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1 Tutorial 3: Update Funkanlagenrichtlinie © Globalnorm GmbH TUTORIAL 3: UPDATE FUNKANLAGENRICHTLINIE Referent: Dipl.-Ing. (FH) Michael Loerzer Managing Director Regulatory Affairs Specialist Globalnorm GmbH, Germany

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TUTORIAL 3: UPDATE FUNKANLAGENRICHTLINIE

Referent:Dipl.-Ing. (FH) Michael LoerzerManaging DirectorRegulatory Affairs SpecialistGlobalnorm GmbH, Germany

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MICHAEL LOERZER

• Geschäftsführender Gesellschafter• Regulatory Affairs Specialist• Member of the IEEE Product Safety Engineering

Society, USA• Vorsitzender der Themengruppe Produktkonformität

im DIN-Ausschuss Normenpraxis (DIN ANP TGP)• Leiter der AG Product Compliance im Netzwerk

Compliance e. V. und Mitglied der Radio Equipment Directive Compliance Association, REDCA

• Gastdozent DHBW Stuttgart, Campus Horb• Buchautor

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AGENDA

• Übersicht „Schutzziele, Konformitätsbewertung“• Geänderte Funkanlagenrichtlinie• Neuer EU RED Guide (Dez. 2018)• Praxiserfahrungen mit der geforderten Risikoanalyse• Umgang mit der RED bei Kombinationsfunkanlagen und

Überlappung mit anderen Rechtsvorschriften• Aktuelle Informationen bzgl. hENs (ETSI), wenn noch

Zeit ist• Diskussion

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ÜBERSICHT

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FUNKANLAGENRICHTLINIE

Harmonisierungsrechts-vorschrift

2014/53/EU

Gegenstand, Geltungsbereich Funkanlagen und Produkte mit fest eingebauten Funkmodulen, Rundfunkempfänger

Schnittstelle zu anderen HRV Artikel 1 Abs. (4)

Kommentare, Best practice Kombinationsfunkanlagen: EG 203367, Leitlinien ORGALIME, ZVEI/VDMA, CAPIEL, REDCA TGN 01

Leitlinie der Kommission https://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/red-directive_en (Dez. 2018)

Konformitätsbewertungs-verfahren

Artikel 17Modul A: Interne Fertigungskontrolle (Anhang II)Modul B+C: EU-Baumusterprüfung (Anhang III)Modul H: Umfassendes QS-System (Anhang IV)

Anforderungen zur Kennzeichnung

Artikel 10 Abs. (6), (7) und (10), Artikel 19 und 20

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ÄNDERUNG DER RED UND EMCD

• Richtlinien 2014/53/EU und 2014/30/EU wurden geändert− Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

− Abl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122

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ÄNDERUNGEN

• Geändert wurden jeweils− Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) EMV-Richtlinie− Anhang I Nummer 3 RED

a) Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;

b) unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Art. 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.

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GENERELLE FRAGE

• Müssen in einer EU-Konformitätserklärung immer auch die Änderungsvorschriften mit aufgeführt werden?− Richtlinie 2014/53/EU … (Abl. L…) geändert durch

Verordnung (EU) 2018/1139 des … (Abl. L…) • Anfrage an Bundesnetzagentur gestellt− Antwort Hr. Winkelmann: nach interner Beratung

reicht es aus, die angewandten Harmonisierungs-rechtsvorschriften ohne die jeweiligen Änderungen anzugeben

− Hersteller muss allerdings die Änderungen bewerten

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GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

• Art. 3.1 (a): Sicherheitsschutzziele gemäß NSR 2014/35/EU, aber ohne Spannungsgrenzen!

• Art 3.1 (b): EMV-Schutzziele gemäß EMV-RL 2014/30/EU

• Art 3.2: effektive und effiziente Nutzung des Funk-spektrums (Vermeidung von funktechnischenStörungen), siehe auch Erwägungsgründe (10)+(11)

• Art. 3.3: spezifische Anforderungen

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INBETRIEBNAHME UND NUTZUNG

• Art. 7:− Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und

Nutzung, WENN Funkanlage bei bestimmungsge-mäßer Verwendung den Bestimmungen der RED entspricht.

− Mitgliedstaaten dürfen nur dann zusätzliche Anfor-derungen stellen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.· Effiziente Nutzung des Funkspektrums· Verhütung funktechnischer Störungen· Vermeidung von elektromagnetischen Störungen (EMV)· Öffentliche Gesundheit

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BISHERIGE GERÄTEKLASSEN-KENNUNG UND MELDUNG

• Hersteller müssen die Mitgliedstaaten nicht mehr vordem erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt im Fallevon nicht-harmonisierten Frequenzen informieren.− Hersteller können in der EFIS-Datenbank die

verfügbaren Frequenzbänder ermitteln.− Frequenz(en) und Leistung müssen in der Anleitung

angegeben werden (Art. 10 (8)).• Kein “alert symbol” gemäß Entscheidung

2000/299/EG mehr erforderlich.

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1354 VOM 20.7.2017

• Art. 10 (10), RED: Informationspflichten bei …− Beschränkungen der Inbetriebnahme bzw.− Nutzungsgenehmigungen− Durchführungsrechtsakte können erlassen werden

• Durchführungsverordnung erlassen, gilt ab 09.08.2018• Angaben auf der Verpackung

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ANGABEN: 2 VARIANTEN

Beschränkungen oder Anforderungen in: <Länderkürzel nach Anhang II>

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MARKTZUGANG FÜR HERSTELLER

• Erfüllung Artikel 10 “Pflichten des Herstellers”• Anwendung harmonisierter Normen gemäß Art. 16 • Anwendung eines Konformitätsbewertungsverfahrens

nach Artikel 17(2) Sicherheit und EMV: 3 Verfahrenswege(3) Funkspektrum: WENN Norm(en) komplett

angewandt und erfüllt werden, DANN 3 Wege(4) Funkspektrum: WENN Norm(en) nicht komplett

angewandt und erfüllt werden, DANN nur 2 Wege· Interne Fertigungskontrolle nicht möglich!

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ARTIKEL 17

Grundlegende Anforderungen (Art. 3)

Gesundheit und Sicherheit (Art. 3 (1) a))

EMV(Art. 3 (1) b))

Funkspektrum(Art. 3 (2))

Spezifisch(Art. 3 (3))

hEN vollständig angewandt?

ja

nein

Anhang II: Modul Aoder

Anhang III: Modul B+C (mit NB)oder

Anhang IV: Modul H (mit NB)

Anhang III: Modul B+C (mit NB)

oder

Anhang IV: Modul H (mit NB)

hEN: harmonisierte Norm(en)

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RISIKOANALYSE UND -BEWERTUNG

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INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

• Risikoanalyse wurde vergessen!

• vgl. Beschluss 768/2008/EG, Anhang II

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BESHCLUSS 768/2008/EG

• Rechtlich ist der Beschluss nicht bindend!

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ANHANG V

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ANHANG V

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BAUMUSTERPRÜFUNG, ANHANG III

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NOTIFIED BODIES

• Wenden das neue TGN 30 (Januar 2019) an• Ebenfalls von der REDCA veröffentlicht (frei verfügbar

unter www.redca.eu)

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ABDECKUNG DER GEFÄHRDUNGENDURCH NORMEN (KAP. 4.1.2.2.)

• Blue Guide 2016, Seite 43

abgedecktabgedeckt

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VORGEHENSWEISE

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GEMÄSSNIEDERSPANNUNGSRICHTLINIE

Neu:Risiko-analyse

Beschreibung des

BetriebsmittelsHarmonisierte

Normen

Prüfberichte, Entwürfe etc.

CENELEC Guide 32

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INTEGRATION DER SICHERHEIT

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PROZESS RISIKOBEURTEILUNG CENELEC GUIDE 32 1/2

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PROZESS RISIKOBEURTEILUNG CENELEC GUIDE 32 2/2

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ANWENDUNGSBEREICH

• Werkzeug für technische Komitees• Mandat M/551 der EU-Kommission• Dient zur Erarbeitung von Normen Anhang ZZ• Detaillierte praktische Informationen zur Durchführung

einer Risikobeurteilung und als Grundlage für eine Risikominimierung Anwendung durch TCs und SCs

• Bisher fehlt in fast allen harmonisierten Normen der Anhang ZZ (außer in der EN 61010-1:2010).

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FUNKMODULE UND KOMBINATIONS-FUNKANLAGEN

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COMBINED EQUIPMENT

• „Funk-Produkt“ eingebaut / verbunden und dauerhaft befestigt mit / in dem „Nicht-Funk-Produkt“

Quelle: ETSI EG 203 367

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FRAGESTELLUNG

• Welche Harmonisierungsrechtsvorschriften sind führend in der EU-Konformitätserklärung anzuwenden, wenn es sich um Kombinationsprodukte mit Funkmodulen handelt?

• Wie sind im Einzelfall Abgrenzungen vorzunehmen?• Worauf ist beim Einsatz von Funkmodulen zu achten?• Kann es den Fall geben, dass EMCD und LVD UND die

RED gemeinsam zur Anwendung kommen?

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BEZUGSDOKUMENTE

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BEZUGSDOKUMENTE

• Funkanlagenrichtlinie (RED) 2014/53/EU− Supplementary EU Guidance (April 2018)− TGN 01 (RED Compliance Association, notified

bodies) www.redca.eui. Technical Guidance Note on the RED compliance

requirements for a Radio Module and the Final Product that integrates a Radio Module (2018-11)

• ETSI EG 203367, ETSI prEN 303446-1 und -2• CAPIEL Guide, VDMA/ZVEI-Positionen

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NEUER RED GUIDE 2018-12-19

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RED SUPPLEMENTARY GUIDE(2018-04-26)

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BEISPIEL WASCHMASCHINE ALS SINGLE PRODUCT

• Case 1: 230 VAC-Haushaltswaschmaschine− EMV-, Niederspannungs-,

RoHS-, Öko-Design-Richtlinien• Case 2: 230 VAC-

Haushaltswaschmaschine mit Bluetooth, WLAN− Funkanlagenrichtlinie− RoHS-, Öko-Design-Richtlinien

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EMV- UND NIEDERSPANNUNGS-VERSUS FUNKANLAGEN-RL

• Artikel 1, 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie):

• Artikel 2, 2014/30/EU (EMV-Richtlinie)

• RED schließt die Niederspannungs- und EMV-Richtlinie in Bezug auf die Konformitätsbewertung aus!

• Nur die Schutzziele gelten auch für die RED

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ABGRENZUNG ZU ANDEREN RICHTLINIEN

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ENTSCHEIDUNGSWEGE

Funkmodul wird nichtautark in Verkehr

gebracht (z. B. HF-IC-Module).

Funkmodul wird autark in Verkehr gebracht.

Bewertetes Funkmodul wird autark in Verkehr

gebracht.

Vorgesehen zum Einbau (z. B. während der Produktionsphase)

in ein Endproduktdurch verschiedene

Hersteller.

Endprodukt = Funkanlage

Anwendung RED durch Endprodukte-hersteller

Vorgesehen zum Einbau bzw. Verbindung

mit einem anderen Produkt durch den

Endnutzer.

Funkmodul = Funkanlage

Anwendung RED durch Funkmodul-hersteller1)

1)Prüfung muss in einem test jig oder host platformdurchgeführt werden

Vorgesehen zum Einbau in andere Produkte durch

verschiedene Hersteller, die das Endprodukt mit

dem integrierten Funkmodul in Verkehr

bringen.

Anwendung RED durch Endproduktehersteller (TGN 01, EG 203 367,

prEN 303 446-*)

Szenario a. Szenario b. Szenario c.

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ETSI EG 203367

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START OF PUBLIC ENQUIRY(DEADLINE: 2019-06-11)

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43 Tutorial 3: Update Funkanlagenrichtlinie © Globalnorm GmbH

START OF PUBLIC ENQUIRY(DEADLINE: 2019-06-11)

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ÜBUNGSBEISPIEL: WETTERRADAR

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WELCHE HARMONISIERUNGS-RECHTSVORSCHRIFTEN GELTEN?

• Welche Richtlinien/Verordnungen wenden Sie an?

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SCHLUSSFOLGERUNGEN

• Grundsätzlich ist der Produktbegriff rechtlich betrachtet immer schwerer abzugrenzen, da die Rechtsvorschriften diese unterschiedlich definieren!

• Welche Konsequenzen können sich bei falscher Konformitätsbewertung ergeben?− behördliche Maßnahmen− Mangels Verständnis für die Besonderheiten einzelner

Richtlinien Stress mit „türkischen Zoll“− Ggf. Kundennachfragen

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KONTAKT ZU MICHAEL LOERZER

Globalnorm GmbHKurfürstenstr. 11210787 Berlin/Germany» globalnorm.de

Phone +49 30 3229027-51Mail [email protected]

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