Unfallverhütung im Fuhrpark – Ein absolutes Muss!...Unfallverhütung im Fuhrpark – Ein...

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Unfallverhütung im Fuhrpark – Ein absolutes Muss! Stellen Sie für Ihre Kunden Werkstatter- satz- und Mietfahrzeuge zur Verfügung? Sind Dienstfahrzeuge für Sie oder Mitar- beiter auf Ihr Unternehmen zugelassen? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen, denn die UVV betrifft jedes einzelne Fahrzeug in Ihrem Fuhrpark. Ein aktuell besonders wichtiges Thema in unserer Branche. Laut §57 BGV D 29 muss jedes Fahrzeug, welches gewerblich in einem Unternehmen eingesetzt wird, bei Bedarf, jedoch minde- stens einmal jährlich, durch einen Sachkun- digen auf einen betriebssicheren Zustand geprüft werden. Eine Prüfung dieser Art umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahr- zeuges, wobei ein verkehrssicherer Zu- stand auch dann erbracht ist, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständi- genprüfung gemäß der StVZO vorliegt. Probleme bei Nichteinhaltung der Prüf- umfänge, die nicht automatisch mit einer Inspektion deckungsgleich sind. Bei Missachtung der gesetzlich vorge- schriebenen Prüfumfänge kann unter Um- ständen eine Versicherungsleistung durch die Berufsgenossenschaft verweigert wer- den, sofern ein eventueller Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. In diesem Fall gilt dann die Halterhaftung oder eine Haftung durch den Fuhrparkverantwortlichen, der, wenn keine Person benannt ist, automatisch der Geschäftsführer des Unternehmens ist. Ebenso ist festzustellen, dass eine Jahres- inspektion des Fahrzeuges nach Hersteller- vorgaben nicht im vollen Umfang die Prüfpunkte der UVV umfasst. An dieser Stelle müssen ergänzende Punkte nachge- prüft werden. Wer ist berechtigt, eine Prüfung dieser Art durchzuführen? Laut Gesetzestext ist Sachkundiger im Sinne der BG-Regelung, wer aufgrund sei- ner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den ein- schlägigen staatlichen Arbeitsschutzvor- schriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den arbeitssi- cheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann. Aufgrund dieses Gesetzestextes ist nicht eindeutig geklärt, ob der Karosserie- und Fahrzeugbauer die Sachkunde mit sich bringt. Einige Fachleute bestätigen, dass der Kfz-Mechatroniker die Sachkunde mit Erwerb seines Gesellenbriefes erlangt hat, andere widersprechen dem. Der ZKF hat eine Seminarreihe aufgelegt, die nach einem Tageskurs mit einer Prüfung endet und somit die Sachkunde für die Prüfung nach §57 BGV D 29 bestätigt. Der Prüfer hat die Prüfergebnisse schrift- lich niederzulegen, in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen abzuzeichnen und diese mindestens bis zur nächsten Prü- fung aufzubewahren. Im Fahrzeug ist eine „Betriebsanweisung“ mitzuführen und auf Verlangen den Ordnungsbehörden vorzuzei- gen. Unser Zentralverband ZKF ist aktuell dabei, eine solche Vorlage zusammen mit einem Klebe-Sticker für das Fahrzeug zu entwerfen und über seine Verkaufsmöglich- keiten dem Mitglied anzubieten. Hier erfahren Sie mehr: Haben Sie Interesse an weiteren Informationen über die EUROGARANT AutoService AG rufen Sie uns einfach kurz an: Telefon: (06101) 98 49-0 Oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: [email protected] EUROGARANT AutoService AG Friedberger Str. 191, 61118 Bad Vilbel www.eurogarant-ag.de V.i.S.d.P.: Peter Börner Die Prüfpunkte und Umfänge der §57 BGV D 29 Prüfung im Allgemeinen Allgemeine Schadenfreiheit inklusive Sauberkeit Vorhandensein von Betriebsanleitung und -anweisungen Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste Vorhandensein des erforderlichen Zubehörs wie Unterlegkeile und ähnliches Sichtbare Beschädigungen von Reifen; ausreichende Profiltiefe der Räder Funktionsfähigkeit lichttechnischer Einrichtungen Funktionsfähigkeit der Bremsen Prüfung von Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit und im Winter auch auf Frostschutz- mittel Führerhaus, Aufbau/Ladung, Rückspiegel unbeschädigt), Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens Korrekte Ladungssicherung Funktionstüchtige Kupplung bei Anhänger-/Aufliegerbetrieb Im Winter zusätzlich: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben, gegebenenfalls Schneeketten Denken Sie an die Sicherheit Ihrer Kunden und Mitarbeiter und stellen Sie fest, ob Sie bereits einen Mitarbeiter mit dieser ent- sprechenden Sachkunde beschäftigen oder erlangen Sie diese durch eine entspre- chende Weiterbildung. Anschließend kön- nen Sie Ihre Fahrzeuge mit eigenem Personal nach §57 BGV D 29 prüfen. > Ein Tagesseminar beim ZKF vermit- telt dem Karosserie- und Fahrzeug- bauer die Sachkunde für die Prüfung nach §57 BGV D 29

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Unfallverhütung im Fuhrpark – Ein absolutes Muss!

Stellen Sie für Ihre Kunden Werkstatter-satz- und Mietfahrzeuge zur Verfügung?Sind Dienstfahrzeuge für Sie oder Mitar-beiter auf Ihr Unternehmen zugelassen?Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen,denn die UVV betrifft jedes einzelneFahrzeug in Ihrem Fuhrpark. Ein aktuellbesonders wichtiges Thema in unsererBranche.Laut §57 BGV D 29 muss jedes Fahrzeug,welches gewerblich in einem Unternehmeneingesetzt wird, bei Bedarf, jedoch minde-stens einmal jährlich, durch einen Sachkun-digen auf einen betriebssicheren Zustandgeprüft werden. Eine Prüfung dieser Artumfasst sowohl den verkehrssicheren alsauch den arbeitssicheren Zustand des Fahr-zeuges, wobei ein verkehrssicherer Zu-stand auch dann erbracht ist, wenn einmängelfreies Ergebnis einer Sachverständi-genprüfung gemäß der StVZO vorliegt.

Probleme bei Nichteinhaltung der Prüf-umfänge, die nicht automatisch miteiner Inspektion deckungsgleich sind.Bei Missachtung der gesetzlich vorge-schriebenen Prüfumfänge kann unter Um-ständen eine Versicherungsleistung durchdie Berufsgenossenschaft verweigert wer-den, sofern ein eventueller Arbeitsunfall aufeinen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29zurückzuführen ist. In diesem Fall gilt danndie Halterhaftung oder eine Haftung durchden Fuhrparkverantwortlichen, der, wennkeine Person benannt ist, automatisch derGeschäftsführer des Unternehmens ist.Ebenso ist festzustellen, dass eine Jahres-inspektion des Fahrzeuges nach Hersteller-vorgaben nicht im vollen Umfang diePrüfpunkte der UVV umfasst. An dieserStelle müssen ergänzende Punkte nachge-prüft werden.

Wer ist berechtigt, eine Prüfung dieserArt durchzuführen?Laut Gesetzestext ist Sachkundiger imSinne der BG-Regelung, wer aufgrund sei-ner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebietder Fahrzeugtechnik hat und mit den ein-schlägigen staatlichen Arbeitsschutzvor-schriften, Unfallverhütungsvorschriften undallgemein anerkannten Regeln der Technikso weit vertraut ist, dass er den arbeitssi-cheren Zustand von Fahrzeugen beurteilenkann. Aufgrund dieses Gesetzestextes istnicht eindeutig geklärt, ob der Karosserie-und Fahrzeugbauer die Sachkunde mit sich

bringt. Einige Fachleute bestätigen, dassder Kfz-Mechatroniker die Sachkunde mitErwerb seines Gesellenbriefes erlangt hat,andere widersprechen dem. Der ZKF hateine Seminarreihe aufgelegt, die nacheinem Tageskurs mit einer Prüfung endetund somit die Sachkunde für die Prüfungnach §57 BGV D 29 bestätigt.

Der Prüfer hat die Prüfergebnisse schrift-lich niederzulegen, in Zusammenarbeit mitdem Unternehmen abzuzeichnen unddiese mindestens bis zur nächsten Prü-fung aufzubewahren. Im Fahrzeug ist eine„Betriebsanweisung“ mitzuführen und aufVerlangen den Ordnungsbehörden vorzuzei-gen. Unser Zentralverband ZKF ist aktuelldabei, eine solche Vorlage zusammen miteinem Klebe-Sticker für das Fahrzeug zuentwerfen und über seine Verkaufsmöglich-keiten dem Mitglied anzubieten.

Hier erfahren Sie mehr:Haben Sie Interesse an weiteren Informationen über die EUROGARANT AutoService AGrufen Sie uns einfach kurz an:Telefon: (06101) 98 49-0Oder kontaktieren Sie uns per E-Mail: [email protected]

EUROGARANT AutoService AGFriedberger Str. 191, 61118 Bad Vilbelwww.eurogarant-ag.deV.i.S.d.P.: Peter Börner

Die Prüfpunkte und Umfänge der §57BGV D 29 Prüfung im Allgemeinen■ Allgemeine Schadenfreiheit inklusive Sauberkeit

■ Vorhandensein von Betriebsanleitung und -anweisungen

■ Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste

■ Vorhandensein des erforderlichen Zubehörs wie Unterlegkeile und ähnliches

■ Sichtbare Beschädigungen von Reifen; ausreichende Profiltiefe der Räder

■ Funktionsfähigkeit lichttechnischer Einrichtungen

■ Funktionsfähigkeit der Bremsen■ Prüfung von Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeitund im Winter auch auf Frostschutz-mittel

■ Führerhaus, Aufbau/Ladung, Rückspiegelunbeschädigt), Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte,Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens

■ Korrekte Ladungssicherung■ Funktionstüchtige Kupplung bei Anhänger-/Aufliegerbetrieb

■ Im Winter zusätzlich: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben, gegebenenfalls Schneeketten

Denken Sie an die Sicherheit Ihrer Kundenund Mitarbeiter und stellen Sie fest, ob Siebereits einen Mitarbeiter mit dieser ent-sprechenden Sachkunde beschäftigen odererlangen Sie diese durch eine entspre-chende Weiterbildung. Anschließend kön-nen Sie Ihre Fahrzeuge mit eigenemPersonal nach §57 BGV D 29 prüfen. ■

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