Umsetzung der Beschlüsse des FA „Steine und Erden “ … · Beschlüsse des AGS zum Thema Quarz...

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Statusbericht BGR 217 Stand: Mai 2005 0 Umsetzung der Beschlüsse des FA „Steine und Erden “ und des AGS durch die neue Gefahrstoffverordnung H. Reimann FA StE

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Umsetzung der Beschlüsse des FA „Steine und Erden “ und des AGS

durch die neue Gefahrstoffverordnung

H. Reimann

FA StE

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Inhalt

Das erweiterte Quarz-Präventionskonzept des Fachausschusses Steine und Erden

Beschlüsse des AGS zum Thema Quarz

Die neue Gefahrstoffverordnung

Anhang III Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe

Grenzwerte: Allgemeiner Staubgrenzwert, Quarz, Mineralische Stäube

BG-Regel Umgang mit mineralischem Staub

(BGR 217)

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Grenzwerte: Allgemeiner Staubgrenzwert

QuarzMineralische Stäube

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Grenzwerte in Deutschland: Allgemeiner Staubgrenzwert

n Allgemeiner Staubgrenzwert:

3 mg/m3 Alveolengängige (A-) Fraktion (6 mg/m3 (A-Fraktion für Ausnahmebereiche

und -tätigkeiten) entfällt zukünftig)

10 mg/m3 Einatembare (E-) Fraktion

n Festgelegt als Schichtmittelwert

n Spitzenbegrenzung (A/E): 4

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Grenzwerte in Deutschland: Quarz, mineralische Stäube

n Quarz:0,15 mg/m3 A-Fraktion, Jahresmittelwert

MAK (entfällt zukünftig? neuer AGW?)

n Portlandzement:5 mg/m3 Einatembare (E-) Fraktion

n Calciumoxid, -hydroxid:5 mg/m3 E-Fraktion

n Calciumsulfat (Gips):6 mg/m3 A-Fraktion

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BG-Regel „Umgang mit mineralischem Staub“ (BGR 217)

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Historie

Erste Unfallverhütungsvorschrift zum Thema Staub:

UVV “Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub” (VBG 119)

vom 01. Oktober 1979

Zurückgezogen zum 01. April 1999 im Zuge der Inkraftsetzung der

UVV “Umgang mit Gefahrstoffen” (BGV B1)

(mittlerweile ebenfalls zurückgezogen)

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Seit 01.01.2002:BG-Regel “Umgang mit mineralischem Staub”(BGR 217)

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Inhalt der BGR 217

Vorbemerkungen

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren beim Umgang mit mineralischem Staub

4 Zeitpunkt der Anwendung

Anhang 1: Auswahl der Atemschutzgeräte

Anhang 2: Musterbetriebsanweisung

Anhang 3: Beispiel einer Unterweisung für einen Natursteinbetrieb

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Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren beim Umgang mit mineralischem Staub

Ermittlung und Beurteilung der Staubverhältnisse

Staubschutzmaßnahmen

Überwachung der Einhaltung der Luftgrenzwerte

Atemschutz

Betriebsanweisung und Unterweisung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Beschäftigungsbeschränkungen

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Ermittlung und Beurteilung der Staubverhältnisse

Ermittlung Art und Umfang der Exposition

Staubungsverhalten von Materialien

Ersatzstoffe

Herstellungs- und Verwendungsverfahren

Gefährdungsbeurteilung

Durchführung der Messungen

Gefahrstoffverzeichnis

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Staubschutzmaßnahmen

Allgemeine Anforderungen

Arbeitsräume

Arbeitsverfahren

Maschinen und Geräte

Lufttechnische Maßnahmen Stauberfassung und Arbeitsplatzlüftung

Reinluftrückführung

Instandhaltung und Prüfung

Reinigung der Betriebseinrichtungen

Reinigung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung

Staubintensive Arbeiten

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Einige Eckdaten der BGR 217 (I)

2 Die BG-Regel erläutert und konkretisiert die Regelungen des 5. Abschnitts der alten, bis 31.12.2004 aktuellen Gefahrstoffverordnung für den Umgang mit Staub.

1 Anwendbar bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn hierbei mineralischer Staubauftreten kann.

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Einige Eckdaten der BGR 217 (II)

5 Die Regelungen gelten weiterhin, soweit sie nicht im Widerspruch zur neuen Gefahrstoffverordnung stehen.

3 Diese BG-Regel findet keine Anwendung

auf den Umgang mit Asbest oder anderen mineralischen Faserstäuben,

auf den Umgang mit Stäuben, die ionisierende Strahlung freisetzen können,

auf Betriebe des untertägigen Bergwesens, soweit sie dem Bergrecht unterliegen.

4 BGR 217 gilt auch für Quarz und quarzhaltige Stäube, denn dabei handelt es sich auch um mineralische Stäube.

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Beschlüsse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) zum Thema Quarz

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Beschlüsse des AGS zum Thema Quarz I

Beschluss II. 32/3b1:

Der AGS beschließt ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung,

• dass kristallines Siliziumoxid in Form von Quarz und Cristobalit (alveolengängiger Staubanteil) krebserzeugende Wirkung am Menschen hat,

• dass weiterer Forschungsbedarf bezüglich der Speziation und der Wirkung in Nieder-Dosis Bereich besteht,

• dass diese Informationen weiter gegeben werden sollen, z.B. über das Sicherheitsdatenblatt und das Begründungspapier.

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Beschlüsse des AGS zum Thema Quarz II

Beschluss III. 32/3b2:

Der AGS lehnt bei 2 Pro-Stimmen und 8 Enthaltungen eine Aufnahme und Bewertung von SiO2-Feinstaub in der TRGS 905 ab.

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Beschlüsse des AGS zum Thema Quarz III

Beschluss II. 32/3b2:Der AGS bittet ohne Gegenstimme und Enthaltung den BMA, die krebserzeugende Wirkung am Menschen von kristallinem Siliziumdioxid in Form von Quarz und Cristo-balit(alveolengängiger Staubanteil) und die Weitergabe dieser Information über das Sicherheitsdatenblatt in ge-eigneterWeise in der Gefahrstoffverordnung aufzuneh-men, so dass erforderliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern getroffen und nicht beab-sichtigte Folgerungen wie z. B. uneingeschränkte Substi-tutionspflicht vermieden werden. Zur weiteren Beratung wird Unterstützung durch Experten aus dem AGS angeboten.

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Beschlüsse des AGS zum Thema Quarz IV

Beschluss III. 32/3b3:

Der AGS beschließt ohne Gegenstimme und bei einer Enthaltung, das vorgetragene Präventionskonzept der BGen zur Verringerung der Exposition gegenüber alveolengängigemQuarzstaub am Arbeitsplatz nach Weiterentwicklung in Abstimmung mit dem AGS auf Übernahme als Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) im Rahmen des Kooperationsmodells zu überprüfen.

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Das erweiterte Quarz-Präventionskonzept des Fachausschusses „Steine und Erden“

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Das Präventionskonzept des Fachausschusses Steine und Erden

n Überarbeitung der BG-Regel „Umgang mit mineralischem Staub“ (BGR 217)

n Erarbeitung branchenspezifischer Umsetzungen der BGR 217

n Expositionsbereichs-Konzept(Schutzstufen-Konzept)

n Vorschläge zur Ergänzung der neuen GefStoffV

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Das Expositionsbereichs-Konzept (Schutzstufen-Konzept)

n Einheitlicher Rahmen und Maßstab

n Praxisorientiert

n Berücksichtigung der Besonderheiten von stationären und instationären Arbeitsplätzen

n Branchenspezifische Konkretisierung

n Erläuterung und Ergänzung staatlicher Vorgaben

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Erweiterter Ansatz (Eckpunktepapier) I

n Identifizierung staubintensiver Arbeitsverfahren

n Einführung, Entwicklung oder Adaption von Entstaubungsmaßnahmen, soweit erforderlich, innerhalb eines Investitions-zyklus

n Herstellung staubarmer Anwendungs-formen von Produkten, aus denen alveolengängiger Quarzstaub freigesetzt werden kann

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Erweiterter Ansatz (Eckpunktepapier) II

n Überprüfung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten mit Grenzwertüberschreitung

n Verpflichtung zu organisatorischen Maßnahmen oder zur Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung

n Untersuchungsprogramme zum Stand der Technik und zur Wirkung von quarzhaltigen Stäuben

n Einrichtung eines Gesprächskreises „Quarz“

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Erweiterte Schutzmaßnahmen für Quarz I

n Lagerung und Transport stark staubender Rohstoffe, Produkte und Abfälle in geschlossenen Systemen

n Änderung von Herstellungs- und Verwendungs-verfahren stark staubender Produkte

n Nachweis der Wirksamkeit von Entstaubungsanlagen bei der erstmaligen Inbetriebnahme

n Reinluftrückführung nur unter definierten Bedingungen

n Maschinelle Trockenschneid- und Schleifarbeiten nur mit abgesaugten Geräten oder unter Anwendung gleichwertiger Entstaubungsmaßnahmen

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Erweiterte Schutzmaßnahmen für Quarz II

n Erhöhte Anforderungen bei staubbeseitigenden Maschinen (z. B. Staubsauger) hinsichtlich eines ausreichenden Abscheidegrades

n Verbot des Trockenkehrens mit dem Besen

n Verbot des Abblasens von Staub mit Druckluft

n Nachweis organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen, wenn der Luftgrenzwert technisch nicht eingehalten werden kann

n Bereitstellung und Benutzung von Atemschutz mindestens der Kategorie P2

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n Regelmäßige Wartung und Pflege sowie Instandhaltung der Atemschutzgeräte

n Bereitstellung von Atemschutz und Benutzung im Fall einer Betriebsstörung bei Ab-/Umfüllarbeiten stark staubender Produkte

Erweiterte Schutzmaßnahmen für Quarz III

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Was ist ein Expositionsbereichs-Konzept (Schutzstufen-Konzept) ?

5 Wird ohne Ermittlung gearbeitet, ist vom höchsten Expositionsbereich auszugehen

1 Definition von Expositionsbereichen (Risikoklassen)

2 Den Expositionsbereichen werden konkrete Präventionsmaßnahmen (Schutzstufen) zugeordnet

3 Einzelne Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche werden aufgrund von systematischen Ermittlungen, auf der Basis vorliegender Messdaten oder im Einzelfall einem Expositionsbereich und damit einer Schutzstufe zugeordnet

4 Die Präventionsmaßnahmen sind dann direkt ablesbar

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Maßnahme Expos.Bereich E 1 Expos.Bereich E 2 Expos.Bereich E

3

A Q A Q A Q

Ermittlung von Art und Umfang der Exposition X X X X X X

Ersatzstoffprüfung — — — X — X

Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte — — X X X X

Gefährdungsbeurteilung X X X X X X

Gefahrstoffverzeichnis — — — X — X

Staubschutzmaßnahmen, allg. Anforderungen — — X X X X

Gestaltung der Arbeitsräume4 — — X X X X

Stauberfassung und Arbeitsplatzlüftung — — X X X X Reinluftrückführung — — — X X X

Instandhaltung und Prüfung X X X X X X

Reinigung der Betriebseinrichtungen X1 X1 X X X X

Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und

Arbeitskleidung, Reinigung der Arbeitskleidung

— — — X1 X3 X

Staubschutz bei staubintensiven Arbeiten — — — — X X

Atemschutz — — — X1 X X

Betriebsanweisung — — — X X1 X

Unterweisung X X X X X X

Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 1.1) — — — — — X

Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 26) — — — X1 X X

Beschäftigungsbeschränkungen — — — — — X2

Maßnahme Exp. B

E 1

Exp. B

E 2

Exp. B

E 3

Entwicklung des Expositionsbereichs-Konzepts

Definition der Expositions-bereiche (Risikoklassen)

Zuordnung von Präventionsmaßnahmen (Schutzstufen)

Tätigkeiten / Arbeitsbereiche dem entsprechenden Bereich zuordnen

Granitbearbeitung trocken: E 3

Granitbearbeitung nass: E 2

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Maßnahmen Expositions-bereich E 1

Expositions-bereich E 2

Expositions- bereich E 3

A Q A Q A Q

Ermittlung von Art und Umfang der Exposition X X X X X X

Ersatzstoffprüfung — — — X — X

Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte — — X X X X

Gefährdungsbeurteilung X X X X X X

Gefahrstoffverzeichnis — — — X — X

Staubschutzmaßnahmen, allg. Anforderungen — — X X X X

Gestaltung der Arbeitsräume4 — — X X X X

Stauberfassung und Arbeitsplatzlüftung — — X X X X Reinluftrückführung — — X X X X

Instandhaltung und Prüfung X X X X X X

Reinigung der Betriebseinrichtungen X1 X1 X X X X

Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und

Arbeitskleidung, Reinigung der Arbeitskleidung

— — — X1 X3 X

Staubschutz bei staubintensiven Arbeiten — — — — X X

Atemschutz — — — X1 X X

Betriebsanweisung — — — X X1 X

Unterweisung X X X X X X

Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 1.1) — — — — — X

Arbeitsmedizinische Vorsorge (G 26) — — — X1 X X

Beschäftigungsbeschränkungen — — — — — X2

Beispiel für ein Expositionsbereichs-Konzept

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Beispiel für Expositionsbereiche für Quarzstaub

n Expositionsbereich 1: Ubiquitäre Belastung

n Expositionsbereich 2a: Die Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz liegt unterhalb ½ Grenzwert

n Expositionsbereich 2b: Die Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz liegt zwischen ½ Grenzwert und Grenzwert

n Expositionsbereich 3: Die Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz liegt oberhalb Grenzwert

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5

4

3

2

1

Expositions-bereich E 3

Expositions-bereich E 2 b

Expositions-bereich E 2 a

Expositions-bereich E 1

MaßnahmeNr.

Beispiel für Expositionsbereiche und Schutzmaßnahmen für alveolengängigen Quarzstaub

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Die neue Gefahrstoffverordnung

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Die neue Gefahrstoffverordnung

Quelle:

www.bmwa.bund.de

=> Service => Gesetze => Gesetze zum Arbeitsschutz => Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

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Die neue GefStoffV: Wesentliche Änderungen

n Schutzstufenkonzeptn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

statt MAK und TRKn Anhänge mit Vorgaben u.a. zu- Partikelförmigen Gefahrstoffen (Stäuben)

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Die neue GefStoffV: Schutzstufenkonzept I

n Schutzstufe 1:

Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung

n Schutzstufe 2:

Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

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Die neue GefStoffV: Schutzstufenkonzept II

n Schutzstufe 3:

Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung

n Schutzstufe 4:

Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen

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Die neue GefStoffV: Schutzstufenkonzept III

n § 10 (Schutzstufe 3):

(...) geschlossenes System (...) Exposition nach dem Stand der Technik verringert (...)

n § 11 (Schutzstufe 4):

(...) Einhaltung AGW (...) oder (...) verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (...) (VSK oder spezielle, genannte Maßnahmen)

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Die neue GefStoffV: Arbeitsplatzgrenzwerte I

n Definition Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind

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Die neue GefStoffV: Arbeitsplatzgrenzwerte II

n Definition Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) („alte“ GefStoffV):

Maximale Arbeitsplatzkonzentration ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird

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Die neue GefStoffV: Arbeitsplatzgrenzwerte III

n Definition Technische Richtkonzentration (TRK) („alte“GefStoffV):

Technische Richtkonzentration ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann

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Die neue Gefahrstoffverordnung:

Anhang III Nr. 2

Partikelförmige Gefahrstoffe

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Neue Gefahrstoffverordnung, Anhang III Nr. 2

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Begriffsbestimmungen

2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben

2.4 (...) Asbest

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Anhang III Nr. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen ... I

n Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung des Staubungsverhaltens (BGR 217)

n Einhaltung Grenzwert A- und E-Staub (NEU)n Staubabsaugung obligatorisch, besonders für

schnelllaufende Geräte (BGR, Präventions-konzeptPK)

n Verhinderung der Staubausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche (NEU)

n Stauberfassung an Entstehungsstelle (BGR)

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Anhang III Nr. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen ... II

n Definierte Luftführung (BGR)n Reinluftrückführung nur nach ausreichender

Reinigung (BGR)n Nasse oder saugende Abreinigung von Ablagerungen

(BGR)n Verbot des Abblasens mit Druckluft (BGR, PK)n Verbot des Kehrens mit dem Besen (BGR, PK)

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Anhang III Nr. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen ... III

n Mindestanforderungen an Abscheider (BGR, PK)n Nachweis der Wirksamkeit von Abscheidern bei

Inbetriebnahme (PK)n Jährliche, dokumentierte Überprüfung, Wartung und

Reparatur von Abscheidern (BGR)

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Anhang III Nr. 2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen ... IV

n Expositionszeitbegrenzung bei staubintensiven Tätigkeiten (BGR)

n Bereitstellung und Benutzung von PSA bei Nicht-Einhaltung der Grenzwerte (BGR)

n Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits-und Straßenkleidung bei staubintensiven Tätigkeiten (BGR)

n Waschmöglichkeiten bei staubintensiven Tätigkeiten (NEU)

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Ausblick

n Technische Richtkonzentrationen (TRK) werden zurückgezogen

n BGR 217 „Mineralischer Staub“ muss an GefStoffVangepasst werden / wird TRGS

n MAK für Quarz wird zurückgezogen (?)

n AGW für Quarz wird aufgestellt (?)

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Vielen Dankfür

Ihre Aufmerksamkeit

H. Reimann

Fachausschuss Steine und Erden