Unbenannt 1.odp bfv

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Bundesamt fr Verfassungsschutz

Geschichte

Vorlufer des BFV war eine Tarneinrichtung namens Amt fr Verfassungsschutz, betrieben durch die US- Armee

Erste Aufgabe : Sammeln von Informationen ber die 1945 wieder zugelassene KPD.

Das BFV wurde am 7. November 1950 aufgrund des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 27. September 1950 gegrndet.

Bis 1955 unter Aufsicht der Alliierten

Aufgaben : Das Sammeln von Nachrichten ohne polizeiliche Exekutivbefugnisse

Erster Prsident des BFV Dr. Otto John

Leitung des Amtes

Prsident Hans-Georg Maaen

Vizeprsident Thomas Haldenwang

Stndigen Vertreterin des Vizeprsidenten Catrin Rieband

Kurzdarstellung

Inlandsgeheimdienst der BRD

Untersteht dem Bundesinnenministerium

Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof ( bei allen deutschen Geheimdiensten)

Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses sowie durch die G10-Kommission

Mitarbeiter um die 2.750 (Stand: 2012)

Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Aufbau

Prsident

Vizeprsident

Abteilung Z: Zentrale Dienste

Abteilung IT: Informations- und Sondertechnik

Abteilung 1: Grundsatz

Abteilung 2 : Rechtsextremismus/-terrorismus

Abteilung 3 : Zentrale Fachuntersttzung

Abteilung 4 : Spionageabwehr, Geheim-, Sabotage-und Wirtschaftsschutz

Abteilung 5: Auslnder- und Linksextremismus

Abteilung 6: Islamismus und islamistischer Terrorismus

Standorte

Hauptsitz Kln

2006 Beschlussregelung zum Umzug der Abteilung 6 an den Standort Berlin- Treptow

Zusammenarbeit mit anderen Behrden im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)

Die Federfhrung obliegt dem BfV und dem Bundeskriminalamt (BKA).Beteiligt sind bisher folgende Behrden:Bundeskriminalamt (BKA) Bundespolizei (BPol) Europol Generalbundesanwalt (GBA) Zollkriminalamt (ZKA) Bundesamt fr Verfassungsschutz (BfV) Bundesnachrichtendienst ( BND) Militrischer Abschirmdienst (MAD) Bundesamt fr Migration und Flchtlinge (BAMF) Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) Landeskriminalmter (LK) sowie Landesverfassungsschutzbehrden (LfV)

Grundstruktur des GETZ

Quelle BFV

Arbeitsgruppen

Landesbehrden fr Verfassungsschutz

Sie unterstehen dem jeweiligen Innenminister eines der 16 Bundeslnder und nicht dem BFV

Unterteilung in :Eigene Landesmter fr VerfassungsschutzWie z.B. in Hessen, Bremen oder Sachsen ( Landesamt fr Verfassungsschutz)Oder als Abteilungen des Innenministeriums :Wie z.B. in Niedersachsen ( Ministerium fr Inneres, Sport und Integration, Abteilung 5 ) oder in Berlin ( Senatsverwaltung fr Inneres, Abteilung Verfassungsschutz )

Aufgaben

Auszug aus dem Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausknften, Nachrichten und Unterlagen, ber 1.Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintrchtigung der Amtsfhrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 2.sicherheitsgefhrdende oder geheimdienstliche Ttigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes fr eine fremde Macht, 3.Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefhrden, 4.Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Vlkerverstndigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Vlker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind

Mittel zur Informationsbeschaffung

Anwerben und Fhren von V- Leuten

Sammlung von Informationen aus ffentlichen Quellen ( Flyer, Zeitungen, Aufrufen )

Besuch von Veranstaltungen

Observation ( Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Nutzung von Tarnkennzeichen und Tarnpapieren.

Von einem parlamentarischen Gremium kontrollierte Brief- und Telefonberwachung.

Speicherung von personenbezogenen Daten durch das Computersystem NADIS