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Teilrevision des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG)

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Was die Teilrevision des VAG für Versicherungen und Versicherungsvermittler bedeutet

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1. Einleitung 4

2. Executive Summary 5

3. Schwerpunktthemen der Teilrevision 53.1. Sanierung von Versicherungsunternehmen 5

3.2. Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept 6

3.2.1 Kundenklassifizierung und aufsichtsrechtliche Erleichterungen 6

3.2.2 Befreiung von der Aufsicht 7

3.3 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler 7

3.4. Ombudswesen 8

3.5. Weitere Themen 8

3.5.1 Bewilligungspflicht von Zweigniederlassungen ausländischer Rückversicherer 8

3.5.2 Gruppenaufsicht 8

3.5.3 Abschaffung der Befreiung von der internen Revisionspflicht 8

3.5.4 Strafbestimmungen 8

3.5.5 Schweizer Solvenztest (SST) und gebundenes Vermögen 8

4. Auswirkungen der Änderungen auf die einzelnen Parteien 104.1 Sanierung 10

4.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept 10

4.3 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler 10

4.4 Ombudswesen 10

4.5 Bewilligungspflicht von Zweigniederlassungen ausländischer Rückversicherer 11

4.6 Gruppenaufsicht 11

4.7 Abschaffung der Befreiung von der internen Revisionspflicht 11

5. Übergangsbestimmungen 12

6. Fahrplan bis zum Inkrafttreten 14

BIB Basisinformationsblatt

EFD Eidgenössisches Finanzdepartement

FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen, Finanzdienstleistungsgesetz

FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

FSAP Financial Sector Assessment Program

IWF Internationaler Währungsfonds

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SST Schweizer Solvenztest

VAG Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsgesetz

VE-VAG Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Versicherungsvertragsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

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Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsauf-sichtsgesetz, VAG) ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft und regelt die Aufsicht des Bundes über Versi-cherungsunternehmen und Versicherungsvermittler. Entwicklungen der letzten Jahre – etwa die Gesetz-gebungsarbeiten zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) – sowie das Fehlen eines eigenständigen Sanierungsrechts für Versicherungsunternehmen haben einen Anpassungsbedarf des Gesetzes ergeben. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Jahr 2016 mit der Ausarbeitung eines Ver-nehmlassungsentwurfs zur Teilrevision des VAG (VE-VAG). Die Vernehmlassung wurde am 14. November 2018 eröffnet und dauerte bis zum 28. Februar 2019. Die im VE-VAG enthaltenen Änderungen betreffen vorwiegend Bestimmungen zur Sanierung von Versi-cherungsunternehmen, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept, Verhaltens-regeln für Versicherungsvermittler sowie die Pflicht zum Anschluss an eine Ombudsstelle.

Mit der vorliegenden Broschüre geben wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Änderungen des VAG und zeigen mögliche Auswirkungen auf die einzelnen Akteure auf.

1. Einleitung

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Das VAG soll neu ein Sanierungsrecht erhalten, wonach Versicherungsunternehmen saniert werden können und nicht direkt liquidiert werden müssen. Diese Neuerung nimmt die Interessen der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall auf.

Versicherungsunternehmen, die nur professionelle Kunden haben, können nach dem Grundsatz der Verhältnismässig-keit aufsichtsrechtliche Erleichterungen gewährt werden. Zudem können Unternehmen mit besonders innovativen und zukunftsfähigen Geschäftsmodellen vollständig von der Aufsicht befreit werden, wenn der Versichertenschutz gewahrt wird.

Weiter enthält der VE-VAG analog zum FIDLEG Verhal-tenspflichten für Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter. Diese verlangen eine Angemessenheitsprüfung als Voraussetzung für die Vermittlung von Lebensversicherungen, bei denen der Kunde ein Anlagerisiko trägt (qualifizierte Lebensversi-

cherung). Ebenso wird die anschliessende Dokumentation dieser Prüfung gefordert. Zudem müssen ungebundene Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmenden über Entschädigungen informieren, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung erfolgen. Versicherungsvermittler dürfen schliesslich nicht mehr gleichzeitig als gebundene und ungebundene Vermittler tätig sein. Genau wie die Versiche-rungsunternehmen müssen sie sich einer unabhängigen Ombudsstelle anschliessen.

Die Übergangsfristen zur Erfüllung der neuen Anforderun-gen betragen einheitlich sechs Monate ab Inkrafttreten der Änderungen.

Im Anschluss an die Vernehmlassung wird die Botschaft des Bundesrates erarbeitet, welche voraussichtlich 2020 im Parlament beraten wird. Demnach kann mit dem Inkrafttre-ten des revidierten VAG frühestens Anfang 2021 gerechnet werden.

3.1. Sanierung von Versicherungsunternehmen

Zurzeit besteht keine rechtliche Grundlage für ein Sanie-rungsverfahren bei Versicherungsunternehmen. Das VAG erwähnt die Sanierung lediglich als Möglichkeit: Es stellt fest, dass ein Versicherungskonkurs nur dann erfolgen darf, wenn keine Aussicht auf Sanierung besteht oder eine solche ge-scheitert ist.1 In Absatz 2 desselben Artikels schliesst es die Anwendbarkeit des allgemeinen Nachlassverfahrens nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) explizit aus.2 Wenn ein Versicherungsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und dadurch die Interessen der Versi-cherten gefährdet werden, kann die Eidgenössische Finanz-marktaufsicht (FINMA) also lediglich sichernde Massnahmen anordnen. Als eine davon erwähnt das VAG die Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungs-unternehmen.3 Kapitalmassnahmen oder der Eingriff in die Rechte von Dritten sind nicht vorgesehen. Damit besteht für die FINMA nach geltendem Recht im Anwendungsfall faktisch ein Zwang zur Konkurseröffnung.

Der VE-VAG sieht nun vor, dass die FINMA ein Sanierungs-verfahren einleiten kann, wenn begründete Aussicht auf Sanierung oder Weiterführung einzelner Versicherungs-dienstleistungen besteht.4 Sie ist zudem ermächtigt, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.5 Ziel der Sanierung ist es, die Insolvenzgefahr abzuwenden und das Unternehmen weiterzuführen.

Mögliche Sanierungsmassnahmen sind:6

� die Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein an-deres Versicherungsunternehmen oder auf eine Auffang-gesellschaft respektive die Weiterführung des Bestandes im bestehenden Versicherungsunternehmen,

� die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neu-em Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapi-tal («Bail-in») sowie die Reduktion von Forderungen,

� die materielle Anpassung von Versicherungsverträgen.

2. Executive Summary

3. Schwerpunktthemen der Teilrevision

1 Art. 53 Abs. 1 VAG2 Art. 53 Abs. 2 VAG3 Art. 51 Abs. 2 lit. d VAG4 Art. 52a Abs. 1 VE-VAG5 Art. 52a Abs. 4 VE-VAG6 Art. 52b Abs. 1 VE-VAG

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14 Art. 10 VE-VAG, bzw. für Rückversicherung auch Art. 15 Abs. 1 lit. d VE-VAG15 Art. 17-20 VE-VAG 16 Art. 32-34, 36, 37 VAG17 Art. 52e Abs. 2, 54abis VE-VAG18 Art. 57-59 VAG19 Art. 62 VAG20 Art. 82 und 83 VE-VAG

Im Rahmen dieser Sanierungsmassnahmen darf in die Rech-te der Gläubiger eingegriffen werden. Allerdings darf kein Gläubiger schlechter gestellt werden, als dies im Versiche-rungskonkurs der Fall wäre.7

Bei einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, bei einer Forderungsreduktion oder bei der Anpassung von Versiche-rungsverträgen haben die Versicherungsnehmer das Recht, ihren Vertrag auf einer individuellen Basis innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen darüber mit sofor-tiger Wirkung zu kündigen.8 Hält der Versicherungsnehmer am Versicherungsvertrag fest, muss er allenfalls mit einer Prämiennachzahlung rechnen oder für die restliche Ver-tragslaufzeit eine reduzierte Versicherungsdeckung in Kauf nehmen. Zudem können Leistungen aus bereits eingetrete-nen Schadenfällen gekürzt werden.

Der VE-VAG sieht weiter vor, dass bei einem Versicherungs-konkurs die Forderungen von Versicherten aus Versi-cherungsverträgen (auch von professionellen Versicher-ten) privilegiert werden. Solche Forderungen werden der zweiten Klasse9 zugeordnet, aber erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen der zweiten Klasse aus der Konkurs-masse befriedigt.10

3.2. Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept

3.2.1 Kundenklassifizierung und aufsichtsrechtliche Erleichterungen

Das geltende VAG sieht aufsichtsrechtlich keine systemati-sche Bewertung und Differenzierung zwischen den unter-

schiedlichen Schutzbedürfnissen der Versicherten vor, also auch keine Kategorisierung der aufsichtsrechtlichen Anfor-derungen. Es unterscheidet lediglich zwischen Versicherern im Erstversicherungsgeschäft und solchen im Rückversiche-rungsgeschäft. Dabei weisen Rückversicherer eine niedrige-re Regulierungs- und Aufsichtsintensität auf.

Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, soll für die Regulierungs- und Aufsichtsintensität im revidierten VAG das Schutzbedürfnis der Versicherungs-nehmer ausschlaggebend sein. Dazu werden verschiedene Segmente von Versicherten definiert. Neu sollen auch Erst-versicherer, die Verträge ausschliesslich mit professionellen Versicherungsnehmern abschliessen, von aufsichtsrechtli-chen Erleichterungen profitieren.11 Dazu müssen sie jedoch vor Vertragsabschluss den Status ihrer Versicherungsneh-mer abklären und dokumentieren.12 Zudem müssen sie ihre Versicherungsnehmer darüber informieren, dass sie als pro-fessionelle Versicherungsnehmer gelten und welche Rechts-folgen damit zusammenhängen.13 Als professionelle Kunden können auch Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gelten, wenn diese ein professionelles Risikomanagement führen. Versicherungen, die sowohl professionelle als auch nicht-professionelle Kunden haben, können ebenfalls von den Erleichterungen profitieren. Allerdings müssen sie dazu die beiden Kundenstämme dauerhaft auseinanderhalten.

Für die konzerninterne Direkt- und Rückversicherung sowie für Rückversicherer bestehen ebenfalls aufsichtsrechtliche Erleichterungen. Die nachstehende Tabelle gibt dazu einen allgemeinen Überblick:

Aufsichtsrechtliche Erleichterun-gen, d.h. keine Anwendbarkeit der folgenden Artikel

Erstversicherer, die nur Verträge mit professionellen

Versicherungsnehmern abschliessen

Konzerninterne Direkt- und

Rückversicherung

Rückversicherung

Organisationsfonds14 Gebundenes Vermögen15 Besondere Regelungen zur Rechts-schutzversicherung, Elementar-schadenversicherung, Motorfahr-zeug-Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, beruflichen Vorsorge16

Bei einer Sanierung: Unterschiedli-che Anpassung von Versicherungs-verträgen verschiedener Kategorien, Verwendung des gebundenen Vermögens17

Zusätzliche sichernde Massnahmen für ausländische Versicherungsun-ternehmen18

Übertragung des Versicherungsbe-standes19

Ombudsstelle20

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3.2.2 Befreiung von der Aufsicht

Die FINMA kann nach dem VE-VAG Versicherungsunterneh-men mit innovativen Geschäftsmodellen von der Aufsicht befreien, wenn der Versichertenschutz gewährleistet ist und dies der Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz dient.21 Ein Versicherungsunternehmen, das von der Aufsicht befreit wurde, muss seine Versicherungsnehmer vor Eingehen eines Versicherungsverhältnisses auf die Ausnah-me von der Aufsicht hinweisen.22

3.3. Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler

Im Zuge der Gesetzesarbeiten zum FIDLEG hat das Parla-ment entschieden, dass die Verhaltenspflichten im Versi-cherungsbereich ins VAG aufgenommen werden sollen. Der VE-VAG enthält nun Verhaltenspflichten für die Versiche-rungsbranche und den Vertrieb von Anlageprodukten. Diese Pflichten sind analog denjenigen des FIDLEG. Damit gelten bei Anlageprodukten für alle Akteure im Finanzmarkt diesel-ben Bedingungen.

Versicherungsvermittler sollen vor Empfehlung einer qualifi-zierten Lebensversicherung prüfen, ob das entsprechende Produkt für den Versicherungsnehmer angemessen ist und über welche Kenntnisse und Erfahrungen dieser verfügt.23 Zudem müssen die Versicherungsvermittler die folgenden Informationen dokumentieren:24

� Welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen wurde

� Welche entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmer erhoben wurden

� Dass dem Versicherungsnehmer vom Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung abgeraten wurde

� Dass keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde

In Zukunft soll ein Versicherungsvermittler nicht mehr gleichzeitig als gebundener und ungebundener Versiche-rungsvermittler tätig sein können, da ein ungebundener Versicherungsvermittler in einem Treueverhältnis zu seinen Versicherten steht.25

Der VE-VAG stärkt den Kundenschutz für Privatkunden des ungebundenen Versicherungsvermittlers. Dieser muss seine Versicherungsnehmer über die Entschädigung informieren, die er von Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung erhält.26 Bisher musste er lediglich ausreichende finanzielle Sicherheiten (Berufshaft-pflichtversicherung mit Versicherungssumme pro Jahr von mindestens CHF 2 Mio. oder gleichwertige Sicherheiten) nachweisen und fachliche Qualifikationen zur Registrierung erfüllen. Neu kommen der Nachweis der Gewährleistung ei-ner einwandfreien Geschäftstätigkeit sowie der Anschluss an eine Ombudsstelle dazu.27 Ist eine einwandfreie Geschäfts-tätigkeit nicht mehr gewährt, kann die FINMA eine Löschung im Vermittlerregister und damit ein faktisches Berufsverbot erwirken.

Anbieter von qualifizierten Lebensversicherungen müssen in Zukunft ein Basisinformationsblatt (BIB) erstellen.28 Dieses soll möglichst ähnlich wie dasjenige für Finanzdienstleister gemäss FIDLEG ausgestaltet sein, um die Komplexität für den Kunden zu reduzieren und die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Finanzprodukten zu erhöhen.29

Gebundene Versicherungsvermittler werden sich neu nicht mehr freiwillig ins Vermittlerregister der FINMA eintra-gen lassen können, wohl aber in jene Register, die von der Branche geführt werden.

21 Art. 2 Abs. 3 lit. b VE-VAG22 Art. 2b Abs. 1 VE-VAG23 Art. 39g Abs. 1 VE-VAG24 Art. 39h VE-VAG25 Art. 40 Abs. 2 VE-VAG26 Art. 45a VE-VAG27 Art. 42 Abs. 2 VE-VAG28 Art. 39b Abs. 1 VE-VAG29 Art. 39c VE-VAG

Ungebundene Versicherungsvermittler

Stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern und handeln in deren Interesse

Gebundene Versicherungsvermittler

Alle übrigen Versicherungsvermittler

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3.4. Ombudswesen

Der VE-VAG verlangt, dass Streitigkeiten über Rechtsan-sprüche zwischen Versicherungsnehmern und Versiche-rungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen nach Möglichkeit durch eine Ombudsstelle im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens erledigt werden.30 Beide Parteien sollen eine unabhängige, unparteiische, mit spezifischen Fachkenntnissen ausgestattete und staatlich anerkannte Ombudsstelle anrufen können. Die Rechtsdurchsetzung soll dadurch mit einem sinnvollen und bewährten Instrument der alternativen einvernehmlichen Streitbeilegung ergänzt und gestärkt werden.

Schon heute existiert bei den Privatversicherungen die Stif-tung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva. Die Ombudsstelle Krankenversicherung ist zudem auch für Zu-satzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zuständig. Neu sollen alle Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler verpflichtet sein, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Eine solche benötigt neu die Anerkennung durch das EFD, die an bestimmte Grundvor-aussetzungen gebunden ist. Der VE-VAG überlässt es der Versicherungsbranche, ihr Ombudswesen im Rahmen einer Selbstregulierung entlang der gesetzlichen Mindestvorgaben zu organisieren. Dabei gelten die Regelungen des FIDLEG zum Ombudswesen analog.31

3.5. Weitere Themen

3.5.1 Bewilligungspflicht von Zweigniederlassungen ausländischer Rückversicherer

Bisher sind Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben, von der prudenziellen Aufsicht ausgenommen. Das gab dem Internationalen Währungsfonds (IWF) im Rahmen des letzten Financial Sector Assessment Program (FSAP) Anlass zur Rüge. Der VE-VAG soll das nun ändern, um den Schutz des Schweizer Finanzplatzes vor Missbräuchen zu erhöhen und gleichwertige Wettbewerbsbedingungen unter den bereits bisher beaufsichtigten inländischen Rückversicherern und den Schweizer Zweigniederlassungen ausländischer Rück-versicherer herzustellen.

Der VE-VAG sieht deshalb für Zweigniederlassungen von ausländischen Rückversicherern in der Schweiz keine Ausnahme von der Aufsicht mehr vor. Er hält ausdrücklich fest, dass Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz eine Niederlassung haben und über diese in der Schweiz oder von der Schweiz aus die Rückversiche-rung betreiben, der Aufsicht nach dem VAG unterstehen.32 Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufnehmen wollen oder bereits eine ausüben, müssen ihre Niederlas-sung zudem im Handelsregister eintragen lassen.33

3.5.2 Gruppenaufsicht

Mit der Teilrevision des VAG will der Gesetzgeber auch die Gruppenaufsicht stärken. So sind beispielsweise Ernennungen und Mutationen von Gewährsträgern auch auf Gruppenebene von der FINMA zu bewilligen.34 Das führt zu einer einheitlichen Regelung der Einzel- und Gruppenaufsicht.

3.5.3 Abschaffung der Befreiung von der internen Revisionspflicht

Nach geltendem VAG kann die FINMA ein Versicherungsun-ternehmen in begründeten Einzelfällen von der Pflicht be-freien, eine interne Revision zu bestellen.35 Diese Kompetenz schafft der VE-VAG ab, um die Äquivalenz der Schweizer Versicherungsregulierung und -aufsicht zur EU-Regulierung zu erlangen und damit den Marktzugang für Schweizer Rückversicherer in die EU zu ermöglichen. Die Versiche-rungsunternehmen, die bisher keine interne Revision be-stellen mussten, dazu aber künftig verpflichtet sein werden, können entweder selber eine interne Revision einrichten oder die Dienstleistung einkaufen.

3.5.4 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen des VAG wurden beim Erstellen des VE-VAG überprüft. Dabei hat das EFD lediglich diejenigen beibehalten, die wichtige aufsichtsrechtliche Anliegen schüt-zen. Damit will es die Aufsicht stärken und die Strafverfol-gungsbehörden von wenig nützlichen Verfahren entlasten.

3.5.5 Schweizer Solvenztest (SST) und gebundenes Vermögen

Die vorgeschlagenen Änderungen beim Schweizer Solvenz-test (SST) betreffen nur die formellen Grundlagen. Materiell ist der SST implizit bereits im geltenden VAG verankert; an dessen Kalibrierung soll der VE-VAG nichts ändern.

Schliesslich dürfen Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für Versicherungsbestände ausländischer Nie-derlassungen kein gebundenes Vermögen mehr bilden.36

30 Art. 82 VE-VAG31 Art. 83 Abs. 2 VE-VAG 32 Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VE-VAG33 Art. 15 Abs. 1 lit. b VE-VAG34 Art. 71bis und Art. 79bis VE-VAG35 Art. 27 Abs. 2 VAG36 Art. 17 Abs. 2 VE-VAG

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4. Auswirkungen der Änderungen auf die einzelnen Parteien

4.1 Sanierung

Mit dem vorgesehenen Sanierungsrecht will der Gesetz-geber negative finanzielle Folgen eines Konkurses für die Versicherten mildern. Daneben kann bei gewissen Versiche-rungszweigen – etwa bei der Krankenzusatz- oder Lebens-versicherung – auch ein Interesse der Versicherten beste-hen, die Versicherungsverträge fortzuführen, da sie diese bei einer anderen Versicherung unter Umständen nur zu schlechteren Konditionen (z.B. höheren Prämien, Gesund-heitsprüfung mit Ausschlüssen) abschliessen könnten.

Die Privilegierung der Forderungen von Versicherten aus Versicherungsverträgen erhöht zudem die Wettbewerbsfä-higkeit der Schweizer Rückversicherer gegenüber europä-ischen Konkurrenten. Denn ihre Erstversicherungskunden weisen dadurch eine verbesserte Solvenz aus und erhalten ein besseres Rating.

4.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept

Bewilligte Versicherungsunternehmen müssen nach Inkraft-treten des revidierten VAG gegenüber der FINMA erklären, welche Geschäfte sie abschliessen wollen.37 Sie müssen damit pro Versicherungszweig angeben, ob sie das Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rückversicherung oder mit nicht-professionellen Versicherungsnehmern abschliessen. Damit erhöht sich der administrative Aufwand kurzfristig.

Der Aufwand für Versicherungen, die neu aufgrund des kun-denschutzbasierten Regulierungs- und Aufsichtskonzepts von aufsichtsrechtlichen Erleichterungen profitieren, wird sich hingegen längerfristig reduzieren.

Versicherungen, die sowohl professionelle als auch nicht-professionelle Kunden haben, müssen jedoch auch mit Zusatzkosten rechnen, wenn sie von den aufsichtsrechtli-chen Erleichterungen profitieren wollen. Das sind einerseits einmalige Umstellungskosten und wiederkehrende Kosten aufgrund der zukünftigen Feststellung des jeweiligen Schutz-bedürfnisses aller Neukunden und damit deren Zuteilung zu einem der zwei Kundenstämme. Zudem muss die Versi-

cherung bei Unternehmenskunden die Professionalität des Risikomanagements einschätzen. Schliesslich nimmt der Compliance-Aufwand grundsätzlich zu, da die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtsprüfung eine stichprobenartige Über-prüfung der Kundenkategorisierung vornimmt.

Schliessen professionelle Kunden Versicherungen mit Versicherungsunternehmen ab, die von den aufsichtsrechtli-chen Erleichterungen und damit vom Wegfall der Pflicht zum Halten eines gebundenen Vermögens profitieren, liegt das Schutzniveau im Konkursfall tiefer, denn sie werden nicht mehr aus dem gebundenen Vermögen vorabbefriedigt. An-dererseits könnten sie im Fall der Fortführung des Versiche-rungsunternehmens von tieferen Prämien profitieren.

4.3 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler

Die geplanten Kundenschutzmassnahmen führen zu admi-nistrativen Mehrbelastungen und Zusatzkosten für:

� ungebundene Versicherungsvermittler, insbesondere auf-grund der Gewährleistung der einwandfreien Geschäfts-tätigkeit und der Offenlegung der Entschädigungen,

� Versicherungsvermittler von qualifizierten Lebensver-sicherungen durch Angemessenheitsprüfungen und Dokumentation,

� Anbieter von qualifizierten Lebensversicherungen durch das Erstellen des BIB.

Da ein Versicherungsvermittler nicht mehr gleichzeitig als gebundener und ungebundener Versicherungsvermittler agieren kann, muss ein ungebundener Versicherungsvermitt-ler praktisch das gesamte Produktsortiment eines Kunden-segmentes abdecken. Das setzt neben dem entsprechenden Know-how eine gewisse Grösse voraus. Ansonsten muss er auf den Verkauf von gewissen Versicherungsprodukten verzichten, was den Konsolidierungsdruck erhöhen kann.

4.4 Ombudswesen

Durch die Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle können zusätzliche Kosten entstehen, da sich die Finanzdienstleister am Aufbau und Betrieb der Ombudsstelle beteiligen müssen.

37 Art. 4 Abs. 2 lit. k VE-VAG

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4.5 Bewilligungspflicht von Zweigniederlassun-gen ausländischer Rückversicherer

Zweigniederlassungen ausländischer Rückversicherer müs-sen entweder eine Bewilligung der FINMA erhalten und sich damit der Aufsicht durch die FINMA unterstellen oder den Geschäftsbetrieb über die Schweizer Niederlassung aufge-ben. Für das Bewilligungsverfahren fallen einerseits einma-lige Bewilligungsgebühren sowie Kosten für die Erstellung und Einreichung des Geschäftsplans an. Zudem entstehen jährliche Zusatzkosten für die FINMA-Berichterstattung und für die Erfüllung verschiedener Compliance-, Governance- und Aktuariatsauflagen.

4.6 Gruppenaufsicht

Die vorgesehenen Änderungen bei der Gruppenaufsicht ha-ben lediglich geringe Zusatzaufwendungen zur Folge. Denn aufgrund der Häufigkeit von Personalunionen bei Versiche-rungsgruppen und -konglomeraten wurden bereits bisher fast alle potenziellen Gewährsträger auf Gruppenstufe durch eine Gewährsprüfung bei der hauptsächlichen Versicherung erfasst.

4.7 Abschaffung der Befreiung von der internen Revisionspflicht

Die wegfallende Kompetenz der FINMA, Versicherungsunter-nehmen in begründeten Fällen von der Pflicht zur Bestellung einer internen Revision zu befreien, betrifft 30 vorwiegend kleine Versicherungsunternehmen. Diese müssen mit zu-sätzlichen Kosten rechnen. Dabei richtet sich die Höhe der Kosten danach, ob das Unternehmen die interne Revision selber einrichtet oder auslagert.

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5. Übergangsbestimmungen

Die Übergangsfristen zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen betragen einheitlich sechs Monate ab Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen.38 Den Handlungsbedarf für die einzelnen Unternehmen und Personen haben wir in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:

Übergangsfrist Betroffene Unternehmen bzw. Personen Handlungsbedarf

6 Monate Zweigniederlassungen ausländischer Rückversi-cherer

Sich der Aufsicht der FINMA unterstellen oder Ge-schäftsbetrieb der Niederlassung aufgeben

6 Monate Bewilligte Versicherungsunternehmen Gegenüber der FINMA erklären, welche Geschäfte gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. k VE-VAG sie abschliessen wollen, das heisst Angabe pro Versichrungszweig, ob ein Geschäft abgeschlossen werden soll

� mit professionellen Versicherungsnehmern

� im Rahmen einer konzerninternen Direkt- oder Rück-versicherung oder

� mit nicht-professionellen Versicherungsnehmern

6 Monate Niederlassungen von ausländischen Versicherungs-unternehmen, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen oder eine solche bereits ausüben

Niederlassung im Handelsregister eintragen

6 Monate Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit Versicherungsbeständen ausländischer Nieder-lassungen

Das gebundene Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen auflösen und die betrof-fenen Versicherten darüber informieren

6 Monate Versicherungsunternehmen und ungebundene Ver-sicherungsvermittler

Sich einer Ombudsstelle anschliessen

38 Art. 90a VE-VAG

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Nach dem Vernehmlassungsverfahren erarbeitet der Bundesrat die Botschaft zur Revision des VAG. Mit dieser ist frühestens Ende 2019 zu rechnen. Im Verlauf des Jahres 2020 findet voraussichtlich die parlamentarische Beratung statt. Es kann damit frühestens per 1. Januar 2021 mit dem Inkrafttreten der Revision des VAG gerechnet werden.

6. Fahrplan bis zum Inkrafttreten

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28. Feb 2019 31. Dez 2019 1. Jan 202114. Nov 2018

Vernehmlassungs-verfahren

Erarbeitung des Vernehm-lassungsberichts

Erarbeitung der Botschaft des Bundesrates

Parlamentarische Beratung

Frühestes Inkrafttreten

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