Transferpreise & Funktionsverlagerungen aus Sicht … · Unternehmen eine strategietragende Rolle...

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Transferpreise & Funktionsverlagerungen aus Sicht eines internationalen Landmaschinen-Herstellers Jörg Sauermann, CLAAS KGaA mbH, Leiter Steuern und Versicherungen

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Transferpreise & Funktionsverlagerungen aus Sicht eines internationalen Landmaschinen-Herstel lers

Jörg Sauermann, CLAAS KGaA mbH, Leiter Steuern und Versicherungen

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Agenda

Das Unternehmen CLAAS 1

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Steuerplanung vs. Budgetierung

CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Funktionsverlagerung

2 Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschriften

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Agenda

Das Unternehmen CLAAS1

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Steuerplanung vs. Budgetierung

CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Funktionsverlagerung

2 Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschriften

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Das Unternehmen CLAAS … Überblick

Chronik des Familienunternehmens CLAAS- 1913 Gründung durch August Claas- 1936 Markteinführung des ersten Mähdreschers für und in Europa- 2003 Erwerb der Mehrheit an RENAULT Agriculture S.A.S.- 2008 Aufstockung der Anteile auf 100 %, Umbenennung in CLAAS Tractor S.A.S.

Globalität der Geschäftstätigkeit- 50 Tochtergesellschaften sowie 14 Minderheitsbeteiligungen weltweit- Global tätiges, kapitalmarktorientiertes Familienunternehmen

Marktführer in der Erntetechnik- Weltmarktführer für Feldhäcksler- Marktführer für Mähdrescher in Europa

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Das Unternehmen CLAAS … Segmente

ForageTractorGrain

Ferti-gungs-technik

Ferti-gungs-technik

Industrie-technik

Industrie-technik

Landtechnik

Sales & ServiceDivision (SSD)

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Das Unternehmen CLAAS … Landtechnik

Erntemaschinen

Traktoren

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Das Unternehmen CLAAS … Fertigungstechnik

Schlüsselfertige Anlagen und Werkzeuge für die Auto mobilindustrie sowie …

… Nietanlagen und Montagelinien für die Luft- und Rau mfahrtindustrie

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1.072 1.1481.265

1.496

1.928

2.1752.351

2.659

3.236

2.900

26 3656

23 36

86

131

176

248

112

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

Umsatz Ergebnis vor Ertragsteuern

Bilanzierungsstandard 2000-2003: US-GAAP; seit 2004: IFRS

in Mio. €

Überblick Markt und Umsatz GuV Bilanz Cashflow Kennzahlen Ausblick

Das Unternehmen CLAAS … in Zahlen

Umsatz und Ergebnis vor Steuern

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Umsatz nach Segmenten

CLAAS Landtechnik CLAAS Fertigungstechnik CLAAS Industrietechnik

Überblick Markt und Umsatz GuV Bilanz Cashflow Kennzahlen Ausblick

in Mio. €

2008 2009

in Mio. €

2.737(-9,7 %)

32 (-26,3 %)

132(-17,9 %)

43 (+4,1 %)

161(+7,9 %)

3.032(+22,8 %)

Das Unternehmen CLAAS … in Segmenten

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CLAAS Landtechnik Standorte weltweit

Produktionsgesellschaften

Vertriebsgesellschaften

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Agenda

Das Unternehmen CLAAS 1

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Steuerplanung vs. Budgetierung

CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Funktionsverlagerung

2 Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Dokumentationsvorschriften International - Entwicklu ng

Zeit

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n

AustraliaUSA

CanadaBrazil

MexicoAustralia

USA

UKFrance

S. KoreaCanadaBrazil

MexicoAustralia

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IndiaPoland

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S. KoreaCanadaBrazil

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SpainSwedenEstoniaTurkeyIsrael

ArgentinaTaiwan

HungaryGermany

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BelgiumDenmark

UKFrance

S. KoreaCanadaBrazil

MexicoAustralia

USA

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Gesetzliche Grundlagen in Deutschland

- Für KapGes § 8 (1) und (3) KStG � Verdeckte Einlage / Verdeckte Gewinnausschüttung

- § 1 (1) AStG Fremdvergleichgrundsatz für Geschäfte (insb. Transferpreise) mit nahestehenden Personen (Beteiligung wesentlich = > 25%)

- DBA Fremdvergleichsgrundsatz Art. 7 (2) und Art. 9 (1) und (2) OECD-MA

- § 90 Abs. 3 AO enthält die gesetzliche Verankerung der Verpflichtung zur Dokumentation von Verrechnungspreisen

• Angemessenheit der Preisgestaltung

• Zeitnahe Aufzeichnung nur bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

• Aufzeichnungspflichten auch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

• Vorlagefrist 60 Tage nach Aufforderung der Finanzbehörde, für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle 30 Tage

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Rechtsverordnungen und Verwaltungsnormen

- BMF Schreiben vom 23.02.1983: Verwaltungsgrundsätze Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Beck Steuererlasse 725 §1/1)

- Rechtsverordnung zur Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang der Dokumentation nach § 90 (3) AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV vom 28.10.2003, BGBl. 2003 I, 2296)

- BMF Schreiben vom 12.04.2005 (76 Seiten!): Verwaltungsgrundsätze Verfahren (Beck Steuererlasse 725 §1/5 )

- International: OECD-Guidelines vom 13.07.1995 – Verrechnungsgrundsätze für Multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Zur Ermittlung von konzerninternen – unter Berücksic htigung der getragenen Risiken und ausgeübten Funktionen -

fremdüblichen Preisen

Transferspreismethoden

Transaktionsbezogene Methoden

• Kostenaufschlagsmethode(Cost Plus Method – C+)

• Wiederverkaufspreismethode(Resale Price Method – RPM)

• Preisvergleichsmethode(Comparable Uncontrolled Price (Transaction) Method (CUP)

Gewinnbezogene Methoden• Transaktionsbezogene Netto-

margenmethode (transaction netmargin method – TNMM)

• Gewinnaufteilungsmethode(profit split method - PSM)

• Gewinnvergleichsmethode(comparable profits method –CPM)

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Wiederverkaufspreismethode – RPM

Abschnitt 2.14 OECD Verrechnungspreisrichtlinien*:

Die Wiederverkaufspreismethode geht von dem Preis aus, zu dem ein Produkt, das von einem verbundenen Unternehmen erworben worden ist, an ein unabhängiges Unternehmen weiterveräußert wird.Dieser Preis (der Wiederverkaufspreis) wird sodann um eine angemessene Bruttomarge reduziert und stellt den Be trag dar, aus dem der Wiederverkäufer seine Aufwendungen für den Vert rieb und sonstige betriebliche Aufwendungen zu bestreiten hat und – an gesichts der wahrgenommenen Funktionen (unter Berücksichtigung d es Kapitaleinsatzes und der übernommenen Risiken) – ein en angemessenen Gewinn zu erzielen sucht.Der Restbetrag, der nach Abzug der Bruttomarge verbleibt, kann – nach einer Berichtigung aufgrund der sonstigen Kosten, die mit dem Kauf des Produktes im Zusammenhang stehen (z.B. Zollabgaben) – als Fremdpreis für die ursprüngliche Lieferung zwischen den verbundenen Unternehmen angesehenwerden.

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

* vgl. zum Anwendungsbereich Tz 3.4.10.3a) Verwaltungsgrundsätze – Verfahren

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Wiederverkaufspreismethode – RPM

Beispiel (fiktiv):

Die CLAAS Vertriebsgesellschaft (VG) in Frankreich veräußert einen MD Lexion 490 an einen unabhängigen französischen Landmaschinenhändler für 100 Geldeinheiten (GE). Die VG hat für dieses Geschäft Vertriebskosten von 8 GE und einen üblichen Margenanspruch von 3 GE. Sonstige Kosten fallen für dieses Geschäft nicht an.

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

CLAAS VG in FRA

Bruttomargen-anspruch von3 + 8 = 11 GE

CLAAS MDProduzent in D Dritthändler

MD zum Preis von 100 GE

Der fremdübliche Preis für den MD Lexion 490 – retrograd ermittelt nach der Wiederverkaufspreismethode - zwischen CLAAS Produzent und der CLAAS VG

beträgt somit 89 GE (100 GE – Bruttomarge – sonstiger Kosten der VG)

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Wiederverkaufspreismethode – RPM

Anwendbarkeit:

Die Wiederverkaufspreismethode eignet sich für Unternehmen im Vertriebsbereich . Dem Vertriebsunternehmen wird unabhängig vom Gesamtergebnis eine feste Marge zugewiesen. Dies führt dann zu korrekten Ergebnissen, wenn das liefernde Unternehmen eine strategietragende Rolle hat, da diesem der Residualgewinn zugeordnet wird. Dem Vertriebsunternehmen als „Routineunternehmen“ werden dagegen eher geringe, aber dafür stabile Gewinne aus den Transaktionen zugeordnet.

Vorteile

- Nachweis der Fremdüblichkeit ggf. indirekt möglich

- eventuell Datenbanken einsetzbar

Nachteile

- vergleichbare Unternehmen für fremdübliche Bruttomargen schwer zu ermitteln

- Vergleichbarkeit schwierig je mehr Funktionen und Risiken das Vertriebsunternehmen übernimmt (z. B. Marketingstrategie, Absatzrisken etc.)

- Gewinnerzielungspotenzial der Vertriebseinheit wir d vernachlässigt

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Transaktionsbezogene Nettomargenmethode – TNMM

Abschnitt 3.26 OECD Verrechnungspreisrichtlinien*:

Die geschäftsfallbezogene Nettomargenmethode (nachfolgend kurz Nettomargenmethode) untersucht die Nettogewinnspanne in Bezug auf eine geeignete Grundlage (z.B. Kosten, Umsatz, Kapital), die ein Steuerpflichtiger aus einem konzerninternen Geschäft erzielt.

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

* vgl. zum Anwendungsbereich Tz 3.4.10.6 Verwaltungsgrundsätze – Verfahren

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Transaktionsbezogene Nettomargenmethode – TNMMBeispiel (fiktiv):

Die CLAAS Vertriebsgesellschaft (VG) in Frankreich veräußert landwirtschaftliche Maschinen an unabhängige französische Landmaschinenhändler. Sie übt mit diesem Geschäft nur eine Routinefunktion aus. Unabhängige Unternehmen mit der gleichen Routinefunktion erzielen, wie aus einer Danbankanalyse ersichtlich ist, Bruttoumsatzrenditen von 2-3%. Der Umsatz der VG im Jahr 2009 beträgt 10 Geldeinheiten (GE). Die Vertriebs- und Sonstigen Kosten belaufen sich auf 1 GE.

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

CLAAS VG in FRA

Umsatz = 10 GEVertriebs- + Sons.= 1GE

CLAAS MDProduzent in D Dritthändler

Landw. Maschinen

Der fremdübliche Preis für die Maschinen – ermittelt nach der Nettomargenmethode -zwischen CLAAS Produzent und der CLAAS VG liegt somit zwischen 8,7 und 8.8 GE (Umsatzrendite con 2-3% = 0,2 bis 0,3 GE Gewinn vor Steuern = 10-1-Wareneinsatz)

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Transaktionsbezogene Nettomargenmethode – TNMM

Anwendbarkeit:

Es darf nur auf die Nettomarge aus einem Geschäftsvorfall bzw. wirtschaftlich zusammenhängenden Geschäftsvorfällen abgestellt werden. Die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode wird derzeit nur anerkannt, wenn wegen des Fehlens oder der Mängel von Fremdvergleichsdaten keine Standardmethodeangewendet werden kann und das getestete Unternehmen nur Routinefunktionenwahrnimmt.

Vorteile

- relativ einfache Handhabung

- kann auf Grundlage von Datenbankanalysen erfolgen

Nachteile

- wird nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen keiner Standardmethode gegeben sind

- nur für Routineunternehmen anwendbar

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Kostenaufschlagsmethode - Cost Plus Method – C+

Abschnitt 2.32 OECD Verrechnungspreisrichtlinien:

„Die Kostenaufschlagsmethode geht von den Kosten aus, die dem Lieferanten (oder dem Erbringer der Dienstleistung) bei einem konzerninternen Geschäft für Lieferungen oder Dienstleistungen erwachsen. Es erfolgt sodann ein angemessner Kostenaufschlag (cost plus mark-up), um einen angemessenen, den wahrgenommenen Funktionen und dem Marktbedingungen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Durch Hinzurechnung des Kostenaufschlages zu den genannten Kosten gelangt man zum Fremdpreis für das konzerninterne Geschäft.“

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

� Anwendungsbeispiele unter Punkt 5 Funktionsverlageru ng

* vgl. zum Anwendungsbereich Tz 3.4.10.3a) Verwaltungsgrundsätze – Verfahren

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§1 (1) GAufzV S.2 „ Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen

des Stpfl. belegen,…“

Aufzeichnungspflichten nach § 4 GAufzV zu § 90 Abs. 3 AO

AllgemeineInformationen

Geschäftsbeziehungenzu nahestehender Person

Funktions- undRisikoanalyse

Verrechnungs-preisanalyse

• Beteiligungsverhält-nisse mit nahe-stehenden Personen

• Organisatorische und operative Konzernstruktur

• Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuer-pflichtigen

• Art und Umfang der Geschäftsbezieh-ungen mit nahestehenden Personen

• Übersicht über die den Geschäftsbe-ziehungen zugrunde liegenden Verträge und Veränderungen

• Liste der wesentlichen immateriellen WG

• Ausgeübte Funktionen und Risiken

• Vereinbarte Ver-tragsbedingungenmit nahestehen-den Personen

• Markt- und Wettbewerbs-verhältnisse

• Wertschöpfungs-kette und -beitrag

• Darstellung der Verrechnungspreis-methoden und deren Anwendung

• Begründung der angewandten Methode

• Informationen über die Berechnung der angewandten Methode

• Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

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Strafvorschriften bei Nichtbeachtung der Dokumentations pflichtennach § 90 Abs. 3 AO

• § 162 Abs. 3 AO: Schätzung

► Bei Nichtvorlage, bei im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen oder bei nicht zeitnah erstellten Aufzeichnungen

• § 162 Abs. 4 AO: Strafzuschläge

► Bei Nichtvorlage oder bei im Wesentlichen unverwertbaren Aufzeichnungen

► 5% bis 10% der Einkommenskorrektur (mind. € 5.000)

► Bei verspäteter Vorlage mind. € 100 p. Tag der Fristüberschreitung, max. € 1 Mio.

Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschrifte n

fehlerhafte Dokumentation

Keine oder unbrauchbare Dokumentation

verspätete Dokumentation

keine Sanktionen

Schätzung am oberen Rahmen

+Strafzuschlag

(5-10 % der Zuschätzung)

Verspätungs-zuschlag(mind. 100

€/Tag)

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Agenda

Das Unternehmen CLAAS 1

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Steuerplanung vs. Budgetierung

CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Funktionsverlagerung

2 Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschriften

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�Das Geschäftsmodell der CLAAS Gruppe ist im Segment Landtechnik geprägt durch die konsequente Trennung von Produzenten ( IP- Träger ) und Vertriebsgesellschaften

�Zwischen PGs und VGs liegt daher auch die entscheidende Schnittstelle für die Bildung internationaler Transferpreise

Steuerplanung vs. Budgetierung

�Daneben sind im Segment Landtechnik internationale Verrechnungspreise zwischen Zuliefer- und Montagewerken und Produzenten sowie für Management- und zentrale Dienstleistungen zu finden

�Die Segmente Industrietechnik und Fertigungstechnik haben im Konzern eine weitgehende Alleinstellung

Produzent

Montagewerke

Zulieferer

VG

Ansatzpunkt für ein Transferpreis-System

Funktionen in der CLAAS Gruppe

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Funktionen von Transferpreisen

Erfolgsmessung

Koordination und Lenkung

Unternehmens-/ Investitionsplanung

Erfolgsabgrenzung für Zwecke des externen Rechnungswesens

Steuerlich sachgerechte

Einkunfts-abgrenzung

Steueroptimierung im Konzern

Steuerplanung vs. Budgetierung

Bedeutung konzerninterner Transferpreise

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Steuerplanung vs. Budgetierung

Steuerplanung

� Transfer-Preise „arm‘s length“

� Ausgleich zwischen Steueransprüchen

Zielkonflikt

Budget der Management-Erfolgsrechung

� progressiv, zielorientiert

� neigt zur Übersteuerung

Problem: Wurden Budgets der VGs nicht erreicht…

� …konnte einerseits eine funktionsgerechte Rendite nicht dargestellt werden

� …war dies oft Anlass für unterjährige Stützungsmaßnahmen

Folge: vor Einführung des Transferpreissystems

� Bindung hoher Kapazitäten durch Verhandlungen zwischen VG und PG

� Gewährung von Verkaufshilfen, Marktstützungen oder Kostenzuschüssen im Einzelfall

� oft mit steuerlichen Argumenten

�„zufällige“ Ergebnisse im Soll-Ist-Vergleich der Erf olgsrechnung: keine effektive Budgetkontrolle, keine Vergleichbarkeit, Verwischun g der Zielstellungen

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Steuerplanung vs. Budgetierung

Vergleichbarkeit der Kennzahlen der Vertriebsgesellschaften, d. h. Erhaltung der Aussagekraft der Management-Erfolgsrechung (Soll/ Ist), daher…

…keine unterjährigen „Subventionen“ wie Marktstützungen, Kostenzuschüsse

CLAAS-Anforderungen an ein Transferpreissystem

Schluss mit…

… der Bindung erheblicher Management-Kapazitäten durch Diskussionen/Verhandlungen unterjähriger Stützungsmaßnahmen

… Verschleierungen in den Kosten

… der Instrumentalisierung steuerlicher Argumente für kaufmännische Zwecke

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Agenda

Das Unternehmen CLAAS 1

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Steuerplanung vs. Budgetierung

CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Funktionsverlagerung

2 Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschriften

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CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Ermittlung der Transferpreise in zwei Stufen

Stufe 1: Ermittlung eines vorläufigen Transferpreises

� Aufteilung der budgetierten Produktmarge zwischen PG und VG

Stufe 2: Ermittlung eines endgültigen („arm‘s length“) Transferpreises

� Ermittlung auf der Basis einer Bandbreite fremdüblicher Renditen (Benchmark - Studien)

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CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Zwei-Stufen-System: Vorteile

� Transparenz und Vergleichbarkeit des Produktergebnisses unabhängig

voneinander in PG und VG

� Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenstrukturen, insbesondere in

den VG

� Setzung von Anreizen zur Promotion renditestarker Produkte

gleichermaßen in VG und PG

� Stabiler Ausgleich steuerlicher Risiken

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CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Dokumentation der Verrechnungspreise

• Europa -Zentrale Dokumentation in der Holding-Basis: Benchmark -Studien Vertrieb

• Nordamerika -Sprache: English

• Argentinien-lokale Dokumentation als Ausgangsbasis

• Indien

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CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Betriebsprüfungsthemen

Durchführung:

� Kalkulation von Transferpreisen

� Überprüfung der ausländischen Berechnungsgrundlagen

Methodik:

� Anwendung einer Bandbreite statt einer festen Zielrendite

� Überprüfung der Daten aus den verwendeten Datenbanken

Intensive und abgestimmte Auseinandersetzung mit dem Transferpreissystem:

Benchmark-Studien:

� konkrete Untersuchung der „Comparables“

� Alter der Daten, Häufigkeit der Updates

� Zinssätze für die Berechung der W/C-Adjustments

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Agenda

Das Unternehmen CLAAS 1

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Steuerplanung vs. Budgetierung

CLAAS Transferpreissystem in der Umsetzung

Funktionsverlagerung

2 Transferpreismethoden und Dokumentationsvorschriften

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Rechtsnormen und Verwaltungsanweisungen

• § 1 Abs. 3 AStG (in Kraft seit 01.01.2008)

• Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) v. 04.07.2008 (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG)

• BMF Schreiben Entwurf (72 Seiten!) vom 17.07.2009 Verwaltungsgrundsätze -Funktionsverlagerung

• Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Verabschiedet durch den Bundesrat am 26.03.2010, 14.04.2010: Gesetz im BGBl I, S. 0386 veröffentlicht)

• Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) v. 13. 11.2003, geändert durch UnternStRefG 2008

• Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (BMF v. 12.04.2005)

Funktionsverlagerung

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Grenzüberschreitende Funktionsverlagerung, § 1 Abs. 3 AStG

Gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 9ff. AStG wird bei Verlagerung betrieblicher Funktionen ins Ausland eine Gesamtbetrachtung anhand eines sog. „Transferpakets“ vorgesehen, wobei das damit verbundene sog. „Gewinnpotential“ ermittelt und der Besteuerung in Deutschland zugrunde gelegt werden soll.Anm: Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften erlaubt durch Änderung von §1 (3) S. 9 u 10 AStGeine von der Transferpaketbetrachtung losgelöste Einzelbewertung aller WG unter Ausschluss der Residualgröße des selbstg. GoF, sofern ein wesentliches immat. WG genau beziechnet wird

Definition Funktion gem. § 1 Abs. 1 FVerlVEine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie ist organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinne vorliegen muss

Definition Transferpaket gem. § 1 Abs. 3 FVerlVEin Transferpaket im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des AStG besteht aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen

Funktionsverlagerung

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- Geschäftsleitung,

- Forschung und Entwicklung,

- Materialbeschaffung,

- Lagerhaltung,

- Produktion,

- Verpackung,

- Vertrieb,

- Montage

- Bearbeitung oder Veredelung von Produkten,

- Qualitätskontrolle,

- Finanzierung,

- Transport,

- Organisation,

- Verwaltung,

- Marketing,

- Kundendienst

Gemäß BMF Entwurf Verwaltungsgrundsätze - Funktionsverlagerung kommen als Funktionen folgende Tätigkeiten in Betracht:

Funktionsverlagerung

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Funktionsverlagerung

Übertragendes Unternehmen

Übernehmendes Unternehmen

Funktionsverlagerung

Gewinnpotential vor Verlagerung

./. Gewinnpotential nach Verlagerung

Preisuntergrenze

Gewinnpotential nach Verlagerung

./. Gewinnpotential vor Verlagerung

Preisobergrenze

Einigungsbereich

Wenn nichts anderes glaubhaft gemacht wird, erfolgt Ansatz des Mittelwertes (§ 1 Abs. 3 S. 7

AStG).

Entspricht dem zu bewertenden Transferpaket

Bewertung des Transferpakets (§ 1 (3) S. 9 AStG

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Funktionsverlagerung

Einigungsbereich

� Bewertung unter Berücksichtigung funktions-und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze

Keine Vergleichsdaten (lt. BMF: Regelfall)

Gewinnerwartung Leistender Gewinnerwartung Empfänger

Hypothetischer Fremdvergleich

�Ertragswertverfahren

�Planrechnungen

Mindestpreis Höchstpreis

• hieraus: wahrscheinlichster Wert

• widerlegbare Vermutung: Mittelwert

Annahme der Kenntnis aller Umstände § 1 (1) AStG (2008)

Hypothetischer Fremdvergleich (§ 1 (3) S. 5 ff. ASt G

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Funktionsverlagerung

Folgende Geschäftsmodelle fallen wohl nicht unter die Besteuerung einer

Funktionsverlagerung:

� bloße „Funktionsverdopplung“ (Ausweitung von Kapazitäten):Bsp.: Verdoppelung der Produktion von Mähdreschern durch Produktion im Ausland (unschädlich sofern es innerhalb von 5 Jahren zu keiner Einschränkung der Ausübung der betreffenden Produktion (Funktion) beim deutschen Unternehmen kommt)

� „verlängerte Werkbank“ (siehe folgendes Beispiel 2):Voraussetzung: Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter allenfalls nur in

sehr geringem Umfang möglich

� “Lizenzmodelle“: entgeltliche Nutzung statt Übertragung immaterieller

Wirtschaftsgüter

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Beispiel 1 Übertragung der Produktion nach Polen

Sachverhalt (fiktiv):Aufgrund wachsenden Preisdrucks verlegt die C-GmbH die Maschinenbaureihe MD S1 in ihre polnische Tochtergesellschaft. Es werden alle notwendigen Produktionsanlagen sowie alle zugehörigen immateriellen WG (Know-how, Schutzrechte etc.) auf die polnische Gesellschaft übertragen. In D wurden mit der Baureihe des MD S1 nur noch geringe Gewinne erwartet, in Polen werden aufgrund der niedrigen Produktionskosten (Arbeitskosten, Investitionsver-günstigung, niedrigerer Steuersatz) Standortvorteile realisiert. In D gelingt es der C-GmbH im gleichen Jahr der Verlagerung, ein erfolgreiches Nachfolgeprodukt - den MD W - am Markt zu platzieren. Der Umsatz mit dem MD W liegt bereits in dem Jahr der Verlagerung über dem Umsatz, der mit dem MD S1 erwartet worden wäre.(vgl. Endres/Oestereicher, IStR, Beihefter zu Heft 20/2009)

Funktionsverlagerung

TG in Polen

Ausgliederung Produktion MD S1

Übertragung aller zugehörigen

materiellen und immateriellen WG

C-GmbH in D

Markt

Platzierung des Produktes MD

anstelle des MD S1

Vermarktung auf eigene Rechnung

MD S1

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Beispiel 1 Übertragung der Produktion nach Polen

Position Finanzverwaltung (1):

• Alle immateriellen WG der verlagerten Baureihe gehen auf die Gesellschaft in PL über � die betreffende Funktion wird in D eingestellt.

• Unerheblich ist, dass ein Nachfolgeprodukt am Markt platziert wird und sogar eine Umsatzsteigerung im Vergleich zum alten Produktportfolio erreicht wird, da dieses Nachfolgeprodukt auf anderen immateriellen WG beruht.

� Bewertung des Transferpakets über die Einzelpreise der Wirtschaftsgüter hinaus.

� Der betriebswirtschaftlich begründete Gesamtwert (Barwert) hängt ab von:

- den Reingewinnen nach Steuer, die aus der verlagerten Funktion zu erwarten sind

- Kapitalisierungszeitraum (unbegrenzt!)

- Kapitalisierungszinssatz

Funktionsverlagerung

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Beispiel 1 Übertragung der Produktion nach Polen

Position Finanzverwaltung (2):

� Einigungsbereich liegt zwischen Mindestpreis für die Abgabe und Höchstpreis für den Erwerb (inkl. aller Sandortvorteile sowie Synergieeffekte), ermittelt aufgrund von Funktionsanalysen und innerbetrieblichen Planrechnungen.

� Wert aus dem Einigungsbereich der mit höchster Wahrscheinlichkeit dem Fremdvergleichgrundsatz entspricht ist anzusetzen.Kann der Stpfl. keinen solchen Wert glaubhaft machen, ist der Mittelwert des Einigungsbereiches anzusetzen.

� Nachträgliche Abweichungen von der geplanten Gewinnentwicklung sind zu berücksichtigen, es erfolgt eine Neuberechnung anhand der tatsächlichen Gewinne.

Funktionsverlagerung

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Beispiel 1 Übertragung der Produktion nach Polen

Anmerkungen:

• Keine Funktionsverdoppelung, da die Produktion der Baureihe MD S1 in D eingestellt wurde und auch die immateriellen WG, auf deren Grundlage die russische Gesellschaft das Hersteller- und Vertriebsrecht erwirbt, durch die C-GmbH aufgegeben wurden. -- > Gesamtes Ertragspotential wurde übertragen.

• Die Produktion des Nachfolgeproduktes MD W basiert auf neuen immateriellen WG.

• Unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum nicht realitätsnah, da in der Regel die übertragenen WG sich nicht selbst erhalten bzw. auch ein im Ausland aktiviertes Transferpaket über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben wird.

Funktionsverlagerung

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Beispiel 2 Übertragung der Produktion auf einen iri schen Auftragsfertiger

Sachverhalt (fiktiv):Zur Begrenzung der Produktionskosten plant die C-GmbH die Ausgliederung der Produktion für Zulieferteile der Maschinenbaureihe Feldhäcksler auf die Tochtergesellschaft in Irland. Die notwendigen Produktionsanlagen (Marktwert 10 Geldeinheiten) sollen auf die irische Gesellschaft übertragen werden. Diese hat nach den Vorgaben der C-GmbH die Zulieferteile zu fertigen. Im Vertrag über die Auftragsfertigung ist vorgesehen, dass die C-GmbH das für die Fertigung erforderliche Know-how unentgeltlich beistellt. Die irische Gesellschaft wird nur für die C-GmbH tätig, die die Produktionsmengen langfristig zu einem nach der Kostenaufschlagsmethode bestimmten Preis abnimmt. Der Aufschlagsatz auf die Kosten soll 4% betragen. Die jährlichen Kosten liegen bei 20GE.(vgl. Endres/Oestereicher, IStR, Beihefter zu Heft 20/2009)

Funktionsverlagerung

TG in Irland

Ausgliederung Zulieferteile Feldhäcksler

Übertragung Produktionsanlagen

(Markwert 10GE)

C-GmbH in D

Vertrag:- Übertragung Produktionsanlagen- Überlassung Know how der C-GmbH kostenlos- Produktion nur für C-GmbH zu cost plus Konditionen (Aufschlag 4%)

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Beispiel 2 Übertragung der Produktion auf einen iri schen Auftragsfertiger

Position Finanzverwaltung:

• irische TG (als übernehmendes Unternehmen) übt die Funktion (Produktion Zulieferteile) ausschließlich ggü. der C-GmbH (verlagerndes Unternehmen) aus.

• Entgeltbestimmung erfolgt nach der Kostenaufschlagmethode

� Es wird in dieser Konstellation davon ausgegangen, dass mit dem übergehenden Transferpaket keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter u nd Vorteileübertragen werden.

� Die Zahlung eines besonderen Entgeltes, über die Werte (Einzelpreisbestimmung) der übertragenen Wirtschaftsgüter (Produktionsanlagen Marktwert 10GE ) hinaus, erfolgt nicht.

� Kosten für das beigestellte Know-how dürfen nicht in die Kostenbasis der TG einbezogen werden

Funktionsverlagerung

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Beispiel 2 Übertragung der Produktion auf einen iri schen Auftragsfertiger

Anmerkungen:

• Ist es richtig Standortvorteile (Kostenvorteil, Investitionsvergünstigungen etc.) unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode generell dem Auftraggeber (im Beispiel der C-GmbH) zuzuordnen?

• Kapitalkosten von Investitionen bedenken � Im Beispiel erzielt das Unternehmen bei einer Kostenbasis von 20GE mit einem 4% Aufschlag 0,8 GE Gewinn. Beträgt der Kapitalisierungszinssatz 8%, erwirtschaftet das Unternehmen mit diesem Gewinn gerade die Kapitalkosten seiner Investition von 10GE.

� Im Einzelfall kann es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Abweichung von der grundsätzlichen Vorstellung das Auftragsfertiger (Routineunternehmen) kleine aber relativ stabile Gewinne erzielen kommen.

Funktionsverlagerung

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Funktionsverlagerung

Problematik der Funktionsverlagerung in der Praxis

• Sehr allgemein und weit gefasster konturloser Tatbestand � deutsche Regelungen gehen weit über das international Übliche hinaus

• Grenzüberschreitende Verlagerung von Unternehmensteilen oder Reorganisation von Aufgaben birgt das hohe Risiko der deutschen Besteuerung von künftigen Gewinnerwartungen im Ausland (Besteuerung von Standortvorteilen und Synergieeffekten des übernehmenden Unternehmers)

• Gefahr der Doppelbesteuerung, da Anschaffungskosten von „Transferpaketen“im Ausland die steuerliche Bemessungsgrundlage allenfalls teilweise mindern.

• Extrem langer Beobachtungszeitraum von bis zu 10 Jahren für nachträgliche Wertänderungen (§ 1 Abs. 3, S.12 AStG)

• Hoher Dokumentationsaufwand (§ 90 (3) AO i.V.m. GAufZ i.V.m. §162AO

� Im Ergebnis: Wirtschaftshemmnis durch „Exit - Besteue rung“

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