TGL 12951 08/1965 Kälteanlagen. Sicherheitstechnische ...In Tabelle 6 sind für alle zugelassenen...

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0: "' 1)1( 621. 56/, 58 August 1965 KÄLTEANLA.GEN Sicherheitstechnische Vorschriften für Herstellung, Prüfung und Aui'stellung TGL 12 951 Gruppe 316 Xono,n;111JIE.Hbie ycTaHOBKv! Refrigerating Plants Safety Specifications Production, Checking and Erecting IlpaB111Jia no TexH111Ke 6esonacHocT111 ,D;JIR npolllsB 0,D;CTBa. lllC IlbITaHl/l.Fl III ycTaHOBKlll 3 :?'.!-, /j-1/I verbindlich ab 1. 1 .1967 Für Neuprojektierung verbindlich ab 1.1.1966 D i e s e r S t an d a r d g i 1 t nur für Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen nach dem Kaltdampfprozeß, bei denen das Kältemittel in geschlossenem Kreislauf verdampft und verflüssigt wird; er gilt nicht für Kälteanlagen mit Wasser als Kältemittel. Er gilt auch für Kälteanlagen in ]'ahrzeugen und im Bergbau, so- weit hierfür keine höheren Sicherheitsforderungen bestehen. D i e s e r S t an d a r d g i 1 t n i c h t für Kälte- anlagen, in denen die Anlage selbst oder deren Kältemittel aus- schließlich Gegenstand von Versuchen ist. Für solche Kälteanlagen sind vom Betriebsleiter spezielle Arbeitsschutzinstruktionen herauszugeben, 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2. 2.1. 2e2a 2.3. 2.4. 2.5. 2.1. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3,4, Inhaltsverzeichnis Kältemittel Einteilung Zugelassene !<ältemittel Zulassung neuer Kältemittel Kältemittel in der chemischen Industrie Änderung des Kältemittels Auslegμng und Prüfung der Anlagenteile Dcticke una. deren Prüfung Werkstoffe Druckgefäße Rohrleitungen und Armaturen Meß- und Anzeigegeräte Sicherheitseinrichtungen gegen Kennzeichnung Aufstellung von Kälteanlagen Begriffe Allgemeine Anforderungen Anforderungen an Kältemaschinen- und Apparateräume lüftung von Kältemaschinen- und Apparateräumen Seite 2 2 2 2 2 3 3 3 5 6 7 9 10 12 13 13 14 17 17 Fortsetzung Seite 2 bis 24 a; Zuständiger Fachbereich: 180, Lui't- und Kältetechnik !;; Bestätigt: 2,8, 1965, Amt für Standardisierung, Berlin 0 Vertrieb: Buchhaus Leipzig, 701 Leipzig, Postschließfach 140 - Verlag: VEB Fachbuchverlag, 7031 Leipzig

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1)1( 621. 56/, 58 August 1965

KÄLTEANLA.GEN

Sicherheitstechnische Vorschriften für Herstellung, Prüfung und Aui'stellung

TGL

12 951 Gruppe 316

Xono,n;111JIE.Hbie ycTaHOBKv! Refrigerating Plants

Safety Specifications fo~ Production, Checking

and Erecting

IlpaB111Jia no TexH111Ke 6esonacHocT111 ,D;JIR npolllsB 0,D;CTBa. lllC IlbITaHl/l.Fl III

ycTaHOBKlll

3 :?'.!-, /j-1/I verbindlich ab 1. 1 .1967 Für Neuprojektierung verbindlich ab 1.1.1966

D i e s e r S t an d a r d g i 1 t nur für Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen nach dem Kaltdampfprozeß, bei denen das Kältemittel in geschlossenem Kreislauf verdampft und verflüssigt wird; er gilt nicht für Kälteanlagen mit Wasser als Kältemittel.

Er gilt auch für Kälteanlagen in ]'ahrzeugen und im Bergbau, so­weit hierfür keine höheren Sicherheitsforderungen bestehen.

D i e s e r S t an d a r d g i 1 t n i c h t für Kälte­anlagen, in denen die Anlage selbst oder deren Kältemittel aus­schließlich Gegenstand von Versuchen ist. Für solche Kälteanlagen sind vom Betriebsleiter spezielle Arbeitsschutzinstruktionen herauszugeben,

1.

1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2.

2.1. 2e2a 2.3. 2.4. 2.5. !~fl6Q 2.1. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3,4,

Inhaltsverzeichnis

Kältemittel

Einteilung Zugelassene !<ältemittel Zulassung neuer Kältemittel Kältemittel in der chemischen Industrie Änderung des Kältemittels

Auslegµng und Prüfung der Anlagenteile

Dcticke una. deren Prüfung Werkstoffe Druckgefäße Rohrleitungen und Armaturen Meß- und Anzeigegeräte Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschre~tung Kennzeichnung

Aufstellung von Kälteanlagen

Begriffe Allgemeine Anforderungen Anforderungen an Kältemaschinen- und Apparateräume lüftung von Kältemaschinen- und Apparateräumen

Seite

2

2 2 2 2 3

3

3 5 6 7 9

10 12

13

13 14 17 17

~ Fortsetzung Seite 2 bis 24 ~ a; Zuständiger Fachbereich: 180, Lui't- und Kältetechnik !;; Bestätigt: 2,8, 1965, Amt für Standardisierung, Berlin 0 1--~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~....1

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3.5. 3,6. 3.7. 3,8,

Elektrische Einrichtungen Eislaufflächen in Veranstaltungsräumen Aufstellung im Freien Aufstellung im genehmigungspflichtigen Abstand von Bahnanlagen

Bedienungsvorschrift

Hinweise

Tabellenverzeichnis

Seite

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Tabelle 1 Sättigungstemperaturen ts 3 Tabelle 2 Mit Einschränkungen verwendbare Werkstoffe 6 Tabelle 3 Neuaufstellung 12 Tabelle 4 Zulässigkeit der Aufstellung von Kälteanlagen

in Gebäuden 16 Tabelle 5 Kältemittel 23 Tabelle 6 Höchstzulässige Betriebsdrücke und

Prüfdrücke 24

1. KÄLTEMITTEL

1.1. Einteilung

Gruppe 1: Nichtbrennbare Kältemittel, die keine oder nur unwesentliche Gift- oder Ätz­wirlcung haben,

Gruppe 2: Nichtbrennbare Kältemittel, die wesentliche Gift- oder Ätzwirkung haben und brennbare Kältemittel, unabhängig ;von ihrer Gift- oder Ätzwirkung, deren untere Explosionsgrenze 3, 5 und mehr Vol,-% beträgt,

Gruppe 3: Brennbare Kältemittel, unabhängig von ihrer Gift- oder Ätzwirkung, deren untere Explosionsgrenze unter 3,5 Vol,-% liegt.

1.2. Zugelassene Kältemittel

Die Eigenschaften der bisher bei kältetechnischen Prozessen üblichen Kälte­mittel sind in Tabelle 5 aufgeflihrt. Diese Kältemittel gelten als zugelassen,

1.3. Zulassung neuer Kältemittel

Nicht in Tabelle 5 enthaltene Kältemittel bedürfen vor ihrer Verwendung einer Zulassung durch das DJ>JINI, Berlin. Das wissenschaftlich-technische Zentrum der Kältetechnik ist vorher anzuhören, Bei der Zulassung ist festzulegen, in wel­che Gruppe das Kältemittel einzuordnen ist.

1.4. Kältemittel in der chemischen Industrie

Die Wahl des Kältemittels für Anlagen der chemischEm und artverwandten Industrie bedarf der Zustimmung des Betreibers, Dabei ist zu prüi'en, ob chemische Reaktio­nen mit anderen Stoffen bei lfudichtheiten auftreten können,

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1. 5. Änderung des Kältemittels

Die Umstellung einer Kälteanlage auf ein anderes Kältemittel darf nur dann er­folgen, wenn der Hersteller oder ein vom DJ\11111 anerkannter Fachbetrieb oder Gut­achter für Kälteanlagen schriftlich bestätigt hat, daß die Anlage für das neue Kältemittel geeignet ist.

Bei der Umstellung sind sämtliche Sicherheitseinrichtungen den neuen Bedingungen anzupassen. FUr die umgestellte Anlage ist eine neue auszuarbeiten.

Bedienungsvorschrift nach Abschnitt 4, •

Kennzeichnung nach Abschnitt 2,7.1.2.

2. AUSLEGUNG UND PRÜFUNG DER ANLAGENTEILE

2.1. Drücke und deren Prüfung

FUr jede Kälteanlage ist der Druck zu ermitteln, der bei dem verwendeten Kälte­mittel und den vorliegenden Betriebs- und Umgebungsverhältnissen höchstens zu erwarten ist (höchstmöglicher Betriebsdruck). Unter Betriebsbedingungen sind die Bedingungen einer mit Kältemittel gefüllten Anlage sowohl im Stillstand als auch während des Betriebes zu verstehen,

FUr die Berechnung und Konstruktion der Kä~temaschinen oder -apparate müssen die auszuwählenden Sättigungsdrücke für die Saug- und Druckseite den gleichen oder nächsthöheren Sättigungstemperaturen nach Tabelle 1 entsprechen. Diese Drücke gelten als höchs·tzulässige Betriebsdrücke,

Tabelle 1 Sättigungstemperaturen t8

Saugseite Druckseite Kurzzeichen Oe • Oe

' + 32 + 40 A

+ 40 + 55 B

2.1.1, Höchstzulässige Betriebsdrücke

Sofern bei den Sätti@.,lngstemperaturen nach Tabelle 1 die Sättigungsdrücke niedriger als 2 kp/cm2 Überdruck liegen, gilt der Druck von 2 kp/cm2 Uberdruclc als höchstzulässiger Betriebsdruck, In Tabelle 6 sind für alle zugelassenen Kältemittel die für Berechnung und Konstruktion der Käl"temascbinen und ibrer Teile maßgebenden Drücke aufgeführt,

Wenn in einer .Anlage die Saugseite den Druck der· Druckseite erhalten kann, z. B. durch betriebsmäßiges Uroßchalten der· Saug- und Druckseite beim Abtauen,.sind entweder beide Sei·ten für den auf der Druckseite geltenden höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen oder sicherheitstechnische E:tnrichtungen vorzusehen, die ein i:ibersteigen des auf der Saugseite geltenden höchstzulässigen Betriebsdruckes ausschließen,

Bei mehrstufigen .Anlagen gilt als höchstzulässiger Betriebsdruck für die Saug­und Druckseite der unteren Stufen der :für die höchste Saugdruckstufe geltende höchstzulässige Betriebsdruck,

Für Kapseln hermetischer Kältemittelverdichter in Kältesätzen mit Kapillarrobr­einspritzung kann als höchstzulässiger Betriebsdruck der Ausgleichdruck bei + 40 °e gesetzt werden, Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kapseln im Betrieb mit dem

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Druck der Saugseite belastet werden und gesic..hert ist, daß bei der Füllung der Kältesätze mit Kältemittel und Kältemaschinenöl die auf dem Erzeugnisschi.ld an­gegebenen Füllmassen nicht überschritten werden,

2.1,1,1. Bei TieftemperaturkäHemitteln, wie R 13, .Äthylen und .Äthan, dürfen die höchstzulässigen Betriebsdrücke niedriger als nach Tabelle 6 festgelegt wer­den, wenn die gesamte Anlage so gebaut und abgesichert ist, daß eine Über•schrei­tung des festgelegten höchetzulässigen Betriebsdruckes sicher verhindert wird, z. B, durch Ausdehnungsgefäße. In Anlagen mit dem Kältemittel R 14 ist eine solche Druckbegrenzung erforder:Lich,

2.1,1.2, Für Wärmepumpenanlagen, Kranklimageräte für Heißbetriebe u, ä, gelten die höchetzulässigen Betriebsdrücke nach Tabelle 6 nicht, sondern sie sind je nach Einsatzbedingungen festzulegen.

2.1.1.3. Werden Apparategruppen, Apparate oder Anlagenteile beim Reinigen oder Abtauen mit einem Druck belastet, der den nach Abschnitt 2.1, ermittelten höchst­zulässigen Betriebsdruck der Anlage übersteigt, so ist f"ur diese Bauteile der höchstmögliche Betriebsdruck gesondert zu ermitteln, Der höchetzulässige Be­triebsdruck dieser Bauteile ist gleich dem ermittelten höchstmöglichen Betriebs­druck zu setzen,

Berechnungsdruck

Der Berechnungsdruck ist m:l.ndestens gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck zu setzen. In Apparaten und Rohrsystemen sind die statische Druckhöhe des Flüssigkeits­inhaltes und die bei Zwangsdurchlaufsystemen infolge des Strömungswiderstandes auftretenden höheren Drücke zu berücksichtigen, wenn dadurch d.te Beanspruchung der Wandungsteile um mehr a1s 5 % erhöht wird.

Prüfdrücke

Die Pritfdrücke si:nd entsprechend den nachstehenden Prüfungen fes-tzulegen. An jeder Kälteanlage sind folgende Prüi\mgen vorzunehrnem

2.1,4,

a) Prüfung der Einzelteile beim Hersteller (Herstellerprüfung),.

b) Prüfung der Gesaml;a.nlage nach der llbntage (l.'bntagepriif'ung). Diese ist nicht erforderlich f'tlr Kälteanlagen m:tt einer Ftlll­masse bis 5 kg der Kältemittel··G:ruppe 1 und rd.t einer Füll­masse bis o, 5 kg Kältemittel der Gruppe 2,

Herstellerprüfung

Die Herstellerprüfung hat vor der Lieferung durch eine Druck~ und ei:ne D:tcht­heitsprüfung zu erfolgen. Dabei dürfen die zu prüfenden Teile, gegebenenfalL'! die zu prüfenden Stellen, weder gespachtelt noch ges·tr:lc.lren sein.

Druckprüfung

Die Druckprüfung ist mit ej.ner für den Verwendungszweck ungefälwlicllen und rdcht brennbaren Flüssigkeit, z. B. Wasser, vorzunehmen. In begründeten Ausna:bme:fällen ist an Stelle der Flüssigkeit ein u:nge:fälwlicqes und nichtbi•ermbares Gas, z. B. Luft, zugelassen, wenn die Druckprlifu:ng unter Wasser erfolgt und au,sreichende, von der Sicherheits:i:rulpektion das Herstellers festzulegende Sicherheits1:naßnaJ:nnen· angewendet werden.

Die Druckprüfung ist vorzunehmem

a) bei Druckgefäßen nach ASAO 840,

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b) bei sonstigen Konstruktionsteilen aus gewalzten, g·eschmiedeten oder ge­'gossenen Werkstoffen mit dem 1,3fachen höchstzulässigen Betriebsdruck, min­destens jedoch mit höchstzulässigem Betriebsdruck plus 1 kp/cm2, wenn 0.3 x höchstzulässiger Betriebsdruck kleiner als 1 kp/cm2 ist. Bei Kältemittel­verdichtern ist für den Saug- und Kurbelraum von dem höchstzulässigen Betriebs­druck der Saugseite und für den Druckraum von dem höchstzulässigen Betriebs­druck der Druckseite auszugehen.

Bei Anwendung von ungefährlichen und nichtbrennbaren Gasen hat die Druck­prüfung mit dem 1,1fachen höchstzulässigen Betriebsdruck zu erfolgen.

Verlangen andere Bestimmungen abweichende Prüfdrücke, so sind die jeweils höheren Werte maßgebend.

2.1.6. Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüftll'lg ist nach der Druckprüfung mit einem für den Verwendungs­zweck ungefährlichen und nichtbrennbaren Gas, z. B. Luft, mit dem höchstzuläs­sigen Betriebsdruck vorzunehmen. Dabei sind die Teile entweder unter Wasser zu tauchen oder alle Nähte und Verbindungen mit einer blasenbildenden Lösung ab-zupinseln oder mit einem Lecksucher zu überprüfen. ·

lV!ontageprüfung

Die Montageprüfung nruß nach beendeter Montage am Betriebsort durch eine Dicht­heitsprüfung mit einem für den Verwendungszweck ungefährlichen und nicht­brennbaren Gas, z. B. Luft, durchgeführt werden, Dabei sind die einzelnen Stufen der Kälteanlage mit ihrem höchstzulässigen Betriebsdruck abzudrlicken. Be:_ Erweiterungen oder Reparaturen bestehender Anlagen genügt als Montageprüfung die Prüfung der neu eingebauten Baugruppen oder Bauteile.

Der Einsatz von Kältemittelverdichtern bei der lV!ontageprüfung ist nur in Aus­nahmefällen zulässig und wenn die Gewähr gegeben ist, daß eine Explosion durch Öldämpfe bei der Verdichtung von Luft ausgeschlossen ist. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Temperatur im Druckstutzen 120 °c nicht überschreitet und während des Verdichterlaufes ständig überwacht wird.

' Die lV!ontageprüfung ist von einem Kältemonteur durchzuführen, der hierfür einen Berechtigungsnachweis des lV!ontagebetriebes besitzt. Über die ordnungsgemäße Durchführung ist dem Betreiber der Kälteanlage von dem für die Montagearbeiten Verantwortlichen eine Bescheinigung auszustellen.

Für sämtliche abnahmepflichtigen Druckgefäße ist die Abnahmeprüfung gemäß ASAO 840 vor Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen,

2.2. Werkstoffe

Werkstoffe für Kältemaschinen und -apparate müssen den mechanischen, thermi­schen und chemischen Angriffen durch die Kältemiptel, Kältemaschinenöle, Kälte­mittel-Kältemaschinenöl-Gemische, Kältemittel-Lösungsmittel-Gemische und Kälte­träger widerstehen.

Hinsichtlich der mechanischen und thermischen Beanspruchungen gelten die ein­schlägigen Standards und die Werkstoff- und Bauvorschriften für Danipfkessel und Druckgefäße,

Hinsichtlich des chemischen Verhaltens der Kältemittel gegenüber den üblichen Werkstoffen sind die Abschnitte 2.2.1. bis 2.2.2. zu beachten. Liegen andere Werkstoffe oder Abweichungen von den Festlegungen der Abschnitte 2.2.1. bis; 2, 2,2, vor, so ist die Unbedenklichkeit dem DAIJNI nachzuweisen, z. B. durch das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, durch Versuche oder Literatur­angaben.

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Hinsichtlich des chemischen Verhaltens gegenüber den übrigen Arbeitsstoffen, wie Kältemaschinenöle und Kälteträger, sind außer den anerkannten Regeln der Technik die Verwendungsvorschriften der Hersteller dieser Arbeitsstoffe zu be­achten,

2.2.1. Ohne Einschränkungen ve:rwendbare Werkstoffe

Grauguß, Temperguß, Sta.hlguß Unlegierte und legierte Stähle Glas

Mit Einschränkungen verwendbare Werkstoffe

Tabelle 2

Werkstoff Verwendbar bei

Kupfer Mindestgehalt von 99,75 % Cu Rohrwerkstoff nach TGL 11 411

Kupferlegierungen -

Aluminium ll'Iindestgehalt von 99,5 % Al

ll'Jg Bestandteile Aluminiumlegierungen höchstens 1 %

(Abschn:i.tt 2.2. beachten)

ll'Jagnesium ·, -Zink -

Blei -

Zinn Blei-Zinn- -Legierungen

2.3. Druckgefäße

Nicht verwendbar in BerUhrung mit

Anunoniak, ll'Ietbylformiat

.Ammoniak, ll'Ietbylformiat

R 11, R 21, R 113 übrigen fluorierten Kältemitteln, wenn ungebundenes Wasser im Kreislauf' vorhan-den

-fluorierten Kälte-mitteln .

Anunoniak, fluorier-ten Kältemitteln

Äthylchlorid, ölfüh-renden fluorierten Kältemitteln

fluorierl;en und chlorierten Kälte-mitteln, wenn unge-bundenes Wasser im KTeislauf vorhanden

Druckgefäße in Kälteanlagen unterliegen den jeweils giiltigen Bestimmungen der ASAO 840,

2,3.1. Festigkeitsberechnung

Für die Festigkeitsberechnung der Druckgefäße sind die höchstzulässigen Betriebs­drücke und die Prüfdrücke nach Tabelle 6 maßgebend, es sei denn, daß höhere Be­triebsdrücke vorgeschrieben werden müssen, z, B. bei Wärmepump.ena.nlagen nach den Abschnitten 2.1.1,2. und 2.1.2.

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Rohrleitungen und. Armaturen

Rohrleitungen und Armaturen für Kältemittel und Kälteträger nli.i.ssen den auftre­tenden Drücken und Temperaturen en-~sprechend ausgelegt werden.

2.4.1, Rohrverbindu_>igen

Rohrverbindurigen lllÜBsen entsprechend ihrem Verwendungszweck dicht sein und den auftretenden thermischen und mechanischen Beanspruchungen genügen„ Es wird un­terschieden zwischen lösbaren Verbindungen, wie Flansch- und Schraubverbindun­gen, und nichtlösbaren Verbindungen, wie Schweiß- und Lötverbi:tlrlungen,

2, 4, 1, 1, Flanschverbindungen müssen :für die höchstzulässj_gen Betriebsdrücke entsprechend den Berechnungsvorschriften für Druckgefäße ausgeleg-~ werden, In Kältemittelleitungen und an kältemittelführenden Armaturen, Apparaten und Ma­schinen süid sie mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung a:uszuf'ühren,

2.4, 1,2. Schneidringverschraubungen sind als Rohrverbindungen für Kältemit-~el­leitungen unzulässig.

2,4, 1.J, Bei den Lötverbindungen ist zwischen Weich- und Hartlötverbindungen zu unterscheiden@ l<'ür Kältemittel der Gruppe 1 nach Tabelle 5 sind beide Lötarten zulässig, je-doch ist bei der Auswahl des Weichlotes die Beh•iebstemperatur zu beach-~en, Weich­lote auf Zinn- und Bleibasis dürfen bei fluorierten und chlor1erten Kohlenwasser­stoffen nur verwendet werden, wenn im Kältemittelkreisla.uf !min ungebundenes Wasser enthalten ist, Bei Verwendung von Kältemitteln der Gruppen 2 und J nach Tabelle 5 dürfen Lötverbindungen nur als Hartlötverbindungen ausgeführt werden, Für Ammoniak sind Lote aus Legierungen mit Silber, Zink und Kupfer nicht zulässig,

Es dürfen nur Flußmittel verwendet werden, die auf den Werkstoff' nicht korro­dierend wirken, das Kältem5.ttel sowie die Kältemaschinenöle nicht schädigend beeinflussen und nicht zu Verstopfungen im Kältemittelkreislauf führen können.

2,4.1,4. Schweißverbindungen dürfen nur von Bet:r:Leben ausgeführt werden, dia von der "Zulassungskommission für Schweißbetriebe der DDR" gemäß "Anordnung über die Zulassung von Betrieben ?.ur Ausführung abnahmepflichtiger Schweiß·· arbeiten" vom 27.7,1964 GBl, III Nr, 40 Seite 397 zugelassen sind,

Handschweißungen dürfen nur von Schweißern mit Sehweißerprüfung nach TGL 2847 Bl,2, 3, 4, 5, 7 und 8 ausgeführt werden,

Absperrorgane

Be-i ailen Absperrorganen müssen die Ventilspindeln gegen unbeabsichtigtes Her­au,sdrehen gesichert sein, Ventile mit Stopfbuchse sind mit Rückdichtung auszu­führen.

2.4.2.1, Handabsperrorgane, die beim An- und Abstellen der Kälteanlage und während des Betriebes der Kälteanlage betätigt werden müssen, sind mit fest­au:fgesetztem Bedienungselement zu versehen,

Die Ventilstellungen "Au:f" und "Zu" müssen d,eutlich erkennbar sein .• Ist diese Forderung durch die Bauart des Ventils nicht erfüllt, so sind zwei dauerha:fte Schilder zum Anhängen mit den deutJJ-chen Au:fscbriften "A1if" urid "Zu" ra.ttzu­liefern. Die:ser Abschnitt gilt nicht für Ventile nach Absolm:i.t·t 2,4,2,2,

2,4.2,2. Erhalten Ha.ndabsperrorga:ne über Spindel und Stopfbuchse eine a.uf­schraubbare druck- und gasdichte Kappe, so muß diese eine Druckentlastung be­sitzen, die beim Abschra:uben gefahrlos wirksam wird,

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2.4.2.3. Jeder Kältemittelverdichter offener Bauart muß am Ein- und Austritt Absperrorgane besi·tzen. Bei halbhermetischen und hermetischen Kältemittelver­dichtern mit einem theoretischen Förderstrom über 4 m3/h müssen ebenfalls am Ein­und Austritt Absperrorgane angebracht werden. Betriebsmäßig bedingte Ölabscheider dürfen zwischen Verdichter und Absperrorgan liegen. Bei Verdichtersätzen darf auch der Verflüssiger, n:Lcht aber der Sammler zwischen Verdichter und Absperrorgan liegen,

Für die Anordnung von Absperrorganen an Druckgefäßen gilt JJSAO 840.

Rohi:-lei tungen

Rohrleitungen müssen durch Halterungen an Wänden und Decken dynamisch und statisch sicher befestigt sein, Der freie Abstand von Wand oder Decke zum Rohr muß so groß sein, d!3ß notwendiges Nachdichten von Flanschen, Verschraubungen, Armaturen u,a, durchgeflihrt werden kann, Bei langen Rohrleitungsstrecken ist zu prüf'en0 ob der Einbau von Debntll1gs­ausgleichern notwendig ist.

Flir Rohrdurchführungen durch Brandwände und Branddecken gilt TGL 10 685 Bl.3 Bautecbnischer Brandschutz, Brandschutzkonstruktionen in Bauwerken.

Die freie Höhe zwischen Fußboden und Unterkante an der Decke verlegter Rohr­leitungen, soweit sie Verkehrswege kreuzen oder mit ibnen verlaufen oder bei der Bedienung der Kälteanlage untergangen werden müssen, nruß in den Räumen über Straßenniveau mindestens 2 m, in Kellerräumen mindestens 1,9 m betragen. Rohr­leitungen sind so zu verlegen oder zu verkleiden, daß keine Stolpergefahr vor­handen ist.

2,4.3, 1, Kältemittelleitungen und Leitungen für ätzende Kälteträger dürfen nicht in Schächten verlegt werden, in denen sich ein Teil bewegt, z. B. ein Aufzug oder in Schächten und Kanälen, die Öffnungen nach Wohnräumen oder Räumen des öffentlichen Verkehrs hin haben,

An den Außenwänden eines Gebäudes verlegte Leitungen müssen bis zu einer Höhe von 2,5 m gegen Beschädigungen geschützt sein,

' 2.4,3,2, Ablaßstellen an KäHemittelleitungen und Leitnngen für ätzende Kälte­träger müssen gut zugänglich und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesj„chert sein.

2,4,3,3, In gesellschaftlichen Bauten Gruppe A nach Absch<·'.d:~t 3.1.4, und in Wohnbauten sind Kältemittelleitungen in Verkehrsräumen, Treppel'lhäuser.a, Fluren u. ä, nur in schwer brennbaren, dich·ben Rohrkanälen, die i:tJB Freie zu entlüften, mit abnehmbarer Abdeckung zu versehen sind und keine anderen, z. B. elektrische Leitungen enthalten dürfen, zu verlegen, Dies giH nicht für Kältemittelleitungen zu Kühlmöbell1,

In Räumen, in denen sich Menschen aufhalten, die in ihrer Bewegt1ligsfreiheit be­hindert sind, dUrfen Kält;ernittelleitungen nicht verlegt Werden, Das g:Ut nicht für Anschlußleitungen zu den in diesen Räumen befindlichen füihlern; s1e sind bis zu einer Höhe von 2, 5 m gegen Berlibrtll1g zu schützen, Außer den Anschluß­verbindungen dürfen keine weiteren lösbaren Verbindungen in diesen Räumen vor­handen sein. Die Armaturen für die in diesen Räumen installierten Kühler, z, B, Absperr- Ul1d Regelorgane, si.nd außerhalb der R!!:ume in geschlossenen Käs·~en mit abnebmbarer Abdeckung unterzubringen.

2,4,3,4, In gesellschaftlichen Bauten Gruppe B nach Abschnitt 3,1.4,2, dürfen Rohrleitungen für Kältemittel der Gruppe 1 nach Tabelle 5 in Verkehrsräumen verlegt werden, wenn die Füllmasse des angeschlossenen Kälterni ttellcreislaufes die nach Tabelle 4, Anmerkung 1, zulässigen Werte nicht übersteigt, Rohrleitun­gen sind.bis zu 2,5 rn Abstand vom Fußboden gegen Berührung und Beschädigungen zu schützen. Armaturen sind gegen unbefugte BetätiguDg zu sichern. .

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Beim Einsatz der Kältemittel der Gruppe 2 gelten für Verkehrsräume die Forde­rungen des Abschnittes 2.4.3•3·

Für Produktionsräume gibt es keine Einschränkungen in der Verlegung von kälte­mittelführenden Rohrleitungen und Armaturen, vorausgesetzt, daß die Benutzung der Rückzugwege nicht behindert wird.

2.4.3.5, Für gesellschaftliche Bauten Gruppe C nach Abschnitt 3, 1.4. und Industrieb.auten gibt es f'tir die Verlegung von kältemi.ttelführenden Rohrleitungen keine Einschränkungen, vorausgesetzt, daß die Benutzung der Rückzugwege nicht behindert wird.

2.5. Meß- und Anzeigegeräte

lVIa:nomet er

!Vlanometer für Kältemittel sind so auszulegen, daß bei dem höchstzulässigen Betriebsdruck höchstens 2/3 des Skalenbereiches beansprucht werden. Das gilt nicht für Jllfa.nometer mit dem Symbol Q "Anwendungsbereich= Anzeigebereich",

Der höc.hstzulällsige Betriebsdruck ist am !Vlanometer durch eine unveränderliche rote Marke zu kennzeichnen.

Tulanometer müssen während <i.es Betriebes der Kälteanlage auswechselbar sein.

2,5,1.1. Druckerzeuger im Kältemittelkreislauf müssen Anschlüsse für !Vlanometer an Saug- und Druckseite enthalten, Bei mehrstufigen Druckerzeugern muß der An­schluß an jeder einzelnen Stufe möglich sein. Bei mehrstufigen Verbundverdichtern können die Anschlüsse der Hochdrucksaugseite entfallen. Zwangsgeschmierte Kältemittelverdichter müssen einen Anschluß für !Vlanometer zur Messung des Öldruckes erhalten.

Ist der Kurbelraum von Verdichtern nicht ständig und ohne Zwischenschaltung von Absperrorganen so mit dem Saugraum verbunden, daß in ihm stets Saugdruck herrscht, ist ein Anschluß zur Messung des Kurbelraumdruckes erforderlich.

Alle Anschlüsse müssen so <angeordnet sein, daß der Druck in den zugehörigen Druckräumen auch bei Betätigung von zum Druckerzeuger gehörigen Absperrorganen angezeigt wird.

2,5.1.2. Bei Druckerzeugern in teilantomatischen und handbedienten Kältemaschi­nen müssen alle Anschlüsse nach Abschnitt 2,5, 1.1, mit !Vlanome·tern ausgerüstet sein, wenn:

a) Kältemittel verwendet werden, die bei einer Umgebungstemperatur von + 25 °c einen Sättigungsdruck über 15 kp/cm2 (Überdruck) aufweisen,

b) bei Ammoniak, Propan, Butan und Isobutan die Kältemittelfü.llmasse der Kältemaschine 25 kg übersteigt,

c) bei allen anderen Kältemitteln die Kältemaschinenfüllmasse 50 kg übersteigt,

Bei automatischen Kältemaschinen müssen alle Anschlüsse am Druckerzeuger mit llia:nometer.n ausgerüstet sein, we11n die Kä.ltemittelfüllmasse der Kältemaschine 100 kg übersteigt,

2,5,1,3, Die Vorschriften der Abschnitte 2,5.1,1. und 2,5,1,2. gelten nicht für hermetische Verdichter.

2.5~ 1.4. Verdrängerpumpen sind auf der Druckseite mit !Vlanometern auszurüsten.

2,5.1.5. Druckgefäße sind entsprechend den Bestj.mmungen der ASAO 840 und der zugehörigen "Technischen Grundsätze" mit ßlanometern zu versehen.

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2.5.1.6. Apparategruppen, Apparate und Anlagenteile gemäß Absclmitt 2.1.1.3. sind in jedem Fall mit Manometern zu versehen,

'2.5,2, Thermometer sind anzubringen bei Druckerzeugern nach Abschnitt 2,5.1,2. auf der Druckseite oder in der abgehenden Druckleitung in unmittelbarer Nähe des Druckerzeugers, Bei mehrstu:figen Druckerzeugern gilt diese Forderung f'ür jede einzelne Druckstufe. Bei hermetischen Kältemittelverdichtern sind Thermo­meter nicht erforderlich, Für Druckgefäße gelten die Bestimmungen der ABAO 840.

2.5,3. Flüssigkeitsstandanzeiger für Kältemittel müssen beiderseits Absperr­organe besitzen, die im Schadensfall den Austritt von Kältemittelflüssigkeit in gefahrbringender Menge verhindern. Das gilt nicht für direkt in Behälter­wände eingebaute Schaugläser aus Druckglas,

Flüssigkeitsstandanzeiger sind gut zugänglich und so anzuordnen, daß der Flüs­sigkeitsstand leicht erkennbar ist.

2,6. Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

Kälteanlagen oder ihre Teile müssen mit Sicherheitseinrichtungen versehen wer­den, wenn in ihnen eine Drucksteigerung über den h!lchstzulässigen Betriebsdruck m!lglich ist. Die Sicherhei.tseinrichtungen müssen gewährleisten, daß in allen .. Teilen der Kälteanlage eine Drucksteigerung von mehr als 10 % über den für die Anlage oder den Anlagenteil h!lchstzulässigen Betriebsdruck ausgeschlossen ist. Sie sind so einzustellen, daß sie beim h!lchstzulässigen Betriebsdruck bagi.nnen, Wirksam zu werden.

2.6.1. Zulässige Arten und :Prüfung

Als Sicherheitseinrichtungen im Sinne von Abschnitt 2.6, sind nur zulässig:

2,6.1.1. lVIotorschutzrelais oder entsprechende elektrische Schaltgeräte,

Sie müssen beim Überschreiten des h!lchstzulässigen Betriebsdruckes den Motor auf Grund der Überlastung abschalten. Sie verhindern nicht einen weiteren Druckanstieg nach dem Stillsetzen des Antriebes. Motorschutzrelais als Schutz gegen Drucküberschreitung dürfen nur in Anlagen bis 2,5 kg Kältemittel der Gruppe 2 nach Tabelle 5 und· 5 kg Kältemittel der Gruppe 1 nach Tabelle 5 angewendet werden.

2.6.1,2, Druckwächter für die Druckseite (Überdruck-Sicherheitssehalter)

Als Druckwächter für die Druckseite sind drU:ckgesteuerte, einstellbare Schalt­geräte zu verwenden, die bei Überschreiten des h!lchstzulässigen Betriebsdruckes den Antrieb des Druckerzeugers stillsetzen. Bei Antrieb durch einen Elektro­motor muß das Schaltgerät die Stromzufuhr unterbrechen,

Die Druckwächter sind nach Einbau und Einstellu.>ig bei der Montageprüfung nach Abschnitt 2.1. 7. durch den Verantwortlichen :für die Montagearbeiten auf ihre Funktion zu prüfen und zu plombieren, Das :Prüfergebnis muß in die Bescheinigung über die Montageprüfung aufgenommen werden. Sie verhindern nicht einen weiteren Druckanstieg nach dem Stillsetzen des Antriebes,

2,6.1.3, Federbelastete Sicherheitsventile (Überdruckventile)

Federbelastete Sicherheitsventile müssen als selbsttätige Absperrorgane ausge­bildet sein, au:!:' eine eingestellte Druckdifferenz ansprechen und für die Ab­sicherung kältemittelf"uhrender Apparate, Apparategruppen und Anlagenteile ver­wendbar sein,

Sie sind nach der Einstellung durch den Ventilhersteller zu plombieren, Auf der

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.

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Plombe ist der eingestellte Differenzdruck einzuschlagen, Eine Bescheinigung über Bauart, technische Daten und Einstelldruck ist vom Hersteller für jedes Sicherheitsventil mitzuliefern,

2,6,2, Auswahl und Einstellung

2.6.2.1. Bei der Auslegung und Einstellung der Sicherheitseinrichtungen muß be­rücksichtigt werden, daß die Forderungen aus Abschnitt 2,6, und die folgenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Gerätetoleranzen erfüllt werden mUssen,

2,6.2,2, Der kleinste freie Querschnitt im Ventilsitz des Sicherheitsventils ist so zu bemessen, daß der höchstzulässige Betriebsdruck während des Abblasens um nicht mehr als 10 % überschritten wird, Dies gilt auch für die Zuführungs­leitung, die so kurz wie möglich sein muß,

2.6.2,3, Der eingestellte Differenzdruck da;i;f den höchstzulässigen Betriebs­druck nur erreichen, wenn gewährleistet ist, daß die Sicherheitseinrichtung auf der Gegenseite mit Atmosphärendruck belastet ist, Wird sie im Betrieb auf bei­den Seiten mit Kältemitteldruck belastet, so muß ihr Ansprechdifferenzdruck so gewählt bzw, ausgelegt werden, daß der abzusichernde Teil nie höher als nach Abschnitt 2,6, zulässig belastet wird,

2.6.3, Einbau

2,6.3,1, Zur Sicherung der.,Druckerzeuger und der Kälteanlagen sind Druck­wächter für die Druckseite (Überdruck-Sicherheitsschalter) nach Abschnitt 2,6,1.2. einzubauen in:

a) allen Druckerzeugern in Anlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 und co2,

b) allen Druckerzeugern in Anlagen mit mehr als 2,5 kg Kältemittel der Gruppe 2 nach Tabelle 5 oder mehr als 5 kg Kältemittel der Gruppe 1 nach Tabelle 5, außer co2,

c) allen Druckerzeugern in Anlagen mit wassergekühlten Verflüssigern.

Bei mehreren für sich absperrbaren Druckerzeugerstufen muß jede Stufe mit einem Druckwächter für die Druckseite versehen sein, Die Druckwächter sind so anzu­ordnen, daß sie auch bei geschlossenen Druckerzeuger-Absperrungen ansprechen,

Bei Anlagen bis 2,5 kg Kältemittel der Gruppe 2 nach Tabelle 5 oder bis 5 kg Kältemittel der Gruppe 1 nach Tabelle 5 dürfen Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2,6,1.1. verwendet werden,

2.6,3,2, Werden an Kältemittelverdichtern ß.icherheitseinrichtungen nach Ab­schnitt 2.6,1,3, angebracht, durch die bei Uberschreitung der eingestellten Druckdifferenz Kältemittelgas von der Druckseite zur Saugseite des Kältemittel­verdichters überströmen kann, so gelten diese nur als zusätzlichA Si~hA~heits­einri chtungen,

2.6,3,3, An Druckgefäßen, die der ASAO 840 unterliegen, sind Sicherheits­einrichtungen nach den Bestimmungen dieser ASAO anzubringen.

2.6.3.4. An Apparategruppen, Apparaten und Anlagenteilen, bei denen im Still­stand mit unzulässig hohem Druck zu rechnen ist, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.6.1,3, anzubringen.

2,6.3,5. Apparategruppen, Apparate imd Anlagenteile gemäß Abschnitt 2, 1.1,3, sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2,6.1,3, für den nach diesen BestillllllUllgen gesondert ermittelten höcr.stzulässigen Betriebsdruck abzusichern,

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2.6,3,6, Sicherheitseinrichtllllgen dürfen mit Ausnahme folgender Fälle nicht absperrbax sein:

a) In die Drucksteuerleitllllg für Druckwächter - Druckseite (Überdruck-Sicher­heitsschalter) darf ein betriebsrnäßig nicht bedienbares Absperrventil ein­gebaut werden, das während des Betriebes der Anlage im offenen Zustand plombiert sein muß,

b) Beim Einbau einer zweiten zur Reserve dienenden Sicherheitseinrichtllllg ist die Anwendung eines Wechselventils zulässig, wenn gewährleistet ist, daß in jeder Stellung des Wechselventils ausreichender Querschnitt zu den Sicher­heitseinrichtungen offen ist, Diese Wechselventile müssen mit einer Anzeige­vorrichtung versehen sein, die erkennen läßt, mit welcher der beiden Sicher­heitseinrichtungen das Teil abgesichert ist,

2,6 ,3. 7, An Sicherheitseinrichtllllgen nach Absohni·tt 2.6.1,3, sind Abblase­lei tungen anzuschließen, die gewährleisten, daß die Kältemitteldämpfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse gefahrlos abgeführt werden.

Kennzeichnung

Erzeugnisschilder

Erzeugnisschilder müssen gut lesbar und dauerhaft sein, Sie müssen direkt Et.(1 dem zu kennzeichne.nden Anlagenteil oder, wenn für Kälteanlagen gültig, in der Nähe des Kältelnittelverdichters oder Austreibers angebracht werden. Die Erzeugnisschilder müssen mindestens folgende Angaben enthalten.

2, 7, 1.1. Neuaufstellung

Tabelle 3

Name und Typen- Bau- Kältemittel Höchst zu- Drehzahlen-Baueinheit Sitz des be- jahr

lässiger bereich Herstel- zeich-·, Art Masse Betriebs-

lers nllllg druck kp/m2

Kälteanlage X - X X X - -4

Kältesatz X X X X X X -Verdichter-satz X X X X X X -Kältemittel-Verdichter X X X X X X X

Druckgefäße nach ASAO Kennzeichnung nach ASAO 840 840

Übrige Behä1 ter Wld X - X X - X -Apparate

Bei Verdichtersätzen und Kältemittelverdichtern ist die Angabe der lVlasse nur zugelassen, wenn diese nicht dauerhaft angebracht und bei Inbetriebnahme der Anlage oder des Kältesatzes entfernt wird,

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2.7.1.2. Umstellung auf' ein anderes Kältemittel

Neben den ursprüngJichen Erzeuglll.sschildern sind neue mit folgenden ilngaben an­zubringen:

neues Kältemittel höchstzulässiger Betr.i.ebsdruck Jahr der Umstellung

Rohrleitungen

2 .. in kp/cm l!Perdruck

Rohrleitungen sind nach TGL 180-201 zu kennzeichnen,

3. AUFSTELLUNG VON KÄLTEANLAGEN

3. 1 • Begriffe

3, 1.1. Kältesä·cze mit begrenzter Füllmasse

Kältesätze nach TGL 6778 oder Kühlmöbel mit eingebauter Kälteanlage, deren Füll­masse bei Kältemitteln der Gruppe 1 nach Tabelle 5, außer C02, nicht mehr als 5 kg und bei Kältemitteln der Gruppe 2 nach Tabelle 5 nicht mehr als 0,5 kg beträgt.

3.1.2. Betriebsräume

3, 1.2.1. Kältemaschinenräume

dienen der Unterbringung von Kältemittelverdichtern, Verdichter- oder Kälte­sätzen einschl, der zugehörigen Schalt- und Regeleinrichtungen.

3.1.2,2, Apparateräume

dienen der Unterbringung von Apparaten im Kältemittel-, Lösungsmittel- und Kälteträgerkreislauf'; solche Apparate sind z.B. Kältemittelsammler, Kühleinrich­tungen für Kälteträger, Absorber und Austreiber von Absorptionskälteanlagen, Eiserzeuger, Pumpen für Kühlwasser und Kälteträger.

3,1,2.3, Kühl-, Tiefküb.1- und Einfrierräume

dienen der Abkühlung, Kühllageru:ng, Gefrieru:ng und Tiefkühllagerung von Produkten, In ihnen befinden sich z, B. Apparate zur Wärmeübertragung für Kältemittel oder Kälteträger, Rohrleitungen,.Armaturen, fuft-Kanäle, Lüfter, Aufhänge- oder Lagereinrichtungen,

Luf'tküb.lerkammern bzw, -räume sind als Teile der hier genannten Räume zu be­trachten,

3,1.2,4, Produktionsräume mit kältetechnischen E;i.nricl,tungen

sind Räume, in denen Produkte aller Art hergestellt, be- und verarbeitet werden, wofür bestimmte Kühl- oder Einfr.i.ereinrichtungen erforderlich sind.

3,1.3, Bauarten von Kältemaschinen- und Apparateräumen

3,1,3.1, Bauart 1

Räume, -die durch schwer brennbare ganz oder teilweise abnehmbare Verschläge ab­getrennt sind.

3,1.3,2, Bauart 2

Räume, deren Baukonstruktionen einen Feuerwiderstand fw 0,25 nach TGL 10 685 Bl.2 besitzen.

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3 .1 • .3.3. Bauart 3

Räume, deren Ba:ukonstruktionen einen Feuerwiderstand fw 1,5 nach TGL 10 685 Bl•2 besitzen,

3.1.4, Gebäudearten

Die Unterteilung der Gebäudearten erfolgt auf der Grundlage der "Klassifikation Bauwesen (KB) der Deutschen Bauenzyklopädie", Dabei werden die gesellschaft­lichen Bauten für vorliegenden Standard zusätzlich in die Grup;:ien A bis C unter­teilt. In der Reihenfolge ihres Gefahrdungsgrades werden folgende Gebäudearten unter­schieden,

3,1,4,1, Gesellschaftliche Bauten, Gxuppe A und Wohnbauten

Hierunter fallen Bauten, in denen sich Menschen aufhalten, die in ihrer Be­wegungsfreiheit behindert sind, oder sich Menschen in größerer Zahl befinden oder über einen längeren Zeitraum aufhalten, sowie Bauten, in denen Menschen wohnen, Nach der KB entspricht dies u. a. den Bauten der Abschnitte 612, 615 ukd 621 bis 623, außer 621.4 und 621,6; ferner zählen hierzu die Bauten der Abschnitte 624,3 bis 624.s und 625,21, 625,22, 625,3, 625,7, 626 sowie 431 und 441.

3,1,4.2, Gesellschaftliche Bauten, Gruppe B

Hierunter fallen Bauten, die für Kleinproduktion und Kleinhandel benutzt werden. Nach KB entspricht dies u. a, den Bauten der Abschnitte 625,2 außer 625.21 und 625.22. weiterhin zählen hierzu die Bauten der Abschnitte 625,5 und 63, außer 633,3 und 633,4,

In diesen Bauten werden folgende Raumarten unterschieden:

a) Produktionsräume: Räume, die nur der Be- und Verarbeitung sowie der Lagerung von Waren dienen,

b) Verkehrsräume: Räume, die p,em öffentlichen Verkehr zugänglich sind.

·3.1,4,3. Gesellschaftliche Bauten, Gruppe C und Industriebauten

Hierunter fallen im wesentlichen Bauten, die der Lagerung und der industriellen Produktion dienen. Nach KB entspricht dies u, a, den Bauten _der Absch:ni tte 442, 443, 51, 52, 541.4, 625.1, 633,3, 633.4 sowie 636.3 und 544,4,

3.2. Allgemeine Anforderungen

Die Zulässigkeit der Aufstellung von Kälteanlagen unter Berücksichtigung der Kältemittelgruppen, der Kältemittelfüllmassen, der Gebäudearten und der Arten der Kühlsysteme ist in Tabelle 4 festgelegt. Bei der Anwendung der Tabelle sind die folgenden Vorschriften zu beachten, ·

3.2.1. Aufstellen in Betriebsräumen mit mehreren Kältemittelkreisläufen

Jeder Kältemittelkreislauf ist für sich zu. betrachten und als einzelnes Kühlsystem zu behandeln, Befinden sich in einem Betriebsraum mehrere Kältemittelkreisläufe gleicher Gruppe, so ist der Kreislauf mit der größten Kältemittelfüllmasse maßgebend. Sind in einem Betrlebsra:wn mehrere Kältemittelkreisläufe verschiedener Gruppen enthalten, so gelten die Bestimmungen des Kreislaufes, für den sich auf Grund der Kältemittelgruppe und -füllmasse die höchsten Forderungen ergeben.

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Aufstellen in Gebäuden für verschiedene Zwecke

Dienen Gebäude verschiedenen Zwecken, so gelten die Vorsahriften für die Ge­bäudeart mit den höchsten Anforderungen. Ist der Gebäudeteil mit der Kälte­anlage von dem übrigen Gebäude dicht abgetrennt, so daß der Übertritt von Kälte­mittel in das übrige Gebäude ausgeschlossen ist, so sind nur die Anforderungen zu erfüllen, die sich aus dem Verwendungszweck des Gebäudeteiles mit der Kälte­anlage ergeben. Die dichte Abtrennung bedeutet mindestens lulsführung als geso~derter Brandab­sohni tt.

3.2.3. Aufstellen von Kältemittelverdichtern und kältemittelgefüllten Apparaten

Die Aufstellung von Kältemittelverdiohtern und kältemittelgefüllten Apparaten darf nur in besonderen Kältemaschinen• und Apparateräumen nach Abschnitt 3.1.2. erfolgen. lulsgenommen hiervon sind Verdampfer für direkte Kilhlung und Kälte­sätze mit begrenzter Füllmasse naoh Absohni tt 3 .1.-1.

Aufstellen in Räumen mit offenen Fla.nnnen

In Räumen mit offenen Flammen oder Flächen über 400 °c sind Kältemittel der Gruppe 1 wie Gruppe 2 µach Tabelle 5 zu behandeln; das gilt nicht für Kälte­sätze mit begrenzter Füllmasse nach Abschnitt 3,1,1. Lecksucher gelten in diesem Sinne nicht als offene Flamme,

Öffnen von Türen

Türen von Kilhl-, Tiefkühl- und Ein:frierräumen mUssen sich von innen öffnen lassen, Haben solche Türen Verschlüsse, die 'nicht von innen geöffnet werden können, so muß eine Notrufeinrichtung vorhanden sein, mit deren Hilfe sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können. Diese Notrufeinrichtung ist in dem Raum neben der Tür anzubringen; sie muß bei Betätigung ein akustisches Dauersignal a.n einer Stelle auslösen, an der stets Personen anwesend sind. Statt einer solchen Notrufeinrichtung kann auch ein an das Ortsnetz angeschlossener Fernsprecher eingebaut werden.

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Anforderungen an Kältemaschinen- und Apparate räume

TGL 12 951 Seite,<~17

Kältemaschinen- und A:pparateräume müssen so groß sein, daß alle Anlagenteile gut zugängliah sind wtd eine ordnimgsgemäße Bedienung ohne Behinderung gewä~ leistet ist.

Die Türen müssen in Richtung des Rückzugweges nach außen aufschlagen; sie sind so anzuordnen, daß die Räume im Gefahren:faJ.le schnell verlassen werden können. Bei Verwendung von Kältemittel der Gruppe 1 nach Tabelle 5, außer co2, und bei einer Grundfläche über 72 m2 sowie bei Verwendung von Kältemitteln der Gruppen 2, 3 und C02 bei einer Grundfläche über 36 m2 sind 2 Türen anzuordnen. Bei klei­neren Grundflächen müssen 2 Türen vorgesehen werden, wenn durch die Bausituation ein schnelles Verlassen des Kältemaschinen- und Apparateraumes nicht gewährlei­stet ist, z. B, bei langen, schmalen Räumen. Türen von Kältemaschinen- und Apparateräumen dürfen nicht auf den einzigen Fluchtweg von Menschen führen. Im übrigen gelten f°tir die Ausführung der Rückzugwege die Bestinnnungen der TGL 10 685 Bl,4.

Alle Bedienungsstellen müssen unfaJ.lsicher zugänglich sein. TGL 10 694„Treppen, S"teiglei tern, Schrägrampen, Geländer, bautechnische Grundsätze" ist zu 'beachten.

Lüftung von Kältemaschinen- und Apparateräumen

Kältemaschinen- und Apparateräume müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, Werden Kältemittel nach Tabelle 5 verwendet, deren Dämpfe 'bei Umgebungs­bedingungen leichter als Luft sind, so ist die Luft an der Decke der Räume abzuführen, andern:falls ist die Luft möglichst dicht über dem Fußboden abzu­führen,

Der Übertritt von Kältemitteldämpfen in begehbare Nachbarräume, Treppenhäuser, Lichtschächte oder Flure ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern,

Freie. Lüftung

erfolgt durch Fenster, Türen oder ander& geeignete Öffnungen, die direkt ins Freie führen. Die Griffelemente an den der EntlUftung dienenden Fenstern dürfen nicht abnehmbar sein,

Der freie Querschnitt für die Lüftung der Kältemaschinen- und Appa;ra"eräume muß mindestens betragen;

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F m freier Öffnungsquerschnitt in m

m ~ Füllmasse des größten Kältemittelkreislaufes, der sich im Kältemaschinen- und Appa:rateraum bef:indet, in kg

Als freier Öffnungsquerschnitt gilt 'bei ganz zu öffnenden Fensterflügeln der volle Öffnungsquerschnitt, bei Kippflügeln nur der freie Öffnungsquerschnitt an den Rändern des Flügels.

ist erforderlich für Kältemaschinen·· und Apparateräume:

a) über Flur: bei Verwendul'lg von Kältemitteln der Gruppe 1 nach Tabelle 5, außer co2, wenn die in Tabelle 4, Anmerkung 1, vorgesehenen Füllmasi;<en überschritten werden; ferner bei Verwendung von Kältemitteln der Gruppen 2 und J nach Tabelle 5, sowie co2 ,

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b) im Kellergeschoß: unabhängig vom verwendeten Kältemittel. Das gilt jedoch nicht für Kältemittel der (}ruppe 1 nach Tabelle 5, außer C02, wenn die Kältemittel­füllmassen aller im Raum befindlichen Kreisläufe 3 kg nicht übersteigen und das Verhältnis Kältemittelfüllmasse i Raumvolumen kleiner als das nach Tabelle 4, .Anmerkung 1, zulässig ist.

Die Luftabsaugeinrichtung der Zwangslüftung soll möglichst nahe an der Kälte­anlage liegen.

Um die abgesaugte Luft zu ersetzen, müssen Öffnungen für den Frischlufteintritt vorgesehen werden, deren Querschrlitt mindestens 20 % größer zu bemessen ist als die Abluftöffnung. Beide Öffnungen sind so zueinander anzuordnen, daß eine einwandfreie Belüftung des gesamten Raumes erreicht wird.

Der Förderstrom der Zwangslüftungseinrichtung jedes Raumes muß mindestens betragen:

3.5.

Q„50117 Q = erforderlicher Förderstrom in m3/h

m = Füllmasse des größten Kältemittelkreislaufes, der sich im Kältemaschinen- und Apparateraum befinde·t, in lrg

Elektrische Einrichtungen

Allgemein gelten fl!r die Ausfiihrung und Installation der elektrischen Antriebe, Schaltanlagen und Leitungen die ABAO 900 - Elektrische Anl"<];en - und die Be­stimmungen des "Einheitlichen Standardwerkes der Elektrotechnik der DDR" sowie, bis ZUL1 vollstiiJ.1digen Erscheinen desselben, vorläu.fig noch Bestimmungen des Vor­schriftenwerkes Deutscher Elektrotechrliker (VDE),

3.5.1, J;n Kältemaschinenräumen, in denen nicht gleichzeitig Apparate gemäß Abschnitt 3,5,2. aufgestellt si114, können in der Regel alle elektrischen Betriebsmittel, z. B, Motoren, Schaltgeräte, Leitungen usw,, für trockene Räume ausgelegt werden, sofern nicht nach anderen Bestimmungen ein höherer Schutz erforderlich ist. Die. Stromkreise für Maechinenrs.umbeleuchtung und -be­ll!ftung sind von den maschinentechnischen Stromkreisen zu trennen.

In der Strom,zulei tung d.er inaschinenteclnilschen Stromlcreise ist eine Trenn­rnöglichkei t vorzusehen, durch die die gesairrte Anlage spannungsfrei gemacht weJ'.'>o den Jcann, Bei Anlagen über 5 kg Kältemittelfüllmasse cler Gruppe 1 nach Tabelle 5, außer co2 und über 2,5 kg Kältemittelfüllmeßse der Gruppe 2 nach Tabelle 5, sowie bei allen Anlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 naoh Tabelle 5 und C02 ist für den Ge.fabrenfall eine weitere Trenl'.llllöglichkej.t zum Spannungs­freimachen der gesamten Anlage außerhalb des Kältemaschinenraumes so anzubrin­gen, daß sie auch bei Gefah:r nicht unter der Einwirkung von Kältemitteln steht und jederzeit zugänglich ist,

Fi.lr den Lüftermotor muß je ein Schalter illnerhaJ..b und außerhalb des Kältemaschi­nenraumes vorhanden sein.

Für Kältemaschinenräume unter Flur rni.issen die SohaJ..ter für den Gefab.renfall und für die Lüftung entweder im EJ:'.dgeschoß oder in dessen Höhe außen am Gebäude. angebracht sein; das ist nicht erforderlich fl!r Anlagen mit Kältem:l.tteln der Gruppe 1 außer co2, wenn die nach Tabelle 4, Anmerkung 1, zulässige FUllmasse nicht überschritten wird.

Alle Schalter müssen gut zugänglich sein. Sie sind auffall:end zu bezeichnen. Ihre Stellung ist zu kennzeichnen,

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TGL 12 951 Seite 19 l Für Apparateräume gilt Abschnitt 3.5.1, mit nachstehenden Änderungen:

In Apparateräumen, in denen die Raumtemperaturen durch die Kühlwirkung kalter Apparate und Rohrleitungen (z. n. Verdampfer, SolekUhler, Eisgeneratoren sowie Pumpen für Kälteträger) unter den Taupunkt der Außenluft oder der Luft von an­grenzenden Räumen sinken können, sind die elektrischen Betriebsmittel in der Regel für feuchte Räume auszulegen, sofern nicht nach anderen Bestinmrungen ein höherer Schutz erforderlich ist, Dies gilt auch für die Kältemaschinenräume, in denen vorgenannte Apparate mit aufgestellt sind.

3.5.3. In Kühl-, Tiefkühl- und Einfrierräumen sind die elektrischen Betriebs­mittel für feuchte, nasse und d\U'chtränkte Räurne auszulegen, sofern nicht nach anderen Bestimmungen ein höherer Schutz erforderlich ist, Die elektrischen Lei­tungen sind in Kupfer auszuführen. In Räumen über 200 m2 Grundfläche ist über jeder Tür eine Notleuchte anzubringen. Diese muß von einer von der Stromversor­gung der Allgemeinbeleuchtung unabhängigen Ersatz-Stromquelle gespeist werden, z, B, durch eine vom Netz gespeiste Akkumulatorenbatterie.

3,5,4, In Produktionsräumen sind die elektrischen Betriebsmittel den j'ewei­ligen Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen entsprechend auszuführen; bei wechselnden Verhältnissen sind die jeweilig ungUnstigsten maßgebend.

3,5,5. Werden brennbare Kältemittel in Kälteanlagen benutzt, so gelten alle Räume, in denen sich lösbare Verbindungen von kältemittelführenden Leitungen, Apparaten und IV!aschinen befinden, als explosionsgefährdete Betriebsstätten i.'ll Sinne der ABAO 31 und des "Einheitlichen Standardwerkes der Elektrotechnik der DDR"• Das gilt nicht für Kälteanlagen jeder Größe mit Ammoniak als Kältemittel, sofern nicht nach den besonderen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen a:usna.hms­weise anzunehmen ist, daß sich explosionsfähige Gemische in gefahJ:'bringender Menge ansammeln können, Die Entscheidung in diesen Ausnahmefällen hat nach den Bestimmungen der ABAO 31 zu erfolgen.

3,6, Eislaufflächen in Veranstaltungsräumen 1

Der Einbau von Eislaufflächen in Veranstaltungsräume, auch mit direkter Kühlung, ist bei Verwendung von Kältemitteln der Gruppe 1 u.id NH3 gestattet, wenn die Bahn­berohrung fest einbetoniert und mit einer Stahlbetondecke von mindestens 2,5 cm Dicke versehen ist.

Der Kältemaschinen- und Apparateraum und alle Räume und Kanäle, durch die Kälte­mittelleitungen führen, müssen von den übrigen Räumen des Veranstaltungsgebäudes dicht abgetrennt und als besonderer Brandabschnitt ausgeführt sein.

Es muß ein Kältemittelsammler vorgesehen werden, der die gesamte Fül1ma.sse der Anlage aufnehmen kann und zusätzlich zu den Sicherheitseinrichtungen der Anlage eine eigene Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung besitzt.

3,7, Aufstellung im Freien

Maschinen, Apparate und Rohrleitungen für brennbare Kältemittel müssen von Bau­werken und Betriebseinrichtungen im Freien einen Sicherheitsabstand besitzen, der in Anlehnung an die TGL 10 685 Bl.6 - Bautechnischer Brandschutz - von den örtlich zuständigen zentralen Brandschutzorganen festgelegt wird.

Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften des Abschnittes 3. auch für die Aufstellung im Freien.

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3.8. Aufstellung im genehmigungspflichtigen Abstand von Bahnanlagen

Die Aufstellung ist nach der "Deutschen Bauordnung" § 76 bis § 78 genehmigungs­pflichtig.

4. BEDIENUNGSVORSCHRIFT

Der Hersteller hat fur jede Kälteanlage eine ausführliche Bedienungsvorschrift auszuarbeiten. Diese ist dem Betreiber auszuhändigen und ihm oder seinen Beauf­tragten zusammen mit diesem Standard und der ABAO 522 zu erläutern. Diese zu­sätzliche Erläuterung kann für Kältesätze mit begrenzter Füllmasse nach Ab­schnitt 3,1.1. entfallen,

Die Bedienungsvorschrift muß mindestens folgende Angaben enthalten:

Art und Masse des verwendeten Kältemittels je Kreislauf,

Physikalische Eigenschaften des Kältemittels,

Höchstzulässiger Betriebsdruck,

Beschreibung der lllaschinen und Apparate, ihrer Wirkungsweise und Sicherheits­einrichtungen, unter Beifügung sämtlicher für den Betrieb erforderlichen Schaltschemata,

ausführliche Angaben über das A:n- und Abstellen der Anlage oder der einzelnen Teile,

Hinweise auf etwaige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beim Reinigen, Abtauen und dergleichen,

Hinweise auf die zn beachtenden gesetzlichen Vorschriften,

Hinweise auf erforderliche Arbeitsschutzkleidung 1.md -mittel,

Hinweise auf erforderliche Überpll'lifungen der Sicherheits- und Notruf-Ein­richtungen und deren Plombierungen,

Ursachen und Störungen und deren Beseitigung,

Name und Sitz des Reparaturdienstes,

Hinweise

Ersatz für TGL 0-8975, Ausg, 9,62 •

.Änderungen gegenüber TGL 0-89751 Fachlich und redaktionell vollständig überarbeitet, Teilweiser Ersatz für ASAO 522, Änderungen gegenüber ASAO 5221 Ausg. 1952: Vollständige fachliche und redaktionelle Überarbeitung der Abschnitte, die für Herstellung, Prüfung und Aufstellung von Kälteanlagen gültig waren.

Entstanden unter Berücksichtigung von:

ISO TC 86/SC 1 1. Entwurf Sicherheitstechnische Grundsätze für Kälteanlagen

-- i 1

1

J

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TGL 12 951 Seite 21

TGL 0-8975 Kä.1 t eanlagen, Sicherheitstechnische Grundsätze für Bau, Ausrüstung und Aufstellung Ausg. 9.62

CSSR; CSN 140 645 Sicherheitsvorschriften für Kälteanlagen bis 40 000 kcal/h ·

CSN 140 646 Sicherheitsvorschriften für Kälteanlagen über 40 000 kcal/h

VR Ungarn: !ll3Z 11 101-57 Sicherheitsvorschrif·ten für Kälteanlagen

USA: ASA B 9.1-1958 Sicherheitsvorschriften für mecha.n.tsch betriebene Kälteanlagen

UdSSR: Sicherheitsvorschriften für Allll!loniak-Kältea:nlagen nach dem Kompressions- und Absorptionssystem Ausg. 1952

ASAO 31/2 Feuergefährdete und explosionsgefährdete Betriebsstätten, Richtlinien f'ur die Beurteilung von feuergefäbrdeten und explosionsgefährdeten Betriebsstätten Ausg. 1963

ASAO 840

ASAO 522

ASAO 800

Druckgefäße Ausg. 1962 Technische Grundsätze zu ASAO 840

Kälteanlagen Ausg. 1952

Dampfkessel Au.sg. 19 55 Technische Grundsätze zu ASAO 800 Ausg. 1957

VDE-Vorschriften 0 100

Kältetechnik, Kältemaschinen und -anlagen, Begriffe

Gewerbe-Kühlmöbel, Technische Lieferbedingungen

Klimaschutzarten

Bau·technischer Brandschutz

Treppen, s·beiglei tern, Sthrägrampen, Geländer, bautechnische Grundsätze

Maschinenräwne für Kleinkälteanlagen, Forderungen a~ die Projektierung

Erzeugnisschilder fü.r Kältemittelverdichter und -verdich·tersätze

Kennzeichnung der Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff

Verdichtersätze mit hermetischem oder halbhermetischem Motorverdichter, Technische Lieferbedingungen

Allgemeine Vorschriften

Schutzgüte von Maschinen, Werkzeugen und anderen Betriebsmi t·t eln

Arbeitsräume, Fenster, Türen, Treppen, Beleuchtung, Heizung; Luken, Verkehrswege

Feuer- und explosionsgefährdete Räume

Chemische Laboratorien

Verdichter

Betrieb von Kälteanlagen

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

stehe

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

siehe

TGL 67'78

TGL 7113

TGi. 9200 Bl,1

TGL 10 685 Bl, 1

TGL 10 694

TGL 12 317

TGL 31-3

TGL 180-201

TGL 31-1062

ASAO 1

ASAO 3

ASAO 11

ABAO 31

ASAO 221

ASAO 521

ABAO 522

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Seite 22 TGL 12 951

Verwendung von Trockeneis

Druckgefäße

Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten

Elektrische Anlagen

Werkstoffe im Schiffbau und Schiffsmaschinenbau

Ladungskühlanlage auf Schiffen

Durchführung der A.BA0·31

siehe .ASAO 711

siehe .ASAO 840

siehe A.BAO 850

siehe ABAO 900

siehe DSRK 2

siehe I>SRK 13,09

siehe entsprechende KdT-Richtlinie

-, 1

! ~

'

1

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Tobolle 5 Kil ... lttel

Kilto•l"-1 Elgen•chofMn Elnwlrkun9 auf den Mensci.n Züitd9rerizen - Glftl9Ult Dichte .....

Sied•· bezoten leichte •chidlici. •chidllche ZUM- ..... ... N

Harlliel•- Molekular· ··-ci..1.che• tomp.li. auf Luft -·- Wirkung lflrlr.unt bl• tidllcha feftlpeN• GNnn ..... e-rkun9en ...... 8a"9mun9 kurz-

Zalchan ••• „

760 Torr •l ätzond

lmtlsch ........ •w „ •. .„.

•lchen t=+20°C Ger11c:h b•I ctt- bol •t- Wlrk11n1

liel atwG •c kglloHI •c p=760TGR Val •• :$ 9/1111 Vol.·" 9/•1 Vol,•" 9/1111 . Vol.-" 9/1111 Vol.·" g/11'11

Kohl•ndlox,.t - eo, U,0 - 78,5 1,52 - X - 2 37 3-3,5 55-65 ·-· 7'-92 - - -Dlddora•thcii• - CH1 Cl1 84,9 .... 1,37 - X X 0, 11 ' 0,23 • 0,,2 15 - - -Tflchl-noßuan1ethm• R 11 CF Cl 1 137,4 23,7 4,70 - X - 0,5 25 - - -01n-n11chlo•etfoon .„ CF1 Cl, 120,9 - 29,a 4,29 - X - 2,4 120 30 1500 - - -TrlR-N»chS-othmn R13 CF 1 Cl 104,S - 81,5 3,98 - X - 2,0 100 15 750 - - -TrlßUDnsonaib_.othfiln 1\ 13 B 1 CF1 Br 148,9 - 58,7 '·'' - X - - - - Giltl9kolt ähnlich

1 R 12 (CF1 CIJ

TetnRuonHthon R 14 CF, 88,0 -128,0 1,78 - X - - - -MonoflvoNlc"'-then 021 CHFCl1 102,9 ••• •. „ - X - 0,5 20 1 „ 2-2,S 80-100 - - -DIR--noehlormetha• .„ CHF1 CI „ .. - 40,8 4,72 - X - 1,5 „ 5 ,.. - - -TrlR ..mtchlorithoti R 113 CFCl1-CF1CI 187,4 47,6 6,90 - X - 0,15 12 '·' ,„ - - -TotraRuonllchlorithen R 114

92% CF1 Cl-CF1CI 170,9 .„ 5,7 -l'Jli CF1-CFCl1

X - 20 1435 - - -Aoa.onlok - ""· 17,0 - 33,, 0,59 X - X 0,03 o,: '·" 1,8 0,6 ' 630 15 105 28 200

Mothylfo•lot - CHOOCH1 60,l 30,8 2,07 - - X 0,04 1 1,2 30 .„ 4,5 1.10 23 75

DIFl-ch&orithon R 142. CHrCF10 100,5 - '·' „„ - X - '·' 70 23 1000 10,6 470 15,l 670 2

Äthylchlorld - CH.--CH1CI '"' 12,2 2,22 - X X 0,37 " 27 510 '" „ „. 400

l

Dichlorithylon - CICH:CICH 96,9 50,0 3.35 - X - „ 460 '·' 220 13 530 Giftig• ole ÄthylChla11d

Äthylan - CaH• 28,l -103,5 0,97 - - - 40 soo 455 V 31 34 "'' Äthen - C1H, 30,1 - 88,6 l,IM - X - '70 3,0 37 15,5 195

' ·~ ... - C,H, 44,l - 42,5 1,56 - X - 500 2,1 40 '·' 180

•-Birtcm - C4Hu · - - 0,5 - X - "' 1,5 38 8,5 210 „ .. '·" ll!Obuton - (CHJ,CH - 10,2 - X - 530 '·' 47 '" 218

Spalte • El•wlrltung auf don Monschon• n<11ch An90bon Wllll DoubcNtn Z.ntlClll•stltut fUr Meltsmodbln Berlin. Dio ongofiihmtn Worte wurdon ous Tlorvor.uchen ro-n"9n und gobi.n für die Vorhiiltnlt" am Mon.chen nur 9rvbo AnhGltspunkto. Bol f.hl..-d4'11 Worten llo(IOfl ge•lchwt. wl•aen•chaftllche Eri:on•tlll••• z. z. noch nicht""'· ·

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Page 24: TGL 12951 08/1965 Kälteanlagen. Sicherheitstechnische ...In Tabelle 6 sind für alle zugelassenen Kältemittel die für Berechnung und Konstruktion der Käl"temascbinen und ibrer

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Tabelle 6 Höchstzulässige Betriebsdrücke und Prüfd·rücke

In Abhängigkeit von Sättigungstemperaturen nach Tabelle 1

Die angegebenen DrückP sind Überdrücke

Kältemittel

Handels-Gruppe Benennung kurz·

Chemisches Zeichen

zeichen

Kohlendioxyd - eo, Dichlormethan - CH, Cl,

Tri c hlormono fl uormethon R 11 CFCI,

Dlfluord ichlormethan R 12 C.F2 Cl 2

T rifl uormonochlormethan R 13 CF,CI --Tri fl uormonobrommethan R 13 B 1 CF 3 Br

1 Tetra fl uormethan R14 CF 4

Monotluord ichlormethan R 21 CHF Cl,

Difl uormonochlormethan R 22 CHF, Cl

T rifluord iehloräthan R 113 CFCl,-CFCI,

T etrafl uordiehloräthan R 114 923 CF,Cl-CF,CI 83 CF 3-CFCl2

Ammoniak - NH,

Methylformiat - CHOOCH,

2 Difluormonoch loräthan R 142 CH,-CF,CI

Äthylchlorid - CH,-CH,CI

Dichloräthyleh - CICH=CICH

Äthylen - C2H4

Äthan - C2H4

3 Propan - C3Hs

n-Butan - C4H1o

lsobutan - (CH,),CH

*) Diese Drücke wurden abweichend von Tabelle 1 festgelegt.

-

A Höchstzulässiger Prüfdruck für die

Betriebsdruck Festigkeit sprüfung Saugseite Druckseite Saugseite Druckseite

kp/cm2 kp/cm2 kp/cm2 kp/cm2

75,0 105,0 97,0 136,0

2,0 2,0 3,0 3,0

7,0 9,0 ~, 1 11,7

40,0 53,0 52,0 69,0

19,3 23,0 25,0 30,0

nach Abschnitt 2.1. l. l.

2,0 2,0 3,0 3,0

12,0 16,0*) 15,6 20,8

2,0 3,0

2,0 2,5

3,0 3,5

12,0 16,0*) 15,6 20,8

2,0 2,0 3,0 3,0

3;3 4,3 4,3 5,6

2,0 2,0 3,0 3,0

67,0 80,0 87,0 104,0

50,0 67,0 65,0 87,0

11,0 13,0 14,3 16,9

3,4 5,4 4,5 7,0

4,6 7,0 6,0 9,0

B Höchstzulässiger

Betriebsdruck Saugseite Druckseite

kp/cm2 kp/cm2

- -

2,0 2,0

9,0 13,0

- -23,0 31,7

- -2,0 3,6

15,0 23,0*)

2,0 2,0

2,5 4,3

15,0 23,0

2,0 2,0

4,3 8,0

3,2 2,0

2,0

- -- -- -- -- -

Prüfdruck für die Festig keitsprüfung

Saugseite Druckseite kp/cm2 kp/cm2

- -

3,0 3,0

11,7 17,0

- -30,0 41,2

- -3,0 4,7

19,5 28,5

3,0 3,0 -

3,5 5,6

19 ,5 30,0

3,0 3,0

5,6 10,4

4,2 3,0

3,0

- -- -- -- -- -

CD 1-'· c+ CD

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