Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Tagesordnung. Entwicklung, Ziele, Grundsätze Der Tarifabschluss von Potsdam 9.2.2005 Der TVöD Mantel Arbeitszeit Eingruppierung Entgelt Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ) Tarifrecht Auszubildende (TVAöD). Entwicklung Ziele Grundsätze. - PowerPoint PPT Presentation

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

(TVöD)

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1. Entwicklung, Ziele, Grundsätze2. Der Tarifabschluss von Potsdam 9.2.20053. Der TVöD

• Mantel• Arbeitszeit• Eingruppierung• Entgelt• Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ)

4. Tarifrecht Auszubildende (TVAöD)

Tagesordnung

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Entwicklung Ziele

Grundsätze

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Entwicklung

Ziele der Reform:• Stärkung der Effektivität und Effizienz öffentlichen

Handelns• Aufgaben- und Leistungsorientierung• Kunden- und Marktorientierung• Straffung, Vereinfachung und Transparenz• Praktikabilität und Attraktivität• Diskriminierungsfreiheit• Lösung vom Beamtenrecht

Prozessvereinbarung Potsdam Januar 03

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Entwicklung

Allgemeiner Teil

A 1 Allgemeine Mantelfragen

A 2 ArbeitszeitA 3 Entgelt /

LeistungsbezahlungA 4 Eingruppierung

Einrichtung von 9 Projektgruppen Mai 03Besondere TeileB 1 Verwaltung

B 2 Krankenhäuser

B 3 Sparkassen

B 4 Flughäfen

B 5 Entsorgung

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Entwicklung

• Verhandlungen in den Projektgruppen bis März 2004 (Bund/TdL/VKA – ver.di/dbb tu)

• Nach Ausscheiden TdL ab Mai 2004 vorrangig in Lenkungsgruppe bis 4.2.2005

• Verhandlungen Spitzenebene 7.– 9. Feb 05• Einigung am 9. Februar 2005• Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) im Juni 2005• Redaktionsverhandlungen TVöD voraussichtlich bis

September 2005 • 2006: Tarifvertrag variable Leistungsbezahlung

Verhandlungsverlauf

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Grundsätze

• Zusammenführung der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West

• Für den Bund ersetzt der TVöD am 01.10.2005 den BAT / MTArb.

• Die Beschäftigten im Bereich der VKA werden in den TVöD übergeleitet.

Grundsätze TVöD

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Grundsätze

• Allgemeiner Teil (für alle Sparten geltendes Tarifrecht)

• Besondere Teile für Verwaltung, Krankenhäuser, Flughäfen, Sparkassen, Entsorgung

• Durchgeschriebene Tarifverträge für jede Sparte der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West

• Negativkatalog

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Grundsätze

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, – in einem Arbeitsverhältnis zum Bund– oder zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines

Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist

Beschäftigte

Persönlicher Geltungsbereich TVöD

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Grundsätze

Wichtige Ausnahmen:• Auszubildende (eigenständiger TV)• Schülerinnen und Schüler in der

Krankenpflege• Geringfügig Beschäftigte

(§ 8 I Nr. 2 SGB IV) • Beschäftigte mit Einkommen > E 15

Ausnahmen Geltungsbereich TVöD

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Potsdamer Tarifabschluss 9. Februar 2005

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Tarifabschluss

• Laufzeit: 31.12.2007

• In-Kraft-Treten TVöD am 1. Oktober 2005

Laufzeit/In-Kraft-Treten

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Tarifabschluss

• Bund gesamt: – 300 €

für die Jahre 2005, 2006 und 2007– gestaffelte Auszahlung

• Keine allgemeine Lohn- oder Vergütungserhöhung auch i.S. von RatschTV, TVUmBw, UmzugsTV

Einmalzahlungen

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TarifabschlussEinmalzahlung

• Voraussetzung: mindestens an einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge.

• Teilzeitkräfte ratierlich nach Verhältnissen an den Stichtagen.

• Azubis jeweils 100 € am 1.7.2005/06/07.• Keine Berücksichtigung bei der Bemessung

sonstiger Leistungen (z.B.: Jahressonderzahlung)

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Tarifabschluss

Zuwendung / Urlaubsgeld 2005

– Vor dem 01.08.2003 Eingestellte nachwirkende Tarifverträge

– Nach dem 01.08.2003 Eingestelltewie 2004; d.h. kein Urlaubsgeld, 60 % Zuwendung

Jahressonderzahlungen 2005 / 2006

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TarifabschlussJahressonderzahlung

Jahressonderzahlung 2006 (für alle Beschäftigten)

– 82,14 % (West) bzw. 61,60 % (Ost) des Bemessungssatzes

– Plus Erhöhungsbetrag in Höhe bisherigen Urlaubsgeldes

– Plus Kindererhöhungsbetrag (je Kind 25,56 €)

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Tarifabschluss

Einheitlich 39 StundenOst und West

– West ½ Stunde länger ohne Entgeltausgleich

– Ost 1 Stunde kürzer (entspricht Entgelterhöhung von 2,5 %)

Wochenarbeitszeit

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Tarifabschluss

• Tarifabschluss der Gewerkschaften für ein oder mehrere Länder mit• abweichenden Regelungen bei Arbeitszeit und

Sonderzahlung• für Arbeitgeber günstigeren Regelungen beim Entgelt

(insbes. Einmalzahlungen, Übergangskosten)

• Unterschrift gilt als unwiderrufliches Angebot an Bund und VKA zur (teilweisen) Übernahme

• Annahmeerklärung innerhalb von 4 Wochen

Meistbegünstigungsklausel

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Mantelregelungen (TVöD)

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• Führung auf Zeit und auf Probe• Zuweisung zu privaten „Dritten“• Personalgestellung• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall• Unkündbarkeit/Befristung• Nebentätigkeitsrecht• Qualifizierung

Wichtige Mantelregelungen:

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Mantel

Zweck: Personalentwicklung + Ver- besserung der Führungsqualität

Ziel: Übertragung der befristeten FüPo auf Dauer

Voraussetzungen:• Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15• Tätigkeit mit Weisungsbefugnis, • = Recht, Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt

und Art zu konkretisieren vgl. § 106 GewOInnerhalb Gesamtdauer von 2 Jahren:Verlängerung 2 x

Führungsfunktion auf Probe

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Mantel Führungsfunktion auf Probe

Externe Bewerber:• Rechtsgrund

• § 14 I Nr. 5 TzBfG (sachl. Grund: Erprobung) oder • § 14 II S. 1 TzBfG (sachgrundlose Befristung), aber kein

vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber• Bezahlung nach allgemeiner Stufenzuordnung• Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben

bestehen• TG West: Nr. 7 Abs. 3 SR 2y (Befristung > 1 Jahr)• TG Ost: § 15 III TzBfG (einzelvertraglich vereinbart)

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Mantel Führungsfunktion auf Probe

Interne Bewerber:• Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl.

Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds- betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!)

• Nach Fristablauf:• Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer (Anrechnung

der Probezeit, aber evtl. niedrigere Stufe!)• Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die

bisheriger Eingruppierung entspricht

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während der Probezeit (max. 2 Jahre)(nach 1 Jahr) E 11 Stufe 4

Gesamt: 2.520 € Gesamt: 2.800 € Gesamt: 3.550 €

Interne

2.800 €

Externe

350 €

3.200 €2.520 €

E 12 Stufe 1

E 11 Stufe 4

Zuschlag E 12 Stufe 4

E 12 Stufe 2

Führungsfunktionen auf ProbeEntgeltgruppe 12 (Beispiel)

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Mantel

• Zweck: optimale Besetzung der Funktion• Voraussetzungen:

• Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15• Tätigkeit mit Weisungsbefugnis

• Bis zur Dauer von 4 Jahren• E 10 bis E 12: zweimalige Verlängerung

bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren möglich • E 13 bis E 15: dreimalige Verlängerung

bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren möglich

Führungsfunktion auf Zeit

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MantelFührungsfunktion auf Zeit

Externe Bewerber:• Rechtsgrund

§ 14 II S. 3 TzBfG (Tariföffnung für sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber

• Bezahlung: allg. Stufenzuordnung• Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben

bestehen (vgl. Führungsfunktionen auf Probe)

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Mantel Führungsfunktion auf Zeit

Interne Bewerber: • Bezahlung:

• aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds-betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!)

• Zzgl. eine Zuschlags in Höhe von 75% des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!)

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Externe Interne Interne(E 12 Stufe 1) (bisher E 11 Stufe 4) (bisher E 12 Stufe 4)

60 € 60 €

Gesamt: 2.520 € Gesamt: 3.610 € Gesamt: 3.610 €

3.550 €

350 €

3.200 €2.520 €

75% E 13 Stufe 4

E 12 Stufe 1E 11 Stufe 4

Zuschlag E 12 Stufe 4

75% E 13 Stufe 4

Führungsfunktionen auf ZeitEntgeltgruppe 12

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Mantel

• Ziel: Stärkung der Mobilität

• Versetzung und Abordnung bleiben erhalten

• Zuweisung zukünftig auch zu inländischen privaten Dritten möglich

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

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• Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUmBW• Inhalt (Rechtsfolge):

• Arbeitsleistung wird dauerhaft bei dem Dritten erbracht• bisheriges Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber nur

noch rechtlicher Rahmen • Voraussetzung:

• Verlagerung von Aufgaben des/der Beschäftigten zu einem Dritten

• Verlangen des Arbeitgebers, d.h. Zustimmung AN grundsätzlich nicht erforderlich

Mantel

Personalgestellung

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Mantel

• max. 39 Wochen (bisher 26 Wochen) Krankengeldzuschuss Bruttokrankengeld / Nettourlaubsvergütung

• § 71 BAT (6 Monate Entgeltfortzahlung für vor dem 1. Juli 1994 Eingestellte) entfällt. Für diesen Personenkreis 39 Wochen Krankengeldzuschuss Nettokrankengeld / Nettourlaubsvergütung

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche

Angestellte, die unter § 71 BAT fallen Übrige Angestellte

Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt

Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt

SV - Abgabendes Beschäftigten

Netto-kranken-

geld

Krankengeld-zuschuss

Nettoentgelt

Nettoentgelt Netto-

kranken-geld

Krankengeld-zuschuss (einschl. SV-

Abgaben)

MantelEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Stand 3. Juni 2005 33

Mantel

• Unterschiedliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Ost bleiben bestehen:• Ausschluss der ordentlichen Kündigung

(sog. Unkündbarkeit) im Tarifgebiet West nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres

• SR 2y für Befristungen im Tarifgebiet West

Unkündbarkeit / Befristung

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Stand 3. Juni 2005 34

Mantel

Qualifizierungsmaßnahmen:• Erhaltungsqualifizierung,• Fort- und Weiterbildung,• Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und• Wiedereinstiegsqualifizierung.

Qualifizierung

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MantelQualifizierung

• Anspruch auf jährliches Gespräch zur Feststellung Qualifizierungsbedarf

• kein individueller Anspruch auf Qualifizierung • Kostentragung durch Arbeitgeber bei von ihm

veranlassten Maßnahmenansonsten Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich

• Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen = Arbeitszeit

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Mantel

• Einheitlich:– Bis zum vollendeten 30. Lj. 26 Tage– Bis zum vollendeten 40. Lj. 29 Tage– Nach dem vollendeten 40. Lj. 30 Tage– Besitzstandsregelung für vorhandene I/Ia BAT

(bisher bis zum vollendeten 40. Lj.= 30 Tage) • Übertragung bis Ende Mai des Folgejahres

Erholungsurlaub

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Mantel

• Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit keine Genehmigungspflicht kein Verweis auf Beamtenrecht

• Möglichkeit der Untersagung / Auflagen durch den Arbeitgeber, wenn Beeinträchtigung• der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder• berechtigter Interessen des Arbeitgebers

Nebentätigkeiten

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• Arbeitsvertrag• Probezeit• Allgemeine Arbeitsbedingungen• Personalaktenrecht• Jubiläumszuwendung

Sonstige MantelregelungenMantel

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Mantel

Schriftform (wie bisher)• Für unbefristeten Arbeitsvertrag

deklaratorisch• Für befristeten Arbeitsvertrag konstitutiv

(§ 620 III BGB, § 14 IV TzBfG)Nebenabreden nur schriftlich (wie bisher)• Gesondert kündbar, soweit einzelvertraglich

vereinbart

Arbeitsvertrag

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Mantel

• Vereinheitlichung auf 6 Monate(Arbeiter bisher 3 Monate)

• Bei Übernahme eines Auszubildenden entfällt Probezeit (wie bisher)

• Wegfall der Verlängerung bei mehr als 10 Fehltagen

• Redaktionelle Straffung

Probezeit

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Mantel

• Abkehr vom Beamtenrecht, deshalb Wegfall • des Gelöbnisses• der allgemeinen (beamtenrechtlichen)

Verhaltenspflicht• politische Treuepflicht nur noch in Sparte

Verwaltung

• Verpflichtung, geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen

Allgemeine Arbeitsbedingungen

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MantelAllgemeine Arbeitsbedingungen

• SchweigepflichtRedaktionelle Straffung, inhaltlich wie bisher

• ärztlicher UntersuchungRedaktionelle Straffung:• Keine Differenzierung der Untersuchungsgründe

mehr, sondern bei begründetem Anlass• Keine Regelung der Kostentragungspflicht mehr

• Annahme von VergünstigungenRedaktionelle Anpassung, inhaltlich wie bisher

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Mantel

• Einsichtsrecht in Personalakten• Straffung• Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor

Aufnahme ungünstiger Tatsachen mehr, aber: Grundsatz des rechtlichen Gehörs

• Haftung des Beschäftigten • Verzicht auf tarifliche Regelung (kein Verweis mehr

auf Beamtenrecht)• d.h. Geltung der arbeitsrechtlichen Grundsätze

über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung

Einsicht Personalakten / Haftung

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Mantel

• Neustrukturierung

• Einführung der Begriffe• Endzeugnis• Zwischenzeugnis• Vorläufiges Zeugnis

Zeugnisse

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Mantel

• Mindestregelung mit betrieblicher/dienstlicher Öffnungsklausel– 25 Jahre 350.- €– 40 Jahre 500.- €– 50 Jahre entfällt

• Dienst-, Beschäftigungs- u. Jubiläumszeit nach bisherigem Recht wird anerkannt

Jubiläumszuwendung

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Arbeitszeitim TVöD

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Arbeitszeit

• einheitliche Wochenarbeitszeit

• flexiblerer Arbeitseinsatz

• größere Transparenz

• Einsparung von Überstundenzuschlägen

Wesentliche Neuerungen

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Stand 3. Juni 2005 48

39 Stunden wöchentlich (Tarifgebiet Ost und West)

• Pausen sind nicht ArbeitszeitAusnahme: Wechselschichtarbeit

(nicht im Bereich Krankenhäuser)

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

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Arbeitszeit

Grundsatz: 5 Tage

– Ausnahme: notwendige betriebliche/dienstliche Gründe: 6 Tage

– aber: in Sonderregelungen vielfältige „Freischaltung“ des 7. Tages wie beispielsweise auf Schiffen des Bundes

Verteilung der Arbeitszeit:

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• Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember Freizeitausgleich binnen 3 Monaten, wenn Freistellung nicht möglich

ArbeitszeitVerteilung der Arbeitszeit

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Erreichen der durchschnittlichenwöchentlichen Arbeitszeit

• Bis zu 1 Jahr (nicht zwingend Kalenderjahr) statt bisher 26 Wochen

• Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit: längerer Ausgleichszeitraum möglich

Arbeitszeit

Ausgleichszeitraum

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ArbeitszeitAusgleichszeitraum

Wochenarbeitsstunden

12 Monate

50

40

30

20

10Ausgleichszeitraum

regelm. wöch. Arbeitszeit

Plusstunden

Minusstunden

Grafik regelmäßige Arbeitszeit (Ausgleichszeitraum):

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Arbeitszeit

Ziel: Vermeidung von Überstundenzuschlägen– Saisonaler Ausgleich

– Keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche

– Keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden wöchentlich oder innerhalb einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden (zw. 6 und 20 Uhr)

Flexibilisierung der Arbeitszeit

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Arbeitszeit

Vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 h an 7 Tagen (Freischaltung des 7. Tages!) möglich

Ausgleich innerhalb des AusgleichszeitraumesVor.: erheblich verstärkte Tätigkeiten auf Grund spezieller Aufgaben (Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt (Landwirtschaft)

Saisonaler Ausgleich

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Arbeitszeit

• angeordnete Mehrarbeit,• über die regelmäßige Arbeitszeit eines

Vollbeschäftigten hinaus,• nicht bis zum Ende der Folgewoche

ausgeglichenAusnahmen: Abgeltung durch Grundentgelt

– oberste Bundesbehörden• E 13 + 14 (nur bei Anordnung für alle Beschäftigten der

Behörde) sowie E 15 generell– Dienststellenleiter E 14 / E 15 + ständige Vertreter

Überstunden

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8 Std.39 1. Woche 2. Woche

8 Std.Zeitausgleich keine Zuschlagspflicht

regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit

8 Std. angeordnete Mehrarbeit

Angeordnete Mehrarbeit mit Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche

Ausgleichszeitraum biszu 1 Jahr

Page 57: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 57

Zuschlagspflicht, da kein Zeitausgleich8 Std.

1. Woche 2. Woche 3. Woche

8 Std. Ende des AusgleichszeitraumsAnspruch auf individuelles Stundenentgelt

39

Angeordnete Mehrarbeit ohne Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche

8 Std. angeordnete Mehrarbeit

regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit

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Stand 3. Juni 2005 58

= Möglichkeit, eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden anzuordnen, ohne dass eine Zuschlagspflicht entsteht.

• Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraumsfalls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt

• Überstunden (= mehr als 45 Stunden): Zuschlagspflicht falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche

Arbeitszeit

Arbeitszeitkorridor

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Stand 3. Juni 2005 59

Arbeitszeit

Grafik Arbeitszeitkorridor (Schema):Wochenarbeitsstunden

Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich 12 MonateMehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde)

50

40

30

20

10Ausgleichszeitraum

regelm. wöch. Arbeitszeit

Arb

eits

zeitk

orrid

or, 4

5 h 45 h

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6 Std.

1.Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche

Zeitausgleich, keine Zuschlagspflicht

6 Std.

angeordnete Mehrarbeitbis 45 Std. pro Woche(danach Überstunde)

39

Beispiel Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden in der Woche

Ausgleichszeitraum biszu 1 Jahr

regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit

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= vorgegebener Rahmen von bis zu 12 h (6 – 20 Uhr), innerhalb dessen angeordnete Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig wird

– bis 60 h / Woche ohne Zuschlagspflicht möglich – Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des

allgemeinen Ausgleichzeitraumsfalls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt

– Überstunden (außerhalb der Rahmenzeit): Zuschlagspflicht, falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche

Arbeitszeit

Rahmenzeit

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Stand 3. Juni 2005 62

Rahmenzeit bis zu 12 Stunden

Tageszeit6.00 Uhr 20.00 Uhr

Beispiel Rahmenzeit bis zu 12 Stunden täglich

7.00 Uhr 19.00Uhr

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Stand 3. Juni 2005 63

Arbeitszeit

Grafik Rahmenzeit (schematisch):

Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich 12 MonateMehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde)

22.00

20.00

14.00

10.00

8.00

Ausgleichszeitraum

Ende regelmäßige Arbeitszeit

6.00

Uhr

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• Arbeitszeitkonto

• Einrichtung durch Dienst-/Betriebsvereinbarung (ggfs. Tarifvertrag)

Arbeitszeit

Voraussetzungen Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

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Stand 3. Juni 2005 65

ArbeitszeitArbeitszeitkonto

Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung:• Höchstmögliche Zeitschuld und Zeitguthaben innerhalb

eines bestimmten Zeitraumes („Kappungsgrenzen“)• Nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs

gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder Abbau von Zeitschuld

• Berechtigung zur Abbuchung von Zeitguthaben • Folgen eines kurzfristigen Widerrufs bereits

genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber• Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs

keine Minderung des Zeitguthabens (ärztl. Attest notw.)

Page 66: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 66

ArbeitszeitArbeitszeitkonto

Mögliche Buchungen:• Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen

wurden• Nicht durch Freizeit ausgeglichene Über- und

Mehrarbeitsstunden• umgewandelte Zeitzuschläge (Zeitfaktorisierung 1:1)• Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte können durch

Dienst-/Betriebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden

• Entscheidung ArbN, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden

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Stand 3. Juni 2005 67

TVöD enthält keine Gleitzeitvorgaben* Fortbestand / Neuvereinbarung unverändert möglich !

(*Ausnahme: Gleitzeitregelungen dürfen keine abweichenden Regelungen nach §§ 7, 12 ArbZG enthalten)

Arbeitszeit

TVöD und Gleitzeitregelungen

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Arbeitszeit

= zusätzliche Belastungen, die mit dem Regelentgelt nicht abgegolten sind

– Wechselschichtarbeit– Schichtarbeit– Bereitschaftsdienst– Rufbereitschaft

Sonderformen der Arbeit

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ArbeitszeitSonderformen der Arbeit

– Nachtarbeit von 21 Uhr (bisher: 20) bis 6 Uhr– Mehrarbeit (i.S.d. Vorschrift) sind

• Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten.

– Überstunden

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ArbeitszeitSonderformen der Arbeit

Zeitzuschläge:• Überstunden:

– Entgeltgruppen 1 – 9 30 %– Entgeltgruppen 10 – 15 15 %(Ausnahmen ab E 13 z.B. bei obersten

Bundesbehörden)• Nachtarbeit 20 %

- Im KR Bereich: 1,28 €/h• Sonntagsarbeit 25 %

Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit

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Stand 3. Juni 2005 71

ArbeitszeitSonderformen der Arbeit –

Ausgleich Zeitzuschläge

• Feiertagsarbeit 35 %• 24. / 31. Dezember ab 6 Uhr 35 %• Samstag 13 – 21 Uhr, sofern nicht bei

Wechselschicht- und Schichtarbeit 20 %

Die Kollisionsregel (gezahlt wird nur der jeweils höchste Zuschlag) bleibt bestehen. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern bleiben die bisherigen Zeitzuschläge für Nacht- und Samstagsarbeit bestehen

Page 72: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 72

ArbeitszeitSonderformen der Arbeit – Ausgleich

Schicht- und Wechselschichtzulage• Schichtzulage

– bei ständiger Schichtarbeit 40,00 € Monat– bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 € / h

• Wechselschichtzulage– bei ständiger Wechselschichtarbeit 105,00 € / Monat– bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 € /h

• Tarifgebiet Ost – Beträge entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz.

Page 73: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 73

ArbeitszeitSonderformen der Arbeit - Ausgleich

Regelung durch separaten neuen Tarifvertrag für den Bund, bis dahin Weitergeltung der am 30.09.2005 geltenden Bestimmungen.(spartenspezifische Regelungen angestrebt, Bsp. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern)

Bereitschaftsdienst

Page 74: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 74

ArbeitszeitSonderformern der Arbeit – Ausgleich

• Tägliche Pauschale:Mo-Fr: 2x StundenentgeltSa, So, Feiertage: 4x Stundenentgelt

• Überstundenentgelt + sonst. Zeitzuschläge für Arbeitsleistung (incl. Wegezeiten) innerhalb Rufbereitschaft

Rufbereitschaft

Page 75: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 75

Arbeitszeit

• durch Dienst-/Betriebsvereinbarung• bei dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen

• Umfang:– Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum, § 7 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2 Nr. 2 - 4 – Ruhepausen, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 und 4– Ruhezeiten, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,– Nacht- und Schichtarbeit, § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr.

2 – 4 – Sonn- und Feiertagsarbeit, § 12, §§ 9 - 11

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Page 76: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 76

Arbeitszeit

• Arbeitsbereitschaft(Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ausgleich)Neu: „Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ (Bsp. Hausmeister)

• Verlängerung der Arbeitszeit bei Vor- und Abschlussarbeiten (bisher 50 h/Woche)

• Beginn und Ende der Arbeitszeit an der ArbeitsstelleNeu: maßgebend ist der Arbeitsplatz

Was gibt es nicht mehr:

Page 77: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 77

Arbeitszeit

• Nur Zeiten dienstlicher Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sind Arbeitszeit

• Mindestens regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit

• Bei mehr als 15 h nichtanrechenbarer Reisezeiten pro Monat: auf Antrag 25% – bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich– bei Gleitzeit Anrechnung

• Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen

Reisezeiten

Page 78: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Eingruppierung TVöD

Page 79: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 79

Eingruppierung

• Einigung über Grundstrukturen erfolgt• Konkrete Ausgestaltung - insb. neue

Entgeltordnung - noch offen

• Modelle für neue Entgeltordnung sollen in Pilotversuchen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden

• Daher: Eingruppierungsverhandlungen bis zum 31.12.2007 verlängert

Stand Eingruppierungsverhandlungen

Page 80: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 80

Eingruppierung

• Vereinheitlichung

• Verschlankung

• Modernisierung

der bisher für Angestellte und Arbeiter/innen geltenden Eingruppierungsregelungen.

Ziele des neuen Eingruppierungsrechts

Page 81: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 81

EingruppierungZiele

• Abschaffung der Differenzierung zwischen Statusgruppen Angestellte und Arbeiter/innen

• Schaffung einheitlicher Eingruppierungsregelungen für alle Beschäftigten

• Zusammenführung der Eingruppierungs-/Einreihungskataloge für Angestellte und Arbeiter/innen in einer gemeinsamen Entgeltordnung

Vereinheitlichung

Page 82: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 82

EingruppierungZiele

Reduzierung der bisher ca. 17.000 Eingruppierungsmerkmale durch

• abstrakte Definition aller Tätigkeitsmerkmale über allgemeine Oberbegriffe,

• Ergänzung der Oberbegriffe durch – typische Beispiele und – Ferner-Merkmale

wie bisher im Arbeiterbereich

Verschlankung

Page 83: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 83

EingruppierungZiele

• Gliederung neuer Entgeltordnung in ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen

• Novellierung der bisherigen Heraushebungsmerkmale

• Integrationneuer Berufs- und Bildungsabschlüsse

• Überprüfung und ggf. Anpassung an geänderte Berufsbezeichnungen und Wertigkeiten von Tätigkeiten

Modernisierung

Page 84: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 84

Eingruppierung

Weiterhin: • Eingruppierungsautomatik• Anknüpfung an überwiegend auszuübende

Tätigkeit (sog. 50%-Regel) und Arbeitsvorgang

Abgeschafft:• Bewährungs-, Fallgruppen- und

Tätigkeitsaufstiege• Vergütungsgruppenzulagen und

Funktionszulagen

Grundstrukturen Eingruppierung TVöD

Page 85: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 85

Eingruppierung

• Keine Differenzierung mehr zwischen vertretungsweiser und vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit.

• Bei Ausübung von mindestens 1 Monat, Anspruch auf Zahlung Zulage ab 1. Tag der Übertragung für die Dauer der Übertragung

• Höhe Zulage wie bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeit (keine Stufen-mitnahme!)

Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit

Page 86: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 86

Eingruppierung

Sonderfall bisheriger Arbeiterbereich: • Weitergeltung § 9 Abs. 2 MTArb (Anspruch bereits

bei Vertretung von 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen) bis zu einer Neuregelung, Höhe Zulage richtet sich allerdings schon nach TVöD.………………………………………………………….

Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage wie bisher bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.

Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit

Page 87: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 87

EingruppierungNeue Entgeltordnung

• Insgesamt 15 Entgeltgruppen (aufsteigend E 1 – E 15)

• 4 ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen (QE)• Einstiegsentgeltgruppen in QE sind

Entgeltgruppen E 1, E 5, E 9 und E 13• Zwischen Einstiegsentgeltgruppen der QE

Heraushebungsentgeltgruppen mit höheren inhaltlichen Anforderungen

• 3 Heraushebungen in QE 1, 2 und 3; 2 Heraushebungen in QE 4

Struktur der neuen Entgeltordnung

Page 88: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 88

E Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6151413 Einstieg1211109 Einstieg8765 Einstieg4321 - 1.286

Tabelle TVöD

Qualifikationsebene 4Universitätsabschluss

Qualifikationsebene 3FH - Abschluss

Qualifikationsebene 2Ausbildungsdauer mind.

3 Jahre

Qualifikationsebene 1Ausbildungsdauer unter 3 Jahre

ÖffnungsKlausel

Page 89: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 89

EingruppierungQualifikationsebenen

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen.

Entgeltgruppen 1 - 4

Page 90: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 90

EingruppierungEntgeltgruppe 1

• Gültigkeit bereits am Stichtag 1.10.2005 • Nur für Neueinstellungen • Ziel: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des

öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern; 300 € unter derzeitigem Niveau

• Atypischer Stufenverlauf (jeweils 4 Jahre)• Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

(Katalog Richtbeispiele).

Entgeltgruppe 1

Page 91: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 91

EingruppierungEntgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel • Essens- und Getränkeausgeber/innen• Garderobenpersonal; Servierer/innen• Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und

Küchenbereich• Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,

Parks• Wärter/innen von Bedürfnisanstalten• Hausarbeiter/innen• Hausgehilfe / Hausgehilfin• Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für denBund durch Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt werden.

Katalog Richtbeispiele Entgeltgruppe 1

Page 92: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 92

EingruppierungQualifikationsebenen

• Für an- und ungelernte Tätigkeiten• in von Outsourcing/Privatisierung bedrohten

Bereichen• durch landesbezirklichen bzw.

bundesspezifischen Tarifvertrag• bis zur Untergrenze E 1/Stufe 2 (1.286 €)

Öffnungsklausel E 1 bis E 4

Page 93: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 93

EingruppierungQualifikationsebenen

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. Dem BBiG entsprechende Bestimmungen der HandwO sind gleichgestellt; verwaltungsinterne Abschlüsse werden wie bisher anerkannt.

Entgeltgruppen 5 - 8

Page 94: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 94

EingruppierungQualifikationsebenen

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen.

Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität).

Entgeltgruppen 9 - 12

Page 95: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 95

EingruppierungQualifikationsebenen

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen.

Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität).

Entgeltgruppen 13 - 15

Page 96: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 96

EingruppierungQualifikationsebenen

Durchgehende Einführung des „Sonstigen“ • in allen Qualifikationsebenen und • für alle Beschäftigten unter nunmehr

erleichterten Voraussetzungen:– Reduzierung der bisher geforderten

Verwendungsbreite von „Sonstigen“ und Bezug auf Tätigkeit.

– „Sonstiger“ gewährleistet erforderliche Durchlässigkeit in einem ausbildungs-bezogenen Eingruppierungssystem

„Sonstige“

Page 97: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 97

Eingruppierung

• Keine Abbildung von Tätigkeiten der VergGr I BAT/BAT-O mehr im TVöD

• Zukünftige Bezahlung dieser Tätigkeiten außertariflich

• Für vorhandene Beschäftigte Besitzstand durch Überleitung in eine besondere Übergangsentgeltgruppe oberhalb der E 15 (Entgeltgruppe 15Ü - Höhe orientiert sich am Niveau der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O)

Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O

Page 98: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 98

Eingruppierung

• Bisherige Eingruppierungsregelungen gelten vorläufig im jeweiligen Geltungsbereich fort.

• Aber Abschaffung von: – Bewährungs-, Fallgruppen- oder

Tätigkeitsaufstiegen,– Vergütungsgruppenzulagen und– grds. auch Funktionszulagen

• Sonderregelung für Neueinstellungen in:– neue Entgeltgruppe 1 – Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (außertariflich)

Vorläufige Weitergeltung bisherigen Rechts

Page 99: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 99

Eingruppierung

• Eingruppierungsvorgänge bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung – vorläufig, – nur eingeschränkter Vertrauensschutz

(Eingruppierung nicht garantiert, aber Besitzstandsregelung)

• Ausnahme: Entgeltgruppe 1

Besonderheiten bei der Weitergeltung

Page 100: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 100

Eingruppierung

• Trotz „alter“ Eingruppierung richten sich Arbeitsverhältnisse ab Stichtag 1.10.2005 ausschließlich nach TVöD.

• Daher erforderlich: Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD.

Verknüpfung mit TVöD

Page 101: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 101

LGr 1 1 2 2 2a 3 3 4 4 5 5 6 6 8 9

1a 2 2a 2a 3 3a 4 4a 5 5a 6 6a 7 8a

2a 3 3a 4a 5a 6a 7a

Stufe 5 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5

EGr 2 Stufe 6 2 Ü* 3 Stufe 6 4 5 6 7 8 Stufe 4 9 10 11 12 13 14 15 15 Ü*End-

betrag1.820 1.935 1.906 1.940 1.995 2.050 2.185 2.285 2.375 2.493 2.730 2.980 3.380 3.635 4.000 4.090 4.360 4.780 5.570

IXb IXa VII VIb Vb IVb IVa III IIa IbVGr X/IXb X IXb/a IXb VIII VIII/VII VIII VII VII/VIb VII VIb Vc Vc/Vb Vc Vb Vb/IVb Vb IVb IVb/IVa IVb IVa IVa/III IVa III III/IIa III IIa IIa/Ib IIa Ib Ia IFelder mit klein gedruckten Vergütungsgruppen betreffen Angestellte, die am Stichtag 1. Oktober 2005 ihren Aufstieg noch nicht absolviert haben (in E 3 bis 8 ist die 50 % - Klausel zu beachten!)

* Übergangs- Entgeltgruppen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung

Überleitung vorhandene Angestellte und Arbeiter/innen in den TVöD (Beschäftigte Bund - wesentliche Fallkonstellationen)

Arbeiterinnen und Arbeiter

Angestellte

Page 102: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 102

1 1 2 2 2a 3 3 4 4 5 5 6 6 8 91a 2 2a 2a 3 3a 4 4a 5 5a 6 6a 7 8a

2a 3 3a 4a 5a 6a 7a

Endstufe Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5

E 1 Stufe 5 2 2 Ü* Stufe 5 3 4 5 6 7 8 Stufe 4 9 10 11 12 13 14 15End-

betrag1.440 1.820 1.935 1.906 1.940 1.995 2.081 2.185 2.285 2.375 2.493 2.730 2.980 3.380 3.635 4.000 4.090 4.360 4.780

IXa VIII VII VIb Vc Vb IVb IVa III IIa Ib IaX IXb IXb VIII VIII VII VII VIb VIb Vc Vc Vb Vb IVb IVb IVa IVa III III IIa IIa Ib Ib Ia

* Übergangs- Entgeltgruppe bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung

(wesentliche Fallkonstellationen)

Vorläufige Zuordnung für zwischen dem 1.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnungstattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (Bund)

Vergütungsordnung

Lohngruppenverzeichnis

Einstellung zwingend Stufe 1

Lohn-Gruppe

Verg.-Gruppe

KatalogRicht-

beispiel

KatalogRicht-

beispiel

Page 103: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Entgelt, Leistungsentgelt

TVöD

Page 104: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 104

Entgelt

Lösung vom Beamtenrecht / Alimentationsprinzip Abschaffung

– Lebensaltersstufen und Lohnstufen– Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege

sowie Vergütungsgruppenzulagen– Verheiratetenzuschlag Angestellte– Kinderanteile im OZ, Sozialzuschlag

Einführung– Ausrichtung Höhe monatliches Grundentgelt an

Berufserfahrung und individueller Leistung– Variables Leistungsentgelt neben monatl. Grundentgelt

Ziele neue Entgeltstruktur

Page 105: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 105

Entgelt

• Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an Stelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen treten.

• Neueingestellte ab 1. Oktober 2005 erhalten Entgelt nach Entgelttabelle TVöD.

• Für vorhandene Beschäftigte wird sichergestellt, dass sie durch die Überleitung in den TVöD nicht weniger verdienen als vorher.

• Instrumente:– Überleitungsregelungen – Besitzstandszahlungen – Strukturausgleichszahlungen Angestellte

Einführung neue Tabelle

Page 106: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 106

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)Grundentgelt Entwicklungsstufen

Page 107: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 107

Entgelt

• 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15)• mit bis zu 6 Stufen, davon

– 2 Grundstufen– 4 Entwicklungsstufen

• Altersunabhängiges Aufrücken in den Stufen nach – Berufserfahrung und – individueller Leistung

Struktur Entgelttabelle

Page 108: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 108

EntgeltStufen

• Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne Berufserfahrung sowie alle Neueinstellungen E 9 – E 15

• Stufe 2 erhalten Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung in E 2 – E 8

• Darüber hinaus Anerkennung förderlicher Zeiten:– einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen

oder entsprechenden Tätigkeit beim Bund,– bei anderen Arbeitgebern (Kann- Regelung;

Ausgestaltung noch offen)

Einstiegsstufen / förderliche Zeiten

Ausgesetzt bis 31.12.2008

Page 109: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 109

EntgeltStufen

Maßgebliche Faktoren: – Beschäftigungszeit und – individuelle Leistung

Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 nur bei entsprechender Leistung:

• Mindestens durchschnittliche Leistung • Verkürzung bei Leistungen erheblich über dem

Durchschnitt• Verlängerung bei Leistungen erheblich unter dem

Durchschnitt. Jährliche Prüfung bei Festhalten; Beschwerde an behördliche Kommission möglich

Aufrücken in den Stufen (Verweildauer)

Page 110: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 110

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre

E

151413121110

9

8765432

1 - 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

ohne Berücksichtigung indiv. Leistung mit Leistungsbezug

Durchschnittliche Verweildauer in Stufen

differenzierte Stufenfolge

Page 111: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 111

EntgeltStufen

• Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mindestens dem bisherigen Entgelt.betragsgemäß und nicht stufengleich!

• Beispiel: Sachverhalt: E 7 Stufe 5 (2.305 € Monatsentgelt), Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = 2.240 €, Stufe 4 = 2.330 €)Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Page 112: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 112

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.3756 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)Grundentgelt Entwicklungsstufen

Nicht stufengleich!

E 7 Stufe 5

BetragsmäßigeZuordnung

E 8 Stufe 4 !

Beispiel Stufenzuordnung Höhergruppierung

Page 113: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 113

Entgelt

• Im Verhältnis zu Tabellen BAT – am Anfang höhere Werte, – am Ende abgesenkt.

• Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen.

• Ziele:– Schutz Lebenserwerbseinkommen– Einbau des Volumens Grundvergütung bzw.

Monatstabellenlohn, OZ 1 und 2, Allgemeine Zulage in Tabelle

Neue Bezahlungsstruktur

Page 114: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 114

Bezüge jungeBeschäftigte

Bezüge ältereBeschäftigte

Bezahlungsstruktur alt

Entgelt jungeBeschäftigte

Entgelt ältereBeschäftigte

Bezahlungsstruktur TVöD

Page 115: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 115

TVöDBAT TVöD

Beispielhafter Vergleich der Einkommen VI b BAT - E 6 TVöD

Letzte LASt Letzte Stufe

BAT

Neueinstellung, 23 Jahre, 2 Jahre Berufserfahrung

Grund- vergütung

VI b23. LASt

OZ 1

AZ

1.313,70 €

473,21 €

107,44 €

1.894,35 €

E 6Stufe 21960,- €

+ 65,65 €

Grund- vergütung

VI b43. LASt

OZ 1

AZ

1.713,03 €

473,21 €

107,44 €

2.293,68 €

E 6Stufe 62285,- €

- 8,86 €

Page 116: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 116

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr25. LASt 25. LASt 27. LASt 27. LASt 29. LASt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 3

Ergebnis: 20 € monatlich minus

nach 20 Jahren Beschäftigungszeit

FH - Niveau

Beispiel Vergleich Einkommen Vb/IVb BAT - E 9 TVöD BAT Vergütungsgruppe Vb / IVb

(Grundvergütung + OZ 1 + AZ)TVÖD Entgeltgruppe 9

Berusfanfänger ohne Berufserfahrung

letzte LASt IV b mit 45 Jahren nach 10 Jahren Beschäftigungszeit

5 - Jahres-Zeitraum 5 - Jahres-Zeitraum

Ergebnis : 92 € monatlich plus

letzte Stufe

Ø Monatsbrutto = 2.200 € Ø Monatsbrutto = 2.292 €

3.000 2.980

2152 2152 2211 2211 2272 2061 2290 2290 2410 2410

Page 117: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 117

letzte Lohnstufe - letzte Stufe

MTArb TVöD

Beispielhafter Vergleich der Einkommen 4,5,5a MTArb - E 5 TVöD

MTArb TVöD

Berufsanfänger / innach 2 Jahren Beschäftigungszeit

Monats-tabellenlohnLgr 4 (5,5a)

Stufe 2(2 Jahre BZ)

1.850,04 €

E 5Stufe 2

1.875,- €

+ 24,96 €

Monats-tabellenlohnLgr (4,5) 5a

Stufe 8(15 Jahre BZ)

2.174,31 €

E 5Stufe 6

2.185,- €(15 Jahre BZ)

+ 10,69 €

Page 118: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 118

• bei Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Jahressonderzahlung

• Höhe = Durchschnitt der • der tariflichen Entgelte• der letzten drei Monate vor dem

maßgeblichen Ereignis• ohne Überstundenzuschläge (Ausnahme:

dienstplanmäßige ~), Leistungsprämien, Leistungszulagen, Sonderzahlungen

EntgeltBemessungsgrundlage Fortzahlung Entgelt

Page 119: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 119

Entgelt

• Bemessungsgrundlage: Ø Entgelt Juli/August/September (Entgeltgruppe am 1.9.)

• Auszahlung mit Novemberentgelt• Tarifgebiet West Ost (75% West)

E 1 bis 8 90 % 67,5 %E 9 bis 12 80 % 60 %E 13 bis 15 60 % 45 %

• Verminderung um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezüge (Ausnahmen z.B. Zivil- oder Grundwehrdienst, Beschäftigungsverbote MuSchG, Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres, kein Krankengeldzuschuss wegen Höhe Krankengeldes)

Jahressonderzahlung ab 2007

Page 120: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 120

Entgelt

Grundsätzliches: • Zusätzlich zum Grundentgelt für alle

Beschäftigten• Anknüpfungspunkt ist individuelle Leistung• Jährlich neue Feststellung und Entscheidung

über „ob“ und „wieviel“• Unabhängig von Leistungsbezug des

Stufenaufstiegs• Einstieg „erst“ in 2007 wegen erforderlichen

Vorlaufs bei Finanzierung und Einführung.

Variable Leistungsbezahlung ab 2007

Page 121: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 121

Entgeltvariable Leistungsbezahlung

• Beginn 2007 mit – 1 % der ständigen Monatsentgelte – des Vorjahres – der Tarifbeschäftigten.

• Zielgröße 8 % Entgeltsumme Tarifbeschäftigte• Finanzierung durch:

– Umwidmung abgelöster Bezahlungsbestandteile – Erhöhungen im Rahmen von Lohnrunden– Rückflüsse von Besitzständen

(Personalfluktuation)

Page 122: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 122

Entgeltvariable Leistungsbezahlung

• Im TVöD nur Rahmenregelung, Ausgestaltung durch besonderen Tarifvertrag

• Elemente: – monatliche Leistungszulagen – einmalige Leistungs-/Erfolgsprämien

• Methoden der Leistungsfeststellung und -bewertung, z.B:– Zielvereinbarung– systematische Leistungsbewertung

• Behördliche Kommission

Page 123: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 123

ÜberleitungÜbergangsrecht

(TVÜ-Bund)

Page 124: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 124

TVÜ-Bund

Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich• Für am 30.09.2005 Vorhandene• Einzelregelungen auch für Neueinstellungen,

z.B. Eingruppierung • TVöD gilt, soweit keine abweichenden

Regelungen im TVÜErsetzung bisheriger Tarifverträge durch TVöD• mit Wirkung vom 1.10.2005 (Anlage 1A =

BAT/MTArb)• sowie in Anlage 1B große Zahl sonstiger Alt-TVe

(Negativliste), z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld etc.

Page 125: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 125

TVÜ-BundÜberleitung

• Am Stichtag 1. Oktober 2005 Überleitung aller Beschäftigten mit bisheriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe TVöD.

• Für Angestellte und Arbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.

• Angestellte: Vergleichsentgelt, 2 Jahre in individueller Zwischenstufe

• Arbeiter: unmittelbare Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit; ggf. indiv. Zwischenstufe

• Komplexität der Überleitung aus Kostengründen unabdingbar!

Überleitungsregelungen Grundsätze

Page 126: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 126

TVÜ-Bund

• Erster Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Entgeltgruppe!

• Anlage 2 TVÜ: Verbindliche Festlegung,– aus welcher Lohn- bzw. Vergütungsgruppe– in welche Entgeltgruppeüberzuleiten ist.

• Maßgeblich ist die Lohn- bzw. Vergütungsgruppe am Stichtag 30.09.2005

Überleitung in Entgeltgruppe

Page 127: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 127

LGr 1 1 2 2 2a 3 3 4 4 5 5 6 6 8 9

1a 2 2a 2a 3 3a 4 4a 5 5a 6 6a 7 8a

2a 3 3a 4a 5a 6a 7a

Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 6 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5 Stufe 5

EGr Stufe 5 2 2 Ü* Stufe 5 3 4 5 6 7 8 Stufe 4 9 10 11 12 13 14 15 15 Ü*End-

betrag1.820 1.935 1.906 1.940 1.995 2.081 2.185 2.285 2.375 2.493 2.730 2.980 3.380 3.635 4.000 4.090 4.360 4.780 5.570

IXb IXa VII VIb Vb IVb IVa III IIa IbVGr X/IXb X IXb/a IXb VIII VIII/VII VIII VII VII/VIb VII VIb Vc Vc/Vb Vc Vb Vb/IVb Vb IVb IVb/IVa IVb IVa IVa/III IVa III III/IIa III IIa IIa/Ib IIa Ib Ia IFelder mit klein gedruckten Vergütungsgruppen betreffen Angestellte, die am Stichtag 1. Oktober 2005 ihren Aufstieg noch nicht absolviert haben (in E 3 bis 8 ist die 50 % - Klausel zu beachten!)

* Übergangs- Entgeltgruppen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung

Überleitung vorhandene Angestellte und Arbeiter/innen in den TVöD § 4 TVÜ - Zuordnung bisheriger Vergütungs- und Lohngruppen (Beschäftigte Bund - wesentliche Fallkonstellationen)

Arbeiterinnen und Arbeiter

Angestellte

Page 128: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 128

TVÜ-BundÜberleitung

• Zweiter Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Stufe innerhalb der Entgeltgruppe !

• Vergleichsentgelt dient der Stufenfindung• Überleitung nach dem Vergleichsentgelt

– verhindert Kostenschub für AG– verhindert Einkommensverluste bei der

Überleitung für den AN

Überleitung in Stufe

Page 129: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 129

TVÜ-BundÜberleitung

• Basis = erhaltene Bezüge September 2005• Angestellte

– Grundvergütung– Allgemeine Zulage– Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2

• Arbeiter / Arbeiterinnen– Monatstabellenlohn

Vergleichsentgelt (§ 5)

Page 130: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 130

TVÜ-BundÜberleitung

• Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg Oktober 2005: Erfüllen Angestellte/Arbeiter im Laufe des Oktober 2005 die Voraussetzungen für Aufstiege, werden sie für VE so behandelt, als seien sie im September 2005 höher gruppiert worden (§ 4 Abs. 2).

• Herabgruppierung im Oktober 2005: wie oben (§ 4 Abs. 3)

• Stufensteigerungen im Oktober 2005 werden so berücksichtigt, als hätten sie bereits im September 2005 stattgefunden (§ 5 Abs. 4).

Sonderfälle Vergleichsentgelt (VE)

Page 131: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 131

TVÜ-BundÜberleitung

• Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE fiktiv auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt (§ 5 Abs. 5).

• Haben Beschäftigte im September 2005 wegen Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 6 Monaten oder wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Bezüge erhalten, werden sie für das VE so gestellt, als hätten sie am 1.9.2005 die Arbeit wieder aufgenommen (§ 5 Abs. 6).

Sonderfälle Vergleichsentgelt

Page 132: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 132

TVÜ-BundÜberleitung

• Fehlzeiten: Erhalten Beschäftigte nicht für alle Septembertage Bezüge, wird das VE so bestimmt, als wenn sie für alle Tage des Septembers 2005 Bezüge erhalten hätten (§ 5 Abs. 6).

• Modifizierter Stufenaufstieg: Stufenhemmung wird aufgehoben (§ 5 Abs. 7).

• Vor vollendetem 18. Lebensjahr: VE = Gesamtvergütung ( § 30 BAT-BAT-O) bzw. 85 % Monatstabellenlohn (§ 23 Abs.1 MTArb / MTArb-O) (§ 5 Abs. 2 bzw. 3)

Sonderfälle Vergleichsentgelt

Page 133: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 133

Stufe OZ Ehegatte/Ehegattin VE TVöD Ehegatte/EhegattinStufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (BAT Land) Stufe 1 Stufe 2 (BAT Land)Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (Beamte/r) Stufe 1 FZ 1 (als Beamte/r)Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (Bund/VKA) Stufe 1 1/2 Stufe 1 1/2 (TVöD)

Stufe 2 - Stufe 2 -

Ortszuschlag Stufe 2 im Vergleichsentgelt (VE)Übersicht Fallvarianten

Page 134: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 134

TVÜ-BundÜberleitung

Überleitung mit dem Vergleichsentgelt • am 1.10.2005• in eine individuelle Zwischenstufe ihrer neuen

Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 1)• mindestens in Stufe 2 (§ 6 Abs. 4)• ggf. in individuelle Endstufe (§ 6 Abs. 3)

Aufsteigen in die nächst höhere Stufe zum 1.10.2007; damit beginnt Laufzeit für neue Stufe (§ 6 Abs. 1)

Stufenzuordnung Angestellte (§ 6)

Page 135: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 135

Individuelle ZwischenstufeÜberleitung, wenn Vergleichsentgelt zwischen den Stufen liegt.Aufrücken in die nächsthöhere Stufe nach 2 Jahren (1.10.2007).Beginn der jeweiligen Zeit für nächstes Aufsteigen.

Stufe 6

Stufe 5

Stufe 4

Stufe 3

Stufe 2Stufe 1

Überleitung der Angestellten in den TVöDStufenzuordnung § 6 TVÜ-Bund

individ.Endstufe

Page 136: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 136

VergGr VII BAT (nach BewA), verheiratet, LASt 33 Überleitung in E 5 Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge

September 2005:– Grundvergütung 1.367,97 €– Allgemeine Zulage 107,44 €– OZ Stufe 2 575,03 €– Vergleichsentgelt 2.055,44 €

Indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 3 und 4

Beispiel Überleitung Angestellte

TVÜ-BundÜberleitung

Page 137: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 137

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)Grundentgelt Entwicklungsstufen

1.10.2005

E 5

zwischen Stufen 3

und 4

Vergleichsentgelt 2055,44 €

1.10. 2007

Aufrücken in Stufe 4

Page 138: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 138

TVÜ-BundÜberleitung

• Maßgeblich ist Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb/MTArb-O)

• Unmittelbare Einstufung, als ob neue Entgelt- tabelle bereits ab Beginn der Beschäftigung gegolten hätte; Stufe 1 wird stets mit 1 Jahr berücksichtigt (§ 7 Abs. 1).

• Aber: Überleitung in individuelle Zwischenstufe, wenn VE höher als unmittelbare Einstufung nach Beschäftigungszeit (§ 7 Abs. 3)

• Ggf. indiv. Endstufe, Stufe 2 sofort (§ 7 Abs. 2)

Stufenzuordnung Arbeiter/innen (§ 7)

Page 139: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 139

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)Grundentgelt Entwicklungsstufen

1.10.2005

Überleitung in E 5 Stufe 4

Arbeiter LGr 5a

8 Jahre BZ

Vergleichsentgelt 2040,54 €

Aufrücken in Stufe 5

am 1.10.2009 (nach 4 Jahren)

Page 140: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 140

TVÜ-Bund

• Unterschiedlich nach bisherigen Statusgruppen• nur für Angestellte:

– Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege– Vergütungsgruppenzulagen– Strukturausgleich

• Grund: Tabellenwerte E 3-8 TVöD orientieren sich an den Werten Monatstabellenlohn (einschließlich regelmäßiger Bewährungs- und Zeitaufstiege)

Besitzstandsregelungen (§§ 8 - 16)

Page 141: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 141

TVÜ-BundBesitzstand

• Keine familienbezogenen Bestandteile mehr.• OZ 2 ist in das Vergleichsentgelt eingeflossen.• Kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11):

– Angestellte OZ 3 ff, Arbeiter/innen Sozialzuschlag– Dynamische Besitzstandszulage– Zum Stichtag Zahlung Kindergeld (EStG oder

BKGG) – Auch für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder– Zeitdauer: Zahlung Kindergeld BKKG/EStG

Familienbezogene Entgeltbestandteile

Page 142: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 142

TVÜ-BundBesitzstand

• Keine Aufstiege mehr im TVöD.• Für übergeleitete Angestellte in E 3, 5, 6 oder

8 gilt 50 % Klausel (§ 8 Abs. 1):– Wenn am 1.10.2005 Hälfte der Zeitdauer für

Aufstieg in die nächst höhere VergGr erfüllt und– persönliche Voraussetzungen vorliegen,

dann– zum individuellen Aufstiegszeitpunkt „Aufstieg“ in

die Aufstiegs-Entgeltgruppe, wenn noch entsprechende Tätigkeit.

– Beim „Aufstieg“ keine Stufenmitnahme!

Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiege I (§ 8)

Page 143: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 143

VergGr VII / VIb BAT, ledig, LASt 29, „Höhergruppierung“ am 1.8.2006

• Überleitung E 5• Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge

September 2005:• Grundvergütung 1.305,86 €• Allgemeine Zulage 107,44 €• OZ Stufe 1 473,21 €• Vergleichsentgelt 1.886,51 €

• Überleitung in indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 2 und 3

• „Höhergruppierung“ 1.8.2006 E 6, Stufe 2

BewA (§ 8 Abs. 1) (Beispiel)

TVÜ-Bund Besitzstand

Page 144: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 144

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6E nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.2855 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Tabelle TVöD / Bund (Tarifbereich West)Grundentgelt Entwicklungsstufen

1.10.2005

Zwischen Stufe 2 und 3

Vergleichsentgelt 1.886,51 € 1. 8. 2006

„Höhergruppierung“ in E 6 Stufe 2

Page 145: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 145

TVÜ-BundBesitzstand

Entgeltgruppen 2 und 9 - 15 ( § 8 Abs. 2):• Wenn am Stichtag Hälfte Zeitdauer für Aufstieg

in nächst höhere VergGr erfüllt ist,• Restdauer im Zeitraum bis 30.9.2007 liegt und• persönlichen Voraussetzungen vorliegen,

dann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt • Erhöhung des indiv. VE um den Betrag der

Höhergruppierung;• dadurch zumeist höhere indiv. Zwischenstufe.• Aber: Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe.

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege II

Page 146: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 146

TVÜ-BundBesitzstand

Vergütungsgruppenzulagen (§ 9)• Vergütungsgruppenzulage steht am Stichtag zu:

dann: dynamische Besitzstandszulage (§ 9 Abs. 1)• Vergütungsgruppenzulage wird nach dem

30. September 2005 gezahlt, wenn (§ 9 Abs. 2):• Kein vorheriger Fallgruppenaufstieg• Bewährungszeit am 1. Oktober 2005 zur Hälfte erfüllt• Alle Voraussetzungen nach altem Recht erfüllt• Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage wird bis zum

individuellen Zeitpunkt fortgeführt• 2 weitere Sonderfälle in § 9 Abs. 3 a und b.

Page 147: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 147

TVÜ-BundBesitzstand

• Kein Besitzstand, sondern Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen.

• Liste Strukturausgleiche für einzelne Angestelltengruppen:– Abhängig von Vergütungs- und Fallgruppe,

Ortszuschlag und LASt bei In-Kraft-Treten TVöD– Zahlungsbeginn: 1. Oktober 2007 (ggf. später) – Dauerhaft oder zeitlich befristet– Ausgleichsbetrag zwischen 20 und 110 € mtl.– Nicht dynamisch

Strukturausgleich (§ 12)

Page 148: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 148

Entgelt-gruppe

Vergütungs-gruppe Aufstieg Orts-

zuschlag

Lebens-altersstufe

bei Inkrafttreten

Höhe Ausgleichs-

betrag Dauer

9 Vb ohne OZ 1 29. 60 € für 12 Jahre

9 Vb ohne OZ 1 31. 60 €

nach 4 Jahren für 7

Jahre

9 Vb ohne OZ 1 33. 60 € für 7

Jahre

9 Vb ohne OZ 2 27. 90 €

nach 4 Jahren

für 7 Jahre

9 Vb ohne OZ 2 29 90 € für 7

Jahre

9 Vb ohne OZ 2 35 20 €

nach 4 Jahren

dauerhaft

9 Vb ohne OZ 2 37 40 €

nach 4 Jahren

dauerhaft 9 Vb ohne OZ 2 39 40 € Dauerhaft 9 Vb ohne OZ 2 41 40 € Dauerhaft

9 Vb IVb n. 6. J. OZ 1 29 50 € für 3

Jahre

9 Vb IVb OZ 1 35 60 € für 4

Jahre 9 Vb IVb OZ 2 41 60 € Dauerhaft

9 IVb ohne OZ 1 35 60 € für 4

Jahre 9 IVb ohne OZ 2 37 60 € Dauerhaft

Liste Strukturausgleich Bund (Auszug)

Bei In-Kraft-Treten

Page 149: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 149

St alt

Verlaufalt

Überl+ Stufen neu Diff

Strukturausgleich 90,00

5 29 2.378,78 3 2.410,00 31,226 29 2.378,78 3 2.410,00 31,227 31 2.439,74 3 2.500,00 60,268 31 2.439,74 3 2.500,00 60,269 33 2.500,71 3 2.500,00 -0,71 10 33 2.500,71 3 2.500,00 -0,71 11 35 2.561,65 3 2.500,00 -61,65 12 35 2.561,65 3 2.500,00 -61,65 13 37 2.622,61 3 2.500,00 -122,61 14 37 2.622,61 4 2.730,00 107,3915 39 2.683,56 4 2.730,00 46,4416 39 2.683,56 4 2.730,00 46,4417 41 2.744,52 4 2.730,00 -14,52 18 41 2.744,52 4 2.730,00 -14,52 19 43 2.805,47 4 2.730,00 -75,47 20 43 2.805,47 4 2.730,00 -75,47 21 45 2.809,69 4 2.730,00 -79,69

BAT Vb Bund verh. Einstieg 25 J.

Vb ohne BewA, OZ 2,

29 LASt

Strukturaus-gleich

90 € mtl.

für 7 Jahre

Einzelbeispiel

Page 150: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 150

St alt

Verlaufalt

Überl+ Stufen neu Diff

Strukturausgleich 60,00

7 31 2.332,84 2+ 2.332,84 0,008 31 2.332,84 2+ 2.332,84 0,009 33 2.393,81 3 2.410,00 16,1910 33 2.393,81 3 2.410,00 16,1911 35 2.454,75 3 2.470,00 15,2512 35 2.454,75 3 2.470,00 15,2513 37 2.515,71 3 2.470,00 -45,71 14 37 2.515,71 3 2.470,00 -45,71 15 39 2.576,66 3 2.470,00 -106,66 16 39 2.576,66 3 2.470,00 -106,66 17 41 2.637,62 3 2.470,00 -167,62 18 41 2.637,62 4 2.730,00 92,3819 43 2.698,57 4 2.730,00 31,4320 43 2.698,57 4 2.730,00 31,4321 45 2.702,79 4 2.730,00 27,21

BAT Vb Bund led. Einstieg 25 j.

Vb ohne BewA, OZ 1,

31 LASt

Strukturaus-gleich

60 € mtl.

nach 4 Jahren für 7 Jahre

Einzelbeispiel

Page 151: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 151

TVÜ-Bund

Abgeltungsvereinbarungen insb. möglich für• Kinderbezogene Entgeltbestandteile, wenn Kind

16. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 2)• Strukturausgleich (§ 12 Abs. 6)

Abgeltungsregelungen Strukturausgleich

Page 152: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 152

TVÜ-Bund

Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.

Für in E 2Ü übergeleitete oder in Lohngruppen 1/2/2a und 2/2a eingestellte Beschäftigte.

Entgeltgruppe 2Ü (§ 19 Abs. 1)

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906

Page 153: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 153

TVÜ-Bund

Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag biszum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung.• Für am Stichtag vorhandene Beschäftigte, die in die E 15Ü übergeleitet

werden.• Atypischer Stufenverlauf: jeweils 5 Jahre• Beschäftigte mit 43./ 45. LASt nach 2 Jahren 50 € Strukturausgleich

dauerhaft.

Entgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2)

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5

4.275.- 4.750.- 5.200.- 5.500.- 5.570.-

Page 154: Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Stand 3. Juni 2005 154

TVÜ-Bund

Sonderregelung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung für Zuordnung Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O mit 5-bzw. 6-jährigem Aufstieg nach Ib

Zulage zwischen E 13 und E 14

Entgeltgruppe 13 / 14