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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH TAB 2019 Technische Anschlussbedingungen TAB 2019 Netzgesellschaft Düsseldorf mbH für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019

Technische Anschlussbedingungen

TAB 2019

Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

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TAB 2019 I

Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort ..................................................................................................................1

2 Ansprechpartner zu Fragen in der Hausinstallation ......................................1

3 Geltungsbereich ....................................................................................................1

4 Normative Verweisungen ...................................................................................2

5 Allgemeine Grundsätze .......................................................................................3

5.1 Anmeldung von Kundenanlagen und Geräten .....................................................................3

5.2 Inbetriebnahme, Inbetriebsetzung und Außerbetriebnahme .......................................5

5.2.1 Allgemeines .........................................................................................................................................5

5.2.2 Inbetriebnahme ................................................................................................................................6

5.2.3 Inbetriebsetzung ..............................................................................................................................6

5.2.4 Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ..................................6

5.2.5 Außerbetriebnahme eines Netzanschlusses und Ausbau des Zählers .......................7

5.2.6 Plombenverschlüsse .......................................................................................................................7

6 Netzanschluss .......................................................................................................8

6.1 Art der Versorgung ............................................................................................................................8

6.2 Rechtliche Vorgaben zu Eigentumsgrenzen .........................................................................9

6.2.1 Allgemeines .........................................................................................................................................9

6.2.2 Eigentumsgrenzen bei Erzeugungsanlagen und Speichern ...........................................9

6.3 Standardnetzanschlüsse und davon abweichende Bauformen ...................................9

6.4 Netzanschlusseinrichtungen ......................................................................................................9

6.4.1 Allgemeines .........................................................................................................................................9

6.4.2 Netzanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden ..................................................9

6.4.3 Netzanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden .................................................10

6.5 Netzanschluss über Erdkabel ......................................................................................................10

6.6 Netzanschluss über Freileitungen .............................................................................................11

6.7 Anbringen des Hausanschlusskastens .....................................................................................11

7 Hauptstromversorgungssystem ........................................................................12

8 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze ...............................................13

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TAB 2019 II

8.1 Allgemeine Anforderungen ...........................................................................................................13

8.2 Zählerplätze mit direkter Messung ...........................................................................................14

8.3 Zählerplätze mit halbindirekter Messung (Wandlermessung) .....................................14

8.4 Erweiterung oder Änderung von Zähleranlagen .................................................................14

8.4.1 Erweiterung ........................................................................................................................................14

8.4.2 Änderung ..............................................................................................................................................14

9 Stromkreisverteiler ..............................................................................................15

10 Steuerung und Datenübertragung, Kommunikationseinrichtungen..........15

11 Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen.....................................................15

11.1 Allgemeines .........................................................................................................................................15

11.2 Schaltbare Verbrauchseinrichtungen ......................................................................................16

11.3 Betrieb ...................................................................................................................................................16

11.3.1 Allgemeines .........................................................................................................................................16

11.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel .................................................16

11.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen .....................................................................16

11.3.4 Tonfrequenz-Rundsteueranlagen und IP-Rundsteuerung .............................................17

11.3.5 Einrichtungen zur Kommunikation über das Niederspannungsnetz .........................17

12 Auswahl von Schutzmaßnahmen.......................................................................18

13 Zusätzliche Anforderungen an Anschlussschränke im Freien ......................18

14 Vorübergehend angeschlossene Anlagen.........................................................19

14.1 Geltungsbereich ................................................................................................................................19

14.2 Anmeldung der vorübergehend angeschlossenen Anlage ..............................................19

14.3 Anschluss an das Niederspannungsnetz ................................................................................19

14.4 Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung ..........................................................................................20

14.5 Abmeldung der vorübergehend angeschlossenen Anlage ..............................................20

14.6 Eigentumsgrenzen ...........................................................................................................................20

14.7 Schließsystem ....................................................................................................................................20

14.8 Direktmessungen > 63 A .................................................................................................................21

14.9 Halbindirekter Messung (Wandlermessungen) ...................................................................21

15 Erzeugungsanlagen und Speicher .....................................................................21

15.1 Allgemeine Anforderungen ...........................................................................................................21

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TAB 2019 III

15.2 An- und Abmeldung .........................................................................................................................22

15.3 Errichtung ............................................................................................................................................22

15.4 Inbetriebsetzung ..............................................................................................................................22

15.5 Netzsicherheitsmanagement / Einspeisemanagement ...................................................23

15.6 Notstromaggregate .........................................................................................................................23

15.7 Weitere Anforderungen an Speicher ........................................................................................24

Anhang A - Übersicht erforderliche Unterlagen für den Anmeldeprozess ..................25

Anhang B - Übersicht erforderliche Unterlagen Inbetriebsetzungsprozess ..............26

Anhang C - Geeignete Räume zur Errichtung von Anschlusseinrichtungen ................27

Anhang D - Geeignete Räume für den Einbau von Zählerschränken ............................28

Anhang E - Frei zu haltende Flächen bei Freileitungsnetzanschlüssen .......................29

Anhang F - Anpassung von Zählerplätzen .........................................................................30

Anhang G - Anschlussmöglichkeiten vorübergehend angeschlossener Anlagen .......31

Anhang H - Aufbau halbindirekte Messung ......................................................................32

Anhang I - Wandler mit Messlasche und Zählerwechselschrank ..................................33

Anhang J - Zählerwechseltafel ............................................................................................34

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TAB 2019 1

1 Vorwort

Seit dem 01.04.2019 ist die VDE-Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss

von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (VDE-AR-N 4100, TAR

Niederspannung) in Kraft.

Die technischen Anschlussbedingungen der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH (TAB)

konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik und gelten für Neuanschlüsse

und vorhandene Anschlüsse an das Verteilnetz des VNB sowie für Netzanschlussänderungen.

Sie umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die

Änderung der Netzanschlusskapazität oder des Schutzkonzeptes. Für die technische

Ausführung eines Netzanschlusses wie auch für den umgebauten und erweiterten Teil einer

Kundenanlage gilt jeweils die zum Erstellungszeitpunkt oder Umbauzeitpunkt gültige TAR

und TAB.

2 Ansprechpartner zu Fragen in der Hausinstallation

Die aktuellen Ansprechpartner finden Sie im Internet:

http://www.netz-duesseldorf.de

unter Netzanschluss, Technische Beratung und Zählermontage

3 Geltungsbereich

Diesen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) liegt die „Verordnung über Allgemeine

Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in

Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 in

der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von

elektrischen Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung an das Niederspannungsnetz

des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden. Im Folgenden wird für

die elektrische Anlage im Sinne von § 13 NAV der Begriff Kundenanlage verwendet.

Des Weiteren gelten die TAB (gemäß § 19 EnWG als technische Mindestanforderungen des

Netzbetreibers) für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern an

das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers.

Die TAB sind Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen

gemäß NAV.

Die Technischen Anschlussbedingungen sind für Kundenanlagen anzuwenden, die an das

Niederspannungsnetz des Netzbetreibers neu angeschlossen, erweitert oder verändert

(Veränderungen sind z. B. die Änderung der Anschlussleistung, des Schutzkonzeptes und

Änderungen an der Zähleranlage sowie der Rückbau oder die Demontage einer

Kundenanlage) werden. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage (der nicht verändert

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TAB 2019 2

oder erweitert worden ist) gibt es seitens der TAB keine Anpassungspflicht, sofern die sichere

und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.

Die TAB legen insbesondere die Handlungspflichten im Sinne von § 13 NAV für Netzbetreiber,

Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer bzw. für Betreiber von

Erzeugungsanlagen und/oder Speichern fest.

Sie gelten ab Inkraftsetzung durch den Netzbetreiber.

Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden TAB treten am gleichen Tage außer Kraft.

Fragen, die bei der Anwendung der TAB auftreten, klären Planer, Errichter, Anschlussnehmer

und Anschlussnutzer mit dem Netzbetreiber.

Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer berücksichtigen bei der Anwendung

der TAB ebenfalls die genannten Normen, Anwendungsregeln und Dokumente, sowie die

anerkannten Regeln der Technik.

4 Normative Verweisungen

Auf folgende Dokumente wird in diesen TAB in Auszügen oder als Ganzes verwiesen: DIN

18012, Anschlusseinrichtungen für Gebäude – Allgemeine Planungsgrundlagen DIN 18013,

Nischen für Zählerplätze (Zählerschränke) für Elektrizitätszähler

DIN 18014, Fundamenterder – Planung, Ausführung und Dokumentation

DIN 18015-1, Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen

DIN 43868, Baustromverteiler – Anschlussschrank 400 V

DIN EN 50350, Aufladesteuerungen für elektrische Speicherheizungen für den

Hausgebrauch

- Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften

DIN EN 50160, Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen

DIN EN 60038 (VDE 0175-1), CENELEC-Normspannungen

DIN EN 61000 (VDE 0839), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

DIN EN 61439-4 (VDE 660-600-4), Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen - Teil 4:

Besondere Anforderungen für Baustromverteiler (BV)

DIN VDE 0100, Errichten von Niederspannungsanlagen

DIN VDE 0603 (VDE 0603), Zählerplätze

DIN VDE 0641-21 (VDE 0641-21), Elektrisches Installationsmaterial –

Leitungsschutzschalter für Hausinstallationen und ähnliche Zwecke - Teil 21: Selektive

Haupt-Leitungsschutzschalter

VDE-AR-E 2510-2, Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum

Anschluss an das Niederspannungsnetz

VDE-AR-N 4100, Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Nieder-

spannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)

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TAB 2019 3

VDE-AR-N 4105, Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische

Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am

Niederspannungsnetz

VDE-AR-N 4110, Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das

Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)

VDE-AR-N 42231, Bauwerksdurchdringungen und deren Abdichtung für erdverlegte

Leitungen

1 derzeit noch im Entwurf (Stand 13.05.2019)

5 Allgemeine Grundsätze

5.1 Anmeldung von Kundenanlagen und Geräten

Die Anmeldung erfolgt gemäß dem beim Netzbetreiber verwendeten Verfahren.

Sollte für den Anschluss eine Erweiterung der Netzkapazität erforderlich sein, kann dies

Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung der Anlagen haben.

Aus den genannten Gründen sind folgende Vorgänge, sowie der Anschluss und die Errichtung

folgender Anlagen und Geräte wie dargestellt anmelde- und/ oder zustimmungspflichtig:

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TAB 2019 4

An

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Zu

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tig

neue Kundenanlagen / Anschlussnutzeranlagen X X

Trennung / Zusammenlegung von Anschlussnutzeranlagen X X

Änderung von Netzanschlüssen (z. B. Umverlegung) X X

Erweiterung der Kundenanlage, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird

X X

vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe; siehe Abschnitt 13.2

X X

Erzeugungsanlagen (inkl. steckerfertige Erzeugungsanlagen) X X

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen bis einschließlich 12 kVA

X -

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, wenn deren Summen- Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschreitet

X X

Einzelgeräte, auch ortsveränderliche Geräte, mit einer Nennleistung von mehr als 12 kVA

X X

Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung, ausgenommen ortsveränderliche Einzelgeräte

X X

schaltbare Verbrauchseinrichtungen nach Abschnitt 10.2 X X

Speicher mit Einspeisung ins öffentliche Netz X X

Speicher ohne Einspeisung ins öffentliche Netz mit Bemessungsleistungen bis einschließlich 12 kVA

X -

Speicher, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kun- denanlage überschreitet

X X

Notstromaggregate nach Abschnitt 14.6 X X

elektrische Verbrauchsgeräte, die die in Kapitel 5.4 der VDE-AR-N 4100 aufgeführten Grenzwerte für Netzrückwirkungen überschreiten oder das dort beschriebene Verhältnis von Mindestkurzschlussleistung zu Anschlussleistung unterschreiten

X X

Anschlussschränke im Freien X X

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TAB 2019 5

Mit der Anmeldung für neue Kundenanlagen reicht der Anschlussnehmer einen Lageplan

und/ oder eine Flurkarte mit eingezeichnetem Gebäude im jeweils baurechtlich üblichen

Maßstab sowie ein Grundrissplan mit der gewünschten Lage des Netzanschlusses und des

Zählerschrankes ein.

Die zur Anmeldung durch den Anschlussnehmer/-nutzer bzw. Betreiber erforderlichen

Unterlagen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Anmeldung von Speichern und Erzeugungsanlagen ist in Abschnitt 15 geregelt.

5.2 Inbetriebnahme, Inbetriebsetzung und Außerbetriebnahme

5.2.1 Allgemeines

Die folgende schematische Darstellung erklärt das zugrundeliegende Verständnis der

Begriffe Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung sowie der Begriffe Kundenanlage und

Anschlussnutzeranlage:

Für die Inbetriebnahme des Netzanschlusses einschließlich des

Hauptstromversorgungssystems und die Inbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist

Abbildung 1:schematische Darstellung der Begriffe Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung sowie Kundenanlage / Anschlussnutzeranlage

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TAB 2019 6

das vom Netzbetreiber vorgegebene Verfahren anzuwenden. Dies gilt auch bei

Wiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung.

Der Errichter der Anlage legt nach vorheriger Überprüfung die Zuordnung von

Trennvorrichtung und Messeinrichtung zur jeweiligen Anschlussnutzeranlage fest und

kennzeichnet diese dauerhaft. Die Art der Kennzeichnung legt der Netzbetreiber fest.

Die Trennvorrichtung nach § 14 NAV ist gemäß Abb. 1 anzuordnen. Für Direktmessungen sind

die Vorgaben in Kapitel 7.5 der VDE-AR-N 4100 für die technische Ausführung und

Funktionalitäten der Trennvorrichtung umzusetzen.

Bei halbindirekter Messung (Wandlermessung) ist die Trennvorrichtung gemäß den

Vorgaben des Netzbetreibers auszuführen.

Die für die Inbetriebnahme und den Inbetriebsetzungsprozess erforderlichen Unterlagen hat

der Errichter dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Übersicht ist

in den Anhängen A (Anmeldeprozess) und B (Inbetriebsetzungsprozess) zu entnehmen.

Erforderlich ist das Vorliegen einer Errichterbestätigung (Inbetriebsetzungs-/Fertigstellungs-

anzeige) durch die verantwortliche Elektrofachkraft beim Netzbetreiber.

5.2.2 Inbetriebnahme

Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zur Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der

Anschlussnutzeranlage bzw. bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen darf nur durch

den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines

Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden.

Wenn die Anwesenheit des Errichters der Anlage bei der Inbetriebnahme erforderlich ist, teilt

der Netzbetreiber ihm dies mit.

5.2.3 Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung

gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers

eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.

Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber.

Besondere Regelungen zur Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen und/oder Speichern

sind Abschnitt 15.4 zu entnehmen.

5.2.4 Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

Wurde die Versorgung der Kundenanlage bzw. Anschlussnutzeranlage gemäß § 24 NAV

(Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung), aus Sicherheitsgründen oder

aufgrund

einer vorherigen Manipulation der Kundenanlage (z. B. Umgehung der

Messeinrichtungen)

von Netzrückwirkungen

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TAB 2019 7

des Ausbaus der Messeinrichtung (z. B. wegen Leerstand)

unterbrochen, so erfolgt die Versorgung der Anlage mit elektrischer Energie durch Montage

einer Messeinrichtung erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines

Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen entsprechend Abschnitt 5.2.3.

Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der

Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den

Netzbetreiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der

Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers

eingetragenes Installationsunternehmen analog zu Abschnitt 5.2.1 und 5.2.3

durchzuführen. Zählersteckklemme mit Zubehör und APZ müssen installiert werden.

Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den

oben genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der

Zahlungsverpflichtungen, kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der

Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne Inbetriebsetzung nach Abschnitt 5.2.3

erfolgen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der

nachfolgenden Anschlussnutzeranlage gewährleistet ist.

Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der

Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den

Netzbetreiber.

5.2.5 Außerbetriebnahme eines Netzanschlusses und Ausbau des Zählers

Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den

Anschlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des

Weiteren hat der Anschlussnehmer/ -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu

informieren und den Ausbau der/ des Zähler/s zu veranlassen.

Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren

anzuwenden.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte,

stillgelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauen.

Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist

verantwortlich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z. B. Verschließen der

Bauwerksöffnung oder der Zäune).

5.2.6 Plombenverschlüsse

Die konstruktiven Merkmale für Plombierungseinrichtungen sind in der DIN VDE 0603-1

geregelt.

Plombenverschlüsse des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers dürfen nur mit

dessen Zustimmung geöffnet werden.

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TAB 2019 8

Darüber hinausführende Regelungen, wie z. B. eine allgemeine Zustimmung für das Öffnen

bzw. das Wiederherstellen von Plombenverschlüssen, sind gesondert zu vereinbaren.

Bei Gefahr dürfen die Plomben ohne Zustimmung des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers

entfernt werden. Eine Wiederverplombung ist zu veranlassen.

6 Netzanschluss

6.1 Art der Versorgung

Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Die

Versorgungsspannung an der Übergabestelle (in der Regel der Hausanschlusskasten) liegt im

Toleranzbereich nach DIN EN 60038 (VDE 0175-1). In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale

der Netzqualität angegeben.

Dem Netzbetreiber ist gemäß § 21 NAV der Zugang zum Netzanschluss zu gewähren. Für

nicht ständig bewohnte Objekte (z. B. Ferienhäuser, Bootshäuser, Kleingartenanlagen) sind

grundsätzlich Anschlusseinrichtungen außerhalb des Gebäudes zu errichten.

Grundsätzlich ist jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,

bzw. jedes Gebäude über einen eigenen Netzanschluss an das Netz des Netzbetreibers

anzuschließen. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und

Hauseingänge bzw. eigene Treppenräume verfügt.

Die Versorgung mehrerer Gebäude (z. B. Doppelhäuser oder Reihenhäuser) aus einem

gemeinsamen Netzanschluss ist dann zulässig, wenn der Hausanschlusskasten in einem für

alle Gebäude gemeinsamen Hausanschlussraum zusammen mit den Zählerplätzen errichtet

wird. Für das Betreten des Hausanschlussraumes durch alle Anschlussnutzer sowie den

Netzbetreiber und die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern in den

einzelnen Gebäuden bewirkt der Eigentümer eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in

Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sollten im konkreten Fall der

Eigentümer und der Anschlussnehmer nicht personenidentisch sein, so sorgt der

Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung.

Anmerkung: Alle Anschlussnutzer müssen Zutritt zu diesem Hausanschlussraum haben. Für das

Zutrittsrecht des Netzbetreibers gilt § 21 NAV.

Mehrere Anschlüsse in einem Gebäude bzw. auf einem Grundstück sind in Abstimmung mit

dem Netzbetreiber nur zulässig, wenn die Gesamtversorgung über einen Anschluss nicht zu

gewährleisten ist.

In diesem Fall stellen Anschlussnehmer, Planer, Errichter sowie Betreiber der Kundenanlagen

in Abstimmung mit dem Netzbetreiber durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine

eindeutige und dauerhafte elektrische Trennung der Kundenanlagen gegeben ist.

Zusätzlich ist die Zugehörigkeit der Hausanschlusskästen und Zähleranlagen vor Ort

eindeutig zu kennzeichnen.

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TAB 2019 9

6.2 Rechtliche Vorgaben zu Eigentumsgrenzen

6.2.1 Allgemeines

Entsprechend § 5 NAV beginnt der Netzanschluss an der Abzweigstelle des

Niederspannungsnetzes des Netzbetreibers (Netzanschlusspunkt). Das Netzanschlusskabel

ist ein Teil des Verteilungsnetzes und verbindet dies mit dem Hausanschlusskasten. Der

Netzanschluss endet mit der Hausanschlusssicherung. Davon abweichende Vereinbarungen

können getroffen werden.

Gemäß § 8 NAV gehört der Netzanschluss zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und ist

ausschließlich vom Netzbetreiber zu errichten, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen.

6.2.2 Eigentumsgrenzen bei Erzeugungsanlagen und Speichern

Grundsätzlich werden Erzeugungsanlagen und Speicher an die Übergabestelle der

Bezugsanlage angeschlossen (gemäß VDE-AR-N 4105). In diesen Fällen gelten die Vorgaben

der NAV entsprechend. Insbesondere ist der Netzbetreiber Eigentümer des Netzanschlusses

(vgl. § 8 Abs. 1 NAV).

6.3 Standardnetzanschlüsse und davon abweichende Bauformen

Die Bedingungen und Kriterien (z. B. Nennstrom, max. Länge, Leitungsquerschnitt) für

Standardnetzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber veröffentlicht.

Davon abweichende Bauformen sind im Vorfeld im Rahmen der Anmeldung zwischen dem

Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber abzustimmen. Sie unterscheiden sich von den

Standardnetzanschlüssen in ihrem Leistungsvermögen, ihrer technischen bzw. eigentums-

rechtlichen Ausprägung oder der Preisgestaltung.

Die vertraglichen Regelungen erfolgen jeweils über einen Netzanschlussvertrag zwischen

Netzbetreiber und Anschlussnehmer.

6.4 Netzanschlusseinrichtungen

6.4.1 Allgemeines

Für die Errichtung von Netzanschlusseinrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden

gelten DIN 18012 und VDE-AR-N 4100. Anschlusseinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber

abzustimmen. Der Netzbetreiber gibt die Größe der Hausanschlusssicherung vor.

6.4.2 Netzanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden

Die Netzanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN 18012

unterzubringen:

in Hausanschlussräumen

(erforderlich in Gebäuden mit mehr als fünf Nutzungseinheiten);

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TAB 2019 10

an Hausanschlusswänden

(vorgesehen für Gebäude mit bis zu fünf Nutzungseinheiten);

in Hausanschlussnischen

(ausschließlich geeignet für die Versorgung nicht unterkellerter Einfamilienhäuser).

In Räumen, in denen die Umgebungstemperatur dauerhaft 30 °C übersteigt, sowie in feuer-

oder explosionsgefährdeten Räumen/ Bereichen dürfen gemäß DIN 18012 der

Hausanschlusskasten und/ oder der Hauptleitungsverteiler nicht untergebracht werden.

Gleiches gilt für Badezimmer, Duschräume, Toiletten und vergleichbare Räume gemäß DIN

VDE 0100. Es sind die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die

Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen.

Hausanschlusskästen dürfen nach VDE-AR-N 4100 nicht auf brennbaren Wänden montiert

werden. Das Netzanschlusskabel darf nicht auf brennbaren Wänden verlegt und nicht durch

brennbare Wände geführt werden, außer es ist gegen Kurzschluss und Überlast geschützt.

Der Anschlussnehmer ist für den Schutz des Netzanschlusses vor Beschädigung durch

eventuelle Fremdeinwirkung verantwortlich (z. B. Anfahrschutz in Garage).

Eine Übersicht über geeignete Räume für die Errichtung von Netzanschlusseinrichtungen ist

Anhang C zu entnehmen.

6.4.3 Netzanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden

Netzanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden sind nach Vorgabe des

Netzbetreibers und in Abstimmung mit dem Anschlussnehmer zu installieren. Diese sind

unterzubringen

in Hausanschlusssäulen oder

in Anschlussschränken im Freien.

Die Vorgaben der DIN 18012 sind einzuhalten.

Zusätzliche Vorgaben für Anschlussschränke im Freien sind Abschnitt 13 zu entnehmen.

6.5 Netzanschluss über Erdkabel

Netzanschlüsse über Erdkabel müssen entsprechend VDE-AR-N 4100 und DIN 18012

errichtet werden. Der Planer oder Errichter stimmt die einzulegenden Medien (Strom, Gas,

Wasser, Telekommunikation, Breitbandkabel) und die Art der Gebäudeeinführung (z. B.

Mehrspartenhauseinführung, Wand-/Bodendurchführung, Schutz-, Futter- bzw.

Mantelrohr) mit dem Netzbetreiber ab.

Gebäudeeinführungen für Kabelnetzanschlüsse müssen nach DIN 18012 gas- und

wasserdicht und gegebenenfalls druckwasserdicht errichtet werden. Hierfür ist die

Verwendung geeigneter Gebäudeeinführungen erforderlich. Die Eignung ist z. B. durch

Zertifizierung oder Konformitätsnachweis zu bescheinigen.

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TAB 2019 11

Art und Ausführung der Gebäudeeinführung sind unter Berücksichtigung des Lastfalls und

des Maueraufbaus festzulegen. Grundsätzlich ist eine Mindest-Einbautiefe unter der

Geländeoberfläche von 0,6 m einzuhalten. Gebäudeeinführungen sind nach

VDE-AR-N 42232 auszuführen. Die Gebäudeeinführung ist Bestandteil des Gebäudes. Für

den Einbau und die Abdichtung der Gebäudeeinführung ist der Anschlussnehmer

verantwortlich.

2 derzeit noch im Entwurf (Stand 13.05.2019)

6.6 Netzanschluss über Freileitungen

Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise)

sorgt der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner Kundenanlage.

Netzanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Bei einem

Freileitungsanschluss gehört der Dachständer zum Netzanschluss.

Um eine sichere Zugänglichkeit zum Netzanschluss zu gewährleisten, ist bei Dachaufbauten

(z. B. PV-Modulen, Solarkollektoren, Antennenanlagen) Folgendes zu beachten:

Es ist eine ausreichend große Standfläche (Radius mind. 0,5 m) um den Dachständer

freizuhalten.

Die Standfläche muss über einen ausreichend breiten Korridor (mind. 0,5 m) und ggf.

über eine Steigleiter erreichbar sein (vgl. DGUV Vorschrift 38).

Ausführungsbeispiele zur Zugänglichkeit sind in Anhang E dargestellt.

6.7 Anbringen des Hausanschlusskastens

Hausanschlusskasten und Hauptleitungsverteiler müssen frei zugänglich und sicher

bedienbar angeordnet werden. Sie können in Abstimmung mit dem Netzbetreiber

kombiniert werden. Die Zugänglichkeit und Bedienbarkeit ist dauerhaft zu gewährleisten

und darf auch später nicht (z. B. durch bauliche Maßnahmen) eingeschränkt werden.

Die Maße für die Anbringung des Hausanschlusskastens (HAK) und für den frei zu haltenden

Arbeits- und Bedienbereich sind der VDE-AR-N 4100 und der DIN 18012 zu entnehmen. Eine

Übersicht hierzu ist der folgenden Abbildung 2 zu entnehmen.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 12

1) z. B. Gas- oder Wasserleitungen

2) z. B. Schrank

Abbildung 2: Abmessungen des frei zu haltenden Arbeits- und Bedienbereichs vor dem HAK

7 Hauptstromversorgungssystem

Die Verlegung von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden bedarf der Abstimmung mit

dem Netzbetreiber.

Falls der Errichter der Anlage bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagen-

teilen auch andere Anschlussnutzeranlagen vorübergehend außer Betrieb setzen muss,

unterrichtet er die davon betroffenen Anschlussnutzer rechtzeitig und in geeigneter Weise.

Im Hauptstromversorgungssystem darf der Spannungsfall gemäß § 13 Abs. 4 NAV einen Wert

von 0,5 % der Nennspannung nicht überschreiten. Hierbei ist die Nennstromstärke der

vorgeschalteten Hausanschlusssicherung zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei Verlängerung

einer vorhandenen Hauptleitung (z. B. bei Änderung von Freileitungs- auf Kabelanschluss).

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 13

8 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze

8.1 Allgemeine Anforderungen

Eine Übersicht über geeignete Räume für den Einbau von Zählerschränken ist Anhang D zu

entnehmen.

Zählerschränke sind zentral, möglichst nah am Hausanschlusskasten, anzuordnen. In

Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist auch eine dezentrale Anordnung

zusammengefasster Zählerschrankgruppen möglich.

1) z. B. Gas- oder Wasserleitungen

2) z. B. Schrank

Unter Berücksichtigung der technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers

bestimmt der Messstellenbetreiber

die Art der Messmethode (Direkt- bzw. halbindirekte Messung) sowie

die Ausführung des Zählerschrankes. Bei neu zu errichten Anlagen sind BKE-I zur

Aufnahme von eHZ (Stecktechnik) zu installieren.

Zählerplätze mit BKE sind für die Kommunikation mit einer opto-elektrischen

Schnittstelle auszustatten (siehe TAR Niederspannung).

Abbildung 3: Arbeits- und Bedienbereich vor dem Zählerschrank

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 14

8.2 Zählerplätze mit direkter Messung

Zählerplätze mit direkter Messung und Betriebsströmen ≤ 63 A im Aussetzbetrieb, die an das

Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden, sind

entsprechend den Regelungen der VDE-AR-N 4100 auszuführen.

8.3 Zählerplätze mit halbindirekter Messung (Wandlermessung)

Der Aufbau von halbindirekten Messungen erfolgt nach Vorgabe des Netzbetreibers (z. B.

nach DIN VDE 0603-2-2).

Halbindirekten Messungen benötigen netz- und anlagenseitig jeweils eine

Trennvorrichtung.

8.4 Erweiterung oder Änderung von Zähleranlagen

8.4.1 Erweiterung

Vorhandene Reserveplätze in Zählerschränken nach DIN VDE 0603 (VDE 0603) können unter

folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

netzseitiger Anschlussraum mit Trennvorrichtung nach VDE-AR-N 4100 oder bei

bestehender gleichwertiger Ausstattung;

netzseitiger Anschlussraum mit NH-Sicherungen in Verbindung mit laienbedienbarer

Trennvorrichtung im anlagenseitigen Anschlussraum;

anlagenseitiger Anschlussraum mindestens mit 150 mm und

Hauptleitungsabzweigklemme, keine Verwendung als Stromkreisverteiler.

(Reserve-) Zählertafeln nach DIN 43853 sind bei Erweiterungen nicht zulässig.

8.4.2 Änderung

Durch Änderungen in der Kundenanlage kann die Anpassung des Zählerplatzes erforderlich

werden. Hierbei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Grundsätzlich

ist die Gewährleistung des technisch sicheren Betriebs Voraussetzung für die weitere

Verwendung eines bestehenden Zählerplatzes nach Änderungen in der Kundenanlage.

Unter folgenden Rahmenbedingungen ist in der Regel eine Anpassung erforderlich:

Sicherheitsmängel vorhanden (z. B. Berührungsschutz nicht gegeben,

Isolationseigenschaften der Anlage mangelhaft);

Änderungen der Betriebsbedingungen z. B. durch

o Dauerstrombelastung (u.a. durch Zubau bzw. Erweiterung von

Erzeugungsanlagen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge,

Direktheizungen, Speichern);

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TAB 2019 15

o Nutzungsänderungen (Umstellung von Wohnung auf gewerbliche Nutzung

oder auf andere gewerbliche Nutzung mit anderem Abnahmeverhalten, wie z.

B. Umstellung von Büro auf Sonnenstudio);

o Änderung der Umgebungsbedingungen (Temperaturen, Feuchtigkeit,

Einschränkung des Arbeits- und Bedienbereichs, Änderung der Raumart,

usw.);

o Umstellung von Wechsel- auf Drehstrom;

o Leistungserhöhungen, die eine Erhöhung der Absicherung bedingen;

o Höhere Verfügbarkeit / Störungssicherheit erforderlich;

o Umstellung der Netzform in der Kundenanlage (z. B. Umstellung von TN-C- auf

TN-S-Netz).

Anhang F enthält Anpassungsempfehlungen für in der Praxis häufig anzutreffende

Konstellationen.

Zudem kann eine Anpassung des Zählerplatzes für den Einbau eines Messsystems

erforderlich werden.

9 Stromkreisverteiler

Die Anforderungen an Stromkreisverteiler sind der VDE-AR-N 4100 zu entnehmen.

10 Steuerung und Datenübertragung,

Kommunikationseinrichtungen

Die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, Ladeeinrichtungen für

Elektrofahrzeuge, Erzeugungsanlagen und/oder Speichern ist nach den Vorgaben des

Netzbetreibers vorzunehmen. Voraussetzung für den Betrieb als steuerbare

Verbrauchseinrichtung (nach § 14a EnWG) ist, dass der Netzbetreiber diese über eine

separate Messlokation (Zählpunkt) netzdienlich steuern kann. Steuerbare

Verbrauchseinrichtungen müssen fest angeschlossen werden.

Für den Fall, dass der Messstellenbetreiber das Netz des Netzbetreibers zu

Kommunikationszwecken nutzen will, sind die Vorgaben des Abschnitts 11.3.5 einzuhalten.

11 Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen

11.1 Allgemeines

Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass

Rückwirkungen auf das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers oder Kundenanlagen auf

ein zulässiges Maß begrenzt werden. Die Bewertung erfolgt nach den Vorgaben der

VDE-AR-N 4100 (Abschnitt 5.4).

Treten störende Einflüsse auf, hat der Betreiber diese zu beseitigen.

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TAB 2019 16

Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen müssen eine ausreichende Störfestigkeit

gegenüber den in den Verteilungsnetzen üblichen Störgrößen, wie z. B.

Spannungseinbrüchen, Überspannungen, Oberschwingungen, aufweisen.

Nach VDE-AR-N 4100 sind elektrische Verbrauchsmittel und Ladeeinrichtungen für

Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA im Drehstromsystem

anzuschließen. Über weiterführende Anforderungen oder die Notwendigkeit einer

Ladestromsteuerung oder –begrenzung gibt der zuständige Netzbetreiber Auskunft.

11.2 Schaltbare Verbrauchseinrichtungen

Werden Geräte als schaltbare Verbrauchseinrichtungen betrieben (z. B. Geräte zur Heizung

oder Klimatisierung), gelten folgende Anforderungen:

Die Steuerung der schaltbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt über eine

Steuereinrichtung des Netzbetreibers (z. B. Rundsteuerempfänger oder Schaltuhr).

Der Errichter bringt für die Steuerung eine plombierbare Schalteinrichtung (z. B. ein

Schütz) nach den Vorgaben des Netzbetreibers an.

Bei Wärmespeicheranlagen sieht der Planer oder der Errichter gemäß den Vorgaben

des Netzbetreibers eine Aufladesteuerung nach DIN EN 50350 vor.

Der Errichter schließt schaltbare Verbrauchseinrichtungen, deren Betrieb zeitlich

eingeschränkt werden kann, fest an.

11.3 Betrieb

11.3.1 Allgemeines

Wenn durch Absinken, Unterbrechen, Ausbleiben oder Wiederkehren der Spannung Schäden

in der Kundenanlage verursacht werden können, obliegt es dem Betreiber dieser Anlage,

Maßnahmen zu deren Verhütung nach DIN VDE 0100-450 (VDE 0100-450) zu treffen.

11.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel

Wenn bei spannungs- oder frequenzempfindlichen Betriebsmitteln erhöhte Anforderungen

an die Qualität der Spannung und der Frequenz gestellt werden, obliegt es dem Betreiber, die

hierfür erforderlichen Maßnahmen, z. B. durch Einsatz einer unterbrechungsfreien

Stromversorgungsanlage (USV-Anlage), zu treffen.

11.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen

Gemäß § 16 Abs. 2 NAV hat die Anschlussnutzung mit einem Verschiebungsfaktor (cos Phi)

zwischen 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv zu erfolgen. Andernfalls kann der Netzbetreiber den

Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 17

11.3.4 Tonfrequenz-Rundsteueranlagen und IP-Rundsteuerung

Die Rundsteuerfrequenz im Netzgebiet beträgt 175 Hz.

Der Betrieb der Kundenanlage darf zu einer Reduzierung des Tonfrequenzpegels Uf im

Nieder-spannungsnetz von maximal 5 % Uf führen. Die Kundenanlage darf zudem nicht

mehr als 0,1% Un bei der verwendeten Tonfrequenz und nicht mehr als 0,3% Un bei

Frequenzen einspeisen, die einen Abstand von +/- 100 Hz zur verwendeten Tonfrequenz

haben.

Der VNB kann vom Anschlussnutzer Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger

Beeinträchtigungen, die durch Betriebsmittel der Kundenanlage verursacht werden,

verlangen.

Verwendet der Anschlussnutzer elektrische Betriebsmittel, deren Funktion durch

Rundsteuersendungen beeinträchtigt werden können, so hat er selbst dafür zu sorgen, dass

durch den Einbau geeigneter technischer Mittel oder durch Wahl entsprechender Geräte eine

Beeinträchtigung vermieden wird. Kundenanlagen werden so geplant und betrieben, dass sie

den Betrieb von Tonfrequenz- Rundsteueranlagen nicht stören. Treten dennoch Störungen

auf, so sorgt der Betreiber der störenden Kundenanlage in Abstimmung mit dem

Netzbetreiber für geeignete Abhilfemaß- nahmen.

Werden Verbrauchsgeräte ohne ausreichende Störfestigkeit nach DIN EN 61000 (VDE 0839)

in Anschlussnutzeranlagen durch Tonfrequenz-Rundsteuerung beeinträchtigt,

obliegt es dem Betreiber dieser Verbrauchsgeräte, dafür zu sorgen, dass z. B. durch Einbau

geeigneter technischer Mittel die Beeinträchtigung vermieden wird.

Um eine kommunikationstechnische Anbindung des Rundsteuerempfängers (Zählerplatz)

per Funktechnik (IP-Rundsteuerung) zu gewährleisten, ist die Installation einer

Außenantenne erforderlich. Hierfür benötigt der Netzbetreiber ein maximal 30 m langes

Leerrohr (Durchmesser min. M32) zwischen Antennenstandort und dem

Rundsteuerempfänger (Zählerplatz). Ein geeigneter Standort für eine Antenne ist z.B. an der

Außenfassade. (Ein Standort in einem Lichtschacht ist nur nach vorheriger Rücksprache

möglich.) Sollten hierfür Kernbohrungen oder Wanddurchbrüche nötig sein, sind diese

bauseits zu erstellen und nach erfolgter Inbetriebnahme mit einem entsprechenden

Brandschott bauseits zu verschließen.

11.3.5 Einrichtungen zur Kommunikation über das Niederspannungsnetz

Das Netz des Netzbetreibers darf nicht ohne dessen Zustimmung für

Kommunikationszwecke benutzt werden.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 18

Wird eine Kundenanlage für Kommunikationszwecke genutzt, so sorgt der Anschlussnehmer

dafür, dass störende Einflüsse auf Kundenanlagen, das Niederspannungsnetz und

Kommunikationsanlagen des Netzbetreibers und Dritter verhindert werden.

Es obliegt dem Betreiber von Kommunikationseinrichtungen, für das Fernhalten von

Signalen, die seine Kommunikationseinrichtungen störend beeinflussen, selbst zu sorgen.

Die in Anschlussnutzeranlagen betriebenen Geräte dürfen die

Kommunikationseinrichtungen des Netzbetreibers bzw. anderer Kundenanlagen nicht

unzulässig beeinträchtigen.

12 Auswahl von Schutzmaßnahmen

Ab der Abgangsklemme ist kundenseitig ein Netzsystem bzw. Anlagenaufbau gemäß DIN

VDE 0100-444 zu errichten. Dies bedeutet, dass in neu zu errichtenden Gebäuden von der

Einspeisung an TN-S-Systeme aufgebaut werden müssen.

Abbildung 4: Übergang vom TN-C-System des VNB zum TN-S-System der Kundenanlage

Bei der Planung der Schutzmaßnahme einer Kundenanlage ist zu berücksichtigen, dass sich

der zum Errichtungszeitpunkt gemessene Wert der Schleifenimpedanz durch Änderungen

im Netzaufbau verändern kann. Die Schleifenimpedanz kann daher vom VNB weder

angegeben noch garantiert werden. Die Anwendung der Schutzmaßnahme "Schutz durch

automatische Ausschaltung mit Überstrom-Schutz-Einrichtungen" erfolgt immer in

Eigenverantwortung des Anlagenerrichters.

Der zum Errichtungszeitpunkt in der Kundenanlage gemessene Wert der Schleifenimpedanz

kann sich z. B. durch Änderungen im Netzaufbau verändern. Die Schleifenimpedanz kann

daher vom Netzbetreiber weder angegeben noch kann der gemessene Wert dauerhaft

garantiert werden.

13 Anforderungen an Anschlussschränke im Freien

Anforderungen an Anschlussschränke im Freien sind der VDE-AR-N 4100 zu entnehmen.

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TAB 2019 19

Wird bei Anschlussschränken im Freien der Hausanschlusskasten durch den

Anschlussnehmer beigestellt, erfolgt die technische Ausgestaltung nach den Vorgaben des

Netzbetreibers.

14 Vorübergehend angeschlossene Anlagen

14.1 Geltungsbereich

Der Anschluss sowie die Mess- und Steuereinrichtungen für vorübergehend angeschlossene

Anlagen sind in fest verankerten Anschlussschränken bzw. Anschlussverteilerschränken nach

DIN EN 61439-4 (VDE 660-600-4) und DIN 43868 unterzubringen. Diese Schränke dienen

somit als Speisepunkt, in dem auch der Übergang vom Netzsystem des Netzbetreibers auf

das Netzsystem für die vorübergehend anzuschließende Anlage erfolgt.

Darüber hinaus sind auch geeignete Räume bzw. ortsfeste Schalt- und Steuerschränke

einsetzbar.

Vorübergehend angeschlossene Anlagen dienen nicht einer dauerhaften Versorgung. Die

Betriebsdauer beträgt grundsätzlich max. 12 Monate. Im Einzelfall ist eine Verlängerung

dieser Betriebsdauer mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

14.2 Anmeldung der vorübergehend angeschlossenen Anlage

Vorübergehend angeschlossene Anlagen bedürfen einer vom Netzanschluss gesonderten

Anmeldung beim Netzbetreiber nach dem in Abschnitt 5.1 beschriebenen Verfahren.

In Abstimmung mit dem Netzbetreiber kann das Inbetriebsetzungs-Verfahren nach

Abschnitt 5.2.3 zeitgleich erfolgen.

14.3 Anschluss an das Niederspannungsnetz

Der Anschluss an das Niederspannungsnetz erfolgt durch den Netzbetreiber. Entsprechend

der angemeldeten, maximal gleichzeitig benötigten Leistung, ermittelt der Netzbetreiber

den Netzanschlusspunkt. Dieser kann sich befinden:

in der NS-Verteilung einer Trafostation;

in einem Kabelverteilerschrank;

an einem vorhandenen Netzanschluss (z. B. Hausanschlusskasten);

auf dem Ortsnetzkabel oder in der Freileitung.

Die technische Lösung obliegt dem zuständigen Netzbetreiber.

Der Anschluss von Anschluss- und Anschlussverteilerschränken erfolgt nach Vorgabe des

Netzbetreibers und der VDE-AR-N 4100.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 20

Der Anschluss kann erfolgen mittels

kundeneigener flexibler Anschlussleitung (max. 15 m) nach Möglichkeit so nah wie

möglich an den VS oder T-Station.

ortsfestem, erdverlegtem Anschlusskabel des Netzbetreibers.

Vor dem Anschluss an das öffentliche Verteilungsnetz wird die kundeneigene

Anschlussleitung durch den Errichter auf mechanische Beschädigung und Isolationsfehler

geprüft. An Stellen, an denen die kundeneigene Anschlussleitung besonderen mechanischen

Belastungen ausgesetzt ist, muss sie durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

Anschlussbeispiele sind im Anhang G aufgeführt.

14.4 Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung

Die Inbetriebnahme einer vorübergehend angeschlossenen Anlage erfolgt durch den

Netzbetreiber.

Die Inbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage erfolgt mittels Trennstelle in der

Kundenanlage nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers

eingetragenes Installationsunternehmen.

Die Anschluss- und Anschlussverteilerschränke können in TN-C- und TT-Systemen

gleichermaßen ohne Umrüstung verwendet werden. Der vierte Leiter übernimmt die

Funktion des PEN-Leiters im TN-C-System oder die des Neutralleiters im TT-System. Die

Funktion des vierten Leiters ist zu kennzeichnen.

14.5 Abmeldung der vorübergehend angeschlossenen Anlage

Die Abmeldung der vorübergehend angeschlossenen Anlage erfolgt gemäß dem beim

Netzbetreiber üblichen Verfahren.

Die Trennung der Anschlussleitung am Netzanschlusspunkt erfolgt durch den Netzbetreiber.

14.6 Eigentumsgrenzen

Eigentumsgrenzen variieren je nach Ausführung. Grundsätzlich gilt:

Bei der Verwendung von kundeneigener flexibler Anschlussleitung befindet sich die

Eigentumsgrenze zwischen Netzbetreiber und Anschlussanlage an der letzten

Abgangsklemme im Verteilungsnetz bzw. den Abgangsklemmen des

Hausanschlusskastens.

Beim Anschluss an das ortsfest erdverlegte Anschlusskabel des Netzbetreibers

befindet sich die Eigentumsgrenze an den Eingangsklemmen des

Sicherungslasttrennschalters im Anschluss- oder Anschlussverteilerschrank.

14.7 Schließsystem

Über das anzuwendende Schließsystem erteilt der Netzbetreiber Auskunft.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 21

14.8 Direktmessungen > 63 A

Direktmessungen über 63 A sind grundsätzlich mit dem jeweiligen Netzbetreiber

abzustimmen. Für Direktmessungen bis 100 A ist eine Schrankinnenverdrahtung mit einem

Aderquerschnitt von 16 oder 25 mm² Cu feindrähtig und mit 25 mm langen Aderendhülsen

auszuführen.

14.9 Halbindirekter Messung (Wandlermessungen)

Halbindirekter Messung sind nach DIN 43868-2 zu errichten und mit dem Netzbetreiber

abzustimmen.

15 Erzeugungsanlagen und Speicher

15.1 Allgemeine Anforderungen

Für den Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern sind die Vorgaben der

VDE-AR-N 4105 einzuhalten. Für Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Wirkleistung

von jeweils PAmax ≥ 135 kW ist die Erfüllung der Anforderungen der VDE-AR-N 4110

(Technische Anschlussregeln Mittelspannung) nachzuweisen.

Der Anlagenbetreiber hat dauerhaft die technische Sicherheit und ordnungsgemäße

Funktionstüchtigkeit der Anlage zu gewährleisten.

Das Anschließen von Erzeugungsanlagen in Überschusseinspeisung (z.B. Photovoltaik

Eigenverbrauchsanlagen) und/ oder Speichern sowie alle Arbeiten an der Kundenanlage

dürfen nach Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), außer durch den Netzbetreiber,

nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes

Installationsunternehmen durchgeführt werden.

Ausgenommen hiervon sind Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung.

Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, die direkt an das Netz des Netzbetreibers

angeschlossen werden (z. B. PV-Volleinspeisung), ist die Fachkunde des Anlagenerrichters

nachzuweisen, wobei die Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers

dazu ausreichend ist.

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Speichern und Erzeugungsanlagen sind mögliche

Auswirkungen auf bestehende Netzanschlüsse zu berücksichtigen.

Nach VDE-AR-N 4100 sind Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Bemessungsleistung

von jeweils > 4,6 kVA im Drehstromsystem anzuschließen.

Die Errichtung von Speichern und Erzeugungsanlagen ist bereits in der Planung beim

Netzbetreiber unabhängig von ihrer Leistung gemäß Abschnitt 14.2 anzumelden.

Unabhängig von der Zahlung einer Einspeisevergütung bestehen Auswirkungen auf die

Messtechnik. Dies gilt auch für steckerfertige Erzeugungsanlagen und Speicher.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 22

Die Sätze (1) bis (4) gelten analog für eine Veränderung (z. B. Erweiterung, Stilllegung oder

Außerbetriebnahme) der Anlagen.

Die eichrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

15.2 An- und Abmeldung

Erzeugungsanlagen und/oder Speicher sowie das vorgesehene Messkonzept sind beim

Netzbetreiber gemäß dessen Verfahren vor deren Inbetriebsetzung anzumelden. Die zur

Anmeldung erforderlichen Unterlagen sind in Anhang A und auf der Internetseite NGD

aufgeführt.

Eine beabsichtigte Stilllegung bzw. Außerbetriebnahme ist dem Netzbetreiber rechtzeitig

anzuzeigen. Für den Zählerausbau ist mit dem Messstellenbetreiber ein Termin bzw. die

Rückgabe der Zähler zu vereinbaren. Abschnitt 5.2.5 gilt analog.

15.3 Errichtung

Erzeugungsanlagen und Speicher sind insbesondere nach den Bestimmungen der VDE-

Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 zu errichten. Weitere

Errichtungsbestimmungen, wie z. B. die Landesbauordnung, sind zu beachten.

Erzeugungsanlagen und Speicher sind vor der Aufnahme des Netzparallelbetriebs für die

sichere Einbindung in die Kundenanlage zu prüfen. Die notwendigen Prüfungen sind zu

dokumentieren.

15.4 Inbetriebsetzung

Für die Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen und Speichern sind die Vorgaben der VDE-

AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 einzuhalten. Die Ausführung erfolgt durch den

Anlagenerrichter in Abstimmung mit dem Netzbetreiber.

Die Inbetriebsetzung ist spätestens eine Woche vorher beim Netzbetreiber nach dem

üblichen Verfahren zu beantragen und der Termin abzustimmen. Die hierfür erforderlichen

Unterlagen und Nachweise sind in Anhang B aufgeführt.

Die Inbetriebsetzung erfolgt durch den Anlagenerrichter. Der Netzbetreiber behält sich vor,

bei der Inbetriebsetzung anwesend zu sein.

Über die Inbetriebsetzung ist durch den Anlagenerrichter ein Inbetriebsetzungsprotokoll

anzufertigen, dieser Vordruck wird bei der Zählermontage übergeben. Das Protokoll ist vom

Anlagenerrichter zu unterzeichnen. Der Netzbetreiber erhält eine Ausfertigung des

unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls.

Der Netzbetreiber kann zusätzlich einen Funktionsnachweis für das Netzsicherheits-/

Einspeisemanagement vom Anlagenbetreiber verlangen.

Anmerkung:

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 23

Zu unterscheiden von der „Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen“ ist der Begriff „Inbetriebnahme

nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“, der u.a. für die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich ist.

15.5 Netzsicherheitsmanagement / Einspeisemanagement

Im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements kann eine Leistungsabregelung bis hin zur

Abschaltung vom Netz erforderlich sein.

Unter Einspeisemanagement versteht man die geregelte Reduzierung der Wirkleistung von

Erzeugungsanlagen bis zu deren kompletter Abschaltung im Falle von Netzengpässen.

Anmerkung: Vorgaben für das verpflichtende Einspeisemanagement im Falle einer

Direktvermarktung sind nicht Bestandteil der TAB.

Das Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement richtet sich nach den jeweils aktuellen

rechtlichen und technischen Vorgaben. Die technischen Anforderungen an das

Netzsicherheits-/ Einspeisemanagement sind in Kapitel 5.7.4.2 der VDE-AR-N 4105

beschrieben.

Der Anlagenbetreiber ist unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. installierte Leistung)

gesetzlich verpflichtet, seine Anlage mit einer technischen Einrichtung zu versehen, die eine

Einbindung der Anlage in das Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement des

Netzbetreibers zulässt. Die Art der technischen Einrichtung gibt der Netzbetreiber vor.

Der Netzbetreiber gibt im Rahmen des Einspeise- und Netzsicherheitsmanagements Signale

zur Steuerung vor. Die Umsetzung der empfangenen Steuersignale - in eine Reduzierung der

Einspeiseleistung - erfolgt durch den Anlagenbetreiber in der Erzeugungsanlage unter

Beachtung der technischen Mindestvorgaben des Netzbetreibers.

In jedem Fall hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber eine Bestätigung des

ordnungsgemäßen Anschlusses und der ordnungsgemäßen Inbetriebsetzung der für die

Leistungsabregelung installierten technischen Einrichtungen und der Wirkung auf die

Anlagensteuerung der Erzeugungsanlage vorzulegen. Hierfür ist das beim Netzbetreiber

übliche Verfahren anzuwenden.

Der Anlagenbetreiber stellt dauerhaft sicher, dass die Steuerbefehle und ggf. erforderliche

Rückmeldungen (z. B. Ist-Einspeiseleistung) zuverlässig und nach den Vorgaben des

Netzbetreibers von der Anlagensteuerung verarbeitet bzw. gesendet werden können.

15.6 Notstromaggregate

Für kundeneigene Notstromaggregate gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4100.

In der Anschlussnutzeranlage fest (ortsfest/ stationär) angeschlossene Notstromaggregate

sind beim Netzbetreiber anzumelden. Hierbei sind dem Netzbetreiber Angaben zur

Betriebsweise (Inselbetrieb, Probebetrieb, Kurzzeitparallelbetrieb) zu machen. Die zur

Anmeldung erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind Anhang A zu entnehmen.

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 24

15.7 Weitere Anforderungen an Speicher

Für den Anschluss und den Betrieb von Speichern sind die allgemein anerkannten Regeln der

Technik einzuhalten. Insbesondere sind die Vorgaben der VDE-AR-N 4100 (für den

Betriebsmodus Energiebezug), der VDE-AR-N 4105 (für den Betriebsmodus

Energielieferung) und der VDE-AR-E 2510-2 einzuhalten. Die Erfüllung der technischen

Anforderungen ist durch die in den oben genannten Regelwerken geforderten Nachweise zu

belegen.

Weitere Hinweise, wie z. B. ein Überblick über die gültigen Anschluss-, Betriebs- und

Messkonzepte, sind dem Technischen Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am

Niederspannungsnetz“ des VDE/FNN zu entnehmen.

Der Einsatz von Speichern kann Einfluss auf Art, Zahl und Größe der erforderlichen

Messeinrichtungen haben. Insbesondere ist auf eine korrekte Messung von Strommengen

mit gesetzlichem Vergütungsanspruch (EEG-, KWK-Strom) und deren Abgrenzung von nicht

vergütungsfähigen Strommengen zu achten. Daher sind das Anschluss- und das

Betriebskonzept des Speichersystems und das Messkonzept mit dem Netzbetreiber im

Vorfeld abzustimmen.

Möchte sich der Speicherbetreiber/ Anschlussnehmer/ Anlagenbetreiber mittels des

Speichers am Regelenergiemarkt beteiligen, so bedarf dies gesonderter Vereinbarungen.

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TAB 2019 25

Anhang A - Übersicht erforderliche Unterlagen für den Anmeldeprozess

Anmeldeprozess

Anmeldevarianten

Anmeldung zum

Netzanschluss

Geschosszeichnung

(Grundrissplan) mit der

gewünschten Lage des Netzanschlusses

Lageplan und/oder Flurkarte mit

eingezeichnetem Gebäude im jeweils

baurechtlich üblichen Maßstab

Datenerfassungsblatt/er

mit Zusatzangaben

Konformitäts-

nachweise / Zertifikate

(Hersteller)

Anschlussrelevante

Unterlagen gem. Kap. 4.2

VDE-AR-N 4105

1 neue Kundenanlagen (nicht

zeitlich begrenzt) X X X

2

Anlagenerweiterung, wenn die im

Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig

benötigte Leistung überschritten wird X

3 vorübergehend angeschlossene Anlagen

( z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe) X

X

4.1

PV-Anlagen X X

mit Aufstellungsort der Anlage X X

(NA Schutz + EZE) X

4.2

BHKW- / KWK- Anlagen

X

X

mit Aufstellungsort der Anlage

X Antriebsmaschine, Generator

und Stromrichter

X (NA Schutz + EZE)

X

5

Speicher nach Abschnitt 14

X

X mit Aufstellungsort der Anlage, wenn

von EZA abweichend bzw. separat

X

X

X

6

Notstromaggregate X X

mit Aufstellungsort der Anlage X

X

7

Ladeeinrichtungen für

Elektrostraßenfahrzeuge

X

X X

falls über Ladeeinrichtung

in Netz zurückgespeist

wird

8 Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung

(ausgenommen ortsveränderliche Geräte) X

X

9 schaltbare Verbrauchseinrichtungen

nach Abschnitt 10.2 X

X

10

Einzelgeräte mit einer Nennleistung > 12 kVA X

X

11

Anlagen (z.B. Schweißgeräte), die die

Grenzwerte gemäß Kapitel 5.4 der VDE-

AR-N 4100 nicht einhalten X

X

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 26

Anhang B - Übersicht erforderliche Unterlagen

Inbetriebsetzungsprozess

Inbetriebsetzungsprozess

Anmeldevarianten

In

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An

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Un

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ag

en

1

neue Kundenanlagen

(nicht zeitlich

begrenzt)

X

2

Anlagenerweiterung, wenn die im

Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig

benötigte Leistung überschritten wird

X

3

vorübergehend angeschlossene Anlagen

( z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe)

X

4.1

PV-Anlagen

X

X Übersichtschaltplan mit

Messung, Modul und WR

Zuordnung je Gebäude

X

X

4.2

BHKW / KWK-Anlagen

X

X Beschreibung der Art

und Betriebsweise, Art

der Zuschaltung im Netz

X

X

5

Speicher nach Abschnitt

14 (ohne

Netzparallelbetrieb)

X

X

X

6

Notstromaggregate

(ohne

Netzparallelbetrieb)

X

7

Ladeeinrichtungen für

Elektrostraßenfahrzeu

ge

X

8

Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung

(ausgenommen ortsveränderliche Geräte)

X

9

schaltbare

Verbrauchseinrichtungen nach

Abschnitt 10.2

X

10

Einzelgeräte mit einer Nennleistung > 12 kVA

X

11

Anlagen (z.B. Schweißgeräte), die die

Grenzwerte gemäß Kapitel 5.4 der

VDE-AR-N 4100 nicht einhalten

X

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Technische Anschlussbedingungen Netzgesellschaft Düsseldorf mbH

TAB 2019 27

Anhang C - Geeignete Räume zur Errichtung von

Anschlusseinrichtungen

Errichtung Anschluss- einrichtungen zulässig?

Kellerraum ja

Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen 1)

Zählerraum ja

Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume nein

Feuchter bzw. nasser Raum nach DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200)

nein

Lagerraum für Heizöl in Abhängigkeit des Tankvolumens

1)

Brennstofflagerraum für Holzpel- lets

in Abhängigkeit des Lagervolumens 1)

Brennstofflagerraum für sonstige feste Brennstoffe

in Abhängigkeit des Lagervolumens 1)

Raum mit Feuerstätten

in Abhängigkeit von der Nenn- leistung

1)

flüssige Brennstoffe gasförmige Brennstoffe

feste Brennstoffe in Abhängigkeit von der Nenn- leistung

1)

Räume mit Wärmepumpen in Abhängigkeit der Antriebsleis- tung

1)

Räume mit BHKW in Abhängigkeit der Gesamtleis- tung

1)

Raum mit erhöhter Umgebungstemperatur

dauernd > 30 °C nein

(Tief-)Garagen, Hallen bis 100 m2 IP X4 ja 2),3)

über 100 m2

(Tief-)Garagen, Hallen nein

Feuergefährdeter Bereich

nein

Explosionsgefährdeter Bereich

nein

Batterieräume / Speichersysteme

nein 4)

Aufzugsraum

nein

1) Bei der Planung sind die Anforderungen der Landesbauordnung, der Feuerungsverordnung sowie der

Lei- tungsanlagenrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an den Brandschutz sowie die Anforderungen hinsichtlich erforderlicher Mindest-Gangbreiten.

2) mechanischer Schutz (Anfahrschutz) notwendig 3) nur wenn der Zugang zum Netzanschluss für den Netzbetreiber sichergestellt wird. 4) nur in Abstimmung mit dem Netzbetreiber und dem Hersteller des Speichersystems

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TAB 2019 28

Anhang D - Geeignete Räume für den Einbau von Zählerschränken

Raumarten Einbau Zählerschrank

zulässig?

Zählerraum ja

Hausanschlussraum ja 1)

Hausanschlusswand ja 2)

Hausanschlussnische ja 3)

Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume nein

Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen 4)

Kellerraum ja

Feuchter bzw. nasser Raum nach DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200)

nein

Lagerraum für Heizöl (Zähler- schrank außerhalb der Auffang- wanne)

in Abhängigkeit des Tankvolumens

4)

Brennstofflagerraum für Holzpellets in Abhängigkeit des Lagervolumens 4)

Brennstofflagerraum für sonstige feste Brennstoffe

in Abhängigkeit des Lagervolumens 4)

in Abhängigkeit von der Nennleistung

Raum mit Feuerstätten für

4) flüssige Brennstoffe gasförmige Brennstoffe

feste Brennstoffe in Abhängigkeit von der Nennleistung 4)

Räume mit erhöhter Umgebungs- temperatur

dauernd über 30 °C nein

Räume mit Wärmepumpen in Abhängigkeit der Antriebsleistung 4)

Räume mit BHKW in Abhängigkeit der Gesamtleistung 4)

bis 100 m2 ≥ IP X4

(Tief-) Garagen, Hallen ja 5),6)

über 100 m2

(Tief-) Garagen, Hallen nein

Feuergefährdete Betriebsstätte

nein

Explosionsgefährdeter Bereich

nein

Batterieräume / Speichersysteme

nein 7)

Aufzugsraum nein

1) ab mehr als 5 Anschlussnutzern vorgeschrieben 2) bis zu 5 Anschlussnutzer möglich 3) nur bei einem Anschlussnutzer möglich 4) Bei der Planung sind die Anforderungen der Landesbauordnung, der Feuerungsverordnung sowie der

Leitungsanlagenrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an den Brandschutz sowie die Anforderungen hinsichtlich erforderlicher Mindest-Gangbreiten.

5) gilt auch für Tiefgaragen 6) mechanischer Schutz (Anfahrschutz) notwendig 7) nur in Abstimmung mit dem Netzbetreiber und dem Hersteller des Speichersystems

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TAB 2019 29

Anhang E - Frei zu haltende Flächen bei Freileitungsnetzanschlüssen

Abbildung 5: Haus ohne Dachausstieg

Abbildung 4: Haus mit Dachausstieg

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TAB 2019 30

Anhang F - Anpassung von Zählerplätzen

Anpassung von Zählerplätzen aufgrund von Änderungen der Kundenanlage:

Nachfolgende Tabelle enthält Empfehlungen zur Anpassung bestehender Zählerplätze aufgrund von bestimmten in der Praxis häufig

anzutreffenden Änderungen der Kundenanlage. Hierbei wurden die in Abschnitt 7.4.2 beschriebenen Rahmenbedingungen zugrunde gelegt.

Grundsätzlich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zur Entscheidung über die Anpassungsnotwendigkeit heranzuziehen.

Darf ein vorhandener Zählerplatz bei Änderungen weiterhin verwendet werden?

Vorhandener Zählerplatz

Änderungsvarianten

DIN 43853 DIN 43870 DIN VDE 0603

(VDE 0603)

Zählerta- fel (keine Schutz- klasse II)

Norm-Zäh- lertafel

(Schutz- klasse II)

Norm-Zähler- tafel mit Vor-

sicherung (Schutz- klasse II)

Zählerschrank mit Fronthaube und

Trennvorrichtung im anlagenseitigen

Anschlussraum

Zählerschrank mit

NH-Sicherunglast-trenner

Zählerschrank mit Trennvor-

richtung 1)

Zählerschrank nach VDE-AR-N 4100

1. Leistungserhöhung in der Anschlussnutzer- anlage

nein

nein

nein

nein

ja 4)

ja

ja

2. Umstellung Zählerplatz auf Drehstrom nein nein nein nein ja 4) ja ja

3. Umstellung auf Zwei- richtungsmessung (mit Änderung der Betriebs- bedingungen)

nein

nein

nein

nein

ja 4)

ja

ja

4. Umstellung von Eintarif- auf Zweitarifmessung

nein

nein

nein

nein

ja 4)

ja

ja

Legende:

1) selektive Überstromschutzeinrichtung (z. B. SH-Schalter) gemäß VDE-AR-N 4100 2) netzseitiger Anschlussraum mit Klemmstein oder Schalter 3) anlagenseitiger Anschlussraum mit zentraler Überstromschutzeinrichtung (Kundenhauptsicherung) 4) Vorgaben des Netzbetreibers sind zu beachten. Flexible Zählerplatzverdrahtung mindestens 10 mm² (gem. DIN VDE 0603-2-1) muss vorhanden sein

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TAB 2019 31

Anhang G - Anschlussmöglichkeiten vorübergehend angeschlossener

Anlagen

Abbildung 6: Anschlussmöglichkeiten am Beispiel des TN-C-Systems

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TAB 2019 32

Anhang H - Aufbau halbindirekte Messung

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TAB 2019 33

Anhang I - Wandler mit Messlasche und Zählerwechselschrank

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TAB 2019 34

Anhang J - Zählerwechseltafel