TRACES- Kurzanleitung für Zollmeldepflichtige · Nur Zollmeldepflichtige, die einen Kurs des BLV...

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV 1/21 TRACES- Kurzanleitung für Zollmeldepflichtige Version März 2016 Inhalt 1. Das Wichtigste in Kürze ............................................................................................................. 1 2. Hintergrund .................................................................................................................................. 2 3. Erste Schritte ............................................................................................................................... 2 4. Suchen und Anzeigen einer TRACES-Meldung ....................................................................... 6 5. Adressbewirtschaftung / Organisationen in TRACES ............................................................. 7 6. Klonieren von Veterinärbescheinigungen ................................................................................ 8 7. Eintrag des gemeinsamen Veterinärdokuments, Teil 1 ........................................................ 12 8. Verfahren der überwachten Beförderung (Channeling) ........................................................ 17 9. Voranmeldung an den grenztierärztlichen Dienst ................................................................. 18 10. Informationsbeschaffung ......................................................................................................... 18 11. Problemlösung/ Kontakte ......................................................................................................... 19 12. Notfallplan/ Systemausfall TRACES ........................................................................................ 21 1. Das Wichtigste in Kürze TRACES dient im grenzüberschreitenden Verkehr der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Tieren und Waren. Die Zollmeldepflichtigen sind im Fall von Importen aus Drittländern verpflichtet, die notwendigen Angaben zu für die grenztierärztliche Kontrolle erfassen und dem grenztierärztlichen Dienst vor Ankunft der Sendung zu übermitteln. Nur Zollmeldepflichtige, die einen Kurs des BLV absolviert haben, dürfen TRACES bedienen. Die Berechtigung ist persönlich und nicht übertragbar. Beim Wechsel in eine andere Firma kann die Berechtigung im Namen der neuen Firma genutzt werden, sofern diese als zollmeldepflichtige Or- ganisation angemeldet wurde. TRACES sollte mindestens einmal monatlich genutzt werden, um eine Inaktivierung des Zuganges zu vermeiden. Bevor mit dem Eintrag in TRACES begonnen wird, ist sicherzustellen, dass: 1. Sämtliche Angaben zur Sendung vorliegen 2. Die Handelsbeteiligten in TRACES eingetragen sind Berechtigt zum Eintrag von Adressen von Bestimmungsbetrieben in TRACES ist in der Regel die zuständige lokale Behörde (in der Schweiz: Kantonstierärzte, Kantonschemiker). Sofern für die Tätigkeit des Bestimmungsbetriebs Bewilligungen notwendig sind, darf die kantonale Behörde erst nach Erteilung der Bewilligung einen Eintrag in TRACES machen. Die von den Zollmeldepflichtigen finalisierten TRACES- Meldungen sind elektronisch zu unter- schreiben. Ein Ausdruck der Meldung ist dem grenztierärztlichen Dienst zu übermitteln (Fax oder Mailanhang). Für fehlende oder fehlerhafte Meldungen kann der GTD eine Gebühr erheben. Falschangaben können strafrechtliche Folgen haben.

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen BLV

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TRACES- Kurzanleitung für Zollmeldepflichtige

Version März 2016

Inhalt

1. Das Wichtigste in Kürze ............................................................................................................. 1

2. Hintergrund .................................................................................................................................. 2

3. Erste Schritte ............................................................................................................................... 2

4. Suchen und Anzeigen einer TRACES-Meldung ....................................................................... 6

5. Adressbewirtschaftung / Organisationen in TRACES ............................................................. 7

6. Klonieren von Veterinärbescheinigungen ................................................................................ 8

7. Eintrag des gemeinsamen Veterinärdokuments, Teil 1 ........................................................ 12

8. Verfahren der überwachten Beförderung (Channeling) ........................................................ 17

9. Voranmeldung an den grenztierärztlichen Dienst ................................................................. 18

10. Informationsbeschaffung ......................................................................................................... 18

11. Problemlösung/ Kontakte ......................................................................................................... 19

12. Notfallplan/ Systemausfall TRACES ........................................................................................ 21

1. Das Wichtigste in Kürze

TRACES dient im grenzüberschreitenden Verkehr der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit

von Tieren und Waren.

Die Zollmeldepflichtigen sind im Fall von Importen aus Drittländern verpflichtet, die notwendigen

Angaben zu für die grenztierärztliche Kontrolle erfassen und dem grenztierärztlichen Dienst vor

Ankunft der Sendung zu übermitteln.

Nur Zollmeldepflichtige, die einen Kurs des BLV absolviert haben, dürfen TRACES bedienen.

Die Berechtigung ist persönlich und nicht übertragbar. Beim Wechsel in eine andere Firma kann die

Berechtigung im Namen der neuen Firma genutzt werden, sofern diese als zollmeldepflichtige Or-

ganisation angemeldet wurde.

TRACES sollte mindestens einmal monatlich genutzt werden, um eine Inaktivierung des Zuganges

zu vermeiden.

Bevor mit dem Eintrag in TRACES begonnen wird, ist sicherzustellen, dass:

1. Sämtliche Angaben zur Sendung vorliegen

2. Die Handelsbeteiligten in TRACES eingetragen sind

Berechtigt zum Eintrag von Adressen von Bestimmungsbetrieben in TRACES ist in der Regel die

zuständige lokale Behörde (in der Schweiz: Kantonstierärzte, Kantonschemiker). Sofern für die

Tätigkeit des Bestimmungsbetriebs Bewilligungen notwendig sind, darf die kantonale Behörde erst

nach Erteilung der Bewilligung einen Eintrag in TRACES machen.

Die von den Zollmeldepflichtigen finalisierten TRACES- Meldungen sind elektronisch zu unter-

schreiben.

Ein Ausdruck der Meldung ist dem grenztierärztlichen Dienst zu übermitteln (Fax oder Mailanhang).

Für fehlende oder fehlerhafte Meldungen kann der GTD eine Gebühr erheben.

Falschangaben können strafrechtliche Folgen haben.

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2. Hintergrund

TRACES ist ein europäisches tierärztliches Informationssystem, welches im grenzüberschreitenden Verkehr

von Tieren, Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten zum Informationsaustausch zwischen den Veteri-

närbehörden dient. Die Schweiz ist vollständig in das System integriert.

Die Zollmeldepflichtigen sind bei der Einfuhr aus Drittländern verpflichtet, die notwendigen Angaben zur Sen-

dung vor deren Ankunft an den schweizerischen Aussen-Grenzen der Flughäfen Zürich und Genf im System

TRACES zu erfassen.

2.1. Sendungsbegriff

Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, die mit dem gleichen Transport-

mittel befördert werden, aus dem gleichen Staat oder, bei seuchenpolizeilicher Regionalisierung, aus der

gleichen Region stammen, für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind und die auf dem gleichen

GVDE aufgeführt werden können

2.2. Vorbereitungen

Vor Beginn der TRACES Eintragungen des Teils 1 des gemeinsamen Veterinärdokumentes Einfuhr (GVDE)

muss sich der Zollmeldepflichtige die notwendigen Dokumente und Angaben beschaffen:

1. Angaben zur Sendung (Kopie der Drittlandbescheinigung)

2. Gültige Zollcodes der Waren / Tiere inkl. Detailangaben zur Art/ Identifizierung

3. Angaben zum Exporteur und zum Herkunftsbetrieb

4. Angaben zum Empfänger

5. Angaben zum Importeur und Bestimmungsbetrieb (mit kantonaler Zulassungsnummer)

6. Angaben zum Transport (Flugnummer, Frachtbriefe, geplante Ankunftszeit bei der grenztierärztlichen

Kontrollstelle)

Bei Tieren zusätzlich:

7. Angaben zum Transport nach der Abfertigung, inkl. Zulassungsnummer des gewerbsmässigen

Transporteurs.

WICHTIG: Gültige Adresseinträge müssen sichergestellt sein, bevor mit der Eingabe von TRACES-Daten

begonnen wird (s. Kap.5).

3. Erste Schritte

3.1. Zugang / Anmeldung

Zu TRACES haben nur zollmeldepflichtige Personen Zugang, welche eine TRACES Kurs des Bundesamtes

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV besucht haben. Zu diesem Zweck muss zunächst ein

zollmeldepflichtiges Unternehmen durch das BLV registriert werden sowie ein Anmeldeformular für den Kurs

ausgefüllt werden.

Anmeldungen via Webseite können nicht akzeptiert werden.

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Angemeldete Personen erhalten den Zugang einige Tage vor dem Kurs zugestellt und müssen das Mail mit

den Anmeldedaten zum Kurs mitbringen. Nach dem Kurs wird eine Kursbestätigung ausgestellt.

Wenn ein Zugangsberechtigter das zollmeldepflichtige Unternehmen verlässt, muss er dies dem BLV mel-

den. Er kann eine Zugangsberechtigung als anmeldepflichtige Person für seinen neuen Arbeitgeber beantra-

gen, sofern dieses Unternehmen bereits als zollmeldepflichtiges Unternehmen registriert ist (Kopie der Kurs-

bestätigung beilegen).

3.2. E-Mail-Mitteilung der EU lesen

Beispiel:

Guten Tag, Rolf,

Ihr Konto für das Trade Control and Expert System wurde aktiviert. Sie können sich ab sofort wie folgt an-

melden:

Benutzername: [email protected]

Kennwort: TR935081289

Klicken Sie hier, damit Sie Zugriff auf die Anwendung haben.

3.3. Anmeldung im System

Zugang zur Anwendung: https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces

Eigene E-mail-Adresse eingeben

Erhaltenes Kennwort eingeben

Anmeldung klicken

Die Zugangsberechtigung zu TRACES ist persönlich und darf nicht an andere

Personen weitergegeben werden. Sie gilt unbeschränkt

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3.4. Auswahl der Sprache

3.5. Kennwort ändern

Neues eigenes Kennwort eingeben

Sicherheitsfrage eingeben

Das Passwort für TRACES muss mindestens 10 Stellen lang sein und muss Gross- und

Kleinbuchstaben sowie Ziffern und mindestens ein Sonderzeichen wie etwa Frage-/ Aus-

rufezeichen (?,!) oder z.B. Prozentzeichen (%) etc. enthalten

Neues eigenes Kennwort und Sicherheitsfrage mit Antwort sich mer-ken und notieren, an sicherem Ort verwahren

Altes Kennwort eingeben

im Hauptmenü die Verknüpfung

Kennwort ändern anklicken

Neues eigenes Kennwort bestätigen

Auswahl der Sprache

de deutsch fr französisch it italienisch

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3.6. Kennwort vergessen

3.7. Persönliches Benutzerprofil einstellen

Die Adresse sollte wenn nötig vervollständigt werden. Name prüfen, Telefon / Fax ergänzen (internationale

Schreibweise (Beispiel: +41(0)31 323 30 33)

3.8. Abmelden vom System

Kennwort vergessen:

E-mail-Adresse eingeben

und hier klicken

Neues Kennwort wird per E-mail

zugesandt

(ev. erfolgt Sicherheitsfrage)

die immer sichtbare Verknüpfung Abmelden anklicken

Benutzerprofil anpassen

Hier klicken

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4. Suchen und Anzeigen einer TRACES-Meldung

4.1. Eröffnen des Registers

4.2. Suchen einer TRACES-Meldung

Suchkriterien eingeben und die Verknüpfung Suchen anklicken

Zollmeldepflichtige finden nur Bescheinigungen, die sie erstellt

haben! Relevante Bescheinigung öffnen.

Suchen/ Neues Dokument erstellen

Für Tiere aus Drittländern diese Verknüpfung anklicken

Suchen/ Neues Dokument erstellen

Für Tierprodukte aus Drittländern diese Verknüpfung

anklicken

Suchen/ Neues Dokument aus bestehender Dritt-

landbescheinigung erstellen

„Klonieren“

Zusatz-/Suchhilfe mit Zeichen % (z.B. Pro% - für Provet, Progress) etc.)

Suchen/ Neues Dokument aus bestehender Dritt-

landbescheinigung erstellen

„Klonieren“

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5. Adressbewirtschaftung / Organisationen in TRACES

5.1. Zollmeldepflichtige

Die Firmen, welche die Zollabfertigung machen, müssen vorgängig beim BLV registriert sein. Sie werden

einem grenztierärztlichen Dienst (ZH oder GE) zugeordnet.

Der Zollmeldepflichtige (Deklarant, Spediteur) muss einen TRACES- Kurs absolvieren und als Nutzer von

TRACES registriert sein. Er trägt Teil 1 des gemeinsamen Veterinärdokumentes Einfuhr (GVDE) ein.

5.2. Importeure

Importeure, welche nicht selbst Bestimmungsbetriebe sind (Handelsfirmen), werden vom BLV eingetragen.

Importeure, welche gleichzeitig Bestimmungsbetriebe sind, werden beim Eintrag des Bestimmungsbetriebs

durch den Kanton automatisch erfasst.

5.3. Eintrag von Betrieben in der Schweiz

Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungsbetriebe für gewerbliche Sendungen Tiere und Waren

sowie gewerbsmässige Transporteure vor der Einfuhr einzutragen.

5.4. Eintrag von Betrieben in der EU

Ist eine Sendung, die in der Schweiz abgefertigt wird, zum Weitertransport in die EU vorgesehen, muss ide

zuständige Behörde des Bestimmungsortes den Bestimmungsbetrieb eintragen.

5.5. Tierhaltungen und Tiertransporteure

Einträge von Betrieben müssen durch das kantonale Veterinäramt vorgenommen werden. Für den gewerbs-

mässigen Tiertransport muss zuerst die kantonale Bewilligung erteilt werden.

Listen Kantonale Veterinärdienste: http://www.blv.admin.ch/org/04812/04813/05241/index.html?lang=de

5.6. Lebensmittelbetriebe und Betriebe tierische Nebenprodukte

Einträge von Bestimmungsbetrieben können je nach Zuständigkeit durch das kantonale Labor oder das kan-

tonale Veterinäramt vorgenommen werden. Bei Betrieben mit Bewilligungspflicht muss zuerst die kantonale

Bewilligung erteilt werden.

Listen Kantonale Laboratorien:: http://www.kantonschemiker.ch/

Listen Kantonale Veterinärdienste http://www.blv.admin.ch/org/04812/04813/05241/index.html?lang=de

5.7. Eintrag von Betrieben in Drittländern

Herkunftsbetriebe von Tieren und tierischen Nebenprodukten in Drittländern werden durch das BLV

eingetragen:

Mail an [email protected]

Herkunftsbetriebe von Lebensmitteln in Drittländern werden durch die EU eingetragen; ein Eintrag ist nur

möglich, wenn sich der Exporteur an seine zuständige Behörde wendet, diese den Betrieb prüft und der EU

meldet und der Betrieb bei der EU auf den Drittlandlisten eingetragen wird.

Ausnahmen sind nur möglich, wo keine Zulassungspflicht besteht (z.B. Honig, Froschschenkel): Diese Be-

triebe können durch das BLV eingetragen werden.

Mail an [email protected]

Hinweis:

Adressen gewerbsmässiger Betriebe in der Schweiz müssen grundsätzlich dem Eintrag im

Betriebs- und Unternehmensregister des Bundes (BUR) entsprechen.

Die Zulassungsnummern müssen pro Typ / Kategorie

mit den erteilten Bewilligungen übereinstimmen.

Die Zollmeldepflichtigen, Spediteure und Importeure werden gebeten, die Korrektheit

der Einträge mit den Kantonen - und die Verwendung der korrekten Einträge auch bei

der Abfertigung an anderen Grenzstellen der EU sicherzustellen.

Unkorrekte Adressen in TRACES werden von den Kantonen oder dem BLV gelöscht

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6. Klonieren von Veterinärbescheinigungen

6.1. Hintergrund

Die EU hat einigen Drittländern ermöglicht, die Angaben zu Exportsendungen direkt in TRACES zu erfassen.

Die Zollmeldepflichtigen haben die Möglichkeit, auf diese Daten zuzugreifen und die abgelegten Angaben

direkt in eine neue Voranmeldung (Seite 1 des GVDE’s) zu kopieren (klonen).

So können Doppeleingaben vermieden werden und sie können die Anmeldungen effizienter abwickeln.

Aus folgenden Ländern sind Veterinärbescheinigungen in TRACES zu erwarten:

Bitte beachten Sie, dass die Exportländer keine TRACES-Verpflichtung haben. Es gibt also auch Veterinärbescheinigun-

gen aus diesen Ländern, die nicht via TRACES erstellt wurden (= keine Klonierung möglich)

Europe: 28 EU Member States, 4 EFTA countries, Andorra, Bosnia-Herzegovina, Faroe Islands, the former Yu-

goslav Republic of Macedonia, Kosovo, San Marino, Serbia.

Africa: Algeria, Benin, Cape Verde, Ivory Coast, Kenya, Madagascar, Mauritania, Mauritius, Morocco, Senegal,

Seychelles, South Africa, Tanzania, Tunisia, Uganda.

Americas: Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Falklands Islands, Greenland, Guatemala, Honduras, Mexico, Nica-

ragua, Panama, Peru, Saint Pierre and Miquelon, United States, Uruguay.

Asia: Indonesia, Israel, Philippines, Taiwan, Turkey, Vietnam.

Oceania: French Polynesia, New Caledonia, New Zealand, Papua New Guinea, Republic of Fiji, Solomon Islands.

Zusätzlich Ab 21.3.2016: Australien

Eine Anleitung zum Klonieren finden Sie nachfolgend.

Hinweis: Der Zollmeldepflichtige wird in TRACES als „Für die Sendung verantwortliche Person“ bezeichnet.

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6.2. Vorgang der Klonierung

Die Drittländer erstellen direkt in TRACES Veterinärbescheinigungen (=“Veterinärbescheinigung in die EU“),

gemäss den von der EU vorgegeben Bescheinigungsmustern.

Die Dokumente Veterinärbescheinigung in die EU (kurz: IMPORT) tragen Nummern in diesem Format. Bei-

spiel: IMPORT.SN.2015.0000402

Varianten: Zollmeldepflichtige finden diese Veterinärbescheinigungen:

1) wenn sie in der Exportbescheinigung bereits vom Drittland als Verantwortliche Person für die Sendung

eingetragen wurden (Feld I.6.), erhalten sie ein Mail oder können die Bescheinigung suchen.

oder

2) durch Suchen und Direktzugriff, wenn sie deren TRACES- Nummer sowie die lokale Bezugsnummer

(=Referenz der Veterinärbescheinigung des Drittlandes) kennen.

6.2.1. Variante 1: Verwendung einer dem Zollmeldepflichtigen zugeordneten Drittland-Bescheinigung Der Zollmeldepflichtige wurde in der Veterinärbescheinigung bereits vom Drittland als „Für die

Sendung verantwortliche Person“ eingetragen (Feld I.6.)

6.2.1.1. Vorgehen

Der Zollmeldepflichtige kann problemlos auf die ihn betreffenden Veterinärbescheinigungen zugreifen, wenn

er bereits vom TRACES-Nutzer im Drittland als Verantwortliche Person für die Sendung eingetragen wurde.

(Feld I.6.).

Der Importeur in der Schweiz sollte deshalb dem Exporteur den Zollmeldepflichtigen angeben (Name

und NUMMER (die Nummer Ihres Abfertigungs-Unternehmens: BLVZMP…. oder BVETZMP…..).

Der Exporteur muss diese Angaben an die zuständige Behörde weiterleiten, damit der Eintrag in Feld I.6.

richtig gemacht wird.

6.2.1.2. Zugriff

Die für die Sendung verantwortliche Person erhält, sofern sie in der Bescheinigung IMPORT (Rubrik I.6 in der

Registerkarte „Referenzen“) angegeben wurde und TRACES benutzt, eine automatische Benachrichtigungs-

E-Mail, in der sie über die Erstellung einer Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr in die EU informiert wird.

6.2.1.3. Zugriff über den Hyperlink

Die für die Sendung verantwortliche Person kann diese Veterinärbescheinigungen IMPORT dann direkt auf-

rufen, indem sie den Hyperlink in der ihr übermittelten Benachrichtigungs-E-Mail anklickt.

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6.2.1.4. Zugriff über das Menü

Die für die Sendung verantwortliche Person kann auch über das Menü auf die Veterinärbescheinigung IM-

PORT zugreifen. Dazu muss sie sich bei TRACES anmelden und im linken Menü auf „Veterinärbescheini-

gung in die EU“ klicken, damit die Suchmaske der Bescheinigungen IMPORT angezeigt werden kann.

Die für die Sendung verantwortliche Person kann außerdem die Bescheinigungen IMPORT suchen, die noch

geklont werden müssen, indem sie unter „Veterinärbescheinigung in die EU“ die Rubrik „Zu bearbeiten“ in

den Suchkriterien der Bescheinigungen IMPORT ankreuzt.

6.2.2. Funktionalitäten

6.2.2.1. Änderung der „Veterinärbescheinigung zum Export in die EU“ vor der Klonierung

Der für die Sendung verantwortlichen Person stehen die Möglichkeiten zur Änderung der folgenden Rubriken

zur Verfügung: I.6 „Für die Sendung verantwortliche Person“, I.12 „Bestimmungsort“ und I.16 „Eingangs-

grenzkontrollstelle“ (siehe I.2. Funktionalitäten).

Die für die Sendung verantwortliche Person kann außerdem den Importeur (in der Registerkarte „Handelsbe-

teiligte“) auswählen/ändern.

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6.2.3. Variante2: Suche Veterinärbescheinigung zum Export in die EU (Direkter Zugriff) Der Zollmeldepflichtige wurde in der Veterinärbescheinigung NICHT vom Drittland als Verantwort-

liche Person für die Sendung eingetragen (Feld I.6.)

Um nach einer Bescheinigung mittels Klick auf 'Direkter Zugriff' zu su-chen, ist die Angabe der lokalen Referenznummer und der TRACES

Referenz der Bescheinigung zwingend erforderlich

6.2.4. Klonierung in das GVDE

Die für die Sendung verantwortliche Person kann die Bescheinigung IMPORT in ein Einfuhrveterinärdoku-

ment klonen. Dabei werden die Daten aus Teil I der Bescheinigung IMPORT in Teil I eines GVDE übernom-

men. Hierzu braucht lediglich der Befehl „Klonieren als GVDE“ in der Bescheinigung IMPORT angeklickt zu

werden.

Diese Funktionalität steht der für die Sendung verantwortlichen Person und der Grenzkontrollstelle zur Verfü-

gung. Sobald eine dieser Stellen das Dokument geklont hat, kann die andere Stelle diesen Befehl nicht mehr

nutzen.

Sobald die Bescheinigung „IMPORT“ in ein GVDE geklont wurde, kann das IMPORT-Dokument nicht

mehr geändert werden.

Der Zollmeldepflichtige trägt die Angaben der Drittlandbescheinigung

in die Suchmaske ein

Dann via „Direkter Zugriff“ Dokument suchen und klonieren.

Variante 1 ist zu bevorzugen

Wir bitten die Zollmeldepflichtigen im Kontakt mit den Importeuren und den Behörden im Exportland dafür zu sorgen, dass der

Zollmeldepflichtige bereits in der Veterinärbescheinigung des Dritt-landes eingetragen wird

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7. Eintrag des gemeinsamen Veterinärdokuments, Teil 1

In allen Fällen, wo bereits im Drittland ein TRACES erstellt wurde, muss dieses zur Erstellung des

gemeinsamen Veterinärdokuments genutzt werden. Siehe Kapitel: Klonieren von Veterinärbescheini-

gungen.

Ein Eintrag „Neu“ ist nur notwendig, wenn nicht bereits ähnliche Bescheinigungen vorhanden sind.

Ähnliche Bescheinigungen werden erstellt, indem bestehende Bescheinigungen kopiert werden:

7.1. Neues GVDE erstellen

GVDE Tiere oder GVDE Tierprodukte wählen- „Neu“ anklicken

Nomenklaturcodes (CN Code/ Zolltarif) durchsuchen

Wo notwendig, Art sowie bei Teren Identität angeben:

Zuordnen und weiteren Kode anfügen- oder Zuordnen

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Bei der Weiterarbeit werden die Reiter von links nach rechts durchgearbeitet:

Referenzen: Angabe der Grenzkontrollstelle prüfen / ändern, Veterinärdokument mit Ausstellungsdatum eintragen.

Handelsbeteiligte: Angabe des Exporteurs, Empfängers, des Einführers/Importeurs, der Lieferanschrift/Bestimmungsort,

mit Angabe der Transportmittel (Flugzeug, Flugnummer, Frachtdokument) sowie ev. Plomben-Angaben.

Zusätzlich Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Grenzkontrollstelle.

WICHTIG: Zulassungsnummer muss bei bewilligungspflichtigen Betrieben der kantonalen Bewilli-

gungsnummer entsprechen

Nicht zulässig: CH000…. Nummern, Fantasie-Nummern)

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Erzeugnisse: Angabe der Herkunft- und Versandländer, Zollcode, Netto und Bruttomengen, Verpackungsarten, Identifikati-

onen etc.

Zusätzlich Angabe der Zulassungen der Herkunftsbetriebe (wo notwendig).

Transport: Angabe des Transportunternehmens, des Transportmittels nach der Grenzkontrollstelle, Abfahrtsangaben

(Diese Angaben sind nur bei lebenden Tieren notwendig)

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Route (Diese Angaben sind nur bei lebenden Tieren notwendig)

(Nur ausfüllen, wenn Weitertransport durch andere Mitgliedsstaaten)

Zweck: Angabe des Verwendungszwecks

Waren: 19: entspricht/ 21: für den Binnenmarkt/ Lebensmittel

Bei Tieren

(meist: Endgültige Einfuhr)

Abschluss:

Eletronisch mit Passwort unterschreiben

Danach:

Ausdrucken, an GTD übermitteln (Fax oder Mailanhang)

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7.2. Traces-Meldung ausdrucken

Voraussetzung: Acrobat Reader ist installiert

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Sprache auswählen und die Verknüpfung Drucken anklicken

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8. Verfahren der überwachten Beförderung (Channeling)

Das Verfahren der überwachten Beförderung wurde von der EU im Art. 8 der Richtlinie 97/78 und in der

Schweiz in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit

Drittstaaten geregelt. Es wird für gewisse Sendungen verwendet, bei denen die Verwendung der Produkte

überwacht werden muss, oder bei denen Laborresultate abzuwarten sind. Die Sendungen unterliegen zusätz-

lich der Zollkontrolle und dürfen den Bestimmungsbetrieb nicht verlassen ohne Zustimmung der zuständigen

Behörde.

Beispiele wären die Einfuhr von Rohprodukten für die Petfood Herstellung aus Drittländern, Schlachttiere aus

Drittländern oder die Wiedereinfuhr von den Bestimmungsländern zurückgewiesenen Sendungen (dürfen nur

direkt an den Herstellerbetrieb zurückgesandt werden).

Der grenztierärztliche Dienst (GTD) kann es in weiteren Fällen anwenden, namentlich beim Transport von

Tieren in eine zugelassene Quarantänestation (Ziervögel).

Der Bestimmungsbetrieb muss die Ankunft einer Sendung mit überwachter Beförderung innert 3 Tagen der

zuständigen kantonalen Stelle melden. Der Kanton muss via TRACES spätestens innerhalb von 15 Tagen

die Kontrolle rückmelden (bei Wiedereinfuhr innerhalb 10 Tagen).

Rückmeldung durch den Kanton:

Ankunftsbestätigung an BIP via TRACES (nach max 15 Kalender-

tagen) in TRACES, bei „Kontrolle“, in Rubrik „Rückmeldung“,

„örtliches Veterinäramt“ sowie

bei „Konformität der Sendung“ „Ja“ anklicken (danach „Speichern“)

Bei Entscheidung/ Annahme:

Einträge bei Punkt 33/37

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9. Voranmeldung an den grenztierärztlichen Dienst

Die finalisierten Dokumente sind vor der geplanten Ankunft der Tiere / Waren dem Grenztierärztlichen Dienst zu übermitteln (Fax oder Mailan-hang)

Zürich-Flughafen Zurich Airport GTD, Postfach, 8058 Zürich Tel. +41(0)43 816 41 41 Fax +41(0)43 816 41 40 e-mail: [email protected] Abfertigungszeiten / hours of clearance Mo - Fr : 07:00 - 12:00 // 13:00 - 18:00 Sa: 08:00 - 12:00 So / Su: 10:00 - 12:00 // 14:00 - 18:00 Kategorie/category: Lebensmittel HC(2), tier-ische Waren NHC, andere Tiere / other animals TRACES: CH90199

Genève-Aéroport Geneva Airport SVF, Case postale 1001 1211 Genève 5 Aéroport Tél. +41(0)22 717 73 45 Fax +41(0)22 717 73 49 email: [email protected] Heures d’ouverture / hours of clearance Lu – Ve / Mo - Fr : 07:30 - 12:00 // 13:15 - 17:30 Catégorie/category: Denrées alimentaires, HC(2) produits NHC, autres animaux / other animals TRACES: CH92599

10. Informationsbeschaffung

10.1. Internet

www.blv.admin.ch- Themen Internationales- Einfuhr- TRACES/ GVDE

10.2. Suchen weiterer Informationen im Benutzerhandbuch der EU

Das System TRACES wird laufend aktualisiert. Es ist deshalb möglich, dass die Version des Benutzerhand-

buches nicht immer der aktuellen Version TRACES entspricht.

Für detailliertere Informationen zur Anwendung stehen die Benutzerhandbücher der EU zur Verfügung:

Am besten via „Information“ in Traces

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11. Problemlösung/ Kontakte

11.1. Technische Probleme

Alle technischen Fragen an TRACES-Team

[email protected]

11.1.1. Passwort funktioniert nicht / vergessen

Neues Passwort bestellen – Startseite

Mail eingeben, dann „Neues Kennwort anfordern“

Siehe 3.6.

Wichtig: Merken sie sich Ihre Sicherheitsfrage/ und deren Antwort!

11.1.2. Benutzer gesperrt

Nach 5 Fehlversuchen (falsches Passwort) wird der Nutzer gesperrt – Entsperrung nur durch TRACES-

Administration [email protected] möglich.

11.1.3. Kein Zugang zu TRACES

1) eigenen PC und Internetanschluss prüfen

2) Internetbrowser schliessen und erneut starten

3) Kontakt zu kantonalem TRACES- Verantwortlichen

4) Problem persistent: Benutzer ev. gesperrt (bei Nichtbenutzung während 120 Tagen)

5) E-mail an [email protected] mit Betreff: TRACES

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11.1.4. Fehlermeldungen

1) Erste Meldung: TRACES schliessen, Internet schliessen, Neustart

2) Bei wiederholtem Auftreten:

11.1.5. Adressänderungen der Betriebsadresse

Bei Änderungen der persönlichen Daten: Einstellungen im Benutzerprofil anpassen

Bei Änderungen der Betriebsdaten: Meldung an [email protected]

Bei Änderungen der email- Adresse ist die TRACES-Administration zuständig

(E-mail an [email protected] Betreff: TRACES- Adressänderung)

11.2. Inhaltliche Fragen

11.2.1. Kontaktstellen

Drittlandhandel: Anmeldung von Importeuren / Zollmeldepflichtigen, erlaubte Herkunftsländer, Registrierung

von Herkunftsbetrieben in Drittländern

[email protected]

11.2.2. Detailprobleme mit einzelnen Angaben

Kontaktnahme mit Grenztierarzt via email oder Telefon

Kontakte siehe Seite http://www.blv.admin.ch/ein_ausfuhr/01718/index.html?lang=de

11.2.3. Fragen zu Bestimmungsbetrieben Tiere und tierische Nebenprodukte

Einträge von Betrieben Tierhaltungen / Kontrollen / Verfahren nach der Einfuhr, Transporteure etc.:

Zuständig ist immer das kantonale Veterinäramt.

http://www.blv.admin.ch/org/04812/04813/05241/index.html?lang=de

11.2.4. Fragen zu Lebensmittelbetrieben

Für Einträge von Bestimmungsbetrieben können je nach Zuständigkeit im Kanton das kantonale Labor oder

das kantonale Veterinäramt kontaktiert werden.

Listen Kantonale Laboratorien:: http://www.kantonschemiker.ch/

Listen Kantonale Veterinärdienste http://www.blv.admin.ch/org/04812/04813/05241/index.html?lang=de

11.2.5. Fragen zur grenztierärztlichen Abfertigung

Direktkontakt mit dem Grenztierärztlichen Dienst

Zürich-Flughafen Zurich Airport Tel. +41(0)43 816 41 41 Fax +41(0)43 816 41 40 e-mail: [email protected]

Genève-Aéroport Geneva Airport Tél. +41(0)22 717 73 45 Fax +41(0)22 717 73 49 email: [email protected]

Zentralstelle / Administration centrale / Central Administration BLV/OSAV/FSVO Tel.: +41(0)58 323 30 33 Fax: +41(0)58 463 85 22 e-Mail: [email protected]

Fehlermeldung kopieren

Fehlermeldung mit Mail an [email protected] senden.

Nutzer (mail) angeben- ev. Printscreen beifügen

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12. Notfallplan/ Systemausfall TRACES

Wenn das System TRACES ausfällt, müssen die notwendigen Meldungen trotzdem gemacht werden.

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die wichtigen Bescheinigungs-Formulare (leer) ausgedruckt vorrätig zu

haben.

Diese sollten vorgängig schon via TRACES gesucht und ausgedruckt werden.

Wenn dann das System ausfällt, können diese von Hand oder mit Schreibmaschine oder von Hand ausgefüllt

werden und an den grenztierärztlichen Dienst per Fax oder Mailanhang gesandt werden.

Vorgehen

a) Leere Zeugnisformulare suchen und ausdrucken (vorgängig, die wichtigsten sollten immer greifbar sein)

b) TRACES ausfüllen (von Hand oder Schreibmaschine)

c) Versand via Fax oder angehängt an email an die zuständige Landesbehörde des Bestimmungslandes

Die Adressen der zuständigen Landesbehörden des Bestimmungslandes (TRACES Stelle) pro Land fin-

det man in TRACES unter „Information“ link https://circabc.europa.eu/sd/a/2f9e27dc-2c85-4546-909b-

10c368e8831a/Contingency%20plan18122014_publish.pdf

(Adressen ebenfalls vorgängig ausdrucken und aufbewahren, regelmässig erneuern)

d) Wenn TRACES wieder funktioniert, müssen alle TRACES Meldungen im System nachgetragen

werden