THE BLACK SIDE OF MAXX REISEBEDINGUNGEN · 2014. 11. 27. · RACING-LINE Design: ....

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diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam ver- einbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reise- teilnehmer“ genannt und „TN“ abgekürzt - und uns dem CVJM-Landesverband Baden e.V. als Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ abgekürzt - im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrags. Lesen Sie diese Reisebedin- gungen daher bitte vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. 1. Abschluss des Reisevertrags / Verpflichtung des Buchenden / Stellung der gesetzlichen Vertreter 1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jewei- lige Reise, soweit diese dem TN vorliegen. 1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Inter- net) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV den Eingang der Buchung unverzüglich auf elek- tronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. 1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeer- klärung des RV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine schriftliche Reisebestätigung über- mitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Bu- chung durch den TN weniger als 7 Werktage vor Reise- beginn erfolgt. 2. Bezahlung 2.1. Nach Abschluss des Reisevertrags (Zugang der Bu- chungsbestätigung) und Aushändigung eines Siche- rungsscheins gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (soweit eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht), jedoch maximal 255€ pro TN, zu leisten. Der konkrete Anzahlungsbetrag ist der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen. 2.2. Die Restzahlung ist (falls eine Pflicht zur Kunden- geldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4. genannten Gründen abgesagt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des RV an. 2.3. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB nicht zu übergeben, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, sie keine Übernachtung einschließt und der Rei- sepreis pro TN 75,- € nicht übersteigt. 3. Rücktritt der/des TN 3.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Rei- se zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV un- ter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu er- klären. 3.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, eine angemesse- ne Entschädigung verlangen, bei deren Berechnung ge- wöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mög- liche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folgt berechnet: Eigenanreise Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 % (max. 21,- €) vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80 % Bus- und Bahnreisen Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 % vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 % vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 % ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 % jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis. 3.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tat- sächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 4. Rücktritt des RVO wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl 4.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkre- ten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmer- zahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Rei- severtrag zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestäti- gung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen. b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmer- zahl nicht durchgeführt wird. c) Ein Rücktritt des RV später als 2 Wochen vor Reisebe- ginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmer- zahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 4.2. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an ei- ner mindestens gleichwertigen anderen Reise verlan- gen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. 4.3. Im Falle eines Rücktritts des RV wird der Reisepreis unverzüglich und ohne Abzüge an den TN zurückbezahlt. 5. Kündigung durch den RV aus Gründen des Verhal- tens des TN 5.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung ei- ner Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Ab- mahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Reise-/ Freizeitleitung die Durchführung der Reise/Freizeit nach- haltig stört oder gegen die Grundsätze des RV oder ge- gen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Reise-/Freizeitleiterin/der Reise-/Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevoll- mächtigt und berechtigt. 5.2. Bei Minderjährigen ist der RV, nach Benachrichti- gung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vor- zeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies un- ter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertrag- lich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der ver- traglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter. 5.3. Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen An- spruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Ver- wendung der nicht in Anspruch genommenen Leistun- gen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträ- gern gut gebrachten Beträge. 6. 0bliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist 6.1. Der TN ist verpflichtet, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Reise-/Frei- zeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprü- che des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheb- lich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, § 651e BGB, kündigen. 6.3. Der TN hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemä- ßer Erbringung der Reise nach Reiseende innerhalb ei- nes Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rück- reisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegen- über dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfol- gen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unter- bleibt. 7. Beschränkung der Haftung 7.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reise- preis beschränkt, a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der RV für einen dem TN entstehenden Scha- den allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträ- gers verantwortlich ist. 7.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso- nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tun- gen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn die- se Leistungen in der Reiseausschreibung und der Bu- chungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausge- schriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise be- inhalten b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Ver- letzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations- pflichten des RV ursächlich geworden ist. 8. Verjährung 8.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmer- zensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schä- den, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen des RV beruhen. 8.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 8.3. Die Verjährung nach Ziffer 8.1 und 8.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 8.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den An- spruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frü- hestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8.5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des TN als Vertragspartner des Reisevertrags. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich ge- schützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2013 Reiseveranstalter ist: CVJM-Landesverband Baden e.V., Mühlweg 10, 76703 Kraichtal, Tel.: 07251 - 9824610, Fax: 07251 - 9824619, E-Mail: [email protected], Internet: www.cvjmbaden. de, eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Mann- heim unter der Nummer VR 231123 , Vorstand: Fried- rich Bladt, Andreas Engel, Margarete Pailer, Stefan Pai- ler, Matthias Büchle THE BLACK SIDE OF MAXX REISEBEDINGUNGEN Liebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer, RACING-LINE

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diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam ver-einbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reise-teilnehmer“ genannt und „TN“ abgekürzt - und uns dem CVJM-Landesverband Baden e.V. als Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ abgekürzt - im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrags. Lesen Sie diese Reisebedin-gungen daher bitte vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrags / Verpfl ichtung des Buchenden / Stellung der gesetzlichen Vertreter1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jewei-lige Reise, soweit diese dem TN vorliegen.1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Inter-net) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV den Eingang der Buchung unverzüglich auf elek-tronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeer-klärung des RV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine schriftliche Reisebestätigung über-mitteln. Hierzu ist er nicht verpfl ichtet, wenn die Bu-chung durch den TN weniger als 7 Werktage vor Reise-beginn erfolgt.

2. Bezahlung2.1. Nach Abschluss des Reisevertrags (Zugang der Bu-chungsbestätigung) und Aushändigung eines Siche-rungsscheins gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (soweit eine Pfl icht zur Kundengeldabsicherung besteht), jedoch maximal 255€ pro TN, zu leisten. Der konkrete Anzahlungsbetrag ist der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.2.2. Die Restzahlung ist (falls eine Pfl icht zur Kunden-geldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4. genannten Gründen abgesagt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des RV an.2.3. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB nicht zu übergeben, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, sie keine Übernachtung einschließt und der Rei-sepreis pro TN 75,- € nicht übersteigt.

3. Rücktritt der/des TN3.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Rei-se zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV un-ter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu er-klären.3.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, eine angemesse-ne Entschädigung verlangen, bei deren Berechnung ge-wöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mög-liche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folgt berechnet:

EigenanreiseBis 45 Tage vor Reiseantritt 15 % (max. 21,- €)vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50 %ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80 %

Bus- und BahnreisenBis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %

jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.3.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tat-sächlich angefallenen Kosten verpfl ichtet.

4. Rücktritt des RVO wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl4.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkre-ten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmer-zahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Rei-severtrag zurücktreten:a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestäti-gung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.b) Der RV ist verpfl ichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmer-zahl nicht durchgeführt wird.c) Ein Rücktritt des RV später als 2 Wochen vor Reisebe-ginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmer-zahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.4.2. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an ei-ner mindestens gleichwertigen anderen Reise verlan-gen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.4.3. Im Falle eines Rücktritts des RV wird der Reisepreis unverzüglich und ohne Abzüge an den TN zurückbezahlt.

5. Kündigung durch den RV aus Gründen des Verhal-tens des TN5.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung ei-ner Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Ab-mahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Reise-/Freizeitleitung die Durchführung der Reise/Freizeit nach-haltig stört oder gegen die Grundsätze des RV oder ge-gen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Reise-/Freizeitleiterin/der Reise-/Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevoll-mächtigt und berechtigt.5.2. Bei Minderjährigen ist der RV, nach Benachrichti-gung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vor-zeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies un-ter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertrag-lich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der ver-traglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.5.3. Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen An-spruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Ver-wendung der nicht in Anspruch genommenen Leistun-gen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträ-gern gut gebrachten Beträge.

6. 0bliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist6.1. Der TN ist verpfl ichtet, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Reise-/Frei-zeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprü-che des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheb-lich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, § 651e BGB, kündigen.6.3. Der TN hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemä-ßer Erbringung der Reise nach Reiseende innerhalb ei-

nes Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rück-reisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegen-über dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfol-gen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unter-bleibt.

7. Beschränkung der Haftung7.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reise-preis beschränkt,a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oderb) soweit der RV für einen dem TN entstehenden Scha-den allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträ-gers verantwortlich ist.7.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Perso-nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tun-gen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausfl üge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn die-se Leistungen in der Reiseausschreibung und der Bu-chungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedocha) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausge-schriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise be-inhaltenb) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Ver-letzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations-pfl ichten des RV ursächlich geworden ist.

8. Verjährung8.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmer-zensgeld, die auf einer fahrlässigen Pfl ichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pfl icht-verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schä-den, die auf einer grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er-füllungsgehilfen des RV beruhen.8.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.8.3. Die Verjährung nach Ziffer 8.1 und 8.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.8.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den An-spruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frü-hestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.8.5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des TN als Vertragspartner des Reisevertrags.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich ge-schützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2013

Reiseveranstalter ist:CVJM-Landesverband Baden e.V., Mühlweg 10, 76703 Kraichtal, Tel.: 07251 - 9824610, Fax: 07251 - 9824619, E-Mail: [email protected], Internet: www.cvjmbaden.de, eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Mann-heim unter der Nummer VR 231123 , Vorstand: Fried-rich Bladt, Andreas Engel, Margarete Pailer, Stefan Pai-ler, Matthias Büchle

THE BLACK SIDE OF MAXX REISEBEDINGUNGENLiebe Teilnehmerin, lieber Teilnehmer,

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Page 2: THE BLACK SIDE OF MAXX REISEBEDINGUNGEN · 2014. 11. 27. · RACING-LINE Design: . CVJM-Landesverband Baden e.V. (Veranstalter) 76703 Kraichtal, Mühlweg 10 Tel. 0 72 51 - 98 246

CVJM-Landesverband Baden e.V. (Veranstalter)76703 Kraichtal, Mühlweg 10

Tel. 0 72 51 - 98 246 10 | Fax 98 246 19

A N M E L D U N G

W W W . M A X X . C V J M B A D E N . D E

Freizeit Nummer

MAXX 2015 15111

von bis in30.07.2015 08.08.2015 Dobelmühle bei Aulendorf

Vorname Name

Straße Haus-Nr.

Postleitzahl Ort

Telefon E-Mail

Geburtstag Beruf/Schule

Anmerkungen (z. B. Vegetarier, Laktose-Intoleranz)

Anreise: Bahn privat Bus (im Preis inkl.)

Bus ab: Karlsruhe Sinsheim/HN Baden-Baden Offenburg

Ja, ich möchte ein T-Shirt: (Preis: 13 €)

Mädels (körperbetont) S M L XL XXL

Jungs S M L XL XXL

Bitte Unterlagen zum Abschluss einer Reise-rücktrittskostenversicherung zusenden

JA NEIN

Ich habe Interesse an Informationen aus dem CVJM Baden

JA NEIN

Ich bin CVJM-Card Besitzer. CVJM-Card Nr.:

Ich mache mit bei: *MAXX-Kreativ MAXX-Bistro MAXX-Aufbau MAXX-Abbau

MAXX-Technik MAXX-Bilder

Ich bestätige ausdrücklich,a) dass mir die Reisebedingungen des CVJM-Landesverbandes Baden vorlagen und dass ich sie zur Kenntnis genommen habe.

b) dass ich die „Hinweise zur Reise” zur Kenntnis genommen habe.

c) dass ich mit der Speicherung meiner Daten in der EDV-Datei einverstanden bin.

d) dass ich der Verwendung von Fotos, die von mir während der Freizeit zum Zweck der Abbildung in Veröffentlichungen des CVJM Baden gefertigt werden, zustimme.

Ort & Datum Unterschrift

(bei Minderjährigen die der Erziehungsberechtigten)

MAXX trumpft ...

Sei dabei, Unpassendes gibt es

nicht. Egal, was das MAXX

mit sich bringt, egal wie das Wetter wird oder ob Fre

unde am

Start sind, MAXX trumpft!

MAXX verändert ...

Wo du auch herkommst und was du erlebt ha

st, beim MAXX

hast du die Chance, Gott zu en

tdecken.

MAXX Lines!!!Lines sind Neigungsgruppen

für zwei Tage. In

diesen Lines kannst du Schwerpunkte wie Scouting,

Reiten, Segeln, Raften und viel

es mehr wählen.

Lines sind kleine Freizeiten auf

dem großen Camp.

MAXX ist ...MAXX-Feeling ist chille

n, Fun & Action und irgendwie von

allem ein bisschen. MAXX ist die rich

tige Mischung, um die

Seele baumeln zu lassen und etwas zu erleben.

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DAS HABE ICH ANGEKREUZT:

INFOSNr: 15111

Zeit: Do, 30. Juli bis Sa, 08. Aug. 2015

Ort: Dobelmühle

Kosten: Frühbucher bis 01.04.2015: 319 € mit MAXX T-Shirt-

Bonus, danach 319 € ohne MAXX T-Shirt (kann für 13 € bestellt

werden); CVJM-Card-Rabatt: 20 €; Anzahlung 40 €

Leitung: Sybille Wüst, Ralf Zimmermann und Team

Teilnehmer: Jugendliche von 14-17 Jahren, einzeln, zu zweit,

zu dritt oder ganze oder halbe Jugendgruppen mit ihren Mitar-

beiter-/innen

Leistungen: VP, Programm, Unterkunft in Zelten, Busfahrt mit

der Firma „Trischan Reisen“

Anreise: Busse mit Haltestellen wie unten angegeben

Mindest-/Höchstteilnehmerzahl: 100 Pers. / 200 Pers.

Anmeldeschluss: 18.07.2015

BETREUUNGUnterstützung & Betreuung

MAXX ist geprägt von Zeltgruppen mit 6-10 Teilnehmern,

die von erfahrenen Mitarbeitern betreut werden. Alle Zelt-

gruppenmitarbeiter sind in eine Mitarbeitergemeinschaft

eingebunden, in der sie von ausgebildeten hauptamtli-

chen Mitarbeitern begleitet und gecoacht werden.

Sicherheit & Jugendschutz

Das Wohlbefi nden der Teilnehmer ist eine der höchsten

Prioritäten des MAXX Leitungsteams. Es bestehen für

Mitarbeiter und Teilnehmer klare Regeln und Verhaltens-

richtlinien, sowie die Vereinbarung der Einhaltung des

Kinder- und Jugendschutzgesetzes.

NOCH FRAGEN?Wir beantworten sie gerne:[email protected]@cvjmbaden.de

MACH MIT! *MAXX-Technik Fasziniert dich Licht-, Ton-, oder Präsen-

tationstechnik? Dann kannst du im Tech-nik-Bereich mithelfen und dazu lernen.

MAXX-Bilder Egal, ob du gern selbst fotografi erst oder ein gutes Auge bei der Bildaus-wahl hast - hier gibt es Möglichkeiten, dich einzubringen.

MAXX-Kreativ Du hast die Möglichkeit, das Pro-gramm beim MAXX mitzugestalten. Teile dein Hobby mit anderen: Biete einen Workshop an, zeig dein Talent bei der „open stage“, gestalte den „24/7-Gebetsraum“ mit ... Wie das konkret aussieht, bekommst du in einem extra Infobrief mitgeteilt. Dafür brauchen wir deine E-Mail Adresse.

MAXX-Bistro Mitmachen bei der Einrichtung des Bistros im Sarasani-Zelt und beim Thekendienst.MAXX-Aufbau Wenn du magst, kannst du dich beim

Campaufbau einbringen. Konkret heißt das: Aufbau von Zelten, Tenne und In-frastruktur einrichten, Technikaufbau, 24/7-Raum gestalten und vieles mehr (ab 17 Jahren).Wichtig: Dafür musst du schon einen

Tag früher anreisen (29.07.). Eine Mit-fahrgelegenheit wird organisiert.

MAXX-Abbau Ich bin dabei und bleibe bis zum 09.08., um beim Abbau der Zelte usw. mitzuhelfen. Eine Mitfahrgelegenheit wird organisiert.

DAS HABE ICH ANGEKREUZT:

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Anmeldeschluss: 18.07.2015

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die von erfahrenen Mitarbeitern betreut werden. Alle Zelt-

gruppenmitarbeiter sind in eine Mitarbeitergemeinschaft

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Weitere Infos unter www.maxx.cvjmbaden.de

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