Unternehmensnachfolge
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UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge
Kurzvortrag am 22.03.2010Kurzvortrag am 22.03.2010
Saarbrücken, Seminargebäude IHK SaarlandSaarbrücken, Seminargebäude IHK Saarland
Rechtsanwalt Karl Michael KrempelRechtsanwalt Karl Michael Krempel
Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 SaarbrückenSaarbrücken
Tel. Tel. 0681/700 5550681/700 555; E-Mail: ; E-Mail: [email protected]@rae-valentin.de
Komplexität der UnternehmensnachfolgeKomplexität der Unternehmensnachfolge
NachfolgeplanungNachfolgeplanung
VermögensnachfolgeVermögensnachfolge UnternehmensnachfolgeUnternehmensnachfolge
(Privatvermögen)(Privatvermögen) (Betriebsvermögen) (Betriebsvermögen)
PlanungszielePlanungsziele
Eigene AbsicherungEigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger PersonenAbsicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Fortbestand u. Weiterentwicklung des UnternehmensFortbestand u. Weiterentwicklung des Unternehmens Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden?Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? Sicherung EntscheidungsgewaltSicherung Entscheidungsgewalt StreitvermeidungStreitvermeidung Vermeidung liquider AnsprücheVermeidung liquider Ansprüche Entwicklung u. Einübung des NachfolgersEntwicklung u. Einübung des Nachfolgers
Die PflichtteilsberechtigtenDie Pflichtteilsberechtigten
* * Für die Pflichtteile der Eltern des Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § § 2309 BGB, demnach schließt ein 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener vorhandener näherer Abkömmling näherer Abkömmling entferntere von der Erb-entferntere von der Erb- folge folge aus.aus.
Erblasser Ehegatte
Eltern *
Kinder
Enkel *
Erblasser
Eheliche KinderNichteheliche
KinderAdoptierte Kinder
EnkelEnkelEnkel
MutterVater
Großvater GroßmutterGroßmutterGroßvater
CousinenCousins
CousinenCousins
Halb-geschwister
Halb-geschwister
NichtenNeffen
Geschwister
TantenOnkel
TantenOnkel
Erben I. Ordnung
Erben II. Ordnung
Erben III. Ordnung
Ehegatte
NichtenNeffen
Das EhegattenerbrechtDas Ehegattenerbrecht
abhängigabhängig
Gesetzliche Erbrecht des EhegattenGesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Güterstand der Eheleute
Erbe neben welchen Verwandten
Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertraggeregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft
Typische Nachteile der gesetzlichen ErbfolgeTypische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge
Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers.des Erblassers.
Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet.nicht gewährleistet.
Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet.und mit der Nachlassteilung belastet.
Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwal-Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwal-tungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit tungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht.
Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.
Fallbeispiel 1Fallbeispiel 1
Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer derDie Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der
Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden.
Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter-
nehmen. nehmen.
Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein.
Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletztMutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt
verstarb.verstarb.
Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte,
wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Alleinerbe des
Maschinenbauunternehmens K.Maschinenbauunternehmens K.
Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?
Fallbeispiel 2Fallbeispiel 2
A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet
und haben kein Testament errichtet. und haben kein Testament errichtet.
Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen
Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus.
A verunglückt tödlich.A verunglückt tödlich.
B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾!¾!
Zu ¼ Zu ¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren
Vorversterben seine Geschwister.Vorversterben seine Geschwister.
Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?
Fallbeispiel 3Fallbeispiel 3
Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament.
Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll.
Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher
Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder.
In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der
Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit.
Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter-
nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit
gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen.
Rechtsfolge gewünscht?Rechtsfolge gewünscht?
BetriebsvermögenBetriebsvermögen im Erbfall im Erbfall
Einzelunter-nehmen
Einzelunter-nehmen
GmbHGmbHKGKGGbR/OHGGbR/OHG
Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG
Nach § 131 III Nr. 1 HGB gilt, dass der Tod des Gesellschafters mangels Nach § 131 III Nr. 1 HGB gilt, dass der Tod des Gesellschafters mangels anderslautender vertraglicher Bestimmungen zur Fortsetzung der anderslautender vertraglicher Bestimmungen zur Fortsetzung der Gesellschaft führt. Lediglich der persönlich haftende Gesellschafter Gesellschaft führt. Lediglich der persönlich haftende Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus.scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus.
Anders als bei einer OHG gilt nach § 727 I BGB für eine GbR, dass mit Anders als bei einer OHG gilt nach § 727 I BGB für eine GbR, dass mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst ist.dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst ist.
Die zwangsweise Auflösung bzw. die Fortsetzung der Gesellschaft mit Die zwangsweise Auflösung bzw. die Fortsetzung der Gesellschaft mit unerwünschten Personen kann nur durch Vereinbarung von unerwünschten Personen kann nur durch Vereinbarung von gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln vermieden werden. gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln vermieden werden.
Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln
(reine)Fortsetzungsklausel
Erbrechtliche Nachfolgeklausel
qualifizierteeinfachezugunsten einesGesellschafters
zugunsten einesDritten
RechtsgeschäftlicheNachfolgeklausel
Nachfolgeklausel Eintrittsklausel
Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG
Fortsetzungsklauseln:Fortsetzungsklauseln:
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass im Falle des Todes eines Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters einer GbR die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschafters einer GbR die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern bzw. von dem überlebenden Gesellschafter allein Gesellschaftern bzw. von dem überlebenden Gesellschafter allein fortgeführt wird.fortgeführt wird.
Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen und damit aus der Gesellschaft Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen und damit aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters wächst dem oder den anderen ausgeschiedenen Gesellschafters wächst dem oder den anderen Gesellschaftern gem. § 738 I, 2 BGB an.Gesellschaftern gem. § 738 I, 2 BGB an.
Grundsätzlich haben die Erben einen Abfindungsanspruch. Dieser kann Grundsätzlich haben die Erben einen Abfindungsanspruch. Dieser kann modifiziert oder sogar abbedungen werden.modifiziert oder sogar abbedungen werden.
Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG
Einfache Nachfolgeklausel:Einfache Nachfolgeklausel:
Die einfache Nachfolgeklausel beschränkt sich auf die Die einfache Nachfolgeklausel beschränkt sich auf die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, das die Gesellschaft im Falle gesellschaftsvertragliche Bestimmung, das die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit dem oder den, d. h. allen Erben des Todes eines Gesellschafters mit dem oder den, d. h. allen Erben eines Gesellschafters fortgesetzt wird.eines Gesellschafters fortgesetzt wird.
Die einfache Nachfolgeklausel durchbricht bei mehreren Erben das Die einfache Nachfolgeklausel durchbricht bei mehreren Erben das erbrechtliche Gesamthandsprinzip. Jeder Miterbe wird als erbrechtliche Gesamthandsprinzip. Jeder Miterbe wird als Einzelrechtsnachfolger in Höhe seines Erbteils unmittelbar Einzelrechtsnachfolger in Höhe seines Erbteils unmittelbar Gesellschafter ( sog. Sondererbfolge).Gesellschafter ( sog. Sondererbfolge).
Bei Abweichungen zwischen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht geht Bei Abweichungen zwischen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht geht im Zweifel die im Zweifel die gesellschaftsvertragliche Bestimmunggesellschaftsvertragliche Bestimmung der der erbrechtlichen Verfügung erbrechtlichen Verfügung vorvor..
Nachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHGNachfolge in Gesellschaftsanteile an einer GbR/OHG
Qualifizierte Nachfolgeklausel:Qualifizierte Nachfolgeklausel:
Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn die Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn die gesellschaftsvertragliche Regelung vorsieht, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung vorsieht, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers nur auf einen oder einzelne von Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers nur auf einen oder einzelne von mehreren Erben übergehen soll.mehreren Erben übergehen soll.
Die Rechtsfolgen sind mit derjenigen der einfachen Nachfolgeklausel Die Rechtsfolgen sind mit derjenigen der einfachen Nachfolgeklausel grundsätzlich identisch.grundsätzlich identisch.
Die übrigen Miterben, die nicht Gesellschafter werden, haben ggf. Die übrigen Miterben, die nicht Gesellschafter werden, haben ggf. gegenüber dem begünstigten Erben erbrechtliche Ausgleichsansprüche. gegenüber dem begünstigten Erben erbrechtliche Ausgleichsansprüche. Die grundsätzliche Ausgleichsverpflichtung sollte zur Vermeidung von Die grundsätzliche Ausgleichsverpflichtung sollte zur Vermeidung von Liquiditätsbelastungen ggf. in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen Liquiditätsbelastungen ggf. in der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen werden.werden.
Nachfolge in KommanditanteileNachfolge in Kommanditanteile
Beim Tod eines Komplementärs gelten grundsätzlich die gleichen Rege-Beim Tod eines Komplementärs gelten grundsätzlich die gleichen Rege-lungen wie beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer lungen wie beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG (= Ausscheiden aus der Gesellschaft).OHG (= Ausscheiden aus der Gesellschaft).
Nach § 177 HGB wird die Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten Nach § 177 HGB wird die Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten fortgeführt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Die gesetzliche fortgeführt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Die gesetzliche Rechtsfolge entspricht damit der einfachen erbrechtlichen Nachfolge-Rechtsfolge entspricht damit der einfachen erbrechtlichen Nachfolge-klausel. Die Kommanditbeteiligung ist also unbeschränkt vererblich.klausel. Die Kommanditbeteiligung ist also unbeschränkt vererblich.
Mehrere Erben einer Kommanditbeteiligung erben den Gesellschaftsanteil Mehrere Erben einer Kommanditbeteiligung erben den Gesellschaftsanteil nicht zur gesamten Hand. Auch hier gilt eine Sondernachfolge in die nicht zur gesamten Hand. Auch hier gilt eine Sondernachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung.Gesellschaftsbeteiligung.
Nachfolge in Geschäftsanteile einer GmbHNachfolge in Geschäftsanteile einer GmbH
Geschäftsanteile an einer GmbH sind generell vererblich und veräußerlich.Geschäftsanteile an einer GmbH sind generell vererblich und veräußerlich. Die Vererblichkeit kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen Die Vererblichkeit kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen
ausgeschlossen werden.ausgeschlossen werden. Der Übergang kraft Erbfolge muss nicht angemeldet werden; in der Regel Der Übergang kraft Erbfolge muss nicht angemeldet werden; in der Regel
muß aber die Gesellschafterstellung durch Vorlage eines Erbscheins muß aber die Gesellschafterstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden.nachgewiesen werden.
Nachfolge in Geschäftsanteile einer GmbHNachfolge in Geschäftsanteile einer GmbH
Einziehungs-klausel
Abtretungs-klausel
Einziehungs- und Abfindungsentgelt
Vermeidung der gesetzlichen Rechtsfolgen
AbschlussüberlegungAbschlussüberlegung
Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln!
Wer wenig hat, sollte etwas regeln!
Wer viel hat, muss etwas regeln!
TestamentTestament
„ „ Mein letzter WilleMein letzter Wille
Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. trunken und ausgegeben habe.
Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“
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Der Vortrag kann unter der AdresseDer Vortrag kann unter der Adresse
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