Trier | Römerbrücke und Umfeld · PDF fileFür Herrn Alexander Aldazabal,...

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Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 Telefax: (0231) 50-2 62 90 E-Mail: [email protected]Internet: www.dortmund.de Erscheinungsweise: freitags – kostenlos Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 1, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr DORTMUNDER Bekanntmachungen Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017 570 Inhalt Seite Inhalt Seite Tagesordnungen Es finden keine Sitzungen statt. 571 Öffentliche Zustellungen 21 Zustellungen 571 Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum 17 Ausschreibungen und Vergaben 575 Öffentliche Bekanntmachungen Jahresabschluss der Dortmunder Hafen AG Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild (Überläufer) für das Stadtgebiet von Dortmund im Jagdjahr 2017/18 Bauleitplanung; Änderung Nr. 6 des Bebauungs- planes Mg 115 - Dörwerstraße - hier: Beschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebau- ungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße - und Be- schluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße – (Öffentlichkeitsbeteiligung) im beschleunigten Verfahren Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017 Anhang Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dort- mund zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen für das Ge- biet der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbe- reiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverord- nung - NDVO) vom 21.07.2017 Städtebauliches Konzept für das neue Stadtquartier zwischen Unionstraße und Burgtor Nichtoffener einphasiger städtebaulicher Wettbe- werb nach RPW 2013 – Umfeld Hauptbahnhof Dortmund Nord Bezirksregierung Arnsberg Flurbereinigungsverfahren Lippeaue-Lünen, Schlussfeststellung, Az.: 28 00 4 583 583 585 586

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Herausgeber: Stadt Dortmund, Der Oberbürgermeister, Dortmund-Agentur, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Telefon: (0231) 50-2 62 87, (0231) 50-2 62 88, (0231) 50-2 97 39 • Telefax: (0231) 50-2 62 90 • E-Mail: [email protected] • Internet: www.dortmund.de Erscheinungsweise: freitags – kostenlos • Bezugsquelle: Stadt Dortmund, Dortmund-Agentur, Zimmer 1, Friedensplatz 3, 44135 Dortmund Öffnungszeiten: montags bis mittwochs 8.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr, freitags 8.00 bis 12.00 Uhr

DORTMUNDER Bekanntmachungen

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

570

Inhalt Seite Inhalt Seite Tagesordnungen Es finden keine Sitzungen statt. 571

Öffentliche Zustellungen 21 Zustellungen

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Öffentliche Ausschreibungen und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum 17 Ausschreibungen und Vergaben

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Öffentliche Bekanntmachungen Jahresabschluss der Dortmunder Hafen AG Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild (Überläufer) für das Stadtgebiet von Dortmund im Jagdjahr 2017/18 Bauleitplanung; Änderung Nr. 6 des Bebauungs-planes Mg 115 - Dörwerstraße - hier: Beschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebau-ungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße - und Be-schluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße – (Öffentlichkeitsbeteiligung) im beschleunigten Verfahren Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017 Anhang Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dort-mund zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen für das Ge-biet der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbe-reiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverord-nung - NDVO) vom 21.07.2017 Städtebauliches Konzept für das neue Stadtquartier zwischen Unionstraße und Burgtor Nichtoffener einphasiger städtebaulicher Wettbe-werb nach RPW 2013 – Umfeld Hauptbahnhof Dortmund Nord Bezirksregierung Arnsberg Flurbereinigungsverfahren Lippeaue-Lünen, Schlussfeststellung, Az.: 28 00 4

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Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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Tagesordnungen

des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und Beiräte

In der kommenden Woche

finden keine Sitzungen statt.

Öffentliche Zustellungen Für Herrn Alexander Aldazabal, wohnhaft: E - 20002 San Sebastian, Ramon M Lilli 7 5 A, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 200, folgendes Schriftstück zur Abholung be-reit: Bescheid vom 13.06.2017 Aktenzeichen 30/Owi AA 538 280 972. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Florin-Alin Fitero, zuletzt wohnhaft: 47169 Duisburg, Rudolfstr. 16, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 08.06.2017 Aktenzeichen 30/Owi AE 538 349 824. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017

Für Herrn Georgiev Iliya, wohnhaft: SLO - 4220 Skofja Loka, Noviset 15, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 19.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AH 538 374 330. Dieser Be-scheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Mon-tag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Frau Charlotte de Jaeghere, wohnhaft: B - 8000 Brugge, Blokstraat 18, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 19.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AH 538 373 830. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Michael Josef Nosiadek, zuletzt wohnhaft: 59192 Bergkamen, Julius-Leber-Straße 5, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 219, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Be-scheid vom 18.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi CB 538 408 626. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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(Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Marius Pop Mircea, wohnhaft: RO - Jibom, Str. Goroofelor 8, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 208, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 18.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi CC 538 387 238. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Maciej Chytry, wohnhaft: PL - 66-440 Gorzow Wielkopolski, ul. Wawrzyniaka 55-3, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 202, folgendes Schriftstück zur Abholung be-reit: Bescheid vom 02.06.2017 Aktenzeichen 30/Owi AC 538 278 226. Dieser Bescheid kann in der vorge-nannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donners-tag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Be-kanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Zvonko Jurisic, wohnhaft: NL - 4661 LE Halsteren, Buurtweg 136, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 18.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AH 561 066 086.

Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Ruffini Faro, wohnhaft: I - Terrasini, Via Contrada Ardicola 9, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgendes Schrift-stück zur Abholung bereit: Bescheid vom 06.06.2017 Aktenzeichen 30/Owi AE 538 313 080. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Konrad-Marek Mazur, wohnhaft: PL - 26-600 Radom, Radostowska 8-1, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 219, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 19.06.2017 Aktenzeichen 30/Owi CA 538 353 678. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Alexandru Bebi Ianca, wohnhaft: RO - Sectorul mun Bucuresti, Str. Voievod A.Moruzzi Bl. 4 Sc. 1 Ap. 50 8, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dort-mund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 17.07.2017 Akten-zeichen 30/Owi AH 538 411 422. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Arif Durmushali Hyusnyu, wohnhaft: NL - 2522 PR s-Gravenhage, Schlegelstraat 124, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Be-scheid vom 17.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AH 538 420 561. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntma-chung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste dro-hen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Leendert J Hoogwerf, wohnhaft: NL - 3195 AH Rotterdam, Burgemeester Van Esstraat 80, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schriftstück zur Abholung be-reit: Bescheid vom 17.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AH 538 420 812. Dieser Bescheid kann in der vorge-nannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donners-tag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Be-kanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Jan C Jong, wohnhaft: NL - 8711 DC Workum, Fûgelikkers 21, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 206, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 17.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AH 538 424 621. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Rob Woestenburg, wohnhaft: NL - 1509 BM Zaandam, Haaldersbroek 13, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 213, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 13.06.2017 Aktenzeichen 30/Owi BE 538 335 734. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Marco Antonio Beirao, wohnhaft: BR - 80035 Curitiba-PR, Rua Clovis Bevilaqua 420,

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 200, folgendes Schriftstück zur Abholung be-reit: Bescheid vom 14.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AB 538 402 776. Dieser Bescheid kann in der vorge-nannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donners-tag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Be-kanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benach-richtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht ab-geholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Yaya Bah, o. f. W., liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 200, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 13.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi AB 538 396 091. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Stefan Gabor, zuletzt wohnhaft: 44339 Dortmund, Herrekestraße 3, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 19.04.2017 Aktenzeichen 30/Owi AE 745 979 467. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf

von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Remigijus Remeika, wohnhaft: LT - 63355 Alytus, Lukiskeliu 76-4, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6 - 8, Zimmer 217, folgen-des Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 21.07.2017 Aktenzeichen 30/Owi CD 538 349 522. Dieser Bescheid kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Schriftstück gilt gem. §§ 1 und 10 des Verwaltungszu-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Landeszustel-lungsgesetz – LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung nach Ablauf von 2 Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntga-be/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zu-gestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt worden ist. Dortmund, 21.07.2017 Für Herrn Peter Becker, zuletzt gemeldet in 04720 Döbeln, Am Viadukt 1, liegt bei der Stadt Dortmund - Stadtkasse und Steueramt -, Löwenstr.11-13, 44122 Dortmund, Zimmer 355, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Erlassablehnungsbescheid vom 19.04.2017, Kassenzeichen: 032 459 416. Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienst-stelle in der Zeit von: Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Empfang ge-nommen werden. Dieses Schriftstück ist hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Dieses Schriftstück ist nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustel-lungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-deszustellungsgesetz - LZG) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), in der zur Zeit geltenden Fassung, nach Ablauf von zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt wurde. Dortmund, 19.07.2017 Für die Firma CIFTLIK Fleisch- u. Lebensmittel-handels GmbH, vertreten durch Herrn Tomasz Kan-clerski, zuletzt bekannte Anschrift, Ksieda Zygmunta Salny 7m.7, 05-530 Gora Kalwaria, Polen, liegt bei der Stadt Dortmund – Stadtkasse und Steueramt, Löwenstr. 11-13, 44122 Dortmund, Zimmer 239, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Gewerbesteuerhaf-tungsbescheid vom 03.05.2017, Kassenzeichen

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011.074.566. Dieses Schriftstück kann in der vorge-nannten Dienststelle in der Zeit von: Montag bis Diens-tag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Empfang genommen werden. Dieses Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zuge-stellt, mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt wer-den, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Dieses Schriftstück gilt nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 94), in der zur Zeit geltenden Fassung, nach Ablauf von zwei Wochen – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe/Veröffentlichung dieser Benachrichtigung – als zugestellt, wenn es bis dahin nicht abgeholt wurde. Dortmund, 19.07.2017

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Öffentliche Ausschreibungen

und Vergaben Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Leistung im Rahmen eines offenen Verfahrens zu vergeben. Ausschreibung: Jobcoaching Kurze Beschreibung/Art und Umfang: Betreuung von Langzeitarbeitslosen bei der Aufnahme eines sozialver-sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Modellprojektes Service Center lokale Arbeit. Vertragslaufzeit bis 31.12.2018. Die vollständige Bekanntmachung, sowie die Vergabe-unterlagen stehen für einen uneingeschränkten direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/notice/CXPSYYFY9K0.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Leistung nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben. Ausschreibung: Rahmenvertrag über Ersatzteile für EKG Geräte der Fa. Corpuls Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 2 VOL/A a) Bezeichnung und Anschrift der zur Angebotsab-

gabe auffordernden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, 19/2, Viktori-astraße 15, 44122 Dortmund. Bezeichnung und Anschrift der den Zuschlag er-teilenden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, 19/2, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund. Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzu-reichen sind: Stadt Dortmund, Vergabe- und Be-schaffungszentrum, Zimmer 314, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund.

b) Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A).

c) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote sind schriftlich einzu-reichen. Art und Umfang der Leistung: Es wird ein Rah-menvertrag über die Lieferung von Ersatzteilen für EKG Geräte der Firma Corpuls gemäß Leistungs-beschreibung abgeschlossen. Die Laufzeit des Rahmenvertrages beginnt unverzüglich nach Auf-tragserteilung. Der geschätzte Bedarfszeitraum be-trägt 24 Monate. Der Rahmenvertrag wird durch die Erteilung von Einzelabrufen erfüllt.

d) Ort der Leistungserbringung: Dortmund. e) Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: keine

Lose. f) Zulassung von Nebenangeboten: Nebenangebote

sind nicht zugelassen. g) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungs-

frist: Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt unver-züglich nach Auftragserteilung und endet nach 24 Monaten.

h) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie einge-sehen werden können: Elektronische Bereitstel-lung auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr (Zu den unter http://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/ genannten Nutzungsbedingungen können die Vergabeunterlagen kostenlos angefordert und her-untergeladen und Nachrichten der Vergabestelle eingesehen werden.)

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i) Angebotsfrist: 17.08.2017, 23:59 Uhr Bindefrist: 30.09.2017.

j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: keine.

k) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: siehe Vergabeunterlagen; VOL/B

l) Mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag vorzu-legende Unterlagen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangt werden: Nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle sind vom Bieter Angaben zu machen und Erklärungen abzugeben. Die Aufforderung durch die Vergabestelle erfolgt erst nach Angebots-öffnung. Die Angaben und Erklärungen können per Brief, Fax oder E-Mail an die Vergabestelle ge-sandt werden: a) Eigenerklärungen nach § 6 Abs. 5 lit. a-d VOL/A b) Angaben über die Art und Größe des Unter-nehmens (Anzahl Mitarbeiter/innen und Produkt-portfolio; Firmenprofil/Selbstdarstellung) c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unter-nehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonde-ren Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. d) Eine Liste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öf-fentlichen oder privaten Auftraggeber. e) Erklärung über die Eintragung in das Berufsre-gister, z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer am Sitz des Unternehmens. Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zulässig, wenn die Eignung in vergleichbarer Weise nachgewiesen werden kann. Mit Angebotsabgabe sind die nach § 4, § 18 und § 19 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungser-klärungen vom Bieter und den bereits bekannten Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräf-ten abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die abgegebenen Angaben und Erklärungen zu überprüfen. Hierzu verlangt sie vom Bieter die Vorlage entsprechender Bescheinigungen (z. B. von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Finanzamt, Kran-kenkasse). Kopien der verlangten Bescheinigungen sind zugelassen. Dieses gilt auch, wenn das Origi-nal den Vermerk „Nur im Original oder als beglau-bigte Kopie" trägt. Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der verlangten Unterlagen und Angaben den Namen und das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei einer Präqualifizierungsstelle eingetragen sind. Zusätzliche Angaben: Der Auftraggeber ist an die Bestimmungen des Runderlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen „Verhütung und Bekämpfung von Kor-ruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom

26.04.2005 - IR 12.2.2006-Nr. 3.1 und 3.3 gebun-den. Für die Auftragsvergabe gelten die Bedingungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW). Der Auftraggeber wird bei Dienstleistungen ab ei-ner Auftragssumme von 25.000,00 € und bei Lie-ferleistungen ab 30.000,00 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Subunternehmer: Bei der Beauftragung von Subunternehmen oder der sonstigen Einschaltung Dritter können sich die Bieter zum Nachweis Ihrer Leistungsfähigkeit und Fachkunde auch dieser Unternehmen bedienen. Bei Angebotsabgabe in Verbindung mit einem Subun-ternehmer ist eine Verpflichtungserklärung über das Bereitstellen entsprechender Mittel zur Auftragser-füllung einzureichen. Darüber hinaus ist von den Bietern anzugeben, in welcher Höhe sie beabsichti-gen, Leistungen an Subunternehmen zu vergeben. Bietergemeinschaften: Die Anforderungen an Bietergemeinschaften sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen

m) Höhe der Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen bei Öffentlichen Ausschrei-bungen: Der Download der Vergabeunterlagen ist kostenlos

n) Angabe der Zuschlagskriterien: niedrigster Preis Bei weiteren Anforderungen (z.B. auch monetäre Wertungskriterien) das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien, Kriterien, Gewichtung: 1. Preis, 100.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Leistung nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben. Ausschreibung: RV Streugut 2017 - 2019 Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 2 VOL/A a) Bezeichnung und Anschrift der zur Angebotsab-

gabe auffordernden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, 19/2, Viktoria-straße 15, 44122 Dortmund. Bezeichnung und Anschrift der den Zuschlag er-teilenden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Be-schaffungszentrum, 19/2, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund.

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungs-zentrum, Zimmer 408/409, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund.

b) Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A).

c) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote sind schriftlich einzu-reichen.

d) Art und Umfang der Leistung: Lieferung von Streugutmaterialien für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.10.2019. Ort der Leistungserbringung: Dort-mund.

e) Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: 3 Lose.

f) Zulassung von Nebenangeboten: Nebenangebote sind nicht zugelassen.

g) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungs-frist: nein

h) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie einge-sehen werden können: Elektronische Bereitstellung auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr (Zu den unter http://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/ genannten Nutzungsbedingungen können die Verga-beunterlagen kostenlos angefordert und herunterge-laden und Nachrichten der Vergabestelle eingesehen werden.)

i) Angebotsfrist: 18.08.2017, 23:59 Uhr Bindefrist: 27.10.2017.

j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: keine.

k) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: siehe Vergabeunterlagen; VOL/B

l) Mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag vorzule-gende Unterlagen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangt werden: Nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle sind vom Bieter Angaben zu machen und Erklärungen abzugeben. Die Aufforderung durch die Vergabestelle erfolgt erst nach Angebots-öffnung. Die Angaben und Erklärungen können per Brief, Fax oder E-Mail an die Vergabestelle gesandt werden: a) Eigenerklärungen nach § 6 Abs. 5 lit. a-d VOL/A b) Angaben über die Art und Größe des Unter-nehmens (Anzahl Mitarbeiter/innen und Produkt-portfolio; Firmenprofil/Selbstdarstellung) c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unter-nehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonde-ren Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. d) Eine Liste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des

Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öf-fentlichen oder privaten Auftraggeber. e) Erklärung über die Eintragung in das Berufsre-gister, z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer am Sitz des Unternehmens. f) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Erteilung öffentlicher Aufträge von der zu-ständigen Stadtkasse am Sitz des Unternehmens (nicht älter als 6 Monate) g) Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Ertei-lung öffentlicher Aufträge von der zuständigen Stadtkasse am Sitz des Unternehmens (nicht älter als 6 Monate) Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zulässig, wenn die Eignung in vergleichbarer Weise nachgewiesen werden kann. Mit Angebotsabgabe sind die nach § 4, § 18 und § 19 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungser-klärungen vom Bieter und den bereits bekannten Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräf-ten abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die abgegebenen Angaben und Erklärungen zu überprüfen. Hierzu verlangt sie vom Bieter die Vorlage entsprechender Bescheinigungen (z. B. von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Finanzamt, Kran-kenkasse). Kopien der verlangten Bescheinigungen sind zugelassen. Dieses gilt auch, wenn das Origi-nal den Vermerk „Nur im Original oder als beglau-bigte Kopie" trägt. Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der verlangten Unterlagen und Angaben den Namen und das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei einer Präqualifizierungsstelle eingetragen sind. Zusätzliche Angaben: Der Auftraggeber ist an die Bestimmungen des Runderlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen „Verhütung und Bekämpfung von Kor-ruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 26.04.2005 - IR 12.2.2006-Nr. 3.1 und 3.3 gebun-den. Für die Auftragsvergabe gelten die Bedingungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW). Der Auftraggeber wird bei Dienstleistungen ab ei-ner Auftragssumme von 25.000,00 € und bei Lie-ferleistungen ab 30.000,00 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Subunternehmer:

Bei der Beauftragung von Subunternehmen oder der sonstigen Einschaltung Dritter können sich die Bie-ter zum Nachweis Ihrer Leistungsfähigkeit und Fachkunde auch dieser Unternehmen bedienen. Bei Angebotsabgabe in Verbindung mit einem Subun-ternehmer ist eine Verpflichtungserklärung über das Bereitstellen entsprechender Mittel zur Auftragser-

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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füllung einzureichen. Darüber hinaus ist von den Bietern anzugeben, in welcher Höhe sie beabsichti-gen, Leistungen an Subunternehmen zu vergeben. Bietergemeinschaften: Die Anforderungen an Bietergemeinschaften sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen

m) Höhe der Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen bei Öffentlichen Ausschrei-bungen: Der Download der Vergabeunterlagen ist kostenlos

n) Angabe der Zuschlagskriterien: niedrigster Preis.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Leistung nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben. Ausschreibung: Blumenzwiebeln Westfalenpark Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 2 VOL/A a) Bezeichnung und Anschrift der zur Angebotsab-

gabe auffordernden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum, 19/2, Viktoria-straße 15, 44122 Dortmund. Bezeichnung und Anschrift der den Zuschlag er-teilenden Stelle: Stadt Dortmund, Vergabe- und Be-schaffungszentrum, 19/2, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund. Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind: Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungs-zentrum, Zimmer 408/409, Viktoriastraße 15, 44122 Dortmund.

b) Art der Vergabe: Öffentliche Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A).

c) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote sind schriftlich einzu-reichen.

d) Art und Umfang der Leistung: Lieferung von Blumenzwiebeln für den Westfalenpark Dortmund. Ort der Leistungserbringung: Dortmund.

e) Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: nein f) Zulassung von Nebenangeboten: Nebenangebote

sind nicht zugelassen. g) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungs-

frist: nein h) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die die

Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie einge-sehen werden können: Elektronische Bereitstellung auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr (Zu den unter

http://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/ genannten Nutzungsbedingungen können die Verga-beunterlagen kostenlos angefordert und herunterge-laden und Nachrichten der Vergabestelle eingesehen werden.)

i) Angebotsfrist: 11.08.2017, 23:59 Uhr Bindefrist: 06.09.2017.

j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: keine.

k) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: siehe Vergabeunterlagen; VOL/B

l) Mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag vorzule-gende Unterlagen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangt werden: Nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle sind vom Bieter Angaben zu machen und Erklärungen abzugeben. Die Aufforderung durch die Vergabestelle erfolgt erst nach Angebots-öffnung. Die Angaben und Erklärungen können per Brief, Fax oder E-Mail an die Vergabestelle gesandt werden: a) Eigenerklärungen nach § 6 Abs. 5 lit. a-d VOL/A b) Angaben über die Art und Größe des Unter-nehmens (Anzahl Mitarbeiter/innen und Produkt-portfolio; Firmenprofil/Selbstdarstellung) c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unter-nehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonde-ren Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. d) Nachweis über vergleichbare Lieferleistungen innerhalb eines Jahres von den Jahren 2015 und 2016 mit einem vergleichbaren Auftragswert (mit Angabe des Rechnungswertes, Leistungszeit sowie öffentlichen Auftraggebern ggf. durch eine zustän-dige Behörde ausgestellte oder beglaubigte Be-scheinigung). e) Erklärung über die Eintragung in das Berufsre-gister, z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer am Sitz des Unternehmens. Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zulässig, wenn die Eignung in vergleichbarer Weise nachgewiesen werden kann. Mit Angebotsabgabe sind die nach § 4, § 18 und § 19 TVgG NRW erforderlichen Verpflichtungser-klärungen vom Bieter und den bereits bekannten Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräf-ten abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, die abgegebenen Angaben und Erklärungen zu überprüfen. Hierzu verlangt sie vom Bieter die Vorlage entsprechender Bescheinigungen (z. B. von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Finanzamt, Kran-kenkasse). Kopien der verlangten Bescheinigungen sind zugelassen. Dieses gilt auch, wenn das Origi-nal den Vermerk „Nur im Original oder als beglau-bigte Kopie" trägt.

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der verlangten Unterlagen und Angaben den Namen und das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei einer Präqualifizierungsstelle eingetragen sind. Zusätzliche Angaben: Der Auftraggeber ist an die Bestimmungen des Runderlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen „Verhütung und Bekämpfung von Kor-ruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 26.04.2005 - IR 12.2.2006-Nr. 3.1 und 3.3 gebun-den. Für die Auftragsvergabe gelten die Bedingungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW). Der Auftraggeber wird bei Dienstleistungen ab ei-ner Auftragssumme von 25.000,00 € und bei Lie-ferleistungen ab 30.000,00 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Subunternehmer: Bei der Beauftragung von Subunternehmen oder der sonstigen Einschaltung Dritter können sich die Bieter zum Nachweis Ihrer Leistungsfähigkeit und Fachkunde auch dieser Unternehmen bedienen. Bei Angebotsabgabe in Verbindung mit einem Subun-ternehmer ist eine Verpflichtungserklärung über das Bereitstellen entsprechender Mittel zur Auftragser-füllung einzureichen. Darüber hinaus ist von den Bietern anzugeben, in welcher Höhe sie beabsichti-gen, Leistungen an Subunternehmen zu vergeben. Bietergemeinschaften: Die Anforderungen an Bietergemeinschaften sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen

m) Höhe der Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen bei Öffentlichen Ausschrei-bungen: Der Download der Vergabeunterlagen ist kostenlos

n) Angabe der Zuschlagskriterien: niedrigster Preis.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des

Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 50 96, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändiger Vergabe, Vergabe-Nr.: B320/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Jugendtreff Bövinghausen Gewerk: Elektroinstalla-tion

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Elektro Lindner GmbH

Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 50 96, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändiger Vergabe, Vergabe-Nr.: B330/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Gürtlerstr. Gewerk: Tiefbau- und Entwässerungsarbeiten

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Möckel Bauunterneh-

mung GmbH & Co. KG Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-

Nr. 30 – 73. Jahrgang Amtsblatt der Stadt Dortmund Freitag, 28. Juli 2017

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on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 25096 , Fax.: 0231 / 50 – 29458, E-Mail: [email protected]

b) Freihändiger Vergabe, Vergabe-Nr.: B244/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Haus der Drogenhilfe Gewerk: Metallbauarbeiten d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Riedel & Söhne GmbH

& Co. KG Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund

Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach beschränkter Ausschreibung vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 50 96, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Beschränkte Ausschreibung, Vergabe-Nr.: B327/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Gürtlerstr. Gewerk: Rohbau- und Stahlbauarbeiten

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Hülsmann Bau GmbH

Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach beschränkter Ausschreibung vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-

on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Beschränkte Ausschreibung, Vergabe-Nr.: B219/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Preußische Straße, Gewerk: Kanalbauarbeiten d) in Dortmund-Eving e) Beauftragtes Unternehmen: Hubert Riesenbeck

GmbH & Co. KG, Sitz: Münster.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B241/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Spissenagelstraße, Gewerk: Malerarbeiten. d) in Dortmund-Kirchhörde e) Beauftragtes Unternehmen: Ambrock GmbH,

Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des

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Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B242/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Spissenagelstraße, Gewerk: Trockenbauarbei-ten

d) in Dortmund-Kirchhörde e) Beauftragtes Unternehmen: P.S.I. GmbH,

Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B272/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Fahrbahnerneuerung Kortenstraße, Gewerk: Stra-ßenbauarbeiten

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Krutmann GmbH & Co.

KG, Sitz: Menden.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20, Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-

on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B274/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Gehweg Sennestraße, Gewerk: Straßenbauarbeiten. d) in Dortmund-Innenstadt-Ost e) Beauftragtes Unternehmen: Jaremek GmbH, Sitz:

Kamen.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B240/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Spissenagelstraße, Gewerk: Metallbauarbeiten d) in Dortmund-Kirchhörde e) Beauftragtes Unternehmen: Metallbau Funke, Sitz:

Wadersloh.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des

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Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B331/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Holte Grundschule, Gewerk: Metallbauarbeiten Fenster Türen

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Dömer Metallbau

GmbH, Sitz: Nordwalde.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B294/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

TEK Dürener Straße, Gewerk: Entwässerungsarbei-ten.

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Krutmann GmbH & Co.

KG, Sitz: Menden.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach beschränkter Ausschreibung vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-

schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent- rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund,

Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Beschränkte Ausschreibung, Vergabe-Nr.: B030/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Dietrich-Keuning-Haus, Gewerk: Landschaftsbauar-beiten

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Schonnebecker GmbH,

Sitz: Essen.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszentrum Das Vergabe- und Beschaffungszentrum der Stadt Dortmund hat nachfolgend näher beschriebene Bau-maßnahme nach freihändiger Vergabe vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 20 Abs. 3 und gemäß Nr. 1.4 des RdErl. d. Ministeriums für Wirt-schaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovati-on, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- a) Stadt Dortmund, Vergabe- und Beschaffungszent-

rum, Abt. 19/3, Viktoriastr. 15, 44135 Dortmund, Tel.: 0231 / 50 – 2 59 69, Fax.: 0231 / 50 – 2 94 58, E-Mail: [email protected]

b) Freihändige Vergabe, Vergabe-Nr.: B178/17 c) Ausführung von Bauleistungen, Baumaßnahme:

Nordmarkt Grundschule (Los 1) und Helmholtz Gymnasium (Los 2) Gewerk: Elektroarbeiten

d) in Dortmund e) Beauftragtes Unternehmen: Gabriel Elektrotechnik

GmbH (Los 1), Sitz: Dortmund, Elektro Liedtke (Los 2), Sitz: Dortmund.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluss der Dortmunder Hafen AG Der Aufsichtsrat der Dortmunder Hafen AG hat am 20. Juni 2017 den vom Vorstand aufgestellten Jahresab-schluss 2016 festgestellt. Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 17. bis 31. August 2017 im Verwaltungsgebäude der Dortmunder Hafen AG, Speicherstr. 23, Raum 8, wäh-rend der üblichen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft PricewaterhouseCoopers GmbH, hat am 25. April 2017 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Dortmunder Hafen Aktiengesellschaft, Dortmund, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jah-resabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung des Vorstands der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbe-ziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts-prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ord-nungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Da-nach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beach-tung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kennt-nisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirt-schaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft so-wie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksich-tigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsys-tems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrund-sätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vor-stands sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der

Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend si-chere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresab-schluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergän-zenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ge-sellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschrif-ten, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risi-ken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Dortmund, 20. Juni 2017

Der Vorstand

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild (Überläufer) für das Stadtgebiet von Dortmund im Jagdjahr 2017/18: I. Anordnung Nach § 22 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nord-rhein-Westfalen (LJG-NRW) wird die in § 1 Absatz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagd-zeitenverordnung – LJZeitVO) festgelegte Schonzeit für Überläuferkeiler und nicht führende Überläu-ferbachen für das Stadtgebiet von Dortmund aus Grün-den der Wildseuchenbekämpfung in der Zeit vom 25.07.2017 bis zum 31.07.2017 und in der Zeit vom 16.01.2018 bis zum 31.03.2018 auf-gehoben. II. Auflagen Die Schonzeitaufhebung gilt nicht für führende Über-läuferbachen. Diese dürfen gem. § 22 Absatz 4 Satz 1 BJagdG (Elterntiere) bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden. Die Anzahl der während der Schonzeit erlegten Über-läufer sind durch die einzelnen Jagdausübungsberech-tigten spätestens bis zum 15. April 2018 gesondert der unteren Jagdbehörde der Stadt Dortmund zu melden. Die Meldung der jährlichen Strecke für das Jagdjahr 2017/2018 zum 15. April 2018 bleibt hiervon unberührt. III. Widerruf und Befristung Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

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für die Aufhebung der Schonzeit entfallen. Diese All-gemeinverfügung ist befristet bis zum 31.03.2018. IV. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Anordnung nach Num-mer I wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) angeordnet. V. Bekanntmachung und Inkrafttreten Diese Verfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) im Amtsblatt der Stadt Dortmund öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung rechtswirksam. Diese Verfügung kann bei der Unteren Jagdbehörde der Stadt Dortmund, Brückstraße 45, 44122 Dortmund, während der allgemeinen Geschäftszeiten in Raum 425, 4. OG, eingesehen werden. VI. Begründung In der Regel ist die Stadt Dortmund schwarzwildfrei. In den umliegenden Landkreisen gibt es jedoch hohe Wildschweinbestände. Gelegentlich kommt in Dort-mund Schwarzwild als Wechselwild vor. Mit Erlass vom 17.07.2017 (Aktenzeichen: III-6-17-20-0.21) bittet das Ministerium für Umwelt, Landwirt-schaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord-rhein-Westfalen alle unteren Jagdbehörden, zur Redu-zierung der Wildscheinbestände und zur Verminderung des Risikos einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, die Schonzeit für Überläufer in ihrem Zuständigkeitsbereich mit sofortiger Wirkung bis zum 31.03.2018 aufzuheben. Die Schonzeit für Überläufer ist damit landesweit aufgehoben. Nach der nordrhein-westfälischen LJZeitVO darf die Jagd auf Schwarzwild vom 01. August bis zum 15. Januar ausgeübt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist Schwarzwild (außer Frischlinge) mit der Jagd zu ver-schonen. Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke) haben eine ganzjährige Jagdzeit. Nach § 24 Absatz 2 LJG-NRW besteht jedoch die Möglichkeit, in Einzelfäl-len die festgelegte Schonzeit aufzuheben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwen-dig, damit eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung keine aufschiebende Wirkung der Vollziehung der An-ordnung bewirkt, um das Ausbrechen oder die Auswei-tung der Tierseuche zu vermeiden. VII. Rechtsgrundlagen - § 22 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.05.2013 (BGBl. I S. 1386) - § 24 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NRW. 1995, S. 2; 1997, S. 56 / SGV. NRW 792), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448)

- § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung – LJZeitVO) vom 28.05.2015 (GV. NRW 2015, S. 468 / SGV. NRW 792) - § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG-NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV. NRW. 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) - § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I, Seite 687) in der zur Zeit geltenden Fassung. VIII. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maß-gabe der Verordnung über den elektronischen Rechts-verkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanz-gerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07. Nov. 2012 (GV. NRW. S. 548) einzu-legen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtig-ten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Dortmund, den 25. Juli 2017

Stadt Dortmund -Untere Jagdbehörde-

Im Auftrag Erwin F i s c h e r

Städt. Forstdirektor

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Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung; Änderung Nr. 6 des Bebauungspla-nes Mg 115 - Dörwerstraße - hier: Beschluss zur Änderung Nr. 6 des Bebauungs-planes Mg 115 - Dörwerstraße - und Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße - (Öffentlichkeitsbeteiligung) im beschleunigten Ver-fahren

Räumlicher Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 befindet sich in Dortmund-Mengede. Der Bereich umfasst die zusammen 4.201 m² großen Grundstücksflächen Gemarkung Nette, Flur 5, Flurstücke 701 und 726 südlich der Dörwerstraße, öst-lich der Butzstraße, westlich des bestehenden Kinder-gartens auf dem Grundstück Brinkmannstraße 60 und nördlich des Fußweges, der die Butzstraße und die Brinkmannstraße verbindet. Die genauen Abgrenzungen sind dem Übersichtsplan der Verwaltungsvorlage Drucksache Nr. 07590-17 zu entnehmen.

Planungsziele Es liegt eine Bauvoranfrage vor. Danach soll die Fläche durch Abriss des bestehenden Gebäudes und Errichtung einer sozialen Einrichtung mit Wohnen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Der Ortsteil Dortmund-Nette ist im Hinblick auf Kin-dergartenplätze und Plätze für die U 3 - Betreuung un-terversorgt. Mit der Änderung Nr. 6 des Bebauungspla-nes Mg 115 soll die planungsrechtliche Grundlage für

die Errichtung einer TEK mit 5 Gruppen, einer De-menzwohngruppe und eines Mehrfamilienhauses ein-schließlich der erforderlichen Stellplätze geschaffen werden. Da es sich bei der Änderung Nr. 6 des Bebau-ungsplanes Mg 115 um eine Maßnahme der Innenent-wicklung handelt, wird das Verfahren im beschleunig-ten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchge-führt.

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Stadt hat in seiner Sitzung am 05.07.2017 gemäß der Verwaltungsvorlage Drucksache Nr. 07590-17 folgende Beschlüsse gefasst:

„Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Woh-nen hat das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße - geprüft und beauftragt die Verwaltung, das Verfahren unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse fortzuführen. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13a und § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, FNA 213-1) und in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023)“.

„Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen stimmt den geplanten Festsetzungen der Ände-rung Nr. 6 des Bebauungsplanentwurfes Mg 115 - Dörwerstraße - für den unter den Ziffer 1 dieser Vor-lage beschriebenen räumlichen Geltungsbereich und der Begründung vom 16.03.2017 zu und beschließt die öffentliche Auslegung (Beteiligung der Öffentlichkeit). Rechtsgrundlage: § 13a und § 13 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB.“

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehenden Beschlüsse zur Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße - und zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 – Dörwerstraße - werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung einer im Verfahren nachfolgenden Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein

vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

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b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge-mäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss des Aus-schusses vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletz-te Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Entwurf der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 und der Entwurf der Begründung liegen auf die Dauer eines Monats vom 07.08.2017 bis 07.09.2017 einschließlich beim Stadtplanungs- und Bauordnungs-amt der Stadt Dortmund, Verwaltungsgebäude Burgwall 14, 4. Etage zu folgenden Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus: Auslegungszeiten des Stadtplanungs- und Bauord-nungsamtes: montags bis mittwochs 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr donnerstags 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr freitags 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr (außer an Feiertagen). Während dieser Zeit ist es möglich, sich schriftlich oder mündlich zu den Planungsabsichten beim Stadtpla-nungs- und Bauordnungsamt, Zimmer 410 und Zimmer 420, zu äußern. Die Planungsunterlagen können auch im Internet auf der Seite des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes unter www.stadtplanungsamt.dortmund.de eingesehen wer-den. Hier ist es ebenfalls möglich, Stellungnahmen zur Planung abzugeben. Überdies besteht die Möglichkeit, einen Termin zur Auskunft und Erörterung fernmünd-lich unter den Rufnummern 0231 / 50-2 37 51 und 0231 / 50- 2 75 56 zu vereinbaren. Darüber hinaus besteht auch Gelegenheit, den Entwurf der Änderung Nr. 6 des Bebauungsplanes Mg 115 - Dörwerstraße - und den Entwurf der Begründung vom 16.03.2017 in der Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Mengede, Am Amtshaus 1, 44359 Dortmund im vorge-nannten Auslegungszeitraum einzusehen. Die Öffnungszeiten der Bezirksverwaltungsstellen sind unterschiedlich. Es wird daher empfohlen, die konkreten Öffnungszeiten telefonisch unter 50 – 0 oder im Internet unter www.dortmund.de abzufragen. Stellungnahmen können während der vorgenannten Auslegungsfrist bei der Stadt Dortmund (zweckmäßi-gerweise beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnah-men bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können.

Dortmund, den 14.07.2017

gez. Ullrich S i e r a u Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017

Präambel Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Geset-zes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 60, 61 des Wasser-haushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fas-sung, der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fas-sung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fas-sung, hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 13.07.2017 folgende Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

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(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grund-stücksentwässerungsanlage ist der/die Grundstücksei-gentümer/in. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. (3) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranla-gen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sowie die Abfuhr der Anlagenin-halte zur weiteren Behandlung durch die Abwasserver-bände. Zu ihrer Durchführung kann sich die Stadt Drit-ter als Erfüllungsgehilfen (§ 56 Satz 3 WHG) bedienen.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt lie-genden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschrän-kungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläran-lagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zu-ständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den/die Nutzungsberechtigte/-n des Grund-stücks übertragen worden ist.

§ 3 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die Anlage darf nur Schmutzwasser aus Haushal-ten oder vergleichbares Schmutzwasser eingeleitet wer-den. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist nicht erlaubt. Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Ab-wasser ausgeschlossen, dass aufgrund seiner Inhaltsstof-fe: a) die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt, beschädigt oder zerstört oder b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftig-te Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder c) die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder

die Unterhaltung beschädigt, zerstört, gefährdet, er-schwert, verteuert, behindert oder d) die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder e) die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so er-heblich stört, dass dadurch die Anforderungen der was-serrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfol-gen. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund“ in der jeweils geltenden Fassung. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß §§ 54 bis 61 LWG NRW jeweils in Betracht kommen-den Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jede/r anschlussberechtigte Grundstückseigentü-mer/in ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstück-sentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusli-che Abwasser. (3) Die Stadt kann im Einzelfall den/die Grundstücksei-gentümer/in für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser auf Antrag vom An-schluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Vo-raussetzungen des 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der/die Grundstückseigentümer/in nachweisen, dass das häusliche Abwasser im Rahmen der pflanzen-bedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der/die Landwirt/in eine wasserrechtli-che, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immis-sionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.

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§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grund-

stücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zu-wegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwäs-serungsanlage durch die von der Stadt, oder von beauf-tragten Dritten, eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, ihre Abdeckung muss dauerhaft, ver-kehrssicher und so beschaffen und gesichert sein, dass Gefahren nicht entstehen können. Die Abdeckung muss durch eine Person zu öffnen sein. (2) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu besei-tigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

§ 6 Durchführung der Entsorgung

(1) Der Inhalt des Schlammspeichers von Kleinkläran-lagen ist entsprechend der allgemein anerkannten Re-geln der Technik bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Ab-fuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspei-cher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den/die Grundstückseigentümer/in gegenüber der Stadt durch ein Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) einer von ihm/ihr beauftrag-ten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbe-darf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grund-sätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Ab-fuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der/die Grund-stückseigentümer/in der Stadt erneut ein aktuelles War-tungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegelmes-sung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der/die Grund-stückseigentümer/in die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Wurde der Inhalt der Kleinkläranlage mehr als 2 Jahre nicht entsorgt, ist die Stadt berechtigt, selbst eine Schlammspiegelmessung durchzuführen. (2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube zu 50 % des nutz-baren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanla-ge ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die ab-flusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervo-lumens angefüllt ist. Der/Die Grundstückseigentümer/in hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.

(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt den Inhalt der Grund-stücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraus-setzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Kommt der/die Grundstückseigentümer/in sei-ner/ihrer Verpflichtung nicht nach, wird die Stadt die Entsorgung auch ohne entsprechenden Auftrag auf seine/ihre Kosten veranlassen. (6) Die Entsorgung beinhaltet keine Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Grundstücksentwässerungsan-lage oder Anlagenteilen. (7) Der/Die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, auf dem mitgeführten Arbeitsnachweisschein folgende Angaben zu bestätigen: a) Menge des übernommenen Abwassers und b) Übereinstimmung der Abwasserqualität mit den in § 3 dieser Satzung genannten Bedingungen. (8) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu neh-men. (9) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 7 Anmeldung und Auskunftspflicht

(1) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt schriftlich das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmi-gung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtli-chen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unbe-rührt. (2) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat bei Neuer-richtung einer Anlage die Inbetriebnahme dieser der Stadt schriftlich binnen eines Monats anzuzeigen. (3) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Grund-stückseigentümer/in verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich über den Wechsel zu benachrichtigen.

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(4) Der/Die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, über seine/ihre Anzeigepflicht gemäß § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt die zur Durchführung der Entsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Betretungsrecht

(1) Den Bediensteten der Stadt sowie den von der Stadt zur Erfüllung ihrer Pflichten Beauftragten ist zur Prü-fung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt wer-den, gemäß § 98 LWG NRW, ungehindert Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und zu der Anlage zu gewähren. Die Bediensteten der Stadt haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt Dortmund ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat das Betreten und Befahren seines/ihres Grundstückes zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.

§ 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten

Abwasserleitungen

(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grund-stücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abfluss-lose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbst-überwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwa-chungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw. NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anfor-derungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten wer-den. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Ab-wasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkun-dige gemäß § 12 SüwVO Abw. NRW durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw. NRW sind im Erd-reich oder unzugänglich verlegte private Abwasserlei-tungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwas-ser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspek-tionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüf-pflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw. NRW Ab-wasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Nie-derschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwas-ser aufgefangen und erkannt wird.

(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Ab-wasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw. NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw. NRW hat der/die Eigentümer/in des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw. NRW der/die Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Bescheinigung nach Absatz 6 nebst Anlagen ist der Stadtentwässerung unverzüglich nach der Prüfung vorzulegen. Die Prüfpflicht und Prüf-fristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw. NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstücks-eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte/n durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unter-richtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW nach den allgemein aner-kannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw. NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein aner-kannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw. NRW keine abweichenden Regelungen trifft. Die DIN-Normen können bei der Stadt Dortmund – Stadtentwäs-serung – zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw. NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw. NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw. NRW genannten Anlagen beizufügen. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit ge-prüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw. NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungs-zeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw. NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzel-fall entscheiden.

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§ 10 Haftung

(1) Der/Die Grundstückseigentümer/in haftet für Schä-den infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemä-ßer oder satzungswidriger Benutzung seiner/ihrer Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. Er/Sie hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter frei-zustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamt-schuldner. (2) Kommt der/die Grundstückseigentümer/in sei-ner/ihrer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehr-aufwendungen, ist er/sie zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungs-einflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der/die Grundstückseigentümer/in keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Gebühren. (4) Der/Die Anschluss- und Benutzungsberechtigte ist der Stadt auch für den Wegfall oder die Halbierung der Abwasserabgabe ersatzpflichtig, wenn er/sie selbst oder Dritte, deren Handeln ihm/ihr zuzurechnen ist, dies durch Nichteinhaltung oder Begrenzungen gemäß § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht haben. (5) Werden Schäden, Nachteile oder der Wegfall der Halbierung der Abwasserabgabe durch mehrere An-schluss- und Benutzungsberechtigte verursacht, sind diese der Stadt als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

§ 11 Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt - bei Kleinkläranlagen als Grundgebühr je Entsorgungseinsatz: 149,00 € - bei abflusslosen Gruben als Grundgebühr je Entsorgungseinsatz: 49,00 €. (2) Entsorgungseinsatz ist die Entleerung jeder einzel-nen Einrichtung. Sind zur Entleerung einer Einrichtung mehrere Anfahrten nötig, so gilt jede Anfahrt als geson-derter Entsorgungseinsatz. (3) Werden Leistungen außerhalb der regulären Dienst-zeiten gewünscht oder erforderlich, erhöht sich die Ge-bühr um 50 %.

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtiger ist der/die Grundstückseigentü-mer/in, der/die Erbbauberechtigte oder der/die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen/deren Grundstück die Grundstücksentwässe-rungsanlage betrieben wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuld-ner.

§ 13 Entstehung, Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges. (2) Die Gebühren werden für jede notwendige Anfahrt berechnet. Sie werden durch Leistungsbescheid der Stadt Dortmund erhoben und sind innerhalb eines Mo-nats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.

§ 14 Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für den/die Grundstücksei-gentümer/in ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Wohnungseigentümer, Erbbauberech-tigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks ding-lich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6, 7 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen a) § 3 Abwasser in eine Anlage einleitet, das nicht den Anforderungen dieser Satzung entspricht, b) § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht entsprechend den Anforderungen baut, betreibt und unterhält, d) § 5 Abs. 2 einer Aufforderung der Stadt zur Beseiti-gung der Mängel nicht nachkommt, e) § 6 die Entleerung der Anlage nicht oder nicht recht-zeitig beantragt und durchführen lässt, f) § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, g) § 6 Abs. 8 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, h) § 7 seiner Anmeldung und Auskunftspflicht nicht nachkommt, Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt oder verweigert,

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i) § 8 Abs. 2 das Betreten und Befahren seines/ihres Grundstücks nicht duldet, j) § 9 Absatz 4 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG).

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den „Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt“ in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Entsorgung des Inhal-tes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich

bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vor-

her beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der

Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 21.07.2017 In Vertretung gez. Martin L ü r w e r Stadtrat

Öffentliche Bekanntmachungen

Anhang Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dortmund zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten

Landschaftsbestandteilen für das Gebiet der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung - NDVO) vom 21.07.2017 Städtebauliches Konzept für das neue Stadtquartier zwischen Unionstraße und Burgtor Nichtoffener einphasiger städtebaulicher Wettbewerb nach RPW 2013 – Umfeld Hauptbahnhof Dortmund Nord Bezirksregierung Arnsberg Flurbereinigungsverfahren Lippeaue-Lünen, Schlussfeststellung, Az.: 28 00 4

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 21.07.2017

Präambel

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-sung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Lan-deswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverord-nung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserver-bandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils gel-tenden Fassung sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 13.07.2017 folgende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Ein-leiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband. Zur Abwasserbeseitigungs-pflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere: 1. Die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschlie-ßungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Ab-wassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungs-gemäße Verwertung oder Beseitigung,

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4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwas-serbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW. 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms; hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der Stadt Dortmund in der jeweils geltenden Fassung, 6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW. (2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung, der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rück-stände, die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch de-zentrale öffentliche Rückhalte- und Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie die Anlagen der Wasserverbände und direkt angrenzender Nachbargemeinden an der Stadtgebiets-grenze, vorbehaltlich deren Zustimmung. Die öffentlichen dezentralen und zentralen Abwasser-anlagen der Stadt bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstel-lung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, in-dustriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. 4. Mischsystem: im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortge-leitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage:

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a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag be-triebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Hierzu zählen auch Gewässer, die dem Schmutzwassertransport dienen. b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die haustechnischen Abwasseranlagen. c) Soweit die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen ein-schließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 7. Abwasserkanal: Ein Abwasserkanal ist ein offenes oder geschlossenes Gerinne, in dem Abwasser in der Regel mit freiem Gefälle abgeleitet wird. 8. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. Als Anschlussleitungen werden auch offene Gerinne für die Niederschlagswasserableitung verstanden (z.B. Rinnen zur oberirdischen Ableitung des Nieder-schlagswassers). Anschlussleitungen sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Hierzu zählen auch Anschlussstutzen und Abzweige; dies gilt nicht für Abzweige und Absperrschieber in Druckentwässerungsnetzen. b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Ge-bäude oder Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Ab-wasser anfällt sowie Schächte mit Zugang für Personal und Inspektionsöffnungen. Bei Druck-entwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 9. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind neben den Anschlussleitungen (einschließlich deren Rei-nigungsschächten und -öffnungen, Hebeanlagen, Kleinpumpstationen, Rückstausicherungen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Messschächte und Kontrollvorrichtungen, Kleinkläranlagen, Sickeranlagen und abflusslose Gruben) alle Einrichtungen in einem Gebäude und auf einem Grundstück, die dazu dienen, Abwasser zu sammeln, zu behandeln, zu prüfen, abzuleiten oder zwischenzuspeichern. 10. Kontrollschacht: Kontrollschächte sind einerseits Inspektionsöffnungen, in die je nach Größe Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und Prüfausrüstungen eingebracht werden können, andererseits Einstiegs-schächte mit Zugang für Personal. 11. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze dienen der nicht schwerkraftgebundenen Entwässerung. Die Druck-entwässerungsnetze setzen sich aus folgenden Systemteilen zusammen: a) öffentliche Einrichtungen: Hierzu gehören die Hauptdruckrohrleitungen nebst Abzweigen und Absperrschiebern und die Spülstationen mit Mess- und Steuereinrichtungen.

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b) private Einrichtungen: Hierzu gehören die Druckleitungen von den jeweiligen Privatgrundstücken bis zum Absperr-schieber an der öffentlichen Hauptdruckrohrleitung, die Pumpen und Pumpenschächte sowie deren Mess- und Regeleinrichtungen auf den Privatgrundstücken. 12. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 13. Indirekteinleiter/in: Indirekteinleiter/in ist der-/diejenige Anschlussnehmer/in, der Abwasser in die öffentliche Ab-wasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 14. Anschlussnehmer/innen: Anschlussnehmer/innen sind die Eigentümer/innen eines Grundstückes, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. 15. Grundstück: Grundstück ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwen-dung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen, wenn die bauli-chen Anlagen nicht eine wirtschaftliche Einheit bilden.

§ 3 Anschlussrecht

Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vor-behaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öf-fentliche Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück selbst verlaufen. Eine öffentliche Abwasseranlage verläuft auch dann in der Nähe des Grund-stücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein direkter Zugang zu einer Straße be-steht, in welcher die öffentliche Abwasseranlage liegt. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Die Grundstückseigentümer/innen können nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder beste-hende geändert werden. (2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die Untere Wasserbehörde unter den Voraus-setzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den/die privaten Grundstückseigentümer/in übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der/die Grundstückseigentümer/in bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehrauf-wendungen zu tragen.

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(3) Ein Anschlussrecht besteht nicht, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht be-freit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.

§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser

(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseiti-gung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW der/dem Eigentümer/in des Grundstückes obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW Gebrauch macht. (4) Für jede zielgerichtete Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist eine wasser-rechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Umweltamt der Stadt Dortmund) zu bean-tragen.

§ 6 Benutzungsrecht

Nach der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage hat der/die Anschluss-nehmer/in vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der techni-schen Bestimmungen für den Bau und Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem/ihrem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzu-leiten (Benutzungsrecht).

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet wer-den, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhal-tung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

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1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; dazu zählen auch Küchenabfälle oder andere biologische Abfälle, die mit Schneidwerken zerkleinert werden; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine von der Stadt oder von den Abwasserverbänden für diesen Zweck vorgesehenen Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Abwassernetz erhärten können sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Abwasseranlage ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. aggressive oder giftige Stoffe sowie Stoffe, die mit dem Abwasser reagieren und dadurch für Personen, Kanäle, Gewässer und Kläranlagen schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen; 6. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 7. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können; 8. Abwasser, das in der öffentlichen Abwasseranlage nach allgemeinem Empfinden nachhaltig belästigende Gerüche auftreten lässt; 9. Farbstoffe, die den Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell wahrnehmbar färben können, da eine Zersetzung nicht stattfindet (Hersteller-angaben zur Entsorgung auf der Verpackung beachten); 10. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen; 11. radioaktives Abwasser; 12. Inhalte von Chemietoiletten 13. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizini-schen Instituten; 14. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 15. Silagewasser; 16. Grund-, Quell-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG); 17. Blut; 18. Öle, Fette, Emulsionen von Mineralölprodukten; § 8 Abs. 1 bleibt unberührt; 19. Medikamente und andere pharmazeutische Produkte; 20. Pflanzenschutzmittel; 21. Biozide, z.B. Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs-, und Desinfektionsmittel. (3) Abwasser darf – vorbehaltlich strengerer gesetzlicher Anforderungen – nur eingeleitet wer-den, wenn die in Anlage 1 aufgeführten Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Ab-wasseranlage bzw., wenn diese nicht zugänglich ist, an einer vergleichbar geeigneten Probenah-mestelle nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration fest-legen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung oder dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht für das entsprechende Grundstück befreit ist.

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(6) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforde-rungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten/die Verpflichtete ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Die in der Anlage 2 (Dortmunder Liste) angegebenen Werte dürfen nicht über-schritten werden. Der/die Indirekteinleiter/in hat die für die beantragte Befreiung relevanten und von der Stadt verlangten Nachweise vorzulegen. (7) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwas-seranlage besteht nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. (8) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Anlage 1 nicht einhält. (9) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. (10) Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht ge-werblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 20 m² pro Grundstück anfällt, darf oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

§ 8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen

(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur auf Anordnung der Stadt im Einzelfall. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des/der Anschlussnehmers/in in einer von ihm zu errichtenden und zu be-treibenden Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Ver-schmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Be-handlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öf-fentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Die Abscheider und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den ein-schlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hin-ausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stel-len, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsor-gen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. (5) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verord-

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nung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den/die Anschlussnehmer/in durch ein Feststoffrückhal-tesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.

§ 9

Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder/jede Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung ver-pflichtet, sein/ihr Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der/die Anschlussnehmer/in ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflich-tet, das gesamte auf seinem/ihrem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Nieder-schlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine/ihre Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Ab-wasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Ab-wasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlags-wasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Ab-satz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntma-chung oder Mitteilung an die/den Anschlussberechtigte/n angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.

§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser

(1) Die Stadt kann den/die Anschlusspflichtige/n auf Antrag von dem Anschluss- und Benut-zungszwang für die Einleitung des Schmutzwassers ganz oder teilweise befreien, wenn ein be-sonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn die

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private Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. (2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie kann befristet werden. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht für landwirtschaftliche Betriebe nicht, wenn das Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwas-serbehandlungsanlage behandelt wird und bezüglich des Fäkalschlamms die Abwasserbeseiti-gungspflicht gem. § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW übertragen worden ist.

§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers

Beabsichtigt der/die Grundstückseigentümer/in die Nutzung des auf seinem/ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er/sie dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt in die-sem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Nieder-schlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an die öffentliche Abwas-seranlage besteht oder die Versickerung auf dem Grundstück sichergestellt ist, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen wer-den kann.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

(1) Führt die Stadt die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin auf seine/ihre Kosten eine für die Entwäs-serung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zum Übergabepunkt an der öffentlichen Hauptdruckleitung (Absperrschieber) herzustellen, zu betrei-ben, zu unterhalten, instand zu setzen und soweit erforderlich zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckanlage trifft die Stadt. Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Be-pflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. Die Druckleitung darf nicht überbaut werden. (2) Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, mit einem/einer geeigneten Fachunter-nehmer/in einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entspre-chend den Angaben des Herstellers/der Herstellerin sicherstellt. Im Falle von Betriebsstörungen oder sonstigen Störfällen ist der Stadt der Wartungsvertrag auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der/Die Anschlussnehmer/in hat zu dulden, dass zum späteren Auffinden des städtischen Absperrschiebers eine Hinweistafel (entsprechend Anlage 3) an dem betroffenen Gebäude befes-tigt oder auf dem betroffenen Grundstück auf geeignete Art und Weise sichtbar aufgestellt wird.

§ 13

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Ausführung und Unterhaltung von Haustechnischen Abwasseranlagen (1) Jedes Grundstück ist mit einer eigenen Anschlussleitung gem. § 2 Nr. 8 unmittelbar und ge-sondert ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Ab-wasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystemen (§ 2 Nr. 4) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (§ 2 Nr. 5) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser unter Beachtung der Einschränkungen in dieser Satzung herzustellen. In Gebieten mit Druckentwässerungsnetzen (§ 2 Nr. 11) ist für jedes Grundstück eine Druckleitung bis zum Absperrschieber herzustellen. Auf Antrag können in begründeten Einzelfällen mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungs-verfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat das Gebäude gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Abwasserkanal zu schützen. Hierzu hat er/sie Ablaufstellen unterhalb der Rückstau-ebene (= in der Regel die Straßenoberkante am Anschlusspunkt) durch funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzu-bauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der/die Grundstückseigentümer/in geeignete Kontrollschächte auf seinem/ihrem Grundstück einzubauen. In Ausnahmefällen entscheidet die Stadt im Einzelfall, ob die Errichtung eines Kontrollschachtes außerhalb des Gebäudes erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der/die Grundstückseigentümer/in nachträg-lich einen Kontrollschacht auf seinem/ihrem Grundstück erstmals einzubauen, wenn dieser zuvor nicht eingebaut worden war. Im Rahmen des hierbei erforderlichen Zustimmungsverfahrens nach § 14 erfolgt für den Einbau eine Einzelfallprüfung. Der Kontrollschacht muss jederzeit frei zu-gänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Kontrollschachtes ist unzu-lässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den Kontrollschächten sowie die Lage, Art und Ausführung der Kontrollschächte bestimmt die Stadt. (6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, die laufende Unterhaltung sowie die Entfernung der haustechnischen Abwasseranlagen, insbesondere der Anschlussleitungen und Kontroll-schächte des anzuschließenden bzw. angeschlossenen Grundstücks, führt der/die Grundstücksei-gentümer/in auf seine/ihre Kosten durch. Die Anschlussarbeiten im öffentlichen Straßenraum müssen von einer/einem durch die Stadt Dortmund – Stadtentwässerung – zuzulassende/n Unter-nehmer/in ausgeführt werden. Der Einbau des Anschlussstutzens bzw. Abzweiges in die städti-sche Abwasseranlage wird von der Stadt Dortmund – Stadtentwässerung – überwacht und abge-nommen. Nach Durchführung der Anschlussarbeiten hat der/die Anschlussberechtigte auf eigene Kosten die aufgebrochenen Straßen- und Gehwegflächen unverzüglich endgültig durch eine(n) von der Stadt Dortmund zuzulassende/n Unternehmer/in wiederherzustellen. Auch diese Arbei-ten werden von der Stadt Dortmund -Tiefbauamt- überwacht und abgenommen. Beginn und Be-endigung der Arbeiten sind der Stadt Dortmund anzuzeigen.

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(7) Die haustechnischen Abwasseranlagen sind von dem Anschlussberechtigten/der Anschluss-berechtigten in einem Zustand zu halten, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung entspre-chend den jeweils geltenden Vorschriften gewährleistet. (8) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasser-anlage, so kann die Stadt von dem/der Grundstückseigentümer/in den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes verlangen. (9) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlusslei-tung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und -pflichten sind schriftlich festzulegen und dinglich im Grundbuch zu sichern. (10) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neu-bauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der/die Grundstückseigentümer/in auf seinem/ihrem Grundstück Anlagen für einen späteren An-schluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine/ihre Kosten vorzubereiten. (11) Für den Bau, die Benutzung, den Betrieb und die Unterhaltung der haustechnischen Abwas-seranlagen gelten die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung und die allgemeinen Bestimmungen der amtlichen Kanalhöhenauskunft der Stadt Dort-mund (Kanaldatenauskunft). Ferner gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Bestimmungen dieser Satzung. (12) Ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht möglich, oder wird der/die An-schlussberechtigte vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, richtet sich die Zulassung von örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nach den wasser- und bauordnungsrechtlichen Bestim-mungen. Bei nachträglichem Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage (§ 9 Abs. 7) hat der/die Anschlussberechtigte auf seine/ihre Kosten innerhalb von drei Monaten nach dem erfolgten Anschluss alle auf dem Grundstück bestehenden Einrichtungen der Abwas-serbeseitigungsanlage (wie Kleinkläranlagen, Schlammfänge, Versickerungsanlagen und dergl.), soweit sie nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen und zu beseitigen bzw. nach der Reinigung ordnungsgemäß zu verfüllen. (13) Aufgrund ihrer Anstaltsgewalt als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage kann die Stadt durch Verwaltungsakt im Einzelfall die notwendigen Maßnahmen treffen, um die dem/der Benutzer/in obliegenden Pflichten zu regeln.

§ 14 Zustimmungsverfahren

(1) Die Herstellung oder Änderung der haustechnischen Abwasseranlagen (§ 2 Nr. 9) bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt (Entwässerungsgenehmigung). Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen. (2) Die Zustimmung wird erteilt, wenn die geplante Herstellung oder Änderung technisch ein-wandfrei ist. Dazu ist es erforderlich, dass a) der Entwässerungsantrag (Antrag auf Entwässerungsgenehmigung, Kanaldatenauskunft, Übersichtslageplan, Entwässerungsgrundriss, Entwässerungslängsschnitt, Berechnungen laut Anlage zum Entwässerungsantrag) nach den Vorgaben der Stadtentwässerung eingereicht wird, b) die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

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c) die Vorgaben der Kanaldatenauskunft übernommen werden, d) das für eine Gewährleistung der minimalen und maximalen Fließgeschwindigkeit notwendige Gefälle vorliegt und e) im Einzelfall die von der Stadt mitgeteilten Vorgaben eingehalten werden. (3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Stadt den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage abgenommen hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Stadt keine Haf-tung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. (4) Die Herstellung oder Änderung von haustechnischen Abwasseranlagen ohne vorherige Zu-stimmung nach Abs. 1 entbindet den/die Anschlussnehmer/in nicht von der Verpflichtung, nach-träglich einen Antrag auf Zustimmung bei der Stadt zu stellen. (5) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der/die Anschlussneh-mer/in spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Der/die Anschlussnehmer/in verschließt den Anschluss auf eigene Kosten. Der Verschluss des Anschlusses ist durch die Stadt –Stadtentwässerung – abzunehmen.

§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw. NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfül-lung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt. (2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch aner-kannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw. NRW durchgeführt werden. (3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw. NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem ver-mischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw. NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw. NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw. NRW hat der/die Eigentümer/in des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw. NRW der/die Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüg-lich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Bescheinigung nach Absatz 6 nebst Anlagen ist der Stadtentwässerung unverzüglich nach der Prüfung vorzulegen. Die Prüfpflicht und Prüffris-ten für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw. NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2

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Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentü-mer/innen bzw. Erbbauberechtigte/n durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. (5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw. NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkann-te Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw. NRW keine abweichenden Regelungen trifft. Die DIN-Normen können bei der Stadt Dortmund – Stadtentwässerung – zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. (6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw. NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktions-prüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw. NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw. NRW genannten Anlagen beizufügen. (7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw. NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen ent-sprochen haben. (8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw. NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw. NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden. (9) Die Stadt überprüft im Rahmen ihrer gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht die Funkti-onsfähigkeit der privaten Grundstücksanschlussleitungen im gesamten Stadtgebiet. Dabei infor-miert sie die Anschlussnehmer/innen über gegebenenfalls notwendige Sanierungsmaßnahmen.

§ 16 Indirekteinleiterkataster

(1) Die Stadt - Stadtentwässerung - führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaf-fenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Bei beabsichtigten Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 ist der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Abs. 1 oder auf Verlangen der Stadt mitzuteilen, welche Betriebsvorgänge Abwasser erzeugen, wie sich das Abwasser zusammensetzt, welche Abwassermenge voraussichtlich anfällt und ob und gegebenenfalls wie das Abwasser vorbehandelt wird. Soweit es sich um genehmi-gungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 58 WHG und § 58 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zustän-digen Wasserbehörde. (3) Eine dauerhafte Änderung der Abwassermerkmale nach Abs. 2 ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen

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§ 17 Abwasseruntersuchungen

(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestelle sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. Hier-bei sind die Analysen- und Messverfahren der Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Ab-wasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die Kosten für die Untersuchung trägt der/die Anschlussnehmer/in, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.

§ 18 Schmutzwassermaßstab

Maßstab für die abgeleitete Schmutzwassermenge eines Grundstücks ist der Jahresfrischwasser-verbrauch. Die Wasserversorgungsbetriebe in der Stadt Dortmund sind verpflichtet, gegen Kos-tenerstattung der Stadt die für die Gebührenfestsetzung notwendigen Angaben zum Frischwas-serverbrauch für jedes zu veranlagende Grundstück im Stadtgebiet mitzuteilen.

§ 19 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht

(1) Der/die Grundstückseigentümer/in ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausan-schlussleitungen zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer/innen und die Indirekteinleiter/innen haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlage durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserkanälen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anfor-derungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrundeliegenden Daten erheblich ändern, 5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. (3) Bedienstete und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die ange-schlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Ab-wasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentü-mer/innen und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dul-den und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.

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§ 20 Haftung

(1) Der/die Anschlussnehmer/in und der/die Indirekteinleiter/in haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sor-gen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustan-des oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlage oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der/die Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter frei-zustellen. (3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen, Absperrvorrichtungen und Hebeanlagen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funkti-onieren oder die privaten Abwasseranlagen entgegen den §§ 60 und 61 WHG errichtet, betrieben und unterhalten werden.

§ 21 Berechtigte und Verpflichtete

(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer/innen erge-ben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks ding-lich Berechtigte sowie für die Träger/innen der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen inner-halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffent-lichen Abwasseranlage ergeben, für jeden/jede, der/die 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwas-ser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter/innen, Mieter/innen, Untermieter/innen etc.), oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einlei-tung oder Einbringung ausgeschlossen ist. 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaf-fenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. 3. § 7 Absatz 5 und 10 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.

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4. § 8 Absatz 1 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fett- und stärkehaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in ent-sprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 5. § 8 Absatz 5 Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen ohne Feststoffrückhaltesystem der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 6. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 7. § 9 Absatz 5 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. 8. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Stadt angezeigt zu haben. 9. § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, Inspektionsöffnungen oder Einstiegsschächte nicht frei zugänglich hält und damit einen Zugang erheblich erschwert. 10. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung bei der Stadt her-stellt oder ändert. 11. § 14 Absatz 5 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt oder den Anschluss nicht ordnungsgemäß verschließt. 12. § 15 Absatz 4 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vor-legt. 13. § 16 Absatz 2 der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwas-sers erteilt. 14. § 19 Absatz 2 die Stadt nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gera-ten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen. 15. § 19 Absatz 3 die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Voll-

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zug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Be-standteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € ge-ahndet werden.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den „Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt“ in Kraft.

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Anlage 1 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund Zu § 7 Absatz 3:

Temperatur 35° C pH-Wert 6,5 - 10 absetzbare Stoffe (nach 0,5 h Absetzzeit) in besonderen Fällen

10 ml/l 1 ml/l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe (wie z. B. verseifbare Fette und Öle) gesamt

300 mg/l Kohlenwasserstoffindex a) gesamt 100 mg/l b) wenn eine weitergehende Entfernung erforderlich ist

20 mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

1 mg/l

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlo-rethen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlormethan, berech-net als Chlor (Cl)

0,5 mg/l

Dichlormethan 0,1 mg/l Organische halogenfreie Lösemittel, mit Wasser ganz oder teilweise mischbar u. biologisch abbaubar, bestimmt als TOC

entsprechend spezieller Festle-gung jedoch nicht höher als die Löslichkeit oder 5 g/l

Phenolindex, wasserdampfflüchtig 20-100 mg/l

abhängig von der Toxizität und Abbaubarkeit der Substanz

Anorganische Stoffe, gelöst und ungelöst a) Antimon (Sb) 0,5 mg/l b) Arsen (As) 0,5 mg/l c) Blei (Pb) 1,0 mg/l d) Cadmium (Cd) 0,2 mg/l e) Chrom, gesamt (Cr) 1,0 mg/l f) Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l g) Cobalt (Co) 2,0 mg/l h) Eisen (Fe) Konzentration darf nicht zu

Schwierigkeiten bei der Abwas-serableitung und Abwasserreini-gung führen.

i) Kupfer (Cu) 1,0 mg/l

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j) Nickel (Ni) 1,0 mg/l k) Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l l) Zinn (Sn) 2,0 mg/l m) Zink (Zn) 2,0 mg/l Anorganische Stoffe, gelöst a) Stickstoff aus

- Ammonium und Ammoniak (NH4-N, NH3-N) - Nitrit (NO2-N)

200 mg/l

10 mg/l

b) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1 mg/l c) Fluorid, gelöst (F) 50 mg/l d) Phosphor, gesamt (P) 50 mg/l e) Sulfat (SO4) 600 mg/l

f) Sulfid, leicht freisetzbar (S) 2 mg/l Für die Probenahme und die Abwasseranalytik gelten die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung. Maßgebend ist die jeweils geltende Fassung.

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Anlage 2 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund Dortmunder Liste

Zu § 7 Abs. 6:

Kohlenwasserstoffindex 20 mg/l Benzol 5 µg/l BTEX 50 µg/l Cyanide, leicht freisetzbar 0,3 mg/l Phenolindex 50 µg/l PAK Σ TVO (ohne Naphthalin) 50 µg/l x / 2 µg/l PAK Σ EPA (ohne Naphthalin u. Acenaphthylen ) 100 µg/l x / 4 µg/l Benzo(a)pyren 0,05 µg/l Naphthalin 50 µg/l x / 10 µg/l X wenn die einzuleitende Gesamtmenge 20 m3 nicht wesentlich übersteigt!

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Anlage 3 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund

Zu § 12 Abs. 4

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Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht wer-den kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Dortmund, den 21.07.2017 In Vertretung gez. Martin L ü r w er Stadtrat

Öffentliche Bekanntmachung

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dortmund zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen für das Gebiet der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung - NDVO) vom 21.07.2017 Rechtsgrundlagen Aufgrund der §§ 2 und 43 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791) in Verbindung mit den §§ 28 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 / FNA 791-9), den §§ 12, 25, 27 und 32 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW) in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2060), § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGB. I. S. 602 / FNA 454-1) wird von der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 13.07.2017 für das Gebiet der Stadt Dortmund folgende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dortmund zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen für das Gebiet der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung - NDVO) erlassen:

§ 1 Schutzweck

(1) Zur nachhaltigen Sicherung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage und

Erholungsraum des Menschen werden die in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Schutzobjekte gemäß § 43 Abs. 2 LNatSchG NRW als Naturdenkmale bzw. geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen.

(2) Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr

besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist (§ 28 BNatSchG).

(3) Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft

festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist (§ 29 BNatSchG).

(4) Bei den in der Liste aufgeführten Einzelbäumen, Alleen oder Baumgruppen wird auch die Fläche unter der Baumkrone einschließlich des Wurzelbereiches unter Schutz gestellt, soweit sie nicht zur Straßendecke gehört oder rechtmäßig überbaut ist.

§ 2 Geltungsbereich und Bezeichnung der Naturdenkmale und geschützten

Landschaftsbestandteile (1) Diese Verordnung weist Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne aus.

(2) Die ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sind in einer nach Stadtbezirken unterteilten Liste aufgeführt und jeweils mit Objektnummern gekennzeichnet. Die in der Liste enthaltenen Schutzobjekte sind zusätzlich in Planausschnitten im Maßstab 1 : 2.000 erfasst und darin mit der entsprechenden Objektnummer lagegenau eingetragen. Ergänzende Übersichten sind ohne Maßstab. Die Liste nebst Kartenteil ist Bestandteil dieser Verordnung und kann bei der Stadt Dortmund, untere Naturschutzbehörde, Brückstraße 45, 44137 Dortmund, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Von der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde wird ein Kontrollbuch

("Naturdenkmalbuch") aufgestellt, das detaillierte Angaben zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen und deren Zustand enthält.

§ 3 Verbote

Nach § 22 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 und 3 des LNatSchG NRW sind alle Handlungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale und der geschützten Landschaftsbestandteile führen können, verboten. Verboten ist insbesondere: 1. das Schutzobjekt zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon

abzutrennen oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen;

2. den Traufbereich des Schutzobjektes zu befestigen, zu verfestigen oder durch sonstige

Maßnahmen zu versiegeln; 3. Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des geschützten

Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsbestandteiles gefährden oder beeinträchtigen können, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Tau-

und Streusalze, Schutt oder Altmaterial im Traufbereich von Schutzobjekten abzulagern, aufzuschütten oder einzuleiten;

4. im Bereich des Schutzobjektes Pestizide, Biozide oder Streusalze zu lagern oder

anzuwenden, Silagemieten anzulegen sowie Düngemittel einschließlich Kalk zu lagern oder in den Boden oder in Gewässer einzubringen;

5. im Bereich des Schutzobjektes den Grundwasserflurabstand zu verändern; 6. im Bereich des Schutzobjektes Aufschüttungen, Abgrabungen, Verfüllungen,

Ausschachtungen, Sprengungen oder andere Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;

7. im Bereich des Schutzobjektes oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder

Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu verlegen oder zu ändern;

8. im Bereich des Schutzobjektes bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen;

9. im Bereich des Schutzobjektes Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweiligen

Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen oder abzustellen; 10. im Bereich des Schutzobjektes Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten,

Werbeanlagen, Werbemittel oder sonstige Beschilderungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit es sich nicht um Werbeanlagen an der Stätte der Leistung handelt oder um Beschilderungen, die ausschließlich die Schutzausweisungen betreffen, rechtmäßige Ver- und Gebotshinweise beinhalten oder als Ortshinweise, Wegweiser oder Warntafeln dienen;

11. den Schutzbereich außerhalb befestigter Wege oder Plätze zu betreten, zu befahren, in ihm

zu reiten, Kraftfahrzeuge zu parken oder abzustellen; 12. im Bereich des Schutzobjektes zu lagern oder Feuer zu machen; 13. im Bereich des Schutzobjektes Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu ändern, anzulegen oder

bereitzustellen; 14. das Beschädigen des Wurzelwerkes, der Rinde, das Ausasten und Abbrechen

von Zweigen des Schutzobjektes; 15. Findlinge zu entfernen oder zu versetzen, zu beschädigen oder auf sonstige

Weise ihre äußere Gestalt zu ändern, zu verunstalten oder zu zerstören.

§ 4 Gebote

1. Kennzeichnung und Kontrolle der (in Privatbesitz befindlichen) Schutzobjekte obliegen

der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde. Eigentümer und Nutzungsberechtigte dieser Naturdenkmale oder geschützten Landschaftsbestandteile haben die Durchführung der Maßnahmen durch Vertreter der Behörde oder von ihr beauftragter Dritter zu dulden soweit sich daraus keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für sie ableiten.

2. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Schäden an

Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Gefahren, die von ihnen ausgehen oder auf sie einwirken, unverzüglich der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde mitzuteilen.

3. Übliche Nutzungen und Pflegemaßnahmen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des

Eigentums obliegen dem jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Schutzobjektes in sach- und fachgerechter Art und Weise. Darüber hinausgehende notwendige Maßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung des Schutzobjektes sind in Abstimmung zwischen dem betroffenen Eigentümer und der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde zu veranlassen und durchzuführen.

§ 5 Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von § 3 dieser Verordnung bleiben: 1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie rechtmäßigen Pflege und

Bewirtschaftung von Grundstücken in bisheriger Art und in bisherigem Umfang, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und hierüber ein Einvernehmen mit der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde besteht;

2. die im Einvernehmen mit der Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde

durchgeführten oder von ihr angeordneten Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Sicherung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsbestandteiles dienen;

3. beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen; 4. unabdingbare Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und zur Gefahrenabwehr mit der

Maßgabe, dass hierüber eine Anzeige an die Stadt Dortmund als untere Naturschutzbehörde erfolgt.

§ 6 Befreiungen

(1) Nach § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 75 LNatSchG NRW kann die Stadt Dortmund

als untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 3 im Einzelfall auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG NRW handelt, wer den

Verboten des § 3 und den Geboten des § 4 zuwider handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 78 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 31 OBG

NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in den Dortmunder

Bekanntmachungen -Amtsblatt der Stadt- in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne vom 14.12.1998 (Dortmunder Bekanntmachungen -Amtsblatt der Stadt- vom 18.12.1998) aufgehoben.

(2) Die Verordnung gilt gemäß § 32 OBG NRW für die Dauer von 20 Jahren.

Verzeichnis der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OV) über die Naturdenkmale (ND) und geschützten Landschaftsbestandteile (LB)

Stadt-bezirk

Standort Objekt-Nr.

Schutz-status

Objektname Anzahl/ Länge

Maße 2014

Ap Marsbruchstr. 179, LWL-Klinik

OV123 ND Blutbuche 1 U = 460 cm

Ap Marsbruchstr. 179, LWL-Klinik

OV126 ND Plantane 1 U = 440 cm

Ap Ruinenstraße OV128 ND Stieleiche 1 U = 420 cm

Ap Schüruferstr. 309a OV131 LB Roßkastanie 1 U = 300 cm

Ap Schüruferstraße, Rathausvorplatz

OV132 ND Blutbuche 1 U = 260 cm

Ap Untere Pekingstr. 24, Schulhof

OV134 LB Platanengruppe 12 U = 240 cm

bis 400 cm

Ap Schweizer Allee OV136 LB Platanenallee 1.115m U = 250 cm im

Mittel

Ap Apolloweg OV137 LB Silberahornallee 390m U = 150 cm im

Mittel Ap Eichholzstr. /

Lichtendorfer Str. OV139 LB Roßkastanie 1 U = 275

cm

Ap Berghofer Schulstraße

OV140 LB Platanen 2 U = 320 cm

+ 360 cm

Ap Schüruferstr. 316 OV142 LB Feld-Ulme 1 U = 320 cm

Ap Freie-Vogel-Str. 391/393

OV156 LB Linde 1 U = 330 cm

Ap Marsbruchstr. 179, LWL-Klinik

OV161 ND Platane 1 U = 490 cm

Ap Köln-Berliner Str. 50

OV164 LB Blutbuche 1 U = 390 cm

Ap Ostberger Feldweg OV170 LB Stieleiche 1 U = 270 cm

Ap Freie-Vogel-Straße OV171 LB Platanenreihe 185m U = 300 cm im

Mittel Ap / Hö

Wittbräucker Straße OV121 LB Sommerlindenallee 130m + 130m + 135m

+ 1.870m

U = 50 cm

bis 250 cm

Br Hörder Str. 57, Evgl. Friedhof Brackel

OV081 ND Blutbuche 1 U = 600 cm

Br Fränkischer Friedhof

OV082 ND Roßkastanie 1 U = 360 cm

Br Flegelstraße OV083 LB Eiche (Stieleiche) 1 U = 270 cm

Br Hiddingstraße, Sportplatz

OV085 LB Schwarzpappeln 2 U = 430 cm

+ 430 cm

Br Brackeler Hellweg 144, Kommende

OV086 LB Sommerlinde 1 U = 380 cm

Br Brackeler Hellweg 152

OV087 LB Roßkastanie 1 U = 400 cm

Br Am Hagedorn 17 OV090 LB Blutbuche 1 U = 300 cm

Br Wickeder Hellweg 82, Evgl. Kirche

OV091 LB Stieleiche 1 U = 400 cm

Br Wickeder Hellweg 93-97

OV148 LB Blutbuche 1 U = 380 cm

Br Auf dem Hohwart OV154 LB Winterlindenallee 280m U = 280 cm im

Mittel Ev Bayrische Straße OV008 LB Eschenallee 160m U = 120

cm im

Mittel Ev Württemberger

Straße OV009 LB Lindenallee 240m U = 200

cm im

Mittel Hö Faßstr. 21 OV103 ND Platane 1 U = 330

cm Hö Friedrich-Ebert-

Platz OV104 ND Platanen 3 U = 400

cm + 450

cm + 480

cm Hö Am Stift 14 OV105 ND Platane 1 U = 370

cm Hö Willem-van-Vloten-

Str. OV107 LB Platane 1 U = 340

cm Hö Hörder

Bahnhofstraße, Verkehrsinsel

OV108 LB Platanen 2 U = 290 cm

+ 290 cm

Hö Entenpoth OV109 LB Platanenallee 355m + 65m

U = 270 cm im

Mittel Hö Goystadion OV110 LB Platanenreihe 504m U = 250

cm im

Mittel Hö Brandeniusstraße OV112 LB Lindenreihe

(Silberlinden.) 115m U = 220

cm bis 250

cm Hö Auf' m Plätzchen 26 OV114 LB Stieleiche 1 U = 300

cm Hö Benninghofer Heide OV115 LB Schwarzpappeln 4 U = 300

cm bis 350

cm Hö Benninghofer

Straße OV116 LB Platanenallee 138m U = 260

cm bis 300

cm Hö Preinstraße OV117 LB Stieleiche 1 U = 350

cm Hö Höchstener Straße OV119 LB Platanenallee 110m U = 280

cm

im Mittel

Hö Piepenstockstraße / Wellinghofer Straße

OV175 LB Platane 1 U = 340 cm

Hö Zillestraße, ehem. Zeche Crone 1

OV176 LB Platanenreihe 60 m U = 300 cm

- 320 cm

Hom Am Ossenbrink 57 OV097 ND Hülsenhecke 15m

Hom Am Talenberg, Spielplatz

OV098 LB Lindengruppe (Sommerlinden.)

2 U = 250 cm

+ 250cm Hom Domänenstraße OV099 LB Platanen 280m U = 200

cm bis 260

cm Hom Schneiderstr. /

Hellerstr. OV100 LB Roßkastanie 1 U = 240

cm

Hom Baroper Str. 500 OV144 LB Blutbuche 1 U = 360 cm

Hom Sichelstr. 45 OV150 LB Blutbuche 1 U = 300 cm

Hom Darbovenstr. 13 OV160 LB Linde 1 U = 400 cm

Hu Frohlinder Str. 87 OV020 LB Trauerweide 1 U = 350 cm

Hu Rahmer Str. / Haferkampstr.

OV023 LB Stieleiche 1 U = 350 cm

Hu Therwingenstraße OV024 LB Roßkastanie 1 U = 350 cm

In-N Evinger Straße OV010 LB Platane 1 U = 360 cm

In-N Nordmarkt OV060 LB Platanenreihe 365m U = 250 cm

bis 300 cm

In-N Mallinckrodtstraße OV061 LB Platanenallee 480m U = 200 cm bis

250cm In-N Burgholzstraße OV063 LB Platanenallee 970m U = 240

cm im

Mittel In-N Borsigplatz OV064 LB Platanenallee 200m U = 295

cm im

Mittel In-N Uhlandstraße OV157 LB Platanenallee 860m U = 210

cm im

Mittel

In-N Fredenbaum, Unfallklinik

OV168 ND Platane 1 U = 380 cm

In-N Münsterstr., Unfallklinik

OV169 LB Baumgruppe aus Platanen

7 U = 280 cm im

Mittel In-O Märkische Str. 109 OV065 ND Trauerbuche 1 U = 210

cm In-O Märkische Str. 100 OV066 ND Trauerbuche 1 U = 250

cm In-O Märkische Str. 100 OV067 ND Schlitzblättrige

Rotbuche (Fiederbuche)

1 U = 300 cm

In-O Eintrachtstraße 48 OV068 ND Platane 1 U = 490 cm

In-O Rheinlanddamm 24, RWE

OV069 ND (Blut)buchen-/ Platanengruppe

4 U = 370 cm

bis 450 cm

In-O Ernst-Mehlich-Str.8 OV070 LB Rotbuche 1 U = 400 cm

In-O Märkische Str. 120 / Petrystr. - IHK

OV071 LB Platanenreihe 6 U = 280 cm im

Mittel In-O Märkische Str. 148 OV072 LB Platane 1 U = 350

cm In-O Kronprinzenstraße OV074 LB Platanenreihe 4 U = 450

cm im

Mittel In-O Hermann-Löns-

Straße OV076 LB Blutkastanienallee 290m U = 180

cm bis 200

cm In-O Kronprinzenstraße OV078 LB Lindengruppe

(Sommerlinden) 3 U = 250

cm im

Mittel In-O Rheinland- /

Westfalendamm OV079 LB Platanen-,

Sommerlindenallee 2.000m + 2.100m

+ 800m

U = 300 cm im

Mittel In-O Seibertzweg OV145 LB Roßkastaniengruppe 5 U = 300

cm bis 400

cm In-O Stadtrat-Cremer-

Allee OV146 LB Allee aus

Pyramidenpappeln 270m U = 250

cm im

Mittel In-O An der Stipskuhle /

Geßlerstr. OV147 LB freiwachsene Hecke,

vorw. Weißdorn 160m Höhe =

4 m bis 5 m

In-O Am Zehnthof, Denkmalplatz

OV151 LB Lindenensemble 9 U = 155 cm

bis 220 cm

In-O Gabelsberger Straße OV158 ND Trauerbuche 1 U = 180 cm

In-O Max-Eyth-Str. 2 OV174 ND Hängebuche 1 U = 320 cm

In-O Güntherstraße / Körner Hellweg

OV182 ND Schwarzbirke, 3-stämmig

1 U = 140/ 140/ 110

cm In-W Wilhelmplatz OV026 ND Stieleiche 1 U = 390

cm In-W Schulte-Witten-Park OV027 ND Findlingsgruppe 3 je ca.

B = 150 cm

H = 100 cm

T = 60 cm

In-W Schulte-Witten-Park OV028 ND Platanengruppe 2 U = 470 cm

+ 420 cm

In-W Schulte-Witten-Park OV029 ND Tulpenbaum 1 U = 320 cm

In-W Schulte-Witten-Park OV031 ND Sommerlindengruppe 2 U = 370 cm

+ 500 cm

In-W Wittener Str. 41 OV032 ND Blutbuche 1 U = 420 cm

In-W Beurhausstraße, Krankenanstalten

OV033 ND Trauerbuche 1 U = 210 cm

In-W Bornstr. 1, Fritz-Henßler-Haus

OV036 LB Fächertannenpaar (Fächerblattbaum)

2 U = 260 cm

+ 260 cm

In-W OV037 ND Korkbaum 1 U = 200 cm

In-W Bornstr. 1, Fritz-Henßler-Haus, Atrium

OV039 ND Blauglockenbaum 1 U = 200 cm

In-W Westpark OV040 ND Blutbuche 1 U = 310 cm

In-W Westpark OV041 ND Roßkastanie 1 U = 400 cm

In-W Westpark OV042 ND Urweltmammutbaum 1 U = 160 cm

In-W Hiltropwall / Hansastraße

OV043 ND Blauglockenbaum 1 U = 200 cm

In-W Hansastr. 95 OV044 ND Platane 1 U = 410 cm

In-W Freistuhl, Max-von-der Grün-Platz

OV045 ND Findling 1 B = 115 cm

H = 105 cm

T = 95 cm

In-W Viktoriastraße, Verkehrsinsel

OV046 ND Platane 1 U = 500 cm

In-W Liebigstraße / Liebig Grundschule

OV048 LB Platanenreihe 7 U = 350 cm im

Mittel In-W Beurhausstraße /

Kl. Beurhausstr. OV050 LB Linde (Winterlinde) 1 U = 230

cm

In-W Beurhausstraße / Kl. Beurhausstraße, Verkehrsinsel

OV051 LB Bergahorn 1 U = 220 cm

In-W Hollestraße + Sonnenstraße

OV052 LB Platanenreihen 170m + 210m

U = 350 cm im

Mittel In-W Am

Südwestfriedhof OV053 LB Baumhaselallee 210m U = 150

cm im

Mittel In-W Schwanenwall,

Höhe Milchgasse OV054 LB Platane 1 U = 360

cm

In-W Ostwall OV055 LB Roßkastanienallee (mehrreihig)

560m U = 200 cm im

Mittel In-W Parkanlage Ostwall

7 OV056 LB Platanengruppe 3 U = 350

cm + 350

cm + 350

cm In-W Parkanlage Ostwall

7 OV057 LB Platane / Roßkastanie 2 U = 440

cm + 330

cm In-W Reinoldkirchplatz OV058 LB Platanengruppe 6 U = 180

cm bis 200

cm In-W Silberstraße,

Propsteihof OV059 LB Bergahorn und

Roßkastanie 2 U = 210

cm + 270

cm In-W Strobelallee,

Rosenterrassen OV141 LB Buchenhecken 300m F ca.

800 m²

In-W Platz von Rostow am Don

OV149 LB Platanengruppe 4 U = 400 cm im

Mittel In-W Westpark,

Rittershausstraße OV152 ND Magnolie 1 U = 250

cm

In-W Schulte-Witten-Park, Dorstfelder Hellweg 44

OV155 ND Mammutbaumgruppe 3 U = je 420 cm

In-W Dorstfelder Hellweg / Arminiusstraße

OV165 ND Blutbuche 1 U = 340 cm

In-W Rheinische Str. 217, Parkplatz, ehem. Hoesch-Union

OV166 LB Platanenensemble (Formschnitt)

36 U = 220 cm im

Mittel In-W Hansaplatz OV167 LB Platanenensemble

(Formschnitt) 29 U =

70 cm im

Mittel In-W Dorstfelder Hellweg

44 OV179 ND Trauerbuche 1 U = 260

cm Lü Lütge Vöhde /

Hangeneystraße OV017 ND Platane 1 U = 330

cm

Lü Provinzialstraße OV019 LB Rotbuchengruppe 72 U = 200 cm

bis 300 cm

Lü Am Voerstenhof OV159 ND Platane 1 U = 650 cm

Lü Hampittelknapp OV163 LB Platane 1 U = 380 cm

Lü Mühlensiefen OV177 LB Platanenreihe 150 m U = 250 cm im

Mittel Lü Martener Str. 261 OV178 LB Blutbuche 1 U = 380

cm Lü Overhoffstr. 194 b OV183 ND Blutbuche 1 U = 420

cm Lü Am Schultenhof 29 OV184 ND Blutbuche 1 U = 435

cm Lü Evastr. 2 OV185 ND Blutbuche 1 U = 360

cm Lü Kaubomstraße /

Evastraße OV186 LB Platanenensemble 24 U =

250 cm - 370 cm

Lü Limbecker Straße / Westermannstraße

OV187 LB Platanengruppe 3 U = 360 cm

- 390 cm Mg Parkanlage

Königshalt OV001 ND Trompetenbaum 1 U = 320

cm

Mg Parkanlage Königshalt

OV002 ND Roteiche 1 U = 340 cm

Mg Parkanlage Königshalt

OV003 ND Flügelnußbaum 1 U = 200 cm

Scha Pücklerweg OV011 ND Findling 1 B = 100 cm

H = 150 cm

T = 200 cm

Scha Greveler Straße, am Denkmal

OV012 LB Stieleichengruppe U = 200cm

im Mittel

Scha An der Hordelwiese OV013 LB Silberpappel 1 U = 380 cm

Scha Wambeler Holz OV014 LB Platanenallee 240m U = 220 cm im

Mittel Scha Grunewald /

Eichkamp OV015 LB Platanenallee 650m U = 220

cm im

Mittel

Stand November 2016 Verkündungsanordnung: Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dortmund zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen für das Gebiet der Stadt Dortmund innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – NDVO) wird hiermit verkündet. Die in § 2 Abs. 2 dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung genannten Karten sowie das in § 2 Abs. 3 dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung genannte Kontrollbuch liegen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden (Mo. – Mi. 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr, Do. 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr, Fr. 8.30 – 12.00 Uhr) beim Umweltamt, Brückstr. 45, 44135 Dortmund, Zi. 345, aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden, b) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund als Untere

Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Dortmund, den 21.07.2017 In Vertretung gez. Martin L ü r w e r Stadtrat

DORTMUND | UMFELD HAUPTBAHNHOF NORD

Städtebauliches Konzept für das neue Stadtquartier zwischen Unionstraße und Burgtor

Nichtoffener einphasiger städtebaulicher Wettbewerb nach RPW 2013 | Bekanntmachung

Ausloberin

Stadt Dortmund

vertreten durch das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt

Burgwall 14

44135 Dortmund

Wettbewerbsbetreuung

pp a|s pesch partner architekten stadtplaner GmbH

Hörder Burgstraße 11

44263 Dortmund

in Zusammenarbeit mit der Stadt Dortmund

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die gleichzeitige Verwendung männlicher

und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für

beiderlei Geschlecht.

Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord | Städtebaulicher Wettbewerb

2

WETTBEWERBSAUFGABE UND WETTBEWERBSGEBIET

Die Nordseite des Dortmunder Hauptbahnhofs, die heute durch große Brachflächen, ausgedehnte

Parkplätze und einen wenig einladenden Bahnhofsvorplatz geprägt ist, soll in den nächsten Jahren zu

einem der wichtigsten Entwicklungsschwerpunkte der Stadt werden.

Bedeutende Flächenreserven warten auf eine neue Nutzung und bieten die Möglichkeit, nicht nur die

Innenstadt mit neuen Qualitäten zu ergänzen, sondern auch die Lücke zwischen Nordstadt und City

zu füllen.

Für die Gestaltung des nördlichen Bahnhofsumfelds lobt die Stadt Dortmund einen nichtoffenen ein-

phasigen städtebaulichen Wettbewerb nach RPW 2013 mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren

aus. Dessen Aufgabe ist die Erarbeitung eines städtebaulichen Konzepts für das neue Stadtquartier

nördlich des Bahnhofs zwischen Unionstraße und Burgtor.

Das Gesamtareal besteht aus mehreren Bereichen, für die innerhalb des Wettbewerbs unterschiedli-

che städtebauliche Ideen zu entwickeln sind. Gesetzt ist seitens der Stadt Dortmund das Ziel, den

Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) für Fernbusse von dem provisorischen Standort an der Steinstraße

auf die Fläche der ehemaligen Güterabfertigung zu verlegen und ihn durch eine direkte Verbindung

mit der Personenunterführung des Hauptbahnhofs zu verknüpfen. Die Wünsche der privaten Grund-

stückseigentümer zielen nachvollziehbarer Weise auf eine Wertentwicklung ihrer jeweiligen Grund-

stücke, wobei diese mit der qualifizierten Entwicklung des Gesamtstandortes einhergehen muss.

Die Zielsetzungen für die künftige Entwicklung dieses Bereichs wurden im Rahmen einer frühzeitigen

und umfassenden Bürgerbeteiligung intensiv diskutiert. In einer Planungswerkstatt, an der Dortmun-

der Bürgerinnen und Bürger, Anwohner, Grundstückseigentümer sowie Vertreter aus Politik, Gewer-

be, Vereinen und Initiativen teilnahmen, konnten vom 24. bis zum 28. Oktober 2016 erste Ideen ge-

sammelt und Konzepte erstellt werden.

Die Aufgabe des hier ausgelobten Wettbewerbs ist es nun, Ideen, Wünsche und Anregungen, die in

der Planungswerkstatt, aber auch außerhalb formuliert wurden, aufzugreifen, zu bewerten und in ein

funktional und gestalterisch schlüssiges Gesamtkonzept zu überführen.

Die Gesamtfläche des nördlichen Bahnhofsumfelds beträgt ca. 25,4 ha, wovon etwa 14 ha auf die zu

planenden Entwicklungsflächen einschließlich des nördlichen Bahnhofsvorplatzes entfallen. Es ist

vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt für die detaillierte Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes ein

weiteres Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Der nun ausgelobte städtebauliche Wettbewerb

dient auch zu dessen Vorbereitung.

Der Wettbewerb richtet sich an Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften, die die Fachdisziplinen

Stadtplanung oder Architektur abdecken. Fünf Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften wurden von

der Ausloberin zur Teilnahme eingeladen. 13 weitere werden in diesem vorgeschalteten Bewer-

bungsverfahren ermittelt.

Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord | Städtebaulicher Wettbewerb

3

ZULASSUNGSBEREICH

Der Zulassungsbereich umfasst die Staaten des europäischen Wirtschaftsraums EWR. Die Wettbe-

werbssprache ist deutsch.

WETTBEWERBSART

Der Wettbewerb wird als nichtoffener einphasiger Planungswettbewerb nach RPW 2013 mit vor-

geschaltetem Bewerbungsverfahren ausgelobt. Der Durchführung dieses Wettbewerbs liegen die

„Ri htli ie für Pla u gs ett e er e RPW “ i der Fassu g o . Ja uar zugru de. Als

städtebaulicher Realisierungswettbewerb zielt der Wettbewerb auf die Vergabe eines Planungsauf-

trags. Das Verfahren ist anonym.

Die Teilnehmerzahl ist auf 18 Teilnehmer begrenzt, die aus zwei Gruppen zusammengestellt werden:

► 5 Teilnehmer wurden von der Ausloberin zur Teilnahme ausgewählt und eingeladen.

► In einem vorgeschalteten Bewerbungsverfahren werden 13 weitere Bewerber ermittelt.

EINLADUNGEN

Eingeladene Teilnehmer sind

► scheuvens + wachten, Dortmund

► Gerber Architekten, Dortmund

► Trojan + Trojan, Architekten + Städtebauer, Darmstadt

► Hosoya Schaefer Architects, Zürich

► Ortner + Ortner, Wien

Die eingeladenen Teilnehmer müssen wie die Bewerber bis zum Ende der Bewerbungsfrist den

Nachweis der Eignung erbringen.

TEILNAHMEBERECHTIGUNG

Der Wettbewerb richtet sich an Bewerber, die die Fachdisziplinen Stadtplanung oder Architektur

abdecken.

Teilnahmeberechtigt sind

► natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes zur Führung der Be-

rufsbezeichnung „Stadtpla er“ oder „Ar hitekt“ ere htigt si d,

► juristische Personen, zu deren satzungsgemäßem Geschäftszweck Planungsleistungen gehören,

die der anstehenden Planungsaufgabe entsprechen, und wenn der bevollmächtigte Vertreter der

juristischen Person und der Verfasser der Wettbewerbsarbeit die fachlichen Anforderungen er-

füllt, die an natürliche Personen gestellt werden.

Ist in dem Herkunftsstaat des Bewerbers die Berufsbezeichnung nicht gesetzlich geregelt, so erfüllt

die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungs-

Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord | Städtebaulicher Wettbewerb

4

nachweis verfügt, dessen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2013/55/EU – „Berufsa erke u gs-

ri htli ie“ – gewährleistet ist.

Es wird den Teilnehmern empfohlen, Sachverständige (Fachplaner) aus dem Bereich Verkehr hinzu-

zuziehen. Es ist ihnen freigestellt, weitere Sachverständige (Fachplaner) hinzuzuziehen. Sachverstän-

dige und Fachplaner oder andere Berater unterliegen nicht den Teilnahmebedingungen.

Mehrfachbewerbungen führen zum Ausschluss aller Beteiligten. Teilnahmehindernisse sind in § 4 (2)

RPW beschrieben.

ZULASSUNG DER TEILNEHMER | ZULASSUNGSKRITERIEN

Zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden Bewerber, die die Teilnahmeberechtigung nachwei-

sen.

Zur Bewerbung müssen

► das Bewerbungsformular mit Originalunterschrift und

► die Nachweise über die Führung der Berufsbezeichnung

beim betreuenden Büro pp a|s pesch partner architekten stadtplaner GmbH vorliegen.

Das Bewerbungsformular kann gemeinsam mit dieser Bekanntmachung unter

http://www.pesch-partner.de/xxx und/oder http://www.dortmund.de/xxx

abgerufen werden.

Fragen zum Bewerbungsverfahren können schriftlich an das betreuende Büro gerichtet werden.

Die Zulassung der Teilnehmer erfolgt nach Überprüfung der geforderten Eignungskriterien. Ist nach

Überprüfung der Eignungskriterien die Anzahl der Bewerber, die diese Kriterien erfüllen, größer als

die benannte maximale Zahl der Teilnehmer am Wettbewerbsverfahren, behält sich die Ausloberin

vor, die Teilnehmer per Losentscheid zu ermitteln.

Alle Bewerber werden umgehend über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens benachrichtigt. Die

Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgeschickt.

EINLIEFERUNG DER BEWERBUNGSUNTERLAGEN

Die Bewerbungsunterlagen müssen ausgefüllt und unterschrieben mit Originalunterschrift im ver-

schlossenen Umschlag mit der Aufschrift

„Wett e er s erfahre ‚ Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord ‘ – Bewerbungsunterlagen – bitte

i ht öff e “

bis spätestens 17.08.2017, 16.00 Uhr bei folgender Adresse eingegangen sein:

pp a|s pesch partner architekten stadtplaner GmbH

Hörder Burgstraße 11

44263 Dortmund

Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord | Städtebaulicher Wettbewerb

5

Die Bewerber haben die Rechtzeitigkeit der Einlieferung sicherzustellen. Bewerbungsunterlagen, die

nach der Bewerbungsfrist eingehen, können beim weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Kosten der Bewerbung trägt der Bewerber.

WETTBEWERBSLEISTUNGEN

Von den Teilnehmern werden folgende Wettbewerbsleistungen gefordert:

► Übersichtsplan / Schwarzplan | M 1:2.000

─ Bebauungsstruktur Bestand und geplante Neubebauung

► Städtebauliches Konzept | M 1:1.000

─ baulich-räumliches Konzept: Darstellung der Baukörper, ihrer Höhenentwicklung und Dach-

gestaltung

─ Freiraumkonzept: Darstellung der öffentlichen und privaten Flächen

─ Nutzungskonzept: Darstellung der verschiedenen Nutzungen

─ Erschließungskonzept: Darstellung der öffentlichen und privaten Erschließung, Parkierung

► Städtebauliche Vertiefung ausgewählter Bereiche | jeweils M 1:500

─ nördlicher Bahnhofsvorplatz mit angrenzender Bebauung

─ ZOB mit angrenzender Bebauung

─ östlicher Eingang in das Stadtquartier/Burgtor

► Systemschnitte in Nord-Süd-Richtung zur Verdeutlichung der Entwurfsidee, davon ein Schnitt im

Bereich des nördlichen Bahnhofsvorplatzes | M 1:500

► bei Bedarf Längsschnitt zur Verdeutlichung der Entwurfsidee

► 2 räumliche Darstellungen des städtebaulichen Konzepts

► städtebauliches Modell im Maßstab 1:2.000 auf der mitgelieferten Einsatzplatte

► Erläuterungen zum Entwurf auf maximal 3 Seiten DIN A4

► städtebauliche Kenndaten auf dem beigefügten Formblatt

► Verfassererklärung auf dem beigefügten Formblatt

► Verzeichnis der eingereichten Unterlagen

PREISGERICHT

Preisrichter

► Patrick Koschuch, Architekt, Amsterdam

► Prof. Christa Reicher, Architektin/Stadtplanerin, Dortmund/Aachen, Vorsitzende des Gestal-

tungsbeirats Dortmund

► Prof. Jörn Walter, Stadtplaner, Hamburg

► Prof. Peter Zlonicky, Architekt/Stadtplaner, München

► Dr. Ludwig Jörder, Bezirksbürgermeister, Mitglied der Bezirksvertretung Innenstadt-Nord

► Ingrid Reuter, Vorsitz Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen (Fraktion Bündnis

90/Die Grünen)

► Stadtrat Ludger Wilde, Beigeordneter der Stadt Dortmund für Umwelt, Planen und Wohnen

Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord | Städtebaulicher Wettbewerb

6

Stellvertretende Preisrichter

► Walter Nickisch, Architekt, Fachbereichsleiter Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Stadt Dort-

mund

► Prof. Christian Schlüter, Architekt, Wuppertal, Gestaltungsbeirat Dortmund

► Utz Kowalewski, stellv. Vorsitz Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen (Fraktion DIE

LINKE & PIRATEN)

Sachverständige Berater ohne Stimmrecht

► Heike Brandhorst, DB Station & Service, Berlin

► Uwe Käbe BahnflächenEntwicklungsGesellschaft NRW mbH, Essen

► Andreas Knops, Contipark International Parking GmbH, Berlin

► Marc-André Salomon, DB BahnPark GmbH, Berlin

Beratende Gäste ohne Stimmrecht | Vertreter der Ratsfraktionen

► N.N., für die SPD-Fraktion

► N.N., für die CDU-Fraktion

► N.N., für die Fraktion FDP/Bürgerliste

► N.N., für die Fraktion Alternative für Deutschland

PREISE UND ANERKENNUNGEN

I sgesa t steht ei e Wett e er ssu e i Höhe o . € rutto zur Verfügu g.

Dabei ist folgende Staffelung vorgesehen, von der das Preisgericht bei einem einstimmigen Beschluss

abweichen kann, sofern die Gesamtsumme ausgeschöpft wird:

► 1. Preis . €

► 2. Preis . €

► 3. Preis . €

► 4. Preis . €

► 2 Anerkennungen . €

WEITERE BEARBEITUNG DER AUFGABE

Die Ausloberin beabsichtigt, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts und vorbehaltlich

der Zustimmung der Gremien, einem der Preisträger die weitere Bearbeitung der Aufgabe (Städte-

baulicher Entwurf, Leistungsphase 3 (Entwurf)) zu übertragen,

► sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht,

► soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert werden soll.

Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden die durch den Wettbewerb bereits erbrachten Leistun-

gen bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbs-

entwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.

Werden nur Teilbereiche bearbeitet, so erfolgt eine Anrechnung in einem angemessenen Verhältnis.

Dortmund | Umfeld Hauptbahnhof Nord | Städtebaulicher Wettbewerb

7

TERMINÜBERSICHT

► Einsendeschluss der Bewerbungen Posteingang bis 17.08.2017, 16.00 Uhr

► Ausgabe der Wettbewerbsunterlagen voraussichtlich am 23.08.2017

► Ausgabe der Modelleinsatzplatten im Rahmen des Kolloquiums

► Kolloquium 01.09.2017

► Abgabe der Wettbewerbsarbeiten 19.10.2017, Poststempel oder

Eingang bis 16.00 Uhr

► Abgabe des Modells 02.11.2017, Poststempel oder

Eingang bis 16.00 Uhr

► Preisgericht 04.12.2017