Umweltbericht - buergerbeteiligung.sachsen.de · Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von...

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Umweltbericht zum Bebauungsplan Jahnhöhein Brandis Entwurfsfassung Auftraggeber: DIE BAUPROFIS Projektentwicklungsgesellschaft mbH Alte Böttcherei 12 04824 Beucha Auftragnehmer: Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Auerbachs Hof 10 f 04416 Markkleeberg Tel.: (0341) 9904502 Funk: 0178 4338369 Markkleeberg, 13. Dezember 2018

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  • Umweltbericht

    zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Entwurfsfassung

    Auftraggeber: DIE BAUPROFIS

    Projektentwicklungsgesellschaft mbH

    Alte Böttcherei 12

    04824 Beucha

    Auftragnehmer: Viresco

    Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung

    Claudia Neugebauer

    Auerbachs Hof 10 f

    04416 Markkleeberg

    Tel.: (0341) 9904502

    Funk: 0178 4338369

    Markkleeberg, 13. Dezember 2018

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

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    Inhaltsverzeichnis

    1 Gesetzliche Grundlagen und Erfordernis einer Umweltprüfung 04

    2 Kurzdarstellung – Ziele und Inhalte der Planung 06

    2.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 06

    2.2 Angaben zum Standort 06

    2.3 Art des Vorhabens 08

    2.4 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden 09

    3 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes

    und deren Berücksichtigung im Aufstellungsverfahren 11

    3.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 11

    3.2 Regionalplan Westsachsen 2008 12

    3.3 Regionalplan Leipzig-Westsachsen, Gesamtfortschreibung 2017 14

    3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Brandis 14

    3.5 Berücksichtigung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes im

    Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Ehrenbergsiedlung-Hallesche Straße“ 15

    4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und

    Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 16

    4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 16

    4.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 21

    4.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 27

    4.4 Schutzgüter Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 31

    4.5 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 33

    4.6 Schutzgüter FFH- Gebiete und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 35

    4.7 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 35

    4.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 41

    4.9 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

    (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 43

    4.10 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von

    Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 43

    4.11 Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen

    (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 44

    4.12 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die

    nach europäischen Vorgaben duch Rechtsverordnung festgesetzt sind

    (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 44

    4.13 Wechselwirkungen zwischen den Belangen a, c und d (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 44

    4.14 Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling,

    Nachverdichtung und Innenentwicklung sowie Umwidmungssperrklausel (§ 1a BauGB) 45

    4.15 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung (§ 1a BauGB) 46

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    3

    5 Zusammenfassung 47

    5.1 Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und

    zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange 47

    5.2 Alternativenprüfung 48

    6 Zusätzliche Angaben 49

    6.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren

    bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung

    der Angaben 49

    6.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitorings 49

    7 Zusammenfassung des Umweltberichts 50

    8 Quellen 51

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    1 Gesetzliche Grundlagen und Erfordernis einer Umweltprüfung

    Die Stadt Brandis hat am 30.05.2017 in der Stadtratssitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes

    „Jahnhöhe“ beschlossen [1].

    Sie verfolgt das Ziel, der großen Nachfrage nach Eigenheim-Bauplätze gerecht zu werden und einen

    attraktiven Wohnstandort am östlichen Stadtrand entstehen zu lassen.

    Brandis hat sich zu einem beliebten Wohnstandort östlich von Leipzig entwickelt. Dementsprechend hoch

    ist die Nachfrage nach Eigenheim-Bauplätzen. Derzeit stehen nur noch einzelne Restgrundstücke für den

    privaten Wohnungsbau zur Verfügung, bei anhaltend hoher Nachfrage.

    Die zu überplanende Fläche wird derzeit noch ackerbaulich bewirtschaftet und ist unbebaut.

    Da das Plangebiet gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) [2] dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist für die

    Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Überplanung durch das Aufstellen eines

    Bebauungsplanes erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen

    Grundlagen für die Entwicklung eines Wohngebietes.

    Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst insgesamt 2,2567 ha Fläche [1].

    Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde im Sommer 2018 durchgeführt.

    Die eingegangenen Hinweise wurden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt.

    Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis mit Stand 2010 [3] weist die Flächen im

    Geltungsbereich des B-Planes überwiegend bereits als geplante Wohnbaufläche aus und nur einen kleinen

    östlichen Teil als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. Abb. 1).

    Abb.1: Ausweisung der Flächen gemäß FNP mit Darstellug des B-Plan-Entwurfes (Quelle: RAPIS)

    Somit ist der Bebauungsplan nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

    Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen der gegenwärtig laufenden

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    2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dadurch wird die Einhaltung des Entwicklungsgebotes

    entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleistet.

    Durch die geltende Gesetzgebung ist gemäß § 2 BauGB im Rahmen der Aufstellung, Änderung oder

    Ergänzung eines Bebauungsplanes für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a

    eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt

    und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist nach der Gliederung

    gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB anzufertigen und hat die Betroffenheit relevanter gesetzlicher

    Regelungen zu prüfen, die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen festzustellen, zu beschreiben

    und zu bewerten.

    Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan.

    Der Umweltbericht wird im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend des Standes der Planung,

    fortgeschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu

    berücksichtigen.

    Nach gegenwärtigem Kenntnisstand werden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes

    - keine Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht in Anwendung der §§ 23 bis 27

    und 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [4] und

    - keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung entsprechend § 32 BNatSchG, entsprechend

    den Zielstellungen im europäischen Netz Natura 2000 nach den Richtlinien 92/43/EWG sowie

    Belange der EG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG berührt [5].

    Forderungen zu Erhaltungszielen der Gebietskulisse im Sinne FFH-relevanter Aspekte für die

    Umweltprüfung sind demnach nicht betroffen.

    Es sind die artenschutzrechtlichen Belange zu besorgen. Dafür wurde eine Habitatstrukturanalyse und

    Relevanzprüfung Artenschutz durch Herrn Dipl.-Ing (FH) Jens Kipping, BioCart Ökologische Gutachten,

    erarbeitet [6].

    Desweiteren ist eine Eingriffs-/AusgleichsbiIanzierung [8] auf der Grundlage der Handlungsempfehlung

    zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen erforderlich [7].

    Diese wird für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ Brandis durch Viresco Büro für Umwelt- und

    Landschaftsplanung Dipl.-Ing agr. Claudia Neugebauer durchgeführt. In diesem Zusammenhang

    werden unter Berücksichtigung von § 7 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) [9] i.V. mit

    § 11 Abs. 3 BNatSchG grünordnerische Festsetzungen als ökologische Grundlage für den Bauleitplan

    und Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erarbeitet

    und in den Bebauungsplan integriert.

    Weitergehende Forderungen zur Betrachtung von Fauna, Flora, Biodiversität sowie des

    Landschaftsbildes für die Umweltprüfung (Umweltbericht) werden nicht erhoben [7].

    Eine Ausdehnung des Untersuchungsraumes über das Plangebiet hinaus wurde folglich für nicht

    erforderlich erachtet.

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    2 Kurzdarstellung – Ziele und Inhalte der Planung

    2.1 Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes

    Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für die

    Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes. Mit der Überplanung können dringend benötigte Flächen für

    die Wohnbebauung angeboten werden, sodass der attraktiver Wohnstandort am östlichen Stadtrand der

    Stadt Brandis weiterentwickelt werden kann.

    Nördlich, westlich und südwestlich des Plangebietes besteht bereits Wohnbebauung. Durch den

    Bebauungsplan erfolgt ein (noch nicht ganz vollständiger) Lückenschluss entlang des östlichen Ortsrandes.

    Eine in die freie Landschaft auskrakende Bebauung wird vermieden.

    Durch die bereits bestehende Jahnstraße ist die verkehrliche Erschließung des Plangebietes in westliche

    Richtung bereits gegeben [1]. Damit verbunden ist auch eine gesicherte Ver- und Entsorgung durch die

    örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen.

    Insbesondere sollen folgende Planungsziele erreicht werden:

    - kurzfristige Deckung der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken,

    - Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

    Die Realisierung der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen erfolgt vollständig innerhalb des

    Plangebietes [8]. Es sind keine externen Kompensationsmanahmen erforderlich [8].

    2.2 Angaben zum Standort

    Das Plangebiet befindet sich am mittleren östlichen Ortsrand der Stadt Brandis, im Landkreis Leipzig.

    Es liegt östlich in Verlängerung der Straße „Zur Jahnhöhe“.

    Das Plangebiet hat einen Flächenumgriff von insgesamt 2,2567 ha und wird begrenzt:

    ● im Norden: von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Acker), an die sich nördlich Wohnbebauung

    (Sonnenhöhe I und II) anschließt;

    ● im Osten von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Acker);

    ● im Süden: vom Sportplatz, an den sich östlich der Friedhof anschließt.

    ● im Westen: von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, an die sich mehrgeschossiger

    Wohnbebauung mit einem dahinterliegenden Einkaufsmarkt anschließt.

    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet das Flurstück 594/5 der Gemarkung

    Brandis, welches sich im Eigentum der Projektentwicklungsfirma „Die BAUPROFIS“ befindet [10].

    Das Plangebiet hat eine Länge (Ost-West-Richtung) von ca. 275 m und eine Breite (Nord-Süd-Richtung)

    von ca. 95 m [11]. Das Plangebiet ist relativ eben und steigt nach Osten hin leicht an.

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    Die Geländeoberkante liegt zwischen 153,5 m ü DHHN 92 im Westen und 158,00 m ü DHHN 92 im Osten

    [10, 11].

    Die künftigen Baugebietsflächen sind derzeit fast ausschließlich landwirtschaftlich (Ackerbau) genutzt und

    unbebaut. Den Übergang zum Sportplatz (öffentliche Grünfläche) bildet eine abschnittsweise

    gehölzbestandene Aufschüttung (Wall), dessen südöstlichster Bereich zum Flurstück 594/5 gehört und

    somit im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes liegt (vgl. Lageplan Ist-Zustand).

    Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Straße „Zur Jahnhöhe“.

    Perspektivisch ist auch eine Anbindung an die nördlich befindlichen Straßen Sonnenhöhe und Zeititzer Weg

    (K8366) vorgesehen. Für die innere Erschließung des Plangebietes werden Verkehrsflächen neu angelegt.

    Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 1

    Baunutzungsverordnung (BauNVO) [12] festgesetzt [1].

    Für die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Plangebiet Baugrenzen festgesetzt.

    In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser errichtet.

    Durch die einzuhaltenden Abstandsflächen, die aufgrund der Gebäudehöhen erforderlich sind, wird sich

    eine lockere Bebauung einstellen [1].

    Nebenanlagen, Garagen, Carports und überdachte Stellplätze sind nur in den überbaubaren

    Grundstücksflächen zulässig.

    Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 5 BauNVO, die der Ver- und Entsorgung für Gas,

    Wasser, Abwasser, Elektrizität oder Medien dienen, sollen grundsätzlich überall zugelassen werden.

    Außerhalb der Baugrenzen sind Nebenanlagen unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Abstellplätze für

    Müllbehälter und Fahrradabstellplätze sowie Einfriedungen.

    Zu den Erschließungsstraßen weisen die Baugrenzen einen Abstand von 3 m auf.

    Die ausgewiesene Grünfläche wird zum Erhalt und zur Erweiterung des vorhandenen Gehölzbestandes als

    private Grünfläche festgesetzt.

    Für die private Grünfläche werden Bindungen für den Erhalt von Bäumen und die Bepflanzungen mit

    Laubgehölzen ausgewiesen. Entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze im Übergang zum Sportplatz

    bleibt dadurch das bestehede Grün erhalten und wird ergänzt, sodass dadurch ein etwa 5 m breiter

    Grünstreifen entsteht. Dieser ergänzt einen angrenzenden, bereits bestehenden Gehölzstreifen von etwa 5

    m Breite.

    Im nordwestlichen Teil des Plangebietes wird eine Regenwasserrückhaltemöglichkeit als offener

    Kleinspeicher ausgewiesen. Diese Fläche wird randlich mit Wiese begrünt [8].

    Nicht überbaubare private Grundstücksflächen sollen als private Grünflächen, d.h. als Hausgärten angelegt

    und mit Wiese begrünt oder gärtnerisch möglichst naturnah gestaltet werden. Gemäß den Vorgaben der

    geplanten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes [13] sind wenigstens 20 % dieser zu begrünenden

    Flächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

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    2.3 Art des Vorhabens

    Der Bebauungsplan „Jahnhöhe“ dient mit den geplanten Bauflächen für Wohngebäude der Deckung des

    mittelstädtischen Bedarfes für die Entwicklung des privaten Wohnungsbaues. Derzeitig stehen in Brandis

    derartige Flächen nicht in erforderlicher Anzahl und Größe zur Verfügung.

    Die Stadt Brandis weist gemäß der „6. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat

    Sachsen“ [5] eine noch bis mindestens 2020 steigende Bevölkerungsentwicklung auf. Die Einwohnerzahl

    der Stadt Brandis wird demnach von 9.619 Einwohnern im Jahr 2016 auf über 9.900 Einwohner im Jahr

    2020 steigen. Die Stadt Brandis verweist auf ihrer Homepage auf die aktuelle regionalisierte

    Bevölkerungsvorausberechnung des Freistaates Sachsen. Demnach kann die Stadt Brandis bis 2025 sogar

    mit einem Anstieg der Einwohnerzahl auf über 10.000 rechnen sowie der Stabilisierung der Einwohnerzahl

    auf diesem Niveau bis 2030 [14].

    Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept der Stadt Brandis [14] wird u.a. auch die aktuelle demografische

    Entwicklung dargestellt. Die Stadt Brandis weist mit Umsetzung der 2. Änderung des FNP in den

    kommenden Jahren (Stand Februar 2017) ca. 360 neue Bauplätze aus. Es wird angenommen, dass sich

    daraus ein Zuzug von ca. 1.000 Personen generieren lässt und alle Bauplätze bis 2026/2027 belegt werden

    können [14]. Der Randbereich der wachsenden Metropole Leipzig ist dabei bevorzugtes Zielgebiet für

    stadtnahes Wohnen. Die gute verkehrliche Anbindung zum Großraum Leipzig/Halle ist über die Lage der

    Stadt Brandis südlich der Bundesstraße 6 und nördlich der Autobahn A14, nahe des Autobahndreiecks

    Partenaue und der dort abzweigende A38, ein entscheidender Standortvorteil.

    Die geplante Neubebauung mit ca. 26 Einfamilienhäusern entspricht einer zu erwartenden Bewohnerzahl

    von etwa 91 Einwohnern und somit einer angemessenen Eigenentwicklung.

    Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß

    § 4 BauNVO ausgewiesen. Um den Zielsetzungen gerecht zu werden, beinhaltet der Bebauungsplan

    Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum Maß der baulichen Nutzung.

    Im Bebauungsplan „Jahnhöhe“ werden die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die

    überbaubare und nichtüberbaubare Fläche, bauordnerische und grünordnerische Festsetzungen,

    Nebenanlagen und Verkehrsflächen definiert [1].

    Zur verkehrstechnischen Erschließung werden Erschließungsstraßen angelegt. Die Zufahrt zum Plangebiet

    erfolgt von der Straße „Zur Jahnhöhe“ aus und perspektivisch auch über die Straße Sonnenhöhe und

    Zeititzer Weg.

    In den Stichstraßen sind die Wendeflächen für Müllfahrzeuge nicht ausreichend dimensioniert;

    Rückwärtsfahren können die Müllfahrer verweigern, d.h. die Anwohner der Stichstraßen müssen ihre

    Tonnen an die Durchfahrtsstraße bringen. Dies wurde in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

    Gebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. So bleibt die Gebietsstruktur mit den

    Freiräumen zu den Straßen erhalten. Um eine flexible und den örtlichen Gegebenheiten angepasste

    Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Flächen nur durch Baugrenzen eingefasst [1].

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    Für das Plangebiet wurden günordnerische Festsetzungen erarbeitet, welche in den Bebauungsplan

    integriert werden [8] (vgl. dazu auch Abschnitt 5.1).

    Die mit der Umsetzung des B-Planvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden

    vollständig innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Festgesetzte Begrünungsmaßnahmen tragen zum

    Ausgleich, zur Abrundung und zur Eingrünung des Ortsrandes bei.

    Den Bedürfnissen des Verkehrs wird Rechnung getragen, und auch sonstige öffentliche Belange stehen

    dem Vorhaben nicht entgegen.

    2.4 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden

    Parallel zum Bebauungsplan wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erarbeitet [8], in deren Ergebnis

    Festsetzungen hinsichtlich der zukünftigen Versiegelung und Begrünung im Plangebiet getroffen wurden

    [8]. Die grünordnerischen Festsetzungen werden in den Bebauungsplan integriert. Es werden

    ausschließlich landwirtschaftlich genutzte, bisher unbebaute Flächen überbaut.

    Innerhalb der festgesetzten Baufelder wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die gemäß § 17 BauNVO

    geltenden Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein allgemeines

    Wohngebiet (WA) werden somit eingehalten.

    Bauliche Eingriffe erfolgen nur im Bereich der bisher intensiv genutzten Ackerfläche. Gehölzfällungen von

    überwiegend sukzessiv entstandenem Baumbestand im südöstlichen Randbereich des Plangebietes lassen

    sich durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche vermeiden.

    Die im Bebauungsplan getroffenen grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Ausgleich von

    Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft und sind ausreichend.

    Besondere artenschutzfachliche Anforderungen für die im Plangebiet vorkommenden Tierarten

    bestehen nicht (vgl. auch Abschnitt 4.1). Über festgesetzte artenschutzrechtliche Vermeidungs- und

    Ausgleichsmaßnahmen werden die artenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt.

    Die zur Bebauung mit Eigenheimen und Wohnanlagen vorgesehenen privaten Grundstücksflächen von

    insgesamt 1,7396 ha können demnach auf 0,69584 ha innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren

    Flächen durch bauliche Anlagen vollversiegelt werden. Garagen, Carports und überdachte Stellplätze sind

    nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Es werden ca. 2 Stellplätze pro

    Einfamilienhaus vorgesehen. Zusätzlich ist für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger auf dem

    betreffenden Grundstück ein zusätzlicher Stellplatz zu schaffen [1].

    Insgesamt ergeben sich 1,04376 ha nicht überbaubare Grundstücksflächen, die vorwiegend als private

    Grünflächen/Garten nutzbar sind [8].

    Weiterhin sind auf 0,2716 ha Verkehrsflächen zur inneren Erschließung des Plangebietes festgesetzt,

    darunter ein öffentlicher Parkplatz von 0,0968 ha Fläche.

    Zur Minderung des Versiegelungsgrades im Plangebiet ist die Parkplatzfläche mit versickerungsfähigen

    Belägen herzustellen und randlich mit Gehölzen einzugrünen [8].

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    Durch den geplanten Neubau von Wohnbebauung und Erschließungswegen erhöht sich im Plangebiet der

    Befestigungsgrad der Bodenoberfläche von derzeit 0 % auf ca. 47 %, wobei nur max. 30,8 % der

    Gesamtfläche des Plangebietes durch Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der überbaubaren

    Grundstücksflächen vollversiegelt werden dürfen.

    Eingriffe treffen ausschließlich den Biotoptypen „intensiv genutzter Acker“ [8].

    Im Bebauungsplan wurden grünordnerische Festsetzungen getroffen, die dem Ausgleich und Ersatz

    von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft dienen. Der Ausgleich der mit dem Vorhaben

    verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt u.a. über die Gestaltung und Begrünung der

    festgesetzten privaten Grünfläche (0,0544 ha) und der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen

    (1,04376 ha).

    Durch die Festsetzung und Begrünung dieser Grünflächen und die angestrebte, naturnahe gärtnerische

    Gestaltung der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen wird im Geltungsbereich des

    Bebauungsplanes ein Grünflächenanteil von insgesamt 1,098 ha Fläche, d.h. von über 48 % der

    Gesamtfläche (ohne die Fläche für die Regenwasserrückhaltung) gewährleistet.

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    3 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes

    im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ in Brandis

    Die für die Aufstellung des Bebauungsplanes bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes sind dargestellt

    im:

    - Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 [15]

    - Regionalplan Westsachsen 2008 [16],

    - Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017, Entwurf für das Verfahren der Gesamtfortschreibung [17]

    - Flächennutzungsplan der Stadt Brandis, Stand 2010 [3]

    - geplante 2. Änderung des Flächennutzungsplanes des Stadt Brandis, Stand 2018 [13] und dem

    - Landschaftsplan der Stadt Brandis [18].

    3.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013

    Gemäß Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) 2013 [15] gehört Brandis zum Verdichtungsraum des

    benachbarten Oberzentrums Leipzig. Die benachbarten Mittelzentren sind Wurzen und Grimma.

    Für den Verdichtungsraum gilt folgender Grundsatz:

    G 1.2.1 Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum

    als landesweit und überregional bedeutsames Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen

    - Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie der Städtebau so erfolgen, dass verdichtungs- und

    verkehrsbedingte Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen vermieden bzw. abgebaut,

    - durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die

    Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktuer nachhaltig gesichert,

    - die Zusammenarbeit in den Stadt-Umland-Räumen der Zentralen Orte intensiviert sowie

    - die Vernetzung mit den ländlichen Teilräumen weiter ausgebaut werden.

    Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung werden u.a. folgende Ziele ausgewiesen:

    Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung von zu den Versorgungs-

    und Siedlungskernen erfolgen.

    Z 2.2.1.4 Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nur in

    Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur

    Verfügung stehen. Solche neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im

    Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden.

    Begründung

    Mit dem Ziel wird das Prinzip des Vorrangs der Innen- vor Außenentwicklung raumordnerisch verankert.

    Angesichts der bestehenden Überhänge an bebaubaren Flächen im Freistaat Sachsen ist die erforderliche

    neue Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unter Beachtung ungenutzter genehmigter

    Bauflächen, brachgefallener Baugebiete und durch Einschätzung von Flächenreserven im unbeplanten

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    Innenbereich, gegebenenfalls auch, wenn es sich um größere Flächen innerhalb des Siedlungskörpers

    handelt, die letztlich als Außenbereich anzusehen sind, zu begründen und nachzuweisen.

    Im Falle neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sollen diese an die

    Siedlungskörper angebunden werden.

    Die Verhinderung von städtebaulich nicht integrierten neuen Baugebieten erfolgt darüber hinaus auch im

    Interesse eines intakten Landschaftsbildes, wirkt einer Zersiedelung der Landschaft entgegen und

    vermindert die Flächeninanspruchnahme. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die kostensparende

    Anbindung an die technische Infrastruktur.

    Bei der Festsetzung von Bauflächen soll darauf geachtet werden, dass vorhandene Infrastrukturein-

    richtungen mit genutzt werden können sowie eine vorteilhafte Anbindung an den SPNV oder ÖPNV

    beziehungsweise an bestehende Rad- und Fußwegenetze besteht. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der

    Infrastruktureinrichtungen.

    Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

    Begründung

    Unter der Zersiedelung der Landschaft versteht man ein ungeregeltes Wachstum von Siedlungen in den

    unbebauten Raum hinein. Eine Zersiedelung der Landschaft ist gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch

    bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität (Umfang und Maßstab) oder Art über Gebühr gestört

    (zum Beispiel Landschaftsbild) oder belastet (zum Beispiel Naturhaushalt) wird.

    G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr,

    Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen

    vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Landwirtschaft, den Arten- und Biotopschutz, als

    natur- und kulturgeschichtliche Urkunden oder für die Regeneration der Ressource Wasser haben, gelenkt

    werden.

    3.2 Regionalplan Westsachsen 2008

    Gemäß Regionalplan Westsachsen 2008 [16] erfüllt Brandis im Verbund mit Naunhof die Funktion eines

    Grundzentrums im mittelzentralen Verflechtungsbereich Leipzig.

    Das Plangebiet befindet sich im Bereich Urbaner Landschaften. Die Umweltqualität urbaner Landschaften

    soll schrittweise so verbessert werden, dass Belastungen des Menschen und seiner natürlichen Umwelt

    durch Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie Wärmestress und Lärm auf ein Mindestmaß reduziert

    und die wenigen verbliebenen naturnahen Lebensräume für Flora und Fauna nachhaltig gesichert werden.

    Dabei soll/sollen

    • urbane Landschaften durch ein Netz von Grünflächen gegliedert und belebt werden, das ausreichende

    Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung im unmittelbaren Wohnumfeld schafft...

    • Stadtränder ökologisch wirksam begrünt werden und einen harmonischen Übergang von der Stadt ins

    Umland, unter anderem durch Vorlagerung von...öffentlichem Grün, vermitteln.

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    Das Plangebiet befindet sich außerhalb von ökologischen Verbundsystemen und Schutzgebieten und

    grenzt im östlichen Bereich an einen regionalen Grünzüg (Nr. 60) an bzw. ragt geringfügig in diesen

    hinein.

    Entsprechend Abschnitt 5 Siedlungsentwicklung sind gemäß Regionalplan folgende allgemeine Ziele zu

    berücksichtigen:

    Z 5.1.1 Die Inanspruchnahme unbebauter Flächen für Siedlungszwecke soll auf das unabdingbar

    notwendige Maß beschränkt werden.

    Begründung:

    Als unverbaut gelten Flächen, die bisher nicht durch Siedlungs- oder Verkehrsfläche in Anspruch

    genommen wurden. Vor der Neuausweisung von Baugebieten ist der Bedarf vorrangig in vorhandenen

    Baugebieten, insbesondere unter Nutzung von Brachen, zu decken.

    Z 5.1.2 Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste

    bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und nachhaltig wirksame Einbindung in

    die Landschaft ist hinzuwirken.

    Begründung:

    Neubebauung soll sich nach Möglichkeit in die Umgebung einpassen. Dabei soll sie zum einen die

    natürlichen Standortverhältnisse wie Relief und Hangneigung, zum anderen die siedlungsstrukturellen

    Verhältnisse berücksichtigen. Ein Einfügen in ländliche Siedlungsstrukturen ist i.d.R. mit einer geringeren

    Verdichtung verbunden, die Anordnung der Baukörper sollte sich möglichst an den vorhandenen

    Gebäudestrukturen und den regions- bzw. ortstypischen Bauweisen orientieren.

    Z 5.1.7 Im Rahmen der Bauleitplanung sollen Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche

    Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und

    Erholungsflächen einander so zugeordnet werden, dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen,

    Lärm und Erschütterungen vermieden werden.

    Begründung:

    Dieses Ziel dient dem Immissionsschutz. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die Gemeinden die Belange

    von Betreibern und die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung hinsichtlich Lärmbelastung, Erschütterung und

    Luftverunreinigung, soweit erkennbar, vorsorgend berücksichtigen. Durch entsprechende Zuordnung der

    Flächen unterschiedlicher Nutzung lassen sich gegenseitige Beeinträchtigungen meist ausschließen

    oder auf ein Mindestmaß begrenzen. Die vorbeugende Vermeidung von Konflikten ist in der Regel

    wirksamer und wirtschaftlicher als die nachträgliche Beseitigung von Beeinträchtigungen, sofern diese

    überhaupt möglich ist.

    Z 5.1.10 Die regionalen Grünzüge sind von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen

    funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten.

    Hier besteht nur formal ein Widerspruch zwischen der Ausweisung des B-Plangebietes und dem regionalen

    Grünzug, da in der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes 2017 die regionalen Grünzüge der

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    Entwicklung angepasst werden und der regionale Grünzug (neu Nr. 40) östlich von Brandis nunmehr weiter

    östlich verläuft und somit von der Plangebietsfläche nicht mehr angeschnitten wird.

    Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit Eignung/Ansätzen für eine touristische Entwicklung (Nr. 13

    Beucha/Nauhof-Brandiser Forst).

    3.3 Regionalplan Leipzig-Westsachsen, Gesamtfortschreibung 2017

    Im Entwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Leipzig-Westsachsen 2017 [17] wird Brandis

    im zentralörtlichen Verbund mit Borsdorf /Machern als grundzentraler Verflechtungsbereich

    ausgewiesen.

    Auf die geänderte Ausweisung des regionalen Grünzugen östlich von Brandis wurde bereits im

    Abschnitt 3.2 eingegangen.

    Das ausgewiesene Vorranggebiet für die Landwirtschaft verläuft fast deckungsgleich mit dem

    geänderten regionalen Grünzug, sodass das B-Plangebiet „Jahnhöhe“ in der Gesamtfortschreibung des

    Regionalplanes außerhalb dieser ausgewiesenen Bereiche liegt.

    Darüberhinaus sind keine Ausweisungen ableitbar, die über das bereits im Regionalplan Westsachsen

    2008 dargestellte Maß hinausgehen.

    3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Brandis

    Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brandis mit Stand 10/2010 weist den

    überwiegenden Teil des Plangebietes bereits als geplante Wohnbaufläche aus. Nur der östlichste Teil des

    Plangebietes wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Somit ist der Bebauungsplan nur teilweise

    aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist somit

    erforderlich und erfolgt im Zuge dessen Fortschreibung.

    Gegenwärtig wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet [19]. Der Geltungsbereich des

    B-Plangebietes „Jahnhöhe“ ist darin nunmehr vollständig als Wohnbaufläche ausgewiesen [19].

    Damit ist die Einhaltung des Entwicklungsgebotes entsprechend § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

    gewährleistet.

    Im Bebauungsplan „Jahnhöhe“ werden Festsetzungen über den Erhalt und das Anpflanzen von

    Laubgehölzen auf festgesetzten privaten Grünflächen getroffen. Weiterhin wird auch die Gestaltung der

    nicht überbaubaren, privaten Grundstücksflächen durch Festsetzungen vorgegeben.

    Diese Festsetzungen dienen dem Ausgleich der durch die Entwicklung des Wohngebietes

    entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.

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    3.5 Berücksichtigung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes

    im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ Brandis

    Die im Punkt 3 dargestellten, umweltbedeutsamen Ziele und Maßnahmen werden für die Aufstellung

    des Bebauungsplanes „Jahnhöhe“ beachtet.

    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die städtebaulichen Ziele, die die Stadt Brandis mit der

    Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt, den umweltbedeutsamen Zielen der Fach- und

    Entwicklungsplanungen nicht entgegenstehen.

    Im Aufstellungsverfahren werden die den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und den

    Landschaftsraum betreffenden, umweltbedeutsamen Ziele und Maßnahmen sachgerecht ausgewogen

    und berücksichtigt und den raumordnerischen Belangen Rechnung getragen.

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    4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und

    Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

    4.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

    Der Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind Ziele des

    Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) [4] bzw. des Sächsischen Naturschutzgesetztes

    (SächsNatSchG) [9]. Hierzu sind wildlebende Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume als

    Teil des Naturhaushaltes in ihrer Artenvielfalt zu schützen.

    Als Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist dementsprechend formuliert, dass

    Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu unterlassen oder auszugleichen sind (BNatSchG).

    potentielle Einflüsse

    Ganz allgemein kann bei der Betrachtung von Einflüssen hinsichtlich des Biotopschutzes unterschieden

    werden zwischen direkten Auswirkungen, die einen Standort durch die Flächenversiegelung betreffen,

    und indirekten Auswirkungen, die auch weiter entfernte Bereiche betreffen können.

    Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet im Wesentlichen als geplantes

    „Wohngebiet“ ausgewiesen und wird derzeit konventionell als Landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker,

    2018 Maisanbau) bewirtschaftet. Wechselbeziehungen zwischen dem Plangebiet und dem

    Biotopverbund entlang der vorhandenen Grün- und Ackerflächen sind zu beachten. Weiterhin sind

    Folgeeingriffe durch die Beseitigung von Brut- und Nahrungshabitatflächen im Plangebiet zu

    betrachten.

    Indirekte Einflüsse sind durch

    • Zerschneidungseffekte / Trennwirkungen,

    • Licht, Schattenwurf und Lärm,

    • Schadstoffimmissionen,

    • kleinklimatische Veränderungen,

    denkbar.

    Diese indirekten Einflüsse sind jedoch generell schwer zu fassen. Zudem können relativ unabhängig

    vom Ausmaß des Einflusses mit zunehmender Entfernung die Störwirkungen nicht mehr eindeutig auf

    einen Verursacher bezogen werden.

    Umweltsituation im Untersuchungsbereich

    Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich bauplanungsrechtlich im

    Außenbereich, liegen jedoch südwestlich angrenzend an das Brandiser Stadtgebiet.

    Von Westen und Süden schließen bebaute Flächen mit Wohnnutzung bzw. ein Sportplatz an. Nördlich,

    östlich und nordwestlich grenzt das Plangebiet an eine Ackerfläche an. An diese schließt sich nördlich

    dann wieder ein Wohngebiet an. Östlich setzt sich die Landwirtschaftliche Nutzfläche als Acker noch

    auf ca. 1.400 m Länge und 400 bis 500 m Breite fort. Diese ausgeräumte Ackerfläche erstreckt sich

    südlich bis zum Waldpolenzer Wald, östlich bis zur Polenzstraße und nördlich bis zum Zeititzer Weg.

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    Der Übergangsbereich zum Sportplatzgelände ist durch eine 3-10 m breite Aufschüttung (Wall) von

    rund 0,8 bis 1 m Höhe geprägt. Auf dem Wall wachsen abschnittsweise sukzessiv enstandene

    Gehölze, überwiegend Spitzahorn, Pappel, Esche, Erle, Eiche, Kirsche und Weißdorn sowie deren

    Verjüngungen.

    Im südöstlichsten Teil des Plangebietes reicht die Fläche des Flurstückes 594/5 bis in die Anschüttung

    und den randlichen Gehölzbestand hinein (vgl. Lageplan Ist-Zustand) und ist somit Teil des

    Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

    Entlang der westlichen und südwestlichen Plangebietsgrenzen wachsen angepflanzte und teilweise

    sukzessiv entstandene, einreihige, meist lückige Hecken. Diese bestehen aus Arten wie Flieder,

    Hainbuche, Kirsche, Freilandhibiskus, Mahonie und Koniferen. Gemäß Vermessungsplan stehen diese

    Heckengehölze zum Teil unmittelbar auf der Flurstücksgrenze.

    Von der potentiell natürlichen Vegetation, einem Zittergrasseggen-Hainbuchen-Stieleichenwald [20] ist

    auf den Plangebietsflächen sowie den daran angrenzenden Flächen nichts mehr vorhanden.

    In dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich der Plangebietsflächen befindet sich kein nennenswert

    erhaltungswürdiger Baumbestand. Die Bäume im südöstlichen Plangebietsabschnitt sind sukzessiv

    entstanden und sind zumeist junge, mehrstämmige Gehölzverjüngungen von Spitzahorn und Esche.

    Die Ackerfläche ist sehr krautarm. Nennenswerte Saumstreifen existieren kleinräumig nur in den schwer

    bewirtschaftbaren „Ecken“ entlang der Straße „Zur Jahnhöhe“.

    Hinsichtlich der Biotoptypenbewertung werden die Plangebietsflächen im Fachbeitrag zum

    Landschaftsrahmenplan [21] insgesamt als gering eingestuft.

    Angaben zu den im Plangebiet vorkommenden Tierarten wurden im Rahmen einer im Jahr 2017 für

    das B-Planvorhaben durchgeführten Brutvogelkartierung durch das IB Haufe erhoben [6].

    Auf dieser Datengrundlage erfolgte eine Habitatstrukturanalyse und artenschutzrechtliche

    Relevanzprüfung durch den Artenschutzgutachter, Herrn Dipl.-Ing (FH) Jens Kipping (BioCart) [6].

    Aufgrund der räumlichen Lage und Naturausstattung der Umgebung ist das Auftreten von Fledermäusen

    im Plangebiet durchaus möglich. Das beschränkt sich jedoch auf die Nutzung als Nahrungshabitat und als

    Transferraum. Die Bedeutung des Intensivackers als Nahrungshabitat ist erwartungsgemäß wegen der

    geringen Artenvielfalt an Fluginsekten und des Pestizideinsatzes auf solchen Flächen sehr gering. Das

    Vorhandensein von Quartieren im Plangebiet kann wegen des Fehlens von geeigneten Bäumen mit

    Baumhöhlen und des Fehlens von Gebäuden ausgeschlossen werden [6].

    Weitere europarechtlich und national geschützte Säugetierarten finden im Plangebiet keine geeigneten

    Strukturen und Lebensräume vor. Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) sind aus der weiteren

    Umgebung nicht bekannt, der Intensivacker ist zudem für die Art ein ungeeigneter Lebensraum [6].

    Das Vorkommen von Greifvogel- und Eulenarten im Gebiet kann ausgeschlossen werden. Es fehlen

    geeignete Brutbäume oder Gebäude. Eine gelegentliche Nutzung als Nahrungshabitat kann nicht

    ausgeschlossen werden, ist aber planungsrechtlich ohne Belang [6].

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    Spechtarten finden aufgrund des Fehlens von geeigneten Gehölzen keinen geeigneten Lebensraum.

    Gleiches gilt für alle Arten von Wasservögeln oder Röchrichtbewohner, welche im Gebiet keine

    geeigneten Lebensräume vorfinden [6].

    Das Vorkommen von gebäudebrütenden Vogelarten wie Mauersegler (Apus apus), Rauchschwalbe

    (Hirundo rustica), Mehlschwalbe (Delichon urbicum), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros),

    Haussperling (Passer domesticus) und Amsel (Turdus merula) kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da

    Gebäude im Plangebiet nicht vorhanden sind [6].

    Es verbleiben als mögliche Brutvögel bodenbrütende Arten. Die Brutvogelkartierung im Jahr 2017 (IB

    Hauffe GbR) hat auf dem Acker der zu beanspruchenden Fläche einen Brutverdacht (C4-Nachweis) der

    Feldlerche (Alauda arvensis) erbracht [6].

    Bei weiteren dort beobachteten Vogelarten wie Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo

    rustica), Ringeltaube (Columba palumbus) und Star (Sturnus vulgaris) kann eine Brut auf der Ackerfläche

    ausgeschlossen werden. Die Vögel hielten sich dort zur Nahrungssuche auf [6].

    Im näheren Umfeld des Vorhabens brüteten die Vogelarten Amsel (Turdus merula), Bachstelze (Motacilla

    alba), Blaumeise (Parus caeruleus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Fasan

    (Phasianus colchicus), Feldsperling (Passer montanus), Grünfink (Carduelis chloris), Hausrotschwanz

    (Phoenicurus ochruros), Haussperling (Passer domesticus), Kernbeißer (Coccothraustes coccothraustes),

    Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Rabenkrähe (Corvus corone), Rauchschwalbe (Hirundo rustica),

    Ringeltaube (Columba palumbus), Star (Sturnus vulgaris) und Stieglitz (Carduelis carduelis) [6].

    Dies Arten finden im städtischen Umfeld mit Gebäuden, Gehöften un Gärten zahlreiche geeignete

    Nistplätze. Es handelt sich nicht um störungsempfindliche Arten, sondern ausgesprochene Kulturfolger, von

    denen erwartet wird, dass sie im künftigen Wohngebiet Nistplätze finden [6].

    Eine Betroffenheit ergibt sich demzufolge nur für ein Brutpaar der Feldlerche, welche ihren

    bisherigen Brutplatz durch die Überbauung verliert.

    Im Plangebiet ist aufgrund der Lebensraumausstattung und der bestehenden Nutzung als

    Weide/Intensivacker kein dauerhafter Aufenthalt relevanter Reptilienarten wie der Zauneidechse

    anzunehmen. Die notwendigen Habitateigenschaften für die Zauneidechse werden im Plangebiet nicht

    erfüllt [6].

    Die strukturelle Ausstattung und Nutzung der Fläche lassen ebenso nicht erwarten, dass europarechtlich

    geschützte Amphibienarten vorkommen, es fehlen potenzielle Laichgewässer im Plangebiet. Gartenteiche

    in den angrenzenden Siedlungen können als Laichgewässer fungieren. Für die sich dort entwickelnden

    Amphibien ist das Plangebiet jedoch auch als Sommer- oder Winterversteck strukturell ungeeignet [6].

    Das potenzielle Arteninventar des Plangebiets ist durch dessen landwirtschaftliche intensive Nutzung und

    die Lage am Stadtrand geprägt. Daher ist das Biotoppotenzial für Schmetterlinge stark eingeschränkt.

    Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Falterarten bestehen nicht. Auch weitere wirbellose Arten des

    Anhang IV der FFH-Richtlinie sind nicht zu erwarten, da diese ausgesprochene Biotopspezialisten sind, die

    im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vorfinden [6].

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    Die Vegetation wurde nicht systematisch im Sinne einer Vegetationsaufnahme aufgenommen, sondern nur

    stichprobenhaft geprüft und Notizen angefertigt. Dabei ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vorkommen

    von europarechtlich geschützten Pflanzenarten im Plangebiet [6].

    Die vorgefundenen Vegetationsstrukturen lassen auch nicht erwarten, dass europarechtlich geschützte

    Pflanzenarten im Gebiet vorkommen [6].

    Durch die Vornutzung besitzt das Plangebiet somit nur eine geringe Bedeutung für besonders oder

    streng geschützte Tierarten.

    Direkte Verbindungen zu benachbarten Lebensräumen bestehen über die vorhandenen

    Gehölzstrukturen entlang der südlichen Plangebietsgrenze und entlang der nördlich, nordwestlich und

    östlich angrenzenden Ackerfläche.

    mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

    Für den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ wurde parallel zum Umweltbericht eine Eingriffs-/

    Ausgleichbilanzierung erarbeitet [8]. Im Ergebnis wurden grünordnerische Festsetzungen zum Schutz,

    zur Pflege und Entwicklung vorhandener Landschaftspotentiale sowie zur Minimierung und dem

    Ausgleich nachhaltiger Eingriffswirkungen innerhalb des Plangebietes erarbeitet.

    Durch die im Geltungsbereiche des B-Planes vorgesehene Wohnnutzung erfolgt die bauliche

    Inanspruchnahme und Überplanung von Ackerfläche. Im südöstlichen Geltungsbereich wird der

    gehölzbestandene Wall als private Grünfläche ausgewiesen und auf eine Breite von 5 m erweitert und

    durch die festgesetzte Anpflanzung von Laubgehölzen aufgewertet.

    Im nordwestlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche von ca. 943 m² als Fläche für die

    Regenwasserrückhaltung ausgewiesen. Diese wird in den Freiflächen mit Wiese begrünt und dient u.a.

    auch der Eingriffskompensation [8].

    Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch

    möglichst naturnah zu gestalten [8].

    Gemäß der grünordnerischen Festsetzungen und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des

    Umweltberichtes zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes [13] sind mindestens 20% der nicht

    überbaubaren Grundstücksflächen (Gartenflächen) mit Gehölzen zu bepflanzen [8].

    Grundstücke, die an den baurechtlichen Außenbereich angrenzen sind zum Außenbereich hin mit Gehölzen

    einzugrünen. Die nachbarschaftsrechtlichen Grenzabstände sind dabei zu berücksichtigen und einzuhalten.

    Eingriffe in den Baumbestand im Plangebiet sind nicht vorgesehen.

    Bestandteile des im Regionalplan ausgewiesenen ökologischen Verbundsystemes werden durch das

    B-Planvorhaben nicht berührt [16].

    Durch die Grundstücksgrößen, die eine lockere Einfamilienhausbebauung ermöglichen, und die

    angestrebte Bepflanzung der Gartenflächen erfolgt eine Durchgrünung des Plangebietes.

    Der Biotopverbund bleibt entlang der Plangebietsgrenzen erhalten.

    Durch die Baumaßnahmen kann eine temporäre Störung der ansässigen Fauna erfolgen.

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    Die geplante Bebauung von Ackerfläche beeinträchtigt vor allem Nist- und Nahrungshabitate heimischer

    Vogelarten. Deshalb sollen die Gärten im Wohngebiet möglichst abwechslungsreich gestaltet und auch

    heimische Laubgehölze angepflanzt werden, die als Nahrungs-, Schutz- und Nistbereiche dienen können.

    Bei deren Pflege sollte auf den Einsatz von Insektiziden möglichst verzichtet werden. So kann die Situation

    im Plangebiet für die meisten der im Gebiet vorkommenden Vogelarten verbessert werden.

    Als Jagdhabitate für Greifvögel stehen angrenzend weiterhin ausreichend landwirtschaftliche Nutzflächen

    zur Verfügung.

    Für die Feldlerche wird eine CEF-Maßnahme vorgesehen [6].

    Für den Verlust des einen Brutpaares im B-Plangebiet ist die Anlage von 10 Lerchenfenstern auf einer

    benachbarten Ackerfläche vorgesehen. Dazu erfolgt die Aufwertung von ca. 6 ha Ackerfläche zur

    Schaffung von zusätzlich geeigneten Feldlerchenhabitaten mittels Anlage von Feldlerchenfenstern.

    Es wird ausschließlich eine Ackerfläche im Umkreis des B-Plangebietes in Anspruch genommen, welche

    außerhalb der zu erwartenden Störwirkungen der künftigen Bebauung liegt und sich im räumlichen

    Zusammenhang mit der bestehenden Feldlerchenpopulation befindet [6].

    Vorgespräche mit dem Landwirtschaftsunternehmen, welches der Maßnahme positiv aufgeschlossen

    gegenübersteht, wurden bereits geführt. Die Durchführung der Maßnahme ist vertraglich zu fixieren und für

    die vorgesehene Dauer zu überwachen, z.B. durch eine Ökologische Baubegleitung durch den

    Artenschutzgutachter.

    Grundsätzlich ist denkbar, dass durch Baumaßnahmen Trennwirkungen und Zerschneidungseffekte

    in Bezug auf bestehende Tierwege (z.B. Amphibienwanderwege) auftreten können. Tierwanderwege

    lassen sich auf den zur Bebuung vorgesehenen Flächen nicht nachweisen. Der Biotopverbund entlang

    der Plangebietsrenzen bleibt erhalten. Eine Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume lässt sich

    von der geplanten Wohnnutzung nicht ableiten.

    Durch die vorgesehene Wohnnutzung verursachte Auswirkungen durch Licht, z.B. auf geschützte

    Insektenarten, lassen sich ausschließen, wenn für die Errichtung von Straßenbeleuchtungen

    im Plangebiet Beleuchtungskörper eingesetzt werden, die für nachtaktive Insekten geeignet sind.

    Da ein Vorkommen geschützter Insektenarten im Plangebiet nicht bekannt ist, sind für die Errichtung von

    Straßenbeleuchtungen im Plangebiet keine besonderen Auflagen für die Ausführung der Beleuchtungs-

    körper zu erwarten. Trotzdem wird zur Schonung nachtaktiver Insektenarten der Einsatz von energie-

    sparenden, warmweißen LED-Leuchten ohne UV-Anteile und Quecksilber empfohlen. Diese LED-Lampen

    locken wesentlich weniger Insekten an, als herkömmliche HQL-Lampen. Das wurde gemäß der Angaben

    des NABU durch verschiedene Studien belegt [45]. Generell sollten geschlossene Lampenkörper mit einer

    Lichtabschirmung (Abblendung) nach oben und zur Seite eingesetzt werden. Bei offenen Lampen besteht

    für Insekten die Gefahr des Hitzetodes bei direktem Anflug. Die Lichtquellen sind möglichst niedrig

    anzubringen, so dass großräumige Anlockeffekte verringert werden. Grundsätzlich ist eine größere Anzahl

    niedrig angebrachter Leuchten mit energieschwächeren Lampen besser, als wenige, lichtstarke Lampen auf

    hohen Masten.

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    Einflüsse durch Schattenwurf sind durch die geplante Bebauung, die festgesetzten Bauhöhen und die

    einzuhaltenden Abstandsflächen nicht zu erwarten.

    Mögliche, erhebliche Auswirkungen auf die Fauna durch Lärmeinwirkungen sind nicht zu erwarten

    (vgl. Abschnitt 4.7.2).

    Auf der Grundlage der Ausführungen im Abschnitt 4.4 können keine erheblichen, nachteiligen

    Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt infolge kleinklimatischer Veränderungen prognostiziert

    werden.

    Weitere indirekte Auswirkungen durch den Eintrag von Luftschadstoffen lassen sich durch die

    Nutzung als Wohngebiet ebenfalls ausschließen.

    Durch das Bebauungsplanvorhaben sind dementsprechend keine messbaren, schädigenden Einflüsse

    durch Luftschadstoffe oder andere Schadstoffe für das Plangebiet und angrenzende Flächen zu

    erwarten.

    Zusammenfassend wird für den Umweltbereich „Tiere und Pflanzen“ festgestellt, das durch das

    geplante Bebauungsplanvorhaben, bei Einhaltung aller Schutz, Vermeidungs- und Ausgleichs-

    maßnahmen, kaum schutzwürdige Lebensräume verloren gehen. Eingriffe in den zu überplanenden

    Biotoptyp Intensivacker können durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen kompensiert

    werden.

    Mögliche relevante indirekte Auswirkungen durch Trennwirkungen, Licht, Lärm, mikroklimatische

    Veränderungen oder den Eintrag von Luftschadstoffen auf schützenswerte Lebensräume und Arten

    werden nicht prognostiziert.

    4.2 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

    Der Boden ist neben Luft und Wasser unentbehrliche Lebensgrundlage und Lebensraum für

    Menschen, Tiere und Pflanzen. Er dient als Anbaufläche für die Erzeugung von Nahrungsmitteln,

    Futtermitteln und pflanzlichen Rohstoffen. Neben Bodenverbrauch durch zunehmende Bebauung und

    nutzungsbedingte Erosion geht eine zusätzliche Gefährdung des Bodens durch fortschreitenden

    Eintrag von Schadstoffen aus.

    Das Bundes- Bodenschutzgesetz [22] formuliert in § 1 folgendes Ziel: „Zweck des Gesetzes ist es,

    nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.“ Der Boden erfüllt im Sinne

    des Gesetzes folgende Funktionen als

    • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

    • Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und

    Nährstoffkreisläufen,

    • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-

    Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des

    Grundwassers,

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    22

    • Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

    • Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort

    für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Standort für sonstige wirtschaftliche und

    öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

    potentielle Einflüsse

    Baumaßnahmen sind grundsätzlich mit dem Bedarf an Grund und Boden verbunden. Als weiterer

    potentieller Einfluss ist der Eintrag von Stoffen über Immissionen in die Böden der Umgebung denkbar.

    Umweltsituation im Untersuchungsbereich

    Die Böden im Plangebiet werden in der digitalen Bodenkarte des Freistaates Sachsen [23] für einen

    schmalen Streifen im nördlichen Bereich des Plangebietes als Sandlöss über glazialen Ablagerungen, wie

    Parabraunerde-Braunerde aus periglaziärem Kies führendem Schluff (Sandlöss; Schmelzwasser-

    ablagerungen) über fluvilimnogenem Kies führendem Sand (Schmelzwasserablagerungen) angegeben.

    Für den überwiegenden Teil des Plangebietes aber werden terrestrische antropogene Böden aus

    anthropogenem Skelett führendem Schluff über Skelettlehm, d.h. Hortisol über erodierter Parabraunerde

    aus gemischtem Kies führendem Schluff (Sandlöss) über glazigenem Kieslehm (Geschiebelehm)

    angegeben.

    Die Bodenfruchtbarkeit bzw. das Ertragspotential der Böden im Plangebiet wird im Fachbeitrag zum

    Landschaftsrahmenplan Westsachsen als mittel angegeben [21].

    Auf der Homepage des Freistaates Sachsen wird in der Auswertekarte Bodenschutz die natürliche

    Bodenfruchtbarkeit für die Ackerfläche mit hoch angegeben, bei einer mittleren

    Verdichtungsempfindlichkeit [24].

    In der interaktiven Karte Bodenschätzung sind keine Daten für das Plangebiet hinterlegt.

    Als besonders erosionsgefährdet werden die Böden im Plangebiet nicht eingeschätzt.

    Durch die bestehende Nutzung ist das Plangebiet bereits anthropogen überpägt.

    Gewachsene Bodenstrukturen sind im Bereich der LN noch wahrscheinlich.

    Im Zuge der Baugrunduntersuchung [11] wurde im Plangebiet folgende Baugrundschichtung

    vorgefunden:

    - 0,2-0,4 m Begrünungsschicht (Mutterboden vermischt mit Mineralböden des Untergrundes)

    - 0- 2,9 m Auffüllungen (nur in RKS 1)

    - 0,1-0,4 m Löß

    - bis >6,0 m Geschiebelehm/Geschiebemergel, Geschiebesande.

    Zu dem Flurstück 594/5 der Gemarkung Brandis gibt es keine Eintragung im Sächsischen

    Altlastenkataster [7]. Jedoch wurden während der Baugrunderkundung im westlichen Bereich des

    Flurstückes Auffüllungen mit Fremdbestandteilen wie Asche, Ziegelreste und Haushaltsabfällen

    vorgefunden. Die Auffüllungen erreichen eine Mächtigkeit von 3 m. Eine horizontale Abgrenzung der

    Auffüllungen fand im Rahmen der Baugrunduntersuchung nicht statt [7].

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

    23

    Während der Baugrunduntersuchung wurde eine organoleptische Ansprache (Farbe, Geruch,

    Aussehen, Beschaffenheit) der angetroffenen Böden durchgeführt. Hierbei wurden in den

    gewachsenen Böden keine Anzeichen einer chemischen Verunreinigung des Untergrundes

    vorgefunden [11]. Die gewachsenen Böden besaßen durchgängig eine braune bis graue, teilweise

    hellgraue, dunlkelgraue bzw. dunkelbraune Farbe.

    Die Bodenproben wurden chemisch untersucht [11]. Im Zuge der Untersuchungen wurden wechselnde

    Verunreinigungen festgestellt. And den „gewachsenen“ Böden ergaben sich infolge leichter

    Sulfatbelastungen die Einbauklassen (gemäß LAGA) Z0 bis Z1.2. Die Belastung mit Sulfaten könnte

    auf Düngemittel zurückzuführen sein.

    Die Auffüllung (Sand, Schluff, Asche, Ziegelreste) wurde als > Z2 belastet eingestuft [11].

    Die Funktionen des Bodens als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des

    Naturhaushaltes, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Standort für die

    landwirtschaftliche Nutzung ist deshalb zumindest teilweise eingeschränkt. Aufgrund dieser

    eingeschränkten Wahrnehmung oben genannter Bodenfunktionen, leitet sich eine zum Teil bereits

    eingeschränkte Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden ab.

    Hinsichtlich der Belastung des Plangebietes mit Kampfmitteln, liegen derzeit noch keine Aussagen vor.

    Ob das Vorhabenareal als archäologischer Relevanzbereich zu betrachten ist, ist gegenwärtig nicht bekannt

    (vgl. Abschnitt 4.8).

    Entsprechen der Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    (LfULG), befinden sich etwa 150 m östlich des Plangebietes unterirdische Hohlräume gemäß § 8 der

    Sächsischen Hohlraumverordnung [25].

    (Quelle: http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html)

    In der Stellungnahme des LfULG [25] wird auf eine 200 m östlich des Plangebietes beginnende

    Betriebsfläche des Tontagebaus Brandis-Nordfeld hingewiesen.

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

    24

    Der Tontagebau „Brandis-Nordfeld“ befindet sich Stand Januar 2018 noch in Planung. Gemäß der

    Darstellungen im FNP und Landschaftsplan beträgt der Abstand des geplanten Wohngebietes „Jahnhöhe“

    zum neuen Tagebaufeld Luftlinie mindestens 300 m und mehr.

    Eine Stellungnahme des Sächsische Oberbergamtes liegt gegenwärtig noch nicht vor. Somit sind noch

    keine Angaben zum konkreten Stand des bergrechtlichen Verfahrens möglich.

    mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

    Bodenversiegelungen sind gemäß § 1a BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen.

    Durch die geplanten Wohnbauflächen und Erschließungsstraßen erhöht sich mit Umsetzung des

    Bebauungsplanvorhabens im Plangebiet der Versiegelungsgrad. Nach vollständiger Umsetzung des

    Vorhabens bei Einhaltung der GRZ 0,4 beträgt der Versiegelungsgrad der Gesamtfläche etwa 47 %.

    Die öffentlichen Straßen sollen asphaltiert werden. Die Parkplatzfläche wird mit versickerungsfähigen

    Belägen hergestellt.

    Einfahrten, Zuwegungen und Stellplätze in den Privatgrundstücken des Plangebietes sollen

    ausschließlich versickerungsfähig hergestellt und nur in dem unbedingt erforderlichem Ausmaß

    ausgebaut werden, um das Retetionsvermögen zu erhalten und den Anteil zu befestigender Flächen zu

    minimieren.

    Die Umsetzung des Vorhabens führt durch die Überplanung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche zu

    einer Neuversiegelung wertvoller, fruchtbarer Bodenflächen. Durch die intensive Landwirtschaft ist mit

    vorhandenen Beeinträchtigungen des Bodens durch Pflanzenschutz- und synthetische Düngemittel zu

    rechnen.

    Gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsesetz (ROG) [26] ist die Flächeninanspruchnahme in Freiraum zu

    begrenzen. Die Plangebietsfläche gliedert sich fast direkt an den Siedkungskörper an und enstpricht in

    Größe und Ausdehnung einer angemessenen Weiterentwicklung der Stadt Brandis.

    Da die Stadt Brandis eine hohe Nachfrage an Wohnbauflächen zu verzeichnen hat und im Rahmen der

    TÖB-Beteiligung im Jahr 2017 zur 2. Änderung des FNP die Plangebietsfläche als eine der zu

    ändernden Flächen aus der Sicht des Bodenschutzes geprüft und bewertet wurde, wurde dem

    Bebauungsplan aus bodenschutzfachlicher Sicht durch das Landratsamt Landkreis Leipzig bereits im

    Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteilingung zugestimmt [7].

    Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche und die Grüngestaltung der nicht überbaubaren

    Grundstücksflächen als Hausgärten sowie die Anlage eines offenen, begrünten Regenwasserspeichers wird

    im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grünflächenanteil von insgesamt 1,098 ha, d.h. etwa 48 %

    der Gesamtfläche gewährleistet.

    Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung [8] erfolgte eine bilanzierende Bewertung der Flächen im

    Geltungsbereich auf der Grundlage der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von

    Eingriffen im Freistaat Sachsen“ [27] und ein Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Planungszustand.

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

    25

    In der Bilanzierung wurden die Funktionsverluste des Schutzgutes Boden (Biotischen Ertragsfunktion und

    Retentionsfunktion) für die maximal überbaubaren Flächen sowie die Verkehrsflächen im Plangebiet

    berücksichtigt.

    Im Ergebnis der Bilanzierung wurde eine positive Bilanz zugunsten des Planungszustandes ermittelt.

    Demnach sind die mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenen Eingriffe, u.a. in das Schutzgut Boden,

    innerhalb des Plangebietes durch Biotopwertsteigerungen auszugleichen.

    In der Stellungnahme des Landratsamtes Landkreis Leipzig wird aus altlastenfachlicher Sicht dem

    Bebauungsplan nur zugestimmt, wenn die Auffüllungen im Baugebiet baubegleitend und nachweislich

    vollständig ausgehoben und entsorgt werden [7]. Für den Bodenaustausch darf nur Material verwendet

    werden, welches den Anforderungen des § 12 Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung

    (BBodSchV) [28] gerecht wird. Die Vorsorgewerte nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Punkt 4

    BBodSchV sind nachweislich einzuhalten [7].

    Kontaminierte Abfälle und Materialien sind getrennt von anderen Abfällen, die nicht verwertet werden,

    dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

    ordnungsgemäß und nachweislich nach den Vorschriften des KrWG [29] auf den dafür vorgesehenen

    Anlagen zu beseitigen. Die zu beseitigenden Abfälle sind von dem Anfallort auf dem direkten Wege

    einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen [29].

    Auf Grund der Vornutzung des Geländes ist neben Bodenaushub auch mit dem Anfall von

    Fremdbestandteilen und Auffüllungen zu rechnen (Asche, Ziegelreste, Haushaltsabfälle usw.).

    Bodenaushub und mineralische Materialien sind gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen

    stofflich zu verwerten. Im Plangebiet nicht verwertbarer Boden(-aushub), ist anderweitig einer

    stofflichen Verwertung zuzuführen. Eine Ablagerung und Beseitigung ist gemäß § 2 Abs. 5 des

    Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetztes [30] nicht genehmigungsfähig.

    Für Sachsen liegt ein § 7 BBodSchG [31] sowie § 9 BBodSchV [28] berücksichtigender, fachlich sowie

    rechtlich abgestimmter Allgemeiner Teil der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von

    mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ der LAGA in der Endfassung vom 06.11.03 vor, der in

    Sachsen zur Anwendung im Vollzug empfohlen ist (vgl. Erlass vom 13.08.2003, Az.: 41-8970.05). Mit

    den "Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 11.01.2006, verlängert am

    24. Oktober 2014, steht eine Regelung zur Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial zur Verfügung.

    Die Verwertung von Bodenmaterial ist per Erlass vom 27.09.2006 geregelt. Dieser Erlass verweist auf

    die Feststoffwerte der TR Boden sowie auf den Teil „Probenahme und Analytik“ vom 05.11.2004 der

    LAGA-Mitteilung M 20.

    Baubedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtung, Erosion, Durchmischung mit Fremdstoffen) sollen auf

    das den Umständen entsprechend notwendige Maß beschränkt bleiben.

    Baunebenflächen sind sorgfältig festzulegen. Für diese sind besondere Schutzvorkehrungen, wie z.B.

    zum Schutz des Oberbodens, zu treffen. Unbelasteter humushaltiger Boden ist vor der Baustellen-

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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    26

    einrichtung abzutragen. Oberboden und kulturfähiger Unterboden sind beim Aushub zu trennen und bis

    zur Wiederverwendung getrennt voneinander, fachgerecht zwischenzulagern. Bodenarbeiten sind auf

    Grund der bei Nässe zunehmenden Verdichtungsgefahr nach Möglichkeit bei trockener Witterung und

    mit Fahrzeugen geringsten Bodendrucks durchzuführen. Nach Beendigung der jeweiligen (Einzel-)

    Baumaßnahmen sind die baulich beanspruchten Flächen in einem angemessenen Zeitraum wieder in

    ihren Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei sind die Böden, welche baubedingt verdichtet werden,

    nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufzulockern, sofern nicht eine dauerhafte Versiegelung

    vorgesehen ist.

    Ob für die Bauvorhaben im Plangebiet eine Suche nach Kampfmitteln zur Gefahrenvorsorge

    erforderlich ist, muss noch geklärt werden. Erdeingreifende Maßnahmen sind grundsätzlich mit der

    entsprechenden Vorsicht vorzunehmen, der Erdaushub ist zu beobachten.

    Bei den Erdarbeiten sind die einschlägigen Bestimmungen beim Fund von Waffen, Waffenteilen,

    Munition und Sprengkörpern zu beachten.

    Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefunden

    werden, ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle oder Polizeibehörde anzuzeigen. Dies gilt

    auch im Zweifelsfall.

    Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand erhöhte

    Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten [25]. Es ist jedoch nicht mit

    Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaft eines

    Gebäudes hinsichtlich eines Radonzustrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der

    Raumluft auftreten können [25]. Auf Grundlage der EU-Richtlinie [32] wurde im Juni 2017 das neue

    Strahlenschutzgesetz verabschiedet [33]. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume

    und Arbeitsplätze in Innenräumen erstmals ein Referenzwert für die über das Jahr ermittelte Radon-

    222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser Referenzwert tritt zum

    31. Dezember 2018 in Kraft [25].

    Behördlicherseits wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen

    oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den

    Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.

    Auf Grund der Lage des Plangebietes in Nachbarschaft zu einem Gebiet mit unterirdischen

    Hohlräumen werden der Bauherrschaft zur sicheren Planung für die Errichtung von Neubauten

    standortkonkrete und auf die Bauaufgabe ausgerichtete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 /

    DIN EN 1997-2 empfohlen.

    Kopien des Erkundungsberichtes sind dem Sächsischen Oberbergamt zu übergeben. Weiterhin sollten

    entsprechend § 8 der SächsHohlrVO für alle konkreten Baumaßnahmen objektbezogene

    bergbehördliche Stellungnahmen eingeholt werden [34].

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

    27

    Falls Spuren alten Bergbaus angetroffen bzw. mögliche bergbaubedingte Schadensereignisse bemerkt

    werden, so ist gemäß § 5 SächsHOhlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen [34].

    Bei Einhaltung der aufgeführten Schutzmaßnahmen und der in den o.g. geltenden Gesetzen und

    Verordnungen angegebenen Grenz- und Richtwerte, sind durch das geplante Bebauungsplanvorhaben,

    keine erheblichen Bodeneinträge bzw. Schadstoffanreicherungen im Plangebiet zu erwarten.

    Unter Bezugnahme auf die teilweise bereits anthropogen überprägte Bodenstruktur und die im B-Plan-

    Verfahren durchzuführenden Begrünungsmaßnahmen sowie die Bewertung der lufthygienischen

    Situation lassen sich nach derzeitigem Kenntnisstand durch den Bebauungsplan „Jahnhöhe“ keine

    erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden prognostizieren.

    4.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

    Der geologische Untergrund hat als Grundlage für die Bodenbildung, als Schutz für das Grundwasser,

    als Träger von Bauwerken und als Ressource für Bodenschätze eine hohe Schutzwürdigkeit und

    Bedeutung.

    Die Schutzwürdigkeit und Bedeutung von Gewässern leitet sich allgemein aus dem Gesetz zur

    Ordnung des Wasserhaushaltes [35] mit seinem Grundsatz in § 6, Abs. (1) ab:

    Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

    1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere

    und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen

    von Gewässereigenschaften,

    2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern

    abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur

    geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,

    3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,

    4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu

    erhalten oder zu schaffen,

    5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,

    6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu

    gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von

    nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,

    7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.

    Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu

    gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein

    anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

    potentielle Einflüsse

    Potentielle Einflüsse sind denkbar durch

    - Schadstoffeinträge in den Untergrund,

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

    Viresco Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung Claudia Neugebauer Dezember 2018

    28

    - Einflüsse auf die Grundwasserneubildung,

    - die Einleitung von Niederschlagswasser.

    Das Einbringen von Stoffen oder die Umgestaltung eines Oberflächengewässers sind im

    Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorgesehen.

    Umweltsituation im Untersuchungsbereich

    Naturräumlich befindet sich das Plangebiet innerhalb der „Sächsischen Lößgefilde“ im Übergang der

    Naturräume „Leipziger Land“ und „Nordsächsisches Platten- und Hügelland“. Das Plangebiet befindet

    sich auf einer Geländehöhe von ca. 153,53 m ü. DHHN 92 im Westen und etwa 158,0 m ü DHHN 92 im

    Osten.

    Im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Oberflächen- oder Fließgewässer.

    Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete und außerhalb bestätigter

    Trinkwasserschutzgebiete.

    Die Betrachtungen des Schutzgutes Wasser können somit auf das Grundwasser beschränkt werden.

    Gemäß Baugrundgutachten [11] besteht das Grundgebirge im Plangebiet aus Porphyren des

    Rotliegenden, die im weitern Umfeld (Kohlenberg, Steinbrüche in Brandis) bis zur Geländeoberkante

    aufragen. Über diesem Grundgebirge sind die Schichten des Tertiärs und Pleistozäns in Form von

    Lockersedimenten abgelagert. Der überwiegende Teil dieser Sedimente wird durch tertiäre

    Ablagerungen gebildet, die aus einer Wechselfolge von grundwasserführenden Sanden und

    grundwasserstauenden Tonschichten bestehen. In diese Lockergesteine sind Braunkohlenflöze

    eingelagert. Auch die tertiären Schichten ragen im Stadtgebiet von Brandis teilweise bis in die Nähe der

    Geländeoberkante auf. Der obere Abschluss wird durch pleistozäne Sedimente gebildet. Diese

    bestehen aus Geschiebelehm/Geschiebemergel einer Rückzugsmoräne. Diese Rückzugsmoräne bildet

    die Anhöhe, auf der der Stadtkern von Brandis liegt. Diese Bildungen werden teilweise von einer

    dünnen Flugsand- bzw. Lößauflage (zumeist schluffige Sande) überdeckt.

    Durch die Verlegung von Feldrainen sowie bei der Rückverfüllung eventueller Abgrabungen können

    lokal tiefere Bodenveränderungen vorgenommen worden sein [11].

    Während der Baugrunduntersuchung im November 2017 wurden in den Rammkernsondierungen

    (RKS) 3,4 und 10 wasserführende Horizonte angetroffen. Diese sind jeweils als Sandzwischen-

    schichten innerhalb des Geschiebelehms/Geschiebemergels vorgefunden worden. Es handelt sich

    hierbei um versickerndes Niederschlagswasser, welches sich auf dem gering wasserdurchlässigen

    Geschiebelehm/Geschiebmergel in Sandschichten aufstaut (aufstauendes Sickerwasser) [11].

    Infolge des in die Bohrlöcher nachlaufenden Sickerwassers stellte sich in den RKS 4 und 10 teilweise

    ein Ruhewasserspiegel (Tiefe 3,25 m bis 4,80 m) ein, der jedoch keine Verbindung zum geschlossenen

    Grundwasserleiter besitzt [11]. Die Geschiebesande im Bereich der Endteufen der RKS 2, 3, 5 und 9

    wurden trocken bis erdfeucht gefördert [11].

    In unmittelbaren Bereich zum Plangebiet befindet sich keine regelmäßig beobachtete Grundwasser-

    messstelle [11].

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    29

    Nach Angaben auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

    liegt der mittlere Grundwasserstand im Plangebiet auf einer geodätischen Höhe von ca. 136 m ü DHHN

    92 und somit etwa 17…22 m unterhalb der Geländeoberkante [11]. Der regional ausgeprägte

    Grundwasserleiter ist demnach in den tiefer liegenden tertiären Schichten zu erwarten [11].

    Im Regionalplan Westsachsen (Karte 16 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsan-

    forderungen“) werden für den Bereich, in dem das B-Plangebiet liegt, keine gesonderten Ausweisungen

    getroffen [16].

    Das Retentionsvermögen im Plangebiet wird im Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan [21] als sehr

    gering eingeschätzt. Die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber (Schad-)Stoffeinträgen wird

    anhand der Kriterien Geologische Grundwassergeschütztheit und Schadstofffilter- und Puffervermögen

    des Bodens als gering-mittel eingeschätzt [21].

    mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen

    Innerhalb des Plangebietes soll die Ableitung von Schmutzwasser und Oberflächenwasser getrennt

    geführt werden (Trennsystem). Die Ableitung des häuslichen Schmutzwassers kann in den im Bereich

    der Straße „Zur Jahnhöhe“ vorhandenen, nutzungsfähigen Schmutzwasserkanal erfolgen [1].

    Die Errichtung von Schmutzwasserleitungen ist gemäß § 55 Abs. 5 SächsWG [36] bei der zuständigen

    unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig.

    Für eine Versickerung von Niederschlägen sind die im Plangebiet anstehenden Böden aufgrund der zu

    geringen Wasserdurchlässigkeit nur sehr begrenzt geeignet [11]. Da anhand der geologischen Situaton

    bis in größere Tiefen ein geschlossener, gering wasserdurchlässiger Geschiebelehmkomplex ansteht,

    besitzen die lokal vorgefundenen Sandschichten keine durchgehende Verbindung zum

    nächstfolgenden geschlossenen Grundwasserleiter [11].

    Da im Plangebiet bei einer Regenwasserversickerung außerdem hydraulische Kontakte zu den

    nachweislich vorhandenen anthropogenen Auffüllungen (Zuordnungswerte > Z2 nach TR LAGA)

    möglich wären bzw. das Risiko des Einstaus von Niederschlagswasser in die Auffüllungsbereiche nicht

    grundsätzlich ausgeschlossen werden kann und somit das Risiko einer horizontalen und vertikalen

    Verlagerung gelöster Stoffe bis in den oberflächennächsten Grundwasserleiter möglich wäre, sollte

    (auch nach Ansicht des LfULG) am Standort von einer Niederschlagsversickerung abgesehen werden

    [25]. Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen und der Dachflächen im Plangebiet soll deshalb im

    Bereich der Straße „Zur Jahnhöhe“ in einen vorhandenen Regenwasserkanal des AZV Parthe

    eingeleitet werden. Das Regenwasser muss allerdings mit 20 l/s gedrosselt in den Regenwasserkanal

    eingeleitet werden. Aus diesem Grund ist die Anlage eines Regenwasserspeicherbeckens am

    nordwestlichen Rand des Plangebietes erforderlich. Dieses wird als offener Teich/Kleinspeicher

    errichtet, sodass über Verdunstung das Regenwasser zumindest zu einem geringen Anteil dem

    natürlichen Wasserkreislauf am Standort erhalten bleibt.

    Damit das Niederschlagswasser des Plangebietes dem ökologischen Wasserkreislauf am Standort

    nicht vollständig entzogen wird und außerdem eine Entlastung der Kanalnetze gewünscht ist, sind in

    den Baugrundstücken außerdem geeignete Möglichkeiten zur Speicherung und Rückhaltung der

  • Umweltbericht zum Bebauungsplan „Jahnhöhe“ in Brandis

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    Dachflächenwässer vorzusehen. Es wird empfohlen, das Dachflächenwasser in den privaten

    Grundstücken möglichst in ausreichend dimensionierten Speichern (z.B. Zisternen mit 6 m³

    Speichervolumen je Grundstück) zu sammeln und für die Bewässerung der Gartenflächen zu nutzen.

    Einfahrten, Zuwegungen und Stellflächen innerhalb der privaten Baugrundstücke sollen auf ein

    Minimum beschränkt und mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden.

    Jedem Bauherrn ist nachdrücklich zu empfehlen, eine objekt- und standortkonkrete Baugrundunter-

    suchung durchführen zu lassen, in welcher auch die hydrogeologischen Randbedingungen und die

    Versickerungseignung des jeweiligen Grundstückes untersucht und berücksichtigt werden.

    Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und

    Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung Geologie des LfULG [25]. Sofern geeignet,

    können dem LfULG vorliegende Daten des Geodatenarchivs, wie z.B. Schichtenverzeichnisse von

    Bodenaufschlüssen mit Grundwasserinformationen aus dem Plangebiet, in die empfohlene

    Baugrunduntersuchung integriert werden [25].

    Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die

    Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der

    zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1, S. 1 WHG).

    Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist Anstelle der Anzeige eine

    Erlaubnis erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit

    auswirken kann.

    Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, ausgehend von der vorhandenen

    Versorgungsleitung 90 PE (zur Jahnhöhe) ist möglich und kann auf der Grundlage eines

    Erschließungsvertrages mit dem Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen realisiert werden [37].

    Sollte die Deckung/Teildeckung des Löschwasserbedarfs (Grundschutz) über die Anlagen der

    öffentlichen Wasserversorgung beabsichtigt werden, ist die aus dem Leitungsnetz verfügbare

    Löschwassermeneg mittels Ausflussmessung gemäß DVGW nachzuweisen [36].

    Detailabstimmungen mit den einzelnen Versorgungsträgern werden im Rahmen der Fachplanungen mit

    der Erschließungsplanung für das Plangebiet durchgeführt [1].

    Bei Einhaltung der Festsetzungen und Schutzmaßnahmen und der Umsetzung der Auflagen, die sich

    ggf. aus noch einzuholenden Genehmigungen ergeben werden, sind durch den Bebauungsplan

    „Jahnhöhe“ erhebliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten.

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    31

    4.4 Schutzgüter Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

    Hinsichtlich des Klimas sind, als besonders positiv zu bewertende Effekte, wie Frischluftschneisen zur

    Verbesserung der Durchlüftungssituation in Wohngebieten und Frischluftentstehungsgebiete,

    schützenswert.

    Bei der Beurteilung der Empfindlichkeit des Umweltbereiches Luft steht nicht das Trägermedium Luft im

    Vordergrund, sondern der durch luftgetragene Immissionen beeinträchtigte oder belästigte Akzeptor

    Mensch. Da die Atemluft eine essentielle Lebensgrundlage darstellt, besitzt das Umweltmedium Luft

    generell eine hohe Schutzwürdigkeit.

    potentielle Einflüsse

    Im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden können Einflüsse auf das Kleinklima im

    Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung ausgehen von einer

    - Veränderung des lokalen Windfeldes durch Hinderniswirkung der Gebäude,

    - Verlegung von Kaltluftabflüssen bzw. Beeinträchtigung der Durchlüftungssituation,

    - Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse wie z.B. von Luftfeuchtigkeit, Temperatur,

    relativer Feuchte.

    Umweltsituation im Untersuchungsbereich

    Brandis liegt im Bereich des subkontinentalen Binnentieflandklimas des Leipziger Landes mit

    Ausprägung im Norden der Region. Bedingt dadurch liegt das langjährige Temperatur-Jahresmittel bei

    8,6-9,5°C und die mittleren Jahressummen des Niederschlages zwischen 500 und 580 mm. Das

    Niederschlagsmaximum liegt in den Sommermonaten, während das Winterhalbjahr deutlich trockener

    ist (September-April: 70-80% trockene Monate) [21]. Die Hau