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TaxDOCTOR 3/12 Wieviel Werbung ist erlaubt Werbefalle Internet Wie komme ich zu meinem Geld Gastbeitrag: Dipl. Coach Christine Meszar Arbeitszimmer Wie kann eine steuerliche Nützung aussehen www.hhp.eu DIE ERSTE WAHL IN WIRTSCHAFTSBERATUNG September 2012

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TaxDOCTOR 3/12

Wieviel Werbung ist erlaubtWerbefalle Internet

Wie komme ich zu meinem GeldGastbeitrag: Dipl. Coach Christine Meszar

ArbeitszimmerWie kann eine steuerliche Nützung aussehen

www.hhp .eu DIE ERSTE WAHL IN WIRTSCHAFTSBERATUNG

Sep tember 2012

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Liebe Leserin, lieber Leser!

Inhalt

W ie jedes Jahr im Herbst beginnt nach einem erholsamen Sommer die dynamischste Zeit im Jahr - der Endspurt!

Bedenken Sie, dass Ihnen jetzt noch alle steuerlichen Gestal-tungsmöglichkeiten offen stehen. Überlegungen zu möglichen Anschaffungen – sei es der Ankauf von Wertpapieren oder auch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter –, um den steuer-lichen Gewinnfreibetrag optimal auszunützen, sollten nun auf Basis von qualifizierten Prognoserechnungen angestellt werden. Auch die Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervoraus-zahlungen ist - sofern das prognostizierte Jahresergebnis 2012 schlechter ist als die Vorjahre - bis Ende September 2012 mög-lich.Noch haben Sie alle Möglichkeiten!

Heuer findet bereits zum dritten Mal unsere Klientenveranstal-tung speziell für Ärzte statt, die diesmal unter dem Motto

ÄRZTE STEUERN LUXUSGÜTER

steht. Lassen Sie sich von uns überraschen und informieren, wel-che Luxusgüter auch steuerlich genutzt werden können.Wir freuen uns auf einen interessanten Abend bei Aston Martin und hoffen auch Sie begrüßen zu dürfen.

Patricia [email protected]

TaxDOCTOR NewsAktuelle Steuerinformationen kurz gefasst 3Wie komme ich zu meinem Geld?Gastbeitrag Dipl. Coach Christine Meszar 4ArbeitszimmerWie kann eine steuerliche Nützung aussehen 6Vers(ICH?!)erungWelche Versicherungen sind notwendig? 8Wieviel Werbung ist erlaubt?Werbefalle Internet 10Ärzte / Steuern / LuxusgüterVeranstaltungshinweis 11

Hammerschmied Hohenegger und Partner

Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.

Am Heumarkt 13, 1030 Wien

Tel.: + 43 1 717 63-0, Fax: + 43 1 717 63-50

E-Mail: [email protected]

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Hans Hammerschmied, Doris Hohenegger,Patricia Hueber, Erich Simon, Christian Rauter

Luxus für alle!

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TaxDOCTOR NewsAKTUELLE STEUERINFORMATIONEN KURZ GEFASST.

Dienstvertrag eines Arztes mit seinem Sohn

Im Mai 2012 erging folgende Entschei-dung des Verwaltungsgerichtshofes (VWGH): Ein Arzt hat seinen Sohn, der BWL studiert, geringfügig in der Ordina-tion angestellt. Während der Anstellung in der Ordination hat der Sohn auch eine dreijährige Physiotherapieausbildung ab-solviert. Die Kosten für diese Ausbildung beliefen sich auf monatlich EUR 1.200,00. Diese wurden vom Vater bezahlt und als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Or-dination steuerlich geltend gemacht. Der VWGH hat in seiner Entscheidung die Be-triebsausgaben aufgrund der Ausbildung nicht anerkannt. Als Begründung wurde das Fehlen eines Konkurrenzverbotes in der Ausbildungsvereinbarung sowie das Fehlen der Festlegung eines künftigen Mindestbeschäftigungsausmaßes ange-geben. Die Kostenübernahme im Aus-maß von gesamt EUR 45.000,00 wurde somit als nicht fremdüblich behandelt und damit der Betriebsausgabenabzug samt Bildungsfreibetrag nicht anerkannt.

Besuch eines Fitnessstudios als außergewöhnliche Bela-stung?

Grundsätzlich werden Ausgaben für das Fitnesscenter nicht ausschließlich von

Kranken getätigt, sondern hauptsäch-lich von gesunden Personen, in der Ab-sicht ihre Gesundheit zu erhalten und ihr Wohlbefinden zu steigern. Deshalb können Ausgaben für das Fitnesscen-ter nicht als Krankheitskosten (im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen) steuerlich geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Fall hat nun der Un-abhängige Finanzsenat Wien (UFS) ent-schieden, dass aufgrund einer amtsärzt-lich festgestellten Behinderung und der Tatsache, dass von Beginn an eine ärzt-liche Anordnung vorlag und des Weiteren die Übungen nach einem strengen Plan unter Anweisung und Verantwortung nicht nur eines Sporttrainers, sondern eines Physiotherapeuten bzw. Heilmas-seurs gemacht wurden, für den Besuch des Fitnessstudios gesundheitliche Grün-de vorlagen und somit die tatsächlichen Kosten im vollen Umfang, ohne Anwen-dung eines Selbstbehaltes, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugs-fähig waren.

Kinderbetreuung durch im Ausland ausgebildetes Au-pair

Und wieder eine Entscheidung des UFS Wien: Eine Au-Pair-Kraft aus dem EU-Raum verfügt dann über die erforderliche Qualifikation, wenn sie eine einschlägige Berufsausbildung in ihrem Heimatland

abgeschlossen hat, die sowohl hinsicht-lich der Ausbildungsdauer als auch hin-sichtlich der Lehrinhalte mit der Ausbil-dung von Tageseltern in Österreich un-gefähr gleichwertig angesehen werden kann.

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Liquidität | Zahlungsmoral | Patienten-Beziehung …Die Zahlungsmoral ist allgemein be-trachtet mehr oder weniger schleppend, Insolvenzen sind nach wie vor an der Ta-gesordnung, dadurch leidet nicht nur die Liquidität, sondern auch die Beziehung zum Patienten.Regelmäßig Liquidität auch aus zB of-fenen Forderungen - sprich unbezahlten oder zu lange offen bleibenden Rech-nungen/Honorarnoten - zu gewinnen und zugleich Maßnahmen für eine positive Patienten-Beziehung zu setzen, ist nicht nur für jedes Unternehmen schlechthin, sondern genauso für jede Arztpraxis, Ordination, Klinik gerade jetzt in „unru-higen“ Zeiten von besonderer Wichtig-keit. Denn auch damit ist ein erfolgreiches Wirtschaften und eine Kontinuität bzw Steigerung in der eigenen Liquidität möglich.

Potenziale | Hemmschwellen | Verdrängung | Ressourcen…Dem Umstand der schleppenden Zah-lungsmoral - und im Worst-Case-Sze-nario möglichen Forderungsausfällen

- kann m.E. in der jeweiligen Arztpraxis mit einer angepassten Organisation und durch Kontinuität immer erfolg-reich und nachhaltig entgegengesteuert werden. Auf Grund meines langjährigen Erfah-rungswertes aus der Praxis ist nach wie vor jedoch zumeist ein eher abwartendes Verhalten zu beobachten.Dabei wird auch das Mahnwesen sehr gerne auf ein Nebengleis gestellt, weil es vermeintlich unangenehm erscheint, die Patienten auf deren Rolle, nämlich Zah-lung - für die bereits oft längst erbrachte Leistung - hinzuweisen, unter dem As-pekt: Bis jetzt haben noch fast alle meine Patienten bezahlt, irgendwann …Aus der Historie heraus ist gerade bei Freiberuflern bzw in den Arztpraxen der Bereich „Forderungsmanagement“ noch immer ein schwarzer Punkt.Zum einen ist es nicht klar definiert (wer mahnt, wann, wie oft, wen…?), denn das Mahnwesen ist ohnehin unangenehm und sollte nebenbei funktionieren, zum anderen mangelt es an der internen Or-ganisation. Oftmals fehlt auch der Überblick, was wurde wann fakturiert und wie lange sind

die Honorarnoten/Rechnungen bereits unbeglichen. Wurden Zahlungsvereinba-rungen, sprich Ratenzahlungen mit Pati-enten vereinbart? Gibt es dazu schriftliche Aufzeichnungen oder lediglich mündliche Zusagen, welche auch bereits lange in der Vergangenheit liegen?Hemmschwellen, säumige Patienten zu mahnen und ein oft ausgeprägter Verdrängungsmodus tun das Übrige. Eingewendet werden gerne fehlende zeitliche und personelle Ressourcen. Schlussendlich wird zu lange zugewartet – vor allem bei vermeintlich „guten“ Pa-tienten, Freunden, Bekannten… - und ir-gendwann kochen die Emotionen über…Ein großes Potenzial zur positiven „Kursänderung“ liegt aber vielfach in den eigenen Reihen, dh Veränderung der bisherigen Abläufe, Verabschiedung von „alten Mustern“, Visualisierung der IST-Situation plus klare angepasste ZIEL-Definition unter dem Motto: Was kann in meiner/unserer Ordination/Praxis auch gelebt werden?

Fazit: Ist eine Arztpraxis auch in den wirt-schaftlichen Themen gut aufgestellt bzw gerüstet, signalisiert dies ebenfalls nach

Zeitgemäßes Forderungsmanagement speziell für Freiberufler / Ärzte: Wie sieht es mit der Zah-lungsmoral aus? Welche Tendenzen zeichnen sich grundsätzlich ab?

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GASTBEITRAG. Dipl. Coach Christine Meszar Expertin für Kundenbindung und Mahnwesen, Geschäftsführerin cm-forderungsmanagement

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Wie komme ich (schneller) zu m einem Geld?

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außen hin Professionalität und Kompe-tenz, und zwar auf allen Linien!

Wie sieht ein zeitgemäßes Liquiditäts- und Forderungs-management speziell für Arzt-praxen aus?Da in jeder Arztpraxis das Tagesgeschäft Priorität hat, ist es von besonderer Not-wendigkeit, die Organisation sowie die internen Abläufe auch in den wirtschaft-lichen Belangen dermaßen klar zu struk-turieren, damit diese auch erfolgreich gelebt werden können.Was sind die Maßnahmen für ein voraus-schauendes Agieren im Forderungsma-nagement?

Dazu einige !Tipps Möglicher Liquiditäts-Check des Pa-

tienten im Vorfeld bei Privat-Leistungen Vom Patienten unterfertigtes Ein-

verständnis/unterfertiger Kostenvoran-schlag auch im Hinblick auf Leistung, Honorar, Zahlungskonditionen

Diesbezügliche schriftliche Verein-barungen auch im Freundes- und Be-kanntenkreis, bei „guten“ oder „promi-nenten“ Patienten, bei Empfehlungen, u.dgl.

Zeitnahe Fakturierung der Leistungen + Definieren der im Vorfeld vereinbarten Zahlungskonditionen auf der Honorarnote (Wann soll was bezahlt sein?)

Organisiertes Mahnwesen in der Ordination/Praxis für Kontinuität und Nachhaltigkeit (Definieren von Abläufen, Strukturen, Schnittstellen, Mitarbeiter/In, Zeitfenster)

Führen einer internen tagesaktu-ellen Offenen-Posten-Liste

Professionell geführte Mahnge-spräche für mehr Erfolg, schnellere Zah-lungseingänge und das Erlangen einer „erzieherischen Wirkung“

Jedoch klare Rollenteilung: „Chef“ soll nicht mahnen!

Überwachen der Zahlungseingän-ge, Fristen + Termine bei vereinbarten (schriftlichen!) Ratenzahlungen

CONCLUSIO: Agieren statt rea-gieren!Bedenken Sie: Zeit ist Geld! Ein zeitge-mäßes und erfolgreich geführtes Liqui-ditäts- und Forderungsmanagement ist auch für jede Ordination, für jede Praxis ein Gebot der Stunde.

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ArbeitszimmerWIE KANN EINE STEUERLICHE NÜTZUNG AUSSEHEN?

V iele Selbständige verfügen in ihrer Privatwohnung/haus über einen

Raum der beruflich genutzt wird. Nicht jedes Arbeitszimmer kann allerdings auch steuerlich als Ausgabe geltend ge-macht werden. Wie ist die Situation bei Freiberuflern mit einer Ordination zu beurteilen? Wann liegt ein Arbeitszim-mer vor? Dieser Frage gehen wir im fol-genden Beitrag nach:

Das ArbeitszimmerEin Arbeitszimmer ist eine begehbare Räumlichkeit, die im eigenen Woh-nungsverband liegt. Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung steuerlich nicht abzugsfähig. Von diesem Abzugsverbot

sind auch Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (wie zB Stühle, Schreib-tische, Bilder, usw.) erfasst, selbst dann, wenn sie nur beruflich genutzt werden.Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist nur dann bei einem Arbeitszimmer gegeben, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Es können grundsätzlich zwei Typen von Tätigkeiten unterschieden werden, um zu beurteilen, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt:

Tätigkeiten, deren Mittelpunkt au-ßerhalb eines Arbeitszimmers liegt: Leh-rer, Richter, Vortragende, Freiberufler mit Ordination/Praxis/Kanzlei, usw.

Tätigkeiten, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt: Gutachter,

Sachverständige, Dichter, Buchhalter usw.Die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszim-mers wird also dann verweigert, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit außerhalb des eigenen Wohnraums liegt. Dies trifft insbesondere auf Ärzte zu, die in einer Ordination ihre Einkünfte erwirt-schaften. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei ty-pischen Arbeitsmitteln wie z.B. ein Com-puter, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattung und eine Telefonanla-ge. Diese bleiben bei entsprechender be-trieblicher bzw. beruflicher Verwendung auch dann abzugsfähig, wenn sie in Pri-vaträumen oder in einem nicht abzugsfä-higen Arbeitszimmer stehen.

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Mehr als nur eine Einkunfts-quelle?Liegen hingegen mehrere Einkunfts-quellen vor, die in keinem Zusammen-hang stehen, sind diese als verschiedene Einkunftsquellen anzusehen. Dabei ist jede Einkunftsquelle dann für sich zu be-urteilen. Wenn nun ein Arbeitszimmer abgesetzt werden kann, ist dies bei der entsprechenden Einkunftsquelle zu be-rücksichtigen.

Welche Aufwendungen sind von der Absetzbarkeit umfasst?Es können die anteilige Miete, Strom- und Gaskosten, Instandhaltungen sowie anteilige Finanzierungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Berech-

nung des betrieblichen Anteils der Ko-sten ergibt sich durch das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche.Das Arbeitszimmer darf nicht Teil eines anderen Wohnraumes sein und ledig-lich durch zB verschiebbare Regale oder einen Paravent abgetrennt werden. Au-ßerdem dürfen bzw. sollten sich keine Dinge, die der persönlichen Lebensfüh-rung zuzurechnen sind, im Arbeitszim-mer widerfinden.

Und wenn in der Wohnung kein Platz für ein Arbeitszimmer ist?Wenn das Arbeitszimmer kein abge-trennter Raum, sondern in einem ande-

ren Zimmer untergebracht ist, dann sind die anteiligen Kosten dafür nicht abzugs-fähig.

Ordination und Arbeitszimmer – worin liegt der Unterschied?Die Ordination (zB eines praktischen Arztes), die sich außerhalb des Wohn-verbands befindet und sich dadurch vom Arbeitszimmer steuerlich wesent-lich unterscheidet, ist als Betriebsausga-be jedenfalls voll abzugsfähig. Erstellt dieser praktische Arzt auch Gutachten, so ist die steuerliche Abzugsfähigkeit für ein Arbeitszimmer im Wohnungs-verband denkbar. Auch hier ist, wie in vielen steuerlichen Bereichen Kreativität gefragt!

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Wenn ein frisch promovierter Arzt schlussendlich seine Praxis gefun-

den hat oder im Krankenhaus seine frei-berufliche Tätigkeit aufnimmt, wird dieser sofort mit § 52d Ärztegesetz konfrontiert. Diese Bestimmung des Ärztegesetzes schreibt verpflichtend eine berufliche Haftpflichtversicherung vor. Worum es sich dabei genau handelt bzw. welche

weiteren Versicherungsmöglichkeiten es gibt, haben wir im folgenden Beitrag zu-sammengefasst:

Versicherungen während des StudiumsAm Beginn seiner Karriere ist der zukünf-tige österreichische Mediziner, sobald er seinen Hochschülerschaftsbeitrag

geleistet hat, haftpflicht- und unfallver-sichert. Mit diesen Versicherungen sind alle Unfälle und Schäden gedeckt, die im Rahmen des Studiums auftreten können. Speziell im medizinischen Bereich deckt die Haftpflichtversicherung alle Schäden und Unfälle, die wärend der Ausbildung/Famulatur oder Praktikum (welche per Gesetz, Verordnung oder Studienplan

Vers(ICH?!)erungJA BITTE. Welche Versicherungen sind notwendig, möglich und sinnvoll?

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vorgesehen sind) auftreten können. Le-diglich Regressforderungen des Kran-kenhauses gegenüber dem Studenten sind nicht gedeckt. Hierbei besteht die Möglichkeit, eine Haftpflichtversiche-rung für nicht freiberuflich tätige Ärzte abzuschließen, um sich gegen mögliche Forderungen seitens des Krankenhauses abzusichern. Meist bieten Versicherer spezielle Tarife für Medizinstudenten an. Darüber hinaus sind alle Studierenden gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i ASVG in der ge-setzlichen Unfallversicherung nach ASVG teilversichert.

BerufshaftpflichtversicherungMit Beendigung der Ausbildung wählt ein Teil der Ärzte den Weg der Selbstständig-keit. Vor Ausübung der freiberuflichen Tä-tigkeit sieht das Gesetz zwingend gemäß § 52d Ärztegesetz den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor. Der Gesetzgeber sieht hierbei eine Min-destversicherungssumme in Höhe von 2.000.000,00 Euro pro Schadensfall vor (bei so genannten Gruppenpraxen haften die beteiligten Ärzte, unabhängig ihres Verschuldens, sollte der Versicherungs-schutz nicht ausreichend gegeben sein). Eine Versicherungsbestätigung muss vor Antritt der Tätigkeit oder jederzeit auf Ver-langen der österreichischen Ärztekam-mer vorgelegt werden.Die Verpflichtung, für freiberufliche Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-schließen, ist mit 19. August 2010 in Kraft getreten. Eine Berufshaftpflichtversiche-rung deckt Schäden, die im Rahmen der Berufsausübung gegenüber Dritten ent-stehen. Dies inkludiert Personen-, Sach-, und Vermögensschäden. Kosten eines etwaigen Strafverfahrens werden in der Regel aber nicht von der Berufshaft-pflichtversicherung abgedeckt. Weitere Zusatzoptionen können sein:

Umweltverschmutzungen, Umwelt-sanierungen

Verstöße gegen den Datenschutz Deckung für Behandlungen/Erste

Hilfe Maßnahmen in Nordamerika, Aus-tralien

Mitversicherung der Urlaubs- und

Krankenvertretung Unbegrenzte Nachhaftungsdeckung

(siehe § 52d. (5) Ärztegesetz)

Geschädigte Dritte sind berechtigt, den entstandenen Schaden direkt gegenü-ber dem Versicherer geltend zu machen (siehe §52d. (6) Ärztegesetz).

RechtsschutzversicherungUm auch im Falle eines Prozesses die rechtlichen Interessen eines Arztes zu schützen, empfiehlt es sich, eine Rechts-schutzversicherung abzuschließen. Bei etwaigen Gerichtsverhandlungen können rasch hohe Kosten (bspw Anwalt, Gericht, Sachverständigenhonorar, Kosten des Gegners, etc.) entstehen, die dann im äußersten Fall auch zum Privatkonkurs führen können. Die meisten Standard-Rechtsschutzversicherungen decken ge-richtliche Verfahren bis zu einem Betrag von 200.000,- Euro. Je nach Anbieter gibt es verschiedene überlegenswerte Zu-satzoptionen (freie Wahl des Anwaltes, Abdeckung von Arbeitsrecht und Sozial-recht, Abdeckung von Fällen des Daten-schutzes, Mitversicherung von Familien-angehörigen, weltweite Deckung).

Betriebsunterbrechungsversi-cherungAuch das Risiko einer schweren Erkran-kung, die es einem nicht ermöglicht, den Ordinationsbetrieb aufrecht zu erhalten, kann versichert werden. Wenn dabei die Ordination mehrere Wochen geschlossen werden muss, kann dies im Einzelfall zu erheblichen Verlusten führen, da Kosten für Personal, Strom/Gas und Miete wei-ter anfallen. Hier setzt die Betriebsun-terbrechungsversicherung an. Sie deckt (meistens bis zu einem Jahr) alle fortlau-fenden Kosten und zu einem gewissen Prozentsatz den entgangenen Verdienst.

BetriebsversicherungenEinbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser(Schä-den), Glasbruch und andere Elementarer-eignisse können den Ordinationsbetrieb schädigen. Um auch gegen diese ge-wappnet zu sein, bieten viele Versicherer eine Betriebsversicherung an, die diese

Ereignisse absichern. Weitere Zusatzop-tionen können sein:

Deckung von Herstellungsfehlern Virenschäden bzw. dadurch verurs-

achte Softwareschäden Schäden an Geräten durch fahrläs-

sige Bedienungsfehler Blitzschäden

Arbeitsende, Nachhaftung Nicht mit Beendigung der ärztlichen Tä-tigkeit, sondern bis 30 Jahre nach einer fehlgeschlagenen Behandlung, kann ein Geschädigter Regressforderungen stellen. Deshalb muss eine Haftpflicht-versicherung auch nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit aufrecht erhalten blei-ben. Besonders Erben kann dies treffen, da sie bei einer unbedingten Erbantritts-erklärung für alle Regressforderungen mit ihrem privaten Vermögen haften. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung können sich die Geschädigten nur an der Höhe des Erbes schadlos halten.Aus steuerlicher Sicht ist anzumerken, dass sämtliche Ausgaben für Versiche-rungen, die das berufliche Risiko sowie die Ordination absichern, als Betriebs-ausgabe steuermindernd geltend ge-macht werden können. Im Umkehr-schluss bedeutet dies allerdings auch, dass eine Entschädigung einer Berufsun-fähigkeitsversicherung als steuerpflichti-ge Einnahme zu erfassen ist. Für den Fall, dass man eine der genann-ten Versicherungen abschließen möchte, empfiehlt es sich jedenfalls, Angebote von den diversen Versicherungen einzu-holen und diese miteinander zu verglei-chen, da sowohl preislich als auch an-gebotstechnisch Unterschiede auftreten können bzw. werden. Auch ein Nachver-handeln der angebotenen Konditionen ist möglich. Weiters ist auch die Laufzeit der Versicherung zu beachten, da viele Versicherungen Verträge zwischen fünf und zehn Jahren anbieten, es aber auch preislich günstigere Versicherungen gibt, die dann allerdings häufig nur für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren abge-schlossen werden können. „Der Vergleich macht reich!“

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Auf den ersten Blick scheinen Inter-net-Werbeaktionen verlockend. Im

Internet wächst das Angebot an Wer-beplattformen, die Zugang zu neuen PatientInnen und eine hohe Reichweite versprechen. Auch die Kosten für die In-serate werden von den Werbeplattformen übernommen, die Abwicklung erfolgt un-kompliziert und beinhaltet kein Risiko für den Arzt. Doch das stimmt so nicht!In letzter Zeit befasste sich die Diszipli-narbehörde der Österreichischen Ärzte-kammer (ÖÄK) zunehmend mit Verstö-ßen gegen die Werberichtlinie, die von der ÖÄK definiert wurde. Die Teilnahme an Internet-Werbeaktionen wird dabei immer öfter als Gegenstand von diszipli-narrechtlichen Verfahren genannt.

WerberichtlinieÄrzte unterliegen im Rahmen ihrer Wer-betätigkeiten strengen Richtlinien. Im Detail sind drei Beschränkungen zu be-achten.Werbeanzeigen dürfen nicht unsach-lich oder unwahr sein, sowie keine In-formationen enthalten, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen. Eine Information beeinträchtigt das Anse-hen der Ärzteschaft bei

herabsetzenden Äußerungen über Ärzte, die Tätigkeit oder die medizi-nischen Methoden,

Darstellung einer nicht wahrheitsge-mäßen medizinischen Exklusivität,

Selbstanpreisung der eigenen Per-son oder Leistung durch aufdringliche

und marktschreierische Darstellung, sowie

Werbung für Arzneimittel und son-stige Produkte und deren Hersteller oder Vertreiber.

Diese Regelungen gelten auch, wenn die Werbung durch Dritte durchgeführt wird. Die Erwähnung des Namens sowie die Bezeichnung inklusive Anführung zusätz-licher Ausbildungen zB in einem Inserat und die Angabe des Leistungsspektrums sind erlaubt. Auch die Führung einer Homepage wird ausdrücklich genehmigt.

WerbeplattformenDie Werbeangebote auf diversen Inter-netplattformen sind jedoch sehr genau zu prüfen. Hier werden Leistungen von Ärzten mit einem zeitlich beschränkten Rabatt angeboten, oft sind die Werbe-texte unsachlich und/oder mit emotio-nalen Motiven verbunden. In diesem Zusammenhang hat die Disziplinar-kommission der ÖÄK festgestellt, dass die Anführung von Statt-Preisen und die Errechnung des darauf entfallenen Rabatts, verbunden mit einer zeitlichen Befristung unter Darstellung eines emo-tionalen Textes von geradezu jahrmarkt-schreierischer Qualität sind, und nicht im Einklang mit den oben erwähnten Grund-sätzen stehen.In einem weiteren Disziplinarverfahren wurde festgestellt, dass die Mitwirkung an Fernsehsendungen, die über die sach-liche Informationsdarstellung hinaus

geht, als aufdringlich und marktschrei-erisch einzustufen ist und jedenfalls un-tersagt ist. Weiters sind Verlosungen von ärztlichen Tätigkeiten, Preisausschreiben, Sonderangebote sowie Bonus- und Ra-battsysteme im Vorfeld streng zu prüfen.

DisziplinarstrafenBei Verstößen gegen das Werbeverbot ist im Falle einer Anzeige mit einer Diszipli-narstrafe zu rechnen. Disziplinarstrafen können ein schriftlicher Verweis, Geld-strafen bis zu 36.340,00 Euro, die befri-stete Untersagung der Berufsausübung oder gar die Streichung aus der Ärzteliste sein. In einigen Fällen ist der betreffende Arzt zur Veröffentlichung des Urteils auf der eigenen Homepage verurteilt wor-den. In diesem Fall ist auch der Image-schaden, der entstehen kann, zu berück-sichtigen.

FazitBevor eine Werbemaßnahme getätigt wird, egal über welches Medium, ist je-denfalls die Einhaltung der Werbericht-linie der ÖÄK zu prüfen. Auch die Ver-teilung von Werbemitteln muss kritisch beurteilt werden. Die Marketingmaß-nahmen von Ärzten beschränken sich daher im Wesentlichen auf den Online-Auftritt und Inserate, sowie Schilder.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Mar-ketingaktivitäten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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HAMMERSCHMIED HOHENEGGER & PARTNERWIRTSCHAFTSPRÜFUNGS GES.M.B.H.

„ÄRZTE / STEUERN / LUXUSGÜTER“

Donnerstag, 4. Oktober 2012, 19.00 Uhr, neuer Schauraum von

Faradaygasse 1, 1030 Wien

In ausgewählter Runde geben wir wertvolle Tipps und stellen uns Ihren Fragen rund um das The-ma Luxusgüter im Hinblick auf Steuern und Finanzierung.

Diese Einladung gilt für Sie und Ihre Begleitung. Um Antwort bis 28. September 2012 wird gebeten:Online unter www.reglist24.com/luxus oder unter Tel.: 05 99 05-DW31031 bzw. unter Tel.: 01 717 63 0 oder per E-Mail: [email protected]

Medieninhaber und Herausgeber: Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H., Am Heumarkt 13 | 1030 Wien | Telefon: +43 (1) 717 63-0 | Fax: +43 (1) 717 63-50 | E-Mail: [email protected] | www.hhp.euChefredaktion: Patricia Hueber | Chef vom Dienst: Jakob DalikRedaktion: Roman Balla, Raphaela Janauschek, Christoph ScholzLektorat: Michaela NussdorferGrundlayout: domus verlag e.U. | Gestaltung: Jakob Dalik, kiwiblau

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