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Stand: Juni 2015 Landesbezirk Niedersachsen-Bremen Goseriede 10, 30159 Hannover Joachim Lüddecke Tel. 0511 / 12 400 - 250 Annette Klausing Tel. 0511 / 12 400 - 256 Bezirk Lüneburger Heide Katzenstr. 3, 21335 Lüneburg Lars Stubbe Tel. 04131 / 7624 - 33 Bahnhofstr. 17, 29614 Soltau Uwe Koßmann Tel. 05191 / 9 79 99 00 Arndstr. 3, 29221 Celle Silke Laatz Tel. 05141 / 9267 - 12 Bezirk Weser-Ems Stau 75, 26122 Oldenburg Jürgen Wenzel Tel. 0441 / 9 69 76 - 13 August-Bebel-Platz 1, 49074 Osnabrück Nicole Verlage Tel. 0541 / 3 58 83 - 1236 Große Str. 68, 26721 Emden Kerstin Bakker Tel. 04921 / 92 05 18 Rheinstr. 118, 26382 Wilhelmshaven Natale Fontana Tel. 04421 / 1448 - 19 Bezirk Bremen-Nordniedersachsen Bahnhofsplatz 22-28, 28195 Bremen Uwe Schmid Tel. 0421 / 3301 - 138 Nicole Krug Tel. 0421 / 3301 - 105 Jorker Str. 4-6, 21680 Stade Erika Czerny-Gewalt Tel. 04141 / 5184 - 13 Bezirk Hannover/Leine-Weser Goseriede 12, 30159 Hannover Brigitte Horn Tel. 0511 / 12 400 - 323 Sylvia Milsch Tel. 0511 / 12 400 - 326 Thilo Jahn Tel. 0511 / 12 400 - 332 Osterstr. 39 A, 31134 Hildesheim Christine Meier Tel. 05121 / 13 93 33 Bezirk Region Süd-Ost-Niedersachsen Wilhelmstr. 5, 38100 Braunschweig Jens Havemann Tel. 0531 / 2 44 08 - 18 Siegfried-Ehlers-Str. 1, 38440 Wolfsburg Axel Reichinger Tel. 05361 / 81 05 65 Groner-Tor-Straße 32, 37073 Göttingen Julia Niekamp Tel. 0551 / 5 48 50 - 13 Patrick von Brandt Tel. 0551 / 5 48 50 - 12 Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) vom 19. September 2014 Durchgeschriebene Fassung unter Einarbeitung des 1. Änderungstarifvertrags vom 4. Mai 2015 und des 2. Änderungstarifvertrags vom 16. März 2015 Eure AnsprechpartnerInnen im ver.di-Fachbereich 3 in Niedersachsen https://nds-bremen.verdi.de/branchen-und-berufe/gesundheit- soziale-dienste-wohlfahrt-und-kirchen www.mitgliedwerden.verdi.de Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft Niedersachsen-Bremen Gesundheit, Soziale Dienste Wohlfahrt und Kirchen V.i.S.d.P.: ver.di Niedersachsen-Bremen, FB 3,Annette Klausing, Goseriede 10, 30159 Hannover, Titelfoto: KaDe Lorch, Herstellung: freeStyle grafik, Hannover alle ver.dianerInnen sind unter [email protected] zu erreichen

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Stand: Juni 2015

Landesbezirk Niedersachsen-BremenGoseriede 10, 30159 HannoverJoachim Lüddecke

Tel. 0511 / 12 400 - 250Annette Klausing

Tel. 0511 / 12 400 - 256

Bezirk Lüneburger Heide� Katzenstr. 3, 21335 Lüneburg

Lars Stubbe Tel. 04131 / 7624 - 33

� Bahnhofstr. 17, 29614 Soltau Uwe Koßmann Tel. 05191 / 9 79 99 00

� Arndstr. 3, 29221 Celle Silke Laatz Tel. 05141 / 9267 - 12

Bezirk Weser-Ems� Stau 75, 26122 Oldenburg

Jürgen Wenzel Tel. 0441 / 9 69 76 - 13

� August-Bebel-Platz 1,49074 OsnabrückNicole Verlage Tel. 0541 / 3 58 83 - 1236

� Große Str. 68, 26721 EmdenKerstin Bakker Tel. 04921 / 92 05 18

� Rheinstr. 118,26382 WilhelmshavenNatale Fontana Tel. 04421 / 1448 - 19

Bezirk Bremen-Nordniedersachsen� Bahnhofsplatz 22-28,

28195 BremenUwe Schmid

Tel. 0421 / 3301 - 138Nicole Krug

Tel. 0421 / 3301 - 105� Jorker Str. 4-6, 21680 Stade

Erika Czerny-Gewalt Tel. 04141 / 5184 - 13

Bezirk Hannover/Leine-Weser� Goseriede 12, 30159 Hannover

Brigitte Horn Tel. 0511 / 12 400 - 323

Sylvia Milsch Tel. 0511 / 12 400 - 326

Thilo Jahn Tel. 0511 / 12 400 - 332

� Osterstr. 39 A,31134 HildesheimChristine Meier Tel. 05121 / 13 93 33

Bezirk Region Süd-Ost-Niedersachsen� Wilhelmstr. 5,

38100 BraunschweigJens Havemann Tel. 0531 / 2 44 08 - 18

� Siegfried-Ehlers-Str. 1,38440 WolfsburgAxel Reichinger Tel. 05361 / 81 05 65

� Groner-Tor-Straße 32,37073 GöttingenJulia Niekamp

Tel. 0551 / 5 48 50 - 13Patrick von Brandt

Tel. 0551 / 5 48 50 - 12

TarifvertragDiakonie Niedersachsen

(TV DN)vom 19. September 2014

Durchgeschriebene Fassung unter Einarbeitung des

1. Änderungstarifvertrags vom 4. Mai 2015 und des

2. Änderungstarifvertrags vom 16. März 2015

Eure AnsprechpartnerInnen im ver.di-Fachbereich 3

in Niedersachsen

https://nds-bremen.verdi.de/branchen-und-berufe/gesundheit-soziale-dienste-wohlfahrt-und-kirchen

www.mitgliedwerden.verdi.deVereinte

Dienstleistungs-

gewerkschaft

Niedersachsen-Bremen

Gesundheit, Soziale Dienste

Wohlfahrt und Kirchen

V.i.S.d.P.: ver.di Niedersachsen-Bremen, FB 3, Annette Klausing, Goseriede 10, 30159 Hannover,Titelfoto: KaDe Lorch, Herstellung: freeStyle grafik, Hannover

�alle ver.dianerInnen sind unter [email protected] zu erreichen

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A. Allgemeiner Teil

I. GrundsätzePräambel___________________________________________3§ 1 Geltungsbereich_______________________________3§ 2 Pflichten der Arbeitnehmerinnen ____________4§ 3 Personalakten _________________________________5

II. Einstellung, Ärztliche Untersuchung,Versetzung und Abordnung, Probezeit§ 4 Einstellung ____________________________________5§ 5 Ärztliche Untersuchung_______________________5§ 6 Umsetzung, Versetzung und Abordnung ____6§ 7 Unternehmenszugehörigkeit _________________6

III. Arbeitszeit§ 8 Begriffsbestimmungen________________________6§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit ______________________8§ 10 Teilzeitbeschäftigte __________________________8§ 11 Verteilung der Arbeitszeit ___________________8§ 12 Arbeitsfreie Tage/Altersfreizeit_____________10§ 13 Beginn und Ende der täglichen

Arbeitszeit __________________________________10§ 14 Ruhepausen ________________________________10§ 15 Ruhezeit ____________________________________10§ 16 Überstunden _______________________________11§ 17 Wechselschicht-, Schichtzulage,

Zeitzuschläge_______________________________11§ 18 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft___12§ 19 Dienstreisen und Reisekosten _____________12§ 20 Kurzarbeit __________________________________12§ 21 Arbeitsbefreiung ___________________________13

IV. Eingruppierung, Entgelt, Kinderzulage, Jahressonderzahlung§ 22 Eingruppierung, Entgelt ___________________13§ 23 Kinderzulage _______________________________14§ 24 Jahressonderzahlung_______________________14§ 25 Leistungsentgelte __________________________16§ 26 Sachleistungen _____________________________17

V. Sozialbezüge§ 27 Jubiläen_____________________________________17§ 28 Entgeltfortzahlung im Todesfall ___________17§ 29 Zusätzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung________________17§ 29a Eigenbeteiligung an der Alters- und Hin-

terbliebenenversorgung (ab 1.2.2016) __18§ 30 Entgeltumwandlung _______________________19

VI. Krankheit und Maßnahmen dermedizinischen Vorsorge oder Rehabilitation§ 31 Krankheit und Maßnahmen der medizini-

schen Vorsorge oder Rehabilitation _______20

VII. Urlaub§ 32 Urlaub ______________________________________21§ 33 Sonderurlaub_______________________________23

VIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses______24§ 35 Sonderregelung für langjährig

beschäftigte Arbeitnehmerinnen __________24§ 36 Außerordentliche Kündigung______________25§ 37 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ____25§ 38 Weiterbeschäftigung nach Erreichen

der Altersgrenze ___________________________26§ 39 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen___26

IX. Besondere Bestimmungen§ 40 Fort- und Weiterbildung ___________________26§ 41 Werkdienstwohnung ______________________26§ 42 Rationalisierungsschutz ____________________26§ 43 Ausschlussfristen ___________________________28

B. Eingruppierung und Entgelt

I. Rahmenbestimmungen________________________28II. Entgeltgruppen

E-Gruppen_____________________________________30A-Gruppen (Entgeltgruppen der Ärztinnen)______33

III. Entgelttabellen________________________________34IV. Stundenentgelte und Zeitzuschläge _________38V. Maßnahmen zur Zukunftssicherung _________41

C. Anlagen

I. Ausbildung_____________________________________41II. Ausbildungsentgelte __________________________44III. Altersteilzeit___________________________________46IV. Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft __________51V. Regelungen für Ärztinnen ____________________56VI. Zuschläge für erschwerte Arbeiten __________59VII. Vermögenswirksame Leistungen____________59VIII. Anlage Service-Kräfte _______________________61IX. Beschäftigungsförderung ____________________62

D. Muster

I. Ausbildungsvertrag ____________________________63II. Arbeitsvertrag _________________________________66

E. Übergangsregelungen 67

F. Schlussbestimmungen 68

G. Überleitung zum Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen 68

H. Sonderregelungen 73

I. Überleitungsregelung zum TV DN 73

Inhaltsverzeichnis

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TV DN 2015 17.06.2015 11:47 Uhr Seite 2

vom 19. September 2014

Durchgeschriebene Fassung unter Einarbeitung des 1. Änderungstarifvertrags

vom 4. Mai 2015 und des 2. Änderungstarifvertrags

vom 16. März 2015

Zwischen dem Diakonischen Dienstgeber-verband Niedersachsen e.V. (DDN), vertre-ten durch den Vorstand, Ebhardtstr. 3 A,30159 Hannover, und ver.di – VereinteDienstleistungsgewerkschaft, vertretendurch die Landesbezirksleitung Niedersach-sen-Bremen, Goseriede 10, 30159 Hanno-ver, wird Folgendes vereinbart:

A. Allgemeiner Teil

I. Grundsätze

Präambel

Die vertragsschließenden Parteien wollenim Miteinander der evangelischen Kirchenin Niedersachsen und den Gewerkschaftenein neues Kapitel aufschlagen. Dieser Tarif-vertrag ist Ausdruck dieses Verhältnisses.

Der Diakonische DienstgeberverbandNiedersachsen e.V. (im folgenden DDN)und die Vereinte Dienstleistungsgewerk-schaft (im folgenden ver.di) gestaltenzukünftig die Arbeitsverhältnisse der Be-schäftigten der privatrechtlichen Diakoniein Niedersachsen in einem kooperativenVerhältnis von diakonischen Arbeitgebernund Gewerkschaften mit dem Ziel,gerechte und angemessene Arbeitsbedin-gungen zu sichern.

Der diakonische Dienst ist Wesens- undLebensäußerung der evangelischen Kirche.Die der Diakonie Deutschland angeschlos-

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senen Einrichtungen – im folgenden Unter-nehmen genannt – sind dem Auftrag ver-pflichtet, das Evangelium Jesu Christi inWort und Tat zu bezeugen. Diesen Auftragerkennen Arbeitgeber und Arbeitnehmeringleichermaßen an.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen(TV DN) gilt für alle Unternehmen, die Mit-glied des Diakonischen Dienstgeberverban-des Niedersachsen e.V. sind einerseits undandererseits, für Beschäftigte, die Mitgliedder vertragsschließenden Gewerkschaftsind. Arbeitnehmerinnen der in Satz 1genannten Arbeitgeber, deren aktuellerIndividualarbeitsvertrag ein anderes Tarif-regelungswerk in der jeweils geltendenFassung dynamisch einbezieht und dienicht binnen sechs Wochen nach Zugangein schriftliches Angebot auf Umstellungihres Arbeitsvertrags auf die ausschließ-liche, dynamische Inbezugnahme des TV DN angenommen haben, können keineRechte und Ansprüche aus dem TV DN gel-tend machen. Diese Arbeitnehmerinnenkönnen von ihrem Arbeitgeber jederzeit dieerneute Abgabe eines solchen Angebotsgemäß Satz 2 verlangen. Für diese Arbeit-nehmerinnen gilt im Fall der Annahme desAngebots der Teil I des TV DN (§ 1 Sätze 3und 4 gelten gemäß § 3 des 1. Änderungs-tarifvertrags zum TV DN ab dem 01.04.2015).

(2) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeit-nehmerinnen, deren Arbeitgeber nach dem01.07.2014 tarifgebundenes Mitglied desDiakonischen Dienstgeberverbandes Nie-dersachsen e.V. (DDN) wird und für denzum Beitrittszeitpunkt ein Haustarifvertragmit der Gewerkschaft ver.di gilt, gilt dieserzunächst befristet bis zum 31.12.2019 als

Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN)

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selbstständige, ausschließlich unter denHaustarifvertragsparteien geltende Anlagedes TV DN. Auf Antrag einer Partei desHaustarifvertrags entscheiden die Parteiendes TV DN rechtzeitig vor Ablauf der Befris-tung über die Fortsetzung der Einbezie-hung des Haustarifvertrags als Anlage indiesen Tarifvertrag. Änderungen des Haus-tarifvertrags bedürfen der Zustimmung derParteien des TV DN. Die Zustimmung darfnur aus wichtigem Grund verweigert wer-den.

(3) Ausnahmen: Der TV DN gilt nicht,sofern seine vollständige oder teilweiseAnwendung nicht ausdrücklich schriftlichvereinbart ist, für:

a) Organvertreter von juristischenPersonen;

b) mit der Geschäftsführung beauftragtePersonen;

c) Leitende Angestellte i.S.v. § 4 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 MVG-K;

d) Arbeitnehmerinnen, deren Beschäfti-gung oder Ausbildung überwiegendihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,beruflichen oder sozialen Rehabilitationoder Erziehung dient;

e) Arbeitnehmerinnen, die für einen fest-umgrenzten Zeitraum ausschließlich zuihrer Vor- und Ausbildung beschäftigtwerden, sofern nicht die Anlage Ausbil-dung anzuwenden ist.

(4) Soweit diese Richtlinien Mitwirkungs-rechte der Mitarbeitervertretung vorsehen,umfasst dieses Recht nicht die Mitwirkungbei Regelungen für leitende Angestelltei.S.v. § 4 Abs. 3 MVG-K.

(5) In Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten können Regelungen, dieDienstvereinbarungen vorbehalten sind,einzelvertraglich getroffen werden.

(6) Die im TV DN verwendete Personen-bezeichnung Arbeitnehmerin umfasstMänner und Frauen.

§ 2 Pflichten der Arbeitnehmerinnen

(1) Die für das einzelne Unternehmen gel-tenden Ordnungen und Vereinbarungensind für jede Arbeitnehmerin verbindlich.

(2) Die Arbeitnehmerin hat über dienstlicheAngelegenheiten, deren Geheimhaltungihrer Natur nach geboten oder durch allge-meine bzw. besondere Weisung des Arbeit-gebers angeordnet ist, Verschwiegenheitzu bewahren. Diese Verpflichtung erstrecktsich auch auf die Zeit nach Ende des Ver-tragsverhältnisses.

(3) Jede Nebenbeschäftigung, durch die dieArbeitsleistung beeinträchtigt werden kannoder schützenswerte Interessen des Unter-nehmens in sonstiger Weise nachteiligberührt werden können, ist unzulässig.Jede beabsichtigte entgeltliche Neben-beschäftigung ist rechtzeitig vorher anzu-zeigen.

(4) Arbeitnehmerinnen dürfen keineGeschenke oder Vergünstigungen vonBewohnern, Patienten, Lieferanten usw.des Unternehmens annehmen. Alle Arbeit-nehmerinnen sind verpflichtet, den Arbeit-geber unverzüglich zu benachrichtigen,wenn ihnen Geschenke oder Vergünstigun-gen angeboten, übersandt oder hinterlas-sen werden. Ausgenommen sind gebräuch-liche Gelegenheitsgeschenke.

(5) Mit der Arbeitnehmerin kann einzelver-traglich ein Wettbewerbsverbot bzw. eineKonkurrenzklausel im Rahmen der gelten-den gesetzlichen Bestimmungen vereinbartwerden.

(6) Die Arbeitnehmerin, die Tätigkeitenausübt, die im § 30 a des Bundeszentral-registergesetzes genannt sind, hat auf Ver-langen des Arbeitgebers ein Führungszeug-nis (gem. § 30 a BZRG) vorzulegen, um

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nachzuweisen, das keine rechtskräftigeVerurteilung wegen einer in § 72 a Sozial-gesetzbuch VIII aufgeführten Straftat vor-liegt. Arbeitgeber im Geltungsbereich des§ 72 a SGB VIII dürfen die wiederholteVorlage nur in den zeitlichen Abständenverlangen, die der Vereinbarung mit denTrägern der öffentlichen Jugendhilfe ent-sprechen, andere Arbeitgeber alle fünfJahre. Durch Dienstvereinbarung könnenandere zeitliche Abstände festgelegtwerden.

Das Führungszeugnis bleibt im Besitz derArbeitnehmerin. Entstehende Kosten trägtder Arbeitgeber.

§ 3 Personalakten

(1) Die Arbeitnehmerin hat das Recht aufEinsicht in ihre vollständige Personalakte.Für die Führung und die Einsichtnahme indie Personalakte gelten die gesetzlichenBestimmungen.

(2) Die Arbeitnehmerin muss überBeschwerden und Behauptungen tatsäch-licher Art, die für sie ungünstig oder nach-teilig werden können, vor einer Aufnahmein die Personalakte gehört werden. IhreÄußerung ist zur Personalakte zu nehmen.

(3) Ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, einFührungszeugnis nach § 30 a des Bundes-zentralregistergesetzes vorzulegen, darfder Arbeitgeber ausschließlich prüfen undin der Personalakte vermerken, ob in Bezugauf die in § 72 a Sozialgesetzbuch VIIIgenannten Straftatbestände rechtskräftigeVerurteilungen vorliegen. Weitere Ver-merke werden nicht aufgenommen.

II. Einstellung, Ärztliche Unter-suchung, Versetzung und Abord-nung, Probezeit

§ 4 Einstellung

(1) Der Arbeitsvertrag wird auf der Grund-lage des jeweils gültigen TV DN schriftlichabgeschlossen. Eine Einstellungsuntersu-chung kann verlangt werden. Der Arbeit-nehmerin ist eine Ausfertigung des TV DNauszuhändigen. Die jeweils gültigenDienstvereinbarungen sind ihr bekannt zugeben.

Nebenabreden sind schriftlich zu vereinba-ren und gesondert kündbar. Sofern nichtsanderes vereinbart ist, gelten die Kündi-gungsfristen nach § 34 TV DN.

(2) Die ersten 6 Monate der Beschäftigungsind Probezeit, sofern nicht im Arbeits-vertrag auf eine Probezeit verzichtet odereine kürzere Probezeit vereinbart ist.

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Bei gegebener Veranlassung kann derArbeitgeber durch den Vertrauensarzt oderdas Gesundheitsamt feststellen lassen, obdie Arbeitnehmerin arbeitsfähig und freivon ansteckenden Krankheiten ist.

(2) Arbeitnehmerinnen, die besonderenAnsteckungsgefahren ausgesetzt oder ingesundheitsgefährdenden Betrieben oderBetriebsteilen beschäftigt sind, sind inregelmäßigen Zeitabständen ärztlich zuuntersuchen. Das Ergebnis der ärztlichenUntersuchung ist der Arbeitnehmerinbekannt zu geben.

(3) Sofern der Arbeitnehmerin aus ange-ordneten ärztlichen Untersuchungen Kos-ten entstehen, die nicht anderweitig erstat-tet werden, sind diese vom Arbeitgeber zuübernehmen.

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§ 6 Umsetzung, Versetzung undAbordnung

(1) Die Arbeitnehmerin kann im Rahmenihres Arbeitsvertrages aus dienstlichen oderbetrieblichen Gründen auf einen anderenArbeitsplatz in demselben Unternehmenumgesetzt oder in einen anderen Unter-nehmensteil desselben Arbeitgebers ver-setzt oder abgeordnet werden. Vor derUmsetzung, Versetzung oder Abordnungist die Arbeitnehmerin zu hören.

(2) Von einer Umsetzung, Versetzung oderAbordnung der Arbeitnehmerin soll Ab-stand genommen werden, wenn sie ihr auspersönlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(3) Während der Probezeit ist eine Umset-zung, Versetzung oder Abordnung nur mitZustimmung der Arbeitnehmerin zulässig.

§ 7 Unternehmenszugehörigkeit

Die Unternehmenszugehörigkeit rechnetab Eintritt in das jeweilige Unternehmen(Rechtsträger). Eine Unterbrechung, für diedie Arbeitnehmerin kein Entgelt oderZuschüsse zu Lohnersatzleistungen erhält,wird auf die Unternehmenszugehörigkeitnicht angerechnet, sofern gesetzlich nichtanders geregelt. Bei Übernahme einesanderen Unternehmens kann durch Dienst-vereinbarung eine Anrechnung der Zuge-hörigkeitszeiten des alten Unternehmensgegenüber dem neuen Unternehmen ver-einbart werden.

III. Arbeitszeit

§ 8 Begriffsbestimmungen

Zeitliche Eckpunkte

(1) Die Woche ist der Zeitraum von Mon-tag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

(2) Arbeit an Sonntagen ist die Arbeitzwischen Sonntag 0.00 Uhr und 24.00Uhr; entsprechendes gilt für Arbeit anFeiertagen, Heiligabend, Silvester undSamstagen.

(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(4) Die durchschnittliche täglicheArbeitszeit wird ermittelt, indem diearbeitsvertraglich vereinbarte wöchentlicheArbeitszeit der Arbeitnehmerin durch dieAnzahl ihrer regelmäßigen Wochenarbeits-tage dividiert wird.

(5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, andenen die Arbeitnehmerin dienstplanmäßigoder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Arbeitstag ist der Tag, andem die Arbeit aufgenommen wurde.

Bereitschaftsdienste

(6) Arbeitsbereitschaft ist die Zeit minde-rer Arbeitsleistung innerhalb der regelmä-ßigen Arbeitszeit, in der die Arbeitnehme-rin sich zeitweise lediglich zum Eingreifenbereit zu halten hat.

(7) Bereitschaftsdienst: Die Arbeitnehme-rin ist verpflichtet, sich auf Anordnung desArbeitgebers außerhalb der vertraglich ver-einbarten Arbeitszeit an einer vom Arbeit-geber bestimmten Stelle aufzuhalten, umim Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(8) Rufbereitschaft: Die Arbeitnehmerinist verpflichtet, ihre Erreichbarkeit aufAnordnung des Arbeitgebers sicherzustel-len, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

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Schichtarbeit

(9) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einemSchichtplan (Dienstplan), der einen regel-mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeitin Zeitabschnitten von längstens einemMonat von einer Schichtart in eine andere(z.B. von der Frühschicht in die Spätschichtoder gegebenenfalls in die Nachtschicht)vorsieht.

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nacheinem Schichtplan (Dienstplan), der einenregelmäßigen Wechsel der täglichenArbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,bei denen der Mitarbeiter durchschnittlichlängstens nach Ablauf eines Monats erneutzur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) her-angezogen wird. Wechselschichten sindwechselnde Arbeitsschichten, bei denenununterbrochen bei Tag und Nacht, werk-tags, sonntags und feiertags gearbeitetwird.

Anmerkung zu Abs. 9: Wechselschichtenliegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich»rund um die Uhr« an allen Kalendertagengearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeitennur Arbeitsbereitschaft zu leisten, ist dieseVoraussetzung nicht erfüllt.

Wechselschichtarbeit setzt voraus, dassdie Arbeitnehmerin nach dem Dienstplan inallen Schichten (Frühschicht, Spätschicht,Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist;Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienstreichen nicht aus.

Schichtarbeit erfordert gegenüber Wech-selschichtarbeit keinen ununterbrochenenFortgang der Arbeit über 24 Stunden anallen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfallssich ablösende Schichten voraus. DieArbeitnehmerin muss spätestens nacheinem Monat in eine andere Schichtart(z.B. von der Frühschicht in die Spätschichtoder gegebenenfalls in die Nachtschicht)wechseln.

Arbeitszeitmodelle

(10) Gleitzeit ermöglicht Arbeit innerhalbvon festgelegten Schwankungsbreiten vorund nach einer betrieblich festgelegtenKernarbeitszeit, wobei Beginn und Endeder täglichen Arbeitszeit von der Arbeit-nehmerin selbst bestimmt werden.

(11) Arbeitszeitbudgets ermöglichenArbeit innerhalb von festgelegten Schwan-kungsbreiten (Volumen und täglicheArbeitszeit), wobei Beginn und Ende dertäglichen Arbeitszeit den betrieblichenErfordernissen entsprechend flexibel fest-gelegt werden.

(12) Das Arbeitszeitkonto ermöglicht es, von der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit innerhalb eines durch Dienst-vereinbarung vereinbarten Ausgleichszeit-raums abzuweichen, wobei nach Ablaufdes Ausgleichszeitraums nur die Arbeit-nehmerin über das Zeitguthaben verfügenkann.

Ruhepausen, Höchstarbeitszeit,Mindestarbeitszeit und Überstunden

(13) Ruhepausen sind mindestens 15-minütige Arbeitsunterbrechungen, indenen die Arbeitnehmerin frei von Arbeitist und sich auch nicht zur Arbeitsauf-nahme bereithalten muss.

(14) Die Höchstarbeitszeit beträgt ein-schließlich Mehrarbeit und Überstunden 96 Stunden in zwei Wochen. Abweichen-des kann durch Dienstvereinbarung gere-gelt werden.

(15) Überschreitet die arbeitsvertraglichvereinbarte Arbeitszeit 15 Stunden proWoche, so beträgt die tägliche Mindest-arbeitszeit zusammenhängend 3 Stunden.Es sei denn, persönliche, dringende dienst-liche oder betriebliche Gründe stehen dementgegen. Dies gilt nicht für Inanspruch-nahme während der Rufbereitschaft unddes Bereitschaftsdienstes.

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(16) Überstunden sind die auf Anordnunggeleisteten Arbeitsstunden, die über die imRahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9)für die Woche dienstplanmäßig bzw. be-triebsüblich festgesetzten Arbeitsstundenhinausgehen, sofern sie nicht bis zum Endeder nächsten Woche ausgeglichen sind.

Überschreitungen des Arbeitszeitbudgetsstellen keine Überstunden dar.

Dienstplanmäßig geleistete Arbeit an Feier-tagen stellen keine Überstunden dar.

§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgtausschließlich der Pausen 38,5 Stundenwöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeitkann auf bis zu 48 Stunden wöchentlichund 10 Stunden täglich verlängert werden,wenn in sie regelmäßig Arbeitsbereitschaftvon mindestens 2 Stunden arbeitstäglichfällt.

(2) Für jeden Feiertag, der auf einen Werk-tag fällt, reduziert sich die vertraglichedurchschnittliche Wochenarbeitszeit derArbeitnehmerin für die betreffende Wocheum die durchschnittliche tägliche Arbeits-zeit (§ 8 Abs. 4 TV DN), es sei denn, dieArbeitnehmerin hat an diesem Wochentagregelmäßig nicht zu arbeiten.

Die Reduktion der Arbeitszeit wird grund-sätzlich durch die gesetzlich vorgeschrie-bene Arbeitsbefreiung am betreffendenFeiertag, andernfalls durch Arbeitsbefrei-ung am gesetzlich angeordneten Ersatz-ruhetag vollzogen.

Ein auf einen Sonntag fallender Feiertagmindert die vertragliche durchschnittlicheWochenarbeitszeit nicht. Muss an einemsolchen Tag dienstplanmäßig gearbeitetwerden, gilt der auf den Feiertag folgendenächste dienstplanmäßig freie Werktag (§ 12 Abs. 1 TV DN) als Ersatzruhetag i.S.d.§ 11 Abs. 3 ArbZG.

(3) Aus dringenden betrieblichen Gründenkann auf der Grundlage einer Dienstverein-barung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 ArbZGvon den Vorschriften des Arbeitszeitgeset-zes abgewichen werden.

Diese Regelung findet nur Anwendung inKrankenhäusern, in denen regelmäßigOperationen stattfinden

§ 10 Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte darf Mehrarbeitnicht angeordnet werden. Mit Teilzeit-beschäftigten kann die Ableistung vonMehrarbeit für den Fall eines dringendenbetrieblichen Erfordernisses vereinbart wer-den. Die Teilzeitbeschäftigte kann die nachSatz 2 vereinbarte Mehrarbeit dann ableh-nen, wenn sie für sie unzumutbar ist.

§ 11 Verteilung der Arbeitszeit

Allgemeines

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit muss im Durchschnitt von bis zu 8 Wochen erreicht werden, soweit nichtArbeit in Gleitzeit oder im Rahmen vonArbeitszeitbudgets oder -konten vereinbartist.

(2) Für das gesamte Unternehmen oder fürTeile eines Unternehmens kann durchDienstvereinbarung die regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden(40-Stunden-Woche) festgelegt werden.Für Arbeitnehmerinnen, die unter dieGeltung einer solchen Dienstvereinbarungfallen, ist der sich aus der Differenz zwi-schen 40 Stunden und der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ergebende Freizeitausgleichin ganzen Arbeitstagen zu gewähren. Trifftdie Dienstvereinbarung keine Regelungüber die Lage des Freizeitausgleichs, findendie Bestimmungen der UrlaubsgewährungAnwendung.

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Gleitzeit

(3) Durch Dienstvereinbarung kann fürUnternehmen oder Unternehmensteile glei-tende Arbeitszeit vereinbart werden. § 17findet – mit Ausnahme der Nacht-, Sonn-und Feiertagszuschläge – in diesen Fällenkeine Anwendung. In dieser Dienstverein-barung ist mindestens folgendes zu regeln:

a) die Lage und Dauer der Kernarbeitszeit;

b) die Schwankungsbreite von Beginn undEnde der täglichen Arbeitszeit;

c) die untere und obere Grenze des Gleit-zeitkontos;

d) eine Regelung zur Ableistung von Über-stunden;

e) die Zuschläge für Nacht-, Sonn- undFeiertagsarbeit (§ 17 Abs. 5 Buchst. b)bis e)) werden pauschal oder einzelngewährt;

f) die Berücksichtigung von Fehlzeiten.

Arbeitszeitbudgets

(4) Durch Dienstvereinbarung kann fürUnternehmen oder UnternehmensteileArbeit im Rahmen von Arbeitszeitbudgetsvereinbart werden. § 17 findet – mit Aus-nahme der Nacht-, Sonn- und Feiertags-zuschläge – in diesen Fällen keine Anwen-dung. In dieser Dienstvereinbarung istmindestens folgendes zu regeln:

a) die Schwankungsbreite von Beginn undEnde der täglichen Arbeitszeit;

b) die untere und obere Grenze desArbeitszeitbudgets;

c) die Form und der Zeitraum der Arbeits-zeiterfassung;

d) die Zuschläge für Nacht-, Sonn- undFeiertagsarbeit (§ 17 Abs. 5 Buchst. b)bis e)) werden pauschal oder einzelngewährt;

e) Maßnahmen bei Überschreitung desArbeitszeitbudgets;

f) die Berücksichtigung von Fehlzeiten;

g) Höhe der Flexibilitätszulage.

Arbeitszeitkonto

(5) Durch Dienstvereinbarung können fürUnternehmen oder UnternehmensteileArbeitszeitkonten vereinbart werden.Soweit dienstliche oder betrieblicheGründe dem nicht entgegenstehen, kön-nen einzelne Arbeitnehmerinnen der Füh-rung eines Arbeitszeitkontos widerspre-chen oder ihre Zustimmung widerrufen.

In der Dienstvereinbarung ist mindestensfolgendes zu regeln:

a) die Ansammlung von Plus- und Minus-stunden;

b) die Festlegung des Ausgleichszeitraumsbis zu einem Jahr;

c) die untere und obere Grenze desArbeitszeitkontos;

d) dabei darf das Arbeitszeitkonto nichtmehr als 10 Minusstunden aufweisen;

e) die Führung des Arbeitszeitkontos durchden Arbeitgeber;

f) eine monatliche Information über denStand des Kontos;

g) Verfügung über Zeitguthaben lediglichauf Antrag der Arbeitnehmerin;

h) die Antrags- und Widerrufsfristen;

i ) den Ausgleich des Arbeitszeitkontos beiAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnis;ist dies nicht möglich, werden die Plus-stunden ausgezahlt;

j ) die Berücksichtigung von Fehlzeiten;

k) der Umgang mit Erkrankung der Arbeit-nehmerin bei Freizeitausgleich.

(6) Kommt eine Einigung über die Dienst-vereinbarung nach den Absätzen 3-5 nichtzustande, entscheidet auf Antrag diebesondere Schlichtungsstelle nach § 37 aAbs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen

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(4) - gestrichen -

(5) Jede Verkürzung der Ruhezeit mussinnerhalb von längstens 8 Wochen durcheine entsprechende Verlängerung eineranderen Ruhezeit ausgeglichen werden.

§ 16 Überstunden

(1) Überstunden sind, soweit möglich,durch innerbetriebliche Umsetzungen oderNeueinstellungen zu vermeiden.

(2) Überstunden werden grundsätzlichdurch Gewährung von entsprechender Frei-zeit ausgeglichen. Der Ausgleich ist inner-halb von 12 Wochen nach Entstehen derÜberstunden durchzuführen. Eine Verlän-gerung des Ausgleichszeitraumes bedarfder Zustimmung der Mitarbeitervertretung.

Ist ein Ausgleich aus betriebsbedingtenGründen nicht möglich, sind die Überstun-den auszuzahlen.

(3) Geringfügige, gelegentliche Überschrei-tungen der täglichen Arbeitszeit sind beiArbeitnehmerinnen, die in Entgeltgruppe E 10 bis E 14 oder A I. bis A IV. eingrup-piert sind, mit dem Entgelt abgegolten.

§ 17 Wechselschicht-, Schichtzulage,Zeitzuschläge

(1) Die Arbeitnehmerin in Vollzeit oder Teil-zeit, die in Wechselschicht arbeitet (§ 8Abs. 9) und die dabei in je fünf Wochendurchschnittlich mindestens 40 Arbeits-stunden in der dienstplanmäßigen oderbetriebsüblichen Nachtschicht leistet,erhält eine Wechselschichtzulage in Höhevon 102,26 € monatlich.

(2) Die Arbeitnehmerin in Vollzeit oder Teil-zeit, die ständig Schichtarbeit zu leisten hat(§ 8 Abs. 9), erhält eine Schichtzulage inHöhe von 61,36 € monatlich, wenn sie nurdeshalb die Voraussetzungen des Absatz 1nicht erfüllt,

a) weil nach dem Schichtplan eine Unter-brechung der Arbeit am Wochenendevon höchstens 48 Stunden vorgesehenist

oder

b) weil sie durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplan-mäßigen oder betriebsüblichen Nacht-schicht nur in 7 Wochen leistet.

(3) Die Arbeitnehmerin, die ständig inSchichtarbeit oder Arbeit mit Arbeitsunter-brechungen (geteilter Dienst) zu leistenhat, erhält, wenn die Schichtarbeit oderder geteilte Dienst

a) innerhalb von mindestens 18 Stundengeleistet wird, eine Schichtzulage inHöhe von 46,02 € monatlich,

b) innerhalb von mindestens 13 Stundengeleistet wird, eine Schichtzulage inHöhe von 35,79 € monatlich.

(4) Die Abs. 1-3 gelten nicht für Arbeitneh-merinnen, in deren regelmäßige Arbeitszeitregelmäßig eine Arbeitsbereitschaft vondurchschnittlich mindestens 3 Stunden täg-lich fällt (z.B. Pförtnerinnen).

Die Abs. 1-3 gelten ebenfalls nicht für Zei-ten des Bereitschafts- und Rufbereitschafts-dienstes.

(5) Die Arbeitnehmerin erhält neben ihremTabellenentgelt Zeitzuschläge. Sie betragenje Stunde

a) für Überstunden in den EntgeltgruppenE 1 – E 4 30%,E 5 – E 8 25%,E 9 – E 14 und A I. – A IV. 15%,

b) für Arbeit an Sonntagen 25%,

c) für Arbeit an Wochen-feiertagen sowie am Oster-sonntag und am Pfingst-sonntag 35%

vom Stundenentgelt gemäß Teil B IV.

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Schlichtungsstelle ersetzt die Einigung zwi-schen Dienststellenleitung und Mitarbeiter-vertretung.

§ 12 Arbeitsfreie Tage/Altersfreizeit

(1) Innerhalb von 14 Tagen sind 4 Tagearbeitsfrei. Jeweils zwei der arbeitsfreienTage werden zusammenhängend gewährt.Mindestens einer dieser freien Tage mussauf einem Sonntag liegen. Durch Dienst-vereinbarung kann abweichendes geregeltwerden.

(2) Heiligabend und Silvester sind arbeits-frei. Für diese Tage wird die dienstplanmä-ßige bzw. betriebsübliche – in Ermange-lung dieser die durchschnittliche tägliche –Arbeitszeit, die an diesem Werktag ge-arbeitet worden wäre, angerechnet, es seidenn, die Arbeitnehmerin hat an diesemWerktag regelmäßig nicht zu arbeiten. FürArbeit an diesen Tagen ist entsprechenderFreizeitausgleich an einem Werktag zugewähren.

(3) Nach Vollendung des 57. Lebensjahreserhält jede Arbeitnehmerin eine Alters-freizeit von zusätzlich 7 Arbeitstagen imKalenderjahr. Für Arbeitnehmerinnen, diein den letzten fünf Jahren in der Regel inSchichtarbeit oder Nachtarbeit tätig gewe-sen sind, gilt diese Regelung bereits mitVollendung des 55. Lebensjahres.

§ 32 Abs. 4, 6, 8 Satz 3 und die Berech-nungsformel des Abs. 9 gelten entspre-chend.

§ 13 Beginn und Ende der täglichenArbeitszeit

(1) Beginn und Ende der täglichen Arbeits-zeit und der Ruhepausen werden im Ein-vernehmen mit der Mitarbeitervertretunggeregelt.

(2) Die Arbeitszeit beginnt und endet ander Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der

Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet).Durch Dienstvereinbarung kann ab-weichendes geregelt werden.

§ 14 Ruhepausen

(1) Die Arbeit ist durch im Voraus fest-stehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehrals 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stun-den insgesamt zu unterbrechen. DieRuhepausen nach Satz 1 können in Zeit-abschnitte von jeweils mindestens 15 Mi-nuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeit-nehmerinnen nicht ohne Ruhepausebeschäftigt werden.

(2) Ausnahmsweise kann durch Dienstver-einbarung festgelegt werden, dass dieRuhepausen durch bezahlte Kurzpausenvon mindestens 10 Minuten Dauer gewährtwerden.

Die Zeit der Kurzpause wird als geleisteteArbeitszeit gerechnet.

(3) Sofern die zeitliche Lage der Kurzpausewegen des Betriebsablaufes nicht im Vor-aus festgelegt werden kann, kann die zeit-liche Lage der Kurzpausen jeweils nachdem Arbeitsanfall bestimmt werden.

§ 15 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmerinnen müssen nachBeendigung der täglichen Arbeitszeit eineununterbrochene Ruhezeit von mindestenself Stunden haben.

(2) Die Ruhezeit kann durch Dienstverein-barung um 1 Stunde verkürzt werden,wenn in sie keine Rufbereitschaft fällt.

(3) In Krankenhäusern und anderen Einrich-tungen der Behandlung, Erziehung oderPflege kann durch Dienstvereinbarung ver-einbart werden, dass eine Verringerung derRuhezeiten um höchstens 2 Stunden, höchs-tens zweimal in 2 Wochen zulässig ist.

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d) für Nachtarbeit im Sinne des § 8 Abs.3 1,28 €.

e) - gestrichen -

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeit-zuschläge nach Abs. 5 Satz 2 Buchst. b) bisc) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlaggezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 5 Satz 2Buchst. d) wird nicht gezahlt neben Zula-gen, Zuschlägen und Entschädigungen, indenen bereits eine entsprechende Leistungenthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit und fürdie Zeit der Rufbereitschaft werden Zeit-zuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit derinnerhalb der Rufbereitschaft tatsächlichgeleisteten Arbeit einschließlich eineretwaigen Wegezeit werden gegebenenfallsdie Zeitzuschläge nach Abs. 5 Satz 2Buchst. b) bis d) gezahlt. Die Unterabs. 1und 2 bleiben unberührt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 5 Satz 2Buchst. d) wird nicht gezahlt für Büro-dienst, der sonst üblicherweise nur in denTagesstunden geleistet wird, und für nächt-liche Dienstgeschäfte, für die, ohne dasseine Unterkunft genommen worden ist,Übernachtungsgeld gezahlt wird.

(7) Das Stundenentgelt ist für jede Entgelt-gruppe im Teil B IV – Tabelle der Stunden-entgelte – festgelegt. Die Stundenentgeltenehmen an den allgemeinen Entgelterhö-hungen teil.

Das Stundenentgelt zuzüglich des Zeitzu-schlages nach Abs. 5 Satz 2 Buchst. a) istdas Überstundenentgelt.

(8) Die Zeitzuschläge können ggf. ein-schließlich des Stundenentgelts nach Abs. 7 Unterabs. 1 durch Nebenabredezum Arbeitsvertrag oder durch Dienst-vereinbarung pauschaliert werden.

(9) Auf Antrag der Arbeitnehmerin, für dieein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, wer-den die Prozentsätze der Zeitzuschlägenach Absatz 5 a) - c) für jeweils 6 Monatein Arbeitszeit umgerechnet und dem Kontogutgeschrieben.

§ 18 Bereitschaftsdienst undRufbereitschaft

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftkann nach Maßgabe der Anlage IV ange-ordnet werden.

§ 19 Dienstreisen und Reisekosten

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit derdienstlichen Inanspruchnahme am auswär-tigen Geschäftsort sowie die tatsächlicheReisezeit als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetagemindestens die dienstplanmäßige bzw.betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.Mehr als 11 Stunden täglich gelten nichtals Arbeitszeit.

Für Arbeitnehmerinnen, die häufig reisen,können zum Zwecke der PauschalierungDienstvereinbarungen abgeschlossen wer-den.

(2) Bei angeordneten Dienstreisen undAbordnungen besteht ein Anspruch aufErsatz der Fahrtkosten und angemessenerzusätzlicher Aufwendungen für Unterkunftund Verpflegung. Als angemessen geltenim Zweifelsfall die steuerlichen Bestimmun-gen. Näheres ist durch Dienstvereinbarungzu regeln.

§ 20 Kurzarbeit

Im Bedarfsfall kann Kurzarbeit in Unterneh-men oder Unternehmensteilen unter Be-achtung des gesetzlichen Mitbestimmungs-rechts der Mitarbeitervertretung mit einerAnkündigungsfrist von 14 Tagen eingeführtwerden. Über die Umsetzung der Kurz-

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arbeit ist eine Dienstvereinbarung abzu-schließen. Im Übrigen sind die §§ 95 ff.SGB III zu berücksichtigen.

§ 21 Arbeitsbefreiung

(1) Die Arbeitnehmerin ist im nachfolgendgenannten Umfang von der Arbeit freizu-stellen:

a) bei schwerer Erkrankung von Ehegatten,Lebenspartnern im gemeinsamen Haus-stand, Kindern, Eltern und Geschwisternjeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr;

b) bei Tod von Ehegatten, Lebenspartnernim gemeinsamen Hausstand, Kindern,Eltern und Geschwistern jeweils 2 Arbeitstage im Kalenderjahr;

c) bei eigener Eheschließung jeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr;

d) bei Geburt eines eigenen Kindes jeweils1 Arbeitstag im Kalenderjahr;

e) bei Umzug mit eigenem Hausstandjeweils 1 Arbeitstag im Kalenderjahr;

f) bei schwerer Erkrankung eines im eige-nen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren oder dessen Betreuungsper-son, wenn im laufenden Kalenderjahrkein Anspruch gemäß § 45 SGB Vbesteht oder bestanden hat, bis zu 4 Tage im Kalenderjahr;

g) für die erforderliche Zeit ärztlicherBehandlung, soweit dies während derArbeitszeit notwendig ist. Auf Verlangenund Kosten des Arbeitgebers ist diesemeine ärztliche Bescheinigung vorzulegen,aus der hervorgeht, dass der Arztbesuchwährend der Arbeitszeit erforderlich war.

Die Arbeitsbefreiung erfolgt ohne Anrech-nung auf den Urlaub.

Für diese Zeit der Arbeitsbefreiung ist ihrdas Bruttomonatsentgelt fortzuzahlen. § 616 BGB findet keine Anwendung.

Günstigere betriebliche Regelungen sinddurch Dienstvereinbarungen zulässig.

(2) Auf Anforderung der diesen Tarifvertragschließenden Gewerkschaft ist zwecks Teil-nahme an Tarifverhandlungen mit dem Dia-konischen Dienstgeberverband Niedersach-sen e.V. (DDN) und zu deren VorbereitungArbeitsbefreiung unter Fortzahlung desEntgelts zu gewähren.

IV. Eingruppierung, Entgelt,Kinderzulage, Jahressonder-zahlung

§ 22 Eingruppierung, Entgelt

(1) Die Festlegung der Eingruppierung undder Höhe des Tabellenentgelts erfolgengemäß Teil B. Tabellenentgelt ist das derArbeitnehmerin gemäß Teil B III zustehendeEntgelt für den jeweiligen Kalendermonat.Soweit nachfolgend nicht anders geregeltgilt für Arbeitnehmerinnen die Tabelle inTeil B III. Nr. 1 TV DN.

Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenin Einrichtungen der Altenhilfe gilt dieTabelle in Teil B III. Nr. 2 TV DN. Einrichtun-gen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind Ein-richtungen oder Einrichtungsteile, dieüberwiegend ambulante, teilstationäreoder stationäre Pflegeleistungen oderambulante Krankenpflegeleistungen fürPflegebedürftige erbringen. Keine Einrich-tungen der Altenhilfe i.S.d. TV DN sind die-jenigen Einrichtungen, die vor dem 06.02.2015 nicht als Einrichtungen der Altenhilfei.S.d. TV DN galten, sowie solche, in denendie Leistungen zur medizinischen Vorsorge,zur medizinischen Rehabilitation, zur Teil-habe am Arbeitsleben oder am Leben inder Gemeinschaft, die schulische Ausbil-dung oder die Erziehung kranker oderbehinderter Menschen im Vordergrund desZweckes der Einrichtung stehen, sowieKrankenhäuser.

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Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenvon Ärztinnen gilt die Tabelle in Teil B III.Nr. 3 TV DN.

(2) Das Bruttomonatsentgelt umfasst alleder Arbeitnehmerin gemäß TV DN zuste-henden Entgeltbestandteile für den jeweili-gen Kalendermonat, ohne Berücksichti-gung der Jahressonderzahlung. DerAuszahlungsbetrag ist am 16. eines jedenMonats (Zahltag) für den laufenden Monatauf ein von der Arbeitnehmerin eingerich-tetes Girokonto im Inland zu zahlen. Es istso rechtzeitig zu überweisen, dass dieArbeitnehmerin am Zahltag darüber ver-fügen kann. Mit der Mitarbeitervertretungkönnen abweichende Regelungen verein-bart werden.

Der Teil des Bruttomonatsentgelts, dernicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,bemisst sich nach der Arbeitsleistung desVorvormonats.

(3) Besteht der Anspruch nicht für denvollen Kalendermonat, wird das Brutto-monatsentgelt anteilig für den Anspruchs-zeitraum berechnet.

(4) Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts je Stunde ist das Bruttomonatsentgeltdurch das 4,348-Fache der regelmäßigenWochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin zuteilen.

(5) Der Arbeitnehmerin ist eine Abrech-nung auszuhändigen, in der die Beträge,aus denen sich das Bruttomonatsentgeltzusammensetzt, und die Abzüge getrenntaufzuführen sind.

Ergeben sich gegenüber dem Vormonatkeine Änderungen der Brutto- oder Netto-beträge, bedarf es keiner erneuten Abrech-nung.

Die Arbeitnehmerin ist zur Nachprüfungder Entgeltabrechnung verpflichtet. Erge-ben sich Unstimmigkeiten, sind diese demArbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(6) Teilzeitbeschäftigte erhalten von demTabellenentgelt, das für entsprechend voll-beschäftigte Arbeitnehmerinnen festgelegtist, den Teil, der dem Maß der mit ihnenvereinbarten Arbeitszeit entspricht.

Für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten,die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird,wird für jede Stunde das durch das 4,348-Fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeitder Arbeitnehmerin geteilte Bruttomonats-entgelt ohne die Zuschläge gemäß § 17und das Entgelt für Bereitschaftsdiensteund Rufbereitschaften gezahlt.

§ 23 Kinderzulage

Die Arbeitnehmerin erhält für jedes Kind,dem sie gesetzlich zum Unterhalt verpflich-tet ist und für das ihr oder dem anderenElternteil Kindergeld zusteht, eine Kinder-zulage in Höhe von 102,00 €. Teilzeitbe-schäftigte bekommen diese Kinderzulageanteilig gemäß dem Maß der mit ihnenvereinbarten Arbeitszeit. Die Kinderzulagenimmt an den allgemeinen Entgelterhö-hungen teil. Arbeiten mehrere Unterhalts-verpflichtete im Unternehmen, so erhältderjenige die Zulage für das Kind, dem dasKindergeld nach dem Einkommensteuerge-setz (EStG) oder nach dem Bundeskinder-geldgesetz (BKGG) zusteht.

Anmerkung zu § 23: Abweichend von § 23 Satz 3 TV DN nimmt die Kinderzulagenicht an Entgelterhöhungen teil, die biszum 30.09.2016 in Kraft treten, sondernbleibt unverändert.

§ 24 Jahressonderzahlung

(1) Die Arbeitnehmerin, die sich am 01. November eines Jahres in einemArbeitsverhältnis befindet, das mindestensbis zum 31. Dezember des Jahres besteht,erhält eine nicht zusatzversorgungspflich-tige Jahressonderzahlung.

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(2) Die Jahressonderzahlung beträgt fürArbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen derEntgeltgruppe

E 1 – E 8 sowie Auszubildende und Praktikanten 90%,

E 9 – E 11 80%,

E 12 – E 14 und A I. – A IV. 60%

eines durchschnittlichen Bruttomonatsent-gelts. Dieses ergibt sich aus der Summe derBruttomonatsentgelte der Monate Januarbis einschließlich Oktober des Jahres, divi-diert durch zehn.

Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Novem-ber, wird die Jahressonderzahlung auf derBasis des Novemberentgelts dividiert durchzehn berechnet.

(3) Die Jahressonderzahlung wird mit demEntgelt für den Monat November gezahlt.

(4) Weist der Arbeitgeber vor Fälligkeitnach, dass für das vorausgegangene Wirt-schaftsjahr ein negatives betrieblichesErgebnis im Sinne von Abs. 5 vorgelegenhat, reduziert sich der Anspruch auf dieJahressonderzahlung für alle Arbeitnehme-rinnen um jeweils den gleichen Vomhun-dertsatz soweit, dass ein ausgeglichenesErgebnis erreicht wird. Hierbei darf derAnspruch auf die Jahressonderzahlung fürjede Arbeitnehmerin um höchstens 40%und ab dem Jahr 2010 um höchstens 60%des individuellen Anspruchs nach Abs. 2,höchstens auf einen Betrag von 700 €gekürzt werden. Für Teilzeitbeschäftigtereduziert sich der Betrag entsprechenddem Verhältnis ihrer individuellen Wochen-arbeitszeit zur Wochenarbeitszeit einerVollzeitbeschäftigten.

Der Nachweis eines negativen betrieblichenErgebnisses ist erbracht, wenn der vomArbeitgeber mit der Prüfung des Jahres-abschlusses beauftragte Wirtschaftsprüferoder eine Treuhandstelle bescheinigt, dassim vorausgegangenen Geschäftsjahr einnegatives Ergebnis im Sinne von Abs. 5 vor-

gelegen hat. Aus der Bescheinigung mussdie Berechnung gemäß Abs. 5 ersichtlichsein und es muss sich der Umfang desnegativen betrieblichen Ergebnisses aus ihrergeben. Die Bescheinigung und die ihrzugrundeliegende Berechnung müssen derMitarbeitervertretung vorgelegt werden; siesind ihr durch den Wirtschaftsprüfer oderdie Treuhandstelle zu erläutern. Die Mitar-beitervertretung kann einen externen Sach-verständigen hinzuziehen. Der Mitarbeiter-vertretung ist der Prozentsatz der Kürzungbis spätestens 31. Oktober bekannt zugeben. Im Folgejahr ist der Mitarbeiterver-tretung durch den Wirtschaftsprüfer dieHöhe des Kürzungsbetrags zu bescheinigen.

Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen 3 Wochen nach Vorlage der BescheinigungEinwendungen gegen das Vorliegen einesnegativen betrieblichen Ergebnisses, ist derNachweis für eine Kürzung der Jahresson-derzahlung erst dann erbracht, wenn einanderer Wirtschaftsprüfer, der in einer vonder Arbeitsrechtlichen Kommission be-schlossenen Namensliste1 aufgeführt ist,das negative Ergebnis im Sinne von Abs. 5feststellt. Die Feststellungen dieses Wirt-schaftsprüfers sind für den Nachweis unddie Berechnung des maximalen Kürzungs-umfangs gem. Abs. 4, Unterabs. 1 bindend.

Der Arbeitgeber hat spätestens dreiMonate vor Fälligkeit der Jahressonderzah-lung gegenüber der Mitarbeitervertretung

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1 Am 02.09.2009 wurde folgende Namenslistebeschlossen:1. Curacon GmbH Wirtschaftsprüfgesellschaft, Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover, Fon: 0511 590936-602. Korthäuer & Partner GmbH, III. Hagen 30, 45127Essen, Fon: 0201 8214 9-03. Wirtschaftsprüfer Kanzlei Livonius, Große Bäckerstr. 4, 20095 Hamburg, Fon: 040 970 744814. BDO, Deutsche Warentreuhand AG, 30159 Han-nover, Landschaftsstr. 2, Fon: 0511 33802-0Verfahrenshinweis: Für den Fall, dass die Betriebs-parteien sich nicht auf einen Wirtschaftsprüfer ausdieser Liste einigen können, entscheidet das Los.

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anzukündigen, dass er von der Kürzungs-möglichkeit Gebrauch machen will.

(5) Ein negatives betriebliches Ergebnisliegt vor, wenn das gemäß § 275 HGBermittelte Ergebnis der gewöhnlichenGeschäftstätigkeit des testierten Jahres-abschlusses des vorausgegangenenGeschäftsjahres

– ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzie-rungs- und Bewertungsänderungen imBerichtsjahr

– ohne Erträge aus der Auflösung bzw.ohne Aufwendungen aus der Bildung vonAufwandsrückstellungen gemäß § 249Abs. 2 HGB in der Fass. v. 31.12.20082,

– zuzüglich der Erträge aus der Auflösungvon Rückstellungen, soweit sie nicht inden Positionen gemäß § 275 Abs. 2 Zif-fern 1-14 HGB enthalten sind und derAufwand für die Rückstellungsbildung ineiner Position des § 275 Abs. 2 Ziff 1-14enthalten war,

– bei Unternehmen, die zur Finanzierunglaufender Kosten regelmäßig undbetriebsüblich Spenden einsetzen, mitSpenden in entsprechender Höhe

– mit außerordentlichen Erträgen aus Ent-geltnachzahlungen

negativ ist.

(6) Von der Regelung der Abs. 4 und 5können Unternehmen Gebrauch machen,die Leiharbeitnehmerinnen nur zur kurz-fristigen Überbrückung von Personal-engpässen einsetzen.

(7) In durch Ausgründung entstandenenverbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) ist

innerhalb der ersten drei Jahre nach Aus-gründung der konsolidierte Abschlusszugrunde zu legen, wenn zwischen diesenein Leistungsaustausch erfolgt. In verbun-denen Unternehmen kann durch Dienst-vereinbarung festgelegt werden, welcheUnternehmen bei der Ermittlung einesnegativen betrieblichen Ergebnisses zuberücksichtigen sind (Teilkonsolidierung).

Anmerkung zu § 24 Absätze 4 bis 7: Die Regelungen der Absätze 4 bis 7 des § 24 können zuletzt im Jahr 2015 bezogenauf den Jahresabschluss 2014 angewandtwerden. Sie können nicht angewandt wer-den, wenn der Arbeitgeber zeitgleich denEntgeltanspruch gem. Abschnitt G. § 4Absatz 4 bis 6 mindert.

§ 25 Leistungsentgelte

Zielvereinbarung

(1) Zielvereinbarungssysteme ermöglichendie angemessene Teilhabe von Arbeitneh-merinnen an Wertschöpfungen. Sie gehendavon aus, dass Arbeitnehmerinnen grund-sätzlich erfolgsorientiert arbeiten. Hierzukönnen entsprechende Dienstvereinbarun-gen abgeschlossen werden.

(2) Durch Dienstvereinbarungen ist folgen-des zu regeln:

– Verfahrensweise bei der Planung derZiele und der Kontrolle der Zielerrei-chung;

– Informationen über den jeweiligen Ziel-erreichungsgrad;

– Kompetenz und Verantwortung der Ar-beitnehmerinnen bei der Zielerreichung;

– Verteilungsschlüssel der geschaffenenWertschöpfung.

(3) Die aufgrund von Zielvereinbarungenermittelten Leistungsentgelte stellenZusatzentgelte zu den Tabellenentgeltendar.

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2 § 249 Abs. 2 HGB in der Fass. v. 31.12.2008 lautet:»Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenartnach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr odereinem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwen-dungen gebildet werden, die am Abschlussstichtagwahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höheoder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.«

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Leistungsvereinbarung

(4) Für Arbeitsplätze im gewerblichenBereich, deren Arbeitsergebnisse nach Zeitund Menge messbar sind, kann durchDienstvereinbarung ein Leistungsentgelt-system eingeführt werden.

(5) In dem Leistungsentgeltsystem sind fol-gende Tatbestände zu regeln:

– Form der Messung und betroffenerPersonenkreis. Hierbei sind die Bezugs-größen so festzulegen, dass bei men-schengerechter Gestaltung der Arbeits-bedingungen die für diese Arbeitengeeigneten Arbeitnehmerinnen unabhän-gig vom Geschlecht und Lebensalter beinormaler Arbeitsleistung auf Dauer undohne gesteigerte Anstrengung das jewei-lige Tabellenentgelt gemäß Eingruppie-rungskatalog erreichen können.

– Zuschlagsatz für die Bereitschaft, in einemLeistungsentgeltsystem zu arbeiten.

Bewertungsausschuss

(6) Zur praktischen Umsetzung von Ziel-und Leistungsvereinbarungen ist ein paritä-tischer Bewertungsausschuss einzurichten.

Größe, Zusammensetzung und Kompetenzdes Bewertungsausschusses wird zwischenArbeitgeber und Mitarbeitervertretung ver-einbart. Der Ausschuss kann fachlich erfah-rene, mit den Betriebsverhältnissen ver-traute Arbeitnehmerinnen der jeweiligenAbteilung oder Gruppe des Betriebes hin-zuziehen.

(7) Bei Nichteinigung kann die Einigungs-stelle angerufen werden.

§ 26 Sachleistungen

Erhalten Arbeitnehmerinnen Sachleistun-gen (z.B. Verpflegung, Unterkunft) unterAnrechnung auf das Bruttomonatsentgelt,so ist dieses durch Dienstvereinbarung zuregeln.

V. Sozialbezüge

§ 27 Jubiläen

Die Arbeitnehmerin erhält als Jubiläumszu-wendung, soweit nicht durch Dienstverein-barung eine günstigere Regelung besteht,bei Vollendung einer Unternehmenszuge-hörigkeit

– von 10 Jahren1 Arbeitstag Arbeitsbefreiung,

– von 20 Jahren3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung,

– von 25 Jahren5 Arbeitstage Arbeitsbefreiung,

jeweils zzgl. eines Sachpräsentes im Rah-men des steuerfrei Zuwendbaren.

§ 28 Entgeltfortzahlung im Todesfall

(1) Hinterlässt die Arbeitnehmerin naheAngehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder) oderPersonen, zu deren Lebensunterhalt dieVerstorbene bis zu ihrem Ableben überwie-gend beigetragen hat, oder die überwie-gend die Bestattungskosten tragen, so istdas zustehende Bruttomonatsentgelt fürdie restlichen Kalendertage des Sterbemo-nats und darüber hinaus für zwei Monatezu zahlen.

Die über den Todestag hinaus erbrachtenZahlungen an die unterhaltsberechtigtenHinterbliebenen sind Versorgungsleistun-gen.

(2) Der Anspruch wird durch die Zahlungan einen der Berechtigten erfüllt.

§ 29 Zusätzliche Alters- undHinterbliebenenversorgung

(1) Der Arbeitgeber versichert die Arbeit-nehmerin zum Zwecke der zusätzlichenAlters- und Hinterbliebenenversorgung beieiner kirchlichen Zusatzversorgungseinrich-tung oder einer des öffentlichen Dienstes.

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Abweichend hiervon kann durch Dienstver-einbarung eine andere, mindestens gleich-wertige zusätzliche Alters- und Hinter-bliebenensicherung (z.B. Betriebsrente,Direktversicherung) für die Arbeitnehmerinvereinbart werden. Die Gleichwertigkeitder zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-nensicherung ist durch ein einvernehmlichbestelltes Gutachten nachzuweisen.

(2) Besteht grundsätzlich Versicherungs-pflicht für Arbeitnehmerinnen eines Unter-nehmens in einer bestimmten Zusatzversor-gungskasse und ist die Arbeitnehmerin vonder Versicherungspflicht bei dieser Zusatz-versorgungskasse befreit, so kann ihr aufAntrag ein Zuschuss zu den Beiträgen eineranderen berufsständischen Versicherungs-oder Versorgungseinrichtung gewährt wer-den. Dieser Zuschuss darf den Betrag nichtübersteigen, den der Arbeitgeber an dieZusatzversorgungskasse abzuführen hätte,wenn die Arbeitnehmerin nicht von derZusatzversicherungspflicht befreit wordenwäre.

(3) Erhebt die Zusatzversorgungseinrich-tung einen Sanierungsbeitrag und ist dieserzu versteuern, trägt der Arbeitgeber diehierauf entfallende Lohn- und Kirchen-steuer bis zur steuerlichen Höchstgrenze,solange die rechtliche Möglichkeit zur Pau-schalierung dieser Steuern besteht.

(4) Abgeschlossene Dienstvereinbarungengemäß § 27 Abs. 4 der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung der AVR-K geltenauch nach dem 01.01.2004 weiter.

§ 29a Eigenbeteiligung an der Alters-und Hinterbliebenenversorgung – Gilt ab dem 1.2.2016

(1) Die Arbeitnehmerin beteiligt sich andem vom Arbeitgeber zu entrichtendenPflichtbeitrag zu einer zusätzlichen Alters-und Hinterbliebenenversicherung gemäß § 29 Abs.1 und 2 TVDN mit einem Eigen-

anteil am Pflichtbeitrag in Höhe von 50%des 4% ihres zusatzversorgungsfähigenEntgelts übersteigenden Betrags, höchs-tens jedoch bis zu einem Pflichtbeitrag voninsgesamt 6% ihres zusatzversorgungsfähi-gen Entgelts. Für bei der Versorgungs-anstalt des Bundes und der Länder (VBL)versicherte Arbeitnehmerinnen beträgt dieEigenbeteiligung 50% des den 7% deszusatzversorgungsfähigen Entgelts über-steigenden Betrag, höchstens jedoch bis zueinem Pflichtbeitrag von insgesamt 9%ihres zusatzversorgungsfähigen Entgelts.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beiträge zueiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-nensicherung einschließlich der Beteiligungder Arbeitnehmerin abzuführen. Die Betei-ligung der Arbeitnehmerin wird vom Ar-beitgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten.Die Beteiligung der Arbeitnehmerin erfolgtfür jeden Kalendermonat, für den dieArbeitnehmerin einen Anspruch auf Be-züge (Entgelt, sonstige Zuwendungen,Krankenbezüge) oder einen Anspruch aufKrankengeldzuschuss – auch wenn dieserwegen der Höhe der Barleistungen desSozialversicherungsträgers nicht gezahltwird – hat.

(3) Der Arbeitnehmerin wird unter Bezug-nahme auf § 30 e Abs. 2 BetrAVG dasRecht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG dieVersicherung nach Ausscheiden aus demBeschäftigungsverhältnis mit eigenen Bei-trägen fortzusetzen, nicht eingeräumt. Istdie persönliche Beteiligung der Arbeitneh-merin und die Übernahme der Pflichtbei-tragsschuld gemäß der Satzung der zustän-digen Zusatzversorgungskasse vorgesehen,richten sich alle weiteren Folgen darausausschließlich nach der Satzung der Zusatz-versorgungskasse, ohne dass Ansprüchegegenüber dem Arbeitsgeber entstehen.

(4) Der Anspruch der Arbeitnehmerin nach§ 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in Verbin-dung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlan-

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gen, dass die Voraussetzungen für eineFörderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen,wenn der Arbeitgeber Mitglied in einerZusatzversorgungseinrichtung ist, die dieseFörderungsmöglichkeit nicht vorsieht.

(5) Der Anspruch der Arbeitnehmerin nach§ 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz BetrAVGin Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG aufFortführung der Versicherung mit eigenenBeiträgen in entgeltlosen Zeiten währendeines bestehenden Beschäftigungsverhält-nisses ist für die Pflichtversicherung ausge-schlossen.

Anmerkung zu § 29 a TV DN:

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren,gemeinsam an die im Geltungsbereich desTV DN zuständigen kirchlichen Zusatzver-sorgungskassen und die Versorgungsan-stalt des Bundes und der Länder zu appel-lieren, ihre Satzung dahingehend zuändern, dass den Versicherten nach demAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnisoder in Zeiten ohne Entgeltzahlung dieFortführung der Versicherung als eigenemit eigenen Beiträgen möglich wird.

§ 30 Entgeltumwandlung

(1) Die Arbeitnehmerin kann vom Arbeit-geber verlangen, dass von ihren künftigen,regelmäßigen Entgeltansprüchen bis zu 4%der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzein der Rentenversicherung der Arbeiter undAngestellten durch Entgeltumwandlung ingleichbleibenden Beiträgen für ihrebetriebliche Altersversorgung verwendetwerden, soweit dieser Höchstbetrag nichtbereits durch Beiträge für die Pflichtversi-cherung ausgeschöpft ist. Die Beiträgekönnen auch durch Entgeltumwandlungvon Ansprüchen auf die Jahressonderzah-lung gezahlt werden. Soweit der Anspruchgeltend gemacht wird, muss die Arbeitneh-merin jährlich einen Betrag in Höhe von

mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für ihre betrieblicheAltersversorgung verwenden. Die Höchst-betragsgrenze nach Satz 1 kann durch Ver-einbarung zwischen der Arbeitnehmerinund dem Arbeitgeber überschritten werden.

(2) Die Durchführung des Anspruchs aufEntgeltumwandlung erfolgt bei der Kasse,bei der auch die zusätzliche betrieblicheAltersversorgung durchgeführt wird. Vor-aussetzung ist, dass die dafür zuständigeKasse satzungsrechtlich die entsprechendeMöglichkeit schafft. Im Einzelfall könnendie Vertragsparteien arbeitsvertraglicheinen anderen Durchführungsweg für dieEntgeltumwandlung vereinbaren. Die Rege-lung gilt unabhängig davon, ob die Arbeit-nehmerin die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG inAnspruch nimmt.

(3) Erfolgt eine steuerliche Förderung, fin-det diese zunächst Anwendung auf Bei-träge des Arbeitgebers zur Pflichtversiche-rung nach § 29, sodann auf umgewandelteEntgeltbestandteile der Arbeitnehmerin.Liegt die Summe aus dem Beitrag desArbeitgebers und der Entgeltumwandlungoberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG,wird der übersteigende Teil des Beitragsnach § 40 b EStG pauschal versteuert,soweit die rechtliche Möglichkeit dazubesteht und nicht bereits von dem Arbeit-geber genutzt wird. Die Pauschalsteuer istdann von der Arbeitnehmerin zu tragen.

(4) Bemessungsgrundlage für Ansprücheund Forderungen zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerin bleibt das Entgelt, dassich ohne die Entgeltumwandlung ergebenwürde.

(5) Bietet die für die zusätzliche betrieb-liche Altersversorgung zuständige Kassekeine rechtliche Möglichkeit für die Durch-führung der Entgeltumwandlung, bestimmtder Arbeitgeber einen anderen Durchfüh-rungsweg für die Entgeltumwandlung.

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(6) Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeit-geber mindestens einen Monat vorher denBeginn, die Veränderung des Umfangsbzw. die Beendigung der Geltendmachungdes Anspruchs auf Entgeltumwandlungmitteilen.

VI. Krankheit und Maßnahmender medizinischen Vorsorgeoder Rehabilitation

§ 31 Krankheit und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oderRehabilitation

Anzeige- und Nachweispflicht

(1) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, demArbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unver-züglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsun-fähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat dieArbeitnehmerin eine ärztliche Bescheini-gung über das Bestehen der Arbeitsunfä-higkeit sowie deren voraussichtliche Dauerspätestens an dem darauf folgendenArbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeits-unfähigkeit länger als in der Bescheinigungangegeben, ist die Arbeitnehmerin ver-pflichtet, unverzüglich eine neue ärztlicheBescheinigung vorzulegen. Eine Bescheini-gung der Krankenkasse oder eine Kopieder Bescheinigung des Arztes für die Kran-kengeldzahlung ersetzt die ärztlicheBescheinigung.

In begründeten Einzelfällen ist der Arbeit-geber berechtigt, die Vorlage der ärztlichenBescheinigung früher zu verlangen.

Von Abs. 1 abweichende Regelungen kön-nen mit der Mitarbeitervertretung verein-bart werden.

(2) Bei einer Maßnahme der medizinischenVorsorge oder Rehabilitation ist die Arbeit-nehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber dieBewilligung, den Zeitpunkt des Antritts derMaßnahme, die voraussichtliche Dauer und

die Verlängerung der Maßnahme unver-züglich mitzuteilen und eine Bescheinigungüber die Bewilligung der Maßnahme durcheinen Sozialleistungsträger oder eine ärztli-che Bescheinigung über die Erforderlichkeitder Maßnahme unverzüglich vorzulegen.

Entgeltfortzahlung

(3) Wird die Arbeitnehmerin durch Arbeits-unfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Ver-schulden oder durch Maßnahmen dermedizinischen Vorsorge oder Rehabilitationan der Arbeitsleistung gehindert, erhält siefür die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für dieDauer von bis zu sechs Wochen sowie nachMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungenbei Wiederholungserkrankungen dasUrlaubsentgelt fortgezahlt. Nach Ablaufdes nach Satz 1 maßgebenden Zeitraumserhält die Arbeitnehmerin, die zu Beginnder Arbeitsunfähigkeit eine Unternehmens-zugehörigkeit (§ 7) von mehr als einemJahr erreicht hat, für die Zeit, für die ihrKrankengeld oder entsprechende Leistun-gen zustehen, einen Krankengeldzuschuss.

(4) Der Krankengeldzuschuss ergibt sichaus der Höhe der Differenz zwischen demfestgesetzten Nettokrankengeld und demsich nach Abs. 3 Satz 1 ergebenden Netto-arbeitsentgelt. Er wird seit dem Beginn derArbeitsunfähigkeit wegen derselbenErkrankung längstens

– bis zum Ende der 13. Woche bei Unter-nehmenszugehörigkeit von mehr alseinem Jahr,

– bis zum Ende der 26. Woche bei einerUnternehmenszugehörigkeit von mehrals drei Jahren

– und bei Arbeitsunfällen – unabhängigvon der Unternehmenszugehörigkeit –

gezahlt.

Zahlt die Krankenkasse wegen Verschul-dens der Arbeitnehmerin kein oder nuranteiliges Krankengeld, so entfällt odervermindert sich der Anspruch auf den

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Krankengeldzuschuss. Für die Arbeitneh-merin, die nicht der Versicherungspflicht inder gesetzlichen Krankenversicherungunterliegt, ist bei der Zuschussberechnungder Krankengeldhöchstsatz für versiche-rungspflichtige Arbeitnehmerinnenzugrunde zu legen.

(5) Das Entgelt im Krankheitsfall und derKrankengeldzuschuss werden nicht überdas Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgezahlt. Krankengeldzuschüsse, die überden Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerineine Rente wegen Altersrente oder vollerErwerbsminderung aus der gesetzlichenRentenversicherung, aus einer zusätzlichenAlters- und Hinterbliebenenversorgungoder aus einer sonstigen Versorgungsein-richtung erhält, zu der der Arbeitgeber dieMittel ganz oder teilweise beigesteuerthat, gewährt worden sind, gelten als Vor-schuss auf die für den Zeitraum der Über-zahlung zustehenden Rente; die Ansprüchegehen insoweit auf den Arbeitgeber über.Verzögert die Arbeitnehmerin schuldhaft,dem Arbeitgeber die Zustellung des Ren-tenbescheides mitzuteilen, gelten die fürdie Zeit nach dem Tage der Zustellung desRentenbescheides überzahlten Kranken-geldzuschüsse in vollem Umfang als Vor-schuss; Ansprüche gehen in diesem Falle inHöhe der für die Zeit nach dem Tage derZustellung des Rentenbescheides überzahl-ten Leistungen auf den Arbeitgeber über.

Forderungsübergang

(6) Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Dritteherbeigeführt, gelten die gesetzlichenBestimmungen. Bei Geltendmachung die-ser Schadensersatzansprüche muss dieArbeitnehmerin den Arbeitgeber nachbesten Kräften unterstützen, ihm insbeson-dere unverzüglich die erforderlichen An-gaben machen, Auskunft erteilen und alleerforderlichen Unterlagen zugänglichmachen.

(7) Im Übrigen gelten die gesetzlichenBestimmungen.

VII. Urlaub

§ 32 Urlaub

Allgemeines

(1) Der Urlaub dient der Erholung und derErhaltung der Arbeitskraft. Während desUrlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rah-men des gesetzlichen Mindesturlaubs keineErwerbsarbeit leisten.

(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalen-derjahr Anspruch auf einen bezahltenUrlaub.

(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.Eine Übertragung in das nächste Kalender-jahr ist nur im Rahmen der gesetzlichenBestimmungen bis zum 30.04. möglich.Der übertragene Urlaub muss bis zu diesemZeitpunkt genommen worden sein. Zwi-schen Arbeitgeber und Mitarbeitervertre-tung sind bis zum 31.10. Regelungen zumAbbau bis dahin noch nicht geplanterUrlaubstage zu treffen.

(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhält-nis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgtder Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jedenvollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruchauf den Mindesturlaub nach dem Bundes-urlaubsgesetz beim Ausscheiden nacherfüllter Wartezeit in der zweiten Hälftedes Kalenderjahres und der Anspruch aufden Mindesturlaub nach dem Jugend-arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

Der Urlaub, der ihr für diese Beschäfti-gungsmonate bereits von einem anderenUnternehmen gewährt oder abgegolten ist,wird angerechnet. Die Arbeitnehmerinkann den Urlaub für das Eintrittsjahr nachsechs Monaten Unternehmenszugehörig-keit, spätestens aber im Dezember, geltendmachen.

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Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufs-unfähigkeit oder Erwerbsminderung oderdurch Erreichen der Altersgrenze aus demArbeitsverhältnis aus, so beträgt derUrlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn dasArbeitsverhältnis in der ersten Hälfte undzwölf Zwölftel, wenn es in der zweitenHälfte des Urlaubsjahres endet.

Berechnung

(5) Der volle Urlaubsanspruch kann erstnach Ablauf von sechs Monaten (Warte-zeit) nach der Einstellung geltend gemachtwerden.

(6) Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 anaufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzu-runden, Bruchteile darunter entsprechendabzurunden.

(7) Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig-keit, die durch ärztliches Zeugnis nachge-wiesen wird, unterbricht den Urlaub. DieArbeitnehmerin muss mit dem Arbeitgebervereinbaren, wann sie den Resturlaub neh-men kann.

Urlaubsplanung

(8) Der Urlaubsplan ist so aufzustellen, dassder Urlaub grundsätzlich in längerenzusammenhängenden Abschnitten zu neh-men und zu gewähren ist. Auf Antrag derArbeitnehmerin ist ein Teil des Urlaubsmindestens in Höhe der Hälfte des Jahres-urlaubs zusammenhängend zu gewähren.Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubssind die Urlaubswünsche der Arbeitnehme-rinnen zu berücksichtigen, es sei denn,dass ihrer Berücksichtigung dringendebetriebliche Belange oder Urlaubswünscheanderer Arbeitnehmerinnen, die unter sozi-alen Gesichtspunkten Vorrang verdienen,entgegenstehen.

Urlaubsdauer

(9) Der Urlaub beträgt

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr = 29 Arbeitstage (5-Tage-Woche),

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr = 30 Arbeitstage (5-Tage-Woche).

Maßgebend für die Berechnung derUrlaubsdauer ist das Lebensjahr, das dieArbeitnehmerin im Laufe des Urlaubsjahresvollendet.

1. Bei regelmäßiger Verteilung der Arbeits-tage auf die Kalenderwochen ist dieAnzahl der Urlaubstage im Urlaubsjahr wiefolgt zu berechnen:

29 bzw. 30 x Arbeitstage pro Woche__________________________________________

5

2. Bei unregelmäßiger Verteilung derArbeitstage auf die Kalenderwochen ist dieAnzahl der Urlaubstage im Urlaubsjahr wiefolgt zu berechnen:

29 bzw. 30 x tatsächliche Arbeitstage__________________________________________

260 (Jahresarbeitstage)

Als Urlaubstag gilt jeder Arbeitstag gemäߧ 8 Abs. 5.

(9a) Die Dauer des Erholungsurlaubs ein-schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubsvermindert sich um ein Zwölftel für jedenvollen Kalendermonat eines Sonderurlaubsnach § 33 oder eines Ruhens des Arbeits-verhältnisses nach § 37.

Zusatzurlaub für Nachtarbeit

(10) Arbeitnehmerinnen, die im UrlaubsjahrNachtarbeit i.S.v. § 8 Abs. 3 leisten, erhal-ten je 150 Nachtarbeitsstunden 1 zusätz-lichen Urlaubstag.

Erfolgt die Nachtarbeit in Schichtarbeiterhalten die Arbeitnehmerinnen einenZusatzurlaubstag bereits ab je 110 Nacht-arbeitsstunden.

Der Zusatzurlaub kann durch Dienstverein-barung pauschaliert werden.

(11) Der Zusatzurlaub darf insgesamt vierArbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-schreiten.

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(12) Der Zusatzurlaub bemisst sich nachder beim Arbeitgeber im vorangegangenenKalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung.Der Anspruch auf den Zusatzurlaub ent-steht mit Beginn des auf die Arbeitsleis-tung folgenden Urlaubsjahres.

Urlaubsentgelt/Abgeltung

(13) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nachdem durchschnittlichen Bruttomonatsent-gelt, das die Arbeitnehmerin in den letztendrei abgerechneten Kalendermonaten vordem Beginn des Urlaubs erhalten hat.Soweit das Urlaubsentgelt für einzelneTage oder Wochen zu berechnen ist, wirdbei der Durchschnittsberechnung (in der 5-Tage-Woche) für jeden Kalendermonatvon 22 Arbeitstagen ausgegangen. Beianderer Verteilung der Arbeitstage auf dieWoche ist die entsprechende Anzahl derArbeitstage zu ermitteln, wobei auf volleArbeitstage auf- oder abzurunden ist.

Zusätzlich für Überstunden gezahltes Ent-gelt wird nicht berücksichtigt. Dies giltnicht für eine in Monatsbeträgen pauscha-lierte Überstundenbezahlung.

Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorüber-gehender Natur, die während des Berech-nungszeitraums oder des Urlaubs eintreten,ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeit-raum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfäl-len oder unverschuldeter Arbeitsversäum-nis eintreten, bleiben für die Berechnungdes Urlaubsentgelts außer Betracht. ZumEntgelt gehörende Sachbezüge, die wäh-rend des Urlaubs nicht weitergewährt wer-den, sind für die Dauer des Urlaubs ange-messen in bar abzugelten.

(14) Eine Abgeltung des Urlaubs ist nurstatthaft, wenn einer Arbeitnehmerinwegen Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses der Urlaub nicht oder nicht in vollem

Umfang gewährt werden kann. Für jedenabzugeltenden Urlaubstag ist das Urlaubs-entgelt zu zahlen.

§ 33 Sonderurlaub

(1) Der Arbeitnehmerin ist auf Antrag beiVorliegen eines wichtigen Grundes Sonder-urlaub unter Fortfall des Entgelts bis zurDauer von höchstens 5 Jahren zu gewäh-ren, soweit dem nicht dringende betrieb-liche oder dienstliche Gründe entgegen-stehen. Ein wichtiger Grund ist z.B. dieBetreuung eines Kindes unter 18 Jahrenoder eines pflegebedürftigen nahen Ange-hörigen. Statt eines Sonderurlaubs kannauch eine Teilzeitbeschäftigung vereinbartwerden.

Nach 8-jähriger Unternehmenszugehörig-keit soll der Arbeitnehmerin auf AntragSonderurlaub für höchstens ein Jahrgewährt werden, wenn die dienstlichenund betrieblichen Verhältnisse es gestattenund die Beurlaubung nicht dazu dient,andere entgeltliche Tätigkeiten auszuüben.Eine zum Zeitpunkt der Beurlaubungbereits ausgeführte Nebenbeschäftigungist hiervon nicht berührt, solange ihrUmfang nicht ausgeweitet werden soll.

(2) Über die Dauer des Sonderurlaubs bzw.die Teilzeitbeschäftigung ist eine schriftli-che Vereinbarung zu treffen. Die Arbeit-nehmerin kann den Sonderurlaub bzw. dieTeilzeitbeschäftigung vorzeitig nur been-den, wenn dem keine dringenden dienst-lichen Gründe entgegenstehen. So ist dieBeendigung frühestens nach dem Aus-scheiden einer Vertretungskraft möglich.

(3) Darüber hinaus kann Sonderurlaub undTeilzeitarbeit auch aus anderen Gründen,z.B. fachliche Fort- und Weiterbildung oderTeilnahme an berufsständischen Tagungen,vereinbart werden. Die Vereinbarungbedarf der Schriftform.

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VIII. Beendigung des Arbeits-verhältnisses

§ 34 Beendigung desArbeitsverhältnisses

(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnissesdurch Kündigung oder Auflösungsvertragbedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form. Auf Verlangen der Arbeitnehmerinsind die Kündigungsgründe schriftlich mit-zuteilen; das gilt nicht für die Probezeit.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beideVertragsparteien bei einer Unternehmens-zugehörigkeit

bis zu 1 Jahr 1 Monatzum Monatsschluss

nach einer Unternehmenszugehörigkeit

von mehr als 1 Jahr 6 Wochenvon mehr als 5 Jahren 3 Monatevon mehr als 8 Jahren 4 Monatevon mehr als 10 Jahren 5 Monatevon mehr als 12 Jahren 6 Monatevon mehr als 15 Jahren 7 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Bei der Berechnung der Unternehmens-zugehörigkeit werden im Hinblick auf dieKündigungsfristen Zeiten der Berufsausbil-dung nicht berücksichtigt.

(3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das40. Lebensjahr vollendet haben und demUnternehmen mindestens 15 Jahre ange-hören, ist eine ordentliche Kündigungdurch den Arbeitgeber nur unter den Vor-aussetzungen des § 35 zulässig.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kannnach den Regelungen des Abs. 2 auch vor-her gekündigt werden.

(5) Endet ein zweckbefristetes Arbeits-verhältnis durch das im Arbeitsvertragbezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitge-ber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt derBeendigung spätestens vier Wochen vorher

mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung desEntgelts erlischt frühestens vier Wochennach Zugang dieser Mitteilung.

(6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-nis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerinwährend der Kündigungsfrist sowie vorAblauf eines befristeten Arbeitsverhältnis-ses eine angemessene Zeit zur Bewerbungum einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren.

(7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kün-digung mit Ablauf des Monats, in dem dieArbeitnehmerin das gesetzlich festgelegteAlter zum Erreichen einer abschlagsfreienRegelaltersrente vollendet hat.

§ 35 Sonderregelung für langjährigbeschäftigte Arbeitnehmerinnen

(1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebens-jahr vollendet haben und dem Unterneh-men mindestens 15 Jahre angehören, kannordentlich gekündigt werden, wenn Arbeit-geber und Mitarbeitervertretung überein-stimmend feststellen,

a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerinzu einer nicht hinnehmbaren betrieb-lichen Störung führt, die auch beiWeiterbeschäftigung unter verändertenVertragsbedingungen fortbestehen wird

oder

b) dass nach Ausschöpfung aller zumut-baren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturie-rungsmaßnahmen, Qualifizierungs-maßnahmen) eine im wesentlichengleichwertige Beschäftigungsmöglichkeitausgeschlossen ist und eine Weiter-beschäftigung der Arbeitnehmerin aneinem anderen Arbeitsplatz, ggf. untergleichzeitiger Herabsetzung um eineEntgeltgruppe nicht möglich ist.

(2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mitder Mitarbeitervertretung ein Ausgleichüber die wirtschaftlichen Nachteile, die derArbeitnehmerin infolge der Maßnahme

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entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zurBeendigung des Arbeitsverhältnisses oderzur Übertragung einer Tätigkeit, die nichtim Wesentlichen gleichwertig ist, so sindangemessene Ausgleichszahlungen oderandere Maßnahmen zur Milderung dersozialen Folgen zu bestimmen. Bei derBemessung sind die sozialen Belange derArbeitnehmerin und die wirtschaftlicheLage des Unternehmens zu berücksichti-gen. Wird bei Beendigung des Arbeitsver-hältnisses eine Abfindungszahlung festge-setzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42(Rationalisierungsschutz) nicht unterschrei-ten.

Kommt eine Einigung über den Ausgleichder wirtschaftlichen Nachteile nichtzustande, entscheidet auf Antrag diebesondere Schlichtungsstelle nach § 37 aAbs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderenSchlichtungsstelle ersetzt die fehlende Eini-gung zwischen Dienststellenleitung undMitarbeitervertretung.

§ 36 Außerordentliche Kündigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundesim Sinne von § 626 BGB kann das Arbeits-verhältnis von jeder der Vertragsparteienohne Einhaltung einer Kündigungsfristgekündigt werden, wenn Tatsachen vorlie-gen, aufgrund derer der bzw. dem Kündi-genden unter Berücksichtigung allerUmstände des Einzelfalles und unter Ab-wägung der Interessen beider Vertragsteiledie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oderbis zu der vereinbarten Beendigung desArbeitsverhältnisses nicht zugemutet wer-den kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt nach Recht-sprechung insbesondere vor bei grobenAchtungsverletzungen gegenüber der Kir-che, ihrer Diakonie oder bei Austritt ausder Kirche.

§ 37 Beendigung des Arbeits-verhältnisses wegen verminderterErwerbsfähigkeit

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dasses einer Kündigung bedarf, mit Ablauf desMonats, in dem der Bescheid eines Renten-versicherungsträgers, in dem festgestelltwird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbs-gemindert ist, zugestellt wird.

(2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerinden Arbeitgeber von der Zustellung desRentenbescheides unverzüglich zu unter-richten. Beginnt die Rente wegen vollerErwerbsminderung erst nach der Zustellungdes Rentenbescheides, endet das Arbeits-verhältnis mit Ablauf des dem Renten-beginn vorangehenden Tages.

(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wennnach dem Bescheid des Rentenversiche-rungsträgers eine Rente auf Zeit gewährtwird. In diesem Falle ruht das Arbeits-verhältnis für den Zeitraum, für den eineRente auf Zeit gewährt wird.

(4) Das Arbeitsverhältnis der teilweiseerwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endetbzw. ruht, es sei denn, die Arbeitnehmerinkann nach ihrem vom Rentenversiche-rungsträger festgestellten Leistungsvermö-gen auf ihrem bisherigen oder einem ande-ren geeigneten und freien Arbeitsplatzweiterbeschäftigt werden, soweit drin-gende dienstliche bzw. betriebliche Gründenicht entgegenstehen, und die Arbeitneh-merin innerhalb von vier Wochen nachZugang des Rentenbescheides ihre Weiter-beschäftigung schriftlich beantragt.

(5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, dieschwerbehindert im Sinne des SGB IX ist,im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-verhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92SGB IX erforderliche Zustimmung des Inte-grationsamtes noch nicht vor, endet dasArbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, andem der Zustimmungsbescheid des Inte-grationsamtes zugestellt worden ist.

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(6) Nach Wiederherstellung der Erwerbs-fähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die beiBeendigung des Arbeitsverhältnisses nachAbs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz fürlangjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnengenoss, auf Antrag bei ihrem früherenArbeitgeber wieder eingestellt werden,wenn dort ein für sie geeigneter Arbeits-platz frei ist.

§ 38 Weiterbeschäftigung nachErreichen der Altersgrenze

Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigtoder nach dem Erreichen des gesetzlichfestgelegten Alters für den Bezug einerabschlagsfreien Regelaltersrente neu einge-stellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertragabzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kannhierbei mit einer Frist von 1 Monat zumMonatsschluss gekündigt werden.

§ 39 Zeugnisse undArbeitsbescheinigungen

(1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigungdes Arbeitsverhältnisses Anspruch aufErteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hatAuskunft über Art und Dauer des Arbeits-verhältnisses und die auszuübende Tätig-keit zu geben. Auf Verlangen der Arbeit-nehmerin ist das Zeugnis auch auf dieLeistungen und die Führung im Dienst aus-zudehnen.

(2) In begründeten Fällen ist der Arbeitneh-merin auf Verlangen ein Zwischenzeugnisauszuhändigen.

(3) Unbeschadet des Anspruchs auf einendgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehme-rin nach der Kündigung Anspruch auf dieunverzügliche Aushändigung eines vorläu-figen Zeugnisses.

IX. Besondere Bestimmungen

§ 40 Fort- und Weiterbildung

Wird die Arbeitnehmerin auf Veranlassungund Kosten des Arbeitgebers im Rahmendes Personalbedarfs fort- oder weitergebil-det und soll für den Fall des Ausscheidensaus dem Arbeitsverhältnis ein Erstattungs-anspruch geltend gemacht werden, so isthierüber eine Vereinbarung abzuschließen.

§ 41 Werkdienstwohnung

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihrzugewiesene Werkdienstwohnung zubeziehen, wenn und solange die dienst-lichen Verhältnisse es erfordern und dieWohnung in angemessener Weise demBedarf der Arbeitnehmerin und der mit ihrin einem Haushalt lebenden Personen ent-spricht.

§ 42 Rationalisierungsschutz

(1) Begriff

Rationalisierungsmaßnahmen im Sinnedieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber ver-anlasste betriebsorganisatorische odertechnische Maßnahmen, soweit diese eineÄnderung oder den Wegfall von Arbeits-plätzen zur Folge haben und damit unmit-telbar zu Umgruppierungen, Versetzungenoder Kündigungen führen können. In die-sen Fällen gelten die nachfolgenden Be-stimmungen.

(2) Informationspflicht

Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitervertre-tung und die betroffenen Arbeitnehmerin-nen rechtzeitig und umfassend über ge-plante Rationalisierungsmaßnahmen zuunterrichten. Die personellen und sozialenAuswirkungen sind mit der Mitarbeiter-vertretung zu beraten.

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(3) Umsetzung

Fallen infolge von Rationalisierungsmaß-nahmen Arbeitsplätze weg, sollen diebetroffenen Arbeitnehmerinnen auf anderegleichwertige Arbeitsplätze umgesetzt wer-den. Ist dieses nicht möglich und ist binnender nächsten 12 Monate ein gleichwertigerArbeitsplatz neu zu besetzen, sind betrof-fene Arbeitnehmerinnen bevorzugt zuberücksichtigen.

(4) Umschulung und Kosten

Die im Zusammenhang mit ggf. notwendi-gen Umschulungsmaßnahmen entstehen-den Kosten sind vom Arbeitgeber zu über-nehmen. Das Entgelt wird in Höhe desUrlaubsentgelts (§ 32 Abs. 13) währenddieser Zeit fortgezahlt.

Gem. § 40 TV DN kann eine Vereinbarungabgeschlossen werden.

(5) Entgeltsicherung

Arbeitnehmerinnen, die aufgrund vonRationalisierungsmaßnahmen Entgeltmin-derungen erleiden, erhalten eine Zulagezum Tabellenentgelt. Die Zulage ist derUnterschiedsbetrag zwischen dem bisheri-gen und dem neuen Entgelt; sie vermindertsich bei jeder allgemeinen Entgelterhöhungum 1/5. Bei Veränderungen der Arbeitszeitist die Zulage entsprechend anzupassen.

(6) Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist für erforderlicheBeendigungskündigungen beträgt 3 Mona-te zum Ende des Kalendervierteljahres, so-weit nicht längere Fristen Geltung haben.

(7) Wiedereinstellung

Arbeitnehmerinnen, die aufgrund vonRationalisierungsmaßnahmen aus demUnternehmen ausgeschieden sind, die län-ger als 12 Monate dem Unternehmenangehört haben und deren Entlassungnicht mehr als 12 Monate zurückliegt, wer-den im Falle der Neubesetzung von für siegeeigneten Arbeitsplätzen berücksichtigt.

(8) Abfindung

1. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einerrationalisierungsbedingten Kündigung ent-lassen werden, erhalten als Abfindung:

[siehe Tabelle unten]

2. Der Anspruch auf Abfindung entstehtam Tag der Beendigung des Arbeitsverhält-nisses, jedoch nur dann, wenn spätestensmit Ablauf von drei Wochen nach Zugangder Kündigungserklärung endgültig fest-steht, dass die Arbeitnehmerin mit Ablaufder Kündigungsfrist aus dem Arbeitsver-hältnis ausscheiden wird.

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bis zum vollendeten nach vollendetem40. 40. 45. 50. 55.

Lebensjahr Lebensjahr

Beschäftigungszeit Bruttomonatsentgelte

3 Jahre – 2 2 3 35 Jahre 2 3 3 4 57 Jahre 3 4 5 6 79 Jahre 4 5 6 7 911 Jahre 5 6 7 9 1113 Jahre 6 7 8 10 1215 Jahre 7 8 9 11 13

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3. Die Abfindung steht nicht zu, wenn dieKündigung aus einem von der Arbeitneh-merin zu vertretenden Grund (z.B. Ableh-nung eines angebotenen Arbeitsplatzesentgegen Abs. 3, Ablehnung der Fortbil-dung bzw. Umschulung entgegen Abs. 4)erfolgt ist.

§ 43 Ausschlussfristen

(1) Die Ansprüche beider Seiten aus demArbeitsverhältnis müssen innerhalb einerAusschlussfrist von sechs Monaten nach

Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wer-den. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gel-tendmachung ausgeschlossen. Das giltnicht, wenn die Berufung auf die Aus-schlussfrist wegen des Vorliegens besonde-rer Umstände eine unzulässige Rechtsaus-übung ist.

(2) Die genannten Ausschlussfristen geltennicht für beiderseitige Schadensersatz-ansprüche sowie für beiderseitige nach-wirkende Ansprüche aus dem Arbeits-verhältnis.

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B. Eingruppierung und Entgelt

Die Entgeltgruppen (Teil B. II.) gelten nichtfür Arbeitnehmerinnen, die als Lehrkräftean allgemeinbildenden und beruflichenSchulen beschäftigt werden. Die Eingrup-pierung und die übrigen Entgeltbestand-teile dieser Arbeitnehmerinnen richten sichnach den jeweils geltenden Bestimmungenfür die beim Land Niedersachsen im Ange-stelltenverhältnis beschäftigten Lehrerin-nen und Lehrer.

Für Arbeitnehmerinnen, die als Ärztinnenbeschäftigt werden, gelten die Regelunggemäß Teil B II.2. (A.-Gruppen) und dieEntgelttabelle Teil B III.3.

I. Rahmenbestimmungen

§ 1Die Arbeitnehmerinnen werden entspre-chend den Tätigkeitsmerkmalen des über-tragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgrup-pen eingruppiert. Für die Eingruppierung ineine Entgeltgruppe ist nicht die beruflicheBezeichnung, sondern allein die Tätigkeitder Arbeitnehmerin maßgebend. Die Ein-gruppierung richtet sich nach den Tätig-

keitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzusind als Erläuterung die zu den Entgelt-gruppen aufgeführten Richtbeispiele her-anzuziehen.

§ 2Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihresArbeitsbereiches ständig wiederkehrendmehrere Tätigkeiten aus, auf die verschie-dene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie indie Entgeltgruppe einzugruppieren, derenAnforderungen den Charakter ihresArbeitsbereiches im Wesentlichen bestim-men. Für solche Tätigkeiten, die bezüglichihrer Anforderungen zu höheren Entgelt-gruppen gehören und durch die Eingrup-pierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegol-ten werden konnten, ist ein angemessenesEntgelt als Ausgleich zu gewähren. Diesekann entweder 25% oder 50% der Diffe-renz zur nächsthöheren Entgeltgruppebetragen und wird gemeinsam vom Arbeit-geber und der Mitarbeitervertretung fest-gelegt.

§ 3Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzender Entgeltgruppe E 3 und E 4 in der Pflege

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in stationären Kranken- und Altenpflege-einrichtungen erhöht sich der Tabellenwert

– in stationären Krankenpflegeeinrichtun-gen ab dem 01.01.2014 um 70,87 €

– und in stationären Altenpflegeeinrichtun-gen ab dem 01.09.2013 um 68,80 €

Dieser Erhöhungsbetrag nimmt an den all-gemeinen Entgelterhöhungen teil.

Anmerkung zu § 3 Abweichend von Teil B I. § 3 Satz 2 TV DNnehmen die Zulagen gemäß Teil B I. § 3Satz 1 TV DN nicht an Entgelterhöhungenteil, die bis zum 30.09.2016 in Kraft tre-ten, sondern bleiben unverändert.

§ 4(1) Übt eine in die Entgeltgruppen E 1 bis E 8 oder nach S 1 oder S 2 eingruppierteArbeitnehmerin auf Anordnung vorüber-gehend (zusammenhängend mindestens 5 Arbeitstage) eine Tätigkeit aus, die einerhöheren Entgeltgruppe entspricht, ist ihrfür diese Zeit das Tabellenentgelt der höhe-ren Entgeltgruppe zu zahlen.

(2) Übt eine in den Entgeltgruppen E 9 bisE 14 oder nach A I. bis A IV. eingruppierteArbeitnehmerin auf Anordnung vorüberge-hend eine Tätigkeit aus, die einer höherenEntgeltgruppe zugeordnet ist, so hat sieunter Anrechnung einer etwaigen Aus-gleichszulage (§ 2 Satz 2) rückwirkendeinen Anspruch auf den Differenzbetragzwischen ihrem Tabellenentgelt und demTabellenentgelt der höheren Entgelt-gruppe, wenn diese Tätigkeit im Wesent-lichen zusammenhängend länger als vierWochen dauert.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn derEinsatz zu Trainingszwecken oder zumZwecke der beruflichen Weiterbildungerfolgt.

§ 5(1) Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenab Entgeltgruppe E 6, deren Anforderun-gen i.d.R. eine spezifische Berufsausbil-dung voraussetzen, gelten in den erstensechs Jahren, in denen sie Tätigkeiten aus-üben, die Inhalt dieser Berufsausbildungsind, als Berufsanfängerinnen.

(2) Für Berufsanfängerinnen gilt folgenderEntgeltaufbau:

1. und 2. Tätigkeitsjahr: 80%

3. und 4. Tätigkeitsjahr: 90%

5. und 6. Tätigkeitsjahr: 95%

ab 7. Tätigkeitsjahr: 100%

Abweichend gilt folgender Entgeltaufbaufür Berufsanfängerinnen mit Tätigkeitenauf Arbeitsplätzen in der Jugendhilfe, dieüblicherweise von Sozialpädagoginnen aus-geübt werden:

1. bis 3. Tätigkeitsjahr: 80%

4. und 5. Tätigkeitsjahr: 90%

6. Tätigkeitsjahr: 95%

ab 7. Tätigkeitsjahr: 100%

(3) Wird einer Berufsanfängerin ein höher-wertiger Arbeitsplatz, der inhaltlich ihrerBerufsausbildung oder einem verwandtenArbeitsfeld entspricht, zugewiesen, soerhält sie das Tabellenentgelt der neuenEntgeltgruppe entsprechend ihrem Tätig-keitsjahr.

(4) Wird der Arbeitnehmerin, die keineBerufsanfängerin ist, ein höherwertigerArbeitsplatz, der inhaltlich ihrer Berufsaus-bildung oder einem verwandten Arbeitsfeldentspricht, zugewiesen, der mindestenszwei Entgeltgruppen über ihrem bisherigenArbeitsplatz zu bewerten ist, so erhält siemindestens das Tabellenentgelt, das demfünften Tätigkeitsjahr einer Berufsanfänge-rin in der neuen Entgeltgruppe entspricht.

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II. Entgeltgruppen

E-Gruppen

E 1 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbil-dung oder Ausbildung nach einer kurzenEinweisung ausgeführt werden können.

Richtbeispiele:Helferin von ReinigungskräftenSpülhilfe mit einfachen Tätigkeiten

E 2 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die ohne berufliche Vor-bildung oder Ausbildung nach einer Ein-übung ausgeführt werden können.

Richtbeispiele:BotendiensteGartenhelferin mit einfachen TätigkeitenKüchenhilfe mit einfachen TätigkeitenMaschinenhelferinProduktionshelferinReinigungskraftSpülhilfeStations- und Haushaltshilfe mit einfachenTätigkeitenWäschereihelferin

E 3 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbil-dung oder Ausbildung nach einer fach-lichen Einarbeitung ausgeführt werdenkönnen.

Richtbeispiele:Gärtnereihelferin und Landwirtschafts-gehilfin mit einfachen TätigkeitenHelferin in der BehindertenhilfeHilfsarbeiterinHol- u. BringdienstKraftfahrerinKüchenhilfePflegehelferin in der Alten- und Kranken-pflegePförtnerin

Reinigungskraft SchreibkraftStations- u. HaushaltshilfeTelefonistinnen

E 4 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertig-keiten erfordern, die in der Regel durcheine abgeschlossene, mindestens einjährigeAusbildung oder eine Berufspraxis von biszu 15 Monaten in dem auszuübendenTätigkeitsfeld erworben werden.

Richtbeispiele:ApothekenhelferinBeiköchinGärtnereihelferin u. LandwirtschaftsgehilfinHausmeisterinHeilerziehungshelferinKraftfahrerin in der PersonenbeförderungKranken- u. AltenpflegehelferinMaschinenbedienerin ohne gerätetechni-sche KenntnisseSchreibkraft, die schwierige Texte schreibtTelefonistin an großen Anlagen (mit mehrals 250 Anschlüssen)

E 5 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertig-keiten erfordern, die in der Regel durcheine abgeschlossene, mindestens einein-halbjährige Berufsausbildung erworbenwerden, sowie Arbeitnehmerinnen aufArbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über dieAnforderungen nach Entgeltgruppe 4 hin-aus erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeitenvoraussetzen.

Richtbeispiele:BerufskraftfahrerinBürokauffrauHaus- u. Familienpflegerin Hausmeisterin mit größerem Verantwor-tungsbereichHeilerziehungshelferinKinderpflegerinKrankenpflegehelferin in Funktionsdiensten

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SekretärinSozialassistentinVerwaltungsangestellte

E 6.1. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse undFertigkeiten erfordern, die in der Regeldurch eine abgeschlossene, mindestensdreijährige Berufsausbildung erworbenwerden.

Richtbeispiele:FacharbeiterinHausmeisterin mit abgeschlossener hand-werklicher AusbildungHauswirtschafterinKöchinVerwaltungsmitarbeiterin mit kaufmänni-scher Ausbildung

E 6.2. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die über die Anforde-rungen nach Entgeltgruppe 5 hinauserweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten vor-aussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt,wenn von den Arbeitnehmerinnen einhöheres Maß an Fachwissen oder Verant-wortung für Betriebsmittel oder Verant-wortung für Personal gefordert wird.

Richtbeispiele:BerufskraftfahrerinBürokauffrauHaus- u. FamilienpflegerinKrankenpflegehelferin in FunktionsdienstenSekretärinVerwaltungsangestellte

E 7.1. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit entsprechenden Tätigkeiten in derPflege, Betreuung oder Erziehung undeiner abgeschlossenen Berufsausbildungals Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerzie-hungspflegerin oder Gesundheits- undKrankenpflegerin.

E 7.2. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die über die Anforde-rungen nach Entgeltgruppe 6 hinauserweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeitenvoraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt,wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichennach allgemeinen Anweisungen selbststän-dig ausgeführt werden.

Richtbeispiele:FacharbeiterinGruppenleiterin in WfBHausmeisterin mit abgeschloss. handwerk-licher AusbildungHauswirtschafterin KöchinVerwaltungsmitarbeiterin mit kaufmänni-scher Ausbildung

E 8 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die über die Anforderun-gen nach Entgeltgruppe 7 hinaus – erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkei-

ten sowie Verantwortung für Personaloder Betriebsmittel in höherem Ausmaß oder

– erheblich erweiterte Fachkenntnisse undFertigkeiten voraussetzen3.

Richtbeispiele:AltenpflegerinErzieherinFacharbeiterinHeilerziehungspflegerinKöchinGesundheits- und KrankenpflegerinMeisterin TechnikerinVerwaltungsmitarbeiterin mit kaufmänni-scher Ausbildung

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3 Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungenErwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierig-keiten sowie auf Arbeitsplätzen in der stationärenBehindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerzie-hungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübtwerden, erfordert i.d.R. erheblich erweiterte Fach-kenntnisse und Fertigkeiten.

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E 9.1. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse undFähigkeiten erfordern, die in der Regeldurch eine abgeschlossene Ausbildung aneiner Fachhochschule oder durch einengleichwertigen Ausbildungsabschlusserworben werden.

Richtbeispiele:Betriebswirtin HeilpädagoginIngenieurinSozialpädagogin/SozialarbeiterinSozialwirtin

E 9.2. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die über die Anforde-rungen nach Entgeltgruppe 8 erheblichhinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt,wenn von den Arbeitnehmerinnen nebenerheblich erweiterten Fachkenntnissen undFertigkeiten auch Verantwortung für Perso-nal oder Betriebsmittel gefordert wird.

Richtbeispiele:Altenpflegerin ArbeitsvorbereiterinEDV-AdministratorinHeilerziehungspflegerinGesundheits- und KrankenpflegerinMeisterinTechnikerinVerwaltungsmitarbeiterin mit kaufmänni-scher Ausbildung

E 10 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzenmit Tätigkeiten, die über die Anforderun-gen nach Entgeltgruppe 9 hinausgehen.Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von denArbeitnehmerinnen ein hohes Maß anFachwissen oder Verantwortung für Perso-nal oder Betriebsmittel in größerem Aus-maß oder Budgetverantwortung in nichtunerheblichem Ausmaß gefordert wird.

Richtbeispiele:Altenpflegerin

BetriebswirtinHeilerziehungspflegerinHeilpädagoginIngenieurinGesundheits- und KrankenpflegerinSozialpädagogin/Sozialarbeiterin Technikerin

E 11 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen, die im Rahmen allgemeiner Anweisun-gen Tätigkeiten verrichten, für die nebenumfangreicher Berufserfahrung Fähigkeitenvorausgesetzt werden, die über die Anfor-derungsmerkmale der Entgeltgruppe 10hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt,wenn die von den Arbeitnehmerinnengeforderten Fachkenntnisse, Verantwor-tung für Personal, Betriebsmittel oder Bud-get deutlich über die Anforderungen derEntgeltgruppe E 10 hinausgehen.

Richtbeispiele:AltenpflegerinBetriebswirtinIngenieurinGesundheits- und KrankenpflegerinMeisterin als BereichsleiterinSozialpädagogin/Sozialarbeiterin Technikerin

E 12.1. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse undFähigkeiten erfordern, die in der Regeldurch eine abgeschlossene Ausbildung aneiner wissenschaftlichen Hochschule oderdurch einen gleichwertigen Ausbildungs-abschluss erworben werden.

Richtbeispiele:Diplom-InformatikerinDiplom-IngenieurinDiplom-KauffrauDiplom-PädagoginDiplom-PsychologinDiplom-PflegewirtinDiplom-Pflegepädagogin Volljuristin

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E 12.2. Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen mit Tätigkeiten, die über die Anforde-rungen nach Entgeltgruppe 11 erheblichhinausgehen.

Richtbeispiele:AltenpflegerinBetriebswirtinIngenieurinGesundheits- und KrankenpflegerinSozialpädagogin/SozialarbeiterinTechnikerin

E 13

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mitTätigkeiten, die über die Anforderungennach Entgeltgruppe 12 hinausgehen undbei denen neben umfangreichen Berufs-erfahrungen Spezialwissen vorausgesetztwird.

Richtbeispiele:Diplom-InformatikerinDiplom-IngenieurinDiplom-KauffrauDiplom-PädagoginDiplom-Psychologin Volljuristin

E 14 Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplät-zen, die im Rahmen allgemeiner Anweisun-gen Tätigkeiten verrichten, für die nebenumfangreicher Berufserfahrung Fähigkeitenvorausgesetzt werden, die über die Anfor-derungsmerkmale der Entgeltgruppe 13hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt,wenn von den Arbeitnehmerinnen Verant-wortung für Personal und Budget in nichtunerheblichem Ausmaß gefordert wird.

Richtbeispiele:Diplom-InformatikerinDiplom-IngenieurinDiplom-KauffrauDiplom-PädagoginDiplom-PsychologinVolljuristin

A-Gruppen (Entgeltgruppen der Ärztinnen)

A I. Ärztin

ärztlich Approbierte ohne abgeschlosseneFacharztweiterbildung

A II. Fachärztin

Ärztin, die aufgrund abgeschlossener Fach-arztweiterbildung in ihrem Fachgebiet tätigist.

A III. Oberärztin

Oberärztin ist die Ärztin, der die medizini-sche Verantwortung für selbstständige Teil-oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. derAbteilung vom Arbeitgeber ausdrücklichübertragen wurde.

A IV. Leitende Oberärztin

Leitende Oberärztin ist die Ärztin, die dieständige Vertretung der leitenden Ärztin(Chefärztin) vom Arbeitgeber ausdrücklichübertragen worden ist. Dieses Tätigkeits-merkmal kann daher innerhalb einer Klinikin der Regel nur von einer Ärztin erfülltwerden.

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III. Entgelttabellen

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Tabelle für die Entgeltgruppen (E) gültig ab 01.01.2015Teil B I. § 5 95,00% 90,00% 80,00%E 14 5.987,84 € 5.688,45 € 5.389,06 € 4.790,27 €E 13 5.360,29 € 5.092,28 € 4.824,26 € 4.288,23 €E 12 4.732,72 € 4.496,08 € 4.259,45 € 3.786,18 €E 11 4.230,68 € 4.019,15 € 3.807,61 € 3.384,54 €E 10 3.916,90 € 3.721,06 € 3.525,21 € 3.133,52 €E 9 3.477,62 € 3.303,74 € 3.129,86 € 2.782,10 €E 8 3.038,30 € 2.886,39 € 2.734,47 € 2.430,64 €E 7 2.881,41 € 2.737,34 € 2.593,27 € 2.305,13 €E 6 2.661,77 € 2.528,68 € 2.395,59 € 2.129,42 €E 5 2.410,74 €E 4 + Zul.* 2.337,81 €E 4 2.266,94 €E 3 + Zul.* 2.148,51 €E 3 2.077,64 €E 2 1.856,56 €E 1 1.648,79 €S 2** 1.843,87 €S 1** 1.616,62 €

gültig ab 01.02.2016E 14 6.149,51 € 5.842,03 € 5.534,56 € 4.919,61 €E 13 5.505,02 € 5.229,77 € 4.954,52 € 4.404,02 €E 12 4.860,50 € 4.617,48 € 4.374,45 € 3.888,40 €E 11 4.344,91 € 4.127,66 € 3.910,42 € 3.475,93 €E 10 4.022,66 € 3.821,53 € 3.620,39 € 3.218,13 €E 9 3.571,52 € 3.392,94 € 3.214,37 € 2.857,22 €E 8 3.120,33 € 2.964,31 € 2.808,30 € 2.496,26 €E 7 2.959,21 € 2.811,25 € 2.663,29 € 2.367,37 €E 6 2.733,64 € 2.596,96 € 2.460,28 € 2.186,91 €E 5 2.475,83 €E 4 + Zul.* 2.399,02 €E 4 2.328,15 €E 3 + Zul.* 2.204,61 €E 3 2.133,74 €E 2 1.906,69 €E 1 1.693,31 €S 2** 1.893,65 €S 1** 1.660,27 €

* Die Zulage gemäß Teil B I. § 3 beträgt 70,87 € ** siehe VIII. Anlage Service-Kräfte

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Tabelle für die Entgeltgruppen (E) für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen inEinrichtungen der Altenhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 4 TV DN) gültig ab 01.03.2015Teil B I. § 5 95,00% 90,00% 80,00%E 14 5.773,30 € 5.484,64 € 5.195,97 € 4.618,64 €E 13 5.168,23 € 4.909,82 € 4.651,41 € 4.134,58 €E 12 4.563,14 € 4.334,98 € 4.106,83 € 3.650,51 €E 11 4.079,08 € 3.875,13 € 3.671,17 € 3.263,26 €E 10 3.776,55 € 3.587,72 € 3.398,90 € 3.021,24 €E 9 3.353,01 € 3.185,36 € 3.017,71 € 2.682,41 €E 8 2.929,44 € 2.782,97 € 2.636,50 € 2.343,55 €E 7 2.778,17 € 2.639,26 € 2.500,35 € 2.222,54 €E 6 2.566,39 € 2.438,07 € 2.309,75 € 2.053,11 €E 5 2.324,37 €E 4 + Zul.* 2.254,51 €E 4 2.185,71 €E 3 + Zul.* 2.072,00 €E 3 2.003,20 €E 2 1.790,04 €E 1 1.589,71 €S 2** 1.777,80 €S 1** 1.558,70 €

gültig ab 01.08.2015E 14 5.813,71 € 5.523,02 € 5.232,34 € 4.650,97 €E 13 5.204,41 € 4.944,19 € 4.683,97 € 4.163,53 €E 12 4.595,08 € 4.365,33 € 4.135,57 € 3.676,06 €E 11 4.107,63 € 3.902,25 € 3.696,87 € 3.286,10 €E 10 3.802,99 € 3.612,84 € 3.422,69 € 3.042,39 €E 9 3.376,48 € 3.207,66 € 3.038,83 € 2.701,18 €E 8 2.949,95 € 2.802,45 € 2.654,96 € 2.359,96 €E 7 2.797,62 € 2.657,74 € 2.517,86 € 2.238,10 €E 6 2.584,35 € 2.455,13 € 2.325,92 € 2.067,48 €E 5 2.340,64 €E 4 + Zul.* 2.269,81 €E 4 2.201,01 €E 3 + Zul.* 2.086,02 €E 3 2.017,22 €E 2 1.802,57 €E 1 1.600,84 €S 2** 1.790,24 €S 1** 1.569,61 €

* Die Zulage gemäß Teil B I. § 3 beträgt 68,80 € ** siehe VIII. Anlage Service-Kräfte

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Page 19: Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN)+file++58a46e404f5e923533478b67/... · selbstständige, ausschließlich unter den Haustarifvertragsparteien geltende Anlage des TV DN. Auf

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Tabelle für die Entgeltgruppen (E) für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen inEinrichtungen der Altenhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 4 TV DN) gültig ab 01.02.2016Teil B I. § 5 95,00% 90,00% 80,00%E 14 5.871,85 € 5.578,26 € 5.284,67 € 4.697,48 €E 13 5.256,45 € 4.993,63 € 4.730,81 € 4.205,16 €E 12 4.641,03 € 4.408,98 € 4.176,93 € 3.712,82 €E 11 4.148,71 € 3.941,27 € 3.733,84 € 3.318,97 €E 10 3.841,02 € 3.648,97 € 3.456,92 € 3.072,82 €E 9 3.410,24 € 3.239,73 € 3.069,22 € 2.728,19 €E 8 2.979,45 € 2.830,48 € 2.681,51 € 2.383,56 €E 7 2.825,60 € 2.684,32 € 2.543,04 € 2.260,48 €E 6 2.610,19 € 2.479,68 € 2.349,17 € 2.088,15 €E 5 2.364,05 €E 4 + Zul.* 2.291,82 €E 4 2.223,02 €E 3 + Zul.* 2.106,19 €E 3 2.037,39 €E 2 1.820,60 €E 1 1.616,85 €S 2** 1.808,14 €S 1** 1.585,31 €

gültig ab 01.05.2016E 14 5.971,67 € 5.673,09 € 5.374,50 € 4.777,34 €E 13 5.345,81 € 5.078,52 € 4.811,23 € 4.276,65 €E 12 4.719,93 € 4.483,93 € 4.247,94 € 3.775,94 €E 11 4.219,24 € 4.008,28 € 3.797,32 € 3.375,39 €E 10 3.906,32 € 3.711,00 € 3.515,69 € 3.125,06 €E 9 3.468,21 € 3.294,80 € 3.121,39 € 2.774,57 €E 8 3.030,10 € 2.878,60 € 2.727,09 € 2.424,08 €E 7 2.873,64 € 2.729,96 € 2.586,28 € 2.298,91 €E 6 2.654,56 € 2.521,83 € 2.389,10 € 2.123,65 €E 5 2.404,24 €E 4 + Zul.* 2.329,61 €E 4 2.260,81 €E 3 + Zul.* 2.140,83 €E 3 2.072,03 €E 2 1.851,55 €E 1 1.644,34 €S 2** 1.838,88 €S 1** 1.612,26 €

* Die Zulage gemäß Teil B I. § 3 beträgt 68,80 € ** siehe VIII. Anlage Service-Kräfte

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Entgelttabelle für Ärztinnen gültig ab 01.01.2015 Eingangs- Nach Nach Nach Nach

stufe 12 Mon. 24 Mon. 42 Mon. 60 Mon.

A I. Ärztin 3.682,70 € 3.838,94 € 3.989,60 € 4.251,84 € 4.558,74 €

Eingangs- Nach Nach Nach Nach stufe 36 Mon. 72 Mon. 96 Mon. 120 Mon.

A II. Fachärztin 4.809,83 € 5.222,74 € 5.579,85 € 5.786,30 € 5.992,75 €A III. Oberärztin 6.042,98 € 6.400,09 €A IV. LeitendeOberärztin 7.119,88 €

gültig ab 01.02.2016 Eingangs- Nach Nach Nach Nach

stufe 12 Mon. 24 Mon. 42 Mon. 60 Mon.

A I. Ärztin 3.782,13 € 3.942,59 € 4.097,32 € 4.366,64 € 4.681,83 €

Eingangs- Nach Nach Nach Nach stufe 36 Mon. 72 Mon. 96 Mon. 120 Mon.

A II. Fachärztin 4.939,70 € 5.363,75 € 5.730,51 € 5.942,53 € 6.154,55 €A III. Oberärztin 6.206,14 € 6.572,89 €A IV. LeitendeOberärztin 7.312,12 €

Hinweise zur Anrechnung von Vorzeiten:

1. Zeiten ärztlicher Tätigkeiten werden Ärztinnen ohne Facharztanerkennung bei derStufenzuordnung angerechnet. Eine Tätigkeit als Ärztin im Praktikum gilt als ärztlicheTätigkeit.

2. Zeiten fachärztlicher Tätigkeiten werden in der Regel angerechnet. Zeiten einervorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

3. Zeiten ärztlicher Tätigkeiten im Ausland im Sinne von 1. und 2. sind nur solche, die von einer Ärztekammer als der inländischen ärztlichen Tätigkeit als gleichwertiganerkannt werden.

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IV. Stundenentgelte und Zeitzuschläge

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Stundenentgelte (§ 17 Abs. 7) und Zeitzuschläge (§ 17 Abs. 5) gültig ab 01. Januar 2015Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag für Zeitzuschlag fürentgelt für Überstunden entgelt Arbeit an Arbeit an Wochen-

Sonntagen 25% feiertagen 35%A IV 33,23 € 4,98 € 38,21 € 8,31 € 11,63 €A III 28,00 € 4,20 € 32,20 € 7,00 € 9,80 €A II 25,77 € 3,87 € 29,64 € 6,44 € 9,02 €A II 23,59 € 3,54 € 27,13 € 5,90 € 8,26 €E 14 27,62 € 4,14 € 31,76 € 6,91 € 9,67 €E 13 / A II. 25,42 € 3,81 € 29,23 € 6,36 € 8,90 €E 12 / A I. 23,27 € 3,49 € 26,76 € 5,82 € 8,14 €E 11 21,00 € 3,15 € 24,15 € 5,25 € 7,35 €E 10 19,35 € 2,90 € 22,25 € 4,84 € 6,77 €E 9 17,79 € 2,67 € 20,46 € 4,45 € 6,23 €E 8 16,27 € 4,07 € 20,34 € 4,07 € 5,69 €E 7 15,11 € 3,78 € 18,89 € 3,78 € 5,29 €E 6 13,94 € 3,49 € 17,43 € 3,49 € 4,88 €E 5 13,08 € 3,27 € 16,35 € 3,27 € 4,58 €E 4 + Zul. Teil B, § 3 12,61 € 3,78 € 16,39 € 3,15 € 4,41 €E 4 12,19 € 3,66 € 15,85 € 3,05 € 4,27 €E 3 + Zul. Teil B, § 3 11,80 € 3,54 € 15,34 € 2,95 € 4,13 €E 3 11,37 € 3,41 € 14,78 € 2,84 € 3,98 €E 2 10,88 € 3,26 € 14,14 € 2,72 € 3,81 €E 1 9,85 € 2,96 € 12,81 € 2,46 € 3,45 €S 2 10,86 € 3,26 € 14,12 € 2,72 € 3,80 €S 1 9,50 € 2,85 € 12,35 € 2,38 € 3,33 €

gültig ab 01. Februar 2016

A IV 34,13 € 5,12 € 39,25 € 8,53 € 11,95 €A III 28,76 € 4,31 € 33,07 € 7,19 € 10,07 €A II 26,47 € 3,97 € 30,44 € 6,62 € 9,26 €A II 24,23 € 3,63 € 27,86 € 6,06 € 8,48 €E 14 28,37 € 4,26 € 32,63 € 7,09 € 9,93 €E 13 / A II. 26,11 € 3,92 € 30,03 € 6,53 € 9,14 €E 12 / A I. 23,90 € 3,59 € 27,49 € 5,98 € 8,37 €E 11 21,57 € 3,24 € 24,81 € 5,39 € 7,55 €E 10 19,87 € 2,98 € 22,85 € 4,97 € 6,95 €E 9 18,27 € 2,74 € 21,01 € 4,57 € 6,39 €E 8 16,71 € 4,18 € 20,89 € 4,18 € 5,85 €E 7 15,52 € 3,88 € 19,40 € 3,88 € 5,43 €E 6 14,32 € 3,58 € 17,90 € 3,58 € 5,01 €E 5 13,43 € 3,36 € 16,79 € 3,36 € 4,70 €E 4 + Zul. Teil B, § 3 12,94 € 3,88 € 16,82 € 3,24 € 4,53 €E 4 12,52 € 3,76 € 16,28 € 3,13 € 4,38 €E 3 + Zul. Teil B, § 3 12,11 € 3,63 € 15,74 € 3,03 € 4,24 €E 3 11,68 € 3,50 € 15,18 € 2,92 € 4,09 €E 2 11,17 € 3,35 € 14,52 € 2,79 € 3,91 €E 1 10,12 € 3,04 € 13,16 € 2,53 € 3,54 €S 2 11,15 € 3,35 € 14,50 € 2,79 € 3,90 €S 1 9,76 € 2,93 € 12,69 € 2,44 € 3,42 €

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TV DN

Stundenentgelte (§ 17 Abs. 7) und Zeitzuschläge (§ 17 Abs. 5) auf Arbeitsplätzen in Einrichtungen der Altenhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 4) gültig ab 01. März 2015

Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag für Zeitzuschlag fürentgelt für Überstunden entgelt Arbeit an Arbeit an Wochen-

Sonntagen 25% feiertagen 35%E 14 26,62 € 3,99 € 30,61 € 6,66 € 9,32 €E 13 / A II. 24,51 € 3,68 € 28,19 € 6,13 € 8,58 €E 12 / A I. 22,44 € 3,37 € 25,81 € 5,61 € 7,85 €E 11 20,26 € 3,04 € 23,30 € 5,07 € 7,09 €E 10 18,66 € 2,80 € 21,46 € 4,67 € 6,53 €E 9 17,15 € 2,57 € 19,72 € 4,29 € 6,00 €E 8 15,69 € 3,92 € 19,61 € 3,92 € 5,49 €E 7 14,57 € 3,64 € 18,21 € 3,64 € 5,10 €E 6 13,43 € 3,36 € 16,79 € 3,36 € 4,70 €E 5 12,61 € 3,15 € 15,76 € 3,15 € 4,41 €E 4 + Zul. Teil B, § 3 12,16 € 3,65 € 15,81 € 3,04 € 4,26 €E 4 11,75 € 3,53 € 15,28 € 2,94 € 4,11 €E 3 + Zul. Teil B, § 3 11,36 € 3,41 € 14,77 € 2,84 € 3,98 €E 3 10,95 € 3,29 € 14,24 € 2,74 € 3,83 €E 2 10,49 € 3,15 € 13,64 € 2,62 € 3,67 €E 1 9,50 € 2,85 € 12,35 € 2,38 € 3,33 €S 2 10,47 € 3,14 € 13,61 € 2,62 € 3,66 €S 1 9,16 € 2,75 € 11,91 € 2,29 € 3,21 €

gültig ab 01. August 2015E 14 26,81 € 4,02 € 30,83 € 6,70 € 9,38 €E 13 / A II. 24,68 € 3,70 € 28,38 € 6,17 € 8,64 €E 12 / A I. 22,60 € 3,39 € 25,99 € 5,65 € 7,91 €E 11 20,40 € 3,06 € 23,46 € 5,10 € 7,14 €E 10 18,79 € 2,82 € 21,61 € 4,70 € 6,58 €E 9 17,27 € 2,59 € 19,86 € 4,32 € 6,04 €E 8 15,80 € 3,95 € 19,75 € 3,95 € 5,53 €E 7 14,67 € 3,67 € 18,34 € 3,67 € 5,13 €E 6 13,52 € 3,38 € 16,90 € 3,38 € 4,73 €E 5 12,70 € 3,18 € 15,88 € 3,18 € 4,45 €E 4 + Zul. Teil B, § 3 12,24 € 3,67 € 15,91 € 3,06 € 4,28 €E 4 11,83 € 3,55 € 15,38 € 2,96 € 4,14 €E 3 + Zul. Teil B, § 3 11,44 € 3,43 € 14,87 € 2,86 € 4,00 €E 3 11,03 € 3,31 € 14,34 € 2,76 € 3,86 €E 2 10,56 € 3,17 € 13,73 € 2,64 € 3,70 €E 1 9,57 € 2,87 € 12,44 € 2,39 € 3,35 €S 2 10,54 € 3,16 € 13,70 € 2,64 € 3,69 €S 1 9,22 € 2,77 € 11,99 € 2,31 € 3,23 €

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Stundenentgelte (§ 17 Abs. 7) und Zeitzuschläge (§ 17 Abs. 5) auf Arbeitsplätzen in Einrichtungen der Altenhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 4) gültig ab 01. Februar 2016

Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag für Zeitzuschlag fürentgelt für Überstunden entgelt Arbeit an Arbeit an Wochen-

Sonntagen 25% feiertagen 35%E 14 27,08 € 4,06 € 31,14 € 6,77 € 9,48 €E 13/AII. 24,93 € 3,74 € 28,67 € 6,23 € 8,73 €E 12/AI. 22,83 € 3,42 € 26,25 € 5,71 € 7,99 €E 11 20,60 € 3,09 € 23,69 € 5,15 € 7,21 €E 10 18,98 € 2,85 € 21,83 € 4,75 € 6,64 €E 9 17,44 € 2,62 € 20,06 € 4,36 € 6,10 €E 8 15,96 € 3,99 € 19,95 € 3,99 € 5,59 €E 7 14,82 € 3,71 € 18,53 € 3,71 € 5,19 €E 6 13,66 € 3,42 € 17,08 € 3,42 € 4,78 €E 5 12,83 € 3,21 € 16,04 € 3,21 € 4,49 €E 4 + Zul. Teil B, § 3 12,36 € 3,71 € 16,07 € 3,09 € 4,33 €E 4 11,95 € 3,59 € 15,54 € 2,99 € 4,18 €E 3 + Zul. Teil B, § 3 11,55 € 3,47 € 15,02 € 2,89 € 4,04 €E 3 11,14 € 3,34 € 14,48 € 2,79 € 3,90 €E 2 10,67 € 3,20 € 13,87 € 2,67 € 3,73 €E 1 9,67 € 2,90 € 12,57 € 2,42 € 3,38 €S 2 10,65 € 3,20 € 13,85 € 2,66 € 3,73 €S 1 9,31 € 2,79 € 12,10 € 2,33 € 3,26 €

gültig ab 01. Mai 2016E 14 27,54 € 4,13 € 31,67 € 6,89 € 9,64 €E 13/AII. 25,35 € 3,80 € 29,15 € 6,34 € 8,87 €E 12/AI. 23,22 € 3,48 € 26,70 € 5,81 € 8,13 €E 11 20,95 € 3,14 € 24,09 € 5,24 € 7,33 €E 10 19,30 € 2,90 € 22,20 € 4,83 € 6,76 €E 9 17,74 € 2,66 € 20,40 € 4,44 € 6,21 €E 8 16,23 € 4,06 € 20,29 € 4,06 € 5,68 €E 7 15,07 € 3,77 € 18,84 € 3,77 € 5,27 €E 6 13,89 € 3,47 € 17,36 € 3,47 € 4,86 €E 5 13,05 € 3,26 € 16,31 € 3,26 € 4,57 €E 4 + Zul. Teil B, § 3 12,56 € 3,77 € 16,33 € 3,14 € 4,40 €E 4 12,15 € 3,65 € 15,80 € 3,04 € 4,25 €E 3 + Zul. Teil B, § 3 11,74 € 3,52 € 15,26 € 2,94 € 4,11 €E 3 11,33 € 3,40 € 14,73 € 2,83 € 3,97 €E 2 10,85 € 3,26 € 14,11 € 2,71 € 3,80 €E 1 9,83 € 2,95 € 12,78 € 2,46 € 3,44 €S 2 10,83 € 3,25 € 14,08 € 2,71 € 3,79 €S 1 9,47 € 2,84 € 12,31 € 2,37 € 3,31 €

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V. Maßnahmen zur Zukunfts-sicherung

Maßnahmen zur Zukunftssicherung be-zwecken die Sicherung der wirtschaftlichenZukunftsfähigkeit und die Vermeidungwirtschaftlicher Notlagen sowie eine Siche-rung von Arbeitsplätzen. Ein tarifgebunde-nes Mitglied des Diakonischen Dienst-geberverbandes e.V. (DDN) kann einenAntrag auf eine »Maßnahme zur Zukunfts-sicherung« unter Vorlage prüffähiger

Unterlagen stellen. Die Unterlagen werdenvon einem gemeinsam von den Tarifver-tragspartnern des TV DN benannten Gut-achter geprüft. Bestätigt der Gutachterhinreichende Hinweise auf die Notwendig-keit von Maßnahmen zur Zukunftssiche-rung, beginnen die TarifvertragspartnerVerhandlungen mit dem Ziel der Vereinba-rung von entsprechenden Maßnahmen. DieTarifvertragspartner legen den Rahmen unddie Bedingungen fest, in welchem bzw. zu denen »Maßnahmen zur Zukunftssiche-rung« ergriffen werden können.

TV DN

C. Anlagen

I. Ausbildung

Ausbildungsverhältnisse

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Praktikantinnen,die nach abgelegtem Examen, Bachelor,Master bzw. Diplom ein Praktikum absol-vieren müssen, um die staatliche Anerken-nung zu erlangen, für Auszubildende ineinem staatlich anerkannten oder als staat-lich anerkannt geltenden Ausbildungsberufnach dem BBiG, für Schülerinnen, die nachMaßgabe des Krankenpflegegesetzes, desHebammengesetzes und des Altenpflege-gesetzes bzw. des Niedersächsischen Alten-pflegegesetzes ausgebildet werden, alle imfolgenden Auszubildende genannt, soweitnicht gesondert aufgeführt.

(2) Es gilt der TV DN, soweit in dieserAnlage nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildungund der Auszubildenden ist vor Beginn desAusbildungsverhältnisses ein schriftlicherAusbildungsvertrag abzuschließen.

(2) Mit Auszubildenden nach dem BBiG istein Ausbildungsvertrag nach Maßgabe derjeweils zuständigen Kammer zu schließen.In diesem Vertrag ist die Geltung des TV DN zu vereinbaren.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat die Aus-bildung in einer durch ihren Zweck gebote-nen Form planmäßig, zeitlich und sachlichgegliedert so durchzuführen, dass die Aus-zubildende das Ausbildungsziel in der vor-gesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.

(2) Mit der Auszubildenden nach demAltenpflegegesetz bzw. NiedersächsischenAltenpflegeberufegesetz erstellt der Ausbil-dungsträger unter Beteiligung der Auszu-bildenden einen Ausbildungsplan über diezeitliche und inhaltliche Gliederung derAusbildung, unter Beachtung der mit derFachschule abgestimmten Festlegung derSchul-, Ausbildungs- und Ferienzeiten.

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(3) Die Auszubildende hat sich zu bemü-hen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fer-tigkeiten zu erwerben, die erforderlichsind, um das Ausbildungsziel in der vorge-sehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

§ 4 Probezeit

Abweichend von § 4 Abs. 2 TV DN beträgtdie Probezeit für Auszubildende nach demBBiG 3 Monate.

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Auszubildende kann der Träger derAusbildung nach Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses medizinisch untersu-chen lassen. Auf Verlangen der Auszubil-denden ist er hierzu verpflichtet.

Die Kosten der Untersuchung trägt der Trä-ger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärzt-lichen Untersuchung ist der Auszubilden-den auf ihren Antrag hin bekannt zugeben.

§ 6 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige täg-liche und wöchentliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter dasJugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtetsich nach den Bestimmungen, die für dieArbeitszeit der beim Träger der Ausbildungin dem Beruf beschäftigten Arbeitnehme-rinnen gelten, für den sie ausgebildet wer-den.

(2) Auszubildende dürfen an Sonn- undFeiertagen und in der Nacht nur ausgebil-det werden, wenn dies nach dem Ausbil-dungszweck erforderlich ist.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmä-ßige wöchentliche Ausbildungszeit hinaus-gehende Beschäftigung ist nur ausnahms-weise zulässig.

(4) Auszubildende nach dem BBiG erhaltenfür das Führen von Berichtsheften (Ausbil-dungsnachweise) hierzu während derArbeitszeit Gelegenheit.

(5) Auszubildende nach dem BBiG dürfenan Tagen, an denen sie an einem theoreti-schen, betrieblichen Unterricht von min-destens 270 Unterrichtsminuten teilneh-men, nicht zur praktischen Ausbildungherangezogen werden.

(6) Für Auszubildende, ausgenommenPraktikantinnen, dürfen Überstunden nichtangeordnet werden.

§ 7 Ausbildungsentgelt

(1) Das Ausbildungsentgelt richtet sichnach Anlage II - Ausbildungsentgelt TV DN;soweit dort nichts geregelt wird, richtet essich nach dem Gesetz. Ansprüche aufUnterhaltsgeld nach dem SGB III oder aufÜbergangsgeld nach den für die beruflicheRehabilitation geltenden Vorschriften oderandere vergleichbare Geldleistungen, dieaus öffentlichen Haushalten gewährt wer-den, ersetzen die in diesem Paragrafengeregelten Ansprüche.

(2) Hebammen-, Kranken- und Altenpfle-geschülerinnen erhalten die Wechsel-schicht- und Schichtzulage nach § 17 TV DN zu drei Viertel, Praktikantinnen involler Höhe.

(3) Für die Ausbildung an Samstagen,Sonntagen und Feiertagen, für den Bereit-schaftsdienst und die Rufbereitschaft, fürdie Überstunden und für die Zeitzuschlägegelten die Regelungen sinngemäß, diejeweils für die beim Träger der Ausbildungin dem künftigen Beruf der Auszubilden-den beschäftigten Arbeitnehmerinnenmaßgebend sind. Dabei gilt als Stunden-entgelt der auf die Stunde entfallendeAnteil des Ausbildungsentgelts. Zur Ermitt-lung dieses Anteils ist das jeweilige Ausbil-

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dungsentgelts durch das 4,348-Fache derdurchschnittlichen regelmäßigen wöchent-lichen Ausbildungszeit zu teilen.

(4) Wird die Ausbildungszeit wegen anzu-rechnender Vorzeiten verkürzt, gilt für dieHöhe des Ausbildungsentgelts gemäßAnlage II TV DN die Zeit der Verkürzung alszurückgelegte Ausbildungszeit.

§ 8 Ausbildungsverlängerung

(1) Wird die Ausbildungszeit aus Gründen,die die Auszubildende nicht zu vertretenhat, verlängert oder besteht sie die Prü-fung nicht, verlängert sich das Ausbil-dungsverhältnis auf ihren schriftlichenAntrag bis zur nächstmöglichen Prüfung,höchstens jedoch um ein Jahr.

(2) - gestrichen -

(3) Während dieser Zeit erhält die Aus-zubildende das zuletzt maßgebliche Ausbil-dungsentgelt.

(4) Die Auszubildende, die ohne ihr Ver-schulden die Abschlussprüfung erst nachbeendeter Ausbildungszeit ablegen konnte,bekommt darüber hinaus rückwirkend vondem Zeitpunkt an, an dem das Ausbil-dungsverhältnis geendet hat, den Unter-schiedsbetrag zwischen dem ihr gezahltenAusbildungsentgelt und dem ihrer Tätigkeitentsprechenden Tabellenentgelt nach denBestimmungen des TV DN ggfls. erhöht umdie Kinderzulage gemäß § 23 TV DN.

§ 8a Krankengeldzuschuss

Die Auszubildende, deren Ausbildungsver-hältnis zu Beginn der Arbeitsunfähigkeitmindestens ein Jahr bestand, bekommteinen Krankengeldzuschuss entsprechendTeil A § 31 Abs. 4.

§ 9 Urlaub

Für Hebammen-, Kranken- und Altenpfle-geschülerinnen wird abweichend von § 32TV DN der Urlaub in den Ferien bzw. in der unterrichtsfreien Zeit der Fachschulengewährt.

§ 10 Prüfung

(1) Für die Vorbereitung auf die staatlichePrüfung ist die Auszubildende für eineWoche unter Fortzahlung des Ausbildungs-entgelts von der Arbeit freizustellen.

(2) Der Träger der Ausbildung hat der Aus-zubildenden die Ausbildungsmittel, Instru-mente und Apparate kostenlos zur Ver-fügung zu stellen, die zur Ausbildung undzum Ablegen der staatlichen Prüfung erfor-derlich sind.

(3) Auszubildende nach dem BBiG sindrechtzeitig zur Prüfung anzumelden. DerPrüfungstermin ist der Auszubildendenunverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Beendigung desAusbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mitdem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Bestehen Auszubildende nach demBBiG die Prüfung vor Ablauf der Ausbil-dungszeit, so endet das Ausbildungsver-hältnis mit dem Bestehen dieser Prüfung.

(3) Während der Probezeit kann das Aus-bildungsverhältnis mit einer Frist von zweiWochen zum Monatsende gekündigt wer-den. Hebammen-, Kranken- und Alten-pflegeschülerinnen können das Aus-bildungsverhältnis während der Probezeitohne Einhaltung einer Kündigungsfristkündigen.

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(4) Nach der Probezeit kann das Ausbil-dungsverhältnis nur gekündigt werden:

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

a) aus einem wichtigen Grund oder

b) wenn die Voraussetzungen zur Aus-bildung nicht mehr vorliegen;

2. von der Auszubildenden mit einer Kün-digungsfrist von vier Wochen, wenn siedie Ausbildung aufgeben will.

(5) Die Kündigung muss schriftlicherfolgen.

§ 12 Mitteilungspflicht undWeiterarbeit

(1) Beabsichtigt der Ausbildende die Aus-zubildende nach Abschluss der Ausbildungin ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen,hat er dies der Auszubildenden dreiMonate vor dem Ende der Ausbildungszeitschriftlich mitzuteilen. In der Mitteilungkann der Ausbildende die Übernahme vomErgebnis der staatlichen Prüfung abhängigmachen. Innerhalb von vier Wochen nachZugang der Mitteilung hat die Auszubil-dende schriftlich zu erklären, ob sie be-absichtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu demAusbildenden zu treten. Beabsichtigt derAusbildende, die Auszubildenden nicht inein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hater ihr dies drei Monate vor dem Ende derAusbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die Auszubildende im Anschlussan das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,ohne dass hierüber ausdrücklich etwas ver-einbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhält-nis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 13 Zeugnis

(1) Der Ausbildungsträger hat der Auszubil-denden bei Beendigung des Ausbildungs-verhältnisses ein Zeugnis nach Maßgabeder jeweiligen Ausbildungsordnung auszu-stellen.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthaltenüber Art, Dauer und Ziel der Berufsausbil-dung sowie über die erworbenen Fertigkei-ten und Kenntnisse der Auszubildenden.Auf Verlangen der Auszubildenden sindauch Angaben über Führung, Leistung undbesondere fachliche Fähigkeiten aufzuneh-men.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Die Ausbildungszeit wird auf die Unterneh-menszugehörigkeit (§ 7 TV DN) nicht ange-rechnet.

II. Ausbildungsentgelte- gültig ab 01.01.2015 -

Soweit die Ausbildungsbestimmungennach abgelegtem Examen ein Praktikumzur Erlangung der staatlichen Anerkennungvorschreiben, erhalten die Praktikantinnendas nachstehende monatliche Ausbildungs-entgelt:

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Zuschlag f. Verheiratete1. Für die Berufe Entgelt und Alleinerziehende

der Sozialarbeiterin 1.603,48 € 70,50 €

der Sozialpädagogin 1.603,48 € 70,50 €

der Heilpädagogin 1.603,48 € 70,50 €

der pharm. techn. Assistentin 1.385,46 € 67,17 €

der Altenpflegerin 1.385,46 € 67,17 €

der Erzieherin 1.385,46 € 67,17 €

der Heilerziehungspflegerin 1.385,46 € 67,17 €

der Kinderpflegerin 1.330,37 € 67,17 €

der Dorfhelferin 1.330,37 € 67,17 €

der Haus- und Familienpflegerin 1.330,37 € 67,17 €

der Rettungsassistentin 1.330,37 € 67,17 €

der Masseurin und med. Bademeisterin 1.330,37 € 67,17 €

2. Für Auszubildende

im ersten Ausbildungsjahr 794,49 €

im zweiten Ausbildungsjahr 845,37 €

im dritten Ausbildungsjahr 892,08 €

im vierten Ausbildungsjahr 956,85 €

3. im Pflegedienst

Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege:

im ersten Ausbildungsjahr 910,99 €

im zweiten Ausbildungsjahr 973,03 €

im dritten Ausbildungsjahr 1.073,00 €

Schülerinnen in der Krankenpflegehilfe 842,47 €

Hinweis:

Für Schülerinnen in der Altenpflege gilt der »Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen vom 16.02.2015«

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III. Altersteilzeit

§ 1 Regelungsbereich

Altersteilzeitvereinbarungen zum Übergangvom Erwerbsleben in den Ruhestand aufder Grundlage des Altersteilzeitgesetzes(ATZG) in der Fassung vom 23.7.1996,zuletzt geändert durch Gesetz vom24.12.2003, sind nach Maßgabe derfolgenden Regelungen abzuschließen. ImÜbrigen gilt der TV DN, sofern in oderaufgrund dieser Anlage nichts anderesbestimmt ist.

§ 2 Voraussetzungen für dieAltersteilzeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehme-rinnen, die das 55. Lebensjahr vollendethaben und innerhalb der letzten 5 Jahremind. 1080 Kalendertage in einer versiche-rungspflichtigen Beschäftigung nach demSozialgesetzbuch III gestanden haben, dieÄnderungen des Arbeitsverhältnisses in einAltersteilzeitarbeitsverhältnis auf derGrundlage des ATZG vereinbaren, sofernsie bei demselben Arbeitgeber mind. inden letzten drei Jahren beschäftigt waren.Zur Erfüllung dieses Erfordernisses ist auchdie Beschäftigungszeit in einem anderenoder früheren Unternehmen des Arbeitge-bers oder bei einem früheren Arbeitgeberals Rechtsträger derselben Unternehmenanzurechnen.

(2) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnenkönnen nur dann Altersteilzeitarbeit aus-üben, wenn sie nach Verminderung derArbeitszeit versicherungspflichtig beschäf-tigt im Sinne des SGB III sind.

(3) Arbeitnehmerinnen, die das 58. Lebens-jahr vollendet haben, haben einenAnspruch auf Abschluss einer Altersteilzeit-vereinbarung, wenn sie die Voraussetzun-gen des Abs. 1 erfüllen.

Die Arbeitnehmerin hat mindestens dreiMonate vor dem Beginn der Altersteilzeitden Anspruch gegenüber dem Arbeitgeberschriftlich geltend zu machen. Von demFristerfordernis kann einvernehmlich abge-wichen werden.

(4) Der Arbeitgeber kann die Erfüllung desnach Abs. 3 geltend gemachten Anspruchsauf Abschluss einer Vereinbarung einesAltersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen,wenn

a) dringende dienstliche oder betrieblicheGründe dem entgegenstehen oder

b) mit dieser Altersteilzeitvereinbarung mitmehr als 5% der Arbeitnehmerinnendesselben Unternehmens Altersteilzeit-vereinbarungen bestehen würden(solange es keine Ausgleichskasse imSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG gibt)

oder

c) mit dieser Altersteilzeitvereinbarung dieaus allen Altersteilzeitvereinbarungen indemselben Unternehmen entstehendenjährlichen tatsächlichen zusätzlichenArbeitgeberpersonalkosten einschließlichder zurechenbaren tatsächlichen Kostender Insolvenzsicherung mehr als 0,9%der gesamten Arbeitgeberpersonalkos-ten des Vorjahres in diesem Unterneh-men betragen würden, wobei die zusätz-lichen Personalkosten (§§ 5 und 6) fürAltersteilzeitvereinbarungen, für diekeine Wiederbesetzung mind. in derHöhe der reduzierten Arbeitszeit erfolgt,diesem Budget nicht zuzurechnen sind.

(5) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollmind. für die Dauer von 2 Jahren verein-bart werden. Es muss vor dem 01.01.2010beginnen.

(6) Die Altersteilzeitvereinbarung bedarfder Schriftform.

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(7) In der Vereinbarung ist der Termin fest-zulegen, von dem an die Verminderung derArbeitszeit wirksam werden soll. Als Termindarf frühestens der Tag nach Vollendungdes 55. Lebensjahres, jedoch nicht einzurückliegender Tag bestimmt werden.

§ 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentlicheArbeitszeit während des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte derbisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeitist die wöchentliche Arbeitszeit zugrundezu legen, die mit der Arbeitnehmerin vordem Übergang in die Altersteilzeitarbeitvereinbart war. Zugrunde zu legen isthöchstens die Arbeitszeit, die im Durch-schnitt der letzten 24 Monate vor demÜbergang in die Altersteilzeit vereinbartwar. Bei der Ermittlung des durchschnitt-lichen Arbeitszeit bleiben Arbeitszeiten, diedie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit(§ 9 Abs. 1 Satz 1 TV DN) überschrittenhaben, außer Betracht. Die ermitteltedurchschnittliche Arbeitszeit kann auf dienächste volle Stunde gerundet werden.

(3) Die während der Gesamtdauer desAltersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leis-tende Arbeit soll in der Regel in der erstenHälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnissesgeleistet werden. Die Arbeitnehmerin wirdanschließend unter Fortzahlung des Alters-teilzeitentgelts freigestellt (Blockmodell).

Hiervon abweichende, im Rahmen desATZG mögliche Regelungen (Teilzeitmodell)sind zulässig.

(4) Wenn die Arbeitnehmerin infolgeKrankheit den Anspruch auf eine Rentenach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeits-vertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht,dann wird der Altersteilzeitvertrag denErfordernissen angepasst.

§ 4 Höhe des Entgelts

(1) Die Arbeitnehmerin erhält als Altersteil-zeitentgelt für die Dauer des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses

– das Tabellenentgelt für die Teilzeitarbeitggfls. verändert aufgrund des § 2 Teil E,

– die monatliche Zulage nach Abs. 2 fürdie Teilzeitarbeit sowie

– die unständigen Entgeltbestandteile (§ 5 Abs. 1 Satz 4),

– die vermögenswirksamen Leistungen und

– den Aufstockungsbetrag (§ 5).

(2) Arbeitnehmerinnen, deren Altersteilzeitnach dem 30.06.2004 beginnt, erhalten –nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 TV DN –mit Beginn ihrer Altersteilzeit die Jahres-sonderzahlung anstelle einer Einmalzah-lung in kalendermonatlichen Teilbeträgenin Höhe von einem Zwölftel der ihnenzustehenden Gesamtleistung, soweit siedie Jahressonderzahlung nicht im Wege derEntgeltumwandlung i.S.d. § 30 TV DN zurAltersvorsorge verwenden.

(3) Bezieht die Arbeitnehmerin kein Ent-gelt, sondern Krankengeld oder eineandere sozialversicherungsrechtliche Leis-tung, so erhält sie statt des Zwölftels einenZuschuss des Arbeitgebers in gleicher Höhe.

(4) Die im laufenden Kalenderjahr bis zumBeginn der Altersteilzeit erwachsenenAnsprüche auf die Jahressonderzahlungwerden entsprechend § 24 TV DN zu demdort vorgesehenen Auszahlungszeitpunktohne Aufstockungsbeträge ausgezahlt.

(5) Das Entgelt nach Abs. 1 wird bei Ver-änderungen der Eingruppierung und beiEntgelterhöhungen angepasst.

§ 5 Aufstockungsbetrag

(1) Das der Arbeitnehmerin zustehendeAltersteilzeitentgelt gemäß § 4 Abs. 1ohne Berücksichtigung des Aufstockungs-

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betrages zuzüglich des darauf entfallendensozialversicherungspflichtigen Teils des vomArbeitgeber zu tragenden Beitrags zurZusatzversorgungseinrichtung werden um20% aufgestockt (Aufstockungsbetrag).Bei der Berechnung des Aufstockungsbe-trages bleiben die Wechselschicht-/Schicht-zulage und die Bestandteile des Entgelts,die nicht in Monatsbeträgen festgelegtsind, unberücksichtigt. Dies sind:

– Zeitzuschläge nach § 17 Abs. 5 TV DN,

– Überstundenentgelt,

– Mehrstundenentgelt,

– Entgelte für Bereitschaftsdienst und Ruf-bereitschaft gem. Anlage IV TV DN,

– Erschwerniszuschläge gem. Anlage VI TV DN.

Diese Entgeltbestandteile sowie die Wech-selschicht-/Schichtzulage werden imUmfang der tatsächlich geleisteten Tätig-keit gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hochsein, dass die Arbeitnehmerin 83% des umdie gesetzlichen Abzüge verminderten bis-herigen Entgelts erhält.

Das bisherige Arbeitsentgelt entsprichtdem doppelten Entgelt nach § 4 Abs. 1ohne den Aufstockungsbetrag und dieunständigen Entgeltbestandteile. Der sozi-alversicherungspflichtige Teil des vomArbeitgeber zu tragenden Beitrags zurZusatzversorgungseinrichtung bleibt unbe-rücksichtigt. Dem bisherigen Arbeitsentgeltsind zuzurechnen:

– im Blockmodell während der Freistel-lungsphase eine Durchschnittspauschale,die die Wechselschicht-/Schichtzulageund die unständigen Bestandteile desEntgelts nach Abs. 1 der letzten sechsKalendermonate vor Beginn der Freistel-lungsphase umfasst

– im Teilzeitmodell eine Durchschnittspau-schale, die die unständigen Bestandteiledes Entgelts nach Abs. 1 der letztensechs Kalendermonate vor Beginn desAltersteilzeitarbeitsverhältnisses umfasst,zur Hälfte.

Bei der Berechnung der Durchschnittspau-schalen bleiben Urlaubs- und Krankheits-tage unberücksichtigt.

(3) Für die Berechnung dieses Nettoarbeits-entgelts ist die nach dem Gesetz über dieFörderung eines gleitenden Übergangs inden Ruhestand erlassene Rechtsverordnungmaßgebend. Soweit diese nicht mehrangewendet werden kann, sind für dieBerechnung des Nettoarbeitsentgelts dieGrundsätze des § 136 Abs. 2 und 3 SGB IIIin der bis zum 31.12.2004 geltenden Fas-sung entsprechend heranzuziehen4. Sofern

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4 § 136 Abs. 2 und 3 (in der bis zum 31.12.2004 gel-tenden Fassung) lauten: »(2) Entgeltabzüge sindSteuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zurArbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlichanfallenden Abzüge, die zu Beginn des Kalenderjah-res maßgeblich sind, soweit in Satz 2 Nr. 2 und 3nichts Abweichendes bestimmt ist.Dabei ist zugrunde zu legen• für die Lohnsteuer die Steuer, die sich nach der für

den Arbeitslosen maßgeblichen Leistungsgruppeergibt,

• für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vor-jahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchen-steuer-Hebesatz,

• für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-rung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Bei-tragssätze,

• für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-rung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes,

• für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung dieHälfte des geltenden Beitragssatzes,

• für die Beiträge zur Arbeitsförderung die Hälfte desgeltenden Beitragssatzes,

• als Geringverdienergrenze die Entgeltgrenze, bis zuder der Arbeitgeber zur alleinigen Beitragszahlungverpflichtet ist und als Leistungsbemessungsgrenzedie für den Beitrag zur Arbeitsförderung geltendeBeitragsbemessungsgrenze. �

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das der Arbeitnehmerin bei bisherigerArbeitszeit zustehende bisherige Arbeits-entgelt nach Abs. 2 die Beitragsbemes-sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-sicherung übersteigen würde, sind für dieBerechnung des Mindestnettobetrages die-jenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen,die ohne Bestehen der Beitragsbemes-sungsgrenze bei Arbeitnehmerinnen anfal-len würden (§ 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. a)ATZG).

§ 6 Krankenentgelt während derArbeitsphase

(1) Innerhalb der ersten sechs Wochenerhält die Arbeitnehmerin im KrankheitsfallKrankenentgelt in Höhe des Mindestnetto-betrages gem. § 5 Abs. 2 dieser Anlage.

(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolgevon Krankheit länger als sechs Wochen,bemisst sich, abweichend von § 31 Abs. 4TV DN, die Höhe des Unterschiedsbetrageszwischen den tatsächlichen Barleistungendes Sozialleistungsträgers und des Min-destnettoentgelts gem. § 5 Abs. 2 dieserAnlage.

(3) Die Arbeitnehmerin tritt die entspre-chenden Ansprüche aus § 10 Abs. 2 ATZGan den Arbeitgeber ab.

§ 7 Beiträge zur Rentenversicherung

(1) Neben den von dem Arbeitgeber zu tra-genden Sozialversicherungsbeiträgen fürdas nach § 4 zustehende Entgelt entrichtetder Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b) ATZG zusätzlich Beiträge zurgesetzlichen Rentenversicherung für denUnterschiedsbetrag zwischen den nach § 4zustehenden Bezügen und 90% der bishe-rigen Bezüge nach § 5 Abs. 2 zuzüglich desentfallenden sozialversicherungspflichtigenTeils des von dem Arbeitgeber zu tragen-den Beitrags zur Zusatzversorgungseinrich-tung, höchstens aber bis zur Beitragsbe-messungsgrenze.

(1 a) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,die nach dem 30.06.2004 beginnen, ent-richtet der Arbeitgeber neben den von ihmzu tragenden Sozialversicherungsbeiträgenfür das Regelarbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1ATZG) zusätzlich Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung in Höhe des Beitrags,der auf 80% des Regelarbeitsentgelts fürdie Altersteilzeitarbeit – begrenzt auf denUnterschiedsbetrag zwischen 90% dermonatlichen Beitragsbemessungsgrenzeund dem Regelarbeitsentgelt – entfällt,höchstens bis zur Beitragsbemessungs-grenze. Soweit die Jahressonderzahlungnicht Bestandteil des Regelarbeitsentgeltsist, sind auf diesen Entgeltbestandteil diezusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgezu zahlen.

(2) Ist die Arbeitnehmerin von der Ver-sicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreit, erhöht sich derZuschuss des Arbeitgebers zu einer ande-ren Zukunftssicherung um den Betrag, dendie Arbeitnehmerin nach Abs. 1 bei Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung zu entrichten hätte.

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� Gewöhnlicher Lohnsteuerabzug ist• in Leistungsgruppe A die Steuer nach der Lohnsteuer-

tabelle für die Lohnsteuerklasse I,• in Leistungsgruppe B die Steuer nach der Lohnsteuer-

tabelle für die Lohnsteuerklasse II,• in Leistungsgruppe C die Steuer nach der Lohnsteuer-

tabelle für die Lohnsteuerklasse III,• in Leistungsgruppe D die Steuer nach der Lohnsteuer-

tabelle für die Lohnsteuerklasse V sowie• in Leistungsgruppe E die Steuer nach der Lohnsteuer-

tabelle für die Lohnsteuerklasse VI.

Maßgeblich ist die Lohnsteuertabelle, die sich nachdem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrunddes § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzesbekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berück-sichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2des Einkommensteuergesetzes ergibt.«

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§ 8 Nebentätigkeiten

Die Arbeitnehmerin darf während desAltersteilzeitarbeitsverhältnisses keineBeschäftigungen oder selbstständige Tätig-keiten ausüben, die die Geringfügigkeits-grenze des § 8 SGB IV überschreiten, es seidenn, diese Beschäftigungen oder selbst-ständigen Tätigkeiten sind bereits inner-halb der letzten fünf Jahre vor Beginn desAltersteilzeitarbeitsverhältnisses ständigmit Genehmigung des Arbeitgebers ausge-übt worden. § 2 Abs. 4 TV DN bleibt hier-von unberührt.

§ 9 Urlaub

Für die Arbeitnehmerin, die im Rahmen derAltersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 3dieser Anlage) beschäftigt wird, besteht fürdie Zeit der Freistellung von der Arbeit keinUrlaubsanspruch. Im Kalenderjahr desÜbergangs von der Beschäftigung zur Frei-stellung hat die Arbeitnehmerin für jedenvollen Beschäftigungsmonat einen An-spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 10 Erlöschen und Ruhen desAnspruchs auf Aufstockungsleistungen

(1) Der Anspruch auf Aufstockungsleistun-gen nach § 5 besteht nicht, solange dieVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 ATZGvorliegen.

(2) Der Anspruch ruht während der Zeit, inder die Arbeitnehmerin eine unzulässigeBeschäftigung oder selbstständige Tätigkeiti.S.d. § 8 ausübt. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens150 Kalendertage geruht, erlischt er.Mehrere Ruhenszeiträume werdenzusammengerechnet.

§ 11 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit demEnde der Altersteilzeit.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbescha-det der sonstigen Beendigungstatbeständegem. §§ 34 ff. TV DN

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor demKalendermonat, für den die Arbeitneh-merin eine ungeminderte Rente nachAltersteilzeitarbeit beanspruchen kann;

b) mit Ablauf des Kalendermonats vor demKalendermonat, für den die Arbeitneh-merin eine Rente wegen Alters oder,wenn sie oder er von der Versicherungs-pflicht befreit ist, eine vergleichbareLeistung einer Versicherungs- oder Ver-sorgungseinrichtung oder eines Versi-cherungsunternehmens beanspruchenkann; dies gilt nicht für Renten, die vordem für die Arbeitnehmerin maßgeben-den Rentenalter in Anspruch genommenwerden können;

c) mit dem Beginn des Kalendermonats, fürden die Arbeitnehmerin eine Rentewegen Alters , eine Knappschaftsaus-gleichsleistung, eine ähnliche Leistungöffentlich rechtlicher Art oder, wenn sieoder er von der Versicherungspflicht inder gesetzlichen Rentenversicherungbefreit ist, eine vergleichbare Leistungeiner Versicherungs- oder Versorgungs-einrichtung oder eines Versicherungs-unternehmens bezieht.

(3) Endet bei einer Arbeitnehmerin, die imRahmen der Altersteilzeit nach dem Block-modell beschäftigt wird, das Arbeitsver-hältnis vorzeitig, hat sie Anspruch auf eineetwaige Differenz zwischen dem Altersteil-zeitentgelt (§§ 4 und 5) und dem Entgeltfür den Zeitraum ihrer tatsächlichenBeschäftigung, die sie ohne Eintritt in dieAltersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod derArbeitnehmerin steht dieser Anspruchihren Erben zu.

(4) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, dieab dem 1.10.2000 abgeschlossen werden,gilt folgende Regelung: Endet das Arbeits-

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verhältnis aufgrund der Altersteilzeitverein-barung vor Vollendung des 65. Lebensjah-res der Arbeitnehmerin und hat dies ver-minderte Rentenbezüge zur Folge, erhältdiese für den Verlust ihres Arbeitsplatzeseine Abfindung. Der Abfindungsbetragbeträgt 194,29 € je vollen Kalendermonat– höchstens jedoch für 42 Monate – zwi-schen vereinbartem Ende des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses und dem Ende desMonats, in dem die Arbeitnehmerin das65. Lebensjahr vollendet bzw. sie ungemin-derte Rente erhalten kann.

Altersteilzeitbeschäftigte, die vor demBeginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnissesin Teilzeit beschäftigt waren, haben einenAnspruch auf anteilige Abfindung im Ver-hältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit alsTeilzeitbeschäftigte zur regelmäßigenArbeitszeit einer Vollbeschäftigten.

Die Abfindung wird bei Beendigung desArbeitsverhältnisses fällig.

§ 12 Mitwirkungs- undErstattungspflicht

(1) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, demAntrag auf Altersteilzeit eine Bescheini-gung des Rentenversicherungsträgers überden Beginn des Anspruchs auf ungemin-derte Altersrente nach Altersteilzeit beizu-fügen (Rentenauskunft).

(2) Die Arbeitnehmerin hat Änderungender sie betreffenden Verhältnisse, die fürden Anspruch auf Aufstockungsleistungenerheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüg-lich mitzuteilen.

(3) Die Arbeitnehmerin hat dem Arbeitge-ber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die dienach dem ATZG gewährten Leistungenübersteigen, zu erstatten, wenn diese Zah-lungen dadurch bewirkt wurden, dass dieArbeitnehmerin

a) Angaben gemacht hat, die unrichtig sindoder

b) der Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nichtnachgekommen ist.

§ 13 Insolvenzschutz

Für den Insolvenzschutz gilt § 8 a ATZG.

§ 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Die Altersteilzeitordnung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Die vor dem Inkraft-treten abgeschlossenen Vereinbarungenüber den Eintritt in ein Altersteilzeit-arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Diese Ordnung tritt am 31.12.2009außer Kraft.

IV. Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft

A. Regelung für Ärztinnen, Zahn-ärztinnen, Hebammen, medizinisch-technische Assistentinnen, Arbeit-nehmerinnen im Pflegedienst sowieArbeitnehmerinnen im Rettungsdienst

(1) Die Arbeitnehmerinnen sind verpflich-tet, sich auf Anordnung des Arbeitgebersaußerhalb der vertraglich vereinbartenArbeitszeit an einer vom Arbeitgeberbestimmten Stelle aufzuhalten, um imBedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereit-schaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereit-schaftsdienst nur anordnen, wenn zuerwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,erfahrungsgemäß aber die Zeit ohneArbeitsleistung überwiegt.

(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne desArbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin-aus verlängert werden, wenn mindestens

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die acht Stunden überschreitende Zeit imRahmen von Bereitschaftsdienst geleistetwird, und zwar wie folgt:

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen Aund B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vor-geschriebene Pause verlängert diesenZeitraum nicht,

b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen Cund D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vor-geschriebene Pause verlängert diesenZeitraum nicht.

(3) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unterden Voraussetzungen

a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeit-modelle,

b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5ArbSchG und

c) ggf. daraus resultierender Maßnahmenzur Gewährleistung des Gesundheits-schutzes

aufgrund einer Dienstvereinbarung vonden Regelungen des Arbeitszeitgesetzesabgewichen werden.

Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit imSinne des Arbeitszeitgesetzes über achtStunden hinaus verlängert werden, wennin die Arbeitszeit regelmäßig und in erheb-lichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit aus-schließlich der Pausen maximal 24 Stundenbetragen.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absat-zes 3 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 2 a ArbZG ohne Ausgleichverlängert werden, wobei

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe Aund B eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 58 Stun-den,

b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen Cund D eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 54 Stun-den

zulässig ist.

(5) Die Arbeitnehmerin muss den aufgrundder Absätze 3 und 4 getroffenen Regelun-gen schriftlich zugestimmt haben. DieArbeitnehmerin kann die Einwilligung miteiner Frist von sechs Monaten schriftlichwiderrufen. Der Arbeitgeber darf eineArbeitnehmerin nicht benachteiligen, weildiese die Einwilligung zur Verlängerung derArbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilli-gung widerrufen hat.

(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist für dieBerechnung des Durchschnitts der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchDienstvereinbarung ein Zeitraum von bis zueinem Jahr zugrunde zu legen, wennBereitschaftsdienst nach den Absätzen 2bis 4 geleistet wird.

Bei Arbeitnehmerinnen, die Bereitschafts-dienst gemäß Abs. 2 leisten und die gemäßAbs. 9 den Bereitschaftsdienst durch Zah-lung des Überstundenentgelts bezahltbekommen, kann von § 12 Abs. 1 Satz 1 inder Weise abgewichen werden, dass inner-halb von 14 Arbeitstagen nur 2 Tagearbeitsfrei sein müssen.

(7) In den Fällen, in denen Arbeitnehmerin-nen Teilzeitarbeit wegen Betreuung einesKindes unter 18 Jahren oder eines pflege-bedürftigen nahen Angehörigen vereinbarthaben, verringern sich die Höchstgrenzender wöchentlichen Arbeitszeit in denAbsätzen 2 - 4 in demselben Verhältnis wiedie Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerin zuder regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbe-schäftigten verringert worden ist. MitZustimmung der Arbeitnehmerin oder auf-grund von dringenden dienstlichen oderbetrieblichen Belangen kann hiervon abge-wichen werden.

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(8) Zum Zwecke der Entgeltberechnungwird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgtals Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der während des Bereit-schaftsdienstes erfahrungsgemäß durch-schnittlich anfallenden Arbeitsleistungwird die Zeit des Bereitschaftsdiensteswie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertungdes Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit

A 0 bis 10% 15%B mehr als 10 bis 25% 25%C mehr als 25 bis 40% 40%D mehr als 40 bis 49% 55%

Ein hiernach der Stufe A zugeordneterBereitschaftsdienst wird der Stufe Bzugeteilt, wenn die Arbeitnehmerin wäh-rend des Bereitschaftsdienstes in der Zeitvon 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäßdurchschnittlich mehr als dreimal dienst-lich in Anspruch genommen wird.

Pflegepersonal in Funktionsdiensten imKrankenhaus erhalten zusätzlich zu demBereitschaftsdienstentgelt für jede alsArbeitszeit gewertete Stunde, die aneinem Feiertag geleistet worden ist,einen Zeitzuschlag in Höhe von 25% desgemäß Satz 1 berechneten Überstunden-entgelts für Bereitschaftsdienst.

b) Entsprechend der Zahl der von derArbeitnehmerin je Kalendermonat abge-leisteten Bereitschaftsdienste wird dieZeit eines jeden Bereitschaftsdiensteszusätzlich wie folgt als Arbeitszeitgewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertungim Kalendermonat als Arbeitszeit

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25%9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35%13. und folgende Bereitschaftsdienste 45%

(9) Die Arbeitnehmerin entscheidet im Vor-aus für einen Zeitraum von mindestenssechs Monaten, ob die nach Abs. 8 errech-

nete Arbeitszeit durch Freizeit ausgeglichenoder durch Zahlung des Überstundenent-gelts ausgezahlt werden soll, sofern derArbeitgeber keine dringenden betrieb-lichen Gründe entgegen hält, über die ervorher mit der Mitarbeitervertretung Ein-vernehmen erzielt hat. Von dem Wahlrechtnach Satz 1 kann die Arbeitnehmerin kei-nen Gebrauch machen, soweit die Abgel-tung des Bereitschaftsdienstes in einerDienstvereinbarung geregelt ist.

(10) Die Zuweisung zu den einzelnen Stu-fen des Bereitschaftsdienstes erfolgt alsNebenabrede zum Arbeitsvertrag. DieNebenabrede ist mit einer Frist von dreiMonaten jeweils zum Ende eines Kalender-halbjahres kündbar.

(11) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet,ihre Erreichbarkeit auf Anordnung desArbeitgebers sicherzustellen, um auf Abrufdie Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nuranordnen, wenn erfahrungsgemäß ledig-lich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.Durch tatsächliche Arbeitsleistung inner-halb der Rufbereitschaft kann die täglicheHöchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).

Leistet die Arbeitnehmerin in der Regel nurRufbereitschaft und nicht auch Bereit-schaftsdienst, dürfen im Kalendermonatnicht mehr als zwölf Rufbereitschaftenangeordnet werden. Diese Zahl darf über-schritten werden, wenn sonst die Versor-gung der Patientinnen und Patienten nichtsichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbe-reitschaften sollen auf die an der Rufbereit-schaft teilnehmenden Arbeitnehmerinnengleichmäßig verteilt werden.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5% als Arbeitszeit gewertet und mitdem Überstundenentgelt vergütet.

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Für anfallende Arbeit einschließlich eineretwaigen Wegezeit wird daneben dasÜberstundenentgelt gezahlt. Für eine Her-anziehung zur Arbeit außerhalb des Auf-enthaltsortes werden mindestens drei Stun-den angesetzt. Wird die Arbeitnehmerinwährend der Rufbereitschaft mehrmals zurArbeit herangezogen, wird die Stunden-garantie nur einmal, und zwar für die kür-zeste Inanspruchnahme, angesetzt. DasÜberstundenentgelt entfällt, soweit ent-sprechende Arbeitsbefreiung gewährt wird(Freizeitausgleich).

(12) Im Kalendermonat dürfen nicht mehrals acht Bereitschaftsdienste angeordnetwerden. Diese Zahl darf vorübergehendüberschritten werden, wenn sonst die Ver-sorgung der Patientinnen und Patientennicht sichergestellt wäre. Leistet die Arbeit-nehmerin auch Rufbereitschaft, ist dies beiAnwendung des Satzes 1 in der Weise zuberücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaf-ten als ein Bereitschaftsdienst gelten.

Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruch-nahmen während der Rufbereitschaft, dienicht mehr als die Hälfte der Ruhezeitbetragen, müssen innerhalb von längstensacht Wochen ausgeglichen werden.

Die Arbeitnehmerin, die ständig Wechsel-schichtarbeit (§ 8 Abs. 9 TV DN) zu leistenhat, soll im Anschluss an eine Nachtschichtnicht zum Bereitschaftsdienst herangezo-gen werden.

(13) Für die Feststellung der Zahl derBereitschaftsdienste im Sinne des Abs. 8Buchst. b) und des Abs. 12 Unterabs. 1rechnen die innerhalb von 24 Stunden vomArbeitsbeginn des einen bis zum Arbeitsbe-ginn des folgenden Tages oder innerhalbeines anders eingeteilten gleich langenZeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwi-schen oder nach der dienstplanmäßigenArbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeitenzusammen als ein Bereitschaftsdienst.

Für die Zeiten eines Freizeitausgleichs nachAbs. 9 und Abs. 11 Unterabs. 4 wird dasBruttomonatsentgelt fortgezahlt.

(14) Bei Arbeitnehmerinnen, die ständig zuBereitschaftsdienst oder Rufbereitschaftherangezogen werden, kann durch Neben-abrede zum Arbeitsvertrag eine pauschaleAbgeltung vereinbart werden. Die Neben-abrede ist mit einer Frist von drei Wochenzum Monatsende kündbar.

B. Regelung für andereArbeitnehmerinnen

(1) Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienstdarf für Arbeitnehmerinnen, denen über-wiegend die Betreuung oder Erziehung derin Heimen untergebrachten Personenobliegt, angeordnet werden, für andereArbeitnehmerinnen nur aus dringendenbetrieblichen Erfordernissen.

(2) Die Arbeitnehmerinnen sind verpflich-tet, sich auf Anordnung des Arbeitgebersaußerhalb der vertraglich vereinbartenArbeitszeit an einer vom Arbeitgeberbestimmten Stelle aufzuhalten, um im Be-darfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereit-schaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereit-schaftsdienst nur anordnen, wenn zuerwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,erfahrungsgemäß aber die Zeit ohneArbeitsleistung überwiegt.

(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne desArbeitszeitgesetzes bis maximal 16 Stun-den verlängert werden, wenn mindestensdie acht Stunden überschreitende Zeit imRahmen von Bereitschaftsdiensten geleistetwird. Die gesetzlich vorgeschriebene Pauseverlängert diesen Zeitraum nicht.

(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unterden Voraussetzungen

a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeit-modelle,

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b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG

und

c) ggf. daraus resultierender Maßnahmenzur Gewährleistung des Gesundheits-schutzes

aufgrund einer Dienstvereinbarung vonden Regelungen des ArbZG abgewichenwerden.

Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit imSinne des ArbZG über acht Stunden hinausverlängert werden, wenn in die Arbeitszeitregelmäßig und in erheblichem UmfangBereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf dietägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pau-sen maximal 24 Stunden betragen.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 4Satz 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleichverlängert werden. Die durchschnittlichewöchentliche Arbeitszeit darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten.

(6) Die Arbeitnehmerin muss der aufgrundder Absätze 4 und 5 getroffenen Regelun-gen schriftlich zugestimmt haben. DieArbeitnehmerin kann die Einwilligung miteiner Frist von sechs Monaten schriftlichwiderrufen. Der Arbeitgeber darf eineArbeitnehmerin nicht benachteiligen, weildiese die Einwilligung zur Verlängerung derArbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilli-gung widerrufen hat.

(7) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist für dieBerechnung des Durchschnitts der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchDienstvereinbarung ein Zeitraum von bis zueinem Jahr zugrunde zu legen, wennBereitschaftsdienst nach den Absätzen 3bis 5 geleistet wird.

Bei Arbeitnehmerinnen, die Bereitschafts-dienst gemäß Abs. 3 leisten und die gemäßAbs. 10 den Bereitschaftsdienst durch Zah-

lung des Überstundenentgelts bezahltbekommen, kann von § 12 Abs. 1 Satz 1 inder Weise abgewichen werden, dass inner-halb von 14 Arbeitstagen nur 2 Tagearbeitsfrei sein müssen.

(8) In den Fällen, in denen Arbeitnehmerin-nen Teilzeitarbeit wegen Betreuung einesKindes unter 18 Jahren oder eines pflege-bedürftigen nahen Angehörigen vereinbarthaben, verringern sich die Höchstgrenzender wöchentlichen Arbeitszeit in denAbsätzen 2 - 4 in demselben Verhältnis wiedie Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerin zuder regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbe-schäftigten verringert worden ist. MitZustimmung der Arbeitnehmerin oder auf-grund von dringenden betrieblichen Belan-gen kann hiervon abgewichen werden.

(9) Der Bereitschaftsdienst einschließlichder geleisteten Arbeit wird mit 25% alsArbeitszeit gewertet; dabei wird eine ange-fangene halbe Stunde als halbe Stundegerechnet.

Leistet die Arbeitnehmerin in einem Kalen-dermonat mehr als acht Bereitschafts-dienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstesmit zusätzlich 15% als Arbeitszeit gewer-tet.

(10) Die Arbeitnehmerin entscheidet imVoraus für einen Zeitraum von mindestenssechs Monaten, ob die nach Abs. 9 errech-nete Arbeitszeit durch Freizeit ausgeglichenoder durch Zahlung des Überstundenent-gelts ausgeglichen werden soll, sofern derArbeitgeber keine dringenden betrieb-lichen Gründe entgegen hält, über die ervorher mit der Mitarbeitervertretung Ein-vernehmen erzielt hat. Von dem Wahlrechtnach Satz 1 kann die Arbeitnehmerin kei-nen Gebrauch machen, soweit die Abgel-tung des Bereitschaftsdienstes in einerDienstvereinbarung geregelt ist.

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(11) Die Arbeitnehmerinnen sind verpflich-tet, ihre Erreichbarkeit auf Anordnung desArbeitgebers sicherzustellen, um auf Abrufdie Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nuranordnen, wenn erfahrungsgemäß ledig-lich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.Durch tatsächliche Arbeitsleistung inner-halb der Rufbereitschaft kann die täglicheHöchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5% als Arbeitszeit gewertet und durchGewährung von Freizeit abgegolten; dabeiwird eine angefangene halbe Stunde alshalbe Stunde gerechnet.

Die innerhalb der Rufbereitschaft anfal-lende Arbeit einschließlich einer etwaigenWegezeit wird daneben voll als Arbeitszeitgewertet und durch zusätzliche Freizeitabgegolten. Für die Heranziehung zurArbeit außerhalb des Aufenthaltsortes wer-den mindestens drei Stunden angesetzt.Wird die Arbeitnehmerin während der Ruf-bereitschaft mehrmals zur Arbeit heran-gezogen, wird die Stundengarantie nureinmal, und zwar für die kürzeste Inan-spruchnahme, angesetzt.

Ist aus dienstlichen Gründen ein Freizeit-ausgleich nach Unterabs. 2 und/oderUnterabs. 3 im Rahmen der regelmäßigenArbeitszeit bis zum Ende des nächstenKalendervierteljahres nicht möglich, erfolgtdie Abgeltung der Rufbereitschaft durchzusätzliches Entgelt. Für die nach Unter-abs. 2 und/oder Unterabs. 3 errechneteArbeitszeit wird je Stunde das Überstun-denentgelt gezahlt.

(12) Bereitschaftsdienst und Rufbereit-schaft sollen – auch zusammen –, von Aus-nahmefällen abgesehen, nicht mehr alszwölf Mal im Monat angeordnet werden.

Der Wochenendrufbereitschaftsdienst, d.h.die Zeit vom Arbeitsende am Samstag bisArbeitsbeginn am Montag sowie der Ruf-bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen,d.h. die Zeit vom Arbeitsende vor demWochenfeiertag bis zum Arbeitsbeginn amTage nach dem Wochenfeiertag, gelten als zwei Rufbereitschaftsdienste. Der Ruf-bereitschaftsdienst über zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage gilt als vierRufbereitschaftsdienste.

(13) Die Ruhezeit in Einrichtungen, indenen die Ruhezeit bei der Behandlung,Pflege und Betreuung der Personen derEigenart dieser Tätigkeit und dem Wohledieser Personen entsprechend anzupassenist, kann durch Dienstvereinbarung um biszu drei Stunden gekürzt werden, wennwährend der gesamten Ruhezeit Rufbereit-schaftsdienst geleistet wird. Sie ist inner-halb von längstens acht Wochen auszu-gleichen.

Kürzungen der Ruhezeiten in Einrichtungenzur Behandlung, Pflege und Betreuung vonPersonen durch Inanspruchnahmen wäh-rend der Rufbereitschaft, die nicht mehr alsdie Hälfte der Ruhezeit betragen, müsseninnerhalb von längstens acht Wochen aus-geglichen werden.

V. Regelungen für Ärztinnen

§ 1 Besondere Rechte und Pflichten

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit kann durch Dienstvereinbarung ab-teilungs- oder bereichsweise oder imgegenseitigen Einvernehmen auf bis zu 42 Stunden erhöht werden bei entspre-chendem Entgeltausgleich. Kommt eineEinigung über die Dienstvereinbarung nichtzustande, entscheidet auf Antrag diebesondere Schlichtungsstelle gemäß § 37 aMVG-K.

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Die tägliche Arbeitszeit kann im Schicht-dienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlichder Pausen ausgedehnt werden. In un-mittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier12-Stunden-Schichten und innerhalb vonzwei Kalenderwochen nicht mehr als acht12-Stunden-Schichten geleistet werden.Solche Schichten können nicht mit Bereit-schaftsdienst kombiniert werden.

Die Arbeitszeiten der Ärztinnen sind zudokumentieren.

(2) Neben der Dokumentationspflicht imKrankenhaus gehört es zu den Pflichtenvon Ärztinnen auch ärztliche Bescheinigun-gen auszustellen. Die Ärztinnen könnenvom Arbeitgeber auch verpflichtet werden,im Rahmen einer zugelassenen Neben-tätigkeit von leitenden Ärztinnen oder fürBelegärztinnen innerhalb des Unterneh-mens ärztlich tätig zu werden.

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutach-terlichen Äußerungen und wissenschaft-lichen Ausarbeitungen, die nicht von einemDritten angefordert und vergütet werden,gehört zu den den Ärztinnen obliegendenPflichten aus der Haupttätigkeit.

(4) Die Ärztin kann vom Arbeitgeber ver-pflichtet werden, als Nebentätigkeit Unter-richt zu erteilen sowie Gutachten, gutach-terliche Äußerungen und wissenschaftlicheAusarbeitungen, die von einem Drittenangefordert und vergütet werden, zuerstellen, und zwar auch im Rahmen einerzugelassenen Nebentätigkeit der leitendenÄrztin. Steht die Vergütung für das Gut-achten, die gutachterliche Äußerung oderwissenschaftliche Ausarbeitung ausschließ-lich dem Arbeitgeber zu, hat die Ärztinnach Maßgabe ihrer Beteiligung einenAnspruch auf einen Teil dieser Vergütung.In allen anderen Fällen ist die Ärztinberechtigt, für die Nebentätigkeit einenAnteil der von dem Dritten zu zahlendenVergütung anzunehmen. Die Ärztin kanndie Übernahme der Nebentätigkeit verwei-

gern, wenn die angebotene Vergütungoffenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligungentspricht. Im Übrigen kann die Über-nahme der Nebentätigkeit nur in besondersbegründeten Ausnahmefällen verweigertwerden.

(5) Der Arbeitgeber hat Ärztinnen vonetwaigen im Zusammenhang mit demArbeitsverhältnis entstandenen Schadens-ersatzansprüchen Dritter freizustellen,sofern der Eintritt des Schadens nichtdurch die Ärztin vorsätzlich oder grob fahr-lässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigenbleiben die allgemeinen Grundsätze zurArbeitnehmerhaftung unberührt.

(6) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fach-tagungen und vergleichbaren Veranstaltun-gen ist Ärztinnen Dienstbefreiung (§ 21Abs. 1 Satz 2 u. 3) bis zu drei Arbeitstagenim Kalenderjahr zu gewähren. Die Arbeits-befreiung wird auf einen Anspruch nachden Weiterbildungsgesetzen der Länderangerechnet. Bei Personalkostenerstattungdurch Dritte erfolgt eine Freistellung für biszu fünf Tage.

(7) Ärztinnen kann im dienstlichen oderbetrieblichen Interesse mit ihrer Zustim-mung vorübergehend eine mindestensgleich vergütete Tätigkeit bei einem Drittenzugewiesen werden. Die Zustimmung kannnur aus wichtigem Grund verweigert wer-den. Die Rechtsstellung der Ärztinnenbleibt unberührt. Bezüge aus der Verwen-dung nach Satz 1 werden auf das Entgeltangerechnet.

(8) Werden Aufgaben der Ärztinnen zueinem Dritten verlagert, ist auf Verlangendes Arbeitgebers bei weiter bestehendemArbeitsverhältnis die arbeitsvertraglichgeschuldete Arbeitsleistung bei dem Drit-ten zu erbringen. § 613a BGB sowiegesetzliche Kündigungsrechte bleibenunberührt.

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§ 2 Rettungsdienste

(1) Zu den der Ärztin aus ihrer Haupttätig-keit obliegenden Pflichten gehört es, amRettungsdienst in Notarztwagen und Hub-schraubern teilzunehmen.

(2) Für jeden Einsatz in diesem Rettungs-dienst erhält die Ärztin einen nicht zusatz-versorgungsfähigen Einsatzzuschlag

– ab dem 01.01.2015 18,03 €und

– ab dem 01.02.2016 18,52 €.

Dieser Betrag verändert sich zu demselbenZeitpunkt und in dem gleichen Ausmaßwie das Stundenentgelt der EntgeltgruppeA I TV DN.

Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wennder Ärztin wegen der Teilnahme am Ret-tungsdienst außer ihrem Entgelt sonstigeLeistungen von dem Arbeitgeber oder voneinem Dritten (z.B. private Unfallversiche-rung, für die der Arbeitgeber oder eine Trä-gerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstesdie Beiträge ganz oder teilweise trägt,Liquidationsansprüche usw.) zustehen. DieÄrztin kann auf die sonstigen Leistungenverzichten.

(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten,dass die ärztliche Versorgung der Patientin-nen und Patienten im Krankenhaus auchdann gesichert ist, wenn die Ärztin wäh-rend der regelmäßigen Arbeitszeit, wäh-rend des Bereitschaftsdienstes oder wäh-rend einer Rufbereitschaft zum Einsatz imRettungsdienst herangezogen wird.

(4) Eine Ärztin, die nicht die Zusatzbezeich-nung »Rettungsdienst« erworben hat, istgrundsätzlich nicht zum Einsatz im Ret-tungsdienst heranzuziehen.

Eine Ärztin, die aus persönlichen oderfachlichen Gründen (z.B. Vorliegen eineranerkannten Minderung der Erwerbsfähig-keit, die dem Einsatz im Rettungsdienstentgegensteht, Flugunverträglichkeit, lang-

jährige Tätigkeit als Bakteriologin) die Teil-nahme am Rettungsdienst nicht zumutbarist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz imRettungsdienst herangezogen werden.

(5) In Fällen, in denen kein grob fahrlässi-ges und kein vorsätzliches Handeln derÄrztin vorliegen, ist die Ärztin von etwai-gen Haftungsansprüchen freizustellen.

§ 3 (entfallen)

§ 4 Bereitschaftsdienstentgelte

(1) Ausschließlich zur Berechnung des für die Bereitschaftsdienstentgelte gem.Teil C IV. A Abs. 8 und 9 maßgeblichenÜberstundenentgelts beträgt das Stunden-entgelt abweichend von Teil B IV.

Bereitschaftsdienstentgelteab 01.01.2015 01.02.2016

Entgeltgruppe A I 26,42 € 27,13 €Entgeltgruppe A II 30,65 € 31,48 €Entgeltgruppe A III 33,29 € 34,19 €Entgeltgruppe A IV 35,40 € 36,36 €

(2) Ärztinnen erhalten zusätzlich zu demEntgelt für jede gem. Teil C IV. A Abs. 8 alsArbeitszeit gewertete Stunde, die an einemFeiertag geleistet worden ist, einen Zeitzu-schlag in Höhe von 25% des gem. Abs. 1berechneten Überstundenentgelts fürBereitschaftsdienst.

Die Ärztin erhält zusätzlich zu dem Stun-denentgelt gemäß der Tabelle in § 4 Abs. 1für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in denNachtstunden je Stunde einen Zeitzuschlagin Höhe von 15% dieses Stundenentgelts.

Weitergehende Ansprüche auf Zeit-zuschläge bestehen nicht.

(3) Mit einer Dienstvereinbarung kann fürdie Berechnung von Bereitschaftsdienst-entgelten für diese Personengruppe dasallgemein geltende Stundenentgelt zu-grundegelegt werden und statt des Stun-denentgeltes gemäß Abs. 1 eine höhere

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Bewertung der Bereitschaftsdienststufen Cund D als Arbeitszeit vorgenommen wer-den.

VI. Zuschläge für erschwerteArbeiten

§ 1Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeitengezahlt, die außergewöhnliche Erschwer-nisse beinhalten. Dies gilt nicht fürErschwernisse, die mit dem der Eingruppie-rung üblicherweise zugrundeliegendenBerufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

§ 2 Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinnedes § 1 ergeben sich bei Arbeiten

a) mit besonderer Gefährdung,

b) mit extremer nicht klimabedingter Hitze-oder Kälteeinwirkung,

c) mit besonders starker Schmutz- oderStaubbelästigung

oder

d) unter sonstigen vergleichbar erschwer-ten Umständen.

§ 3Zuschläge nach § 1 werden nicht gewährt,soweit der außergewöhnlichen Erschwernisdurch geeignete Vorkehrungen ausrei-chend Rechnung getragen wird.

§ 4Die Zuschläge betragen 10% des Stunden-entgeltes der Entgeltgruppe 6 für jede zu-schlagspflichtige Arbeitsstunde. Sie werdenpauschaliert neben dem Entgelt gezahlt.

§ 5Die zuschlagspflichtigen Arbeiten sowie dieArt und Weise der Pauschalierung werdendurch Dienstvereinbarung festgelegt.

Kommt eine Einigung über die Dienstver-einbarung nach Satz 1 nicht zustande, ent-scheidet auf Antrag die besondere Schlich-tungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. DerSpruch der besonderen Schlichtungsstelleersetzt die Einigung zwischen Dienststel-lenleitung und Mitarbeitervertretung.

VII. VermögenswirksameLeistungen

Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehme-rinnen und zu ihrer Ausbildung Beschäf-tigte (Anlage I - Ausbildung) erhalten nachMaßgabe der nachstehenden Bestimmun-gen vermögenswirksame Leistungen. EineVollbeschäftigung im Sinne dieser Rege-lung ist nur gegeben, wenn die Arbeitneh-merin die in § 9 Abs. 1 TV DN festgelegteArbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie diese,ist sie im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbe-schäftigt.

§ 1 Voraussetzungen und Höhe dervermögenswirksamen Leistungen

(1) Arbeitnehmerinnen und die zu ihrerAusbildung Beschäftigten erhalten monat-lich eine vermögenswirksame Leistung imSinne des Vermögensbildungsgesetzes oderzum Zwecke der Entgeltumwandlung nach§ 30.

(2) Die Arbeitnehmerin, der im Voraus nurauf eine kalendermäßig bestimmte Zeitoder für eine Aufgabe von begrenzter Dau-er bzw. zur Vertretung oder Aushilfe einge-stellt ist oder wird, hat Anspruch auf dievermögenswirksame Leistung nach Abs. 1nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraus-sichtlich mindestens sechs Monate dauert.

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(3) Die vermögenswirksame Leistungbeträgt monatlich

a) für die vollbeschäftigten Arbeitnehme-rinnen 6,65 €

b) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftig-ten 13,30 €

c) für die Auszubildenden, deren Ausbil-dungsentgelt monatlich mindestens971,45 € beträgt 6,65 €.

Die nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinerhält von dem Betrag nach Unterabs. 1,der ihr zustehen würde, wenn sie vollbe-schäftigt wäre, den Teil, der dem Maß dermit ihr vereinbarten regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Die Höhe der vermögenswirksamen Leis-tung richtet sich ausschließlich nach deram Ersten des jeweiligen Kalendermonatsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wirddas Arbeitsverhältnis nach dem Ersteneines Kalendermonats begründet, so ist fürdiesen Monat die für den Beginn desArbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarteArbeitszeit maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung wirdnur für die Kalendermonate gewährt, fürdie der Arbeitnehmerin Entgelt, Urlaubs-entgelt oder Krankengeld bzw. Kranken-geldzuschuss zusteht. Für die zu ihrer Aus-bildung Beschäftigten tritt an die Stelle desEntgelts das Ausbildungsentgelt.

(5) Die vermögenswirksame Leistung istnicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 2 Mitteilung der Anlageart

Die Arbeitnehmerin und die zu ihrer Aus-bildung Beschäftigten teilen dem Arbeit-geber schriftlich die Art der gewähltenAnlage mit und geben hierbei, soweit diesnach der Art der Anlage erforderlich ist,das Unternehmen oder Institut mit derNummer des Kontos an, auf das die Leis-tungen eingezahlt werden sollen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirk-same Leistung entsteht frühestens für denKalendermonat, in dem die Arbeitnehmerinbzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigtenihrem Arbeitgeber die nach § 2 erforder-lichen Angaben mitteilt, und für die beidenvorangegangenen Kalendermonate dessel-ben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf dievermögenswirksamen Leistungen werdenerstmals am Letzten des zweiten auf dieMitteilung folgenden Kalendermonatsfällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einenKalendermonat, für den die Arbeitnehme-rin bzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäf-tigte von ihrem Arbeitgeber oder einemanderen Arbeitgeber eine vermögenswirk-same Leistung aus diesem oder einem frü-her begründeten Dienst oder Rechtsver-hältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wennder Anspruch mit einem gegen einen ande-ren Dienstgeber bestehenden Anspruch aufeine vermögenswirksame Leistung vonweniger als 6,65 € in den Fällen des § 1Abs. 3 Buchst. b) von weniger als 13,30 €zusammentrifft.

§ 4 Änderungen dervermögenswirksamen Anlage

(1) Die Arbeitnehmerin bzw. die zu ihrerAusbildung Beschäftigte kann während desKalenderjahres die Art der vermögenswirk-samen Anlage nach dieser Anlage und dasUnternehmen oder Institut, bei dem sieerfolgen soll, nur mit Zustimmung desArbeitgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistunggemäß dieser Anlage und die vermögens-wirksame Anlage von Teilen des Arbeits-entgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögens-bildungsgesetzes soll die Arbeitnehmerinbzw. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte

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möglichst dieselbe Anlageart und dasselbeUnternehmen oder Institut wählen.

(3) § 1 des Vermögensbildungsgesetzesbedarf nicht der Zustimmung des Arbeit-gebers, wenn die Arbeitnehmerin bzw. diezu ihrer Ausbildung Beschäftigte die Ände-rung aus Anlass der erstmaligen Gewäh-rung der vermögenswirksamen Leistungnach dieser Anlage verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögens-bildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlagenach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbil-dungsgesetzes hat die Arbeitnehmerinbzw. die Auszubildende dem Arbeitgeberdie zweckentsprechende Verwendung dervermögenswirksamen Leistungen auf Ver-langen nachzuweisen; das Auslaufen derEntschuldung hat er unverzüglich anzu-zeigen.

Anmerkung zu § 5Die Vorschrift betrifft die Aufwendungender Arbeitnehmerin zum Wohnungsbau.

VIII. Anlage Service-Kräfte

§ 1 Geltungsbereich

(1) Von dieser Regelung können Unterneh-men Gebrauch machen, die

a) Mitglied im DDN sind und den TV DNanwenden und

b) die Leiharbeitnehmerinnen nur zur kurz-fristigen Überbrückung von Personal-engpässen einsetzen, es sei denn, dieLeiharbeitnehmerinnen erhalten Entgeltemindestens in der Höhe, wie sie sich ausder Anwendung des TV DN ergeben.

(2) Die Anwendung dieser Regelungensetzt den Abschluss einer Dienstvereinba-rung voraus, in der festzulegen ist, dassder Arbeitgeber während der Laufzeit aufAusgründungen des entsprechenden Tätig-keitsbereichs verzichtet.

(3) Die Anwendung dieser Regelung kannnur für Arbeitnehmerinnen vereinbart wer-den, die nach Abschluss der Dienstverein-barung gemäß Abs. 2 neu eingestellt wer-den.

§ 2 Entgelt

(1) Im Geltungsbereich dieser Regelungsind Arbeitnehmerinnen in den Bereichen

1. Reinigung

2. Hauswirtschaft

3. Küche

4. Wäscherei

die gemäß Teil B II. des TV DN in die Ent-geltgruppen E 2 oder E 3 einzugruppierenwären, in die Entgeltgruppen S 1 und S 2eingruppiert.

(2) In der Entgeltgruppe S 1 sind Arbeit-nehmerinnen eingruppiert, die auf Arbeits-plätzen tätig sind, die ohne berufliche Vor-bildung oder Ausbildung nach einerEinübung ausgeführt werden können undnicht die Voraussetzungen für eine Ein-gruppierung in der Entgeltgruppe S 2 die-ser Regelung oder einer der Entgeltgrup-pen E 3 ff. des TV DN erfüllen.

In der Entgeltgruppe S 2 sind Arbeit-nehmerinnen eingruppiert, die auf Arbeits-plätzen tätig sind, die ohne beruflicheVorbildung oder Ausbildung nach einerfachlichen Einarbeitung ausgeführt werdenkönnen.

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(3) Das monatliche Entgelt beträgt für nachdieser Anlage eingruppierte Arbeitnehme-rinnen, soweit sie nicht auf Arbeitsplätzenin Einrichtungen der Altenhilfe (Teil B III.Nr. 2) tätig sind, ab dem 01.01.2014 in

Entgeltgruppen S 1 1.574,12 €

und S 2 1.795,39 €.

Das monatliche Entgelt beträgt für nachdieser Anlage eingruppierte Arbeitnehme-rinnen, die auf Arbeitsplätzen in Einrich-tungen der Altenhilfe (Teil B III. Nr. 2) tätigsind, ab dem 01.09.2013 in

Entgeltgruppen S 1 1.528,14 €

und S 2 1.742,94 €.

Die Beträge erhöhen sich zu demselbenZeitpunkt und in demselben Umfang, wiesich die Tabellenwerte des TV DN erhöhen.

(4) Die Arbeitnehmerinnen, die in die Ent-geltgruppen S 1 oder S 2 eingruppiert sind,erhalten die gleiche Jahressonderzahlungwie Arbeitnehmerinnen, die in die Entgelt-gruppe E 2 eingruppiert sind.

§ 3 Ausgleichszahlung

(1) Wird der Tätigkeitsbereich nach einemvom Arbeitgeber veranlassten Ablauf derDienstvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 aus-gegründet mit der Folge, dass nicht mehrfür alle Arbeitnehmerinnen dieses Berei-ches des TV DN Anwendung finden, erhal-ten die Arbeitnehmerinnen, die Entgeltnach den S-Gruppen bezogen haben, eineAusgleichszahlung in Höhe von 200 € fürjeden Monat der Zahlung nach S-Gruppebis zum 36. Monat nach Abschluss derDienstvereinbarung. Ab dem 37. Monatreduziert sich dieser Anspruch um je 200 € für jeden weiteren Monat.

(2) Die Dienstvereinbarung ist der Tarif-kommission zur Kenntnis zu geben.

IX. Beschäftigungsförderung

Durch die Bereitstellung von gefördertenArbeits- und Ausbildungsverhältnissenstellt die Einrichtung Arbeitsplätze zur Ver-fügung, auf denen Arbeiten verrichtet wer-den, die zusätzlich sind. Diese Arbeitneh-merinnen und Auszubildende bedürfen inder Regel einer Weiterqualifizierungund/oder einer besonderen Betreuung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Regelung gilt für Arbeitnehmerin-nen und Auszubildende, die auf derGrundlage des SGB II (Grundsicherung fürArbeitsuchende), des SGB III (Arbeits-förderung) oder des SGB XII (Sozialhilfe)beschäftigt werden. Die Regelungen geltenauch für Arbeitnehmerinnen auf zusätz-lichen Arbeitsplätzen, die von staatlicherStelle befristet refinanziert werden und beideren Refinanzierung höchstens einemTarifvertrag des öffentlichen Dienstes ent-sprechende Entgelte erstattet werden.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Arbeit-nehmerinnen und Auszubildende, die vorInkrafttreten dieser Regelung eingestelltworden sind.

§ 2 Anwendung des TV DN, Höhe derVergütung, Voraussetzungen

(1) Es gelten der TV DN und seine Anlagenmit Ausnahme der Regelungen, derenKosten nach den jeweils geltenden Förder-bestimmungen nicht erstattet werden.

(2) Das Bruttomonatsentgelt für geförder-ten Auszubildenden und Arbeitnehmerin-nen richtet sich mindestens nach der vomöffentlichen Träger der Beschäftigungsför-derungsmaßnahme gewährten Förderung,hilfsweise nach der ortsüblichen Vergü-tung.

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§ 3 Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnisverhältnis kann inder Probezeit mit einer Frist von 2 Wochenzum Monatsende, ansonsten mit einer Fristvon einem Monat zum Monatsende gekün-digt werden.

(2) Weiterhin kann das Arbeitsverhältnisohne Einhaltung einer Frist, gekündigtwerden

a) wenn der öffentliche Träger der Beschäf-tigungsförderungsmaßnahme die Arbeit-nehmerin bzw. die Auszubildende ab-beruft,

b) durch die Arbeitnehmerin ohne Einhal-tung einer Frist, wenn er bzw. sie eineandere Arbeit findet.

§ 4 Anpassungsklausel

Sofern während des Beschäftigungszeit-raums günstigere Förderungsbedingungengelten, ist dies beim Entgelt der Arbeit-nehmerinnen oder der Auszubildendennachzuvollziehen.

TV DN

D. Muster

I. Ausbildungsvertrag

AUSBILDUNGSVERTRAG

Zwischen ___________________________________________________________________________________

vertreten durch (Träger der Ausbildung) -

und

Frau/Herrn*________________________________________________________________________

geboren am________________________________________________________________________

wohnhaft in _______________________________________________________________________

- Auszubildende/Auszubildender* -

mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters**

Frau/Herrn*________________________________________________________________________

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Die evangelischeKirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die obengenannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirk-lichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Arbeitnehmerinnen dieser Einrichtung arbeiten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

* Nichtzutreffendes bitte streichen** Ist die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger, ver-

pflichtet sie bzw. er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrageserforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

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§ 1

(1) Die/Der* Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkanntgeltenden Ausbildungsberuf einer/eines*

_________________________________________________________________________________________

ausgebildet.

(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegendenAusbildungsplan.

§ 2

(1) Die Berufsausbildung beginnt am _________________ und endet am _________________.

(2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildungwährend der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Pro-bezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3

Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweils gültigen Fassung und der Anlage C I. (Ausbildung) des TV DN in der jeweils gültigen Fassung. Er ist im Auszug als Anlage beigefügt.

§ 4

Die/Der* Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig undpünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, fürdie sie/er* von der Trägerin/vom Träger* der Ausbildung freigestellt ist.

§ 5

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit derentsprechenden gleichaltrigen Arbeitnehmerinnen jeweils geltenden Regelung. Sie beträgtzurzeit ____________ Stunden.

§ 6

Die/Der* Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach Maßgabe derAnlage C II. – (Ausbildungsentgelt) des TV DN.

Sie beträgt zurzeit:

____________________€ im ersten Ausbildungsjahr

____________________€ im zweiten Ausbildungsjahr,

____________________€ im dritten Ausbildungsjahr,

____________________€ im vierten Ausbildungsjahr,

Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von der/dem* Auszubildenden eingerichtetes Giro-konto im Inland eingezahlt, so dass die/der* Auszubildende am 16. des Monats darüberverfügen kann.

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§ 7

Die/Der* Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 32 des TV DN. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit

Vom __________________ bis 31. Dezember 20____ ________Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20____ bis 31. Dezember 20____ ________Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20____ bis 31. Dezember 20____ ________Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20____ bis __________________ 20____ ________Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20____ bis __________________ 20____ ________Ausbildungstage,

§ 8

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von der/dem* Auszubil-denden jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, von der Trägerin/vom Träger*der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsabschluss ordentlichgekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist,

b) von der/dem* Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wennsie/er* die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeitausbilden lassen will.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter der Angabe derKündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegendenTatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekanntsind.

§ 9

Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Ort, Datum ___________________________________

Unterschrift ________________________________________________________________________________ Ausbildende/Ausbildender*

Ort, Datum ___________________________________

Unterschrift ________________________________________________________________________________Auszubildende/Auszubildender*

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter** der/des* Auszubildenden

Vater _______________________________ Mutter _______________________________

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* Nichtzutreffendes bitte streichen

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II. Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag

Zwischen ______________________________________________________________________________________________- Arbeitgeberund ________________________________________________________________________________________- Arbeitnehmer/inwohnhaft ______________________________________________________________________________________________- Anschrift -

Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen – im folgenden Unternehmengenannt – sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zubezeugen. Diesen Auftrag erkennen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in gleichermaßen an.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

_____________________________________________________________________________________________

nimmt am __________________________________________________________________________________

als _________________________________________________________________________________________

die Tätigkeit des ___________________________________________________________________________

mit ___________________ der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin

mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von _______ Stunden wöchentlich auf.

Das Arbeitsverhältnis wird abgeschlossen:

auf unbestimmte Zeit*

befristet*

für die Zeit vom ________________ bis zum Ablauf des ________________.

Die Zeit bis zum ____________ ist Probezeit*.

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) in derjeweils gültigen Fassung. Er ist als Anlage beigefügt.

§ 3

Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist in die Entgeltgruppe E ________ eingruppiert.

Die Höhe des Entgelts ist im Übrigen aus der beiliegenden Gehaltsabrechnung ersichtlich.

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* Nichtzutreffendes bitte streichen

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§ 4

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 5

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Fristen des TV DN.

Ort, Datum ________________________________________________________________________________

Unterschrift des Arbeitgebers ______________________________________________________________

Unterschrift der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers _________________________________________________________________________

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E. Übergangsregelungen

Bei der Novellierung der Arbeitsvertrags-richtlinien der Konföderation evangelischerKirchen in Niedersachsen (AVR-K) ab dem01.04.2004 sind zwecks Nachteilsausgleichgemäß Teil E § 2 AVR-K zugunsten von vordem 01.01.2004 im Unternehmen beschäf-tigten Arbeitnehmerinnen Ansprüche aufBesitzstandszulagen entstanden, die nachMaßgabe folgender Regeln weiter zu zah-len sind:

1. Die Besitzstandszulage, wie sie gezahltwurde zum Zeitpunkt des Übergangs zumTV DN, wird für die Dauer der Beschäfti-gung der Arbeitnehmerin im selben Unter-nehmen als monatliche Zulage gezahlt.

2. Die Besitzstandszulage entfällt bei einemWechsel der Arbeitnehmerin auf einenhöher bewerteten Arbeitsplatz im selbenUnternehmen soweit das höhere Tabellen-entgelt mindestens das bisherige Entgelteinschließlich der Zulage erreicht. DieZulage nimmt nicht an den allgemeinenEntgeltsteigerungen teil.

3. Die Besitzstandszulage wird bei einerVerringerung der Wochenarbeitszeitgegenüber dem Stand vom 01.01.2004dem Verringerungsumfang entsprechendverringert.

4. Die Besitzstandszulage wird bei einerErweiterung der Wochenarbeitszeit überden Stand vom 01.01.2004 hinaus nichterhöht.

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F. Schlussbestimmungen

G. Überleitung zum Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen

Der TV DN kann erstmalig zum 31.12.2015mit einer Kündigungsfrist von 3 Monatengekündigt werden. Abweichend davonkönnen im Teil B »Eingruppierung und Ent-

gelt« die Abschnitte III. und IV. frühestenszum Ablauf des 30.09.2016 gesondertgekündigt werden. Die Kündigungsfristbeträgt 4 Wochen zum Monatsende.

§ 1 Regelungszweck

Zweck der Regelungen des Abschnitts Gdieses Tarifvertrags ist die Überleitung derArbeitsvertragsbedingungen für Arbeitneh-merinnen der Mitglieder des DiakonischenDienstgeberverbands Niedersachsen e.V.(DDN) auf die Regelungen des TarifvertragsDiakonie Niedersachsen (TV DN). Ihnen solldie Überleitung auf die Regelungen des TV DN in einer ihrer wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit einerseits und den berech-tigten Ansprüchen der Arbeitnehmerinnenandererseits entsprechenden Weise imWege einer schrittweisen Anpassung andas gemäß TV DN bestehende Leistungs-und Entgeltniveau ermöglicht werden.

§ 2 Überleitung der Arbeitsvertrags-bedingungen auf die Regelungen desTV DN

(1) Bestimmungen dieses Abschnitts gehenden Bestimmungen der Abschnitte A bis Edes TV DN vor und ändern oder ergänzendie sich aus den dort getroffenen Regelun-gen ergebenden Ansprüche. Die §§ 3 bis 5dieses Abschnitts gelten nicht für Arbeit-nehmerinnen, deren Arbeitgeber vorInkrafttreten des TV DN mit ihnen in denArbeitsverträgen ausschließlich und unver-ändert die Arbeitsbedingungen gemäß den

Arbeitsvertragsrichtlinien der Konfödera-tion evangelischer Kirchen in Niedersach-sen (AVR-K) in der jeweils aktuellen Fas-sung vereinbart hat.

(2) Notlagenregelungen, die auf der Grund-lage des bis zum 6. Mai 2014 geltendenArbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonieder Konföderation evangelischer Kirchen inNiedersachsen von der ArbeitsrechtlichenKommission Niedersachsen beschlossensind, und Dienstvereinbarungen zur Siche-rung des Leistungsangebots, die gemäßden Vorschriften der AVR-K in der bis zumInkrafttreten des TV DN geltenden Fassungdes Teils B V. geschlossen wurden, gelten inihren rechtlichen Wirkungen in Bezug aufim TV DN zum Zeitpunkt seines Inkrafttre-tens inhaltsgleich geregelte Leistungsan-sprüche weiter für den Zeitraum, für densie geschlossen worden sind.

§ 3 Bildung von Vergleichsentgelten

(1) Für alle Arbeitnehmerinnen, die bereitsam Tag vor Inkrafttreten des TV DN beimArbeitgeber beschäftigt waren, werden dieVergleichsentgelte A und B gemäß dennachfolgenden Regelungen gebildet.

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(2) Vergleichsentgelt A

Das Vergleichsentgelt A ist auf der Grund-lage der für die Arbeitnehmerin am Tag vordem Inkrafttreten des Tarifvertrags beimArbeitgeber geltenden arbeitsvertraglichenBestimmungen zu bilden.

Entgeltabsenkungen, die vor Inkrafttretendes Tarifvertrages für einen befristetenZeitraum aufgrund von tarifvertraglichenNormen oder kirchlichen Arbeitsrechtsrege-lungen (Notlagen- oder Sanierungsregelun-gen) vorgenommen worden sind, bleibenunberücksichtigt.

Bei Arbeitnehmerinnen, deren Ansprücheaus dem Arbeitsvertrag ruhen, bleibt derRuhenstatbestand für die Berechnung dermit der Beendigung des Ruhens aufleben-den Ansprüche unberücksichtigt.

(3) Vergleichsentgelt A besteht aus

a) dem Zwölffachen des aus allen regelmä-ßig monatlich wiederkehrend zu zahlen-den Gehaltsbestandteilen bestehendenBruttomonatsentgelts,

b) allen regelmäßig jährlich wiederkehrendzu zahlenden Einmalzahlungen (Jahres-sonderzahlung, Urlaubsgeld, Weih-nachtsgeld, Gratifikation o.ä.)

c) und dem gemäß Absatz 4 zu berechnen-den Hinzurechnungsbetrag für aufgrundeiner Arbeitsvertragsregelung freieArbeitstage

d) sowie den Kosten einer arbeitsvertrag-lich geschuldeten betrieblichen Alters-versorgung.

Regeln die vor dem Inkrafttreten des Tarif-vertrags beim Arbeitgeber geltendenarbeitsvertraglichen Bestimmungen einevon 38,5 Wochenarbeitsstunden abwei-chende regelmäßige durchschnittlicheWochenarbeitszeit für Vollbeschäftigte, soist zur Feststellung des Vergleichsentgelts Ader nach den Buchstaben a) bis d) diesesAbsatzes berechnete Betrag durch die nach

den bisherigen arbeitsvertraglichen Bestim-mungen regelmäßig durchschnittlich zuarbeitenden Wochenstunden zu teilen undmit den sich bei Geltung des TV DN gemäßdem Arbeitsvertrag regelmäßig durch-schnittlich zu arbeitenden Wochenstundenzu multiplizieren.

(4) Für die Berechnung der Anzahl der fürden Hinzurechnungsbetrag zu berücksichti-genden freien Arbeitstage gelten folgendeGrundsätze:

a) Muss die Arbeitnehmerin an mindestensfünf oder mehr Wochentagen arbeiten,so ist bei der Berechnung des Hinzurech-nungsbetrags von 260 Arbeitstagen imJahr auszugehen.

b) Muss die Arbeitnehmerin an weniger alsfünf Wochentagen arbeiten, ist dieAnzahl von 260 Arbeitstagen im Jahr umdie gegenüber einer Fünftagewochezusätzlichen freien Tage zu kürzen.

Der Hinzurechnungsbetrag ist die Summeaus jeweils einem Zweihundertsechzigstel,bzw. im Fall des Buchstabens b) um densich entsprechend der Kürzung ergebendenBruchteil des zwölffachen Bruttomonats-entgelts i.S.d. Absatzes 3 Buchstabe a) fürjeden allein aufgrund des Arbeitsvertragsfreien Arbeitstag. Soweit die Tarif- oderArbeitsvertragsregelung Anspruch auf sol-che freien Arbeitstage regelt, die ohnehinaufgrund eines Gesetzes zu gewähren sind(z.B. gesetzlicher Mindesturlaub, Urlaubs-tage für Schwerbehinderte), bleiben dieseunberücksichtigt. Ebenfalls unberücksich-tigt bleiben aufgrund besonderer Arbeits-zeiten (z.B. Schichtarbeit, Nachtarbeit o.ä.)zusätzlich zu gewährende freie Arbeits-tage. Ebenfalls unberücksichtigt bleibennicht jährlich wiederkehrend, sondernanlassbezogen zu gewährende freie Tage(z.B. Jubiläum, Sonderurlaub, Geburt einesKindes, Todesfall, Erkrankung Angehörigeretc.).

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(5) Vergleichsentgelt B

Das Vergleichsentgelt B ist auf der Grund-lage der für die Arbeitnehmerin gemäßihrem Arbeitsvertrag und den am Tag sei-nes Inkrafttretens beim Arbeitgeber gelten-den Bestimmungen des TV DN zu bilden.Die Berechnung des Vergleichsentgelts Berfolgt gemäß den bei der Berechnung des Vergleichsentgelts A geltenden Grund-sätzen und Kriterien.

§ 4 Vorübergehend modifizierterEntgeltanspruch

(1) Übersteigt das Vergleichsentgelt B dasVergleichsentgelt A, so besteht für dieArbeitnehmerin vorübergehend nurAnspruch auf ein um den nach den Rege-lungen der folgenden Absätze verminder-tes Bruttojahresentgelt.

(2) Zum Stichtag der Berechnung derVergleichsentgelte A und B (§ 3 Abs. 5)werden die Vergleichsentgelte A und Bsämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer derselben Einrichtung des Arbeit-gebers jeweils zu den Gesamtvergleichs-entgelten A und B addiert.

(3) Der Differenzbetrag, um den dasGesamtvergleichsentgelt B das Gesamt-vergleichsentgelt A übersteigt, wird zurErmittlung eines Vomhundertsatzes zumGesamtvergleichsentgelt B ins Verhältnisgesetzt.

(4) Der Betrag der Verminderung des Brut-tojahresentgeltanspruchs der Arbeitnehme-rin gemäß Absatz 1 entspricht dem nachAbsatz 3 errechneten Vomhundertsatz vomBruttojahresentgeltanspruch der Arbeit-nehmerin im jeweiligen Kalenderjahr, jeweils vom Bruttojahresentgeltanspruch.

– höchstens jedoch 4%,

– ab dem 1. Januar 2016 höchstens 3%,

– ab dem 1. Januar 2017 höchstens 2%

– und alternativ:

entweder ab dem 1. Januar 2018 höchs-tens 1% und ab dem 1. Juli 2018 bestehtder Anspruch auf den ungemindertenBruttojahresentgeltanspruch.

oder bis einschließlich dem 31. März2018 2% und ab dem 1. April 2018besteht der Anspruch auf den ungemin-derten Bruttojahresentgeltanspruch.

(5) Die Verringerung des Bruttojahresent-geltanspruchs der Arbeitnehmerin gemäßAbsatz 1 erfolgt in der Regel durch Vermin-derung des Anspruchs auf die Jahresson-derzahlung in der nach Absatz 4 maßgeb-lichen Höhe. Zum Zweck der Verminderungdes Bruttojahresentgeltanspruchs aufgrundder Regelungen dieses Abschnitts G kannder Jahressonderzahlungsanspruch derArbeitnehmerin auch auf einen Betragunterhalb des gemäß Abschnitt A § 24Absatz 4 Satz 2 und 3 garantierten Min-destanspruchs vermindert werden. Einzel-vertraglich oder durch Dienstvereinbarungkann bestimmt werden, dass die Verminde-rung des Bruttojahresentgeltanspruchs derArbeitnehmerin gemäß Absatz 1 nach denRegelungen des Absatz 6 erfolgt.

(6) Übersteigt der gemäß Absatz 4 für dasjeweilige Kalenderjahr zum Jahresanfangoder zum Beginn des Arbeitsverhältnissesprospektiv errechnete Betrag den zu erwar-tenden Jahressonderzahlungsanspruch derArbeitnehmerin oder steht zu erwarten,dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruchauf Jahressonderzahlung haben wird,erfolgt die Verminderung des Bruttojahres-entgeltanspruchs nicht gemäß Absatz 5sondern wie folgt: Sämtliche im Brutto-monatsentgeltanspruch der Arbeitnehme-rin enthaltenen Entgeltbestandteile, die indie Berechnung des Vergleichsentgelts Bgemäß § 3 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Buchstaben a) und b) einflie-

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ßen, werden jeweils um den nach Absatz 4maßgeblichen Vomhundertsatz vermindert.Die sich ergebenden Minderungsbeträgewerden zu einer Abschlagsumme addiert,um die der Bruttomonatsentgeltanspruchder Arbeitnehmerin vermindert ausbezahltwird.

§ 5 Regelung für neu eingestellteArbeitnehmerinnen

Nach dem Inkrafttreten des TV DN beimArbeitgeber neu eingestellte Arbeitnehme-rinnen haben zunächst nur Anspruch aufein um einen in entsprechender Anwen-dung des § 4 vermindertes Bruttojahresent-gelt, wenn für eine fiktive, nach Eingrup-pierung, Berufserfahrung, vertraglicherWochenarbeitszeit und Arbeitsplatz ver-gleichbare Arbeitnehmerin, die bereits amTag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifver-trags beim Arbeitgeber beschäftigt war,gemäß § 4 ebenfalls nur ein verminderterBruttojahresentgeltanspruch bestehenwürde. In diesem Fall entspricht die Höhedes Verminderungsbetrags dem Betrag, um

den der Bruttojahresentgeltanspruch der inSatz 1 genannten fiktiven Arbeitnehmeringemäß § 4 vermindert würde. § 4 Absätze5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Anwendbarkeit

Die Regelungen des § 4 und des § 5 geltennur für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeit-geber das Bestehen der Voraussetzungeneiner Anwendung für Arbeitnehmerinnenin der Einrichtung den Tarifvertragsparteienangezeigt hat, und zwar frühestens ab denDatum des Zugangs der Anzeige bei einerder Tarifvertragsparteien. Die Anzeigeerfolgt nicht für jede einzelne Arbeiterneh-merin individuell, sondern zusammenfas-send bezogen auf alle betroffenen Arbeit-nehmerinnen. Hierbei ist nur dem Grundenach anzugeben, welche der gemäß § 3Absatz 3 und 4 zur Berechnung der Ver-gleichsentgelte zu berücksichtigendenKomponenten im Ergebnis zu einem Diffe-renzbetrag geführt haben. Hierbei ist fol-gendes Formular zu verwenden:

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An

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen

Goseriede 10; 30159 Hannover

DDN e.V.

c/o Diakonisches Werk in Niedersachsen e.V.

Ebhardtstr. 3A ; 30159 Hannover

Absender:

......................................... .................................. ...................................................

(Name des Arbeitgebers)

......................................... .................................. ...................................................

(Adresse des Arbeitgebers)

Erklärung gemäß § 6 des Abschnitts G des TV DN

......................................... .................................. ...................................................

(Name der Einrichtung)

......................................... .................................. ...................................................

(Adresse der Einrichtung)

Der gemäß § 4 des Abschnitts G des TV DN zu berücksichtigende Differenzbetrag zwischen den

Gesamtvergleichsentgelten A und B ergibt sich aus den Unterschieden bei den nachfolgend

angekreuzten Berechnungsgrundlagen für das Entgelt (Mehrfachnennung möglich):

Monats- oder Stundenentgelt

Kinderzulage

Jahressonderzahlung

durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit

freie Tage

Urlaubstage

Zusätzliche Altersversorgung

Anderer Regelungsbereich: .....................................................

...................................... .................................................. .........................

(Ort/Datum/Unterschrift/Stempel)

des TV DN in folgender Einrichtung an:

Wir wenden ab dem ................................... Regelungen des § 4 und des § 5 des Abschnitts G

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H. Sonderregelungen

1. Haustarifverträge gemäß Teil A § 1 Absatz 2

Gemäß Teil A § 1 Absatz 2 gelten jeweilsfür die den jeweiligen Tarifvertrag schlie-ßenden Arbeitgeber folgende Tarifverträge:

a) Anwendungstarifvertrag TVöD – B derDiakonischen Werke Himmelsthür e.V.(dwh) vom 28.08.2012

b) Anwendungstarifvertrag TVöD – B derDiakonischen Wohnheime gGmbH(DWO) vom 28.08.2012

c) Anwendungstarifvertrag TVöD – B derpro Werkstätten Himmelsthür gGmbH(pWH) vom 28.08.2012

d) Haustarifvertrag für die gemeinnützigenGesellschaft für integrative Behinderten-arbeit mbH vom 01.07.2013

2. Sonderregelungen gemäß Teil B V.

Sonderregelung Nr. 1 vom 14.11.2014 zum TV DN vom 19.09.2014 für Be-schäftigte der Trägerunternehmen derDiakonischen Dienste Hannover und derBetriebsgesellschaften, die zur Unter-nehmensgruppe Diakonische DiensteHannover gehören.

I. Überleitungsregelung zum TV DN*

Für Arbeitnehmerinnen, deren vorherigerIndividualarbeitsvertrag mit demselbenArbeitgeber ein anderes Tarifregelungswerkin der jeweils geltenden Fassung dyna-misch einbezogen hatte und die ein Ange-bot auf Umstellung ihres Arbeitsvertragsauf die ausschließliche dynamische In-bezugnahme des TV DN angenommenhaben, gelten nachfolgende Regelungen:

1. Es werden zum Stichtag des Inkrafttre-tens der Vertragsumstellung auf den TV DN entsprechend der Regelung in Teil G § 3 TV DN die Vergleichs-entgelte A und B gebildet.

2. Übersteigt am Stichtag das Vergleichs-entgelt A das Vergleichsentgelt B, sobesteht für die Arbeitnehmerin derAnspruch auf eine Besitzstandszulage.

3. Die Besitzstandszulage beträgt einZwölftel der errechneten Differenz zwi-schen den Vergleichsentgelten A und Bund ist mit dem monatlichen Entgelt-anspruch fällig.

4. Die Besitzstandzulage wird nicht bei derBerechnung des Anspruchs auf die Jah-ressonderzahlung gemäß Teil A § 24 TV DN berücksichtigt und nimmt nichtan allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

* Teil I gilt gemäß § 3 des 1. Änderungs-tarifvertrags zum TV DN ab dem01.04.2015

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5. Die Besitzstandszulage entfällt bei einemWechsel der Arbeitnehmerin auf einengemäß Teil B II. TV DN um zwei Entgelt-gruppen höher bewerteten Arbeitsplatzim selben Unternehmen ab dem siebtenMonat nach dem Wechsel, soweit dieserauch über den sechsten Monat hinausunwiderrufen fortbesteht.

6. Die Besitzstandszulage wird bei einerVerringerung der Wochenarbeitszeitgegenüber dem Stand des Stichtags indem Verringerungsumfang in Prozententsprechenden Umfang verringert.

7. Die Besitzstandszulage wird bei einerErweiterung der Wochenarbeitszeitgegenüber dem Stand des Stichtagsnicht erhöht.

8. Arbeitnehmerinnen, die Anspruch aufeine Besitzstandszulage nach diesemTeil I des TV DN haben und am 01.03.2015 Mitglied der Gewerkschaft ver.disind, erhalten bei Annahme eines Ange-bots gemäß Teil A § 1 Absatz 1 Sätze 2und 3 TV DN eine Einmalzahlung. DieHöhe der Einmalzahlung beträgt fürArbeitnehmerinnen mit einer regelmäßi-gen durchschnittlichen wöchentlichenArbeitszeit bis zur Hälfte derjenigeneiner Vollbeschäftigten 180 €, und beidarüber hinausgehender Wochenarbeits-zeit 360 €. Die Einmalzahlung wirdnicht bei der Berechnung der Jahres-sonderzahlung gemäß Teil A § 24 TV DNberücksichtigt und ist kein zusatzversor-gungsfähiges Entgelt.

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