Umweltrecht - fwl.wi.tum.de · • römisches Wasserrecht • Strafe für Brunnenverunreinigung im...
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Umweltrecht
Gesamtheit aller rechtlichen Umweltschutzaktivitäten, die dem Schutz der Umwelt vor anthropogenen Eingriffen und der
Verbesserung der Umweltsituation dienen
Literatur (Handbücher)
• Kloepfer, M.: Umweltrecht. 3. Auflage, Beck, 2004
• Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, mehrere Bände, hrsg. von H.-W. Reugeling, 2. Auflage, Carl Heymens Verlag, 2002
• Frenz, W.: Emissionshandelsrecht. Kommentar zum TEHG und ZUG, Springer 2005
Literatur (kürzere Lehrbücher)
• Kottula, M.: Umweltrecht. Grundstrukturen und Fälle. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, 2001
• Kröger, D., Klauss, J.: Umweltrecht schnell erfaßt. Springer Verlag, 2001
• Oberrath, J.-D., Hahn, O.: Kompendium Umweltrecht. R. BoorbergVerlag, Stuttgart 2000
• Sanden, J.: Umweltrecht. NOMOS Verlag, Baden-Baden, 1999
• Storm, P.: Umweltrecht-Einführung, Erich Schmidt Verlag, Berlin. 2002
• Wolf. J.: Umweltrecht, C.H. Beck, 2002
• Hoppe, W. u.a.: Umweltrecht – Juristische Kurzlehrbücher für Studium und Praxis. C.H. Beck, 2000
Teilgebiete des Umweltrechts
Landschafts-pflege
Boden-schutz
Kontrolle vonchemischen
Stoffen
Abfallver-meidung und-entsorgung
Strahlen-Schutz
Gewässer-Schutz
Immissions-Schutz
Umwelt-recht
mehr als 9.000Gesetze und unter-gesetzliche Regelungen
stark segmentiert!
Umweltrecht
privatesUmweltrecht
öffentlichesUmweltrecht
Umweltverfassungsrecht
Umweltverwaltungsrecht
Umweltstrafrecht
Ziele des Umweltrechts
• Sicherung eines Umweltzustandes, den der Mensch für die Aufrechterhaltung seiner Gesundheit und eines menschenwürdigen Daseins benötigt.
• Schutz von Boden, Luft und Wasser sowie Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen anthropogener Eingriffe.
• Beseitigung von Schäden und Nachteilen, die aufgrund anthropogener Eingriffe in die Natur entstanden sind.
Umweltprogramm der Bundesregierung 1971
Umwelt-völkerrecht
europäischesumweltrecht
nationalesUmweltrecht
Geschichte des Umweltrechts
• römisches Wasserrecht
• Strafe für Brunnenverunreinigung im Mittelalteraber Entsorgung von Abfällen mit dem fließenden Wasser
• Gegenmaßnahmen gegen die Folgen der Rodungsperiode vom 8.-12. Jh., z.B. Bannforste, aber wohl eher wegen der Jagd. Grundgedanke der Nachhaltigkeit.
• Industrialisierung ab ca. 1760: Luftverschmutzung führte zu immissionsschutzrechtlichen Regelungen (preußische Dampfkesselgesetzgebung von 1831, Allgemeine Gewerbeordnung 1845)
• Quellen im Polizeirecht, aber auch Ansätze eines zivilrechtlichen Haftungsrechts (z.B. Eisenbahnbetreiber-Gefährdungshaftung)
• Im 20. Jh. dann rasante Entwicklung der Industrie und eine ständige Anpassung des Umweltrechts an die veränderten Gegebenheiten; Berücksichtigung bisher eher vernachlässigter Gegebenheiten.
• Erste naturschutzrechtliche Regelungen Anfang des 20. Jh., anfangs eher ästhetisch motiviert, dann aus ideologischen Gründen intensiviert.
• nach dem 2. Weltkrieg anfangs geringe Bedeutung des Umweltrechts
Europäisches Umweltrecht
primäresGemein-schafts-
recht
sekundäres Gemeinschaftsrecht
Verordnungen gelten un-mittelbar, Richtlinien müssen in
nationales Recht umgesetzt werden
nationales Recht
nach Burschel, Losen, Wiendl, 2004, S. 137
Montanunionvertrag,Euratom-Vertrag,EG-Vertrag
umweltrechtliche Kompetenzenüber Art 175 EGV
wichtig:EMAS-VO
Die EU-Umweltinformationsrichtlinie
Die EU-Umweltinformationsrichtlinie verpflichtet die Migliedsstaaten, ihren Bürgern einen umfassenden Anspruch auf Informationen über die Umweltzu garantieren.
Der Bund hatte die Richtlinie mit dem Umweltinformationsgesetz 1994umgesetzt.Er vertritt jetzt nach Urteilen des BVG (Juniorprofessur) die Auffassung,die Gesetzgebungskompetenz verloren zu haben (Länderzuständigkeit).
1993 hat die EU die Richtlinie geändert.Der Bund hat sein Gesetz angepaßt, wegen der Zuständigkeit aber dieLänder aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.Dadurch ist eine Regelungslücke entstanden (ca. 90% der Anfragen).Die Länder haben die Richtlinie nicht in Landesgesetze umgesetzt.Frist lief bis Februar 2005.Deutschland ist mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert.
Quelle: FAZ vom 24.02.2005, S. 14
Umweltrecht in Deutschland
Entwicklung des Umweltrechts seit 1971
Benzinbleigesetz
Fluglärmgesetz
Abfallbeseitigungs-gesetz
Tierschutzgesetz
Abwasser-abgabengesetz
Novellierung von:
BImSchG
Abwasserabgaben-gesetz
Bundesnaturschutz-gesetz
Wasserhaushalts-gesetz
Tierschutzgesetz
Entwurf einesUmwelt-
gesetzbuches
1971 1980 1981 1986 1987
nach Burschel/Losen/Wiendl 2004 S. 117
Ausdifferenzierung Optimierung Harmonisierung
Zeit
Umweltgesetzgebung Phase 1
• Fluglärmgesetz (1971)• Benzinbleigesetz (1971)• Abfallbeseitigungsgesetz (1972)• Tierschutzgesetz (1972)• Bundesimmissionsschutzgesetz (1974)• Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“ (1975)• Abwasserabgabengesetz (1976)• Bundesnaturschutzgesetz (1976)• Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf
Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung (1972)
• Sachverständigenrat für Umweltfragen (1974)• Umweltbundesamt (1974)
1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010
Kohl1982-1998
Schmidt1974-82
Brandt69-74
Kies.Erh.Adenauer1949-1963
Schröder
Umweltgesetzgebung Phase 2
• Novellierungen des BImSchG (1985, 1986)• TA Luft (1986)• GroßfeuerungsanlagenVO (1983)• 5. Novellierung des WHG (1986)• Novellierung des Tierschutzgesetzes (1986)• 4. Novellierung des Abfallgesetzes (1986) Neu: Vorsorgegrundsatz:
Abfallvermeidung, Abfallverwertung
Maßnahmen zur Verschärfung der Standards und Anpassung an den sich ändernden Stand der Technik, viele Konkretisierungen.
Viele untergesetzliche Regelungen
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Umweltgesetzgebung Phase 3
• Aufnahme des Artikels 20a in des Grundgesetz
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1990)
• Umwelthaftungsgesetz (1990)
• Gentechnikgesetz (1990)
• Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (1994)
• Umweltinformationsgesetz (1994)
• Umweltauditgesetz (1995)
• Bundes-Bodenschutzgesetz (1998)
• Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (1999)
• Änderung des Mineralölsteuergesetzes (1999)
• Umweltaudit-Anwendungsgesetz (2001)
Probleme auf der Vollzugsebene, Vollzugsdefizit
2 Sachverständigen-kommissionen zur Schaffung eines einheitlichenUmweltgesetzbuches
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Harmonisierung
Prinzipien des Umweltrechts
• Vorsorgeprinzip• Verursacherprinzip
• Gemeinlastprinzip• Kooperationsprinzip
Vorsorgeprinzip
Schadensvermeidung hat Vorrang vor Schadensbeseitigung
langfristiger Vorsorgegedanke im Sinne einer Schonung der Ressourcenfür künftige Nutzungen
Prinzip der Kostenzurechnung
Internalisierung der externen Effekte
falls Verursacher nicht identifizierbar oder Kostenzurechnung nicht möglich
Verursacherprinzip
Gemeinlastprinzip
Kooperationsprinzip
Umweltschutz ist nicht nur eine Aufgabe des Staates
Die Zusammenarbeit aller betroffenen Kräfte soll gefördert werden.
Keine Gleichrangigkeit der Kooperierenden
Beteiligung Dritter bei Planungs- und Feststellungsverfahren
Instrumente des Umweltschutzes
Instrumente desUmweltrechts
direkte Verhaltenssteuerung
indirekteVerhaltenssteuerung
sonstige
nach Burschel s. 124
UmweltverträglichkeitsprüfungPlanungsrechtliche Instrumente- Raumbezogene Gesamtplanung- Umweltspezifische Fachplanung
Abgaben- Emissionsabgaben
- Inputabgaben- Produktabgaben
SubventionenHandelbare Nutzungsrechte
RücknahmepflichtenPfandpflichtenUmwelthaftung
Weiche Instrumente- Absprachen
- Selbstverpflichtungen- Informationspflichten
- Organisationspflichten
Gebote und VerboteInputauflagenProzeßnormen
- Allgem. anerkannte Regeln der Technik
- Stand der Technik- Stand von Wissenschaft
und ForschungOutputauflagen
- Mengenlimitierungen- Produktnormen
Emissionsauflagen- frachtbezogen
-konzentrationsbezogen
Bundesimmissionsschutzgesetz(1974)
• Menschen
• Tiere
• Pflanzen
• Boden
• Wasser
• Atmosphäre
• Kulturgüter
• Sachgüter
• Luftverunreinigungen
• Geräusche
• Erschütterungen
• Licht
• Wärme
• Strahlen
geschützt werden vor
Bundesimmissionsschutzgesetz
Der anlagenbezogene Immissionsschutz steht im Mittelpunkt.
produktbezogener Umweltschutzverkehrsbezogener Umweltschutzgebietsbezogener Umweltschutz
spielen eine untergeordnete Rolle
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Kohl1982-1998
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Schröder
NRW 1962 Bund 1974
32 VerordnungenEU-Richtlinie1996
sachliche Regelungsbereiche
des Immissionsschutz-
rechtes
anlagenbezogenerImmissionsschutz
produktbezogenerImmissionsschutz
verkehrsbezogenerImmissionsschutz
gebietsbezogenerImmissionsschutz
genehmigungsbedürftigeAnlagen
nicht genehmigingsbedürftige
Anlagen
Anlagenteile, Geräteund Maschinen
Brenn-, Treib-und Schmierstoffe
StraßenverkehrSchienenverkehr
Luftverkehr
SchongebieteSmoggebiete
Belastungsgebiete
nach Michaelis, P.: Betriebliches Umweltmanagement, 1999, S. 31
Anlagen
genehmigungs-plichtige
§ 5 BImSchG
nichtgenehmigungs-
pflichtige§ 22 BImSchG
die wegen des geringenGrades an umwelt-
schädlichen Auswirkungenkeiner Genehmigung bedürfen
BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als dieVerwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr. 2 sind bei genehmigungs-bedürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten.
Bei diesen Anlagen sind Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgas-emissionen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(2) (weggefallen)
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.
BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden unddie beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten.
Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
produktbezogener Immissionsschutz
Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von
AnlagenAnlagenteilenStoffensonstigen Erzeugnissen §§ 32-37 BImSchG
Per Rechtsverordnung können Anforderungen an serienmäßig hergestellteTeile von Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen und Maschinen und Geräte gestellt werden. Diese dürfen nur dann in Verkehrgebracht werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen.
Rasenmäherlärm-Verordnung bzw. die umfassendere Nachfolge-VOgroße Bedeutung für Treib- und Schmierstoffe
verkehrsbezogener Immissionsschutz
§§ 38-43 BImschG
BeschaffenheitBetriebPrüfung
vonKraftfahrzeugenAnhängernSchienenfahrzeugenLuftfahrzeugenWasserfahrzeugenSchwimmkörpernschwimmenden Anlagen
Konkretisierung in Rechtsverordnungen
mittelfristig ist die Verminderung desVerkehrs angestrebt.Es gibt kein Grundrecht auf(Auto-)Mobilität!
gebietsbezogener Umweltschutz
§§ 44-49 BImSchG
Ausweisung von Schutzgebieten
Planung in Belastungsgebieten (Emissionskataster, Luftreinhaltepläne)
EU-Immissionsschutzrecht
Inzwischen erhebliche Europäisierung desImmissionsschutzrechtsbeginnend 1996 (IVU-Richtlinie)
Neu: medienübergreifender Ansatz:nicht nur ein Umweltmedium wird geschützt,Verlagerung von Emissionen in andere Mediensoll verhindert werden.
Schutz des Wassers
Inzwischen ist der Schutz des Wassers auch stark durch EU-Rechtbestimmt.
Die EU hat eine entsprechende Richtlinie beschlossen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL),die von den EU-Ländern innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt werden muß.
Wasserhaushaltsgesetz / Abwasserabgabengesetz
alle frei vorkommenden Gewässer (nicht das Meer)oberirdische GewässerGrundwasserKüstengewässer
Bewirtschaftung ist jegliche Einflußnahme, die auf die Ordnung des Wasserhaushaltes nach Menge und Güte abzielt. Die Bewirtschaftung erfolgt daher im Rahmen öffentlich-rechtlicherBenutzungsordnungen.Die unmittelbare Nutzung der Gewässer, sowohl im Sinne der Versorgung wie der Entsorgung, bedarf daher grundsätzlich derbehördlichen Erlaubnis oder Genehmigung.
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Kohl1982-1998
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Brandt69-74
Kies.Erh.Adenauer1949-1963
Schröder
WHG 1957 Nov. WHGAAG 1976
Nov. WHG 2002Nov. WHG 1986 1996
AAG 1987, 90, 94
Grundsätze des WHG
• Zur Ordnung von Wassergüte und Wassermenge sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer zu unterbleiben hat. (Bewirtschaftungsgebot)
• Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung zu verhüten; außerdem ist jeder verpflichtet, mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam mit den Wasserressourcen umzugehen. (Sorgfaltsgebot)
Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerhaushaltes
• Benutzungsverbote mit Erlaubnis und Bewilligungsvorbehalten
• Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser• Abwasserbeseitigungs-, Bewirtschaftungs- und
Rahmenpläne (WRRL sieht etwas andere Gliederung vor)
• Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Reinhalteordnungen und Überschwemmungsgebieten
• Planfeststellung von Gewässerausbau• Vorschriften über die ordnungsgemäße Unterhaltung von
Gewässern
Wasserrahmen-richtlinie
Wasser-haushalts-
gesetz (WHG)
Abwasser-abgaben-
gesetz
Wassergesetzeder Länder
Bundesgesetzgebung
Ländergesetze
EU-Recht
Abwasserabgabengesetz
• Anreiz zu gewässerschonendem Verhalten• Für das Einleiten von Wasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine
Abgabe zu zahlen• Die Höhe der Abgabe richtet sich nach Menge und Schadstoffgehalt• Es ist nicht die tatsächliche Schadstoffeinleitung maßgebend, sondern
die Abgabe wird nach sogen. Bescheidwerten berechnet (jährliche Abwasserfracht gewichtet mit den nach dem Bescheid zulässigen Konzentrationswerten)
• Die zulässigen Konzentrationswerte richten sich nach dem Stand der Technik
1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010
Kohl1982-1998
Schmidt1974-82
Brandt69-74
Kies.Erh.Adenauer1949-1963
Schröder
1976 86 90 94
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
• Ziel: Förderung der Kreislaufwirtschaft und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen
• Priorität der Abfallvermeidung vor der Entsorgung• Definition der Abfälle• Formulierung von Pflichten der Erzeuger und der
Entsorger, Andienungs- und Überlassungspflichten• Ordnung und Planung der Abfallbeseitigung• Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen• Genehmigungspflichten für das Einsammeln und
Befördern von Abfällen• Überwachung
Rechtsvorschriften nach demKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
• Verpackungsverordnung• Klärschlammverordnung• TA Abfall• TA Siedlungsabfall
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Kohl1982-1998
Schmidt1974-82
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Kies.Erh.Adenauer1949-1963
Schröder
das sind nur die wichtigsten!
AbfG 1972 1977 1986 1994
Bundes-Bodenschutzgesetz
• 1999 in Kraft getreten• Der Schutz des Bodens ist ein noch nicht vom EU-Recht
bestimmter Bereich des Umweltrechtes.• Bündelung einer Vielzahl von Normen zum Schutz des
Bodens, einheitliche Grundlage für die Sanierung von Altlasten und den Schutz des Bodens
• Zweck: Die Funktion des Bodens nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen, den Boden vor schädlichen Bodenveränderungen zu schützen, schon eingetretene Bodenbelastungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Bodenfunktionennach demBBodSchG
Lebensgrundlage für Menschen,
Tiere, Pflanzen,Bodenorganismen,
Bestandteil desNaturhaushaltes
Rohstofflagerstätte,Fläche für Siedlung,
Infrastruktur und Erholung,
agrarischeNutzung
Archiv der Natur-und Kulturgeschichte
(archivalischeFunktion)
Gefahrenabwehrpflicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
• der Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der Fläche hat Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungenzu ergreifen.
• hierzu zählt im landwirtschaftlichen Bereich insbesondere die Einhaltung der umwelt- und agrarrechtlichen Rechtsvorschriften
Sanierungspflicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
• Verursacher und Eigentümer und Inhaber sind verpflichtet, Altlasten zu sanieren, inklusive der Verunreinigung von Gewässern
• der Haftungsumfang ist grundsätzlich unbegrenzt
• hat der Eigentümer die Altlast nicht verursacht, besteht eine Haftungsbegrenzung in der Höhe des Wertes des Grundstückes unter Berücksichtigung der Wertminderung durch die Altlast
• Grundstückseigentümer können zur Entsiegelung von Flächen verpflichtet werden
Das Projekt Umweltgesetzbuch
1992 1997 1999 2005
Auftrag an eineSachverständigen-Kommission
Vorlage desEntwurfs
Entwurf desUmweltministeriums
Der Entwurf gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil.
Verwirklichung ist weit, weil die Rahmengesetzgebungs-Kompetenz des Bundesin einigen Bereichen nicht ausreicht. Diese wurde in letzter Zeit eher beschnittenals ausgeweitet.
ca. 9.000Vorschriften
hier nicht behandelte Gebiete des speziellen Umweltrechts
• Raumplanungsrecht• Naturschutzrecht, Tierschutz, Umweltagrarrecht
• Atom- und Strahlenschutzrecht• Umweltenergierecht
• Gentechnikrecht• Gefahrstoffrecht
Umwelthaftung
Umwelthaftung
Haftung
Haftung für den Betrieb von Anlagen
Haftung für Produkte
Anspruchsgrundlagen
Anspruchs-grundlagen
BGBUmwelthaftungs-
gesetzseit 1991
Produkthaftungs-gesetz
seit 1990
§ 823 § 906 § 1004
Ziele des Umwelthaftungsgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes
• Ausweitung haftungsbegründender Tatbestände
• Stärkung der rechtlichen Stellung der Geschädigten
1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010
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Kies.Erh.Adenauer1949-1963
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UmweltHGProdHaftGwichtiger Anstoß:Unfall bei Sandoz
umweltbezogene GefährdungshaftungHaftung für erlaubtes Verhalten!
1. Ausgleichszweck2. Präventivzweck 3. Effizienzförderungszweck
Gesetzesbegründung
Umwelthaftungsgesetz
Gefahren, die vonAnlagen ausgehen
Diese sind im Anhangaufgezählt(Listenprinzip)
Gilt auch für noch nichtin Betrieb genommeneund auch für stillgelegte Anlagen
Haftung für UmwelteinwirkungenTodVerletzung, Gesundheit beeinträchtigtSachbeschädigungen (außer unwesent-liche, ortsübliche)
geschützte Rechtsgüter
gilt nicht für mittelbare Umweltwirkungen
nicht „ökologische Schäden“nicht Vermögenschäden
Umweltrisiken
Umweltrisiken
versicherbare / versicherte
Risiken
nicht versicherbare / versicherte
Risikenkalkulatorische Wagnisse
Im Risiko-Managementsystem zu erfassen
Umweltschäden
• Allmählichkeitsschäden
• Summationsschäden
• Distanzschäden
• Synergieschäden
Allmählichkeitsschäden
Allmählichkeitsschäden entstehen nicht durch ein einzelnes, zu einem Zeitpunkteintretendes schädigendes Ereignis, sondern über längere Zeiträume.
Es bleibt oft unklar, ab welchem Zeitpunktein Schaden eingetreten ist.
prinzipiell schützt das Umwelthaftungsgesetzvor Allmählichkeitsschäden!
Summationsschäden
Summationsschäden entstehen, wennsich schädigende Ereignisse summieren,die einzeln keine meßbare Wirkungverursachen würden, also auch keinenSchaden verursachen würden.
prinzipiell schützt das Umwelthaftungsgesetzvor Summationsschäden!
Distanzschäden
Zwischen dem Ort des schädigendenEreignisses und dem Ort des Eintrittsdes Schadens liegt eine große Distanz.
prinzipiell schützt das Umwelthaftungsgesetzvor Distanzschäden!
Synergieschäden
Der Schaden entsteht durch dasZusammenwirken mehrerer Ereignisse,die zeitlich und örtlich zusammenwirken.
Einzeln würden diese Ereignisse keinenSchaden verursachen.
Beispiel Aschepartikel werdenTrägerstoff für eine Luftverschmutzung,die ohne die Asche keinen Schadenverursacht hätte.
Haftung
Verschuldens-haftung
Gefährdungs-haftung
Beweislast beimGeschädigten
Ursachenvermutung, dievom Betreiber der Anlagewiderlegt werden kann.
Bei mehreren Anlagen muß derBetreiber beweisen, daß keine Anlageoder eine oder mehrere andere Anlagenfür den Schadenursächlich waren.
BGB
Umwelt-Haftungs-Gesetz
Was schützt das Umwelthaftungsgesetz?
Die Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz setzt die Verletzungeines Rechtsgutes voraus, also es muß jemand getötet worden sein,eine Körperverletzung erlitten haben, oder es muß ein Sachschaden(und daraus entstehender Vermögenschaden) verursacht worden sein.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Keine Haftung für Vermögenschäden ohne einen ursächlichenSachschaden.
Für Vermögensschäden Dritter muß nicht gehaftet werden.
Ausgeschlossen sind auch unwesentliche und ortsübliche Sachschädenunter der Voraussetzung des störungsfreien Normalbetriebes der Anlage.
Ebenso sind Schäden durch „höhere Gewalt“ ausgeschlossen.
Gesamtschuldnerische Haftung
Kommen in einem Schadensfall mehrere Anlagen als Verursacher in Frage, haften die Betreiber gesamtschuldnerisch.
Im Innenverhältnis der möglichen Schädiger kann nach§ 426 Abs. 1 BGB die Haftung nach dem unterschied-lichen Grad der Eignung als Schadensverursacherverteilt werden.
Legalisierungswirkung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
Nach dem Umwelthaftungsgesetz befreit eine Genehmigung nicht vonder Haftpflicht.
Wer eine öffentlich-rechtliche Genehmigung hat, ist begeht abernie eine strafbare Handlung.
Versicherungspflichten
Anhang 2 des Umwelthaftungsgesetzes sieht eine Versicherungspflicht fürdie folgenden Anlagen vor:
1. Anlagen, für die gemäß den §§ 1, 7 der Störfall-Verordnung eineSicherheitsanalyse anzufertigen ist
2. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffendurch Verbrennen, soweit in ihnen Stoffe nach Anhang II der Störfall-Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder beieiner Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,ausgenommen Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die Menge der Ausgangsstoffe weniger als200 kg je Tag beträgt
3. Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben aufder Basis von Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vomHundert beträgt.
Umfang und Kosten von Versicherungen
Früher war das Umweltverschmutzungsrisiko mit in der Betriebshaftpflicht abgedeckt bzw. hatte man eine separate Haftpflichtversicherung für Schäden an Gewässern (Gewässerhaftpflicht).
Nach den neuen Umweltgesetzen haben die Versicherer 1991 in Deutschland diese Verträge gekündigt und das Umweltrisiko aus der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen. Zusätzlich wird jetzt immer ein UH-Modell (Umwelt Haftpflicht Modell) mit abgeschlossen.
In anderen EU-Ländern ( F, I, E) gibt es Poollösungen die davon abhängen wie weit die Betriebshaftpflicht die Umweltschäden deckt.
Experte zu diesem Thema: Dr. Reinhard Schwarze 030/89789297 [email protected]
Haftung bei unerlaubter Handlung
• Ursächlichkeit• Rechtswidrigkeit
• Schuldhaftigkeit
Beweislast beim Geschädigten
BGB § 823
§ 823 Abs. 2 BGB
BundesimmissionsschutzgesetzAbfallgesetzWasserhaushaltsgesetzChemiekaliengesetzauch einschlägige Verordnungen
BGB § 823 Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich,so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Schutzgesetze könnteninsbesondere sein:
Sie schützen aber eher abstrakt die Allgemeinheit als konkret denEinzelnen, so daß dies umstritten ist.
§ 906 BGB
Ersatzanspruch des Benutzers eines Grundstücks gegen den Eigentümerdes Nachbargrundstückes, wenn dessen Einwirkungen (Gase, Gerüche,Geräusche, Erschütterungen) eine ortsübliche Benutzung oder denErtrag des Grundstückes über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen.
Ausgleich nur für sachbezogene Schäden, nicht bei Körperverletzung undGesundheitsschäden.Greift für den Normalbetrieb von Anlagen.Im Störfall und bei Körperverletzung oder Gesundheitsschäden greiftdie deliktische Haftung. Dann ist Schuldhaftigkeit Voraussetzung.
BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungs-vorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 1004 BGB
Der Besitzer eines kontaminierten Grundstückes hat Schädenam Nachbargrundstück zu beheben, wenn diese durch unterlasseneSanierung am eigenen Grundstück verursacht wurden.
BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oderVorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Umweltstrafrecht
1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010
Kohl1982-1998
Schmidt1974-82
Brandt69-74
Kies.Erh.Adenauer1949-1963
Schröder
1. UKG 2. UKG1980 1994
Das UKG sollte die bis dahin in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Straftatbestände harmonisieren.
Die Sozialschädlichkeit der Umweltstraftaten sollte durch die Aufnahme in das StGB betont werden.
Strafgesetzbuch
29. Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
§ 324 Gewässerverunreinigung § 324a Bodenverunreinigung § 325 Luftverunreinigung § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen
gefährlichen Stoffen und Gütern § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330b Tätige Reue § 330c Einziehung § 330d Begriffsbestimmungen
StGB § 324 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB § 324a Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB § 325 Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätteoder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
StGB § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafein den Fällen des Abs. 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,in den Fällen des Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft-oder Wasserfahrzeuge.
StGB § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (1) Wer unbefugt Abfälle, die Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere
übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgut-verändernd sind, explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur gering-fügig radioaktiv sind oder nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzenzu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter
wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
StGB § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafein den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
StGB § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oderwer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
(2) Ebenso wird bestraft, werKernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert, Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt, eine nukleare Explosion verursacht oder einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt und dadurch die Gesundheit eine anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
StGB § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet,
das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift odervollziehbaren Untersagung betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oderim Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist
auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen. (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten
Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft,verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet,
Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen
Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis
329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3
derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder den Tod eines anderen Menschen verursacht,wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
StGB § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder
freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 330b Tätige Reue
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachen Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
StGB § 330c Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so könnenGegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, undGegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.
StGB § 330d Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnitts istein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich ausa) einer Rechtsvorschrift,b) einer gerichtlichen Entscheidung, c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,d) einer vollziehbaren Auflage odere) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch
Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusionerwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
Beauftragte für Umweltschutz
Beauftragte
kraft Gesetzdurch Anordnungder Verwaltung
freiwillige
Die Verwaltung kann auch Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen, dienicht im Katalog des § 1 BImSchV genannt sind, zur Bestellung einesImmissionsschutzbeauftragten verpflichten. Das gilt auch für Betreibernicht genehmigungspflichtiger Anlagen, wenn es im Interesse des Immissionsschutzes notwendig erscheint.
Betriebsbeauftragte
• Betriebsbeauftragte für den Immissionsschutz• Betriebsbeauftragte für Abfall• Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz• Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)• Sicherheitsbeauftragte (RVO)• Strahlenschutzbeauftragte• Störfallbeauftragte (12. BImSchV – StörfallVO)• Gefahrgutbeauftragte (Gefahrstoff-VO)• Datenschutzbeauftragte• Beauftragte für die biologische Sicherheit
Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz
• Rechtsgrundlage: § 53 BImSchG• schriftliche Bestellung durch die Betreiber• Anlagen sind im Anhang der BImSchV
aufgezählt• Die Regelungen für den
Immissionsschutzbeauftragten und den Störfallbeauftragten sind zusammengefaßt worden
• Ausnahmen sind möglich, wenn die Bestellung als nicht notwendig erscheint
Anlagen, für die Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen sind
• bestimmte Feuerungsanlagen• Anlagen zur Herstellung von Zement• Anlagen zur Gew. von Roheisen und rohen Nichteisenmetallen• Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern mineralischer Stoffe• best. Verbleiungs-, Verzinnungs- u. Verzinkungsanlagen• Anlagen zur Gew. und Verarb. von Asbest• Anlagen, in denen Stoffe durch chem. Umwandlungen hergestellt
werden• Anlagen zur Gewinnung von Ruß, Zellstoff aus Holz, Stroh oder
ähnlichen Faserstoffen• Anlagen zur Destillation oder Rafination von Erdöl oder
Erdölerzeugnissen• Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
Abfallbeauftragter
• Rechtsgrundlage § 11 Abfallgesetz, Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.
• Normalfall: Der Beauftragte gehört dem Betrieb an.
• Die Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter kann gestattet werden, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht gefährdet ist.
• Eine Befreiung von der Bestellpflicht ist möglich, wenn eine Bestellung nicht erforderlich ist.
Für welche Anlagen muß ein Abfallbeauftragter bestellt werden?
• ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern vonAbfällen
• ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde a) zur Verbrennung oder thermischen Zersetzungb) zur Kompostierung von Abfällen
• ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von mehr von mehr als 0,50 Tonnen je Stunde
• ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällenaus Krankenhäusern
• ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4000 Quadratmetern.
betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
Für welche Anlagen muß ein Abfallbeauftragter bestellt werden?
• Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium• Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden
a) organische Säuren, Laufen, Salzeb) organische Lösemittelc) Farb- und Anstrichmitteld) Kältemittele) polychlorierte Biphenyle und Terphenylef) Pharmazeutikag) Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel
• Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind
• Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Alt- oder Schmieröl
• Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen
• Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen
• Krankenhäuser und Kliniken
betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
Gewässerschutzbeauftragte
• Rechtsgrundlage: §21a Abs. 1 WHG• Grenze für die Bestellpflicht: direkte
Einleitung von täglich mehr als 750 m3 Abwasser
• Eine Anordnung zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten ist möglich, wenn größere Mengen wassergefährdender Stoffe eingesetzt werden.
Störfallbeauftragte
• Rechtsgrundlage: Störfallverordnung (12. BImSchV)
• Bestellpflicht gilt vor allem für Betriebe, die bestimmte Störstoffe in Mindestmengen verarbeiten
Störfall
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes, bei der ein Stoff nach den Anhängen II, III oder IV der Störfallverordnung durchEreignisse, wie größere Emissionen, Brände oder Explosionen,sofort oder später eine ernste Gefahr hervorruft.
ernste Gefahr:Menschenleben bedrohtschwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchtengroße Anzahl von Menschen gefährdetTiere, Pflanzen, Böden oder Wasser geschädigt werden kann
Betriebsstörung oder Störfall?
Nicht jede Betriebsstörung ist ein Störfall.
Funktionieren die sicherheitstechnischenVorkehrungen und Einrichtungen?
Funktioniert das Sicherheitsmanagement?
Gibt es Wirkungen von Emissionenoder Abwässern auf andere Grundstücke,ist das ein starkes Indiz für einen Störfall.
Störfälle sind der zuständigen Behörde zu melden!
Stellung und Aufgaben der Betriebsbeauftragten
Kein verlängerter Arm der Behörde
Beratung des Unternehmers
Keine Entscheidungskompetenz
Verantwortung des Unternehmers gegenüber Staat und Öffentlichkeit wird nicht vermindert
Loyalität zum Unternehmen
Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung
Keine Benachteiligung wegen der Erfüllung der Aufgaben
Bestellung
schriftlichName des bestellendenAnlagenbetreibers
Angaben über die Anlage
Name und Zustimmungdes Beauftragten Anzeige an die
Behörde
Aufgaben
Kontroll-pflichten
Informations-pflichten
Initiativpflichten Berichtspflichten
aktive Informations-beschaffung
Informations-weitergabe
Gefahrenabwehr
Mängelbeseitigung
vorbeugendeMaßnahmen
Auflagen
Vorschriften
periodische Berichte
Schadens-ereignisse
Stellungnahmen
Anforderungen an Betriebsbeauftragte
• Fachkundeabgeschlossenes Studium Chemie, Physik, Umwelttechnik, Ingenieurwesen, Kenntnisse über die Anlagen aus praktischerTätigkeit (1 bis 2 Jahre)
• Sachkundeweniger als Fachkunde (kein Studium), aber ein Mindestmaß antheoretischen Kenntnissen
• Zuverlässigkeit
Es gibt Lehrgänge für Abfallbeauftragte
Europäisches Umweltrecht
primäresGemein-schafts-
recht
sekundäres Gemeinschaftsrecht
Verordnungen gelten un-mittelbar, Richtlinien müssen in
nationales Recht umgesetzt werden
nationales Recht
nach Burschel, Losen, Wiendl, 2004, S. 137
Montanunionvertrag,Euratom-Vertrag,EG-Vertrag
umweltrechtliche Kompetenzenüber Art 175 EGV
wichtig:EMAS-VO
Die EU-Umweltinformationsrichtlinie
Die EU-Umweltinformationsrichtlinie verpflichtet die Migliedsstaaten, ihren Bürgern einen umfassenden Anspruch auf Informationen über die Umweltzu garantieren.
Der Bund hatte die Richtlinie mit dem Umweltinformationsgesetz 1994umgesetzt.Er vertritt jetzt nach Urteilen des BVG (Juniorprofessur) die Auffassung,die Gesetzgebungskompetenz verloren zu haben (Länderzuständigkeit).
1993 hat die EU die Richtlinie geändert.Der Bund hat sein Gesetz angepaßt, wegen der Zuständigkeit aber dieLänder aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.Dadurch ist eine Regelungslücke entstanden (ca. 90% der Anfragen).Die Länder haben die Richtlinie nicht in Landesgesetze umgesetzt.Frist lief bis Februar 2005.Deutschland ist mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert.
Quelle: FAZ vom 24.02.2005, S. 14