TIVADUZ Reglement über die - Vaduz.li - vaduz.li · Fönoenru voN HTNDERNTsFRETEM UND...

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CEMEINDE VADUZ P OSTFACI] 28] 9490 VADUZ FÜR5TENttJM LtL(tirEN5tFtN I t4.2) 211 1B 18 \A/WW,VADUZ,LI TIVADUZ Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und altersgerechtem Bauen I Umbauen Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 03. Oktober 2018 Akte Nr 07.04.02

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TIVADUZ

Reglement über dieFörderung von

hindernisfreiem undaltersgerechtem Bauen I

Umbauen

Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz

Erstfassung: 03. Oktober 2018

Akte Nr 07.04.02

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Fönoenru voN HTNDERNTsFRETEM UND ALTERscEREcHTETu Beueru /UMeRueNl

l. Einleitung

1 Die Gemeinde fördert das hindernisfreie, altersgerechte Bauen und Umbauen underlässt dieses Reglement zur Förderung des privaten Wohnungsbaues und denfolgenden Prämissen:

- selbständiges und somit sicheres wohnen zuhause in jeder Lebensphase- Verdichtung nach innen mit dem Hauptfokus Wohnungsbau- Beratung und Sensibilisierung als weiteres Angebot- Ausstrahlung im Land und der Region- Hauptfokus der Bau-iUmbau-Förderung bei Menschen in der 3. Lebensphase- Animieren, dass Menschen jeden Alters nach LEA bauen- Ziel eines möglichst einfachen und transparenten Fördersystems

ll. Grundlage

1 Grundlage für eine Förderung im Bereich des hindernisfreien, altersgerechtenBauens / Umbauens bildet das ,,LEA-Label' (LEA = Living Every Age, Ihttp:i/www.lea-label.ch). Das LEA-Label weist sechs qualitative Abstufungen aus,aufgrund welcher eine Zertifizierung durchgeführt wird:

> LEA 5+ Top altersgerecht Plus

> LEA 5 Top altersgerecht

> LEA 4 Altersgerecht

> LEA 3 Hindernisfrei

> LEA 2 Weitgehend hindernisfrei

> LEA 1 Bedingt hindernisfrei

Die Beschreibung des LEA-Labels (siehe Anhang 1) bildet einen integrierendenBestandteil dieses Reglements.

lll. Anspruchsberechtigte

1 Der grundbücherliche Eigentümer2 einer oder mehrerer neu gebauten Wohn-einheiVen oder einer oder mehrerer WohneinheiUen, die umgebaut werden, könneneinen Antrag auf Förderung stellen.

2 Anspruchsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abnahme, welche zur Zertifizierungführt, grundbücherlicher Eigentümer der besagten Wohneinheit ist.

1 Wohnen für jedes Alter2 Eigentümer bzw grundbücherliche Eigentümer können Allein- wie auch Mit- oder Stockwerkeigentümer oderBaurechtsnehmer sein - dies gilt für das gesamte Reglement.

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3 Ein Eigentümenruechsel bzw. eine Handänderung geförderter Bauten ist zu jedem

Zeitpunkt der Standortgemeinde mitzuteilen. Der neue Eigentümer übernimmt mitvollzogener Handänderung sämtliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhangmit der Förderung bestehen. Bezüglich Rechte und Pflichten wird auf die Eckpunktedieses Reglements venviesen. Entsprechende Pflichten dieses Reglementserlöschen zehn Jahre nach Auszahlung der Förderung.

lV. Förderungswürdige Objekte

1 Neu- und Umbauten, die offiziell nach LEA gebaut und zertifiziert wurden, könnengefördert werden. Es wird pro Wohneinheit, unabhängig ob Ein-, Mehrfamilienhaus,Stockwerkseigentumsliegenschaft oder eine in einer anderen Organisationsform undAufteil ung geführten Liegenschaft , objektbasiert und nicht zimmerbasiert gefördert.

2 Das heisst, die Förderung erfolgt unabhängig der Wohnungs- oder Hausgrösse miteinem einheitlichen Pauschalbetrag pro LEA-Zertifizierungsstufe.

Neubau

3 Neubauten werden ab Stufe LEA 3 gefördert.

a Bei Mehrfamilienhäusern wird neben der Erschliessung der Überbauung jederWohnungstyp separat bewertet. Ein Wohnungstyp umfasst eine oder mehrerebezüglich Grundriss, Ausstattung und Erschliessung identische Wohnungen. Dasheisst, es sind durchaus unterschiedliche Einstufungen nach LEA innerhalb einesMehrfamilienhauses möglich. Bei mehrgeschossigen Wohnungen (2. B. bei einemEinfamilienhaus) kann auch nur das Wohngeschoss zerlifiziert und somit gefördertwerden. Das Wohngeschoss beinhaltet mindestens einen Wohnraum, die Küche undeinen Sanitärraum mit WC.

Umbauten

5 Der Umbau von Wohnungen und Einfamilienhäusern wird ab Stufe LEA 1

gefördert.

V. Bemessungsgrundlage

1 Die Gemeinde kann pro LEA-Förderstufe eine Pauschale auszahlen. Es wird keinBezug auf Bausumme, Wohnungsgrössen oder andere Parameter der Überbauunggenommen. Es ist ausschliesslich das Ergebnis der Zertifizierung massgebend,welches für die Gemeinde die Basis für die Auszahlung bildet.

Vl. Antragsstellung

1 Die Gemeinde bietet eine Erstberatung an, welche den Bauherren und denFachpersonen den Einstieg in die LEA-Baustandards erleichtern soll. Für die Antrag-stellung sind folgende Schritte zu beachten:

1. Planung des Bau- / Umbauvorhabens durch Bauherr bzw. dessen Architekt(2. B. nach erfolgter Erstberatung).

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2. Antragsformular der Gemeinde ausfüllen (siehe Anhang 2): Auf diesemFormular werden die für den Förderentscheid notwendigen Schritte sowie dieeinzureichenden Unterlagen aufgeführt.

3. Vorprüfung: Antragsformular und Pläne zur Vorprüfung an die unabhängigeZertifizierungsstelle einreichen. Diese bestätigt die durchgeführte Vorprüfung.

4. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie das ausgefüllte Antragsformular müsseninnert 8 Wochen bei der Gemeinde eingereicht werden.

5. Die Gemeinde spricht basierend auf der Vorprüfung eine provisorischeFördezusage. Die definitive und gültige Förderzusage erfolgt nach der Zerti-fizierung bei Bauabnahme. Somit können die provisorische Fördeausage unddie definitive Förderzusage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Mass-gebend und rechtsgültig ist dabei die definitive Förderzusage.

6. Umsetzung des Bauvorhabens: Der Start des Bauvorhabens hat innert einerFrist von 12 Monaten nach der provisorischen Fördezusage zu erfolgen, derAbschluss innert 30 Monaten ab Baubeginn - andernfalls eine Neubeurteilungdurchgeführt werden muss.

7. Abschluss des Bauvorhabens: Der Bauherr beauftragt die LEA-Zertifi-zierungsstelle mit der Zertifizierung nach LEA.

8. Der Schlussbericht mit Zertifizierungsergebnissen ist innert acht Wochen beider Gemeinde einzureichen.

9. Die Gemeinde spricht die definitive Fördezusage auf Basis des Zerlifi-zierungsergebnisses (LEA-Einstufung 1 bis 5+) und zahlt den Förderbeitragaus. Ein Anspruch auf Förderung bzw. eine Auszahlung derselben erfolgt nurbei Einhaltung dieses Reglements.

2 Durch die Vorprüfung und die Zertifizierung entstehen für den Bauherrn Kosten.Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Reglements beträgt die Grundgebühr prozertifizierung cHF 3'750 pro Bauobjekt (inkludiert ein wohnungstyp). Für jedenweiteren Wohnungstyp innerhalb des Bauobjektes fallen weitere CHF 750 an. Fürdie Vorprüfung wird je nach Aufwand bis zu CHF 1'000 fällig.

3 Auf die künftige Preisgestaltung der Prüfkosten des <Vereins LEA> oder eineranderen offiziellen Zertifizierungsstelle hat die Gemeinde keinen Einfluss. Die Kostender unabhängigen Zertifizierungsstelle si nd unabhängig des Zerlifizierungsergeb-nisses geschuldet und werden direkt durch die Zertifizierungsstelle dem Antrags-steller in Rechnung gestellt.

Vll. Förderbeiträge

1 Bei der Förderung wird zwischen Neubauten und Umbauten unterschieden.

2 lm Anschluss sind die Pauschalbeiträge ersichtlich, welche, basierend auf demSchlussbericht der Zerlifizierungsstelle, durch die Gemeinde ausbezahlt werden.

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Förderung von Neubauten

Der Förderbetrag versteht sich pro zertifizierter Wohneinheit, wie folgt:

LEA 3:

LEA 4:

LEA 5:

LEA 5+

e i n ma li ge Förde ru n g ( i n kl us ive Zerlifizierungskosten )

e i n m a I i g e Fö rd e ru n g ( i n kl u s ive Zerlifizierung s koste n )

einmalige Förderung (inklusive Zertifizierungskosten)ei nmalige Förderung (i nklusive Zertifizierungskosten)

cHF 10',000

cHF 18',000

cHF 23',000

cHF 25',000

CHF B'OOO

cHF 10',000

cHF 18'000cHF 23',000

Förderung von Umbauten

3 Ein Umbau wird auf Basis derselben Kriterien nach LEA beurteilt, wie dies beieinem Neubau der Fall ist. Bei einem Einfamilienhaus wird jenes Stockwerk beurteiltbzw. zertifiziert, welches als <Zielwohnung> dienen soll - für dieses Stockwerk bzw.diese <Zielwohnung> wird der Förderbeitrag gesprochen. Bei Mehrfamilienhäusern,bei welchen sich Wohnungen über mehrere Etagen erstrecken, kann ebenfalls eineinzelnes Stockwerk als <Zielwohnung> beurteilt bzw. zertifiziert werden. FolgendePauschalbeträge werden beim Erreichen des LEA-Standards (massgebend ist dieZertifizierung bei Bauabnahme) durch die Gemeinde pro zertifizierter Wohneinheitausbezahlt:

LEA 1 : einmalige Förderung (inklusive Zerlifizierungskosten)LEA2: einmalige Förderung (inklusive Zertifizierungskosten)LEA3: einmaligeFörderung(inklusiveZerlifizierungskosten)LEA 4 I 5 I 5+: e i nmal ige Förderu ng (i nkl usive Zerlifizierungskosten )

Ausnahmen

Wird ein bereits gefördertes Objekt noch einmal umgebaut, ist derZertifizierungsprozess auf Basis dieses Reglements erneut durchzuführen. AlsFördersumme gilt der Differenzbetrag zwischen der bereits ausbezahlten Förder-summe und jener Fördersumme, welche aufgrund der neuen Zeräfizierung fällig ist.

Vlll. Ergänzungen und Ausschlüsse

1 Diese Förderung ist ein freiwilliges Angebot der Gemeinde, welche nicht auf Basiseines Gesetzes durchgeführt wird. Somit besteht weder ein Rechtsanspruch nochdie Möglichkeit eines Rechtsmittels.

2 Alle Personen, die in den Genuss der entsprechenden Förderungen kommenmöchten, haben sich vollumfänglich an dieses Reglement zu halten. Wird imNachhinein ein Verstoss festgestellt, behält sich die Gemeinde die Möglichkeit einervollumfäng lichen Rückforderung des Förderbeitrags offen.

Späterer Rückbau

3 Die Gemeinde verhängt auf alle geförderten Neu- und Umbauten eineRückbausperre von 10 Jahren. Diese Verhängung ist als Auflage zum Förder-beschluss zu verstehen. Sind dennoch Rückbauvorhaben geplant, müssen diesezwingend bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Gemeinde organisiert eineNeu-Zertifizierung bei einer unabhängigen LEA-Zertifizierungsstelle. Die Kosten fürdie Neu-Zertifizierung gehen vollumfänglich zu Lasten des Eigentümers.

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a Wenn im Rahmen des Zertifizierungsprozesses festgestellt wird, dass der LEA-Standard - vor Ablauf der Rückbausperre von 10 Jahren - verringert wird, muss derEigentümer der Gemeinde den ausbezahlten Förderbeitrag - bzw. die Differenzzwischen neuer und alter Einstufung rückerstatten. Die Gemeinde verpflichtet dengeförderten Eigentümer diese Rückbausperre bei einem Eigentümerwechsel,unabhängig davon ob es sich um Tausch, Schenkung, Verkauf, etc. handelt, imentsprechenden Vertrag zu überbinden.

5 Die Rückerstattung hat durch den aktuellen Eigentümer zu erfolgen, unabhängigdavon wer ursprünglich in den Genuss der Förderung gekommen ist.

X. übergangsbestimmung

1 Bei laufenden Bauvorhaben, deren Bauabnahme bei lnkraftsetzung diesesReglements noch nicht erfolgte, kann das Gesuch auch ohne erfolgte Vorprüfungnach Abschluss des Bauvorhabens bzw. nach vollzogener Bauabnahme innert vierWochen eingereicht werden.

2 Für Wohneinheiten, die vor dem 1. Oktober 2018 abgeschlossen wurden und fürwelche bereits eine Bauabnahme erfolgte, ist kein Förderantrag möglich

X. lnkraftsetzung

l Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 2. Oktober 2018 genehmigt undsomit wurden auch die entsprechenden Förderbeiträge gesprochen.

2Das Reglement tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Ab dem lnkraftsetzungsdatumkönnen Förderanträge, inklusive der entsprechenden Unterlagen, bei der Gemeinde-bauverwaltung eingereicht werden.

Vaduz,3. Oktober 2018 urgerm

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Anhänge

Anhang 1: Beschreibung des LEA-Label

Anhang2:Antragsformular "Hindernisfreies und altersgerechtes Bauen IUmbauen"

lndex

l. Einleitung

ll. Grundlage

I I l. Anspruchsberechtigte

lV. Förderungswürdige Objekte

V. Bemessungsgrundlage

Vl. Antragsstellung

Vll. Förderbeiträge

Vlll. Ergänzungen und Ausschlüsse

lX. Übergangsbestimmung

X. lnkraftsetzung

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Anhang 2

Antrag basierend auf dem Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und

altersgerechtem Bauen / Umbauen

Dieser Antrag ist vollständig auszufüllen und bei der Gemeindebauverwaltung einzureichen. Die Einhaltung der im Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und altersgerechtem Bauen / Umbauen festgelegten Grundlagen bildet die Basis für eine mögliche Förderung.

1) Antragstellende (grundbücherliche Eigentümer des Objektes zum Zeitpunkt der Antragsstellung)

Name/Vorname oder Firma*

Strasse/Hausnummer

Postleitzahl/Ort

* Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.

Kontaktperson für diesen Antrag (sofern abweichend)

Architekt / Fachplaner

Name

Vorname

Adresse

Telefonnummer

E-Mail

2) Objekt(e)

Bitte kreuzen Sie an, ob es sich um einen Neubau oder um einen Umbau handelt:

Neubau: Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus

Umbau: Gebäude erstellt im Jahr: _____________________

Bei einem Mehrfamilienhaus wird jeder Wohnungstyp separat bewertet. Ein Wohnungstyp umfasst eine oder mehrere bezüglich Grundriss, Ausstattung und Erschliessung identische Wohnungen. Es kann somit für einzelne, mehrere oder alle Wohnungstypen ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Anzahl Wohnungstypen: ______ Bei mehrgeschossigen Gebäuden (Mehr- oder Einfamilienhäusern) kann auch nur ein Geschoss zertifiziert und somit gefördert werden. Dieses Geschoss muss mindestens einen Wohnraum, eine Küche und einen Sanitärraum mit WC beinhalten. Bitte um genaue Angaben in nachfolgender Tabelle.

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3) Standort / Gebäudeart

Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus

Doppelhaus Stockwerk

anderes: _________________________________

Adresse/Hausnummer/Postleitzahl/Ort

Parzelle/-n-Nummer:

Wohnungstyp: Nummer* Wohnungsgrösse in Quadratmetern Beispiel: Nr. 101, 3½-Zi-Whg. 75,5 m2

Weitere Angaben (Anzahl Wohnungen pro Wohnungstyp) Beispiel: Wohnungstyp 1: Nr. 101, 201, 301, 401… Wohnungstyp 2: Nr. 202, 302, 402...

Falls die Wohnungen noch keine eigene Nummerierung aufweisen, empfehlen wir Ihnen die beiliegende Richtlinie zur Wohnungsnummerierung vom Amt für Statistik

Ist ein Verkauf vor oder während der Bauphase geplant?

Ja

Nein

Wenn ja, welche Wohnungen (Wohnungsnummer):

Für welche Wohnungen (Wohnungsnummer) wird eine Förderung beantragt?

Wurde dieses Objekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Basis des Reglements über die Förderung von hindernisfreiem und alters-gerechtem Bauen/Umbauen gefördert?

Ja

Nein

Voraussichtlicher Terminplan

Baubeginn (Monat/Jahr)

Voraussichtlicher Bauabschluss (Monat/Jahr)

4) Unterschriften Die Antragstellenden (alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer/-innen) bestätigen hiermit:

sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgetreu erteilt zu haben,

dass die Auszahlung der Fördergelder auf das angegebene Konto erfolgen soll, sowie

mit Ihrer Unterschrift erteilen Sie der Gemeinde ihre Einwilligung für die für diesen Antrag

notwendige Datenbearbeitung

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Name/Vorname/Geburtsdatum

Wohnungsnummer(-n)

Unterschrift

Bankverbindung (IBAN-Nr.)

Name/Vorname/Geburtsdatum

Wohnungsnummer(-n)

Unterschrift

Bankverbindung (IBAN-Nr.)

Name/Vorname/Geburtsdatum

Wohnungsnummer(-n)

Unterschrift

Bankverbindung (IBAN-Nr.)

Name/Vorname/Geburtsdatum

Wohnungsnummer(-n)

Unterschrift

Bankverbindung (IBAN-Nr.)

Name/Vorname/Geburtsdatum

Wohnungsnummer(-n)

Unterschrift

Bankverbindung (IBAN-Nr.)

5. Ablauf Zertifizierung / Förderung

a) Anmeldung zur Vorprüfung

Die Vorprüfung wird durch die vom Verein LEA beauftragte Zertifizierungsstelle ImmoQ GmbH, Zürich oder eine andere, regionale Zertifizierungsstelle durchgeführt. Senden Sie für die Vorprüfung dieses Formular mit den fertig ausgearbeiteten Situations- und Geschossgrundrissplänen Ihres Bauvorhabens per E-Mail an [email protected]

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Die ImmoQ GmbH oder eine andere Zertifizierungsstelle wird Ihnen eine Offerte für die Kosten der Vorprüfung und die voraussichtlichen Kosten für die Zertifizierung nach der Bauschlussabnahme mitteilen. Die Vorprüfung wird erst durchgeführt, wenn Sie den Auftrag an die Firma ImmoQ GmbH oder eine andere Zertifizierungsstelle erteilt haben.

b) Bestätigung Vorprüfung (auszufüllen durch die Zertifizierungsstelle)

Die Zertifizierungsstelle bestätigt nachfolgend die Vorprüfung.

Vorprüfung durchgeführt am: __________

von: ______________________

Voraussichtliche Einstufung nach LEA:

Wohnungstyp 1: __________

Wohnungstyp 2: __________

Wohnungstyp 3: __________

Unterschrift: ____________________________

c) Mitteilung an die Gemeindebauverwaltung

Das Ergebnis der Vorprüfung sowie dieses Antragsformular sind innert acht Wochen ab dem Datum der Vorprüfung bei der Gemeindebauverwaltung einzureichen und Sie erhalten die provisorische Förderzusage. Massgebend für die Förderung ist die Zertifizierung nach der Bauschlussabnahme und nicht die provisorische Förderzusage.

d) Provisorische Förderzusage Gemeinde (auszufüllen durch die Gemeindebauverwaltung)

Erhalten am: ______________ Provisorische Förderzusage versandt am: ____________________

e) Umsetzung Bauvorhaben

Der Start des Bauvorhabens hat innert einer Frist von 12 Monaten nach der provisorischen Förderzusage zu erfolgen, der Abschluss innert 30 Monaten ab Baubeginn – andernfalls muss eine Neubeurteilung durchgeführt werden. (Punkt 6, Absatz 6) vom Reglement über die Förderung von hindernisfreiem und altersgerechtem Bauen /Umbauen).

f) Auftrag an Zertifizierungsstelle

Sobald die Bauschlussabnahme erfolgt ist, beauftragt der Eigentümer die «ImmoQ GmbH» oder eine andere, regionale Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung (Terminabsprache nötig). Die Kosten für die Zertifizierung werden direkt dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

g) Einreichung Zertifizierungsergebnis

Nach der Zertifizierung sind folgende Unterlagen innert acht Wochen bei der Gemeindebauverwaltung einzureichen:

dieser Antrag

Bestätigung Bauschlussabnahme

Zertifizierungs- / Schlussbericht der Zertifizierungsstelle

Grundbuchauszug

Handelsregisterauszug (wenn eine juristische Person Eigentümerin ist)

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h) Sonstiges

Die Gemeinde empfiehlt das Reglement und eine Kopie des Antrags dem Architekten zu übergeben. Damit wird gewährleistet, dass ihm die Grundlagen vorliegen, welche zur entsprechenden Qualität und somit zu einer Förderung führen.

i) Kontaktdaten «ImmoQ GmbH»

ImmoQ GmbH

Schaffhauserstrasse 560

8052 Zürich

T +41 43 548 00 71

E-Mail [email protected]

j) Wohnungsnummerierung

Die Richtlinie zur Wohnungsnummerierung des Amts für Statistik liegt diesem Antrag bei.

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Version 1.0 � 30. Juni 2009 1

Anleitung zur Vergabe des Wohnungsidentifikators in den Gemeinden Die Anleitung hat zum Ziel, eine einheitliche Nummerierung der liechtensteinischen Wohnungen mit dem Wohnungsidentifikator (WOID) zu erreichen. Der WOID darf in jedem Gebäude nur einmalig vergeben werden. In Kombination mit dem Gebäudeidentifikator (GEID) dient der WOID der eindeutigen und einmaligen Identifi-zierung aller Wohnungen in Liechtenstein. Diese Anleitung orientiert sich an der Wohnungsnummerierung in der Schweiz und verfolgt einen pragmati-schen Ansatz in dem Sinne, dass die wichtigsten Prinzipien für die Wohnungsnummerierung vorgegeben wer-den. Spezial- und Sonderfälle müssen vor Ort aufgrund der konkreten Situation gelöst werden.

Was?

Alle bewohnbaren Gebäude. Wie?

Geschossdefinition

Massgebend für die Bestimmung des Erdgeschosses ist der offizielle Haupt-eingang (HE) mit Hausnummer. Ist dieser nicht eindeutig identifizierbar, so gilt der Eingang, wo die Briefkasten und das Klingeltableau angebracht sind, als Haupteingang. Führt der Hauseingang zwischen zwei Wohngeschossen ins Haus, so ist das untere Geschoss als Untergeschoss und das obere als Erdgeschoss zu be-zeichnen.

Geschossnummer

Die Geschosse werden grundsätzlich durch eine fortlaufende Zahl (0 � 89) angegeben, wobei das Erdgeschoss als Geschoss "0", das 1. Obergeschoss als Geschoss "01" usw. bezeichnet wird. Um bei Untergeschossen keine negativen Zahlen zu verwenden, werden diese Geschosse mit den Zahlen 99 � 90 absteigend nummeriert. Das erste Untergeschoss erhält somit die Nummer 99.

Wohnungsnummer

Die Wohnungen werden grundsätzlich durch eine zweistellige Zahl (01 � 99) angegeben. Die Wohnungen werden vom Haupteingang her gesehen, links beginnend, im Uhrzeigersinn nummeriert. Übereinander liegende Wohnungen erhalten somit die gleichen Wohnungsnummern.

Wohnungsidentifikator (WOID)

Der Wohnungsidentifikator setzt sich zusammen aus der Geschossnummer und der Wohnungsnummer, z.B. 0102 für die zweite Wohnung (von links) im ersten Obergeschoss.

Wo?

Die Wohnungsidentifikatoren werden in den Gemeinderegistern (GeSoL-Omnis) sowie im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Amtes für Statistik geführt. Da der Wohnungsidentifikator den Einwohnerkontrollen der Gemeinden für die Zuordnung der Personen zu den Wohnungen dient, empfiehlt es sich bei komplexeren Mehrfamilienhäusern, die Wohnungsidentifikatoren auch in Bauplänen zu verzeichnen, die den Einwohnerkontrollen zur Verfügung ste-hen.

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Beispiele für Geschossdefinitionen

Beispiele für Wohnungsindentifikatoren (WOID)

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Version 1.0 � 30. Juni 2009 3

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Version 1.0 � 30. Juni 2009 4

Regelung von Sonderfällen bei der Nachführung Der Umgang mit Sonderfällen soll pragmatisch gehandhabt werden und verhältnismässig sein. Es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Wohnungsidentifikator in einem Gebäude nur einmalig verwendet wird. Wohnungsdivision (�Splitting�) Bei einer Wohnungsdivision behalten die nicht betroffenen Wohnungen ihre Nummerierungslogik bei. Den be-troffenen Wohnungen werden neue Nummern und damit auch neue WOID zugeordnet. Diese Nummern wer-den fortlaufend und aufbauend auf den zuletzt verwendeten Nummern auf dem Stockwerk vergeben. Bei grösseren Umbauten kann eine komplette Neunummerierung des Stockwerks sinnvoll sein.

Wohnungszusammenlegung Bei einer Wohnungszusammenlegung behalten nicht betroffene Wohnungen ihre Nummerierungslogik bei. Bei den betroffenen Wohnungen wird eine neue Wohnungsnummer und damit auch ein neuer WOID vergeben. Bei grösseren Umbauten kann eine komplette Neunummerierung des Stockwerks sinnvoll sein.

Bildung von Wohnungen über mehrere Geschosse mit Eingängen auf jedem Geschoss Massgebend für die Nummerierung ist die unterste Wohnungstüre. Erweiterung bzw. Aufstockung des Gebäudes Fortlaufende Wohnungsnummerierung gemäss Anleitung. Quelle: Diese Anleitung basiert auf der Richtlinie zur Wohnungsnummerierung, die vom Bundesamt für Statistik herausgegeben wurde (Stand Februar 2008). Die aktuelle Version ist abrufbar auf der Internetseite des Amtes für Statistik, www.as.llv.li, unter der Rubrik "Register".