Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der der Bundesagentur für Arbei

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  • Tarifvertrag

    Stand: 25.08.2009

    fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

    der Bundesagentur fr Arbeit

    (TV-BA)

    vom 28. Mrz 2006

    in der Fassung des 6. nderungstarifvertrages

    (mit Durchfhrungsanweisungen)

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    Inhaltsverzeichnis:

    Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

    1 Geltungsbereich

    2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

    4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

    5 Qualifizierung

    Abschnitt II Arbeitszeit

    6 Regelmige Arbeitszeit 7 Sonderformen der Arbeit

    8 Ausgleich fr Sonderformen der Arbeit

    9 Bereitschaftszeiten

    10 Arbeitszeitkonto

    11 Arbeitszeit bei Dienstreisen

    12 Besondere Arbeitszeitregelungen fr bestimmte Beschftigtengruppen

    13 Teilzeitbeschftigung

    Abschnitt III Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen

    14 Eingruppierung 15 Vorbergehende Ausbung einer hherwertigen Ttigkeit

    16 Struktur des Gehaltssystems

    17 Festgehalt

    18 Entwicklungsstufen

    19 Ergnzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen

    20 Funktionsstufen

    21 Leistungskomponente

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    22 Jahressonderzahlung 23 Bemessungsgrundlage fr die Gehaltsfortzahlung

    24 Gehalt im Krankheitsfall

    25 Besondere Zahlungen

    26 Berechnung und Auszahlung des Gehalts

    27 Reise-, Umzugskosten, Trennungsgeld

    28 Betriebliche Altersversorgung

    Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlge ( 29 MTArb II)

    Nr. 1

    Zuschlagsberechtigende Arbeiten; Hhe der Lohnzuschlge Nr. 2

    Dauer der zuschlagsberechtigenden Ttigkeit

    Nr. 3

    Gleitklausel

    Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

    29 Erholungsurlaub

    30 Zusatzurlaub 31 Sonderurlaub

    32 Arbeitsbefreiung

    Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhltnisses

    33 Befristete Arbeitsvertrge

    34 Fhrung auf Probe 35 Fhrung auf Zeit

    36 Beendigung des Arbeitsverhltnisses ohne Kndigung

    37 Kndigung des Arbeitsverhltnisses

    38 Zeugnis

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    Abschnitt VI bergangs- und Schlussvorschriften

    39 Ausschlussfrist 39a Rckforderung

    40 Begriffsbestimmungen

    41 Inkrafttreten, Laufzeit

    Anhang zu 12 Arbeitzeitregelungen fr Kraftfahrer

    Arbeitzeitregelungen fr Hausmeister

    Deputatregelung fr Dozenten in den Regionaldirektionen

    Anlagen 1.0 1.11 Zuordnungstabellen

    Anlage 2 Gehaltstabellen

    Anlage 3 Tabellen der Zeitzuschlge/Stundenentgelte

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    Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

    1 Geltungsbereich

    (1) Dieser Tarifvertrag gilt fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachfolgend Beschftigte genannt , die in einem Arbeitsverhltnis zur Bundesagentur fr Arbeit (BA) stehen.

    Niederschriftserklrung zu Absatz 1:

    Dieser Tarifvertrag gilt auch fr Beschftigte, deren Ttigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nur vorlufig einer Ttigkeitsebene zugeordnet ist.

    (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr

    a) Beschftigte, fr die nach den Anlagen 1.0 bis 1.11 eine auertarifliche Beschftigung vorgesehen ist,

    b) Nachwuchskrfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Nachwuchskrfte der BA, Volontrinnen und Volontre sowie Praktikantinnen und Praktikanten,

    c) geringfgig Beschftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.

    Durchfhrungsanweisungen:

    Allgemeines:

    1. 1 bestimmt anhand des Personenkreises den Geltungsbereich des TV-BA.

    zu Absatz 1:

    2. Der TV-BA gilt fr alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachstehend Beschftigte genannt), die in einem Arbeitsverhltnis (nicht z. B. in einem Ausbildungsverhltnis) zur BA stehen.

    Unmittelbar vom Geltungsbereich des TV-BA werden aber nur die Beschftigten erfasst, die tarifgebunden sind. Tarifgebunden sind die Beschftigten, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, die den TV-BA abgeschlossen hat, also der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di oder der Mitgliedsgewerkschaften der dbb tarifunion.

    Die Tarifbindung der Beschftigten ist aber in der Regel ohne praktische Bedeutung, da in den einzelnen Arbeitsvertrgen auf die magebenden Tarifvertrge Bezug genommen wird, so dass die Tarifnormen auch fr nicht tarifgebundene Beschftigte als arbeitsvertragliche Vereinbarungen gelten.

    3. Die Niederschriftserklrung zu Absatz 1 stellt klar, dass Beschftigte, die im Hinblick auf den noch nicht abgeschlossenen Organisationsprozess innerhalb der BA in noch nicht abschlieend neu organisierten Bereichen angesetzt waren, ebenfalls vom TV-BA erfasst waren.

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    zu Absatz 2:

    4. Beschftigte, deren Ttigkeit nach den Anlagen 1.0. bis 1.11 keiner Ttigkeitsebene zugeordnet ist, sind vom Geltungsbereich des TV-BA ausgenommen. 17 TV-BA ist zu beachten. Die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Arbeitsverhltnisse fr diese Beschftigten erfolgt nach dem Konzept zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen fr auertariflich beschftigte Arbeitnehmer/innen der BA (AT-Konzept).

    5. Nachwuchskrfte im Sinne des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Nachwuchskrfte der BA sind Auszubildende, Beratungsanwrter/innen sowie Studierende an der Fachhochschule des Bundes Fachbereich Arbeitsverwaltung bzw. der Hochschule der BA.

    6. Vom Geltungsbereich des TV-BA ausgenommen sind aufgrund der Bezugnahme auf 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur die Beschftigungsverhltnisse, bei denen die Beschftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf lngstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschftigung berufsmig ausgebt wird und ihr Entgelt 400 im Monat bersteigt. Als nicht berufsmig werden z.B. grundstzlich Beschftigungen zwischen Abitur und Studium angesehen.

    Bei geringfgigen Beschftigungsverhltnissen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschftigung regelmig 400 im Monat nicht bersteigt, findet der TV-BA hingegen Anwendung. Geringfgige Beschftigungen, die regelmig ausgebt werden (z. B. Dauerbeschftigungsverhltnisse), werden vom Geltungsbereich des TV-BA erfasst, auch wenn das Entgelt 400 regelmig unterschreitet (z. B. durch unterhlftige Teilzeitbeschftigung).

    7. Auch wenn geringfgige Beschftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in den Geltungsbereich des TV-BA einbezogen sind, kommen solche Beschftigungen - wie auch Beschftigungen innerhalb der sogenannten Gleitzone - im Bereich der BA regelmig nur bei Vorliegen dienstlicher Grnde in Betracht. Solche dienstlichen Grnde sind insbesondere dann gegeben, wenn die zu verrichtende Ttigkeit nach ihrem zeitlichen Umfang eine sozialversicherungspflichtige Beschftigung nicht zulsst oder wenn es sich um eine elterngeldunschdliche Teilzeitbeschftigung handelt. Von der Vereinbarung einer geringfgigen Beschftigung allein auf Wunsch einer Bewerberin/eines Bewerbers ist abzusehen.

    8. Mit Beschftigten nach Buchstabe c ist ein besonderer Arbeitsvertrag abzuschlieen, in dem die Anwendbarkeit bestimmter Regelungen des TV-BA vereinbart wird. Ein entsprechendes Muster ist in Personal Online Zentral eingestellt.

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    2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

    (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

    (2) 1Mehrere Arbeitsverhltnisse zur BA drfen nur begrndet werden, wenn die jeweils bertragenen Ttigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhltnis.

    Niederschriftserklrung zu Absatz 2:

    Sobald eine entsprechende Gesetzesnderung vollzogen ist, werden die Tarifvertragsparteien als Satz 3 die folgende Formulierung aufnehmen: Dies gilt nicht fr Beschftigte im Sinne des 389 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.

    (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie knnen gesondert gekndigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

    (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine

    krzere Zeit vereinbart ist. 2Eine Verkrzung der Probezeit soll dann erfolgen, wenn bereits eine einschlgige Berufserfahrung im Sinne des 18 Abs. 3 und nach dem Mastab der Protokollerklrung Nr. 1 zu 18 Abs. 3 aus einem frheren

    Arbeitsverhltnis mit der BA vorliegt. 3Bei bernahme von Nachwuchskrften in ein Arbeitsverhltnis im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhltnis bei der BA entfllt die Probezeit.

    Durchfhrungsanweisungen:

    zu Absatz 1:

    1. Absatz 1 sieht deklaratorisch die Schriftform von Arbeitsvertrgen vor. Fr befristete Arbeitsverhltnisse ist die Schriftform gem. 620 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 14 Abs. 4 TzBfG zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Bei der Einstellung ist der Arbeitsvertrag mit der/dem Beschftigten unverzglich vor Aufnahme der Arbeit schriftlich abzuschlieen. Bei befristeten Arbeitsvertrgen wrde die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages nach der Arbeitsaufnahme zur Entfristung des Arbeitsverhltnisses fhren (vgl. hierzu BAG vom 1.12.2004 7 AZR 198/04 und vom 16.03.2005 7 AZR 289/04).

    2. Nach 1 in Verbindung mit 2 Abs. 2 und 4 des Nachweisgesetzes (NachwG) ist bei Neueinstellung von Beschftigten, die nicht nur zur vorbergehenden Aushilfe von hchstens einem Monat eingestellt werden, eine Niederschrift ber die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erstellen.

    Die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben sind bis auf die Angabe des Arbeitsortes und der bertragenen Ttigkeit Inhalt des Arbeitsvertrages, der in Personal Online Zentral zur Verfgung steht. Sofern neben der bertragenen Ttigkeit auch die Angabe des Arbeitsortes im Geschftsverteilungsschreiben erfolgt und ein Hinweis aufgenommen wird, dass das Schreiben zugleich als Nachweis im Sinne des Nachweisgesetzes dient, ist eine gesonderte Niederschrift entbehrlich.

    3. Die Begrndung des Arbeitsverhltnisses erfolgt mit dem Tag der tatschlichen Arbeitsaufnahme; die Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhltnisses auf den Ersten eines Monats, wenn dieser und ggf. der folgende Tag allgemein arbeitsfrei

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    sind, ist nicht vorgesehen. Es bestehen aber keine Bedenken, bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages in unmittelbarem Anschluss an ein bestehendes (befristetes) Arbeitsverhltnis insbesondere zur Vermeidung einer Arbeitslosmeldung allgemein arbeitsfreie Tage bei der Vertragsgestaltung zu bercksichtigen.

    Beispiel:

    Ein befristetes Arbeitsverhltnis endet am Donnerstag, den 30. April 2009. In unmittelbaren Anschluss an dieses Arbeitsverhltnis soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhltnis mit einem neuen Sachgrund abgeschlossen werden. Als Beginn des neuen Arbeitsvertrages wird ungeachtet des Feiertages und des darauffolgenden Wochenendes der 1. Mai 2009 vereinbart.

    4. Bei Vertragsnderungen whrend des bestehenden Arbeitsverhltnisses (z.B. Hhergruppierung, nderung der Arbeitszeit) ist eine nderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschlieen. Bei Versetzung von Beschftigten ist sofern nicht gleichzeitig andere Vertragsinhalte genderte werden eine nderungsvereinbarung entbehrlich, da Vertragspartner die BA bleibt.

    zu Absatz 2:

    5. Der Abschluss mehrerer Arbeitsverhltnisse mit der BA kann nur in begrndeten Ausnahmefllen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass diese Arbeitsverhltnisse sozialversicherungsrechtlich als ein Arbeitsverhltnis zu betrachten sind.

    6. Die Niederschriftserklrung zu Absatz 2 sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auf eine angestrebte gesetzliche Regelung zu auertariflich beschftigten Arbeitnehmer/innen Bezug nehmen. Eine entsprechende Gesetzesnderung wurde nicht vorgenommen, so dass die Niederschriftserklrung gegenstandslos ist.

    zu Absatz 3:

    7. Nebenabreden sind zwingend schriftlich zu vereinbaren. Sie drfen sich nur auf tariflich vorgesehene Leistungen erstrecken. Auer- oder bertarifliche Nebenabreden bedrfen in jedem Einzelfall der Zustimmung der Zentrale.

    Ein gesondertes Kndigungsrecht fr Nebenabreden besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

    zu Absatz 4:

    8. Die Probezeit betrgt einheitlich fr alle neu eingestellten Beschftigten sechs Monate. Eine Verlngerung der Probezeit bei Fehltagen (z.B. wegen Erkrankung) ist nicht vorgesehen.

    9. Durch die Bezugnahme auf 18 Abs. 3 erfolgt eine Verkrzung der Probezeit regelmig dann, wenn Zeiten einer einschlgigen Berufserfahrung aus einem frheren Arbeitsverhltnis zur BA auch im Rahmen der Entwicklungsstufenzuordnung bercksichtigt werden knnen. Bei der Verkrzung ist die gesamte in Betracht kommende Zeit der einschlgigen Berufserfahrung zu bercksichtigen, so dass bei einer Berufserfahrungszeit von mindestens sechs Monaten gnzlich von der Vereinbarung einer Probezeit abzusehen ist. Absatz 4 Satz 2 schliet aber nicht aus, dass im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Grnde von der Verkrzungsmglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

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    Eine Verkrzung der Probezeit kommt nicht in Betracht, wenn in einem frheren Arbeitsverhltnis zur BA Ttigkeiten bertragen waren, die fr die nunmehr bertragene Ttigkeit nicht einschlgig sind. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn die knftig auszubende Ttigkeit einer hheren Ttigkeitsebene zugeordnet ist als die bislang bertragenen Ttigkeiten.

    10. Fr unbefristete Arbeitsverhltnisse sind im TV-BA keine gesonderten Kndigungsfristen whrend der Probezeit vereinbart worden. Gem. 37 Abs. 1 Satz 1 betrgt die Kndigungsfrist bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhltnisses unabhngig von der Beschftigungszeit zwei Wochen zum Monatsende. Diese Kndigungsfrist entspricht der in 622 Abs. 2 BGB normierten Kndigungsfrist fr eine Kndigung whrend der Probezeit. Die Kndigung muss whrend des Sechsmonatszeitraums ausgesprochen werden; die Kndigungsfrist kann auch nach dem Ende dieser Frist ablaufen. Fr befristete Arbeitsverhltnisse gilt die Sonderregelung des 33 Abs. 4 Satz 1.

    11. Die Vereinbarung eines befristeten Probearbeitsverhltnisses im Rahmen des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist grundstzlich zulssig. In der Regel sollte aber sofern auch die haushaltsmigen Voraussetzungen erfllt sind ein unbefristetes Arbeitsverhltnis mit Probezeit vereinbart werden.

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    3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

    (1) 1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und

    ordnungsgem auszufhren. 2Die Beschftigten mssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.

    (2) Die Beschftigten haben ber Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der BA angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch ber die Beendigung des Arbeitsverhltnisses hinaus.

    (3) 1Die Beschftigten drfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergnstigungen in Bezug auf ihre Ttigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der BA mglich. 3Werden den Beschftigten derartige Vergnstigungen angeboten, haben sie dies ihrer/Ihrem Dienststellenleiter/in unverzglich anzuzeigen.

    (4) 1Nebenttigkeiten gegen Entgelt haben die Beschftigten ihrer/ihrem

    Dienststellenleiter/in rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Diese/r kann die Nebenttigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschftigten oder berechtigte

    Interessen der BA zu beeintrchtigen. 3Fr Nebenttigkeiten bei der BA oder im brigen ffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; dabei sind die fr die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen mageblich.

    (5) 1Die/der Dienststellenleiter/in ist bei begrndeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschftigte/n zu verpflichten, durch rztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er

    zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Ttigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten rztin/dem beauftragten Arzt handelt es sich um eine Betriebsrztin/einen Betriebsarzt, soweit sich die/der Dienststellenleiter/in und die jeweilige

    Personalvertretung nicht auf eine andere rztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trgt die BA.

    (6) Die Beschftigten haben ein Recht auf ein zu dokumentierendes anlassbezogenes Mitarbeitergesprch vor jeder bertragung einer anderen Ttigkeit.

    (7) 1Die Beschftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollstndigen Personalakten. 2Sie knnen das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmchtigte/n ausben lassen. 3Sie knnen Auszge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

    (8) Fr die Schadenshaftung der Beschftigten finden die Bestimmungen, die fr die Beamten und Beamtinnen der BA gelten, entsprechende Anwendung.

    Durchfhrungsanweisungen:

    Allgemeines:

    1. 3 regelt bestimmte Nebenpflichten der Beschftigten, die fr ein Arbeitsverhltnis im ffentlichen Dienst besondere Bedeutung haben.

    2. Die Ablegung eines Gelbnisses ist im Gegensatz zu den frheren tariflichen Regelungen im TV-BA nicht vorgesehen. Unabhngig vom Wegfall des Gelbnisses sind die Beschftigten jedoch gem 1 des Gesetztes ber die frmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) bei der Einstellung auf die gewissenhafte Erfllung Ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen. Ein Muster fr die Verpflichtungserklrung ist in Personal Online Zentral eingestellt.

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    zu Absatz 1:

    3. Die Regelung ergnzt die gesetzliche Hauptpflicht der/des Beschftigten zur Arbeitsleistung gem. 611 Abs. 1 BGB. Bei Versten einer/s Beschftigten gegen die allgemeinen Pflichten bzw. bei vertragswidrigem Verhalten ist zu prfen, ob gegenber der/m Beschftigten eine Abmahnung auszusprechen ist. Hierbei sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundstze zu beachten.

    zu Absatz 2:

    4. Angesichts der herausgehobenen Bedeutung der Schweigepflicht fr die Beschftigten wurde diese Verpflichtung in den TV-BA aufgenommen, obgleich sich aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht auch eine Verschwiegenheitspflicht fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes ergibt. Ein ausdrckliches Verbot der Beschaffung dienstlicher Schriftstcke fr auerdienstliche Zwecke usw. sowie Herausgabepflicht fr diese ist tariflich nicht vereinbart Das Verbot lsst sich jedoch ber allgemeine arbeitsrechtliche Grundstze herleiten und findet daher entsprechende Anwendung.

    zu Absatz 3:

    5. Ziel der Regelung des Absatzes 3 ist vergleichbar zur Regelung des 71 Bundesbeamtengesetz (BBG) eine uneigenntzige und unbestechliche Aufgabenerledigung zu gewhrleisten. Gerade in der ffentlichen Verwaltung ist die Unbestechlichkeit eine wesentliche Grundlage fr das Vertrauen der Bevlkerung.

    Dritter ist hier jeder, der auf die/den Beschftigten Einfluss nehmen kann auerhalb oder innerhalb der Verwaltung. Dies knnen also auch Kolleginnen/Kollegen sein.

    6. Weitere Hinweise sind der Handlungsempfehlung/Geschftsanweisung 12/2008, lfd. Nr. 55 zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschftigte der BA zu entnehmen.

    zu Absatz 4:

    7. Im TV-BA wurde in Bezug auf die Ausbung von Nebenttigkeiten bewusst eine Abkehr vom beamtenrechtlichen Nebenttigkeitsrecht vollzogen. So sollen auch fr die Beschftigten der BA - ebenso wie fr alle brigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer - grundstzlich allgemeine arbeitsrechtliche Kriterien zum Tragen kommen. Dass die Ausbung einer Nebenttigkeit nicht mehr unter Genehmigungsvorbehalt steht, ist ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Nebenttigkeiten wurden in der Vergangenheit in der Regel genehmigt. Nunmehr ist ein Ttigwerden im Personalbereich nur noch bei Untersagung oder Genehmigung mit Auflagenerteilung erforderlich.

    8. Beschftigte haben der/dem Dienststellerleiter/in nunmehr Nebenttigkeiten gegen Entgelt lediglich rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die BA kann die Nebenttigkeit unabhngig davon, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgebt wird untersagen oder mit Auflagen versehen. Voraussetzung hierfr ist aber die Beeintrchtigung der Erfllung arbeitsvertraglicher Pflichten der Beschftigten, berechtigte Interessen der BA oder der Versto gegen gesetzliche Regelungen (vgl. DA 13). Damit stehen Nebenttigkeiten auerhalb der Arbeitszeit tarifrechtlich nicht mehr unter einem Erlaubnisvorbehalt; eine

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    Auflagenerteilung beziehungsweise eine Untersagung aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundstzen bleibt aber unbenommen.

    9. Da jede auerhalb des Hauptberufes wahrgenommene Ttigkeit faktische oder rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhltnis haben kann, ist der Begriff Nebenttigkeit weit auszulegen. So kann auch eine extensive Beschftigung bei einem Verein oder gar Nachbarschaftshilfe bei einem Hausbau Einfluss auf die Arbeitsleistung und Arbeitsqualitt haben.

    Die beamtenrechtliche Unterscheidung zwischen Nebenamt bzw. der Nebenbeschftigung (vgl. 97 BBG) findet - wie bisher - auch im TV-BA keine Anwendung. Inhalt und Umfang der von den Beschftigten auszubenden Ttigkeiten richten sich alleine nach den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen; hierzu knnen im Einzelfall auch Ttigkeiten gehren, die auf Wunsch der BA bei einem Dritten wahrgenommen werden sollen, z.B. im Vorstand, Aufsichtsrat oder sonstigen Organen einer Gesellschaft oder einer in anderer Rechtsform betriebenen Organisation. Innerhalb dieses Rahmens kann die BA von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen und der/dem Beschftigten andere Ttigkeiten zuweisen. Fllt eine Beschftigung in den arbeitsvertraglichen Rahmen, besteht hierfr kein gesonderter Entgeltanspruch.

    Zur bernahme einer auerhalb ihrer/seiner vertraglichen Verpflichtung stehenden Nebenttigkeit kann die/der Beschftigte nicht verpflichtet werden; in diesem Fall ist das Einverstndnis der/des Beschftigten erforderlich. Eine einseitige bertragung solcher Ttigkeiten kraft Direktionsrecht ist ausgeschlossen, da das Arbeitsrecht den beamtenrechtlichen Begriff des Nebenamtes nicht kennt.

    10. bernehmen Beschftigte ber Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung hinaus auf Wunsch der BA eine Nebenttigkeit oder erkennt die BA ein dienstliches Interesse an der bernahme einer Nebenttigkeit an, bestehen in Anlehnung an 101 Abs. 1 BBG keine Bedenken, wenn die Nebenttigkeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

    Bei Nebenttigkeiten, die fr die BA whrend der Arbeitszeit ausgebt werden, ist grundstzlich keine Vergtung zu gewhren. Sofern z.B. bei Ausbung einer Nebenttigkeit bei einem Dritten whrend der Arbeitszeit eine Nebenttigkeitsvergtung gewhrt wird, ist nach Absatz 4 Satz 3 hinsichtlich der Annahme/Ablieferung der Nebenttigkeitsvergtung entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen insbesondere 6 bis 8 der Bundesnebenttigkeitsverordnung (BNV) zu verfahren. Dies ist mit den Beschftigten einschrnkend zu vereinbaren.

    Fr die Anwendung der o.g. Vorschriften der BNV sind die Ttigkeitsebenen wie folgt mit den Besoldungsgruppen vergleichbar:

    Ttigkeitsebene Besoldungsgruppe

    I - II A13 und hher

    III - IV A10 - A12

    V-VIII A1 A8

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    Hinsichtlich der Nebenttigkeiten, die Beschftigte der BA zur Untersttzung der Personalentwicklung ausben, wird auf HEGA 10/2007, Nr. 20 sowie auf die E- Mail-Info POE vom 16.4.2008 verwiesen.

    11. Anzeigepflicht besteht nur, wenn die Ttigkeit gegen Entgelt geleistet wird. Entgeltlich ist die Ttigkeit nicht nur bei einer Geldleistung, sondern bei jeglicher Gewhrung eines geldwerten Vorteils (z.B. Mglichkeit Gegenstnde Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Benzin zu gebrauchen oder zu verbrauchen).

    Ersatz fr entstandene Aufwendungen (Reisekosten, Spesengelder) fllt hingegen nicht darunter. Unentgeltlich sind z.B. rein ehrenamtliche Ttigkeiten. In ihrer Mitteilung haben Beschftigte Angaben ber Art, Inhalt und Umfang der Nebenttigkeit zu machen.

    12. Die/der Dienststellenleiter/in ist rechtzeitig vor Aufnahme einer entgeltlichen Nebenttigkeit zu informieren. Es muss gengend Zeit fr Nachfragen, die Prfung eventueller Auflagen oder auch fr eine Untersagung bleiben. Was rechtzeitig ist, beurteilt sich nach den Umstnden des Einzelfalles. Anhaltspunkte knnen Art, Zeitdauer und Umfang der Nebenttigkeit sein sowie die sich daraus ergebenden Belastungen. Gegebenenfalls ist auch zu bercksichtigen, wie lange die/der Beschftigte von der beabsichtigten Aufnahme der Ttigkeit Kenntnis hatte. Bei einfachen Nebenttigkeiten, wie etwa dem Austragen von Zeitungen, kann ein zeitlicher Vorlauf von mehreren Tagen ausreichen.

    13. Die Nebenttigkeit kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn sie geeignet ist, die Erfllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschftigten oder (andere) berechtigte Interessen der BA zu beeintrchtigen.

    Beispiele:

    Aufnahme einer der Hauptttigkeit gleichartigen Nebenttigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

    berschreitung der nach Arbeitszeitgesetz zulssigen Hchstarbeitszeit durch Nebenttigkeit, die in einem Arbeitsverhltnis ausgebt wird

    Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen ( 2 Abs. 1 Halbsatz 2 ArbZG). Wird eine Beschftigte/ein Beschftigter von mehreren Arbeitgebern beschftigt, so drfen deren/dessen Arbeitszeiten weder einzeln noch zusammen genommen die nach 3 ArbZG zulssige Hchstarbeitszeit berschreiten. Ob mehrere Arbeitsverhltnisse vorliegen, ist dabei in der Regel der Lohnsteuerkarte zu entnehmen.

    Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, ist zu klren, ob wegen des Bestehens eines anderen Arbeitsverhltnisses einer/eines einzustellenden Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers die Gefahr einer Arbeitszeitberschreitung besteht. Hier knnte beispielsweise die Auflage erteilt werden, dass die zeitliche Belastung aus der Nebenttigkeit durchschnittlich 9 Wochenstunden nicht berschreiten darf und dass die Vorgaben des ArbZG auch bei mglicher Anordnung von berstunden/Mehrarbeit durch eine entsprechend flexible Gestaltung der Nebenttigkeit sichergestellt sein mssen. (48 Stunden zulssige Gesamtarbeitszeit - 39 Stunden wchentliche Arbeitszeit fr Hauptttigkeit = 9 Stunden/Woche). Sofern eine flexible Arbeitszeitgestaltung in der Nebenttigkeit nicht mglich ist, verbleibt fr den Hauptarbeitgeber keine Mglichkeit gegebenenfalls

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    berstunden anzuordnen. Dies kann die Untersagung der Nebenttigkeit rechtfertigen.

    Wird ein/e Arbeitnehmer/in fr einen Dritten nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages, sondern im Rahmen eines sonstigen Vertrages (z. B. Dienst- oder Werkvertrag) ttig, sind diese Zeiten nicht zu bercksichtigen. Eine analoge Anwendung auf andere Rechtsverhltnisse scheidet aus. Die Prognose, dass die anfallenden Arbeiten im Hauptberuf auf Grund einer belastenden Nebenttigkeit gar nicht oder nur schlecht erbracht werden knnen, ist ausreichend fr die Annahme, die Nebenttigkeit fhre zur Beeintrchtigung der Erfllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder (anderer) berechtigter Interessen der BA. Damit sind die Prfkriterien fr Beschftigte andere als bisher. Grundstzlich ist ein Rckgriff auf die fr die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundstze fr die Prfung der Zulssigkeit einer Nebenttigkeit nicht mehr mglich; diese knnen allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden.

    14. Hat die/der Beschftigte der/dem Dienststellenleiter/in die beabsichtigte Nebenttigkeit vorab mitgeteilt und ist eine Untersagung bzw. Auflagenerteilung bis zum angezeigten Aufnahmezeitpunkt trotz rechtzeitiger Anzeige (noch) nicht erfolgt, kann die/der Beschftigte die Nebenttigkeit (zunchst) ausben. Ob eine Untersagung oder Auflagenerteilung nach Aufnahme der Nebenttigkeit noch erfolgen kann, ist nach den Umstnden des Einzelfalles zu beurteilen, ggf. ist ein ausreichend groer Zeitraum fr die Beendigung der Nebenttigkeit einzurumen.

    15. Eine unentgeltliche Nebenttigkeit darf nicht aufgenommen werden, wenn sie nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundstzen unzulssig ist. Unzulssig ist eine Nebenttigkeit beispielsweise, wenn sie Beschftigte daran hindert, ihren Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhltnis nachzukommen, bei entgegenstehenden Wettbewerbsinteressen oder einem sonstigen Konflikt mit den Interessen der BA, ggf. bei Ausbung der Nebenttigkeit whrend des Urlaubs oder bei einer Erkrankung, wenn dadurch die Genesung verzgert wird oder die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes bei Beschftigung in einem Arbeitsverhltnis nicht beachtet werden.

    zu Absatz 5:

    16. Die BA kann bei begrndetem Anlass die/den Beschftigte/n verpflichten, durch rztliche Bescheinigung nachzuweisen, ob sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Ttigkeit in der Lage ist. Die Kosten der Untersuchung trgt die BA. Die Untersuchung kann z. B. von einer Betriebsrztin/vom Betriebsarzt oder einer anderen rztin/einem anderen Arzt, auf den sich die/der Dienststellenleiter/in und die Personalvertretung geeinigt haben, durchgefhrt werden. Nicht ausreichend ist eine rztliche Bescheinigung der Hausrztin/des Hausarztes.

    17. Eine begrndete Veranlassung besteht, wenn ein sachlicher Grund fr die Anordnung der Untersuchung sowohl in der Frsorgepflicht fr die Beschftigten selbst und fr die mit ihnen arbeitenden Beschftigten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Dienstvorgesetzten liegt. Es mssen also z.B. im konkreten Einzelfall Zweifel daran bestehen, ob die/der Beschftigte zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung imstande ist. Eine routinemige Untersuchung von Gruppen von Beschftigten ist von der

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    Tarifvorschrift nicht erfasst. Eine Untersuchungsmglichkeit bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten ist tarifvertraglich nicht mehr geregelt, jedoch durch Gesetz, z. B. Infektionsschutzgesetz oder bei Berhrung der Leistungspflicht, weiterhin mglich.

    18. Die Einstellungsuntersuchung ist nicht mehr tarifvertraglich geregelt. Es ist jedoch weiterhin zulssig und im Einzelfall geboten, eine rztliche Untersuchung zur Bedingung fr den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu machen. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trgt gem 675 in Verbindung mit 670 BGB die BA.

    19. Gem 32 Jugendarbeitsschutzgesetz drfen Jugendliche nur beschftigt werden, wenn sie eine rztliche Bescheinigung vorlegen.

    zu Absatz 6:

    20. Im Interesse einer mitarbeiterorientierten Personalfhrung und der erforderlichen Transparenz von Personaldispositionen haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verstndigt, jede Ttigkeitsbertragung rechtzeitig im Vorfeld durch ein anlassbezogenes Mitarbeitergesprch und eine vollstndige Dokumentation der Grnde fr die Personaldisposition zu flankieren. Auch die Auffassung der/des Beschftigten ist, soweit sie/er dies wnscht, zu dokumentieren. Das Mitarbeitergesprch erfolgt unabhngig davon, ob die Personalmanahme eine individuelle Gehaltsverbesserung oder -verschlechterung zur Folge hat.

    21. Das anlassbezogene Mitarbeitergesprch vorfolgt insbesondere folgende Ziele:

    fachlich-organisatorische Hintergrnde von Personalansatzentscheidungen transparent machen,

    der/dem Beschftigten die Kompetenzanforderungen gem Ttigkeits- und Kompetenzprofil zu erlutern,

    die Einschtzungen und Erwartungen der/des Beschftigten zu erkennen und ggf. zu dokumentieren und

    auerhalb der planmigen Leistungsbeurteilung erkennbare Qualifizierungserfordernisse festzustellen und entsprechende Manahmen zu vereinbaren.

    22. Ein anlassbezogenes Mitarbeitergesprch ist insbesondere bei Vernderungen des individuellen Aufgabenspektrums zu fhren, z.B.

    vor bertragung einer neuen hher oder niedriger bewerteten Ttigkeit (andere Ttigkeitsebene),

    vor bertragung einer anderen Ttigkeit der gleichen Ttigkeitsebene mit Hinzutreten oder Wegfall von Funktionsstufen, insbesondere auch bei bertragung von Aufgaben, die mit einer ttigkeitsunabhngigen Funktionsstufe verbunden sind (z.B. Abwesenheitsvertretung, IT- Fachbetreuung),

    bei Wechsel der Dienststelle infolge Abordnung, Versetzung, Zuweisung bzw. bei Aufnahme einer Ttigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II,

    grundstzlich zu Beginn und zum Ende von Personalentwicklungsmanahmen, insbesondere, wenn andere Ttigkeitsinhalte im Mittelpunkt stehen (sofern nicht ohnehin im Zuge des jhrlichen Leistungs- und Entwicklungsdialogs errtert und dokumentiert),

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    in allen Fllen, in denen anlassbezogen Qualifizierungserfordernisse erkannt werden und entsprechende Manahmen einzuleiten sind.

    23. Das Mitarbeitergesprch ist grundstzlich durch die vorgesetzte Fhrungskraft zu fhren und von ihr mittels des in Personal Online Zentral zur Verfgung stehenden Vordrucks zu dokumentieren. Bei lngerer Abwesenheit der zustndigen Fhrungskraft ist das Mitarbeitergesprch durch deren Vertretung zu fhren. In Zweifelfllen ist die jeweils vorgesetzte Dienststelle einzuschalten. Die/der Beschftigte hat das Recht eine Person ihres/seines Vertrauens zu dem Mitarbeitergesprch hinzuzuziehen.

    Mitarbeitergesprche mit Beschftigten der BA, die einer ARGE zugewiesen sind, sind ebenfalls grundstzlich durch die vorgesetzte Fhrungskraft zu fhren. Dies gilt auch fr den Fall, dass es sich bei der unmittelbar vorgesetzten Fhrungskraft um eine/n kommunale/n Beschftigte/n handelt. Sind Beschftigte der BA lediglich im Rahmen der Dienstleistungsberlassung in einer ARGE ttig, fhrt der/die jeweilige nchste Fachvorgesetzte, der/die seinerseits/ihrerseits BA- Beschftigter/r ist, das Mitarbeitergesprch.

    24. Um einen Dialog zu ermglichen, ist den Beschftigten Gelegenheit zu geben, sich auf das Gesprch vorzubereiten und rechtzeitig hierfr einen Termin zu vereinbaren. Zur Vorbereitung der des Beschftigten und der jeweiligen Fhrungskraft sollen die in Personal Online Zentral zur Verfgung stehenden Gesprchsleitfden ausgehndigt werden.

    Die relevanten Dialoginhalte sind von der zustndigen Fhrungskraft umfassend und transparent darzustellen. Das magebliche Ttigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) ist immer die Gesprchsgrundlage und sollte aus diesem Grund beiden Gesprchsteilnehmenden vorliegen.

    Die Gesprchsinhalte sind durch die Fhrungskraft zu dokumentieren. Sie mssen aussagekrftig und nachvollziehbar sein. Der/dem Beschftigten ist Gelegenheit zur eigenen Darstellung zu geben. Diese ist auch entsprechend zu dokumentieren. Werden im Rahmen des Gesprchs Vereinbarungen, z.B. zu Personalentwicklungs- oder Qualifizierungsmanahmen getroffen, wird eine ergnzende Errterung und Dokumentation im Rahmen des nchsten Mitarbeitergesprchs/Mitarbeiterbeurteilungsgesprchs nach dem LEDi-FK bzw. dem LEDi-MA (HEGA 2/2008 Nr. 22 und HEGA 12/2008 Nr. 51) notwendig. Die Prozesse sind entsprechend zu verzahnen.

    Dokumentierte Gesprchsinhalte und Gesprchsvermerke sind zur Personalakte zu nehmen und in coPE zu erfassen.

    25. Das Direktionsrecht der BA wird durch den Anspruch der/des einzelnen Beschftigten auf die Durchfhrung eines Mitarbeitergesprchs nicht berhrt.

    zu Absatz 7:

    26. Absatz 7 regelt das Recht der Beschftigten auf Einsicht in ihre vollstndigen Personalakten (bisher 13 Abs. 1 Satz 1 MTA/MTA-O bzw. 13 a Abs. 1 Satz 1 MTArb II/MTArb/BA-O). Die Vollmacht der/des schriftlich Bevollmchtigten nach Satz 2 sollte - wenn hier auch nicht mehr ausdrcklich aufgefhrt weiterhin zur Personalakte genommen werden. Auch ohne ausdrckliche Regelung ist die BA weiterhin befugt, aus zwingenden dienstlichen Grnden Bevollmchtigte abzulehnen (bisher 13 Abs. 1 Satz 3 MTA/MTA-O bzw. 13 a Abs. 1 Satz 3 MTArb II/MTArb/BA-O). Aus Personalakten knnen sich etwa

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    geheimhaltungsbedrftige Tatsachen oder sonstige Tatsachen ergeben, bei denen eine Kenntnis durch Dritte dem Wohl oder Interesse der Verwaltung widersprechen kann.

    Die bisher nach 13 Abs. 2 MTA/MTA-O bzw. 13 a Abs. 2 MTArb II/MTArb/BA- O zwingend vorgesehene Anhrung vor Aufnahme ungnstiger Beschwerden oder Behauptungen in die Personalakte ist entfallen. Auch ohne ausdrckliche Tarifierung sind Beschftigte auch im Hinblick auf die Regelung des Absatzes 6 vor Aufnahme nachteiliger oder ungnstiger Tatsachen in die Personalakte (z.B. Abmahnung) zu hren. ber die Anhrung sollte eine Niederschrift gefertigt werden; diese sollte ebenfalls zur Personalakte genommen werden.

    27. Auf die Personalaktenrichtlinie der BA (PA-RL) im HDA, Abschnitt A 190, wird hingewiesen.

    zu Absatz 8:

    28. Grundstzlich gelten fr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Innenverhltnis zu ihrem Arbeitgeber die allgemeinen Grundstze der Arbeitnehmerhaftung. Im Rahmen dieser Grundstze ist je nach Lage des Falles bereits bei normaler (mittlerer) Fahrlssigkeit eine Haftung gegeben; es erfolgt eine Quotierung des Schadensersatzes.

    Durch die Regelung des Absatzes 8 werden fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA die beamtenrechtlichen Haftungsregelungen in Bezug genommen. Dies hat zur Folge, dass im Unterschied zu den allgemein- arbeitsrechtlichen Grundstzen eine Haftung bei normaler (mittlerer) Fahrlssigkeit ausgeschlossen ist; die Schadenshaftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit beschrnkt.

    29. Fr die Geltendmachung von Haftungsansprchen finden die die Regelungen zur tariflichen Ausschlussfrist nach 39 Anwendung.

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    grau hinterlegt = nderungen/Ergnzungen Stand 6. nd.-TV zum TV-BA

    4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

    (1) 1Beschftigte knnen aus dienstlichen Grnden umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. 2Umsetzung ist die vorbergehende oder dauerhafte bertragung einer Ttigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschftigten. 3Abordnung ist die Zuweisung einer vorbergehenden Beschftigung bei einer anderen Dienststelle der BA. 4Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschftigung bei einer anderen Dienststelle der BA unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhltnisses .5Sollen Beschftigte an eine Dienststelle auerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich lnger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hren.

    Niederschriftserklrung zu Absatz 1:

    Der Begriff Arbeitsort ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht vom bisherigen Begriff Dienstort.

    Niederschriftserklrung zu 4 Abs. 1 Satz 2:

    Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass auch in Fllen bewertungsgleicher Umsetzungen der/dem Beschftigten zwingend ein Geschftsverteilungsschreiben auszuhndigen ist.

    (2) 1Beschftigten kann im dienstlichen oder ffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorbergehend eine mindestens gleich vergtete Ttigkeit bei einem Dritten zugewiesen

    werden. 2Zuweisung ist die vorbergehende Beschftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-BA nicht zur Anwendung kommt, unter Fortsetzung des

    bestehenden Arbeitsverhltnisses. 3Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund

    verweigert werden. 4Die Rechtsstellung der Beschftigten bleibt unberhrt. 5Bezge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Gehalt angerechnet.

    (3) 1Beschftigten kann im Hinblick auf das dringende ffentliche Interesse an der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschlielich fr Zwecke der Durchfhrung des SGB II eine mindestens gleichwertige Ttigkeit in einer

    Arbeitsgemeinschaft im Sinne des 44b SGB II zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung der Beschftigten bleibt dadurch unberhrt; mit jeder/jedem einzelnen Beschftigten ist zeitnah ein Mitarbeitergesprch zu fhren, in dem insbesondere die getroffene Personalmanahme individuell erlutert und mgliche Personalentwicklungsperspektiven errtert werden sollen.

    Protokollerklrung zu Absatz 3:

    1. Bei zuknftigen Zuweisungen sollen geeignete freiwillige Beschftigte bevorzugt

    herangezogen werden.

    2. Die zugewiesenen Beschftigten werden in Personalentwicklungsmaahmen einbezogen.

    3. Die Zuweisung einer Ttigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des 44b SGB II kann auch in der Weise erfolgen, dass eine mindestens gleichwertige Ttigkeit bei einem kommunalen Leistungstrger ausschlielich zum Zwecke der Durchfhrung des SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen wird.

    (4) 1Werden Aufgaben der/des Beschftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der BA bei weiter bestehendem Arbeitsverhltnis die arbeitsvertraglich geschuldete

    Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhltnisses die auf Dauer angelegte Beschftigung bei einem Dritten. 3Die Modalitten der Personalgestellung werden

    zwischen der BA und dem Dritten vertraglich geregelt. 4 613a BGB sowie gesetzliche Kndigungsrechte bleiben unberhrt.

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    grau hinterlegt = nderungen/Ergnzungen Stand 6. nd.-TV zum TV-BA

    Durchfhrungsanweisungen:

    Allgemeines:

    1. 4 definiert die im Rahmen des Direktionsrechts der BA gegebenen Mglichkeiten Beschftigte mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben in derselben Dienststelle oder in anderen Dienststellen zu beauftragen, sie ggf. mit ihrer Zustimmung zur vorbergehenden Aufgabenerledigung Dritten zuzuweisen oder bei Aufgabenverlagerung die Aufgaben auf Dauer beim neuen Aufgabentrger erbringen zu lassen.

    zu Absatz 1:

    2. Absatz 1 erfasst mit Umsetzung, Abordnung und Versetzung diejenigen Manahmen, bei denen sich die Aufgabenvernderung auf den Geschftsbereich der BA bezieht. Unterscheidungskriterien sind einerseits die zeitliche und andererseits die rumliche Komponente.

    Whrend es sich bei der Umsetzung um eine Manahme handelt, die im Bereich der jeweiligen Dienststelle der/des Beschftigten vollzogen wird, sind Abordnung und Versetzung mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden. Die beiden letztgenannten Elemente unterscheiden sich durch die zeitliche Komponente (vorbergehend auf Dauer); der Begriff der Umsetzung erfasst sowohl Aufgabenvernderungen mit vorbergehendem als auch mit dauerndem Charakter, jedoch stets mit Dienstpostenwechsel.

    3. Mit der Niederschriftserklrung zu Abs. 1 Satz 2 soll insbesondere in den Fllen, in denen der neue Dienstposten voraussichtlich nur fr einen kurzen Zeitraum

    wahrgenommen wird (z.B. infolge von Belastungsspitzen), weil davon auszugehen ist , dass die/der Beschftigte auf seinen ursprnglichen Dienstposten wieder zurckkehren wird, Rechtssicherheit vor allem in Bezug auf die Zahlbarkeit von ttigkeitsspezifischen Funktionsstufen hergestellt werden.

    4. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei einer bezogen auf die eingruppierungsrelevante Ttigkeitsebene bewertungsgleichen Umsetzung eine

    Ttigkeitsnderung stets auf Dauer erfolgt, auch wenn ggf. bereits bei der Ttigkeitsbertragung absehbar ist, dass in Krze eine erneute Ttigkeitsnderung oder eine Rckkehr auf den bisherigen Dienstposten erfolgt.

    5. Auf die Notwendigkeit der Fhrung eines Mitarbeitergesprchs bei jeder Ttigkeitsnderung insbesondere wenn sich hierdurch auch Auswirkungen auf

    Funktionsstufen ergeben wird hingewiesen (vgl. hierzu auch 3 Abs. 6 und DA 20ff hierzu sowie DA 3 zu 20 Abs. 1).

    6. .Bei beabsichtigter Weiterbeschftigung von befristet Beschftigten in einer anderen Dienststelle sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

    Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ohne Sachgrund gem. 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beschftigt werden, sind bei einem vorgesehenen Dienststellenwechsel unabhngig davon, ob die Beschftigung in der neuen Dienststelle befristet oder unbefristet vorgesehen ist mit dem Ziel der Versetzung abzuordnen und anschlieend zu versetzen, bzw. ggf. sofort zu versetzen. Der Abschluss eines Auflsungsvertrages mit der bisherigen Dienststelle sowie der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der knftigen Dienststelle kommen schon im Hinblick auf das Verbot einer Anschlussbefristung

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    gem. 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und das Benachteiligungsverbot (ggf. negative Auswirkungen auf die Zuordnung zu Entwicklungsstufen) nicht in Betracht.

    Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die mit Sachgrund beschftigt werden, ist dagegen bei einem Wechsel der Dienststelle in der Regel der Abschluss eines neuen mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhltnisses (mit der neuen Dienststelle) erforderlich; eine sachgrundlose Befristung ist wegen des Anschlussverbots nach 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mglich. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages ist gleichzeitig die Auflsung des bestehenden Arbeitsverhltnisses mit der bisherigen Dienststelle zu vereinbaren. Eine Abordnung oder Versetzung kommt bei diesem Personenkreis nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn auch die neue Ttigkeit von dem bereits bestehenden Sachgrund getragen wird.

    zu Absatz 2:

    7. Die Definition der Zuweisung in Absatz 2 erffnet die Mglichkeit, Beschftigte auch im Inland Arbeitgebern auerhalb des ffentlichen Dienstes zuzuweisen. Dritter ist nach der Definition in Satz 2 derjenige im In- oder Ausland, bei dem der TV-BA gleich aus welchen Grnden nicht zur Anwendung kommt. Zudem beinhaltet der Begriff Dritter nicht notwendigerweise eine gewisse Institutionalisierung als Einrichtung wie im frheren Tarifrecht. Dritter kann jede juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH u..), ein Teil hiervon, eine natrliche Person (z.B. Einzelarbeitgeber) oder ein Zusammenschluss von Personen (z.B. Gesellschaft des brgerlichen Rechts) sein.

    8. Die Zustimmung der/des Beschftigten ist Voraussetzung fr eine wirksame Zuweisung. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus wichtigem Grund mglich. Diese neu eingefgte Einschrnkung der Zustimmungsverweigerung spiegelt den im alten Recht geltenden Grundsatz wider, wonach die Zustimmung nicht rechtsmissbruchlich verweigert werden darf. Ein unzulssiger Rechtsgebrauch ist bei Verweigerung der Zustimmung ohne wichtigen Grund anzunehmen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer der/dem Beschftigten unter Bercksichtigung aller Umstnde und Abwgung der Interessen die Zuweisung unzumutbar ist.

    Verweigern Beschftigte ihre Zustimmung ohne wichtigen Grund, darf eine Zuweisung nicht erfolgen. Allerdings kann die Zustimmungsverweigerung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein, die arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kndigung) nach sich ziehen kann.

    9. Der/Dem Beschftigten kann nur eine mindestens gleich vergtete Ttigkeit zugewiesen werden. Die Arbeitsstelle bei dem Dritten muss mit mindestens dem gleichen Arbeitsentgelt hinterlegt sein wie die bisherige Ttigkeit bei der BA. Erhalten Beschftigte bei dem Dritten Bezge, werden diese zwingend auf die Bezge, die der Arbeitgeber zahlt, angerechnet. Die im bisherigen Recht angelegte Mglichkeit, in besonderen Fllen ganz oder teilweise von der Anrechnung abzusehen, ist aus Grnden der einheitlichen Handhabung entfallen.

    10. Sofern Beschftigte im Rahmen einer Zuweisung zu Einrichtungen und Projekten der Europischen Union (z.B. EU-Kommission) oder EU-Projekten (z.B. Twinning- Projekten) Bezge aus dieser Verwendung (z.B. EU-Tagegelder) erhalten, bestehen entsprechend dem Rundschreiben des BMI vom 11. Oktober 2006 D II 2 220 215/12 keine Bedenken, entgegen Absatz 2 Satz 4 von der

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    Anrechnung der Bezge ganz oder teilweise abzusehen, wenn an der Zuweisung ein besonderes dienstliches oder ffentliches Interesse besteht.

    Diese auertarifliche Regelung ist jederzeit widerruflich.

    11. Ein tariflicher Anspruch auf Zahlung von Auslandsbezgen ist nicht gegeben. Sofern auertariflich Auslandsbezge gezahlt werden, sind Bezge aus der Verwendung (also z.B. EU-Tagegelder) anzurechnen.

    zu Absatz 3:

    12. Mit der Zuweisungsregelung des Absatzes 3 soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Rahmen der Durchfhrung der Aufgaben nach dem SGB II ermglicht werden, Beschftigten auch ohne deren Zustimmung eine Ttigkeit bei einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des 44b SGB II oder bei einem kommunalen Leistungstrger ausschlielich zur Durchfhrung der Aufgaben nach dem SGB II in einer Arbeitsgemeinschaft zuzuweisen.

    Eine Zuweisung im Sinne des Absatzes 3 zu kommunalen Leistungstrgern, die das sog. Optionsmodell (ausschlieliche Trgerschaft der Kommunen) anwenden, ist ausgeschlossen.

    Die Protokollerklrung Nr. 1 soll ungeachtet der zustimmungsfreien Zuweisungsmglichkeit sicherstellen, dass bei erforderlichen Zuweisungen vorrangig geeignete freiwillige Beschftigte herangezogen werden.

    13. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ttigkeiten ist primr auf die Bewertung der Ttigkeiten abzustellen; sofern die Bewertungen der Ttigkeiten wegen unterschiedlicher Bewertungssysteme nicht vergleichbar sind, ist auf das Festgehalt nach 17 abzustellen. Funktionsstufen und sonstige Gehaltsbestandteile finden keine Bercksichtigung.

    14. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zuweisung ist mit jeder/jedem Beschftigten ein Mitarbeitergesprch im Sinne des 3 Abs. 6 und der DA 20 hierzu zu fhren. In diesem Gesprch sollen die Hintergrnde fr die Personalmanahme errtert und im Rahmen der weiteren Einbeziehung in Personalentwicklungsmanahmen (vgl. Protokollerklrung Nr. 2) auch mgliche Personalentwicklungsperspektiven errtert werden.

    zu Absatz 4:

    15. Voraussetzung der Personalgestellung ist die Verlagerung der Aufgaben der Beschftigten auf einen Dritten und das Verlangen der BA, die geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer dort zu erbringen.

    16. Eine Aufgabenverlagerung setzt dabei eine Organisationsentscheidung der BA voraus, bestimmte Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr alleine zu erbringen, sondern von einem Dritten erbringen zu lassen. Aufgaben sind dabei alle dem Verwaltungsauftrag unmittelbar oder mittelbar dienende bzw. damit zusammenhngende Obliegenheiten, Pflichten und Funktionen. Allerdings reicht es nicht aus, dass irgendwelche Aufgaben der BA auf einen Dritten bertragen werden. Es mssen Aufgaben sein, die den betroffenen Beschftigten bertragen worden sind, die also mit der Funktion des jeweiligen Arbeitsplatzes zusammenhngen.

    Personalgestellung erfordert weiterhin ein Verlangen der BA, also ein Abfordern der geschuldeten Arbeitsleistung bei einem Dritten. Die Tarifnorm erweitert das

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    der BA aus 106 Gewerbeordnung zustehende Direktions- und Weisungsrecht. Geschuldet ist bei der Personalgestellung nur die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung. Eine Heranziehung zu einer anderen als aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung ist ohne Einverstndnis der Beschftigten nicht erlaubt.

    Eine Zustimmung der/des betroffenen Beschftigten ist nicht notwendig.

    17. Rechtsfolge der Personalgestellung ist die Verpflichtung der/des Beschftigten zur dauerhaften Erbringung der Arbeitsleitung bei einem Dritten, wobei das bisherige Arbeitsverhltnis mit allen Rechten und Pflichten weiter besteht, aber nur noch einen Rahmen fr die Arbeitsleistung bei dem Dritten bildet. Die sich aus der Personalgestellung ergebenden Modalitten (z.B. Ausbung des Direktionsrechts, Verfahren bei Arbeitspflichtverletzungen, Entgeltregelungen, Rckkehroptionen u..) mssen in einer Vereinbarung zwischen der BA und dem Dritten przisiert werden.

    18. Die nunmehr tarifvertraglich verankerte Personalgestellung entspricht dem zum Teil im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II praktizierten Instrument der Dienstleistungsberlassung. Fr die Beschftigten, die im Rahmen der Dienstleistungsberlassung Aufgaben bei den Arbeitsgemeinschaften ausben, ergeben sich keine nderungen.

    19. 613a BGB - Betriebsbergang - und die gesetzlichen Kndigungsrechte bleiben unberhrt. Es muss eine Abgrenzung zwischen Personalgestellung und dem bergang eines Arbeitsverhltnisses im Rahmen eines Betriebsberganges nach 613a BGB erfolgen:

    Im Falle des 613a BGB tritt der neue Inhaber des durch Rechtsgeschft bertragenen Betriebes oder Betriebsteils automatisch in die Arbeitsverhltnisse ein, es sei denn, die/der Beschftigte widerspricht dem bergang des Arbeitsverhltnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung durch die BA ( 613a Abs. 1, 5, 6 BGB). Bei einem Widerspruch wre dann jedoch eine Personalgestellung durch die BA mglich.

    Nach Satz 4 bleiben Kndigungsrechte unbenommen. Hierdurch soll vor allem sichergestellt werden, dass kein Recht auf Personalgestellung vor Kndigung besteht. Widerspricht die/der Beschftigte im Falle eines Betriebsbergangs dem bergang des Arbeitsverhltnisses kann das Arbeitsverhltnis - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gekndigt werden.

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    5 Qualifizierung

    (1) 1Die BA bentigt in allen Bereichen Beschftigte, die sich erfolgreich fr die Erfllung der

    geschftspolitischen Ziele einsetzen. 2Ziel der Bildungsarbeit ist es, durch geeignete Manahmen und Prozesse der Aus- und Fortbildung die Handlungskompetenzen der Beschftigten fr den aktuellen oder zuknftigen Arbeitsplatz zu entwickeln, zu erhalten

    und/oder zu steigern. 3Bildung als integraler Bestandteil der Personalentwicklung ist fr die fachliche und persnliche Qualifikation der Beschftigten unverzichtbar.

    (2) 1Aus- und Fortbildungsmanahmen orientieren sich am Bedarf der BA und an den

    Interessen der persnlichen Weiterentwicklung der Beschftigten. 2Sie werden

    grundstzlich in modularer und systematisierter Form durchgefhrt. 3Beschftigte und deren Vorgesetzte tragen gleichermaen Verantwortung fr die erfolgreiche Durchfhrung der Bildungsarbeit und den Erhalt eines hohen Qualifikationsniveaus.

    (3) 1Beschftigte strker ber ihre individuellen Fhigkeiten unter Bercksichtigung ihrer Vorkenntnisse zu frdern, macht es mglich, sie bei Eignung auch ohne formale Prfung mit Hilfe eines modularen Qualifizierungsangebots beruflich zu entwickeln. 2Beschftigten wird dadurch unabhngig von ihrer Vorbildung die Mglichkeit erffnet, ihre Kompetenzen zu erweitern sowie ihre Karriereplanung im Rahmen des Leistungs- und Entwicklungsdialogs zu untersttzen. 3Modularisierte Qualifikation ermglicht nach entsprechender Potenzialanalyse und Potenzialfrderung auch den Aufstieg zur Fach- und Fhrungskraft.

    (4) 1Beschftigte haben Anspruch auf ein regelmiges Gesprch mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.

    (5) 1Die Kosten einer von der BA veranlassten Qualifizierungsmanahme einschlielich Reisekosten werden, soweit sie nicht von Dritten bernommen werden, grundstzlich von der BA getragen. 2Im Rahmen einer Qualifizierungsvereinbarung kann ein Eigenbeitrag in Geld und/oder Zeit geregelt werden.

    (6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmanahmen gelten als Arbeitszeit.

    (7) Gesetzliche Frderungsmglichkeiten knnen in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

    (8) Fr Beschftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmanahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermglicht wird.

    (9) Die nhere Ausgestaltung soll durch eine Dienstvereinbarung erfolgen.

    Durchfhrungsanweisungen:

    Allgemeines:

    Mit 5 werden erstmals Regelungen ber die Qualifizierung der Beschftigten und die Durchfhrung von Aus- und Fortbildungsmanahmen in einer tariflichen Vereinbarung verankert.

    Damit wird insbesondere auch der Tatsache Rechnung getragen, dass nach der geschftspolitischen Ausrichtung fr Beschftigte knftig beruflicher Aufstieg auch ohne Erfllung formaler Qualifikationsmerkmale mglich sein soll. Hierzu soll das modulare Qualifizierungsangebot zur individuellen Frderung der Beschftigten unter Bercksichtigung ihrer Vorkenntnisse verstrkt werden.

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    Beschftigte haben mit der Regelung des Absatzes 4 nunmehr auch aus dieser Tarifvorschrift einen Anspruch auf ein regelmiges Gesprch, in dem gemeinsam mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten der individuelle Qualifizierungsbedarf festgestellt wird. Der in Absatz 4 normierte Rechtsanspruch wird durch die Regelungen nach dem LEDi-FK bzw. dem LEDi-MA (HEGA 2/2008 Nr. 22 und HEGA 12/2008 Nr. 51) erfllt.

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    grau hinterlegt = nderungen/Ergnzungen Stand 6. nd.-TV zum TV-BA

    Abschnitt II Arbeitszeit

    6 Regelmige Arbeitszeit

    (1) 1Die regelmige Arbeitszeit betrgt ausschlielich der Pausen durchschnittlich 39

    Stunden wchentlich. 2Bei Wechselschicht werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmige Arbeitszeit kann auf fnf Tage, aus notwendigen dienstlichen Grnden auch auf sechs Tage verteilt werden. 4Soweit die dienstlichen Verhltnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.

    (2) 1Fr die Berechnung des Durchschnitts der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen. 2Bei Beschftigten, die stndig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein lngerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden.

    (3) 1Die/der Beschftigte wird am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung

    des Gehalts nach 23 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Grnden nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb

    von drei Monaten zu gewhren. 3Die regelmige Arbeitszeit vermindert sich fr jeden gesetzlichen Feiertag sowie fr den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf

    einen Werktag fallen, um die dienstplanmig ausgefallenen Stunden. 4Die Verminderung der regelmigen Arbeitszeit betrifft auch die Beschftigten, die wegen des Dienstplanes am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten mssten.

    (4) 1Aus dringenden dienstlichen Grnden kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen der 7 Abs. 1 und 2 und 12 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    von den Vorschriften des ArbZG abgewichen werden. 2In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tgliche Arbeitszeit auf bis zu zwlf Stunden verlngert werden, wenn dadurch zustzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

    (5) Die Beschftigten sind im Rahmen begrndeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie bei Teilzeitbeschftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Remotearbeit, berstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

    (6) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein wchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45

    Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zustzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.

    (7) 1Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tgliche Rahmenzeit von bis zu zwlf Stunden eingefhrt werden. 2Die innerhalb der tglichen Rahmenzeit geleisteten zustzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.

    (8) Die Abstze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

    (9) Eine Regelung nach den Abstzen 4, 6 und 7 kann durch Tarifvertrag getroffen werden, sofern eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und die BA ein Letztentscheidungsrecht hat.

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    Protokollerklrung zu 6:

    Flexible Arbeitszeitregelungen sind unter Wahrung des jeweils geltenden Mitbestimmungsrechts unabhngig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Abstze 6 und 7) mglich. Sie drfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

    Durchfhrungsanweisungen:

    Allgemeines:

    zu Absatz 1:

    1. Die regelmige wchentliche Arbeitszeit betrgt nunmehr in den Tarifgebieten West und Ost einheitlich 39 Stunden. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen der Verhandlungen zur Neugestaltung des Tarifwerks der BA darauf verstndigt, dass die genderte Arbeitszeit unabhngig vom Inkrafttreten des TV- BA entsprechend den tariflichen Regelungen des Bundes bereits ab 1.10.2005 gilt.

    2. Fr die Verteilung der regelmigen Wochenarbeitszeit sieht der TV-BA als Regelfall die Fnftagewoche vor (Satz 3). Eine Festlegung auf Arbeits- oder Werktage gibt es nicht, so dass bei Festlegung der individuellen Fnftagewoche unter Wahrung der Vorgaben der 9 ff ArbZG auch der Samstag oder Sonntag einbezogen sein kann. Bei notwendigen dienstlichen Grnden kann die Arbeitszeit auch auf sechs Tage in der Woche verteilt werden. Die Notwendigkeit ist dabei nicht mit dem Begriff des dringenden dienstlichen Grundes gleichzusetzen. Die Anforderungen sind geringer und bereits bei einer sachdienlichen Arbeitszeitgestaltung, die nicht willkrlich ist und die Beschftigteninteressen angemessen bercksichtigt, erfllt. Innerhalb der BA ist die Arbeitszeit im Regelfall auf Montag bis Freitag verteilt; der Samstag ist sofern kein dienstliches Erfordernis besteht nach Absatz 1 Satz 4 in der Regel arbeitsfrei.

    3. Auf das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gem. 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird hingewiesen.

    4. Pausen sind keine Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 fr Wechselschicht; hier zhlen die Pausen zur Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die Pausenzeiten in die regelmige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden eingerechnet werden; das Entgelt verndert sich hierdurch nicht.

    Beispiel:

    Bei einer Fnftagewoche mssen mindestens 2,5 Stunden Pause in die regelmige Wochenarbeitszeit eingerechnet werden ( 4 ArbZG schreibt 30 Minuten Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden vor).

    5. Zur Definition der Wechselschicht im TV-BA wird auf 7 Abs. 1 sowie die Durchfhrungsanweisungen hierzu verwiesen.

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    zu Absatz 2:

    6. Als Ausgleichszeitraum fr die Berechnung des Durchschnitts der regelmigen Wochenarbeitszeit ist nach der Tarifvorschrift ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Der Ausgleichszeitraum ist nicht auf das Kalenderjahr festgelegt, sondern kann frei gewhlt werden. Wie bisher ist bei stndiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein lngerer Ausgleichszeitraum zulssig. Damit muss die Dienstplangestaltung nicht auf das Ende eines fr die Dienststelle festgelegten Ausgleichzeitraums abgestimmt werden. Gem. HDA, Abschnitt A 311 Nr. 4.3 wurde der Ausgleichszeitraum innerhalb der BA auf ein Jahr festgelegt.

    Hinsichtlich der Mitbestimmung der Personalvertretung wird auf HDA Abschnitt A 775 verwiesen.

    zu Absatz 3:

    7. Am 24. und 31. Dezember werden die Beschftigten von der Arbeit freigestellt. Das Entgelt wird fr die Dauer der Freistellung nach 23 fortgezahlt. Ist eine Freistellung aus dienstlichen Grnden nicht mglich, muss ein entsprechender Freizeitausgleich binnen drei Monaten Fristbeginn ist jeweils der 24. und 31. Dezember gewhrt werden (Satz 2).

    8. Mit der Feiertagsregelung bei dienstplanmiger Arbeit nach den Stzen 3 und 4 soll sicher gestellt werden, dass bei Arbeit nach einem Dienstplan nicht die Beschftigten nacharbeiten mssen, die an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fllt, dienstplanmig frei haben.

    Beispiel:

    Die Arbeit ist dienstplanmig organisiert. Ein gesetzlicher Feiertag fllt auf einen Werktag (z.B. Pfingstmontag), und die Arbeit ruht. Beschftigte, die an diesem Pfingstmontag dienstplanmig zur Arbeit eingeteilt sind, erhalten Entgeltfortzahlung nach 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), die dienstplanmigen Stunden werden gutgeschrieben. Fr Beschftigte, die an diesem Pfingstmontag dienstplanmig frei haben, wrde ohne die Tarifregelung keine Zeitgutschrift erfolgen, sie mssten nacharbeiten.

    Sofern fr die Beschftigten nicht pro Werktag eine regelmige Arbeitszeit festgelegt ist, wird zur Ermittlung der Zeitgutschrift ein Fnftel bzw. ein Sechstel (bei einer Sechstagewoche) der dienstplanmigen Wochenarbeitszeit zu Grunde gelegt.

    zu Absatz 4:

    9. Die Vorschrift des Absatzes 4 erffnet die Mglichkeit, durch Dienstvereinbarung von bestimmten ffnungsklauseln des ArbZG Gebrauch zu machen. Das ArbZG regelt u.a. die Hchstgrenzen der Arbeitszeit, Mindestdauer der Pausen und Ruhezeiten sowie die Beschftigung an Sonn- und Feiertagen. In den 7 und 12 ArbZG sind Abweichungen von den Grundregelungen zugelassen. Whrend bislang nur die Tarifvertragsparteien von 7 und 12 ArbZG Gebrauch machen konnten, sind jetzt auch Abweichungen durch Dienstvereinbarung zulssig.

    Beispiel:

    In einer Dienststelle wird regelmig nach Dienstende Rufbereitschaft angeordnet. Zwar ist eine Inanspruchnahme selten, wenn sie aber erfolgt, wird

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    grau hinterlegt = nderungen/Ergnzungen Stand 6. nd.-TV zum TV-BA

    dabei hufig unter Einrechnung von acht Stunden Vollarbeit - die von 3 ArbZG vorgegebene Zehn-Stundengrenze fr die tgliche Hchstarbeitszeit berschritten. Hier kann mit einer Dienstvereinbarung fr diese Flle die tgliche Hchstarbeitszeit gem 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG auf mehr als zehn Stunden ausgedehnt werden.

    Voraussetzung fr eine Dienstvereinbarung nach Absatz 4 sind dringende dienstliche Grnde. Dies knnen sowohl unvorhergesehene Ereignisse sein, die einen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, ohne die Dringlichkeit des 14 ArbZG zu erreichen ( 14 ArbZG: auergewhnliche Flle), als auch unabweisbare organisatorische Notwendigkeiten, die einer sinnvollen Arbeitszeitgestaltung ohne Inanspruchnahme der ffnungsklausel entgegenstehen (vgl. Beispiel oben).

    10. Von der ffnungsklausel des 7 Abs. 2a ArbZG (Verlngerung der regelmigen Arbeitszeit ohne Ausgleich ber 48 Wochenstunden) kann nicht Gebrauch gemacht werden. 6 Abs. 4 ist auf 7 Abstze 1 und 2 ArbZG beschrnkt.

    Die ffnungsklausel des 12 Nr. 4 ArbZG ist in Absatz 4 Satz 2 bereits durch Tarifvertrag ausgefllt worden. Um in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwlf Stunden verlngern zu knnen (wenn dadurch zustzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden), bedarf es keiner Umsetzung durch Dienstvereinbarung mehr. Ein entsprechender Schichtplan unterliegt der Mitbestimmung nach 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

    zu Absatz 5:

    11. Die Verpflichtung zur Leistung von Sonderformen der Arbeit (zu den Definitionen vgl. 7) ist im TV-BA in 6 Abs. 5 zusammengefasst worden; dabei wird zwischen Voll- und Teilzeitbeschftigten unterschieden.

    Die Anordnungsbefugnis der BA ist auf begrndete dienstliche Notwendigkeiten beschrnkt. Diese werden bereits dann vorliegen, wenn die Organisation der Dienststelle Sonderformen der Arbeit erfordert.

    Auch fr die berstundenanordnung reichen begrndete dienstliche Notwendigkeiten. Im Gegensatz zum Vorgenannten wird allerdings eine Organisation der Dienststelle, die stndig berstunden erfordert, gerade keine rechtfertigende Notwendigkeit fr die Anordnung von berstunden sein. Das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von berstunden nach 75 Abs. 3 Nr. 1 bleibt hiervon unberhrt.

    12. Vollzeitbeschftigte sind verpflichtet, im Rahmen begrndeter dienstlicher Notwendigkeiten Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und berstunden zu leisten.

    13. Teilzeitbeschftigte sind im Rahmen begrndeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und berstunden besteht nur bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder individueller Zustimmung. Bei jeder Anordnung von Sonderformen der Arbeit sind bei Teilzeitbeschftigten mit Familienpflichten - unabhngig von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder Zustimmung - die

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    grau hinterlegt = nderungen/Ergnzungen Stand 6. nd.-TV zum TV-BA

    Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsttigkeit zu beachten.

    Zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung wird auf das in Personal Online Zentral zur Verfgung gestellte Arbeitsvertragsmuster verwiesen. Fr die Zustimmung ist eine besondere Form nicht vorgesehen. Sie kann auch konkludent, z.B. durch Ableisten der im Dienstplan vorgegebenen Mehrarbeit erfolgen.

    Die Regelung ist nicht auf Neueinstellungen beschrnkt. Enthalten Arbeitsvertrge jedoch keine entsprechende Verpflichtung, ist die einseitige Anordnung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, berstunden und Mehrarbeit nicht vom Direktionsrecht der BA gedeckt. Es kommt eine Vertragsanpassung durch nderungsvereinbarung in Betracht.

    Eine vertragliche Vereinbarung sollte nur bei Teilzeitbeschftigten erfolgen, die in Bereichen ttig sind/werden, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ableistung der entsprechenden Sonderformen der Arbeit auch fr diesen Personenkreis zwingend erforderlich ist.

    zu Absatz 6 bis 8:

    14. Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor sind neue Arbeitszeitinstrumente des TV-BA, die ein zustzliches Arbeitszeitvolumen ohne Zeitzuschlge fr berstunden erffnen. Voraussetzung ist der Abschluss entsprechender Dienstvereinbarungen. Wird durch eine Dienstvereinbarung eine Rahmenzeit oder ein Arbeitszeitkorridor eingefhrt, muss auch ein Arbeitszeitkonto gem 10 eingerichtet werden.

    Beide Arbeitszeitinstrumente dienen dazu, die Anwesenheit der Beschftigten so steuern zu knnen, dass die Arbeitsleitung dann vorhanden ist, wenn sie bentigt wird. Anderes als bei der flexiblen Arbeitszeit besteht im Arbeitszeitkorridor oder in der Rahmenarbeitszeit das Direktionsrecht der BA zur Anordnung der Arbeitsleistung uneingeschrnkt.

    15. Der Arbeitszeitkorridor legt den Rahmen fr die zulssige Wochenarbeitszeit fest, innerhalb derer keine berstunden anfallen. Ein Zeitzuschlag fr berstunden kann nur fr auerhalb des vereinbarten Arbeitszeitkorridors angeordnete Arbeitsstunden entstehen. Abhngig von der Festlegung in der Dienstvereinbarung bleiben bis zu 45 Wochenstunden - und damit bis zu sechs zustzliche Arbeitsstunden wchentlich - zuschlagsfrei. Die innerhalb des Arbeitszeitkorridors angeordneten zustzlichen Arbeitsstunden knnen innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums ( 6 Abs. 2 [bis zu einem Jahr]), durch Freizeit ausgeglichen werden ( 8 Abs. 3).

    16. Anders als beim Arbeitszeitkorridor, der auf die Woche abstellt, wird bei der Rahmenarbeitszeit ein tglicher Rahmen fr die Arbeitszeit festgelegt. Innerhalb einer Zeitspanne von bis zu zwlf Stunden pro Tag kann die individuelle Arbeitszeit flexibel geregelt werden; die Anordnung zustzlicher Arbeitsstunden (ber die regelmige Wochenarbeitszeit hinaus) innerhalb dieses Rahmens bleibt zuschlagsfrei. Die zustzlichen Arbeitsstunden innerhalb der Rahmenzeit knnen innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums ( 6 Abs. 2 [bis zu einem Jahr]) durch Freizeit ausgeglichen werden ( 8 Abs. 2). Die Rahmenzeit muss in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr liegen.

    Die Rahmenzeit im Sinne des TV-BA ist nicht mit einem Gleitzeitrahmen als Bestandteil eines Arbeitszeitmodells ber gleitende Arbeitszeiten gleichzusetzen.

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    17. Innerhalb einer Dienststelle knnen beide Modelle eingerichtet werden, auf das einzelne Arbeitsverhltnis kann jedoch nur jeweils ein Modell zur Anwendung kommen. Bei Schicht- und Wechselschichtarbeit ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors bzw. einer Rahmenzeit nicht zulssig.

    18. Die Regelungen zum Arbeitszeitkorridor und zur Rahmenarbeitszeit finden zur Zeit keine Anwendung. Auf die DA 2 zu 10 wird verwiesen.

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    7 Sonderformen der Arbeit

    (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmigen Wechsel der tglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschftigte durchschnittlich lngstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht

    herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit (Abs. 6) umfassen.

    (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmigen Wechsel des Beginns der tglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von lngstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

    (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschftigte, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer von der/vom Dienststellenleiter/in bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

    (4) 1Rufbereitschaft leisten Beschftigte, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer der/dem Dienststellenleiter/in anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit

    aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschftigte von der/vom Dienststellenleiter/in mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

    (5) 1Remotearbeit leisten Beschftigte des IT-Systemhauses der BA, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin auerhalb der regelmigen Arbeitszeit sowie auerhalb der Dienststelle bereit halten, um anhand festgelegter

    zeitlicher Vorgaben die Arbeit mittels mobilem Arbeitsplatz aufzunehmen. 2Remotearbeit kann auch whrend angeordneter Rufbereitschaft geleistet werden.

    (6) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

    (7) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschftigte ber die vereinbarte regelmige wchentliche Arbeitszeit hinaus bis zur regelmigen wchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschftigten ( 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

    (8) berstunden sind die auf Anordnung der/des Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters geleisteten Arbeitsstunden, die ber die im Rahmen der regelmigen Arbeitszeit von Vollbeschftigten ( 6 Abs. 1 Satz 1) fr die Woche dienstplanmig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

    (9) Abweichend von Absatz 8 sind nur die Arbeitsstunden berstunden, die

    a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 6 Abs. 6 ber 45 Stunden oder ber die vereinbarte Obergrenze hinaus,

    b) im Falle der Einfhrung einer tglichen Rahmenzeit nach 6 Abs. 7 auerhalb der Rahmenzeit,

    c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit ber die im Schichtplan festgelegten tglichen Arbeitsstunden einschlielich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmige wchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

    angeordnet worden sind.

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    Protokollerklrung zu 7:

    Abweichend von 11 Absatz 1 ArbZG sind pro Kalenderjahr mindestens 25 Sonntage beschftigungsfrei.

    Durchfhrungsanweisungen:

    Allgemeines:

    1. 7 enthlt die Definitionen der Sonderformen der Arbeit.

    zu Absatz 1:

    2. Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die/der Beschftigte nach einem Schichtplan ununterbrochen an allen Kalendertagen wechselnd in allen Schichtarten (Frhschicht, Sptschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist. Dabei ist es erforderlich, dass sich die Nachtschicht im Rahmen der Schichtfolgen durchschnittlich lngstens nach Ablauf eines Monats wiederholt.

    Die/der Beschftigte wird durchschnittlich lngstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen, wenn fr die Dauer des Dienstplans die Monatsfrist im Durchschnitt nicht berschritten wird (BAG, Urteil vom 5. Juni 1996, 10 AZR 610/95 Rz. 39 ff). In entsprechender Anwendung des 26 Abs. 3 ist der Monat dabei mit 4,348 Wochen anzusetzen. Das schliet nicht aus, dass eine Nachtschicht auch einmal frher oder spter als nach Ablauf eines Monats geleistet werden kann.

    3. Beschftigte, die Wechselschicht nach der allgemeinen Definition des Absatzes 1 leisten, erhalten die in 8 Abs. 7 festgelegten Wechselschichtzulagen.

    4. Wechselschichten liegen vor, wenn im jeweiligen Arbeitsbereich an allen Kalendertagen (einschl. Sonn- und Feiertagen) rund um die Uhr gearbeitet werden muss.

    5. Eine Nachtschicht liegt vor, wenn eine Arbeitsschicht mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfasst. Nachtarbeit (Absatz 5) ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Damit kann bereits eine Nachtschicht vorliegen, wenn eine Sptschicht um 23 Uhr endet.

    Beispiel:

    Die dienstplanmige Organisation sieht folgende Wechselschichtabfolge vor:

    Frhschicht 7.00 Uhr - 15.00 Uhr

    Sptschicht 15.00 Uhr - 23.00 Uhr

    Nachtschicht 23.00 Uhr - 7.00 Uhr

    Hier endet die Sptschicht um 23.00 Uhr. Innerhalb dieser Schicht liegen zwei Stunden Nachtarbeit (21 Uhr - 23.00 Uhr). Ohne eine weitere Nachtschicht ab 23.00 Uhr anzutreten, kann mit Beendigung der Sptschicht um 23.00 Uhr bereits das Erfordernis des Absatzes 1 Satz 1 () nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden vorliegen.

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    zu Absatz 2:

    6. Schichtarbeit liegt nach der Definition nur dann vor, wenn die Arbeit nach einem Schichtplan geregelt ist und ein regelmiger Wechsel des Beginns der tglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden, lngstens fr einen Monat, vereinbart ist und die Schichtarbeit eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfasst, die vom Beginn der ersten Schicht bis zum Ende der letzten Schicht gerechnet wird. Die Hhe der Schichtzulagen ergibt sich aus 8 Abs. 8 und 9.

    zu Absatz 3:

    7. Im Vergleich zu den frheren Tarifvorschriften ist es nach der Definition des Absatzes 3 mglich, Bereitschaftsdienst auch dann anzuordnen, wenn Zeiten der Arbeitsleistung berwiegen. Bis zu welchem Grad der erfahrungsgemen Inanspruchnahme noch Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ist offen. Bereitschaftsdienst wird jedenfalls dann nicht mehr vorliegen, wenn die Unterbrechungen nur noch den Charakter von Pausen haben. Bereitschaftsdienst ist eine im Vergleich mit der Vollarbeit geringere Inanspruchnahme im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungspflicht, der gleichwohl als normale Arbeitszeit gewertet wird. Die Vergtung der Bereitschaftsdienste ist in 8 Abs. 6 geregelt.

    8. Sofern nicht von der ffnungsklausel des 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, darf die Dauer des Bereitschaftsdienstes (unter Einrechnung einer eventuell vorhergehenden Vollarbeit) 10 Stunden nicht berschreiten.

    9. Teilzeitbeschftigte sind nur bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung oder mit ihrer Zustimmung zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet.

    10. Vor Einfhrung von Bereitschaftsdienst ist die Zustimmung der Zentrale einzuholen.

    zu Absatz 4:

    11. Nach der Definition der Rufbereitschaft ist - wie beim Bereitschaftsdienst die Anordnung von Rufbereitschaft ist nicht auf die Flle beschrnkt, in denen nur in Ausnahmefllen Arbeit anfllt. Rufbereitschaft liegt vor, wenn die persnliche Zeitgestaltung und der Aufenthaltsort vollkommen freigestellt sind. Auch hier ist offen, welchen Umfang die Inanspruchnahme haben darf. Bei Rufbereitschaft ist die tatschliche Arbeitsleistung erheblich geringer zu veranschlagen, als beim Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft darf nicht angeordnet werden, wenn die/der Beschftigte in der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes dadurch eingeschrnkt wird, dass von der/dem Beschftigten erwartet wird, seine Arbeit an einem anderen als dem aktuellen Aufenthaltsort innerhalb einer nicht angemessenen Zeit zu beginnen. Als grundstzlich nicht angemessen wird in einem solchen Fall eine Zeit von weniger als ca. 20 Minuten betrachtet. (vgl. BAG vom 31.1.2002 6 AZR 214/00) Die Benutzung eines Mobiltelefons oder vergleichbarer technischer Hilfsmittel steht der Annahme der Rufbereitschaft nicht entgegen (Handyrufbereitschaft, vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98-). Die Vergtung der Rufbereitschaft ist in 8 Abs. 4 geregelt.

    12. DA 8 und 9 zu Absatz 3 gelten fr Rufbereitschaft entsprechend.

    Vor Einfhrung von Rufbereitschaft ist die Zustimmung der Zentrale einzuholen. Die Zustimmung gilt fr das IT-Systemhaus und fr das BA-Service-Haus als erteilt. Gleiches gilt fr die Regionalen IT-Services, sofern z.B. aufgrund von

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    Programmbergaben oder Wartungsarbeiten die Anordnung von Rufbereitschaft dienstlich erforderlich ist.

    Auf das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Anordnung von Rufbereitschaft gem. 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG wird hingewiesen.

    zu Absatz 5:

    13. Bei der Remotearbeit im Sinne des Absatzes 5 handelt es sich um eine Unterform der Rufbereitschaft. Fr die Remotearbeit gelten auch in Abgrenzung zur Rufbereitschaft im Sinne des Absatzes 4 folgende Kriterien:

    Die/der Beschftigte nimmt selbststndig, ggf. in vorher festgelegten zeitlichen Intervallen oder zu bestimmen Uhrzeiten, die Arbeit mittels MAP von zu Hause aus auf (der Arbeitseinsatz erfolgt also nicht "fremdbestimmt" aufgrund eines "unvorhersehbaren" Ereignisses, sondern er ist von vornherein geplant!).

    Der entsprechende Arbeitseinsatz ist konkret angeordnet (keine Zuflligkeit!).

    Es handelt sich um einen steuernden bzw. programmierenden Eingriff in das System (keine Anwendung von normaler "Anwendungssoftware", um dienstliche Arbeiten daheim zu erledigen (z.B. E-Mails beantworten, etc.)).

    Von der Remotearbeit im Sinne des Absatzes 5 ist der Remotezugriff abzugrenzen. Remotezugriff ist jede Form des Arbeitens von zu Hause aus mittels Laptop, die z.B. nicht vorher geplant/angeordnet war oder die Bedienung normaler Anwendungsprogramme beinhaltet. Gleiches gilt fr unvorhergesehene/ungeplante Eingriffe in die Systeme im Rahmen einer Rufbereitschaft.

    14. Die Regelungen zur Remotearbeit finden nach der Tarifvorschrift nur auf Beschftigte des IT-Systemhauses Anwendung.

    zu Absatz 6:

    15. Nachtarbeit ist ohne Mindestumfang die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr. Die tarifliche Definition der Nachtarbeit geht damit ber die gesetzlichen Regelungen nach 2 Abs. 3 und 4 ArbZG hinaus (Arbeit die mindestens zwei Stunden Nachtzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr umfasst) hinaus. Der Zeitzuschlag fr Nacharbeit ist in 8 Abs. 1 geregelt.

    zu Absatz 7:

    16. Der Begriff Mehrarbeit bezeichnet ausschlielich die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschftigte auf Anordnung der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters ber ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten. bersteigt die Mehrleistung auch die Arbeitszeit Vollbeschftigter, handelt es sich um berstunden. Mehrarbeit darf nur bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung bzw. mit Zustimmung der Teilzeitbeschftigten angeordnet werden ( 6 Abs. 5).

    Sofern es sich nicht um die in der Protokollerklrung zu 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a genannten Beschftigten handelt, wird Mehrarbeit mit dem individuellen Stundenentgelt ( 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3) vergtet. Ein Zuschlag wird nicht gezahlt.

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    zu Absatz 8:

    17. berstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die ber die fr die jeweilige Woche geltende regelmige Arbeitszeit fr Vollzeitbeschftigte hinausgehen.

    18. berstunden sind aus Grnden der Rechtssicherheit grundstzlich vorher schriftlich durch die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter anzuordnen.

    Gelegentliche berstunden knnen in dringenden Fllen an bis zu fnf Arbeitstagen innerhalb eines Kalendermonats durch den unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Die Anordnung ist durch den jeweiligen Vorgesetzten schriftlich festzuhalten.

    Auf das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Anordnung von berstunden gem. 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (vgl. hierzu auch HDA Abschnitt A 775 Nr. 7) wird hinge