Tschüss SchufaEintrag! - XinXii

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Frank Seidel So werden Sie endlich wieder zu gern gesehenen Kunden Tschüss SchufaEintrag!

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Frank Seidel

So werden Sie endlich wiederzu gern gesehenen Kunden

Tschüss SchufaEintrag!

Tschüss SchufaEintrag! 1

Inhaltsverzeichnis

Vorworte 2Die Schufa – Segen und Drama zugleich 3Welche Daten werden eigentlich gespeichert? 4Das Problem ist nicht die Speicherung der Daten – sondern die häufig fehlerhafte Übermittlung sowie der Umgang damit. 5Das Gesetz sieht eine kostenlose Auskunft vor! 6Mustertext „Kostenlose Schufaauskunft“ 7Entrümpeln Sie ihre Schufa Eigenauskunft 8Mustertexte „Löschen / Sperren falscher Daten“ 10Löschen „echter“ Negativeinträge 12Mustertexte „Löschen von Einträgen unter 1000,- EUR“ 13Die Schufa kann Ihnen auch zur Seite stehen! 17Die verschiedenen Speicherfristen 19Wie Sie die eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der Frist löscheninkl. Mustertexte

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Löschen von Mahnbescheiden über 1000,- EUR inkl. Mustertexte 25Wie Sie künftig verhindern, dass ihre Schufaauskunft negativ beeinflusst wird inkl. Mustertext 29

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Vorworte

Liebe Leserin, lieber Leser, ich brauche Ihre Hilfe! Dieses Buch unterliegt dem

Urheberschutz und sämtliche Rechte liegen alleine beim Autor Frank Seidel. Daher darf

niemand ohne meine ausdrückliche Genehmigung Texte hieraus ganz oder teilweise in

On- oder Offlinemedien zitieren bzw. nutzen, weder unentgeltlich noch kommerziell.

Verstöße hiergegen werden nach der geltenden Gesetzeslage sowohl straf- als auch

zivilrechtlich verfolgt.

Ausgenommen hiervon ist lediglich die Verwendung der Mustertexte zur eigenen

Verwendung im Rahmen der Verbesserung ihrer Schufa-Eigenauskunft.

Es werden regelmäßig und engmaschig Recherchen auf Urheberrechtsverletzungen im

Internet, bei Online-Auktionshäusern sowie im Offline-Medienbereich durchgeführt.

Sollte Ihnen bekannt werden, dass Teile dieses Informationsbuches bzw. das gesamte Buch unentgeltlich oder kommerziell von anderer Stelle als der Internet-Domain „www.tschuess-schufaeintrag.info“ bzw. dem Ebook-Händler „XinXii“ weitergegeben werden, so bitte ich Sie unverzüglich um eine Nachricht an [email protected] sich Ihr Verdacht als begründet herausstellen, werden Sie angemessen belohnt

werden. Urheberrechtsverletzungen sind kein Pappenstiel und führen zu erheblichen

Schadensersatzansprüchen.

Haftungsausschluss: Ich bin Autor und kein Rechtsanwalt. Daher darf ich keine

Rechtsberatung vornehmen und habe dieses Buch ausdrücklich nicht als solche

konzipiert.

Der gesamte Inhalt beruht auf selbst durchgeführten Recherchen sowie gemachten

Erfahrungen im Lauf meiner eigenen Schuldensanierung. Die von mir verwendeten

Schreiben haben zum erwünschten Erfolg geführt, da sie als Argumentationsgrundlage

die geltende Rechtsprechung sowie die aktuelle Gesetzeslage nutzen.

Daher gebe ich diese Schreiben hier zur freien Verwendung weiter, Sie müssen lediglich

an die jeweilige Situation sowie an die persönlichen Daten angepasst werden.

Da Gesetze und rechtsgültige Urteile in gewissem Maße interpretationsfähig sind, kann

ich jedoch für einen Erfolg in jeder Situation nicht garantieren und schließe hiermit

jegliche Haftung aus für das Gelingen oder Nicht-Gelingen diesbezüglicher Aktionen

durch die Leser sowie für eventuelle Nachteile, die aus dem Anwenden der hier

gegebenen Ratschläge entstehen mögen. Leser sind als mündige Bürger seit jeher und

in Zukunft selbst verantwortlich und müssen mögliche Konsequenzen ihrer Handlungen

zuvor bedenken. Im Zweifelsfall rate ich zur Konsultation einer ausdrücklichen

Rechtsberatung.

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Die Schufa – Segen und Drama zugleich

Schufa: Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Wenige Namen

oder Begriffe rufen derartig starke Emotionen hervor. Bei uns Verbrauchern leider

meist negative Emotionen.

Dabei ist die Grundidee dahinter durchaus gut: Unternehmen und Verbraucher

schützen. Das ist das Ziel der Schufa Holding AG.

Die Vertragspartner, also Wirtschaftstunternehmen, melden relevante Daten und

können selbst Einblick in die vermutliche Zahlungsfähigkeit oder auch

Zahlungsmoral eventueller Kunden nehmen.

Sie können sich dadurch vor Kreditgeschäften mit zahlungsunfähigen oder auch

bereits wegen Zahlungsunwilligkeit auffälllig gewordenen Kunden schützen.

Nun könnten Sie natürlich argumentieren, dass es doch im Interesse der

Unternehmen ist, mehr Umsatz zu machen, da müssen sie eben das Risiko von

Kreditausfällen eingehen. Warum noch eine riesige Datenbank, die immer neue

und kaum nachvollziehbare Einstufungsinstrumente ( etwa den Schufa-Score. Mehr

dazu später) schafft – und somit über eine Person eventuell ein verzerrtes oder gar

komplett falsches Bild liefert?

Nun, darauf gibt es eine Gegenfrage, die schon die Antwort ist: Haben Sie schon

mal einer Person etwas geliehen, vielleicht sogar Geld? Wenn Sie alles

zurückbekommen haben, ganz so wie es ausgemacht wurde – Glückwunsch, Sie

haben gute Menschenkenntnis.

Wenn Sie aber erinnern und erinnern und erinnern mußten und schließlich doch

nicht alles bekommen haben, was Sie einst gaben – dann haben Sie sich mit

Sicherheit gewünscht, Sie hätten ein solches „Nachschlagewerk über schlechte

Zurück-Geber“ gehabt. Stimmt`s? Aus einer wirklich neutralen Betrachtungsposition

heraus ist das Angebot der Schufa also durchaus nachvollziehbar, sogar für uns

Verbraucher.

Dann ist da ja auch noch das zweite Ziel: Die Verbraucher zu schützen. Oder

besser: Einen Teil der Verbraucher zu schützen. Nämlich vor sich selbst: Menschen,

die mit Geld nicht umgehen können, haben irgendwann keine Möglichkeit mehr,

weitere Einkäufe „auf Pump“ zu machen. Sie werden vor noch höherer

Überschuldung geschützt. Leider ist es dann oft schon zu spät.

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Ich will hier aber nicht den moralischen Zeigefinger heben. Nur durch eigene

mühsame Erfahrungen bin ich überhaupt in der Lage, dieses kleine aber feine Buch

zu schreiben und das Ergebnis sehr vieler und langer Nachforschungen gebündelt

weiter zu geben.

Denn: Mittlerweile ist die gute Idee mutiert und wird oft zu einem wahren Plagegeist

wenn es darum geht, ein neues Konto zu eröffnen, einen Kredit aufzunehmen oder

einfach nur eine neue Wohnung zu mieten.

Immer mehr Wirtschaftsbereiche beziehen Schufa-Auskünfte in ihre

Entscheidungen mit ein. Dabei ist es völlig egal, ob Konsumgüter oder

Dienstleistung. Möchten Sie „mit Ihrem guten Namen“ bezahlen oder ist Barzahlung

einfach nicht möglich (wollen Sie etwa die Miete der kommenden 5 Jahre im Voraus

hinlegen?), reicht die Vorlage der Lohnabrechnung meist nicht mehr aus.

Von Ihnen wird verlangt, die Schufa-Klausel im Vertrag zu unterschreiben.

Schließlich darf nur mit dieser Einwilligung eine Auskunft über Sie eingeholt werden.

Und wenn das Ergebnis nicht so aussieht wie gewünscht, gibt es keinen

Handyvertrag, keine Ratenzahlung, in zunehmenden Maße auch nicht die

Wunschwohnung. Obwohl Sie eigentlich regelmäßig zahlen und eine gesicherte

Arbeitsstelle haben. Ein negativer Eintrag ( der oft genug sogar falsch oder komplett

veraltet ist!!!) reicht aus, und Ihr Gegenüber schüttelt den Kopf:

„Tut mir leid, kein Geschäft!“

Glücklicher Weise haben Sie das Ergebnis der Schufa-Auskunft in großen Teilen in der eigenen Hand – denn viele Einträge müssen oder dürfen nicht

enthalten sein!

Zunächst natürlich Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Ihre Anschrift, ihre alten

Anschriften. Darüber hinaus Angaben, die die Schufa von den

Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte erhält, wie Vollstreckungsbescheid,

eidesstattliche Versicherungen, Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung, Insolvenz.

Und selbstverständlich eine wahre Flut von Daten, die von den Vertragspartnern,

also den „Kunden“ der Schufa geliefert werden: Über abgeschlossene Handy- und

Ratenverträge, über die Beantragung einer Kreditkarte und das

Rückzahlungsverhalten, Kundenkarten bei Warenhäusern, Höhe eines Bank-

Welche Daten werden eigentlich gespeichert?

Tschüss SchufaEintrag! 5

Kredits, ja sogar jede einzelne Anfrage bei verschiedenen Banken vor Ihrem Kredit

wird gespeichert.

Und genau diese Anfragen zum Vergleichen der Kreditkonditionen werden Ihnen

vielleicht zum Verhängnis! Fünf Anfragen bei unterschiedlichen Banken ohne dass

ein Vertrag zu Stande kam, schließlich sind Sie ja noch beim Vergleichen - schon

kann über Sie folgendes Bild gezeichnet werden:

„Finger weg, ist Risiko-Kunde/in. Bereits fünfmal von anderen Banken abgelehnt!“

Dass Sie aber bei keiner einzigen Bank schon einen Kreditvertrag haben wollten,

sondern lediglich fünf Anfragen aus Vergleichsgründen gemacht haben, steht in

diesem Falle nicht in der Auskunft! Dabei müsste es ersichtlich sein, dass Sie bisher

nur Anfragen gemacht haben. Wie Sie genau diese Falle sicher vermeiden können zeige ich Ihnen weiter hinten im Buch.

Regelmäßig wird die Schufa getestet und genauso regelmäßig kommen teilweise

haarsträubende Ergebnisse dabei heraus. Mitunter waren nur knapp ein drittel aller

Test-Selbstauskünfte (reale Personen mit echtem Leben) in allen Bereichen

zutreffend!

Die restlichen Auskünfte enthalten längst veraltete Einträge oder sogar Einträge

über gar nicht abgeschlossene Verträge. Da brauchen Sie sich nicht zu wundern,

wenn immer wieder „Nein“ gesagt wird.

Der erste Schritt muss also die Überprüfung Ihrer Einträge sein. Da die Schufa und

alle weiteren Wirtschafts-Auskunftteien ihre Arbeit auf der Basis des

Bundesdatenschutzgesetzes verrichten, haben Sie auch das Recht auf Einsicht in

die über Sie gespeicherten Daten sowie deren Änderung und Löschung.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, eine Selbstauskunft zu erhalten:

• Registrieren Sie sich unter www.meineschufa.de und folgen dort den

Vorgaben. Für derzeit 15,60 EUR können Sie danach drei Monate lang so

oft eine Selbstauskunft einholen, wie Sie es möchten.

Das Problem ist nicht die Speicherung der Daten – sondern die häufig fehlerhafte Übermittlung sowie der Umgang damit.

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• Beantragen Sie eine Einzelauskunft für 7,80 EUR. Eine Kopie des

Personalausweises ist bei postalischer Beantragung der Auskunft nötig.

Die Schufa begründet die Gebühren mit dem Verwaltungsaufwand sowie

Portokosten für den Versand.

Gehen Sie also zu einer der insgesamt 14 Schufa-Niederlassungen im

Bundesgebiet und Sie erhalten dort (wegen des Andranges meist nach langer

Wartezeit) eine kostenlose Selbstauskunft. Schließlich muss sich auch die Schufa

dem Gesetz beugen.

Das Problem sind dabei nur die Menschen, die nicht in noch zumutbarer Entfernung

zu einer der Niederlassungen leben und folglich die kostenlose Auskunft nicht

nutzen könnten. Wenn da nicht der Gleichheitsgrundsatz wäre, nach dem alle

Menschen vor dem Recht gleich sind und gleiches Recht, in gleichen Fällen für alle

gilt.

Soll heißen: Jeder hat gemäß § 19 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) (für

Auskünfte von öffentlichen Stellen) und § 34 BDSG (für Auskünfte von nicht-

öffentlichen Stellen wie die Schufa) das Recht auf eine kostenlose Auskunft. Nicht nur diejenigen, die nah bei einer Niederlassung wohnen. Und selbst dann

müssen Sie nicht die oft stundenlangen Wartezeiten in Kauf nehmen, um die

Gebühren zu sparen.

Machen Sie es sich also einfach, füllen den Antrag auf Erteilung einer

Eigenauskunft unter www.meineschufa.de aus (auf den Link klicken, kann aus dem

Buch heraus geöffnet werden) , drucken ihn aus und senden ihn zusammen mit

dem folgenden Mustertext zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft an die auf dem

Internetantrag angegeben Adresse.

Wundern Sie sich bitte nicht, dass das Schreiben an das Servicezentrum in Bochum

geht obwohl Sie wahrscheinlich nicht in Bochum wohnen. Es ist die aktuelle

Adresse, die von der Schufa für postalische Auskunftswünsche angegeben wird.

Beides zusammen mit der Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite!)

in einen Umschlag und ab die Post.

Aber Achtung: Das Datenschutzgesetz sieht eine kostenlose Auskunft vor!

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Selbstverständlich können Sie auch den Internetweg nutzen, nur können Sie dann

die kostenlose Variante vergessen, da Sie nicht argumentieren können.

SCHUFA Holding AG Verbraucherservicezentrum Bochum Postfach 102166

44721 Bochum

Betr.: Schufa-Eigenauskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund aktueller Vorkommnisse habe ich ich den begründeten Verdacht, dass unkorrekte und

somit löschungswürdige Daten zu meiner Person bei Ihnen gespeichert sind, die im Abfragefall zu

einer negativen Auskunft über mich führen und daher negative Folgen für mich haben können.

Um diesen Sachverhalt klären zu können, bitte ich Sie um die Zusendung aller bei Ihnen über mich

gespeicherten Daten im Sinne einer SCHUFA-Eigenauskunft sowie der Angabe, wer die jeweiligen

Informationen gemeldet hat. Den entsprechenden Antrag aus ihrem Internetauftritt habe ich

beigefügt.

Da ich die Eigenauskunft nicht zu wirtschaftlichen Zwecken benötige sondern nur, um den oben

genannten Sachverhalt zu überprüfen, damit die falschen Daten gegebenenfalls korrigiert werden

können, verweise ich auf § 34, Abs. 5 BDSG und nehme mein gesetzliches Recht auf eine

kostenlose Eigenauskunft in Anspruch.

Vorsorglich setze ich Sie davon in Kenntnis, dass ich aufgrund meiner Arbeitszeit sowie derzeit

nicht zur Verfügung stehendem KFZ nicht in der Lage bin, den doch erheblichen Weg zu meiner

zuständigen Niederlassung in Kauf zu nehmen, um dort eine kostenlose Auskunft zu erhalten.

Auch verfüge ich über keine Vertrauensperson, der es möglich wäre, mit einer von mir erstellen

Vollmacht die Auskunft in der Niederlassung abzuholen.

Somit bleibt in diesem Falle lediglich die kostenlose postalische Zusendung unter Berufung auf die

aktuelle Gesetzeslage.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

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Zunächst sollten Sie tatsächlich Ausschau halten nach Einträgen, die offensichtlich

falsch sind, weil beispielsweise der gemeldete Raten-Kaufvertrag, das gemeldete

Konto oder das gemeldete Internet-Service-Abo nicht existiert. Also Einträge, denen

kein Vertrag mit Ihnen zugrunde liegt.

So was kann doch nicht vorkommen? Wie bereits weiter oben erwähnt, werden

regelmäßig bei seriös durchgeführten Tests Einträge über nicht existente Konten,

Handyverträge und ähnliches gefunden! Zwar bewegen sich diese Meldungen nur

im einstelligen Prozentbereich, aber wenn es gerade Sie trifft...?

Finden Sie solche Einträge, gehen Sie folgender Maßen vor: Beim meldenden Unternehmen reklamieren sowie den Eintrag bis zur Klärung sperren lassen.

In der Eigenauskunft sind neben den Einträgen selbst auch die Unternehmen bzw.

Stellen zu finden, die den Eintrag gemeldet haben. Das Unternehmen, welches

einen aus Ihrer Sicht falschen Sachverhalt meldete, muss Ihnen Auskunft darüber

geben, welcher angebliche Vertrag diesen Eintrag bewirkte.

Das bedeutet: Ihnen muss eine Kopie des Vertrages mit Ihrer Unterschrift zu

gesendet werden, den Sie unterschrieben haben sollen. Bei angeblichen Online-

Abschlüssen muss Ihnen die Bestellhistorie inkl. der IP-Adresse zugesandt werden.

Die IP-Adresse identifiziert Sie bei jeder einzelnen Internet-Sitzung, sie wird stets

neu von Ihrem Provider (das Unternehmen, über welches Sie Zugang zum Internet

bekommen, etwa T-Online) vergeben. Damit kann eindeutig herausgefunden

werden, von welchem Computer in welcher Straße in welchem Haus diese

Bestellung getätigt wurde.

Klingt kompliziert? Diese Annahme ist nicht ganz falsch, aber meist kommt es gar

nicht soweit, denn wenn aufgrund Ihrer Reklamation konkret nachgeforscht wird,

stellt sich schnell heraus, dass es schlicht und einfach ein Fehler beim Unternehmen

war, der zur Meldung Ihrer Person führte.

In diesem Fall ist das meldende Unternehmen zur Richtigstellung gegenüber der

Schufa und anderen Auskunfteien verpflichtet.

Ok, nun haben Sie ihre Eigenauskunft vorliegen und können anfangen, diese zu entrümpeln, damit Sie wieder eine bessere Bonität bekommen.

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Und falls Ihnen durch die Falschmeldung Schaden entstanden sein sollte, weil etwa

Ihre Hausbank den Dispo gekündigt hat nachdem bei einer routinemäßigen

Überprüfung Ihrer Bonität das „neue Negativmerkmal“ auffiel? Dann ist der

Verursacher sogar zur Schadensersatz verpflichtet! Das sollten Sie allerdings nur in

Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt in Angriff nehmen.

Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für diesen Bereich können Sie

diesen Schritt ganz beruhigt gehen. Teilen Sie das Vorhandensein einer

Rechtsschutzversicherung ruhig im Schreiben an den Falschmelder mit! Oft regelt

sich dann Vieles von alleine.

Schließlich will kaum ein/e Sachbearbeiter/in im „gegnerischen“ Unternehmen eine

Auseinandersetzung mit Vorgesetzten riskieren, nachdem sich rausgestellt hat, dass

der Fehler tatsächlich dort lag und Ihnen ein Schaden durch die Falschmeldung

entstanden ist. Würde in einem solchen Fall ein Rechtsstreit um Ihren

angemessenen Schadensersatz vom Zaun gebrochen, wäre ein „Gespräch unter

vier Augen“ mit der Teamleitung vorprogrammiert.

Aber wenn es zur Unternehmensstrategie gehört, Schadensersatzansprüche

erstmal zu ignorieren oder als unberechtigt hinzustellen? Nachdem geklärt ist, das

der falsche Schufa-Eintrag zu lasten der Gegenseite geht, haben Sie doch sehr gute

Karten! Also hin zum Anwalt und berechtigten Schadensersatz einklagen.

Unter Tarifcheck24.de finden Sie einen hervorragenden kostenlosen Vergleich von

Rechtsschutzversicherungen zu guten Konditionen. Falls Sie noch keine haben

sollten...

So, und nun reklamieren Sie erstmal falsche Einträge bei der Schufa sowie

beim meldenden Unternehmen und bitten um die Löschung sowie evtl. um die

zwischenzeitliche Sperrung der falschen Daten (die Schufa) bzw. fordern (beim

Falschmelder) dasselbe.

Nutzen Sie dazu einfach folgende Textvorschläge und ergänzen Ihre persönlichen

Daten sowie den Sachverhalt. Geben Sie dazu die wörtlichen Angaben aus der

Eigenauskunft wieder.

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Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

Betr.: Löschung falscher Daten zu meiner PersonIhr Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift.

Sehr geehrte Damen und Herren,

soeben erhielt ich meine Eigenauskunft und musste feststellen, dass diese aus meiner Sicht

falsche Negativ-Einträge enthält.

Ich bitte Sie daher dringend unter Berufung auf § 35 Abs.1 BDSG die Korrektheit bzw. Inkorrektheit

der Daten beim meldenden Unternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls den betreffenden

Datensatz zu löschen.

Selbstverständlich habe ich selbst das meldende Unternehmen entsprechend angeschrieben,

dennoch bitte ich auch Sie als speichernde und maßgeblich auskunftgebende Stelle um aktive

Mithilfe.

Es handelt sich um folgenden Eintrag, welchen ich hiermit bestreite: An diese Stelle setzen Sie

bitte den genauen und vollständigen Wortlaut des falschen Eintrages und stellen Sie kurz dar,

warum dieser Eintrag falsch sein soll. Etwa: „Ich habe mit der Firma xyz-GmbH keinen

rechtsgültigen Vertrag geschlossen und bin daher auch nicht zahlungspflichtig.“ oder

„ich habe von meinem Rücktrittsrecht fristgerecht gebrauch gemacht und bin daher auch nicht

zahlungspflichtig.“ Führen Sie aber in jedem Fall den tatsächlichen Grund an; übernehmen Sie die

beispielhafte Begründung nicht, nur weil es so einfach ist! Ihre Schilderung muss mit den

Tatsachen übereinstimmen.

Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes erwarte ich gemäß § 35 Abs. 4 BDSG die Sperrung

der bestrittenen Daten sowie gemäß §35 Abs. 7 BDSG die entsprechende Benachrichtigung

weiterer Stellen und/oder Auskunfteien, an welche die bestrittenen Daten durch Sie eventuell

weitergegeben wurden.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie auch die Überprüfung der

bestrittenen Daten und senden mir nach endgültiger Klärung eine berichtigte Eigenauskunft.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

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Soweit der Textvorschlag an die Schufa, nun folgt der Mustertext an das meldende

Unternehmen:

Ihr NameIhre Adresse

Firma oder Stelle, die den falschen Eintrag laut Eigenauskunft gemeldet hat

Betr.: Bestreiten einer Meldung an die Schufa (bzw. andere Auskunftei) durch Ihr Unternehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhielt ich eine Schufa-Eigenauskunft (bzw. Auskunft einer anderen Wirtschafts-Auskunftei)

und musste festellen, dass diese falsche Negativ-Einträge enthält, welche von Ihrem Unternehmen

gemeldet wurden.

Es handelt sich um folgenden Eintrag, welchen ich hiermit bestreite: Hier wieder den genauen

und vollständigen Wortlaut des falschen Eintrages ergänzen und kurz darstellen, warum dieser

Eintrag falsch sein soll. Ihre Schilderung muss mit den Tatsachen übereinstimmen.

Es kann sich nur um einen Irrtum ihrerseits handeln und somit ist die Datenübermittlung

unzulässig. Daher erwarte ich bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) den Widerruf bei sämtlichen

Stellen, an welche sie gemeldet haben.

Der Widerrufsanspruch wird begründet mit den §§ 823 und1004 BGB, aus welchen sich ein

Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung

ergibt.

Sollten Sie unerwarteter Weise der Meinung sein, dass dieser Eintrag zu recht besteht, fordere ich

Sie hiermit auf, mir bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) nachvollziehbar darzulegen, warum Sie

diese Negativ-Meldung abgaben. Zur Nachvollziehbarkeit gehören ausdrücklich auch Kopien

relevanter Vertragsunterlagen bzw. Daten sowie IP-Adresse eventueller Online-Bestellungen.

Weiterhin fordere ich Sie bis zur endgültigen Klärung auf, gemäß § 35 Abs. 4 BDSG die Sperrung

der bestrittenen Daten bei der Schufa zu veranlassen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Sie diese

Meldung noch an weitere Wirtschaftsauskunfteien getätigt haben.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

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Auch wenn es Ihnen eventuell widerstrebt, sich in einem solchen Schreiben für die

Bemühungen zu bedanken – ein freundlicher Umgangston schadet nie und mit

hoher Wahrscheinlichkeit ist die Person, die Ihr Schreiben liest und bearbeitet nicht

die Person, die für die falsche Meldung verantwortlich ist. Stimmt`s? So weit, so gut.

Das war der „einfache“ Teil.

Nun geht es an die Löschung von Negativ-Einträgen aus tatsächlich bestehenden Verträgen.

Nehmen wir an, Ihnen ist eine Rechnung von 350,-EUR „entgangen“ weil Sie

wichtiges zu tun hatten, dann haben Sie die erste Mahnung nach dem Lesen in die

Ecke gelegt. Die folgende ernstere Mahnung enthielt schon die Ankündigung ernster

Konsequenzen wie Mahnbescheid und Schufa-Eintrag.

Dummerweise waren Sie beim Eintreffen der letzten Mahnung noch 14 Tage bei

ihrer kranken Großmutter oder evtl. im Urlaub. Schon wurde ein Mahnbescheid

erwirkt (das ist noch kein vollstreckbarer Titel!) und diesem folgte prompt der

entsprechende Schufa-Eintrag.

Zwar haben Sie damit mind. einen Negativ-Eintrag, aber in dieser konkreten

Situation ist das noch nicht besorgniserregend. Denn Sie profitieren seit 2007 von

einer Regelung, welche besagt, dass Eintragungen bis zu 1000,- EUR unter

gewissen Bedingungen recht unbürokratisch vorzeitig gelöscht werden können.

Nach der alten Regelung würde dieser Eintrag noch drei Jahre (!) nach der

Erledigung bestehen bleiben.

Mehr zu den Speicherungs- bzw. Löschfristen kommt etwas später – und auch eine

Möglichkeit, Einträge mit viel höheren Summen vorzeitig löschen zu lassen.

Aber zunächst zu der „unter-1000-EUR-Regelung“. Bedingungen für die vorzeitige

Löschung:

• Die Forderung muss unter 1000,- EUR betragen und sie muss unbestritten

sein, sie dürfen also keinen Widerspruch dagegen eingelegt haben.

• Die Forderung darf nicht tituliert sein, d.h. es darf kein rechtsgültiger

Vollstreckungsbescheid vorliegen.

• Die Forderung muss innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Meldung an die

Schufa beglichen sein und dann vom Gläubiger als erledigt an die Schufa

gemeldet werden.

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Daraus ergeben sich nun folgende Konsequenzen:1. Treiben Sie den Gesamtbetrag auf und bezahlen Sie die Forderung, sofern

sie zu recht besteht.

2. Danach gehen zwei Schreiben raus: Eines an den Gläubiger mit dem

Hinweis auf die Begleichung der Forderung sowie der netten aber

bestimmten Bitte um eine Erledigungsmitteilung an die Schufa sowie auch an

Sie.

Zusätzlich noch ein Schreiben an die Schufa. Ebenfalls mit dem Nachweis

der Forderungsbegleichung sowie der Bitte um vorzeitige Löschung.

Mustertexte für beide Schreiben folgen hier:

An den Gläubiger:

Ihr NameIhre Adresse

Betr.: Geschäftszeichen (aus der Mahnung entnehmen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Ihre Forderung in Höhe von XXX EUR komplett beglichen habe. Als Beleg ist der entsprechende Kontoauszug/Einzahlungsbeleg/Online-Überweisungsbeleg in Kopie beigefügt. Der Betrag sollte somit in ca. zwei Tagen auf Ihrem Konto ersichtlich sein.

Ich bitte Sie, mir schnellst möglich eine Erledigungsmitteilung zu senden und ebenso schnellstmöglich eine entsprechende Meldung an die Schufa zu geben.

Der Betrag lag unter 1000,- EUR. Wie Ihnen sicher bekannt ist, können gemeldete, aber nicht titulierte Forderungen unter 1000,-EUR seit dem 1.1.2007 unbürokratisch und vorzeitig aus dem Schufaverzeichnis gelöscht werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Meldung beglichen und diese Begleichung vom Gläubiger bestätigt wird.

Ich bin normalerweise ein/e zuverlässige/r Kunde/in mit pünktlichem Zahlungsverhalten; leider ist mir diese Rechnung / dieser Betrag aufgrund von familiären / beruflichen Besonderheiten entgangen.

Sicher verstehen Sie, dass ich aufgrund einer Unaufmerksamkeit meinerseits nicht weitere drei Jahre eine unnötig schlechte Schufa-Auskunft haben möchte.Daher hoffe ich auf eine schnelle Bearbeitung und Meldung ihrerseits, damit ich von meinem verbrieften Recht auf vorzeitige Löschung Gebrauch machen kann.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

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TIPP: Senden Sie dieses Schreiben postalisch zu und auch via Fax, mit dem

Sende-bericht haben Sie den faktisch den selben Nachweis wie bei einem

Einschreiben! Jeder Copy-Shop bietet Faxservice an, falls Sie kein eigenes Gerät

haben.

Hier der Textvorschlag für die Schufa. Achtung: Erst absenden, wenn Sie die

Erledigungsmitteilung des Gläubigers erhalten haben. Markieren Sie auf einer

Kopie ihrer Schufa-Eigenauskunft den betreffenden Eintrag, das erleichtert den

Sachbearbeitern das Ganze.

Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Forderung der Firma XXX in Höhe von YYY EUR komplett

beglichen habe. Damit ist die Forderung erledigt. Als Beleg lege ich Kopien des entsprechenden

Kontoauszuges, der Erledigungsmitteilung meines Gläubigers sowie meiner Eigenauskunft mit

markiertem Eintrag bei.

Wie Sie aus den Unterlagen entnehmen können, liegt zwischen Eintragung und Begleichung

weniger als ein Monat, es handelt sich um eine nicht-titulierte Forderung und der Betrag liegt unter

1000,- EUR.

Damit sind die Voraussetzungen der seit dem 1.1.2007 geltenden Regelung zur vorzeitigen

Löschung einer Forderung unter 1000,- EUR erfüllt und ich bitte Sie, den entsprechenden Negativ-

Eintrag zu löschen.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Tschüss SchufaEintrag! 15

Leider kommt es hin und wieder vor, dass die Erledigungsmitteilung sehr lange auf

sich warten lässt. Wochen und Wochen - auch wenn meine eigenen Erfahrungen

erfreulich positiv waren: Maximal drei Wochen und ich hatte die Briefe der Gläubiger

vorliegen.

Aber es gibt nunmal „Sonderfälle“ wie Urlaub/Krankheit der Sachbearbeiter, Ihr

Schreiben wurde auf den falschen Stapel gelegt oder die Firma ist einfach der

Meinung, wer nicht extrem pünktlich zahlt, hat selbst auch kein Recht auf

fristgerechte Bearbeitung. Da lässt man sich eben Zeit........

Innerhalb von sechs Wochen muss auch in der größten Firma aufgefallen sein, dass

ein gemahnter und bei der Schufa gemeldeter Betrag beglichen worden ist sowie zu

diesem Vorgang ein Schreiben des Schuldners, also von Ihnen, eingegangen ist

und demzufolge muss auch eine Erledigungsmitteilung an Sie geschickt werden.

Sollten Sie also sechs Wochen nach der Zahlung und ihrem Schreiben an den

Gläubiger immer noch keine Erledigungsmitteilung haben, erinnern Sie in

bestimmtem Ton. Etwa:

Ihr Name

Ihre Adresse

Betr.: Geschäftszeichen (aus der Mahnung entnehmen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.XX.XXXX, also bereits vor Y Wochen, habe ich Ihre Forderung in Höhe von ZZZ EUR

beglichen und Sie konkret um eine Erledigungsmitteilung sowohl an die Schufa als auch an mich

gebeten. Leider habe ich bisher keinerlei Reaktion von Ihnen erhalten, geschweige denn das

benötigte Schreiben mit der Erledigungsmitteilung.

Wie ich in meinem Brief vom XX.XX.XXXX (Datum ihres ersten Schreibens) mitteilte, benötige ich

diese Mitteilung, damit ich von meinem Recht gebrauch machen kann, diese nicht titulierte

Forderung unter 1000,- EUR vorzeitig aus den über mich gespeicherten Daten löschen zu lassen.

Dass Sie dieses Schreiben erhalten haben, kann ich anhand des Fax-Sendeberichtes belegen. Es

handelt sich bei der Tatsache, dass ich bisher keine Erledigungsmitteilung in Händen habe also

offensichtlich um eine Verzögerung ihrerseits. Ob gewollt oder versehentlich ist dabei unerheblich.

Sie erwarten zu Recht pünktliche Zahlungen von Ihren Kunden. Demzufolge haben Sie auch sehr

schnell einen Mahnbescheid erwirkt und ebenso schnell die Meldung an die Schufa abgegeben,

Tschüss SchufaEintrag! 16

obwohl solche Meldungen erst nach sorgfältiger Abwägung jeglicher Interessen, insbesondere die

schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, in diesem Falle meine Interessen, abgegeben werden

sollen. Siehe hierzu §28, Abs. 1, Satz 1, Nr. 2. BDSG

++Ich bin stets ein pünktlich zahlender Kunde gewesen und ich werde es auch weiterhin sein. Sie

hatten somit nicht den geringsten Anlass, bei dieser einmaligen Zahlungsverzögerung schon auf

Zahlungsunwilligkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit meinerseits zu schließen, was eine Negativmeldung

tatsächlich erst gerechtfertigt hätte.++

Demzufolge war zum frühen Zeitpunkt Ihrer Meldung an die Schufa das in §28, Abs. 1, Satz 1, Nr.

2. BDSG erwähnte eigene Interesse ihrer Firma noch nicht derartig weit betroffen, dass Ihre

Negativ-Meldung einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Siehe hierzu die gültige

Rechtsprechung. (Sie können an dieser Stelle auch auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes

Düsseldorf verweisen: AZ I-10 U 69/06. Allerdings handelt es sich hierbei nur um einen ähnlichen,

aber doch recht speziellen Fall. Daher könnte der Verweis auf dieses Urteil sich als leichtes

Eigentor herausstellen, falls der oder die Sachbearbeiter/in dieses Urteil zur Entscheidungsfindung

wirklich lesen sollte. Entscheiden Sie also selbst – rechtskräftige Urteile als Bestärkung wirken gut;

aber sie sollten besser zu 100% auf die Situation passen. Googeln Sie das Urteil mit dem o.g.

Aktenzeichen und lesen Sie es sich durch, dann können Sie selbst entscheiden, ob es auf Ihre

Situation passt. )

Nun ist es jedoch nicht mein Interesse, gegen Ihr Unternehmen vor Gericht zu ziehen, sondern

vielmehr diesen Negativeintrag schnellstmöglich löschen zu lassen.

Zweifellos berührt dieser Eintrag meine schutzwürdigen Interessen in der Form, dass ich bei

Verträgen, Ratenkäufen und sogar bei Vermietern mit einer verschlechterten Bonität dastehe und

eventuell abgelehnt werde.

Da ++ich wie bereits erwähnt sonst ein pünktlich zahlender Kunde bin,++ dies eine einmalige

Zahlungsverzögerung war aus nachweisbar gutem und nachvollziehbaren Grund und ich darüber

hinaus Ihre Gesamtforderung in nur einer Zahlung beglichen habe, sie also nicht über viele Raten-

Eingänge wachen mussten, stehen die mir durch den Negativeintrag entstehenden, bis zu drei

Jahre andauernden Nachteile in keinem Verhältnis zu dem Ihnen durch meine verspätete Zahlung

entstandenen Nachteil.

Sollte mir daher durch die Tatsache, dass Sie die mir zustehende Erledigungsmitteilung weiter

hinauszögern, ein nachweisbarer Schaden entstehen, werde ich einen Schadensersatzanspruch

gegen ihr Unternehmen geltend machen. Meine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt

diesen Bereich ab.

Tschüss SchufaEintrag! 17

Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich um ein bedauerliches Versehen handelt und Sie mir die

Erledigungsmitteilung bis zum XX.XX.XXXX (tragen Sie das heutige Datum plus 10 Tage ein)

zusenden. Schließlich erwarten Sie als Unternehmen zu Recht pünktliche Zahlungen – damit

erwarte ich als Kunde/in auch pünktliches Bearbeiten meiner berechtigten Interessen.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Was ist bei diesem Schreiben zu beachten?Besonders wichtig sind die Abschnitte, in denen Ihre bisherige Zahlungs-“moral“

angesprochen wird. Waren Sie bisher tatsächlich ein/e pünktlich zahlender

Kunde/in, nehmen Sie den kompletten Text. Hatten Sie jedoch bereits mehrfach

Zahlungsverzögerungen bei diesem Unternehmen, so wirken diese Textpassagen

einfach unglaubwürdig und ziehen Ihr gesamtes Schreiben etwas ins Lächerliche.

Verzichten Sie in diesem Fall einfach auf die Abschnitte zwischen den „ ++ „ -

Zeichen und beschränken Ihr Schreiben auf den Rest, also das Bestehen auf Ihrem

Recht zur vorzeitigen Löschung solcher Einträge sowie Hinweise auf eventuelle

Konsequenzen für Ihren Gläubiger, falls nicht innerhalb von 10 Tagen die

Erledigungsmitteilung eintrifft.

Da Ihr Gläubiger selbst unangenehme Konsequenzen für Sie verursacht hat,

können Sie in diesem Bereich guten Gewissens mit gleicher Munition antworten.

Und: Wieder weise ich an dieser Stelle auf das gute Gefühl einer passenden

Rechtsschutzversicherung hin: Recht haben und Recht bekommen sind nicht das

selbe. Sicher kennen Sie diesen Spruch – was nützt Ihnen das Wissen im Recht zu

sein, wenn Sie es sich nicht leisten können, gegebenenfalls dafür zu kämpfen. Mir

hat Tarifcheck24.de sehr gute Dienste geleistet beim Finden eines für mich

passenden und bezahlbaren Tarifs. Forsten Sie einfach Ihre Unterlagen mal durch –

welche Bereiche deckt Ihre Police eigentlich ab? Passt Sie noch auf ihre

Anforderungen?

Die Schufa kann Ihnen auch zur Seite stehen!

Sollte Ihr Gläubiger auch auf das zweite Schreiben nicht antworten, wenden Sie sich

einfach an die Schufa selbst!

Tschüss SchufaEintrag! 18

Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Forderung der Firma XXX in Höhe von YYY EUR komplett

beglichen habe. Damit ist die Forderung erledigt. Als Beleg lege ich Kopien des entsprechenden

Kontoauszuges und meiner Eigenauskunft mit markiertem Eintrag bei.

Wie Sie aus den Unterlagen entnehmen können, liegt zwischen Eintragung und Begleichung

weniger als ein Monat, es handelt sich um eine nicht-titulierte Forderung und der Betrag liegt unter

1000,- EUR.

Damit sind wichtige Voraussetzungen der seit dem 1.1.2007 geltenden Regelung zur vorzeitigen

Löschung einer Forderung unter 1000,- EUR erfüllt. Leider fehlt noch die Erledigungsmitteilung des

Gläubigers. Diese wurde mir bisher aus nicht genannten Gründen vorenthalten, obwohl ich

mehrmals schriftlich ausdrücklich darum gebeten habe. Dieses ist bei Bedarf beweisfähig

nachweisbar.

++ Ich bin gewöhnlich ein pünktlich zahlender Kunde; leider war ich bei dieser Rechnung

unaufmerksam und es kam zu einem einmaligen Zahlungsverzug. Mein Gläubiger konnte aus

meinem bisherigen Verhalten weder auf Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit schließen und hat

die Negativmeldung aus meiner Sicht verfrüht abgegeben. Ich verweise hier auf §28, Abs. 1, Satz

1, Nr. 2. BDSG. ++

Ich ++ strebe eine möglichst positive Schufa-Auskunft an und ++ möchte trotz des blockierenden

Verhaltens meines Gläubigers von der Regelung für Forderungen unter 1000,- EUR Gebrauch

machen.

Falls die beigefügte Kopie des die korrekte Überweisung belegenden Kontoauszuges ausreichen

sollte, bitte ich Sie, den entsprechenden Negativeintrag zu löschen.

Sollte dies nicht möglich sein, so bitte ich Sie, beim Gläubiger, der Firma XXX GmbH, zu klären,

warum trotz erfolgter Zahlung und mehrmaliger Anforderung keine Erledigungsmitteilung versandt

wird. Vielleicht wird Ihnen geantwortet, das Vertragsverhältnis zwischen der Schufa und der XXX

GmbH ist sicher bedeutender als das meinige.

Zwischenzeitlich beantrage ich die Sperrung des entsprechenden Negativ-Eintrages gemäß § 35

Tschüss SchufaEintrag! 19

Abs. 4 BDSG, da vor dem Hintergrund der o.g. Löschfrist-Regelung aus meiner Sicht ein

unrichtiger, weil veralteter Eintrag besteht, den ich hiermit bestreite.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie mir bitte gleichzeitig mit, wie

weiter verfahren wird. Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Auch hier gilt wieder: Die Abschnitte zwischen den „++“ - Zeichen bitte nur

verwenden, wenn der Eintrag auf einen einmaligen Zahlungsverzug zurückgeht, sie

also sonst pünktlich zahlen.

Bedenken Sie folgendes: Die Schufa hat Kenntnis von allen ihren gemeldeten

Zahlungsverzögerungen. Demzufolge wird das Anführen Ihres guten

Zahlungsverhaltens für die Schufa schon unglaubwürdig, wenn in den letzten drei

Jahren bereits Zahlungsverzögerungen oder ähnliches vermerkt sind. Ob dies der

Fall ist, erkennen Sie in der angeforderten Eigenauskunft.

In diesem Fall lassen Sie die kurzen Abschnitte zwischen den „++“ - Zeichen bitte in

Ihrem eigenen Interesse weg, das Schreiben ist auch dann ziel führend genug.

Wenn Ihnen die Schufa nun auch nicht weiterhelfen will (sie kann es über eine

Kontaktaufnahme mit Ihrem Gläubiger), wenden Sie sich an den Schufa-

Ombudsmann, er fungiert als Vermittler bei Problemen mit der Schufa. Sie können

schriftlich unter [email protected] oder [email protected] Kontakt

aufnehmen.

Einträge, welche zu recht bestehen und deren Forderungen nicht beglichen sind,

können Sie nicht löschen lassen. Also etwa einen rechtsgültigen Mahnbescheid,

eine eidesstattliche Versicherung oder den Eintrag über einen laufende

Zahlungsausfälle bei Krediten, also „nicht vertragsgemäßes Verhalten“, wie es so

schön heißt. Es führt leider kein Weg zur sauberen Schufa, wenn Ihre Einträge aus

offenen, unbezahlten Forderungen stammen.

Wenn die Forderungen jedoch beglichen sind, werden die Einträge eigentlich

automatisch gelöscht. Aber erst nach einiger Zeit. Sämtliche Einträge haben

gewisse Speicherfristen nach dem Sie beglichen wurden. Diese sind:

• Giro- / Kreditkartenkonten sofort nach vertragsgerechter Kontoauflösung;

• Regelrecht bediente Kredite drei Jahre nach der letzten Rate

Tschüss SchufaEintrag! 20

• Einträge zu nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäften werden am

Ende des dritten Jahres nach negativem Eintrag gelöscht.

• Einträge aus den amtlichen Schulderverzeichnissen werden automatisch

drei Jahre nach Erledigung gelöscht.• Mahnbescheide sowie titulierte Forderungen (rechtsgültiger

Vollstreckungsbescheid) bleiben ebenfalls noch drei Jahre nach Erledigung gespeichert.

Und was kann aus diesen Speicherfristen entstehen? Ganz einfach: Sie haben alle

Forderungen beglichen, und dennoch ist Ihre Schufa-Auskunft nicht in der Lage, ein

entzücktes Lächeln auf Ihr Gesicht und das von Verkäufern und Bankern zu

zaubern. Auf gut deutsch: Forderungen bezahlt, aber Ihre Schufa ist immer noch nicht sauber!

Glücklicher Weise sind schwerwiegende Negativ-Einträge wie

Vollstreckungsbescheid und eidesstattliche Versicherung nicht nur bei der Schufa zu

finden, sondern auch in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.

Schuldnerverzeichnisse sind öffentliche Register, unterliegen selbstverständlich dem

Gesetz und werden bei den Amtsgerichten geführt. Und genau da liegt Ihre Chance!

Wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen, der danach zu einem vollstreckbaren

Titel und schließlich zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung werden kann,

so geschieht dies durch Mahn- bzw. Vollstreckungsgerichte.

Die offiziellen Maßnahmen Vollstreckungsbescheid und eidesstattliche Versicherung

werden in den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte gespeichert. Daraus

bezieht die Schufa einen Teil der Negativ-Einträge und natürlich auch den Anlass

zur Löschung derselben.

Da öffentliche Register Daten nicht einfach so herausgeben dürfen, geschieht dies

in Form von gesetzlich festgelegten, sogenannten Abdrucken und Listen

Wird der Schufa durch das für Sie zuständige Amtsgericht mitgeteilt, dass der

Eintrag einer eidesstattlichen Versicherung im dortigen Schuldnerverzeichnis

gelöscht wurde, so nimmt auch die Schufa diesen schlimmsten aller Negativeinträge

aus Ihrer Auskunft heraus! Selbst wenn die Speicherfrist von immerhin 3 Jahren

nach Bezahlung der Forderung noch nicht abgelaufen ist.

Wie Sie eine eidesstattliche Versicherung lange vor Ablauf der offiziellen Speicherfrist löschen

Tschüss SchufaEintrag! 21

Machen wir zur Verdeutlichung ein fiktives Beispiel: Restkreditsumme von 3000,- (oder andere Forderungen) nicht bezahlt – Mahnung,

Mahnbescheid, vollstreckbarer Titel und schließlich die eidesstattliche Versicherung,

welche laut Bundesdatenschutzgesetz erst drei Jahre nach Erledigung aus ihrer

Schufa-Auskunft verschwinden würde (oder auch erst später, denn wie zu Beginn

schon berichtet, finden sich häufig noch sehr alte und längst nicht mehr

speicherungswürdige Einträge).

Solange wären Sie trotz sämtlicher Mühen, die Sie zur Tilgung der Schulden

aufbrachten noch Kunde dritter Klasse!

Alleine diese Aussicht macht die Schuldentilgung schon schwer genug. Aber ich

versprach Ihnen in meiner Werbung ja einen Weg, auch die „Krönung aller

Negativeinträge“ vorzeitig löschen zu lassen:

Grundvoraussetzung ist natürlich die Begleichung der Forderung. Unmittelbar

nachdem Sie die erlösende Überweisung gemacht haben, teilen Sie dies dem

Gläubiger mit und bitten höflich um die Erledigungsmitteilung sowie die Herausgabe

der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (ja, Sie haben Recht, diese Mitteilung

muss Ihnen ohnehin geschickt werden. Aber wenn Sie lieb und nett und leicht

unterwürfig darum bitten, fühlen sich die Sachbearbeiter gut und erledigen das

ganze wahrscheinlich etwas schneller ;-) ).

Verwenden Sie hierzu einfach die ersten beiden Absätze des Mustertextes auf Seite

13 und verlangen zusätzlich „die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des

Titels“.

Achtung: Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie die vollstreckbare Ausfertigung

des Titels erhalten. In Ihren Unterlagen findet sich der Titel zwar auch (wurde Ihnen

durch das Vollstreckungsgericht nach Erlass zugesandt), dies ist jedoch nur die

Ausfertigung für den Schuldner.

Solange die vollstreckbare Ausfertigung nicht in Ihren Händen ist, kann rein

theoretisch die selbe Sache immer wieder bei Ihnen vollstreckt werden!

Denn: Wer die vollstreckbare Ausfertigung des Titels besitzt, hat aus der Sicht der

Gerichtsvollzieher erstmal Recht!

Sie haben in einem solchen Fall echte Mühe, die bereits erfolgte Befriedigung Ihres

ehemaligen Gläubigers nachzuweisen. Und im schlimmsten Fall (mehrere

Vollstreckungsbescheide gegen Sie) haben Sie den Überblick verloren und setzen

die bereits bezahlte Summe wieder auf Ihre Liste der Schulden.

Tschüss SchufaEintrag! 22

Deshalb: Titulierte Forderung beglichen = vollstreckbare Ausfertigung des Titels muss Ihnen ausgehändigt werden!

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob im Schuldnerverzeichnis Einträge über Sie zu

finden sind (obwohl Sie sich an vollstreckbare Titel und eidesstattliche Versicherung

eigentlich erinnern sollten) bzw. ob diese evtl. schon gelöscht wurden, nachdem die

Speicherfrist abgelaufen ist, verschaffen Sie sich mit dem folgenden Mustertext

einen Überblick:

Ihr Name

Ihre Adresse

Anschrift des Amtsgerichtes

-Schuldnerverzeichnis-

Betr.: Auskunft über zu meiner Person gespeicherte Daten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Sie, mir die über mich gespeicherten Einträge in Ihrem Schuldnerverzeichnis

mitzuteilen. Ich brauche diese, um mir einen genauen Überblick über meine Gesamtschulden

machen zu können. Leider habe ich hierfür nicht alle Daten zur Hand.

Konkret bitte ich Sie um Mitteilung der folgenden Daten:

– Einträge über Vollstreckungsbescheide

– Einträge über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung inkl. Datum

– Gläubiger, die die Maßnahmen gegen mich betrieben haben

Hier meine persönlichen Daten:

Vornamen, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,

aktuelle Anschrift, frühere Anschriften/Zweitanschriften,

Ausweiskopie beide Seiten als Anlage beifügen!

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Tschüss SchufaEintrag! 23

Zurück zum Löschen der eines vollstreckbaren Titels bzw. der eidesstattlichen

Versicherung aus dem Schuldnerverzeichnis und dann aus Ihrer Schufaauskunft:

Mit der Erledigungsmitteilung wenden Sie sich an das Schuldnerverzeichnis beim für

Sie zuständigen Amtsgericht mit der Bitte um Löschung des Eintrages. Hier folgt der

Mustertext:

Ihr Name

Ihre Adresse

Anschrift des Amtsgerichtes

Aktenzeichen xxxxx (aus den Einträgen des amtlichen Schuldnerverzeichnisses entnehmen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie der beigefügten Erledigungsmitteilung entnehmen können, habe ich die Forderung meines

Gläubigers/-in, welche/r gegen mich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betrieb,

vollständig beglichen.

Damit ist Ihnen als zuständiger Behörde der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt und ich bitte

Sie höflich, den Eintrag „XXXXXX“ (hier den entsprechenden Text aus dem Ihnen zugesandten

Auszug des Schulderverzeichnisses einfügen) gemäß § 915a, Abs. 2 ZPO vorzeitig zu löschen.

Weiterhin bitte ich Sie, die Löschung bei den Stellen bekannt zu geben, denen Sie die Daten

übermittelt haben.

Alternativ: Bitte senden Sie mir einen Löschungsbescheid für diesen Datensatz sowie meine

aktuellen Eintragungen aus Ihrem Schuldnerverzeichnis.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Wählen Sie den Alternativ-Text dann, wenn Sie selbst die Löschung bei der Schufa

veranlassen möchten. Normalerweise dauert es einige Wochen, bis das

Vollstreckungsgericht der Schufa die Löschung mitteilt, und dann muss die Schufa ja

auch noch reagieren, also selbst den Eintrag löschen.

Wenn Sie jedoch die Bestätigung über die Löschung aus dem amtlichen

Schuldnerverzeichnis in Händen haben, können Sie die Schufa direkt auffordern,

den Eintrag sofort zu löschen. Der Mustertext:

Tschüss SchufaEintrag! 24

Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung sowie Löschung im

amtlichen Schuldnerverzeichnis.

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei sende ich Ihnen den Löschungsbescheid des für mich zuständigen Amtsgerichtes /

Vollstreckungsgerichtes bezüglich des bei Ihnen gespeicherten Eintrages zu der von mir

abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom XXXX (hier das Datum der e.V. gemäß der Ihnen

zugesandten Schufaauskunft bzw. aus dem Schuldnerverzeichnis eintragen).

Ich bitte Sie, den Eintrag zu dieser eidesstattlichen Versicherung zu löschen und mir eine

diesbezügliche Bestätigung zu senden.

Für den Fall, dass Sie die Daten an Dritte wie etwa weitere Auskunfteien übermittelt haben, bitte

ich Sie, diese ebenfalls über die Löschung zu benachrichtigen.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Viel mehr Spaß macht aus meiner Sicht aber die folgende Variante:Sobald Sie vom Gläubiger die Erledigungsmitteilung sowie den Titel erhalten haben,

nehmen Sie sich einen Tag Urlaub (glauben Sie mir: Es lohnt sich für Ihr Ego!),

setzen sich ins Auto oder Bus/Bahn und düsen zum für Sie zuständigen Amtsgericht,

wo sich das Schuldnerverzeichnis befindet.

Dort stellen Sie den Antrag auf Löschung des belastenden Eintrages und legen die

„Beweise“ vor, sprich die Erledigungsmitteilung. Anschließend setzen Sie sich auf

den anheimelnden, gemütlichen Flur und warten. Bei mir hat`s ca. 30 Min. gedauert,

aber die Vorfreude siegt über die Tristesse!

Wenn Sie dann die Löschungsbestätigung in Händen haben, geht`s weiter zu Ihrer

Schufa-Niederlassung. Dort stellen Sie den Antrag auf Löschung des

Tschüss SchufaEintrag! 25

Negativeintrages über die eidesstattlichen Versicherung oder zur titulierten

Forderung (falls es nicht zur e.V. gekommen ist). Auch hier werden Sie etwas warten

müssen, aber... Ja, ich hab`s schon gesagt, dennoch: Es ist die Warterei und Mühe

wert!

Denn: Es wird wenige Tage in Ihrem Leben geben, an denen Sie mit so

erhobenem Kopf durch die Welt laufen, wie der Tag, an dem Sie vorzeitig Ihre eidesstattliche Versicherung bei der Schufa gelöscht haben und die nun viel

„leichtere“ Schufa-Eigenauskunft (erhalten Sie bei der Gelegenheit) in Empfang

nahmen.

Marschieren Sie gleich ins nächst passende Café und gönnen sich eine nette

Kleinigkeit. Sie haben sich angestrengt, das zu schaffen (ich meine die Schulden zu

bezahlen, nicht die Fahrten zum Amtsgericht und zur Schufa), da haben Sie eine

kleine Belohnung verdient! (Wenn unbedingt Sekt oder ähnliches her muss, bitte

warten bis Sie zu hause sind :-) )

Wie Sie Mahnbescheide über 1000,- EUR aus Ihrer Schufa-Auskunft löschen können

Obwohl diese Einträge eindeutig weniger „schwer“ als eine eidesstattliche

Versicherung wiegen, ist die Löschung vor Ablauf der Frist oft recht kompliziert. Aber

„kompliziert“ bedeutet: Es kann eben doch klappen.

Voraussetzung ist auch hierbei natürlich das Bezahlen der Forderung. Anschließend

benötigen Sie vom Gläubiger die Zustimmung zur Löschung des Eintrages.

Es bringt überhaupt nichts, wenn Sie der Schufa lediglich den Kontoauszug und das

Schreiben ihres Gläubigers mit der Geldeingangsbestätigung vorlegen. Damit

werden Sie wenig Eindruck machen und demzufolge auch nichts erreichen.

Sie brauchen die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers. Also müssen Sie

diesen darum bitten! Und die Erteilung einer solchen Zustimmung ist absolut nicht

garantiert.

Die besten Chancen haben Sie, wenn Sie ansonsten eine saubere Schufa haben und als pünktliche/r Zahler/in bekannt sind. Damit haben Sie nämlich eine

sehr gute Argumentationsgrundlage:

„Liebe Gläubiger und liebe Schufa – ich bin doch sonst so ein/e gute/r Kunde/in, mit

einem einwandfreien Zahlungsverhalten: BITTE gebt mit die Möglichkeit, den

einmaligen Schandfleck in meiner Schufaauskunft aus zu radieren!“

Tschüss SchufaEintrag! 26

Wenn es sich tatsächlich um eine einmalige Zahlungsverzögerung/-schwierigkeit

handelt, die zu diesem Mahnbescheid führte, haben Sie recht gute Chancen, die

Zustimmung des Gläubigers zu bekommen und auch gute Chancen, dass die

Schufa mitspielt.

Aber bedenken Sie: Ihr Gläubiger hat die Möglichkeit, Ihr sonstiges

Zahlungsverhalten bei Schufa und anderen Wirtschaftsauskunfteien (etwa

Creditreform etc.) abzufragen.

Sollten dort noch Einträge weiterer Gläubiger sein, ist Ihre Bitte mit dem Hinweis auf

ihre sonst gute Zahlungsmoral unglaubwürdig! Nicht verwechseln: Ich meine

Negativeinträge. Eintragungen über Kredite, die Sie pünktlich bezahlen sind in

diesem Zusammenhang neutral, wenn nicht sogar positiv zu sehen.

Sie sollten in diesem Fall lieber die Textpassagen zum Thema „Ich bin sonst ein

guter Zahler“ weglassen und hoffen, dass der Gläubiger keine aktuelle Auskunft

einholt und Sie dennoch die Zustimmung zur Löschung vom Gläubiger erhalten.

Aber spätestens bei der Schufa selbst wird es auffallen. Und ob die Argumentation

„für beide Seiten faires Verhältnis in Bezug auf die entstehenden Nachteile“ zieht,

wenn noch zwei oder drei weitere Mahnbescheide gespeichert sind – ja da fragen

Sie sich am besten selbst, wie Sie an Stelle der Schufa-Sachbearbeiter/in handeln

würden.

Also: Ist es der einzige Mahnbescheid gegen Sie, haben Sie recht gute Chancen

auf Milde. Sind mehr Negativeinträge über Sie vorhanden, überlegen Sie genau, ob

es die Mühe lohnt.

Ihr NameIhre Adresse

Betr.: Geschäftszeichen (aus der Mahnung/ dem Mahnbescheid entnehmen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

soeben habe ich die o.g. Forderung beglichen. Ich bitte Sie um die Übersendung der

Erledigungsmitteilung.

Weiterhin bitte ich Sie um Ihre schriftliche Zustimmung, den aus diesem Zahlungsverzug

resultierenden Negativeintrag bei der Schufa löschen zu lassen. Dies ist trotz der vorgesehenen

Speicherfristen möglich, sofern der Gläubiger zustimmt.

Tschüss SchufaEintrag! 27

Wie Sie Ihren Unterlagen zu unserer Geschäftsverbindung (bei Ratenkäufen, Handyverträgen etc.)

entnehmen können, bin ich ein stets pünktlich zahlender Kunde und werde es auch weiterhin sein.

Da dies eine einmalige Zahlungsverzögerung war aus nachweisbar gutem und nachvollziehbaren

Grund (hier können Sie auf den Grund kurz eingehen. Arbeitslosigkeit als Begründung könnte

jedoch den Verdacht erwecken, das Sie in der Zukunft öfter nicht zahlen können und somit Ihre

Bitte nutzlos machen). Darüber hinaus habe ich Ihre Gesamtforderung in nur einer Zahlung

beglichen, sie mussten nicht über viele Raten-Eingänge wachen. Daher entstehen die mir durch

den Negativeintrag bis zu drei Jahre andauernden Nachteile, die in keinem für beide Seiten fairen

Verhältnis zu dem Ihnen durch meine verspätete Zahlung eingetretenem Nachteil stehen.

Auch brauchen Sie bzw. andere Schufa-Mitglieds-unternehmen bei weiteren Geschäften mit mir

keine Zahlungsunwilligkeit bzw. - unfähigkeit zu befürchten, was das weitere Bestehen des

Negativeintrages im Sinne einer Warnung plausibel machen würde.

Alternativ (bei einer einmal-Rechnung, die Sie übersehen haben): Ich bin ein stets pünktlich

zahlender Kunde, dies werden Sie aus einer evtl. vor unserem Vertragsabschluss eingeholten

Schufaauskunft ersehen haben. Leider war ich bei dieser Rechnung unaufmerksam und es kam zu

einem einmaligen Zahlungsverzug.

Darüber hinaus habe ich Ihre Gesamtforderung in nur einer Zahlung beglichen, sie mussten nicht

über viele Raten-Eingänge wachen. Daher entstehen die mir durch den Negativeintrag bis zu drei

Jahre andauernden Nachteile, die in keinem für beide Seiten fairen Verhältnis zu dem Ihnen durch

meine verspätete Zahlung eingetretenem Nachteil stehen.

Auch brauchen Sie bzw. andere Schufa-Mitglieds-unternehmen bei weiteren Geschäften mit mir

keine Zahlungsunwilligkeit bzw. - unfähigkeit zu befürchten, was das weitere Bestehen des

Negativeintrages im Sinne einer Warnung plausibel machen würde.

Ich bitte Sie daher höflich, in der Erledigungsmitteilung gleichzeitig Ihre explizite Zustimmung zur

Löschung des Schufa-Negativeintrages zu geben, damit dieser einmalige und für beide Seiten

ärgerliche Zahlungsverzug meine Kreditwürdigkeit und somit mein Ansehen als Kunde keine

weiteren drei Jahre beeinflusst.

Sollten noch Rückfragen entstehen, stehe ich Ihnen gerne unter Tel. Nr. XXXXXXX zur Verfügung.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Tschüss SchufaEintrag! 28

Sobald Sie die Zustimmung zum Löschen des Negativeintrages von Ihrem

Gläubiger haben, passen Sie den folgenden Mustertext für die Schufa an Ihre

Bedürfnisse an und schicken ihn ab. Sollte die Schufa keine weiteren

Negativeinträge bei Ihnen finden, ist Ihr Schreiben in Bezug auf Ihre Zahlungsmoral

glaubhaft und der Eintrag dürfte auch gelöscht werden.

Sollte es nicht zur Löschung kommen und in Ihrer angeforderten Eigenauskunft sind

tatsächlich keine anderen Negativeinträge enthalten, können Sie mit Ihrem Anliegen

durchaus auch den Schufa-Obmann ansprechen: Sie können schriftlich unter

[email protected] oder [email protected] Kontakt aufnehmen.

Und hier der Schufa-Mustertext:

Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

Betr.: Löschung eines Negativeintrages nach Begleichung der Forderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die Forderung der Firma XXX in Höhe von YYY EUR komplett

beglichen habe. Damit ist die Forderung erledigt. Als Beleg lege ich Kopien des entsprechenden

Kontoauszuges und meiner Eigenauskunft mit markiertem Eintrag bei.

Ich bin gewöhnlich ein pünktlich zahlender Kunde; leider war ich bei dieser Rechnung

unaufmerksam und es kam zu einem einmaligen Zahlungsverzug. Mein Gläubiger konnte aus

meinem bisherigen Verhalten weder auf Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit schließen und hat

die Negativmeldung aus meiner Sicht verfrüht abgegeben. Ich verweise hier auf §28, Abs. 1, Satz

1, Nr. 2. BDSG.

Ich strebe eine möglichst positive Schufa-Auskunft an und bitte Sie daher höflichst, den

entsprechenden Negativeintrag vorzeitig zu löschen. Mein Gläubiger hat seine ausdrückliche

Zustimmung hierzu gegeben. Ich bat explizit um diese Zustimmung und offensichtlich sieht mein

ehemaliger Gläubiger nach Überprüfung meines bisherigen Zahlungsverhaltens keinen Grund, den

Negativeintrag im Sinne einer Warnung für andere Schufa-Mitgliedsunternehmen bestehen zu

lassen.

Sollten noch Rückfragen entstehen, stehe ich Ihnen gerne unter Tel. Nr. XXXXXXX zur Verfügung.

Tschüss SchufaEintrag! 29

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüssen,

Wie sie verhindern, dass jede einzelne Kredit-anfrage Ihre Schufa-auskunft verschlechtert

Sie haben sich nicht verlesen: Bereits eine simple Kreditanfrage kann das Ergebnis

einer Schufa-Auskunft über Sie negativ beeinflussen.

Hintergrund ist der sogenannte Schufa-Score. Das ist ein Zahlenwert zwischen 0

und 1000 Punkten, (0 extrem schlecht, 1000 hervorragend), welcher Sie mit anderen

Menschen mit denselben Merkmalen vergleicht und in eine anonymisierte

Ratingstufe packt. Dieser Scorewert wird bei einer Anfrage übermittelt.

Je besser die Ratingstufe, desto höher die Wahrscheinlichkeit dass Sie einen

Vertrag oder Kredit bekommen. Bei Krediten kann der Schufa-Score evtl. sogar über

die Zinsen entscheiden.

Die beste Ratingstufe beispielsweise bedeutet: Weniger als 1 Prozent dieser

vergleichbaren Personen zahlen den Kredit nicht zurück.

Eine schlechtere Ratingstufe (aber nicht die letzte/schlechteste) hingegen:

Voraussichtlich 3 Prozent der Vergleichspersonen zahlen den Kredit nicht zurück.

Mit diesem prognostiziertem „Wissen“ ist klar, dass ein und dieselbe Bank

verschiedenen Kunden unterschiedliche Kreditkonditionen bei selber Kredithöhe und

-laufzeit gibt.

Warum Kreditanfragen Ihre Schufa-Auskunft negativ beeinflussen können:Wichtig ist hierbei das Wörtchen „können“, denn es kommt darauf an, ob der/die

Banker/in die Schufaanfrage richtig durchführt – oder einen Fehler macht.

Jede Schufaanfrage muss begründet werden. Bei Krediten gibt es zwei solcher

Begründungen: Die Anfrage „Kredit“ und die Anfrage Kreditkonditionen.“

Bei der Anfrage „Kreditkonditionen“ ist der Schufa klar, dass Sie zunächst nur über

die Rahmenbedingungen informiert werden wollen, aber noch keinen Kredit

beantragen.

Bei der Anfrage „Kredit“ ist in der Datenbank hingegen Ihr „Kreditantrag“

gespeichert. Sie haben zwar noch keinen solchen Antrag gestellt, aber der oder die

Tschüss SchufaEintrag! 30

Bankmitarbeiter haben schlicht einen Fehler bei der Schufaanfrage gemacht: Es

wurde falsche Begründung übermittelt.

„Ok, dann steht dort eben, dass ich einen Kredit beantragt habe. Was ist daran so

schlimm?“

Ganz einfach: Für die Schufa und die Errechnung ihres Score-Wertes bedeutet dies:

Sie wurden als Kreditkunde abgelehnt! Schließlich wurde der Schufa faktisch

eine komplette Kreditbeantragung übermittelt, nicht aber die Bewilligung des Kredits

und dessen Höhe. Wie auch, Sie wollten ja noch gar keinen Kreditantrag stellen,

sondern sich nur informieren.

Die Schufa muss aufgrund der Anfrage „Kredit“ jedoch davon ausgehen, dass Sie

einen kompletten Antrag abgaben und dieser aufgrund irgendwelcher Erkenntnisse

der Bank abgelehnt wurden. Sie hat keine Möglichkeit zu erkennen, dass Sie

erstmal nur ein Angebot eingeholt haben. Genau aus diesem Grund wurde

irgendwann die zweite Anfragebegründung eingeführt. Eben die Anfrage

„Kreditkonditionen“. Natürlich wissen die Banker das auch – die falsche Begründung

klicken viele aber dennoch an.

Dieser Fehler kommt immer wieder bei den Tests verschiedener Institute vor, und

zwar in beängstigender Häufigkeit.

Wenn Sie nun bei vier Banken ein Angebot eingeholt haben und zweimal wurde die

falsche Anfrage gestartet, können Sie sich selbst vorstellen, wie ihre Schufa-

Auskunft und der daraus errechnete Score-Wert aussieht: Wenig

vertrauenerweckend.

Der Scorewert wird tagesaktuell berechnet. Wenn Sie also am kommenden Tag bei

der fünften Bank anfragen, werden Sie vermutlich eine „echte“ Ablehnung

bekommen. Wegen der Fehler zweier Banker am Vortag.

Was folgt daraus? Zwei Dinge:

1. Wenn Sie künftig ein Kreditangebot einholen, sagen Sie dem oder der Banker/in

klipp und klar, dass bei der Schufa eine Anfrage „Kreditkonditionen“ gemacht werden

muss. Bestehen Sie ruhig darauf – es schadet nicht, wenn die Banker erkennen,

dass Sie informiert sind. Machen Sie es freundlich, mit einen netten, echten Lächeln

und es sollte ok sein, oder?

2. Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten Kreditangebote bei verschiedenen

Banken eingeholt haben, sollten Sie schnellstens in Ihrer Schufa-Eigenauskunft

Tschüss SchufaEintrag! 31

nachsehen, was dort vermerkt ist. Wie Sie diese gratis bekommen können, wurde

am Anfang des Buches bereits erklärt.

Die Anfragen bleiben zwölf Monate gespeichert – eine oder mehrere falsche Anfrage/n

beeinflussen also nach dem letzten falschen Eintrag noch ein ganzes Jahr lang ihre Schufa-

Auskunft. Sie sind in dieser Zeit ein/e Kunde/in ohne Kreditwürdigkeit, schließlich wurden Sie

schon mal „abgelehnt“!

Falsche Kreditanfrage-Begründungen sollten Sie korrigieren und sich wieder

einen besseren Schufa-Score und damit ein besseres Ansehen als Kunde/in

verschaffen!

Zunächst sollten Sie die Schufa über die Fehler informieren. Sie wird sich mit den

jeweiligen Banken in Verbindung setzen und den Sachverhalt klären. Nehmen Sie

dafür einfach den folgenden Text, fügen Ihre eigenen Angaben ein und dann geht`s

ab an die Schufa.Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

Betr.: Korrektur falscher Einträge zu meiner PersonIhr Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift.

Sehr geehrte Damen und Herren,

soeben erhielt ich meine Eigenauskunft und musste feststellen, dass diese falsche Einträge über

Kreditanfragen enthält. Damit wird meine Kreditwürdigkeit unzulässig negativ beeinflusst.

Konkret geht es um folgende Einträge, welche ich hiermit ausdrücklich bestreite:

Hier übernehmen Sie den genauen Wortlaut der entsprechenden Einträge aus Ihrer Schufa-

Eigenauskunft.

Es ist richtig, dass ich bei den einzelnen Banken vorsprach. Allerdings habe ich lediglich nach

Kreditkonditionen gefragt. Einen regelrechten Kreditantrag habe ich nicht gestellt.

Wie den o.g. Einträgen zu entnehmen ist, hat der/die Sachbearbeiter/in fälschlicherweise dennoch

eine Anfrage „Kredit“ bei Ihnen übermittelt. Richtig wäre jedoch eine Anfrage „Kreditkonditionen“

gewesen.

Tschüss SchufaEintrag! 32

Ich bitte Sie daher dringend unter Berufung auf § 35 Abs.1 BDSG den Sachverhalt bei der XYZ-

Bank / den o.g. Banken zu überprüfen und anschließend den entsprechenden Datensatz zu

korrigieren und mir anschließend die korrigierte Eigenauskunft zu zusenden.

Bis zur erfolgten Korrektur des Einträges erwarte ich gemäß § 35 Abs. 4 BDSG die Sperrung der

bestrittenen Daten sowie gemäß §35 Abs. 7 die entsprechende Benachrichtigung weiterer Stellen

und/oder Auskunfteien, an welche die bestrittenen Daten durch Sie eventuell weitergegeben

wurden.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Wie bereits weiter oben dargestellt, ist die Schufa zu dieser Klärung verpflichtet, da

Sie einen Eintrag bestreiten. Geben Sie der Angelegenheit bitte etwas Zeit, vier bis

fünf Wochen sind hier durchaus angemessen.

Es kann jedoch in Einzelfällen vorkommen, dass die falschen Angaben von der

entsprechenden Bank nicht berichtigt werden. Eine einleuchtende Erklärung gibt es

hierfür freilich nicht. Dann können Sie sich nur an die Bank selbst wenden und etwas

deutlicher werden. Folgender Text dürfte Wirkung zeigen:

Ihr NameIhre Adresse

Adresse Bank, die das falsche Anfragemerkmal laut Eigenauskunft gemeldet hat

Betr.: Bestreiten einer Meldung an die Schufa durch Ihr Unternehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhielt ich eine Schufa-Eigenauskunft und musste feststellen, dass diese falsche

Kreditanfrage-Einträge enthält, welche von Ihrem Unternehmen gemeldet wurden.

Es handelt sich um folgenden Eintrag, welchen ich hiermit bestreite: Hier wieder den genauen und vollständigen Wortlaut des falschen Eintrages ergänzen.

Es ist richtig, dass ich mich in einer Kreditangelegenheit an Ihr Unternehmen wandte. Allerdings

habe ich mich nur nach den Konditionen für einen Kredit erkundigt und keinen Kredit beantragt.

Tschüss SchufaEintrag! 33

Aus mir unbekannten Gründen hat Ihr Mitarbeiter/Ihre Mitarbeiterin bei der Schufa dennoch eine

Anfrage „Kredit“ durchgeführt und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, eine Anfrage

„Kreditkonditionen“. Diese ausdrückliche Unterscheidung ist zum Zweck der besseren

Einschätzung durch die Schufa eingeführt worden und die Anwendung ist verbindlich.

Es wurden also falsche Angaben gemacht und somit ist die Datenübermittlung unzulässig. Daher

erwarte ich bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) den Widerruf der Anfrage „Kredit“. Falls Sie es

für nötig erachten, lassen Sie dem Widerruf im Sinne einer Korrektur die Meldung Anfrage

„Kreditkonditionen“ mit dem ursprünglichen Anfragedatum folgen.

Der Widerrufsanspruch wird begründet mit den §§ 823 und1004 BGB, aus welchen sich ein

Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung

ergibt.

Die Störung besteht darin, dass es für die Schufa nicht ersichtlich ist, warum der dieser Anfrage

anscheinend zugrunde liegende Kreditantrag nicht in einen Vertrag mündete. Folglich wird davon

ausgegangen, dass es Ablehnungsgründe gab und somit wird meine Kreditwürdigkeit durch die

Schufa als schlechter bewertet als es sie es tatsächlich ist.

Sollten Sie unerwarteter Weise der Meinung sein, dass dieser Eintrag zu recht besteht, fordere ich

Sie hiermit auf, mir bis zum (heutiges Datum plus 14 Tage) nachvollziehbar darzulegen, warum

dieses Anfragemerkmal durch Ihre/n Mitarbeiter/in übermittelt wurde. Zur Nachvollziehbarkeit

gehören ausdrücklich auch Kopien des in diesem Falle zwangsläufig vorliegenden Kreditantrages.

In diesem Falle fordere ich Sie weiterhin auf, bis zur endgültigen Klärung gemäß § 35 Abs. 4

BDSG die Sperrung der bestrittenen Daten bei der Schufa zu veranlassen. Das gleiche gilt für den

Fall, dass Sie diese Meldung noch an weitere Wirtschaftsauskunfteien getätigt haben.

Sollte mir durch die Tatsache, dass Sie die mir zustehende Korrektur des Anfragemerkmales

weiter hinauszögern ein nachweisbarer Schaden durch meine in Teilen falsche Schufa-Auskunft

bzw. den falsch-niedrigen Schufa-Score entstehen, werde ich einen Schadensersatzanspruch

gegen ihr Unternehmen geltend machen. Meine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt

diesen Bereich ab.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Tschüss SchufaEintrag! 34

Eine letzte Variante wäre die Sperrung ihres Schufa-Scores. Das ist prinzipiell

möglich, zuvor sollten Sie sich jedoch einige Gedanken darüber machen, ob Ihnen

das wirklich etwas bringt.

Denn: Alleine die Tatsache, dass bei entsprechenden Anfragen über eine Person ein

Schufa-Score übermittelt wird, zeigt schon eine gewisse Kreditwürdigkeit.

Es wird nämlich nur dann Ihr Schufa-Score erstellt, wenn keine Negativeinträge

vorhanden sind. Etwa dass Sie einen Kredit nicht bezahlt haben oder den

Verpflichtungen aus einem Ratenkaufvertrag wiederholt nicht nachgekommen sind.

Sie sehen, das Einholen und Entrümpeln Ihrer Schufaauskunft nutzt in jedem Fall

etwas :-)

Aber zurück zum Thema: Da Ihnen der Schufa-Score bereits eine grundsätzliche

Kreditwürdigkeit attestiert, sollten Sie genau überlegen, ob eine Sperrung sinnvoll

ist.

Erhält nämlich ein Verkäufer oder eine Bankerin auf die Anfrage hin keinen Score-

Wert übermittelt, kommt die Frage nach dem Warum auf. Okay, ihre eigentliche

Schufa-Auskunft kann in Ordnung sein, aber warum wird dann kein Score-Wert

geliefert? Es bleibt beim Banker oder der Verkäuferin, die Sie gerade um einen

Ratenkauf gebeten haben, ein leicht ungutes Gefühl und evtl. fällt die Entscheidung

gegen Sie aus.

Wann könnte eine Sperrung also sinnvoll sein? Aus meiner Sicht nur, wenn

falsche Kreditanfrage-Merkmale enthalten sind und die Bank sich standhaft weigert,

diese zu berichtigen. Dann können Sie nämlich mit dem vorhandenen Schriftverkehr

auch die Sperrung des Scores so begründen, dass es für Ihr Gegenüber sinnvoll

erscheint und hoffentlich die Entscheidung nicht negativ beeinflusst.

Wenn Sie sich dazu entschließen, sollte ein einfaches Schreiben an die für Sie

zuständige Schufa-Niederlassung ausreichen. Denken Sie aber daran, dass die

Anfragemerkmale über einen Kredit oder die Kreditkonditionen lediglich zwölf

Monate gespeichert bleiben!

Nehmen Sie also die Sperre nach dem Ablauf der Speicherfrist ruhig wieder raus,

bzw. überlegen Sie sich gut, ob es sich wirklich noch lohnt, wenn es sich vielleicht

nur noch um drei Monate handelt.

Holen Sie zwei bis drei Wochen nach Ablauf der Speicherfrist (12 Monate ab

Eintragung) einfach mit dem entsprechenden Mustertext eine kostenlose

Tschüss SchufaEintrag! 35

Eigenauskunft ein und kontrollieren, ob die Daten auch schon gelöscht sind.

Andernfalls fordern Sie die Schufa zur Löschung der veralteten Daten auf.

Und hier nun der Mustertext zur Sperrung Ihres Schufa-Scores:

Ihr NameIhre Adresse

Ihre Schufa Niederlassung (Ihre zuständige Niederlassung finden Sie unter www.schufa.de )

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit untersage ich Ihnen mit Berufung auf das Urteil des AG

Hamburg Az. 9C 168/01 die Übermittlung des für mich errechneten Schufa-Scores.

Begründung: Es sind bei Ihnen unkorrekte Einträge über mich gespeichert, die meinen Score

negativ beeinflussen werden. Sämtliche Versuche, diese Einträge durch das meldende

Unternehmen korrigieren zu lassen, haben keinen Erfolg gezeigt. Auch ein Klärungsversuch durch

Sie hat nichts gebracht, das Unternehmen weigert sich weiterhin.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass ein gesperrter und somit nicht übermittelter Schufa-Score bei

einer Abfrage zu Irritationen beim abfragenden Unternehmen führen kann und bin bereit, dies in

Kauf zu nehmen.

Mit freundlichen Grüssen.....“

Wie erfahren Sie eigentlich Ihren Schufa-Score? Auch dieser muss Ihnen auf

Antrag mitgeteilt werden. Hierfür finden Sie auf www.schufa.de einen gesonderten

Antrag.

Es gibt für die verschiedenen Branchen auch verschiedene Scores und jeder muss

einzeln bezahlt werden. Und da es sich beim Schufa-Score um einen Punktwert

handelt, der aus den Daten einer anonymen, lediglich mit Ihnen vergleichbaren

Gruppe errechnet wird, können Sie sich auch nicht auf das

Bundesdatenschutzgesetz berufen, um eine kostenlose Auskunft über Ihren Schufa-

Score zu erhalten.

Achtung: Ihre Schufa-Eigenauskunft hingegen enthält nur Ihre Daten (also

personenbezogene Daten) und daher können Sie diese mit meinen Mustertexten

kostenlos erhalten.