherungsortes, wenn sich die Sache ausAnlass der Behebung des Sachschadens, einer Revisionoder Überholung dort befindet.

5 Umfang der Entschädigunga) Entschädigungsberechnung

aa) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unter-brechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem ander Sachschaden für den Versicherungsnehmer nachden anerkannten Regeln der Technik frühestens er-kennbar war, innerhalb der vereinbarten Versiche-rungsdauer liegt.Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadenssind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gangund das Ergebnis des Betriebes während des Unter-brechungszeitraumes günstig oder ungünstig beein-flusst haben würden, wenn die Unterbrechung nichteingetreten wäre.Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nichtzu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder not-wendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Än-derungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.

bb) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung

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führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb vonsechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitrau-mes als Folge der Unterbrechung ergeben, sind an-gemessen zu berücksichtigen.Werden geplante oder notwendige Revisionen, Über-holungsarbeiten oder Änderungen während der Un-terbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeit-grenze nicht.

cc) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwandrechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet istund soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftetworden wären.

dd) Technische Abschreibungen auf Anlagen und Gerätesind nicht zu entschädigen, soweit sie infolge desSachschadens nicht eingesetzt werden können.

ee) Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch ei-nen Schaden an einer nicht im Versicherungsvertragbezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherteGefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unter-brechungsschaden, der durch den Schaden an dernicht bezeichneten Sache oder durch die nicht versi-cherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre.Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einerim Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oderdurch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einernicht bezeichneten Sache, so besteht Ersatzpflichtfür den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, alswenn der Folgeschaden nicht eingetreten wäre.

ff) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweitder Unterbrechungsschaden vergrößert wird durchaa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung

hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt alsFolge des Sachschadens nicht gerechnet werdenmuss;

bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-volution, Rebellion, Aufstand oder innere Unru-hen;

cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Sub-stanzen;

dd) Erdbeben, Überschwemmung;ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder

Betriebsbeschränkungen;ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer

zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffungzerstörter, beschädigter oder abhanden gekom-mener Sachen bzw. Daten des Betriebssystemsnicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügungsteht;

gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörteSachen bzw. Daten des Betriebssystems anläss-lich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-fung geändert, verbessert oder überholt werden;

hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Roh -stoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-oder Betriebsstoffen.

gg) Der Versicherer leistet keine Entschädigung füraa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

sowie für bezogene Waren und Leistungen, so-weit es sich nicht um Aufwendungen zur Be-triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhalte-gebühren für Energiefremdbezug handelt;

bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr-zölle;

cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs-frachten;

dd) umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfinder-

vergütungen;ff) Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen

Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetriebnicht zusammenhängen;

gg) Vertrags- und Konventionalstrafen.b) Unterversicherung, Kürzung der Entschädigung

aa) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teildes nach a) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zudem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungs-summe zu dem Versicherungswert.

bb) Wenn eine unrichtige Meldung des Versicherungswer-tes vorliegt, wird nur der Teil des nach a) ermitteltenBetrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag ver-hält wie der gemeldete Versicherungswert zum tat -sächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zuder vereinbarten Versicherungssumme der Versiche-

rungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde.c) Grenze der Entschädigung

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfallhöchstensaa) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssum-

me;bb) bis zu einer zusätzlich vereinbarten Entschädigungs-

grenze;cc) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchstentschädi-

gung;Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiodebeginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöch-stentschädigung.

Maßgebend ist die nach aa) bis cc) niedrigste Grenze derEntschädigung.

d) SelbstbehaltDer nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungs-fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungs-nehmer denjenigen Teil selbst zu tragen, der sich zu demGesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zudem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beein-trächtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In derBerechnung werden nur Zeiten berücksichtigt, in denenim versicherten Betrieb ohne Eintritt des Versicherungs-falles gearbeitet worden wäre. Tage mit Beeinträchtigun-gen der technischen Einsatzmöglichkeit (Minderleistun-gen) werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammen-gefasst. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablaufder Haftzeit.Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwi-schen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, wirdder Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

6 Zahlung und Verzinsung der EntschädigungEs gilt Abschnitt A § 8 ABE.

7 SachverständigenverfahrenEs gilt Abschnitt A § 9 ABE. Abweichend zu Abschnitt A § 9Nr. 4 ABE gilt:Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-

punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technikfrühestens erkennbar war;

b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge-schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechungund für das vorausgegangene Geschäftsjahr;

c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten währenddes Bewertungszeitraumes ohne die versicherte Unter-brechung des Betriebes entwickelt hätten;

d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten währenddes Bewertungszeitraumes infolge der versicherten Un-terbrechung gestaltet haben;

e) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche denversicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen.Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten ge-sondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zukennzeichnen.

8 Meldung der Versicherungssumme/Vorsorgea) Meldung

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nachseinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäfts-jahr erwirtschafteten Versicherungswert (siehe Nr. 2 a) zu melden.aa) Meldet er diesen Wert innerhalb der Frist, gilt dieser

rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres alsVersicherungssumme.Jedoch ist die Entschädigung auf 135 % der bis da-hin vereinbarten Versicherungssumme begrenzt (Vor-sorge).

bb) Wird die Meldung gemäß aa) nach der vereinbartenFrist jedoch vor Ende des Geschäftsjahres nachge-holt, so gilt ab Eingang der Meldung der gemeldeteVersicherungswert als Versicherungssumme gemäßNr. 2 c). Bis zum Eingang der Meldung gilt die zuletztvereinbarte Versicherungssumme.

b) Jahresbeitragaa) Der Jahresbeitrag errechnet sich nach Formel: Versi-

cherungssumme x Beitragssatz für jede einzelne ver-sicherte Position. Er wird jedoch mindestens in derHöhe des Mindesttarifbeitrages festgelegt. Der Bei-

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trag verändert sich um einen eventuellen vereinbartenNachlass oder Zuschlag und um die gesetzliche Ver-sicherungsteuer.

bb) Ändert sich nach a) die Versicherungssumme, sobleibt dies auf den Beitrag für das vergangene Versi-cherungsjahr ohne Einfluss.

cc) Für das laufende Versicherungsjahr wird der Jahres-beitrag nach b) aa) neu berechnet.aa) Im Falle von a) aa) gilt dieser rückwirkend zum

Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Fürdie Zeit zwischen Beginn des laufenden Versiche-rungsjahres und Eingang der Meldung bei demVersicherer kann der Jahresbeitrag maximal umden Wert erhöht werden, um den der Versicherermaximal nach a) aa) gehaftet hätte.

bb) Im Falle von a) bb) gilt dieser mit Eingang derMeldung bei dem Versicherer.

9 Allgemeiner TeilEs gilt der Abschnitt B §§ 1 bis 20 ABE.In Ergänzung zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE hat der Versi-cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Ver-pflichtung, Bücher zu führen. Ferner hat er Inventuren, Bilan-zen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die drei Vor-jahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schüt-zen.Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegen-heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versi-cherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE zur Kündi-gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö -hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE. Danach kann derVersicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

TK 1958 Ausschlüsse zur Pauschalversicherung

Sofern die Pauschaldeklaration vereinbart gilt, zählen hierzunichta) Anlagen/Geräte, die sich auf Schwimmkörper befinden,b) Prototypen,c) Handelsware und Vorführgeräte,d) Anlagen/Geräte, für die der Versicherungsnehmer nicht die

Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemietetenSachen.

TK 1990 Dauernachlass

Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendesnicht mindestens der Beitrag für die vereinbarte Vertragsdauerzu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Dauernachlass. DerUnterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn derVersicherer den Vertrag kündigt.

TK 1991 Schadenverlaufsabhängiger Beitragsnachlass

Der Jahresbeitrag enthält den im Versicherungsvertrag genann-ten schadenverlaufsabhängigen Beitragsnachlass. Dieser ent-fällt beim Überschreiten einer Schadenquote (*) von 60 % abder nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages.Sobald die Schadenquote 60 % wieder unterschreitet, wird die-ser Beitragsnachlass – ab der nächsten Hauptfälligkeit – erneutgewährt.*) Verhältnis der gezahlten und reservierten Schäden zum erho-benen Beitrag (ohne Versicherungsteuer), seit Gültigkeit dieserVereinbarung, jedoch maximal innerhalb der letzten 5 Jahre.

TK 1992 Schadenverlaufsabhängiger Beitragsnachlass

Der Jahresbeitrag enthält den im Versicherungsvertrag genann-ten schadenverlaufsabhängigen Beitragsnachlass. Dieser ent-fällt beim Überschreiten einer Schadenquote (*) von 70 % abder nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages.Sobald die Schadenquote 70 % wieder unterschreitet, wird die-ser Beitragsnachlass – ab der nächsten Hauptfälligkeit – erneutgewährt.*) Verhältnis der gezahlten und reservierten Schäden zum erho-benen Beitrag (ohne Versicherungsteuer), seit Gültigkeit dieserVereinbarung, jedoch maximal innerhalb der letzten 5 Jahre.

TK 1993 Garantienachlass

Der Jahresbeitrag enthält den in der Abrechnung genanntenGarantienachlass. Dieser Nachlass entfällt ab dem jeweils do-kumentierten Zeitpunkt.

TK 1994 Beitragsregulierung

Unter der Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen Beste-hens dieses Vertrages wird vereinbart:70 % des während des Zeitraumes von jeweils fünf Jahren nachBeginn des Vertrages oder nach der letzten Beitragsregulierunggezahlten vorläufigen Beitrages werden den in derselben Zeitangefallenen Schäden gegenübergestellt. Wenn die Schaden-zahlungen einschließlich der Rückstellungen für noch nicht erle-digte Schadenfälle niedriger sind als 70 % der erhobenen vor-läufigen Beiträge, wird der endgültige Beitrag so festgesetzt,dass der Versicherungsnehmer von dem so ermittelten Unter-schied 30 % zurückerhält.

TK 1995 Beitragsregulierung

Unter der Voraussetzung eines mindestens dreijährigen Beste-hens dieses Vertrages wird vereinbart:70 % des während des Zeitraumes von jeweils drei Jahren nachBeginn des Vertrages oder nach der letzten Beitragsregulierunggezahlten vorläufigen Beitrages werden den in derselben Zeitangefallenen Schäden gegenübergestellt. Wenn die Schaden-zahlungen einschließlich der Rückstellungen für noch nicht erle-digte Schadenfälle niedriger sind als 70 % der erhobenen vor-läufigen Beiträge, wird der endgültige Beitrag so festgesetzt,dass der Versicherungsnehmer von dem so ermittelten Unter-schied 30 % zurückerhält.

TK 1996 Stundung zur Beitragsregulierung

Im Vorgriff auf eine mögliche Beitragserstattung wird ein Stun-dungsnachlass gemäß Beitragsabrechnung gewährt. Die ge-stundeten Anteile des Beitrages sind nach zu entrichten, sobalddie angemeldeten Schäden erkennen lassen, dass eine Bei-tragserstattung nicht in Betracht kommt oder die vereinbarteBeitragsregulierung auf Grund einer vorzeitigen Aufhebung desVertrages entfällt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Ver-trag kündigt.

Ein Unternehmen der Generali Gruppe

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1. Software-Versicherung

Es gilt die Software-Versicherung gemäß Klausel TK 1928mit einer Versicherungssumme von 5.000 EUR auf ErstesRisiko mitversichert. Lizenzstecker gelten gemäß KlauselTK 1152 mitversichert. Der Selbstbehalt beträgt 500 EUR je Schaden.Bei Abhandenkommen des Lizenzstreckers (Dongle) infolgeDiebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung giltein Selbstbehalt von 25 %, mindestens 500 EUR.

2. Mehrkostenversicherung

Es gilt die Mehrkostenversicherung gemäß Klausel TK 1930 mit folgenden Werten mitversichert:– zeitabhängige Mehrkosten: maximal 100 EUR je Arbeitstag Haftzeit: 3 Monate zeitlicher Selbstbehalt: 2 Arbeitstage

– zeitunabhängige Mehrkosten: 2.500 EURSelbstbehalt: hierzu 20 %

3. Technologiefortschritt

Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2c) bb) ABE 2011 er-setzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für dieaktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oderTeilen davon, wenn diese aufgrund des technischen Fort-schrittes in ihrem bisherigen technischen Zustand nichtmehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versichererverzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug fürÄnderungen oder Verbesserungen. Abschnitt A § 7 Nr. 4 bABE 2011 gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.

4. Sofortiger Reparaturbeginn

Nach Eintritt eines versicherten Schadens kann mit der Re-paratur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzei-ge unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt.Das Schadensbild ist nach Möglichkeit durch Fotos zu dokumentieren und die bei der Reparatur ausgetauschtenTeile sind zur Beweissicherung aufzubewahren.Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, ins -besondere zur Schadenminderung, verpflichtet.

5. Feuerlöschkosten und GebührenFeuerlöschkosten gelten bis zu einer Versicherungssummevon 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzuzählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllender Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen,die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung fürgeboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungenfür Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentli-chen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter.

6. Mitversicherung zusätzlicher Geräte

Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 a) gelten– Kaffeeautomaten/-maschinen– Mikrowellengeräte– Unterhaltungselektronik– Geräte aus anderen Anlagengruppenmit einer Gesamtversicherungssumme von 1.000 EUR auferstes Risiko mitversichert. Die vereinbarte Versicherungs-summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschä-digung geleistet wird.

Besondere Vereinbarungen zur Elektronik-Pauschalversicherung Premium-Deckung (Stand 07.2015)

8067

1 1/07.2015

Ein Unternehmen der Generali Gruppe

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Kundeninformation

1. Identität des Versicherers

USt-ID-Nr.: DE 811 763 800

2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers

Generali Versicherung AG

Adenauerring 7

81737 München

3. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers

Die Generali Versicherung AG betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung.

4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung

Es gelten bei entsprechender Beantragung die zu den einzelnen Versicherungen aufgeführten Versicherungsbedingungen und

Klauseln.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls und Feststellung unserer Leistungspflicht erbringen wir die in dem jeweiligen Versiche-

rungsvertrag für diesen Fall vereinbarte Leistung.

Die Einzelheiten zu Art, Umfang und Fälligkeit sowie Erfüllung unserer Leistungen sind in den maßgeblichen Versicherungsbe-

dingungen und Klauseln geregelt.

5. Gesamtpreis der Versicherung

Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeit-

raum für den der Beitrag zu zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen.

6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Beiträge

Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages und Aufforderung zur Zahlung fällig, jedoch

nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes.

Wann Sie die Folgebeiträge zu zahlen haben, richtet sich nach der vereinbarten Zahlweise (z. B. monatlich oder jährlich), die Sie

Ihrem Antrag entnehmen können. Bei Lastschrift von Ihrem Konto sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung; die Zahlung gilt

als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag belastet werden kann und einer berechtigten Lastschrift nicht widersprochen

wird.

Ist die Zahlweise des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. Ist

Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die ge-

stundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz

oder teilweise in Verzug gerät.

Nähere Einzelheiten finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung.

Bei halbjährlicher Zahlweise beträgt der Ratenzuschlag 3 %, bei vierteljährlicher Zahlweise 5 %. Monatliche Zahlung setzt ein

SEPA-Lastschriftmandat voraus. Entfällt diese Voraussetzung nachträglich, gilt vierteljährliche Zahlweise vereinbart.

7. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen

Die Informationen dieser Antragsmappe sind 3 Monate ab Aushändigung dieser Unterlagen gültig. Der im Antrag genannte Bei-

trag kann sich jedoch ändern. Hier gilt der bei Vertragsabschluss jeweils gültige Tarif.

8. Zustandekommen des Vertrages

Der Versicherungsvertrag kommt durch Ihren Antrag und Zugang des Versicherungsscheines oder unserer gesonderten Annah-

meerklärung zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, wenn Sie den

Beitrag rechtzeitig gezahlt haben. Als Antragsteller sind Sie einen Monat an den Antrag gebunden; Ihr Widerrufsrecht bleibt hier-

von unberührt. Ebenfalls mit einer Frist von einem Monat können wir Ihren Antrag annehmen.

Name: Generali Versicherung AG

Anschrift: Adenauerring 7, 81737 München

Rechtsform: Aktiengesellschaft

Sitz: München

Handelsregister: Registergericht Amtsgericht München – HRB 177658

Versicherungsteuer-Nr.: 802 / V90806002628

vertreten durch den Vorstand: Giovanni Liverani (Vorsitzender),

Stefan Lehmann, Milan Novotný, Ulrich Rieger, Dr. Rainer Sommer, Dr. Robert WehnVorsitzender des Aufsichtsrates: Antonio Cangeri

40792 25/11.2018 Seite 1 von 2

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Kundeninformation

9. Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von 2 Wochen widerrufen (z. B. Brief, Telefax, E-Mail). Eine aus-

führliche Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht finden Sie im Antrag.

10. Laufzeit des Vertrages

Die Vertragsdauer können Sie dem Antrag entnehmen.

11. Beendigung des Vertrages, Kündigungsbedingungen

Sie oder wir können zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres den Vertrag

kündigen. Verträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend

um jeweils ein Jahr, wenn nicht vorher durch Sie oder uns gekündigt wurde. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kön-

nen Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam,

wenn sie 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner zugegangen ist. Die Kündigung ist in Textform zu er-

klären.

Der Vertrag kann vorzeitig beendet/gekündigt werden, insbesondere

• im Versicherungsfall (von beiden Vertragspartnern)

• bei Eigentumswechsel (vom Versicherer und dem Erwerber)

• bei Obliegenheitsverletzung (vom Versicherer)

• bei Risikofortfall (von beiden Vertragspartnern)

• im Fall der Beitragsangleichung (unter bestimmten Voraussetzungen; von Ihnen als Versicherungsnehmer)

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu der jeweiligen Versicherung. Diese sind in Ihrer

Antragsmappe zu finden.

12. Anwendbares Recht

Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf das Vertragsverhältnis selbst findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Anwendung.

13. Sprachen

Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt.

14. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Versicherungsombudsmann e.V.

Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.

Sie können deshalb innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt unserer Nachricht das kostenlose außergerichtliche Schlichtungsverfah-

ren in Anspruch nehmen.

Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin

Tel.: 01804 2244-24 (0,20 Euro je Anruf/Fax; höchstens 60 Cent je Anruf aus Mobilfunknetzen);

Fax: 01804 2244-25

E-Mail: [email protected]

Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.

15. Aufsichtsbehörde

Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegenheiten kümmern. Kommt es doch einmal zu Mei-

nungsverschiedenheiten, so können Sie Ihre Beschwerde an die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bereich Versicherung

Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn;

Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550

E-Mail: [email protected]

richten.

40792 25/11.2018 Seite 2 von 2

Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 MünchenVorsitzender des Aufsichtsrats: Antonio CangeriVorstand: Giovanni Liverani (Vorsitzender),Stefan Lehmann, Milan Novotný, Ulrich Rieger, Dr. Rainer Sommer, Dr. Robert WehnSitz: München, Registergericht München: HRB 177658USt-ID-Nr. DE 811 763 800 VersSt-Nr. 802 / V90806002628Versicherungsumsätze sind umsatzsteuerfrei. Ein Unternehmen der Generali Gruppe

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahr heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei messen.

Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüberder Generali Versicherung AG, 81731 München, in Textform nachzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver trags­annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass

weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuld los

verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung und Wegfall des Versicherungsschutzes Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,

wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertrags­bestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestand teil.

Erhöht sich durch die Vertragsänderung (in der Kfz­Versicherung nur bei Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs) der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eine Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Schriftform

geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange­zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver trags­schluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.

5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des

Rücktritts, der Kündigung, der rückwirkenden Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

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Hinweise zum Schutz Ihrer Daten

0200237 10/05.2018 Seite 1 von 2

Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Generali Versicherung AG und die Ihnen nach dem neuen Datenschutzrecht zustehen-den Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Generali Versicherung AG Adenauerring 7-11 81737 München Telefon: (089) 5121-0 Fax: (089) 5121-1000 E-Mail-Adresse: [email protected]

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauf-tragter - oder per E-Mail unter: [email protected] Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be-achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der daten-schutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeb-lichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbe-zogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct Datenschutz) verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft ergän-zen. Diese können Sie im Internet unter http://www.generali.de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech-nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versiche-rungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer perso-nenbezogenen Daten nicht möglich . Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statisti-ken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir weiter-hin für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-passung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund-heitsdaten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertra-ges) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungser-klärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der DSGVO,

also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf hat keine Rückwirkung. Er berührt nicht die Rechtswirksamkeit der bis zum Eingang des Widerrufes auf der Grundlage der vormaligen Einwilligung erfolgten Datenverarbei-tung. Dies gilt auch für die Rechtswirksamkeit einer bis zum Eingang des Widerrufes ergangenen, Sie betreffenden automa-tisierten Einzelfallentscheidung. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte

sowie für Markt- und Meinungsumfragen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbeson-

dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinwei-sen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts-rechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewah-rungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrund-lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSG-VO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rah-men der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-fang. Nähere Informationen können Sie von unseren Rückversi-cherern erhalten: Generali Deutschland AG, Adenauerring 7, 81737 München, Assicurazioni Generali, Piazza Duca degli Abruzzi 2, 34132 Triest, Italien, General Insurance AG, Theodor-Heuss-Ring 11, 50668 Köln, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Königinstr. 107, 80802 München, Pharma-Rückversicherungs-Gemeinschaft, Königinstraße 107, 80802 München. Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten An-trags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung

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0200237 10/05.2018 Seite 2 von 2

in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele-genheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unter-nehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf-gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Grup-pe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste im Internet unter www.generali.de/ueber-generali/datenschutz/mobility finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Ge-schäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.generali.de/ueber-generali/datenschutz/mobility ent-nehmen. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozial-versicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfol-gungsbehörden). Dauer der Datenspeicherung

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (ge-setzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jah-ren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-nung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen be-tragen danach bis zu zehn Jahre. Ihre Datenschutzrechte

Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hin-aus können Sie eine Berichtigung verlangen, wenn wir un-richtige Daten zu Ihrer Person gespeichert haben. Ebenso haben Sie das Recht, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung Ihrer personenbezo-genen Daten zu verlangen, wenn wir unvollständige Daten gespeichert haben. Zudem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Ver-arbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer perso-nenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre-chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht

Sie haben das Recht, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutz-aufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten-schutzaufsichtsbehörde ist: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Postfach 606 91511 Ansbach

Bonitätsauskünfte

Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen not-wendig ist, fragen wir bei dem Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstr. 12, 41460 Neuss, dem Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln oder der Auskunftei infoscore Cosumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.

Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirt-schaft

Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informati-onssystem (HIS) der informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Sachverhaltsaufklärung bei der Schaden-prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmiss-brauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Eine Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-HIS.de. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer

Um Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderli-chen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol-gen. Datenübermittlung in ein Drittland

Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Automatisierte Einzelfallentscheidungen

Im Rahmen von Entscheidungsfindungen nutzen wir auch auto-matisierte Prozesse. Ausschließlich automatisierte Entscheidun-gen im Einzelfall gemäß Art. 22 DSGVO finden jedoch nicht statt, wenn die Entscheidung zu einem für Sie nachteiligen Er-gebnis führen sollte.

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Generali Versicherung AG, 81731 München

Seite 1 Ein Unternehmen der Generali Gruppe

www.generali.de

Postanschrift:Generali Versicherung AG81731 München

Angebot zur Elektronik-Pauschalversicherung

anbei erhalten Sie das gewünschte Angebot auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen.

Wir hoffen, Ihnen ein attraktives Angebot unterbreitet zu haben. An dieses Angebot halten wir uns drei Monate gebunden.

Sofern entsprechend den genannten Konditionen Versicherungsschutz über uns gewünscht wird, reichen Sie uns bitte den „Antrag auf Elektronikversicherung“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben sowie gleichzeitig eine unterschriebene Kopie dieses Angebots ein. Dieses Angebot wird Vertragsbestandteil und geht anderweitigen Bestimmungen voraus, bitte legen Sie es unter der Lasche „Sonstiges“ in der Antragsmappe für den Versicherungsnehmer ab.

Die für den Vertragsabschluss im Antragsmodell notwendigen Unterlagen: Formular Nr.• Antrag auf Elektronikversicherung 80565• Produktinformationsblatt zur Elektronikversicherung 80603• Allgemeine Versicherungsbedingungen ABE 2011 80604• Klauseln zu den ABE 2011 80605

• Kundeninformation 40792• Merkblatt zur Datenverarbeitung 02207

sind als pdf-Datei abrufbar über:• die standardisierte Bedingungswerk-CD/DVD 102G3DVDStamm/Makler• das Generali Vertriebsportal bzw. Volksfürsorge Vertriebsportal

oder gleich als Druckstück mittels oben genannter Formular Nr. bestellbar über:• das Intranet• den eShop• die Fax-Nummer 089 / 5121 – 5099

Generali Versicherung AGVorsitzender des Aufsichtsrates: Antonio CangeriVorstand:Giovanni Liverani (Vorsitzender),Stefan Lehmann , Milan Novotný,Ulrich Rieger, Dr. Rainer Sommer, Dr. Robert WehnSitz: München, Amtsgericht München HRB 177658USt-ID-Nr. DE 811 763 800VersSt-Nr. 802 / V90806002628

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Zur Einordnung der Unterlagen und besseren Übersicht stellen wir Ihnen ferner zur Verfügung:• den Leitfaden zur Antragsmappe Elektronik 80613• die Antragsmappe 07111• das Register 07110

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Generali Versicherung AG

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Angebot auf Abschluss einer Elektronik-Pauschal- und Software-Versicherungauf Grundlage der uns vorliegenden Informationen

Interessent:

Versicherte Sachen Geräte und Anlagen der

Anlagengruppe 1 – Daten-, Kommunikations- und Bürotechnik:z. B. Netzwerkanlagen, Personalcomputer, EDV-Anlagen, Laptops, Notebooks, Organizer, Digitalkameras, CAD-Systeme, Telefonanlagen, Auto- und Mobiltelefone, Telefaxgeräte, Gegen-, Wechselsprech-, Alarm-, Brandmelde-, Zutrittskontroll-,Türschließ-, Personensuch-, Ruf-, Funk- und Uhrenanlagen, Zeiterfassungs-, Kopier-, Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter, Beamer

Anlagengruppe 2 – Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen:z. B. Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte, Prozess-rechner, Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen),Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen, elektronische Kassen und Waagen (jedoch keine Großwiegeeinrichtungen, wie z. B. Fahrzeugwaagen)

Anlagengruppe 3 – Satz- und Reprotechnik:z. B. Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen,Farbauszugs-, Foto-, Lichtsatzanlagen, Reprokameras, Filmentwicklungsmaschinen

Anlagengruppe 4 – Bild- und Tontechnikz. B. Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios, Fernseh-, Video-,Industriefernseh- und Antennenanlagen, ElektroakustischeAnlagen

Anlagengruppe 5 – Medizintechnikz. B. Röntgenanlagen, Medizinische Fernsehtechnik,Elektromedizin, Geräte für Diagnostik und Therapie, Physikalisch medizinische Geräte, Laborgeräte und -systeme, Sterilisations-, Desinfektions- und Thermographieanlagen, Ultraschallgeräte, Strahlen und Dosierleistungsmessgeräte, Dentaleinrichtungen, Endoskopiegeräte, Unterhaltungselektronik (nur innerhalb der Praxisräume, z. B. Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, CD-/DVD-Player)

Software-Versicherung:Wiederherstellungskosten für Programme und Daten, Materialkosten für auswechselbare Datenträger sowie Kosten für Lizenzstecker

aktuelle Versicherungssumme Gruppe 1:Gruppe 2:Gruppe 3:Gruppe 4:Gruppe 5:Software:

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Bitte beachten Sie hierzu den wichtigen Hinweis zur Bildung der Versicherungssumme am Ende dieses Angebots

Versicherungsort Betriebsstätte des Versicherungsnehmers in Deutschland sowie bis zu 20 % der Versicherungssumme, maximal € 20.000,- auch innerhalb Europas (geografischer Begriff)

Bedingungen und Klauseln Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) sowie die Klauseln· TK 1507 – Angleichung der Beiträge und

Versicherungssummen· TK 1651 – Maschinen ausländischen Fabrikats· TK 1926 – Elektronik-Pauschalversicherung· TK 1990 – Dauernachlass (ab Vertragsdauer 3 Jahre)· TK 1991 – Schadenverlaufsabhängiger Beitragsnachlass

·

· TK 1909 – Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung

N

Seite 4

B

Nicht versicherte Sachen(beispielhafte Aufzählung)

Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen;Geschwindigkeitsmess-, Verkehrszähl- und Überwachungs-, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen, Fütterungscomputer, Navigationsanlagen, Solaranlagen; privat genutzte Sachen, Vorführgeräte und Handelsware; Anlagen und Geräte, die bei Versicherungsbeginn älter als 10 Jahre sind.

Selbstbehalt · € 150,-· bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung

außerhalb der Betriebsstätte bzw. bei Anlagen/Geräten in

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Bauwagen, Containern usw.: 25 %, mindestens € 150,-

Jahresbeitrag(Stand 2015)

zzgl. gesetzlicher Versicherungsteuer

Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß Klausel TK 1507.

Vertragslaufzeit

SchadenverlaufsabhängigerBeitragsnachlass(bereits eingerechnet)

30 % gültig bis zu einer Schadenquote *) von 60 %*) = Verhältnis von Schadenzahlungen zuzüglich Regulierungs-kosten und Rückstellungen für noch nicht erledigte Schäden zu Beitragszahlungen (Betrachtungszeitraum = maximal 5 Jahre).

Dauerrabatt 10 % bei einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren

Beitragsfreie Vorsorge 30 % der jeweils gültigen Versicherungssumme

Beitragsfrei mitversicherte Schadennebenkosten aufErstes Risiko

• € für Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

• € für Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich

• € für Bewegungs- und Schutzkosten • € für Bergungs- und Luftfrachtkosten, Kosten für

Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung

Versicherte Gefahren(beispielhafte Aufzählung)

Unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen, z. B. durch:

• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter• Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler• Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung

• Wasser, Feuchtigkeit• Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung

Nicht versichert sind(beispielhafte Aufzählung)

• Vorsatz des Versicherungsnehmers Krieg, innere Unruhen, Erdbeben; Kernenergie; Verschleiß; Wartung

Wichtiger HinweisMaßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache(n) im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für

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Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben unberück-sichtigt. Bitte prüfen Sie, ob die diesem Angebot zugrunde liegende Versicherungssumme die oben genannte Voraussetzung erfüllt, andernfalls droht Unterversicherung, die empfindliche Entschädigungskürzungen nach sich ziehen kann.

An dieses Angebot halten wir uns drei Monate gebunden. Es gilt nur unter der Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren keine Vorschäden eingetreten sind bzw. die Schadenquote bezogen auf dieses Angebot und diesen Zeitraum unter 50 % liegt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Generali Versicherung AG

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Annahmeerklärung zum vorstehenden Angebot

Mit diesem Angebot erkläre/n ich mich/wir uns einverstanden:

Name des Versicherungsnehmers: ………………………………….………………………………………………………..

Anschrift: ………………………………………….……………………………….…..……………………………….…………………

Versicherungsbeginn: __ __ . __ __ .__ __ __ __

ggf. abweichende Hauptfälligkeit: __ __ . __ __

Vertragslaufzeit: o 1 Jahr o 3 Jahre mit 10% Dauernachlass

Vorversicherung: o nein o ja, gekündigt zum ………………………………….…

gekündigt von o Kunde o Versicherer

Vorschäden: o nein o ja, Art, Anzahl, Höhe ……..…….………………………………………

Zahlungsweise: o jährlich o ½-jährlich (3% Ratenzahlungszuschlag)o ¼-jährlich (5% Ratenzahlungszuschlag)o monatlich (5% Ratenzahlungszuschlag, nur Lastschrift)

SEPA-Lastschriftmandat: o nein, Rechnung o ja, Mandat für wiederkehrende Zahlungen

IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Name des Kreditinstituts, Ort: …………………………………………………………………………………………………….

Unterschrift des Kontoinhabers: ……………………………………………………………………………………………….…

……………………………………… …………………………………………………………………… ………………………

Ort und Datum Firmenstempel/Unterschrift Vermittler Vermittler-Nr.

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Bedienungsanleitung für PDF-Tarifrechner Nach dem Öffnen der Datei haben Sie das Deckblatt sowie links die so genannten Lesezeichen im Blickfeld, die zum Navigieren innerhalb der Anwendung verwendet werden können. Die Tarifierungseingaben erfolgen alle über den „Antrag“, den man durch „Anklicken“ unter den Lesezeichen aufruft. Auf der 1. Seite des Antrages nach dem allgemeinen Teil werden diverse Risikoauskünfte / Tarifierungsmerkmale abgefragt. Bitte füllen Sie diesen Teil (versicherte Deckungsumfang) sorgfältig aus, da hierüber auch die Angaben im Angebot gesteuert werden. Die Eingaben auf der 2. Antragsseite sind für den Deckungsumfang (bestimmte Klauseln zu bestimmten Anlagengruppen) und die Beitragsberechnung relevant. Im Antrag bewegen Sie sich am besten mit Hilfe der „Tabulator (Tab)-Taste. Ein mit der Tab-Taste ausgewähltes Feld können Sie mit der Leertaste markieren. Hilfsweise können Sie auch mit der Maus die einzelnen Felder anklicken. Diverse Felder sind mit Plausibilitäten hinterlegt, auf die man ggf. aufmerksam gemacht wird und einige sind sog. Pflichtfelder, die ausgefüllt werden müssen, da ansonsten ein Drucken oder Speichern über die Deckblattfunktionen nicht möglich ist. Der allgemeine Teil entspricht den gewohnten Anträgen. Nach Eingabe der zur Berechnung erforderlichen Daten wird der Beitrag ermittelt und das Angebot erstellt. Über das Deckblatt (Inhalt der Antragsmappe) steuert man nach Abschluss der Eingaben durch Markieren (Mausklick) der im unteren Bereich vorgegebenen Möglichkeiten, welche Unterlagen Sie ausgedruckt haben wollen und wenn Sie den Vorgang unter einem bestimmten Dateinamen speichern wollen.

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