Unsere wichtigsten Bedenken

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1 Gutachten Nr.: STG_0019_08_12 (Rev. 2a) auf Basis des Leitfadens KAS-18 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend § 50 BImSchG, für Areale im Bereich der geplanten Anlagen der Fa. C. Hafner GmbH + Co. KG, am Standort Wimsheim, Teilgebiet Breitloh 2, Dr. H. Spangenberger, Gesellschaft für Anlagen und Betriebssicherheit mbH, 67098 Bad Dürkheim, Bad Dürkheim, Juli 2013 Bei der Ermittlung der Vorsorgeabstände von Dr. Spangenberger wird von einer vorherrschenden Windgeschwindigkeit von 4 m/s ausgegangen. In der Plausibilitätsprüfung von Dr. Dröscher steht, Zitat: „Als mittlere Windgeschwindigkeit wird für die synthetische Windrose 2,3 m/s angegeben. Angaben zur mittleren Windgeschwindigkeit fehlen, anhand der dargestellten Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeiten lässt sich jedoch eine mittlere Windgeschwindigkeit in derselben Größenordnung – sicherlich aber < 2,3 m/s – ableiten.“ Die mittlere Windgeschwindgeschwindigkeit ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung der Vorsorgeabstände. Eine geringere mittlere Windgeschwindigkeit bedeutet größere Vorsorgeabstände. In dieser Hinsicht ist das Gutachten von Dr. Spangenberger und im folgendem der Bebauungsplanentwurf und der Umweltbericht neu zu bewerten, nicht zuletzt deswegen, weil sich das Gutachten nicht auf Wimsheim sondern auf Wimsdorf bezieht (S.25). Des Weiteren gibt es in diesem Gutachten kein Worst Case Betrachtungen bzw. die Betrachtungen der Kombination mehrerer Störfallereignisse. Dies ist angesichts der nahen Wohnbebauung nicht zu akzeptieren und sollte in die Überarbeitung des Gutachtens einfließen. Der Vorsorgeabstand zum Grünstreifen an der Tiefenbronner Kreisstraße ist bereits auf Basis der aktuellen Berechnungen definitiv zu klein. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Gutachten. Eine Einschränkung der Betriebszeiten oder ein Parkverbot ist im Bebauungsplan nicht zu erkennen. Damit kann der Grünstreifen und Parkplatz im Ansiedlungsfall nicht mehr ohne Gefährdungsrisiko genutzt werden. Auch nicht für das jährliche „Göckelesfest“.

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Gutachten Nr.: STG_0019_08_12 (Rev. 2a) auf Basis des Leitfadens KAS-18 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend § 50 BImSchG, für Areale im Bereich der geplanten Anlagen der Fa. C. Hafner GmbH + Co. KG, am Standort Wimsheim, Teilgebiet Breitloh 2, Dr. H. Spangenberger, Gesellschaft für Anlagen – und Betriebssicherheit mbH, 67098 Bad Dürkheim, Bad Dürkheim, Juli 2013

Bei der Ermittlung der Vorsorgeabstände von Dr. Spangenberger wird von einer vorherrschenden Windgeschwindigkeit von 4 m/s ausgegangen. In der Plausibilitätsprüfung von Dr. Dröscher steht, Zitat: „Als mittlere Windgeschwindigkeit wird für die synthetische Windrose 2,3 m/s angegeben. Angaben zur mittleren Windgeschwindigkeit fehlen, anhand der dargestellten Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeiten lässt sich jedoch eine mittlere Windgeschwindigkeit in derselben Größenordnung – sicherlich aber < 2,3 m/s – ableiten.“

Die mittlere Windgeschwindgeschwindigkeit ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung der Vorsorgeabstände. Eine geringere mittlere Windgeschwindigkeit bedeutet größere Vorsorgeabstände. In dieser Hinsicht ist das Gutachten von Dr. Spangenberger und im folgendem der Bebauungsplanentwurf und der Umweltbericht neu zu bewerten, nicht zuletzt deswegen, weil sich das Gutachten nicht auf Wimsheim sondern auf Wimsdorf bezieht (S.25). Des Weiteren gibt es in diesem Gutachten kein Worst Case Betrachtungen bzw. die Betrachtungen der Kombination mehrerer Störfallereignisse. Dies ist angesichts der nahen Wohnbebauung nicht zu akzeptieren und sollte in die Überarbeitung des Gutachtens einfließen.

Der Vorsorgeabstand zum Grünstreifen an der Tiefenbronner Kreisstraße ist bereits auf Basis der aktuellen Berechnungen definitiv zu klein. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Gutachten. Eine Einschränkung der Betriebszeiten oder ein Parkverbot ist im Bebauungsplan nicht zu erkennen. Damit kann der Grünstreifen und Parkplatz im Ansiedlungsfall nicht mehr ohne Gefährdungsrisiko genutzt werden. Auch nicht für das jährliche „Göckelesfest“.

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Tiefenbronner Kreisstraße, Parkplatz / Grünstreifen / Gehweg

Diesen Zusammenhang haben wir bereits am 13.02.2013 persönlich und mit Bedenkenschreiben vom 02.02.2013 schriftlich angezeigt.

Die Neuberechnung der Vorsorgeabstände, unter Einbezug von schweren Unfällen, Sinne des Art. 3 Nr. 5 Seveso II-RL1 in Betriebsbereichen und die dadurch hervorgerufene Auswirkungen, ist für folgende Situationen erforderlich. Dabei ist von Unfällen (Explosionen, Brand oder eine Kombination von Brand und Explosion) im Umfeld von Anlagen auszugehen, die der 4.BImSCHV unterliegen.

• Häckselplatz Wimsheim

• Schützenhaus, Göckelesfest und Parkplatz entlang des Grünstreifen an der Kreisstraße Richtung Tiefenbronn

• Unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Unternehmen

• Wohnhaus in der Nähe des Schützenhauses

• Weihnachtsbaumverkäufe in der Nähe des EDKAs

• EDEKA Parkplatz

• Bushaltestelle am Ortsausgang Richtung Friolzheim

• Feuerwehr und der Lage des Feuerwehrhauses bzw. Feuerwehrmagazin

• Tiefenbronner Kreisstraße Unterführung der A8

• Kindergarten und Schule in Friolzheim und Wimsheim

• Kita Wimsheim

• Nächste Wohnbebauungen in Friolzheim und Wimsheim

Bezüglich der Situation der Feuerwehr wurde bei einem persönlichen Gespräch am 13.02.2013 vom Bürgermeister versichert, das die

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Feuerwehr auch ohne ansässigen Störfallbetrieb mit Atemschutz zum Feuerwehrhaus und zum Einsatz fährt. Dies wiederspricht der am 15.09.2013 beobachteten Situation bei einem Hausbrand in Wimsheim. Weder die Wimsheimer, Friolzheimer, Mönsheimer oder Heimsheimer Feuerwehr kam mit angelegtem Atemschutz zur Brandstelle. Dort konnte man erkennen, dass die Aussage von Bürgermeister Weisbrich falsch oder unsinnig ist. Allerdings ist zumindest im Rahmen der ggf. zu korrigierenden Vorsorgeabstände die Lage des Feuerwehrmagazins zu überprüfen.

Herr Dr. Reisert, geschäftsführender Gesellschafter von C.Hafner, betonte, dass eine spezialisierte freiwillige Feuerwehr aus Wimsheim einen möglichen Ernstfall besser bewältigen könnte, als eine Berufsfeuerwehr. Angesichts der Sachlage, dass die Wimsheimer Feuerwehr am Tag des Wohnhausbrandes am 15.09.2013 auf Ausflug gewesen sein soll, ist es mehr als fragwürdig. Um diesen Fall in Zukunft auszuschließen, müsste man nicht nur die freiwillige Feuerwehr Wimsheim spezialisieren, sondern auch die umliegenden freiwilligen Feuerwehren aus Mönsheim, Friolzheim, Wurmberg und Heimsheim. Eine bisher bei den Dialoggesprächen getroffene Stellungnahme des Wimsheimer Feuerwehrkommandanten und gleichzeitigen Wimsheimer Gemeinderates zur Situation der Feuerwehr ist nicht ausreichend. Es wird dazu ein Gutachten von unabhängiger Stelle gefordert.

Zum Schutz der Passanten in einer nahegelegenen Unterführung einer Bundestraße wurde bei der möglichen Ansiedlung der Firma C.Hafner im Pforzheimer Buchbusch ein gasdichter Zaun im Bebauungsplan vorgesehen. Diese Schutzmaßnahme sollte im Zusammenhang mit der Unterführung der A8 ebenfalls geprüft werden. Es handelt sich um eine ähnliche Gefahrensituation, die allerdings in keinem Gutachten betrachtet wird.

Außerdem ist die Betrachtung der Vorsorgeabstände gemäß dem Leitfaden KAS-18 nur eine Empfehlung. Zur Betrachtung der Vorsorgeabstände ist der Baden-Württembergische Abstandserlass aus dem Jahre 2008 oder neuere Fassung anzusetzen. Hier gilt Vorsorgeabstand gemäß Abstandsklasse 3 Kennziffer 2.x ein Mindestabstand von 700 m. Dies ist im TÜV Gutachten im Kap .1 auf Seite 3 begründet. Dort steht, dass die Genehmigung einer Gekrätzveraschung unter die 4. BImSchV, Ziffer 8.1 fällt. Sinngemäß gilt

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für die Schmelze ein Vorsorgeabstand in der Abstandsklasse 5 von 300 m (4. BImSCHV, Ziffer 3.4) und für die Scheideanlage ein Vorsorgeabstand laut Klasse 2 von 1000 m (4. BImSCHV, Ziffer 3.3). Der Vorsorgeabstand ist für die Wohnbebauung in Friolzheim und Wimsheim, den Wimsheimer Kindergarten, die Wimsheimer Kita und die Wimsheimer und Friolzheimer Schule nicht gegeben.

Eine Einschränkung der Mengenvolumina ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Die Beschränkung im Bebauungsplan unter A1.1 zieht sich nur auf Anlagen der 4. BImSCHV ohne Mengenangaben zum Durchsatz. Ohne eine Mengenbeschränkung (z.B. kg/h, to/a, etc.) für das Gebiet Breitloh West II, muss mit den angegebenen veränderten Vorsorgeabständen gerechnet werden.

Alles in allem folge ich der Kritik dieses Gutachtens aus der Plausibilitätsprüfung. Man muss davon ausgehen, dass das Gutachten über die Vorsorgeabstände im Sinne des beauftragten Unternehmens gemacht wurde und trotz der Erfahrung des Gutachters keine Unfälle oder Störfälle betrachtet werden, die im Zusammenhang von ähnlichen Unternehmen passiert sind, wie z.B. Brände in Scheideanstalten oder Unfälle mit giftigen Chemikalien. Auch wurden im Gutachten die Vorsorgeabstände auf Basis der für das Unternehmen günstigeren ERP–Werten gemacht worden. Warum wurde keine Bewertung nach den AEGL-Werten gemacht?

Dieses Gutachten ist abzulehnen. Ein neues Gutachten, ist unter Beachtung der Hinweise und Bedenken, im Sinne des §1 Abs. 6.1 BauGB angezeigt. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorsorgeabstände sind nicht nur nach dem Leitfaden KAS-18, sondern auch im Sinne des EuGH vom 15.09.2011 Rs.C-53/10 zu prüfen und der Bebauungsplanentwurf neu zu bewerten.

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Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und anschließender Ausbreitungsberechnung für die Gekrätzveraschung, die Scheideanlage und die Schmelze der C. Hafner GmbH Co KG für einen Standort in Wimsheim, Projekt Nr.: 2004898, Bericht Nr.: 2004898_C-Hafner_BPLAN_IMG_2013, Datum: 02.08.2013, TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Niederlassung Mannheim Abteilung Gutachten, Dudenstraße 28, 68167 Mannheim.

In diesem Bericht wird mehrmals von der Stadt Wimsheim gesprochen. Da Wimsheim keine Stadt ist bzw. kein Stadtrecht besitzt, wird die Richtigkeit des Gutachtens angezweifelt.

Im Zusammenhang mit der möglichen industriellen Nutzung eines Gewerbegebietes durch die Ansiedlung von C.Hafner in Wimsheim und der im nachfolgenden ausgestoßenen toxischen Substanzen, geben wir zu bedenken, dass die Festlegung von Grenzwerten im Kern ein willkürlicher politischer Akt ist, der auf einem fragwürdigen Prinzip basiert. Hier ein Auszug aus einem Artikel vom 22.07.2002 von Johannes Bohl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. er schreibt auf Seite 8 seines Artikels, wir zitieren: Toxisch wirkende Substanzen “Die Festlegung von Umweltstandards für Substanzen, die in kleinen Mengen nicht zu Schäden führen, basiert bis heute auf den Erkenntnissen von PARACELSUS: „Alle Dinge sind Gift, allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift.“ Jedoch wird man mit dem Fortschreiten der wissenschaftlichen Erkenntnis immer weniger in der Lage sein, allgemeinverbindliche Wirkschwellen zu bestimmen. Die individuellen Unterschiede (genetische Veranlagung, Zusammenwirken mit anderen Substanzen, Alter und Gesundheitszustand) der betroffenen Personen führen offenbar auch zu deutlich unterschiedlichen Wirkschwellen. Hinzu kommt, dass bei den derzeit „festgelegten“ Wirkschwellen noch allzu oft wichtige Umweltrisiken ausgeblendet wenn, selbst wenn eine empfindliche Personengruppe zum Maßstab gemacht wird. So ist z.B. die inhalative Wirkung von Dioxinen wohl gering, während dem Wirkungspfad über die Nahrungsaufnahme erhebliche gesundheitliche Bedeutung zukommt. Letztlich geht es darum zu erkennen, dass die Festlegung bestimmter Grenzwerte im Wesentlichen eine politische Sachentscheidung ist. Diese wird zwar durch toxikologische und juristische Fachvorgaben beeinflusst, die tatsächliche Grenzziehung durch die Politik bleibt jedoch im Ergebnis ein willkürlicher Akt.

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Grenzwert als Wirkungsschwelle zum Grundrechtseingriff

Schutzstandards, die gesundheitsbezogen sind, haben die Funktion, die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Bürgers zu erfüllen (zum Umfang des grundrechtlichen Gesundheitsschutzes: [26]). Soweit bei der Festlegung von Grenzwerten mehr oder weniger großzügig Sicherheitsabstände zu Schädlichkeitsschwellen mit einbezogen werden, handelt es sich in erster Linie nicht um die Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen, sondern um politische Bewertungen (so [80] S. 22, [88]). Dennoch haben Schutzstandards, soweit sie gesundheitsbezogen sind, sowohl vom Schutzwürdigkeits- wie vom Gefährdungsprofil her eine primär medizinisch-wissenschaftliche Grundlage.” Zitat Ende.

Als Beurteilungswerte werden im TÜV Bericht die Immissionswerte der TA Luft, die Immissions- und Zielwerte aus der 39. BImSchV und Beurteilungswerte aus sonstigen, einschlägigen Quellen verwendet. Eben diese Werte bzw. die Festsetzung dieser Werte beruhen auf einem mittelalterlichen Prinzip und einem Akt politischer Willkür. Um den Art. 2 Abs 2 Satz 1 GG zu erfüllen, müssen aktuelle wissenschaftliche Prinzipen und darauf basierende Grenzwerte zur Beurteilung angewandt werden. Das gilt nicht nur für die Berechnung der Schornsteinhöhen, sondern auch für das Gutachten zu den Vorsorgeabständen.

Insbesondere sind die im TÜV Gutachten auf Seite 10 angegebenen Quellen für Chlorwasserstoff und Chlor der TA Luft aus dem Jahre 1986 zu überprüfen. Diese Angaben scheinen nicht mehr Stand der Wissenschaft oder Stand der Technik. Außerdem ist von behördlicher Seite ein Wert für Hydrazin festzulegen. Hydrazin ist hochentzündlich, ätzend, giftig, umweltschädlich und gesundheitsschädlich. Einen solchen Stoff nicht zu betrachten erscheint fahrlässig. Zum späteren Nachweis des Einflusses auf meine Person liegt bereits eine Haaranalyse bestimmter Schadstoffe vor. Weitere Haarproben werden gesammelt.

Ist eine Schornsteinhöhenberechnung falsch? Im ersten Gutachten vom 21.09.2012 war folgende Tabelle zu sehen:

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Im TÜV Gutachten vom 02.08.2013 steht:

Warum sich die Schornsteinhöhe für die Gekrätzveraschung um 3 Meter verringert wird und alle anderen Schornsteine um ca. 10 Meter größer werden ist unverständlich und auf Plausibilität zu prüfen.

Im TÜV Gutachten S. 13 Abs. 2 ist zu lesen, Zitat: „Die separate Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen ist nicht notwendig, da aufgrund der vorhandenen Strukturen keine großen Kaltlufthöhen zu erwarten sind. Daher ist aufgrund der vorhandenen Quellhöhen keine Einmischung in die eventuell vorhandene Kaltluft zu erwarten Zudem finden in den Nachtstunden, wenn die maximalen Kaltlufthöhen vorliegen keine Emissionen statt.“

Diese Annahme ist falsch. Da der Bebauungsplan keine Betriebszeitenbeschränkung vorsieht, besteht die Möglichkeit auch bei Nacht Emissionen auszustoßen. Es muss somit auch mit einem Emissionsausstoß in der Nacht gerechnet werden. Außerdem wird nicht begründet, warum aufgrund der vorhandenen Strukturen keine Kaltlufthöhen zu erwarten sind. Heute dient der vorhanden Wald zur Kalt- und Frischluftversorgung der Gemeinde. Warum das nicht so sein sollte ist nicht begründet.

Für die Scheideanlage werden laut Gutachten S.14 / Tab 9 die bisherigen Grenzwerte gemäß der bestehenden Genehmigung (Az.:

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54.3b1-8823.3.3 vom 16.04.2007) verwendet. Warum gerade die Werte vom 16.04.2007 verwendet werden, wird nicht erläutert. Werden diese Werte bevorzugt, weil sie für die Begutachtung ein günstiges Ergebnis liefert? Die Repräsentanz dieses Wertes ist zu prüfen. Das gleiche gilt für den Wert der Schmelze (Tab 10 Az.: 72b4-8823.12/4.1 vom 27.10.1995). Es ist in Frage zu stellen, ob sich der Stand der Technik von 1995 bis 2013 nicht geändert hat. Ebenso ist sind einzelne Wert für ein Gutachten nicht repräsentativ. Warum bei der Schmelze für die markierten Stoffe wie Cobalt, Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan und Vanadium eine Beschränkung beantragt wurde wird nicht erläutert und ist zu prüfen.

Im weiteren Verlauf des TÜV Berichtes (S.28) wird bei der Immissionsprognose sowohl bei der Gekrätzveraschung als auch bei der Scheideanlage von einer Emissionszeit von 3560 h/a ausgegangen. Angegeben sind dabei Betriebszeiten von Mo-Fr von 7 - 19 Uhr und Sa von 6 -14 Uhr. Bei der Schmelze-Scheidgut wird von einer Emissionszeit von 3822 h/a und Betriebszeiten von Mo-Fr 6 bis 19 Uhr und Sa 6 -14 Uhr ausgegangen Eine solche Beschränkung ist im Bebauungsplan unter A1.1 auf Seite 4 nicht vorgesehen. Diese sind beim Bebauungsplan zu ergänzen oder das Gutachten in Hinsicht auf die laut Bebauungsplan möglichen Zeiten zu korrigieren. Bei keiner Einschränkung im B-Plan kann rund um die Uhr gearbeitet werden.

Die Fußnoten 1) zu Tab. 21, 22 und 23 auf S. 28f verweisen auf stets unterschiedliche Messberichte aus dem Zeitraum von 1998 bis 2010. Gibt es keine aktuelleren und zusammen hängende Messberichte? Außerdem ist eine Begründung erforderlich, warum gerade diese Messprotokolle als Referenzen herangezogen wurden?

Emissionsvolumen und die Gefahr von Industrieschnee

Gemäß Tab. 21 auf Seite 28 des TÜV Berichtes werden in der Summe pro Stunde 94.500m³ Abgase emittiert. Das entspricht einem Volumen von 100m x 47,25 m x 20 m.

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Grafik zur Visualisierung des Abgasvolumens von ca. 94.500m³ pro Stunde

Bei einer Emissionszeit von im Gutachten angenommen 3560 Stunden pro Jahr sind das in der

Summe 336.420.000 m³/a Abgase.

Allerdings ist auch hier zu erwähnen, dass es keine Einschränkung der Emissionszeiten gibt. Es könnte theoretisch auch rund um die Uhr produziert werden (größer 8000 h/a). Dann sprechen wir von noch wesentlich höheren Abgasmengen.

So oder so besteht in den Wintermonaten die Gefahr von Industrieschnee. Als Industrieschnee bezeichnet man Schnee, der durch Emissionen (vor allem von Wasserdampf* und Kondensationskernen) von Industrieanlagen hervorgerufen wird. Industrieschnee ist eine vom Menschen verursachte Beeinflussung des Wetters. In der Regel ist dieser Schnee mit mehr Schadstoffen belastet als normaler Schnee.

(*Laut dem Artikel „Bitte nicht vor der eigenen Haustür“ Der Welt vom 06.04.2013 wird laut Dr. Schenzel, Geschäftsführer von C.Hafner nur Wasserstoff und Verunreinigungen von Schwefeldioxid und Chlor aus den Schornsteinen ausgeschieden, Zitat: „Aus dem Schornstein der Anlage würde ungefährlicher Wasserstoff kommen. Verunreinigungen von Schwefeldioxid oder Chlor könnten zwar auch darin sein.“ Anmerkung: Wasserstoff ist hochreaktiv und alles andere als ungefährlich. Vermutlich meinte Dr. Schenzel Wasserdampf und nicht Wasserstoff.)

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Inversionswetterlagen begünstigen dieses Phänomen. In Wimsheim herrschten im Januar und Februar 2013 häufig solche Inversionswetterlagen und die Schornsteine könnten ähnlich wie Schneekanonen wirken.

Quelle: Wikipedia

“Unklar ist noch, wer für Schäden, die durch Industrieschnee entstehen, haftet (z.B. Auffahrunfälle, Stürze, Kosten für Streugut, etc.). Anhand der gebundenen Aerosole in den Kondensationskeimen könnte relativ einfach festgestellt werden, welche Fabrik für den Ausfall des Industrieschnees verantwortlich ist und in Regress genommen werden kann.” Zitat aus Wikipedia

Im Falle einer C.Hafner-Ansiedlung scheint es recht einfach den Verursacher von möglichem Industrieschnee zu ermitteln und damit den möglichen Haftungsverantwortlichen.

In der Sachlage bezüglich Industrieschnees sind folgende Fragen zu klären:

Ist das Phänomen Industrieschnee grundsätzlich in Wimsheim möglich (Höhenlage, Wetterlage, etc.)?

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Wenn ja, haben der Abgasvolumenstrom und der veränderte Kalt- und Frischluftstrom Einfluss auf das Wimsheimer Mikroklima?

Mit welcher flächenmäßigen Ausbreitung müsste gerechnet werden?

Mit welchen Folgen und Gefahren ist bei Industrieschnee zu rechnen und wer kommt für die Kosten auf?

Auf Seite 31 des TÜV Gutachtens steht, Zitat: „Für Variante 2 und 3 wurden teilweise die Emissionskonzentrationen gesenkt, damit die irrelevante Zusatzbelastung eingehalten wird.“ Es scheint so als ob im Gutachten Werte willkürlich angepasst werden. Die Zulässigkeit der Senkung der Emissionskonzentration ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren und neu zu berechnen (Emissionskenngrößen). Die Korrektur müsste zur Ausbreitungsberechnung der wichtigsten Schadstoffe führen und ist daher wichtig und nötig (Seite 34, Abs 8.3). Insbesondere sollten diese Kenngrößen ermittelt werden, weil die Bestimmung der Immissionskenngrößen direkten Einfluss auf das ggf. spätere Genehmigungsverfahren hat (Bagattelmassenstromklausel TA Luft Kap. 4.6.1.1) sollten diese Kenngrößen ermittelt werden.

Zitat: „Die Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7, TA Luft, Nr. 4.6.1.1 werden unterschritten (Tabelle 28 - Tabelle 30, grau markierte Stoffe). Somit ist gemäß TA Luft, Nr. 4.1 a) keine Ermittlung der Immissionskenngrößen erforderlich.“ Bei Cadmium, Thallium, Arsen, Blei und Nickel werden die Bagatellmassenströme nur unwesentlich unterschritten. Der Bagatellmassenstrom ist eine Kenngröße, bei der es sich um eine Abwägung von Wirtschaftlichkeit und dem Schutz von Mensch und Umwelt geht. Da es sich um eine sehr geringe Unterschreitung der Bagatellmassenströme handelt und diese auf die willkürliche Herabsetzung der Emissionskonzentration zusammenhängen könnte, sollte im Sinne der Schutzgüter und der betroffenen Menschen eine Ermittlung der Immissionskenngrößen sattfinden um in der Folge ein Gutachten zu erstellen. Eben weil wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, die Bestimmung der Immissionskenngrößen direkten Einfluss auf das ggf. spätere Genehmigungsverfahren hat (Bagattelmassenstromklausel TA Luft Kap. 4.6.1.1) hat. Eine Plausibilitätsprüfung ist dringend erforderlich.

Der in der Benzo(a)pyren angegebene Wert ist in den Tabellen 28, 29 und 30 unterschiedlich. Die Angaben zu den Bagatellmassenströmen

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scheinen nicht zu stimmen. Da es sich um einen giftigen, umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, muss das Gutachten an dieser Stelle überprüft und korrigiert werden.

Auch der Wert für den Massenstrom von Kupfer in den Tabellen 28,29 und 30 weist Unstimmigkeiten auf. Warum der Wert in der Variante 1 größer ist als in Variante 2 und/oder 3 ist nicht sinnig und zu überprüfen.

Im Gutachten ist auf Seite 42 zu lesen, Zitat: „Die berechneten Depositionen sind z. T. geringer als bei V1, da bei V2 teilweise höhere Schornsteine und für einige Stoffe geringere Grenzwerte angesetzt wurden.“ Warum von V1 auf V2 geringer Grenzwerte angesetzt werden, ist unverständlich und von Immissionsschutzbehörde zu prüfen. Ob in der Variante 3 ebenfalls die Grenzwerte herabgesetzt wurde gilt es ebenfalls von behördlicher Seite zu prüfen. Ebenfalls gilt es zu klären, warum drei Berechnungen zu höheren und eine Berechnung zu einer niedrigeren Schornsteinhöhe führt. Auch hier ist das Gutachten nicht plausibel und zu überprüfen.

Angesicht der Ungereimtheiten im Gutachten ist folgende Aussage anzuzweifeln, Zitat aus dem TÜV Gutachten: „Da die irrelevante Zusatzbelastung gemäß TA Luft bzw. in Anlehnung TA Luft (für die nicht in der TA Luft genannten Stoffe) unterschritten ist, ist aus fachtechnischer Sicht mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 BImSchG zu rechnen.“

Eine erste Überprüfung bzw. Plausibilitätsprüfung des Gutachtens zu den Vorsorgeabständen im Hinblick auf die Anlagensicherheit ergab bereits Beanstandungen. Allerdings wurden die oben erwähnten Punkte offensichtlich nicht begutachtet oder übersehen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob das Gutachten der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Das ist angezeigt, da dieser Fehler auch im vergleichbaren TÜV Gutachten im Buchbusch gemacht wurde. Zitat aus Bebauungsplan „Buchbusch – 2. Änderung“ – Erneute Offenlage vom 03.06. – 05.07.2013 - Zusammenfassung der Anregungen und Einwendungen: „Die im Umweltbericht enthaltene Immissionsprognose des TÜV SÜD Industrie Service GmbH „Bericht über die Ermittlung der Schornsteinhöhe und anschließender Ausbreitungsrechnung für die Gekrätzveraschung und die Scheideanlage der C. Hafner GmbH & Co. KG“ datiert vom 01.03.2012. In diesem Gutachten wurde bzgl. der Emissionen der

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Gekrätzveraschungsanlage auf die seinerzeit gültige 17. BImSchV Bezug genommen. Zwischenzeitlich wurde die 17. BImSchV novelliert, so dass formal das Gutachten nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Scheinbar wurde auch übersehen, dass das Gutachten nicht nach der geltenden Gesetzeslage erstellt wurde.“

Eine Überprüfung in Hinsicht all dieser Punkte ist dringend angezeigt. Nicht zuletzt deshalb, weil der Auftraggeber des Gutachtens gleichzeitig der Nutznießer ist und ein Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG besteht und ggf. geltend gemacht wird.

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Erläuterungsbericht Gemeinde Wimsheim Bebauungsplanverfahren Breitloh West II, Stellungnahme zur Entwässerung, Fortschreibung Allgemeiner Kanalplan v. 2009, Schmutzfrachtberechnung v. 2003, 14.08.13“, Kirn Ingenieure, Beratende Ingenieure In der Stellungnahme steht, Zitat: „Zum verbesserten Schutz der Ortslage, insbesondere der topographisch ungünstig liegenden Flächen rund um die Kanalstraße und die Steig, beschloss die Verwaltung, diese Drosselmenge zugunsten eines vergrößerten Rückhaltevolumens um weitere 33 % zu verringern.“ Das impliziert eine bereits gemachte Verringerung der Drosselmengen um das Problem der Überschwemmungen bei Stark- und Dauerregen in den Griff zu bekommen. Trotz dieser bereits verringerten Drosselmengen ist das Hochwasserproblem im Bereich Mönsheimer-/Kanalstraße vorhanden. Das Zeigen die Überschwemmung aus den Jahren 2011 und 2013.

Quelle: privat Wimsheim Kanalstraße, 2013

Es ist nicht auszuschließen, dass die bereits verringerten Drosselmengen Einfluss auf die Hochwassersituation im Jahre 2013 in Mönsheim hatte und für die fast 2 Mio. € Schäden mitverantwortlich war.

Eine weitere Reduzierung der Drosselmengen und die mögliche Konsequenzen werden in der Stellungnahme nicht erörtert. Ich bitte um

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die Ergänzung der Stellungnahme um die möglichen Konsequenzen im weiteren Verlauf der Wasserführung.

Zitat aus der Stellungnahme: „Der künftige Drosselabfluss von 40 l/s (siehe unten) entspricht dabei dem heutigen, natürlichen Abfluss des unbebauten Geländes von 40 l/s und kann daher nicht zu einer Erhöhung von Einleitmengen oder hydraulischer Mehrbelastung führen. Die Einleitung erfolgt heute in einen Graben längs der K 4565, gelangt in einen RWKanal DN 400, der den neuen Kreisverkehr kreuzt, in einen Kanal DN 600 einmündet und von dort nach wenigen Metern in einen offenen Graben in Richtung Grenzbach einleitet. An dieser Situation wird sich später mit dem Anschluss der Fläche C. Hafner nichts ändern.“

Da sich laut der Stellungnahme mit der Situation durch den Anschluss der Fläche von C.Hafner nichts ändern wird, scheint das System bereits heute, auch ohne C.Hafner, überlastet. Wie sonst sind die Einschwemmungen auf der Straße beim neuen Kreisverkehr bei Starkregen zu bewerten? Auch die Überschwemmungen im Bereich Grenzbach in der Ortslage Steig, Kanalstraße und im weiteren Verlauf in der Mönsheimer Straße sind bereits heute von Zeit zu Zeit auftretende Ereignisse. Im Gutachten wird von einem 10-jährigen Ereignis gesprochen. Durch den Klimawandel werden diese sogenannten 10-jährigen Ereignisse in kürzen und heftigeren Intervallen auftreten. Was heute als 10-jähriges Ereignis betrachtet wird ist morgen ein 1-2- jähriges Ereignis.

Ereignis aus dem Jahre 2011

Quelle: privat Wimsheim Mönsheimer Straße, 2011

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Ereignis 2013

Quelle: privat, Wimsheim Mönsheimer Straße, 2013

Ereignis aus dem Jahre 2013

Quelle: privat, Wimsheim Steig, 2013

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Die Aussage in der Stellungnahme zur Hydraulik Regenwasser (3.1), das im Falle der Ansiedlung von C. Hafner auf eine übliche, zentrale Rückhaltung im Eigentum der Gemeinde verzichtet werden kann wird bezweifelt und muss nochmals von unabhängiger behördlicher Stelle überprüft werden.

Zitat aus dem Abschnitt 3.1 Hydraulik Mischwasser: „Der vorhandene Mischwasserkanal in der Tiefenbronner Straße ist nach dem genehmigten AKP von 2009 im mittleren Abschnitt durch Druckabfluss zwar bereits Gemeinde Wimsheim heute hydraulisch überlastet. Da ein Abwasseraustritt zu keinem Zeitpunkt stattfindet, verzichtet die Prognoseberechnung im AKP in diesem Bereich auf eine Aufdimensionierung.“

Nur weil heute trotz Überdruck kein Abwasser austritt, darf der Druck weiter erhöht werden? Bedeutet das man geht bewusst ein Risiko ein? Von welchem Risiko wird hier gesprochen? Rückstau oder bersten von Kanälen? Wo würde das Abwasser nach einen Rückstau ggf. austreten? Werden herausgeschleuderte Schachtdeckel als normales Ereignis zu betrachten sein?

Durch Überdruck heraus geschleuderter Schachtdeckel

Quelle: privat Wimsheim Steig, 2013

Aus Kapitel 4.1 Fortschreibung des Mischwassernachweises zitiert: „Die Tagesspitze aus dem gewerblichen Abfluss wird mit dem Faktor 2 angesetzt (Standardparameter für Gewerbe 06:00 bis 18:00).“ Da es sich

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nicht um Gewerbe sondern um eine nach § 9 BauNVO (eingeschränkte) Industrieansiedlung handelt, sollten die Standardparameter für Industrie angenommen werden. Außerdem ist von einem mehrschichtigen Betrieb auszugehen. Da es keine anderslautende Festsetzung im Bebauungsplan gibt, ist ein 24-Stunden Betriebe möglich. Eine sinnvolle und sachlich vollständige Betrachtung sollte diese Annahmen beinhalten. Dieses Gutachten muss von neutraler Stelle überprüft werden. Genauso muss die Genehmigung des AKP von 2009 in Frage gestellt werden.

Desweitern sprach Dr. Schenzel als Geschäftsführer von C.Hafner in der Hagenschiesshalle von geschlossen Systemen. Jetzt stellt sich heraus, dass von der Schmelze 350 l pro Monat, von den Öfen 600 l pro Woche und vom Recycling und Gekrätz weitere 1000 l pro Stunde anfallen. Dies wiederspricht der Aussage von Dr. Schenzel bei der Informationsveranstaltung am 22.11.2012 in der Hagenschiesshalle. Er sprach damals von geschlossenen Systemen. C.Hafner würde nur mit geschlossen System arbeiten, bei denen nichts nach außen dringt. Bei über 1000 Liter Abwasser pro Stunde kann nicht von einem geschlossenen System die Rede sein. Eine der Aussagen ist falsch. Entweder die von Herrn Dr. Schenzel oder die Angaben über die anfallenden Abwässer von Frau Heling, Mitarbeiterin von C.Hafner mit Mail vom 08.07.2013.

Sollte es sich um offene Systeme handeln, bei der Abwasser anfällt, sind die Angaben und Annahmen zur weiteren Berechnung zu überprüfen. Geht man von 1000 Liter pro Stunde und von einem 8 Stündigen Betrieb aus, so sind die angenommenen 8 m³ richtig. Da es sich aber um einen Schichtbetrieb handelt, ist von mind. 16m³ oder von 24m³ täglichem Abwasser auszugehen. Das sind im Mittel nicht 0,09 l/s sondern 0,27 l/s. Die Berechnungen, insbesondere zur Dimensionierung des Rückhaltebeckens und der Drosselung der Durchflussmengen, sind auf Basis dieser Daten zu wiederholen und neu zu beurteilen. Um das gute nachbarschaftliche Verhältnis mit Mönsheim nicht zu gefährden, ist es angezeigt, das Ergebnis dem Mönsheimer Rat mitzuteilen. Immerhin könnten die veränderte Drosselung der Rückhaltebecken und die ggf. höheren Mengen durch Mehrschichtbetrieb signifikante Auswirkungen auf die nächste Hochwassersituation in Mönsheim haben. Bei der angestrebten Produktionsverdreifachung (V3) sind von entsprechend noch höheren Werten auszugehen. Auch die maximale Variante bei

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maximalen Betriebszeiten ist zu berechnen und der Öffentlichkeit, insbesondere dem TOB Mönsheim mitzuteilen.

Die im Abschnitt 4.2 Überprüfung der Kläranlage angenommen Werte sind damit für das Schmutzwasser ebenfalls zu gering angesetzt. Es ist zu überprüfen, ob die aktuell angenommenen 300 Einwohnergleichwerte stimmen oder entsprechend angepasst werden müssen. Bei nur noch 316 vorhandenen Einwohnergleichwerten an Kläranlagenkapazität ist von einer investitionsintensiven Erweiterung der Kläranlage, trotz Wegfall des Wohngebietes Wenntal, zu rechnen. Ob bei dieser Betrachtung der Bauabschnitt 2 im Gebiet „Frische Grund“ berücksichtigt ist, ist unklar und zu prüfen. Diese möglichen Investitionen werden bis dato nicht genannt und sind zu überprüfen. Ggf. auch die Auswirkungen auf die Erhöhung der Umlagen für die Abwasserkosten der Bürgerinnen und Bürger.

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Plausibilitätsprüfung der lufthygienischen Untersuchung zur Ermittlung der Schornsteinhöhe mit Ausbreitungsberechnung und des Gutachtens zu den Vorsorgeabständen im Hinblick auf die Anlagensicherheit für die geplanten Anlagen der Firma C. Hafner GmbH & Co. KG, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 21.05.2013

Da es keine Beschränkung der Emissionszeiten im Bebauungsplanentwurf gibt, geht auch diese Plausibilitätsprüfung von falschen Emissionszeiten aus. Von Plausibilitätsprüfung kann deshalb keine Frage sein. Dieser Gutachter ist abzulehnen und eine neue auf richtigen Daten beruhende Prüfung im Nachgang der neu erstellten Gutachten durchzuführen. Der Gutachter ist auch schon deshalb abzulehnen, weil er weitere Gutachtenaufträge im Namen der Gemeinde erstellt hat und auch in diesen von falschen Werten bzw. einem bestimmten Projekt ausgegangen wird. Obwohl es kein Vorhaben bezogener Bebauungsplan ist, bezieht er sich in seinen Immissionsgutachten auf Daten (z.B. Verkehrsdaten) der Firma C.Hafner. Eine neutrale und vollständige Betrachtung gemäß dem Bebauungsplanentwurfs wäre, auch unter Einbezug der im Verlauf der Stellungsnahe folgenden Hinweise und Bedenken, angezeigt.

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Bedenken bezüglich der angestrebten maßvollen Entwicklung der Gemeinde Wimsheim und die Beantwortung offener Fragen an C.Hafner

„Die alte Ortsrandlage von Wimsheim liegt eingebettet in das noch flache Tal des Grenzbachs mit seinen Nebentälern. Charakteristisch für die Lage über Mittlerem und Unterem Muschelkalk sind die großflächigen Streuobstwiesen, die Wimsheim umgeben.“ Zitat aus dem Bebauungsplanentwurf vom 10.09.2013. Auf der Internetseite von Wimsheim steht weiter, Zitat: „Durch die maßvolle Entwicklung neuer Baugebiete, herausragenden Leistungen in der Dorfentwicklung und den Ausbau der Infrastruktur hat sich Wimsheim zu einer attraktiven, lebens- und liebenswerten Wohngemeinde entwickelt.“ Ich habe Bedenken das man im Falle Breitloh West 2 und/oder der Firma C.Hafner noch von maßvoller Entwicklung und attraktiven, lebens- und liebenswerten Wohngebieten sprechen kann. Eine Entwicklung des ortsansässigen Gewerbes scheint nicht mehr möglich. Selbst eine moderate Erweiterung um ein Wohngebiet ist ohne größere Investitionen in eine Kläranlagenerweiterung ebenfalls nicht möglich. Wimsheim ist bereits an seinen Kapazitätsgrenzen angelangt. Diese Erweiterung, insbesondere mit der industriellen Ansiedlung einer derartigen umweltbelastenden Gold- und Silberscheideanstalt, passt nicht in die Umgebung großflächiger Streuobstwiesen, landwirtschaftlicher Flächen und eines Sondergebietes zur Erholung.

Somit Teile ich die Kritik an der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2025 vom Gemeindeverwaltungsverband Heckengäu (Zitat aus dem entsprechenden Umweltbericht, Seite 95): „Insgesamt wird das Vorhaben aus landschaftlicher Sicht als kritisch bewertet. Es entstehen erhebliche Eingriffe für die Schutzgüter Boden, Klima / Luft, Pflanzen / Tiere und Landschaftsbild.“ Darüber hinaus sehe ich den aktuellen Flächennutzungsplan kritisch bezüglich der angesprochenen Schutzgüter, unabhängig von den bereits gepflanzten Ausgleichsflächen.

Es stellt sich die Frage, ob man einen Flächennutzungsplan nicht auch rückgängig machen kann? Zumindest ist eine Sitzung der Verbandsgemeinden Heckengäu zur interkommunalen Abstimmung der Nutzung wünschenswert.

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Angesichts der demografischen Entwicklung macht die angestrebte Industrialisierung keinen Sinn. Schon heute haben die ansässigen Gewerbebetriebe Schwierigkeiten Nachwuchs und gute Fachkräfte zu bekommen. Die Lage wird durch die Ansiedlung eines für Wimsheimer Verhältnisse überdurchschnittlichen Betriebes nicht besser.

Die Firma C.Hafner hat uns versichert, sich dafür ein zusetzten, dass die an das Unternehmen gerichtete Fragen beantwortet werden. Deshalb an dieser Stelle eine Auswahl der Fragen, die am 07.03.2013 an die Firma C.Hafner gestellt wurden:

Laut IFW würde C.Hafner Arbeitsplätze für Wimsheimer schaffen. Gibt es Einstellungskriterien, abgesehen einer möglichen räumlichen Nähe, die Wimsheimer bevorzugen?

Die Vertreter der IFW behaupten zu wissen, dass C.Hafner ein innovatives Unternehmen mit Zukunftsperspektive ist. Von welchen innovativen Zukunftsperspektiven spricht die IFW im Zusammenhang mit C.Hafner?

Würden zukünftige Innovationen oder Betriebserweiterungen Einflüsse auf das aktuell angegebene Verkehrsaufkommen haben und wenn ja, welche?

Die IFW behauptet, dass die „Spezialisten“ viel Geld mit den Berechnungen und Gutachten verdienen. Woher wissen die Vertreter der IFW wie viel Geld die Speziallisten bei C.Hafner oder die von C.Hafner beauftragten Spezialisten verdienen?

Daraus ergibt sich noch die Frage nach den Kosten der Gutachten für die Wimsheimer Gemeinde?

Herr Weisbrich behauptete, C.Hafner würde pro Jahr 80 to Material verarbeiten (Anmerkung: Laut Bürgermeister in der GR-Sitzung vom 15.10.2013 sogar

bis 150 to). 20 to kommen als Gold wieder aus dem Unternehmen.

a. Was passiert mit den restlichen 60 to? b. Können Sie ein Abfallzwischenlager, ähnlich der aktuellen Planung

der AGOSI, für die Zukunft in Wimsheim ausschließen? (Anmerkung: Die Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt in Pforzheim plant und baut aktuell ein Abfallzwischenlager für giftige und schwergiftige Stoffe mit eine Jahreskapazität von 300 to.)

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c. Kann C.Hafner die kooperative Lagerung ihrer Stoffe bei der AGOSI ausschließen?

d. Könnten die Stoffe, die die AGOSI lagert bei C.Hafner ggf. aufbereitet werden?

Die Firma C.Hafner hat angesichts der Beantwortung auf die Gemeinde Wimsheim verwiesen, von der wir uns jetzt Antworten erwarten.

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Bedenken bezüglich der Rechtfertigung eines Industriegebietes aus rein finanziellen Gründen und der Wertverlust von Immobilien

Ohne zu wissen, ob und wie viel Gewerbesteuereinnahmen von C.Hafner zu erwarten sind, werden schon Begehrlichkeiten geweckt. Wie finanziert sich Wimsheim heute? Mit welchen Kosten rechnet man, die direkt oder indirekt durch die Ansiedlung von C.Hafner endstehen (z.B. Infrastrukturkosten wie Feuerwehr, Polizei, Kläranlagenerweiterung, etc.)? Mit welchen Gebührenerhöhungen muss man rechnen? Was wären Alternativen zur Finanzierung der Gemeinde (z.B. Ökopunktehandel)?

Sollte je Gewerbesteuer (steht aktuell bei der Bundesregierung zur Debatte) gezahlt werden, wie viel davon geht in die Kreisumlage? In der Diskussion ist immer wieder von einer die Auswirkung auf die Immobilienpreise die Rede. Gibt es dazu unabhängige Stellungnahmen und Gutachten?

Zitat aus dem Handelsblatt vom 14.02.2006: „Immobilienkäufer sollten bedenken, dass bestimmte Veränderungen zu Wertzuwächsen oder auch -verlusten führen können. Darauf macht der Immobilienverband Deutschland (IVD) aufmerksam. Werde etwa eine zweispurige Straße zur Einbahnstraße umgebaut, so dass es weniger Verkehrslärm gibt, kann sich dies positiv auf den Immobilienwert auswirken.

Doch der umgekehrte Fall ist häufiger, mahnt der Maklerverband. Plane etwa die Gemeinde eine Umgehungsstraße in der Nähe des Hauses, so ist mit einem Wertverlust zu rechnen. „Deswegen sollte man beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses auf alle Fälle den örtlichen Flächennutzungs- sowie Bebauungsplan einsehen oder sich bei der Gemeinde nach anderweitigen Planungen erkundigen“, rät Peter Braschoß, Vorsitzender des IVD-West.

Demnach sei besondere Vorsicht geboten, wenn ein Nutzungsplan verändert werden soll. Wird beispielsweise ein Wohn- in ein Mischgebiet umgewandelt, so hat das meist negative Konsequenzen für den Immobilienwert. Und gegen solche Änderungen haben Betroffene lediglich in der Planungsphase die Möglichkeit, Einwände zu erheben.“

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Es ist mir kein Fall bekannt, bei dem in der Nähe einer Müllverbrennung bzw. Veraschung oder eines Störfallbetriebes die Grundstückspreise gestiegen sind. Insofern teile ich die Bedenken vieler Bürger bezüglich der negativen Wertentwicklung der Grundstücks- und Immobilienpreise. Ich behalte mir vor einen Wertverlust meiner Immobilien gegenüber der Gemeinde Wimsheim geltend zu machen.

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Bedenken bezüglich des Gemeinderatsbeschluss zur Grundstücksveräußerung „Breitloh-West II“ an C. Hafner

Der Gemeinderat der Gemeinde Wimsheim beschloss am 23.07.2013 mehrheitlich die Zustimmung zu einer Veräußerung des Grundstückes „Breitloh-West II“ an die Firma C. Hafner. Weder ist dem Beschluss eine öffentliche Beratung über den Inhalt des Vertrages und den Kaufpreis erfolgt, noch wurde der Kaufpreis öffentlich bekannt gemacht. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragskonditionen (Inhalt, Vertragsbedingungen, Kaufpreis) in nicht-öffentlicher Sitzung beraten wurden.

a) Verstoß gegen Öffentlichkeit

Sitzungen des Gemeinderats sind gem. § 35 I 1 GemO BW grundsätzlich öffentlich; das gilt auch für evtl. beschließende Ausschüsse. Eine Verhandlung in nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzung über den Inhalt des Kaufvertrages mit der Fa. Hafner wäre nur zulässig, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.

Vorliegend sind Gründe für eine nicht-öffentliche Beratung nicht ersichtlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist insbesondere deswegen nicht erforderlich, da durch die öffentliche Behandlung persönliche Nachteile der Fa. Hafner nicht zu befürchten wären. Eine Behandlung eines Grundstücksgeschäfts in der persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse eines Kaufinteressenten bekannt werden und die sich auf das Fortkommen oder die Wertschätzung nachteilig auswirken könnten, liegt nicht vor. Dies ist auf Grund der Berichtspflicht der Fa. Hafner als Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch ohnehin nicht der Fall.

Durch die nicht-öffentliche Verhandlung wurde es den Einwohnern von Wimsheim verwehrt, die Abläufe im Gremium zu beobachten, was dazu geführt hat, dass eine

öffentliche und allgemeine Kontrolle über die wichtigsten Geschehnisse in der Gemeinde unmöglich gemacht wurden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll die demokratische Kontrolle durch die Bürger ermöglichen und so einen gewissen Schutz gegen

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Einflussnahmen von nicht legitimierten Sonderinteressen bieten. Die Sitzungsöffentlichkeit ist wesentlich für die repräsentative Demokratie und ein tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts.

Es ist zudem einhellige Auffassung, dass das Prinzip der Öffentlichkeit von Sitzungen ein wesentliches Element demokratischer Verwaltung ist. Ein Gemeinderatsbeschluss, der gegen den Grundsatz der öffentlichen Verhandlung verstößt, unterliegt einem Verfahrensfehler. Der vom Gemeinderat gefasste Beschluss ist daher in rechtswidriger Weise erfolgt.

b) Keine Bekanntgabe in nachfolgender öffentlicher Sitzung

Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht-öffentlichen Beratung bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.

Soweit in nicht-öffentlicher Sitzung eine Beschlussfassung erfolgt ist, hätte das Ergebnis dieser Beschlussfassung gem. § 35 I 4 GemO nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen Sitzung des Gemeinderats bekannt gemacht werden müssen.

c) Möglicher Verstoß gegen Ausschreibungspflichten

Nachdem bislang der Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Gemeinde und der Fa. Hafner nicht veröffentlicht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Abschluss des Kaufvertrages gegen die Ausschreibungspflicht des GWB verstoßen wurde.

Verstöße im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Breit-loh-West II“

Auch die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bauleitplanung, welche die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung der Fa. Hafner geschaffen hat, lassen den Schluss zu, dass durch das Verhalten des Rates gegen das Gemeinwohl verstoßen wurde. Das laufende Bebauungsplanverfahren beabsichtigt die traditionelle Nutzung (GE) von Gewerbeflächen der Gemeinde Wimsheim zu beenden. Bisher nutzen Betriebe, die das Umfeld nur gering beeinträchtigen (§ 8 BauNVO) die angebotenen Gewerbeflächen. Zukünftig wird beabsichtigt, das Areal als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) auszuweisen.

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Vom Gewerbegebiet (GE) im eigentlichen Sinne unterscheidet sich ein Industriegebiet (GI) durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch) produzieren, und darum von Wohngebieten ferngehalten werden sollen. Unter den Gesichtspunkten, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB): Eine nachhaltige Entwicklung, soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung, Menschenwürdige Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, Klimaschutz, Städtebauliche Gestalt, Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes.

Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Soziale und kulturelle Bedürfnisse, Denkmalschutz, Belange des Umweltschutzes Belange der Wirtschaft, Belange des Verkehrs.

Eine solche Änderung ist für die Gemeinde entwicklungsbedeutsam (§ 20 GemO) und erfordert hierzu eine frühzeitige und aufklärende Unterrichtung der Bürger. Diese Unterrichtung sollte vor einem Aufstellungsbeschluss erfolgen, damit die Bürger sich ggf. mit den demokratischen Mittel wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beteiligen können.

Seit dem erfolgten Aufstellungsbeschluss am 18.12.2012, ist eine direkte Beteiligung der Bürger unmöglich, da alle Einwirkungen seitens der Bürger, auf die Bauleitplanung abzielen und somit unrechtmäßig wären. So ist ein gegen den Verkauf des Grundstücks an die Fa. Hafner gerichtetes Bürgerbegehren abgelehnt worden, da dieses sich (indirekt) gegen einen Bebauungsplan richten würde.

Der Bürgermeister hätte vor dem Aufstellungsbeschluss 18.12.2012 des Gemeinderats zumindest seine Bürgerschaft über die ortsüblichen Medien unterrichtet müssen, wie nach § 20 GemO gefordert. Die öffentliche Informationsveranstaltung am 22.11.2012 in der Hagenschießhalle galt der Vorstellung der Firma C. Hafner, die eine

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Anfrage zur Ansiedlung in Wimsheim gestellt hatte. Hierbei wurden die Auswirkungen der erforderlichen Nutzungsänderung des Gewerbegebietes nicht erläutert.

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Beschlussfassungen durch befangenen Gemeinderat

Befangenheit des Gemeinderates Widmann – Verstoß gegen § 18 Abs. 5 GemO BW- Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO BW Das Ratsmitglied Widmann nahm aufgrund einer möglichen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 Ziffer 2 GemO BW nicht an der Abstimmung teil. Gemäß § 18 Abs. 5 GemO BW hätte Herr Widmann als befangener Gemeinderat die Sitzung verlassen müssen. Aufgrund der Ausnahmesituation im Sitzungssaal in der Sitzung vom 18.12.2012 hätte dies das vollständige Verlassen des Saals bedeutet. Dies ist nicht geschehen. Die zitierten Befangenheitsregelungen sowie die in § 18 Abs. 6 S. 1 GemO BW für den Fall eines Verstoßes gegen dieselben normierte Rechtswidrigkeit des dennoch gefassten Gemeinderatsbeschlusses dienen der Unparteilichkeit der Amtsführung der Gemeindeorgane. Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre - solange er im Kollegium verbleibt - die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt.

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Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.7.1973 - II 306/72 -, ESVGH 24, 125). In der öffentlichen Sitzung vom 18.12.2012 genügte für eine ausreichende räumliche Trennung nicht, dass Gemeinderat Widmann vom Ratstisch "abrückte" und seinen Stuhl verließ, um sich hinter seinen Stuhl in den völlig überfüllten Sitzungssaal zu stellen. Einen Zuschauerraum, in Abgrenzung zum Ratstisch, in den er sich hätte begeben können, gab es zu diesem Zeitpunkt wegen der totalen Überfüllung des Raumes mit Bürgern/innen nicht (mehr). Sämtliche Sitzplätze, die an sich für Zuschauer vorgesehen sind, bzw. an diesem Tag außerhalb der Reihe vorgesehen waren, waren auf allen Seiten des Ratssaals vollständig belegt. Die Bürger/innen standen rings um und in direkter Nähe zum Ratstisch. Letzteres gilt insbesondere für die Seite des Ratstisches, an der der befangene Gemeinderat Herr Widmann saß.

Quelle: privat

Nachdem Herr Widmann im völlig überfüllten Saal stehend in unmittelbarer Nähe zum beratenden Ratskollegium verblieben ist, konnte die eingangs zitierte ratio legis des § 18 Abs. 5 GemO nicht realisiert werden. In einem derartigen atypischen Fall hätte nur das vollständige Verlassen des Sitzungssaals den Gesetzeszweck erfüllt.

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In diesem Sinne hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil am 23.02.2001 (Az.: 3 S 2574/99) entschieden: "Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Urt v 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr 28 = NVwZ-RR 1995, 154)." Herr Widmann konnte sich zum Zeitpunkt des Erhebens von seinem Ratsstuhl nicht mit demselben an einen anderen Platz zurückziehen. Es gab für ihn auch keinen "neutralen" Zuschauer(sitz-)Platz, auf den er sich hätte zurückziehen können. Selbst wenn man sein „Stehen“ als Rückzug bewerten würde, so hätte der vom VGH Baden – Württemberg verlangte Durchgangsbereich am 18.12.2012 in Wimsheim nicht bestanden. Für den Fall, dass die Gemeinde Wimsheim, um im straffen Zeitplan für die C. Hafner-Ansiedlung zu bleiben, nun mit Zentimeterangaben bezüglich der Entfernung von Herrn Widmann zum Ratstisch zu argumentieren versucht, sei höchst vorsorglich auf die oben schon erwähnte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.1994 (Az.: 5 S 3142/93) verwiesen. Der VGH vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, dass ein befangener Gemeinderat, der lediglich um Stuhlesbreite vom Sitzungstisch des Gremiums abrückt und sich nicht in den vorhandenen Zuhörerbereich des Sitzungsraums begibt, die Sitzung iSv § 18 Abs. 5 GemO BW nicht verlässt. Um Stuhlesbreite (samt Stuhl) konnte Herr Widmann sich wie bereits ausgeführt mangels Platzes nicht bewegen und einen Zuhörerbereich, der den von der Rechtsprechung des VGH Baden- Württemberg geforderten Abstand wahrt, gab es nicht (mehr). Dies belegen die beigefügten Bilder unstreitig.

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Somit ist der Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 ist bereits aus diesem Grund nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO BW rechtswidrig. Ebenfalls rechtswidrig sind die Beschlüsse an denen Herr Frank Widmann als befangener Gemeinderat direkt mitgewirkt und abgestimmt hat. In welchen Gemeinderat Frank Widmann rechtswidrig mitgewirkt hat ist zu prüfen und die

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Bedenken zum Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates zum Bebauungsplan vom 18.12.2012

Die Bedenken mit Schreiben mit Schreiben vom 06.02.2013 möchte ich an dieser Stelle ebenfalls wiederholen:

Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 für den Bebauungsplan "Breitloh West II", soll die Grundlage für die Schaffung eines Industriegebiets in Wimsheim und damit für die Ansiedlung der Firma C. Hafner GmbH & Co. KG dargestellt werden.

Hier sehe ich folgende formelle Rechtsfehler:

Da für dieses Vorhaben ein besonders Bedürfnis der Einwohner im Sinne des § 20 Abs. 2 der BW-GO besteht und die allgemeine Gelegenheit zur Äußerung erst mit der Beteiligung der Öffentlichkeit mit 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gegeben war, erhebe ich Einspruch. Die Einwohner hätten über dieses entwicklungsbedeutsame Änderung von einem Gewerbegebiet in ein Industriegebiet früher informiert und eingebunden über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden müssen.

Nach §20 a der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Eine Erörterung des gewichtigen Wunsches der Ansiedlung der Fa. C.Hafner wurde nicht im Vorfeld der Bauleitplanung über eine Bürgerversammlung gemacht. Durch den Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplans vom 18.12.2012 ist eine direkte Beteiligung der Bürger nicht mehr möglich. Die Informationsveranstaltung am 22.11.2012 ist nicht als Bürgerversammlung zu werten. In dieser Veranstaltung wurde die Fa. Hafner vorgestellt. Propagandistisch wurden nur die Vorteile des Unternehmens aufgezeigt. Wesentliches, wie z.B. die Schornsteine am Modell des Betriebes wurden weggelassen. Ebenfalls wurden die Konsequenzen einer Änderung des Planungsgebietes von einem Gewerbegebiet in ein Industriegebiet nicht aufgezeigt. Ebenso wurde nicht aufgezeigt, dass nach Bebauungsplanbeschluss keine Möglichkeit für einen Bürgerentscheid besteht.

Somit erhebe ich wiederholt Einspruch gegen diese Vorgehensweise.

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Zweifel an der Einbindung und Beteiligung des Gemeinderates und an der Einhaltung der Gemeindeordnung

Im Geotechnischen Gutachten ist zu lesen, Zitat: „Die THOST Projektmanagement GmbH plant für die HIG Immobilien GmbH & Co. KG den Bau eines neuen Firmensitzes der Fa. C. Hafner in Wimsheim. In diesem Zusammenhang wurde das Ingenieurbüro für Geotechnik Henke und Partner GmbH (HUP) auf der Basis des Angebotes vom 15.11.2012 (Az.: HAFWIM K01) am 21.12.2012 mittels Ingenieurvertrag mit der HIG Immobilien GmbH & Co. KG und auf der Basis des Ergänzungsangebotes vom 21.02.2013 (Az.: HAFWIM K03 ) telefonisch durch das THOST Projektmanagement beauftragt, ein Geotechnisches Gutachten (entsprechend EC 7 Geotechnischer Bericht nach DIN 4022) zu erstellen.

Als Unterlagen werden unter anderem angeführt:

ARP, Architektengemeinschaft Stuttgart:

[1] Lageplan 1 : 500, Entwurf vom 17.1.2013 als PDF-Datei

GOLDBECK:

[2] Auf-/Abtragsplan zur Erdmassenermittlung vom 4.2.2013, Maßstab 1:500 als PDF-Datei

Vermessungsbüro Uwe Cerny:

[3] Bestandsaufnahme vom 15.8.2012 als PDF-Datei

[4] Bestandsaufnahme vom 16.10.2012 und 25.02.2012 sowie Liste der Koordinaten der eingemessenen Ansatzpunkte der Schürfgruben als PDF-/DWG-Datei

In den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ist kein Hinweis auf eine Beauftragung eines Vermessungsbüros zur Bestandsaufnahme des Geländes zu finden. Wurde hier die Gemeindeordnung verletzt? Zum Angebotszeitpunkt des geotechnischen Gutachtens, noch zum Zeitpunkt der Vermessung gab es einen Beschluss zu einer Bauleitplanung. Dieser wurde erst am 18.12.2012 gefasst. Es ist davon auszugehen, dass das Ergebnis der Gemeinderatsbeschlussfassung schon im Vorfeld bekannt war und in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung abgestimmt wurde. Wurde auch hier die Gemeindeordnung umgangen?

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Außerdem wird in den gültigen Bebauungsplan Breitloh West eingegriffen.

Bebauungsplan Breitloh West vom 12.12.2000

Beide Pläne beanspruchen ein gemeinsames Grundstück. Zu keiner Zeit wurde öffentlich ein Antrag zur Veränderung dieses Bebauungsplans Breitloh West (siehe oben) gestellt, noch wurde in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung dieser Bebauungsplan geändert. Da der Bebauungsplanentwurf Breitloh West II (siehe unten) in diesen Bebauungsplan Breitloh West direkt eingreift (Einfahrt C.Hafner aus der Maybachstraße über das Gebiet Breitloh West in das Gebiet Breitloh West II, siehe rote Umrandung), ist von einem rechtwidrigen Verhalten und Beschluss auszugehen.

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Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf Breitloh West II

Die Sachlage ist von der kommunalen Aufsichtsbehörde zu prüfen und ich behalte mir vor, zu diesen und auch zu anderen Fällen der Verletzung der Gemeindeordnung, im Zusammenhang mit der Bauleitplanung, eine Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde einzuleiten.

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Verkehrstechnische Stellungnahme zum B-Plan Breitloh-West II in Wimsheim, Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Aalen, 16.08.2013

In den im Gutachten folgenden Berechnungen zur Verkehrserzeugung wird von einem 1-Schichtbetrieb und im späteren Verlauf im Bereich EMP-Produktion von einem 2-Schichtbetrieb ausgegangen. Da das Gebiet nicht auf einen 1-Schicht oder 2-Schichtbetrieb beschränkt wird, besteht die Möglichkeit eines 3-Schicht oder Rund um die Uhr Betriebes. Damit muss das Gutachten entsprechend ergänzt oder der Bebauungsplan korrigiert werden.

Das verkehrstechnische Gutachten gibt keinerlei Hinweise auf die Art der LKW-Transporte. Weder gibt es Angaben über die Anzahl der Werttransporte noch gibt es Angaben zu der Anzahl der Gefahrguttransporte und deren Inhalt. Um tatsächlich von einem verkehrstechnischen Gutachten zu sprechen wären die Angaben und Zahlen bezüglich Wert- und Gefahrguttransporte nötig. Durch fehlen dieser Angaben ist das Gutachten unvollständig und muss ergänzt werden. Bei Gefahrguttransporten wäre eine Abschätzung des Risikos bezüglich der Verschmutzung der Trinkwasser Quelle und des Tiefbrunnens im Bereich Lerchenhof abzuschätzen.

C.Hafner spricht gerne von einen Generationenprojekt und Volumenverdopplung oder gar Verdreifachung. Wie entwickelt sich der Verkehr bei diesen Volumina?

Mit welcher Anzahl Wert- und Gefahrguttransporten ist zu rechnen?

Mit welchen Gefahren und Risiken sind bei den Wert- und Gefahrguttransporten zu erwarten?

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Polizeiliches Verkehrsgutachten oder Gutachten der Verkehrsbehörde

Bei mehreren Gemeinderatssitzungen wurde von einer polizeilichen Stellungnahme gesprochen, nach der die Einfahrt von der Tiefenbronner Kreisstraße in die Maybachstraße verlegt werden sollte. Diese Stellungnahme ist in der aktuellen Veröffentlichung auf der Wimsheimer Internetseite nicht zu finden. Angesichts der Tatsache, dass das Schallschutzgutachten vom 26.05.2013, das Geotechnische Gutachten vom 23.04.2013 als Auftragsgrundlage einen Lageplan verwenden, der bereits die Einfahrt über die Maybachstraße zeigt, könnte sich das um eine bewusste Falschinformation der Bevölkerung handeln.

Quelle: Geotechnisches Gutachten, Lageplan Entwurf vom 17.01.2013

Es scheint als ob nie eine Einfahrt über die Kreisstraße geplant war und es keine polizeiliche Stellungnahme dazu gibt. Dies ist zu klären und der Öffentlichkeit mitzuteilen. Eine Stellungnahme, die angekündigt wurde

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und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, sollte zu einer entsprechenden Fristverlängerung der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung führen. Ich behalte mir vor diese ggf. einzuklagen.

Gibt es in der polizeilichen Stellungnahme Hinweise zur Prävention oder Bekämpfung der drohenden Kriminalität durch Raubüberfälle auf Werttransporte. Immerhin sollen viele Tonnen edelmetallhaltiger Stoffe in kleineren und größeren Mengen transportiert werden. Breitloh West II liegt für Raubbanden günstig an der A8. Weitere Bedenken sind die Verfügbarkeit von Polizeikräften. Die Betriebszeiten der Firma C.Hafner decken sich nicht mit den Dienstzeiten des Heimsheimer Polizeipostens. Bei einem Raubüberfall im ungünstigen Fall auf den Mühlacker Polizeiposten zu setzten scheint nur zur Aufnahme des Falles geeignet. Eine Stellungnahme der Polizei und eine Beschränkung der Betriebszeiten im Bebauungsplan werden zur Sicherheit aller Beteiligten gefordert.

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Gemeinde Wimsheim Bebauungsplan „Breitloh – West II“, Sachverständigengutachten zu den Immissionen, Projekt 1560, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr. Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 13. August 2013

Das Gutachten beurteilt die von der Firma C.Hafner ausgehenden Immissionen. Im Bebauungsplanentwurf erfolgt eine Einschränkung des Gebietes auf Edelmetall- und Nichteisenmetallbetriebe und nicht auf die Firma C.Hafner. Deshalb könnten sich auch andere Betriebe ansiedeln. Damit ist ein Sachverständigengutachten, das die Auswirkungen eines speziellen Unternehmens untersucht unsinnig.

Außerdem basieren Berechnungen auf verkehrstechnischen Annahmen, die wesentlich von den Werten der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 16.08.2013 abweichen. Damit ist diese Gutachten von unabhängiger Stelle zu überprüfen, welches Gutachten stimmig ist und welche verkehrstechnischen Werte angesetzt werden müssen. Außerdem fehlt angesichts der Nähe zur Autobahn und des schützenden Waldes die ganzheitliche Betrachtung, über die reinen Emissionen eines Betriebes und dazugehörenden Betriebsverkehrs hinaus. Hier ist mit einer Geräuschimmission auf die Wimsheimer Wohngebiete zu rechnen. Da Wimsheim von vielen Bürgern als Erholungsort angesehen wird, sollte sich die Beurteilung zur Geräuschimmission an den Werten eines Erholungsortes orientieren. Wir haben große Bedenken bezüglich dieses Gutachtens und des Gutachters und fordern eine ganzheitliche Betrachtung auf Basis der textlichen Festlegung im Bebauungsplanentwurf.

In diesem Zusammenhang wir auch auf die auf Wimsheim wirkenden Geräuschimpulse aus dem Schotterwerk Mönsheim hingewiesen. Das absetzten von Mulden, wie bei C.Hafner angenommen, und das befühlen von leeren LKW-Mulden, wie im Mönsheimer Steinbruch, wirkt insbesondere in den Nachtstunden sehr störend. Diese Geräuschimpulse beginnen im Schotterwerk bereits gegen 5 Uhr früh. Ein Ausschluss solcher Geräuschimpulse in den Nachtstunden wird an dieser Stelle gefordert. Dies lässt sich nur durch eine Einschränkung der Betriebszeiten, insbesondere der Nacht, Sonn- und Feiertage, im Bebauungsplan sicherstellen. Warum die Firma C.Hafner Mulden im

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Einsatz hat und mit was die gefüllt werden ist im Zweifel aus Gründen der Geräuschimmissionen ebenfalls zu klären.

Das Gutachten zur Geruchs- und Geräuschimmission wurde vom gleichen Gutachter erstellt, der im Zusammenhang mit der Bauleitplanung auch als Sachverständiger auftritt. Dies scheint mir ein Interessenskonflikt. Entweder Gutachter oder Sachverständiger. Es ist zu entscheiden ob das Gutachten oder die Sachverständigenarbeiten und unter Berücksichtigung der genannten Punkte neu zu erstellen sind.

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Geotechnisches Gutachten (Geotechnischer Bericht nach DIN 4020) zum Bauvorhaben C. Hafner GmbH & Co. KG westlich der Maybachstraße in 71299 Wimsheim, Henke und Partner GmbH, Ingenieurbüro für Geotechnik, Stuttgart, 23.04.2013 Das Geotechnische Gutachten wurde im Auftrag der Firma HIG erstellt, die möglicherweise mit C. Hafner gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Es fehlt deshalb an einem unabhängigen Gutachter; das vorliegende Gutachten ist deshalb als Parteigutachten zu werten. Laut der Begründung des Bebauungsplans ist mit der Abfahrt von Bodenmaterial zu rechnen.

Quelle: Geotechnisches Gutachten S. 66 Auszug aus der Anlage 3.1

Alles Material oberhalb der roten Line auf der südlichen Seite des Geländes (SG 11) passt beispielsweise nicht auf die nördliche Seite (SG 4).

Dieses Bodenmaterial ist laut geotechnischem Gutachten (S. 10 - 11) mit Schwermetall Kupfer und Arsen belastet und hat eine Zuordnungsklasse Z2 nach LAGA. Z2 nach LAGA bedeutet „Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen“ und ist die Klasse bevor das Material auf die Deponieklasse 1 kommen müsste.

Wo soll das überflüssige, mit Schwermetall Kupfer und Arsen belastete Bodenmaterial eingebracht werden?

Von wie viel Bodenmaterial ist dabei auszugehen?

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Besteht bei den möglichen Bauarbeiten die Gefahr der Ausschwemmung von Arsen oder Kupfer ins Grundwasser? Wie hoch ist das Risiko dieser Gefahr?

Z1 und Z2 klassifizierter Aushub darf nur in einer bestimmten Art und Weise eingebaut werden.

Quelle: LAG Merkblatt Nr. 20

Bleibt die Z1 und Z2 auf dem Gelände sind bestimmte Vorschriften des Einbaus zu beachten.

§ 34 Abs. 2 WHG (Grundwasser): Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Um die derzeit bestehende und künftige öffentliche Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können - soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert - Wasserschutzgebiete festgesetzt werden (§ 19 Abs. 1 WHG). »In den Wasserschutzgebieten können ... bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden ...« (§ 19 Abs. 2 WHG).

Für dem Aushub der Einbauklasse 2 gilt: Der Abfall wird unter einer wasserundurchlässigen Deckschicht so eingebaut, dass er von Wasser nicht oder nur geringfügig durchsickert werden kann (nicht oder nur

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gering wasserdurchlässige Bauweise). In einigen Fällen wird die Wasserdurchlässigkeit (das Auslaugverhalten) zusätzlich durch die Verwendung von Bindemitteln, z. B. Bitumen oder Zement, reduziert. Der Einbau wird dahingehend eingeschränkt, dass der Abfall nur in technischen Bauwerken eingebaut werden darf. (LAGA 20) Für die Einbauklasse 2 (Zuordnungswerte Z 2) gilt ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen (nicht oder nur gering wasserdurchlässige Bauweise). Eine Bauweise mit keiner oder nur einer geringe Wasserdurchlässigkeit ist nicht gewährleistet.

Technische Sicherungsmaßnahmen für Z1

Technische Sicherungsmaßnahme Z2

Solche Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht vorgesehen (Siehe Bebauungsplanentwurf S. 8, A10.5). Weder kommt das gesamte unbebaute Areal unter eine Betonplatte, noch ist eine Asphaltierung oder

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eine Folienabdeckung für die unbebauten Flächen vorgesehen. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen nicht sichergestellt und es besteht die Gefahr einer Kontamination des Schutzgutes Boden, des Grundwassers oder des Mischwassers. Die Maßnahmen im Bebauungsplan Seite 13 sind nicht ausreichend. Unter Punkt C2 steht, die Maßnahmen zu Bodenversiegelung sind auf das Notwendigste zu begrenzen. Damit besteht die Gefahr der Elution der Schadstoffe. (Dass im Laufe der Zeit keine Elution stattfand ist nicht bewiesen. Genauso wenig ist vom Umweltamt geklärt, ob während der Bauarbeiten die Gefahr einer Elution besteht) Bei einer entsprechenden Versiegelung ist der Einfluss auf die Versickerung zu bedenken. Zusätzliche Drainagen und Retensionsbecken sind ebenfalls zu prüfen.

Quelle: Wikipedia Retentionsbecken

Unter Punkt C6 im Bebauungsplanentwurf wird eine baubegleitende, objektbezogene geotechnische Beratung für die einzelnen Vorhaben im Plangebiet empfohlen. Eine Empfehlung ist nicht ausreichend. Insgesamt muss das Umweltamt als Träger öffentlicher Belange dieses Gutachten prüfen. Ohne eine entsprechende Baubegleitung und objektbezogene Beratung durch das Umweltamt und konkrete Maßnahmen im Bebauungsplan lehne ich das Bauvorhaben strikt ab.

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Faunistische Sonderuntersuchung (Vögel, Fledermäuse, Amphibien) zum Bebauungsplan Breitloh-West II, Gemeinde Wimsheim, Enzkreis Baden-Württemberg, Dipl.-Biol. Peter Endl, Filderstadt, den 24.06.2013 und Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Bebauungsplan „Breitloh-West II“, Gemeinde Wimsheim, Enzkreis, Baden Württemberg, Peter Endl, Filderstadt, den 21.08.2013 Die vorgeschlagene Bergung und Versorgung „vorgefundener Fledermäuse“ bei Fällung der vorhandenen Gehölze im Winterhalbjahr ist als Minimierungsmaßnahme abzulehnen. Die Gefahr, dass bei diesem Vorgehen überwinternde Fledermäuse entweder übersehen werden oder aber womöglich im Vorfeld durch starke Beunruhigungen veranlasst werden, ihren Winterschlaf zu unter-brechen und die Höhlen zu verlassen, lässt sich nicht ausschließen.

Ich fordere, die fraglichen Höhlenbäume im Oktober endoskopisch zu untersuchen und womöglich besetzte Höhlen (Schwärmquartier/Zwischenquartier) mit einer über der Einflugöffnung befestigten Folie, die den Tieren das Verlassen des Quartiers gestattet, beim Anflug jedoch das Anlanden im Höhleneingang verhindert (Reusenprinzip) zu versehen.

Was ist mit Verlust von rindenspaltenbewohnender Fledermäuse (z.B. Fransenfledermaus), der nicht ausgeschlossen werden kann? Welche Maßnahmen sind geplant?

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Stellungnahme zur Kampfmittelbelastung

Im persönlichen Gespräch am 13.02.2013 verwies Herr Weisbrich unter anderem auf ein Gutachten zur Beurteilung einer möglichen Kampfmittelbelastung von Breitloh West II. Neben anderen, sei auch dieses Gutachten abzuwarten. Dieses Gutachten wurde der Öffentlichkeit bis dato nicht zugänglich gemacht. Eine Ergänzung der Gutachten wird eingefordert, ebenso wie eine Fristverlängerung oder eine Erneute Auslage nach Beibringung der fehlenden Gutachten im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange.

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Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „BREITLOH –WEST II“ Entwurf vom 10.09.2013 Die Festsetzungen für das Plangrundstück als eingeschränktes Industriegebiet GIe (§ 9 BauNVO) sind widersprüchlich. Die Größe des Gewerbegrundstücks lässt neben C. Hafner keine weiteren Gewerbebetriebe zu. Sie sind alternativ formuliert und widersprechen der Typisierung des § 9 BauNVO.. Für den Fall, dass die Ansiedlung von C. Hafner misslingt, sollen nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Damit wird der Gebietscharakter eines Industriegebietes verletzt. Die alternativ zugelassenen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe gehören in ein GE (vgl. hierzu VGH Mannheim UPR 1994, 455). Für das Maß der baulichen Nutzung werden die höchst zulässigen Obergrenzen festgesetzt (Grundflächenzahl GRZ 0,8). Die ortsüblichen Festsetzungen liegen in der Regel bei einer GRZ von 0,5 bis 0,6. Siehe Auszug aus dem Bebauungsplan Breitloh West:

Bildausschnitt aus dem Bebauungsplan Breitloh West

Eine Festsetzung der GRZ von 0,8 ist wegen des dörflichen Charakters der Gemeinde Wimsheim eine fehlerhafte Abwägung. Es wird ein geballter und konzentrierter Industriekomplex zugelassen, ohne genügende Freiflächen zur Eindämmung von Emissionen und Erwärmung.

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Die zulässige Höhe von Schornsteinen überragen die zulässige Höhe (14 m) um 22,40 Meter (Schornsteinhöhe über Grund: 14 m + 22,4 m = 36,4 m). Damit wird der dörfliche Charakter und das Landschaftsbild der Gemeinde Wimsheim auf das Schwerste beschädigt. Der aktuelle Bebauungsplanentwurf basiert auf den bereits vorliegenden Gutachten. Angesichts der beträchtlichen Unstimmigkeiten und Einwände ist nach Korrektur der Gutachten der Bebauungsplan zu überdenken oder zu überarbeiten. Es ist z.B. höchst bedenklich im Bebauungsplan keine Betriebszeiten einzuschränken und damit eine Rund um die Uhr Betriebsdauer zuzulassen, die von den im Bebauungsplan referenzierten Gutachten nicht betrachtet wird. In den Gutachten wird von sehr unterschiedlichen Betriebszeiten ausgegangen, aber nie von einem Rund um die Uhr Betrieb. Da dieser nicht ausgeschlossen wird muss damit gerechnet werden, dass das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen die Betriebszeiten erhöht. Entweder müssen die Betriebszeiten eingeschränkt werden oder die Gutachten auf Basis der maximalen Betriebszeit korrigiert erstellt werden. Außerdem wird in Gutachten und im Umweltbericht von einem Anlieferverkehr gesprochen, der tagsüber erfolgt. Es gibt im textlichen Teil des Bebauungsplanentwurfs keine Einschränkung, die nur einen Verkehr tagsüber zulässt. Somit ist ebenfalls von einem nächtlichen Anlieferverkehr auszugehen oder eine entsprechende Einschränkung im Bebauungsplan zu machen.

Es wird in der Öffentlichkeit und den Lobbyisten der Firma C.Hafner immer wieder betont, dass die Anlagen der Firma C.Hafner mit allen Schadstoffen unter 1% der Bagatellmassenströme bleiben. Das wäre durch Messungen nachgewiesen. Da die Genehmigung der Anlagen erst im Nachgang der Bebauungsplanung durch das Regierungspräsidium erfolgt, müsste zur Sicherstellung der Unterschreitung eine Einschränkung im Bebauungsplan erfolgen. Eine entsprechende Ergänzung der Einschränkungen im Bebauungsplan auf Seite 4 unter Punkt A1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen macht die Sachlage erst glaubwürdig. Ohne diese Festsetzung ist die Glaubwürdigkeit des Unternehmens in Frage zu stellen und werden die Genehmigungsbehörden im weiteren Verlauf weit höhere Werte, als die

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vielbeschworenen Messwerte zulassen. Hier sollte man sich an seinen eigenen Maßstäben messen und den Stand der Technik und die die gesetzlichen Grenzwerte für eine spätere Betriebszulassung gelten lassen.

Die aktuelle Formulierung des Bebauungsplanentwurfs lässt den Schluss zu, dass es sich um einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt. Dieser Anschein ist aus der Welt zu räumen und darzustellen, welche Betriebe außer C.Hafner noch angesiedelt werden könnten.

Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitpläne, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Dabei müssen die Bauleitpläne nach der Rechtsprechung des BVerwG (E 45, 309 = NJW 1975, 70; s. auch VGH Mannheim VBlBW 1995, 56) in objektiver Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen, auf die subjektiven Vorstellungen des Gemeinderats bei der Aufstellung des Bebauungsplans kommt es nicht an. Ein Bebauungsplan verstößt gegen § 1 Abs. 1 BauGB, wenn er bei objektiver Betrachtungsweise nicht städtebaulichen, sondern sonstigen Belangen dient, etwa den privaten Interessen einzelner (BVerwG NVwZ-RR 1994, 490; VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 630), der Legalisierung rechtswidriger Bauwerke (OVG Koblenz NVwZ 1986, 939) oder nur die Verhinderung von Maßnahmen überörtlicher Planungsträger zum Ziel hat (Müller JuS 1975, 228). Durch einen Verkaufsbeschluss des Gemeinderates, während des laufenden und noch nicht entschieden Bebauungsplans ist klar, dass gegen geltendes Recht verstoßen wird. In der gesamten Planung werden vor allem die subjektiven Bedürfnisse eines möglichen Bauherren verwirklicht. Dr. Reisert, geschäftsführender Gesellschafter und möglicher Bauherr sprach (in einer Wimsheimer GR-Sitzung vor Zeugen) von seiner persönlichen Existenz die auf dem Spiel stehe. Auch erweckt ein Gemeinderat den Anschein eines persönlichen Interesses, in dem er als Gründungsmitglied einer Interessengemeinschaft für die Ansiedlung auftritt.

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Einfluss des Bebauungsplanentwurfs für Edelmetall- und Nichteisenmetallbetriebe, mit den entsprechenden Anlagen der 4. BImSCHV, auf benachbarte Grundstücke und Gewerbetreibende

Die Bedenken bestehen darin, dass nach Ansiedlung der Firma C.Hafner ein faktisches Bebauungsverbot innerhalb bestimmter Abstände geben kann. Je nach Einschätzung des Regierungspräsidiums können Flächen im Umkreis von 300 bis 500 Meter um Anlagen der 4.BImSCHV nur noch so genutzt werden, dass der Fortbestand und/oder die Weiterentwicklung der Firma C.Hafner nicht gefährdet ist. Damit könnte die Einwicklung der Firma Camlog, Altatec, Paragon, Stähle und anderen Gewerbebetrieben ein Riegel vorgeschoben werden. Das gilt nicht nur für die Wimsheimer Gewerbetreibenden. Auch das Waldstück von Friolzheim könnte ggf. dann bauplanerisch nicht uneingeschränkt genutzt werden.

Obwohl mir der Bürgermeister sagte, um Altatec muss ich mich nicht kümmern, die würden sich schon um sich selbst kümmern, möchte ich Bedenken bezüglich der möglichen Reinraumprobleme anbringen.

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Umweltbericht gem. § 2a BauGB mit Grünordnungsplan zum Bebauungsplan „Breitloh-West II“ Entwurf vom 10.09.2013 Die Kalt- und Frischluftzufuhr wird stark beeinträchtigt. Die Lage des Bauvorhabens ist in Bezug auf die Wimsheimer Kalt- und Frischluftversorgung ungeeignet. Ebenso einige der dafür vorgesehenen Ausgleichsflächen. Der Bebauungsplan liegt in der Achse der Wimsheimer Kalt- und Frischluftentstehung. Diese zieht sich vom Wald im Breitloh über das Hagenbach/Grenzbach-Tal in die Ortsmitte. Die gesamte Bebauung im Ortskern ist darauf ausgerichtet.

Kalt- und Frischluftzufuhr

Eine Unterbrechung dieser klimatischen Luftaustauschbahn hat wesentliche Folgen auf das Wimsheimer Klima. Eine Kompensation der Frischluftproduktion durch eine auf der anderen Seite von Wimsheim liegende Aufforstung (E1 Gewann Stich) ist unrealistischer Weise im Umweltbericht angenommen (Umweltbericht S. 48/49 E1 Klima: Neuanlage von Wald). Bei E1 im Gewann Stich kann auch nicht als Neuanlage von Wald bezeichnet werden. Dieses wurde nicht neu angelegt sondern besteht in seiner jetzigen Form seit einigen Jahren. Da es sich um eine Brachfläche im Sukzessionsstadium handelt, ist die Umwandlung in ein Alt- und Totholzkonzept (AuT) nicht ökopunktefähig. Die Wirkung von E1 als Kompensation des Landschaftsbildes von Breitloh West II ist geradezu lächerlich. Der angebliche „Wald“ Stich kann von der Wohnbebauung nicht eingesehen werden.

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Inwieweit sich die Flächen AuT 2 und AuT 3 als CEF–Flächen eignen, lässt sich mangels Beschreibung der aktuellen Waldbestände nicht beurteilen. Die fraglichen Waldflächen sollten mindestens 21 potentielle Baumquartiere bzw. höhlenfähige Bäume aufweisen. Dies ist fraglich und entsprechend nachzuweisen.

Die Aufforstung einer Glatthaferwiese (E1) an dieser Stelle halte ich für nicht zielführend. Den Naturschützern vor Ort zufolge ist die Bewertung Wiese auf Flst. 4676/1 nicht korrekt: es handelt sich um eine artenreiche Wiese. Eine Aufforstung auf Flst. 4756 lehne ich ab, da damit ein Waldriegel mitten im Offenlandverbund geschaffen würde. Dem Grünland/(Acker-)Band zwischen den Waldflächen im Hegeloh und dem Waldstreifen kommt aufgrund der hohen Grenzliniendichte eine wichtige Funktion für Fauna und Flora zu. Damit ist die Ökopunktbilanzierung in Frage zu stellen und von behördlicher Seite zu überprüfen. Der Wald im Breitloh West II ist im Schnitt über 70 Jahre. Dies zeigt wie lange es dauern kann, bis die Neuanpflanzungen eine ähnliche Wirkung zeigen, wie der aktuelle Immissionsschutzwald. Deshalb ist nicht zuletzt eine verringerte Kompensation der Autobahnemissionen (Schadstoffe und Geräusche) zu erwarten. Die im Umweltbericht nicht erhebliche Auswirkung auf das Klima ist deshalb anzuzweifeln und von neutraler Stelle zu untersuchen. Nach aktuellem Stand ist somit das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.

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Schutzgebiet Wasser Lage innerhalb der Zone III B für die Quellen "A", "C", "D" und dem Tiefbrunnen "F" des Zweckverbandes "Wasserversorgung Friolzheim - Wimsheim", Wasserschutzgebiet "Quelle und TB Lerchenhof". Das Plangebiet befindet sich im direkten Anstrom des Tiefbrunnens „F“. Nach dem vorliegenden Abgrenzungsgutachten des geologischen Landesamtes zu dem o.g. Wasserschutzgebiet (1986) fallen die Gesteinsschichten (mu und so) mit 4,3 % von Westsüdwest auf den Bereich der Trinkwasserfassung zu. Da das geförderte Grundwasser ohne Aufbereitung als Trinkwasser verwendet wird, besteht eine hohe Empfindlichkeit. Es wird im Umweltbericht von einer hohen Bedeutung ausgegangen. Die im Bericht genannten Maßnahmen, wie Entwässerung im Trennsystem, Rückhaltung und gedrosselte Ableitung des Oberflächenwassers, Extensive Begrünung von Flachdächern, Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für unbelastete Erschließungsflächen sind nicht ausreichend. Außerdem sind die Erschließungsflächen nicht unbelastet. Im Geotechnischen Gutachten wir von sehr hohen Kupfer und hohen Arsen Werten ausgegangen und der Boden mit Z2 klassifiziert. Dieser Boden wird zum größten Teil auf dem Gelände gelassen. Damit ist auch die Erschließungsfläche belastet. So besteht unter anderem die Gefahr, dass Arsen und Kupfer vermehrt ins Grundwasser gerät. Dies ist in einem Wasserschutzgebiet nicht akzeptabel. Die Arsen Belastung in Wimsheim durch die geografische Lage in Wimsheim sowie so sehr hoch (Gewann Röte). Es sollte alles dafür getan oder unterlassen werden, um dieses Belastung nicht weiter zu erhöhen oder ins Grund- und Trinkwasser zu verlagern.

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Nitratmobilisierung durch Rodung, Umbruch und Erdaushub im Breitloh West II und Wasserschutzgebiet

Es besteht eine erhebliche Gefahr der Nitratmobilisierung durch die Rodung des Waldes und den Umbruch der Erdoberfläche des Emissionsschutzwaldes im Breitloh West II. Eine Düngung des Bodens durch Menschen scheint ausschließbar. Allerdings wird durch die Humusschicht im Waldboden laufend Nitrat freigesetzt. Durch die Bearbeitung des Bodens wird dieses natürlich mineralisierte Nitrat freigesetzt und ausgewaschen.

Quelle: Bayrischer Landesverband für Gartenbau und Landschaftspflege

Das mobilisierte Nitrat gelangt über Auswaschung ins Grund- und Trinkwasser. Die besondere Gefahr besteht in der Größe des Geländes und vor allem durch die Lage im Wasserschutzgebiet.

Die Ursache für gesundheitliche Risiken liegt in der Gefahr einer Reduktion des Nitrats zu Nitrit und der Bildung von krebserregenden Nitrosaminen. Eine solche Umwandlung findet zum einen im Darm durch entsprechende Bakterien statt, zum anderen können auch die Speicheldrüsen über den Blutweg angeschwemmtes Nitrat reduzieren. Die Darmflora des Säuglings kann (wie die Darmflora eines Erwachsenen) Nitrit bildende Bakterien enthalten. Das entstehende Nitrit oxidiert das Hämoglobin zu Methämoglobin, welches der Säugling aufgrund seiner noch nicht ausgereiften Reduktionskapazität nicht wieder zu Hämoglobin rückreduzieren kann, so dass der Säugling von innen erstickt. Die Gefahren und das Risiko sind vom Land- Forstwirtschaft- und Umweltbundeamt zu prüfen.

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Nicht betrachtet wird im Umweltbericht der Tiefbrunnen "Eichbrunnen" Lage Gemarkung Friolzheim F1st. Nr. L27 L. Dieses Wasserschutzgebiet grenzt an das Wasserschutzgebiet Lerchenhof und ist damit in einer besonderen Lage. Der Brunnen dieses Schutzgebietes liegt in der Nähe des geplanten Industriegebietes. Warum wird diese Quelle, trotz einer Rechtsverordnung vom 08.08.1995, nicht beachtet? Die Einhaltung von Grenz- und Depositionswerten der TA Luft laut TÜV Gutachten sichert noch nicht den Schutz des Wasser! Es sind in diesem Fall Stoffe in Erwägung zu ziehen, die emittiert werden, also auch mit Immissionen ohne das die Grenzwerte in der TA Luft genannt sind. Diese Untersuchung ist durchzuführen. Nichts desto trotz habe ich erhebliche Bedenken bezüglich eines Industriegebietes mit Anlagen der 4.BImSchV in der Nähe einer Quelle zur Grundwasserfassung. Ein Industriegebiet und ein Umbruch in dieser Größenordnung in einem Wasserschutzgebiet lehne ich mit größten Bedenken strikt ab.

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Landschaftsbild Die Überbauung einer Waldfläche, die als Raumkante bis zu 1 km weit aus nördlichen Richtungen und aus dem nordwestlichen Teil von Wimsheim wahrnehmbar ist, halte ich für sehr bedenklich. Zitat aus dem GVV Heckengäu FNP 2025, S. 93: „Die großvolumigen Baukörper werden an dem leicht nach Norden geneigten Hang weithin sichtbar sein.“

Bildausschnitt Bebauungsplanentwurf mit Ergänzungshinweisen

„Als Maßnahme zur Eingriffsvermeidung oder Minimierung wird vorgeschlagen einen ca. 20 m breiten Gehölzstreifen im Norden und Westen zu erhalten, um eine wirksame Einbindung des Gebietes in die umgebende Landschaft zu erreichen. Durchgrünung des Gebiets mit Bäumen.“ Zitat S.94 des GVV Heckengäu FNP 2025. Warum wurde dieser Vorschlag nicht in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet? Es bestehen nicht nur Bedenken bezüglich des Landschaftsbildes in Hinsicht auf den nicht beachteten Gehölzstreifen im Norden und Westen, sondern auch in Bezug auf die Schornsteine. Die geplante Bepflanzung kann einen 20 m oder breiteren Gehölzstreifen von 20 - 30 Meter hohen Bäumen jahrzehntelang nicht ersetzten. Abgeholzt ist gleich. Ein paar Sträucher nachgepflanzt ebenfalls. Bis ein Waldstreifen wächst und ein Landschaftsbild wieder schließt dauert es eine Generation. Die Maßnahme zur Eingriffsminimierung gemäß FNPs ist in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten. Diese Maßnahme ist unabhängig davon, ob das Gebiet gewerblich oder industriell genutzt wird.

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Zu korrigierende Planung:

Bildausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf

Plankorrektur:

Bildausschnitt aus Bebauungsplan mit grafischer Ergänzung

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Ebenfalls einen Einfluss auf das Landschaftsbild haben die von der Firma C. Hafner benötigte Schornsteine für die Gekrätzveraschung, Scheiderei und die Edelmetallschmelze. Drei oder vier Abgas-Schornsteine mit einer Höhe zwischen 22 und 36,4 Metern (Wimsheimer Kirchturm ist 34 Meter hoch). Das Landschaftsbild würde verschandelt. Beim Blick aus ihren Wohnungen, Häusern oder von ihren Gärten würden viele Wimsheimer die drei Schornsteine sehen. Es handelt sich unstreitig um eine Beeinflussung des Landschaftsbildes und optische Umweltbelastung!

Bildausschnitt aus Bebauungsplanentwurf, ergänzt um Hinweise

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Sozialer Frieden in der Gemeinde Wimsheim

Keine Bedeutung, weder in den Gutachten noch im Umweltbericht, hat die soziale Komponente. Der Rat scheint den sozialen Unfrieden einer Gemeinde billigend in Kauf zu nehmen. Das Wohl der Gemeinde mit fragwürdigen (ob) und unbekannten (wie viel) Einnahmen gleichzusetzten und die Lebensgrundlage (z.B. Trinkwasserversorgung) aufs Spiel zu setzten, spiegelt die Wertehaltung der Räte wieder. So gehen wirtschaftliche Interessen vor sozialem Frieden und gesundheitliches Wohl der Bürger. Sich nur auf Recht, Experten und seine Machtposition zu beziehen, zeigt die Überlastung und (Un-)Reife dieses Systems. Bei der Vielzahl von Unstimmigkeiten in den Gutachten bezweifle ich, dass jemand die Gutachten vor der Auslage durchgelesen hat. Ansonsten hätte es vor dem Auslagebeschluss zu Fragen und einer Diskussion und Abwägung führen müssen.

Alles in allem bitte ich das verantwortungs- und vertrauensvolle Handeln des Rates im Zusammenspiel mit dem bürgerlichen Souverän zu überdenken. Auch wäre ein Gutachten zur sozialen Verträglichkeit eines Unternehmens dieser Größenordnung mit der überwiegenden Wertehaltung der Bürger nicht nur wünschenswert sondern in der aktuellen Situation angemessen.

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Fehlende Gutachten

Aufgrund der THEMENORIENTIERTE SYNOPSE ZU DEN HÄUFIGSTEN, INHALTLICH NICHT DEN BEBAUUNGSPLAN BETRFFENDEN, EINWENDUNGEN Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit vom 07.01.2013 bis 07.02.2013 (gemäß § 3 Abs.1 BauGB) zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „BREITLOH - WEST II“, Vorentwurf vom 18.12.2012 sind zur Klärung folgender Fragen weiter Gutachten einzuholen: Werden (am geplanten Standort) krebserregende Stoffe eingesetzt? Möglicherweise (b) Gefordert wird ein umweltmedizinisches Gutachten, das auf neueren Erkenntnissen als dem mittelalterlichen Prinzips von Paracelsus basiert: „Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, dass ein Ding kein Gift sei.“ – Die dritte Defension wegen des

Schreibens der neuen Rezepte. In: Septem Defensiones 1538. Werke

Bd. 2, Darmstadt 1965, S. 510. Gelangen über Kamine und Filteranlagen (am geplanten Standort) krebserregende Stoffe ins Freie? Das ist nicht auszuschließen (b) Da krebserregende Stoffe nicht auszuschließen sind und Herr Dr. Reisert als geschäftsführender Gesellschafter von C.Hafner in einem PZ Interview von homöopathischen Dosen im Zusammenhang mit den Schadstoffemissionen und damit von einem medizinischen Wirkprinzip sprach, sind die Wirkungen aus umweltmedizinischer Sicht zu begutachten. Eine nicht angestrebte Therapie mit homöopathisch wirkenden Mitteln ist auszuschließen. Dies gilt nicht nur für die durch die Abgase in die Atmosphäre und in die Umwelt gebrachten Schadstoffe, sondern auch für die Wirkungen der durch Auswaschungen in das Trinkwasser gebrachte Kupfer, Arsen und Nitrat.

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Bedenken bezüglich der Revidierbarkeit, der fehlenden Diskussion und Abwägung der Konsequenzen und möglicher Alternativen und die mangelnde Beteiligung der Bürger

Artikel 20A GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Sollen die Interessen künftiger Generationen an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen effektiv geschützt werden, dürfen irreversible Entscheidungen nicht „grenzenlos“ getroffen werden (Einbezug der Risikovorsorge). Soll der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen effektiv sein und sollen auch die Interessen künftiger Generationen berücksichtigt werden, so muss Art. 20 a neben einer Gefahrenabwehr auch eine Risikovorsorge ermöglichen und verlangen. Damit kommt der Schutzauftrag des Art. 20 a nicht erst dann zum Tragen, wenn eine Gefährdung des Schutzguts der natürlichen Lebensgrundlagen erwiesen oder wahrscheinlich ist, sondern schon dann, wenn ein diesbezügliches Risiko besteht, also über das Ausmaß der Gefährdung keine genauen Erkenntnisse vorliegen, diese aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Denn nur auf diese Weise kann tatsächlich den existentiellen Belangen künftiger Generationen Rechnung getragen werden, so dass hier ein präventives Element eine zentrale Rolle spielen muss. Diesem Präventionsgedanken muss zumindest durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen werden.

Ist Breitloh West 2 als Industriegebiet ausgewiesen wird ein Weg zurück zum Gewerbegebiet oder Schutzgebiet wahrscheinlich nur sehr schwer möglich sein. Hat sich die Firma C.Hafner in Wimsheim angesiedelt werden diese Ansiedlung und die Konsequenzen der Ansiedlung nur sehr schwer rückgängig zu machen sein. Das wird bei Nachbargemeinden Begehrlichkeiten und wird in den Verbandsgemeinden für Unverständnis sorgen. Man wird ebenfalls Flächen als Industrieflächen ausweisen wollen. Es werden, wie aktuell in Wurmberg und Mönsheim Umgehungsstraßen geplant, abgewogen, gebaut und bezahlt werden müssen. Der demografische und der gesunde Menschenverstand sprechen gegen diesen dynamischen und

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zerstörerischen Wandel. Man sollte sich genau überlegen und diskutieren:

Was sind die Konsequenzen der Ansiedlung?

Was sind die Konsequenzen der Nichtansiedlung?

Welche Kosten entstehen, würde die Firma C.Hafner durch eine Insolvenz oder ähnliches Rückabgewickelt werden?

Bildet die Gemeinde vorsorglich Rücklagen dafür oder werden spätere Kosten sozialisiert und damit auf die Bürger umgelegt werden?

Besteht die Möglichkeit das bereits ausgewiesene Gewerbegebiet in ein Schutzgut zu wandeln und dem Ökopunktehandel und der daraus resultierenden Verzinsung zuzuführen?

Eine ordnungsgemäße Abwägung ist Merkmal jeder rechtsstaatlichen Planung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in der berühmten Flachglasentscheidung vier Abwägungsstufen zur Überprüfung von Planungen herausgearbeitet:

• Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden (kein Abwägungsausfall).

• Es müssen alle Belange in die Abwägung eingestellt werden (kein Abwägungsdefizit).

• Die Bedeutung der einzelnen Belange zueinander musserkannt werden (keine Abwägungsfehleinschätzung).

• Die Gewichtung und der Ausgleich der Belange dürfen nicht außer Verhältnis stehen (keine Abwägungsdisproportionalität).

• Die Abwägungsfehlerlehre ist für das Planungsrecht das bestimmende Element geworden, denn im Rahmen der Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte stellt die Frage der rechtmäßigen Interessenverteilung zwischen den in der Planung beteiligten Belangen das wesentliche Element dar.

Die Überprüfung der planerischen Festsetzungen einschließlich der schriftlichen Begründungen, sowie der vorgelegten Gutachten ergibt im Ergebnis, dass eine sachgerechte Abwägung der unterschiedlichen Interessen untereinander und gegeneinander nicht stattgefunden hat.

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Sehr bedenklich finde ich, dass keine alternativen Ansiedlungen oder eine alternative Verwendung des Waldes z.B. im Rahmen eines Ökopunktehandels vom Gemeinderat diskutiert, beraten und bewertet wurden. Gemeindeverwaltung und Gemeinderat hatten von Anfang an das Ziel, die Ansiedlung der Firma C. Hafner politisch und planerisch durchzusetzen. Diese vorherige Festlegung macht den Abwägungsprozess unglaubwürdig und rechtsfehlerhaft.