Ueber die CE KEnnzeichnung

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Schriftliche Ausarbeitung CE - Kennzeichnung LV-Leiter: DI Dr. Stefan Vorbach LV: TIM Qualitätsmanagement(334.007) Institut: Innovations- und Umweltmanagement Johanna Bonimaier 0312955 [email protected] Wintersemester 2005/06

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Schriftliche Ausarbeitung

CE - Kennzeichnung

LV-Leiter: DI Dr. Stefan Vorbach

LV: TIM „Qualitätsmanagement“ (334.007)

Institut: Innovations- und Umweltmanagement

Johanna Bonimaier

0312955 [email protected]

Wintersemester 2005/06

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Johanna Bonimaier 13.12.2005

1 B E D E U T U N G

Das Symbol der CE-Kennzeichnung ist exakt definiert und in Abb. 1 dargestellt:

Abbildung 1: CE-Kennzeichnung1

Das CE-Kennzeichen ist ein Verwaltungszeichen für technische Produkte und kein Qualitäts- oder Herkunftszeichen der Europäischen Gemeinschaft. Es wurde zum Abbau technischer Handelshemmnisse innerhalb der EU gegründet. Das CE-Kennzeichen ist nicht für den Verbraucher bestimmt, sondern es bedeutet für die zuständigen Behörden, dass ein Konformitätsnachweis (näheres dazu im Kapitel 5) besteht und dass alle Anforderungen der EG-Richtlinien erfüllt werden.2 Die Abkürzung für CE (= Communauté Européenne) kann mit „Conformität mit Europa“ übersetzt werden und ist einerseits die französische Bezeichung für „Europäische Gemeinschaft“. Die Abkürzung bedeutet andererseits auch die Übereinstimmung der Vorschriften und technischen Normen der einzelnen Staaten und eine gegenseitige Anerkennung der Prüf- und Zertifizierungsergebnisse durch gemeinsame Richtlinien innerhalb der EU. Erst wenn ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen ausgezeichnet wurde, darf es im europäischen Wirtschaftrsaum vertrieben werden. Das CE-Kennzeichen signalisiert weiters, dass alle technischen Richtlinien eingehalten wurden.3 Die CE-Kennzeichnung stützt sich auf die jeweilig geltenden EU-Richtlinien, welche aufgrund der Richtlinie 93/68/EWG4 des Rates vom 22. Juli 1993 zuletzt geändert wurden. Aufgrund dieser Richtline müssen die Produkte (betroffene Produktgruppen siehe Kapitel 3) mit einer CE-Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden. Die Kennzeichnung besagt jedoch nur, dass der Hersteller die gesetzlich erforderlichen Mindestanforderungen für die Sicherheit erfüllt hat.5

1 http://www.ce-zeichen.de/ce-erst.htm 2 Birkhan, Seite 176 f 3 Dirnböck, Kapitel 1 4 http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/1993/93_68.htm 5 http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/navigator/index.asp

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2 G E L T U N G S B E R E I C H 6

Die Produktrichtlinien werden vom Rat der Europäischen Union in Brüssel erlassen. Die CE-Kennzeichnung gilt demnach in allen EU-Mitgliedsstaaten und darüber hinaus auch in den EFTA Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Der EFTA Staat Schweiz ist ein Sonderfall, denn hier ist die Gesetzgebung und die Anforderungen an die Produkte noch nicht gleich wie in den übrigen EU Ländern. Die Richtlinien müssen von allen Ländern in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden.

3 B E T R O F F E N E P R O D U K T G R U P P E N 7

Die gesetzliche CE-Kennzeichnung wird für folgende Produktgruppen durch jeweils eigene Richtlinien der EU vorgeschrieben: Elektrogeräte für Gewerbe, Haushalt und Hobby Persönliche Schutzausrüstungen für Arbeit, Sport und Freizeit (Helme, Schutzkleidung, Bergsteigerausrüstung, etc.) Spielzeug (keine Spielplatzgeräte!) Bauprodukte Medizinprodukte Sportboote Aufzüge Seilbahnen für den Personenverkehr etc.8 Mit Inkrafttreten der Richtlinien müssen diese Produkte mit der CE-Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden. Dies besagt jedoch nur – wie bereits erwähnt – dass der Hersteller die gesetzlich erforderlichen Mindestanforderungen für die Sicherheit erfüllt hat. Als Beispiel für die Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit einem Produkt sei an dieser Stelle folgende Richtlinie erwähnt: Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug9 Demnach muss Wasserspielzeug im Sinne der in der Richtlinie exakt definierten Anforderungen die Aufschrift "Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden " tragen.

6 http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/navigator/index.asp 7 Birkhan, Seite 177f 8 http://www.salzburg.gv.at/themen/gv/konsumentenschutz/produktsicherheit/5-psg-spez.richtlinien 9 http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/1988/88_378.htm

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Für Produkte, welche nicht in den Richtlinien geregelt sind, ist derzeit die Kennzeichnung nicht gesetzlich geregelt. Dazu gehören beispielsweise Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte, wo der Konsument in seiner Entscheidung zu anderen Methoden greifen muss.

4 Z I E L E 10

Abgesehen von den bereits in Kapitel 1 erwähnten Zielen bzw. Zweck (Abbau technischer Handelshemmnisse innerhalb der EU, Übereinstimmung der Vorschriften und technischen Normen der einzelnen Staaten etc.) gibt es noch weitere, welche nun kurz dargestellt werden:

4 . 1 F r e i e r W a r e n v e r k e h r i n n e r h a l b d e r E U Eines der wichtigsten Ziele der EU ist der freie Warenverkehr innherhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Aufgrund der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen entstehen Handelshemmnisse, welche durch einheitliche Vorschriften abgebaut werden sollten. Die CE-Kennzeichnung wird häufig auch als "technischer Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

4 . 2 B e s e i t i g u n g v o n H a n d e l s h e m m n i s s e n Wie bereits erwähnt gibt es wegen den verschiedenen Anforderungen an die Produkte Handelshemnisse, welche durch eine einheitliche Bestimmung auf europäischer Ebene geregelt werden sollten.

4 . 3 I d e n t i s c h e P r o d u k t k e n n z e i c h n u n g Die CE-Kennzeichnung besagt, dass der Hersteller der Produkte alle Anforderungen der Richtlinien eingehalten hat. Außerdem werden durch die CE-Kennzeichnung alle Produkte einheitlich gekennzeichnet und abweichende nationale Sonderregelungen (zB. Sicherheitszeichen) sollen damit abgeschafft werden.

4 . 4 Ü b e r e i n s t i m m e n d e S i c h e r h e i t s a n f o r d e r u n g e n Aufgrund der EU-Richtlinien für die CE-Kennzeichnung werden für alle Produkte gewisse Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Mindeststandards) festgelegt, welche nicht unterschritten werden dürfen.

10 Dirnböck, Kapitel 2

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5 D E R W E G Z U R C E - K E N N Z E I C H N U N G 11 12

Die Hersteller von technischen Produkten müssen selber entscheiden, welche Richtlinie(n) für ihr Produkt in Frage kommt. Aufgrund der in Frage kommenden Richtlinie(n) muss nun überprüft werden, welche Anforderungen das Produkt erfüllen muss und welches Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen können durch sogenannte „harmonisierte Normen“ weiter definiert werden. Mit Hilfe dieser harmonisierten Normen wird eine Konformitätsvermutung für das Produkt erstellt und hierbei wird dann von der Erfüllung der Anforderungen der CE-Richtlinie ausgegangen. Die Anwendung von harmonisierten Normen bleibt jedoch freiwillig und löst eine "Konformitätsvermutung" aus. Das Konformitätsbewertungsverfahren kann vorsehen, dass eine sogenannte „benannte Stelle“ die Konformität der Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie überprüfen muss, oder dass die benannte Stelle ein Qualitätssicherungssystem anerkennt oder überwacht. Wenn dies nicht der Fall ist, erstellt der Hersteller (sein Bevollmächtigter oder der Importeur) selbst die Konformitätserklärung. Sie ist ein rechtlich wichtiges Dokument und ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Durch diese Erklärung wird die Konformität des Produktes gegenüber Dritten (Kunden und Behörden) mit den grundlegenden Anforderungen der speziellen Richtlinie bestätigt und das Produkt kann mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet werden.13 Die Anbringung des CE-Kennzeichens am Produkt wird vom Hersteller selbst, von dessen Bevollmächtigten oder vom Importeur durchgeführt. Das Zeichen muss (wie in Kapitel 1 bereits beschrieben) eine exakt definierte Darstellung aufweisen und die Proportionen dürfen höchstens bis 5 mm verkleinert bzw. vergrößert werden. Weiters ist eine gut sichtbare, leserliche und dauerhafte Anbringung des CE-Kennzeichens auf dem Produkt oder an einem am Produkt befestigten Schild vorgeschrieben. Wenn eine benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung eingeschalten wurde, muss die Kennnummer dieser Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen. Mit der CE-Kennzeichnung garantiert der Hersteller des Produktes für eine gewisse Sicherheit und bestätigt damit die vollständige Einhaltung der Anforderungen, die für sein Produkt in den Richtlinien festgelegt sind. Neben dem CE-Zeichen dürfen auch weitere Zeichen am Produkt angebracht werden, sofern das Produkt in eine europäische Richtlinie fällt und es zu keiner Verwechslung führt. (Beispiel: Normkonformitätskennzeichen oder Gütezeichen)14

11 http://www.kiel.ihk24.de/KIIHK24/KIIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.kiel.ihk24.de/KIIHK24/KIIHK24/produktmarken/innovation_und_umwelt/innovationsberatung/cetext.jsp 12 Birkhan, Seite 182 f 13 Dirnböck, Seite 24f 14 Dirnböck, Seite 26f

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6 Z U S A M M E N F A S S U N G

• Technische Produkte, die den Mindestanforderungen (Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen) entsprechen

• Verwaltungszeichen und kein Qualitäts- oder Herkunftszeichen der Europäischen Gemeinschaft, zum Abbau technischer Handelshemmnisse innerhalb der EU

• Richtlinie 93/68/EWG. Bestimmte Produktgruppen müssen mit CE-Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden.

• Umsetzung in nationales Recht; in allen EU-Mitgliedsstaaten und in den EFTA Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Schweiz ist ein Sonderfall

• Ziele: Freier Warenverkehr innerhalb der EU, Beseitigung von Handelshemmnissen, Identische Produktkennzeichnung, Übereinstimmende Sicherheitsanforderungen

• Verfahren zur Anbringung des CE-Zeichens: welche Richtlinie(n) betreffen das Produkt, harmonisierte Normen, Konformitätsbewertung, benannte Stelle; Anbringung am Produkt

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Literaturverzeichnis Birkhan, Friedrich (Elektrotechnikrecht): Österreich und EU: Elektrotechnikgesetz,

Verordnungen, EG-Richtlinien, CE-Kennzeichnung, Wien, 1994

Dirnböck, Katharina Heidrun (CE-Kennzeichnung): Die CE-Kennzeichnung aus europarechtlicher, verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht, Graz, 1999

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (2005): CE-Richtlinien im Direktzugriff, http://www.kiel.ihk24.de/KIIHK24/KIIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.kiel.ihk24.de/KIIHK24/KIIHK24/produktmarken/innovation_und_umwelt/innovationsberatung/cetext.jsp

Ing.-Büro Horstkotte (2005): CE-Zeichen, http://www.ce-zeichen.de/ce-erst.htm

Land Salzburg Landespressebüro (2005): Produktsicherheits-Richtlinien, http://www.salzburg.gv.at/themen/gv/konsumentenschutz/produktsicherheit/5-psg-spez.richtlinien

SIDI Blume (o.J.): Richtlinie 93/68/EWG, http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/1993/93_68.htm

SIDI Blume (o.J.): Richtlinie 88/378/EWG, http://www.sidiblume.de/info-rom/europa/1988/88_378.htm

VDI Verlag GmbH (2005): CE-Richtlinien, http://www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/navigator/index.asp