UN Special Rapporteur on Torture
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DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V. (DGVN)Die Zukunft des Weltrechts und der Weltorganisation
“Gründe für die Schaffung eines Weltgerichtshofs für Menschenrechte “
Roundtable - Effektivierung des globalen Menschenrechtsschutzesim Rahmen der Weltorganisation und der internationalen Gerichtsbarkeit
Manfred NowakProfessor für Internationalen Menschenrechtsschutz, Universität WienDirektor, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte UN Sonderberichterstatter über Folter
Berlin, 07. November 2008
UN Special Rapporteur on Torture
UN Special Rapporteur on Torture
Überblick
1.Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen
2.Institutionelle Visionen der 1940er Jahre
3.Regionale Vorbilder
4.Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge
5.Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist
6.Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure
7.Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung
8.Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen
UN Special Rapporteur on Torture
1. Fehlen einer gerichtlichen Menschenrechtsschutzinstanz im Rahmen der Vereinten Nationen
Deklaration: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 Konvention: Menschenrechtspakte 1966 und 7 weitere
Kernkonventionen der Vereinten Nationen (CERD, CEDAW, CAT, CRC, CMW, CED, CRPD)
Implementierung: quasi-judizielle Expertenorgane ohne Befugnis zu rechtlich verbindlichen Entscheidungen, Staatenberichtsprüfung als einziges obligatorisches Überwachungsverfahren, Individualbeschwerden fakultativ und selektiv
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2. Institutionelle Visionen der 1940er Jahre Hochkommissariat für Menschenrechte: verwirklicht als
Ergebnis der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993 Internationaler Strafgerichtshof: verwirklicht mit dem Römer
Statut 1998 Weltgerichtshof für Menschenrechte: noch nicht verwirklicht
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3. Regionale Vorbilder Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strasbourg Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte San
José Afrikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und
Völker Arusha
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4. Schwierigkeit der Novellierung bestehender Menschenrechtsverträge
Vielfalt bestehender Expertenorgane mit zum Teil
überlappenden Kompetenzen Zusammenlegung zu einem „Super-Komitee“ erfordert
Novellierung bestehender Verträge Schaffung eines Weltgerichtshofs mit der Funktion der
Behandlung von Individualbeschwerden könnte durch einen neuen Vertrag nach Vorbild des ICC-Statuts erfolgen
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5. Souveränität der Staaten, selbst zu bestimmen, für welche Verträge der Weltgerichtshof zuständig ist
„À la carte“-System bei Ratifizierung des Statuts Möglichkeit der schrittweisen Erweiterung der Zuständigkeit des
Gerichtshofs bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Kompetenzen bestehender Vertragsüberwachungsorgane
Flexibilität
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6. Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure Zunahme der Macht und Verantwortung nichtstaatlicher
Akteure Schwierigkeit, nichtstaatliche Akteure an internationale
Menschenrechtsstandards zu binden Möglichkeit, die Kompetenz des Weltgerichtshofs für
Menschenrechte auch auf Klagen gegen nichtstaatliche Akteure zu erstrecken: z.B. zwischenstaatliche Organisationen, internationale Finanzinstitutionen, transnationale Konzerne
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7. Recht der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Rechtsschutz und angemessene Wiedergutmachung
Subjektive Rechte bedingen Pflichten, Verantwortung und
Einklagbarkeit gegenüber den Verpflichteten Im Fall der Verletzung steht den Opfern auch eine
angemessene Wiedergutmachung zu: Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen (GV-Res. 60/147 vom 16. 12. 2005
Formen der Wiedergutmachung: Restitution, Rehabilitation, Kompensation, Satisfaktion
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8. Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichen Rechtsschutzorganen und politischen Durchsetzungsorganen
Beispiel Europarat: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
und Ministerkomitee des Europarates Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde im Jahr 2006 der
Menschenrechtsrat als höchstes politisches Organ eingerichtet Ein Weltgerichtshof für Menschenrechte wäre eine ideale Ergänzung
des Menschenrechtsrates Die Umsetzung der bindenden Urteile des Gerichtshofs sollten vom
Menschenrechtsrat überwacht werden: z.B. im Rahmen der universellen periodischen Überprüfung der Durchsetzung der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
UN Sonderberichterstatter über Folter, OHCHR/Genf:http://www.ohchr.org/english/issues/torture/rapporteur/
Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights, Wien:http://univie.ac.at/bim