Theorie und Praxis Das wasserrechtliche Verfahren · des Bodens oder des Grundwassers...

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Kreis Rendsburg-Eckernförde Der Landrat Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt Fachdienst Wasser, Bodenschutz und Abfall Theorie und Praxis Das wasserrechtliche Verfahren

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Theorie und Praxis

Das wasserrechtliche Verfahren

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14 Ämter + 6 amtsfreie Gemeinden/ Städte165 Gemeinden

Einwohnerzahl 270.000

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Gesetzliche Grundlagen:• Europäische Richtlinien• Wasserhaushaltsgesetz WHG• Landeswassergesetz LWG• Naturschutzgesetze• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung• Grundwasserabgabe• Wasserschutzgebietsverordnungen (Rendsburg Armensee,

Bordesholm/Wattenbek und Eckernförde Süd)• Erlasse • Maßgebliche Regelwerke (DVGW)

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WHG§ 8 Erlaubnis, Bewilligung

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. …

§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

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Erlaubnisse TW : 430Gehobene Erlaubnis TW+BW : 1Erlaubnisse Gewerbe TW+BW : 80Bewilligungen : 16+ (4 Bewilligung, welche im Kreisgebiet fördern

(Kiel) bzw. Auswirkungen auf den GW-Leiter ausüben)

Erdwärmesonden Bescheide / Erlaubnisse: 421

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Wasserrechtliche Verfahren

Die Entnahme von Grundwasser ist ein Eingriff in den Landschaftswasserhaushalt

Anforderungen an einen Antrag:

• Begründung der Antragsmenge• Zweck der GW -Entnahme

Wasserbedarf :

Bei bestehender Zulassung: Durchschnittsverbrauch der letzten Dekade + 10/20% ggf. Berücksichtigung F-Pläne / B-Pläne

Bei Neuantrag: Wasserbedarfsermittlung

-Maximaler Jahresbedarf m³/a und -Maximaler Tagesbedarf m³/d (schlüssiger Zusammenhang)

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Wassergewinnbarkeit:Die Antragsmenge muss schadensfrei gewinnbar sein!!!!!!!

Hydrologisch/hydrogeologische Bestandsaufnahme:

• Grundwasserleiter• Grundwassergleichenpläne• Grundwasserdifferenzpläne • Absenkungsbereich der Wassergewinnungsanlage• Einzugsgebiet der Brunnen

Hydrologisches GutachtenDarstellung der Auswirkungen ob eine nachteilige

Beeinflussung eines Schutzgutes vorliegt.

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Inhalt Erlaubnis / Bewilligung

• Jahresfördermenge• Brunnenbetrieb (nicht allgemein sondern

Brunnen 1 mit den Daten etc. …)• Nebenbestimmungen

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• 3. Wasserrechtliche Nebenbestimmungen

• Die Brunnenbohrungen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzudichten, so dass jegliche Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers ausgeschlossen sind. Es sind die DVGW-Regelwerke W 121 „Bau und Ausbau von Grundwassermessstellen“ und W 123 „Bau und Ausbau von Vertikalfilterbrunnen“ zu beachten.

• Das Brunnenabschlussbauwerk muss dem DVGW-Regelwerk W 122 ‚Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung“entsprechen.

Der Fassungsbereich des Brunnens ist in einem Umkreis von mindestens 5,0 m um den Brunnen herum so zu sichern (einzufrieden), dass Beschädigungen der Entnahmeanlage und Verunreinigungen des Gebietes und damit des Grundwassers vermieden werden.

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• Die Grundwasserentnahme ist von Ihnen zu überwachen (Selbstüberwachung). Die Selbstüberwachungsergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und mir auf Verlangen vorzulegen. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen:

• die monatlich entnommene Wassermenge je Brunnen • die gesamte Jahresentnahmemenge der/s Brunnen/s• ggf. Anlagenänderungen (z.B. Pumpe, Wasserzähler etc.)

• Die genannten Angaben zur Entnahmeleistung sind der Wasserbehörde spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.

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• Das Rohwasser des/eines jeden Brunnen/s ist mindestens einmal jährlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsbefunde sind nach Erhalt unaufgefordert der Wasserbehörde des Kreises/der kreisfreien Stadt zuzusenden.

• Die chemische Untersuchung muss mindestens die nachfolgenden Parameter beinhalten:

Sinnesprüfung (Farbe, Trübung, Geruch) pH-Wert • Temperatur °C Leitfähigkeit mS/m • Chlorid mg/l Sauerstoff mg/I • Ammonium mg/l Eisen mg/l • Mangan mg/l Nitrit mg/l • Nitrat mg/I Sulfat mg/I • Calcium mg/l Magnesium mg/l • Natrium mg/l Kalium mg/l • DOC mg/l 0-Phosphat mg/l • Säurekapazität-pH 4,3 mmol/l Basekapazität-pH 8,2 mmol/l

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Mit Beendigung der Grundwasserentnahme (Stilllegung) ist zwecks Prüfung eines ordnungsgemäßen Rückbaues der Brunnenanlage/n ein von einer Fachfirma erstellter Verfüllplan bei der Wasserbehörde vorzulegen. Nach Zustimmung ist der Brunnenrückbau entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt W 135 „Sanierung und Rückbau von Bohrungen, Grundwassermessstellen und Brunnen“vorzunehmen.

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§ 103 Bußgeldvorschriften (WHG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,

einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit §58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63

Absatz 1 Satz 3, zuwiderhandelt, ….

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§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung (WHG)

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, Maßnahmen anordnen, die

in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung

und ihrer Auswirkungen dienen, zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der

Gewässereigenschaften erforderlich sind,

die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragte r vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,

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