Umweltbericht - buergerbeteiligung.sachsen.de · Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von...
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Umweltbericht
zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
Entwurfsfassung
Auftraggeber: DIE BAUPROFIS
Projektentwicklungsgesellschaft mbH
Alte Böttcherei 12
04824 Beucha
Auftragnehmer: Viresco
Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung
Claudia Neugebauer
Auerbachs Hof 10 f
04416 Markkleeberg
Tel.: (0341) 9904502
Funk: 0178 4338369
Markkleeberg, 13. Dezember 2018
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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018
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Inhaltsverzeichnis
1 Gesetzliche Grundlagen und Erfordernis einer Umweltprüfung 04
2 Kurzdarstellung – Ziele und Inhalte der Planung 06
2.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 06
2.2 Angaben zum Standort 06
2.3 Art des Vorhabens 08
2.4 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden 09
3 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes
und deren Berücksichtigung im Aufstellungsverfahren 11
3.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 11
3.2 Regionalplan Westsachsen 2008 12
3.3 Regionalplan Leipzig-Westsachsen, Gesamtfortschreibung 2017 14
3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Brandis 14
3.5 Berücksichtigung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ehrenbergsiedlung-Hallesche Straße“ 15
4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 16
4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 16
4.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 21
4.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 27
4.4 Schutzgüter Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 31
4.5 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 33
4.6 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 35
4.7 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 35
4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 41
4.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 43
4.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 43
4.11 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 44
4.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europäischen Vorgaben duch Rechtsverordnung festgesetzt sind
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 44
4.13 Wechselwirkungen zwischen den Belangen a, c und d (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 44
4.14 Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling,
Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie Umwidmungssperrklausel (§ 1a BauGB) 45
4.15 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung (§ 1a BauGB) 46
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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018
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5 Zusammenfassung 47
5.1 Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange 47
5.2 Alternativenprüfung 48
6 Zusätzliche Angaben 49
6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung
der Angaben 49
6.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitorings 49
7 Zusammenfassung des Umweltberichts 50
8 Quellen 51
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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
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1 Gesetzliche Grundlagen und Erfordernis einer Umweltprüfung
Die Stadt Brandis hat am 30.05.2017 in der Stadtratssitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Jahnhöhe“ beschlossen [1].
Sie verfolgt das Ziel, der großen Nachfrage nach Eigenheim-Bauplätze gerecht zu werden und einen
attraktiven Wohnstandort am östlichen Stadtrand entstehen zu lassen.
Brandis hat sich zu einem beliebten Wohnstandort östlich von Leipzig entwickelt. Dementsprechend hoch
ist die Nachfrage nach Eigenheim-Bauplätzen. Derzeit stehen nur noch einzelne Restgrundstücke für den
privaten Wohnungsbau zur Verfügung, bei anhaltend hoher Nachfrage.
Die zu überplanende Fläche wird derzeit noch ackerbaulich bewirtschaftet und ist unbebaut.
Da das Plangebiet gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) [2] dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist für die
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Überplanung durch das Aufstellen eines
Bebauungsplanes erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen
Grundlagen für die Entwicklung eines Wohngebietes.
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst insgesamt 2,2567 ha Fläche [1].
Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde im Sommer 2018 durchgeführt.
Die eingegangenen Hinweise wurden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis mit Stand 2010 [3] weist die Flächen im
Geltungsbereich des B-Planes überwiegend bereits als geplante Wohnbaufläche aus und nur einen kleinen
östlichen Teil als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. Abb. 1).
Abb.1: Ausweisung der Flächen gemäß FNP mit Darstellug des B-Plan-Entwurfes (Quelle: RAPIS)
Somit ist der Bebauungsplan nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen der gegenwärtig laufenden
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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
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2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dadurch wird die Einhaltung des Entwicklungsgebotes
entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleistet.
Durch die geltende Gesetzgebung ist gemäß § 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung eines Bebauungsplanes für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist nach der Gliederung
gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB anzufertigen und hat die Betroffenheit relevanter gesetzlicher
Regelungen zu prüfen, die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen festzustellen, zu beschreiben
und zu bewerten.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan.
Der Umweltbericht wird im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend des Standes der Planung,
fortgeschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu
berücksichtigen.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand werden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
- keine Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht in Anwendung der §§ 23 bis 27
und 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [4] und
- keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung entsprechend § 32 BNatSchG, entsprechend
den Zielstellungen im europäischen Netz Natura 2000 nach den Richtlinien 92/43/EWG sowie
Belange der EG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG berührt [5].
Forderungen zu Erhaltungszielen der Gebietskulisse im Sinne FFH-relevanter Aspekte für die
Umweltprüfung sind demnach nicht betroffen.
Es sind die artenschutzrechtlichen Belange zu besorgen. Dafür wurde eine Habitatstrukturanalyse und
Relevanzprüfung Artenschutz durch Herrn Dipl.-Ing (FH) Jens Kipping, BioCart Ökologische Gutachten,
erarbeitet [6].
Desweiteren ist eine Eingriffs-/AusgleichsbiIanzierung [8] auf der Grundlage der Handlungsempfehlung
zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen erforderlich [7].
Diese wird für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ Brandis durch Viresco Büro für Umwelt- und
Landschaftsplanung Dipl.-Ing agr. Claudia Neugebauer durchgeführt. In diesem Zusammenhang
werden unter Berücksichtigung von § 7 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) [9] i.V. mit
§ 11 Abs. 3 BNatSchG grünordnerische Festsetzungen als ökologische Grundlage für den Bauleitplan
und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erarbeitet
und in den Bebauungsplan integriert.
Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von Fauna, Flora, Biodiversität sowie des
Landschaftsbildes für die Umweltprüfung (Umweltbericht) werden nicht erhoben [7].
Eine Ausdehnung des Untersuchungsraumes über das Plangebiet hinaus wurde folglich für nicht
erforderlich erachtet.
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2 Kurzdarstellung – Ziele und Inhalte der Planung
2.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für die
Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes. Mit der Überplanung können dringend benötigte Flächen für
die Wohnbebauung angeboten werden, sodass der attraktiver Wohnstandort am östlichen Stadtrand der
Stadt Brandis weiterentwickelt werden kann.
Nördlich, westlich und südwestlich des Plangebietes besteht bereits Wohnbebauung. Durch den
Bebauungsplan erfolgt ein (noch nicht ganz vollständiger) Lückenschluss entlang des östlichen Ortsrandes.
Eine in die freie Landschaft auskrakende Bebauung wird vermieden.
Durch die bereits bestehende Jahnstraße ist die verkehrliche Erschließung des Plangebietes in westliche
Richtung bereits gegeben [1]. Damit verbunden ist auch eine gesicherte Ver- und Entsorgung durch die
örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen.
Insbesondere sollen folgende Planungsziele erreicht werden:
- kurzfristige Deckung der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken,
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Realisierung der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen erfolgt vollständig innerhalb des
Plangebietes [8]. Es sind keine externen Kompensationsmanahmen erforderlich [8].
2.2 Angaben zum Standort
Das Plangebiet befindet sich am mittleren östlichen Ortsrand der Stadt Brandis, im Landkreis Leipzig.
Es liegt östlich in Verlängerung der Straße „Zur Jahnhöhe“.
Das Plangebiet hat einen Flächenumgriff von insgesamt 2,2567 ha und wird begrenzt:
● im Norden: von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Acker), an die sich nördlich Wohnbebauung
(Sonnenhöhe I und II) anschließt;
● im Osten von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Acker);
● im Süden: vom Sportplatz, an den sich östlich der Friedhof anschließt.
● im Westen: von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, an die sich mehrgeschossiger
Wohnbebauung mit einem dahinterliegenden Einkaufsmarkt anschließt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet das Flurstück 594/5 der Gemarkung
Brandis, welches sich im Eigentum der Projektentwicklungsfirma „Die BAUPROFIS“ befindet [10].
Das Plangebiet hat eine Länge (Ost-West-Richtung) von ca. 275 m und eine Breite (Nord-Süd-Richtung)
von ca. 95 m [11]. Das Plangebiet ist relativ eben und steigt nach Osten hin leicht an.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
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Die Geländeoberkante liegt zwischen 153,5 m ü DHHN 92 im Westen und 158,00 m ü DHHN 92 im Osten
[10, 11].
Die künftigen Baugebietsflächen sind derzeit fast ausschließlich landwirtschaftlich (Ackerbau) genutzt und
unbebaut. Den Übergang zum Sportplatz (öffentliche Grünfläche) bildet eine abschnittsweise
gehölzbestandene Aufschüttung (Wall), dessen südöstlichster Bereich zum Flurstück 594/5 gehört und
somit im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes liegt (vgl. Lageplan Ist-Zustand).
Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Straße „Zur Jahnhöhe“.
Perspektivisch ist auch eine Anbindung an die nördlich befindlichen Straßen Sonnenhöhe und Zeititzer Weg
(K8366) vorgesehen. Für die innere Erschließung des Plangebietes werden Verkehrsflächen neu angelegt.
Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 1
Baunutzungsverordnung (BauNVO) [12] festgesetzt [1].
Für die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plangebiet Baugrenzen festgesetzt.
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser errichtet.
Durch die einzuhaltenden Abstandsflächen, die aufgrund der Gebäudehöhen erforderlich sind, wird sich
eine lockere Bebauung einstellen [1].
Nebenanlagen, Garagen, Carports und überdachte Stellplätze sind nur in den überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 5 BauNVO, die der Ver- und Entsorgung für Gas,
Wasser, Abwasser, Elektrizität oder Medien dienen, sollen grundsätzlich überall zugelassen werden.
Außerhalb der Baugrenzen sind Nebenanlagen unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Abstellplätze für
Müllbehälter und Fahrradabstellplätze sowie Einfriedungen.
Zu den Erschließungsstraßen weisen die Baugrenzen einen Abstand von 3 m auf.
Die ausgewiesene Grünfläche wird zum Erhalt und zur Erweiterung des vorhandenen Gehölzbestandes als
private Grünfläche festgesetzt.
Für die private Grünfläche werden Bindungen für den Erhalt von Bäumen und die Bepflanzungen mit
Laubgehölzen ausgewiesen. Entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze im Übergang zum Sportplatz
bleibt dadurch das bestehede Grün erhalten und wird ergänzt, sodass dadurch ein etwa 5 m breiter
Grünstreifen entsteht. Dieser ergänzt einen angrenzenden, bereits bestehenden Gehölzstreifen von etwa 5
m Breite.
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes wird eine Regenwasserrückhaltemöglichkeit als offener
Kleinspeicher ausgewiesen. Diese Fläche wird randlich mit Wiese begrünt [8].
Nicht überbaubare private Grundstücksflächen sollen als private Grünflächen, d.h. als Hausgärten angelegt
und mit Wiese begrünt oder gärtnerisch möglichst naturnah gestaltet werden. Gemäß den Vorgaben der
geplanten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes [13] sind wenigstens 20 % dieser zu begrünenden
Flächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
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2.3 Art des Vorhabens
Der Bebauungsplan „Jahnhöhe“ dient mit den geplanten Bauflächen für Wohngebäude der Deckung des
mittelstädtischen Bedarfes für die Entwicklung des privaten Wohnungsbaues. Derzeitig stehen in Brandis
derartige Flächen nicht in erforderlicher Anzahl und Größe zur Verfügung.
Die Stadt Brandis weist gemäß der „6. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat
Sachsen“ [5] eine noch bis mindestens 2020 steigende Bevölkerungsentwicklung auf. Die Einwohnerzahl
der Stadt Brandis wird demnach von 9.619 Einwohnern im Jahr 2016 auf über 9.900 Einwohner im Jahr
2020 steigen. Die Stadt Brandis verweist auf ihrer Homepage auf die aktuelle regionalisierte
Bevölkerungsvorausberechnung des Freistaates Sachsen. Demnach kann die Stadt Brandis bis 2025 sogar
mit einem Anstieg der Einwohnerzahl auf über 10.000 rechnen sowie der Stabilisierung der Einwohnerzahl
auf diesem Niveau bis 2030 [14].
Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept der Stadt Brandis [14] wird u.a. auch die aktuelle demografische
Entwicklung dargestellt. Die Stadt Brandis weist mit Umsetzung der 2. Änderung des FNP in den
kommenden Jahren (Stand Februar 2017) ca. 360 neue Bauplätze aus. Es wird angenommen, dass sich
daraus ein Zuzug von ca. 1.000 Personen generieren lässt und alle Bauplätze bis 2026/2027 belegt werden
können [14]. Der Randbereich der wachsenden Metropole Leipzig ist dabei bevorzugtes Zielgebiet für
stadtnahes Wohnen. Die gute verkehrliche Anbindung zum Großraum Leipzig/Halle ist über die Lage der
Stadt Brandis südlich der Bundesstraße 6 und nördlich der Autobahn A14, nahe des Autobahndreiecks
Partenaue und der dort abzweigende A38, ein entscheidender Standortvorteil.
Die geplante Neubebauung mit ca. 26 Einfamilienhäusern entspricht einer zu erwartenden Bewohnerzahl
von etwa 91 Einwohnern und somit einer angemessenen Eigenentwicklung.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß
§ 4 BauNVO ausgewiesen. Um den Zielsetzungen gerecht zu werden, beinhaltet der Bebauungsplan
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum Maß der baulichen Nutzung.
Im Bebauungsplan „Jahnhöhe“ werden die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die
überbaubare und nichtüberbaubare Fläche, bauordnerische und grünordnerische Festsetzungen,
Nebenanlagen und Verkehrsflächen definiert [1].
Zur verkehrstechnischen Erschließung werden Erschließungsstraßen angelegt. Die Zufahrt zum Plangebiet
erfolgt von der Straße „Zur Jahnhöhe“ aus und perspektivisch auch über die Straße Sonnenhöhe und
Zeititzer Weg.
In den Stichstraßen sind die Wendeflächen für Müllfahrzeuge nicht ausreichend dimensioniert;
Rückwärtsfahren können die Müllfahrer verweigern, d.h. die Anwohner der Stichstraßen müssen ihre
Tonnen an die Durchfahrtsstraße bringen. Dies wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.
Gebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. So bleibt die Gebietsstruktur mit den
Freiräumen zu den Straßen erhalten. Um eine flexible und den örtlichen Gegebenheiten angepasste
Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Flächen nur durch Baugrenzen eingefasst [1].
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Für das Plangebiet wurden günordnerische Festsetzungen erarbeitet, welche in den Bebauungsplan
integriert werden [8] (vgl. dazu auch Abschnitt 5.1).
Die mit der Umsetzung des B-Planvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden
vollständig innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Festgesetzte Begrünungsmaßnahmen tragen zum
Ausgleich, zur Abrundung und zur Eingrünung des Ortsrandes bei.
Den Bedürfnissen des Verkehrs wird Rechnung getragen, und auch sonstige öffentliche Belange stehen
dem Vorhaben nicht entgegen.
2.4 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden
Parallel zum Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erarbeitet [8], in deren Ergebnis
Festsetzungen hinsichtlich der zukünftigen Versiegelung und Begrünung im Plangebiet getroffen wurden
[8]. Die grünordnerischen Festsetzungen werden in den Bebauungsplan integriert. Es werden
ausschließlich landwirtschaftlich genutzte, bisher unbebaute Flächen überbaut.
Innerhalb der festgesetzten Baufelder wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die gemäß § 17 BauNVO
geltenden Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein allgemeines
Wohngebiet (WA) werden somit eingehalten.
Bauliche Eingriffe erfolgen nur im Bereich der bisher intensiv genutzten Ackerfläche. Gehölzfällungen von
überwiegend sukzessiv entstandenem Baumbestand im südöstlichen Randbereich des Plangebietes lassen
sich durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche vermeiden.
Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Ausgleich von
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft und sind ausreichend.
Besondere artenschutzfachliche Anforderungen für die im Plangebiet vorkommenden Tierarten
bestehen nicht (vgl. auch Abschnitt 4.1). Über festgesetzte artenschutzrechtliche Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen werden die artenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt.
Die zur Bebauung mit Eigenheimen und Wohnanlagen vorgesehenen privaten Grundstücksflächen von
insgesamt 1,7396 ha können demnach auf 0,69584 ha innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren
Flächen durch bauliche Anlagen vollversiegelt werden. Garagen, Carports und überdachte Stellplätze sind
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Es werden ca. 2 Stellplätze pro
Einfamilienhaus vorgesehen. Zusätzlich ist für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf dem
betreffenden Grundstück ein zusätzlicher Stellplatz zu schaffen [1].
Insgesamt ergeben sich 1,04376 ha nicht überbaubare Grundstücksflächen, die vorwiegend als private
Grünflächen/Garten nutzbar sind [8].
Weiterhin sind auf 0,2716 ha Verkehrsflächen zur inneren Erschließung des Plangebietes festgesetzt,
darunter ein öffentlicher Parkplatz von 0,0968 ha Fläche.
Zur Minderung des Versiegelungsgrades im Plangebiet ist die Parkplatzfläche mit versickerungsfähigen
Belägen herzustellen und randlich mit Gehölzen einzugrünen [8].
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Durch den geplanten Neubau von Wohnbebauung und Erschließungswegen erhöht sich im Plangebiet der
Befestigungsgrad der Bodenoberfläche von derzeit 0 % auf ca. 47 %, wobei nur max. 30,8 % der
Gesamtfläche des Plangebietes durch Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen vollversiegelt werden dürfen.
Eingriffe treffen ausschließlich den Biotoptypen „intensiv genutzter Acker“ [8].
Im Bebauungsplan wurden grünordnerische Festsetzungen getroffen, die dem Ausgleich und Ersatz
von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft dienen. Der Ausgleich der mit dem Vorhaben
verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt u.a. über die Gestaltung und Begrünung der
festgesetzten privaten Grünfläche (0,0544 ha) und der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen
(1,04376 ha).
Durch die Festsetzung und Begrünung dieser Grünflächen und die angestrebte, naturnahe gärtnerische
Gestaltung der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen wird im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ein Grünflächenanteil von insgesamt 1,098 ha Fläche, d.h. von über 48 % der
Gesamtfläche (ohne die Fläche für die Regenwasserrückhaltung) gewährleistet.
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3 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ in Brandis
Die für die Aufstellung des Bebauungsplanes bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes sind dargestellt
im:
- Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 [15]
- Regionalplan Westsachsen 2008 [16],
- Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017, Entwurf für das Verfahren der Gesamtfortschreibung [17]
- Flächennutzungsplan der Stadt Brandis, Stand 2010 [3]
- geplante 2. Änderung des Flächennutzungsplanes des Stadt Brandis, Stand 2018 [13] und dem
- Landschaftsplan der Stadt Brandis [18].
3.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013
Gemäß Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) 2013 [15] gehört Brandis zum Verdichtungsraum des
benachbarten Oberzentrums Leipzig. Die benachbarten Mittelzentren sind Wurzen und Grimma.
Für den Verdichtungsraum gilt folgender Grundsatz:
G 1.2.1 Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum
als landesweit und überregional bedeutsames Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen
- Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie der Städtebau so erfolgen, dass verdichtungs- und
verkehrsbedingte Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen vermieden bzw. abgebaut,
- durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die
Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktuer nachhaltig gesichert,
- die Zusammenarbeit in den Stadt-Umland-Räumen der Zentralen Orte intensiviert sowie
- die Vernetzung mit den ländlichen Teilräumen weiter ausgebaut werden.
Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung werden u.a. folgende Ziele ausgewiesen:
Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung von zu den Versorgungs-
und Siedlungskernen erfolgen.
Z 2.2.1.4 Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nur in
Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur
Verfügung stehen. Solche neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden.
Begründung
Mit dem Ziel wird das Prinzip des Vorrangs der Innen- vor Außenentwicklung raumordnerisch verankert.
Angesichts der bestehenden Überhänge an bebaubaren Flächen im Freistaat Sachsen ist die erforderliche
neue Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unter Beachtung ungenutzter genehmigter
Bauflächen, brachgefallener Baugebiete und durch Einschätzung von Flächenreserven im unbeplanten
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Innenbereich, gegebenenfalls auch, wenn es sich um größere Flächen innerhalb des Siedlungskörpers
handelt, die letztlich als Außenbereich anzusehen sind, zu begründen und nachzuweisen.
Im Falle neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen diese an die
Siedlungskörper angebunden werden.
Die Verhinderung von städtebaulich nicht integrierten neuen Baugebieten erfolgt darüber hinaus auch im
Interesse eines intakten Landschaftsbildes, wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen und
vermindert die Flächeninanspruchnahme. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die kostensparende
Anbindung an die technische Infrastruktur.
Bei der Festsetzung von Bauflächen soll darauf geachtet werden, dass vorhandene Infrastrukturein-
richtungen mit genutzt werden können sowie eine vorteilhafte Anbindung an den SPNV oder ÖPNV
beziehungsweise an bestehende Rad- und Fußwegenetze besteht. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der
Infrastruktureinrichtungen.
Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
Begründung
Unter der Zersiedelung der Landschaft versteht man ein ungeregeltes Wachstum von Siedlungen in den
unbebauten Raum hinein. Eine Zersiedelung der Landschaft ist gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch
bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität (Umfang und Maßstab) oder Art über Gebühr gestört
(zum Beispiel Landschaftsbild) oder belastet (zum Beispiel Naturhaushalt) wird.
G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr,
Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen
vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Landwirtschaft, den Arten- und Biotopschutz, als
natur- und kulturgeschichtliche Urkunden oder für die Regeneration der Ressource Wasser haben, gelenkt
werden.
3.2 Regionalplan Westsachsen 2008
Gemäß Regionalplan Westsachsen 2008 [16] erfüllt Brandis im Verbund mit Naunhof die Funktion eines
Grundzentrums im mittelzentralen Verflechtungsbereich Leipzig.
Das Plangebiet befindet sich im Bereich Urbaner Landschaften. Die Umweltqualität urbaner Landschaften
soll schrittweise so verbessert werden, dass Belastungen des Menschen und seiner natürlichen Umwelt
durch Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie Wärmestress und Lärm auf ein Mindestmaß reduziert
und die wenigen verbliebenen naturnahen Lebensräume für Flora und Fauna nachhaltig gesichert werden.
Dabei soll/sollen
• urbane Landschaften durch ein Netz von Grünflächen gegliedert und belebt werden, das ausreichende
Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung im unmittelbaren Wohnumfeld schafft...
• Stadtränder ökologisch wirksam begrünt werden und einen harmonischen Übergang von der Stadt ins
Umland, unter anderem durch Vorlagerung von...öffentlichem Grün, vermitteln.
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Das Plangebiet befindet sich außerhalb von ökologischen Verbundsystemen und Schutzgebieten und
grenzt im östlichen Bereich an einen regionalen Grünzüg (Nr. 60) an bzw. ragt geringfügig in diesen
hinein.
Entsprechend Abschnitt 5 Siedlungsentwicklung sind gemäß Regionalplan folgende allgemeine Ziele zu
berücksichtigen:
Z 5.1.1 Die Inanspruchnahme unbebauter Flächen für Siedlungszwecke soll auf das unabdingbar
notwendige Maß beschränkt werden.
Begründung:
Als unverbaut gelten Flächen, die bisher nicht durch Siedlungs- oder Verkehrsfläche in Anspruch
genommen wurden. Vor der Neuausweisung von Baugebieten ist der Bedarf vorrangig in vorhandenen
Baugebieten, insbesondere unter Nutzung von Brachen, zu decken.
Z 5.1.2 Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste
bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und nachhaltig wirksame Einbindung in
die Landschaft ist hinzuwirken.
Begründung:
Neubebauung soll sich nach Möglichkeit in die Umgebung einpassen. Dabei soll sie zum einen die
natürlichen Standortverhältnisse wie Relief und Hangneigung, zum anderen die siedlungsstrukturellen
Verhältnisse berücksichtigen. Ein Einfügen in ländliche Siedlungsstrukturen ist i.d.R. mit einer geringeren
Verdichtung verbunden, die Anordnung der Baukörper sollte sich möglichst an den vorhandenen
Gebäudestrukturen und den regions- bzw. ortstypischen Bauweisen orientieren.
Z 5.1.7 Im Rahmen der Bauleitplanung sollen Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche
Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und
Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen,
Lärm und Erschütterungen vermieden werden.
Begründung:
Dieses Ziel dient dem Immissionsschutz. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die Gemeinden die Belange
von Betreibern und die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung hinsichtlich Lärmbelastung, Erschütterung und
Luftverunreinigung, soweit erkennbar, vorsorgend berücksichtigen. Durch entsprechende Zuordnung der
Flächen unterschiedlicher Nutzung lassen sich gegenseitige Beeinträchtigungen meist ausschließen
oder auf ein Mindestmaß begrenzen. Die vorbeugende Vermeidung von Konflikten ist in der Regel
wirksamer und wirtschaftlicher als die nachträgliche Beseitigung von Beeinträchtigungen, sofern diese
überhaupt möglich ist.
Z 5.1.10 Die regionalen Grünzüge sind von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen
funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten.
Hier besteht nur formal ein Widerspruch zwischen der Ausweisung des B-Plangebietes und dem regionalen
Grünzug, da in der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2017 die regionalen Grünzüge der
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Entwicklung angepasst werden und der regionale Grünzug (neu Nr. 40) östlich von Brandis nunmehr weiter
östlich verläuft und somit von der Plangebietsfläche nicht mehr angeschnitten wird.
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung (Nr. 13
Beucha/Nauhof-Brandiser Forst).
3.3 Regionalplan Leipzig-Westsachsen, Gesamtfortschreibung 2017
Im Entwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Leipzig-Westsachsen 2017 [17] wird Brandis
im zentralörtlichen Verbund mit Borsdorf /Machern als grundzentraler Verflechtungsbereich
ausgewiesen.
Auf die geänderte Ausweisung des regionalen Grünzugen östlich von Brandis wurde bereits im
Abschnitt 3.2 eingegangen.
Das ausgewiesene Vorranggebiet für die Landwirtschaft verläuft fast deckungsgleich mit dem
geänderten regionalen Grünzug, sodass das B-Plangebiet „Jahnhöhe“ in der Gesamtfortschreibung des
Regionalplanes außerhalb dieser ausgewiesenen Bereiche liegt.
Darüberhinaus sind keine Ausweisungen ableitbar, die über das bereits im Regionalplan Westsachsen
2008 dargestellte Maß hinausgehen.
3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Brandis
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis mit Stand 10/2010 weist den
überwiegenden Teil des Plangebietes bereits als geplante Wohnbaufläche aus. Nur der östlichste Teil des
Plangebietes wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Somit ist der Bebauungsplan nur teilweise
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist somit
erforderlich und erfolgt im Zuge dessen Fortschreibung.
Gegenwärtig wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet [19]. Der Geltungsbereich des
B-Plangebietes „Jahnhöhe“ ist darin nunmehr vollständig als Wohnbaufläche ausgewiesen [19].
Damit ist die Einhaltung des Entwicklungsgebotes entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
gewährleistet.
Im Bebauungsplan „Jahnhöhe“ werden Festsetzungen über den Erhalt und das Anpflanzen von
Laubgehölzen auf festgesetzten privaten Grünflächen getroffen. Weiterhin wird auch die Gestaltung der
nicht überbaubaren, privaten Grundstücksflächen durch Festsetzungen vorgegeben.
Diese Festsetzungen dienen dem Ausgleich der durch die Entwicklung des Wohngebietes
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.
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3.5 Berücksichtigung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ Brandis
Die im Punkt 3 dargestellten, umweltbedeutsamen Ziele und Maßnahmen werden für die Aufstellung
des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ beachtet.
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die städtebaulichen Ziele, die die Stadt Brandis mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt, den umweltbedeutsamen Zielen der Fach- und
Entwicklungsplanungen nicht entgegenstehen.
Im Aufstellungsverfahren werden die den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den
Landschaftsraum betreffenden, umweltbedeutsamen Ziele und Maßnahmen sachgerecht ausgewogen
und berücksichtigt und den raumordnerischen Belangen Rechnung getragen.
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4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Der Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind Ziele des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) [4] bzw. des Sächsischen Naturschutzgesetztes
(SächsNatSchG) [9]. Hierzu sind wildlebende Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume als
Teil des Naturhaushaltes in ihrer Artenvielfalt zu schützen.
Als Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist dementsprechend formuliert, dass
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu unterlassen oder auszugleichen sind (BNatSchG).
potentielle Einflüsse
Ganz allgemein kann bei der Betrachtung von Einflüssen hinsichtlich des Biotopschutzes unterschieden
werden zwischen direkten Auswirkungen, die einen Standort durch die Flächenversiegelung betreffen,
und indirekten Auswirkungen, die auch weiter entfernte Bereiche betreffen können.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet im Wesentlichen als geplantes
„Wohngebiet“ ausgewiesen und wird derzeit konventionell als Landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker,
2018 Maisanbau) bewirtschaftet. Wechselbeziehungen zwischen dem Plangebiet und dem
Biotopverbund entlang der vorhandenen Grün- und Ackerflächen sind zu beachten. Weiterhin sind
Folgeeingriffe durch die Beseitigung von Brut- und Nahrungshabitatflächen im Plangebiet zu
betrachten.
Indirekte Einflüsse sind durch
• Zerschneidungseffekte / Trennwirkungen,
• Licht, Schattenwurf und Lärm,
• Schadstoffimmissionen,
• kleinklimatische Veränderungen,
denkbar.
Diese indirekten Einflüsse sind jedoch generell schwer zu fassen. Zudem können relativ unabhängig
vom Ausmaß des Einflusses mit zunehmender Entfernung die Störwirkungen nicht mehr eindeutig auf
einen Verursacher bezogen werden.
Umweltsituation im Untersuchungsbereich
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich bauplanungsrechtlich im
Außenbereich, liegen jedoch südwestlich angrenzend an das Brandiser Stadtgebiet.
Von Westen und Süden schließen bebaute Flächen mit Wohnnutzung bzw. ein Sportplatz an. Nördlich,
östlich und nordwestlich grenzt das Plangebiet an eine Ackerfläche an. An diese schließt sich nördlich
dann wieder ein Wohngebiet an. Östlich setzt sich die Landwirtschaftliche Nutzfläche als Acker noch
auf ca. 1.400 m Länge und 400 bis 500 m Breite fort. Diese ausgeräumte Ackerfläche erstreckt sich
südlich bis zum Waldpolenzer Wald, östlich bis zur Polenzstraße und nördlich bis zum Zeititzer Weg.
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Der Übergangsbereich zum Sportplatzgelände ist durch eine 3-10 m breite Aufschüttung (Wall) von
rund 0,8 bis 1 m Höhe geprägt. Auf dem Wall wachsen abschnittsweise sukzessiv enstandene
Gehölze, überwiegend Spitzahorn, Pappel, Esche, Erle, Eiche, Kirsche und Weißdorn sowie deren
Verjüngungen.
Im südöstlichsten Teil des Plangebietes reicht die Fläche des Flurstückes 594/5 bis in die Anschüttung
und den randlichen Gehölzbestand hinein (vgl. Lageplan Ist-Zustand) und ist somit Teil des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Entlang der westlichen und südwestlichen Plangebietsgrenzen wachsen angepflanzte und teilweise
sukzessiv entstandene, einreihige, meist lückige Hecken. Diese bestehen aus Arten wie Flieder,
Hainbuche, Kirsche, Freilandhibiskus, Mahonie und Koniferen. Gemäß Vermessungsplan stehen diese
Heckengehölze zum Teil unmittelbar auf der Flurstücksgrenze.
Von der potentiell natürlichen Vegetation, einem Zittergrasseggen-Hainbuchen-Stieleichenwald [20] ist
auf den Plangebietsflächen sowie den daran angrenzenden Flächen nichts mehr vorhanden.
In dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich der Plangebietsflächen befindet sich kein nennenswert
erhaltungswürdiger Baumbestand. Die Bäume im südöstlichen Plangebietsabschnitt sind sukzessiv
entstanden und sind zumeist junge, mehrstämmige Gehölzverjüngungen von Spitzahorn und Esche.
Die Ackerfläche ist sehr krautarm. Nennenswerte Saumstreifen existieren kleinräumig nur in den schwer
bewirtschaftbaren „Ecken“ entlang der Straße „Zur Jahnhöhe“.
Hinsichtlich der Biotoptypenbewertung werden die Plangebietsflächen im Fachbeitrag zum
Landschaftsrahmenplan [21] insgesamt als gering eingestuft.
Angaben zu den im Plangebiet vorkommenden Tierarten wurden im Rahmen einer im Jahr 2017 für
das B-Planvorhaben durchgeführten Brutvogelkartierung durch das IB Haufe erhoben [6].
Auf dieser Datengrundlage erfolgte eine Habitatstrukturanalyse und artenschutzrechtliche
Relevanzprüfung durch den Artenschutzgutachter, Herrn Dipl.-Ing (FH) Jens Kipping (BioCart) [6].
Aufgrund der räumlichen Lage und Naturausstattung der Umgebung ist das Auftreten von Fledermäusen
im Plangebiet durchaus möglich. Das beschränkt sich jedoch auf die Nutzung als Nahrungshabitat und als
Transferraum. Die Bedeutung des Intensivackers als Nahrungshabitat ist erwartungsgemäß wegen der
geringen Artenvielfalt an Fluginsekten und des Pestizideinsatzes auf solchen Flächen sehr gering. Das
Vorhandensein von Quartieren im Plangebiet kann wegen des Fehlens von geeigneten Bäumen mit
Baumhöhlen und des Fehlens von Gebäuden ausgeschlossen werden [6].
Weitere europarechtlich und national geschützte Säugetierarten finden im Plangebiet keine geeigneten
Strukturen und Lebensräume vor. Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) sind aus der weiteren
Umgebung nicht bekannt, der Intensivacker ist zudem für die Art ein ungeeigneter Lebensraum [6].
Das Vorkommen von Greifvogel- und Eulenarten im Gebiet kann ausgeschlossen werden. Es fehlen
geeignete Brutbäume oder Gebäude. Eine gelegentliche Nutzung als Nahrungshabitat kann nicht
ausgeschlossen werden, ist aber planungsrechtlich ohne Belang [6].
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Spechtarten finden aufgrund des Fehlens von geeigneten Gehölzen keinen geeigneten Lebensraum.
Gleiches gilt für alle Arten von Wasservögeln oder Röchrichtbewohner, welche im Gebiet keine
geeigneten Lebensräume vorfinden [6].
Das Vorkommen von gebäudebrütenden Vogelarten wie Mauersegler (Apus apus), Rauchschwalbe
(Hirundo rustica), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros),
Haussperling (Passer domesticus) und Amsel (Turdus merula) kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da
Gebäude im Plangebiet nicht vorhanden sind [6].
Es verbleiben als mögliche Brutvögel bodenbrütende Arten. Die Brutvogelkartierung im Jahr 2017 (IB
Hauffe GbR) hat auf dem Acker der zu beanspruchenden Fläche einen Brutverdacht (C4-Nachweis) der
Feldlerche (Alauda arvensis) erbracht [6].
Bei weiteren dort beobachteten Vogelarten wie Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo
rustica), Ringeltaube (Columba palumbus) und Star (Sturnus vulgaris) kann eine Brut auf der Ackerfläche
ausgeschlossen werden. Die Vögel hielten sich dort zur Nahrungssuche auf [6].
Im näheren Umfeld des Vorhabens brüteten die Vogelarten Amsel (Turdus merula), Bachstelze (Motacilla
alba), Blaumeise (Parus caeruleus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Fasan
(Phasianus colchicus), Feldsperling (Passer montanus), Grünfink (Carduelis chloris), Hausrotschwanz
(Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes),
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo rustica),
Ringeltaube (Columba palumbus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) [6].
Dies Arten finden im städtischen Umfeld mit Gebäuden, Gehöften un Gärten zahlreiche geeignete
Nistplätze. Es handelt sich nicht um störungsempfindliche Arten, sondern ausgesprochene Kulturfolger, von
denen erwartet wird, dass sie im künftigen Wohngebiet Nistplätze finden [6].
Eine Betroffenheit ergibt sich demzufolge nur für ein Brutpaar der Feldlerche, welche ihren
bisherigen Brutplatz durch die Überbauung verliert.
Im Plangebiet ist aufgrund der Lebensraumausstattung und der bestehenden Nutzung als
Weide/Intensivacker kein dauerhafter Aufenthalt relevanter Reptilienarten wie der Zauneidechse
anzunehmen. Die notwendigen Habitateigenschaften für die Zauneidechse werden im Plangebiet nicht
erfüllt [6].
Die strukturelle Ausstattung und Nutzung der Fläche lassen ebenso nicht erwarten, dass europarechtlich
geschützte Amphibienarten vorkommen, es fehlen potenzielle Laichgewässer im Plangebiet. Gartenteiche
in den angrenzenden Siedlungen können als Laichgewässer fungieren. Für die sich dort entwickelnden
Amphibien ist das Plangebiet jedoch auch als Sommer- oder Winterversteck strukturell ungeeignet [6].
Das potenzielle Arteninventar des Plangebiets ist durch dessen landwirtschaftliche intensive Nutzung und
die Lage am Stadtrand geprägt. Daher ist das Biotoppotenzial für Schmetterlinge stark eingeschränkt.
Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Falterarten bestehen nicht. Auch weitere wirbellose Arten des
Anhang IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da diese ausgesprochene Biotopspezialisten sind, die
im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vorfinden [6].
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Die Vegetation wurde nicht systematisch im Sinne einer Vegetationsaufnahme aufgenommen, sondern nur
stichprobenhaft geprüft und Notizen angefertigt. Dabei ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorkommen
von europarechtlich geschützten Pflanzenarten im Plangebiet [6].
Die vorgefundenen Vegetationsstrukturen lassen auch nicht erwarten, dass europarechtlich geschützte
Pflanzenarten im Gebiet vorkommen [6].
Durch die Vornutzung besitzt das Plangebiet somit nur eine geringe Bedeutung für besonders oder
streng geschützte Tierarten.
Direkte Verbindungen zu benachbarten Lebensräumen bestehen über die vorhandenen
Gehölzstrukturen entlang der südlichen Plangebietsgrenze und entlang der nördlich, nordwestlich und
östlich angrenzenden Ackerfläche.
mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen
Für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ wurde parallel zum Umweltbericht eine Eingriffs-/
Ausgleichbilanzierung erarbeitet [8]. Im Ergebnis wurden grünordnerische Festsetzungen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung vorhandener Landschaftspotentiale sowie zur Minimierung und dem
Ausgleich nachhaltiger Eingriffswirkungen innerhalb des Plangebietes erarbeitet.
Durch die im Geltungsbereiche des B-Planes vorgesehene Wohnnutzung erfolgt die bauliche
Inanspruchnahme und Überplanung von Ackerfläche. Im südöstlichen Geltungsbereich wird der
gehölzbestandene Wall als private Grünfläche ausgewiesen und auf eine Breite von 5 m erweitert und
durch die festgesetzte Anpflanzung von Laubgehölzen aufgewertet.
Im nordwestlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche von ca. 943 m² als Fläche für die
Regenwasserrückhaltung ausgewiesen. Diese wird in den Freiflächen mit Wiese begrünt und dient u.a.
auch der Eingriffskompensation [8].
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch
möglichst naturnah zu gestalten [8].
Gemäß der grünordnerischen Festsetzungen und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
Umweltberichtes zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes [13] sind mindestens 20% der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen (Gartenflächen) mit Gehölzen zu bepflanzen [8].
Grundstücke, die an den baurechtlichen Außenbereich angrenzen sind zum Außenbereich hin mit Gehölzen
einzugrünen. Die nachbarschaftsrechtlichen Grenzabstände sind dabei zu berücksichtigen und einzuhalten.
Eingriffe in den Baumbestand im Plangebiet sind nicht vorgesehen.
Bestandteile des im Regionalplan ausgewiesenen ökologischen Verbundsystemes werden durch das
B-Planvorhaben nicht berührt [16].
Durch die Grundstücksgrößen, die eine lockere Einfamilienhausbebauung ermöglichen, und die
angestrebte Bepflanzung der Gartenflächen erfolgt eine Durchgrünung des Plangebietes.
Der Biotopverbund bleibt entlang der Plangebietsgrenzen erhalten.
Durch die Baumaßnahmen kann eine temporäre Störung der ansässigen Fauna erfolgen.
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Die geplante Bebauung von Ackerfläche beeinträchtigt vor allem Nist- und Nahrungshabitate heimischer
Vogelarten. Deshalb sollen die Gärten im Wohngebiet möglichst abwechslungsreich gestaltet und auch
heimische Laubgehölze angepflanzt werden, die als Nahrungs-, Schutz- und Nistbereiche dienen können.
Bei deren Pflege sollte auf den Einsatz von Insektiziden möglichst verzichtet werden. So kann die Situation
im Plangebiet für die meisten der im Gebiet vorkommenden Vogelarten verbessert werden.
Als Jagdhabitate für Greifvögel stehen angrenzend weiterhin ausreichend landwirtschaftliche Nutzflächen
zur Verfügung.
Für die Feldlerche wird eine CEF-Maßnahme vorgesehen [6].
Für den Verlust des einen Brutpaares im B-Plangebiet ist die Anlage von 10 Lerchenfenstern auf einer
benachbarten Ackerfläche vorgesehen. Dazu erfolgt die Aufwertung von ca. 6 ha Ackerfläche zur
Schaffung von zusätzlich geeigneten Feldlerchenhabitaten mittels Anlage von Feldlerchenfenstern.
Es wird ausschließlich eine Ackerfläche im Umkreis des B-Plangebietes in Anspruch genommen, welche
außerhalb der zu erwartenden Störwirkungen der künftigen Bebauung liegt und sich im räumlichen
Zusammenhang mit der bestehenden Feldlerchenpopulation befindet [6].
Vorgespräche mit dem Landwirtschaftsunternehmen, welches der Maßnahme positiv aufgeschlossen
gegenübersteht, wurden bereits geführt. Die Durchführung der Maßnahme ist vertraglich zu fixieren und für
die vorgesehene Dauer zu überwachen, z.B. durch eine Ökologische Baubegleitung durch den
Artenschutzgutachter.
Grundsätzlich ist denkbar, dass durch Baumaßnahmen Trennwirkungen und Zerschneidungseffekte
in Bezug auf bestehende Tierwege (z.B. Amphibienwanderwege) auftreten können. Tierwanderwege
lassen sich auf den zur Bebuung vorgesehenen Flächen nicht nachweisen. Der Biotopverbund entlang
der Plangebietsrenzen bleibt erhalten. Eine Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume lässt sich
von der geplanten Wohnnutzung nicht ableiten.
Durch die vorgesehene Wohnnutzung verursachte Auswirkungen durch Licht, z.B. auf geschützte
Insektenarten, lassen sich ausschließen, wenn für die Errichtung von Straßenbeleuchtungen
im Plangebiet Beleuchtungskörper eingesetzt werden, die für nachtaktive Insekten geeignet sind.
Da ein Vorkommen geschützter Insektenarten im Plangebiet nicht bekannt ist, sind für die Errichtung von
Straßenbeleuchtungen im Plangebiet keine besonderen Auflagen für die Ausführung der Beleuchtungs-
körper zu erwarten. Trotzdem wird zur Schonung nachtaktiver Insektenarten der Einsatz von energie-
sparenden, warmweißen LED-Leuchten ohne UV-Anteile und Quecksilber empfohlen. Diese LED-Lampen
locken wesentlich weniger Insekten an, als herkömmliche HQL-Lampen. Das wurde gemäß der Angaben
des NABU durch verschiedene Studien belegt [45]. Generell sollten geschlossene Lampenkörper mit einer
Lichtabschirmung (Abblendung) nach oben und zur Seite eingesetzt werden. Bei offenen Lampen besteht
für Insekten die Gefahr des Hitzetodes bei direktem Anflug. Die Lichtquellen sind möglichst niedrig
anzubringen, so dass großräumige Anlockeffekte verringert werden. Grundsätzlich ist eine größere Anzahl
niedrig angebrachter Leuchten mit energieschwächeren Lampen besser, als wenige, lichtstarke Lampen auf
hohen Masten.
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Einflüsse durch Schattenwurf sind durch die geplante Bebauung, die festgesetzten Bauhöhen und die
einzuhaltenden Abstandsflächen nicht zu erwarten.
Mögliche, erhebliche Auswirkungen auf die Fauna durch Lärmeinwirkungen sind nicht zu erwarten
(vgl. Abschnitt 4.7.2).
Auf der Grundlage der Ausführungen im Abschnitt 4.4 können keine erheblichen, nachteiligen
Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt infolge kleinklimatischer Veränderungen prognostiziert
werden.
Weitere indirekte Auswirkungen durch den Eintrag von Luftschadstoffen lassen sich durch die
Nutzung als Wohngebiet ebenfalls ausschließen.
Durch das Bebauungsplanvorhaben sind dementsprechend keine messbaren, schädigenden Einflüsse
durch Luftschadstoffe oder andere Schadstoffe für das Plangebiet und angrenzende Flächen zu
erwarten.
Zusammenfassend wird für den Umweltbereich „Tiere und Pflanzen“ festgestellt, das durch das
geplante Bebauungsplanvorhaben, bei Einhaltung aller Schutz, Vermeidungs- und Ausgleichs-
maßnahmen, kaum schutzwürdige Lebensräume verloren gehen. Eingriffe in den zu überplanenden
Biotoptyp Intensivacker können durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen kompensiert
werden.
Mögliche relevante indirekte Auswirkungen durch Trennwirkungen, Licht, Lärm, mikroklimatische
Veränderungen oder den Eintrag von Luftschadstoffen auf schützenswerte Lebensräume und Arten
werden nicht prognostiziert.
4.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Der Boden ist neben Luft und Wasser unentbehrliche Lebensgrundlage und Lebensraum für
Menschen, Tiere und Pflanzen. Er dient als Anbaufläche für die Erzeugung von Nahrungsmitteln,
Futtermitteln und pflanzlichen Rohstoffen. Neben Bodenverbrauch durch zunehmende Bebauung und
nutzungsbedingte Erosion geht eine zusätzliche Gefährdung des Bodens durch fortschreitenden
Eintrag von Schadstoffen aus.
Das Bundes- Bodenschutzgesetz [22] formuliert in § 1 folgendes Ziel: „Zweck des Gesetzes ist es,
nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.“ Der Boden erfüllt im Sinne
des Gesetzes folgende Funktionen als
• Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
• Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen,
• Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers,
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• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
• Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort
für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Standort für sonstige wirtschaftliche und
öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
potentielle Einflüsse
Baumaßnahmen sind grundsätzlich mit dem Bedarf an Grund und Boden verbunden. Als weiterer
potentieller Einfluss ist der Eintrag von Stoffen über Immissionen in die Böden der Umgebung denkbar.
Umweltsituation im Untersuchungsbereich
Die Böden im Plangebiet werden in der digitalen Bodenkarte des Freistaates Sachsen [23] für einen
schmalen Streifen im nördlichen Bereich des Plangebietes als Sandlöss über glazialen Ablagerungen, wie
Parabraunerde-Braunerde aus periglaziärem Kies führendem Schluff (Sandlöss; Schmelzwasser-
ablagerungen) über fluvilimnogenem Kies führendem Sand (Schmelzwasserablagerungen) angegeben.
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes aber werden terrestrische antropogene Böden aus
anthropogenem Skelett führendem Schluff über Skelettlehm, d.h. Hortisol über erodierter Parabraunerde
aus gemischtem Kies führendem Schluff (Sandlöss) über glazigenem Kieslehm (Geschiebelehm)
angegeben.
Die Bodenfruchtbarkeit bzw. das Ertragspotential der Böden im Plangebiet wird im Fachbeitrag zum
Landschaftsrahmenplan Westsachsen als mittel angegeben [21].
Auf der Homepage des Freistaates Sachsen wird in der Auswertekarte Bodenschutz die natürliche
Bodenfruchtbarkeit für die Ackerfläche mit hoch angegeben, bei einer mittleren
Verdichtungsempfindlichkeit [24].
In der interaktiven Karte Bodenschätzung sind keine Daten für das Plangebiet hinterlegt.
Als besonders erosionsgefährdet werden die Böden im Plangebiet nicht eingeschätzt.
Durch die bestehende Nutzung ist das Plangebiet bereits anthropogen überpägt.
Gewachsene Bodenstrukturen sind im Bereich der LN noch wahrscheinlich.
Im Zuge der Baugrunduntersuchung [11] wurde im Plangebiet folgende Baugrundschichtung
vorgefunden:
- 0,2-0,4 m Begrünungsschicht (Mutterboden vermischt mit Mineralböden des Untergrundes)
- 0- 2,9 m Auffüllungen (nur in RKS 1)
- 0,1-0,4 m Löß
- bis >6,0 m Geschiebelehm/Geschiebemergel, Geschiebesande.
Zu dem Flurstück 594/5 der Gemarkung Brandis gibt es keine Eintragung im Sächsischen
Altlastenkataster [7]. Jedoch wurden während der Baugrunderkundung im westlichen Bereich des
Flurstückes Auffüllungen mit Fremdbestandteilen wie Asche, Ziegelreste und Haushaltsabfällen
vorgefunden. Die Auffüllungen erreichen eine Mächtigkeit von 3 m. Eine horizontale Abgrenzung der
Auffüllungen fand im Rahmen der Baugrunduntersuchung nicht statt [7].
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Während der Baugrunduntersuchung wurde eine organoleptische Ansprache (Farbe, Geruch,
Aussehen, Beschaffenheit) der angetroffenen Böden durchgeführt. Hierbei wurden in den
gewachsenen Böden keine Anzeichen einer chemischen Verunreinigung des Untergrundes
vorgefunden [11]. Die gewachsenen Böden besaßen durchgängig eine braune bis graue, teilweise
hellgraue, dunlkelgraue bzw. dunkelbraune Farbe.
Die Bodenproben wurden chemisch untersucht [11]. Im Zuge der Untersuchungen wurden wechselnde
Verunreinigungen festgestellt. And den „gewachsenen“ Böden ergaben sich infolge leichter
Sulfatbelastungen die Einbauklassen (gemäß LAGA) Z0 bis Z1.2. Die Belastung mit Sulfaten könnte
auf Düngemittel zurückzuführen sein.
Die Auffüllung (Sand, Schluff, Asche, Ziegelreste) wurde als > Z2 belastet eingestuft [11].
Die Funktionen des Bodens als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des
Naturhaushaltes, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Standort für die
landwirtschaftliche Nutzung ist deshalb zumindest teilweise eingeschränkt. Aufgrund dieser
eingeschränkten Wahrnehmung oben genannter Bodenfunktionen, leitet sich eine zum Teil bereits
eingeschränkte Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden ab.
Hinsichtlich der Belastung des Plangebietes mit Kampfmitteln, liegen derzeit noch keine Aussagen vor.
Ob das Vorhabenareal als archäologischer Relevanzbereich zu betrachten ist, ist gegenwärtig nicht bekannt
(vgl. Abschnitt 4.8).
Entsprechen der Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
(LfULG), befinden sich etwa 150 m östlich des Plangebietes unterirdische Hohlräume gemäß § 8 der
Sächsischen Hohlraumverordnung [25].
(Quelle: http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html)
In der Stellungnahme des LfULG [25] wird auf eine 200 m östlich des Plangebietes beginnende
Betriebsfläche des Tontagebaus Brandis-Nordfeld hingewiesen.
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Der Tontagebau „Brandis-Nordfeld“ befindet sich Stand Januar 2018 noch in Planung. Gemäß der
Darstellungen im FNP und Landschaftsplan beträgt der Abstand des geplanten Wohngebietes „Jahnhöhe“
zum neuen Tagebaufeld Luftlinie mindestens 300 m und mehr.
Eine Stellungnahme des Sächsische Oberbergamtes liegt gegenwärtig noch nicht vor. Somit sind noch
keine Angaben zum konkreten Stand des bergrechtlichen Verfahrens möglich.
mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen
Bodenversiegelungen sind gemäß § 1a BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Durch die geplanten Wohnbauflächen und Erschließungsstraßen erhöht sich mit Umsetzung des
Bebauungsplanvorhabens im Plangebiet der Versiegelungsgrad. Nach vollständiger Umsetzung des
Vorhabens bei Einhaltung der GRZ 0,4 beträgt der Versiegelungsgrad der Gesamtfläche etwa 47 %.
Die öffentlichen Straßen sollen asphaltiert werden. Die Parkplatzfläche wird mit versickerungsfähigen
Belägen hergestellt.
Einfahrten, Zuwegungen und Stellplätze in den Privatgrundstücken des Plangebietes sollen
ausschließlich versickerungsfähig hergestellt und nur in dem unbedingt erforderlichem Ausmaß
ausgebaut werden, um das Retetionsvermögen zu erhalten und den Anteil zu befestigender Flächen zu
minimieren.
Die Umsetzung des Vorhabens führt durch die Überplanung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche zu
einer Neuversiegelung wertvoller, fruchtbarer Bodenflächen. Durch die intensive Landwirtschaft ist mit
vorhandenen Beeinträchtigungen des Bodens durch Pflanzenschutz- und synthetische Düngemittel zu
rechnen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsesetz (ROG) [26] ist die Flächeninanspruchnahme in Freiraum zu
begrenzen. Die Plangebietsfläche gliedert sich fast direkt an den Siedkungskörper an und enstpricht in
Größe und Ausdehnung einer angemessenen Weiterentwicklung der Stadt Brandis.
Da die Stadt Brandis eine hohe Nachfrage an Wohnbauflächen zu verzeichnen hat und im Rahmen der
TÖB-Beteiligung im Jahr 2017 zur 2. Änderung des FNP die Plangebietsfläche als eine der zu
ändernden Flächen aus der Sicht des Bodenschutzes geprüft und bewertet wurde, wurde dem
Bebauungsplan aus bodenschutzfachlicher Sicht durch das Landratsamt Landkreis Leipzig bereits im
Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteilingung zugestimmt [7].
Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche und die Grüngestaltung der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen als Hausgärten sowie die Anlage eines offenen, begrünten Regenwasserspeichers wird
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grünflächenanteil von insgesamt 1,098 ha, d.h. etwa 48 %
der Gesamtfläche gewährleistet.
Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung [8] erfolgte eine bilanzierende Bewertung der Flächen im
Geltungsbereich auf der Grundlage der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von
Eingriffen im Freistaat Sachsen“ [27] und ein Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Planungszustand.
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Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis
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In der Bilanzierung wurden die Funktionsverluste des Schutzgutes Boden (Biotischen Ertragsfunktion und
Retentionsfunktion) für die maximal überbaubaren Flächen sowie die Verkehrsflächen im Plangebiet
berücksichtigt.
Im Ergebnis der Bilanzierung wurde eine positive Bilanz zugunsten des Planungszustandes ermittelt.
Demnach sind die mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenen Eingriffe, u.a. in das Schutzgut Boden,
innerhalb des Plangebietes durch Biotopwertsteigerungen auszugleichen.
In der Stellungnahme des Landratsamtes Landkreis Leipzig wird aus altlastenfachlicher Sicht dem
Bebauungsplan nur zugestimmt, wenn die Auffüllungen im Baugebiet baubegleitend und nachweislich
vollständig ausgehoben und entsorgt werden [7]. Für den Bodenaustausch darf nur Material verwendet
werden, welches den Anforderungen des § 12 Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung
(BBodSchV) [28] gerecht wird. Die Vorsorgewerte nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Punkt 4
BBodSchV sind nachweislich einzuhalten [7].
Kontaminierte Abfälle und Materialien sind getrennt von anderen Abfällen, die nicht verwertet werden,
dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit
ordnungsgemäß und nachweislich nach den Vorschriften des KrWG [29] auf den dafür vorgesehenen
Anlagen zu beseitigen. Die zu beseitigenden Abfälle sind von dem Anfallort auf dem direkten Wege
einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen [29].
Auf Grund der Vornutzung des Geländes ist neben Bodenaushub auch mit dem Anfall von
Fremdbestandteilen und Auffüllungen zu rechnen (Asche, Ziegelreste, Haushaltsabfälle usw.).
Bodenaushub und mineralische Materialien sind gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen
stofflich zu verwerten. Im Plangebiet nicht verwertbarer Boden(-aushub), ist anderweitig einer
stofflichen Verwertung zuzuführen. Eine Ablagerung und Beseitigung ist gemäß § 2 Abs. 5 des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetztes [30] nicht genehmigungsfähig.
Für Sachsen liegt ein § 7 BBodSchG [31] sowie § 9 BBodSchV [28] berücksichtigender, fachlich sowie
rechtlich abgestimmter Allgemeiner Teil der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von
mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ der LAGA in der Endfassung vom 06.11.03 vor, der in
Sachsen zur Anwendung im Vollzug empfohlen ist (vgl. Erlass vom 13.08.2003, Az.: 41-8970.05). Mit
den "Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 11.01.2006, verlängert am
24. Oktober 2014, steht eine Regelung zur Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial zur Verfügung.
Die Verwertung von Bodenmaterial ist per Erlass vom 27.09.2006 geregelt. Dieser Erlass verweist auf
die Feststoffwerte der TR Boden sowie auf den Teil „Probenahme und Analytik“ vom 05.11.2004 der
LAGA-Mitteilung M 20.
Baubedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtung, Erosion, Durchmischung mit Fremdstoffen) sollen auf
das den Umständen entsprechend notwendige Maß beschränkt bleiben.
Baunebenflächen sind sorgfältig festzulegen. Für diese sind besondere Schutzvorkehrungen, wie z.B.
zum Schutz des Oberbodens, zu treffen. Unbelasteter humushaltiger Boden ist vor der Baustellen-
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einrichtung abzutragen. Oberboden und kulturfähiger Unterboden sind beim Aushub zu trennen und bis
zur Wiederverwendung getrennt voneinander, fachgerecht zwischenzulagern. Bodenarbeiten sind auf
Grund der bei Nässe zunehmenden Verdichtungsgefahr nach Möglichkeit bei trockener Witterung und
mit Fahrzeugen geringsten Bodendrucks durchzuführen. Nach Beendigung der jeweiligen (Einzel-)
Baumaßnahmen sind die baulich beanspruchten Flächen in einem angemessenen Zeitraum wieder in
ihren Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei sind die Böden, welche baubedingt verdichtet werden,
nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufzulockern, sofern nicht eine dauerhafte Versiegelung
vorgesehen ist.
Ob für die Bauvorhaben im Plangebiet eine Suche nach Kampfmitteln zur Gefahrenvorsorge
erforderlich ist, muss noch geklärt werden. Erdeingreifende Maßnahmen sind grundsätzlich mit der
entsprechenden Vorsicht vorzunehmen, der Erdaushub ist zu beobachten.
Bei den Erdarbeiten sind die einschlägigen Bestimmungen beim Fund von Waffen, Waffenteilen,
Munition und Sprengkörpern zu beachten.
Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefunden
werden, ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle oder Polizeibehörde anzuzeigen. Dies gilt
auch im Zweifelsfall.
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand erhöhte
Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten [25]. Es ist jedoch nicht mit
Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaft eines
Gebäudes hinsichtlich eines Radonzustrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der
Raumluft auftreten können [25]. Auf Grundlage der EU-Richtlinie [32] wurde im Juni 2017 das neue
Strahlenschutzgesetz verabschiedet [33]. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume
und Arbeitsplätze in Innenräumen erstmals ein Referenzwert für die über das Jahr ermittelte Radon-
222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser Referenzwert tritt zum
31. Dezember 2018 in Kraft [25].
Behördlicherseits wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen
oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den
Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.
Auf Grund der Lage des Plangebietes in Nachbarschaft zu einem Gebiet mit unterirdischen
Hohlräumen werden der Bauherrschaft zur sicheren Planung für die Errichtung von Neubauten
standortkonkrete und auf die Bauaufgabe ausgerichtete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 /
DIN EN 1997-2 empfohlen.
Kopien des Erkundungsberichtes sind dem Sächsischen Oberbergamt zu übergeben. Weiterhin sollten
entsprechend § 8 der SächsHohlrVO für alle konkreten Baumaßnahmen objektbezogene
bergbehördliche Stellungnahmen eingeholt werden [34].
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Falls Spuren alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt
werden, so ist gemäß § 5 SächsHOhlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen [34].
Bei Einhaltung der aufgeführten Schutzmaßnahmen und der in den o.g. geltenden Gesetzen und
Verordnungen angegebenen Grenz- und Richtwerte, sind durch das geplante Bebauungsplanvorhaben,
keine erheblichen Bodeneinträge bzw. Schadstoffanreicherungen im Plangebiet zu erwarten.
Unter Bezugnahme auf die teilweise bereits anthropogen überprägte Bodenstruktur und die im B-Plan-
Verfahren durchzuführenden Begrünungsmaßnahmen sowie die Bewertung der lufthygienischen
Situation lassen sich nach derzeitigem Kenntnisstand durch den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden prognostizieren.
4.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Der geologische Untergrund hat als Grundlage für die Bodenbildung, als Schutz für das Grundwasser,
als Träger von Bauwerken und als Ressource für Bodenschätze eine hohe Schutzwürdigkeit und
Bedeutung.
Die Schutzwürdigkeit und Bedeutung von Gewässern leitet sich allgemein aus dem Gesetz zur
Ordnung des Wasserhaushaltes [35] mit seinem Grundsatz in § 6, Abs. (1) ab:
Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen
von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur
geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu
erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu
gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von
nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu
gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein
anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
potentielle Einflüsse
Potentielle Einflüsse sind denkbar durch
- Schadstoffeinträge in den Untergrund,
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- Einflüsse auf die Grundwasserneubildung,
- die Einleitung von Niederschlagswasser.
Das Einbringen von Stoffen oder die Umgestaltung eines Oberflächengewässers sind im
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorgesehen.
Umweltsituation im Untersuchungsbereich
Naturräumlich befindet sich das Plangebiet innerhalb der „Sächsischen Lößgefilde“ im Übergang der
Naturräume „Leipziger Land“ und „Nordsächsisches Platten- und Hügelland“. Das Plangebiet befindet
sich auf einer Geländehöhe von ca. 153,53 m ü. DHHN 92 im Westen und etwa 158,0 m ü DHHN 92 im
Osten.
Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Oberflächen- oder Fließgewässer.
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete und außerhalb bestätigter
Trinkwasserschutzgebiete.
Die Betrachtungen des Schutzgutes Wasser können somit auf das Grundwasser beschränkt werden.
Gemäß Baugrundgutachten [11] besteht das Grundgebirge im Plangebiet aus Porphyren des
Rotliegenden, die im weitern Umfeld (Kohlenberg, Steinbrüche in Brandis) bis zur Geländeoberkante
aufragen. Über diesem Grundgebirge sind die Schichten des Tertiärs und Pleistozäns in Form von
Lockersedimenten abgelagert. Der überwiegende Teil dieser Sedimente wird durch tertiäre
Ablagerungen gebildet, die aus einer Wechselfolge von grundwasserführenden Sanden und
grundwasserstauenden Tonschichten bestehen. In diese Lockergesteine sind Braunkohlenflöze
eingelagert. Auch die tertiären Schichten ragen im Stadtgebiet von Brandis teilweise bis in die Nähe der
Geländeoberkante auf. Der obere Abschluss wird durch pleistozäne Sedimente gebildet. Diese
bestehen aus Geschiebelehm/Geschiebemergel einer Rückzugsmoräne. Diese Rückzugsmoräne bildet
die Anhöhe, auf der der Stadtkern von Brandis liegt. Diese Bildungen werden teilweise von einer
dünnen Flugsand- bzw. Lößauflage (zumeist schluffige Sande) überdeckt.
Durch die Verlegung von Feldrainen sowie bei der Rückverfüllung eventueller Abgrabungen können
lokal tiefere Bodenveränderungen vorgenommen worden sein [11].
Während der Baugrunduntersuchung im November 2017 wurden in den Rammkernsondierungen
(RKS) 3,4 und 10 wasserführende Horizonte angetroffen. Diese sind jeweils als Sandzwischen-
schichten innerhalb des Geschiebelehms/Geschiebemergels vorgefunden worden. Es handelt sich
hierbei um versickerndes Niederschlagswasser, welches sich auf dem gering wasserdurchlässigen
Geschiebelehm/Geschiebmergel in Sandschichten aufstaut (aufstauendes Sickerwasser) [11].
Infolge des in die Bohrlöcher nachlaufenden Sickerwassers stellte sich in den RKS 4 und 10 teilweise
ein Ruhewasserspiegel (Tiefe 3,25 m bis 4,80 m) ein, der jedoch keine Verbindung zum geschlossenen
Grundwasserleiter besitzt [11]. Die Geschiebesande im Bereich der Endteufen der RKS 2, 3, 5 und 9
wurden trocken bis erdfeucht gefördert [11].
In unmittelbaren Bereich zum Plangebiet befindet sich keine regelmäßig beobachtete Grundwasser-
messstelle [11].
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Nach Angaben auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
liegt der mittlere Grundwasserstand im Plangebiet auf einer geodätischen Höhe von ca. 136 m ü DHHN
92 und somit etwa 17…22 m unterhalb der Geländeoberkante [11]. Der regional ausgeprägte
Grundwasserleiter ist demnach in den tiefer liegenden tertiären Schichten zu erwarten [11].
Im Regionalplan Westsachsen (Karte 16 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsan-
forderungen“) werden für den Bereich, in dem das B-Plangebiet liegt, keine gesonderten Ausweisungen
getroffen [16].
Das Retentionsvermögen im Plangebiet wird im Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan [21] als sehr
gering eingeschätzt. Die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber (Schad-)Stoffeinträgen wird
anhand der Kriterien Geologische Grundwassergeschütztheit und Schadstofffilter- und Puffervermögen
des Bodens als gering-mittel eingeschätzt [21].
mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen
Innerhalb des Plangebietes soll die Ableitung von Schmutzwasser und Oberflächenwasser getrennt
geführt werden (Trennsystem). Die Ableitung des häuslichen Schmutzwassers kann in den im Bereich
der Straße „Zur Jahnhöhe“ vorhandenen, nutzungsfähigen Schmutzwasserkanal erfolgen [1].
Die Errichtung von Schmutzwasserleitungen ist gemäß § 55 Abs. 5 SächsWG [36] bei der zuständigen
unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig.
Für eine Versickerung von Niederschlägen sind die im Plangebiet anstehenden Böden aufgrund der zu
geringen Wasserdurchlässigkeit nur sehr begrenzt geeignet [11]. Da anhand der geologischen Situaton
bis in größere Tiefen ein geschlossener, gering wasserdurchlässiger Geschiebelehmkomplex ansteht,
besitzen die lokal vorgefundenen Sandschichten keine durchgehende Verbindung zum
nächstfolgenden geschlossenen Grundwasserleiter [11].
Da im Plangebiet bei einer Regenwasserversickerung außerdem hydraulische Kontakte zu den
nachweislich vorhandenen anthropogenen Auffüllungen (Zuordnungswerte > Z2 nach TR LAGA)
möglich wären bzw. das Risiko des Einstaus von Niederschlagswasser in die Auffüllungsbereiche nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden kann und somit das Risiko einer horizontalen und vertikalen
Verlagerung gelöster Stoffe bis in den oberflächennächsten Grundwasserleiter möglich wäre, sollte
(auch nach Ansicht des LfULG) am Standort von einer Niederschlagsversickerung abgesehen werden
[25]. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen und der Dachflächen im Plangebiet soll deshalb im
Bereich der Straße „Zur Jahnhöhe“ in einen vorhandenen Regenwasserkanal des AZV Parthe
eingeleitet werden. Das Regenwasser muss allerdings mit 20 l/s gedrosselt in den Regenwasserkanal
eingeleitet werden. Aus diesem Grund ist die Anlage eines Regenwasserspeicherbeckens am
nordwestlichen Rand des Plangebietes erforderlich. Dieses wird als offener Teich/Kleinspeicher
errichtet, sodass über Verdunstung das Regenwasser zumindest zu einem geringen Anteil dem
natürlichen Wasserkreislauf am Standort erhalten bleibt.
Damit das Niederschlagswasser des Plangebietes dem ökologischen Wasserkreislauf am Standort
nicht vollständig entzogen wird und außerdem eine Entlastung der Kanalnetze gewünscht ist, sind in
den Baugrundstücken außerdem geeignete Möglichkeiten zur Speicherung und Rückhaltung der
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Dachflächenwässer vorzusehen. Es wird empfohlen, das Dachflächenwasser in den privaten
Grundstücken möglichst in ausreichend dimensionierten Speichern (z.B. Zisternen mit 6 m³
Speichervolumen je Grundstück) zu sammeln und für die Bewässerung der Gartenflächen zu nutzen.
Einfahrten, Zuwegungen und Stellflächen innerhalb der privaten Baugrundstücke sollen auf ein
Minimum beschränkt und mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden.
Jedem Bauherrn ist nachdrücklich zu empfehlen, eine objekt- und standortkonkrete Baugrundunter-
suchung durchführen zu lassen, in welcher auch die hydrogeologischen Randbedingungen und die
Versickerungseignung des jeweiligen Grundstückes untersucht und berücksichtigt werden.
Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und
Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung Geologie des LfULG [25]. Sofern geeignet,
können dem LfULG vorliegende Daten des Geodatenarchivs, wie z.B. Schichtenverzeichnisse von
Bodenaufschlüssen mit Grundwasserinformationen aus dem Plangebiet, in die empfohlene
Baugrunduntersuchung integriert werden [25].
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die
Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der
zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1, S. 1 WHG).
Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist Anstelle der Anzeige eine
Erlaubnis erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit
auswirken kann.
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, ausgehend von der vorhandenen
Versorgungsleitung 90 PE (zur Jahnhöhe) ist möglich und kann auf der Grundlage eines
Erschließungsvertrages mit dem Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen realisiert werden [37].
Sollte die Deckung/Teildeckung des Löschwasserbedarfs (Grundschutz) über die Anlagen der
öffentlichen Wasserversorgung beabsichtigt werden, ist die aus dem Leitungsnetz verfügbare
Löschwassermeneg mittels Ausflussmessung gemäß DVGW nachzuweisen [36].
Detailabstimmungen mit den einzelnen Versorgungsträgern werden im Rahmen der Fachplanungen mit
der Erschließungsplanung für das Plangebiet durchgeführt [1].
Bei Einhaltung der Festsetzungen und Schutzmaßnahmen und der Umsetzung der Auflagen, die sich
ggf. aus noch einzuholenden Genehmigungen ergeben werden, sind durch den Bebauungsplan
„Jahnhöhe“ erhebliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten.
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4.4 Schutzgüter Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Hinsichtlich des Klimas sind, als besonders positiv zu bewertende Effekte, wie Frischluftschneisen zur
Verbesserung der Durchlüftungssituation in Wohngebieten und Frischluftentstehungsgebiete,
schützenswert.
Bei der Beurteilung der Empfindlichkeit des Umweltbereiches Luft steht nicht das Trägermedium Luft im
Vordergrund, sondern der durch luftgetragene Immissionen beeinträchtigte oder belästigte Akzeptor
Mensch. Da die Atemluft eine essentielle Lebensgrundlage darstellt, besitzt das Umweltmedium Luft
generell eine hohe Schutzwürdigkeit.
potentielle Einflüsse
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden können Einflüsse auf das Kleinklima im
Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung ausgehen von einer
- Veränderung des lokalen Windfeldes durch Hinderniswirkung der Gebäude,
- Verlegung von Kaltluftabflüssen bzw. Beeinträchtigung der Durchlüftungssituation,
- Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse wie z.B. von Luftfeuchtigkeit, Temperatur,
relativer Feuchte.
Umweltsituation im Untersuchungsbereich
Brandis liegt im Bereich des subkontinentalen Binnentieflandklimas des Leipziger Landes mit
Ausprägung im Norden der Region. Bedingt dadurch liegt das langjährige Temperatur-Jahresmittel bei
8,6-9,5°C und die mittleren Jahressummen des Niederschlages zwischen 500 und 580 mm. Das
Niederschlagsmaximum liegt in den Sommermonaten, während das Winterhalbjahr deutlich trockener
ist (September-April: 70-80% trockene Monate) [21]. Die Hau