Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1...

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1659 Richtlinie über die Vergabe des Kulturpreises und der Kulturnadel des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur I. Vergabe des Kulturpreises des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 1. Vergabezweck, Rechtsgrundlagen Der für Kultur zuständige Minister schreibt alle zwei Jahre einen Kulturpreis in wechselnden Sparten oder Themen aus. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Der Kulturpreis ist mit 15.000 Euro dotiert. Er wird an einen Preisträger vergeben. Mit dem Kulturpreis sollen in wechselnden Sparten oder The- men hervorragende Leistungen von Institutionen und Gruppen des Freistaates Thüringen, die sich im Besonderen durch kul- turelles Engagement ausgezeichnet haben, geehrt werden. 2. Auswahl der Preisträger Vorschlagsberechtigt sind kulturelle Vereine, Verbände, Insti- tutionen sowie Kommunen und Einzelpersonen. Zu jedem vorgeschlagenen Preisträger sind eine Kurzbiografie und eine sachlich fundierte Begründung einzureichen. Eigenbewer- bungen sind ausgeschlossen. Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine ehrenamtlich tätige Jury. Die Jury besteht aus bis zu sieben Persönlich- keiten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Kultursparte verfügen. Sie werden vom für Kultur zuständigen Ministerium berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Der Leiter der Kulturabteilung und der jeweils zuständige Refe- ratsleiter in dem für Kultur zuständigen Ministerium sind bera- tende Mitglieder der Jury. Die Jury wählt mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Die Jury bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kultur zustän- digen Ministerium entsprechend den Auswahlkriterien den Preisträger und überträgt einer ausgewählten Persönlichkeit die Laudatio. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl eines Preisträgers erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen der Jury sind endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Den Mitgliedern der Jury werden Reisekosten nach dem Thü- ringer Reisekostengesetz erstattet. Freischaffende Mitglieder der Jury können je ganztägiger Sit- zung ein Honorar in Höhe bis zu 200 Euro erhalten. 3. Vergabe des Preises Der Preisträger wird vom für Kultur zuständigen Minister im Rahmen einer Veranstaltung mit Übergabe einer Urkunde aus- gezeichnet. II. Vergabe der Kulturnadel des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 1. Vergabezweck, Rechtsgrundlagen Der für Kultur zuständige Minister schreibt die Kulturnadel des Freistaats Thüringen aus. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Der Preis ist undotiert. Ab 2014 können jährlich bis zu zehn Kulturnadeln vergeben werden. Die Kulturnadel geht in das Eigentum des Preisträgers über. Mit der Kulturnadel sollen herausragende Leistungen von Ein- zelpersönlichkeiten des Freistaats Thüringen, die sich durch langjährige ehrenamtliche Arbeit im Kulturbereich ausgezeich- net haben, geehrt werden. 2. Auswahl der Preisträger Vorschlagsberechtigt sind kulturelle Vereine, Verbände, Institu- tionen und Kommunen. Zu jedem vorgeschlagenen Preisträger sind eine Kurzbiografie und eine sachlich fundierte Begrün- dung einzureichen. Mit Anregungen zur Preisverleihung kann sich jedermann an die Vorschlagsberechtigten wenden. Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine ehrenamtlich tätige Jury. Die Jury besteht aus fünf Persönlichkeiten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Kulturbereich ver- fügen. Die Mitglieder der Jury werden vom für Kultur zustän- digen Ministerium in der Regel für drei Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Der Leiter der Kulturabteilung und der jeweils zuständige Refe- ratsleiter in dem für Kultur zuständigen Ministerium sind bera- tende Mitglieder der Jury. Die Jury wählt mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Die Jury bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kultur zustän- digen Ministerium die Preisträger. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Preisträger erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen der Jury sind endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Den Mitgliedern der Jury werden Reisekosten nach dem Thü- ringer Reisekostengesetz erstattet. Freischaffende Mitglieder der Jury können je ganztägiger Sit- zung ein Honorar in Höhe bis zu 200 Euro erhalten. AMTLICHER TEIL 300 MINISTERIUM FüR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1659

Richtlinie über die Vergabe des Kulturpreises und der Kulturnadel des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

I. Vergabe des Kulturpreises des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

1. Vergabezweck, Rechtsgrundlagen

Der für Kultur zuständige Minister schreibt alle zwei Jahre einen Kulturpreis in wechselnden Sparten oder Themen aus.

Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.

Der Kulturpreis ist mit 15.000 Euro dotiert. Er wird an einen Preisträger vergeben.

Mit dem Kulturpreis sollen in wechselnden Sparten oder The-men hervorragende Leistungen von Institutionen und Gruppen des Freistaates Thüringen, die sich im Besonderen durch kul-turelles Engagement ausgezeichnet haben, geehrt werden.

2. Auswahl der Preisträger

Vorschlagsberechtigt sind kulturelle Vereine, Verbände, Insti- tutionen sowie Kommunen und Einzelpersonen. Zu jedem vorgeschlagenen Preisträger sind eine Kurzbiografie und eine sachlich fundierte Begründung einzureichen. Eigenbewer-bungen sind ausgeschlossen.

Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine ehrenamtlich tätige Jury. Die Jury besteht aus bis zu sieben Persönlich-keiten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Kultursparte verfügen. Sie werden vom für Kultur zuständigen Ministerium berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

Der Leiter der Kulturabteilung und der jeweils zuständige Refe-ratsleiter in dem für Kultur zuständigen Ministerium sind bera-tende Mitglieder der Jury.

Die Jury wählt mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Die Jury bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kultur zustän-digen Ministerium entsprechend den Auswahlkriterien den Preisträger und überträgt einer ausgewählten Persönlichkeit die Laudatio. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl eines Preisträgers erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen der Jury sind endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Den Mitgliedern der Jury werden Reisekosten nach dem Thü-ringer Reisekostengesetz erstattet.

Freischaffende Mitglieder der Jury können je ganztägiger Sit-zung ein Honorar in Höhe bis zu 200 Euro erhalten.

3. Vergabe des Preises

Der Preisträger wird vom für Kultur zuständigen Minister im Rahmen einer Veranstaltung mit Übergabe einer Urkunde aus-gezeichnet.

II. Vergabe der Kulturnadel des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

1. Vergabezweck, Rechtsgrundlagen

Der für Kultur zuständige Minister schreibt die Kulturnadel des Freistaats Thüringen aus.

Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.

Der Preis ist undotiert. Ab 2014 können jährlich bis zu zehn Kulturnadeln vergeben werden. Die Kulturnadel geht in das Eigentum des Preisträgers über.

Mit der Kulturnadel sollen herausragende Leistungen von Ein-zelpersönlichkeiten des Freistaats Thüringen, die sich durch langjährige ehrenamtliche Arbeit im Kulturbereich ausgezeich-net haben, geehrt werden.

2. Auswahl der Preisträger

Vorschlagsberechtigt sind kulturelle Vereine, Verbände, Institu- tionen und Kommunen. Zu jedem vorgeschlagenen Preisträger sind eine Kurzbiografie und eine sachlich fundierte Begrün-dung einzureichen. Mit Anregungen zur Preisverleihung kann sich jedermann an die Vorschlagsberechtigten wenden.

Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine ehrenamtlich tätige Jury. Die Jury besteht aus fünf Persönlichkeiten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Kulturbereich ver-fügen. Die Mitglieder der Jury werden vom für Kultur zustän-digen Ministerium in der Regel für drei Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

Der Leiter der Kulturabteilung und der jeweils zuständige Refe-ratsleiter in dem für Kultur zuständigen Ministerium sind bera-tende Mitglieder der Jury.

Die Jury wählt mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Die Jury bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kultur zustän-digen Ministerium die Preisträger. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Preisträger erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen der Jury sind endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Den Mitgliedern der Jury werden Reisekosten nach dem Thü-ringer Reisekostengesetz erstattet.

Freischaffende Mitglieder der Jury können je ganztägiger Sit-zung ein Honorar in Höhe bis zu 200 Euro erhalten.

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MInIsTeRIuM füR BIldung, WIssenschAfT und KulTuR

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Seite 1660 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

3. Vergabe der Kulturnadel

Die Preisträger werden vom für Kultur zuständigen Minister bekanntgegeben und mit Übergabe der Kulturnadel ausge-zeichnet.

III. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.09.2013 in Kraft.

Christoph MatschieMinister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturErfurt, 01.10.2013Az.: 55/5679ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1659 – 1660

Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6 Besondere Zuwendungsbestimmungen

7 Verfahren

8 Inkrafttreten, Befristung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt gemäß §§ 23 und 44 Thü-ringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie den Verwaltungsvorschrif-ten zu § 44 ThürLHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten der Kultur und der Kunst, für Geschäftsstellen und Investitionen sowie für die individuelle Künstlerförderung.

1.2 Zweck der Zuwendung ist die Finanzierung kultureller Einrich-tungen und Projekte sowie die Unterstützung von Einzelper-sonen. Zur Erreichung der Zielstellung wird als Hauptindikator die Anzahl der geförderten Einrichtungen, Projekte und Per-sonen erfasst.

1.3 Zur Erfüllung des in Nummer 1.2 genannten Zuwendungs-zwecks soll pro Vorhaben mindestens eines der folgenden allgemeinen Leistungsziele umgesetzt werden:

- Schaffung bzw. Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

- Förderung kultureller Bildung und Teilhabe Indikator: Anzahl der Teilnehmer

- Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wir-kung

Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

- Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Aufbau und Erweiterung von Fachkompetenz

Indikator: Anzahl der geförderten Personen

- Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt (z. B. Kreati-vität, Originalität, Authentizität) und Interkulturalität

Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

- Erhöhung der öffentlichen Wirkung (z. B. überregionale Aus-strahlung) oder Verbesserung der touristischen Vermarktung (z. B. Einbindung in touristisches Gesamtkonzept, heraus- ragende Einzelvermarktung)

Indikatoren: Besucherzahlen, Presseresonanz, Übernach-tungszahlen

- Schaffung und Ausbau barrierefreier Zugänge Indikator: Anzahl der zusätzlichen barrierefreien Zugänge

- Ausgleich regionaler Benachteiligung Indikator: Anzahl kultureller Veranstaltungen in der Region

im Vergleich zu anderen Regionen des Landes

- Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken Indikator: Zahl der an einem Netzwerk beteiligten Einrich-

tungen und/oder Mitglieder im Vergleich zum Vorjahr

- Einbindung/Anerkennung ehrenamtlichen Engagements Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben

1.4 Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Ministerium für Wis-senschaft, Bildung und Kultur (TMBWK). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der ver-fügbaren Haushaltsmittel.

2 gegenstand der förderung

2.1 Gefördert werden

2.1.1 Kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte

Dies sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung mit Schwerpunkten in den Be-reichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur, Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik, Soziokultur, Spartenübergreifendes.

Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und An-eignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künst-lerischen Nachwuchses gefördert werden.

2.1.2 Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturel-len Einrichtungen

Gefördert werden beispielsweise Theater, Museen, Galerien, Jugendkunstschulen, Orchester, Musikschulen, öffentliche Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kultur- und Begegnungsstätten.

2.1.3 Stipendien

2.1.4 Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Biblio-theken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien

2.1.5 Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch be-deutsame Maßnahmen durchführen.

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2.2 Nicht gefördert werden

- Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen,

- Karnevalsprojekte,

- Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung,

- Stadt-/Gemeindejubiläen und -feste,

- Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger,

- Kunst im öffentlichen Raum.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

- natürliche Personen,

- als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. ein-getragene Vereine, Gesellschaften, Stiftungen),

- Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft,

- Gebietskörperschaften,

- sonstige Träger nicht kommerzieller kultureller Projekte.

Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.

Die Weiterleitung der Förderung an Dritte kann im Rahmen der Bestimmungen von § 44 ThürLHO von der Bewilligungs- behörde zugelassen werden. Näheres regelt der Bewilligungs-bescheid.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass

4.1 an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landes-interesse besteht. Kulturelle und kulturgeschichtliche Projekte müssen von überregionaler Bedeutung oder beispielgebend sein. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen. Bau- und andere Investitionsmaß-nahmen (Ziffer 2.1.2) müssen kulturellen Zwecken dienen und für die kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein.

4.2 bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsteller mit dem Vorhaben vor der Be-willigung der Zuwendung beginnen (vorzeitiger Maßnahme-beginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustim-mung der Bewilligungsbehörde.

4.3 die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) das Vorhaben befürwortet. Ausge-nommen davon sind Anträge zur Gewährung von Stipendien, Anträge von Landesarbeitsgemeinschaften, überregionalen Gesellschaften und Verbänden sowie Anträge ohne örtlichen Bezug. Darüber hinausgehende Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall gewährt werden.

4.4 der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

4.5 der Zuwendungsempfänger über eine ordnungsgemäße Ge-schäftsführung verfügt und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

5 Art und umfang, höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Aus- gaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben. In Hochbaumaßnah-men sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich.

5.2 Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebe-nenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung mög-lich.

Zuwendungen bis einschließlich 8.000 Euro können in geeig-neten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

Stipendien und Geschäftsstellenförderungen werden unab-hängig von der Höhe der Zuwendung grundsätzlich als Fest-betragsfinanzierung vergeben.

5.3 Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden auch ge-währt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 Euro nicht übersteigen.

6 Besondere Zuwendungsbestimmungen

6.1 förderung von geschäftsstellen

Geschäftsstellen werden grundsätzlich im Rahmen einer Fest-betragsfinanzierung gefördert. Voraussetzungen dafür sind:

- Wahrnehmung von Aufgaben von überregionaler oder be-sonderer kultureller Bedeutung für den Freistaat Thüringen,

- befürwortendes Votum des zuständigen Fachbeirats,

- Vorlage der Jahresabschlüsse der der Antragstellung voran-gehenden drei Jahre.

Der geforderte Umfang des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid geregelt. Es sind aber mindestens fol-gende Unterlagen gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzu-legen:

- geprüfter Jahresabschluss über den Förderzeitraum,

- Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben des Trägers im Abrechnungszeitraum,

- Einzelnachweis aller im Rahmen der Geschäftsstellenförde-rung bezuschussten Ausgaben,

- Sachbericht mit Aussagen zu Aktivitäten im Abrechnungs-zeitraum.

6.2 Ausschreibungen

Für Projekte, für die gesonderte Fördervoraussetzungen und -bedingungen gelten (z. B. Sonderprogramme für Musikschu-len), können gesonderte Ausschreibungen und ggf. Antrags-formulare veröffentlicht werden.

6.3 stipendien

Für die Vergabe von Stipendien werden gesonderte Förder-voraussetzungen und -bedingungen ausgeschrieben. Die Stipendiaten müssen die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ausschließlich anhand eines Sachberichtes nachweisen. Es ist kein zahlenmäßiger Nachweis erforderlich.

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7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der Antrag auf Förderung ist auf anliegendem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.1.2 Antragsfrist ist im Regelfall

der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR,

der 31.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EUR.

Gebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der Antrags-frist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen ein-halten, stellen aber den Antrag „unter Vorbehalt der Bestäti-gung ihres Haushaltes“.

7.1.3 Anträge mit den Schwerpunkten Bildende Kunst oder Museen sind der Bewilligungsbehörde in doppelter Ausführung vorzu-legen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Zur Entscheidung über den Antrag werden durch die Bewilli-gungsbehörde regelmäßig Fachbeiräte konsultiert.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schrift-lichen Bescheid.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch Mit-telabruf bei der Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls auch in Raten, angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilli-gungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/controlling

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungs-behörde zu führen. Er umfasst einen zahlenmäßigen Nach-weis und einen Sachbericht, soweit diese Richtlinie keine ab-weichenden Regelungen (Ziffer 6) getroffen hat.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ent-sprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszu-weisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leis-tungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müs-sen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsemp-fänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungs-nachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

Im Nachweis muss für Zwecke der Zielerreichungskontrolle zwingend auf mindestens eines der unter Nr. 1.3 dieser Ver-waltungsvorschrift genannten Kriterien eingegangen werden.

Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß ge-führt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwen-dungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückge-fordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausge-schlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

Die geförderten Maßnahmen werden einem Controlling gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unter-zogen.

Bei Zuwendungen zur Projektförderung wird aus den einge-gangenen Nachweisen in Abstimmung mit dem Thüringer Rechnungshof eine stichprobenweise Auswahl für die vertiefte Prüfung von allen Originalbelegen getroffen werden. Die Be-willigungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO). Das Prüfungsrecht des Thüringer Landesrechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-dung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwen-dung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO.

Der Zuwendungsbescheid enthält die Allgemeinen Neben- bestimmungen (ANBest-P bzw. ANBest-Gk mit Ausnahme der Nummern 6.5 ANBest-P und 6.4 ANBest-GK) oder die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

8 Inkrafttreten, Befristung

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2020.

Erfurt, den 10.10.2013

Christoph MatschieMinister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturErfurt, 10.10.2013Az.: 51/5673-1ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1660 – 1666

Es folgen Anlagen

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1663

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Antrag auf Projektförderung Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung 5 (Kultur und Kunst, Kirchenangelegenheiten) Postfach 90 04 63

Posteingang

99107 Erfurt Schlagwort

I. Antragsteller Antragsteller Partner Nummer: Name, Rechtsform: Anschrift:

Ansprechpartner: Telefon: Fax: E-Mail:

Bankverbindung: Kontoinhaber: IBAN: Swift-BIC:

ausführende Stelle (wenn vom Antragsteller verschieden)Name, Rechtsform: Anschrift:

Ansprechpartner: Telefon: Fax: E-Mail:

II. Angaben zum Projekt Projektbezeichnung Projektart Projekt

Geschäftsstelle Investition

Projektzeitraum (mit Vor- und Nachbereitung) bewilligt Beginn Ende

Gesamtausgaben bewilligt

beantragte Zuwendung bewilligt

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III. Zusammenfassung des Kosten- und Finanzierungsplans Stand vom:

Ausgaben 1) Einnahmen 2)

Eigenmittel Antragsteller

Projekteinnahmen Drittmittel Kommune Zuwendung TMBWK 3) 3)

Für das o. g. Projekt werden Drittmittel kalkuliert. Falls diese Mittel nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt werden, erklären wir hiermit, dass wir den fehlenden Betrag selbst aufbringen oder die Kosten des Projekts entsprechend reduzieren. Die Durchführung des Projektes ist somit nicht gefährdet.

____________________________________ 1) Zusammenfassung der einzelnen Ausgaben (z.B. Honorare, Sachkosten, Organisation, Fahrtkos-

ten, Versicherung, Werbung, Miete, Technik, GEMA, Druckkosten, Material o.ä.). 2) Für das Projekt einzusetzende Eigenmittel, geschätzte Einnahmen aus dem Projekt, Sponsoring,

öffentliche Zuwendungen, bitte einzeln aufführen! 3) Ausgaben und Einnahmen müssen gleich hoch sein.

IV. Projektbeschreibung

Bitte beantworten Sie die Fragen möglichst kurz und präzise und fügen Ihre Antworten als Anlage bei. Die mit * gekennzeichneten Fragen sind zwingend zu beantworten.

Selbstdarstellung / Angaben zum Antragsteller: *Beschreiben Sie bitte kurz Ihre Einrichtung / Ihren Verein.

*Erhielten oder erhalten Sie Fördermittel für kulturelle Projekte? Wenn ja: in welchem Jahr, von welcher Stelle und für welche Vorhaben? Angabe für das Jahr der beantragten Förderung, das Jahr der Antragstellung und dessen Vorjahr

Projektidee: *Bitte beschreiben Sie kurz die Idee, welche hinter dem Projekt steht.

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Erläuterungen zur Projektkonzeption: *Welche Ziele verfolgen Sie mit dem Projekt?

*Welche Aktivitäten sind konkret geplant?

*Mit wie vielen Teilnehmern / Besuchern / Gästen rechnen Sie?

*An welchen Orten und mit wie vielen Aufführungen/Vorträgen etc. wollen Sie Ihr Projekt durchführen?

*Welcher Zeitplan ist für das Projekt vorgesehen?

Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?

Namen der beteiligten Künstler oder Kulturpädagogen etc. ggf. mit kurzer Vita:

In welchem Verhältnis steht das Vorhaben zu bereits vorhandenen Aktivitäten des An-tragstellers; inwieweit werden neue Impulse gesetzt, vorhandene Ansätze ausgebaut, Struk-turen weiterentwickelt?

Erläutern Sie die Nachhaltigkeit des Projekts und die beabsichtigten Wirkungen auch nach Beendigung der Projektförderung:

Bitte beschreiben Sie möglichst konkret, wann (bei Erreichung welcher Ziele) Sie das Projekt für erfolgreich halten.

Geplante Projektdurchführung: Welche Kooperationspartner haben Sie für das Projekt?

Welche geldwerten Leistungen (z.B. nicht vergütete ehrenamtliche Arbeit) und unbaren Sponsorenmittel (z.B. kostenlose Bereitstellung von Hotelzimmern) sind geplant?

Welche Öffentlichkeitsarbeit ist im Rahmen des Projekts geplant?

Wie sollen die Ergebnisse des Projektes veröffentlicht werden (Katalog, Aufführung…)?

Sonstige Bemerkungen:

V. Anlagen

Legen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls folgende Unterlagen bei:

detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, falls diese dem TMBWK in der aktuellen Fassung

nicht vorliegt Nachweis der Gemeinnützigkeit Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister letzter geprüfter Jahresabschluss (nur bei Geschäftsstellenförderung)

Achtung: Schicken Sie uns keine Unikate oder wertvolle Materialien, da der Freistaat Thüringen im Falle eines Verlustes keine Haftung übernehmen kann.

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VI. Erklärungen Bitte sorgfältig durchlesen und nur zutreffende Felder ankreuzen bzw. ausfüllen.

1 Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Vor Bekanntgabe des Bewilligungsbe-scheides wird nicht mit der Maßnahme begonnen werden (als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten).

2 Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Es muss aber bereits vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit der Maßnahme begonnen werden. Daher wird der vor-zeitige Maßnahmebeginn ab dem beantragt. Mir ist bewusst, dass damit keine Zusage für die Gewährung einer Zuwendung verbunden ist.

3 Ich bin für das Projekt zum Vorsteuerabzug berechtigt und habe die Beträge im Kosten- und Finanzierungsplan ohne Umsatzsteuer veranschlagt.

4 Ich bin für das Projekt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und habe die Beträge im Kosten- und Finanzierungsplan mit Umsatzsteuer veranschlagt.

5 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Steuern wurde nachgekommen (entfällt bei Gebietskörperschaften).

6 Die in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) gemachten Angaben sind voll-ständig und richtig.

7 Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich mich damit einverstanden, dass im Rahmen der Projektförderung von Kultur und Kunst meine persönlichen Daten durch das für Kultur zuständige Ministerium gespeichert und auf Anfrage an Dritte (z.B. Pres-se, Landtag, Beiratsmitglieder) weitergeben sowie in eigenen Publikationen veröffentlicht werden dürfen. Ich bin insbesondere damit einverstanden, dass mein Name (Projektträ-ger) zusammen mit dem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Die Verarbei-tung und Nutzung meiner Daten erfolgt auch auf elektronischen Datenträgern für die Dauer von mindestens 10 Jahren. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn in diese Er-klärung eingewilligt wurde.

….......................................................... .............................................................. Ort, Datum Stempel, Name, Unterschrift

VII. Zustimmung bzw. Bestätigung des Finanzierungsanteils der Kommune (vgl. Punkt 4.3 der Richtlinie)

1. Der Maßnahme wird zugestimmt. 2. Die Vorprüfung des Verwendungsnachweises wird zugesagt/nicht zugesagt. 3. Die Finanzierung des kommunalen Anteils/ der kommunalen Mittel wird bestätigt/ in Aus-

sicht gestellt, sofern Mittel der Gebietskörperschaft ausgewiesen sind.

….......................................................... .............................................................. Ort, Datum Dienstsiegel, Name, Unterschrift Warum wurde die Zustimmung nicht eingeholt?

Landesverband oder selbständige Stiftung landesweites oder länderübergreifendes Projekt Antrag liegt der Kommune zur Unterzeichnung vor und wird dem Ministerium nachgereicht.

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erlass zur einführung der „hinweise für barriere-freie Verkehrsanlagen“ (hBVA) der forschungs-gesellschaft für straßen- und Verkehrswesen im landesstraßenbau

Thüringer Maßnahmeplan zur umsetzung der un-Behinderten-rechtskonvention, Maßnahme nr. III. 40 – sicherstellung eines barrierefreien fußverkehrs

Gemäß Thüringer Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN-Behinder-tenrechtskonvention, Maßnahme Nr. III. 40, erhalten Sie die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (HBVA) der Forschungsgesell-schaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Kenntnis und weiteren Verwendung. Ich führe diese o. g. Hinweise für den Bereich der Landes-straßen ein und bitte um Anwendung bei allen entsprechenden Maß-nahmen.

Ich bitte, die nachgeordneten Straßenbaubehörden zu informieren und anzuweisen. Die Dienstanweisung Nr. 15/2008-35/1 „Barriere-freie Gestaltung von Verkehrsanlagen“ des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 18. Dezember 2008 bitte ich entsprechend zu überarbeiten.

Ich bitte des Weiteren, die Landkreise und kreisfreien Städte über die Einführung der HBVA zu informieren, deren Anwendung zu empfehlen und um diesbezügliche Information der Gemeinden zu bitten.

Zusätzlich bitte ich die anderen Baulastträger darüber zu informie-ren, dass eine Änderung der Richtlinie des Freistaates Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (RL-KSB) u. a. dahin- gehend geplant ist, dass ab 2016 Fördermittel nur ausgereicht wer-den, wenn die Kommunen den Nachweis der Berücksichtigung der HBVA erbringen. Über Einzelheiten wird im Rahmen der Überarbei-tung der RL-KSB entschieden.

Sowohl das Landesamt für Bau und Verkehr als auch die Straßen-bauämter werden gebeten, für Rücksprachen und fachliche Bera-tung anderer Baulastträger zur Verfügung zu stehen.

Die Veröffentlichung des TMBLV-Erlasses erfolgt im Thürin-ger Staatsanzeiger sowie im Internet auf der Homepage unseres Hauses. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung bitte ich Sie sicherzustellen, dass der Einführungserlass in geeigneter Weise in schriftlicher und in elektronischer Form veröffentlicht wird.

Erfurt, 19.09.2013

Im Auftrag

Lutz IrmerAbteilungsleiter

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 25.09.2013Az.: 444/3611/61ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1667

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen

(ThürStAnz Nr. 26/2013 S. 981 – 998)

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, landes-entwicklung und Verkehr vom 13. Juni 2013

Änderungen:

1. In der Nr. 9.2 wird der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Dies gilt insbesondere für junge Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, bis zum Ablauf des zehnten Kalender-jahres nach dem Jahr der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft, bei denen keiner der Ehegatten oder Lebens- partner das 40. Lebensjahr vollendet hat und für später in den Familienhaushalt aufzunehmende Angehörige sowie für ein zu erwartendes Kind.“

2. In der Nr. 16.2.5 Buchst. b dritter Anstrich werden die Worte „- oder Besetzungs“ gestrichen.

3. Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 24.09.2013Az.: 26-4701ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1667

MInIsTeRIuM füR BAu, lAndesenTWIcKlung und VeRKehR

302 303

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Seite 1668 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Richtlinie zur schaffung von Wohneigentum in der stadt für das Programmjahr 2013 (Wohneigentums- programm – WeP)

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, landes-entwicklung und Verkehr vom 5. August 2013

Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für den Bau und den Erwerb von selbst genutztem Eigenwohnraum nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Diese Richtlinie regelt die Förderung der Schaffung und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum mit einem Baudarlehen.

Inhaltsübersicht

Förderung der Neuschaffung von Eigenwohnraum in besonderen Gebietskulissen und für die Förderung des Erwerbs von vorhan-denem Eigenwohnraum (Bestandserwerb)

Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

gegenstand der förderung

2 Förderfähiger Wohnraum 3 Nicht förderfähiger Wohnraum

Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsempfänger 5 Einkommensgrenzen

Belastung und Belegungsbindung

6 Belastung 7 Belegungsbindung

Bauherren, Betreuer und Baubeauftragter

8 Anforderungen an Bauherren 9 Anforderungen an Betreuer10 Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Zuwendungsvoraussetzungen

11 Anforderungen an das Baugrundstück 12 Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben13 Ersterwerb von einem Bauträger 14 Baurechtliche Voraussetzungen 15 Das Grundstück und seine Bebauung 16 Planung und Ausstattung von Gebäude und Wohnung17 Antragsunterlagen/Bauzeichnungen18 Vergabe, Baudurchführung, Bauüberwachung

finanzierungsgrundsätze

19 Begriff der Eigenleistung20 Höhe der angemessenen Eigenleistung 21 Höhe der Fremdmittel22 Art der Fremdmittel

Art, umfang und höhe der förderung

23 Art der Förderung 24 Höhe des Baudarlehens25 Konditionen des Baudarlehens26 Kündigung des Baudarlehens

Bewilligungsverfahren

27 Antragstellung28 Prüfung und Bewilligung der Anträge

Ausreichung und Verwaltung der Mittel

29 Weitere Aufgaben der Bewilligungsstelle 30 Sicherung des Baudarlehens31 Auszahlung

Verwendungsnachweis, schlussbestätigung und controlling

32 Verwendungsnachweis33 Schlussbestätigung34 Controlling

schlussbestimmungen

35 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungs-bescheides, Rückforderung der Zuwendungen und deren Ver-zinsung

36 Kumulierung37 Vordrucke38 Haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zuwendungsrecht/Rechtsgrundlagen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, Zuwendungen für den Bau und den Erwerb von selbst genutztem Eigenwohnraum zu ge-währen.

Ziel ist es, zur Unterstützung des Stadtumbaus (z. B. Bele-bung der Thüringer Innenstädte als Wohnstandort) insbe-sondere Familien mit Kindern und Haushalte mit behinderten Haushaltsangehörigen unter Einhaltung von Einkommens-grenzen bei der Errichtung oder den Erwerb von selbst ge-nutztem Eigenwohnraum finanziell zu unterstützen sowie das energieeffiziente Bauen zu befördern.

Zur Überprüfung der Zielerreichung werden folgende Indika-toren festgelegt:

- Anzahl der geförderten Eigentumsmaßnahmen,

- Anteil des Bestandserwerbs an der Gesamtzahl geförderter Eigentumsmaßnahmen,

- Anteil der selbst genutzten Eigentumswohnungen an der Gesamtzahl geförderter Eigentumsmaßnahmen,

- Anteil der geförderten Eigentumsmaßnahmen in innerstäd-tischen Gebietskulissen an der Gesamtzahl geförderter Eigentumsmaßnahmen,

- Anzahl der geförderten Familien mit Kindern,

- Anzahl der geförderten barrierefreien bzw. der behinderten-gerechten Eigentumsmaßnahmen,

- Anzahl der energieeffizienten Eigentumsmaßnahmen,

- Anteil besonders energieeffizienter Eigentumsmaßnahmen (KfW-Effizienzhaus 70, 55, 40 oder Passivhaus).

304

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1669

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage fol-gender Gesetze und Verordnungen:

- Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

- Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)

- Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)

- Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energie-einsparverordnung – EnEV)

- Baugesetzbuch (BauGB)

- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)

- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts-

anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle (Num-mer 28.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rah-men der verfügbaren Haushaltsmittel.

gegenstand der förderung

2 förderfähiger Wohnraum

2.1 Gefördert wird die Schaffung und der Erwerb von selbst ge-nutztem Wohnraum durch

2.1.1 Erwerb eines/-r leer stehenden oder bereits durch den Erwerber bewohnten Eigenheimes bzw. Wohnung aus dem Bestand;

2.1.2 Um- und Ausbau sowie Erweiterung bestehenden selbst ge-nutzten Wohneigentums;

2.1.3 Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen und Eigentums-wohnungen in Form von Baulückenschließung und auf inner-örtlichen Recycling- und Brachflächen.

2.2 Darüber hinaus können gefördert werden

2.2.1 die Schaffung oder der Miterwerb einer zweiten, abgeschlos-senen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung für die Nutzung durch Haushaltsangehörige,

2.2.2 die Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum an die Anforderungen der DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen in der jeweils gel-tenden Fassung.

2.3 Ein Eigenheim im Sinne dieser Richtlinie ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält.

Eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne dieser Richtlinie ist eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer bestimmt ist.

2.4 Einem Neubau stehen gleich:

· Ersatzbau nach Abbruch, wenn der Abbruch eines unbe-wohnbar gewordenen Gebäudes angeordnet war oder wenn der Abbruch eines noch bewohnbaren Gebäudes mit Einwilligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt oder von der Bauaufsichtsbehörde nachträglich genehmigt wor-den ist;

· Erneuerung eines unbewohnbar gewordenen Gebäudes ohne Abbruch, wenn durch die Baumaßnahmen die voraus-sichtliche Lebensdauer des Gebäudes derart verlängert wird, dass sie der durchschnittlichen Lebensdauer eines Neubaus gleichkommt, namentlich auch, wenn die Erneue- rung an Stelle eines an sich gebotenen Abbruchs vorge-nommen wird, der insbesondere aus städtebaulichen Grün-den vermieden werden soll;

· Erneuerung eines baufälligen, aber noch bewohnbaren Gebäudes, wenn sie unter den zur Erneuerung eines unbe-wohnbar gewordenen Gebäudes ohne Abbruch bezeichne-ten Voraussetzungen durchgeführt wird, um eine in abseh-barer Zeit mit Sicherheit zu erwartende Unbewohnbarkeit zu vermeiden.

· Die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesent-lichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wie-der zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden.

Wohnraum oder anderer Raum ist nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zer-stört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine dauernde, der Zweckbestimmung entspre-chende Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.

2.5 Unter Umbau eines bestehenden Gebäudes ist das Schaf-fen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, zu verstehen.

Als Umbau eines bestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohn-räumen, die infolge der Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. Als wesentlich gilt bei einem Ausbau ein Bauaufwand, dessen Kosten mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus betragen.

Als Erweiterung eines bestehenden Gebäudes gilt das Schaf-fen von Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude.

2.6 Grundsätzlich ist Wohnraum nur in solchen Gebäuden zu fördern, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. Er kann auch in Gebäuden mit Geschäftsräumen gefördert werden, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzungsfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere ge-werblichen und beruflichen Zwecken dient.

2.7 Vorrangig sollen Gebäude gefördert werden, die sich durch eine besondere Energieeffizienz auszeichnen. Bei der Be-wertung der Förderobjekte sind die Kriterien und Klassifizie-rungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) heranzuzie-hen, wobei durch die KfW derzeit unter anderem folgende Standards vorgegeben sind:

· KfW-Effizienzhaus 70

· KfW-Effizienzhaus 55

· KfW-Effizienzhaus 40

· oder Passivhaus.

Der Standard ist von einem Sachverständigen bei der Antragstellung zu bestätigen.

Von der Bewilligungsstelle anerkannt sind Energieberater, die im Bundesprogramm „Vor-Ort-Beratung“ des Bundes-amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) zuge-lassen sind oder die Berechtigung haben, Energieausweise auszustellen (§ 21 Energieeinsparverordnung) oder für ein

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Seite 1670 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

die Bundesprogramme „Energieeffizientes Bauen und Sanieren“ zugelassener Experte aus der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de.

Die Energieberatung sowie energetische Fachplanung und Baubegleitung zum KfW-Effizienzhaus 40 und 55 (inklu-sive Passivhaus) hat durch die zertifizierten Sachverstän-digen aus der Expertenliste für die Bundesprogramme unter www.energie-effizienz-experten.de zu erfolgen.

3 nicht förderfähiger Wohnraum

Nicht gefördert wird

3.1 Wohnraum, der zum dauernden Wohnen ungeeignet ist, wie Behelfs- und Primitivbauten, Wohnlauben, Wochenendhäu-ser und Baracken,

3.2 Wohnraum, der wegen seiner Lage, Größe, Planung oder Ausführung keinen ausreichenden Wohnwert besitzt,

3.3 Wohnraum, der in seiner Bauausführung und Ausstattung erheblich über die Wohnbedürfnisse der breiten Schichten des Volkes hinausgeht.

3.4 Wohnraum, wenn vor der Bewilligung des Baudarlehens mit dem Bauvorhaben begonnen oder ein Kaufvertrag oder ein Kaufanwartschaftsvertrag über den Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung geschlossen wurde.

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsver-trages zu werten. Planung, Bodenuntersuchung, Grund-erwerb gelten nicht als Vorhabensbeginn. Nummern 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 bleiben unberührt.

3.4.1 Mit der Ausführung der Maßnahme darf erst nach der Bewilli-gung des Baudarlehens begonnen werden. Die Bewilligungs-stelle kann auf begründeten Antrag in Ausnahmefällen einem förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn nach einer Vorprüfung des Antrages die Fördervorausset-zungen gegeben sind.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ist schriftlich zu erteilen. Sie ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung begründet und dass eine abschließende Prüfung nach Nummer 12 (Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben) vorbehalten bleibt.

3.4.2 Ein Vorhaben wird nicht förderunfähig, wenn Verträge zur Beschaffung von Materialien vor Antragstellung geschlos-sen und erfüllt worden sind. Gibt danach ein Antragsteller als Eigenleistung vorhandenes Material an, so ist dies solange förderunschädlich, als dieses Material schon vollständig aus Eigenmitteln bezahlt ist.

3.4.3 Ein notarieller Kaufvertrag steht einer Förderung nicht ent-gegen, wenn dem Erwerber bis zu der Bewilligung des beantragten Baudarlehens oder der Zustimmung der Be-willigungsstelle zu einem vorzeitigen Kaufabschluss ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. Für den Rücktrittsfall dürfen dem Käufer nur Notar- und eigene Geldbeschaffungskosten sowie Kosten der Ausführung von Sonderwünschen auferlegt sein.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Kaufabschluss ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet und dass eine abschließende Prüfung nach Nummer 12 (Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben) vorbehalten bleibt.

Ein notariell beurkundetes Angebot des Käufers auf Ab-schluss eines Kaufvertrages steht der Förderung ebenfalls nicht entgegen, wenn nach dem Wortlaut des Angebots die Annahme durch den Verkäufer vor der Bewilligung des be-antragten Baudarlehens oder vor der Zustimmung der Bewil-ligungsstelle zu einem vorzeitigen Kaufabschluss ausdrück-lich ausgeschlossen ist.

Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger (Bauherren) sind

· Familien und andere Haushalte mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuer-gesetzes (EStG) und unter Beachtung der Nummer 4.5,

· Haushalte ab zwei Haushaltsmitgliedern, von denen min-destens ein Haushaltsmitglied mit einem Grad von 50 oder mehr schwerbehindert ist,

· Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartner-schaft und bei denen keiner der Ehegatten oder der Lebens- partner zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebens-jahr vollendet hat (junge Ehe),

deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen der Nummer 5 nicht übersteigt.

4.2 Eine auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. eine nach dem Gesetz über die eingetragene Le-bensgemeinschaft (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), eingetragene Lebenspartner-schaft kann unter Beachtung der Nummer 4.1 gefördert wer-den, wenn beide Lebenspartner

· als Antragsteller auftreten,

· gemeinsam Eigentümer des zu fördernden Vorhabens wer-den und

· das geförderte Vorhaben nach der Fertigstellung bzw. des Erwerbes gemeinsam nutzen wollen.

Eine auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt in der Regel dann vor, wenn beide Partner bereits zuvor einen gemeinsamen Haushalt geführt haben oder aus der Verbindung ein Kind hervorgegangen ist, das zurzeit noch der elterlichen Sorge untersteht.

War einer der Antragsteller zuvor verheiratet, so ist eine An-tragstellung nur dann möglich, wenn die vorangegangene Ehe rechtskräftig geschieden ist.

4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die erforderliche Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens bieten.

Von der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist bei Eigen-tumsmaßnahmen – soweit keine entgegenstehenden Um-stände bekannt geworden sind – in der Regel auszugehen, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheint.

4.4 Die Bewilligungsstelle kann den Antragsteller verpflichten, bei einem Kreditinstitut ein Baugeldkonto einzurichten. Auf dieses Baugeldkonto sind alle zur Deckung der Gesamt-kosten des Bauvorhabens bestimmten Finanzierungsmittel (einschließlich der in barem Geld zu erbringenden Eigenleis-tungen sowie der Vor- und Zwischenfinanzierungsmittel) einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Über dieses Konto ist zudem der gesamte Zahlungsverkehr für das Bauvorhaben abzuwickeln.

4.5 Bei der Prüfung der Antragsberechtigung und bei Ermittlung der Einkommensgrenze ist zu beachten, dass auch die als-bald später in den Familienhaushalt aufzunehmenden Ange-

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1671

hörigen zum Haushalt rechnen. Dazu gehören auch Kinder, deren Geburt zu erwarten ist, sofern dies durch eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung nachgewiesen wird.

5 einkommensgrenzen

Es ist nur Wohnraum für Wohnungssuchende zu fördern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 10 ThürWoFG nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 10 ThürWoFG ist zu beachten, dass auch die alsbald in den Familienhaus-halt aufzunehmenden Angehörigen zur Familie rechnen. Des-halb wird zur Familie auch ein Kind gerechnet, dessen Geburt nach einer ärztlichen Schwangerschaftsbescheinigung zu erwarten ist.

Belastung und Belegungsbindung

6 Belastung

Mit der Gewährung des Baudarlehens soll für Eigenheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen eine Belastung erreicht werden, die unter Berücksichtigung eines etwaigen Lastenzuschusses tragbar ist. In aller Regel müssen mindes-tens folgende Beträge im Monat für den Lebensunterhalt ver-bleiben:

· für die erste Person eines Haushaltes 720 Euro,

· für jede weitere Person zusätzlich 240 Euro.

Bei der Ermittlung dieser Beträge ist vom monatlichen Familien-nettoeinkommen einschließlich Kindergeld, etwaigem Lasten-zuschuss und der Eigenheimzulage zuzüglich Kinderzulage abzüglich der sich aus dem Darlehensantrag (ThürBau I a) ergebenden Belastung aus dem Bauvorhaben auszugehen. Die Beträge sind als untere Grenze anzusehen.

Die Bewilligungsstelle kann nicht in jedem Fall davon ausge-hen, dass die Belastung tragbar ist, wenn (nur) diese Beträge zum Lebensunterhalt verbleiben.

Die Tragbarkeit der Belastung muss nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung, sondern langfristig gewährleistet sein. Das ist in Fällen einer finanziellen Mitleistung von Angehörigen, insbesondere von betagten Eltern und von Kindern, beson-ders zu prüfen.

7 Belegungsbindung

7.1 Der geförderte Wohnraum unterliegt einer Belegungsbindung bis zum 31. Dezember 2023.

Während der Dauer der Eigennutzung gilt geförderter Wohn-raum als bestimmungsgemäß belegt.

Der Bauherr hat sich im Falle der Vermietung zu verpflichten, die geförderte Wohnung für die Dauer der Belegungsbindung mit einem Wohnungssuchenden seiner Wahl zu belegen, dessen Gesamteinkommen die sich aus § 10 ThürWoFG ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Die zuständigen Stellen im Sinne des § 25 ThürWoFG sind in § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraum-förderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverord-nung – ThürWoZVO –) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) be-stimmt.

Das Verfahren über die Belegung der geförderten Woh-nungen ist in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bin-dungen geförderter Wohnungen in der jeweils geltenden Fas-sung geregelt.

7.2 Der Bauherr hat sich im Falle der Vermietung zu verpflichten, für die Dauer der verbleibenden Belegungsbindung keine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete, höchstens jedoch monatlich 5,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zu verlan-gen.

Bauherren, Betreuer und Baubeauftragte

8 Anforderungen an Bauherren

8.1 Der Bauherr ist verpflichtet, für jedes Bauvorhaben ein Bau-buch nach Maßgabe des amtlichen Formblattes zu führen und auf Verlangen der Bewilligungsstelle jederzeit vorzulegen.

8.2 Bauherren, die nicht die nötigen Voraussetzungen für die einwandfreie Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchfüh-rung eines Bauvorhabens erfüllen, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn sie die Voll- oder Teilbetreuung ihres Bauvorhabens einem Betreuungsunternehmen oder Betreuer übertragen.

9 Anforderungen an Betreuer

9.1 Zur Errichtung eines Eigenheimes ist ein gewerbsmäßiger Baubetreuer nur in besonderen Fällen erforderlich.

Der ausgewählte gewerbsmäßige Baubetreuer darf bei dem zu betreuenden Vorhaben nicht gleichzeitig Finanzdienst-leister, Baufirma oder Bauträger sein.

9.2 Ein Betreuer hat mit dem Bauherrn schriftlich einen Betreu-ungsvertrag zu schließen, der den Anforderungen der Mak-ler- und Bauträgerverordnung genügt.

10 Prüfung der Zuverlässigkeit und leistungsfähigkeit

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Bauherrn sowie der Eignung und Zuverlässigkeit eines Be-treuers oder Beauftragten kann die Bewilligungsstelle auf Kosten des Bauherrn alle ihr geeignet erscheinenden Aus-künfte einholen und Nachweise über Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse sowie über vorhandenes Eigenkapital verlangen.

Zuwendungsvoraussetzungen

11 Anforderungen an das Baugrundstück

Das Grundstück, auf dem sich das zu fördernde Vorhaben befindet, muss sich

11.1 in einem Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB), einem Erhaltungs-gebiet (§ 172 BauGB) oder in einem Kerngebiet (§ 7 Bau NVO)

oder

11.2 in den Programmgemeinden des Stadtumbauprogramms – Ost (Anlage 1)

befinden oder

11.3 bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück, welches aus begründeten städtebaulichen oder wohnungs-wirtschaftlichen Gründen für die Schaffung und den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum besonders geeignet ist.

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Seite 1672 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

12 Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben

Die Mittel werden nach der sozialen Dringlichkeit vergeben, wenn abzusehen ist, dass die verfügbaren Mittel nicht ausrei-chen werden, um alle Anträge zu berücksichtigen.

Unter sonst gleichen (insbesondere sozialen, wohnungs-politischen und städtebaulichen) Voraussetzungen sollen bei gleichwertiger Güte und Ausstattung solche Bauvorhaben bevorzugt gefördert werden, bei denen geringere Baudar- lehen benötigt werden oder die von städtebaulicher, insbe-sondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.

13 ersterwerb von einem Bauträger

13.1 Baudarlehen dürfen nicht dem Bauträger, sondern nur unmittel-bar dem Käufer bewilligt werden.

13.2 Der Käufer muss in dem mit dem Bauträger abzuschließenden Kaufvertrag ausreichend gesichert sein. Diese Fördervoraus-setzung gilt als erfüllt, wenn der Bauträger an die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung gebunden ist.

14 Baurechtliche Voraussetzungen

14.1 Es sollen nur solche Bauvorhaben gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde gewährleis-ten und den Zielsetzungen des Städtebaus entsprechen. Bevorzugt gefördert werden sollen Bauvorhaben, die einer Stadtflucht bzw. Zersiedelung der Landschaft entgegenwir-ken.

Insbesondere sind Bauvorhaben in Innenstädten und Ge-meindezentren (Brachflächen und Lückenbebauungen) bzw. Bauvorhaben, die auf recycelten Abrissflächen geplant und durchgeführt werden, zu fördern.

14.2 Aus der gegebenenfalls erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung und aus der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sowie des genehmigten Baubeginns ist keine Entscheidung über die Förderwürdigkeit des Bauvorhabens abzuleiten.

15 das grundstück und seine Bebauung

15.1 Das Grundstück soll ein von nachteiligen Umwelteinwir-kungen weit gehend ungestörtes Wohnen ermöglichen und gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen sein. Form, Größe, Beschaffenheit und Erschließung des Grund-stückes müssen eine wirtschaftliche Bebauung zulassen. Eigenheime sollen möglichst in verdichteter Bauweise oder als Reihenhäuser errichtet werden.

15.2 Die Erschließungsflächen auf den Grundstücken sollen ge-ring gehalten werden. Die Grundstücksversiegelung ist auf das zwingend notwendige Maß zu reduzieren.

16 Planung und Ausstattung von gebäude und Wohnung

16.1 Die technischen Förderbestimmungen sind für die Bewilli-gungsstelle verbindliche allgemeine Weisungen.

Die baurechtlichen Anforderungen bleiben unberührt.

16.2 Es können nur angemessen große und wirtschaftlich ge-plante Eigenheime und Eigentumswohnungen gefördert wer-den.

Folgende Kostenobergrenzen werden für die Förderung der Neuschaffung oder des Ersterwerbs von Eigenheimen und Eigentumswohnungen festgelegt:

· bis 2.400 Euro Gesamtkosten je Quadratmeter Wohnfläche in Gebieten der kreisfreien Städte,

· bis 2.100 Euro Gesamtkosten je Quadratmeter Wohnfläche in Gebieten der Landkreise.

Bei Ersterwerb von Kaufeigenheimen und Kaufeigentums-wohnungen, bei denen das Grundstück im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages gepachtet wurde, verringern sich die Kostenobergrenzen je nach Einzelfall um 125 Euro bis 250 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Die Kostenobergrenzen sollen eingehalten werden und dür-fen nur in begründeten Einzelfällen insbesondere durch bau-technisch bedingte Bauleistungen (z. B. außergewöhnlich schlechten Baugrundbedingungen, technologisch schwie-riger Baudurchführung, alten- oder behindertengerechter Ausführung u. Ä.) überschritten werden.

Die Kostenobergrenzen bei der Neuschaffung von Eigenhei-men können außerdem überschritten werden, wenn Bauten nach Nummer 24.3.3 errichtet werden.

16.3 Für den Bestandserwerb gelten folgende Bestimmungen:

16.3.1 Die Wohnung soll ohne wesentliche Umbauten oder Moder-nisierungen nutzbar sein und auf Dauer ein familiengerechtes Wohnen ermöglichen.

16.3.2 Die Gesamtkosten der Wohnung (Kaufpreis zuzüglich etwai-ger Modernisierungs- und Instandsetzungskosten) müssen angemessen sein und unter den Gesamtkosten eines ver-gleichbaren Neubaues liegen.

16.3.3 Die Wohnung muss gemäß Wertgutachten (siehe Nummer 27.3) mindestens noch eine Restnutzungsdauer von 40 Jahren haben. Eine kürzere Restnutzungsdauer im Wertgutachten ist zulässig, sofern die Gesamtkosten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen beinhalten, die eine Restnut-zungsdauer von 40 Jahren gewährleisten.

16.4 Die Gesamtfläche von Eigenheimen und eigengenutzten Eigen-tumswohnungen darf die Grenze von 130 Quadratmetern bei einer Haushaltsgröße von bis zu vier Haushaltsmitglie-dern nicht übersteigen; bei der Schaffung von barrierefreiem Wohnraum (siehe Nummer 2.2.2) gilt eine Grenze von 150 Quadratmetern. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kann die Obergrenze des Satzes 1 um jeweils 15 Quadratmeter über-schritten werden. Bei Erwerb eines/-r leerstehenden oder durch den Erwerber bewohnten Eigenheims bzw. Wohnung aus dem Bestand (gemäß der Nummer 2.1.1) kann eine Über-schreitung der Gesamtfläche von bis zu 10 v. H. zugelassen werden. Bei allen anderen Fördermaßnahmen kann durch die Bewilligungsstelle eine Überschreitung von max. 3 v. H. toleriert werden, wenn eine Reduzierung der Gesamtfläche auf die vorgeschriebene Obergrenze mit einem unverhältnis-mäßigen Aufwand verbunden ist.

Des Weiteren gilt, dass Kinderzimmer für eine Person mindes-tens zehn Quadratmeter groß sein müssen. Kinderzimmer für zwei Personen dürfen nicht kleiner als 14 Quadratmeter sein. Für die Wohnflächenberechnung gilt die Wohnflächenverord-nung (WoFlV).

16.5 Bei der Schaffung von Wohnraum für Rollstuhlbenutzer/ -innen sowie bei der Planung und Ausstattung von Woh-nungen für alte Menschen und Menschen mit Behinderung ist die

DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen, Teil 2: Wohnungen

zu beachten.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1673

17 Antragsunterlagen/Bauzeichnungen

17.1 Zur Antragstellung sind zum Nachweis der Einhaltung der technischen Förderbestimmungen nachfolgende Unterlagen einzureichen:

- Bauzeichnungen (Lagepläne 1 : 1 000, Grundrisse, Schnitte, Ansichten in der Regel im Maßstab 1 : 100) mit Wohnflä-chen je Wohnung, Flächenangabe der einzelnen Räume und Himmelsrichtung sowie Eintragungen der sanitären Ausstattung der Bäder, WC und Küche;

- Nachweis der Bewegungsflächen für Wohnungen nach DIN 18040-2;

- Korrespondierend mit den Bauzeichnungen sind dem An-trag hinzuzufügen

· die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenver-ordnung – WoFlV,

· die Baubeschreibung nach dem amtlichen Formblatt und

· die Kostenberechnung (Ermittlung nach DIN 276, Aus-gabe Dezember 2008; Festpreis; Kostenangebote u. Ä.).

17.2 Eine Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde ist vorzulegen, ob mit der Erteilung einer Baugenehmigung/Nichtuntersagung des Baubeginns nach § 62 b Absatz 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) zu rechnen ist bzw. welche Hinderungsgründe erkennbar sind.

18 Vergabe, Baudurchführung, Bauüberwachung

18.1 Bei der Vergabe von Bauleistungen für den Bau von Eigen-heimen braucht die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nicht angewendet werden.

18.2 Das Bauvorhaben ist nach den bauaufsichtlich genehmig-ten bzw. angezeigten und von der Bewilligungsstelle aner-kannten Plänen einschließlich der zugehörigen Baubeschrei-bung auszuführen.

Abweichungen von den der Bewilligung zu Grunde liegenden technischen Antragsunterlagen bedürfen unabhängig von einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. Das Gleiche gilt für bau-liche Änderungen nach der Bezugsfertigkeit bis zum Ende der Belegungsbindung nach Nummer 7.1.

18.3 Die Bewilligungsstelle kann sich davon überzeugen, dass der Bauherr die der Bewilligung zu Grunde liegenden Fest-legungen einhält und die dabei angesetzten Gesamtkosten nicht überschreitet. Überschreitungen sind dann förderun-schädlich, wenn der Bauherr sie nicht zu vertreten hat.

Die Bewilligungsstelle kann auch die Übereinstimmung der Baudurchführung mit den technischen Plan- und Antrags-unterlagen überprüfen.

finanzierungsgrundsätze

19 Begriff der eigenleistung

Eigenleistungen sind die vom Bauherrn zur Deckung der Ge-samtkosten erbrachten Leistungen, namentlich

19.1 Geldmittel;

19.2 der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der Wert mit Eigenmitteln bezahlter Baustoffe und der Wert der Selbsthilfe;

19.3 der Wert des eigenen bezahlten Baugrundstückes, sowie der Wert verwendeter Gebäudeteile nach Abzug der Belas-tungen;

19.4 Guthaben bei Kreditinstituten, insbesondere auch die auf Grund von zuteilungsreifen Bausparverträgen angesammel-ten Guthaben bei Bausparkassen.

20 höhe der angemessenen eigenleistung

20.1 Bauvorhaben sollen nur gefördert werden, wenn zur Deckung der Gesamtkosten Fremdmittel in angemessener Höhe in An-spruch genommen werden und der Bauherr eine angemes-sene Eigenleistung erbringt.

20.2 Die Eigenleistung nach Nummer 19 ist als angemessen anzusehen, wenn sie mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten beträgt.

Die Eigenleistung setzt sich zusammen aus 50 v. H. der ge-forderten Eigenleistung aus den in Nummer 19 genannten Positionen ohne den Wert der Selbsthilfe.

Die Eigenleistung kann maximal bis zu einem Wert von 25.000 Euro in Form von Selbsthilfe erbracht werden. In be-gründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag überschritten werden.

21 höhe der fremdmittel

Fremdmittel sind in der Höhe in Anspruch zu nehmen, wie sie zur Finanzierung des geförderten Vorhabens notwendig sind.

22 Art der fremdmittel

22.1 Dem Baudarlehen dürfen in der Regel nur unkündbare Til-gungsdarlehen zu höchstens den für erststellige Kapital-marktdarlehen im Wohnungsbau üblichen Bedingungen im Grundbuchrang vorgehen. Die laufende Darlehenstilgung muss jährlich mindestens 1 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen betragen.

22.2 Unkündbare Darlehen ohne laufende Tilgung, die später in einer Summe aus Bausparvertragsmitteln oder einer fälligen Lebensversicherung zurückgezahlt werden sollen, dürfen ebenfalls im Rang vorgehen, wenn durch eine Erklärung des Darlehensgebers ein rangmäßiges Aufrücken des Baudar- lehens mindestens wie bei einem Tilgungsdarlehen nach Nummer 22.1 sichergestellt wird.

Art, umfang und höhe der förderung

23 Art der förderung

Die Schaffung und der Erwerb von selbst genutztem Eigen-wohnraum werden durch Fehlbedarfsfinanzierung im Rah-men einer Projektförderung gefördert. Es wird ein zinsgüns-tiges Baudarlehen gewährt.

24 höhe des Baudarlehens

24.1 grundförderung

Für Vorhaben nach Nummer 2.1 wird ein Baudarlehen in Höhe von 50.000 Euro gewährt.

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Seite 1674 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

24.2 Kinderzuschlag

Für Vorhaben nach Nummer 2.1 wird für jedes zum Haushalt rechnende Kind ein Baudarlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt.

Nummer 4.5 gilt entsprechend.

24.3 sonderdarlehen

24.3.1 Für Vorhaben nach Nummer 2.2.2 bzw. für die Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum an die Anforderung der DIN 18040-2 im Rahmen von Vorhaben gemäß Nummer 2.1 wird ein Baudarlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 Punkt 2 erfüllt sind oder die Erfüllung zu erwarten ist.

24.3.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.2.1 wird ein Baudarlehen von 20.000 Euro gewährt, jedoch maximal in Höhe von 50 v. H. der Gesamtkosten. Das Darlehen ist auf volle 100 Euro auf- bzw. abzurunden.

24.3.3 Für Vorhaben, die sich durch eine besondere Energieeffi-zienz auszeichnen und die in der Nummer 2.7 aufgeführten Standards erreichen, werden folgende Baudarlehen gewährt:

· KfW-Effizienzhaus 70 5.000 Euro

· KfW-Effizienzhaus 55 10.000 Euro (inklusive Passivhaus)

· KfW-Effizienzhaus 40 15.000 Euro (inklusive Passivhaus)

24.4 Einliegerwohnungen und zweite Wohnungen sind nur dann

förderfähig, wenn diese von den Eltern bzw. Elternteilen, Großeltern bzw. Großelternteilen, Kind bzw. Kindern oder En-kelkind bzw. Enkelkindern der Antragsteller genutzt werden sollen (Mehrgenerationswohnen) und diese Familienangehö-rigen die in Nummer 5 festgelegte Einkommensgrenze eben-falls nicht überschreiten.

Die gleichzeitige Förderung der Hauptwohnung ist nicht Voraussetzung. Das gilt auch bei nachträglicher Schaffung der zweiten Wohnung in einem bestehenden Familienheim.

Endet die Nutzung während der Belegungsbindung nach Nummer 7.1, ist diese geförderte Einliegerwohnung oder zweite Wohnung nur einem Wohnungssuchenden nach Maß-gabe der Festlegungen in Nummer 7 zu überlassen.

24.5 Die Summe des Baudarlehens darf bei der Deckung der Gesamtkosten einen Anteil von 70 v. H. nicht übersteigen. Insoweit sind zur Finanzierung des Bauvorhabens Mittel von mindestens 30 v. H. aus Eigenleistungen und Fremdleis-tungen vorzusehen.

25 Konditionen des Baudarlehens Das Baudarlehen ist vom Tage der Auszahlung an bis zum

31. Dezember 2023 mit jährlich 1,5 v. H. zu verzinsen.

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird im Darlehensvertrag eine Erhöhung der Verzinsung auf 5 v. H. vorbehalten. Von der Erhöhung kann in Anlehnung

· an der wirtschaftlichen Lage des Bewilligungsempfängers und

· an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung

ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die einmaligen Verwaltungskosten betragen 1 v. H. und wer-den bei Auszahlung einbehalten. Der Auszahlungskurs be-trägt somit 99 v. H.

Bis zur Hälfte der planmäßigen Laufzeit des Baudarlehens (1. Januar 2031) werden als laufender Verwaltungskosten-beitrag jährlich 0,5 v. H. vom Nennbetrag des Baudarlehens erhoben. Für die zweite Hälfte der planmäßigen Laufzeit werden die laufenden Verwaltungskosten halbiert. Sie betra-gen für diesen Zeitraum somit 0,25 v. H. jährlich des Nenn- betrages des Baudarlehens.

Ab 1. Oktober 2014 ist zur Tilgung des Darlehens ein Satz von jährlich 2 v. H. zu entrichten.

Die infolge der fortschreitenden Tilgung des Darlehens er-sparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung des Darlehens verwendet.

Bewilligungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind bis zum 31. Dezember 2014 zu erteilen.

Die aufgeführten Fristen und Termine gelten für alle Bewilli-gungen des Programmjahres 2013, die bis zum 31. Dezem-ber 2013 erteilt werden.

Für Bewilligungen des gleichen Programmjahres, die im Zeit-raum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 erteilt werden, verlängern sich die Termine und Fristen um ein Jahr. Dies gilt auch für die Frist der Nummer 7.1 (Belegungsbindung).

26 Kündigung des Baudarlehens

Die Darlehen können jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung von der Thüringer Aufbaubank gekündigt werden. Näheres regelt der Darlehensvertrag.

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn

· der Darlehensnehmer gegen die Bestimmungen über die Belegungs- und Mietpreisbindung verstößt,

· geförderter Wohnraum entgegen seiner Zweckbestimmung genutzt wird,

· der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerru-fen worden ist.

Bewilligungsverfahren

27 Antragstellung

27.1 Ein Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist beim Thürin-ger Landesverwaltungsamt zu stellen.

Dabei sind die amtlichen Antragsformulare in der Fassung der jeweiligen Bekanntmachung zu verwenden. Die Vor-drucke sind bei der in Satz 1 bezeichneten Behörde und im Internet unter www.thueringen.de/th3/tlvwa/antraege/ oder www.aufbaubank.de erhältlich.

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

27.2 Dem Antrag sind beizufügen

· die im Antragsformular genannten Unterlagen unter Beach-tung der Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks

· gegebenenfalls die unter Nummer 14.2 genannten Geneh-migungen (in Ablichtung).

27.3 Anträgen für Vorhaben gemäß der Nummer 2.1.1 sind über die in Nummer 27.2 bestimmten Unterlagen hinaus beizufügen:

· Kaufvorvertrag bzw. Kaufvertragsentwurf

Sollte ausnahmsweise bereits ein Kaufvertrag abgeschlos-sen sein, muss die Nummer 3.4.3 beachtet werden.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1675

· Wertgutachten, das mindestens Auskunft über den bau-lichen Zustand und die Restnutzungsdauer des Gebäudes und über den Verkehrswert des Grundstücks einschließ-lich des darauf befindlichen Gebäudes gibt und welches vorrangig durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch einen von einem Fachverband anerkannten Sachverständigen mit mindestens vierjäh-riger praktischer Tätigkeit auf einschlägigem Gebiet, durch einen bei den Katasterämtern eingerichteten Gutachteraus-schuss für Grundstückswerte oder dem Gutachter der Thü-ringer Aufbaubank erstellt wurde.

Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern.

Im Rahmen der Antragstellung sind die Kosten, welche der Verbesserung der Energieeffizienz des Vorhabens dienen oder zur Erreichung eines Standards gemäß der Nummer 2.7 auftreten, gesondert im Fördermittelantrag auszuweisen.

28 Prüfung und Bewilligung der Anträge

28.1 Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft den Antrag darauf, ob die landesplanerischen, raumordnerischen und städtebaulichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Anschluss daran leitet das Thüringer Landesverwaltungs-amt den Antrag zusammen mit seinem Votum an die Thürin-ger Aufbaubank (Bewilligungsstelle) weiter.

Die städtebauliche Bewertung des Fördervorhabens ist für die weitere Bearbeitung des Antrags und für die Erteilung eines Bewilligungsbescheides maßgeblich und bindend.

28.2 Die Bewilligungsstelle prüft die Anträge auf das Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen einschließlich der sozialen Dringlichkeit.

28.3 Liegen nach Prüfung der Anträge die Fördervoraussetzungen vor, so erteilt sie im Rahmen der verfügbaren Mittel den Be-willigungsbescheid.

Ausreichung und Verwaltung der Mittel

29 Weitere Aufgaben der Bewilligungsstelle

Der Bewilligungsstelle obliegen insbesondere noch die fol-genden Aufgaben:

· die Zustellung des Bewilligungsbescheides,

· die Ausreichung und Verwaltung des Baudarlehens,

· die Prüfung der Auszahlungsanträge,

· die Darlehenssicherung.

30 sicherung des Baudarlehens

Das Darlehen ist an bereitester Stelle unmittelbar nach den für die Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Fremdmitteln im Grundbuch zu sichern.

Sofern es sich bei vorrangigen oder gleichstehenden Grund-pfandrechten – die der Finanzierung der aktuell zu fördernden Maßnahmen dienen – um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfand-rechts für das Darlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt.

31 Auszahlung

31.1 Auf Antrag des Bauherrn können bei Neubau- bzw. Um- und Ausbaumaßnahmen nach der Erfüllung der im Bewilligungs-schreiben aufgeführten Auflagen die folgenden Darlehens-raten ausgezahlt werden:

· 30 v. H. nach der Fertigstellung der Kellerdecke/Boden-platte, bei Um- und Ausbau sowie bei Erweiterung nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten;

· 35 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaus, bei Um- und Ausbau sowie bei Erweiterung nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,

· 30 v. H. nach der Bezugsfertigkeit,

· 5 v. H. nach der Vorlage und Prüfung der Schlussbestätigung nach Nummer 33 und der ordnungsgemäßen Belegung.

Die Auszahlung des Darlehens bei Bestandserwerbsmaß-nahmen regelt das Bewilligungsschreiben.

Vor der Auszahlung der ersten Rate muss das Grundpfand-recht im Grundbuch eingetragen sein oder eine Bestätigung des Notars vorliegen, dass die Grundschuldbestellungs-urkunde dem Grundbuchamt vorgelegt wurde und dass ihm keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung des Grund-pfandrechts an der bedungenen Rangstelle entgegenstehen. Vor der Auszahlung der dritten Rate muss eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorliegen.

31.2 Die Auszahlungsanträge sind direkt an die Bewilligungsstelle zu richten. Diese prüft die Mittelverwendung entsprechend dem Baufortschritt gemäß Baufortschrittsanzeige und fertigt darüber ein Auszahlungsgutachten.

31.3 Die Auszahlung der Schlussrate kann auch zugelassen wer-den, wenn noch einige Restarbeiten im Wege der nachho-lenden Selbsthilfe zu erbringen sind.

31.4 Die Auszahlung der Schlussrate ist im Rahmen der Vorlage und Prüfung der Schlussbestätigung nach Nummer 33 und bestimmungsgemäßer Belegung zu beantragen.

Verwendungsnachweis, schlussbestätigung und controlling

32 Verwendungsnachweis

32.1 Der Darlehensnehmer hat spätestens sechs Monate nach der mit dem Abruf der 3. Rate (siehe Nummer 31.1) doku-mentierten Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens den Verwen-dungsnachweis bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Als Verwendungsnachweis genügt in aller Regel das Bau-buch. Die Originalbelege (Rechnungen, Quittungen etc.) sind beizufügen.

Vorzulegen sind Nachweise über die bestimmungsgemäße Belegung der Wohnung(en) durch Meldebescheinigungen und/oder Mietvertrag bei einer geförderten zweiten Wohnung im Eigenheim.

Die Gebäudeenergieeffizienz ist bei Vorhaben, die nicht die Standards der Nr. 2.7 erfüllen, durch einen Energiebedarfs-ausweis nach Abschnitt 5 der Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen. Dieser ist spä-testens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung der Bewilligungsstelle mit vorzulegen.

Der Energiebedarfsausweis ist nach den Qualitätsstandards der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) oder einem vergleichbaren Qualitätsstandard zu erstellen.

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Seite 1676 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Die den Energieausweis erstellenden Sachverständigen müs-sen in der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-trolle (BAFA) geführten Liste der für die „Vor-Ort-Beratung“ zugelassenen Berater oder bei der dena geführten Liste der „Experten von Energieausweisen mit dena-Gütesiegel“ ein-getragen sein.

Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern.

32.2 Die Bewilligungsstelle prüft, ob das Bauvorhaben plan-mäßig nach der vorgelegten Baubeschreibung in technisch einwandfreier Weise durchgeführt und bestimmungsgemäß belegt und der bereits ausgezahlte Teil des Darlehens dafür eingesetzt wurde.

32.3 Ergibt sich bei der Prüfung, dass der Bauherr bei unverän-derten Gesamtkosten seine der Mittelbewilligung zu Grunde gelegte Eigenleistung (ohne den Wert der erbrachten Selbst-hilfe) erhöht hat, so führt dies in der Regel zu einer Kürzung des Darlehens.

Ergibt die Schlussabrechnung, dass die tatsächlichen zu-wendungsfähigen Gesamtausgaben (Gesamtkosten) die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden zuwen-dungsfähigen Gesamtausgaben um mehr als 500 Euro und um mehr als 3 v. H. unterschreiten, so hat die Bewilligungs-stelle im Wege einer Änderung des Bewilligungsbescheides die ursprünglich bewilligten Mittel und die Eigenleistungen des Bauherrn in dem Verhältnis abzusetzen, in dem diese beiden Finanzierungsmittel bei der Antragstellung standen. Im Falle der Kumulierung mit anderen Fördermittelgebern können andere Reglungen getroffen werden. Näheres wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.

33 schlussbestätigung

Nach Prüfung aller vorgelegten Unterlagen durch die Bewilli-gungsstelle (siehe Nummer 32) fertigt diese die Schlussbe-stätigung aus, gegebenenfalls zusammen mit einem Ände-rungsbescheid über eine Darlehenskürzung.

34 controlling

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungs-geber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

schlussbestimmungen

35 unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilli-gungsbescheides, Rückforderung der Zuwendungen und deren Verzinsung

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Bewilligungs-bescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach dem ThürVwVfG und den Festlegungen im Darlehensvertrag.

36 Kumulierung

36.1 Zur Mitfinanzierung des Bauvorhabens können das Thüringer Familienbaudarlehen, Thüringer Modernisierungsdarlehen bzw. Thüringer Modernisierungsdarlehen – Öko-Plus einge-setzt werden.

Bei der Kumulierung mit dem Thüringer Familienbaudarlehen, Thüringer Modernisierungsdarlehen bzw. Thüringer Moder-nisierungsdarlehen – Öko-Plus kann das Baudarlehen nach dieser Richtlinie als vorrangige Belastung entsprechend der jeweiligen Vereinbarung anerkannt werden.

36.2 Zur Mitfinanzierung des Bauvorhabens können kommunale Fördermittel eingesetzt werden.

36.3 Zur Mitfinanzierung des Bauvorhabens können auch Darle-hen der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingesetzt werden, es sei denn, die Kumulierung wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in ihren Vergabebestimmungen ausge-schlossen.

Eine Kumulierung mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm ist ausgeschlossen, wenn zusammen mit einer Förderung nach dieser Richtlinie ein Thüringer Familienbaudarlehen ausgereicht wird.

36.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist möglich, wenn zur Ergänzung der Finanzierung Mittel der Städtebauförderung, Dorferneuerung sowie des Denkmalschutzes in Anspruch ge-nommen werden.

36.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn Wohnungsfürsorgemittel des Bundes, der Bundesan-stalt für Arbeit oder des Freistaats Thüringen gewährt wer-den.

37 Vordrucke

Als Vordrucke sind die amtlichen Formblätter nach der jeweils geltenden Bekanntmachung des für die Wohnungs-bauförderung zuständigen Ministeriums zu verwenden.

38 haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zu-wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die §§ 23 und 44 der ThürLHO sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und das ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abwei-chungen zugelassen sind.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhe-bungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben davon unberührt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. April 2013 in Kraft und gilt für das Programmjahr 2013 in der jeweils geltenden Fassung.

Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 05.08.2013Az.: 24-4734ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1668 – 1677

Es folgt 1 Anlage

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1677

Anlage 1

Programmgemeinden des Programms stadtumbau Ost

nummer Kreis gemeinde

1 ABG Altenburg

2 AP Apolda

3 IK Arnstadt

4 KYF Artern

5 UH Bad Langensalza

6 SOK Bad Lobenstein

7 WAK Bad Salzungen

8 EA Eisenach

9 SHK Eisenberg

10 EF Erfurt

11 G Gera

12 GTH Gotha

13 GRZ Greiz

14 EIC Heiligenstadt

15 SHK Hermsdorf

16 HBN Hildburghausen

17 IK Ilmenau

18 J Jena

19 EIC Leinefelde-Worbis

20 SM Meiningen

21 ABG Meuselwitz

22 UH Mühlhausen

23 SOK Neustadt a. d. Orla

24 NDH Nordhausen

25 SOK Pößneck

26 GRZ Ronneburg

27 ABG Rositz

28 KYF Roßleben

29 SLF Rudolstadt

30 WAK Ruhla

31 SLF Saalfeld

32 SM Schmalkalden

33 ABG Schmölln

34 SÖM Sömmerda

35 KYF Sondershausen

36 SON Sonneberg

37 SHL Suhl

38 GTH Waltershausen

39 GRZ Weida

40 WE Weimar

41 SM Zella-Mehlis

42 GRZ Zeulenroda-Triebes

Richtlinie für die förderung des sozialen Mietwoh-nungsbaus in besonderen gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im freistaat Thüringen für das Programmjahr 2013 (Innenstadtstabilisie-rungsprogramm – IssP)

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, landes-entwicklung und Verkehr vom 5. August 2013

Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen des Landes für den Bau von Miet- und Genossenschaftswohnungen (nachstehend „Mietwohnungen“ genannt) nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Diese Richtlinie regelt die Förderung des Mietwohnungsbaus mit einem Baudarlehen.

Inhaltsübersicht

Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

gegenstand der förderung

2 Förderfähiger Wohnraum 3 Nichtförderfähiger Wohnraum, Garagen

Zuwendungsempfänger, Bauherren und Betreuer

4 Anforderungen an Bauherren 5 Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Zuwendungsvoraussetzungen

6 Begünstigter Personenkreis 7 Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben

Miete und Belegungsbindung

8 Miete 9 Belegungsbindung

Technische Wohnungsbauförderbestimmungen

10 Allgemeine Bestimmungen11 Das Grundstück und seine Bebaubarkeit12 Anforderungen an die Planung und Ausführung der Gebäude13 Grundrissplanung der Wohnung14 Planung und Ausstattung der Freiflächen15 Antragsunterlagen und Bauzeichnungen16 Vergabe, Baudurchführung, Bauüberwachung und Baustoffe17 Gebäudeenergieeffizienz

finanzierungsgrundsätze

18 Höhe der angemessenen Eigenleistung19 Begriff der Eigenleistung20 Art der Fremdmittel

305

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Seite 1678 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Art und umfang der förderung, höhe der Zuwendung

21 Fördersätze22 Bewirtschaftungskosten23 Zinssatz24 Verwaltungskostenbeitrag25 Tilgung26 Fristen und Termine27 Kündigung der Mittel

Bewilligungsverfahren

28 Antragstellung29 Prüfung der Anträge und Bewilligung

Ausreichung und Verwaltung der Mittel

30 Aufgaben der Thüringer Aufbaubank31 Sicherung des Förderdarlehens32 Auszahlung

schlussabrechnung und controlling

33 Schlussabrechnung (Verwendungsnachweis)34 Controlling

schlussbestimmungen

35 Kumulierung36 Ausnahmen37 Vordrucke38 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungs-

bescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung39 Haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, Zuwendungen für den Bau von Miet- und Genossenschaftswohnungen in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung zu gewähren.

Ziel ist es, mit der Errichtung von Mietwohnungen den Stadt-umbauprozess im Freistaat Thüringen flankierend zu unter-stützen und die Thüringer Innenstädte als Wohnstandort zu beleben. Des Weiteren sollen mit dieser Förderung anspre-chende und angemessene Wohnungen zu sozialverträg-lichen Mieten für die Thüringer Bürger geschaffen und Be-legungsrechte erworben werden. Ziel der Förderung ist es auch das energieeffiziente Bauen zu unterstützen, um den Energieverbrauch und die CO²-Emissionen zu senken.

Zur Überprüfung der Zielerreichung werden folgende Indika-toren festgelegt:

· Anzahl der geförderten Wohnungen, insbesondere in innerstädtischen Sanierungsgebieten,

· Anzahl der davon geförderten barrierefreien bzw. der be-hindertengerechten Wohnungen zur Schaffung von Wohn-raum auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung,

· durchschnittliche Bewilligungsmiete,

· Anzahl der durch die Förderung erworbenen Belegungs-rechte,

· prozentualer Anteil der Belegungsrechte an der Gesamt-zahl der geförderten Wohnungen des Programms,

· Anzahl der geförderten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Wohngebäude bzw. der Wohnungen,

· Energieverbrauch im Vergleich zu einem Referenzobjekt,

· CO²-Emissionen im Vergleich zu einem Referenzobjekt,

· Betriebskosten im Vergleich zu einem Referenzobjekt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage fol-gender Gesetze und Verordnungen:

· Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

· Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)

· Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche Wohnflächenverordnung – WoFlV)

· Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energie-einsparverordnung – EnEV)

· Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)

· Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

in der jeweils gültigen Fassung.

Auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Aus-gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, wird verwiesen.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsan-spruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle (siehe Nummer 29.1) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

gegenstand der förderung

2 förderfähiger Wohnraum

2.1 Gefördert wird die Schaffung von Wohnraum durch

· Neubau,

· Umbau (Ausbau) oder Erweiterung bestehender Gebäude.

2.1.1 Einem Neubau stehen gleich:

· Ersatzbau nach Abbruch, wenn der Abbruch eines unbe-wohnbar gewordenen Gebäudes angeordnet war oder wenn der Abbruch eines noch bewohnbaren Gebäudes mit Einwilligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt oder von der Bauaufsichtsbehörde nachträglich genehmigt worden ist;

· Erneuerung eines unbewohnbar gewordenen Gebäu-des ohne Abbruch, wenn durch die Baumaßnahmen die voraussichtliche Lebensdauer des Gebäudes derart ver-längert wird, dass sie der durchschnittlichen Lebensdauer eines Neubaus gleichkommt, namentlich auch, wenn die Erneuerung an Stelle eines an sich gebotenen Abbruchs vorgenommen wird, der insbesondere aus städtebau-lichen Gründen vermieden werden soll;

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1679

· Erneuerung eines baufälligen, aber noch bewohnbaren Gebäudes, wenn sie unter den zur Erneuerung eines un-bewohnbar gewordenen Gebäudes ohne Abbruch be-zeichneten Voraussetzungen durchgeführt wird, um eine in absehbarer Zeit mit Sicherheit zu erwartende Unbewohn-barkeit zu vermeiden.

· Die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesent-lichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wie-der zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden. Ein Wohn-raum oder anderer Raum ist nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Grün-den eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung nicht gestattet. Dabei ist es unerheblich, ob der Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.

2.1.2 Unter Umbau eines bestehenden Gebäudes ist das Schaf-fen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchge-führte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, zu verstehen.

Als Ausbau eines bestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge der Änderung der Wohn-gewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. Als wesentlich gilt bei einem Ausbau ein Bauaufwand, dessen Kosten mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus betragen.

Als Erweiterung eines bestehenden Gebäudes gilt das Schaffen von Wohnraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude.

2.2 Grundsätzlich ist Wohnraum nur in solchen Gebäuden zu fördern, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Er kann auch in Gebäuden mit Geschäftsräumen gefördert werden, wenn die anderen als Wohnzwecken dienende Fläche nicht mehr als ein Drittel, bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten nicht mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche betragen.

3 nichtförderfähiger Wohnraum, garagen

Nicht gefördert wird

3.1 Wohnraum, der zum dauernden Wohnen ungeeignet ist wie Behelfs- und Primitivbauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser und Baracken,

3.2 Wohnraum, der wegen seiner Lage, Größe, Planung oder Ausführung keinen ausreichenden Wohnwert besitzt,

3.3 Wohnraum, der in seiner Bauausführung und Ausstattung erheblich über die Wohnbedürfnisse der breiten Schichten des Volkes hinausgeht,

3.4 der Bau von Garagen und Carports,

3.5 Wohnraum, wenn vor der Bewilligung der Zuwendung mit dem Bauvorhaben begonnen wurde.

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungs-vertrages zu werten. Planung, Bodenuntersuchung, Grund-erwerb gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Die Bewilligungsstelle kann auf begründetem Antrag in Aus-nahmefällen einem förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn nach einer Vorprüfung des Antrages die Fördervoraussetzungen gegeben sind.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn wird schriftlich erteilt. Sie ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Förderung begründet.

Auf die Pflicht zur Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist hinzuweisen. Nummer 16.1 bleibt unberührt.

Zuwendungsempfänger, Bauherren und Betreuer

4 Anforderungen an Bauherren

4.1 Zuwendungsempfänger (Bauherren) sind natürliche Per-sonen und juristische Personen des privaten und öffent-lichen Rechts als Eigentümer oder sonstige Verfügungs-berechtigte von Baugrundstücken, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine ordnungsgemäße Verwal-tung der Wohnungen bieten.

4.2 Der Bauherr ist verpflichtet, für jedes Bauvorhaben ein Bau-buch nach Maßgabe des amtlichen Formblattes zu führen und auf Verlangen der Bewilligungsstelle jederzeit vorzu-legen.

4.3 Bauherren, die ihren Verpflichtungen aus früher gewährten Zuwendungen nicht im vollen Umfang nachgekommen sind, die Bestimmungen über die Schlussabrechnung nicht ein-gehalten haben oder deren Bauleistung zu wesentlichen Be-anstandungen Anlass gegeben hat, können von der Bewilli-gung der Zuwendungen ausgeschlossen werden.

4.4 Bauherren, die nicht die nötigen Voraussetzungen für die einwandfreie Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchfüh-rung eines Bauvorhabens erfüllen, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn sie die Voll- oder Teilbetreuung ihres Bauvorhabens einem Betreuungsunternehmen oder Betreuer übertragen.

5 Prüfung der Zuverlässigkeit und leistungsfähigkeit

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Bauherrn sowie der Eignung und Zuverlässigkeit eines Be-treuers oder Beauftragten können die Bewilligungsstelle und die durch das für die Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium beauftragte Thüringer Aufbaubank auf Kosten des Bauherrn alle ihnen geeignet erscheinenden Auskünfte einholen und Nachweise über Einkommens- oder Vermö-gensverhältnisse, vorhandenes Eigenkapital, insbesondere die Vorlage eines Kreditgutachtens, verlangen.

Zuwendungsvoraussetzungen

6 Begünstigter Personenkreis

Es ist nur Wohnraum für Wohnungssuchende zu fördern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 10 ThürWoFG nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 10 ThürWoFG ist zu beachten, dass auch die alsbald später in den Fa-milienhaushalt aufzunehmenden Angehörigen zur Familie rechnen. Deshalb wird zur Familie auch ein Kind gerechnet, dessen Geburt nach einer ärztlichen Schwangerschafts- bescheinigung zu erwarten ist.

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Seite 1680 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

7 Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben

7.1 Das Grundstück, auf dem sich das zu fördernde Vorhaben befindet, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

7.1.1 Das Grundstück muss in einem Sanierungsgebiet gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB), einem Erhaltungsgebiet gemäß § 172 BauGB oder in einem Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung liegen

oder

7.1.2 bei dem Grundstück handelt es sich um ein Recycling-grundstück, welches aus Abrissmaßnahmen des Woh-nungsmarkt-Stabilisierungsprogramms oder des Stadt-umbauprogramms entstanden ist und für den Neubau von Mietwohnungen vorgesehen ist

oder

7.1.3 bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück, welches aus städtebaulichen oder wohnungswirtschaft-lichen Gründen für den Mietwohnungsbau geeignet ist.

Der Bedarf an Wohnraum ist nachzuweisen.

7.2 Gefördert wird der Wohnungsbau insbesondere für

· Menschen mit Behinderungen,

· ältere Menschen,

· kinderreiche Familien,

· alleinstehende Elternteile mit Kindern

und wenn er im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnah-men der Stadterneuerung, die von besonderer Bedeutung sind, steht.

7.3 Unbeschadet der in Nummer 7.1 genannten Schwerpunkte der Förderung werden die Mittel nach der sozialen Dringlich-keit vergeben, wenn abzusehen ist, dass die verfügbaren Mittel nicht ausreichen werden, um alle Anträge zu berück-sichtigen.

Unter sonst gleichen (insbesondere sozialen, wohnungs- politischen und städtebaulichen) Voraussetzungen sollen bei gleichwertiger Güte und Ausstattung solche Bauvorha-ben bevorzugt gefördert werden, bei denen geringere Zu-wendungen benötigt werden oder die von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu-tung sind.

7.4 Bis zum 31. August des jeweiligen Kalenderjahres soll die Anmeldung der zur Förderung vorgesehenen Vorhaben beim Thüringer Landesverwaltungsamt für das Folgejahr erfolgen.

Dabei sind die amtlichen Formulare in der Fassung der je-weiligen Bekanntmachung zu verwenden. Die Vordrucke sind bei der in Satz 1 bezeichneten Behörde und im Internet unter http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/antraege/ erhält-lich.

Miete und Belegungsbindung

8 Miete

Die zulässige Anfangsmiete wird bei der Bewilligung fest-gesetzt. Sie darf grundsätzlich über den Betrag der orts- üblichen Vergleichsmiete nicht hinausgehen.

Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung des für die Wohnungsbauförderung zustän-digen Ministeriums und bei Nachweis der Belegung eine höhere Anfangsmiete zulassen.

Der Bauherr hat sich zu verpflichten, bis zum 31. Oktober 2028 keine Mieterhöhung zu verlangen.

Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag einer Mieterhöhung zustimmen, wenn der Bauherr die Mieterhöhung nicht selbst zu vertreten hat.

Etwaige Mindererträge, die sich bei zu vermietenden Woh-nungen dadurch ergeben, dass die Erträge die Aufwen-dungen nicht vollständig decken, dürfen die Wirtschaft-lichkeit des zu fördernden Objektes während der Dauer der Belegungsbindung nicht gefährden. Der Bauherr hat des-halb zu erklären und auf Verlangen der Bewilligungsstelle und der Thüringer Aufbaubank glaubhaft zu machen, dass er Mindererträge anderweitig abdecken kann.

9 Belegungsbindung

9.1 Der Bauherr geförderter Mietwohnungen hat sich zu ver-pflichten, diese Wohnungen ab dem Tag der Bezugsfertig-keit bis zum 31. Oktober 2028 Wohnungssuchenden seiner Wahl im Sinne der Nummer 9.2 (siehe Nummer 6) zum Ge-brauch zu überlassen.

9.2 Diese haben ihm vor der Überlassung eine von der zustän-digen Stelle ausgestellte Bescheinigung über die Wohn-berechtigung für eine nach dem ThürWoFG und dieser Richtlinie geförderte Wohnung zu übergeben. Die in den Bescheinigungen angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden. Der ggf. bestehende Vorrang für be-sondere Personengruppen nach Nummer 7.2 ist zu beach-ten.

Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zu-ständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Der Bauherr hat binnen zwei Wo-chen, nachdem er eine Wohnung einem Wohnungssuchen-den überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und die ihm übergebene Bescheinigung über die Wohnberechtigung vorzulegen. Der Bauherr hat sich zu verpflichten, für die Dauer der Be-legungsbindung keine höhere als die in Nummer 8 genannte Miete zu verlangen.

Der Freistaat behält sich das Recht vor, von dem Bauherrn die Kündigung oder die Räumung der Wohnung zu verlan-gen, wenn die Wohnung nicht ordnungsgemäß belegt wird und der Vermieter dies zum Zeitpunkt des Bezuges hätte er-kennen können.

Der Bauherr ist verpflichtet, hierfür im Mietvertrag ein Kündi-gungsrecht zu vereinbaren. Der Bauherr hat den Mietvertrag auf Verlangen des Freistaats zu kündigen und die Räumung der Wohnung durchzusetzen. Das Recht, die Kündigung des Mietvertrages zu verlangen, obliegt bis auf Widerruf dem Thüringer Landesverwaltungsamt.

Geförderte Mietwohnungen dürfen für die Dauer der Bele-gungsbindung grundsätzlich nicht verkauft werden. Ausnah-men hiervon erteilt die Bewilligungsstelle.

Auch die Begründung von Wohnungseigentum bedarf der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsstelle.

Das Verfahren über die Belegung der geförderten Woh-nungen ist in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1681

9.3 Für Wohnungen, die die Fördervoraussetzungen der Num-mer 7.1.1 erfüllen, finden die Vorschriften zur Belegungsbin-dung (Nummern 9.1 und 9.2 i. V. m. Nummer 6) keine Anwen-dung.

Technische Wohnungsbauförderbestimmungen

10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Die technischen Wohnungsbauförderbestimmungen enthal-ten die baulichen und betrieblichen Anforderungen, die bei der Planung, der Errichtung, dem Ausbau, der Ausstattung und dem Betrieb von geförderten Wohnungen einzuhalten sind.

10.2 Die baurechtlichen Anforderungen bleiben unberührt.

10.3 Entscheidungs- und Beratungsstellen für die Belange von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, ins-besondere die kommunalen Behindertenbeauftragten nach § 19 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbes-serung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG), sollen angemessen bei den wohnungstech-nischen Prüfungen beteiligt werden. Ihren Forderungen ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und dieser Richt-linien Rechnung zu tragen. Auch bei der Festlegung der Be-legung der Wohnung sollen diese Stellen beteiligt werden.

10.4 Die Prüfung der Vorhaben nach diesen Richtlinien soll vor der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. Aus der bau-aufsichtlichen Genehmigung eines Vorhabens nach Num-mer 15.2 ist keine Entscheidung über die Förderwürdigkeit des Bauvorhabens abzuleiten.

11 das grundstück und seine Bebaubarkeit

11.1 Es sollen nur solche Bauvorhaben gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde gewähr-leisten und den Zielsetzungen des Städtebaus entsprechen.

11.2 Bauvorhaben sollen einen besonderen Beitrag zur ökolo-gischen Erneuerung und Entwicklung der Städte und Ge-meinden leisten durch

· sparsamste Flächeninanspruchnahme, wie das Nutzen vorhandener Baurechte (Baulücken, Verdichtungsmaß-nahmen),

· Erschließung neuer Nutzungsmöglichkeiten im Innenbe-reich von z. B. Brachflächen und von frei werdenden ehe-maligen Militärflächen, Umwidmung von Gewerbe- und Treuhandflächen,

· wirksame Konzepte des Wasser- und Energiesparens, des Immissionsschutzes, des Naturschutzes sowie der Land-schaftspflege.

11.3 Das Grundstück soll ein von nachteiligen Umwelteinwir-kungen weit gehend ungestörtes Wohnen ermöglichen und gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein. Form, Zuschnitt, Größe und Beschaffenheit sowie Er-schließung des Grundstückes sollen eine wirtschaftliche Bebauung und Nutzung zulassen. Die zulässige Nutzung des Grundstückes soll ausgeschöpft werden. Wohnungen unmittelbar über oder neben Gaststätten, Jugendklubs u. Ä. sollten nicht gefördert werden.

Die Grundstücks- und Erschließungskosten sollen in einem angemessenen, wirtschaftlichen Verhältnis zu den Bau- kosten stehen.

Im Finanzierungsplan wird für den Wert des Baugrund-stückes max. die Höhe des Bodenrichtwertes berücksichtigt.

11.4 Bei der Herrichtung von Freiflächen ist auf die Berücksich-tigung der Belange von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu achten.

11.5 PKW-Stellplätze und deren Zufahrten sind zur Gewähr- leistung ausreichender Grundflächen flächensparend anzu-legen. Vollversiegelungen sind zu vermeiden.

Die Einordnung hat so zu erfolgen, dass Belästigungen durch Lärm und Abgase so gering wie möglich gehalten werden. Pkw-Stellplätze sollen barrierefrei erreichbar sein und in der Regel im Verhältnis ein Stellplatz/WE vorgesehen werden.

12 Anforderungen an die Planung und Ausführung der gebäude

12.1 Allgemeine Anforderungen

12.1.1 Die als Technische Bestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Es kann nur kosten- und flächen-sparender Wohnungsbau gefördert werden. Folgende Kostenobergrenze wird für Bewilligungen von Wohnungs-baufördermitteln im Mietwohnungsneubau festgelegt:

· bis 1.400 Euro Bauwerkskosten je Quadratmeter Wohn-fläche gemäß DIN 276, Ausgabe Dezember 2008,

· bis 1.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei einer barriere-freien Ausstattung,

· bis 1.600 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei einer be-hindertengerechten Zusatzausstattung.

Die Bewilligungsstelle kann innerhalb der genannten Band-breite regional differenzierte Kostenobergrenzen eigenver-antwortlich festlegen.

Kostengünstigen Projekten ist grundsätzlich der Fördervor-rang einzuräumen.

Die Kostenobergrenze ist einzuhalten und darf nur in be-gründeten Einzelfällen insbesondere für bautechnisch be-dingte Bauleistungen (z. B. im innerstädtischen Raum bei Baulückenschließungen, außergewöhnlich schlechten Bau-grundbedingungen, technologisch schwieriger Baudurch-führung u. Ä.) überschritten werden.

Neben begründeten Mehraufwendungen für bautechnisch bedingte Bauleistungen können für den Einzelfall auch erhöhte Ausstattungsaufwendungen hingenommen werden.

12.1.2 Mehrfamilienhäuser sollen hinsichtlich der Grundrissgestal-tung, der Zahl der Wohnungen je Treppenaufgang und Ge-schoss und der Art ihrer inneren Erschließung überschaubar und kommunikationsfreundlich gestaltet werden. Auf die Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Men-schen, Alleinerziehenden, schwangeren Frauen und Kindern ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen sollen so gestaltet werden, dass sich jeder Benutzer gefahrlos orien-tieren kann, auch wenn er mit der Anlage nicht vertraut ist. Unübersichtliche Eingangsbereiche sind zu vermeiden.

12.1.3 Es sind Heizungsanlagen mit schadstoffmindernder und energiesparender Heiztechnik und alternative Versorgungs-systeme einzubauen.

12.1.4 In Wohngebäuden, die sich von ihrer Lage dafür eignen, sind mindestens 20 v. H. der Wohnungen als barrierefreie Woh-nungen nach DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungs-grundlagen – Teil 2: Wohnungen zu planen.

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Von dem Erfordernis, barrierefreie Wohnungen zu planen, kann nur in den Fällen abgewichen werden, in denen zeit-gleich in unmittelbarer Nähe von demselben Bauherrn ge-nügend barrierefreie Wohnungen errichtet werden. Von dem Erfordernis kann bei Baumaßnahmen an bestehenden Ge-bäuden (Umbau oder Erweiterung) auch dann abgesehen werden, wenn sich die Kosten der Maßnahmen durch den Bau der barrierefreien Wohnungen um voraussichtlich mehr als 20 v. H. erhöhen würden oder dies aus anderen Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche.

Wohnungen in Gebäuden, die mit einem Aufzug ausgestat-tet werden, sollen als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2 geplant werden.

12.1.5 Barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer/-innen sind mindestens in Höhe von 20 v. H. der Nummer 12.1.4 zu er-richtenden Wohnungen nach DIN 18040-2 zu planen. Ergibt die Berechnung nach Satz 1 einen Bruchteil, so ist dieser nach den üblichen Regeln auf- bzw. abzurunden.

12.1.6 Altengerechte Wohnungen sind nach DIN 18040-2 als bar-rierefreie Wohnungen zu planen.

12.1.7 Souterrain- und Maisonettewohnungen sollen in der Regel nicht gefördert werden.

12.1.8 Es sollen nur Bauvorhaben gefördert werden, bei denen die Planungs- und Bauüberwachung sowie die Baubetreuung von sachkundigen und im sozialen Wohnungsbau erfah-renen Architekten, Ingenieuren und anderen Sonderfachleu-ten durchgeführt werden.

12.2 Wohnungsgrößen

Die bei der Neuerrichtung zu berücksichtigende angemes-sene, förderfähige Größe von Mietwohnungen in Mehrfamilien-häusern beträgt in der Regel je nach Haushaltsgröße und Wohnraumzahl:

Zahl der haushaltsangehörigen Wohnfläche bis Quadratmeter

eine Person 45

zwei Personen 60

drei Personen 75

vier Personen 90

Für jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied erhöht sich die angemessene Größe um einen Wohnraum bis zu 15 Quadratmeter Wohnfläche. Wohnungen für eine Person dürfen 35 Quadratmeter Wohnfläche nur in Aus- nahmefällen in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle unterschreiten.

Im Rahmen der Förderung des Um- und Ausbaus von Wohngebäuden kann auf Grund der bestehenden Bausub-stanz von den Vorgaben in Ausnahmefällen und in Abstim-mung mit der Bewilligungsstelle abgewichen werden.

Bei Wohnungen, die gemäß Nummer 9.3 nicht der Bele-gungsbindung unterliegen, gelten die in Absatz 1 aufge-führten Wohnungsgrößen als Richtwerte zur Feststellung der Angemessenheit der geförderten Wohnungen.

13 grundrissplanung der Wohnung

13.1 Allgemeine Anforderungen

13.1.1 Es werden nur solche Wohnungen gefördert, die auf Dauer einen guten Wohn- und Nutzwert bieten und deren Planung neuzeitlichen Anforderungen zum kosten- und flächenspa-renden Bauen entspricht.

Hierzu gehört, dass alle Räume so bemessen und einander zugeordnet werden, dass unnötige Nebenflächen vermieden werden und die Ausstattung einen für die Haushaltsführung erforderlichen Mindeststandard nicht übersteigt.

Wohnungen dürfen nur als abgeschlossene Wohnungen ge-fördert werden.

13.1.2 Schlafräume und Kinderzimmer sollen keine Durchgangs-räume sein.

13.2 einzelanforderungen an Räume der Wohnung

13.2.1 Kinderzimmer

Kinderzimmer für eine Person sollen mindestens zehn Qua-dratmeter groß sein. Kinderzimmer für zwei Personen kön-nen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungs-stelle vorgesehen werden und dürfen nicht kleiner als 14 Quadratmeter sein. Kinderzimmer mit Stellflächen für mehr als zwei Betten werden nicht gefördert.

Die Mindestflächen von Zweibettzimmern können um zwei Quadratmeter unterschritten werden, wenn außerhalb des Kinderzimmers, aber innerhalb der Wohnung die erforder-lichen Stellflächen für Kleider- und Wäscheschränke vorge-sehen werden.

13.2.2 Bad und WC

In Wohnungen, die für mehr als vier Personen bestimmt sind, ist ein zweites WC vorzusehen.

13.2.3 Freisitze

Jede Wohnung soll, soweit gestalterisch und funktionell ver-tretbar, einen Balkon, eine Loggia, einen Wintergarten oder eine Terrasse mit einer Mindesttiefe von 1,50 Meter haben.

Bei Ein- und Zweiraumwohnungen kann auf Freisitze ver-zichtet werden.

13.3 Zusatzräume außerhalb der Wohnung

13.3.1 Abstellraum

Jede Wohnung soll über einen außerhalb der Wohnung gele-genen und verschließbaren Abstellraum verfügen.

13.3.2 Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder

Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen sollen über einen ausreichend großen Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder verfügen.

13.4 Bautechnische Ausstattung der Wohnungen

13.4.1 Art und Güte der Ausstattung sollen so gewährt werden, dass ein durchschnittlicher Wohn- und Nutzwert zu mög-lichst günstigen Herstellungskosten erreicht wird. Dabei kann auf Leistungen verzichtet werden, die in zumutbarer Weise durch Mieter erbracht oder durch die Bewohner nachgerüstet werden können.

13.4.2 In Küchen ist im Bereich von Herd, Spüle und Arbeitsplatte, in anderen Räumen hinter Waschbecken und in Bädern und Duschen ringsum ein wasserfester Wandbelag (z. B. Fliesen, Anstrich) in ausreichender Höhe vorzusehen.

In Bädern oder in Küchen soll eine ausreichend große Fläche mit Anschlüssen für die Aufstellung und den Betrieb einer Waschmaschine ausgewiesen werden.

Ausstattungsgegenstände einschließlich Einbauküchen

werden nicht gefördert. Ausgenommen davon sind Woh-nungen für Rollstuhlfahrer/-innen nach Nummer 12.1.5.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1683

13.4.3 Wohnungen für alte und gehbehinderte Menschen müssen barrierefrei erreichbar sein.

14 Planung und Ausstattung der freiflächen

Bei der Planung von Freiflächen und Außenanlagen sind sinngemäß zu beachten:

DIN 18024 Teil 1: Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlage; Straßen, Plätze und Wege.

DIN 18034: Spielplätze für Wohnanlagen.

15 Antragsunterlagen und Bauzeichnungen

15.1 Zur Antragstellung sind zum Nachweis der angemessenen und bedarfsorientierten Planung bei der Bewilligungsstelle nachfolgende Unterlagen einzureichen:

· Bauzeichnungen (Lagepläne 1 : 1 000, Grundrisse, Schnitte, Ansichten in der Regel im Maßstab 1 : 100) mit Wohnflächen je Wohnung, Flächenangaben der einzelnen Räume und Himmelsrichtung.

· Die Bauzeichnungen für barrierefreie Wohnungen für Roll-stuhlfahrer sind im Maßstab 1 : 50 mit Nachweis der nach DIN 18040-2 erforderlichen Bewegungsflächen und Roll-stuhlabstellplätze einzureichen.

· Bei der Planung barrierefreier Wohnungen sind die Bewe-gungsflächen nach DIN 18040-2 in den Bauzeichnungen nachzuweisen.

· Zur technischen Beurteilung der Wohnflächen sind Vor-schläge zur Möblierung und Ausstattung beizufügen. Bei Wiederholung gleicher Wohnungstypen in einem Bauvor-haben genügt die einmalige Eintragung.

· Aus den Plänen muss auch die Gestaltung der Außenanla-gen erkennbar sein. Bei größeren Anlagen sind ein eigener Gestaltungsplan sowie Geländeschnitte unter Beachtung der dazu unter Nummer 11.2 und Nummer 14 getroffenen Festlegungen für die Außenanlagen vorzulegen. Die Be-willigungsstelle kann zusätzlich die Vorlage erläuternder Pläne (Detailzeichnungen) verlangen.

· Korrespondierend mit den Bauzeichnungen sind einzu-reichen:

· Wohnflächenberechnung nach der WoFlV,

· Berechnung des umbauten Raumes gemäß Anlage 2 der II. BV,

· Kostenberechnung nach DIN 276, Ausgabe Dezember 2008 und gewerkeweise Berechnung der Kosten in den Kostengruppen 300 und 400,

· Bauablaufplan,

· Baubeschreibung nach dem amtlichen Formblatt.

15.2 nachweis des baurechtlichen genehmigungsverfahrens

Dem Antrag beizufügen ist eine Stellungnahme der Bau-genehmigungsbehörde, ob nach derzeitigem Kenntnisstand mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu rechnen ist bzw. welche Hinderungsgründe erkennbar sind.

16 Vergabe, Baudurchführung, Bauüberwachung und Bau-stoffe

16.1 Bei der Vergabe von Bauleistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden. Ausnahmen sind in besonders zu begründenden Fällen mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zulässig.

16.2 Das Bauvorhaben ist nach den bauaufsichtlich genehmig-ten bzw. angezeigten und von der Bewilligungsstelle aner-kannten Plänen einschließlich der zugehörigen Baubeschrei-bung auszuführen. Abweichungen von den der Bewilligung zu Grunde liegenden technischen Antragsunterlagen (Bau-pläne, Bauzeichnung, Kosten) und der Baubeschreibung bedürfen unabhängig von einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung der Bewilli-gungsstelle. Das Gleiche gilt für bauliche Änderungen nach der Bezugsfertigkeit, solange der Wohnraum auf Grund der Förderung belegungsgebunden ist.

Der dem Antrag zu Grunde gelegte Bauablauf ist unter Beachtung der dazu in der Bewilligung getroffenen Fest-legungen einzuhalten. Das ist erforderlich, um einen konti-nuierlichen Mittelabfluss zu gewährleisten. Abweichungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Bewilligungsstelle.

16.3 Die Bewilligungsstelle bestätigt die ordnungsgemäße Aus-schreibung und Vergabe der Bauleistungen nach VOB.

16.4 Die Bewilligungsstelle kann sich durch Stichproben, insbe-sondere durch Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen und das Baubuch davon überzeugen, dass der Bauherr die Vergabevorschriften eingehalten hat und die der Bewilli-gung der Fördermittel zu Grunde gelegten Gesamtkosten nicht überschreitet. Überschreitungen sind nur dann förder- unschädlich, wenn der Bauherr sie nicht zu vertreten hat.

16.5 Baustoffe

16.5.1 Es sollen nur Baustoffe verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Beseitigung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufwei-sen.

Dabei stellen die bestehenden Umweltvorschriften und -nor-men in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Ge-fahrstoffverordnung, Mindestanforderungen dar.

Soweit keine schadstofffreien Produkte vorhanden sind, sol-len möglichst schadstoffarme Produkte (z. B. mit Umwelt-zeichen) verwendet werden.

16.5.2 Aus ökologischer Sicht ist der verstärkte Einsatz von Holz bei der Errichtung und dem Ausbau der Wohn- und Neben-gebäude erwünscht.

16.5.3 Beim vorbeugenden Holzschutz sind vorrangig alle kon-struktiven Maßnahmen auszuschöpfen. Der Einsatz che-mischer Holzschutzmittel ist auf das geringst notwendige Maß zu beschränken.

16.5.4 Soweit höherrangiges Recht nicht entgegensteht, sind Bau-stoffe, die unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellt wurden, insbesondere Dämmstoffe und Ort-schäume, nicht einzusetzen.

16.5.5 Aus abfallwirtschaftlicher Sicht wird auf Folgendes beson-ders hingewiesen:

· Abbrucharbeiten sind recyclinggerecht durchzuführen,

· es sollen recyclinggerechte und umweltschonende, de-montierbare Konstruktionen verwendet werden, die auch einen vermehrten Einsatz von ressourcenschonenden Baustoffen, wie z. B. Sekundärbaustoffen, ermöglichen.

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Seite 1684 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

17 gebäudeenergieeffizienz

Bei Maßnahmen im Bestand dürfen die Wohngebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen (Um- und Ausbau) die Höchstwerte

· für den Jahres-Primärenergiebedarf und

· den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfas-sungsfläche bezogenen Transmissionsverlust HT

nach § 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten. Aus der Tabelle 1 im Anhang 1 der EnEV ergibt sich der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und der maximal zulässige Transmissionswärmeverlust für diese Gebäude auf der Basis der A/Ve-Verhältnisses und der Gebäudenutzfläche An. Es sind die Rechenvorschriften des § 3 EnEV anzuwen-den.

Der Aufschlag von 40 v. H. auf die Anforderung für Be-standsgebäude nach § 9 Absatz 1 EnEV darf nicht angewen-det werden.

Bei Neubaumaßnahmen müssen die in § 3 EnEV i. V. m. Tabelle 1 Anhang 1 der EnEV benannten Höchstwerte um mindestens 30 v. H. unterschritten werden.

Im Rahmen der Antragstellung gemäß der Nummer 28 sind die Kosten für Maßnahmen, welche der Erhöhung der Gebäudeenergieeffizienz dienen, gesondert im Fördermittel-antrag auszuweisen.

Die Einhaltung bezüglich der für die Gebäudeenergie- effizienz vorgeschriebenen Höchstwerte ist durch einen Energiebedarfsausweis nach Abschnitt 5 der EnEV nachzu-weisen. Dieser ist spätestens im Rahmen der Verwendungs-nachweisprüfung nach Nummer 33 der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Der Energiebedarfsausweis ist nach den Qualitätsstandards der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) oder einem vergleichbaren Qualitätsstandard zu erstellen. Die den En-ergieausweis erstellenden Sachverständigen müssen in der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Liste der für die „Vor-Ort-Beratung“ zugelassenen Berater oder bei der dena geführten Liste der „Experten von Energieausweisen mit dena-Gütesiegel“ eingetragen sein.

finanzierungsgrundsätze

18 höhe der angemessenen eigenleistung

18.1 Bauvorhaben sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn zur Deckung der Gesamtkosten Fremdmittel in angemes-sener Höhe in Anspruch genommen werden und der Bau-herr eine angemessene Eigenleistung erbringt.

18.2 Die Eigenleistung nach Nummer 19 ist in der Regel als ange-messen anzusehen, wenn sie mindestens 20 v. H. der Ge-samtkosten beträgt.

In besonders begründeten Fällen (z. B. für Baudenkmäler) kann die Bewilligungsstelle eine geringere Eigenleistung zu-lassen, jedoch nicht weniger als 10 v. H. der Gesamtkosten.

19 Begriff der eigenleistung

Eigenleistungen sind die vom Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten erbrachten Leistungen, namentlich

19.1 Geldmittel;

19.2 der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der Wert der mit Eigenmitteln bezahlten Baustoffe und der Wert der Selbsthilfe (die Eigenleistung kann bis zur Hälfte in Form von Selbsthilfe erbracht werden);

19.3 der Wert des eigenen bezahlten Baugrundstückes (max. in Höhe des Bodenrichtwertes), bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau eines Gebäudes auch der Wert verwendeter Gebäudeteile nach Abzug der Belastungen (dies gilt nicht beim Ausbau von Dachgeschos-sen);

19.4 frei verfügbares Eigenkapital bei Kreditinstituten, insbeson-dere auch angesammelte Guthaben von zum Bewilligungs-zeitpunkt zuteilungsreifen Bausparverträgen.

20 Art der fremdmittel

20.1 Den Förderdarlehen dürfen in der Regel nur unkündbare Tilgungsdarlehen zu höchstens den für erststellige Kapital-marktdarlehen im Wohnungsbau üblichen Bedingungen im Rang vorgehen. Die laufende Darlehenstilgung muss jährlich mindestens 1 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen betragen.

20.2 Es dürfen unkündbare Darlehen ohne laufende Tilgung, die später in einer Summe aus Bausparvertragsmitteln oder einer fälligen Lebensversicherung zurückgezahlt werden sollen, ebenfalls im Rang vorgehen, wenn durch eine Er-klärung des Darlehensgebers ein rangmäßiges Aufrücken des Förderdarlehens mindestens wie bei einem Tilgungsdar-lehen nach Nummer 20.1 sichergestellt wird.

20.3 Bausparverträge dürfen zur Mitfinanzierung nur eingesetzt werden, wenn sie zum Bewilligungszeitpunkt zuteilungsreif sind. Nummer 20.2 bleibt unberührt.

Art und umfang der förderung, höhe der Zuwendung

21 fördersätze

Gefördert werden Mietwohnungen im Rahmen einer Projekt-förderung mit einem Baudarlehen (Anteilsfinanzierung), das bis zum 31. Oktober 2028 zinsfrei ist.

Die Mittel müssen so sparsam wie möglich eingesetzt wer-den. Die in den Nummern 21.1.1 und 21.1.2 genannten Be-träge dürfen nur in begründeten Einzelfällen überschritten werden.

21.1 Das Baudarlehen beträgt je nach dem örtlichen Kosten- niveau und den Verhältnissen des Einzelfalls je Quadrat- meter förderbare Wohnfläche bis zu 800 Euro.

21.2 Bei einer barrierefreien Ausstattung der zu fördernden Wohnungen kann das Darlehen nach Nummer 21.1.1 um einen Betrag in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. Der zulässige Höchstbetrag des Förderdarlehens beträgt somit 900 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Bei einer behindertengerechten Zusatzausstattung der zu fördernden Wohnungen kann das Darlehen nach Num-mer 21.1.1 um einen Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. Der zulässige Höchstbetrag des Förderdarlehens beträgt somit 1.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

21.3 Die Baudarlehen dürfen bei der Deckung der Gesamtkosten einen Anteil von 70 v. H. nicht übersteigen. Insoweit sind zur Finanzierung des Bauvorhabens Mittel von mindestens 30 v. H. aus Eigenleistungen und Fremdleistungen vorzusehen.

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22 Bewirtschaftungskosten

Für die Bewirtschaftungskosten sind grundsätzlich die nach §§ 24 bis 28 II. BV zulässigen Beträge anzusetzen.

Betriebskosten sind in der Gegenüberstellung von Aufwen-dungen und Erträgen nicht anzusetzen. Sie dürfen jedoch neben der Einzelmiete umgelegt werden.

23 Zinssatz

Das Baudarlehen für die geförderten Mietwohnungen ist bis zum 31. Oktober 2028 zinsfrei (siehe Nummer 21.1).

Das Baudarlehen ist dann vom 1. November 2028 bis zum Ende der Laufzeit des Baudarlehens mit jährlich 3 v. H. zu verzinsen.

24 Verwaltungskostenbeitrag

Für das Baudarlehen wird ein einmaliger Verwaltungs- kostenbeitrag von 1,5 v. H. erhoben. Der Auszahlungskurs beträgt somit 98,5 v. H.

Bis zur Hälfte der planmäßigen Laufzeit des Baudarlehens (1. Mai 2032) werden als laufender Verwaltungskostenbei-trag jährlich 0,5 v. H. vom Nennbetrag des Baudarlehens erhoben. Für die zweite Hälfte der planmäßigen Laufzeit werden die laufenden Verwaltungskosten halbiert. Sie betra-gen für diesen Zeitraum somit 0,25 v. H. jährlich des Nenn-betrages des Baudarlehens.

25 Tilgung

Ab dem 1. November 2014 ist zur Tilgung des Darlehens ein Satz von jährlich mindestens 2 v. H. zu entrichten. Die infolge der fortschreitenden Tilgung des Baudarlehens ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung des Darlehens ver-wendet. Die vereinbarte Tilgungshöhe ist bis zum 31. Okto-ber 2028 bindend.

26 fristen und Termine

Bewilligungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind bis zum 31. Dezember 2014 zu erteilen.

Die aufgeführten Fristen und Termine gelten für alle Bewilli-gungen des Programmjahres 2013, die bis zum 31. Dezem-ber 2013 erteilt werden. Für Bewilligungen des gleichen Pro-grammjahres, die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 erteilt werden, verlängern sich die Termine und Fristen um ein Jahr. Dies gilt auch für die Frist der Nummer 9.1 (Be-legungsbindung).

27 Kündigung der Mittel

Das Baudarlehen kann jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung von der Thüringer Aufbaubank ge-kündigt werden. Näheres wird im Schuldbekenntnis gere-gelt. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn

· geförderter Wohnraum entgegen seiner Zweckbestim-mung genutzt wird,

· der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder wider-rufen worden ist,

· ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle während der Dauer der Belegungs- und/oder Mietpreisbindung Wohneigentum begründet worden ist oder

· der Darlehensnehmer gegen die Bestimmungen über die Belegungs- oder Mietpreisbindung verstößt.

Bewilligungsverfahren

28 Antragstellung

Der Antrag auf Fördermittel für Mietwohnungen ist vom Bau-herrn unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke (siehe Nummer 37) einzureichen. Die weiteren einzurei-chenden Unterlagen werden durch die Bewilligungsstelle benannt.

Dabei sind das Antragsformblatt in einfacher Ausfertigung und nur die Seite 6 des Antragsformulars mit den Unter-schriften des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Betreuers zweifach einzureichen.

29 Prüfung der Anträge und Bewilligung

29.1 Bewilligungsstelle für die Förderung des Mietwohnungsbaus ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

29.2 Die Bewilligungsstelle hat Antragseingangslisten zu führen, aus denen mindestens folgende Einzelheiten zu entnehmen sind: Aktenzeichen, Antragseingangsdatum, Name des Bau-herrn, Bauort, Art und Zahl der Wohnungen, Art und Höhe der beantragten Mittel, Vorrang für bestimmte Personen-kreise und Bearbeitungsvermerk.

29.3 Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. Liegen die Fördervorausset-zungen vor, so erteilt sie im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid nach dem amtlichen Formblatt.

Die Bewilligungsstelle leitet die Bewilligungsbescheide an die Thüringer Aufbaubank weiter.

29.4 Die Bewilligungsstelle leitet je ein Exemplar der von der Thüringer Aufbaubank zugestellten Bewilligungsbescheide und der anerkannten Schlussabrechnungen (Nummer 33) an die nach § 1 Absatz 3 der Thüringer Verordnung zur Be-stimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumzuständigkeits-verordnung – ThürWoZVO – ) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) örtlich zuständigen Stellen weiter.

Ausreichung und Verwaltung der Mittel

30 Aufgaben der Thüringer Aufbaubank

30.1 Der Thüringer Aufbaubank obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

· die Nachprüfung der Finanzierung sowie der Aufwands- und Ertragsberechnung,

· Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bauherrn,

· die Zustellung der Bewilligungsbescheide und der für die Darlehensnehmer bestimmten Antragsausfertigungen,

· die Zustellung der Schlussabrechnungen und der dazu ergangenen Entscheidungen der Bewilligungsstelle an die Darlehensnehmer,

· die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel,

· die Prüfung der Auszahlungsanträge (ohne die Schlussrate),

· die Darlehenssicherung.

30.2 Ergeben sich bei der Nachprüfung Bedenken gegen die Aufwands- und Ertragsberechnung, Finanzierung und Dar-lehenssicherung oder allgemein gegen die Förderfähigkeit

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des Bauvorhabens oder des Bauherrn, so hat die Thüringer Aufbaubank den Baudarlehensantrag zur nochmaligen Prü-fung oder Ergänzung an die Bewilligungsstelle zurückzu- geben. Richten sich die Bedenken gegen die Darlehens-sicherung, so gilt das jedoch nur dann, wenn das Darlehen über das bei nachstelliger öffentlicher Finanzierung zwangs-läufig hinzunehmende Ausmaß hinaus gefährdet würde. Be-stehen solche Bedenken auch gegen die neue Entscheidung der Bewilligungsstelle, so hat die Thüringer Aufbaubank die endgültige Entscheidung der nächsthöheren Behörde her-beizuführen.

31 sicherung des förderdarlehens

Das Förderdarlehen ist an bereitester Stelle unmittelbar nach den für die Finanzierung des Bauvorhabens aufge-nommenen Fremdmitteln, aber vor etwaigen als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Finanzierungsmitteln dinglich zu sichern.

Bei Gemeinden wird auf die Eintragung des Grundpfand-rechtes vorerst verzichtet (vgl. § 63 Absatz 6 Thüringer Kom-munalordnung – ThürKO).

Sofern es sich bei vorrangigen oder gleichstehenden Grundpfandrechten – die der Finanzierung der aktuell zu fördernden Maßnahmen dienen – um Grundschulden han-delt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für das Förderdarlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt.

32 Auszahlung

32.1 Auf Antrag des Bauherrn können nach der Erfüllung der im Bewilligungsschreiben der Thüringer Aufbaubank aufge-führten Auflagen die folgenden Ratenzahlungen geleistet werden:

· 30 v. H. nach der Fertigstellung der Kellerdecke/Boden-platte, bei Um- und Ausbau sowie bei Erweiterung nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,

· 35 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaus, bei Um- und Ausbau sowie bei Erweiterung nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,

· 25 v. H., wenn die Bezugsfertigkeit gegeben ist,

· 10 v. H. nach der Vorlage und Prüfung der Schlussabrech-nung nach Nummer 33.

32.2 Vor der Auszahlung der ersten Rate muss das Grundpfand-recht im Grundbuch eingetragen sein oder eine Bestätigung des Notars vorliegen, dass die Grundschuldbestellungs-urkunde dem Grundbuchamt vorgelegt wurde und dass ihm keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung des Grundpfandrechts an bedungener Rangstelle entgegenste-hen. Vor der Auszahlung der dritten Rate muss eine voll-streckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde, die Eintragung des Grundpfandrechts an bedungener Rang-stelle und der Nachweis über die Aufnahme des Gebäudes in die Brandversicherung (gleitende Neuwertversicherung) vorliegen.

32.3 Die Auszahlungsanträge für bis zu 90 v. H. des Darlehens sind direkt bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen. Diese prüft die Mittelverwendung entsprechend dem Baufort-schritt gemäß Baufortschrittsanzeige und fertigt darüber ein Auszahlungsgutachten. Bestehen diesbezüglich Bedenken, hat die Thüringer Aufbaubank die Bewilligungsstelle zu in-formieren. Die Bewilligungsstelle wird dann die notwendigen Entscheidungen treffen und diese der Thüringer Aufbaubank mitteilen.

32.4 Die Auszahlung der Schlussrate ist bei der Bewilligungs-stelle im Rahmen der Vorlage und Prüfung der Schluss-abrechnung nach Nummer 33 und bestimmungsgemäßer Belegung zu beantragen.

32.5 Die Vorlage der Schlussabrechnung und Auszahlung der Schlussrate kann auch zugelassen werden, wenn Rückstel-lungen für Restarbeiten von nicht mehr als 5 v. H. Gesamt-kosten vorgenommen werden.

schlussabrechnung und controlling

33 schlussabrechnung (Verwendungsnachweis)

33.1 Die Schlussabrechnung für das Bauvorhaben ist spätestens sechs Monate nach der Bezugsfertigkeit auf dem amtlichen Formblatt bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen für die Schlussabrech-nung entspricht der der Antragstellung. Das Baubuch und eine Ausfertigung der abgeschlossenen Miet- oder Nut-zungsverträge sowie die Bauverträge sind beizufügen.

33.2 Die Bewilligungsstelle prüft die Schlussabrechnung und stellt fest, ob das Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich dem Bewilligungsbescheid und dem Baudarlehensantrag entsprechend erstellt wurde, die Wohnungen ordnungs-gemäß belegt und die genehmigten Mieten eingehalten wor-den sind. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Aner-kennung der Schlussabrechnung und leitet je eine Fertigung der geprüften Schlussabrechnung mit ihrer Entscheidung an die Thüringer Aufbaubank und den Bauherrn.

33.3 Ergibt die Schlussabrechnung für die geförderten Miet-wohnungen, dass die tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Gesamtkosten) die dem Bewilligungs-bescheid zu Grunde liegenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben um mehr als 1.000 Euro und um mehr als 3 v. H. unterschreiten, so hat die Bewilligungsstelle im Wege einer Änderung des Bewilligungsbescheides die ursprüng-lich bewilligten Mittel und die Eigenleistungen des Bauherrn in dem Verhältnis abzusetzen, in dem diese beiden Finan-zierungsmittel bei der Antragstellung standen. Im Falle der Kumulierung mit anderen Fördermittelgebern können andere Regelungen getroffen werden. Näheres wird im Bewilli-gungsbescheid festgelegt.

33.4 Zu kürzen sind die Fördermittel auch dann, wenn bei unver-änderten Gesamtkosten der Bauherr seine der Mittelbewilli-gung zu Grunde gelegte Eigenleistung erhöht hat.

Von einer Kürzung ist abzusehen, solange die Gegenüber-stellung von laufendem Aufwand und Ertrag nicht ausge-glichen ist.

34 controlling

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungs- geber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

schlussbestimmungen

35 Kumulierung

35.1 Kommunale Fördermittel sind kumulierungsfähig.

35.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist möglich, wenn zur Ergänzung der Finanzierung Mittel der Städtebauförderung, der Dorferneuerung, des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit sowie des Denkmalschutzes in

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Anspruch genommen werden. Eine Kumulierung mit Dar-lehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ebenfalls mög-lich, es sei denn die Kumulierung wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in seinen Vergabebestimmungen ausge-schlossen.

36 Ausnahmen

Ausnahmen von den Anforderungen in den Nummern 11 bis 14 sind zuzulassen, wenn so Einsparungsmöglichkeiten wahrgenommen werden können, die im Einzelfall aus ört-licher Sicht zweckmäßig sind. Das gilt nicht, wenn höher-rangige Rechtsvorschriften maßgebend sind oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird.

37 Vordrucke

Als Vordrucke sind die amtlichen Formblätter nach der jeweils geltenden Bekanntmachung zu verwenden. Die Vor-drucke sind bei der Bewilligungsstelle und im Internet unter http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/antraege/ erhältlich.

38 unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilli-gungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Bewilli-gungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforde-rung der Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach dem ThürVwVfG.

39 haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten insbesondere die §§ 23 und 44 der ThürLHO sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschrif-ten (VV) und das ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förder-richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhe-bungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben davon unberührt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. April 2013 in Kraft und gilt für das Programmjahr 2013 in der jeweils geltenden Fassung.

Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 05.08.2013Az.: 24-4733ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1677 – 1687

Richtlinie zur förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen für das Pro-grammjahr 2013 (ThürModR-Mietwohnungen)

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, landes-entwicklung und Verkehr vom 5. August 2013

Der Freistaat gewährt Zuwendungen für die Modernisierung und Instandsetzung von Miet- und Genossenschaftswohnungen (nach-stehend „Mietwohnungen“ genannt) nach Maßgabe dieser Richt-linie.

Diese Richtlinie regelt die Förderung für Vermieter zur Modernisie-rung und Instandsetzung von Mietwohnungen durch Gewährung eines Baudarlehens.

Inhaltsübersicht

Teil 1: förderung für Vermieter zur Modernisierung und Instand-setzung von Mietwohnungen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Anforderungen an Bauherren, Prüfung der Zuverlässigkeit und

Leistungsfähigkeit 5 Zuwendungsvoraussetzungen 6 Art und Umfang der Förderung sowie Finanzierungsgrundsätze 7 Aufwands- und Ertragsberechnung, Mieten 8 Kumulierung 9 Belegungsbindung, Verfahren10 Programmaufstellung

Teil 2: förderung für Vermieter zur energetischen Modernisie-rung von Mietwohnungen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Anforderung an Bauherren, Prüfung der Zuverlässigkeit und

Leistungsfähigkeit 5 Zuwendungsvoraussetzungen 6 Art und Umfang der Förderung sowie Finanzierungsgrundsätze 7 Aufwands- und Ertragsberechnung, Mieten 8 Belegungsbindung

Teil 3: schlussbestimmungen

1 Antragstellung 2 Bewilligungsverfahren 3 Auszahlung und Verwaltung der Mittel 4 Schlussabrechnung (Verwendungsnachweis) 5 Kosteneinsparungen 6 Controlling 7 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbe-

scheides, Rückforderung der Zuwendungen und deren Verzin-sung

8 Haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Seite 1688 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Teil 1: förderung für Vermieter zur Modernisierung und Instand-setzung von Mietwohnungen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, Zuwendungen für die Moderni-sierung und Instandsetzung von Mietwohnungen zu gewähren.

Ziel ist es,

· den Gebrauchswert von Wohnungen wiederherzustellen und zu erhöhen,

· eine Verbesserung der Energieeffizienz der Wohngebäude bzw. der Wohnungen zu erzielen,

· sozial adäquate Mieten zu erreichen,

· an den geförderten Mietwohnungen grundsätzlich Bele-gungsrechte zu erwerben,

· eine nachhaltige Vermietung der am Bedarf orientierten Woh-nungen zu gewährleisten.

Zur Überprüfung der Zielerreichung werden folgende Indika-toren festgelegt:

· Anzahl der geförderten Wohnungen,

· Anteil der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten an den Gesamtkosten,

· Anzahl der geförderten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Wohngebäude bzw. der Wohnungen,

· Änderung des Energieverbrauchs im Vergleich zu vor der Sanierung,

· Änderungen der CO2-Emissionen und der Betriebskosten in Vergleich zu vor den Sanierungen,

· durchschnittliche Miete je Quadratmeter Wohnfläche nach Förderung,

· Mietersparnis durch die Gewährung der Fördermittel im Ver-gleich zu den ungeförderten Mieten,

· Anzahl der Wohnungen, bei denen durch die Förderung Bele-gungsrechte erworben werden,

· prozentualer Anteil der erworbenen Belegungsrechte an der Gesamtzahl der geförderten Wohnungen des Programms,

· Anzahl der geförderten barrierefreien bzw. der behinderten-gerechten Wohnungen zur Anpassung des Wohnraums auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung,

· Leerstandsquote im belegungsgebundenen Wohnungs- bestand im Vergleich zur Leerstandsquote beim modernisier-ten Wohnungsbestand.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage fol-gender Gesetze und Verordnungen:

· Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

· Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)

· Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)

· Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ener-giesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinspar-verordnung – EnEV)

· Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)

· Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

in der jeweils gültigen Fassung.

Auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Ab-satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleis-tungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Er-bringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft-lichem Interesse betraut sind, wird verwiesen.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts- anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der ver-fügbaren Haushaltsmittel.

2 gegenstand der förderung

Gegenstand der Förderung sind Modernisierungs- und Instand-setzungsmaßnahmen für Wohngebäude. Das sind

2.1 bauliche Maßnahmen am und im Gebäude und innerhalb der Wohnungen, die den Gebrauchswert erhöhen, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung

· des Zuschnitts der Wohnung und der Funktionsabläufe,

· der Belichtung und Belüftung,

· des allgemeinen Schallschutzes,

· der Einbruchsicherheit des Wohnbereiches,

· der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserableitung,

· der sanitären Einrichtungen und Installation sowie der Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern,

· der notwendigen Hausanschlusserneuerungen (Wasser, Gas, Elektro) vor dem Gebäude,

· des Hauseingangsbereiches und zur Beseitigung von Schä-den, die in Durchführung der Modernisierungs- und Instand-setzungsarbeiten am gebäudebezogenen Wohnumfeld ent-standen sind,

· des Hauskommunikationssystems und des baulichen Brand-schutzes,

· der Heizungs- und Warmwasserversorgung, insbesondere die Umstellung der Heizung auf umweltfreundliche und alter-native Versorgungssysteme und erneuerbare Energien;

insbesondere Maßnahmen, wie

· der An-/Einbau von Aufzügen,

· die Aufrüstung des Kabelnetzes durch Erstverkabelung bzw. Nachrüstung,

· der Anbau von Balkonen und Instandsetzung vorhandener Balkone;

2.2 insbesondere heizenergiesparende Maßnahmen, wie

· Einbau vom Wärmedämmfenstern,

· Verbesserung der Wärmedämmung von

· Fassade (in Abhängigkeit von der Bauweise und Erforder-nissen),

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1689

· Dach,

· Türen (sofern erforderlich),

· Kellerdecken,

· nichtausgebautem Dachraum auf der obersten Geschoss-decke,

· Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umrüstung und Um-stellung der Heizungsanlage gemäß Nummer 2.1, wie

· Einbau von Mess- und Regeltechnik,

· Wärmedämmung von Heizrohren,

· zentrale Steuersysteme (wie Daten- und Integrations- system),

· Fugensanierung, Fugenverschluss bei Gebäuden in Platten-bauweise,

· gutachterliche Untersuchungen zur Festlegung sinnvoller bautechnischer Maßnahmen zur Energieeinsparung für das zur Modernisierung vorgesehene Gebäude;

2.3 Maßnahmen der modernisierungsbedingten und/oder tech-nisch notwendigen Instandsetzung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Bauherren) sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte der zu för-dernden Mietwohnungen.

4 Anforderungen an Bauherren, Prüfung der Zuverlässigkeit und leistungsfähigkeit

4.1 Bauherren, die ihren Verpflichtungen aus früher gewährten Zu-wendungen nicht im vollen Umfang nachgekommen sind, die Bestimmungen über die Schlussabrechnung nicht eingehal-ten haben oder deren Bauleistung zu wesentlichen Beanstan-dungen Anlass gegeben hat, sollen von der Bewilligung der Zuwendungen ausgeschlossen werden.

4.2 Bauherren, die nicht die nötigen Voraussetzungen für die ein-wandfreie Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung eines Bauvorhabens erfüllen, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn sie die Voll- oder Teilbetreuung ihres Bauvorha-bens einem Betreuungsunternehmen oder Betreuer übertragen.

4.3 Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Bauherrn sowie der Eignung eines Betreuers oder Beauftrag-ten können die Bewilligungsstelle und die durch das für die Wohnungsbauförderung zuständige Ministerium beauftragte Thüringer Aufbaubank auf Kosten des Bauherrn alle ihnen geeignet erscheinenden Auskünfte einholen und Nachweise über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, vorhandenes Eigenkapital, insbesondere die Vorlage eines Kreditgutach-tens, verlangen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Das Gebäude muss erhaltenswürdig sein. Mit seiner Beseiti-gung, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Maßnah-men, darf in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden.

5.2 Voraussetzung für eine Förderung ist,

· dass die Baumaßnahme in Gemeinden und Städten mit mehr als 5 000 Einwohnern in Einklang mit einem zwischen der Kommune und den Wohnungsunternehmen (mit eige-

nem Wohnungsbestand von mehr als 300 Wohnungen) ab-gestimmten kommunalen Stadtentwicklungskonzept steht. Dieses muss unter gesamtstädtischer und wohnungspoli-tischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen, deren städtebau-lichen Auswirkungen sowie deren regionaler Vernetzung enthalten. Auf dessen Grundlage müssen konkrete Entwick-lungsziele des betreffenden Gebietes in einem Stadtteilkon-zept ausgewiesen sein.

Bei Unternehmen in Gemeinden und Städten unter 5 000 Ein-wohnern oder bei Unternehmen von weniger als 300 Woh-nungen im eigenen Bestand ist eine Verträglichkeitserklärung der Stadt bzw. Gemeinde mit dem Antrag vorzulegen.

· dass ein Unternehmenskonzept oder -planung des Antrag-stellers vorgelegt wird. Dieses muss neben den betriebswirt-schaftlichen Auswirkungen der Maßnahme die Entwicklungs-ziele des Unternehmens darstellen. Das Konzept muss unter Berücksichtigung der finanziellen Ausgangssituation, des örtlichen und regionalen Wohnungsmarktes bezüglich des Wohnungsleerstandes, des langfristig zu erwartenden Woh-nungsangebots und der Nachfragesituation, der realistisch eingeschätzten Mieteinnahmen und der betriebswirtschaft-lichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme schlüssig sein.

Die beabsichtigten Rückbau-, Instandsetzungs-, Modernisie-rungs- und Wohnumfeldmaßnahmen sollen in dem Unter-nehmenskonzept enthalten sein. Bei Rückbaumaßnahmen sind die finanziellen Konsequenzen aus der Nachnutzung des Grundstückes in das Konzept einzubeziehen. Das Unterneh-menskonzept soll im Einklang mit dem Stadtentwicklungs-konzept stehen.

Zur Dokumentation des Einverständnisses aller an der Erarbei-tung beteiligten Parteien sind die abgestimmten Stadtentwick-lungskonzepte bzw. die vorläufigen Konzepte den zuständigen Gemeinderäten und Stadträten zur Kenntnisnahme vorzu- legen und vom Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister schlusszuzeichnen.

Die Prüfungsrechte der Thüringer Aufbaubank (siehe Teil 1 Nummer 4) bleiben unberührt.

Bei der Antragstellung von natürlichen Personen und Perso-nengesellschaften entscheidet die Bewilligungsstelle, inwie-weit auf die o. g. Konzepte teilweise oder ganz verzichtet werden kann. Im Einzelfall können die o. g. Konzepte durch die Vorlage einer Verträglichkeitserklärung der Stadt bzw. Ge-meinde ersetzt werden.

5.3 Gefördert werden nur Maßnahmen in Wohnungen, die baulich abgeschlossen und in sich funktionsfähig sind oder in diesen Zustand versetzt werden sollen.

Für die bautechnische Ausstattung gelten folgende Fest- legungen:

· Jede Wohnung muss über eine Küche, ein Bad sowie ein WC verfügen, dabei ist unerheblich, ob sich das WC im Bad oder außerhalb des Bades befindet, wobei das WC über den Flur oder einen Vorraum zugänglich sein muss.

· Förderfähig sind im Bad jedoch nur der Einbau von Dusche oder Badewanne sowie ein Waschtisch. Bei Wohnungen für mehr als vier Personen ist auch der Einbau eines zweiten Waschtisches und eines zweiten WC förderfähig.

· In der Küche ist im Bereich von Herd, Spüle und Arbeitsplatte über die gesamte Wandfläche ein wasserfester Wandbelag in ausreichender Höhe vorzusehen.

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Seite 1690 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

· Im Bereich von Bad oder Küche sollen Anschlüsse (Wasser-zu- und -abfluss, Steckdosen) für eine Waschmaschine vor-gesehen werden.

· Schlafzimmer sollen keine Durchgangszimmer sein.

· Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Ret-tungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils über einen Rauchmelder verfügen. Die Rauchwarnmel-der müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Hiervon kann abgesehen werden, wenn in den betreffenden Räumen keine weiteren Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden oder die Installation mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

· In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sollen die Woh-nungen mindestens eines Geschosses als barrierefreie Woh-nungen nach DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungs-grundlagen – Teil 2: Wohnungen geplant und gebaut werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn sich die Kosten der Maßnahmen durch den Bau der barrierefreien Wohnungen um voraussichtlich mehr als 20 v. H. erhöhen würden oder andere Gründe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.

· Entscheidungs- und Beratungsstellen für die Belange von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, ins-besondere die kommunalen Behindertenbeauftragten nach § 19 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbes-serung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG), sollen angemessen bei den wohnungstech-nischen Prüfungen beteiligt werden.

Ihren Forderungen ist im Rahmen der rechtlichen Möglich- keiten und dieser Richtlinien Rechnung zu tragen. Auch bei der Festlegung der Belegung der Wohnung sollen diese Stellen be-teiligt werden.

5.4 Die Wohngebäude sollen auch unter Beachtung der Wirt-schaftlichkeit nach Abschluss der Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen die Höchstwerte

· für den Jahres-Primärenergiebedarf und

· den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungs-fläche bezogenen Transmissionsverlust HT

nach § 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gül-tigen Fassung nicht überschreiten. Aus der Tabelle im Anhang 1 der EnEV ergibt sich der maximal zulässige Jahres-Primär- energiebedarf und der maximal zulässige Transmissions- wärmeverlust für diese Gebäude auf der Basis des A/Ve-Ver-hältnisses und der Gebäudenutzfläche An. Es sind die Rechen-vorschriften des § 3 EnEV anzuwenden.

Der Aufschlag von 40 v. H. auf die Anforderung für Bestands-gebäude nach § 9 Absatz 1 EnEV soll hierbei nicht angewendet werden.

Die Einhaltung bezüglich der Gebäudeenergieeffizienz vorge-schriebenen Höchstwerte ist durch einen Energiebedarfs- ausweis nach Abschnitt 5 der EnEV nachzuweisen. Dieser ist spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung (Teil 3 Num-mer 4) der Bewilligungsstelle mit vorzulegen.

Der Energiebedarfsausweis ist nach den Qualitätsstandards der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) oder einem ver-gleichbaren Qualitätsstandard zu erstellen.

Die den Energieausweis erstellenden Sachverständigen müs-sen in der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Liste der für die „Vor-Ort-Beratung“ zugelas-senen Berater oder bei der dena geführten Liste der „Experten von Energieausweisen mit dena-Gütesiegel“ eingetragen sein.

5.5 Bei der Vergabe von Bauleistungen für die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen braucht die Ver- gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nicht an-gewendet zu werden. Dies gilt nicht, wenn eine Anwendung der VOB durch andere rechtliche Vorschriften (z. B. EU-Recht, Haushaltsgrundsätzegesetz, Gemeindehaushaltsverordnung) vorgeschrieben ist.

5.6 Gefördert werden nur Maßnahmen, die technisch zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar sind. Als förderfähig gelten alle Kosten für Maßnahmen der in Teil 1 Nummer 2 genannten Art. Nicht gefördert werden Maßnahmen mit förderfähigen Kosten von im Durchschnitt weniger als 5.000 Euro je Wohnung eines Gebäudes.

Bei den förderfähigen Kosten werden eingebrachte bezahlte Materialien anerkannt. Der Wert der Selbsthilfe ist nicht an-rechenbar. Davon ausgenommen sind durch den Bauherrn selbst erbrachte Architekten-, Ingenieur- und Verwaltungs-leistungen nach § 8 II. BV im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen.

Nicht förderfähig sind bewegliche Ausstattungsgegenstände und Einbauküchen sowie Ausbaumaterialien mit überdurch-schnittlichem Standard (z. B. bei Fliesen, Armaturen, Wand- und Fußbodenbelägen, Sanitärkeramik etc.). Ausgenommen sind Einbauküchen und Ausstattungsgegenstände für barriere- freie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer/-innen, welche nach DIN 18040-2 Teil 2 errichtet werden.

5.7 Mit der Ausführung der Maßnahme darf erst nach der Bewilli-gung von Fördermitteln begonnen werden. Als Vorhabens- beginn ist grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Aus-führung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (Ausnahmen: Planung, Bodenuntersuchung, Grund-erwerb).

5.8 Die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten haben die sich aus der Inanspruchnahme der Fördermittel er-gebenden Bindungen ihren Rechtsnachfolgern in der Weise aufzuerlegen, dass diese ihrerseits gehalten sind, jeweils ihre Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

6 Art und umfang der förderung sowie finanzierungsgrund-sätze

6.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen wird gefördert mit einem Baudarlehen.

Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach dem baulichen Zustand der Wohnungen bzw. nach der von der Bewilligungs-stelle (siehe Teil 3 Nummer 2.1) festgestellten Höhe der förder-fähigen Kosten. Der Fördersatz beträgt maximal 600 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Bei der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen, die sich in Wohngebäuden befinden, die in konventioneller Bauweise errichtet wurden und vor dem 1. Januar 1949 be-zugsfertig waren und deren Modernisierung und Instandset-zung mit einem höheren Kostenaufwand verbunden ist, kann der Fördersatz bis auf 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden.

Bei einer barrierefreien Ausstattung der zu fördernden Woh-nungen kann das Darlehen um einen Betrag in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. Der zulässige Höchstbetrag des Förderdarlehens beträgt somit 700 bzw. 900 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Bei einer behindertengerechten Zusatzausstattung der zu för-dernden Wohnungen kann das Darlehen um einen Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden. Der zulässige Höchstbetrag des Förderdarlehens be-trägt somit 800 bzw. 1.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1691

Maßnahmen werden dann nicht gefördert, wenn sich auf Grund der Höhe der förderfähigen Kosten ein Darlehensbetrag von weniger als 4.000 Euro je Wohnung errechnet.

Bauvorhaben sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn der Bauherr zur Deckung der Gesamtkosten eine angemes-sene Eigenleistung erbringt. Die Eigenleistung ist als ange-messen anzusehen, wenn sie mindestens 20 v. H. der Ge-samtkosten beträgt. In besonders begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle mit Zustimmung des für die Wohnungs-bauförderung zuständigen Ministeriums eine geringere Eigen-leistung zulassen.

Als Eigenleistung werden anerkannt:

· Geldmittel,

· eingebrachte und bezahlte Materialien,

· Wert der Selbsthilfe aus selbst erbrachten Architekten-, Inge-nieur- und Verwaltungsleistungen (siehe Teil 1 Nummer 5.6).

Fremdmittel sind in angemessener Höhe der Gesamtkosten in Anspruch zu nehmen. Die Fremdmittel dürfen nur unkünd-bare Tilgungsdarlehen zu höchstens für den erststelligen Rang üblichen Bedingungen sein. Die laufende Darlehenstilgung soll mindestens 2 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen betragen.

Eine Finanzierung durch Bausparverträge ist ausgeschlossen.

Die Gesamtfinanzierung der baulichen Maßnahmen muss gesichert sein.

6.2 Das Baudarlehen ist vom Tage der Auszahlung an bis zum 31. Dezember 2028 mit jährlich 1 v. H. zu verzinsen.

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird im Darlehensvertrag eine Erhöhung der Verzinsung auf 6 v. H. vorbehalten. Von der Erhöhung kann in Anlehnung

· an der wirtschaftlichen Lage des Bewilligungsempfängers,

· an der Wirtschaftlichkeit des Förderobjektes und

· an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung

ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die einmaligen Verwaltungskosten betragen 1,5 v. H. und wer-den bei Auszahlung einbehalten. Der Auszahlungskurs beträgt somit 98,5 v. H.

Bis zur Hälfte der planmäßigen Laufzeit des Baudarlehens (1. Juli 2027) werden als laufender Verwaltungskostenbeitrag jährlich 0,5 v. H. vom Nennbetrag des Baudarlehens erhoben. Für die zweite Hälfte der planmäßigen Laufzeit werden die lau-fenden Verwaltungskosten halbiert. Sie betragen für diesen Zeitraum somit 0,25 v. H. jährlich des Nennbetrags des Bau-darlehens.

Ab 1. Januar 2015 ist zur Tilgung des Darlehens in der Regel ein Satz von jährlich 3,5 v. H. zu entrichten. Sollte die Auf-wands- und Ertragsberechnung des geförderten Objektes einen zulässigen Mehrertrag errechnen (siehe Teil 1 Nummer 7.1), kann auf Antrag des Bewilligungsempfängers eine höhere Tilgung insoweit zugelassen werden, dass kein Minderertrag am Förderobjekt entsteht.

Die infolge der fortschreitenden Tilgung des Darlehens erspar-ten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung des Darlehens ver-wendet.

6.3 Bewilligungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind bis zum 31. Dezember 2014 zu erteilen.

Die aufgeführten Fristen und Termine gelten für alle Bewilli-gungen des Programmjahres 2013, die bis zum 31. Dezem-ber 2013 erteilt werden. Für Bewilligungen des gleichen Pro-grammjahres, die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 erteilt werden, verlängern sich die Termine und Fristen um ein Jahr. Dies gilt auch für die Frist nach Teil 1 Nummer 9.1 (Belegungsbindung).

6.4 Die Ausreichung des Baudarlehens erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank und ist an bereitester Rangstelle im Grundbuch dinglich zu sichern. Die genaue Rangstelle bestimmt das Be-willigungsschreiben der Thüringer Aufbaubank.

Bei Gemeinden wird auf die Eintragung eines Grundpfand-rechtes vorerst verzichtet (§ 63 Absatz 6 Thüringer Kommunal-ordnung – ThürKO).

Sofern es sich bei den vorrangigen oder gleichstehenden Grundpfandrechten – die der Finanzierung der aktuell zu för-dernden Maßnahmen dienen – um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grund-pfandrechts für die Förderdarlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. Die Darlehen sind auf volle 100 Euro auf- bzw. abzu-runden.

7 Aufwands- und ertragsberechnung, Mieten

7.1 Im Ergebnis der Aufwands- und Ertragsberechnung darf nach der durchgeführten und geförderten Modernisierung der jähr-liche Mehrertrag je Wohnung den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.

Auf Wohnungsunternehmen, die einen Antrag zur Entschul-dung gemäß § 6 a Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) gestellt haben, findet Satz 1 keine Anwendung.

Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Ausnahmefällen eine Überschreitung des in Satz 1 festgelegten Betrages zulas-sen.

Zweifelsfälle sind durch die Bewilligungsstelle zur endgültigen Entscheidung dem für die Wohnungsbauförderung zuständi-gen Ministerium vorzulegen.

7.2 Für die Aufwandsberechnung ist auch der Kapitaldienst für Alt-schulden nach dem AHG unabhängig von der Verfahrensweise zur dinglichen Sicherung einzubeziehen.

Weiterhin kann in die Aufwandsberechnung eine Verzinsung für die Eigenleistung in Höhe von 4 v. H. einbezogen werden.

7.3 In der Ertragsberechnung sind die nach den §§ 559 und 559 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zulässigen Mieten an-zusetzen.

Für Gewerberäume, Garagen und Stellplätze sind die orts- üblichen erzielbaren Mieten und Einnahmen anzusetzen.

7.4 Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, vom Zeitpunkt der Bewilligung bis zum Ende der Belegungsbindung im Sinne von Nummer 9, mit den jeweiligen Mietern keine Vereinbarung im Sinne des § 557 Absatz 1 des BGB (freiwillige Vereinbarung im bestehenden Mietverhältnis über Mieterhöhungen um einen bestimmten Betrag, der über dem liegt, worauf der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch hätte) zu treffen.

Der Vermieter kann jedoch mit Zustimmung der Bewilligungs-stelle Vereinbarungen im Sinne des § 557 Absatz 1 BGB tref-fen, wenn dies erforderlich ist, um seine laufenden Aufwen-dungen zu decken.

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8 Kumulierung

8.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist möglich, wenn zur Ergänzung der Finanzierung Mittel der Städtebauförderung, Dorferneuerung sowie des Denkmalschutzes in Anspruch genommen werden. Eine Kumulierung mit Darlehen der Kredit- anstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ebenfalls möglich, es sei denn die Kumulierung wird von der KfW in ihren Vergabe- bestimmungen ausgeschlossen.

8.2 Eine Förderung der Vorhaben zur

· Errichtung von solarthermischen Anlagen zur Brauchwasser-erwärmung, Raumheizung und Bereitstellung von Prozess-wärme,

· Errichtung von Anlagen zur Abwärmenutzung und Wärme-rückgewinnung

sind nach dieser Richtlinie nicht möglich, wenn für diese Vor-haben Fördermittel aus anderen Programmen des Freistaats Thüringen gewährt werden.

9 Belegungsbindung, Verfahren

9.1 Der Darlehensnehmer hat sich zu verpflichten, vom Abschluss der Modernisierungsarbeiten an bis zum 31. Dezember 2028 neu zu vermietende Wohnungen (Mieterwechsel) nur Woh-nungssuchenden zu überlassen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 10 ThürWoFG nicht übersteigt.

9.2 Bei Verstoß gegen die Belegungsbindung sind die Darlehen vom Tage des Verstoßes an mit dem im Darlehensvertrag des Darlehensnehmers gegenüber der Thüringer Aufbaubank ge-nannten Satz zu verzinsen.

9.3 Das Verfahren über die Belegung der geförderten Wohnungen ist in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen ge-förderter Wohnungen in der jeweils geltenden Fassung gere-gelt.

9.4 Wohnungen, bei denen weniger als 250 Euro Fördermit-tel je Quadratmeter Wohnfläche bewilligt werden und sich aus der Modernisierungsmaßnahme eine Modernisierungs- umlage nach §§ 559 und 559 a BGB von weniger als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich errechnet, sind mit der Maßgabe, dass innerhalb der nächsten vier Jahre über die hier geförderte Modernisierungsmaßnahme hinaus keine weitere Modernisierungsmaßnahme mietwirksam durchgeführt wird, von der Belegungsbindung freigestellt. Im Falle eines Ver-stoßes gegen die in Satz 1 genannte Vierjahresfrist wird die Freistellung von der Belegungsbindung widerrufen. Sobald der Widerruf erfolgt ist, gelten für die betreffenden Wohnungen vom Zeitpunkt des Verstoßes an die Vorschriften der Nummern 9.1 bis 9.3.

9.5 Wohnungen, die die Fördervoraussetzungen nach Teil 1 Num-mer 6.1 Absatz 3 erfüllen, unterliegen nicht den Vorschriften der Nummern 9.1 bis 9.3. Die Miethöhe, die sich nach der Hinzurechnung der Modernisierungsumlage gemäß § 559 BGB errechnet, unterliegt nicht der Obergrenze der Nummer 1. Die errechnete Miethöhe darf jedoch die ortsübliche Vergleichs-miete nicht übersteigen.

10 Programmaufstellung

10.1 Auswahl der zu fördernden Vorhaben

Um eine gerechte und zielgerichtete Förderung zu erreichen, werden in der Förderung der Modernisierung und Instandset-zung von Mietwohnungen die zu fördernden Vorhaben im Rah-men einer Programmaufstellung ausgewählt.

Folgende Kriterien werden zur Bewertung der Vorhaben vor-rangig herangezogen:

· Vorhaben von Wohnungsunternehmen, die einen Antrag nach § 6 a AHG gestellt haben und die Förderung zur Siche-rung der Kofinanzierung des Landes zur Altschuldenentlas-tung benötigen;

· Vorhaben, bei denen die Wohnungsbaufördermittel mit ande-ren Fördermitteln (z. B. Städtebauförderung, Denkmalschutz, Mittel des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit) kumuliert werden;

· Vorhaben, die für den Stadtumbau erforderlich sind (z. B. Umzugsmanagement, langfristige Quartiersentwicklung, Teilrückbau, Aufwertungsmaßnahmen);

· Vorhaben, die eine wichtige städtebauliche Funktion haben (z. B. Innenstadtbebauungen, Maßnahmen in Sanierungs-gebieten);

· Vorhaben, die altengerechten und barrierefreien Wohnraum schaffen;

· Vorhaben, die eine Restnutzungsdauer haben, welche deut-lich über die Laufzeit der Förderdarlehen hinausgeht.

Die Einzelkriterien werden nicht gewichtet, sondern stehen gleichberechtigt nebeneinander.

10.2 Abgabetermin zur Programmaufstellung

Bis zum 31. August des jeweiligen Kalenderjahres soll die Anmeldung der zur Förderung vorgesehenen Vorhaben beim Thüringer Landesverwaltungsamt für das Folgejahr erfolgen.

Dabei sind die amtlichen Formulare in der Fassung der jewei-ligen Bekanntmachung zu verwenden. Die Vordrucke sind bei der in Satz 1 bezeichneten Behörde und im Internet unter http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/antraege/ erhältlich.

Teil 2: förderung für Vermieter zur energetischen Modernisie-rung von Mietwohnungen

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck ist es, Zuwendungen für die energetische Modernisie-rung von Mietwohnungen zu gewähren.

Ziel ist es, durch die Förderung geeigneter Maßnahmen CO2-Emissionen zu senken, die Energieeinsparung zu erhöhen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu verbessern. Des Weite-ren soll durch die damit verbundene Absenkung der Betriebs-kosten eine Entlastung der Mieter erreicht werden.

Zur Überprüfung der Zielerreichung werden folgende Indika-toren festgelegt:

· Anzahl der geförderten Wohnungen,

· geförderte Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- effizienz der Wohngebäude bzw. der Wohnungen und deren Auswirkungen auf den Energieverbrauch, die CO2-Emis- sionen und auf die Betriebskosten,

· errechnete Miet- und Betriebskostenersparnis durch die Gewährung der Fördermittel.

1.2 Des Weiteren gilt Teil 1 Nummer 1.2 und 1.3.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1693

2 gegenstand der förderung

Gefördert werden Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie

· Wärmedämmung der Wände,

· Wärmedämmung der Dachflächen,

· Wärmedämmung der Geschossdecken,

· Erneuerung der Fenster und Außentüren,

· Erneuerung/Einbau von Lüftungsanlagen,

· Erneuerung der Heizungsanlage einschließlich einer Umwälz-pumpe der Energieeffizienzklasse A und ggf. einer hoch- effizienten Zirkulationspumpe sowie Durchführung eines hydraulischen Abgleichs,

· Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

3 Zuwendungsempfänger

Es gilt Teil 1 Nummer 3.

4 Anforderungen an Bauherren, Prüfung der Zuverlässigkeit und leistungsfähigkeit

Es gilt Teil 1 Nummer 4.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Vorschriften nach Teil 1 Nummern 5.1 bis 5.5 sowie die Nummern 5.7 bis 5.8 finden sinngemäß Anwendung.

5.2 Gefördert werden Maßnahmen, die technisch zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar sind. Als förderfähig gelten alle Kosten für Maßnahmen der in Teil 2 Nummer 2 genannten Art. Nicht gefördert werden Maßnahmen mit förderfähigen Kosten von im Durchschnitt weniger als 2.000 Euro je Wohnung eines Gebäudes.

Bei den förderfähigen Kosten werden eingebrachte bezahlte Materialien anerkannt. Der Wert der Selbsthilfe ist nicht an-rechenbar. Davon ausgenommen sind durch den Bauherrn selbst erbrachte Architekten-, Ingenieur- und Verwaltungs-leistungen nach § 8 II. BV im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen.

6 Art und umfang der förderung sowie finanzierungsgrund-sätze

6.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die energetische Modernisierung von Miet-wohnungen wird gefördert mit einem Baudarlehen.

Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach der von der Bewilli-gungsstelle (Teil 3 Nummer 2.1) festgestellten Höhe der förder-fähigen Kosten. Der Fördersatz beträgt maximal 80 v. H. der zuwendungsfähigen Baukosten, max. 40.000 Euro je geför-derte Wohneinheit.

Maßnahmen werden dann nicht gefördert, wenn sich auf Grund der Höhe der förderfähigen Kosten ein Darlehensbetrag von weniger als 1.600 Euro je Wohnung errechnet.

Bauvorhaben sollen nur gefördert werden, wenn der Bauherr zur Deckung der Gesamtkosten eine angemessene Eigen- leistung erbringt. Die Eigenleistung ist als angemessen anzuse-hen, wenn sie mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten beträgt.

Als Eigenleistung werden anerkannt:

· Geldmittel,

· eingebrachte und bezahlte Materialien,

· Wert der Selbsthilfe aus selbst erbrachten Architekten-, Ingenieur- und Verwaltungsleistungen (siehe Teil 2 Nummer 5.2).

6.2 Das Baudarlehen wird für die gesamte Laufzeit zinslos ge-währt.

Die Laufzeit des Baudarlehens wird auf 20 Jahre festgesetzt. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle nach Maßgabe der Aufwands- und Ertragsberechnung eine längere Laufzeit von maximal bis zu 25 Jahren bewilligen. Bis zum Ende der Laufzeit ist das Baudarlehen vollständig zu tilgen.

Die einmaligen Verwaltungskosten betragen 1,5 v. H. und wer-den bei Auszahlung einbehalten. Der Auszahlungskurs beträgt somit 98,5 v. H.

Bis zur Hälfte der planmäßigen Laufzeit des Baudarlehens (1. Januar 2025 oder 1. Juli 2027) werden als laufender Ver-waltungskostenbeitrag jährlich 0,5 v. H. vom Nennbetrag des Baudarlehens erhoben. Für die zweite Hälfte der planmäßigen Laufzeit werden die laufenden Verwaltungskosten halbiert. Sie betragen für diesen Zeitraum somit 0,25 v. H. jährlich des Nennbetrags des Baudarlehens.

Ab 1. Januar 2015 erfolgt die Rückzahlung des Baudarlehens in gleich großen Tilgungsraten. Näheres regelt der Darlehens-vertrag der Thüringer Aufbaubank.

Teil 1 Nummern 6.3 und 6.4 gelten entsprechend.

7 Aufwands- und ertragsberechnung, Mieten Es gilt Teil 1 Nummer 7.

8 Belegungsbindung

Die Vorschriften nach Teil 1 Nummern 9.1 bis 9.3 sowie der Nummer 9.5 gelten entsprechend.

Teil 3: schlussbestimmungen

1 Antragstellung

1.1 Ein Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist beim Thürin-ger Landesverwaltungsamt zu stellen.

Dabei sind die amtlichen Antragsformulare in der Fassung der jeweiligen Bekanntmachung zu verwenden. Die Vordrucke sind bei der in Satz 1 bezeichneten Behörde und im Internet unter http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/antraege/ erhältlich.

Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung und nur die Seite 5 des Antragsformulars mit den Unterschriften des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten bzw. Betreuers zweifach einzu-reichen.

1.2 Dem Antrag sind beizufügen

· die von der Bewilligungsstelle benannten Unterlagen,

· gegebenenfalls die unter Teil 1 Nummer 5.7 genannten Genehmigungen (in Ablichtung).

1.3 Im Rahmen der Antragstellung sind die Kosten, welche der Verbesserung der Energieeffizienz des Vorhabens dienen, ge-sondert im Fördermittelantrag auszuweisen.

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2 Bewilligungsverfahren

2.1 Bewilligungsstelle für das Baudarlehen zur Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen ist das Thüringer Landes-verwaltungsamt.

2.2 Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag. Sie leitet ihren Bewilligungsbescheid mit einer Ausfertigung des An-trages an die Thüringer Aufbaubank weiter.

2.3 Die Bewilligungsstelle leitet ein Exemplar des von der Thürin-ger Aufbaubank zugestellten Bewilligungsbescheides an die örtlich zuständige Stelle im Sinne des § 25 ThürWoFG weiter. Die zuständigen Stellen sind in § 1 Absatz 3 der Thüringer Ver-ordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförder-zuständigkeitsverordnung – ThürWoZVO –) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) bestimmt.

2.4 Ergeben sich bei der Nachprüfung Bedenken gegen die Auf-wands- und Ertragsberechnung, Finanzierung und Darle-henssicherung oder allgemein gegen die Förderfähigkeit des Bauvorhabens oder des Bauherrn, so hat die Thüringer Auf-baubank den Baudarlehensantrag zur nochmaligen Prüfung oder Ergänzung an die Bewilligungsstelle zurückzugeben. Richten sich die Bedenken gegen die Darlehenssicherung, so gilt das jedoch nur dann, wenn das Darlehen über das bei nachstelliger öffentlicher Finanzierung zwangsläufig hinzu-nehmende Ausmaß hinaus gefährdet würde. Bestehen solche Bedenken auch gegen die neue Entscheidung der Bewilli-gungsstelle, so hat die Thüringer Aufbaubank die endgültige Entscheidung der nächsthöheren Behörde herbeizuführen.

3 Auszahlung und Verwaltung der Mittel

3.1 Die Zustellung des Bewilligungsbescheides, die Prüfung der Auszahlungsanträge (ohne die Schlussrate) sowie die Ausrei-chung und Verwaltung des Darlehens obliegt der Thüringer Aufbaubank.

3.2 Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens ist vorbe-haltlich der Nummern 3.3 und 3.4 die Erfüllung der im Bewil-ligungsschreiben der Thüringer Aufbaubank aufgeführten Auf-lagen.

3.3 Neben der Erfüllung der Auflagen nach Nummer 3.2 ist der Nachweis der Eintragung des Grundpfandrechts an der be-dungenen Rangstelle, mindestens jedoch die Bestätigung des Notars erforderlich, dass die Grundschuldbestellungsurkunde dem Grundbuchamt vorgelegt wurde und ihm keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung des Grundpfandrechts an der bedungenen Rangstelle entgegenstehen.

3.4 Die Auszahlung des Baudarlehens kann bis zu 95 v. H. schon vor dem Abschluss der Modernisierungsarbeiten direkt bei der Thüringer Aufbaubank beantragt werden, wenn bereits Aus-gaben mindestens in Höhe der auszuzahlenden Rate und der anteiligen Finanzierung aus etwaigen anderen Finanzierungs-quellen gemäß dem Antrag angefallen sind.

Der Nachweis ist durch eine Übersicht der bezahlten und vor-liegenden Rechnungen in Anlehnung an das Baubuch zu füh-ren.

Die Thüringer Aufbaubank prüft die Mittelverwendung entspre-chend dem Baufortschritt gemäß Baufortschrittsanzeige und

fertigt darüber ein Auszahlungsgutachten. Bestehen diesbe-züglich Bedenken, hat die Thüringer Aufbaubank die Bewilli-gungsstelle zu informieren. Die Bewilligungsstelle wird dann die notwendigen Entscheidungen treffen und diese der Thürin-ger Aufbaubank mitteilen.

Jede Rate soll bei Förderungen nach Teil 1 mindestens 10 v. H. der Gesamtsumme des bewilligten Darlehens und mindestens 25.000 Euro betragen.

Die Auszahlung der Schlussrate von 5 v. H. ist bei der Bewilli-gungsstelle zu beantragen. Sie darf nur ausgezahlt werden, wenn

· die ausdrückliche Zustimmung der Bewilligungsstelle, in der Regel also erst nach Anerkennung der Schlussabrechnung nach Teil 3 Nummer 4.2,

· die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestel-lungsurkunde sowie der Nachweis über die Eintragung des Grundpfandrechts an bedungener Rangstelle und

· der Nachweis über die Aufnahme des Gebäudes in die Brandversicherung (gleitende Neuwertversicherung unter Berücksichtigung der Modernisierungskosten)

vorliegen.

4 schlussabrechnung (Verwendungsnachweis)

4.1 Die Schlussabrechnung (Verwendungsnachweis) ist spätes-tens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem amtlichen Formblatt bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen für die Schluss-abrechnung entspricht der der Antragstellung.

4.2 Die Bewilligungsstelle prüft die Schlussabrechnung und stellt fest, ob die Maßnahme technisch und wirtschaftlich dem Bewilligungsbescheid und dem Antrag auf Gewährung der Fördermittel entspricht.

Die Bewilligungsstelle entscheidet über eine Anerkennung der Schlussabrechnung und leitet eine Ausfertigung der geprüften Schlussabrechnung mit ihrer Entscheidung an die Thüringer Aufbaubank und über diese an den Zuwendungsempfänger. Die geprüften Einzelrechnungen sendet die Bewilligungsstelle direkt an den Zuwendungsempfänger zurück.

4.3 Teil 3 Nummer 2.3 gilt bei Schlussabrechnung entsprechend.

5 Kosteneinsparungen

Ergibt die Schlussabrechnung für die geförderten Mietwoh-nungen, dass die tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamt-ausgaben (Gesamtkosten) die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben um mehr als 500 Euro und um mehr als 3 v. H. unterschreiten, so hat die Bewilligungsstelle im Wege einer Änderung des Bewilli-gungsbescheides die ursprünglich bewilligten Mittel und die Eigenleistungen des Bauherrn in dem Verhältnis abzusetzen, in dem diese beiden Finanzierungsmittel bei Antragstellung stan-den. Im Falle der Kumulierung mit anderen Fördermittelgebern können andere Regelungen getroffen werden. Näheres wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1695

6 controlling

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwal-tungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

7 unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilli-gungsbescheides, Rückforderung der Zuwendungen und deren Verzinsung

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Bewilligungs-bescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach dem ThürVwVfG.

8 haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-dung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwen-dung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der ThürLHO sowie die dazu ergange-nen Verwaltungsvorschriften (VV) und das ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sons-tige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 ThürLHO).

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben davon unberührt.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. April 2013 in Kraft und gilt für das Programmjahr 2013 in der jeweils geltenden Fas-sung.

Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 05.08.2013Az.: 24-4741ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1687 – 1695

formblätter für die förderung des Wohnungsbaus und der Wohnungsmodernisierung – Programm-jahr 2013 –

Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, landes-entwicklung und Verkehr vom 5. August 2013

Für die Förderung des Wohnungsbaus, der Einkommensberech-nung und der Wohnungsmodernisierung sind folgende Vordrucke zu verwenden:

· Formblatt ThürBau I a – Antrag/Schlussabrechnung für Eigenheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen (Anlage 1)

· Erläuterungen zum Formblatt ThürBau I a (Anlage 2) · Formblatt ThürBau I b – Antrag/Schlussabrechnung für Miet- und

Genossenschaftswohnungen im Rahmen des Innenstadtstabilisie-rungsprogramms (Anlage 3)

· Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für Miet- und Genossenschafts- wohnungen im Rahmen des Innenstadtstabilisierungsprogramms (Anlage 3 a)

· Erläuterungen zum Formblatt ThürBau I b (Anlage 4)

· Formblatt ThürBau III a – Einkommenserklärung für Antragsteller/ Wohnungssuchende (Anlage 5)

· Erläuterungen zum Formblatt ThürBau III a (Anlage 6) · Formblatt ThürBau III b – Einkommenserklärung für Familienange-

hörige (Anlage 7) · Erläuterungen zum Formblatt ThürBau III b (Anlage 8) · Formblatt ThürBau IV – Baubeschreibung (Anlage 9) (veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 37/2005 S. 1763 – 1766)

· Formblatt ThürBau V – Wohnflächenberechnung (Anlage 10) (veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 46/2012 S. 1789 – 1790) · Formblatt ThürBau VI – Baubuch (Anlage 11) (veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 21/2009 S. 913 – 933) · Formblatt ThürMod I b – Antrag/Schlussabrechnung Modernisie-

rung von Mietwohnungen (Anlage 12)

· Erläuterung zum Formblatt ThürMod I b (Anlage 13)

· Angaben zur Programmanmeldung 2014/2015 (Anlage 14)

· Formblatt zur Stellungnahme des kommunalen Behindertenbeauf-tragten (Anlage 15)

(veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 18/2008 S. 683)

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 05.08.2013Az.: 24-4741ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1695 – 1741

Es folgen 12 Anlagen

307

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Seite 1696 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Anlage 1

Antrag/Schlussabrechnung WEP 2013 Formblatt ThürBau I a

Ort, Datum

_________________________________________

Randnummern: Siehe Erläuterungen zum Formblatt Zutreffendes bitte ankreuzen oder die weißen Felder ausfüllen!

An das

Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4

Eingang beim Thüringer Landesverwaltungsamt:

99423 Weimar

Anlagen zum Antrag: a) Nachweise zum Grundstück b) Zusagen von Fremdmitteln c) Nachweise über die Eigenleistungen d) Einkommenserklärungen e) ggf. Nachweis über die Familiengröße u. die derzeitige Wohnung f) Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben

Zur Weiterleitung an die g) ggf. Bestätigung des geplanten Energieeffizienzstandards h) Sonstige Nachweise

Thüringer Aufbaubank Anlagen zur Schlussabrechnung: 1 Baubuch, _____Rechnungen

Gorkistr. 9 99084 Erfurt Hinweis nach dem Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG): Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie die folgenden Fragen beantworten. Die Angabe von Telefon- und Faxnummern, Ansprechpartnern, E-Mail-Adressen u. ä. ist freiwillig, vereinfacht aber die Bearbeitung (weitere Informationen hierzu: siehe Nr. 9).

Antrag oder Schlussabrechnung

Eingang bei der Bewilligungsstelle:

Neuschaffung von Eigenwohnraum

Erwerb vorhandenen Wohnraums

Um- und Ausbau von Eigenwohnraum Bewilligungsbescheid-Nummer:

Schaffung einer zweiten Wohnung TAB-Projektnummer:

1. Angaben über den Bauherr (oder Kaufanwärter), Betreuer / Bauträger, Planfertiger und Notar

Name, Vorname Familienstand: Telefon (dienstlich)

Name, Vorname

Familienstand: Telefon (privat)

Bauherr Bei Kaufeigentumsobjekten

Kaufanwärter

Anschrift:

Name

Bauträger Anschrift Telefon

Name

Planfertiger Anschrift

Telefon

Name

Notar Anschrift

Telefon

2. Beantragt wird / Bewilligt wurde EUR EUR

ein Baudarlehen

Formblatt ThürBau I a Antrag/Schlussabrechnung WEP 2013 Seite 1 von 4

Page 39: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1697

3. Angaben über das Baugrundstück / die Eigentumswohnung

Lage (PLZ, Gemeinde, Ortsteil, Straße, Haus-Nr., Stockwerk) Größe des Grundstücks: m²

Grundbuchart

� Grundbuch � Erbbaugrundbuch � Wohnungsgrundbuch

Amtsgericht

Gemarkung

Blatt Flur-Nr./Flurstück-Nr.: Wohnungs-Nr.

Grundstück ist bereits Eigentum des/der Bauherren ja nein

Kaufvertrag Erbbaurechtsvertrag wurde wird abgeschlossen

am: ....................................

Erbbaurechtsgeber

Erbbaurechtsvertrag vom: .......................................................

Dauer des Erbbaurechts: .............. Jahre

4. Angaben über das Bauvorhaben

Eigenheim

eigengenutzte Eigentumswohnung

Zweite Wohnung

Ersterwerb

Zweiterwerb

Errichtung

Raumzahl Wohnfläche (m²)

zu fördernde Wohnung _______ _________ -nicht- zu fördernde zweite Wohnung des

Eigenheims _______ _________

Gesamtwohnfläche: __________

___________

___________

___________

sonstige – gewerbliche – Nutzflächen Nutzfläche (m²) Art:

__________

Die Baugenehmigung bzw. baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens

liegt vor liegt nicht vor

Die Baugenehmigung wurde in Aussicht gestellt bis zum: Baubeginn – voraussichtlich – am:

Der Bau soll überwiegend errichtet werden in:

herkömmlicher Bauweise Fertigbauweise

Fertigstellung – voraussichtlich – am:

5.Sonstige Angaben

5.1

Anzahl: Anzahl Der Haushalt im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 besteht aus Personen davon sind Kinder Einkommenssteuergesetz

Anzahl:

Schwerbehinderte mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 v.H.

Geburtstag Ehemann Geburtstag Ehefrau Tag der Eheschließung

5.2

Die zweite Wohnung soll mitgefördert

werden: ja nein

Sie ist bestimmt für: Als Miete erscheinen erzielbar: EUR je m² Wohnfläche monatlich

Zusammensetzung des Baudarlehens:

• Grundförderung

• Kinderzuschlag

• Sonderdarlehen

______________ ______________ ______________

5.3

Besondere Begründung des Antrages

barrierefrei

zweite Wohnung

besondere Energieeffizienz (KfW-Standards)

6. Kosten (Erläuterungen unbedingt beachten) EUR EUR

6.1

Kostenaufstellung 6.1.1 Kosten des Baugrundstücks

6.1.2 Erschließung

6.1.3 Bauwerk

6.1.4 Modernisierungs-/Instandsetzungskosten

bei Bestandserwerb

6.1.5 Außenanlagen

6.1.6 Baunebenkosten

Gesamtkosten

davon Kosten zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zur Erreichung eines KfW-Effizienzhaus-Standards

6.2 Gesamtkosten je m² Gesamtfläche

(Wohn- und Gewerbefläche)

Seite 2 von 4

Page 40: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Seite 1698 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

7.

Finanzierungsplan

Jährliche Leistungen

jährliche Leistungen

7.1 Fremdmittel

Darlehensgeber

Nennbetrag

EUR

Zins- u. VW-Kosten

v.H.

Tilgung

v.H.

Zinsen und VW-Kosten

EUR

Tilgung

EUR

Grund-buch-rang

Nennbetrag

EUR

Zinsen

EUR

Tilgung

EUR

7.1.1

7.1.2

7.1.3 Baudarlehen

2,0 2

7.1.4 Thüringer Familienbaudarlehen

7.1.5 Erbbauzins

--

--

--

--

--

--

7.1.6 Fördermittel aus anderen Programmen

--

--

7.1.7

7.1.8

Summe der Fremdmittel

--

--

--

7.2 Eigenleistungen

EUR

EUR

7.2.1 Bargeld oder Guthaben

7.2.2 Ansparsumme bei der Bausparkasse

7.2.3 Gebäuderestwert (./. Altbelastung)

Bemerkungen der Bewilligungsstelle: Die Fremdmittel Nr. _______ werden als Ersatz der Eigenleistung anerkannt. Eigenleistung und Ersatzeigenleistung __________ EUR = _______ v.H. der Gesamtkosten

7.2.4 Bezahltes Material

7.2.5 Selbsthilfe

7.2.6 Bezahltes Grundstück

Summe der Eigenleistungen

Gesamtfinanzierung (Summe 7.1 und 7.2)

Bemerkungen der Thüringer Aufbaubank: Darlehensauslauf bei __________________ v.H. der Gesamtkosten.

8.

Erklärungen und Ermächtigung

Die geltende Wohnungsbauförderrichtlinie und die amtlichen Erklärungen zu diesem Formblatt sind mir bekannt. Mir ist bekannt, dass mit der Baumaßnahme einschließlich bereits des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages erst begonnen werden darf nach Zustellung des Bewilligungsbescheides, sofern die Bewilligungsstelle nicht ausnahmsweise einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat. Die Angaben in diesem Antrag sind nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Sie gelten auch der Thüringer Aufbaubank gegenüber. Ich erkläre, den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern nachgekommen zu sein, sowie zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht berechtigt zu sein. Ich erkläre zu wissen, dass ich im Falle unrichtiger Angaben mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. Ich ermächtige die für die beantragten Fördermittel zuständigen staatlichen Behörden sowie die Thüringer Aufbaubank unwiderruflich, Auskünfte über die im Finanzierungsplan enthaltenen Fremdmittel unmittelbar von den Darlehensgebern einzuholen. Ich bestätige, dass keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ein gerichtliches/außergerichtliches Vergleichsverfahren vorgekommen sind.

9.

Weitere Hinweise nach dem Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG):

Mir ist nach § 19 Abs. 3 ThürDSG bekannt, dass die Angaben in diesem Antrag erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Wohnungsbaufördermittel vorliegen. Rechtsgrundlagen sind § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) in der jeweils gültigen Fassung.

Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und Datennutzung:

Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten von allen an der beantragten Finanzierung Beteiligten, insbesondere dem Thüringer Landesverwaltungsamt, der TAB und ggf. der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der Hausbank nebst deren etwaigem Zentralinstitut, der HIB Helaba Gesellschaft für Immobilienbewertung mbH, der EU-Kommission, dem für die Förderung zuständigen Ministerium - sowie den von den Genannten für Gutachten oder Refinanzierungsmittel eingeschalteten Personen/Institutionen - für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, die sich aus den zur Finanzierung des Vorhabens erforderlichen Geschäftsbeziehungen ergeben. Ich bin/Wir sind außerdem einverstanden, dass dies auch in anonymisierter oder pseudonymisierter Form für statistische Zwecke erfolgen kann.

Ort, Datum

Unterschrift eines jeden Antragstellers

Seite 3 von 4

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1699

Von der Bewilligungsstelle auszufüllen

Legitimationsprüfung wurde durchgeführt.

von Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Das Bauvorhaben ist Bestandteil außerhalb des Sanierungsgebietes von Entwicklungsmaßnahmen weder von Sanierungs- noch Entwicklungsmaßnahmen

Das Bauvorhaben liegt in einem Sanierungsgebiet in einem Kerngebiet in einem Erhaltungsgebiet in einer Programmgemeinde des Stadtumbauprogrammes Ost

Zusammenfassung (aus den Einkommenserklärungen aller zum Familienhaushalt rechnenden Angehörigen): EUR

Das Gesamteinkommen nach § 15 ThürWoFG beträgt: _____________________

Lastenberechnung EUR/jährlich

1. Kapitalkosten _____________________

2. Verwaltungskosten (Wohnung ____________ EUR) + _____________________

3 Betriebskostenpauschale ( ______ m² Wfl. x _________ EUR) + _____________________

4. Instandhaltungskostenpauschale ( ______ m² Wfl. [einschl. Gewerbefläche] x ________EUR + _____________________

Gesamtbelastung: _____________________ davon sind abzuziehen: Miete oder Mietwert aus EUR/jährlich a) zweiter Wohnung ( _________ m² zu _________EUR/m² mtl.) _______________ b) Gewerbefläche ( _________ m² zu _________EUR/m² mtl.) _______________ ( Laden – Werkstatt – Büro – Praxis)

Belastung der Eigentümerwohnung: _____________________

( = ___________EUR/mtl. = ______________ EUR/m² Wfl./mtl.)

Tragbarkeit der Belastung EUR Das durchschnittliche Familiennettoeinkommen beträgt monatlich (Zusammenfassung gemäß Formblatt ThürBau III a, zuzüglich Eigenheimzulage) ____________________ Die Belastung der Wohnung beträgt monatlich - ____________________ Zum Lebensunterhalt verbleibender Betrag = ____________________ Zum Lebensunterhalt erforderlicher Mindestbetrag = ____________________

Die Belastung ist tragbar

nur tragbar mit einem voraussichtlichen Lastenzuschuss von monatlich ca. __________________ EUR

nur tragbar weil _______________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________

Die Zusammenfassung wurde erstellt und die Fördervoraussetzungen (einschließlich sozialer Dringlichkeit) abschließend geprüft.

Die beantragte Zuwendung ist notwendig und angemessen ja nein Entscheidung:

Bewilligungsstelle Ort, Datum

Seite 4 von 4

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Seite 1700 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Anlage 2

Erläuterungen zum Formblatt ThürBau I a Antrag/Schlussabrechnung für Eigenheime und

eigengenutzte Eigentumswohnungen bei Förderung nach der Richtlinie für die Schaffung von Wohneigentum in der Stadt für das Programmjahr 2013

(Wohneigentumsprogramm – WEP) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen das Ausfüllen des Formblatts erleichtern. Im Sozialen Wohnungsbau berücksichtigt die Eigentumsförde-rung die unterschiedlichsten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Antragsteller. Deshalb sind die Fördermög-lichkeiten unterschiedlich. Sie sind hier aber nur insoweit erläutert, als das für die Antragstellung notwendig ist. Für den Fall, dass Sie sich über die Fördermöglichkeiten noch nicht eingehend informiert haben, empfiehlt sich folgendes Vorgehen. Erstellen Sie für jedes Familienmitglied mit eigenem Einkom-men eine Fertigung der Einkommenserklärung (Formblatt ThürBau III a bzw. ThürBau III b). Erfassen Sie dann die Angaben des Antrages in der für Sie bestimmten Fertigung. Anschließend übertragen Sie alle Angaben in die einzureichenden Fertigungen. Ein vollständiger Antrag mit allen Anlagen beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrages. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um alle an sich förderfähigen Anträge berücksichtigen zu können, werden die Mittel nach der sozialen Dringlichkeit vergeben. Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung der Fördermittel und der darauf beruhenden Belegungs- und Mietpreisbindung geförderter Wohnungen ersehen Sie im Anschluss an die Erläuterungen. Mit der Baumaßnahme darf erst nach Zustellung des Bewilli-gungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich bereits der Ab-schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-rungs- oder Leistungsvertrages zu werten (Ausnahmen: Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb).

Bitte füllen Sie nur die weißen Felder des Formblatts aus.

Bitte reichen Sie den Antrag beim Thüringer Landesverwal-tungsamt ein. Dieses leitet den Antrag nach Prüfung der städtebaulichen Voraussetzungen versehen mit einem entsprechenden Votum an die Thüringer Aufbaubank (Bewilli-gungsstelle) weiter. Die Antragsteller/Die auftretenden Personen haben sich gegenüber der Bewilligungsstelle zu legitimieren (Abgabenord-nung und Geldwäschegesetz). Das Antragsformular ist in 2facher Fertigung einzureichen. Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

zu a):

- Grundbuchblatt (Abschrift) nach dem neuesten Stand oder - Grundstückskaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag - Teilungserklärung beim Kauf einer Eigentumswohnung - Flurkarte (Auszug aus Kataster)

zu b):

- Zusagen von Fremdmitteln (Es sind inhaltlich vollständigen Darlehensangebote oder -zusagen vorzulegen.)

zu c):

- Nachweise über die Eigenleistungen. Über die Höhe des Guthabens fügen Sie eine Bestätigung der Bank oder Spar-kasse bei. Soweit Sie bereits Baumaterial in größerem Umfang angeschafft und mit eigenen Mitteln bezahlt haben, legen Sie der Bewilligungsstelle die Rechnungen zur Ein-sichtnahme vor. Unter Selbsthilfe ist die Arbeitsleistung zu verstehen, die von Ihnen, Ihren Angehörigen oder von ande-ren unentgeltlich (oder im Rahmen gegenseitiger Hilfe) erbracht wird. Als Nachweis dient eine Aufstellung über Art und Umfang der Leistungen sowie die Namen und die Beru-fe der Selbsthilfeleistenden mit deren Unterschriften.

zu d):

- Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau (Formblatt ThürBau III a und ThürBau III b) für jedes Famili-enmitglied mit eigenem Einkommen inkl. beizufügender Unterlagen (Soweit sich aus der Gehaltsabrechnung des letzten Monats die Höhe des monatlichen Kindergeldes nicht ergibt, ist darüber eine Bestätigung der anweisenden Stelle beizufügen.)

zu e):

- Bestätigung der Gemeinde über die Familiengröße und die derzeitigen Wohnverhältnisse

zu f):

- Lageplan (1 : 1000) mit Flurstücksnummern und dargestell-ter Erschließung

- Bauzeichnungen (1 : 100) - Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverord-

nung (WoFlV) auf Formblatt ThürBau V – Wohnflächenbe-rechnung – (oder eine dem Formblatt entsprechende Be-rechnung).

- Baubeschreibung auf Formblatt ThürBau IV - Nachweise der Kostenberechnung, das können sein

- Ermittlung nach DIN 276 - Festpreise - Kostenangebote u. ä.

zu g):

- Formblatt „Bestätigung des geplanten Energieeffizienzstan- dards“ bei Beantragung eines Sonderdarlehens nach Nr. 24.3 der Richtlinie

siehe hierzu auch in Nummer

Schlussabrechnung Das Formblatt ist auch als Schlussabrechnung zu verwenden. Die Einreichung erfolgt direkt bei der Bewilligungsstelle.

Weitere Hinweise dazu siehe

Page 43: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1701

Seite 2

WEP – Wohneigentumsprogramm 2013

Das Grundstück, auf dem sich das zu fördernde Vorhaben befindet, muss sich

- in einem Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB), einem Erhal-tungsgebiet (§ 172 BauGB) oder in einem Kerngebiet (§ 7 Bau NVO) oder

- in den Programmgemeinden des Stadtumbauprogramms – Ost befinden oder

- es handelt um ein Grundstück, welches aus begründeten

städtebaulichen oder wohnungswirtschaftlichen Gründen für die Schaffung und den Erwerb von selbst genutztem Wohn-eigentum besonders geeignet ist.

1. Gefördert wird die Schaffung und der Erwerb von selbst genutztem Wohnraum durch

a) Erwerb eines/r leer stehenden oder bereits durch den Erwerber bewohnten Eigenheimes bzw. Wohnung aus dem Bestand;

b) Um- und Ausbau sowie Erweiterung bestehenden selbst genutztem Wohneigentums;

c) Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen und Eigen-tumswohnungen in Form von Baulückenschließung und auf innerörtlichen Recycling- und Brachflächen.

2. Darüber hinaus können gefördert werden

a) die Schaffung oder der Miterwerb einer zweiten, abge-schlossenen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung für die Nutzung durch Haushaltsangehörige,

b) die Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum an die Anforderungen der DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen –Teil 2: Wohnungen in der jeweils geltenden Fassung.

3. Ein Eigenheim im Sinne dieser Richtlinie ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält. Eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne dieser Richtlinie ist eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer bestimmt ist.

Das Baudarlehen ist vom Tage der Auszahlung an bis zum 31.12.2023 mit jährlich 1,5 v. H. zu verzinsen. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird im Darlehensvertrag eine Erhöhung der Verzinsung auf maximal 5 v. H. vorbehal-ten, die sich orientiert an

- der wirtschaftlichen Lage des Bewilligungsempfängers und

- der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Die einmaligen Verwaltungskosten betragen 1 v. H. und werden bei Auszahlung einbehalten. Der Auszahlungskurs beträgt somit 99 v. H. Bis zur Hälfe der planmäßigen Laufzeit des Baudarlehens (01.01.2031) werden als laufender Verwaltungskostenbeitrag jährlich 0,5 v. H. vom Nennbetrag des Baudarlehens erhoben. Für die zweite Hälfte der planmäßigen Laufzeit werden die laufenden Verwaltungskosten halbiert. Sie betragen für diesen Zeitraum somit 0,25 v.H. jährlich des Nennbetrages des Baudarlehens. Ab 01.10.2014 ist zur Tilgung des Darlehens ein Zuschlag von jährlich 2 v. H. zu entrichten. Die infolge der fortschreitenden Tilgung des Darlehens ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung des Darle-hens verwendet. Zweite Wohnung in einem Eigenheim Unter bestimmten Voraussetzungen, die Sie ggf. bei der Bewilligungsstelle erfragen können, kann die zweite Wohnung

in einem Eigenheim mitgefördert werden. In diesem Fall ist das Wort „nicht“ im Antrag zu streichen.

Zur Familie rechnen nur die Angehörigen, die zum Familien-haushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden. Angehörige gehören nicht zum Familienhaushalt, wenn sie z. B. die zweite Wohnung in einem Eigenheim nach Fertigstel-lung beziehen werden.

Hier sind Kinder anzugeben, für die Ihnen Kindergeld oder ein steuerlicher Freibetrag zusteht.

Die Daten sind nur von Antragstellern anzugeben, von denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und die den Antrag in keinem späteren als dem zehnten Kalenderjahr nach dem Jahr der Eheschließung stellen.

Die Angaben sind nur erforderlich, wenn Sie auch für die zweite Wohnung in einem Eigenheim Fördermittel beantragen. Bitte nennen Sie den Namen des Wohnungsnutzers und die Miete (ohne Nebenkosten), die nach Ihrer Einschätzung erzielbar ist.

Weisen Sie gegebenenfalls stichpunktartig auf einen besonde-ren Wohnungsnotstand (z.B. Räumungsurteil u. ä.) hin; für eine weitere ausführliche Begründung bitte ein Beiblatt beifügen.

Grundförderung: Als Grundförderung wird ein Baudarlehen in Höhe von 50.000 EUR gewährt. Kinderzuschlag: Es wird für jedes zum Haushalt rechnende Kind ein Baudarlehen in Höhe von 10.000 EUR gewährt.

Sonderdarlehen: Für Vorhaben nach Nummer 2 b) bzw. für die Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum an die Anforderung der DIN 18040-2 im Rahmen von Vorhaben

gemäß Nummer 1 wird ein Baudarlehen in Höhe von 10.000 EUR gewährt, sofern mind. ein Haushaltsmitglied mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist.

Für Vorhaben nach Nummer 2 a) wird ein Baudarlehen von 20.000 EUR gewährt, jedoch maximal in Höhe von 50 v. H. der Gesamtkosten.

Für Vorhaben, die sich durch eine besondere Energieeffizienz auszeichnen [die Bewertung erfolgt anhand der Kriterien und Klassifizierungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)] und die einen der derzeit vorgegebenen Standards der KfW erreichen, können folgende Baudarlehen gewährt werden:

• KfW - Effizienzhaus 70 5.000 EUR

• KfW - Effizienzhaus 55 10.000 EUR (inkl. Passivhaus)

• KfW - Effizienzhaus 40 15.000 EUR (inkl. Passivhaus)

Die Bestätigung des jeweiligen Standards durch einen von der Bewilligungsstelle anerkannten Sachverständigen ist dem Antrag beizufügen.

Siehe hierzu auch Nummer zu g)

Gesamtkosten

Die Gesamtkosten beim Neubau eines Eigenheims setzen sich aus den Einzelkosten folgender Kostenbereiche zusammen:

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Seite 1702 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 3

1. Baugrundstück 2. Erschließung 3. Bauwerk 4. Modernisierung (Bestandserwerb) 5. Außenanlagen 6. Baunebenkosten. Wenn Sie selbst Bauherr eines Eigenheimes sind, weisen Sie im Antrag nur die zusammengefassten Kosten der einzel-nen Kostenbereiche (Nummern 6.1 bis 6.5) aus. Achten Sie aber bitte darauf, dass die Kostenbereiche mehrere Einzelposi-

tionen umfassen, die in den Nummern bis im Einzelnen dargestellt sind und beachten Sie auch die Erläuterungen in

Nummer zu f).

Wenn Sie dagegen Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sind, setzen sich die Gesamtkosten aus dem Kaufpreis und den Ihnen entstehenden Erwerbs- und Geldbeschaffungskosten zusammen. Im Antrag ist der Kaufpreis lediglich aufzuschlüsseln in Kosten des Baugrund-stücks (Nummer 6.1.1) und Herstellungskosten (= übriger Teil des Kaufpreises; auszuweisen in Nummer 6.1.3). Siehe dazu auch Anlage auf Seite 4. Diese Angaben erhalten Sie vom Bauträger (Verkäufer). Die Erwerbs- und Geldbeschaffungs-kosten sind in einem Betrag in Nummer 6.1.5 als Bauneben-kosten auszuweisen (siehe auch Erläuterungen zu Nummer

und ). Kosten des Baugrundstückes

Als Wert eines vorhandenen Grundstücks gilt der Kaufpreis, höchstens aber der Verkehrswert zur Zeit der Antragstellung. Als Erwerbskosten zählen z. B. Kosten für Vermessung, Gerichts- und Notargebühren, Maklerprovision, Grunderwerbs-steuer, Kosten für Wertgutachten und Ähnliches. Bei einem Erbbaurecht zählt dazu auch ein einmaliges Entgelt, das für die Bestellung zu entrichten ist. Kosten der Erschließung

Das sind u. a. die Kosten der Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser, Strom, Gas). Kosten des Bauwerks

Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Errichtung des Gebäudes erforderlich sind. Kosten der Außenanlagen

Das sind die Kosten der Gartenanlage und der Bepflanzung. Dazu gehören auch die Kosten der Versorgungsleitungen, die sich auf dem Grundstück befinden. Baunebenkosten

Das sind Kosten für - Architektenleistungen, - Ingenieurleistungen, - Baubetreuung, - Baugenehmigung - Geldbeschaffung, - Bauzinsen, - Sonstiges (z. B. Bauversicherung).

Der zulässige Ansatz für die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen richtet sich nach der II. BV. Gleiches gilt im Fall einer Baubetreuung.

Zu den Geldbeschaffungskosten zählen u. a.: - Auszahlungsverluste (Disagio) der Darlehen - Kreditgebühren wie einmaligen Verwaltungskostenbeiträge - Kosten der Grundschuldbestellung (Notar/Grundbuchamt).

Zu den Bauzinsen zählen u. a. Zinsen für Darlehen und Zwischenfinanzierungsmittel während der Bauzeit. Kosten, welche der Verbesserung der Energieeffizienz des Vorhabens dienen oder zur Erreichung eines Standards für die Vergabe eines Sonderdarlehens nach den Kriterien und

Klassifizierungen der KfW anfallen, sind hier als Davon-Position der Gesamtkosten gesondert auszuweisen. Die Berechnung der Gesamtkosten je m² Wohn- und Gewerbe-fläche beim Ersterwerb von Kaufeigenheim und Kaufeigen-tumswohnungen ergibt sich aus den in Nummer 6.1 errechne-ten Gesamtkosten und der in Nummer 4 ausgewiesenen Wohn- und Gewerbefläche.

Geben Sie die Fremdmittel (insbesondere die Kapitalmarkt- und Bauspardarlehen) in der Reihenfolge ihres Grundbuch-rangs einzeln an.

Geben Sie das nach der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Thüringer Aufbaubank zur Förderung der Schaffung und des Erwerbs von Eigenwohnraum (Thüringer Familienbaudarlehen) sowie der Modernisierung und Instand-setzung von Eigenwohnraum für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 bzw. das nach der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Thüringer Aufbaubank zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Modernisierung und Instandsetzung von Eigenwohnraum auf der Basis des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ für die Jahre 2011 bis 2013 gleichzeitig beantragte bzw. zugesagte Darlehen an.

Die freien Zeilen können Sie zur Angabe weiterer Fremd- mittel, Darlehen vom Arbeitgeber oder von Verwandten verwenden.

Der Antrag ist von dem/den Eigentümer(n) bzw. Kaufanwär-ter(n) zu unterschreiben. Ehepaare haben den Antrag grund-sätzlich gemeinsam zu unterschreiben und müssen auch gemeinsam die persönliche Haftung übernehmen.

Die Berechnung der Belastung erstellt die prüfende Stelle. Wenn Sie für eigene Zwecke Ihre Belastung (in einer für Sie bestimmten Fertigung des Antrages) ermitteln wollen, gehen Sie wie folgt vor:

Fassen Sie die jährlichen Leistungen für die Fremdmittel (Zinsen und Tilgungen) zusammen. Zählen Sie dazu die jährlichen Bewirtschaftungskosten.

Das sind im Einzelnen: - die Verwaltungskosten von höchstens 316,02 EUR für eine

Eigentumswohnung (für Familienheime werden keine Ver-waltungskosten angesetzt);

- die Betriebskosten als Pauschale von 15,00 EUR je m² Wohnfläche ohne Wohnfläche der zweiten Wohnung bei Eigenheimen und 20,00 EUR je m² Wohnfläche bei Eigen-tumswohnungen;

- die Instandhaltungskosten als Pauschale von höchstens 8,16 EUR je m² Wohn- und Gewerbefläche insgesamt ab-züglich 0,23 EUR bei Lieferung von Fernwärme.

Die Miete für die zweite Wohnung ist in der Lastenberechnung mit einem Betrag anzusetzen, der nachhaltig erzielbar ist. Die Miete ist auch dann anzusetzen, wenn ganz oder teilweise auf die Miete verzichtet wird (z.B. bei einem unentgeltlichen Wohnrecht für Elternteile).

Verwendungsnachweis, Schlussabrechnung/-bestätigung

In aller Regel genügt als Verwendungsnachweis die Vorlage des Baubuchs, dem die Originalbelege (Rechnungen, Quittun-gen etc.) beizufügen sind, bei der Bewilligungsstelle. Vorzule-gen sind auch Nachweise über die bestimmungsgemäße Belegung der Wohnung durch Meldebescheinigung und/oder

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1703

Seite 4

Mietvertrag bei einer geförderten zweiten Wohnung im Eigenheim. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle auch noch eine Schlussabrechnung auf dem Formblatt verlangen. Die Schlussbestätigung erteilt die Bewilligungsstelle nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen.

Baubuch Sie sind verpflichtet, ein Baubuch zu führen (Formblatt ThürBau VI). Darin erfassen Sie laufend alle Einnahmen und Ausgaben für das Bauvorhaben in einer einfachen Form. So können Sie die Kostenentwicklung Ihres Bauvorhabens zeitnah beobachten und einer möglichen Kostenüberschreitung rechtzeitig entgegenwirken.

Anlage

Aufgliederung der Gesamtkosten auf Kostenbereiche nach Nr. 6 des Antragsvordruckes „ThürBau Ia“ 1. Erwerb einer Kaufeigentumswohnung oder eines Kaufeigenheimes

Kostenbereich Nr. des Antragsvordruckes __________________________________________________________________________________________ 6.1.1 (Kosten des Baugrundstückes) Kaufpreis:

6.1.3 (Bauwerkskosten)

Erwerbskosten: 6.1.5 (Baunebenkosten) Baunebenkosten: Summe aller Kostenbereiche: 6. (Gesamtkosten)

2. Erwerb vorhandenen Wohnraumes Kostenbereich Nr. des Antragvordruckes __________________________________________________________________________________________ 6.1.1 (Kosten des Baugrundstücks) Kaufpreis: 6.1.3 (Bauwerkskosten)

Modernisierungs- und 6.1.4 Modernisierungs- und Instandsetzungs- Instandsetzungskosten kosten

Außenanlagen: 6.1.5 (Außenanlage)

Erwerbskosten: 6.1.6 (Baunebenkosten)

Baunebenkosten:

Summe aller Kostenbereiche: 6. (Gesamtkosten)

Diese Zuordnung entspricht den Festlegungen Nr. der Erläuterungen zum Ausfüllen des Antragsvordruckes. __________________________________________________________________________________________

In Thüringen gelten für die Gewährung von Fördermittel und die damit verbundenen Bindungen - das Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) vom 31.Januar 2013 (GVBL. S.1), - die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel

78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, - die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) in der Fassung vom

25. Nov: 2003 (BGBl I. S. 2346), - Richtlinie zur Schaffung von Wohneigentum in der Stadt für das Programmjahr 2013 (Wohneigentumspro-

gramm – WEP), - die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindung geförderter Wohnungen, - die amtlichen Erläuterungen zum Formblatt ThürBau Ia.

Page 46: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Seite 1704 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 1 von 6 Anlage 3

Antrag/Schlussabrechnung für Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen des Innenstadtstabilisierungsprogramms - ISSP

Formblatt ThürBau Ib

┌ ┐ Ort, Datum

............................................................................... Seite 1 bis 5 in einfacher Ausfertigung Seite 6 in zweifacher Ausfertigung

Randnummer: Siehe �Erläuterungen“ zum Formblatt Zutreffendes bitte ankreuzen oder die weißen Felder ausfüllen!

An das

Thüringer Landesverwaltungsamt

Weimar

❏❏❏❏ Antrag oder ❏❏❏❏ Schlussabrechnung

1. Angaben über Bauherr, Betreuer und Planfertiger Name, Firmenbezeichnung:

Bauherr Anschrift: Telefon:

Name: Betreuer

Anschrift: Telefon:

Name, Beruf: Planfertiger

Anschrift: Telefon:

2. beantragt/ bewilligt wird EUR

ein Baudarlehen von

EUR

___________________________

3. Angaben über das Baugrundstück Lage (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Haus-Nr., Stockwerk) Größe in m²

Grundbuch Erbbaugrundbuch Wohnungsgrundbuch Amtsgericht

Gemarkung Blatt Flur-Nr./Flurstück-Nr. Wohnungs-Nr.

Das Grundstück ist schon Eigentumdes Bauherrn: ja nein

Der Der Erbbau- Kaufvertrag rechtsvertrag wurde wird abgeschlossen

Erbbaurechtsausgeber Dauer des Erbbaurechts:____ Jahre

4. Angaben über das Bauvorhaben Anzahl Folgender Wohnraum Mietwohnungen _________ wird/wurde geschaffen: Genossenschaftswohnungen _________ Bauerrichtung in konventioneller Bauweise Fertigbauweise Bezugsfertigkeit der Wohnungen: Datum: Nr.___________________________ _____________________Nr.___________________________ _____________________Nr.___________________________ _____________________

Der Wohnraum wird/wurde geschaffen durch:

Neubau Ausbau und Erweiterung

Die Baugenehmigung bzw. baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 62 ThürBO liegt vor Datum/ Aktenzeichen: ____________________ liegt nicht vor

Baugenehmigung wurde in Aussicht gestellt zum:

Baubeginn am:

Bewilligungsbescheid-Nummer: _______________________________________________________________ Projektnummer der Thüringer Aufbaubank: _______________________________________________________________

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1705

Fassung 2013 Seite 2 von 6 Anlage 3

5. Beschreibung des Gebäudesm² m²

v.H. v.H.

5.1 Neuzuschaffende Wohnungen 5.1.1 ____ geförderte Wohnungen mit einer Gesamtfläche von

5.1.1.1 davon sonstige Wohnungen

barrierefreie Wohnungen

behindertengerechte Wohnungen

5.1.2 ____ nicht geförderte Wohnungen mit insgesamt

5.1.3 Summe Wohnfläche (Nr. 5.1.1 plus 5.1.2)

5.1.4 Flächen der Gewerberäume/Räume für landwirtschaftliche Nutzung

5.1.5 Gesamtnutzfläche:

5.1.6 Anteile der Gewerberäume an der Gesamtnutzfläche

5.1.7 nicht überdachte Stellplätze für geförderte Wohnungen

5.2. Vorhandene Wohnungen, Garagen und Geschäftsräume (Zahl und m² nach gesonderter Aufstellung)

m² m²

6. Gesamtkosten

6.1 Kosten des Baugrundstücks EUR EUR

6.1.1 Wert des Baugrundstücks

6.1.2 Erwerbskosten

6.1.3 Erschließungskosten

EUR

Zwischensumme 6.1 EUR

6.2 Baukosten

6.2.1 Bauwerkskosten (ohne 6.2.2)

6.2.2 Wert der verwendeten Gebäudeteile (Um- und Ausbau)

6.2.3 Außenanlagen

6.2.4 Baunebenkosten

6.2.5 Sonstige Kosten

EUR

Zwischensumme 6.2 EUR

Endsumme (6.1 u. 6.2)

7. Aussagen zu den Kosten

7.1 Kosten zur Verbesserung der Energieeffizienz

EURBaukosten aus Nr. 6.2.1

Anteil an den Gesamtbaukosten (Nr. 6.2.1) v.H.

7.2 Bauwerkskosten des Gebäudes je m² Wohnflächen

EUR EURKosten gesamt (Nr. 6.2.1 + 6.2.2)

Kosten je m² / Wohnfläche EUR EUR

Anzahl m²

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Seite 1706 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 3 von 6 Anlage 3

Bemerkungen der Thüringer Aufbaubank:

Darlehensauslauf bei ______________EUR

Das sind _________ v.H. der Gesamtkosten

Bemerkungen der Bewilligungsstelle:

Die Fremdmittel Nr. ____________ Nr. ___________ Nr. _____________ werden als Ersatz der Eigenleistungen anerkannt.

Die Eigenleistungen zuzüglich der anerkannten Ersatzleistungen

betragen ____________________ EUR; das sind _________ v.H. der Gesamtkosten

8. Finanzierungsplan Vom Antragsteller nicht auszufüllen

jährliche Leistungen 8.1 Fremdmittel Art und Geldgeber Nennwert

EUR

Zins- und

Verw.- kosten

v.H.

Tilgung

v.H.

Zins- und Verwaltungs-

Kosten

EUR

Tilgung

EUR

Nennbetrag

EUR

Zins- und Verwaltungs-

kosten

EUR

Tilgung

EUR

Sonstige Belastungen

Baudarlehen

0,5

Erbbauzins - - - - - -

Fördermittel aus anderen Programmen

Summe der Fremdmittel

8.2 Eigenleistungen

Bargeld/ GuthabenAnsparsumme bei der Bausparkasse

Bezahltes Grundstück

Gebäuderestwert (./. Altbelastung)

Selbsthilfe

Bezahltes Material

Summe der Eigenleistungen

Gesamtfinanzierung (Summe 8.1 + 8.2)

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1707

Fassung 2013 Seite 4 von 6 Anlage 3

9. Aufwands- und Ertragsberechnung

9.1 Jährliche Aufwendungen

9.1.1 Kapitalkosten und Gebäudeabschreibung

insgesamt EUR

insgesamt EUR

9.1.1.1 Zinsen und Verwaltungskosten lt. Finanzierungsplan

9.1.1.2 Tilgung lt. Finanzierungsplan

9.1.2 Bewirtschaftungskosten

9.1.2.1 Verwaltungskosten

Anzahl WE EUR/Einheit/Jahr

9.1.2.2 Instandhaltungs- kostenpauschale

m² Wohnfläche EUR/m²/Jahr

9.1.3 Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungs-kosten

m² Gewerberaum EUR/m²/Jahr

Gesamtbetrag der Aufwendungen

9.2 Jährliche Erträge

9.2.1 aus geförderten Wohnraum und zugehörigen Garagen

EUR/Jahr EUR/mtl. EUR/Jahr

9.2.1.1 Mietwohnungen

m² Miete/EUR/m²/mtl

Mietwohnungen m² Miete/EUR/m²/mtl

9.2.1.2 nicht über-dachte Stellplätze

Anzahl Miete/EUR/mtl.

9.2.2 aus anderen Wohnungen

9.2.3 aus Gewerberäumen (lt. Aufstellung)

m² Miete/EUR/m²/mtl

9.2.4 sonstige Erträge

Gesamtbetrag der Erträge

9.3 Abgleich der Aufwendungs- und

Wirtschaftlichkeitsberechnung Ertragsberechnung

EUR EUR

9.3.1 Gesamtbetrag der Aufwendungen (Summe aus Nr. 9.1)

9.3.2 Gesamtbetrag der Erträge (Summe aus Nr. 9.2)

9.3.3 Mehrertrag/Minderertrag

9.3.4 Der Minderertrag wird getragen durch sonstige Einnahmen aus: Steuerersparnis Entnahmen aus Privatvermögen

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Seite 1708 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 5 von 6 Anlage 3

10. Belegungsbindung

❏ ja ❏ nein

Weitere Angaben zur Belegungsbindung:

Die aufgeführten Wohnungen werden/ wurden belegt

❏ mit schwerbehinderten Personen Anzahl Anzahl mit sonstigen Wohnungssuchenden in

❏ Wohnungsnotständen Anzahl Anzahl

11. Verzeichnis der geförderten Wohnungen

Grundmiete monatlich Lfd. Nr.

Bezeichnung der Wohnung

(z.B. Vordergebäude, I. Stock links)

barriere- frei

beh.- gerecht

Name und Vorname des Mieters oder

Nutzers 1)

Perso-nen-zahl

je m² EUR

je Wohnung EUR

Wohnfläche m²

Anzahl der

Räume

Falls Seite nicht ausreicht, Fortsetzungsblatt einlegen!

Gesamtbetrag/Übertrag

1) nur bei Schlussabrechnung ausfüllen

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1709

Fassung 2013 Seite 6 von 6 Anlage 3

Angaben über Bauherr (zur Weitergabe an die Thüringer Aufbaubank)* Name, Firmenbezeichnung: Bauherr

Anschrift: Telefon:

Name: Betreuer

Anschrift: Telefon:

Notar Name, Anschrift:

IBAN SWIFT-Adresse (BIC) Bank/Sparkasse Bankverbindung

Kontoinhaber

Angaben über das Baugrundstück* Lage (Gemeinde, Ortsteil, Straße, Haus-Nr., Stockwerk) Größe in m²

Grundbuch Erbbaugrundbuch Wohnungsgrundbuch Amtsgericht

Gemarkung Blatt Flur-Nr./Flurstück-Nr. Wohnungs-Nr.

13. Erklärungen und Ermächtigung

Ich /Wir erkläre(n) zu wissen, dass - sich die Gewährung von Wohnungsbaufördermitteln und die rechtlichen Folgen einer Förderung nach den Vorschriften bestimmen,

die in den amtlichen Erläuterungen zu diesem Formblatt aufgezählt sind; - die im Antrag gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen i. S. der §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes und des

§ 264 des Strafgesetzbuches sind.

Für die Antragstellung erkläre(n) ich / wir, dass - von den angegebenen Eigenleistungen ____________ EUR bereits tatsächlich verfügbar sind und _______________ EUR noch

während der Bauzeit durch _____________________________________________ verfügbar gemacht werden können; - die Mindererträge, die sich bei einer Förderung ergeben können, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme während der

fünfzehnjährigen Bindungsfrist nicht gefährden.

Für die Schlussabrechnung erkläre(n) ich / wir, dass - noch folgende Restarbeiten auszuführen sind: _______________________________________________________________

mit voraussichtlichen Kosten von _____________________ EUR; - für bereits erbrachte Bauleistungen zur Zeit noch Bauschulden bestehen in Höhe von ____________________________ EUR; - die Bauschulden und die Kosten der Restarbeiten aus den im Finanzierungsplan aufgeführten Mitteln beglichen werden können.

Weiter erkläre(n) ich / wir,

- die amtlichen Erläuterungen zu diesem Formblatt zu kennen; - die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben zu haben und dass diese Angaben auch gegenüber der Thüringer

Aufbaubank gelten sollen; - den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern nachgekommen zu sein sowie zum Vorsteuerabzug nach § 15

Umsatzsteuergesetz nicht berechtigt zu sein; - dem/der kommunalen Behindertenbeauftragten jederzeit Einsicht in die Planungsunterlagen und Zutritt zur Baustelle zu

gewähren.

Ich / Wir ermächtige(n) die für die beantragten Fördermittel zuständigen staatlichen/kommunalen Behörden sowie die Thüringer Aufbaubank unwiderruflich, Auskünfte über die im Finanzierungsplan enthaltenen Fremdmittel unmittelbar von den Darlehensgebern einzuholen.

Hinweis nach den Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG):

Mir/ Uns ist nach § 19 Abs. 3 ThürDSG bekannt, dass die Angaben in diesem Antrag erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Fördermittel vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) in der jeweils gültigen Fassung.

Wir sind / Ich bin damit einverstanden, dass die im Antrag aufgeführten persönlichen Daten sowie die weiteren Angaben nach § 20 ThürDSG beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar und bei der Thüringer Aufbaubank zur Abwicklung der Förderung sowie zur Erstellung von Statistiken erfasst, verarbeitet und gespeichert werden.

Unterschrift(en) Bevollmächtigter/Betreuer Unterschrift(en) Antragsteller/Darlehensnehmer

* Übertrag von Seite 1, Nr. 1 und Nr. 3

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Seite 1710 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 1 von 4 Anlage 3 a

,

Teilwirtschaftlichkeitsberechnung Beiblatt zuFormblatt ThürBau Ib

Bauherr (Name, Firmenbezeichnung) Bauort Datum des Antrages

Wird bei einem Bauvorhaben neben dem geförderten Wohnraum auch Raum für andere Zwecke (frei-finanzierter Wohnraum, Geschäftsraum) errichtet, so sind die dafür anfallenden Kosten auf diesemBeiblatt getrennt darzustellen. Gleiches gilt in den Fällen geförderten Wohnraums, wenn die Gebäudeoder Wirtschaftseinheiten Wohnungen mit unterschiedlichen Mieten enthalten.

In der Regel sind die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen, wenn dasGebäude nur Wohnungen enthält. Enthält das Gebäude neben dem Wohnraum auch Geschäftsraumsind die Kosten nach dem Verhältnis des umbauten Raums aufzuteilen. Unterschiedliche Herstel-lungskosten sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.

Bei der Aufteilung der Finanzierungsmittel und Kapitalkosten (Nummern 8 und 9 des Antrages) aufgeförderten Wohnraum und andere Räume ist folgendes zu beachten:

Von den Fremdmitteln (und Zuschüssen) sind solche, die ausschließlich für den geförderten Wohn-raum bestimmt sind (z.B. das öffentliche Baudarlehen), in voller Höhe dem geförderten Wohnraumund solche, die ausschließlich für den Geschäftsraum bestimmt sind, in voller Höhe dem Geschäfts-raum zuzurechnen. Die übrigen Fremdmittel (und Zuschüsse) sind nach dem Verhältnis der noch zudeckenden Gesamtkosten aufzuteilen.

Randnummern: Siehe �Erläuterungen zum Formblatt ThürBau Ib“

Page 53: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1711

Fassung 2013 Seite 2 von 4 Anlage 3 a

Verteilung der Gesamtkosten nach ❏❏❏❏ umbauter Raum: ❏❏❏❏ Wohn- und Nutzflächen:

geförderte normale Mietwohnungenm²/m³ v.H. EUR

geförderte barrierefreie Mietwohnungenm²/m³ v.H. EUR

geförderte behindertengerechte Mietwohnungenm²/m³ v.H. EUR

freifinanzierte WE / Gewerberaumm²/m³ v.H. EUR

Finanzierungsplandavon entfallen auf

8.1 Fremdmittel

Art undGeldgeber

Nennbetrag

EUR

geförderte normaleMietwohnungen

EUR

gefördertebarrierefreie

Mietwohnungen

EUR

gefördertebehindertenge-

rechteMietwohnungen

EUR

freifinanzierteMietwohnungen/Gewerberaum

EUR

Sonstige Belastungen

Baudarlehen

Erbbauzins - - - - -Fördermittel ausanderen ProgrammenSumme derFremdmittel

8.2 Eigen-leistungen

Bargeld/GuthabenAnsparsumme bei d.Bausparkasse

Bezahltes GrundstückGebäuderestwert(./. Altbelastung)

Selbsthilfe

Bezahltes Material

Summe derEigenleistungen

8.

Gesamtfinanzierung8.1 + 8.2

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Seite 1712 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 3 von 4 Anlage 3 a

geförderte normale Mietwohnungenm²/m³ v.H. EUR

geförderte barrierefreie Mietwohnungenm²/m³ v.H. EUR

geförderte behindertengerechte Mietwohnungenm²/m³ v.H. EUR

freifinanzierte WE / Gewerberaumm²/m³ v.H. EUR

jährliche LeistungenZins- und Verwaltungskosten

Zins-und

Verw.-kosten

v.H.

Tilgung

v.H.

insgesamt

EUR

fürgefördertenormale

Mietwohnungen

EUR

fürgeförderte

barrierefreieMietwohnungen

EUR

fürgeförderte

behindertenger.Mietwohnungen

EUR

fürfreifinanzierteWohnungen u.Gewerberaum

EUR

Tilgunginsgesamt

EUR

0,5

Page 55: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1713

Fassung 2013 Seite 4 von 4 Anlage 3 a

9. Teilwirtschaftlichkeitsberechnungdavon für

9.1 Jährliche Aufwendungen

9.1.1Kapitalkosten und Gebäudeabschreibung

insgesamt

EUR

gefördertenWohnraum

EUR

.........................

..........................

EUR

9.1.1.1Zinsen und Verwaltungskosten lt. Finanzierungsplan

9.1.1.2Tilgung lt. Finanzierungsplan

9.1.2 Bewirtschaftungskosten

9.1.2.1Verwaltungskosten

Anzahl WE EUR/Einheit/Jahr

9.1.2.2Instandhaltungs-kostenpauschale

m² Wohnfläche EUR/m²/Jahr

9.1.2.3 Verwaltungs-,Betriebs- u. Instand-haltungskosten

m² Gewerberaum EUR/m²/Jahr

Gesamtbetrag der Aufwendungen

9.2 Jährliche Erträge

9.2.1aus gefördertem Wohnraum

EUR EUR EUR

9.2.1.1Mietwohnungen

m² Wohnfläche Miete/EUR/m²/mtl.

9.2.1.2nicht überdachteStellplätze

Anzahl Miete/EUR/mtl.

9.2.2 aus anderen Wohnungen

9.2.3 aus Gewerberäumen (lt. beigefügter Aufstellung)

9.2.4 sonstige Erträge

Gesamtbetrag der Erträge

9.3 Abgleich der Wirtschaftlichkeitsberechnung EUR EUR EUR

9.3.1Gesamtbetrag der Aufwendungen (Summe aus Nr. 9.1)

9.3.2Gesamtbetrag der Erträge (Summe aus 9.2)

9.3.3Mehrertrag / Minderertrag

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Seite 1714 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 1 von 2 Anlage 4

Erläuterungen zum Formblatt ThürBau Ib Antrag/Schlussabrechnung für Miet- und Genossenschaftswohnungen in besonderen Gebietskulissen zur

Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen (Innenstadtstabilisierungsprogramm – ISSP)

(Stand: April 2013)

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,

diese Erläuterungen sollen Ihnen das Ausfüllen des Formblattes erleichtern, insbesondere wenn Sie erstmals als Bauherr von Miet- und Genossenschaftswohnungen auftreten. Bei solchen Bauvorhaben sind eine Reihe technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Voraussetzungen zu beachten, die hier nicht in allen Einzelheiten dargestellt werden können. Auskünfte darüber erteilt die Bewilligungsstelle (Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat Wohnungsbauförderung, Weimarplatz 4, 99423 Weimar, Telefon: 0361/3773-7223/ 3773-7277). Diese wählt auch die zu fördernden Bauvorhaben nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfes aus. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit der Bewilligungsstelle in Verbin-dung zu setzen.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermittel besteht nicht. Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung der Fördermittel und der darauf beruhenden Belegungs- und Mietpreisbindung geförderter Wohnungen ersehen Sie im Anschluss an die Erläuterungen.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Zustellung des Bewil-ligungsbescheides begonnen werden.

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich bereits der Ab-schluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (Ausnahmen: Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb).

Auf Antrag kann die Bewilligungsstelle unter bestimmten Vor-aussetzungen einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.

Die farbig hinterlegten Felder sind nicht auszufüllen.

Erläuterungen zu den Randnummern:

Bitte reichen Sie den Antrag beim Landesverwaltungsamt ein.

Die Antragsteller/ auftretenden Personen haben sich bei der Abgabe der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle durch Vorlage der amtlichen Ausweispapiere zu legitimieren (Abga-benordnung und Geldwäschegesetz). Die Bewilligungsstelle fertigt darüber einen Identifikationsvermerk.

Sie haben ferner dort zu erklären, ausschließlich für eigene Rechnung oder für Rechnung des Bauherren zu handeln.

SchlussabrechnungDas Formblatt ist auch für die Schlussabrechnung zu verwen-den.

Die Schlussabrechnung ist unter Verwendung des Formblattes innerhalb von sechs Monaten nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen einzureichen.

Baubuch

Die sind verpflichtet, ein Baubuch zu führen (Formblatt ThürBau VI). Darin erfassen Sie laufend alle Einnahmen und Ausgaben für das Bauvorhaben in einer einfachen Form. So können Sie die Kostenentwicklung Ihres Bauvorhabens zeitnah beobachten und einer möglichen Kostenüberschreitung rechtzeitig entge-genwirken. Zur Schlussabrechnung benötigen Sie das Bau-buch.

Näheres erfahren Sie bei den unter genannten Stellen.

Die Angaben zum Betreuer (Betreuungsunternehmen) sind nur dann erforderlich, wenn Sie sich bei der technischen oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bauvor-habens betreuen lassen.

F ör d er m i t t e l Gefördert werden Mietwohnungen im Rahmen einer Projektför-derung mit einem Baudarlehen (Anteilsfinanzierung); Fristen siehe ISSP- Richtlinie.

Mieten Die zulässige Durchschnittsmiete wird bei der Bewilligung festgesetzt. Sie ist höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Bauherr hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf der Miet-preisbindung keine Mieterhöhung zu verlangen; Fristen siehe ISSP- Richtlinie.

Die Gesamtwohnfläche ergibt sich aus den dem Antrag beizu-fügenden Verzeichnis geförderter Wohnungen.

Gewerberäume sind Läden, Werkstätten, Büros, Praxisräume und Garagen.

Falls zutreffend, bitte eine gesonderte Aufstellung beifügen.

Die Kosten des Bauvorhabens sind in der Kostenberechnung für den Wohnungsbau nach der II. BV in das Antragsformblatt zu übernehmen. Nach § 5 II. BV gliedern sich die Gesamtkos-ten (6) in die Kosten des Baugrundstücks (6.1.) und die Bau-kosten (6.2).

Zu den Kosten des Baugrundstücks (6.1.) gehören:

Der Wert des Baugrundstücks (6.1.1)

Die Höhe des zulässigen Kostenansatzes regelt § 6 der II. BV. Insbesondere darf danach als Wert des Baugrundstücks höchs-tens angesetzt werden - der Kaufpreis, wenn das Grundstück unter dem Ver-

kehrswert überlassen worden ist, in anderen Fällen - der Verkehrswert oder ein angemessen hoher Kaufpreis.

Bei einem Erbbaurecht können nur die entstehenden Erwerbs- und Erschließungskosten angesetzt werden. Dazu gehört auch ein angemessenes Entgelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestellung des Erbbaurechts zu entrichten hat.

Die Erwerbskosten (6.1.2)

Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrundstücks verursachten Nebenkosten, z.B. Gerichts- und Notarkosten, Grunderwerbssteuern, Vermessungskosten, Gebühren und amtliche Genehmigungen.

Die Erschließungskosten (6.1.3)

Hierzu gehören:

a) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z.B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Enttrümmern, Gesamtab-bruch,

b) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanla-gen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bauherren zu übernehmen sind.

c) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherren nach gesetzli-chen Bestimmungen verlangt werden (z.B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen, Ausgleichsbeträge).

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1715

Fassung 2013 2 von 2 Anlage 4

Zu den Baukosten (6.2) gehören:

Die Kosten der Gebäude (Bauwerkskosten 6.2.1)

Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, die für die Errich-tung der Gebäude erforderlich sind.

Wert der verwendeten Gebäudeteile (6.2.2)

Bei Ausbau eines Gebäudes gehört zu den Bauwerkskosten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Dieser Wert ist nach § 7 Abs. 2 II. BV zu ermitteln:

- Anhand einer Kostenschätzung sind die Baukosten eines Neubaus des Gebäudes festzustellen, wenn er an Stelle des Ausbaus durchgeführt würde.

Die Kosten der Außenanlagen (6.2.3)

Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.

Die Baunebenkosten (6.2.4)

Das sind

a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,

b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistun-gen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens bzw. Kosten der wirtschaftlichen Betreuung,

c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der Behörden oder Beauftragen der Behörden,

d) folgende Kosten: - Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, z.B.

Maklerprovisionen, Gerichts- und Notarkosten, einmali-ge Geldbeschaffungskosten

- Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die Bauzeit entfallen,

- Kosten der Beschaffung und Verzinsung der Zwischen-finanzierungsmittel

- Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit entfallen,

- Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi-talkosten, Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,

e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bauversicherun-gen während der Bauzeit, der Bauwache, der Baustoffprüfun-gen des Bauherren, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.

Allgemein gilt: Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie tatsäch-lich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Alle vertretbaren Möglichkeiten der Baukostensenkung sind auszuschöpfen.

Hinweis (insbesondere zur Schlussabrechnung): Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der sie der Bauherr vergütet. Ein handelsüblicher Barzahlungsnachlass (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu werden, alle anderen Rabatte sind in Anspruch zu nehmen und von der Baurechnung abzuset-zen.

Soweit das Grundstück bereits mit Altschuldenkrediten und sonstigen Darlehen belastet ist, sind diese mit ihrem Nennbe-trag (Höhe der ursprünglichen Darlehensschuld) unter Num-mer 8 ab Zeile 1 Sonstige Belastungen des Antrages einzu-tragen und die Darlehensreste auszuweisen. Die Höhe der Darlehensreste und die Höhe des Zins- und Tilgungssatzes erfragen Sie bitte bei den Geldgebern.

Sonstige Darlehen dürfen im Rang nur vorgehen, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem zu fördernden Objekt stehen (Kaufpreis oder / und bereits erfolgte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen).

Verfügbare Belege sind in Ablichtung beizufügen.

Das können sein: Fördermittel aus Programmen des Bundes und/ oder des Landes wie Dorferneuerung, Städtebau, Denk-malschutz, umweltfreundliche Energiemaßnahmen u.ä..

Als Verwaltungskostenansatz für geförderte Wohnungen dürfen höchstens 264,31 EUR je Wohnung jährlich angesetzt werden.

Als Instandhaltungskostenpauschale werden höchstens 8,16 EUR je Quadratmeter angesetzt.

Bei Anschluss an eine Fernheizung verringert sich der Betrag jedoch um 0,23 EUR. Bei Vorhandensein eines Aufzuges können zuzüglich 1,15 EUR angesetzt werden. Trägt der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungen der Wohnung, so verringert sich der ansetzbare Betrag um 1,21 EUR.

Die Verwaltungskosten, Betriebskosten und Instandhaltungs-kosten für Geschäftsräume sind mit einem Gesamtbetrag anzusetzen, der zur ordentlichen Bewirtschaftung dieser Räume erforderlich ist.

Betriebskosten für Wohnungen dürfen nicht angesetzt werden (§ 27 der II. BV); sie dürfen jedoch neben der Einzelmiete umgelegt werden.

Bei der Förderung dürfen etwaige Mindererträge die Wirt-schaftlichkeit des Bauvorhabens während der 15-jährigen Belegungs- und/ oder Mietpreisbindung nicht gefährden. Bitte erklären Sie, aus welchen Leistungen Sie etwaige Minderer-träge tragen. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle oder der Thüringer Aufbaubank ist das entsprechend nachzuweisen.

Bei der Antragstellung sind die im § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (ThürWoZVO) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 64) bestimmten Stellen berechtigt, Vorschläge zur beabsichtigten Wohnungsbelegung zu unter-breiten. Die verbindliche Festlegung trifft die Bewilligungsstel-le.

In der Schlussabrechnung ist die tatsächliche Wohnungsbe-legung aufzuführen.

In Thüringen gelten für die Gewährung von Fördermitteln und die damit verbundenen Bindungen - das Thüringer Wohnraumförderung (ThürWoFG) vom

31. Januar 2013 (GVBl. S. 1), - die zweite Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12.

Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist,

- Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwoh-nungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innen-stadtstabilisierung im Freistaat Thüringen für das Pro-grammjahr 2013 (Innenstadtstabilisierungsprogramm –ISSP),

- die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen

- die amtlichen Erläuterungen zum Formblatt ThürBau Ib (Fassung 2013).

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Seite 1716 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 1 von 5 Anlage 5

Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r) zur Berechnung des Einkommens nach §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz

Formblatt ThürBau III a

zum Antrag vom ______________

Wichtig:Zutreffendes bitte ankreuzen und / oder die weißen Felder ausfüllen! Die Nummern 1.1 - 2 und 8.1 - 8.4.4 sind mit ja oder nein zu beantworten!

____________________________________________________ ________________ Name, Vorname Geburtsdatum

Hinweis:Sie sind verpflichtet, alle in- und ausländischen steuerpflichtigen Einkünfte und die in § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) genannten steuerfreien bzw. teilweise steuerfreien Einnahmen anzugeben (Hinweise zur Einkommenserklärung (Antragstel-ler/in Wohnungssuchende/r) beachten). Wir bitten Sie, alle in- und ausländischen Einkünfte / Einnahmen anzugeben und ent-sprechende Nachweise beizufügen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten und eventuell nachträgliche Unterlagenan-forderungen zu vermeiden.

Bitte Erläuterungen beachten! Bitte Nachweise beifügen! letzte 12 Monate vor Antragstellung

letzte 12 Monate vor Antragstellung

1.* Ich bezog bzw. beziehe Nein Ja Betrag in EUR Betrag in EUR 1.1 Einnahmen / Einkünfte aus nichtselbstständiger

Arbeit (Brutto einschl. Sachbezüge, auch ge-ringfügige Tätigkeit, Minijob)

1.2 Einnahmen aus Pensionen und/oder Betriebs-renten (Brutto)

1.3 Einnahmen aus Renten (z. B. Altersrenten, Witwen-/ Witwerrenten, Berufsunfähigkeitsren-te, gesetzliche Unfallversicherung) (Brutto)

1.4 Einnahmen aus Lohn- und Einkommensersatz-leistungen z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld

1.5 Leistungen nach BAföG, Berufausbildungsbei-hilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III, Sti-pendien, �Meister-BAföG“, o. ä.

1.6 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz, aus dem gesetzlichen Unterhalt

1.7 Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung)

1.8 Sonstige Einnahmen / Sachleistungen

Betrag im Jahr / 2 Jahre vor Antragstellung in EUR

Betrag im Jahr / 2 Jahre vor Antragstellung in EUR

1.9 Einkünfte aus Kapitalvermögen

1.10 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

1.11 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1.12 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

1.13 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

1.14 Sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 EStG (z. B. aus privaten Veräußerungsgeschäften, Altersvor-sorgeverträgen)

1.15 Ausländische Einkünfte

1.16 Summe aus 1.1 bis 1.15

* bei Bedarf Anlage 1 ausfüllen

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1717

Seite 2 von 5 Anlage 5 letzte 12 Monate vor Antragstellung

letzte 12 Monate vor Antragstellung

Nein Ja Betrag in EUR Betrag in EUR

2 Werbungskosten pauschal nachgewiesener / glaubhaft gemachter Höhe

3 Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 5a S. 2 EStG Zeitraum vom ____________ bis _____________

3.1 Es wurden oder werden die Kinderbetreuungs-kosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 5a S. 2 EStG von Dritten übernommen oder haben Sie einen Antrag auf Übernahme ge-stellt? Ggf. Angabe Leistungsträger:

_________________________________

4 Einkommensveränderungen gegenüber den unter Nr. 1 aufgeführten Einkommen

ja, nämlich Einkommenserhöhung Einkommensverringerung Begründung: __________________________________ __________________________________ von ____________ bis _______________

neuer Betrag: monatlich jährlich

nein

5 Zwischensumme (Summe Nr. 1.16 oder Nr. 4 abzüglich Betrag lt. Nr. 2 und Nr. 3)

6 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Ich entrichte

6.1 Steuern vom Einkommen (Einkommens-, Lohn-, Kapitalertrag-, Kirchensteuern) 10 v. H.

6.2 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

freiwillige Krankenversicherungsbeiträge 10 v. H.

6.3 Pflichtbeträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung

freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bzw. Lebensversicherungsbeiträge

10 v. H.

6.4 Pauschaler Abzug 6 v. H. 6.5 Summe

7 Anrechenbares Jahreseinkommen (Summe nach Nr. 5 abzüglich Summe Nr. 6.5)

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Seite 1718 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 3 von 5 Anlage 5 Summe der anrechenbaren Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder nach § 10 (4) ThürWoFG (Übertrag anrechenbares Jahreseinkommen (Nr. 7) vom jeweiligen ausgefüllten Formblatt ThürBau III b) Familienname, (ggf. Geburtsname); Vorname

Geburtsdatum eigenes Einkommen; Jahreseinkommen in EUR

Nein Ja Betrag:

Nein Ja Betrag:

Nein Ja Betrag:

Nein Ja Betrag:

Nein Ja Betrag:

8

Nein Ja Betrag:

8.1 Summe

9 Angaben zu Ermittlung von Frei- und Abzugsbeträgen Nein Ja Betrag in EUR Betrag in EUR 9.1 Ich bin / Wir sind:

Schwerbehindert GdB ____ ____________________________ Name, Vorname der/des Behinderten

Schwerbehindert GdB ____ ____________________________ Name, Vorname der/des Behinderten

4.500 EUR x ______ (Personenanzahl)

9.2 Junge Ehen / eingetragene Lebenspartnerschaft Datum Eheschließung / Eintragung: __________

Freibetrag 5.000 EUR letzte 12 Monate

vor Antragstellung letzte 12 Monate vor Antragstellung

9.3 Ich mache die Berücksichtigung folgender Beträge geltend, die ich als gesetzlichen Unterhalt gezahlt habe bzw. bezahle für

9.3.1 Haushaltsangehöriger, der auswärts untergebracht ist und sich in Berufausbildung befindet Name: ________________________ Geburtsdatum: __________________________ Verwandtschaftsverhältnis: ________________ Unterhaltspflichtig bis: ____________

9.3.2 meine(n) geschiedene(n) oder dauernd getrennt lebende(n) Ehegatten/Ehegattin, Lebenspartner/in Name: ________________________ Geburtsdatum: __________________________ Unterhaltspflichtig bis: ____________

9.3.3 sonstige nicht zum Haushalt zu rechnende Person Name: ________________________ Geburtsdatum: __________________________ Verwandtschaftsverhältnis: ________________ Unterhaltspflichtig bis: ____________

9.3.4 Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern Name: ________________________ Geburtsdatum: __________________________ Unterhaltspflichtig bis: ____________

9.4 Summe 9.1 bis 9.3.4

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1719

Seite 4 von 5 Anlage 5

10 Gesamteinkommen (Summe nach Nr. 7 und Nr. 8.1 abzüg-lich Summe Nr. 9.4)

11 Erklärung

Ich versichere, dass die vorstehenden Erklärungen richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden können. Ich ermächtige das zuständige Finanzamt, Auskunft über meine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

12 Soweit zur Einkommenserklärung erforderlich (als Kopie) beifügen

- Verdienst- / Gehaltsbescheinigungen einschließlich jährlicher Sonderzahlungen (z. B. Weih-nachts- / Urlaubsgeld)

- Nachweis über Ausbildungsvergütungen / Ausbildungsvertrag - Nachweis über (erhöhte) Werbungskosten - Rentenbescheide (jeweils letzte Änderungsmitteilung) - Einkommenssteuerbescheid / Vorauszahlungsbescheid / Einkommenssteuererklärung / Bestäti-

gung des Steuerberaters bei Selbstständigen - Nachweis über die Veränderung der Einnahmen in den letzten 12 Monaten - Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Krankengeld

mit den jeweiligen letzten Bescheiden - Nachweis über den Bezug von Unterhaltsleistungen - Nachweis über gesetzliche Unterhaltspflichten - Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BA-

föG) oder dem SGB III, nach dem AFBG (�Meister-BAföG“) - Nachweis über Schwerbehinderung - Nachweis über den Bezug von Bundeserziehungsgeld - usw.

Ort, Datum: _________________________

___________________________________ Unterschrift Antragsteller/in

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Seite 1720 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1721

Seite 1 von 5 Anlage 6

Erläuterungen zur Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r)zur Berechnung des Einkommens nach §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz

Formblatt ThürBau III a

Grundsätzlich hat jeder mitziehende Haushaltangehörige mit eigenem Einkommen eine Einkommenserklärung abzugeben. Bei Minderjährigen ist die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Geben Sie alle Einnahmen / Einkünfte / Sachleistungen an, unabhängig davon, ob sie versteuert werden oder unversteuert bleiben. Die Einkommensermittlung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG). Diese Bestimmungen finden teilweise keine analoge Anwendung mit dem Einkommensteuerrecht. Welche Einkommensarten nach § 13 ThürWoFG zum Jahreseinkommen gehören, können Sie dem Hinweis zur Einkommenserklärung entnehmen. Zum Jahreseinkommen gehört nicht der Miet- und Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz.

Beantworten Sie bitte jede Frage und fügen Sie bitte die entsprechenden Belege bei. So vermeiden Sie unnötige Nachfragen durch die zuständigen Stellen und längere Bearbeitungszeiten.

Zu 1.1 Legen Sie bitte alle Verdienstbescheinigungen aller Arbeitsverhältnisse der letzten 12 Monate vor Antragstellung vor. Hier sind auch der von Ihnen gezogene, vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Arbeitslohn oder steuerfreie Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis an zugeben.

Zu 1.2 und 1.3

Beziehen Sie mehrere Renten bzw. Pensionen nebeneinander, geben Sie bitte alle an und fügen Sie die entsprechenden Rentenbescheide und die letzte Rentenanpassungsmitteilung bei.

Zu 1.4 und 1.5

Fügen Sie die entsprechenden Bescheide bei.

Zu 1.6 Fügen Sie bitte den Titel bzw. die Unterhaltsvereinbarung oder den Bewilligungsbescheid nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und entsprechende Zahlungsbelege bei.

Zu 1.7 hierzu zählen u. a.: - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II - Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II nach § 21 Abs. 4 S. 1 SGB VI - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII - Hilfe zu Lebensunterhalt nach SGB XII Fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.8 Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.9 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden usw.; Insgesamt, ohne Absetzung des Sparer-Pauschbetrages

Zu 1.10 bis 1.12

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das durchschnittlich in den beidenWirtschaftsjahren vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.13 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind u. a.: - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen z. B. Grundstücke,

Gebäude, Schiffen (die in ein Schiffsregister eingetragen sind, Rechte, die den Vorschriften des BGB über Grundstücke unterliegen

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen insbesondere von beweglichen Betriebsvermögens

- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, z. B. schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten

- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.14 Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind insbesondere: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart

zuzurechnen sind - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und

Pensionskassen Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Page 64: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Seite 1722 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 2 von 5 Anlage 6

Zu 1.15 Hierzu zählen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG: - Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen

haben - Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind - Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter Vorbehalt der

Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind - Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3, § 1 a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG im

Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen

Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 2 Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Pauschbeträge nach § 9a EStG abzuziehen, sofern nicht im Einzelfall höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ihre erhöhten Werbungskosten weisen Sie durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorangegangene Kalenderjahr oder durch eine Bescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes nach. Ist dies nicht möglich, sind die Werbungskosten in der angegebenen Höhe jedenfalls glaubhaft zu machen.

Zu 3 Die Aufwendungen können von den Einkünften abgesetzt werden und zwar in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR jährlich für jedes leibliche Kind sowie für jedes Adoptiv- und Pflegekind, nicht jedoch für Stiefkinder. Die Aufwendungen sind durch Vorlage des Kostenbeteiligungsbescheides oder einer Rechnung nachzuweisen und die Zahlung auf das Konto der betreuenden Einrichtung / betreuenden Person zu belegen.

Zu 3.1 Die Kinderbetreuungskosten können nicht abgesetzt werden, wenn diese von Dritten (z. B. im Rahmen der Jugendhilfe) übernommen werden. Wenn Sie einen Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuung durch einen Dritten gestellt haben, teilen Sie bitte den zukünftigen Leistungsträger mit (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber).

Zu 4 Wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

Zu 6 Nach § 13 Abs. 1 ThürWoFG i. V. m. § 16 WoGG werden Pauschalabzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens vorgenommen. Die Steuern vom Einkommen müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an. Es genügt, wenn sie wenigstens einmal jährlich entrichtet wird. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, Lebensversicherungsbeiträge o. ä. ist durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen.

Zu 8 Gemäß § 10 Abs. 4 ThürWoFG sind zu einem Haushalt zurechnende Personen der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander ein Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Zu einem Haushalt rechnen auch Personen, die alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden sollen sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist. Hat eine zum Haushalt zu rechnende Person kein eigenes Einkommen ist das Formblatt ThürBau III b nicht separat auszufüllen.

Zu 9 Es werden nur die Frei- und Abzugsbeträge nach § 15 Abs. 2 und 3 ThürWoFG berücksichtigt.

Zu 9.1 Für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.

Zu 9.2 Ein Freibetrag wird abgesetzt bei jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft. Junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Zu 9.3 Gemäß § 15 Abs. 3 ThürWoFG werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Ohne Vorliegen von Unterhaltsvereinbarung, Titel oder Bescheid können Unterhaltsverpflichtungen nur bis zu einer Höhe von 3.000 € (8.4.1), 6.000 € (8.4.2), 3.000 € (8.4.3) bzw. 4.000 € (8.4.4) abgesetzt werden. Die Verpflichtungen zur Leistung des Unterhalts, die Höhe und die geleisteten Zahlungen der letzten 12 Monate sind in jedem Fall durch entsprechende Nachweise zu belegen.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1723

Seite 3 von 5 Anlage 6

Hinweise zur Einkommenserklärung (Antragsteller/in / Wohnungssuchende/r) zur Berechnung des Einkommens nach §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz

Formblatt ThürBau III a

Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden oder wurden, sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der Haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, nicht übersteigt.

Die Berechnung des Einkommens, sowie die zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, bestimmen sich nach den §§ 10, 13 – 15 ThürWoFG.

Die Einkommensgrenze beträgt für Einpersonenhaushalt 14.400 € Zweipersonenhaushalt 21.600 € zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 € zum Haushalt rechnende Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 - 5 EStG um weitere 1.000 €

Geben Sie alle Einkommen an, unabhängig davon, ob sie versteuert werden oder unversteuert bleiben. Die Einkommensberechnung im Sinne der §§ 13 – 15 ThürWoFG ist nicht identisch mit den Vorschriften des Einkommensteuerrecht.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Nach § 13 ThürWoFG gehören folgende Einkünfte zum Jahreseinkommen:

Eintragung im Formular

Einkommensarten Gesetzliche Bestimmung: Wohngeldgesetz (WoGG)

Nr. 1.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.2 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen; (z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengelder)

§ 14 (2) Nr. 1

Nr. 1.3 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des EStG steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden

§ 14 (2) Nr. 2

Nr. 1.3 die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (z. B. Altersrenten, Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, Versorgungsrenten)

§ 14 (2) Nr.3

Nr. 1.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des EStG steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes

§ 14 (2) Nr. 10

Nr. 1.3 der nach § 3 Nr. 27 des EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

§ 14 (2) Nr. 17

Nr. 1.3

Nr. 1.3

Nr. 1.8

die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des EStG steuerfreien a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des

Siebten Buches Sozialgesetzbuch c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches

Sozialgesetzbuch

§ 14 (2) Nr. 5

Nr. 1.4 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des EStG; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Eingliederungshilfe, Unterhaltsgeld aus dem ESF, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Elterngeld)

§ 14 (2) Nr. 6

Page 66: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Seite 1724 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 4 von 5 Anlage 6

Nr. 1.5 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz (ohne Kinderbetreuungszuschlag) b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer

28 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer

29 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten

Buch Sozialgesetzbuch, e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

§ 14 (2) Nr. 27

Nr. 1.5 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung § 14 (2) Nr. 28Nr. 1.5 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des EStG steuerfreien Zuwendungen, die auf

Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden § 14 (2) Nr. 29

Nr. 1.6 a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4.800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,

b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b oder Nr. 1c des EStG erfasst sind;

§ 14 (2) Nr. 20

Nr. 1.6 die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz § 14 (2) Nr. 21Nr. 1.7 die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch

wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt

§ 14 (2) Nr. 30

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 3 des EStG steuerfreien a) Rentenabfindungen, b) Beitragserstattungen, c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, d) Kapitalabfindungen, e) Ausgleichszahlungen

§ 14 (2) Nr. 4

Nr. 1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des EStG steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des

Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des

Reparationsschädengesetzes,d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des

Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes

§ 14 (2) Nr. 8

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des EStG steuerfreien Krankentagegelder § 14 (2) Nr. 9 Nr. 1.8 die nach § 3b des EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

oder Nachtarbeit § 14 (2) Nr. 11

Nr. 1.8 die nach § 37b des EStG von dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen

§ 14 (2) Nr. 12

Nr. 1.8 der nach § 40a des EStG von dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns

§ 14 (2) Nr. 13

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 56 des EStG steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

§ 14 (2) Nr. 14

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 60 des EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen

§ 14 (2) Nr. 18

Nr. 1.8 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des EStG dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4.800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt

§ 14 (2) Nr. 19

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1725

Seite 5 von 5 Anlage 6

Nr. 1.8 die Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind

§ 14 (2) Nr. 22

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 48 des EStG steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a

des Unterhaltssicherungsgesetzes

§ 14 (2) Nr. 23

Nr. 1.8 die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen

§ 14 (2) Nr. 24

Nr. 1.8 die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson (Pflegekinder)

§ 14 (2) Nr. 25

Nr. 1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des EStG steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist

§ 14 (2) Nr. 26

Nr. 1.9 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.9 soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen, nämlich der steuerpflichtige Teil und der steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag) nach § 20 Abs. 9 des EStG

§ 14 (2) Nr. 15

Nr. 1.10 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.11 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.12 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.13 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.14 Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.15 Analog § 14 Abs. 1 WoGG

die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des EStG

§ 14 (2) Nr. 7

Die Angaben sind vom zuständigen Finanzamt zu bestätigen

die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des EStG übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge

§ 14 (2) Nr. 16

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Seite 1726 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 1 von 4 Anlage 7

Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person) zur Berechnung des Einkommens nach §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz

Formblatt ThürBau III b

zum Antrag vom ______________ Wichtig:Zutreffendes bitte ankreuzen und / oder die weißen Felder ausfüllen! Die Nummern 1.1 - 2 sind mit ja oder nein zu beantworten!

____________________________________________________ ________________ Name, Vorname Geburtsdatum

Hinweis:Sie sind verpflichtet, alle in- und ausländischen steuerpflichtigen Einkünfte und die in § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) genannten steuerfreien bzw. teilweise steuerfreien Einnahmen anzugeben (Hinweise zur Einkommenserklärung (haushalts-angehörige Person) beachten). Wir bitten Sie, alle in- und ausländischen Einkünfte / Einnahmen anzugeben und entspre-chende Nachweise beizufügen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten und eventuell nachträgliche Unterlagenanfor-derungen zu vermeiden.

Bitte Erläuterungen beachten! Bitte Nachweise beifügen! letzte 12 Monate vor Antragstellung

letzte 12 Monate vor Antragstellung

1.* Ich bezog bzw. beziehe Nein Ja Betrag in EUR Betrag in EUR 1.1 Einnahmen / Einkünfte aus nichtselbstständiger

Arbeit (Brutto einschl. Sachbezüge, auch ge-ringfügige Tätigkeit, Minijob)

1.2 Einnahmen aus Pensionen und/oder Betriebs-renten (Brutto)

1.3 Einnahmen aus Renten (z. B. Altersrenten, Witwen-/ Witwerrenten, Berufsunfähigkeitsren-te, gesetzliche Unfallversicherung) (Brutto)

1.4 Einnahmen aus Lohn- und Einkommensersatz-leistungen z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld

1.5 Leistungen nach BAföG, Berufausbildungsbei-hilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III, Sti-pendien, �Meister-BAföG“, o. ä.

1.6 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-gesetz, aus dem gesetzlichen Unterhalt

1.7 Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung)

1.8 Sonstige Einnahmen / Sachleistungen

Betrag im Jahr / 2 Jahre vor Antragstellung in EUR

Betrag im Jahr / 2 Jahre vor Antragstellung in EUR

1.9 Einkünfte aus Kapitalvermögen

1.10 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

1.11 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1.12 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

1.13 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

1.14 Sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 EStG (z. B. aus privaten Veräußerungsgeschäften, Altersvor-sorgeverträgen)

1.15 Ausländische Einkünfte

1.16 Summe aus 1.1 bis 1.15

* bei Bedarf Anlage 1 ausfüllen

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1727

Seite 2 von 4 Anlage 7 letzte 12 Monate vor Antragstellung

letzte 12 Monate vor Antragstellung

Nein Ja

Betrag in EUR Betrag in EUR 2 Werbungskosten

pauschal nachgewiesener / glaubhaft gemachter Höhe

3 Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 5a S. 2 EStG Zeitraum vom ____________ bis _____________

3.1 Es wurden oder werden die Kinderbetreuungs-kosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 5a S. 2 EStG von Dritten übernommen oder haben Sie einen Antrag auf Übernahme ge-stellt? Ggf. Angabe Leistungsträger:

_________________________________

4 Einkommensveränderungen gegenüber den unter Nr. 1 aufgeführten Einkommen

ja, nämlich Einkommenserhöhung Einkommensverringerung Begründung: __________________________________ __________________________________ von ____________ bis _______________

neuer Betrag: monatlich jährlich

nein

5 Zwischensumme (Summe Nr. 1.16 oder Nr. 4 abzüglich Betrag lt. Nr. 2 und Nr. 3)

6 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Ich entrichte

6.1 Steuern vom Einkommen (Einkommens-, Lohn-, Kapitalertrag-, Kirchensteuern)

10 v. H.

6.2 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

freiwillige Krankenversicherungsbeiträge 10 v. H.

6.3 Pflichtbeträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung

freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bzw. Lebensversicherungsbeiträge

10 v. H.

6.4 Pauschaler Abzug 6 v. H. 6.5 Summe

7 Anrechenbares Jahreseinkommen (Summe nach Nr. 5 abzüglich Summe Nr. 6.5)

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Seite 1728 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 3 von 4 Anlage 7

8 Erklärung

Ich versichere, dass die vorstehenden Erklärungen richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden können. Ich ermächtige das zuständige Finanzamt, Auskunft über meine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

9 Soweit zur Einkommenserklärung erforderlich (als Kopie) beifügen

- Verdienst- / Gehaltsbescheinigungen einschließlich jährlicher Sonderzahlungen (z. B. Weih- nachts- / Urlaubsgeld)

- Nachweis über Ausbildungsvergütungen / Ausbildungsvertrag - Nachweis über (erhöhte) Werbungskosten - Rentenbescheide (jeweils letzte Änderungsmitteilung) - Einkommenssteuerbescheid / Vorauszahlungsbescheid / Einkommenssteuererklärung / Bestäti-

gung des Steuerberaters bei Selbstständigen - Nachweis über die Veränderung der Einnahmen in den letzten 12 Monaten - Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Krankengeld

mit den jeweiligen letzten Bescheiden - Nachweis über den Bezug von Unterhaltsleistungen - Nachweis über gesetzliche Unterhaltspflichten - Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BA-

föG) oder dem SGB III, nach dem AFBG (�Meister-BAföG“) - Nachweis über Schwerbehinderung - Nachweis über den Bezug von Bundeserziehungsgeld - usw.

Ort, Datum: _______________________

_________________________________ Unterschrift haushaltsangehörige Person

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1729

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Seite 1730 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 1 von 5 Anlage 8

Erläuterungen zur Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person) zur Berechnung des Einkommens nach §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz

Formblatt ThürBau III b

Grundsätzlich hat jeder mitziehende Haushaltangehörige mit eigenem Einkommen eine Einkommenserklärung abzugeben. Bei Minderjährigen ist die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Geben Sie alle Einnahmen / Einkünfte / Sachleistungen an, unabhängig davon, ob sie versteuert werden oder unversteuert bleiben. Die Einkommensermittlung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG). Diese Bestimmungen finden teilweise keine analoge Anwendung mit dem Einkommensteuerrecht. Welche Einkommensarten nach § 13 ThürWoFG zum Jahreseinkommen gehören, können Sie dem Hinweis zur Einkommenserklärung entnehmen. Zum Jahreseinkommen gehört nicht der Miet- und Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz.

Beantworten Sie bitte jede Frage und fügen Sie bitte die entsprechenden Belege bei. So vermeiden Sie unnötige Nachfragen durch die zuständigen Stellen und längere Bearbeitungszeiten.

Zu 1.1 Legen Sie bitte alle Verdienstbescheinigungen aller Arbeitsverhältnisse der letzten 12 Monate vor Antragstellung vor. Hier sind auch der von Ihnen gezogene, vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Arbeitslohn oder steuerfreie Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis an zugeben.

Zu 1.2 und 1.3

Beziehen Sie mehrere Renten bzw. Pensionen nebeneinander, geben Sie bitte alle an und fügen Sie die entsprechenden Rentenbescheide und die letzte Rentenanpassungsmitteilung bei.

Zu 1.4 und 1.5

Fügen Sie die entsprechenden Bescheide bei.

Zu 1.6 Fügen Sie bitte den Titel bzw. die Unterhaltsvereinbarung oder den Bewilligungsbescheid nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und entsprechende Zahlungsbelege bei.

Zu 1.7 Hierzu zählen u. a.: - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II - Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II nach § 21 Abs. 4 S. 1 SGB VI - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII - Hilfe zu Lebensunterhalt nach SGB XII Fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.8 Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.9 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden usw.; Insgesamt, ohne Absetzung des Sparer-Pauschbetrages

Zu 1.10 bis 1.12

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt wird, ist das Einkommen zugrunde zu legen, das durchschnittlich in den beidenWirtschaftsjahren vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.13 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind u. a.: - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen z. B. Grundstücke,

Gebäude, Schiffen (die in ein Schiffsregister eingetragen sind, Rechte, die den Vorschriften des BGB über Grundstücke unterliegen

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen insbesondere von beweglichen Betriebsvermögens

- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, z. B. schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten

- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1731

Seite 2 von 5 Anlage 8

Zu 1.14 Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind insbesondere: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart

zuzurechnen sind - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und

Pensionskassen Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 1.15 Hierzu zählen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG: - Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen

haben - Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind - Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter Vorbehalt der

Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind - Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3, § 1 a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG im

Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen

Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei.

Zu 2 Zur Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sind die Pauschbeträge nach § 9a EStG abzuziehen, sofern nicht im Einzelfall höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ihre erhöhten Werbungskosten weisen Sie durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorangegangene Kalenderjahr oder durch eine Bescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes nach. Ist dies nicht möglich, sind die Werbungskosten in der angegebenen Höhe jedenfalls glaubhaft zu machen.

Zu 3 Die Aufwendungen können von den Einkünften abgesetzt werden und zwar in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR jährlich für jedes leibliche Kind sowie für jedes Adoptiv- und Pflegekind, nicht jedoch für Stiefkinder. Die Aufwendungen sind durch Vorlage des Kostenbeteiligungsbescheides oder einer Rechnung nachzuweisen und die Zahlung auf das Konto der betreuenden Einrichtung / betreuenden Person zu belegen.

Zu 3.1 Die Kinderbetreuungskosten können nicht abgesetzt werden, wenn diese von Dritten (z. B. im Rahmen der Jugendhilfe) übernommen werden. Wenn Sie einen Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuung durch einen Dritten gestellt haben, teilen Sie bitte den zukünftigen Leistungsträger mit (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber).

Zu 4 Wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

Zu 6 Nach § 13 Abs. 1 ThürWoFG i. V. m. § 16 WoGG werden Pauschalabzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens vorgenommen. Die Steuern vom Einkommen müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an. Es genügt, wenn sie wenigstens einmal jährlich entrichtet wird. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, Lebensversicherungsbeiträge o. ä. ist durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen.

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Seite 1732 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 3 von 5 Anlage 8

Hinweise zur Einkommenserklärung (haushaltsangehörige Person) zur Berechnung des Einkommens nach §§ 13 bis 15 Thüringer Wohnraumfördergesetz

Formblatt ThürBau III b

Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert werden oder wurden, sind für Wohnungssuchende bestimmt, deren Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der Haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, nicht übersteigt.

Die Berechnung des Einkommens, sowie die zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, bestimmen sich nach den §§ 10, 13 – 15 ThürWoFG.

Die Einkommensgrenze beträgt für Einpersonenhaushalt 14.400 € Zweipersonenhaushalt 21.600 € zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 € zum Haushalt rechnende Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 - 5 EStG um weitere 1.000 €

Geben Sie alle Einkommen an, unabhängig davon, ob sie versteuert werden oder unversteuert bleiben. Die Einkommensberechnung im Sinne der §§ 13 – 15 ThürWoFG ist nicht identisch mit den Vorschriften des Einkommensteuerrecht.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Nach § 13 ThürWoFG gehören folgende Einkünfte zum Jahreseinkommen:

Eintragung im Formular

Einkommensarten Gesetzliche Bestimmung: Wohngeldgesetz (WoGG)

Nr. 1.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.2 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des EStG steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen; (z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengelder)

§ 14 (2) Nr. 1

Nr. 1.3 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des EStG steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden

§ 14 (2) Nr. 2

Nr. 1.3 die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des EStG übersteigenden Teile von Leibrenten(z. B. Altersrenten, Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, Versorgungsrenten)

§ 14 (2) Nr.3

Nr. 1.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des EStG steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes

§ 14 (2) Nr. 10

Nr. 1.3 der nach § 3 Nr. 27 des EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

§ 14 (2) Nr. 17

Nr. 1.3

Nr. 1.3

Nr. 1.8

die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des EStG steuerfreien a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des

Siebten Buches Sozialgesetzbuch c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetz-

buch

§ 14 (2) Nr. 5

Nr. 1.4 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des EStG; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Eingliederungshilfe, Unterhaltsgeld aus dem ESF, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Elterngeld)

§ 14 (2) Nr. 6

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1733

Seite 4 von 5 Anlage 8

Nr. 1.5 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz (ohne Kinderbetreuungszuschlag) b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer

28 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer

29 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten

Buch Sozialgesetzbuch, e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

§ 14 (2) Nr. 27

Nr. 1.5 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung § 14 (2) Nr. 28Nr. 1.5 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des EStG steuerfreien Zuwendungen, die auf

Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden § 14 (2) Nr. 29

Nr. 1.6 a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4.800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,

b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b oder Nr. 1c des EStG erfasst sind;

§ 14 (2) Nr. 20

Nr. 1.6 die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz § 14 (2) Nr. 21Nr. 1.7 die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch

wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt

§ 14 (2) Nr. 30

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 3 des EStG steuerfreien a) Rentenabfindungen, b) Beitragserstattungen, c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, d) Kapitalabfindungen, e) Ausgleichszahlungen

§ 14 (2) Nr. 4

Nr. 1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des EStG steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des

Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des

Reparationsschädengesetzes,d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des

Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes

§ 14 (2) Nr. 8

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des EStG steuerfreien Krankentagegelder § 14 (2) Nr. 9 Nr. 1.8 die nach § 3b des EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

oder Nachtarbeit § 14 (2) Nr. 11

Nr. 1.8 die nach § 37b des EStG von dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen

§ 14 (2) Nr. 12

Nr. 1.8 der nach § 40a des EStG von dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns

§ 14 (2) Nr. 13

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 56 des EStG steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

§ 14 (2) Nr. 14

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 60 des EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen

§ 14 (2) Nr. 18

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Seite 1734 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Seite 5 von 5 Anlage 8

Nr. 1.8 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des EStG dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4.800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt

§ 14 (2) Nr. 19

Nr. 1.8 die Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind

§ 14 (2) Nr. 22

Nr. 1.8 die nach § 3 Nr. 48 des EStG steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes

§ 14 (2) Nr. 23

Nr. 1.8 die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen

§ 14 (2) Nr. 24

Nr. 1.8 die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson (Pflegekinder)

§ 14 (2) Nr. 25

Nr. 1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des EStG steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist

§ 14 (2) Nr. 26

Nr. 1.9 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.9 soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen, nämlich der steuerpflichtige Teil und der steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag) nach § 20 Abs. 9 des EStG

§ 14 (2) Nr. 15

Nr. 1.10 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.11 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.12 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.13 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.14 Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG)

§ 14 (1)

Nr. 1.15 Analog § 14 Abs. 1 WoGG

die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des EStG

§ 14 (2) Nr. 7

Die Angaben sind vom zuständigen Finanzamt zu bestätigen

die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des EStG übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge

§ 14 (2) Nr. 16

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1735

Fassung 2013 Seite 1 von 5 Anlage 12

Antrag/Schlussabrechnung für die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwoh-nungen im Rahmen des Thüringer Modernisierungsprogramm(ThürModR-Mietwohnungen)

Formblatt ThürMod Ib

┌ ┐ Ort, Datum

............................................................................... Seite 1 bis 4 in einfacher Ausfertigung Seite 5 in zweifacher Ausfertigung

Randnummer: Siehe �Erläuterungen“ zum Formblatt Zutreffendes bitte ankreuzen oder die weißen Felder ausfüllen!

An das

Thüringer Landesverwaltungsamt

Weimar

❏❏❏❏ Antrag oder ❏❏❏❏ Schlussabrechnung

1. Angaben über den Antragsteller

Name, Firmenbezeichnung Eigentümer oder Erbbau- berechtigter

Anschrift Telefon

Name Vertreter oder Betreuer

Anschrift Telefon

2. Beantragt / Bewilligt wirdEUR EUR

ein Baudarlehennach Teil 1 der ThürModR-Mietwohnungenein Baudarlehennach Teil 2 der ThürModR-Mietwohnungen

3. Angaben zur Fördermaßnahme Lage (PLZ, Gemeinde, Ortsteil, Straße, Haus-Nr.) Größe in m²

❏ Grundbuch ❏ Erbbaugrundbuch ❏ Wohnungsgrundbuch Amtsgericht

Gemarkung Blatt Flur-Nr./Flurstück-Nr.: Wohnungs-Nr.

Erbbaurechtsgeber

Datum Erbbaurechtsvertrag vom

Jahre Dauer des Erbbaurechts

Bewilligungsbescheid-Nummer:

_____________________________________________________________________ Projektnummer der Thüringer Aufbaubank:

_____________________________________________________________________

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Seite 1736 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 2 von 5 Anlage 12

Anzahl m²

4. Angaben zur Wohn- und Nutzfläche nach Beendigung der Maßnahme 4.1 geförderte Wohnungen

4.1.1 ____ geförderte Wohnungen mit einer Gesamtfläche von

4.1.1.1 davon normale Wohnungen

barrierefreie Wohnungen

behindertengerechte Wohnungen

m² ___________________

m² _____________________

4.1.2 ____ nicht geförderte Wohnungen mit einer Gesamtfläche von

4.1.3 Summe Wohnfläche (Nr. 4.1.1 + 4.1.2)

4.2 ____ Gewerbliche Einheiten mit einer Gesamtfläche von 4.3 Gesamtnutzfläche:

5. Kostenaufteilung EUR EUR

5.1 Modernisierung und Instandsetzung nach Teil 1 ThürModR-Mietwohnungen 5.1.1 Maßnahmen der Modernisierung

5.1.2 Maßnahmen der Instandsetzung

5.1.3 Baunebenkosten (i.S. § 8 II. BV) Summe der förderfähigen Kosten (Summe 5.1.1 bis 5.1.3)

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten je Wohnung:

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten je m² Wohnfläche:

5.2 Energetische Modernisierung nach Teil 2 ThürModR-Mietwohnungen 5.2.1 Maßnahmen der Modernisierung

5.2.2 Maßnahmen der Instandsetzung

5.2.3 Baunebenkosten (i.S. § 8 II. BV) Summe der förderfähigen Kosten (Summe 5.2.1 bis 5.2.3)

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten je Wohnung:

Modernisierungs- und Instandsetzungskosten je m² Wohnfläche:

6. Zusammenfassung der Kosten für Modernisierung und Instandsetzung EUR EUR

6.1 Modernisierungskosten (Summe aus 5.1.1 und 5.2.1)

6.2 Anteilige Baunebenkosten Modernisierung

6.3 Gesamtkosten Modernisierung (Summe aus 6.1 und 6.2)

6.4 Instandsetzungskosten (Summe aus 5.1.2 und 5.2.2)

6.5 Anteilige Baunebenkosten Instandsetzung

6.6 Gesamtkosten Instandsetzung (Summe aus 6.4 und 6.5)

6.7 förderfähige Kosten gesamt (Summe aus 6.3 und 6.6)

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1737

Fassung 2013 Seite 3 von 5 Anlage 12

*) einschließlich Zins und Tilgung für Altschulden und sonstige bestehende Belastungen

Finanzierung nicht förderfähiger Kosten: EUR _________________ davon mit Bargeld: EUR _________________ davon mit Darlehen: EUR _________________ (einzutragen unter sonstige Belastungen)

7. Bisheriger Wert der Pfandobjekte (A) und Finanzierungsplan der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten (B) Vom Antragsteller nicht auszufüllen

jährliche Leistungen Wert/

Nennwert

EUR

Zins- und

Verw.- kosten

v.H.

Tilgung

v.H.

Zins- und Verwaltungs-

Kosten

EUR

Tilgung

EUR

Nennbetrag

EUR

Zins- und Verwaltungs-

kosten

EUR

Tilgung

EUR

A Bisheriger Wert der Pfandobjekte

Grundstückswert

Wert der vorhandenen Gebäude

Zwischensumme A

Altschulden ( m² x EUR)

Sonstige Belastungen

B Finanzierungsplan

B 1 Fremdmittel

Baudarlehen nach Teil 1 ThürModR

1,5 3,5

Baudarlehen nach Teil 2 ThürModR

0,5

Erbbauzins - - - - - -

Fördermittel aus anderen Programmen

Summe derFremdmittel (B 1)

B 2 Eigenleistungen Bargeld/ Guthaben

Bezahltes Material

Architekten-, Ingenieur- und Verwaltungsleistungen Summe der Eigenleistungen (B 2)

Zwischensumme B (B1+B2)

Endsumme (Summe A + B)

*) *)

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Seite 1738 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 Seite 4 von 5 Anlage 12

8. Aufwands- und Ertragsberechnung A. Jährliche Aufwendungen EUR EUR

1. Kapitalkosten

a) Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge lt. Finanzierungsplan =

b) Tilgung lt. Finanzierungsplan =

2. Bewirtschaftungskosten Anzahl d. WE u. Gewerbeeinheiten je WE/Gewerbeeinheit a) Verwaltungskosten ______________ 264,31 EUR = Wohnfläche und Gewerbefläche Kosten / m² b) Instandhaltungskosten ______________ m² 10,- EUR =

Summe der jährlichen Aufwendungen (Summe aus 1a bis 2b) =

B. Jährliche Erträge EUR EUR

1. für die zu modernisierenden Wohnungen

Wohnfläche Monatsmiete / m² a) bisherige Miete _________ m² x ___________ EUR x 12 =

b) Mieterhöhung aus Modernisierung nach folgender Berechnung: Aufteilung der Fördermittel in EUR Baudarlehen

nach Teil 1 Baudarlehen

nach Teil 2 KfW

Modernisierungskosten

Instandsetzungskosten

Summe Fördermittel

Umlagefähige Modernisierungskosten (Summe 6.3) EUR =

Erhöhungsbetrag jährlich (11 % der umlagefähigen Kosten) EUR = abzüglich Zinsersparnis Baudarlehen nach Teil 1 EUR x % EUR - abzüglich Zinsersparnis Baudarlehen nach Teil 2 EUR x % EUR - abzüglich Zinsersparnis weiterer Darl. (z.B. KfW) EUR x % EUR -

Mieterhöhungsbetrag jährlich EUR =

damit im Durchschnitt _________ EUR je m² Wohnfläche monatlich

gekappt auf _________ EUR je m² Wohnfläche monatlich

Mieterhöhungsbetrag nach Kappung jährlich EUR =

1.1 Zwischensumme aus a) bisherige Miete jährlich und Mieterhöhungsbetrag jährlich bzw. Mieterhöhungsbetrag nach Kappung jährlich =

2. für sonstige Wohnungen Wohnfläche Monatsmiete / m²

Miete __________ m² x ____________ EUR x 12 =

3. für gewerbliche Einheiten Nutzfläche Monatsmiete / m²

Miete __________ m² x ____________ EUR x 12 = Anzahl Monatsmieten insgesamt 4. für Garagen und Stellplätze __________ m² x ____________ EUR x 12 =

Summe der jährlichen Erträge (Summe aus 1.1 bis 4) =

C. Abgleich der Aufwands- und Ertragsberechnung EUR EUR

Summe der jährlichen Aufwendungen (Summe A)

Summe der jährlichen Erträge (Summe B)

Ergebnis des Abgleichens

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1739

Fassung 2013 Seite 5 von 5 Anlage 12

Angaben über den Antragsteller (zur Weitergabe an die Thüringer Aufbaubank)* Name, Firmenbezeichnung Eigentümer

oder Erbbau- berechtigter

Anschrift Telefon

Name Vertreter oder Betreuer

Anschrift Telefon

Notar Name, Anschrift

Bankverbindung IBAN SWIFT-Adresse (BIC) Bank/Sparkasse

Kontoinhaber

Angaben zur Fördermaßnahme* Lage (PLZ, Gemeinde, Ortsteil, Straße, Haus-Nr.) Größe in m²

❏ Grundbuch ❏ Erbbaugrundbuch ❏ Wohnungsgrundbuch Amtsgericht

Gemarkung Blatt Flur-Nr./Flurstück-Nr.: Wohnungs-Nr.

9. Erklärungen und Ermächtigung

Ich /Wir erkläre(n) zu wissen, dass - sich die Gewährung von Wohnungsbaufördermitteln und die rechtlichen Folgen einer Förderung nach den Vorschriften

bestimmen, die in den amtlichen Erläuterungen zu diesem Formblatt aufgezählt sind; - die im Antrag gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen i. S. der §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes und des

§ 264 des Strafgesetzbuches sind.

Für die Antragstellung erkläre(n) ich / wir, dass

von den angegebenen Eigenleistungen ____________________ EUR bereits tatsächlich verfügbar sind.

Weiter erkläre(n) ich / wir,- die amtlichen Erläuterungen zu diesem Formblatt zu kennen; - die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben zu haben und dass diese Angaben auch gegenüber der Thürin-

ger Aufbaubank gelten sollen; - den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern nachgekommen zu sein sowie zum Vorsteuerabzug nach § 15

Umsatzsteuergesetz nicht berechtigt zu sein; - dem/der kommunalen Behindertenbeauftragten jederzeit Einsicht in die Planungsunterlagen und Zutritt zur Baustelle zu ge-

währen.

Ich / Wir ermächtige(n) die für die beantragten Fördermittel zuständigen staatlichen/kommunalen Behörden sowie die Thüringer Auf-baubank unwiderruflich, Auskünfte über die im Finanzierungsplan enthaltenen Fremdmittel unmittelbar von den Darlehensgebern einzuholen.

Hinweis nach den Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG):

Mir/ Uns ist nach § 19 Abs. 3 ThürDSG bekannt, dass die Angaben in diesem Antrag erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Voraus-setzungen für die Bewilligung der beantragten Fördermittel vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und das Thüringer Wohnraumförderungsgesetz (ThürWoFG) in der jeweils gültigen Fassung.

Wir sind / Ich bin damit einverstanden, dass die im Antrag aufgeführten persönlichen Daten sowie die weiteren Angaben nach § 20 ThürDSG beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar und bei der Thüringer Aufbaubank zur Abwicklung der Förderung sowie zur Erstellung von Statistiken erfasst, verarbeitet und gespeichert werden.

Unterschrift(en) Bevollmächtigter/Betreuer Unterschrift(en) Antragsteller/Darlehensnehmer

* Übertrag von Seite 1, Nr. 1 und Nr. 3

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Seite 1740 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Fassung 2013 1 von 1 Anlage 13

Erläuterungen zum Formblatt ThürMod IbAntrag/Schlussabrechnung für die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen

(ThürModR-Mietwohnungen)(Stand: April 2013)

Sehr geehrte Antragstellerin,sehr geehrter Antragsteller,

diese Erläuterungen sollen Ihnen das Ausfüllen des Formblatteserleichtern, insbesondere wenn Sie erstmals als Bauherr vonMiet- und Genossenschaftswohnungen auftreten. Bei solchenBauvorhaben sind eine Reihe technischer, wirtschaftlicher undfinanzieller Voraussetzungen zu beachten, die hier nicht in allenEinzelheiten dargestellt werden können.Auskünfte darüber erteilt die Bewilligungsstelle (ThüringerLandesverwaltungsamt, Referat Wohnungsbauförderung,Weimarplatz 4, 99423 Weimar, Telefon: 0361/3773-7223/ 3773-7277).

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermittelbesteht nicht.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Zustellung desBewilligungsbescheides begonnen werden.

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich bereits derAbschluss eines der Ausführung zuzurechnendenLieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten(Ausnahmen: Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb).

Die farbig hinterlegten Felder sind nicht auszufüllen.

Erklärungen zu den Randnummern:

Bitte reichen Sie den Antrag beim Landesverwaltungsamt ein.

Die Antragsteller / auftretenden Personen haben sich bei derAbgabe der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle durchVorlage der amtlichen Ausweispapiere zu legitimieren(Abgabenordnung und Geldwäschegesetz). DieBewilligungsstelle fertigt darüber einen Identifikationsvermerk.

Sie haben ferner dort zu erklären, ausschließlich für eigeneRechnung oder für Rechnung des Bauherren zu handeln.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen desprivaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder sonstigeVerfügungsberechtigte.

Die Angaben zum Betreuer (Betreuungsunternehmen) sind nurdann erforderlich, wenn Sie sich bei der technischen oderwirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung desBauvorhabens betreuen lassen.

Baudarlehen

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einerProjektförderung. Die Modernisierung und Instandsetzung vonMietwohnungen wird gefördert mit einem Baudarlehen.

Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach dem baulichenZustand der Wohnungen.

Die Abgrenzung der Modernisierungskosten von denInstandsetzungskosten ist erforderlich, da nur die Kosten fürModernisierungsmaßnahmen mietenwirksam sind (siehe dazuauch ).

Die förderfähigen Baunebenkosten werden auf Grundlage derGesamtbauwerkskosten (Summe aus 6.1 und 6.4) festgestellt.Die Höhe des Anteils der Baunebenkosten für dieEnergieeffizienzmaßnahmen (Nr. 5.2.3.) entspricht dem Anteilder Bauwerkskosten für energetische Maßnahmen (Summe ausNr. 5.2.1. und 5.2.2.) an den Gesamtbauwerkskosten desVorhabens.

Für den Wert des Baugrundstücks wird max. die Höhe desBodenrichtwertes berücksichtigt.

Als �Grundstückswert“ und �Wert der vorhandenen Gebäude“sind bei Wohnungsbaugenossenschaften und bei kommunalen

Wohnungsgesellschaften die Teilwerte aus den geprüften Bilanzen,von anderen Antragstellern die Erwerbskosten anzusetzen.

Setzen sich �Sonstige bestehende Belastungen“ aus mehrerenDarlehen zusammen, sind diese einzeln als Anlage auszuweisen.

Soweit das Grundstück bereits mit Altschuldenkrediten und sonstigenDarlehen belastet ist, sind diese mit ihrem Nennbetrag (Höhe derursprünglichen Darlehensschuld) unter Nummer 7 Buchstabe A desAntrages einzutragen und die Darlehensreste in einer separatenAnlage auszuweisen. Die Höhe der Darlehensreste und die Höhe desZins- und Tilgungssatzes erfragen Sie bitte bei den Geldgebern.

Sonstige Darlehen dürfen im Rang nur vorgehen, wenn sie unmittelbarim Zusammenhang mit dem zu fördernden Objekt stehen (Kaufpreisoder / und bereits erfolgte Modernisierungs- undInstandsetzungsmaßnahmen).

Der Höchstbetrag des im Vorrang möglichen Altschuldenrechtesbeträgt:

- im Regelfall...... m² Wohnfläche des Pfandobjektes x 76,69 EUR

- bei Wohnungen, die nach dem 01.Juli 1990 fertig-gestellt und in DM abgerechnet wurden (Wendebauten) ...... m² Wohnfläche des Pfandobjektesx 127,82 EUR

Fremdmittel sind in angemessener Höhe in Anspruch zu nehmen. DieFremdmittel dürfen nur unkündbare Tilgungsdarlehen zu höchstens fürden erststelligen Rang üblichen Bedingungen sein.

Bauvorhaben sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn derBauherr zur Deckung der Gesamtkosten eine angemesseneEigenleistung erbringt.

Als angemessen ist eine Eigenleistung anzusehen, die mindestens 20v. H. der Gesamtkosten beträgt. (siehe ThürModR-Mietwohnungen)

Die Zwischensumme B muss mit der Summe der förderfähigen Kosten(Nummer 5 des Antrages) übereinstimmen.

Für Kosten, die nicht Gegenstand des Fördervorhabens sind, aber aufden Grundstück entstehen, sind die Finanzierungsmittel hierdarzustellen.

Verwaltungskosten sind für alle Wohnungen und Gewerbeeinheitendes Gebäudes anzusetzen, auch wenn sie nicht modernisiert werden.

In den Angaben sind Wohnfläche und die gewerblich genutztenFlächen (z.B. für Büro, Praxis, Werkstatt oder Laden) auszuweisen.

Der Mieterhöhungsbetrag errechnet sich nach den Bestimmungen der§§ 559 und 559 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1741

Anlage 14Angaben zur Programmanmeldungfür das Programmjahr: 2014 2015

Modernisierung/Instandsetzung Innenstadtstabilisierungsprogramm(Zutreffendes bitte ankreuzen!!!)

• Standort des Fördervorhabens:

• Antragsteller (Name, Firmenbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer):

• Bezeichnung des Fördergebietes nach dem Stadtentwicklungskonzept:

• Eigentümer des Fördergrundstückes (mit zustellungsfähiger Anschrift):

• Gesamtfläche (Wohn- und Nutzfläche) in m²:

• Anzahl der Wohnungseinheiten sowie Angabe der Wohnfläche in m², davon barrierefrei undbehindertengerecht:

• voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten:

• geplante Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des Fördervorhaben:

• voraussichtliche Höhe der beantragten Fördermittel:

• beabsichtigte Miete je m² Wohnfläche:

• beabsichtigter Realisierungszeitraum:

• Begründung der Erforderlichkeit der Fördermaßnahme für die Umsetzung des Stadtentwicklungs-konzeptes (städtebauliche Stellungnahme der Stadt):

• weitere Zuwendungsgeber (insbesondere Städtebauförderung mit Stand des Zuwendungsverfahrens):

• Bedarfsnachweis für Mietwohnungen für die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung (zustän-dige Stelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten):

• Besonderheiten (z.B. § 6a AHG-Unternehmen, beabsichtigter Eigentümerwechsel o.ä.):

Materialien (Lagepläne, Fotos, Konzepte, Grundrisse o. ä.), die eine inhaltliche Entscheidung zur Förder-würdigkeit untersetzen, sollten beigefügt und wenn möglich in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.Die nachfolgenden E-Mail-Adressen können hierfür genutzt werden:[email protected] oder [email protected]

Page 84: Thüringer Staatsanzeiger AMTLICHER TEIL · Richtlinie zur förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4

Seite 1742 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013

Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bau, landesentwicklung und Verkehr, Postfach 90 03 62, 99106 erfurt, zur umstufung einer straße in den gemeinden Volkerode, Pfaffschwende und Kella, landkreis eichsfeld

Az.: 4311/14-31

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Thüringer Straßen-gesetz vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Arti- kel 18 des Gesetzes vom 10.03.2005 (GVBl. S. 80), ist es erforder-lich, nachfolgend aufgeführte Straße in den Gemeinden Volkerode, Pfaffschwende und Kella umzustufen:

1 umstufung

1.1 Die Landesstraße Nr. 2028 in der Baulast des Freistaates Thü-ringen von der Landesstraße Nr. 1003 nördlich der Gemeinde Sickerode bis zur Landesstraße Nr. 2030 südlich der Gemeinde Pfaffschwende

von nK 4726 205 bis nK 4726 219 von km 0,003 bis km 0,827 = 0,824 km

von nK 4726 219 bis nK 4726 202 von km 0,000 bis km 2,422 = 2,422 km

∑ 3,246 km

hat nicht die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße und wird zur Kreisstraße Nr. 128 in der Baulast des Landkreises Eichsfeld abgestuft.

1.2 Die Landesstraße Nr. 2030 in der Baulast des Freistaates Thürin-gen von der Landesstraße Nr. 2028 südlich der Gemeinde Pfaff-schwende bis zur Landesgrenze Thüringen/Hessen südlich der Gemeinde Kella

von nK 4726 202 bis nK 4726 216 von km 0,000 bis km 1,506 = 1,506 km

von nK 4726 216 bis nK 4726 006 von km 0,000 bis km 1,562 = 1,562 km

∑ 3,068 km

hat nicht die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße und wird zur Kreisstraße Nr. 128 in der Baulast des Landkreises Eichsfeld abgestuft.

2 Die Begründung für diese Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten im Thüringer Ministerium für Bau, Landesent-wicklung und Verkehr, Werner-Seelenbinder-Straße 8, 99096 Erfurt, eingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufung wird auf den 01.11.2013 festgesetzt.

3 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Weimar Jenaer Straße 2 a 99425 Weimar

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Thüringen) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der angefochtene Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Erfurt, den 10.10.2013

Im Auftrag

Lutz Irmer Abteilungsleiter

Ministerium für Bau, Landesentwicklung und VerkehrErfurt, 10.10.2013Az.: 4311/14-31ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1742

308

AndeRe lAndesBehöRden

Veröffentlichungen des Thüringer landesamtes für statistik

Monat: september 2013

Titel Bestell- Preis Nr. (EUR)

Bevölkerungsvorgänge, 1. Vierteljahr 2013 01 102 3,75

Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen 2012 01 401 6,25

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am 31.12.2012 – vorläufige Ergebnisse – 01 605 6,25

Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik 2012 02 202 6,25

Titel Bestell- Preis Nr. (EUR)

Studierende und Personal an den Hochschulen 2012/2013 02 301 7,50

Ernte- und Betriebsberichterstattung Feldfrüchte und Grünland 2013, Stand: Juli 03 204 0,00

Ernte- und Betriebsberichterstattung Obst im Marktobstbau 2013, Stand: August 03 209 0,00

Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe, Januar 2012 bis Juni 2013 nach Wirtschaftszweigen 05 101 5,00

Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe, Januar 2012 bis Juni 2013 nach Kreisen 05 102 3,75

Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Produzierenden Gewerbe, Januar 2010 – Februar 2013 05 112 5,00

309

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Nr. 43/2013 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1743

Titel Bestell- Preis Nr. (EUR)

Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Produzierenden Gewerbe,Januar 2010 – März 2013 05 112 5,00

Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Produzierenden Gewerbe, Januar 2010 – April 2013 05 112 5,00

Bauhauptgewerbe, Januar 2012 – Juni 2013 05 201 3,75

Bauhaupt- und Ausbaugewerbe, Januar 2012 – Juni 2013 nach Kreisen 05 202 6,25

Bauhaupt- und Ausbaugewerbe, 2. Vierteljahr 2013 05 206 3,75

Energiewirtschaft 2. Vierteljahr 2013 05 401 5,00

Energiebilanz und CO2-Bilanz 2011 05 402 6,25

Baugenehmigungen, Juli 2013 06 207 3,75

Umsatz und Beschäftigte im Handel und Gast- gewerbe (Messzahlen und Veränderungsraten) Januar 2012 – Juni 2013 – vorläufige Ergebnisse – 07 103 3,75

Aus- und Einfuhr, 2. Vierteljahr 2013 – vorläufige Ergebnisse – 07 301 6,25

Straßenverkehrsunfälle, Juli 2013 08 102 6,25

Insolvenzen 01.01. – 30.06.2013 09 102 3,75

Dienstleistungserhebung 2011 09 103 8,75

Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe 2012 10 102 7,50

Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am 31.12.2012 – 10 108 3,75

Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege am 01.03.2013 10 502 7,50

Titel Bestell- Preis Nr. (EUR)

Gemeindefinanzen 01.01. – 30.06.2013 11 203 6,25

Versorgungs- und Sonderversorgungsempfänger am 01.01.2013 11 304 5,00

Verbraucherpreisindex August 2013 12 101 6,25

Bundestagswahl am 22. September 2013 – vorläufige Ergebnisse – 29 404 6,25

Statistisches Monatsheft, September 2013 40 301 5,00

Zum Jahr der Verfassung: Die Entwicklung Thüringens im Spiegel der amtlichen Statistik, Ausgabe 2013 41 018 5,00

Verzeichnis der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Stand: 31.12.2012 70 401 5,00

diese statistischen Publikationen können bezogen werden beimherausgeber:

Thüringer Landesamt für Statistik Referat I.3 – 05/3 Europaplatz 3, 99091 Erfurt Tel.: 0361 37-84642/-84647, Fax: 0361 37-84699 Internet: http://www.statistik.thueringen.de E-Mail: [email protected]

Landesamt für StatistikErfurt, 01.10.2013Az.: I.3 05/71ThürStAnz Nr. 43/2013 S. 1742 – 1743

Thüringer staatsanzeigerISSN-Nr. 0939-913523. Jahrgang

heRAusgeBeR: Thüringer Innenministerium, Steigerstraße 24, 99096 Erfurt

REDAKTION:Verantwortlicher Redakteur:Uwe Koch, Telefon: 0361 3793309, Telefax: 0361 3793392Mitarbeiterin: Sylva Müller, Telefon: 0361 3793322E-Mail: [email protected](Die genannte E-Mail-Adresse dient nur für den Empfang einfacherMitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.)

VeRlAg: Gisela Husemann Verlag e. Kfr., Wartburgstraße 6, 99817 EisenachTelefon: 03691 6905-40, Telefax: 03691 6905-44E-Mail: [email protected]: www.husemann.net

dRucK: Druckerei Peter Husemann GmbH, Wartburgstraße 6, 99817 EisenachTelefon: 03691 6905-0, Telefax: 03691 6905-25Druckverfahren: OffsetSchriftart: Helvetica Neue LT 8 pt

ERSCHEINUNGSWEISE: wöchentlich montags. Abo-Bestellungen sind schriftlich an den Verlag zu richten. Bezugspreis: jährlich 60,00 €, ohne Sonderdrucke (einschließlich Porto und 7 % Umsatzsteuer).

Mindestbezugszeitraum: 1 Jahr, Abonnementkündigung zum 31.12. möglich.

Der Preis dieses Einzelstückes beträgt 4,50 € inkl. MwSt. zuzügl. Versand-kosten. (Nachlieferungen von Einzelheften sind möglich.)

Redaktionsschluss für den Amtlichen Teil: mittwochs für die in 3 Wochen erscheinende Ausgabe. Anzeigenschluss für den Öffentlichen Teil: freitags, 12:00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe. Maß-gebend ist der Posteingang im Verlag.

Anzeigenschluss für Ausschreibungsanzeigen nach VOB, VOL und VOF: diens-tags, 15:00 Uhr, für die am nächsten Montag erscheinende Ausgabe. Spätere Anzeigenannahme nach Absprache möglich.

(Anzeigenpreisliste vom 1. Januar 2002)

Bei Nichterscheinen infolge höherer Gewalt sowie Arbeitskampf kein Entschädigungsanspruch.

Der Umfang der Ausgabe Nr. 43 vom 28. Oktober 2013 beträgt 96 Seiten (ohne Ausschreibungen nach VOB/VOL/VOF).