Umsetzungsfragenkatalog Mehr-/Mindermengenabrechnung … · 2019-09-03 · 2 Umsetzungsfragen 4 2.1...

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Anwendungshilfe BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Umsetzungsfragenkatalog Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Berlin, 30. August 2019, Version 1.5

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Anwendungshilfe

BDEW Bundesverband

der Energie- und

Wasserwirtschaft e.V.

Reinhardtstraße 32

10117 Berlin

Umsetzungsfragenkatalog

Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas

Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen

Berlin, 30. August 2019, Version 1.5

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 3

1.1 Publikationsreihe „Umsetzungsfragenkataloge“ 3

2 Umsetzungsfragen 4

2.1 Allgemeine Umsetzungsfragen 4

2.2 Ermittlung von Mehr-/Mindermengen 5

2.3 Preise und Preisanwendung zur Mehr-/Mindermengenabrechnung 11

2.4 Abrechnung von Mehr-/Mindermengen 13

2.5 Einführung der neuen Mehr-/Mindermengenprozesse 19

2.6 Allokationsliste 22

3 Abkürzungsverzeichnis 23

4 Weiterführende Dokumente 24

5 Änderungshistorie 24

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1 Einleitung

1.1 Publikationsreihe „Umsetzungsfragenkataloge“

Die Publikationsreihe „Umsetzungsfragenkataloge“ dient der Schließung von prozessualen Regelungslücken. Gemäß der Festlegung der

BNetzA zum Lieferantenrahmen-/Netznutzungsvertrag Strom (BK6-13-042) sind prozessuale Regelungslücken, die sich in Zusammenhang mit

der Abwicklung der Lieferantenwechselprozesse Strom, der Bilanzkreisabrechnung Strom oder der Abwicklung von Wechselprozessen im Mess-

wesen ergeben, durch die Vertragspartner und unter Anwendung der jeweils zu den einzelnen Festlegungen veröffentlichten „Umsetzungsfra-

gen“ zu schließen – soweit diese mindestens unter Beteiligung von Vertretern der Netzbetreiber (NB) und Lieferanten (LF) erarbeitet wurden und

als „konsensual“ eingestuft sind. Dies dient dazu, ein einheitliches Branchenverständnis herzustellen und eine einheitliche komplikationslose

Praxis aller Marktteilnehmer zu erreichen. Vor Veröffentlichung werden die Dokumente der Publikationsreihe „Umsetzungsfragenkataloge“ der

BNetzA zur Kenntnis übermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BNetzA in Beschwerdefällen ggf. von den hier vorgeschlagenen Lösungen

abweichend entscheiden kann. Die Umsetzungsfragenkataloge werden nach Erfordernis erweitert. Reguläre Veröffentlichungstermine sind Juni

bzw. Dezember eines jeden Jahres.

Der vorliegende Umsetzungsfragenkatalog „Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas“ wurde vom BDEW in Zusammenarbeit mit

bne, GEODE und VKU erstellt.

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2 Umsetzungsfragen

2.1 Allgemeine Umsetzungsfragen

AU_001

MMMA Netzbetreiberwechselprozesse in Verbindung mit der MMMA

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Wie erfolgt die Abwicklung in den nachfolgenden Fällen?

Wechsel des MMMA-Verfahrens von rollierender Ablesung des NBA auf Stichtagsverfahren des NBN;

Festlegung und Übergang des Stichtages für die Umstellung auf lieferstellenscharfe MMMA zwischen den Netzbe-treibern bei Netzübergang zum 31.12.;

Wer ist verantwortlich für die Durchführung der MMMA nach Übernahme des Netzes, z. B. zum Stichtag 01.01.2016 für Übergangszeiträume (Rumpfabrechnungen nach lieferstellenscharfen Verfahren);

Wer ist verantwortlich für die Korrekturabrechnungen der MMMA nach Netzübergabe zum 31.12.2015 (Altverfahren oder Verfahren für die Rumpfabrechnungszeiträume)?

Lösung Auch im Falle eines Netzbetreiberwechsels gilt:

Auslöser für eine MMMA ist in der Regel die Netznutzungsabrechnung.

Die Abwicklung der MMM erfolgt in Abhängigkeit des zum betrachtenden Zeitpunkt zuständigen NB.

Status v. 25.06.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, GEODE, VKU

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AU_002

MMMA Einführung der elektronischen Abrechnung zwischen NB und MGV

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Ab welchem Datum oder Leistungszeitraum hat die MMMA zwischen NB und MGV im elektronischen Format zu erfol-gen?

Lösung Ab dem Stichtag 01.10.2016 werden MMMA grundsätzlich elektronisch im INVOIC-Format vom NB an den MGV ge-stellt.

MMMA zwischen NB und MGV, deren initiale MMM-Meldung (im Format SSQNOT) vor dem 01.04.2016 im Altverfahren erfolgt ist sowie alle darauffolgenden Korrekturen, werden in Papierform durchgeführt.

Zur Korrektur von MMMA zwischen NB und MGV, deren initiale MMM-Meldung (im Format SSQNOT) ab dem 01.04.2016 erfolgt ist und die in Papierform abgerechnet wurden, werden die notwendigen Stornos in Papierform über-mittelt. Die Korrekturrechnungen werden im INVOIC-Format übermittelt.

Zur Korrektur von MMMA zwischen NB und MGV, deren initiale MMM-Meldung (im Format SSQNOT) ab dem 01.04.2016 erfolgt ist und die elektronisch im INVOIC-Format abgerechnet wurden, erfolgen die notwendigen Stornos und Korrekturrechnungen ebenfalls elektronisch im INVOIC-Format.

Status v. 01.06.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

2.2 Ermittlung von Mehr-/Mindermengen

MEN_001

MMMA Aufteilung Mehr-/Mindermengen bei Marktgebietswechsel zwischen NB und MGV

Prozesse zur Ermittlung

Problemerklärung/ Regelungslücke

Bei einem Marktgebietswechsel entstehen sowohl im Marktgebiet NCG als auch im Marktgebiet GASPOOL Mehr-/ Min-dermengen, so dass entsprechende MMMA gegenüber beiden MGV durchgeführt werden müssen.

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und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 4 und Kapitel 6

Wie ist mit den Mehr-/Mindermengen (Gas) umzugehen, wenn innerhalb eines Netznutzungsabrechnungszeitraums ein Marktgebietswechsel stattgefunden hat?

Lösung Zum Datum des Marktgebietswechsels muss keine Netznutzungsabrechnung und keine MMMA gegenüber dem LF ausgelöst werden. Dagegen müssen für die Zeiträume vor und nach dem Marktgebietswechsel zwei entsprechende Mehr-/Mindermengen gegenüber den beiden MGV ermittelt und abgerechnet werden. Es ergibt sich folglich eine Mehr-/Mindermenge für beide Teilzeiträume.

Damit der Preis und die Summe der Mehr-/Mindermengen in den korrespondierenden Abrechnungen gegenüber dem LF und den beiden MGV identisch sind, darf jeweils nur derselbe Anwendungsmonat angewendet werden. Es empfiehlt sich für die Mengen je MGV die Angabe des Anwendungsmonats anzupassen und analog der Abrechnung gegenüber dem LF zu wählen. Der Mehr-/Mindermengenbetrag gegenüber dem LF muss identisch sein mit dem Saldo der Mehr-/Mindermengenbeträge gegenüber den beiden MGV.

Beispiel:

Turnusabrechnung 01.01.2016 bis 31.12.2016

Marktgebietswechsel zum 01.10.2016

Marktlokation ist vom 01.01.2016 bis 30.09.2016 dem Marktgebiet NCG zugeordnet.

Marktlokation ist vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 dem Marktgebiet GASPOOL zugeordnet.

Im gesamten Zeitraum fällt eine Mindermenge in der Höhe von 100 kWh an.

Gegenüber dem LF erfolgt lediglich eine Abrechnung:

01.01.2016 – 31.12.2016: 100 kWh Mindermenge

Relevanter Anwendungsmonat: Dezember 2016

Aufteilung der 100 kWh-Mindermenge beim NB:

01.01.2016 – 30.09.2016: 300 kWh Mindermenge NCG 01.10.2016 – 31.12.2016: 200 kWh Mehrmenge GASPOOL

Gegenüber den MGV erfolgt die Meldung und Abrechnung der aufgeteilten Mindermenge unter Angabe des An-wendungsmonats, der identisch mit dem ist, der in der MMMA gegenüber dem LF abgerechnet wurde:

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Relevanter Anwendungsmonat für beide Abrechnungen: Dezember 2016

01.12.2016 – 31.12.2016: 300 kWh Mindermenge NCG 01.12.2016 – 31.12.2016: 200 kWh Mehrmenge GASPOOL

Dieses Vorgehen bedingt, dass das Netzkonto im Marktgebiet NCG nicht zum Marktgebietswechsel geschlossen wird. Das Netzkonto im Marktgebiet NCG bleibt geöffnet und der betroffene NB sendet weiterhin entsprechende Mehr-/Min-dermengen-Meldungen an NCG. Eine Schließung des Netzkontos zum Marktgebietswechsel ist nicht möglich, da ab dem Zeitpunkt der Schließung des Netzkontos keine Mehr-/Mindermengen mehr erwartet und dementsprechend auch nicht akzeptiert werden.

Status v. 30.08.2019 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

MEN_003

MMMA Aufteilung Mehr-/Mindermengen bei Marktraumumstellung

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 4 und Kapitel 6

Problemerklärung/ Regelungslücke

Wie ist die Mehr-/Mindermengenabrechnung (Gas) bei einer Marktraumumstellung durchzuführen?

Lösung Im Netznutzungszeitraum findet eine Marktraumumstellung statt. Es ändert sich die Gasqualität, daher gilt es bei der Mehr-/Mindermengenermittlung und -abrechnung ein paar Besonderheiten zu beachten.

Der technische Umstellungstermin für die Marktraumumstellung ist zu jedem Datum möglich. Für die Bilanzierung wird die Umstellung immer zum Ersten des Folgemonats wirksam. Beide Umstellungstermine werden im Planungsprozess der Marktraumumstellung festgelegt und an die Beteiligten kommuniziert. Zwischen technischem Umstellungstermin und bilanziellem Umstellungstermin kommt es in der Regel zu einem Zeitversatz und somit zu einer asynchronen Mehr-/Mindermenge:

- Aufgrund der Änderung der Gasqualität erfolgt für die Marktlokation eine Änderung des abrechnungsrelevanten Brennwertes. Somit müssen die Netznutzungsmengen einschließlich des Abgrenzungsstichtages ermittelt wer-den. Der Abgrenzungsstichtag im Zusammenhang der Marktraumumstellung ist der Zeitpunkt, ab dem das H-Gas tatsächlich beim Letztverbraucher ansteht. Dieser Termin wird vom NB für interne Prozesse verwendet (z. B. für

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die Ablesesteuerung, zur Abgrenzung, zur (Zwischen-)Abrechnung der Energiemengen aus Netznutzung), siehe Leitfaden Marktraumumstellung.

- Aufgrund der Änderung der Gasqualität erfolgt für die Marktlokation ein Wechsel der Allokation vom L-Gas-BK/SBK in einen H-Gas-BK/SBK und somit vom L-Gas-Netzkonto in das H-Gas-Netzkonto des betroffenen MGV. Daher müssen die bilanzierten Mengen bis zum bilanziellem Umstellungstermin ermittelt werden.

Für die Zeiträume vor und nach der Marktraumumstellung müssen zwei entsprechende Mehr-/Mindermengen gegen-über dem MGV abgerechnet werden. In beiden Teilzeiträumen können jeweils Mehr- oder Mindermengen entstehen, daher ist keine anteilige Aufteilung gegenüber dem MGV zulässig.

Als Grundlage für die Mehr-/Mindermengenermittlung je Marktlokation kann der NB auf Basis des für die Marktraumum-stellung abgelesenen Zählerstandes zum Datum der Marktraumumstellung (Ablesung zum Abgrenzungsstichtag, siehe Leitfaden Marktraumumstellung) eine Netznutzungsabgrenzung oder eine Netznutzungsabrechnung als (Zwischen-) Abrechnung durchführen.

Beide Varianten werden nachfolgend beispielhaft beschrieben:

Beispiel für eine Abgrenzung:

Turnusabrechnung 10.01.2018 bis 10.01.2019.

Die Marktraumumstellung erfolgt technisch zum 08.05.2018 (Abgrenzungsstichtag). Der bilanzielle Umstellungster-min ist der Monatserste des Folgemonats, also der 01.06.2018.

- Marktlokation ist vom 10.01.2018 bis 31.05.2018 dem Marktgebiet NCG-L zugeordnet.

- Marktlokation ist ab 01.06.2018 bis 10.01.2019 dem Marktgebiet NCG-H zugeordnet.

Gegenüber dem LF erfolgt lediglich eine MMMA entsprechend der Netznutzungsabrechnung zum Turnus:

Netznutzungszeitraum: 10.01.2018 - 10.01.2019 20.000 kWh Netznutzungsmenge

Bilanzierungszeitraum: 10.01.2018 - 10.01.2019 20.100 kWh bilanzierte Menge

Mehr-/Mindermengenzeitraum: 10.01.2018 - 10.01.2019 100 kWh Mindermenge

Relevanter Anwendungsmonat: Januar 2019

Gegenüber dem MGV erfolgt die Aufteilung der 100 kWh Mindermenge nach Abgrenzung der korrespondierenden Netznutzungsmengen und bilanzierten Mengen:

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Zeitraum für die Aufteilung: 10.01.2018 - 31.05.2018 50 kWh Mehrmenge NCG-L

Zeitraum für die Aufteilung: 09.05.2018 - 10.01.2019 150 kWh Mindermenge NCG-H

Relevanter Anwendungsmonat für beide Abrechnungen: Januar 2019

Beispiel für eine (Zwischen-)Abrechnung:

Turnusabrechnung 10.01.2018 bis 10.01.2019.

Die Marktraumumstellung erfolgt technisch zum 08.05.2018 (Abgrenzungsstichtag). Der bilanzielle Umstellungster-min ist der Monatserste des Folgemonats, also der 01.06.2018.

- Marktlokation ist vom 10.01.2018 bis 31.05.2018 dem Marktgebiet NCG-L zugeordnet.

- Marktlokation ist ab 01.06.2018 bis 10.01.2019 dem Marktgebiet NCG-H zugeordnet.

Abrechnung der Netznutzungsmengen zum Abgrenzungsstichtag 08.05.2018 und Zuordnung der zugehörigen bilan-

zierten Mengen zum 31.05.2018. Gegenüber LF und MGV erfolgt die entsprechende Abrechnung der ermittelten

Mehr-/Mindermengen:

L-Gas:

Netznutzungszeitraum: 10.01.2018 – 08.05.2018 9.500 kWh Netznutzungsmenge

Bilanzierungszeitraum: 10.01.2018 – 31.05.2018 9.550 kWh bilanzierte Menge

Mehr-/Mindermengenzeitraum: 10.01.2018 – 31.05.2018 50 kWh Mehrmenge NCG-L

H-Gas:

Netznutzungszeitraum: 09.05.2018 – 09.01.2019 10.500 kWh Netznutzungsmenge

Bilanzierungszeitraum: 01.06.2018 – 09.01.2019 10.350 kWh bilanzierte Menge

Mehr-/Mindermengenzeitraum: 09.05.2018 – 09.01.2019 150 kWh Mindermenge NCG-H

Ab dem Stichtag der vollständigen bilanziellen Umstellung eines Netzes auf H-Gas erwartet der MGV ausschließlich eine MMMA für das H-Gas Netzkonto. Nach erfolgter Marktraumumstellung und Abrechnung der Mehr-/Mindermengen

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für alle L-Gas-Kunden im Netz erwartet der MGV keine Mehr/ Mindermengenabrechnung für das L-Gas Netzkonto und dieses wird geschlossen.

Status v. 30.08.2019 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

MEN_007

MMMA Abweichungen zwischen bilanzierter Energiemenge gemäß MaBiS bzw. Primärmeldungen gemäß GPKE

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Minder-mengen Strom und Gas

Allgm. i.V. mit GPKE und MaBiS

Problemerklärung/

Regelungslücke

1. Welche bilanzierte Menge muss der NB in der MMMA berücksichtigen, wenn der bilanzierte Zeitraum nicht dem per

GPKE gemeldeten Zeitraum entspricht?

2. Welcher Bilanzierungszeitraum muss in diesem Fall in der INVOIC-Nachricht angegeben werden?

Lösung

Grundlage für jegliche Zuordnung von Energiemengen zu LF und Bilanzkreisen sind die vor dem jeweiligen Liefermonat

nach GPKE zwischen NB und LF ausgetauschten Daten (vgl. hierzu MaBiS Ziffer 1.1).

Sofern Abweichungen zwischen Primärmeldungen und den bilanzierten Mengen erkannt werden, sind die Abweichun-

gen durch ein Clearing im Rahmen der MaBiS-Clearingverfahren zwischen den Prozessbeteiligten aufzuklären. Die im

Ergebnis des Clearings abgestimmten Daten sind im Rahmen der Bilanzierung und MMMA zu berücksichtigen.

Status v. 11.03.2019 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

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2.3 Preise und Preisanwendung zur Mehr-/Mindermengenabrechnung

PRE_001

MMMA Auswirkung des Gastages auf den MMM-Preis

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 5.2

Problemerklärung/ Regelungslücke

Es ist festgelegt, dass der MMM-Preis des Anwendungsmonats zu verwenden ist, in dem der MMM-Zeitraum endet. Aufgrund von Lieferantenwechseln wird dies in der Sparte Gas regelmäßig 06:00 Uhr des ersten Tages eines Monats sein.

Beispiel:

Wenn die bilanzielle Zuordnung Ende April endet, ist dies der 01.05., 06:00 Uhr. In der INVOIC wird als Ende aber der 30.04. angegeben, da dort die Zeitangaben in der Granularität Tag erfolgen, was natürlich bedeutet, dass die bilanzielle Zuordnung mit Ende des Gastages 30.04. endet und somit auch das MMM-Zeitintervall mit dem Ende des Gastages 30.04. endet.

Ist für derartige MMM-Rechnungen dann der MMM-Preis des Anwendungsmonats April oder des Anwendungsmonats Mai zu verwenden?

Lösung Da auch bei den Anwendungsmonaten der Gastag die Basis bildet, ist in diesem Beispiel der MMM-Preis des Anwen-dungsmonats April zu verwenden.

Status v. 25.06.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, GEODE, VKU

PRE_002

MMMA Preisanwendung für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von

Problemerklärung/ Regelungslücke

In der Prozessbeschreibung sind unterbrechbare und tagesparameterabhängige Verbrauchseinrichtungen nicht explizit erwähnt.

Auf Basis welchen Preises erfolgt die MMMA für diese Marktlokationen?

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 12 von 24

Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 5

Lösung Die Prozessbeschreibung gilt für alle Marktlokationen mit standardisierten Lastprofilverfahren (gemäß § 12 StromNZV und § 24 GasNZV). Hierzu gehören auch tagesparameterabhängige und unterbrechbare Verbrauchs- und Einspeiseein-richtungen.

Damit sind die MMM-Preise auch für diese Marktlokationen anzuwenden.

Status v. 03.07.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

PRE_003

MMMA Anwendung von MMM-Preisen

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Minder-mengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Sind die MMM-Preise, die durch den BDEW bzw. durch die MGV veröffentlicht werden, bindend oder ist die Berechnung von eigenen MMM-Preisen bspw. für individuellen Lastprofile nach wie vor zulässig?

Lösung Die veröffentlichten Preise (in der Sparte Gas durch die MGV, in der Sparte Strom durch den BDEW) sind für alle SLP-Marktlokationen bindend, unabhängig vom verwendeten Lastprofil. Sie sind von allen NB anzuwenden.

Status v. 08.10.2018

Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 13 von 24

2.4 Abrechnung von Mehr-/Mindermengen

ABR_001

MMMA Umsetzung „Auslöser für die MMM-Ermittlung ist die Netznutzungsabrechnung“

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 4.3

Problemerklärung/ Regelungslücke

In der Prozessbeschreibung existiert die Aussage „Auslöser für die MMM-Ermittlung ist die Netznutzungsabrechnung.“ Bis die MMMA im Anschluss an die Netznutzungsabrechnung erstellt und versendet wird, kann die Netznutzungsabrech-nung zwischenzeitlich storniert und eine Neuberechnung erfolgt sein.

Die Aussage „Auslöser für die MMM-Ermittlung ist die Netznutzungsabrechnung“ kann bei strenger Auslegung so inter-pretiert werden, dass für jede Netznutzungsabrechnung auch eine MMMA erstellt werden muss, d. h. es müsste sowohl bei einer Neuberechnung der Netznutzungsabrechnung vor Erstellung der MMMA für die erste, zum Zeitpunkt der Er-stellung der MMMA bereits stornierte Netznutzungsabrechnung eine MMMA erstellt werden als auch für die neue Netz-nutzungsabrechnung, wobei die erste MMMA sofort wieder storniert werden muss.

Dieses Vorgehen ist nur sinnvoll, wenn die erste MMMA bereits versendet worden wäre. In dem Fall, wo es, bevor die erste MMMA erstellt und versendet wurde, bereits Stornierungen und Neuberechnungen der Netznutzungsabrechnung gegeben hat, sollte die MMMA auf die dann letzte Neuberechnung der Netznutzungsabrechnung aufsetzen. Andernfalls müsste man die MMMA zu einem Zeitpunkt versenden, wo man schon weiß, dass man diese wieder stornieren muss, und sendet die korrekte MMMA gleich hinterher, nur um den Prozess so zu leben, dass auf jede Netznutzungsabrech-nung auch eine MMMA folgt.

Lösung Eine Netznutzungsabrechnung, die vor dem Versand der MMMA storniert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer MMMA.

Eine MMMA auf Grundlage wissentlich falscher Netznutzungsmengen ist nicht vorgesehen.

Status v. 03.06.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 14 von 24

ABR_002

MMMA MMMA im Falle eines Bilanzkreiswechsels

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 6.3

Problemerklärung/ Regelungslücke

Ist im Falle eines Bilanzkreiswechsels eines LF für die Ermittlung der IST-Mengen eine Abgrenzung durchzuführen?

Beispiel:

Für einen SLP-Kunden beträgt der Abrechnungszeitraum für die Netznutzungsabrechnung 01.01.2016-31.12.2016. Die MMMA (z. B. für Gas) würde im März 2017 erfolgen. Der LF hat zum 01.05.2016 seinen Bilanzkreis gewechselt.

Muss die MMMA für die Zeiträume „01.01.2016-30.04.2016“ und „01.05.2016-31.12.2016“ separat erfolgen?

Lösung Nein, Auslöser für eine MMMA ist die Netznutzungsabrechnung.

Status v. 03.07.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

ABR_003

MMMA Übermittlung des Bilanzierungszeitraum bei Lücken in der Bilanzierung

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Aus verschiedenen Gründen können Lücken (Tage, an denen keine Gasmenge allokiert wird) in der Bilanzierung entste-hen. Meist zu Beginn oder zum Ende eines Bilanzierungszeitraumes. Sind diese Tage bei der Übermittlung des Bilanzie-rungszeitraumes mit zu berücksichtigen?

Beispiel:

Die Marktlokation wurde zum 01.01.2014 angemeldet und am 31.12.2014 abgelesen. Für den 01. und 02.01.2014 wur-den keine Mengen allokiert.

Welcher Bilanzierungszeitraum soll angegeben werden?

a) 01.01.2014 bis 31.12.2014

b) 03.01.2014 bis 31.12.2014

Lösung Es ist der Bilanzierungszeitraum a) anzugeben.

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Hinweis: In der marktlokationsscharfen Allokationsliste Gas ist für den 01. und 02.01.2014 die Allokationsmenge „0“ an-zugeben.

Status v. 03.07.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

ABR_004

MMMA Differenzen bei Abgleich zwischen der MMMA beim MGV und beim LF

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Minder-mengen Strom und Gas

Kapitel 6.3 und Kapitel 6.4

Problemerklärung/ Regelungslücke

Die MMMA des MGV sowie des LF sollten in jedem Monat den gleichen Betrag aufweisen.

In der Prozessbeschreibung steht, dass der NB die gegenüber den LF abgerechneten MMM aufsummiert und mit dem Preis des Anwendungsmonats gegenüber dem MGV abrechnet. Dabei kann es aber aufgrund von Rundungen in den LF-Abrechnungen zu Differenzen in den €-Betragssummen kommen. Durch die marktlokationsscharfe Abrechnung kön-nen die Differenzen den Cent-Bereich deutlich übersteigen.

Wie ist mit diesen Differenzen umzugehen?

Lösung Entsprechend der Prozessbeschreibung sind die Energiemengen mit dem MMM-Preis sowohl gegenüber dem LF, als auch dem MGV zu multiplizieren, wobei sich gegenüber dem MGV die abzurechnende Energiemenge als Summe der einzelnen marktlokationsscharfen Energiemengen ergibt.

Summiert man die Rechnungsbeträge der einzelnen marktlokationsscharfen MMMA auf, die an die LF gestellt wurden, so führt dies unvermeidbar zu Abweichungen zu dem zwischen NB und MGV abgerechneten Betrag. Die jeweiligen Abweichungen sind vom NB oder MGV zu tragen.

Status v. 08.10.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 16 von 24

ABR_006

MMMA Wechselwirkung zwischen Stornierung von Netznutzungsrechnungen und MMMA

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 6.3

Problemerklärung/ Regelungslücke

Wenn eine Netznutzungsrechnung (beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften KA-Satzes) storniert wird und die Netz-nutzungsmenge unverändert bleibt, muss dann ebenfalls die bereits erstellte MMMA storniert werden, obwohl sich an der MMM nichts ändert?

Lösung Aufgrund einer Stornierung der Netznutzungsrechnung bei gleichbleibenden Netznutzungsmengen muss die MMMA nicht storniert werden (siehe auch Prozessbeschreibung Kapitel 6.3.2).

Status v. 03.07.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

ABR_007

MMMA Ablehnung von MMMA

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 6.3

Problemerklärung/ Regelungslücke

Der LF stellt bei der Prüfung einer MMMA fest, dass die Marktlokation nicht auf allen Zuordnungslisten des NB innerhalb des angegebenen Bilanzierungszeitraumes (z. B. für Mai 2015) enthalten war und lehnt daher die INVOIC via Reklama-tions-REMADV mit dazugehörendem Freitext „Zuordnungsliste Mai 2015 nicht erhalten“ ab. Ist das Verhalten des LF hierbei korrekt?

Lösung Nein, ein Fehlen der Zuordnungsliste ist kein Ablehnungsgrund für eine MMMA. Sofern die Marktlokation durchgehend bilanziell dem LF zugeordnet war, ist ein Fehler in einer Zuordnungsliste bzw. das Fehlen einer Zuordnungsliste allein kein Ablehnungsgrund für eine MMMA.

Status v. 01.06.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 17 von 24

ABR_008

MMMA Stornierung der übermittelten bilanzierten Menge

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm. i.V.m. MSCONS AHB

Problemerklärung/ Regelungslücke

Muss bei einer Stornierung einer MMMA auch eine Stornierung der übermittelten bilanzierten Menge versendet werden?

Lösung Wenn die übermittelte bilanzierte Menge falsch war, ist ein Neuversand der korrigierten Menge erforderlich. Eine Stornie-rung der bereits übermittelten bilanzierten Menge ist nicht vorgesehen.

vgl. hierzu MSCONS AHB ab Version 2.2.i

Status v.08.10.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

ABR_009

MMMA MMMA im Falle monatlicher Netznutzungsabrechnung und Zwischenabrechnung

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Für die MMM-Ermittlung ist gemäß der Prozessbeschreibung „der Abrechnungszeitraum der Netznutzung (Turnus) maß-geblich“. Außerdem existiert die Aussage „Auslöser für die MMM-Ermittlung ist die Netznutzungsabrechnung.“

Frage 1: Wie verhält es sich bei SLP-Marktlokationen mit einer monatlichen Netznutzungsabrechnung? Kann die o. g. Aussage so interpretiert werden, dass hier entsprechend eine monatliche Ermittlung und Abrechnung der MMM zu erfol-gen hat?

Frage 2: LF haben die Möglichkeit, vom NB Zwischenabrechnungen erstellen zu lassen (Beispiel: Abrechnungszeitraum 01.06. bis 30.05. Es wird eine Ablesung zum 31.12. durchgeführt und hierüber eine Rechnung erstellt.). Kann die o. g. Aussage so interpretiert werden, dass hier eine entsprechende Ermittlung und Abrechnung der MMM zu erfolgen hat?

Lösung Jede Netznutzungsabrechnung führt zu einer MMMA.

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 18 von 24

zu Frage 1: Bei einer monatlichen Netznutzungsabrechnung erfolgt demnach eine monatliche MMMA.

zu Frage 2: Auch im Falle einer Zwischenabrechnung erfolgt eine MMMA.

Status v. 27.08.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

ABR_013

MMMA Plausibilisierung der Summe der marktlokationsscharfen Allokationslisten

Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Minder- mengen Strom und Gas

Allgm. i.V.m. Leitfaden Bilanzkreis-management Gas

Problemerklärung/ Regelungslücke

Der LF plausibilisiert die Summe der marktlokationsscharfen bilanzierten Mengen einer empfangenen marktlokations-scharfen Allokationsliste für Juni 2016 auf Basis der netzbetreiber- und bilanzkreisscharfen Mengen seines BKV.

Die Summe der marktlokationsscharfen bilanzierten Mengen der marktlokationsscharfen Allokationsliste weicht von der Allokationsmenge des BKV trotz Berücksichtigung einer maximal möglichen Rundungsdifferenz ab. Somit wird die Allo-kationsliste für die Rechnungseingangsprüfung als „unplausibel“ eingestuft und alle eingehenden MMMA des NB, wel-che den Bilanzierungszeitraum Juni 2016 enthalten via Reklamations-REMADV abgelehnt.

Wie ist das korrekte Vorgehen?

Lösung Die Ablehnung aller MMM-Rechnungen, die auf marktlokationsscharfen bilanzierte Mengen beruhen, die in der geprüf-ten und als „unplausibel“ eingestuften marktlokationsscharfen Allokationsliste enthalten sind, ist legitim. Es wird voraus-gesetzt, dass auf der marktlokationsscharfen Allokationsliste, die als „unplausibel“ eingestuft wurde, die bilanzierten Mengen aller Marktlokationen des LF, die dem genannten Bilanzkreis im Juni bilanziell zugeordnet sind, enthalten sind.

Nach Eingang der marktlokationsscharfen Allokationsliste sollte der LF diese zeitnah auf Plausibilität prüfen und ggf. unverzüglich Kontakt mit dem NB aufnehmen. Für den Fall, dass die marktlokationsscharfe Allokationsliste des NB nicht korrekt war, soll unverzüglich ein Neuversand einer korrigierten marktlokationsscharfen Allokationsliste erfolgen.

Status v. 08.10.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 19 von 24

2.5 Einführung der neuen Mehr-/Mindermengenprozesse

EIN_001

MMMA Übermittlung der Allokationsliste für Übergangszeiträume beim Übergang von einzelkundenscharfen, rollierenden Verfahren

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 4.1 und Kapitel 4.5

Problemerklärung/ Regelungslücke

Kapitel 4.1 der Anwendungshilfe beschreibt „Bestellung der rückwirkenden Allokationslisten in Form von ORDERS durch den LF im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016. Diese Anforderung bezieht sich auf eine Übermittlung der Listen für die Monate ab Beginn des Übergangszeitraumes“.

Kapitel 4.5 beschreibt „Übermittlung der Allokationslisten für die Übergangszeiträume (für alle Marktlokationen, die dem LF bilanziell zugeordnet sind), sofern diese vom LF angefordert wurden“.

Im Übergang vom einzelkundenscharfen, rollierenden Verfahren (gemäß Kapitel 4.5) entstehen keine Übergangszeit-räume.

Erfolgt also beim Übergang von einzelkundenscharfen, rollierenden Verfahren keine Übermittlung der Allokationsmen-gen für Zeiträume vor dem 01.04.2016, die aber nach dem Zielverfahren abzurechnen sind?

Lösung Ist bei dem NB vor dem 01.04.2016 eine entsprechende Bestellung vom LF eingegangen, müssen beim Übergang vom einzelkundenscharfen, rollierenden Verfahren für alle Zeiträume, die nach dem Zielverfahren abgerechnet werden, die tages- und lieferstellenscharfen Energiemengen in Allokationsliste(n) übermittelt werden. Darüber hinaus gelten die ent-sprechenden Vorgaben entsprechend Kapitel 4.1 der Anwendungshilfe.

Status v. 25.06.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 20 von 24

EIN_004

MMMA Bestellung von Allokationslisten ab dem Übergangszeitraum

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Kapitel 4.1

Problemerklärung/ Regelungslücke

Wie kann ab 01.10.2015 bei der Bestellung der lieferstellenscharfen Allokationsliste Gas unterschieden werden, ob es sich um ein Abo ab einem bestimmten Monat handelt oder um die Bestellung der Allokationslisten ab dem Übergangs-zeitpunkt des NB (Umstellungspunkt vom alten Verfahren auf das neue Verfahren)?

Eine rückwirkende Bestellung der Allokationslisten ist laut Prozessbeschreibung nicht möglich.

Lösung Die Bestellung der lieferstellenscharfen Allokationslisten Gas für den Übergangszeitraum der MMMA des NB erfolgt zwingend im Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.03.2016. In diesem Zeitraum ist keine explizite Bestellung von liefer-stellenscharfen Allokationslisten Gas für Zeiträume ab dem 01.04.2016 möglich.

In der Bestellung, die vor dem 01.04.2016 eingeht, ist das Beginndatum des Abos durch den NB zu ignorieren.

Der LF erhält in diesem Fall die lieferstellenscharfen Allokationslisten Gas ab Beginn des Übergangszeitraumes und über den 01.04.2016 hinaus, sofern er das Abo nicht beendet.

Möchte der LF ein Abonnement der lieferstellenscharfen Allokationsliste Gas ab dem 01.04.2016, ab einem gewünsch-ten Liefermonat bestellen, muss die Bestellung ab 01.04.2016 spätestens im gewünschten Liefermonat übermittelt wer-den (laut Prozessbeschreibung). Für die ab dem 01.04.2016 beim NB eintreffenden Bestellungen gelten die Regelungen der Prozessbeschreibung, was insbesondere bedeutet, dass das Beginndatum des Abonnements durch den NB auszu-werten ist.

Status v. 25.06.2015 Konsens: AFM+E, BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 21 von 24

EIN_009

MMMA Asynchrone Bilanzierungsmengen im Übergang

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Was passiert beim Übergang vom aggregierten Monatsverfahren zum Zielverfahren mit asynchronen Bilanzierungsmen-gen, die nach dem 01.01.2015 enden, wenn das aggregierte Monatsverfahren letztmalig für den Monat Dezember 2014 angewendet wird?

Beispiel:

Eine Schlussrechnung mit Zeitraum 01.10.201-31.12.2014 (Bilanzierungsende 31.01.2015).

Mit dem alten Verfahren wird der Monat 12/2014 abgerechnet (aggregiertes Monatsverfahren). Hier sind aber nicht die Bilanzierungsmengen vom 01.01.2015-31.01.2015 enthalten. Die Rechnung, die sich an den 31.12.2014 anschließt, wird nach Zielverfahren abgerechnet.

Was passiert nun mit den Bilanzierungsmengen 01.01.2015-31.01.2015?

Lösung In diesem Übergangsszenario ist der MMM-Zeitraum zum Umstellungszeitpunkt 01.01.2015 aufzuteilen und jeweils se-parat im Alt- und im Zielverfahren zu berücksichtigen.

In dem Beispiel wird die Netznutzungs- und die Bilanzierungsmenge bis 31.12.2014 im Altverfahren und die asynchrone Bilanzierungsmenge im MMM-Zeitraum 01.01.2015- 31.01.2015 als „Bilanzierung ohne Netznutzung“ ab April 2016 im Zielverfahren abgerechnet.

Status v. 01.06.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

EIN_010

MMMA Format von Korrekturabrechnung aus dem Altverfahren

Prozesse zur Ermittlung

Problemerklärung/ Regelungslücke

Korrekturen von MMMA zwischen NB und LF, deren initiale Rechnungsstellung vor dem 01.04.2016 im Altverfahren er-folgt ist, werden ausnahmslos nach dem Altverfahren durchgeführt. Dabei ist immer die Methode zur MMM-Ermittlung und Preisfindung zu verwenden, die zum Zeitpunkt gültig war, als die MMM erstmalig abgerechnet wurde.

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 22 von 24

und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

In welchem Format ist die Korrekturabrechnung durchzuführen?

Lösung Die Korrektur erfolgt im ursprünglichen Format der Rechnungsstellung, z. B. als Papierrechnung.

Abweichende bilaterale Vereinbarungen zum Format der Korrekturabrechnung sind möglich.

Status v. 01.06.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

2.6 Allokationsliste

ALO_004

MMMA Bestellung der Allokationsliste Gas ohne bestehende Zuordnung

Prozesse zur Ermittlung und Abrech-nung von Mehr-/Min-dermengen Strom und Gas

Allgm.

Problemerklärung/ Regelungslücke

Frage 1: Ist es möglich die Allokationsliste Gas zu bestellen, obwohl zum Zeitpunkt der Bestellung dem LF keine Markt-lokation bei dem NB zugeordnet ist (z. B. Anmeldung noch nicht bestätigt).

Frage 2: Wenn bereits Allokationslisten Gas versendet werden und der LF kurzzeitig keine Marktlokationen in Beliefe-rung hat, muss dann das Abo beendet werden oder „ruht“ es bis zur nächsten Belieferung?

Lösung Zu Frage 1: Ja, es ist jederzeit möglich die Allokationsliste Gas zu abonnieren, sofern die EDIFACT-Kommunikation zwi-schen den Beteiligten aufgebaut ist.

Zu Frage 2: Sind für einen Zeitraum dem LF keine Marktlokationen zugeordnet, ruht die Übermittlung der Allokationsliste Gas.

Status v. 03.07.2018 Konsens: BDEW, bne, GEODE, VKU

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 23 von 24

3 Abkürzungsverzeichnis

BDEW BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

BNetzA Bundesnetzagentur

bne Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.

GEODE Groupement Européen des entreprises et Organismes de Distribution d’Energie = europäischer Verband der unabhängi-

gen Strom- und Gasverteilerunternehmen

INVOIC Invoice-Message

LF Lieferant

MGV Marktgebietsverantwortlicher

MMM Mehr-/Mindermenge

MMMA Mehr-/Mindermengenabrechnung

NB Netzbetreiber

NBA Netzbetreiber alt

NBN Netzbetreiber neu

SSQNOT Die SSQNOT-Nachricht wird ausgetauscht, um Mehr- bzw. Mindermengen im Rahmen des Prozesses zur Abrechnung von

MMM an einen MGV zu melden.

VKU Verband kommunaler Unternehmen e.V.

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Umsetzungsfragenkatalog – Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom und Gas, Version 1.5 Seite 24 von 24

4 Weiterführende Dokumente

1. BDEW-Anwendungshilfe „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas, Version 1.2, September 2016

Link: https://www.bdew.de/media/documents/Awh_20160929_MMMA_V1-2.pdf

5 Änderungshistorie

Version Datum Änderungsbeschreibung

V.1.3 01.12.2018 Ergänzung der Umsetzungsfragen

ABR_004, ABR_008, ABR_013, PRE_003

V.1.3 20.03.2019 Streichung der Umsetzungsfrage MEN_001 (Umsetzungsfrage wird aktuell überarbeitet)

Aktualisierung des Verweises in MEN_003

V.1.4 11.04.2019 Ergänzung der Umsetzungsfrage MEN_007

V.1.5 30.08.2019 Aktualisierung der Umsetzungsfragen MEN_001 und MEN_003