TDER Nr. 882, Woche 29, 15. Juli 2008 DERT ANZEIGER Nr. 882, … · 2016. 3. 3. · 2 Nr. 882,...

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Wo- che eine Entscheidung zu Nutzungsrechten von Musi- cal-Aufführungen getroffen. Klägerin war die Disney Enterprises Inc., Inhaberin der Nutzungsrechte an den Musicals „Die Schöne und das Biest“, „Der Glöckner von Notre Dame“, „Der Kö- nig der Löwen“ und „Aida“. Disney hatte eine deutsche Konzertagentur auf Unterlas- sung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie bundes- weit Aufführungen unter dem Titel „The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and the Disney Musical Pro- ductions“ veranstaltete. Der BGH hatte nun zu entschei- den, unter welchen Vorausset- zungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist. Die Klärung dieser Frage ist von Bedeutung, weil die Ur- heber (in diesem Fall Recht- einhaberin Disney Enterprises Inc.) der GEMA (Gesell- schaft für musikalische Auf- führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertra- gen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Mög- lichkeit, selbst zu entschei- den, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen. Die Karlsruher Richter haben nun die Revision der beklag- ten deutschen Konzertagentur zurückgewiesen. Eine büh- nenmäßige Aufführung erfor- dere, dass nicht nur der Ein- druck von zusammenhanglos aneinander gereihten Hand- lungselementen und Musik- stücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar werde. Dabei kom- me es für eine Aufführung des geschützten Werkes nicht darauf an, ob einem Betrach- ter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publi- kum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Vor- aussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts (OLG Frankfurt) im Streitfall erfüllt. (al) Bundesgerichtshof Urteil vom 03.07.2008 AZ: 2/6 O 27/04 www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 (40) 60 90 09-61 · Fax: +49 (40) 60 90 09-66 Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film DER T ITELSCHUTZ ANZEIGER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Nr. 882, Woche 29, 15. Juli 2008 „flirt.fm“ oder lieber „eine ganz private Affäre“? Omnia vincit amor oder die Liebe besiegt alles. Diese Erfahrung machte nicht nur der römische Dichter Vergil, dieses geflügelte Wort lässt sich offensichtlich auch auf Einschaltquoten übertragen. Der Liebesreigen startet die- se Woche bei Sat.1 Berlin mit „Küsse á la carte“ an der schönen Amalfiküste. Eine romantische Komödie um einen Restaurantbesit- zer und seine Köchin. Die Hamburger Network Movie Film- und Fernsehproduk- tion sucht „eine Liebe in St. Petersburg“ und die Krebs & Krappen Film- und TV-Produktion, ebenfalls in Hamburg ansässig, sucht „Woran das Herz hängt“. Die smeatonentertainment GmbH Köln verbindet mit dem Titel „Eine Liebe in der Stadt des Löwen“ Romantik mit dem zur Zeit so ange- sagten Auswandererthema. Hier sollen Mutter und Toch- ter ihr Glück in Singapur finden. Komplett mit Ehe- mann in spe, chinesischem Nebenbuhler und finanziel- len Schwierigkeiten. Doch in dieser Woche sind auch andere Unterhaltungs- formate im Titelschutz An- zeiger präsent. So bastelt die Endemol Deutschland GmbH Köln an einer deut- schen Version des Showfor- mats „Wipeout“. Wobei wir sicher sein können, dass es den künftigen Kandidaten nicht leicht gemacht wird. Die Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München setzt auf „Games And More“ und in der Wuppertaler Agentur Schlasse GmbH Für Kom- munikation ist man zur Zeit pausenlos „auf Achse“.(al) INHALT SEITE Titelübersicht ............................................................... 2 Verbot für den Spielfilm „Rohtenburg“ bestätigt ......... 2 Titelschutzanzeigen: 36 neue Titel geschützt .......... 4-8 Impressum .................................................................... 8 BGH: Disney setzt Musical-Rechte durch

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Nr. 882, Woche 29, 15. Juli 2008 DERTITELSCHUTZ ANZEIGER

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Wo-che eine Entscheidung zu Nutzungsrechten von Musi-cal-Aufführungen getroffen. Klägerin war die Disney Enterprises Inc., Inhaberin der Nutzungsrechte an den Musicals „Die Schöne und das Biest“, „Der Glöckner von Notre Dame“, „Der Kö-nig der Löwen“ und „Aida“. Disney hatte eine deutsche Konzertagentur auf Unterlas-sung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie bundes-weit Aufführungen unter dem Titel „The Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and the Disney Musical Pro-ductions“ veranstaltete. Der BGH hatte nun zu entschei-den, unter welchen Vorausset-zungen die Aufführung eines Musicals als bühnenmäßige Aufführung anzusehen ist. Die Klärung dieser Frage ist von Bedeutung, weil die Ur-heber (in diesem Fall Recht-einhaberin Disney Enterprises Inc.) der GEMA (Gesell-schaft für musikalische Auf-führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zwar die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst übertra-gen, sich aber das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer

Werke vorbehalten. Auf diese Weise behalten sie die Mög-lichkeit, selbst zu entschei-den, wem sie unter welchen Bedingungen das Recht zur bühnenmäßigen Aufführung ihrer Werke einräumen.

Die Karlsruher Richter haben nun die Revision der beklag-ten deutschen Konzertagentur zurückgewiesen. Eine büh-nenmäßige Aufführung erfor-dere, dass nicht nur der Ein-druck von zusammenhanglos aneinander gereihten Hand-lungselementen und Musik-stücken entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar werde. Dabei kom-me es für eine Aufführung des geschützten Werkes nicht darauf an, ob einem Betrach-ter der Handlungsablauf des benutzten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn das Publi-kum den gedanklichen Inhalt eines Bestandteils, also etwa einer Szene dieses Werkes, erkennen kann. Diese Vor-aussetzungen waren nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts (OLG Frankfurt) im Streitfall erfüllt. (al)

Bundesgerichtshof Urteil vom 03.07.2008AZ: 2/6 O 27/04

www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 (40) 60 90 09-61 · Fax: +49 (40) 60 90 09-66

Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV und Film

DER

TITELSCHUTZ ANZEIGERDeutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz

Nr. 882, Woche 29, 15. Juli 2008

„fl irt.fm“ oder lieber„eine ganz private Affäre“?

Omnia vincit amor oder die Liebe besiegt alles. Diese Erfahrung machte nicht nur der römische Dichter Vergil, dieses gefl ügelte Wort lässt sich offensichtlich auch auf Einschaltquoten übertragen. Der Liebesreigen startet die-se Woche bei Sat.1 Berlin mit „Küsse á la carte“ an der schönen Amalfi küste. Eine romantische Komödie um einen Restaurantbesit-zer und seine Köchin. Die Hamburger Network Movie Film- und Fernsehproduk-tion sucht „eine Liebe in St. Petersburg“ und die Krebs & Krappen Film- und TV-Produktion, ebenfalls in Hamburg ansässig, sucht „Woran das Herz hängt“. Die smeatonentertainment GmbH Köln verbindet mit dem Titel „Eine Liebe in der Stadt des Löwen“ Romantik mit dem zur Zeit so ange-sagten Auswandererthema.

Hier sollen Mutter und Toch-ter ihr Glück in Singapur fi nden. Komplett mit Ehe-mann in spe, chinesischem Nebenbuhler und fi nanziel-len Schwierigkeiten.

Doch in dieser Woche sind auch andere Unterhaltungs-formate im Titelschutz An-zeiger präsent. So bastelt die Endemol Deutschland GmbH Köln an einer deut-schen Version des Showfor-mats „Wipeout“. Wobei wir sicher sein können, dass es den künftigen Kandidaten nicht leicht gemacht wird. Die Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München setzt auf „Games And More“ und in der Wuppertaler Agentur Schlasse GmbH Für Kom-munikation ist man zur Zeit pausenlos „auf Achse“.(al)

INHALT SEITE

Titelübersicht ...............................................................2Verbot für den Spielfi lm „Rohtenburg“ bestätigt .........2

Titelschutzanzeigen: 36 neue Titel geschützt .......... 4-8Impressum ....................................................................8

BGH:Disney setzt Musical-Rechte durch

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Nr. 882, Woche 29, 15. Juli 2008 DERTITELSCHUTZ ANZEIGER

Die 36 neuen Titel dieser Woche

AABCBRA -

Das KlugmachermagazinApothekenManagerAuf Achse

Bbar.ioBroken Comedy

Ccyber4kids

DDER LANGE ATEMDer RüganerDIE PFEILER DER MACHTDu hast mich gerettet

EEine ganz private AffäreEine Liebe in der Stadt des LöwenEine Liebe in St. PetersburgEISFIEBER

FFiwessfl irt.fmFRIEDENSSCHLAG

GGames And MoreGerettet!

HHolocaust 2.0

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zum glückKüsse á la carte

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betrifft uns

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Die nächste Ausgabe erscheint amDer Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel

22.07.2008, Woche 30, Nr. 883 12.08.2008, Woche 33, Nr. 886Anzeigenschluss: 18.07.2008, 10 Uhr Anzeigenschluss: 08.08.2008, 10 Uhr

er vom Publikum zweifels-frei als dessen Hauptfi gur erkannt werden könne. Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich die beklagte Produktions-fi rma berufe, müsse in die-sem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Das Urteil ist noch nicht

rechtskräftig. Eine Revi-sion zum Bundesgerichts-hof wurde zugelassen. (al)

OLG Frankfurt am MainUrteil vom 17.06.2008AZ: 14 U 146/07

Verbot für den Spielfi lm „Rohtenburg“ bestätigt

Der Kinofi lm „Rohtenburg“, der auf dem wahren Fall des sogenannten „Kannibalen von Rotenburg“ basiert, darf von der Produktionsfi rma in Deutschland weder vorge-führt, noch in den Verkehr gebracht werden. Damit bestätigte das Oberlandes-gericht Frankfurt eine Ent-scheidung erster Instanz des Landgerichts Kassel. Nach

Ansicht des Gerichts werde der Kläger Armin M. durch die Aufführung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn der Klä-ger wegen der in einem Film aufgegriffenen Handlungen mittlerweile wegen Mordes verurteilt wurde, müsse er es nicht dulden, zum Ge-genstand eines Horrorfi lms gemacht zu werden, indem

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Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:

Broken Comedy

in allen Schreibweisen, sämtlichen Darstellungsformen, Schriftarten und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hör-funk, Fernsehen, Film, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offl ine-Dienste).

Strömer Rechtsanwälte,Duisburger Straße 9, 40477 Düsseldorf

Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in An-spruch für die Bezeichnung

WORAN DAS HERZ HÄNGT

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, grafi schen Gestaltungen, Schriftarten, Zusammensetzungen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere für Film, Rundfunk (Fernsehen, Hörfunk), digitale Medien und Netzwerke, Druckerzeugnisse aller Art, für Bild-, Bild/Ton- und digitale Da-tenträger aller Art (Video, DVD etc.).

Krebs & Krappen Film- und TV-Produktion GbR,Eppendorfer Weg 258, 20251 Hamburg

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:

Holocaust 2.0

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Robert Faulborn,Wichernweg 2, 38642 Goslar

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

ONLINE LERNEN betrifft uns

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Bergmoser + Höller Verlag AG,Karl-Friedrich-Straße 76, 52072 Aachen

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für:

koma - die zwangsjacke zum glück

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Zebin Gernlach,Westädts Garten 18, 21335 Lüneburg

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

Auf Achse

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Schlasse GmbH Für Kommunikation,Alte Freiheit 1, 42103 Wuppertal

Unter Hinweis auf § 5 Absatz 3 MarkenG nehmen wir für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für

Games And More

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Schriftarten, Abwand-lungen, Abkürzungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen, graphischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln und Zusammensetzungen, für Bücher und alle Printmedien, einschließlich Zeitschriften, sowie für alle weiteren Medien, einschließlich Ton-, sowie Bild-Ton-Träger, Film, Hörfunk-sendungen, Fernsehsendungen, Software, Off- und Online-Dienste, Inter-net-Websites, CD-ROM, CD-I und andere Datenträger sowie für sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Veran-staltungen und Dienstleistungen aller Art.

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,Ganghoferstraße 33, 80339 München

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für eine Mandantin Titel-schutz in Anspruch für die Titel

TV KabelTV Satellit

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, graphischen Gestaltungen, Schriftarten und Zusammensetzungen für alle Medien, insbesondere für Printmedien und/oder audiovisuelle und/oder elektronische und/oder di-gitale Medien, Film, Fernsehen, Rundfunk und Netzwerke, einschließlich On-Line-Dienste und Off-Line-Dienste, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art sowie für Dienstleistungen, Veranstaltungen und Unterhaltung aller Art.

Rechtsanwalt Alexander Lindenberg,Brandensteinweg 6, 13595 Berlin

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ABCBRA - Das Klugmachermagazin

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Schriftarten, Abkürzungen, Abwandlungen, Wortverbindungen und graphischen Darstellungen für alle Medien, insbesondere Printmedien, Rundfunk, Fernsehen, Film und sonsti-ge elektronische und digitale Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art sowie für Veranstaltungen und Dienstleistungen aller Art.

Julie Hundertmark,Alteburger Straße 39, 50678 Köln

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FRIEDENSSCHLAGDER LANGE ATEMTHE LONG PULL

in allen möglichen Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Abwand-lungen, Untertiteln, Schriftarten, Titelkombinationen, Abkürzungen, Dar-stellungsformen, grafi schen Gestaltungen, Schreibweisen und mit allen Zusätzen in sämtlichen Medien, einschließlich Ton- und Bildtonträger, Hörfunk, Film, Fernsehen (insbesondere aber nicht beschränkt auf die Nut-zung als Titel für Film-, Fernsehen- und Videoproduktionen aller Art) und sonstige elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Off-line- und On-line-Dienste, sonstige audiovisuelle, elektronische und di-gitale Medien, sowie Software-Erzeugnisse, CD-ROM, CD-I, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, wie VHS und DVD, Telekommunikationsdienstleistun-gen (einschließlich Unifi ed Messaging Systems, SMS, WAP), Literatur- und Druckerzeugnisse aller Art und Form, Merchandising, öffentliche Veran-staltungen, Dienstleistungen, sowie Domain-Bezeichnungen im Intra- und Internet.

Rechtsanwalt Knut Dierks,Fuggerstraße 33, 10777 Berlin

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Wipeout

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schrift-arten für Druckereierzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fern-sehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Me-dien und Netzwerke, insbesondere auch CD-Rom, DVD, CD-I, Offl ine- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.

Endemol Deutschland GmbH,Am Coloneum 3-7, 50829 Köln

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für:

Eine Liebe in St. Petersburg

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Network Movie Film- undFernsehproduktion GmbH & Co. KG,Steinhöft 11, 20459 Hamburg

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Gerettet!Du hast mich gerettet

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle, auch elektronische Medien, insbesondere Fernsehen (Fernsehserie, Fernsehfi lm, Fernsehspiel, Fernsehshow, Formate), Kinofi lm, Off- und/oder Online-Dienste, Internet und Multimedia-Anwendungen (z.B. CD-ROM), Hörfunk, Merchandise und Druckerzeugnisse.

RA Ulf Dobberstein LL.M.,Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin

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Sternschnuppe

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, graphischen Gestaltungen, Schriftarten und Zusammensetzungen für alle Medien, insbesondere für Printmedien und/oder audiovisuelle und/oder elektronische und/oder di-gitale Medien, Film, Fernsehen, Rundfunk und Netzwerke, einschließlich On-Line-Dienste und Off-Line-Dienste, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art sowie für Dienstleistungen, Veranstaltungen und Unterhaltung aller Art.

Rechtsanwalt Christian Böttger,Esplanade 39 (IV), 20354 Hamburg

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ApothekenManager

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für alle Medien.

Grünecker, Kinkeldey, Stockmair &Schwanhäusser Anwaltssozietät,Leopoldstraße 4, 80802 München

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Eine Liebe in der Stadt des Löwen

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

smeatonentertainment GmbH,Goethestraße 10, 50968 Köln

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Look and Feel

in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offl ine-Dienste).

ProSieben Television GmbH,Medienallee 7, 85774 Unterföhring

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Der Rüganer

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

Thomas Wuitschik,Dorfstraße 74, 18581 Putbus-Neuendorf

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cyber4kids

in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für alle Medien, insbesondere Erzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronischen Medien einschließlich Multi-media-Anwendungen (Online- und Offl ine-Dienste).

Patent- und Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner,Krenkelstraße 3, 01309 Dresden

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Modellbahn Handbuch Spur N

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für alle Printmedien, alle digitalen Medien und Netzwerke, für alle audio- und visuellen Medien, In-ternet, Domains.

Alba PublikationAlf Teloeken GmbH + Co. KG,Willstätterstraße 9, 40549 Düsseldorf

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantin Titelschutz in Anspruch für:

POSTAKTUELL

in allen Schreibweisen, Schriftarten und Darstellungsformen, grafi schen Gestaltungen, Abwandlungen, Abkürzungen, Untertiteln sowie Kombinati-onen für alle Medien, insbesondere für Druckereierzeugnisse, Spiele, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Softwareerzeugnisse, elektronische und di-gitale Medien, Netzwerke, insbesondere CD-Rom, DVD, CD-I, Offl ine- und Onlinedienste sowie sonstige Online-Medien.

Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,Hohenstaufenring 62, 50674 Köln

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yes.agfl irt.fmbar.io

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

std informationsservice GmbH,Im Gärtel 5, 69517 Gorxheimertal

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EISFIEBERDIE PFEILER DER MACHT

in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Film, Fernsehen, Bild- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, CD-I, Offl ine- und Online-Dienste und sonstige Online-Me-dien.

Rechtsanwaltskanzlei Bettina Krause,Hauptstraße 42, 82327 Tutzing

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The Lounge

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Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,Trinkausstraße 7, 40213 Düsseldorf

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Küsse á la carte

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Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH,Oberwallstraße 6, 10117 Berlin

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Schau ins LandEine ganz private Affäre

in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckereierzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offl ine- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien.

Rechtsanwaltskanzlei Bettina Krause,Hauptstraße 42, 82327 Tutzing

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Fiwess

in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

TGS Inc.,Adolf-Reichwein-Straße 26, 63517 Rodenbach

DER TITELSCHUTZ ANZEIGERPresse Fachverlag GmbH & Co. KGNebendahlstr. 16 · 22041 HamburgFon: (040) 609 009 - 0 · Fax: (040) 609 009 - 66titelschutz-anzeiger@presse-fachverlag.dewww.titelschutzanzeiger.de

Verleger: Peter Strahlendorf (v.i.S.d.P.) PSRedaktion/Anzeigenverantwortlich: Angela Lautenschläger (AL), -61Redaktion: Ralf Deppe (RD), -80Titelschutzanzeigen: Angela Lautenschläger (AL), -61Geschäftsanzeigen: Manuela Busche, -51Druckaufl age: 3.400Verbreitete Aufl age: 3.100Erscheinungsweise: wöchentlichDer Titelschutz Anzeigermit Der Software Titel: monatlichDruckaufl age: 5.400Verbreitete Aufl age: 5.200Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software).Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. Versandkosten)Preis Titelschutzanzeige: Standard mit einem Titel 150,- Euro jeder weitere Titel innerhalb einer Anzeige plus 35,- Euro jeweils zzgl. USt.Anzeigenschluss: jeweils Freitag, 10 Uhr Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom 1.1.2003Bankverbindungen: Hamburger Sparkasse, Kto. 1105 212 649, BLZ 200 505 50 Handelsregister HRA 96 228, Ust.-Id-Nr. DE813310785Druck: Lehmann Offsetdruck GmbH, Kösliner Weg 20, 22850 Norderstedt© 2008 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der auszugsweise

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Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians, Patent- und Rechtsanwälte Hofstetter, Schurack & Skora,Balanstraße 57, 81541 München