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Treffpunkt IDW 2015 - Übersicht

1. Umsetzung der EU-Regulierung2. Fortentwicklung der Abschlussprüfung und Entwicklung

des Assurance-Angebotes3. Rechnungslegung/BWL4. Aktuelle Projekte

- Trendwatch- WP 2025

5. Aktuelle berufsrechtliche Themen6. Aktuelle steuerliche Themen

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1. Umsetzung der EU-Regulierung

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Zeitrahmen der EU-Regulierung

13.10.2010: Grünbuch zur Abschlussprüfung

16.06.2014: EU-VO und AP-RiLi in Kraft

17.06.2016: EU-VO erlangt Geltung / AP-RiLi muss umgesetzt sein

27.03.2015: RefE Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

06.02.2015: BMWi veröffentlicht Eckpunkte zur Umsetzung

RefE zur Umsetzung der berufsaufsichtlichen Regeln

RegE AReG

RegE berufsaufsichtliche Regeln

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Verhältnis von EU-VO und AP-RiLi zu AReG

AP-RiLi muss umgesetzt werden enthält MS-Wahlrechte geht nationalem Recht vor

EU-VO gilt unmittelbar enthält MS-Wahlrechte geht nationalem Recht vor

AReG setzt EU-Regulierung um übt Wahlrechte aus übernimmt keine Vor- schriften der EU-VO

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Umsetzung der EU-Regulierung – ausgeübte Wahlrechte (1)

■ Externe und interne Rotation

Wahlrecht der EU-VO Umsetzung im RefE AReG

Mindestbestelldauer > 1 Jahr Nein

Verkürzung der Höchstlaufzeit < 10 Jahre Nein

Verlängerung Höchstlaufzeit auf max. 20 Jahre bei Ausschreibung

Ja, § 318 Abs. 1a, aber: „Vorbehalt weiterer Prüfung innerhalb der Bundesregierung“!

Verlängerung Höchstlaufzeit auf max. 24 Jahre bei Joint AuditInterne Rotation: Pflicht früher als 7 Jahre

Nein

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Umsetzung der EU-Regulierung – ausgeübte Wahlrechte (2)

■ Nichtprüfungsleistungen

Wahlrecht der EU-VO Umsetzung im RefE AReG

Erlaubnis von bestimmten Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen)

Ja, § 319a Abs. 1 Satz 1, aber: „Vorbehalt weiterer Prüfung innerhalb der Bundesregierung“!

Ergänzung der Liste der verbotenen Nichtprüfungsleistungen

Nein

70%-Cap für erlaubte Nichtprüfungsleistungen: Aufsichtsbehörde kann erlauben, dass AP zwei Jahre den Cap nicht beachten muss

Ja, § 319a Abs. 1a

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Zweifelsfragen zur EU-Verordnung (1)

■ Für welches Geschäftsjahr gelten die neuen Regeln der EU-VO?● EU-VO gilt ab 17.06.2016

□ Regeln mit Bezug zu GJ gelten ab GJ, das nach 17.06.2016 beginnt

■ Wann muss bei sog. Kurzläufern erstmalig der AP wechseln?● Übergangsbestimmung in Art. 41 Abs. 3 EU-VO ● Sich abzeichnende Auffassung: für GJ, die nach dem

17.06.2016 beginnen

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Zweifelsfragen zur EU-Verordnung (2)

■ Reichweite des Verbots von Blacklist-Leistungen ■ An wen?

□ geprüftes PIE□ „Mutterunternehmen des PIE“ (erfasst alle

Mutterunternehmen in „aufsteigender Linie“)□ „vom PIE beherrschte“ Unternehmen (erfasst alle

Tochterunternehmen in „absteigender Linie“)● Durch wen?

□ Art. 5 Abs. 1 EU-VO: AP und jedes Netzwerkmitglied

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Zweifelsfragen zur EU-Verordnung (3)

■ 70%-Honorargrenze für erlaubte Nichtprüfungsleistungen:● Was sind „Honorare für Abschlussprüfungen“?

□ auf Anhangangabe § 285 Nr. 17 HGB abstellen (IDW RS HFA 36)

● Wann wird die Begrenzung erstmals wirksam?□ IDW / FEE: bei kalendergleichem GJ erstmals in 2020

● Sind für Cap-Berechnung die Leistungen von Gesellschaften des Netzwerks relevant?□ Nein. (Art. 4 Abs. 1 EU-VO)

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Änderungen bei der Berufsaufsicht (1)

■ Strukturänderungen● Behördenlösung?● Rechtsform

□ Anstalt des öffentlichen Rechts□ Neu zu gründende oder bestehende Behörde (z.B.

BAFA/BaFin)● Finanzierung weitgehend durch Berufsstand

□ Umlage□ Gebühren□ keine Zwangsmitgliedschaft

● WPK bleibt daneben bestehen

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Änderungen bei der Berufsaufsicht (2)

■ Zuständigkeit neue Behörde● Aufsicht über Prüfer von Unternehmen des öffentlichen

Interesses□ Inspektionen/Untersuchungen:

alle 3 Jahre bei großen PIE, alle 6 Jahre bei Prüfern von kleinen und mittleren PIE

□ Repressive Berufsaufsicht● Letztverantwortung u.a. für externe QK und

Berufsaufsicht durch WPK wie bisher

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Änderungen bei der Berufsaufsicht (3)

■ Zuständigkeiten der WPK● Aufsicht über andere Prüfer

□ Berufsrechtliche Ermittlung und Sanktionierung□ externe Qualitätskontrolle

● übrige Aufgaben wie bisher● Zwangsmitgliedschaft bleibt bestehen

■ unklar: □ Zuständigkeitsverteilung von neuer Behörde und WPK

für Aufsicht bei Prüfer-Praxen mit Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Unternehmen

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2. Fortentwicklung der Abschlussprüfung und Entwicklung des

Assurance-Angebotes

Governance Risk und Compliance(Prüfung von Managementsystemen)

Lageberichts-Update Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht Grundsätze für die Erteilung von

Bescheinigungen

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Governance Risk und Compliance (Prüfung von Managementsystemen)

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Governance Risk und Compliance Prüfung von Managementsystemen (1)■ § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG: Aufsichtsrat bzw.

Prüfungsausschuss muss sich u.a. befassen mit der Überwachung der Wirksamkeit des

■ Jahresabschlussprüfung einschließlich Prüfung des Risikofrüherkennungssystems deckt diese Bereiche nur zum Teil abArbeitskreis „Prüfungsfragen und betriebswirtschaftliche Fragen zu Governance, Risk und Compliance“ (GRC)

Internen Kontroll-

systems (IKS)

Risiko-management-

systems(RMS)

Internen Revisions-systems

(IRS)

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Governance Risk und Compliance Prüfung von Managementsystemen (2)

■ Die Erarbeitung der Verlautbarungen erfolgt unter Zugrundelegung des von COSO veröffentlichten Enterprise Risk Management Framework (COSO ERM):1. Prüfung des Risikomanagementsystems2. Prüfung des internen Kontrollsystems der

Unternehmensberichterstattung3. Prüfung des Compliance

Managementsystems(IDW PS 980)

4. Prüfung des internen Revisionssystems

1 2 3

4

Aufsichtsrat VorstandGRC- Reporting

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Governance Risk und Compliance Prüfung von Managementsystemen (3)■ Übergreifende Überlegungen zu den Verlautbarungen:

● Die Prüfung bezieht sich auf abgegrenzte Teilbereiche des jeweiligen Teilsystems (z.B. Prüfung des RMS für den Einkaufsprozess).

● Beurteilungsobjekt ist durch eine Beschreibung des Systems durch das Management zu spezifizieren (Konkretisierung des Sollobjektes). Diese Beschreibung ist der Berichterstattung des Prüfers als Anlage beizufügen.

● Bei der Prüfung handelt es sich um eine Systemprüfung, die als Angemessenheits- (angemessene Ausgestaltung und Implementierung) und als Wirksamkeitsprüfung (angemessene Ausgestaltung, Implementierung und Wirksamkeit) beauftragt werden kann.

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Governance Risk und Compliance Prüfung von Managementsystemen (4)■ Übergreifende Überlegungen zu den Verlautbarungen

(Fortsetzung):● Ausrichtung der Prüfung: Abgabe eines Urteils mit

hinreichender Sicherheit darüber,

ob die Aussagen des Unternehmens in der

Beschreibung angemessen dargestellt

sind

ob das dargestellte System für den abgegrenzten

Teilbereich angemessen (und wirksam) ist

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Governance Risk und Compliance Prüfung von Managementsystemen (5)

■ Arbeitskreis „GRC“ hat am 09.02.2015 einen Austausch mit Stakeholdern (u.a. Aufsichtsratsvertreter, Unter-nehmensvertreter, DIIR) geführt:● Bedarf an Prüfungsleistungen hat sich grds. bestätigt● Diskussionsergebnisse werden bei der Erarbeitung der

Verlautbarungen berücksichtigt● Austausch mit Stakeholdern soll fortgesetzt werden

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Lageberichts-Update

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Gespräche zur Anwendungvon DRS 20 (1)

■ DPR, DRSC, BMJV und IDW: Austausch praktischer Erfahrungen der vergangenen Prüfungssaison im November 2014 zu:● Berichterstattung über bedeutsamste Leistungs-

indikatoren● Frage nach der Prüfbarkeit nichtfinanzieller Leistungs-

indikatoren● teilweise fehlende Quantifizierung von Risiken● Prüfungsberichterstattung über die Nichteinhaltung von

Anforderungen des DRS 20

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Gespräche zur Anwendungvon DRS 20 (2)

● Frage nach der Integration der jüngsten Initiativen zur Ausweitung der Lageberichterstattung in den Konzern-lagebericht sowie deren Prüfung□ Integrated Reporting□ Corporate Social Responsibility Report

■ Kein Anlass für kurzfristige Änderungen von HGB und DRS 20

■ Konzernlageberichterstattung ist auf dem richtigen Weg■ Weitere Erfahrungen in den nächsten zwei bis drei

Jahren sammeln■ Nächster Gesprächstermin: Mitte 2015

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Gespräche zur Anwendungvon DRS 20 (3)

■ Erfahrungsaustausch zwischen DPR und mittel-ständischen Wirtschaftsprüfungspraxen im Januar 2015● DPR: Lagebericht ist Ursache vergleichsweise häufiger

Fehlerfeststellungen, obgleich keine „fachtechnisch anspruchsvollen“ Normen anzuwenden sind

● zentrales Thema: finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren□ finanzielle Leistungsindikatoren stehen in der

Berichterstattung grds. im Vordergrund □ interne und externe Berichterstattung weichen z.T. ab□ konsistente Berichterstattung im gesamten Lagebericht

(Steuerungssystem, Wirtschafts- und Prognosebericht) nicht immer vorhanden

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DPR Prüfungsschwerpunkte 2015

■ Konsistente und transparente Berichterstattung über die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht● Berechnung von unternehmensindividuellen Leistungs-

indikatoren und Überleitung zu Konzernzahlen● wesentliche Veränderungen der Leistungsindikatoren

ggü. Vorjahres-Istwert und -prognose● erwartete Veränderung der prognostizierten Leistungs-

indikatoren ggü. Istwert des Berichtsjahres● für das Vergütungssystem des Vorstands relevante

Leistungsindikatoren

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Grundsätze zur Lageberichtsprüfung (1)

■ Entwicklung eines Entwurfs zur Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.F.)

■ Anpassungsbedarf des IDW PS 350:● Verabschiedung von DRS 20● BilRUG: neues Prüfungsurteil zur Beachtung der

gesetzlichen Vorschriften bei der Aufstellung● Lagebericht im Fokus von APAK und DPR

■ Ziel: Stärkere Betonung des risikoorientierten Prüfungsansatzes

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Grundsätze zur Lageberichtsprüfung (2)

■ Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts■ Reaktionen auf Aussageebene

● Konkrete Prüfungsanforderungen bspw. für die Beurteilung des Prognose-, Chancen- und Risikoberichts

■ Umgang mit Lageberichtsangaben● freiwillig● nicht prüfbar● Querverweise

■ Aber auch: Hervorhebung der Synergien zur Prüfung des Abschlusses

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Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

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Bestätigungsvermerk - Überblick

BilRUG

AP-RiLi

neue ISAs

§ 322 HGB

Für PIEs:EU-VO

RefE AReG

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Bestätigungsvermerk - BilRUG

■ Klarstellung zum Umfang der Prüfung des (Konzern-) Lageberichts und Erweiterung des Prüfungsurteils im BV● Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung

des (Konzern-)Lageberichts■ Gesetzliche Verankerung ( bisherige Praxis)

● Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze im einleitenden Abschnitt des BV

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Voraussichtlich künftiger BV bei PIEs nach ISA und EU-VO (1)

■ Wie sieht der BV bei PIEs zukünftig aus?● Unterteilung in Vermerk über

● Prüfungsurteil steht am Anfang, gefolgt von den Grundlagen für das Prüfungsurteil

die Prüfung des (Konzern-) Abschlusses

die Prüfung des (Konzern-)

Lageberichts

weitere gesetzliche

Anforderungen

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Voraussichtlich künftiger BV bei PIEs nach ISA und EU-VO (2)

■ Wie sieht der BV bei PIEs zukünftig aus (Fortsetzung)?● Angabe der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer● unternehmensindividuelle Beschreibung besonders

wichtiger Prüfungssachverhalte („Key Audit Matters“) ● Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungs-

leistungen erbracht wurden und dass die Unabhängigkeit gewahrt wurde

● Angabe von nicht im Abschluss angegebenen zusätzlichen Leistungen

● namentliche Nennung des Auftragsverantwortlichen („engagement partner“)

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Bestätigungsvermerk - Aktuelle Entwicklungen

■ Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts:● Übertragung der Anforderungen der EU-VO für PIEs auf

Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen (§ 322a HGB idF des RefE zum AReG)

Überwiegende kritische Haltung des Berufsstands zum einheitlichen BV (insb. Key Audit Matters)

Diskussion über stärkere Adressatenorientierung in der Berichterstattung

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Prüfungsbericht - Aktuelle Entwicklungen

■ RefE zum AReG:● Keine Übertragung der Anforderungen aus der EU-VO● Punktuelle Anpassung von § 321 HGB

Kein einheitlicher PrB

Diskussion über klare Ausrichtung am Bedarf der für die Überwachung der Geschäftsführung Zuständigen (insb.

Key Audit Matters)

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Zusammenspiel Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

■ Bisher:● Berichterstattung im BV führt zu Berichterstattung im PrB

■ RefE zum AReG:● Berichterstattung im BV umfangreicher als im PrB

■ Wertung:● fehlende Konsistenz des RefE in Bezug auf die stimmige

Abgrenzung zwischen□ der Berichterstattung in BV und PrB sowie □ den Anforderungen für PIEs und Unternehmen, die nicht

im öffentlichen Interesse stehen

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Grundsätze für die Erteilungvon Bescheinigungen

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Ausgewählte Anwendungsbeispiele vorformulierter Bescheinigungen

■ Einhaltung der Zweckbindung und der Zweckbindungsfristen von Zuwendungen

■ Bestätigung erforderlicher Eigenmittel für Lizenzierungszwecke (bspw. im Sportsektor)

■ Bestätigung von Umsatzerlösen (bspw. aus Bauleistungen) vergangener Jahre für Abschreibungszwecke

■ Verwendungsnachweise von Förderbanken■ Bestätigung von Angaben im Zusammenhang mit der

Beitragserhebung von Sicherungs- bzw. Entschädigungseinrichtungen

■ Nachweis von Dauerarbeitsplätzen für Zuwendungsbescheide

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IDW Positionspapier zu vorformulierten Bescheinigungen

Hilfestellungbei neuen Prüfungs-leistungen

Dialog mit Gesetzgeber,

Behörden, Banken usw.

Vorformulierte Bescheini-

gungen↕

Berufsrecht des

Wirtschafts-prüfers

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Derzeitige Praxislösung

Erteilung vonBescheinigung/Prüfungsvermerk/Bericht nach

Grundsätzen des IDW bzw. IAASB

anstelle der vorformulierten Bescheinigung

z.T. Akzeptanz-probleme

zusätzlich zur vorformulierten Bescheinigung

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Grundsätze für die Erteilung von Bescheinigungen

■ Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Mandant und Wirtschaftsprüfer

■ Klare Abgrenzung des Prüfungsgegenstands■ Eindeutige Kriterien für das Sollobjekt■ Praktische Durchführbarkeit, Verhältnismäßigkeit und

Wirtschaftlichkeit der Prüfung■ Eindeutigkeit des Prüfungsurteils mit Möglichkeit zur

Modifizierung und Aufnahme von Hinweisen■ Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen und

Haftungsvereinbarungen■ Adressierung an den Auftraggeber und Abgrenzung des

Empfängerkreises

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3. Rechnungslegung / BWL

Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) − Ausgewählte Neuerungen in der handelsrechtlichen Rechnungslegung

Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d. § 34f GewO nach § 24 FinVermV

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Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) - Ausgewählte Neuerungen in der

handelsrechtlichen Rechnungslegung

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§ 253 III S. 3 und 4 HGB-E■ Einführung einer typisierten Nutzungsdauer von 10

Jahren für ● selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

des AV sowie● derivative GoF,

deren Nutzungsdauern nicht verlässlich bestimmbar sind■ Planmäßige Abschreibungen über Zeitraum von zehn

Jahren

Änderungen im Jahresabschluss (1)

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§§ 264 III, 264b HGB-E■ Befreiung von ergänzenden Vorschriften für KapG

(Jahresabschluss, Prüfung und Offenlegung) unter bestimmten Voraussetzungen:

Tochter-KapG PHG i.S.d. § 264a HGB

1. Zustimmung aller Gesellschafter des TU

1. Einbeziehung in den Konzern-abschluss/Konzernlagebericht eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines MU mit Sitz in EU/EWR

2. Einstandspflicht des MU für im GJ eingegangene Verpflichtungen des TU

3. Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss des MU

4. Angabe der Befreiung im Konzern-abschluss des MU 2. Entsprechende Anwendung von

§ 264 III S. 1 Nr. 3 bis 5 HGB-E5. Offenlegung des Konzernabschlusses und BVm

Änderungen im Jahresabschluss (2)

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§ 267 I, II HGB-E■ Anhebung der Größenklassen■ Bilanzsumme inkl. angesetzter latenter Steuern■ Politische Entscheidung, inwieweit deutscher Gesetzgeber

Spielräume im Hinblick auf Anhebung der monetären Schwellenwerte einräumt

■ Gegeneinander abzuwägen sind● Entlastung von Unternehmen von Kosten für Aufstellung,

Prüfung und Offenlegung● der wegfallende, durch eine Abschlussprüfung bewirkte

Schutz von Gläubigern vieler Unternehmen, die bei einer maximal möglichen Anhebung der monetären Schwellenwerte aus einer Pflichtprüfung herausfallen würden

Änderungen im Jahresabschluss (3)

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§ 272 V HGB-E■ Phasengleiche Gewinnvereinnahmung nach allgemeinen

Grundsätzen● Mutterunternehmen hat Gewinn der Tochter in voller Höhe

als ausschüttbaren Ertrag zu erfassen; auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss vor Abschlussstichtag

■ Neu: Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage in Höhe des noch nicht entstandenen Anspruchs der Mutter

Ertr

ag in

GuV

Ans

pruc

hD

iff. Einstellung in eine ausschüttungs-

gesperrte Rücklage

Änderungen im Jahresabschluss (4)

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§§ 275 II, III und 285 Nr. 30 HGB-E■ Abschaffung des Ausweises außerordentlicher Erträge

und außerordentlicher Aufwendungen in GuV■ Betrag und Art außerordentlicher Ergebnisbestandteile

sind künftig im Anhang anzugeben, soweit nicht von untergeordneter Bedeutung

Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren

[…] […]

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

14. Steuern vom Einkommen und Ertrag 13. Steuern vom Einkommen und Ertrag

15. Ergebnis nach Steuern 14. Ergebnis nach Steuern

16. Sonstige Steuern 15. Sonstige Steuern

17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Änderungen im Jahresabschluss (5)

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§ 277 I HGB-E■ Neudefinition der Umsatzerlöse■ Abgrenzung der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit

typischen Erzeugnisse, Waren, Dienstleistungen entfällt■ Ausweitung des Umfangs (z.B. Kantinenerlöse)■ Gewinne aus Veräußerung von AV weiterhin sbEHGB HGB-E

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen […] auszuweisen.“

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft […] auszuweisen.“

Änderungen im Jahresabschluss (6)

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§§ 291 II, 292 HGB-EÄnderungen im Konzernabschluss (1)

Befreiender EU/EWR-KA(§ 291 HGB-E)

Befreiender Drittstatten-KA(§ 292 HGB-E)

Befreiender KA und KLB müssen im Einklang mit EU-Bilanzrichtlinie stehen; Klarstellung: IFRS-KA erfüllt Einklangerfordernis

Kodifizierung eines expliziten Einklangerfordernisses für befreienden Drittstaaten-KA /-KLB

KA und KLB müssen im Einklang mit EU-Abschlussprüferrichtlinie geprüft worden sein

Prüfung des befreienden KA und KLB durch nach nationalem Recht des MU zugelassenen Abschlussprüfer erforderlich

Weiterhin: Befreiende Wirkung bei BV und bei Vermerk über dessen Versagung

BV zwingend erforderlich

§ 293 I HGB-E■ Anhebung der Größenklassen

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Erstanwendung – Übergangsvorschriften des EGHGB

HGB i.d.F. des BilRUG verpflichtend

Freiwillige rückwirkende Anwendung für Erleichterungsvorschriften

t

HGB i.d.F. des MicroBilG

verpflichtend

31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015

Freiwillige vorzeitige Anwendung

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Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d.

§ 34f GewO nach § 24 FinVermV

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Neuregelung für Finanzanlagenvermittler (1)

■ Erlaubnis und Registrierung nach § 34f Abs. 1 GewO für Gewerbliche Finanzanlagenvermittler (vorher § 34c GewO) seit 2013

■ Erlaubnispflichtig gemäß § 34f Abs. 1 GewO: Gewerbsmäßige Anlagenberatung und -vermittlung von● Investmentfondsanteilen ● Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen nach

KAGB ● Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG

■ Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) löst seit 2013 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für Anlagenvermittler ab

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Neuregelung für Finanzanlagenvermittler (2)

■ Ziel: Verbesserung des Anlegerschutzes im sog. „grauen Kapitalmarkt“

■ Regelungen der FinVermV in Anlehnung an WpHG (u.a.):● Informationspflichten (z.B. zu Risiken und Kosten, Produkt-

informationsblätter, Interessenkonflikte, Zuwendungen)● Kundenexploration, Angemessenheit oder Geeignetheit der

Finanzanlage● Anforderungen an Beratungsprotokolle● Aufzeichnungspflichten

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Neuregelung für Finanzanlagenvermittler (3)

■ Aufsicht nicht durch BaFin, sondern Ländersache (IHKs oder Gewerbebehörden)

■ Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV (früher § 16 MaBV) haben die Anlagenvermittler ● die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV

ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen und

● der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln

■ Prüfung erstmalig in 2014 für das Kalenderjahr 2013■ Keine Vorbehaltsaufgabe mehr für WP

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Prüfung nach IDW PS 840 (1)■ IDW PS 840 findet keine Anwendung auf

● Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) und ● Systemprüfungen nach § 24 Abs.1 Satz 4 FinVermV

■ Rahmenbedingung für die Erarbeitung des IDW PS 840:● Hohe Erwartungen an Prüfung (Verbraucherschutz) ● niedrige Honorare (frühere MaBV-Prüfung) und

Erwartung, dass Vermittler nicht durch hohe Prüfungskosten aus dem Markt gedrängt werden

● verstärkter Wettbewerb (keine Vorbehaltsaufgabe)● Abstimmung mit BMWi, BStbK und BRAK

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Prüfung nach IDW PS 840 (2)

■ Prüfungsansatz des IDW PS 840:● Bericht, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden● Keine Aussage mit begrenzter oder hinreichender

Sicherheit zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV■ Durchführung der Prüfungshandlungen:

● Prüfungshandlungen nach IDW PS soweit einschlägig ● Ausgestaltung und Umfang der Prüfungshandlungen

nach pflichtgemäßem Ermessen● keine lückenlose Prüfung

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Prüfung nach IDW PS 840 (3)■ Art und Umfang der Tätigkeit des Gewerbetreibenden

sowie durchgeführte Prüfungshandlungen in Bezug auf das IKS sind bei der Ausgestaltung der Einzelfall-prüfungen zu berücksichtigen

■ Feststellung von Verstößen führt nicht zu zusätzlichen Prüfungshandlungen

■ Grenzen der Prüfbarkeit in Bezug auf einzelne Vorschriften der FinVermV werden in IDW PS 840 verdeutlicht, z.B.: ● Vollständigkeit der Beratungsprotokolle● Entgegennahme von Geldern● Beurteilung der Angemessen- bzw. Geeignetheit der

Anlage für den Anleger durch den Prüfer

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Prüfung nach IDW PS 840 (4)

■ Prüfungsbericht ist Grundlage für die Aufsichtsbehörden:● Darstellung der Prüfungshandlungen und -ergebnisse ● Darstellung der Prüfungstiefe und auf dieser Basis die

Tätigkeit des Vermittlers und Würdigung der Prüfungsergebnisse

■ Das IDW plant, sich mit der DIHK zu den Erfahrungen aus der Prüfung für das Jahr 2013 auszutauschen

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Systemprüfungen für angeschlossene Vermittler (1)

■ § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV wurde nachträglich (August 2014) ergänzt

■ Ein Vermittler braucht sich nicht individuell prüfen zu lassen, wenn er● ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist und● einen Prüfungsbericht vorlegt, der die Angemessenheit

und Wirksamkeit des IKS der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Pflichten nach der FinVermV durch die angeschlossenen Vermittler bestätigt

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Systemprüfungen für angeschlossene Vermittler (2)

■ Spätestens nach vier Jahren hat der Vermittler einen Prüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 vorzulegen

■ Systemprüfung ist Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP■ Das IDW plant Musterbescheinigung für diese

Systemprüfung

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4. Aktuelle Projekte

Trendwatch WP 2025

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Trendwatch

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Trendwatch

■ Ziel: Bessere Wahrnehmung des Berufsstands als Gesprächspartner zu Themen von breiterer wirtschaftlicher/gesellschaftlicher Bedeutung

■ Angedachte Themen:● Energiewende● Niedrigzinsumfeld (Pensionsrückstellungen)● Rechnungslegung der öffentlichen Hand● Industrie 4.0

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WP 2025

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Wirtschaftsprüfer 2025 (1)

Studie: Perspektiven des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer 2025

Kostenlos für IDW Mitglieder auf www.idw.de.

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Wirtschaftsprüfer 2025 (2)

■ Studie will und kann Strategie einer WPG nicht vorgeben Unternehmerische Entscheidung

■ Studie kann aber sensibilisieren, Diskussion anstoßen und Anregungen geben

■ Wird auf der 57. IDW Arbeitstagung Baden-Baden als Diskussionsgruppe angeboten werden

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5. Aktuelle berufsrechtliche Themen

Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer

Haftung des Abschlussprüfers bei fehlender Teilnahmebescheinigung

Eintragung einer Steuerberatungs-KG im Handelsregister

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (1)■ Nutzung fremder IT-Hardware, Archivierung von

Arbeitspapieren bei externen Dienstleistern, Auslagerung administrativer Tätigkeiten

■ Rechtliche Rahmenbedingungen beachten, insbesondere:● Wahrung der Verschwiegenheit

● Strafprozessuales Beschlagnahmeverbot

● Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

■ IDW hat die Grenzen und Risiken der Inanspruchnahme externer Dienstleister analysiert und Gestaltungs-möglichkeiten erarbeitet

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (2)

Wahrung der Verschwiegenheit■ Kein unbefugtes Offenbaren bei Inanspruchnahme Dritter,

wenn:

● Mandant einwilligt

● Einbeziehung Dritter zum Vertragsinhalt gehört (Auftragsimmanenz)

● Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen (Verschlüsselung)

● Dritter sog. Gehilfe ist (befugter Mitwisser)

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (3)

■ Gehilfe:● §§ 50 WPO, 203 StGB● Externe unter der Voraussetzung entsprechender

vertraglicher Bindung und Kontrolle■ Hinweis auf Neuregelung des § 2 Abs. 3 BORA

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (4)

■ Der strafrechtliche Schutz von Geheimnissen findet seine strafprozessuale Entsprechung im Beschlagnahmeverbot

■ Das Beschlagnahmeverbot setzt voraus, dass „…die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind…“ (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO)Mitgewahrsam reicht aus

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (5)

Strafprozessuales Beschlagnahmeverbot ■ Bei einer Verwahrung physischer Akten durch Dritte ist

erforderlich, dass der Wirtschaftsprüfer selbst jederzeitigen und unbeschränkten Zugriff auf die Dokumente behält (z.B. Dokumentenverwaltung im Rahmen eines Archivvertrages)

■ Bei einer elektronischen Speicherung von Dokumenten durch Dritte ist erforderlich, dass nur der Wirtschaftsprüfer in der Lage ist, vom Inhalt des Datenträgers Kenntnis zu nehmen und den Zugang zu den Inhalten zu kontrollieren (z. B. durch Einsatz geeigneter Zugangsbeschränkungen)

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (6)

Vorschriften des BDSG■ Bei Übertragung von Tätigkeiten auf externe Dienstleister

werden in den meisten Fällen auch personenbezogene Daten an diese übermittelt und von diesen verarbeitet

■ Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten ist nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat

■ Abgrenzung Funktionsübertragung/Auftragsdatenverarbeitung

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (7)

■ Funktionsübertragung

● Eine Funktionsübertragung liegt vor, wenn dem Dienstleister bei der Datenverarbeitung eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis zukommt, die seine Tätigkeit über die reine Hilfsfunktion hinaushebt

● Erlaubnisnorm: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG

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Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Wirtschaftsprüfer (8)

■ Auftragsdatenverarbeitung

● Eine ADV liegt vor, wenn sich ein Wirtschaftsprüfer eines externen Dienstleisters bedient, der personenbezogene Daten streng nach seinen Weisungen verarbeitet

● Vorgaben des § 11 BDSG zu beachten

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Haftung des Abschlussprüfers bei fehlender Teilnahmebescheinigung (1)

BGH-Ur teil vom 02.07.2013, II ZR 293/11■ Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber einer

prüfungspflichtigen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er diese Prüfung ohne Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO durchführt und der GmbH diesen Umstand nicht mitteilt

■ Zu den ersatzpflichtigen Kosten der GmbH zählen auch die Kosten einer erneuten Prüfung des Jahresabschlusses und zwar auch dann, wenn die Nichtigkeit durch Fristablauf bereits geheilt ist bzw. nicht mehr geltend gemacht werden kann

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Haftung des Abschlussprüfers bei fehlender Teilnahmebescheinigung (2)

■ Die umstrittene Frage, ob die Heilung des Jahres-abschlusses mit Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG zur Wirksamkeit des Jahresabschlusses führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses berufen kann, konnte im Streitfall offen bleiben

■ Hinweis auf mögliche Änderung des § 57a WPO im Rahmen der Reform der Berufsaufsicht § 319 Abs. 1 HGB

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Eintragung einer Steuerberatungs-KG im Handelsregister (1)

Beschluss des BGH vom 15.07.2014, Az.: II ZB 2/13:

■ Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer KG mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister eingetragen werden

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Eintragung einer Steuerberatungs-KG im Handelsregister (2)

■ § 49 Abs. 2 StBerG enthält eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB spezialgesetzliche Regelung, nach der Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandels-gesellschaften bereits dann im Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch die ihnen berufsrechtlich gestattete Treuhandtätigkeit auszuüben.

■ § 27 Abs. 2 WPO enthält entsprechende Spezialregelung

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6. Aktuelle steuerliche Themen Neuregelung der Erbschaftsteuer

nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12)

Protokollerklärungs-Umsetzungsgesetz

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Neuregelung der Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

17.12.2014 (1 BvL 21/12)

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Neuregelung der Erbschaftsteuer (1)

■ Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12)

Tenor

• §§ 13a, 13b i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG in Teilen verfassungswidrig

Problem

• Teilweise unverhältnismäßige Verschonung von Betriebsvermögen

Frist

• Neuregelung bis 30.06.2016• Vorschriften bis zur Neuregelung anwendbar

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Neuregelung der Erbschaftsteuer (2)

■ Pläne des Gesetzgebers● „Minimalinvasive“ Korrekturen● Neuregelung mit Wirkung ab 01.01.2016● Abstimmung zwischen Bund und Ländern bis Anfang Mai● Beginn des Gesetzgebungsverfahrens vor der

Sommerpause

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Neuregelung der Erbschaftsteuer (3)

■ Lohnsummenregel● Grenze für eine Freistellung von der Einhaltung der

Lohnsummenregel

BVerfG Urteil •Grenze von 20 Beschäftigtenverfassungswidrig•Ausnahme von der Lohnsummenpflicht möglich; aber „auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten“ begrenzt

BMF Eckpunkte

•Grenze von 1 Mio. € Unternehmenswert

IDW Vorschläge

•Beibehaltung der Anzahl der Beschäftigten•Grenze von 5 bis 10 Beschäftigten

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Neuregelung der Erbschaftsteuer (4)

■ Verwaltungsvermögen● Schädlichkeitsgrenze für Verwaltungsvermögen● Ermittlung des Verwaltungsvermögens

BVerfG Urteil

•Grenze von 50 % für schädliches Verwaltungsvermögen unverhältnismäßig•Alles-oder-Nichts-Prinzip und Fallbeileffekt•Kaskadeneffekt im Konzern

BMF Eckpunkte

•Neudefinition des „begünstigten Vermögens“ = überwiegend (> 50 %) dem Hauptzweck des Unternehmens dienen•Sog. „konsolidierte Nettobetrachtung“•Unschädlichkeitsgrenze: 10 % Anteil des nicht begünstigten Vermögens

IDW Vorschläge

•Verwaltungsvermögen beibehalten oder „begünstigtes Vermögen“ in Anlehnung an Definition des „notwendiges Betriebsvermögen“ i.S.d. EStR•Sog. „konsolidierte Nettobetrachtung“•Unschädlichkeitsgrenze: 15 % Anteil des Verwaltungsvermögens

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Neuregelung der Erbschaftsteuer (5)

■ Bedürfnisprüfung● Individuelle Bedürfnisprüfung für Verschonung beim

Erwerb großer Unternehmen

BVerfG Urteil •Individuelle Bedürfnisprüfung für Verschonung beim Erwerb großer Unternehmen erforderlich•Grenze: Größenkriterien oder Obergrenze

BMF Eckpunkte

•Individuelle Bedürfnisprüfung•Erwerbsbezogene Obergrenze von 20 Mio. €•Freigrenze•Einbeziehung des Privatvermögens•Ggf. mit Möglichkeit zu Erlass oder Stundung

IDW Vorschläge

•Erwerbsbezogene Obergrenze von z.B. 130 bis 140 Mio. €•Freibetrag•Keine Einbeziehung des Privatvermögens•Alternative: (typisierend) abnehmende Verschonung für darüber hinausgehende Erwerbe

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Protokollerklärungs-Umsetzungsgesetz

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ProtErklUmsG (1)

■ Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ProtErklUmsG)

■ Vorläufiger ZeitplanReferentenentwurf 20.02.15 Bundestag, 1. Lesung 21.05.15

Regierungsentwurf (BR-Drs. 121/15)

27.03.15 Anhörung im BT-Finanzausschuss

29.06.15

Beratung im BR-Finanzausschuss (BR-Drs. 121/1/15)

23.04.15 Bundestag, 2./3. Lesung 25.09.15

1. Beratung BR 08.05.15 Beratung im BR-Finanzausschuss

01.10.15

Kabinettbeschluss über Gegenäußerung

13.05.15 2. Beratung Bundesrat 16.10.15

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ProtErklUmsG (2)

■ Wichtigste Änderungen: § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG

● Anwendung rückwirkend auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009

Ausdehnung der Konzernklausel nach

§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG

•auf Fallkonstellationen, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist•neben natürlicher oder juristischer Person auch Personenhandelsgesellschaft als Konzernspitze zulässig

Stellungahme IDW

•Zustimmung•Nur kleinere Präzisierungen

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ProtErklUmsG (3)

■ Wichtigste Änderungen: §§ 20, 21 und 24 UmwStG

● Anwendung rückwirkend auf Einbringungen nach dem 31.12.2014

Begrenzung der sonstigen Gegenleistungen bei

Einbringungen nach §§ 20, 21 und 24 UmwStG

•auf 25 % des Buchwerts des eingebrachten Vermögens oder•auf 300.000 €, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Vermögens

Stellungnahme IDW

•Ablehnung•Behinderung wirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen•Schwächung des Wirtschaftsstandort Deutschland

•Alternative•Beschränkung nur für jene Fälle, in denen überwiegend sonstige Gegenleistungen, d.h. mehr als 50 % des Buchwerts des eingebrachten Vermögens, gewährt

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ProtErklUmsG (4)

■ Weitere mögliche Änderungen● Abschaffung des Investitionsbenennungserfordernisses

nach § 7g EStG● Klarstellung der Regelung für sog. Reihengeschäfte in

§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG (Prüfbitte Bundesrat)● Einbeziehung von Betriebsvorrichtungen in die

Steuerschuldumkehr bei sog. Bauleistungen (Prüfbitte Bundesrat)

■ Weiterer Änderungsvorschlag des IDW: Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 50i EStG