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Bearbeitungsformular zur Verfügung. WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT Fakultät für Betriebswirtschaftslehre Dr. Florian Modlinger Diplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht Sommersemester 2015 2. Teil

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WIRTSCHAFTSPRIVATRECHTFakultät für Betriebswirtschaftslehre

Dr. Florian ModlingerDiplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht

Sommersemester 2015

2. Teil

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GLIEDERUNGSchuldverhältnisseSchadenersatzLeistungsstörungenErlöschen von Schuldverhältnissen

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KAUFMANN, FIRMA UND HANDELSREGISTER

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KAUFMANN, FIRMA UND HANDELSREGISTERBegrifflichkeitenKaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB.

Jeder Kaufmann ist zum Führen von Büchern aus § 238 HGB verpflichtet.Außerdem besteht eine Anmeldepflicht für einen Firmennamen nach § 29 HGB.

Handelsgewerbe ist der Gewerbebetrieb des Kaufmanns, d.h. nicht das einzelne Ladenlokal, sondern die Gesamtheit seiner betrieblichen Organisation(leider hält das HGB die Begrifflichkeit nicht durch; so wird in § 48 I HGB der Begriff des Handelsgeschäfts verwendet, der nach §§ 343 ff. HGB für Rechtsgeschäfte von Kaufleuten steht, während in § 48 I HGB eindeutig das Handelsgewerbe des Kaufmanns gemeint ist, s. § 49 I HGB).

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KAUFMANN, FIRMA UND HANDELSREGISTERBegrifflichkeitenFirma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seineUnterschrift abgibt, vgl. § 17 Abs. 1 HGB.

Unternehmen wird in vielen Gesetzen verwendet (z.B. BGB, AktG, GWB), aber im HGB nicht definiert. Durch Anwendung der Definition des § 14 BGB („… die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“) kann von einem objektiven, auf die Qualität des Rechtsgeschäfts abstellenden Gehalt ausgegangen werden.

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KAUFMANN, FIRMA UND HANDELSREGISTERHandelsregisterDas Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis am Amtsgericht, in das jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses zu Informationszwecken Einsicht nehmen kann (§ 9 HGB), um sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und die eingereichten Dokumente zu informieren.

Die Eintragung erfolgt in drei Schritten:• Anmeldeantrag mit notariell beglaubigten Unterschriften beim Amtsgericht, Abteilung Registergericht ihres Firmensitzes• Eintragung• Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem

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KAUFMANN UND GEWERBE

Kaufmann ist nur, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB).

Betreiben eines Gewerbes

• offen• erlaubt• selbstständig• planmäßig und dauerhaft• Gewinnerzielungsabsicht• nicht freier Beruf

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KAUFMANNArten von Kaufleuten

Istkaufmann (§ 1 HGB)

Kannkaufmann (§ 2 HBG)Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB)Kaufmann kraft Rechtsschein

Formkaufmann (§ 6 HGB)

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ARTEN VON KAUFLEUTENIstkaufmannIstkaufmann § 1 II HGBIstkaufmann ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Zeitpunkt der Erlangung der KaufmannseigenschaftEntscheidend ist die Aufnahme seiner Geschäfte wie zB die Anmietung von Geschäftsräumen. Daraus folgt die unverzügliche Verpflichtung zur Eintragung ins HR. Die Eintragung ist also deklaratorisch, und nicht konstitutiv.

Entscheidend ist das Gesamtbild des Gewerbebetriebs, das eine kaufmännische Organisation aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich macht.

Kriterien: • Vielfalt der Leistungen• Umsatz• Anlage- und Betriebskapital • Zahl der Mitarbeiter• Größe der Betriebsstätten• Notwendigkeit der Bilanzierung

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ARTEN VON KAUFLEUTENKann- und FormkaufmannKannkaufmann § 2 HGB

Kaufmann kraft konstituiver Eintragung im Handelsregister ist der• Kleingewerbebetreibende (§ 2 HGB)• land- und forstwirtschaftliche Betrieb (§ 3 HGB)

Formkaufmann § 6 HGB

Formkaufleute sind jene, die Kraft ihrer Rechtsform schon Kaufleute sind, also Handelsgesellschaften wie GmbH, AG, OHG oder KG.

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ARTEN VON KAUFLEUTENKaufmann kraft Eintragung oder RechtsscheinKaufmann kraft Eintragung § 5 HGB

Zum Schutz des Rechtsverkehrs gilt ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe als Handelsgewerbe.Ist das Gewerbe im Handelsregister eingetragen, dann kann nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe ist.

Kaufmann kraft Rechtsschein

Scheinkaufmann ist derjenige, der wahrheitswidrig als Kaufmann auftritt.Er haftet ggü. Dritten, die sich auf die Kaufmannseigenschaft verlassen haben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

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HANDELSFIRMAPrinzipien des Firmenrechts

Firmenwahrheit (§§ 18, 19 HGB)

Firmenbeständigkeit (§§ 21, 22, 24 HGB)

Firmeneinheit

Firmenausschließlichkeit (§ 30 HGB)

Firmenöffentlichkeit (§§ 15, 29, 31 HGB)

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HANDELSFIRMAPrinzipien des FirmenrechtsFirmenwahrheit heißt, der Name muss wahr sein und darf nicht über Unternehmensträger, Art und Umfang, Rechtsform und Zusätze täuschen.

Firmenbeständigkeit sichert unter bestimmten Umständen die Fortführtung des Firmennames bei einem Inhaberwechsel durch Unternehmenskauf bzw. Erbfolge.

Firmeneinheit legt des Grundsatz fest, ein Unternehmen – eine Firma.

Firmenausschließlichkeit fordert keine Verwechslungsgefahr mit am gleichen Ort bestehenden und eingetragenen Firmen.

Firmenöffentlichkeit bedeutet Eintragungspflicht in das Handelsregister.

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HANDELSFIRMAFirmenname• Personalfirma mit bürgerlichen Namen

• Fa. Harry Fels e.K.• Sachfirma mit Unternehmensgegenstand

• Fa. Steinbruchbetrieb Sonthofen e.K.

• Fantasiefirma• HARIBO Hans Riegel Bonn

(Gründer)• Mischform zwischen Personen- und Sachfirma

• Fa. Harry Fels Steinbruchbetrieb e.K.

Kriterien:• Kennzeichnung des Kaufmanns• Unterscheidungskraft (§ 181 HGB)• keine irreführenden Angaben (§ 18 II HGB)• Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“ (§ 191 Nr. 1 HGB)

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BEISPIELE1. Der Steuerberater S betreibt eine florierende Kanzlei in München. Ist S

Kaufmann?

Lösung:Kaufmann ist nur, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Freie Berufe wie der Steuerberater gehören nicht zu den Gewerbetreibenden. S ist damit kein Kaufmann.

2. B hat einen großen Gutshof am Bodensee mit dem Nebenbetrieb einer Schnapsbrennerei geerbt. Sein Vater wollte nie Kaufmann sein. B will wissen, ob er Kaufmann ist bzw. was er tun muss, um es zu werden.

Lösung: B ist ohne Eintragung im HR als Bauer kein Kaufmann (§ 3 I HGB). Er kann jedoch bei einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb freiwillig seine Eintragung veranlassen (§ 3 II HGB). Entsprechendes gilt für seinen Nebenbetrieb, wobei die Brennerei auch getrennt vom Hauptbetrieb eintragungsfähig ist (§ 3 III HGB).

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BEISPIELE3. Ist eine GmbH, die Steuerberatung betreibt, Kaufmann?

Lösung: Ja, nach § 6 HGB iVm § 1 GmbHG ist eine GmbH immer Formkaufmann, auch wenn überhaupt kein Gewerbe betrieben wird.

4. Rudolf Fleißig betreibt ein in das HR eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Namen „Fa. Rudolf Fleißig e.K.“. Er nimmt den Kommanditisten Klug als Partner auf, wobei eine KG ensteht. Fleißig möchte den Namen beibehalten. Ist dies zulässig?

Lösung: Nach § 24 I HGB kann eine Firma bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern fortgeführt werden. Eine Änderung der Firmenbezeichnung „e.K.“ in „KG“ ist jedoch zwingend notwendig (§ 19 I Nr. 3 HGB).

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BEISPIELE5. Wie 4., nur tritt jetzt die Fa. Rudolf Fleißig GmbH als alleiniger persönlich

haftender Gesellschafter an die Stelle von Fleißig, der neben Klug Kommanditist wird. Wie darf sie jetzt firmieren?

Lösung: Fa. Rudolf Fleißig GmbH & Co. KG. Nach § 19 II HGB ist GmbH & Co. KG-Zusatz erforderlich.

6. Kaufmann K hat P zum Prokuristen bestellt, aber später die ins HR eingetragene Bestellung widerrufen. Einen Monat später nach der Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs zahlt der Schuldner S des K an P in der Meinung, dieser sei noch Prokurist. Hat S wirksam seine Schuld beglichen?

Lösung:Nein, S hat nicht wirksam bezahlt, wegen der positiven Publizität des HR (§ 15 II HGB). Der Widerruf der Prokura ist eine nach § 53 II HGB eintragungspflichtige Tatsache. Da die Schonfrist von 15 Tagen abgelaufen ist, besteht kein Vertrauensschutz für S.

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SCHULDVERHÄLTNISSE

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DAS SCHULDVERHÄLTNIS

Das Schuldverhältnis verpflichtet den Schuldner zu einer bestimmten Leistung und gewährt dem Gläubiger einen entsprechenden Anspruch = ursprünglicher Leistungsanspruch oder Primäranspruch (§ 241 BGB). Das Schuldrecht umfasst im Wesentlichen den Austausch von Sachen und Dienstleistungen (Vertragsrecht) und den Ausgleich von Schäden und Benachteiligungen (zB unerlaubte Handlung).

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DAS SCHULDVERHÄLTNISKernstück jeden Schuldverhältnisses ist das Recht des Gläubigers auf die Leistung = Forderung = Anspruch, dem die Pflicht des Schuldners zur Erbringung der Leistung entspricht = Schuld = Leistungspflicht.

Beispiel: Kaufvertrag (§ 433 BGB) begründet eine gegenseitige Verpflichtung:§ 433 I: Verkäufer als Schuldner muss Kaufsache leisten; Käufer als Gläubiger hat das Recht auf Leistung§ 433 II: Käufer als Schuldner muss den Kaufpreis zahlen; Verkäufer als Gläubiger hat das Recht auf Leistung

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DAS SCHULDVERHÄLTNISWiederholungVertragliche Schuldverhältnisse § 311 I: Begründung durch Rechtsgeschäft Beispiele: Kaufvertrag, Mietvertrag

Vorvertragliche Schuldverhältnisse § 311 II:Im Rahmen der Vertragsanbahnung und -verhandlungen

Gesetzliche Schuldverhältnisse: Begründung durch Erfüllung eines Tatbestandes Beispiele: unerlaubte Handlung (§ 823), Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812), Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677)

Ein Verpflichtungsgeschäft begründet einen Anspruch auf eine Leistung.Beispiel: Kaufvertrag (§ 433)

Ein Verfügungsgeschäft verändert ein Recht unmittelbar.Beispiel: Übertragung von Eigentum (§ 929)

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DAS SCHULDVERHÄLTNISLeistungsinhalteDie Hauptleistungsplichten bestimmen den Vertragstyp und bedürfen als essentialia negotii regelmäßig ausdrücklicher Vereinbarung. Sie stehen außerdem bei gegenseitigen Verträgen im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma); vgl. dazu § 320 I 1 BGB

Die Nebenleistungspflichten dienen der Vorbereitung, Unterstützung, Sicherung und Durchführung der Hauptleistung. Sie ergänzen die Hauptpflichten; vgl. § 242 BGB

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DAS SCHULDVERHÄLTNISSchuldarten

Einzel- und Dauerschuld

Stück- und Gattungsschuld (§ 234)

Hol-, Bring-, Schickschuld

Geld- und Zinsschuld (§§ 244-248)

Schadenersatz (§§ 249-255)

Aufwendungsersatz (§§ 256, 257)

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DAS SCHULDVERHÄLTNISSchuldartenEinzel- und DauerschuldEinmalig ist der Leistungsaustausch zB bei einem Kauf (§ 433) von Kaufsache und Kaufpreis.

Miete ist dagegen als Dauerschuldverhältnis zeitbestimmt und erfordert deswegen zusätzliche ungeschriebene Schutz- und Treuepflichten.

Beispiele für Dauerschuldverhältnisse: Pacht, Darlehen, Dienst- und Arbeitsvertrag

Stück- und GattungsschuldGegenstand eines Vertrages kann eine nach ganz individuellen Merkmalen bestimmte Stückschuld, zB ein ganz bestimmter Gebrauchtwagen, sein.

Eine Gattungsschuld hingegen besteht aus nur allgemeinen Merkmalen wie zB 1000 t Steinkohle.

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DAS SCHULDVERHÄLTNISZeitlicher Ablauf

Vertragsschluss, zB § 433

c.i.c. § 311 II (gesetzliches SV)

Vornahme der Leistungshandlung nach Ort + Zeit, § 269, § 271

zB bei Kaufvertrag:- Bereitstellen- Übergabe- Versendung

der Kaufsache

Erfüllung, § 362

zB bei KV:Erlangung von- Besitz- Eigentrum- Mangelfrei

Problem: Wer trägt das Risiko bei Störungen?

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DAS SCHULDVERHÄLTNISLeistungsortDer Leistungsort oder auch Erfüllungsort, ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Am Leistungsort gehen Kosten und Risiko auf den Gläubiger über.

Der vertragliche Erfüllungsort ergibt sich aus den Vereinbarung der Parteien.

Der gesetzliche Erfüllungsort gilt immer dann, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind oder dieser nicht den Umständen nach (Verkehrssitte) bestimmt werden kann. Er ist am Wohn- oder Niederlassungssitz des Schuldners (§ 269)

Wenn keine Vereinbarungen erfolgen, entscheiden die Umstände des Schuldverhältnisses über den Erfüllungsort wie bei Operationen im Krankenhaus.

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DAS SCHULDVERHÄLTNISSchuldartenHolschuldDa der gesetzliche Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners ist, wird gefolgert, dass der Schuldner seine Leistungshandlung dort erbringen muss. Der gesetzliche Regelfall ist daher die Holschuld (§ 269).

BringschuldBringschulden werden entweder vertraglich vereinbart oder ergeben sich aus der Verkehrssitte wie zB beim Heizölkauf.Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen. Hier ist der Leistungsort der Wohnsitz des Warengläubigers (= Käufer).

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DAS SCHULDVERHÄLTNISSchuldartenSchickschuldBei Schickschulen bleibt der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners, dieser ist jedoch verpflichtet, die Versendung der Ware zu veranlassen.

Bei der Schickschuld fallen ausnahmsweise Leistungsort (beim Schuldner) und Erfolgsort (beim Gläubiger) auseinander. Nach § 270 I sind Geldschulden gesetzlich „qualifizierte Schickschulden“: Geld hat der Schuldner im Zweifel auf eine seine Gefahr und Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln.

Demnach könnte man die Geldschuld für eine Bringschuld halten. Doch beachte § 270 IV: der Leistungsort soll gerade unberührt bleiben, so dass Leistungsort und Erfolgsort auseinander fallen. Das hat zur Folge, dass der Schuldner erst mit Ankunft des Geldes beim Gläubiger befreit wird.

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DAS SCHULDVERHÄLTNISSchuldartenGeld- und ZinsschuldenIm gegenseitigen Vertrag richtet sich die Gegenleistung immer auf eine Leistung in Geld (zB Kaufpreis, Werklohn, Mietzins). Vor allem gehen alle sog. Sekundärverbindlichkeiten in auf Geld gerichtete Schadenersatz- oder Wertersatzansprüche über.

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DAS SCHULDVERHÄLTNISArt und Weise der Leistung

Treu und Glauben

Leistungszeit

Teilleistung

Leistung Dritter

Leistungsverweigerungsrecht

Vertragsstrafe

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DAS SCHULDVERHÄLTNISArt und Weise der LeistungGeneralklausel: Treu und GlaubenGläubiger und Schuldner wahren bei der Erfüllung ihrer Pflichten Treu und Glauben, dh sie verhalten sich sozial angemessen (§ 242).

Der Schuldner hat zudem die Leistungszeit einzuhalten (§ 271).

Zu Teilleistungen ist der Schuldner grundsätzlich nicht berechtigt (§ 266).

Eine Leistung durch Dritte ist bei nicht persönlichen Leistungen wie Geldzahlung möglich (§ 267). Beispiel für eine persönliche Leistung ist das Arbeitsverhältnis (§ 613).

Ein Leistungsverweigerungsrecht kann bei fälligen Gegenansprüchen bestehen (§ 273).

Zur Absicherung kann die Zahlung einer Vertragsstrafe (§§ 339. ff.) vereinbart werden.

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DAS SCHULDVERHÄLTNISFunktionsbereiche der Generalklausel, § 242 BGBKonkretisierungfunkiton:§ 242 ergänzt alle Rechtsvorschriften hinsichtl. der Art und Weise der Leistung, dh wie, wann und wo eine Leistung erbracht werden soll.

Ergänzungsfunktion:Die Hauptleistungspflichten werden durch Nebenpflichten ergänzt wie Auskunfts-, Aufklärungs-, Fürsorge- und Unterlassungspflichten.

Schrankenfunktion:Niemand darf eine Rechtsposition, die ihm formal zusteht, in missbräuchlicherweise ausnutzen (Verbot der unzulässigen Rechtsausübung).

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SCHADENERSATZ

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SCHADENERSATZSchadenersatzpflichtSchaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Gütern einer Person. Wenn es sich um eine Verminderung des Vermögens handelt, spricht man vom einem Vermögensschaden, Einbußen an immateriellen Gütern wie Schmerz oder Ehre bezeichnet man als immateriellen Schaden.

Schadenersatzansprüche können auf einer vertraglichen oder auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage beruhen.

Beispiele: Der Vertragspartner verletzt seine Hauptpflichten durch Nichtlieferung oder seine Nebenpflichten durch Lieferverzug.

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SCHADENERSATZSchadenersatzanspruch nach § 280 I BGBVoraussetzungen des § 280 I BGB: allgemeiner Schadenersatzanspruch

1. Verletzung einer Pflicht

2. Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein (Kausalität)

3. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung

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SCHADENERSATZSchadensumfangFeststellung eines Schadens:Differenzmethode: Vergleich des Zustands vor und nach dem SchadensereignisRegelungen in §§ 249-254

Schadenersatz

Naturalrestitution Geldersatz

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SCHADENERSATZBeispiel 1Student S nimmt dem Kaufmann K die Vorfahrt mit seinem Pkw Fiesta. Es kommt zu einem Schaden am Porsche des K mit Reparaturkosten von 25.000 €. K will den Porsche nicht reparieren lassen. Welchen Betrag kann K von S bzw. dessen Haftpflichtversicherung verlangen?

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SCHADENERSATZBeispiel 1 - LösungV will von S Schadenersatz für seinen Porsche nach §§ 823 I, 249 ff. BGB. Dieser Schadenersatzanspruch aus gesetzlicher Anordnung wegen unerlaubter Handlung besteht, da eine fahrlässige Eigentumsverletzung durch S mit einem Vermögensschaden vorliegt. Im Grundsatz kann K nach seinem Belieben bei einem Personen- oder Sachschaden statt Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kann der Geldbetrag auch verlangt werden, wenn er nicht zur Reparatur des Pkw verwendet werden soll. Umsatzsteuer kann aber nach § 249 II 2 nicht angesetzt werden, wenn auf dieser Reparaturkostenbasis abgerechnet wird. Diese fiktive Abrechnung gilt auch im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung bei Geltendmachung des Direktanspruchs.

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SCHADENERSATZBeispiel 2aBei einem Unfall wird der Lastzug des Spediteurs G beschädigt.

a) Die Reparatur, der vor dem Unfall noch mit 35.000 € zu bewertenden Zugmaschine, würde 38.000 € kosten.

Lösung:G kann grundsätzlich von S auch dann Reparaturkosten verlangen, wenn diese

höher als der Wert des Lkw sind. Ausnahme: Reparaturkosten wesentlich (mehr als 30%) über Ursprungswert der

Sache. Damit muss der Schadenverursacher die gesamten Reparaturkosten von 38.000 € bezahlen.

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SCHADENERSATZBeispiel 2bb) Der Anhänger war vor dem Unfall noch 30.000 € wert, die Reparatur soll

43.000 € kosten.

Lösung:Gem. § 251 II wird beim Anhänger nur der Ersatz des verlorenen Werts zu leisten

sein, hier: 30.000 €. Nicht ersetzt wird die Wiederherstellung der Sache.

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SCHADENERSATZBeispiel 2cc) G behauptet, er hätte in den drei Wochen der Reparaturzeit mehrere Transporte durchführen können, an denen er 25.000 € verdient hätte. Bekommt G diesen Betrag auch, wenn er keine Frachtverträge vorlegen kann?

Lösung:Der zu ersetzende Schaden umfasst auch einen entgangenen Gewinn. Dies ist kein unmittelbarer Schaden, sondern ein mittelbarer Schaden am Vermögen des G, § 252 S. 1. Die Schadensberechnung kann durch G gem. § 252 S. 2 entweder abstrakt nach gewöhnlicher Gewinnerwartung oder konkret durch Vorlage von Unterlagen erfolgen.

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SCHADENERSATZSchadensartenZu ersetzen sind:

• Unmittelbarer Schaden(am verletzten Rechtsgut selbst)

• Mittelbarer Schaden (Folgeschaden)

• Materieller Schaden (Vermögensschaden)

• Immaterieller Schaden (Nichtvermögensschaden) in gesetzlich angeordneten Fällen; allgemeiner Schmerzensgeldanspruch § 253 II)

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SCHADENERSATZBeispiel 3Bei Abbrucharbeiten gefährdet der Bauunternehmer U das Nachbarhaus des H, der deswegen für vier Wochen ausziehen muss. H zieht zu Verwandten, wo er umsonst wohnt. Von U verlangt H Schadenersatz von 1.200 €, weil er nicht sein Haus mit diesem Mietwert bewohnen konnte. Zu Recht?

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SCHADENERSATZBeispiel 3 - Lösung

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SCHADENERSATZKausalitätKausalität des Schadens

Der Schädiger ist nur für solche Schäden ersatzpflichtig, die ursächlich, also kausal, auf seine Vertragspflichtverletzung oder Handlung zurückzuführen ist.

Äquivalenztheorie: Bedingungstheorie; jede Bedingung ist kausal

Ädequanztheorie: Schaden nur kausal, wenn er wahrscheinlich ist

Schutzzweck der Norm: Norm will gerade diesen Schaden verhindern

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SCHADENESATZBeispielBei einem Verkehrsunfall, verursacht von S, wird der Kaufmann E als Fußgänger schwer verletzt. E liegt einige Tage bewusstlos in der Klinik und versäumt so mehrere Geschäftsabschlüsse. Muss S für diesen Schaden haften?

Lösung:Nach § 823 I liegt eine fahrlässige Körperverletzung des E vor, dessen ursächlicher Schaden von S ersetzt werden muss. Nach der strafrechtlichen Äquivalenztheorie wären alle Folgeschäden gleichwertig, dh kausal wäre jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Der Unfall war damit eine conditio sine qua non für die verpassten Geschäftsabschlüsse, so dass in diesem Sinne Kausalität vorläge. Da dies zu einer weitgehenden privatrechtlichen Haftung führen würde, gilt im Schadensrecht die Adäquanztheorie, wonach nur die nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge, wahrscheinlichen Schadensfolgen zugerechnet werden. Da nach einem Unfall und Bewusstlosigkeit mit dem Klinikaufenthalt es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, Gewinne zu verlieren, ist dieser Schaden kausal.

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SCHADENERSATZFortsetzung BeispielZwischenzeitlich verhungert der Hund des E. Als E dies mitgeteilt wird, bekommt er Depressionen und muss in pyschiatrische Behandlung. Dort stürzt er auf einer glatten Treppe, so dass eine Beinprothese notwendig wird. Haftet S auch für diese Schäden?

Lösung:Der Verlust des Hundes liegt noch im Bereich der Lebenserfahrung, nicht aber die Behandlung wegen der Depression und der Sturz, wenn diese Folgen durch den Tod des Hundes ausgelöst werden.

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SCHADENERSATZSchadensmindernde FaktorenZur Kürzung eines geltend gemachten Schadensbetrages führen:

• Vorteilsausgleichung• Ersparte Eigenaufwendungen• Ansprüche aus geschädigten Dritten• Wertsteigerungen wie „Abzug neu aus alt“

• Mitverschulden des Geschädigten führt zu prozentualer Minderung des Schadens bei• Enstehung des Schadens• Weiterentwicklung (Schadensminderungspflicht)

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LEISTUNGSSTÖRUNGEN

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LEISTUNGSSTÖRUNGENBedeutungWird bei einem Schuldverhältnis die geschuldete Leistungnicht, nicht rechtzeitig oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, dann ist das Leistungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gestört.

Die Regeln, die bei einer solchen Pflichtverletzung eingreifen, bilden das Recht der Leistungsstörungen.

Gemeinsamer Anknüpfungspunkt ist der objektive Verstoß gegen eine sich aus dem Schuldverhältnis ergebende Pflicht.

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LEISTUNGSSTÖRUNGENPflichtverletzungen des Schuldners

Unmöglichkeit

Schuldnerverzug

Schlechtleistung

Vertragliche Schutzpflichten

Vorvertragliche Schutzpflichten

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LEISTUNGSSTÖRUNGENPflichtverletzungen• Unmöglichkeit: Der Schuldner erbringt auf Dauer die Leistung nicht (Fall der Nichterfüllung)

• Schuldnerverzug: Der Schuldner leistet zu spät.

• Schlechtleistung durch Sach- und Rechtsmängel: Der Schuldner leistet beim Kaufvertrag, Werkvertrag oder Reisevertrag mit einem Mangel.

• Verletzung von vertraglichen Schutz- und Nebenpflichten

• Verschulden bei Vertragsabschluss: Der Schuldner verletzt vorvertragliche Schutzpflichten (cic).

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LEISTUNGSSTÖRUNGENRechtsfolgen

Pflichtverletzungen des Schuldners

Rechtsfolgen• Schadenersatz• Rücktritt

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LEISTUNGSSTÖRUNGENBeispielDer Baumaschinenhändler V hat aufgrund eines Kaufvertrags vom 2.4. einen Kran an den Bauunternehmer K, zu einem Preis von 1 Mio. €, zum 1.6. frei Baustelle zu liefern. Welche Leistungsstörungen des Vertrages können auftreten?

Und welche Rechtsfolgen kennt das Gesetz, wenn V als Schuldner seine Pflichten verletzt?

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LEISTUNGSSTÖRUNGENBeispiel - Lösung• Unmöglichkeit durch Ausbleiben der Lieferung: Der Kran wurde bei einem Brand zerstört.• Schuldnerverzug bei Verspätung der Leistungslieferung: Der Kran wird zum 15.6. geliefert.• Schlechtleistung durch Sachmangel: Die Steuerung des Krans funktioniert nicht.• Vertragsverletzung bzgl. Schutz- und Nebenpflichten:

• Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic):

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LEISTUNGSSTÖRUNGENBeispiel - Lösung• Grundsätzlich muss K eine Frist setzen, um die Rechte des Rücktritts und Schadenersatzes geltend zu machen. Eine Frist ist lediglich in den Fällen des § 281 II BGB entbehrlich.

• Nach Fristsetzung hat K das Recht zum • Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB und• Schadenersatz bei Vertretenmüssen in 3 Varianten nach § 280 BGB

a) Schadenersatz statt der Leistung (I) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) bei• Unmöglichkeit (§ 275 BGB)• Nichtleistung (§ 281 BGB)• Schutzpflichtverletzung (§ 241 II BGB)b) Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 II BGB)c) Ersatz sonstiger Schäden (§ 280 I BGB)

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LEISTUNGSSTÖRUNGENPflichtverletzung - VertretenmüssenVertretenmüssen

Der Schuldner muss nur dann Schadenersatz leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB).

Voraussetzungen nach § 276 I:1. Verschuldensfähigkeit des Schuldners nach §§ 276 I 2, 827, 828 BGB

2. Eigenes Verschulden durcha) Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolgsb) Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der objektiv erforderlichen SorgfaltZwei Arten: normale und grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB) c) Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikosd) Verschärfungen und Milderung durch Gesetz/ Vertrag; zB §§ 300 I, 277, 287 S. 2 BGB

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LEISTUNGSSTÖRUNGENPflichtverletzung - Vertretenmüssen

3. Fremdes Verschulden von Dritten (§ 278)

a) Erfüllungsgehilfe: Wer mit Wissen und Wollen in Erfüllung der Verbindlichkeit die Pflichten des Schuldners erfüllt

b) Gesetzlicher Vertreter des Schuldners

Bei nachgewiesener Pflichtverletzung wird bis zum Gegenbeweis durch den Schuldner dessen Vertretenmüssen vermutet (§ 280 I 2 BGB)

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PFLICHTVERLETZUNGENAusschluss der Leistungspflicht Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der Gläubiger kann also die Leistung in Natur (Primärleistungspflicht) nicht verlangen.

Aber: Rechtsfolge der Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB ist die Umwandlung der weggefallenen Primärleistungspflicht in die Sekundärleistungspflicht!

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PFLICHTVERLETZUNGENUnmöglichkeit der Leistung § 275 I BGBObjektive UnmöglichkeitObjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung „für jedermann“ unmöglich ist dh nicht erbracht werden kann.

Ein solcher Fall liegt typischerweise vor, wenn die geschuldete Sache nicht mehr existiert.

Subjektive UnmöglichkeitSubjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – nicht vom Schuldner erbracht werden kann.

Beispiel: Das geschuldete Bild wurde gestohlen, und die Suche nach dem Dieb ist aussichtslos. Der Schuldner kann das Bild nicht übergeben, aber der Dieb könnte es.

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PFLICHTVERLETZUNGENUnmöglichkeit der Leistung § 275 I BGBAnfängliche UnmöglichkeitAnfängliche oder ursprüngliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit schon bei der Entstehung des Schuldverhältnisses gegeben ist.

Beispiel: Bereits bei Vertragsschluss war das geschuldete Bild vernichtet.

Nachträgliche UnmöglichkeitNachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit erst nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eingetreten ist.

Beispiel: Das geschuldete Bild wird nach Vertragsschluss vernichtet.

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UNMÖGLICHKEITFallbeispiel aDer Baumaschinenhändler V hat aufgrund eines Kaufvertrages vom 2.4. einen Baukran an den Bauunternehmer K bei einem Preis von 1 Mio. € zum 1.6. frei Baustelle zu liefern.Der Kran kann von V nicht geliefert werden, weil er

a) durch einen Brand im Unternehmen des V zerstört wird.Muss V weiterhin liefern?

Lösung:Wenn niemand wegen Brandes bei V liefern kann, liegt eine objektive nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I BGB vor.

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UMMÖGLICHKEITFallbeispiel bb) am Abend vor der Auslieferung von einem Dieb entwendet wird.

Muss V weiterhin liefern?

Lösung:Wenn theoretisch nur der Dieb noch leisten könnte, liegt eine subjektive nachträgliche Unmöglichkeit vor.

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UNMÖGLICHKEITFallbeispiel cc) bei der Auslieferung eine Brücke hinunterfällt und nur mit exorbitanten

Kosten und hohen technischen Risiken geborgen und repariert werden kann.Muss V weiterhin liefern?

Lösung:Bei starker Leistungserschwerung durch hohe Rettungskosten liegt faktische Unmöglichkeit nach § 275 II BGB vor.Persönliche Unmöglichkeit nach § 275 III BGB ist anzunehmen bei Unzumutbarkeit der persönlich geschuldeten Leistung wie zB bei der Nichtarbeit eines Arbeitnehmers bei starker Wegebehinderung.

Die Folge der Unmöglichkeit ist der Ausschluss der Primärleistungspflicht nach § 275 I-III. Der Schuldner muss daher in allen drei Fällen nicht mehr liefern.

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RECHTSFOLGEN BEI UNMÖGLICHKEITÜbersicht1. Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners (§ 275 I)2. Anspruch des Gläubigers auf das Surrogat (§ 285 I)3. Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistungspflicht (§ 326 I 2)4. Erstattung einer schon erbrachten Gegenleistung (§ 326 IV)5. Anspruch des Gläubigers auf Schadenersatz statt der Leistung6. Anspruch des Gläubigers auf Aufwendungsersatz anstelle

Schadenersatz statt der Leistung (§ 284)7. Rücktrittsrecht des Gläubigers (§ 326 V)

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RECHTSFOLGEN BEI UNMÖGLICHKEITSchema: Schadenersatz statt der Leistung

1. Bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283)a) Schuldverhältnisb) Pflichtverletzung wegen Nichtleistung wegen eines nachträglichen Leistungshinderesses nach § 275 I-IIIc) Vertretenmüssen (§§ 280 I 2, 276, 278)d) Schaden

2. Bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a II)a) Vertragsverhältnisb) Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht (§ 275 I-III) wegen eines

anfänglichen Hindernissesc) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schuldners vom

Leistungshindernis (§ 311a II 2)d) Schaden

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RECHTSFOLGEN BEI UNMÖGLICHKEITSchema: Aufwendungsersatz

1. Bestehender Schadenersatzanspruch statt der Leistung2. Billigerweise getätigte Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der

Leistung 3. Ursächlichkeit zwischen Nichterfüllung und Vergeblichkeit der

Aufwendungen

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UNMÖGLICHKEIT - RECHTSFOLGEFallbeispiel 1 Der Kran kann nun wegen Brandes im Unternehmen des V nicht mehr geliefert werden. Welche Rechte hat K?

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UNMÖGLICHKEIT - RECHTSFOLGELösungUnmöglichkeit nach § 275 I BGB Primärleistungspflicht ausgeschlossen

Sekundärleistungspflichten?a) Schadenersatz statt der Leistung bei Vertretenmüssen- Anfängliche Unmöglichkeit gem. § 311a II oder §§ 284, 285 BGB oder- Nachträgliche Unmöglichkeit gem. §§ 280 I, III, 283-285 BGBDa bei Brand ein Vertretenmüssen nicht angenommen wird und V sich in der

Regel entlasten kann, hat K dann keinen Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruch.

b) Rücktritt ohne Fristsetzung gem. §§ 326 IV, V, 323 BGB ist neben Schadenersatzes stets möglich, aber auch dann, wenn kein Schaden nachgewiesen werden kann.

c) Die Gegenleistungspflicht zur Kaufpreiszahlung entfällt gem. § 326 I, II BGB.

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UNMÖGLICHKEITFallbeispiel 2Welche Rechte hat K, wenn der Kran nicht gebaut werden kann, weil V sich nicht vergewissert hat, ob ein wichtiger Vorlieferant leisten kann?

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UNMÖGLICHKEITLösungEs liegt ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit bei Vertragsschluss vor, da die Leistung durch einen Vorlieferanten ungewiss war. § 311a I BGB stellt klar, dass der Vertrag gleichwohl wirksam ist. K kann aber von V entweder• Schadenersatz statt der Leistung gem. § 311a II BGB oder• Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB verlangen.

Hierbei wird dann V als Schuldner von seiner Leistungspflicht nach § 275 frei. Eine Exkulpation durch V ist bei unverschuldeter Unkenntnis allerdings möglich. V hat im Fall jedoch seine Unkenntnis zu vertreten. Bis zum Beweis des Gegenteils wird dieses Vertretenmüssen des V vermutet, da das Beschaffungsrisiko in seinen Risikobereich als Verkäufer fällt.

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LEISTUNGSSTÖRUNGSchuldnerverzug nach §§ 280 I, II iVm 286 BGBSchuldnerverzug: Der Schuldner leistet zu spät.

Voraussetzungen:• einen fälligen und durchsetzbaren Erfüllungsanspruch• Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung• Mahnung durch den Gläubiger § 286 I: Eine Mahnung ist die einseitige, an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers nun unverzüglich zu leisten. (Ausnahmen: § 286 II, III oder bei „Kalenderfälligkeit“ oder bei Entgeltforderung mit Verzug spätestens nach der 30-Tage-Regelung)• Vertretenmüssen der Verzögerung (wobei nach § 286 IV BGB der Schuldner solange in Verzug ist, solange er nicht beweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr).

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SCHULDNERVERZUGRechtsfolgen1. Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verspätungsschadens (§§

280 I, II, 286)

2. Anspruch des Gläubigers auf Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281)

3. Rücktrittsrecht des Gläubigers (§§ 280 I, 323, 326 VI)

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SCHULDNERVERZUGFallbeispielK hat durch seinen Rechtsanwalt RA mit Schreiben vom 4.6. eine Frist zur Lieferung bis 15.6. gesetzt. Unter dem Druck des Anwalts wird der Kran am 2.7. an K übereignet.Ab wann ist V mit seiner Lieferpflicht in Verzug? (Kaufvertrag vom 2.4., Lieferung zum 1.6.)

Lösung:Schuldnerverzug nach §§ 280 I, II iVm 286 BGB-fälliger, durchsetzbarer Erfüllungsanspruch: 1.6.- Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung, weil sich Unmöglichkeit und Verzug gegenseitig ausschließen- eine Mahnung durch den Gläubiger: Schreiben des RA vom 4.6.- Vertretenmüssen der Verzögerung: Beweislastumekehr

V ist daher seit 2.6. in Schuldnerverzug.

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LEISTUNGSSTÖRUNGENSchlechtleistung durch Verletzung vertraglicher SchutzpflichtenSchlechtleistung = Leistung nicht wie geschuldet erbracht (§ 281 I 1) bzw. Leistung nicht vertragsgemäß erbracht (§ 323 I)

Rechtsfolgen:1. Schadenersatz statt der (ganzen) Leistung (§§ 280 I, III, 281, 283

oder § 311a II)

2. Rücktritt nach § 323 I oder § 326 V

3. Kombination von Schadenersatz und Rücktritt gem. § 325

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SCHLECHTLEISTUNGBeispielfallDer ansonsten zuverlässige Fahrer F des Verkäufers beschädigt bei der Anlieferung des Krans im Bauhof des K dessen Hofeinfahrt. K entsteht ein Reparaturschaden von 20.000 €. Kann K diese Kosten von V wegen Vertragsverletzung verlangen?

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SCHLECHTLEISTUNGLösungK will von V Schadenersatz neben der Leistung des Krans nach §§ 280 I, 241 II, 278 BGB, weil V durch seinen Fahrer F die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Eigentum verletzt haben könnte.Voraussetzungen:- Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten nach § 280, 241 II BGB: Der Schuldner hat die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme. Hierzu zählt, dass der Schuldner und seine Erfüllungsgehilfen (Fahrer F) keine Sachbeschädigung an der Hofeinfahrt des Gläubigers K verursachen.- Vertretenmüssen nach §§ 280 I 1, 276, 278 BGB: Dieses wird widerleglich vermutet. V haftet für F als einen Erfüllungsgehilfen (§ 278).- Rechtsfolge: K kann Schadenersatz neben der Leistung des Krans verlangen (§ 280 I). K hat einen Schaden von 20.000 € als Reparaturkosten (§ 249). Nur bei Unzumutbarkeit könnte er SE statt der Leistung verlangen (§ 281, 282). Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 323 oder §§ 324, 241 II möglich.

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LEISTUNGSSTÖRUNGENSchlechtleistung durch Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten (cic)zB Der Verkäufer klärt den Käufer nicht darüber auf, dass dieser den Kaufgegenstand nicht dem Verwendungszweck entsprechend nutzen kann. Diese Pflichtverletzung führt zum Abschluss des Vertrages, den der Käufer bei richtiger Information nicht oder nicht so geschlossen hätte.

Rechtsfolgen:1. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 I, 311 II)

2. Schadenersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 282, 311 II)

3. Rücktritt (§ 324)

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VERLETZUNG VORVERTRAGLICHER SCHUTZPFLICHTENBeispielfallBei den Verkaufsverhandlungen zwischen V und K besichtigt K das Werksgelände des V. Hierbei stürzt K in eine nicht gesicherte Baugrube und verletzt sich schwer. Seine Krankenversicherung BBK verlangt von V die Behandlungskosten in Höhe von 5.000 €.

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VERLETZUNG VORVERTRAGLICHER SCHUTZPFLICHTENLösungDie BBK will Schadenersatz aus Schlechtleistung durch eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (cic) nach §§ 241 II, 311 II, 180 I BGB. Voraussetzungen:- Vorvertragliches Schuldverhältnis: Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrages (§ 311 II Nr. 2), Dritthaftung bei besonderem Vertrauen (§ 311 III); hier Vertragsverhandlungen zwischen V und K- Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten nach § 241 II: Nicht gesicherte Baugrube, dadurch Körperverletzung verursacht- Vertretenmüssen gem. §§ 280 I 2, 276, 278 BGB: wird widerleglich vermutet

Rechtsfolge:Schadenersatz: hier 5.000 € Behandlungskosten gem. § 249 iVm § 116 SGB X, wobei ein mögliches Mitverschulden des K über § 254 prozentual zu einem Abschlag führt.

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LEISTUNGSSTÖRUNGENGläubigerverzugDer Gläubigerverzug gilt als eine Obliegenheitsverletzung des Gläubigers (§§ 293-304).

Voraussetzungen:- Möglichkeit der Leistung durch den Schuldner- Anbieten der Leistung- Nichtannahme durch den Gläubiger

- Nicht notwendig ist ein Vertretenmüssen des Gläubigers, da keine Schadenersatzpflicht begründet wird!

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LEISTUNGSSTÖRUNGENGläubigerverzugRechtsfolgen:

- Leistungspflicht bleibt bestehen- Haftungsmilderung beim Schuldner (§ 300 I)- Preisgefahr liegt nun beim Gläubiger- Leistungsgefahr bei Gattungsschulden geht auf den Gläubiger über (300 II)- Wegfall der Verzinsung (§ 301)- Ersatz der Mehraufwendungen des Gläubigers (§ 304)- Hinterlegungs- oder Versteigerungsrecht (§§ 372 ff. )

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GLÄUBIGERVERZUGFallbespiel 1Der Baumaschinenhändler V liefert zum schriftlich angekündigten Termin den

Kran auf dem Betriebsgelände des K an. Der Baukran kann aber nicht abgenommen werden, da der dortige Betriebsrat zu einer Arbeitsniederlegung wegen Differenzen mit K aufgerufen hat.

Lösung:Gläubigerverzug ist eine Obliegenheitsverletzung des Gläubiergs (§ 293-304)- Möglichkeit der Leistung durch den Schuldner: V hat wie vereinbart geliefert.- Anbieten der Leistung: V wollte eine Abnahme erreichen.- Nichtannahme durch Gläubiger: Nicht erfolgt wegen Streik.- Rechtsfolge:

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GLÄUBIGERVERZUGFallbeispiel 2Daraufhin lagert V den Kran wieder in seiner Lagerhalle ein. Durch unbekannte Täter verursacht, brennt die Halle mit dem Kran ab. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann bei V und seinen Leuten nicht festgestellt werden. Wie ist die Rechtslage?

Lösung:Bei Gläubigerverzug geht die Gefahr des Untergangs bei Gattungssachen auf den Gläubiger über und der Schuldner haftet auch nicht bei eigener Fahrlässigkeit. Da also weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen, muss K den Kran bezahlen (§§ 300 II, 326 II BGB).

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ERLÖSCHEN VON SCHULDVERHÄLTNISSEN

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ERLÖSCHEN VON SCHULDVERHÄLTNISSENMöglichkeiten

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erfüllung§ 362

Hinterlegung§§ 378, 383

Aufrechnung§ 389

Fristablauf oder Kündigung

zB §§ 542 I, 620 II

Sonstige

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ERLÖSCHEN VON SCHULDVERHÄLTNISSENMöglichkeiten• Erfüllung: Das Schuldverhältnis endet, wenn der Schuldner zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Qualität, an den richtigen Gläubiger leistet.

• Hinterlegung: Der Schuldner kann einen geschuldeten Gegenstand für den Gläubiger bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen.

• Aufrechnung: Aufrechnung ist die Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige WE.Beispiel: A hat eine Kaufpreisforderung von 500 € gegen B, und dieser hat eine Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens von 500 € gegen A.

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ERLÖSCHEN VON SCHULDVERHÄLTNISSENMöglichkeiten• Fristablauf oder Kündiung: Beispiele: Miet- oder Pachtverhältnis, Factoring, Franchising

• Erlass § 397 I: Erlass ist ein Vertrag, durch den die Forderung des Gläubigers gegen Schuldner aufgehoben wird.Beispiel: Frau Glücklich kauft bei Kaufmann Ehrlich ein Fahrrad für 1.500 €. Sie bezahlt 500 € an, der Rest wird vereinbarungsgemäßg gestundet. Nach dem Kauf verlieben sich die beiden und Kaufmann Ehrlich will auf die Restforderung verzichten.

• Negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 II): Die Forderung erlischt auch, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass die Forderung nicht bestehe.