TKG Infrastrukturrecht Status quo und Entwicklungen

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1 JUCONOMY Rechtsanwälte | www.juconomy.de | Dr. Martin Geppert TKG Infrastrukturrecht Status quo und Entwicklungen 4. Breitbandsymposium 11.03.2015

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TKG Infrastrukturrecht

Status quo und Entwicklungen

4. Breitbandsymposium 11.03.2015

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Die aktuellen Infrastrukturregelungen im

Überblick (incl. Gestattungsrechte / Inhouse-

Erschließung)

Rechtliche Praxis: Anspruchserhebung,

Konfliktbewältigung, Streitverfahren

Entwicklungen: EU-KostensenkungsRL und neues

Infrastrukturgesetz

Kontakt

Agenda

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Die aktuellen Infrastrukturregelungen im Über-

blick (incl. Gestattungsrechte / Inhouse-

Erschließung)

§ 77a Abs. 1 und 2 Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen

durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 77a Abs. 3 Infrastrukturatlas

§ 77b Alternative Infrastrukturen

§ 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des

Bundes

§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen

§ 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur

§ 68 Abs. 2 Alternative Verlegetechniken

§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden

(„Hausstich“)

§ 2 Nr. 15 b) der Betriebskostenverordnung

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§ 77a Abs. 1 und 2 Gemeinsame Nutzung von Infra-

strukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommuni-

kationsnetze

Norminhalt Anordnungsbefugnis für BNetzA, zur gemeinsamen Nutzung von

Verkabelungen oder Kabelkanälen in Gebäuden oder bis zum ers-

ten Konzentrations- oder Verteilpunkt

Verpflichtete TK-Netzbetreiber mit bestehendem Wege- bzw. Grundstücks-

nutzungsrecht (z.B. Nutzungsvertrag, Gestattungsvertrag)

TK-Netzbetreiber mit Verfahrensansprüchen auf Grundstücks-

nutzung

Eigentümer von Verkabelungen und Kabelkanälen

Berechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (auch für Netze außerhalb NGA!)

Verfahren Stellungnahmemöglichkeit „aller interessierten Kreise“; Beteiligung

des BKartA sowie Entscheidung durch Beschlusskammer

Rechtsfolge Anordnung bei „wirtschaftlicher Ineffizienz“ oder „praktischer Un-

möglichkeit einer Duplizierung; angemessenes Entgelt mit Risiko-

anpassung.

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§ 77a Abs. 3 Infrastrukturatlas

Norminhalt Informationspflicht auf Verlangen der BNetzA bezüglich von „Ein-

richtungen“ zur Nutzung für Telekommunikationszwecke

Verpflichtete Telekommunikationsnetzbetreiber, Unternehmen, jur. Personen des

öffentlichen Rechts

Berechtigte Interessenten, die Einsichtnahmebedingungen der BNetzA erfüllen

Verfahren Anforderung durch BNetzA, Kennzeichnung versorgungsrelevanter

Einrichtungen, die nicht in den ISA aufgenommen werden sollen,

Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Rechtsfolge Erstellung eines detaillierten Geodaten-Verzeichnisses (Web-GIS-

Applikation); erwünschte Aufdeckung und Nutzung von Synergien

zwischen Breitbandausprojekten und Infrastrukturinhabern

unterscheide ISA vom „Breitbandatlas“!

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§ 77b Alternative Infrastrukturen

Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung; Angebot zur Mitnutzung von

Einrichtungen zu unterbreiten, die zum Auf-/Ausbau von NGA-

Netzen geeignet sind gegen angemessenes Entgelt / Verhand-

lungspflicht.

Verpflichtete Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts

mit „Einrichtungen“, die zum Auf- und Ausbau von NGA-Netzen

genutzt werden können; § 3 Nr. 33b sehr weitgehende Defini-

tion.

Berechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau)

Verfahren schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung

Schlichtungsverfahren bei der BNetzA, Frist: vier Wochen ab Zu-

gang der Anfrage

Rechtsfolge Nicht-Verbindlicher Schlichterspruch bei Nichteinigung, Anwen-

dung der BNetzA Schlichtungsordnung (die für diese Art von Aus-

einandersetzungen aber nicht konzipiert ist).

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§ 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Bau-

last des Bundes

Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung, die Mitnutzung der Teile von

Bundesfernstraßen zu gestatten, die zum Auf-/Ausbau von NGA-

Netzen geeignet sind gegen kostendeckendes Entgelt; Zugang zum

Bestand

Verpflichtete Bund als Träger der Straßenbaulast

Für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sind Gemeinden

> 80.000 Einwohner Träger der Straßenbaulast!

Berechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau)

Verfahren schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Streit-

beilegungsverfahren gem. § 133 TKG bei der BNetzA; keine Fristenre-

gelung für Dauer der bilateralen Verhandlungen

Rechtsfolge Verbindliche Entscheidung der BNetzA (Beschlusskammer) bei Nicht-

einigung.

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§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstraßen

Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung, die Mitnutzung der Teile von

Bundeswasserstraßen zu gestatten, die zum Auf-/Ausbau von NGA-

Netzen geeignet sind gegen kostendeckendes Entgelt; Zugang zum

Bestand

Verpflichtete Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen

Berechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau)

Verfahren schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Streit-

beilegungsverfahren gem. § 133 TKG bei der BNetzA; keine Fristen-

regelung für Dauer der bilateralen Verhandlungen

Rechtsfolge Verbindliche Entscheidung der BNetzA (Beschlusskammer) bei

Nichteinigung.

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§ 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur

Norminhalt Gesetzesunmittelbare Verpflichtung, die Mitnutzung der Teile der

Eisenbahninfrastruktur zu gestatten, die zum Auf-/Ausbau von

NGA-Netzen geeignet sind gegen kostendeckendes Entgelt; Zu-

gang zum Bestand

Verpflichtete Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich überwiegend in der

Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden

Unternehmens befinden

Berechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-Ausbau)

Verfahren schriftliche Anfrage des Berechtigten; bei fehlender Einigung Streit-

beilegungsverfahren gem. § 133 TKG bei der BNetzA; keine Fristen-

regelung für Dauer der bilateralen Verhandlungen

Rechtsfolge Verbindliche Entscheidung der BNetzA (Beschlusskammer) bei

Nichteinigung.

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§ 68 Abs. 2 Alternative Verlegetechniken

Norminhalt Antragsrecht bezüglich der Verlegung von Glasfasern oder Leerroh-

ren, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, im Micro-

oder Minitrenchingverfahren

Verpflichtete Träger der Straßenbaulast - Ausnahme: Bundesautobahnen und au-

tobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen

Berechtigte Nutzungsberechtigte Betreiber öffentlicher TK-Netze (für den NGA-

Ausbau)

Verfahren Antrag beim Straßenbaulastträger; Rechtsanspruch auf stattgeben-

de Entscheidung, falls keine Beeinträchtigung des Schutzniveaus,

Erhöhung Verwaltungsaufwand sowie Kostenübernahme Antrag-

steller

Rechtsfolge Zustimmung zur Verlegung in Abweichung von den sonst gelten-

den Regeln der Technik.

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§ 76 Gebäudeanschluss („Hausstich“)

Norminhalt Gebäudeanschluss für NGA-Netze auch gegen den Willen des Eigen-

tümers, wenn

durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage für TK-Zwecke „aufge-

rüstet“ werden kann und Nutzbarkeit des Grundstücks wird nicht

dauerhaft zusätzlich eingeschränkt oder

Grundstück einschließlich der Gebäude wird nicht unzumutbar be-

einträchtigt.

Verpflichtete Eigentümer

Berechtigte Errichter und Betreiber von TK-Linien

Verfahren Zivilrechtliche Durchsetzung

Rechtsfolge Durchsetzung des Gebäudeanschlusses (Durchsetzung auch eines

HFC-Anschlusses?)

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§ 2 Nr. 15 b) der Betriebskostenverordnung

(„Sammelinkasso“)

„b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteil-

anlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die

laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse;“

Begründung zu § 2 Nr. 15 b) der BetriebskostenVO:

Die geltende Betriebskostenverordnung ermöglicht mit § 2 Nr. 15 die Umla-

ge von Kosten für eine TV-Grundversorgung, die über Breitbandkabelnetze

angeboten werden. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Umlagefä-

higkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgel-

te für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk alle leitungsgebun-

denen Breitbandinfrastrukturen erfasst.

Die technologieneutrale Ausgestaltung der Regelung erfolgt mit Blick auf die

technische Fortentwicklung, die entsprechende Angebote sowohl über her-

kömmliche klassische Telekommunikationsnetze als auch über neue

moderne Breitband-infrastrukturen wie zum Beispiel Glasfasernetze er-

möglicht.

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„altes“ TKG-Infrastrukturrecht bleibt erhalten

§ 68 ff. kostenfreie Nutzung (öffentlicher) Verkehrswege

§ 76 Querung privater Grundstücke durch Telekommuni-

kationslinien - Zumutbarkeit; Geldersatz

Nutzungsvertrag mit Grundstückseigentümer § 45a (GEE)

für den Fall des Anschlusses von Gebäuden; anderer

Netzbetreiber kann ggf. erteilten Nutzungsvertrag “mit-

nutzen” § 45a Abs. 3

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Eine Frage der Definition: was sind „Netze der nächs-

ten Generation”?

Begriff im TKG zwar verwendet, aber NICHT selbst NICHT

definiert.

Laut Begründung TKG-Regierungsentwurf soll sich Defini-

tion der sog. “NGA-Empfehlung” der EU-Kommission

entnehmen lassen (2010/572/EU).

Nr. 11 der NGA-Empfehlung:

„Zugangsnetze der nächsten Generation“ („NGA-Netze“)

sind leitungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig

oder teilweise aus optischen Bauelementen bestehen und

daher Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leis-

tungsmerkmalen (z.B. mit einem höheren Durchsatz) er-

möglichen, die über das hinaus gehen, was mit schon be-

stehenden Kupferkabelnetzen angeboten werden kann.

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In den meisten Fällen sind NGA-Netze das Ergebnis der

Aufrüstung bereits bestehender Kupfer- oder Koaxialka-

bel-Zugangsnetze.

jedoch KEINE funkgestützten Netze (LTE o.a.)

aber HFC-Netze, FTTC-Netze sind von der Definition um-

fasst.

Nur NG-Anschlussnetze, keine sonstigen NG-

Infrastrukturen

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Gestattungsrechte / Inhouse-Erschließung

„wer darf ins Haus?“

Grundlage: Zivilrecht

§ 903 BGB Nutzungsbefugnis des Grundstückseigen-

tümers

wem gehört das verlegte Inhouse-Netz?

Scheinbestandteil § 95 BGB oder wesentlicher Bestandteil §§ 93,

94 BGB (Eigentum des Grundstückseigentümers nach § 946 BGB)

TK-Netzbetreiber für das Inhouse-Netz oft nur in Rolle des

„Monteurs“ Verkabelung gehört Gebäudeeigentümer

eigentumsrechtliche Differenzierung je nach Komponente des

Inhouse-Netzes möglich (Mini-DSLAM, Leitungen unter Putz,

APL)

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Einschränkungen des Eigentumsrechts

Einschränkungen im Eigentümer-Mieter-Verhältnis mög-

lich: Klage des Mieters auf Einwilligung zur Grundstücks-

eigentümererklärung / Nutzungsvertrag

Duldungspflichten nach § 76 TKG

§ 76 Abs. 1 Nr. 2 (keine unzumutbare Beeinträchtigung) als all-

gemeine Regelung

bei Überschreitung dieses Rahmens nur nach § 76 Abs. 1 Nr. 1

(durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage, die zu TK-Zwecken

genutzt werden kann); bsp. Energie, Wasser u.a.

begründet gesetzliches Schuldverhältnis mit Ausgleichspflichten;

auch „Gebäudeanschluss“ für NGA durchsetzbar.

verfassungsrechtlich geprüft und bestätigt für Grundstücksnut-

zung unvereinbar ist jedoch 6 m hoher Mast oder KVz-

Aufstellung); für Gebäudeanschluss verfass.rechtlich offen.

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Sonstige Mitbenutzungsansprüche

Mitbenutzungsanspruch § 70 gilt nur für Verkehrswege

und nicht für Inhouse-Netze

Mitbenutzungsanspruch § 45a Abs. 3 TKG für Inhouse-

Netze blieb fast ohne praktische Relevanz; neuer § 77a

Abs. 1 und 2 TKG hat mehr Durchsetzungskraft.

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Eigentümer gestattet im Regelfall mit Grundstücksei-

gentümererklärung / Nutzungsvertrag / Gestattungs-

vertrag die Nutzung seines Eigentums / Inhouse-Netz

§ 45a Abs. 1 TKG mit Anlage (Nutzungsvertrag; früher

GEE) wird in Praxis vielfach anders geregelt.

Bsp.: lang laufende Gestattungsverträge der CATV-

Netzbetreiber, neue Nutzungsvereinbarung Telekom

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Streitthema: Exklusivität von Gestattungsverträgen

Insb. CATV-Betreiber - Wohnungswirtschaft suchen sich

zu schützen.

AGB-rechtliche und kartellrechtliche Bewertung

Weite Exklusivität (Errichtung paralleler Infrastrukturen ausge-

schlossen) ist kartellrechtlich bedenklich

Enge Exklusivität (Errichtete Infrastruktur exklusiv zu nutzen mit

Ausnahme gesetzlicher Mitbenutzungsansprüche) möglich

früher bis zu 15 Jahre Exklusivität – zu begründen mit konkreter

Investition

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OLG Düsseldorf 14.3.2013 im Verfahren Unity/KabelBW:

Abgrenzung zwischen Einzelnutzer und Mehrnutzerverträgen

angebotenes Sonderkündigungsrecht der Gestattungsverträge

wird als eher untaugliche Kompensation angesehen.

BKartA deutet im Freigabebeschluss 2-Jahres-Grenze an:

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Exkurs: Regulierung der „Endleitung“

Ausgangsfrage: Wie weit reicht die Teilnehmeranschlussleitung

(TAL)?

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§ 3 Nr. 21 TKG: „Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung,

mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des

Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer

gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen

verbunden wird; damit Bestandteil der Zugangsverpflichtung

Zugang jedoch nur zur vorhandenen Infrastruktur; Aus-

nahme für spezielle Fälle; daher differenzierte Regulie-

rung

Neubau (= keine TAL) nicht geschuldet

Reparatur (auch der sog. „Teilneubau“) geschuldet; Umsetzung

durch Zusatzvereinbarung

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Exkurs: Festnetzregulierung – die wichtigsten Vorleis-

tungsentgelte

Stand: 1.3.2015:

HVt-TAL (Full unbundling) pro Monat 10,19 €

KVz-TAL pro Monat 6,79 €

Schaltverteiler-TAL pro Monat 7,71 €

TAL (LineSharing) pro Monat 1,78 €

Multifunktionsgehäuse pro Monat (geteilt durch die Anzahl

der genutzten Einbauplätze)

107,23 €

Überlassung Glasfaser zwischen

HVt und MFG

pro Monat (2 GF) 66,75 €

Viertel eines Kabelkanalrohres monatlich pro Meter 0,09 €

IP BSA (Layer3) pro Monat (shared - ADSL)

pro Monat (stand alone- ADSL)

pro Monat (stand alone- VDSL bis 50

Mbit/s)

8,12 €

18,20 €

25,32 €

WIA pro Monat (shared)

pro Monat (stand alone)

9,37 €

19,87 €

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Rechtliche Praxis: Anspruchserhebung, Konflikt-

bewältigung, Streitverfahren

(wenige) § 77b TKG-Verfahren bekannt. Bsp.: Telekom will

eigenes Glasfaserkabel in Kabelinfrastrukturen von

Stadtwerken einbringen:

Schlichtungsvorschlag BNetzA bezüglich Überlassungs-

entgelte orientiert sich an den ex-ante-regulierten Ent-

gelten gegenüber Telekom!!!

Anzuwendende Schlichtungsordnung nach § 77b TKG ist

die Schlichtungsordnung zwischen Teilnehmern und TK-

Netzbetreiber nach § 47a Abs. 4 TKG „passt eigentlich

nicht auf Unternehmen“.

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Schlichtungsverfahren ist freiwillig; der Antragsgegner

(z.B. Stadtwerk) ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen

die Zustimmung zur Durchführung der Schlichtung zu

verweigern.

Der Schlichtungsspruch der BNetzA ist nicht verbindlich.

Kosten des Schlichtungsverfahrens bestimmt BNetzA;

Kostenpflicht beginnt mit Teilnahmeerklärung des An-

tragsgegners am Schlichtungsverfahren.

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zu § 77e TKG (Eisenbahninfrastruktur) ist bisher 1 Verfah-

ren bekannt geworden (Global Connect GmbH ./. DB

Netz AG wg. Benutzung Trassen / Tröge Hindenburg-

damm).

verbindliche, verpflichtende Entscheidung der BNetzA

Verfahren sehr kompliziert; mehrstufig; zeitaufwändig

1. Entscheidung „dem Grunde nach“, 2. Entscheidung

über Ausgestaltung der Mitnutzung und ggf. 3. Entschei-

dung über Entgeltkonditionen:

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Entwicklungen: EU-KostensenkungsRL und

neues Infrastrukturgesetz

zunächst als Verordnung geplant, dagegen heftiger Wi-

derstand

soll Verwirklichung der EU-digitalen Agenda 2020 unter-

stützen (alle Europäer mind. 30 Mbit/s und mind. 50 %

Haushalte mind. 100 Mbit/s

Festlegung unionsweiter Mindestrechte und –pflichten

für NGA-Ausbau

Findung und Nutzung von Synergien

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Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen /

„Alternative Infrastrukturen“

Art. 3 Abs. 2 RL: jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, „allen

zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen

Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von

Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kom-

munikation zu fairen Bedingungen stattzugeben“.

„Netzbetreiber“ sind laut der Definition in Art. 2 Satz 2

Abs. 1 RL neben den Betreibern von Telekommunikati-

onsnetzen auch Gas-, Strom-, Fernwärme- und Wasser-

netzbetreiber sowie Betreiber von Schienen- und Stra-

ßennetzen sowie Häfen und Flughäfen.

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„physische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie

sind: Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten

aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkompo-

nenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungs-

rohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Ge-

bäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und

Pfähle;

sind NICHT: Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel,

sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit

Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

Die Verpflichtung gilt unabhängig von einer eventuell be-

stehenden beträchtlichen Marktmacht.

Art. 3 Abs. 3 RL: Das Recht zur Zugangsverweigerung be-

steht unter bestimmten Voraussetzungen.

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Art. 3 Abs. 4 RL: Kommt eine Einigung nicht innerhalb von

zwei Monaten zustande, hat jede Partei das Recht, die

nationale Regulierungsbehörde als „zuständige nationale

Streitbeilegungsstelle“ anzurufen. Diese trifft sodann in-

nerhalb von vier Monaten eine verbindliche Entschei-

dung, unter Festlegung der Zugangsbedingungen und

Entgelte (Art. 3 Abs. 5 RL).

Folgen für das TKG

§ 77b TKG zwar weiter: Nicht nur Netzbetreiber, sondern

„Unternehmen“ und juristische Personen des öffentlichen

Rechts, aber auch enger, da keine verbindliche Streitent-

scheidung vorgesehen ist.

Anpassungsbedarf des TKG (RL muss bis 1.1.2016 umge-

setzt sein und ab 1.7.2016 als nationales Recht gelten).

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Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen/

„Infrastrukturatlas“

Art. 4 RL: „zentrale Informationsstelle“ (nicht notwendi-

gerweise die nationale Regulierungsbehörde) sammelt

Mindestinformation über bestehende physische Infra-

strukturen anderer Netzbetreiber und macht diese Unter-

nehmen auf Antrag zugänglich, die den Ausbau von

Hochgeschwindigkeitsnetzen vornehmen wollen.

Art. 4 Abs. 3 RL: jeder Netzbetreiber muss auf konkrete

Aufforderung der zentralen Informationsstelle die Min-

destinformation über seine physischen Infrastrukturen in

elektronischer Form zur Verfügung stellen und diese nach

jeder Änderung auch aktualisieren.

Verbindliche Streitentscheidung durch eine nationale

Streitbeilegungsstelle innerhalb von 2 Monaten.

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Folgen für das TKG:

Der „Infrastrukturatlas“ gemäß § 77a Abs. 3 TKG (sich in

der Formulierung stützend auf Art. 12 Abs. 4 RahmenRL)

ist anders konzipiert.

Personaler Anwendungsbereich ist nach TKG weiter.

Einsichtnahmeberechtigter hat keinen verbindlichen

Rechtsanspruch.

Nach RL nur „Mindestinformationen“ bereitzustellen.

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Koordinierung und Transparenz von Bauarbeiten

Insb. Verpflichtungen gegenüber Netzbetreibern, die

Bauarbeiten aus öffentlichen Mittel finanzieren, Anträge

auf Koordinierung von Bauarbeiten zulassen.

Ggf. verbindliche Streitentscheidung durch die nationale

Streitbeilegungsstelle

Verpflichtungen der Netzbetreiber Mindestinformationen

über die Bauarbeiten – auf Antrag – zur Verfügung zu

stellen.

Zugänglichmachung der Informationen über die zentrale

Informationsstelle

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Inhouse-Infrastruktur / „Hausstich“

Art. 8 RL: Sämtliche Neubauten mit Bauantrag nach dem

31.12.2016 müssen mit hochgeschwindigkeitsfähigen In-

house-Infrastrukturen ausgestattet werden.

Neue Mehrfamilienhäuser müssen mit Bauantrag nach

dem 31.12.2016 müssen innerhalb oder außerhalb des

Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet

werden, welcher für TK-Betreiber zugänglich ist und den

Anschluss an die Inhouse-Infrastruktur ermöglicht.

Die Verpflichtungen gelten ebenfalls für die Fälle, in de-

nen „umfangreiche Renovierungen“ durchgeführt wer-

den.

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Vergabe eines (freiwilligen) Broadband-Ready-

Labels für die entsprechend ausgestatteten Gebäude

Ist in den betreffenden Liegenschaften keine entspre-

chende Inhouse-Infrastruktur vorhanden, sollen TK-

Netzbetreiber die Möglichkeit haben, eigene Inhouse-

Verkabelungen bis zum Endkunden zu verlegen, sofern

jedenfalls der Eingriffe in das Privateigentum minimiert

wird.

Folgen für das TKG:

Verpflichtungen müssen ggf. in landesrechtlichen Bau-

ordnungsvorschriften geregelt werden. TKG enthält aber

bereits den „Hausstich“.

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Weiterer Fahrplan:

BMVI will „Anfang März 2015“ den Entwurf eines Infra-

strukturgesetzes vorlegen, mit dem das TKG u.a. Gesetze

geändert werden sollen.

Durch das Infrastrukturgesetz soll die BNetzA effektiver

ermächtigt werden, Inhaber von für die TK-Branche nutz-

baren Infrastrukturen, wie Energieversorger, Bahn, Kom-

munen zur Mitbenutzung verpflichten zu können. Zudem

soll auch ein einfacherer Zugang zu Mobilfunkmasten der

Netzbetreiber geregelt werden.

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verbände, Hersteller und Systemausrüster

TK-Diensteanbieter und Unternehmen mit Beratungsbedarf

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