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UN-Behindertenrechtskonvention Eckdaten der Konvention Grundzüge der Konvention Leitgedanke der Konvention

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UN-Behindertenrechtskonvention

Eckdaten der Konvention

Grundzüge der Konvention

Leitgedanke der Konvention

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UN-Behindertenrechtskonvention

Eckdaten der Konvention

13.12.2006: Die Generalversammlung der UN hat das

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

(UN-Behindertenrechtskonvention/BRK) und das

Fakultativprotokoll verabschiedet.

30.7.2007: Die BRD unterzeichnet die Verträge.

3.5.2008: Auf internationaler Ebene tritt die Konvention in Kraft.

3.12.2008: Der Bundestag und der Bundesrat stimmen der

Konvention zu. (Ratifizierung)

26.3.2009: Die Konvention tritt als deutsches Recht in Kraft.

Sie hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

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Grundzüge der Konvention

Aufbau der Konvention

Die BRK besteht aus 50 Artikeln.

Kernbereich sind die Artikel 1 bis 30, die in einen

Allgemeinen und einen Besonderen Teil untergliedert werden

können.

Die Artikel 31 bis 50 enthalten Vorgaben für Statistik,

Datensammlung, internationale Zusammenarbeit

oder die Durchführung des Übereinkommens.

Rechtsverbindliche Sprachen der BRK sind: arabisch,

chinesisch, englisch, französisch, russisch und spanisch

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Grundzüge der Konvention

Allgemeiner Teil der Konvention

Im Allgemeinen Teil sind Bestimmungen zu folgenden Aspekten

zusammengefasst:

Zweck der Konvention (Artikel 1)

Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

Allgemeine Prinzipien (Artikel 3 ff)

Diese Aspekte sind für das Verständnis der BRK unverzichtbar.

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Grundzüge der Konvention

Zweck der Konvention

Zweck der BRK ist die Förderung, der Schutz und die

Gewährleistung des vollen und gleichberechtigten „Genusses“

aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit

Behinderung.

Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristig

körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen

haben, welche sie in wechselseitiger Wirkung mit den

verschiedensten Barrieren an der vollen, wirksamen und

gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

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Grundzüge der Konvention

Zweck der Konvention in einfacher Sprache:

Warum gibt es den Vertrag?

Menschen mit Behinderungen sollen ein gutes Leben haben.

Der Vertrag fordert, dass dies auch passiert. Der Vertrag soll

allen deutlich machen:

Menschen mit Behinderungen haben die gleiche Würde und die

gleichen Rechte.

Was sagt der Vertrag über behinderte Menschen?

Jeder Mensch soll lernen, dass Menschen mit Behinderungen

wertvoll sind. Behinderung gehört zum Leben dazu.

Sie ist Teil der menschlichen Vielfalt.

Beispiel

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Grundzüge der Konvention

Begriffsbestimmungen

Im Artikel 2 werden grundlegende Begriffe definiert, die zur Klärung

von Verständnisfragen herangezogen werden können. Folgende

Begriffe werden definiert:

Kommunikation (z. B. einfache Sprache, durch Vorlesen zugänglich)

Sprache

Diskriminierung

angemessene Vorkehrungen und

universelles Design

Durch das vorangestellten Beispiel wurde aufgezeigt, wie im Sinne

der Konvention „Kommunikation“ so gestaltet sein kann, das eine

vollwertige Teilhabe möglich ist.

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Grundzüge der Konvention

Allgemeine Prinzipien

In Artikel 3 werden die Allgemeinen Grundsätze der Konvention

normiert. Die nachfolgenden Beispiele geben einen Einblick.

Achtung der Menschenwürde

Nichtdiskriminierung

Volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft

Chancengleichheit

Die BRK normiert keine neu anzuwendenden Regeln. Sie erläutert

bereits bestehendes Menschenrecht aus der Perspektive behinderter

Menschen.

Diese Wertentscheidungen sind im deutschen Recht seit langem fest

verankert.

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Grundzüge der Konvention

Besonderer Teil der Konvention

Im Besonderen Teil sind Bestimmungen zusammengefasst, die sich

auf Lebensphasen und Lebenssituationen beziehen.

Einige Beispiele verdeutlichen dies:

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die

Gemeinschaft (Artikel 19)

Persönliche Mobilität (Artikel 20)

Bildung (Artikel 24)

Diese für alle Menschen geltenden Rechte, werden auf die Situation

von Menschen mit Behinderung durch die Ausführungen im

Besonderen Teil konkretisiert.

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Leitgedanke

Leitgedanke

In der englischen (verbindlichen) Fassung wird als Leitbild das

„Inklusionsprinzip“ (inclusion) benannt. In der deutschsprachigen

Fassung wird Inklusion mit dem Wort „Integration“ übersetzt.

Integration ist nicht mit Inklusion gleichzusetzen!

Was ist der Unterschied?

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Leitgedanke

Integration meint eine Anpassungsleistung von Menschen an die in

physischer und sozialer Hinsicht als „Normalität“ vorgegebenen

„Umweltbedingungen“. (vgl. Landesregierung NRW; Auf dem weg zum Aktionsplan S.16, 2011)

Inklusion meint, einen Wechsel zur inklusiven Wahrnehmung der

Lebens- und Erlebniswelt.

Es wird davon ausgegangen, dass die soziale und physische Umwelt

so gestaltet ist, dass alle Menschen einer Gesellschaft ohne

besondere Anpassungsleistung in einem inklusiven Gemeinwesen

leben können. (vgl. Landesregierung NRW; Auf dem weg zum Aktionsplan S.16, 2011)

Die nachfolgende Grafik kann den durch die BRK skizzierten

Paradigmenwechsel gut veranschaulichen.

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Quelle: Wikipedia, die Grafik hat uneingeschränkte

Nutzungsrechte für Jedermann/frau

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Leitgedanke Inklusion

Zentrale Aussagen:

Inklusion verlangt von allen Menschen einer Gemeinschaft eine

Anpassungsleistung.

Inklusion ist eine Haltung.

Inklusion fängt mit der Beseitigung der Barrieren in den Köpfen an.In Artikel 8 (Bewusstseinsbildung) der BRK werden hierzu Vorgaben gemacht.

Der Weg zur Inklusion ist ein Generationenprozess.

Inklusion ist eine Querschnittsaufgabe.

Der Weg zur Inklusion wird in vielen Fällen über den

Zwischenschritt der Integration gehen.

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Handlungsfelder

Der Zwischenbericht zum Landesaktionsplan,

„Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“,

benennt 16 Handlungsfelder zur Umsetzung der BRK.

Für das Amt für Schule, Jugend und Sport sind insbesondere die

folgenden Handlungsfelder von Interesse.

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Handlungsfelder

Kinder und frühkindliche Erziehung

•Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in Tagepflege und KiTa, gesetzlich verankert (§8KiBiz).

•LVR genehmigt keine HPT mehr, es wird auf Umwandlung zu integrativen Einrichtungen gedrängt.

•Modellprojekt: U3-Kinder mit Behinderung wird über das Jahr 2013 fortgeführt.

•Planungsempfehlungen für Kamp-Lintfort werden im JHA in der Novembersitzung 2011 vorgestellt.

Bildung: Schule und Hochschule

•Die allgemeine Schule soll nach dem Willen der Landesregierung der Regelförderort sein.

•Die Landesregierung erstellt für den Schulbereich einen Inklusionsplan.

• Im schulischen Bereich ist Kamp-Lintfort an vielen Punkten jetzt schon überdurchschnittlich gut „Aufgestellt“ (z. B. im Primarbereich durch das Engagement an der Ebertschule oder an der Niederrheinschule durch die Einrichtung des Kompetenzzentrums)

•Auf kommunaler Ebene ist durch die Schulentwicklungsplanung 2011 bis 2021 schon ein Eckpunktepapier erstellt, der Aspekte inklusiver Beschulung aufgreift.(vgl. Ds 220/1 S. 13ff )

Teilhabe an Kultur, Freizeit und Sport

•Auf Landesebenen werden eine Vielzahl von Projekten zur Integration durchgeführt. Dies betrifft kulturelle Angebote, aber insbesondere Sportangebote.

•Auf kommunaler Ebene werden unter der Federführung des Sozialamtes zwei Projekte initiiert, die Inklusion in Freizeitangeboten und im Sport zur Zielsetzung haben. Kooperationspartner sind die KoKoBe und der StadtSportVerband. (vgl. DS 318 – Gemeinsam Miteinander)

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