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Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen Trinkwasserverordnung DIN 2001 Teil 2 Entwurf März 2007 Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen — Teil 2: Nicht ortsfeste Anlagen – Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen; Technische Regel des DVGW

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Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen

TrinkwasserverordnungDIN 2001 Teil 2

Entwurf März 2007

Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und

nicht ortsfesten Anlagen —Teil 2: Nicht ortsfeste Anlagen –

Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen; Technische Regel des DVGW

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Liebe Mitglieder des BMYV

In dem folgenden Vortrag habe ich meine Kenntnisse und Erfahrungen aus über 28 Jahren Caravaning, Yachting, Trekking und Expeditionsreisen sowie aus meinen Ausbildungen als Ingenieur, in Wasserchemie und Hygiene & Mikrobiologie, zusammengefasst. Damit will ich Ihnen eine verständliche Damit will ich Ihnen eine verständliche Hilfestellung geben, wie Sie Ihre Trinkwasseranlage in Motor- und Segelyacht reinigen und desinfizieren können. Mit wenig Aufwand schützen Sie Ihre Gesundheit und die Ihrer zahlenden Gäste, denn „Montezuma‘s Rache“ lauert überall und schon beim Zähneputzen können Sie sich infizieren!

Ihr

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Grundlagen der Wasserhygiene

Trinkwasser ist eine Qualitätsbezeichnungfür Wasser für den menschlichen Gebrauch.

• Die Grenzwerte der Inhaltsstoffe (z.B. Blei, Eisen, Nitrat, Quecksilber, Sulfat, Bakterienkolonien) wurden vom Gesetzgeber in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) so bemessen, dass ein Mensch beim lebenslangen Genuss des Lebens-mittels Trinkwasser in seiner körperlichen Konstitution nicht beeinträchtigt wird.

• Um den gesetzlichen Anforderungen der Trinkwasserverordnung zu • Um den gesetzlichen Anforderungen der Trinkwasserverordnung zu genügen, muss das Trinkwasser in Deutschland in mehr als der Hälfte der Wasserwerke aufbereitet werden. Die letzte Stufe einer Trinkwasseraufbereitung ist dann immer eine Desinfektion mit Chlor, Ozon oder UV-Strahlen.

• Nach diesen Aufbereitungsschritten ist das Trinkwasser jedoch nicht gegen eine Wiederverkeimung oder erneute bakterielle Kontamination auf dem Transportweg vom Wasserwerk zum Wasserhahn oder in einem Tank geschützt.

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• Für die Beschaffenheit des Trinkwassers in gesundheitlicher Hinsicht gelten die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes.

• Danach ist es verboten und strafbar, Trinkwasser „für andere derart zu gewinnen, herzustellen, zuzubereiten“, dass dessen „Genuss die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist“.

• Deshalb muss Trinkwasser frei sein von Krankheits-Erregern und darf keine gesundheitsschädigenden Eigenschaften haben. An Bord von Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen darf in der

Grundlagen der Wasserhygiene

Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen darf in der Wasserversorgungsanlage die Koloniezahl von 1.000 je ml nicht überschritten werden.

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• Nach Bundesinfektionsschutzgesetz § 11, Absatz 1, muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. § 64, Absatz 1 regelt: "Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen nicht entspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

Grundlagen der Wasserhygiene

den Anforderungen nicht entspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

• Nach § 52 Abs. 1 und 4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz macht sich strafbar, wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über die festgelegte Höhe hinaus zusetzt.

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• Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Trinkwasser-Verordnung sind u.a. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder abgegeben wird.

• Wasser, das den an Trinkwasser zu stellenden Güteanforderungen nicht entspricht, muss aufbereitet werden.

• Die zur Trinkwasseraufbereitung zugeführten Zusatz-Stoffe sind in der

Grundlagen der Wasserhygiene

der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß §11 Trinkwasserverordnung festgelegt.

• Die Zusatzstoffe dürfen nur für den genannten Zweck und festgelegten Höhe zugesetzt werden.

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Trinkwasserverordnung

Am 01.01.03 trat die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft, die am 21. Mai 2001 novelliert wurde.

Sie definiert erstmals klar •die Verwendung von Trinkwasser

für den gesamten menschlichen Bedarf (§ 3, Abs 1)

•die Anwendung bei Klein- und nicht ortsfesten Anlagen, zu denen auch Wasser- und Luft- und Landfahrzeuge gehören (§ 3, Abs. 2) die gewerblichen Zwecken dienen (§ 14, Abschn. 4, Abs. 1)die gewerblichen Zwecken dienen (§ 14, Abschn. 4, Abs. 1)

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Trinkwasserverordnung

Trinkwasser istnach Richtlinie 98/83/EG, 80/778/EWG und TrinkwV vom 21.05. 2001

• Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in ursprünglichem Zustand oder nach Aufbereitung zum Trinken, Kochen zur Zubereitung von Speisen und Getränken und für folgende andere häusliche Zwecke bestimmt ist:

• Körperpflege und Reinigung• Körperpflege und Reinigung

• Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmittelnin Berührung kommen,

• Reinigung von Gegenständen , die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen.

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§ 3.2 Wasserversorgungsanlagenb) sind Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1.000 m3 Wasser für den menschli-chen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen.

§ 5.1Mikrobiologische Anforderungen (1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2.1.des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen

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Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen die in Anlage 1 Teil I festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

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§ 8 Stelle der EinhaltungDie nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs.2 festgelegten Grenzwerte, sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen müssen eingehalten sein:

1. bei Wasser, das auf Grundstücken oder Gebäuden und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt an denjenigen

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Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt an denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen.

2. bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug

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Planung von Trinkwasseranlagen• Bei der Planung sollte sinngemäß die DIN 1988 „Technische Regeln

für Trinkwasser – Installation (TRWI)“ angewandt werden. Daneben sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Zur Vermeidung von Stagnation ist bei der Planung besonders zu achten auf:

• möglichst kurze Rohrleitungsführung,

Betrieb von Trinkwasseranlagen

• geringe Rohrquerschnitte, • keine Überdimensionierungen (DIN 1988-3 und DVGW-Blatt W 553),• richtige Werkstoffwahl,• die Auslegung des Warmwasserspeichers, der so klein wie möglich

gewählt werden sollte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne Probleme durchgeführt werden können.

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§14 Untersuchungspflichten

1 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

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wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Abs. 2 oder in Verbindung mit Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden,

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Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 Stand: Juni 2008

Teil I c Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden.

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Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 Stand: Juni 2008

Teil II Desinfektionsverfahren

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Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 Stand: Juni 2008

Teil II Desinfektionsverfahren

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Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001 Stand: Juni 2008

Teil III a Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme zur allgemeinen Anwendung

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Häufige Fragen: Wie wirken die verschiedenen Mittel? aaaaa aaaaaaaaaaa aaa a aaaaaaaaaaaaa aaaaaa aaaaaaaaaaMulti Man Puro Sil

Multi Man Chloro Sil

MultiMan PuroSil auf Silberbasis konserviert klares, sauberes Trinkwasser und schützt es bis 6 Monate vor Wiederverkeimung. Bakterienbeläge werden mit Silber jedoch nur oberflächlich inaktiviert.MultiMan ChloroSil desinfiziert Wasser mit der oxidativen Wirkung des Chlors und tötet

Inaktiviert Bakterienbeläge oberflächlich, schützt bis 6 Monate vor Wiederverkeimung.

Tötet Bakterienbeläge ab, aaaaa aaaaaaaaaaa aaa a aaaaaaaaaaaaa aaaaaa aaaaaaaaaaMulti Man Keim Ex

der oxidativen Wirkung des Chlors und tötet Bakterien, Amöben und Giardien ab. Silberionen schützen das Wasser bis 6 Monate vor Wiederverkeimung. Bakterienbeläge werden mit Chlor abgetötet, aber nicht abgelöst.MultiMan KeimEx löst frische Algen- und Bakterien-beläge mit Aktivsauerstoff von Tankwand und Rohrlei-tung ab, desinfiziert aber nicht.

Tötet Bakterienbeläge ab, schützt bis 6 Monate vor Wiederverkeimung.

Unterwandert Bakterienbeläge mit Aktivsauerstoff und bewirkt deren Ablösung.

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Welches Wasser schmeckt Ihnen am besten?

Über 2000 Teilnehmer können sich nicht irren!

Jeweils ca. ¼ der Testpersonen hat sich für

� A = Trinkwasser mit PuroSil (gesilbert),

� B = unbehandeltes Trinkwasser oder� C = Trinkwasser mit ChloroSil (gechlort)

als wohlschmeckend entschieden. als wohlschmeckend entschieden. � Keinen Unterschied

konnte ca. ¼ der Testpersonen feststellen.,Dieses Ergebnis zeigt, dass die geschmackliche Wahrnehmung individuell ist.Die verwendeten Zusätze zur Wasserhygiene haben also keinen signifikanten Einfluss auf den Geschmack!

Ergebnis 2006

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Ja, die Idee ist nicht schlecht, aber nicht zu Ende gedacht und nicht erlaubt. Die Tabs sind so konzipiert, um die dritten Zähne in einem ¼ l Wasser zu reinigen. Für einen 10 l Kanister werden also 40 Tabs benötigt, das sind bei einem 100 l Tank 400 Tabs, die ca.15–18 €kosten. Kein vernünftiger Mensch wird sich und seinem Tank dies antun!

Können Trinkwasseranlagen mit Zahnreinigungstabletten gesäubert werden?

Zusätzlich hinterlässt schon ein Tab sichtbare Rückstände. Bei 40 Tabs schlagen sich diese im System als Schlamm nieder, der von Bakterien besiedelt wird, Pumpe,

40 Tabs für 10 Liter

nieder, der von Bakterien besiedelt wird, Pumpe, Frostwächter und Armaturen verstopft und im Tank bei Trockenheit auszementiert. Dort gibt es seine Schadstoffen an das Wasser ab Am gefährlichsten sind jedoch die ätherischen Öle als Bestandteile dieser Tabs. Sie sind nicht wasserlöslich und lagern sich an den Tank- und Schlauchwänden ab. Dort bilden sie eine gute Nährstoffquelle für Mikroorganismen. Das führt in kurzer Zeit zu neuen Biofilmen und schwarzen Schläuchen.136 Zahntabs reichen für 34 l und kosten 5 – 6 €

MultiMan KeimEx reicht für 250 l und kostet 9,95 €. Folgen von Tab Einsatz

Rückstand von 1 Tab

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Trinkwasser Hygiene

Wo kein Wasser fließt, geht’s Bakterien gut!

Wasserschlauch, vor und nach der Behandlung mit SchleimEx

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Füllschläuche sind eine der Ursachen für Verkeimungen in Tank und Leitungen!Schlecht gepflegt, in schmutzigen Staukästen abgelegt, verunreinigen sie auch das sauberste Wassersystem.Regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, sowohl bei Fest- als auch bei Mobilanschlüssen sind erforderlich, um gesundheitliche Gefahren durch Krankheitserreger im Trinkwasser auszuschließen.(Siehe ExpertTipp Nr. 5, www.multiman.de)

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Betrieb von Trinkwasseranlagen

Stagnation in Trinkwasseranlagen Sorglosigkeit und Unkenntnis sind Ursache vieler Erkrankungen! Kommt es beim Betrieb von Trinkwasseranlagen zu längeren Standzeiten (Stagnation) des Trinkwassers in Tank und Leitungen, bilden sich Biofilme.

Durch sie gelangen bakterielle Stoffwechselprodukte in das Trinkwasser. Sie können starke Gerüche (nach faulen Eiern) und Sie können starke Gerüche (nach faulen Eiern) und Geschmacksveränderungen bewirken. Diese beeinträchtigen die Wasserqualität derart, dass die an das Trinkwasser gestellten Anforderungen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht mehr erfüllt sind. Besonders betroffen ist in diesem Zusammenhang das Trinkwasser in Leitungen von Yachten, Caravans und Wohnmobilen, da – anders als bei der öffentlichen Wasserversorgung – eine dauernde Trinkwasserabnahme nicht gewährleistet ist.

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Basiswissen Legionellen

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Produkte für die Konservierungvon TrinkwasserBasis: Natrium-Silber-Chlorokomplex (Pulver/Flüssig)• Nur zur Konservierung zugelassen• bei Überdosierung (10-fach wie früher zur Tankdesinfektion

empfohlen) an Aluminium elektrochemische Korrosion (Lochfraß)

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Elektrochemische Korrosion entsteht z.B. bei der Überdosierung von silberhaltigen Mitteln im Trinkwasser.

Dabei gehen nicht alle Silberionen in Lösung, sondern bilden mit dem Chlorid im Wasser Silberchlorid (AgCl). Es ist unlöslich und für die Konservierung unwirksam.

Basiswissen Chemie

unwirksam.

Dieses Silberchlorid lagert sich als Partikel auf dem Boden des Behälters ab und bildet mit dem Wasser im Tank und dem Aluminium die beschriebene galvanische Zelle.

Dabei fließt Strom, und an den Berührungspunkten werden Ionen aus dem Aluminium herausgelöst, die mit dem Wasser zusammen Aluminiumhydroxid bilden und sich als schlei-miger, weiß-grauer Belag auf dem Boden des Tanks oder Boilers ab. Bild Lochfraß durch Silber an Aluminium ( Gelzhäuser)

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Produkte für die Desinfektion von FrischwasserBasis: Na/CaHypochlorit + NaAgChlorokomplex (Pulver/Flüssig)• Zur Desinfektion und Konservierung geeignet,• bei Überdosierung ( 3-fach) an Aluminium keine

elektrochemische Korrosion

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Produkte für die Beseitigung von Biofilmen in TrinkwassertanksBasis: Wasserstoff- / Kalium - Peroxid• Beseitigt Bakterien- und Algenbeläge in Trinkwassersystemen,• Bei Überdosierung Korrosion an Aluminium, Kupfer, Messing, Stahl

verzinkt

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Produkte für die Beseitigung von Kalkbelägen in TrinkwasserleitungenBasis: Zitronensäure• Beseitigt Kalkablagerungen und schlechten Geruch in Trinkwassersystemen,• Bei Überdosierung ( 5-fach,) an Aluminium Korrosion

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Produkte für die Beseitigung von Belägen im AbwassertankBasis: Kalium-Peroxo-Monosulfat• Beseitigt Beläge und Bakterien in Abwassertanks,• Korrosion an Aluminium, Kupfer, Messing, Eisen, Stahl verzinkt

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Produkte zur Vermeidung von Frostschäden in TrinkwassersystemenBasis: Monoäthylenglycol / Isopropanol / Alkalien• Vermeidet Frostschäden in Armaturen, Leitungen und Pumpen

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§14 UntersuchungspflichtenAbsatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasser-, Luft-

und Landfahrzeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges sind zur Untersuchung nur verpflichtet, wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger als zwölf Monate zurückliegt. Sofern die Wasserversorgungsanlage an Bord eines gewerblich

Trinkwasserverordnung

Sofern die Wasserversorgungsanlage an Bord eines gewerblich genutzten Wasserfahrzeuges vorübergehend stillgelegt war, ist bei Wiederinbetriebnahme eine Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen, auch wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle weniger als zwölf Monate zurückliegt.

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• Eine gründliche Reinigung und Desinfektion ist zuvor ratsam, sonst können Algen, Bakterien und Biofilme, die sich aus dem sorglosen Umgang der Mieter oder nach Standzeiten in der Trinkwasseranlage bilden, zur Beanstandung führen.

• Bei Mieterwechsel ist dies vor jeder Übergabe des Fahrzeugs erforderlich, damit die Anforderungen aus der TrinkwV erfüllt werden. Schlechtes Wasser am Urlaubsort, verschmutzte Füllschläuche, lange Standzeiten bei südlichen Temperaturen und allgemein

Kommentar zur Trinkwasserverordnung

lange Standzeiten bei südlichen Temperaturen und allgemein unachtsamer Umgang mit der Trinkwasseranlage sorgen dafür, dass die Anlage schon innerhalb von zwei Wochen den Anforderungen der TrinkwV nicht mehr genügt.

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• An den Entnahmestellen ist das Anbringen von Schildern mit dem deutlichen Hinweis „Kein Trinkwasser“ keine Lösung, denn das abgegebene Wasser muss den Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen – das gilt auch für das Dusch und Waschwasser.

• Der Betrieb kann bis auf Weiteres untersagt werden wenn die Trinkwasseranlage von Seiten des Gesundheitsamtes routinemäßig, erst recht aber auf Anzeige eines Mieters, untersucht und

Kommentar zur Trinkwasserverordnung

erst recht aber auf Anzeige eines Mieters, untersucht und beanstandet wird. Dann wird zumindest eine Ordnungswidrigkeit festgestellt.

• Je nach Ermessen des Gesundheitsamtes können dann sämtliche vor Ort befindliche Anlagen in Mietfahrzeugen überprüft werden. Kommt es hierbei zu erneuten Beanstandungen sind die Probleme groß.

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Der Gesetzgeber schreibt vor jedem Mieterwechsel eine Reinigung und Desinfektion vor, damit die Anforderungen der die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.

Die Arbeiten sind im Bordbuch einzutragen.

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Der Gesetzgeber schreibt eine jährliche Untersuchung vor, um festzustellen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung Trinkwasserverordnung eingehalten werden. Damit sich bei der Untersuchung keine bakteriologischen Befunde ergeben ist eine gründliche Reinigung / Desinfektion erforderlich.

Die Durchführung ist im Bordbuch einzutragen.

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• Übergeben Sie das Fahrzeug mit leerem Tank! Damit ist der Mieter derjenige, der Wasser in den Tank füllt und Sie sind mit der von Ihnen dokumentierten Reinigung und Desinfektion aus der Verantwortung.

• Besteht der Mieter auf einem gefüllten Tank, so füllen Sie diesen in seiner Gegenwart an einer sauberen Zapfstelle auf Ihrem Betriebsgelände. Bringen Sie dort ein Schild „Trinkwasser“ an.

• In die Übergabe-Checkliste nehmen Sie diesen Punkt auf:

Einhaltung der Trinkwasserverordnung

• In die Übergabe-Checkliste nehmen Sie diesen Punkt auf: „Trinkwasseranlage gereinigt und desinfiziert“. Lassen Sie sich diese Liste wie bisher vom Mieter durch Unterschrift bestätigen.

• Erstellen Sie sich ein „Gütesiegel“ mit dem Sie dem Mieter die Einhaltung der Bestimmungen garantieren. Übergeben Sie dem Mieter das Fahrzeug mit diesem Gütesiegel und mit Ihrer Unterschrift als Zeichen, dass die Arbeiten auch ausgeführt wurden und sie haben somit eine exzellente Marketingmaßnahme zur Kundenbindung durchgeführt.

• Wenn möglich, können Sie die Übergabepauschale um 10 Euro erhöhen und dem Kunden eine Flasche Desinfektionsmittel mitgeben, mit dem Hinweis auf die erforderliche Frischwasserdesinfektion.

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Kommentar zur Trinkwasserverordnung

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DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Teil 2: Nicht ortsfeste AnlagenLeitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen – Technische Regeln des DVGW

• Diese Norm gilt für die Trinkwasserversorgung aus nicht ortsfesten Anlagen, die nicht ausschließlich privat genutzt werden und öffentlich zugänglich sind sowie für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dieser Versorgungsanlagen.

• ANMERKUNG: Hierunter fallen Anlagen an Bord von Land-, Luft-• ANMERKUNG: Hierunter fallen Anlagen an Bord von Land-, Luft-und Wasserfahrzeugen sowie deren Befüllungsanlagen, weiterhin gehören dazu auch Verteilungsanlagen für Volksfeste u.a. Massenveranstaltungen.

• Für privat genutzte nicht ortsfeste Anlagen wird die Anwendung dieser Norm empfohlen

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• 3 Begriffe• Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:• 3.1 nicht ortsfeste Anlagen• Nicht stationäre Anlagen, die Trinkwasser von unterschiedlichen

Übergabestellen beziehen können. • 3.1.1 Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Speicher• Trinkwasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Luft- und

Wasserfahrzeugen sind nicht ortsfeste Anlagen, aus denen Wasser

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Wasserfahrzeugen sind nicht ortsfeste Anlagen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird und über einen Speicher verfügen.

• 3.2.2 Land- und Wasserfahrzeuge ohne Speicher• Anlage an Bord eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Speicher

(z.B. Verkaufswagen oder Restaurantschiffe), die über eine dem Technischen Regelwerk entsprechende Leitung zeitweise mit einer WVA im Sinne von § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001 fest verbunden ist und aus der Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird.

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DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• 3.4 Trinkwasser• Wasser, das als Lebensmittel für den menschlichen Verzehr sowie

Wasser, das zum menschlichen Gebrauch bestimmt ist, einschließlich Wasser für Lebensmittelbetriebe.

• ANMERKUNG Nach der Trinkwasserverordnung ist Trinkwasser alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

• - Körperpflege und -reinigung,• - Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit

Lebensmitteln in Berührung kommen,

• - Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.

• Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist.

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DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-Auszug Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• 3.8 Betreiber• Unternehmer bzw. sonstiger Inhaber einer nicht ortsfesten Anlage,

einer Verteilungs- oder einer Befüllungsanlage.• ANMERKUNG: Der Betreiber ist für die Einhaltung der für die von ihm

betriebenen Anlage geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln verantwortlich. Betreiber kann auch der tatsächlicher Nutzer der Anlage sein.

• 3.9 Übergabestelle• 3.9 Übergabestelle• Stelle, an der das Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage

(z. B. Hydrant) nach DIN 2000 oder DIN 2001, Teil 1, an eine Verteilungsanlage (s. Kapitel 3.11) oder eine Befüllungsanlage (s. Kapitel 3.15) abgegeben wird.

• 3.11 Verteilungsanlage• Anlage, die Trinkwasser von der Übergabestelle (0) an eine oder

mehrere Anschlussstellen zur Verfügung stellt.• ANMERKUNG Verteilungsanlagen befinden sich überwiegend auf

Festplätzen, Wochenmärkten, Häfen und Campingplätzen.

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DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-Auszug Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• 7. Trinkwasserbereitstellung (Versorgungsabschnitt III) • 7.1 Grundanforderungen• Die Betreiber von nicht ortsfesten Anlagen müssen die erforderlichen

Kenntnisse über die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und Technischen Regeln haben.

• Für die nicht ortfesten Anlage muss eine umfassende, allgemeinverständliche, ggf. mehrsprachige Betriebs- und Wartungsanweisung angefertigt werden, die auch die hygienischen Belange besonders berücksichtigen muss. die auch die hygienischen Belange besonders berücksichtigen muss. Sie muss mindestens Angaben enthalten über:

• - die In- und Außerbetriebnahme der Anlage;• - den Arbeitsablauf bei der Trinkwasserbefüllung; - Wartungsintervalle

und Wartungsdienst;• - erforderliche Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsmittel; - Entsorgung

von Rückständen und - das Verhalten bei Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten.

• Die Betriebs- und Wartungsanweisung ist den für die Umsetzung Verantwortlichen gegen Unterschrift auszu-händigen und im unmittelbaren Bereich der entsprechenden Anlage oder an sonstiger geeigneter Stelle gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen.

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• Bei der Versorgung aus nicht ortsfesten Anlagen muss Trinkwasser in der geforderten Qualität und in ausreichender Menge sowie genügendem Druck an jeder Entnahmestelle zur Verfügung stehen.

• Störungen der Versorgung sowie Schäden an den Anlagen müssen unverzüglich behoben werden.

• Ein hygienisch bedenklicher Zustand der Anlage oder des Trinkwassers berechtigt die zuständige Behörde, die Anlage zu sperren.

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

sperren.Es liegt daher im Interesse des Betreibers der Anlage, für einen guten Betriebszustand und für einwandfreie Wassergüte zu sorgen.

• Die einwandfreie Trinkwasserqualität und die ständigen Betriebsbereitschaft der Anlage, insbesondere bei Vorhandensein einer Desinfektionsstufe, kann nur sicher gestellt werden, wenn eine regelmäßige eigenverantwortliche Instandhaltung aller Anlagenteile erfolgt. Dazu gehört die Inspektion, die Wartung und Instandsetzung (Reparatur).

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• 7.2 Verantwortlichkeit• Der Versorgungsabschnitt III einer nicht ortsfesten Anlage beginnt• a) hinter der Sicherungseinrichtung an der Anschlussstelle der

Verteilungsanlage (einschließlich der Schlauchleitung),• b) am Füllstutzen von Schienen- und Luftfahrzeugen,• c) hinter der Sicherungseinrichtung an der Zapfstelle der

Befüllungsanlage für Strassen- und Wasserfahrzeuge (einschließlich des Befüllschlauches).

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

(einschließlich des Befüllschlauches).• und erstreckt sich bis zu den Entnahmestellen.

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• 7.3.1 Grundanforderungen• Für alle in der Versorgungsanlage mit dem Trinkwasser

bestimmungsgemäß in Berührung kommenden Anlagenteile dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar, oder den nach der Trinkwasserverordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern.

• Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei Planung, Bau, Umbau und Betrieb der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

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• 7.3.1 Grundanforderungen• Die für die Verteilungs- und Befüllungsanlagen verwendeten Kunststoffe

und andere nichtmetallene Werkstoffe müssen den Anforderungen nach den Leitlinien des Umweltbundesamtes (KTW) und der Technischen Regel DVGW W 270 entsprechen.

• Für Trinkwasserschläuche aus Gummi (Natur- und Synthesekautschuk) ist die

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

die KTW-Kategorie A einzuhalten,

• Schläuche aus anderen Kunststoffen müssen den Anforderungen für Rohre < DN 80 nach der Leitlinie des Umweltbundesamtes zur veränderten Durchführung der KTW-Prüfungen entsprechen.

• Für die Auswahl metallener Werkstoffe ist die DIN 50930-6 zu beachten. Die in den Verteilungs- und Befüllungsanlagen verwendeten festen und flexiblen Leitungen dürfen nur für Trinkwasserzwecke verwendet werden und sind dauerhaft entsprechend zu kennzeichnen, um Verwechslungen zu vermeiden.

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• 7.3.2 Planung• Die Zugänglichkeit für Wartung und Instandhaltung ist zu

gewährleisten.• Da die Trinkwasserversorgungsanlagen in Land-, Luft- und

Wasserfahrzeuge mit unterschiedlichen Trinkwasserqualitäten befüllt werden, müssen metallische Werkstoffe entsprechend korrosionsbeständig sein.

• Die in der Trinkwasserinstallation verwendeten Werkstoffe müssen beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gemäß

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gemäß Technische Regel des DVGW W 291 sein.

• Die Anschlüsse für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung an den Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen und den zeitweise an eine Versorgungsleitung angeschlossenen Anlagen müssen eindeutig und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein.

• Für den Bau von Trinkwasserversorgungsanlagen in Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sind darüber hinaus zusätzlich die geltenden europäischen Vorschriften zu beachten.

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• 7.3.3.1 Speicherung• Die Speicherung von Trinkwasser muss in lichtgeschützten

Behältern erfolgen. Das Speichervolumen ist dem tatsächlichen Bedarf anzupassen; Überdimensionierungen sind zu vermeiden.

• Beim Betrieb mehrerer Speicher für ein Versorgungssystem sind diese kommunizierend miteinander zu verbinden.

• Trinkwasserspeicher müssen von anderen Speichern (Abwasser, Betriebsstoffe u.a. Medien) doppelwandig getrennt sein. Weiterhin dürfen Leitungen, die kein Trinkwasser führen, nicht durch

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

dürfen Leitungen, die kein Trinkwasser führen, nicht durch Trinkwasserspeicher geführt werden.

• Die Innenflächen der Speicher sollten glatt sein und keine Ritzen und Spalten aufweisen. Strömungstoträume müssen vermieden werden. Die Speicher müssen spülbar und vollständig entleerbar sein.

• Die Innenflächen der Speicher müssen zu desinfizieren, bei Bedarf zu reinigen sein. Dies sollte vorzugsweise über eine ausreichend dimensionierte Reinigungsöffnung erfolgen.

• Die Leitungen müssen ohne Luftpolster betrieben werden und vollständig entleerbar sein

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• 7.3.3.2 Leitungen• Die Qualität des Trinkwassers wird in Leitungen, in denen das

Wasser längere Zeit stagniert, beeinträchtigt.• Ursachen dafür können Ablagerungen, Sauerstoffzehrung, Trübung,

Abgabe von Schwermetallen, Vermehrung der Mikroorganismen (Biofilme) usw. sein.

• Deshalb müssen die Leitungsdurchmesser so bemessen werden,

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• Deshalb müssen die Leitungsdurchmesser so bemessen werden, dass das Wasservolumen in den Leitungen so gering wie möglich gehalten wird.

• Bei geringem Wasserbedarf sollten Leitungen mit dem Durchmesser DN 20 (¾ Zoll) und DN 16 (1/2 Zoll) verwendet werden. Andernfalls ist eine Auslegung nach den Regeln der Technik vorzunehmen.

• Die Leitungen müssen ohne Luftpolster betrieben werden und vollständig entleerbar sein.

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Inbetriebnahme

• Neufahrzeuge:Neue Trinkwasseranlagen müssen vor Inbetriebnahme mit Desinfektionsmittel gespült und desinfiziert werden. In Fällen von hartnäckigem Kunststoffgeruch in Tank und Leitungen kann eine Behandlung mit zitronensäurehaltigem Mittel (KalkExu.a.) Abhilfe schaffen.

Betrieb von Trinkwasseranlagen

schaffen.

• Gebrauchtfahrzeuge:Damit die Folgen einer unsachgemäßen Behandlung des Vorbesitzers beseitigt werden, muss die Trinkwasseranlage mit Peroxid (SchleimEx u.a.) gereinigt, mit Chlor (Chlorosil u.a.) desinfiziert und mit Zitronensäure KalkEx u.a.) entkalkt werden.

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• 7.3.4 Betrieb • 7.3.4.1 Allgemeines• Die Schläuche und Schlauchleitungen dürfen nur für

Trinkwasserzwecke verwendet werden. Um Verwechselungen hinsichtlich anderer Nutzungszwecke auszuschließen, sind die Schläuche herstellerseitig dauerhaft mindestens mit dem Wort „Trinkwasser" zu kennzeichnen.

• 7.3.4.2 Reinigung und Desinfektion von Anlagenteilen• Vor Erstinbetriebnahme der Trinkwasserversorgungsanlagen in

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• Vor Erstinbetriebnahme der Trinkwasserversorgungsanlagen in Fahrzeugen sind diese zu desinfizieren und anschließend ausreichend mit Trinkwasser zu spülen.

• Bei Überschreitung der mikrobiologischen Grenzwerte der TrinkwV ist die Trinkwasser-Installation in nicht ortsfesten Anlagen zu reinigen und gegebenenfalls erneut zu desinfizieren.

• Bei vermieteten Fahrzeugen mit Speicher ist bei jedem Mieterwechsel eine Reinigung und Desinfektion der Trinkwasserversorgungsanlage durchzuführen.

• Die Reinigung und Desinfektion von Trinkwasserversorgungsanlagen muss nach der Technischen Regel W 291 des DVGW erfolgen.

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• 7.3.4.3 Reinigung von Speichern• Die Reinigung von Trinkwasserspeichern ist aufgrund der besonderen

baulichen Gegebenheiten regelmäßig wiederkehrend erforderlich. Durch die Reinigung werden auch Substanzen aus dem Speicher ausgetragen, die langfristig zu einer Vermehrung der Mikroorganismen auf den benetzten Oberflächen führen können. Gemeinsames Merkmal dieser Speicher ist die im Vergleich zum Rohrleitungsnetz in aller Regel wesentlich höhere Verweildauer des Trinkwassers.

• Speicher sind daher mindestens einmal jährlich vorsorglich zu prüfen

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• Speicher sind daher mindestens einmal jährlich vorsorglich zu prüfen und erforderlichenfalls mechanisch zu reinigen.

• Ziel einer Reinigung von Trinkwasserspeichern ist es, mögliche negative Einflüsse der Wasserspeicherung auf die Trinkwasserbeschaffenheit zu minimieren.

• 7.3.4.4 In- und Außerbetriebnahme von zeitweise an eine Verteilungsleitung angeschlossene Anlagen

• Der Betreiber muss sich vor Inbetriebnahme der Anlage auch davon überzeugen, dass das Trinkwasser an den Entnahmestellen keine grobsinnlich wahrnehmbaren Mängel (Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack) aufweist.

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1. Trinkwassersystem z. B. mit Multi Nox Keim Ex reinigen.2. Trinkwassersystem z. B. mit Multi Man Chloro Sil desinfizieren

3. Leitungen z. B. mit Multi Nox Kalk Ex von Kalk und Muffgeruch befreien

Tipp 1: Anschließend das Trinkwassersystem

Wie wird die Trinkwasseranlage sauber und hygienisch?Mit einer 3-Stufen-Basis-Reinigung!

Tipp 1: Anschließend das Trinkwassersystem mit MultiMan PuroSil vor Wiederverkeimung schützen.(Siehe ExpertTipp Nr. 1, www.multiman.de)

Tipp 2: Im Winter Trinkwassersystem bei Stillstand mit MultiNox FrostEx vor Schäden schützen.

Tipp 3: Abwassertank mit MultiNox SchleimEx reinigen

Tipp 4: Reinigung mindestens 1 x jährlich mit der MultiBox durchführen

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Systemreinigung und Desinfektion

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Systemangebote erleichtern die Auswahl!

1) Die FrischhalteBox (YellowBox) für die Inbetriebnahme von NeufahrzeugenFür die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen damit der Kunststoffgeschmack entfernt wird und für all diejenigen, die viel in Mittel- und Nordeuropa unterwegs sind, einen häufigen Wasserumschlag haben, immer frisches Wasser bunkern und PuroSildazugeben, auf Chlor im Wasser verzichten wollen, das Trinkwassersystem und den Füllschlauch aber regelmäßig 2 x jährlich mit KeimEx und KalkEx reinigen. (Enthält: KeimEx, KalkEx, PuroSil, )

Die MultiMan SystemBox wurde speziell zusammengestellt für die drei unterschiedlichen Anforderungen bei der Reinigung und Pflegevon Trinkwasseranlagen in Caravaning-Fahrzeugen.

KeimEx, KalkEx, PuroSil, )2. Die DesinfektionsBox (RedBox) für di Jährliche Reinigung und DesinfektionFür alle, die in Süd- und Osteuropa unterwegs und auf unsichere Wasserressourcen angewiesen sind, deren Fahrzeug häufiger längeren Standzeiten unterliegt, die bei der Sicherheit der Wasser-versorgung keine Abstriche machen und auf Chlor als sichere Desinfektionsstufe für das Trinkwasser als auch für das –System nicht verzichten wollen. (Enthält: KeimEx, ChloroSil, KalkEx)3. Die RegenerationsBox (BlackBox) für die Sanierung und Regeneration gebrauchter FahrzeugeFür die Käufer von gebrauchten Wohnwagen und Reisemobilen, die ihr „schwarzes Wunder“ in Form von hygienisch heruntergekommenen Wasserversorgungsanlagen mit schwarzen Schläuchen und Algenschleim im Tank erleben und für Händler zur Aufbreitung von Gebrauchtfahrzeugen. Um die unhygienischen Zustände zu beseitigen, wird hochaktive Chemie benötigt, denn die herkömmlichen Mittel zu Tankreinigung reichen dann nicht mehr aus. (Enthält: KeimEx, PuroChlor, KalkEx)

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• 7.4 Eigenkontrolle der Anlagen und des Trinkwassers durch den Betreiber

• 7.4.1 Allgemeines• Zur Kontrolle der in der TrinkwV vorgeschriebenen Grenzwerte und

Anforderungen für Trinkwasser aus nicht ortsfesten Anlagen sind regelmäßig chemische und mikrobiologische Untersuchungen zu veranlassen.

• Darüber hinaus ist das Einleiten von Maßnahmen beim Vorliegen von grobsinnlich wahrnehmbaren Veränderungen des Trinkwassers

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

grobsinnlich wahrnehmbaren Veränderungen des Trinkwassers (Trübung, Färbung, Geruch, Geschmack) erforderlich.

• Die Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur von Trinkwasseruntersuchungsstellen durchgeführt werden, die die in der TrinkwV genannten Anforderungen erfüllen und von der zuständigen Landesbehörde in einer Liste öffentlich bekannt gemacht worden sind.

• Die Probenahme durch die Untersuchungsstelle erfolgt bei Anlagen in Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen an der Entnahmestelle..

• Die Untersuchungsergebnisse können auch als Beurteilungsgrundlage für eine Reinigung und Desinfektion der Trinkwasserversorgungsanlage und für die Aufbereitung und gegebenenfalls Desinfektion des Trinkwassers dienen.

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• 7.4.3 Straßenfahrzeuge• Der Untersuchungsumfang und die -häufigkeit ergeben sich aus dem

Anhang A.1.• Straßenfahrzeuge werden bauartbedingt häufig über nicht

standardisierte Füllstutzen drucklos aus nicht normgerecht betriebenen und gewarteten Befüllanlagen befüllt. Sedimente und andere Ablagerungen in den Trinkwasserspeichern sind deswegen nicht selten. Sichtprüfungen (Trinkwasserspeicher innen, Befüllöffnungen, Ablassvorrichtungen) sind daher bedarfsabhängig

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Befüllöffnungen, Ablassvorrichtungen) sind daher bedarfsabhängig oder mindestens einmal jährlich durchzuführen.

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• 7.4.5 Wasserfahrzeuge• Der Untersuchungsumfang und die -häufigkeit ergeben sich aus dem

Anhang A.1.• Der Unternehmer und sonstige Inhaber einer

Trinkwasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges haben, soweit sie zu Untersuchungen nach TrinkwV verpflichtet sind, eine Kopie der Niederschriften unverzüglich dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden. Zusätzlich sind gemäß UnterbringungsV die Kopien aller

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Zusätzlich sind gemäß UnterbringungsV die Kopien aller Untersuchungs-aufzeichnungen auch der Seeberufsgenossenschaft zu übersenden.

• Wenn bei Wasserfahrzeugen (z. B. Charterboote) eine Befüllung über eine gegen Verunreinigungen nicht geschützte Befüllöffnung erfolgt, sind Sedimente und andere Ablagerungen in den Trinkwasserspeichern nicht auszuschließen. Sichtprüfungen (Trinkwasserspeicher innen, Befüllöffnungen, Ablassvorrichtungen) sind daher bedarfsabhängig, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

• Die Trinkwasserversorgungsanlagen an Bord von Wassertransport-Booten werden bezüglich der Eigenüberwachung den anderen Wasserfahrzeugen gleichgestellt. Unabhängig davon muss die Ladung von Wassertransport-Booten nach TrinkwV viermal jährlich untersucht werden.

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• 7.4.5 Wasserfahrzeuge• ANMERKUNG Im Regelfall erfolgen Probenahmen durch die

zuständigen Gesundheitsämter im Rahmen der Überwachung der Trinkwasserversorgungs-anlage. Untersuchungen von Trinkwasserproben, die durch die Schiffsführung veranlasst werden, sind erforderlich, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage zwischenzeitlich stillgelegt war oder wenn die letzte Prüfung oder Kontrolle durch das zuständige Gesundheitsamt länger als 12 Monate zurückliegt (gilt auch bei Fristablauf in einem anderen Hafen des In-oder Auslandes). Letzteres steht im Einklang mit der Regelung in Nr.

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zurückliegt (gilt auch bei Fristablauf in einem anderen Hafen des In-oder Auslandes). Letzteres steht im Einklang mit der Regelung in Nr. 2.3, Abs. 2 des Anhangs der UnterbringungsV, die mindestens eine einmalige bakteriologische Untersuchung des Trinkwassers im Jahr vorschreibt.

• Bei Vorkommnissen, die sich aus gesundheitlicher Sicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Trinkwassers auswirken könnten, (z. B. auch bei grob sinnlich wahrnehmbaren Veränderungen) oder auffälligen Untersuchungsbefunden sind zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen. Das Gesundheitsamt des Heimathafens ist fernschriftlich oder fernmündlich zu benachrichtigen und um Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen zu bitten. Hiervon unabhängig ist die Schiffsführung gehalten, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu treffen.

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• 8. Behördliche Überwachung der Anlagen und des Trinkwassers• 8.1 Eigenüberwachung der Anlagen und des Trinkwassers durch den

Betreiber• Neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die dem Betreiber

aufgrund seiner Sorgfaltspflicht obliegt und dem Ausschluss des Organisationsverschuldens legt die Trinkwasserverordnung die allgemeinen Anforderungen an die Eigenüberwachung der gewerblich genutzten Trinkwasserversorgungsanlage durch den Betreiber fest.

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Betreiber fest.• 8.1.1 Allgemeines• Die Trinkwasserqualität kann nur sichergestellt werden, wenn eine

regelmäßige Überwachung aller Anlagenteile erfolgt. Ziel ist die Sicherstellung der ständigen einwandfreien Betriebsbereitschaft der Versorgungsanlage. Hierzu müssen einerseits die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Prüfungen beachtet werden und andererseits die Vorgaben der Hersteller der Anlagen befolgt werden, einschließlich einer regelmäßigen Wartung und In-standhaltung der Anlagen.

• Störungen der Versorgung sowie Schäden an den Anlagen müssen unverzüglich behoben werden. Instandhaltungsarbeiten müssen regelmäßig, spätestens jedoch bei festgestelltem Bedarf durchgeführt werden.

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• Zur Überprüfung der in der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Grenzwerte und Anforderungen für Trinkwasser aus nicht ortsfesten Anlagen sind regelmäßig Untersuchungen zu veranlassen. Darüber hinaus ist das Einleiten von Maßnahmen beim Vorliegen von grobsinnlich wahrnehmbaren Veränderungen des Trinkwassers (Trübung, Färbung, Geruch, Geschmack) erforderlich.

• Die betreiberseitigen Untersuchungspflichten für nicht ortsfeste Trinkwasserversor-gungsanlagen werden durch die Trinkwasserverordnung festgelegt. Unter Berück-sichtigung der Umstände des Einzelfalls kann das Gesundheitsamt weitere Anord-

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

Trinkwasserverordnung festgelegt. Unter Berück-sichtigung der Umstände des Einzelfalls kann das Gesundheitsamt weitere Anord-nungen treffen.

• Die Trinkwasseruntersuchungen einschließlich der Probenahmen dürfen nur durch akkreditierte Untersuchungsstellen erfolgen.

• Die Probenahme erfolgt bei Anlagen in Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen an der Entnahmestelle, bei Befüllungsanlagen an der Zapfstelle und bei Verteilungsanlagen an der Anschlussstelle.

• Die Untersuchungsergebnisse dienen auch als Beurteilungsgrundlage für eine Reini-gung und Desinfektion der Trinkwasserversorgungsanlage und für die Aufbereitung und gegebenenfalls Desinfektion des Trinkwassers.

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• 9 Betriebsbuch für Trinkwasseranlagen (Trinkwasserbuch)• Zum Nachweis von ordnungsgemäßer Planung, Bau, Betrieb und

Instandhaltung der Trinkwasserversorgungsanlagen in nicht ortsfesten Anlagen ist die Führung eines Betriebsbuches durch den Eigentümer/ Betreiber der Anlage erforderlich.

• Dieses Betriebsbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:• a) für alle nicht ortsfesten Anlagen:

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• a) für alle nicht ortsfesten Anlagen:• Inhaber/Betreiber/Nutzer;• Bedienungsanleitung• Untersuchungsbefunde, Niederschriften von Prüfungen des

Gesundheitsamtes;• Nachweise über Wartungen, Instandsetzungen und Austausch von

Schläuchen;• Verzeichnis über bauliche Änderungen, Betriebsstörungen und

sonstige Vorkommnisse.

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b) darüber hinaus für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge:• - Angaben zur Aufbereitung und zu den verwendeten

Aufbereitungsstoffen;• - Plan der nicht ortsfesten Anlage mit Darstellung aller Trinkwasser

führenden Anlagenteile;• - Aufzeichnung von Ort, Datum und Menge des übernommenen

Trinkwassers (nur bei Wasserfahrzeugen)• Das Betriebsbuch für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge ist in der

Regel an Bord mitzuführen, kann aber auch am Standort des für die

DIN 2001 Teil 2 – Entwurf-AuszugTrinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen

• Das Betriebsbuch für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge ist in der Regel an Bord mitzuführen, kann aber auch am Standort des für die Wartung bzw. Instandsetzung zuständigen Bereiches aufbewahrt werden. Andere recht-liche Regelungen zur Mitführung von Dokumenten bleiben davon unberührt.

• Das Betriebsbuch für Trinkwasseranlagen kann als eigenes Kapitel in das allgemeine Betriebsbuch eingeglie-dert werden.

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Zusammenfassung Vermietung

Die DIN 2001 Teil 2 in der Praxis der Vermietung• Im Kern der DIN wird bezüglich der gewerblichen

Verwendung von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen festgelegt, dass deren Trinkwasserversorgungsanlage den gesetzlichen Anforderungen an „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ entsprechen muss.

• Die Trinkwasseranlage muss jährlich vom Gesundheitsamt oder einem dafür zertifizierten mikrobiologischen Labor oder einem dafür zertifizierten mikrobiologischen Labor untersucht werden, um festzustellen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.

• Die Trinkwasseranlage muss vor jeder Vermietung und bei Inbetriebnahme gereinigt und desinfiziert werden.

• Ein hygienisch bedenklicher Zustand der Anlage oder des Trinkwassers berechtigt die zuständige Behörde, die Anlage zu sperren.

• Ein Bordbuch muss geführt werden, in dem die Arbeiten an der Trinkwasseranlage dokumentiert werden.

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Zusammenfassung Bau und Konstuktion

Die DIN 2001 Teil 2 in der Praxis von Bau und Konstuktion

• Im Kern der DIN wird festgelegt• Tanks müssen restentleerbar und spülbar sein.• Tanks müssen mit einer ausreichend

dimensionierten Reinigungsöffnung versehen sein.dimensionierten Reinigungsöffnung versehen sein.• Leitungen, die kein Trinkwasser führen, dürfen nicht

durch Trinkwassertanks geführt werden.• Die Leitungen müssen ohne Luftpolster betrieben

werden und restentleerbar sein

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Biofilm im Trinkwassertank

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Danke für Ihre Danke für Ihre aufmerksame Mitarbeit!

Viel Erfolg bei der Umsetzung!

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