Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches...

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Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem

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Übersicht über dasGeräte- und Produktsicherheitsgesetz

BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem

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Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick

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Grundlage GPSG

...

PSA-Richtlinie

Niederspannungs-Richtlinie

Produkt-sicherheits-

richtlinie

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

+ Verordnungen

Maschinen-Richtlinie

Übernahme in deutsches RechtÜbernahme in deutsches Recht

europäisch nicht

harmonisierter Bereich

nationale Regelungennationale

Regelungen

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Gliederung - Abschnitte des GPSG

7 Schlussvorschriften

6 Straf- und Bußgeld- vorschriften

5 Überwachungs- bedürftige Anlagen

4 Besondere Vorschriften

3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten

2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten

Gliederung - Abschnitte des GPSG

1 Allgemeine Vorschriften

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Anwendungsbereich GPSG

Inverkehrbringen Ausstellen

Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln

von von

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

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Produkteinteilung des GPSG

sonstige Produkte

ProdukteProdukte

technische technische ArbeitsmittelArbeitsmittel

Verbraucher-Verbraucher-produkteprodukte

Gebrauchsgegenstände

verwendungsfertignicht

verwendungsfertig

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Definition Inverkehrbringen

• Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.

§ 2 Absatz 8 GPSG:

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Überlassen an Arbeitnehmer

• „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer:

kein Inverkehrbringen

Das z.B. tägliche Überlassen eines Arbeitsmittels an die eigenen Beschäftigen stellt kein Inverkehrbringen nach GPSG dar.

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Anforderungen an das Ausstellen von Produkten

Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anforderungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel

ausgestellt werden.

Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt.

§ 4 Abs. 5 GPSG

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Eigenbau von Maschinen

• § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV):

Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden.

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Anforderungen an Hersteller,

Händler und Produkte

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Hersteller - Händler

Hersteller: Jede Person, die ein Produkt- herstellt oder- ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und

erneut in den Verkehr bringt.Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt.

Händler:• bringt ein Produkt in Verkehr• Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder

Einführer

K ä u f e rK ä u f e r

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Sicherheitsanforderungen: Übersichttechnische Arbeitsmittel

oder Verbraucherprodukte(europ. harmonisiert)

technische Arbeitsmittel

oder Verbraucherprodukte(nicht europ. harmonisiert)

Anforderungen aus Verordnungen

Produkt muss „sicher“ sein

Konformitätsvermutung bei Anwendung

europäisch harmonisierter Normen

Konformitätsvermutung bei Anwendung

national gelisteter Normen

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Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen

sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält

Namen des Herstellers angeben

Produktkennzeichnung: Produktidentifikation

Vorkehrungen für den Krisenfall

Stichproben

Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen

Information der Händler

Zusammenarbeit mit den Behörden

§ 5 Abs. 1 GPSG

nach dem Inverkehrbringen:Überwachung der Sicherheit

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Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler

• Händler dürfen keine Verbraucherprodukte in Verkehr bringen, von denen sie

a) wissen

b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen,

dass sie nicht den Anforderungen entsprechen.

Pflicht zur Information der zuständigen Behörden

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Bestimmungsgemäße Verwendung

Bestimmungsgemäße Verwendung

• Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist

• übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

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Vorhersehbare Fehlbenutzung

• Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist

• Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben.

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Gebrauchte Produkte

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Gebrauchte ProdukteGebrauchte Produkte

„Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an

einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert

worden ist“.

§ 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG

„Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an

einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert

worden ist“.

§ 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG

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Anforderungen an gebrauchte Produkte

gebrauchte Produktegebrauchte Produkte

technische Arbeitsmitteltechnische Arbeitsmittel

Verbraucher-produkte

Verbraucher-produkte

Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland(z.B. UVVen, GSG, GPSG)

Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland(§ 4 Abs. 2 GPSG)

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Neue gebrauchte Produkte• Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:

„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“.

• Als neu gelten auch Produkte, die:

• erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder

• wesentlich verändert wurden,

auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt.

• Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“.

• Als neu gelten auch Produkte, die:

• erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder

• wesentlich verändert wurden,

auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt.

Weiterführende Informationen:BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“

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Ausnahmen für gebrauchte Produkte

1. als Antiquitäten überlassen werden oder

2. vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG

1. als Antiquitäten überlassen werden oder

2. vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“

§ 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG

„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen gebrauchter Produkte, die

„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen gebrauchter Produkte, die

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Ausschuss für technische

Arbeitsmittel undVerbraucherprodukte

(AtAV)

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AtAV - Aufgaben

§ 13 Abs. 2 GPSG

Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte

(beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von

technischen Arbeitsmittelnund Verbraucher-

produkten

Ermittlung derNormen

und technischenSpezifikationen

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AtAV - Zusammensetzung

§ 13 Abs. 3 GPSG

Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte

(beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Zuständige Behördenfür Sicherheit und

Gesundheit des Bundesund der Länder

Zugelassene Stellen

Träger der gesetzlichenUnfallversicherung

(DGUV, BLB)

Deutsches Institut für Normung e.V.

KommissionArbeitsschutz

und Normung (KAN)Arbeitgeber-

vereinigungen

Gewerkschaften undder beteiligten Verbände,

insbesondere der Her-steller und Verbraucher

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Nationale Vermutungswirkung von Normen

Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich

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GPSG undMarktüberwachung

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Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

• Gewährleistung einer wirksamen Überwachung

• des Inverkehrbringens von Produkten

• der in Verkehr gebrachten Produkte

• Erstellen eines Überwachungskonzepts

• Koordinierung der Überwachung

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Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

• Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG)

• Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG)

• Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG)

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Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen

• vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4:

• Hersteller

• Bevollmächtigter

• Einführer

• wenn erforderlich: Händler

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Zuständige Behörden

• Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) s. z.B. www.icsms.org

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GS-Zeichen und

CE-Kennzeichnung

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04/2008BG-PRÜFZERT Seite 33

CE-Kennzeichnung

• Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten

• ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich

• Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten

• ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich

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GS-Zeichen

GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“

• freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle

• durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert

GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“

• freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle

• durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert

§ 7 GPSG

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04/2008BG-PRÜFZERT Seite 35

GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG

• Baumusterprüfung:Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen

• Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte)

• Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung

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04/2008BG-PRÜFZERT Seite 36

GPSG und Betriebssicherheits-

verordnung: Schnittstellen

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04/2008BG-PRÜFZERT Seite 37

Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO

GPSG

Vorschriften zum Inverkehrbringen

Anforderungen an Beschaffenheit

Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz

GPSG

Vorschriften zum Inverkehrbringen

Anforderungen an Beschaffenheit

Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz

ArbSchG/BetrSichV

Betriebsvorschriften

Anforderungen an den Einsatz

Ziel: Arbeitsschutz

ArbSchG/BetrSichV

Betriebsvorschriften

Anforderungen an den Einsatz

Ziel: Arbeitsschutz

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Anforderungen BetrSichVO

§ 4 Abs. 1 BetrSichV

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und

bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und

bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die

Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die

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GPSG: Informations-

quellen

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Weiterführende Informationen

Informationen, weiterführende Links Webcode d12075

BG-PRÜFZERT-Informationsblätter(Webcode: d8185)

• Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

• Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen

• Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten

Informationen, weiterführende Links Webcode d12075

BG-PRÜFZERT-Informationsblätter(Webcode: d8185)

• Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

• Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen

• Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten

BG-PRÜFZERT www.dguv.de/bg-pruefzert