Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg...
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Unternehmensteuerreform 2008Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH
Referent:Klaus BodenburgSteuerberaterRating-Analyst
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell
2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer
3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch Gewerbesteuer
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer
Stand: November 2007
Agenda
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.1 Thesaurierungsmodell
Thesaurierungsmodell
Gewinneinkünfte und eine Bilanz erstellen!
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 - 3 EStG)
Überschusseinkünfte
entnommene Gewinne (Verluste)
thesaurierte Gewinne Einkünfte
Thesaurierung
28,25 %persönlicher Steuersatz (45 %)
Zufluss beim Gesellschafter/Unternehmer Verbleib im
Unternehmen(= Gewinnrücklage)
Antrag
(§ 2 Abs. 1 Satz 4 - 7 EStG)
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.2 Grundkonzeption – Anwendung bei Mitunternehmerschaft
Voraussetzungen des Thesaurierungsmodells bei Mitunternehmerschaft
Gewinnanteil > 10 %
Gewinnanteil > 10.000,00 EUR
oder
ja
neinThesaurierungsbesteuerung
keine
Thesaurierungsbesteuerung
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.3 Grundkonzeption – Ermittlung des begünstigten Gewinns
Gewinnbesteuerung
Steuerbilanzgewinn
thesaurierter Gewinn entnommener Gewinn
28,25 % tarifliche Einkommensteuer
Thesaurierungssteuer28,25 %
+
festzusetzende Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag+
Kirchensteuer+
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.4 Nachversteuerung, der zu einem späteren Zeitpunkt entnommenen Gewinne
Die Nachversteuerung
Hat ein Steuerpflichtiger seine Gewinne im Unternehmen belassen und entnimmt er sie zu einem späteren Zeitpunkt, dann wird die Steuerbelastung der bereits ermäßigt besteuerten Gewinn auf den Spitzensteuersatz des Einkommensteuergesetzes angehoben.
Das Verfahren entspricht dem Ausschüttungsverfahren bei Kapitalgesellschaften!
Zur Vereinfachung dieser Regelung ein einfaches Beispiel:
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.5 Nachversteuerung – Beispiel
Beispiel: Nachversteuerung
Der Steuerpflichtige S hat für den nicht entnommenen Gewinn aus der X-GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 EUR für den VZ 2008 das Thesaurierungsmodell beantragt.
Der ab VZ 2009 einer Nachversteuerung unterliegende Betrag ist danach wie folgt zu ermitteln:
Damit ergibt sich bei Mehrentnahmen aus der X-GmbH & Co. KG bis zu dieser Höhe ab VZ 2009 eine zusätzliche Einkommensteuer-Belastung in Höhe von (25 % x 70.196,00 EUR =) 17.549,00 EUR.
Hierauf ist dann noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu entrichten.
Nicht entnommener Gewinn VZ 2008 100.000,00 EUR
./. darauf entfallende ESt 28,25 % = ./. 28.250,00 EUR
./. darauf entfallender SoIZ 5,5 % = ./. 1.554,00 EUR
Nachversteuerungspflichtiger Betrag 31.12.2008 70.196,00 EUR
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.6 Grundkonzeption – nicht begünstigte Gewinne
Nicht begünstigte Gewinne
Steuerbilanzergebnis
Veräußerungsgewinne mit in Anspruchnahme des Freibetrages./.
Veräußerungsgewinne mit Besteuerung als außerordentliche Einkünfte./.
Einkünfte aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften./.
thesaurierungsfähiger Gewinn=
1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.7 Negative Einkünfte/Verlustrücktrag
Ausgleichs- und Verrechnungsverbot
Negative Einkünfte/Verlustrücktrag
2009 2010
Vermietung und Verpachtung./. 10.000,00 EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte./. 5.000,00 EUR
Entnahme thesaurierter Gewinne20.000,00 EUR
!
Verlustrücktrag
2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer2.1 Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
(§ 4 Abs. 5b EStG-E)
Betriebsausgabenabzug:
Gewerbesteuer
nicht abzugsfähige
Betriebsausgabe
rechtsformunabhängig
2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer2.2 Gewerbesteuererstattungen
Gewerbesteuererstattungen(§ 4 Abs. 5b EStG-E)
1.
Gewerbesteuerzahlung
abzugsfähige Betriebsausgabe
Gewerbesteuererstattung
Betriebseinnahme
2.
Gewerbesteuerzahlung
abzugsfähige Betriebsausgabe
Gewerbesteuererstattung
Betriebseinnahme
keine
keine
3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer3.1 Voraussetzungen für die Gewerbesteueranrechnung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften
die gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG haben, dürfen von der Einkommensteuer den 3,8-fachen Betrag des Gewerbesteuermessbetrages kürzen.
Dieser Kürzungsbetrag ist beschränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, bei Gesellschaftern auf den anteiligen Gewerbesteuermessbetrag ihrer Beteiligung!
Hierzu ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis:
Ausgangswert ist der Gewinn mit 100,00 €
ein Einkommensteuerspitzensatz von 42,00 %
ein Hebesatz der Gemeinde von 400,00 %
3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer3.2 Beispiel der Gewerbesteueranrechnung
2007 2008
Gewinn 100,00 € 100,00 €
Gewerbesteuer 16,67 € 14,00 €
Gewerbliche Einkünfte 83,33 € 100,00 €
Einkommensteuer 42 % (ohne Reichensteuer)
35,00 € 42,00 €
abzgl. Gewerbesteueran-rechnung
7,50 € 13,30 €
Einkommensteuer nach Anrechnung
27,50 € 28,70 €
Solidaritätszuschlag 1,51 € 1,58 €
Gesamtbelastung 45,68 € 44,28 €
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.1 Hinzurechnungstatbestände
Hinzurechnungstatbestände(§ 8 GewStG)
alt
Hälfte der Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes zusammenhängen (§ 8 Nr. 2 GewStG)
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3 GewStG)
Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz stehenden Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 7 GewStG)
1.
2.
3.
4.
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.2 Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte
Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte(§ 8 Nr. 1 GewStG-E)
neu
100 % Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG)
100 % Renten und dauernde Lasten – Ausnahme: Pensionszahlung auf Grund einerDirektzusage des Arbeitgebers (§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG)
100 % Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG)
20 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung beweglicherWirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Summe abzgl. Freibetrag i. H. v. 100.000,00 EUR
25 % Hinzurechnung =
65 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung unbeweglicherWirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG)
25 % der Rechte/Lizenzgebühren – Ausnahme: Unmittelbare Leistungen an Künstler undPublizisten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG)
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.3 Entgelte für Schulden
Entgelte für Schulden(§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG-E)
Nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gewährte Skonti
(z. B. unüblich langesZahlungsziel)
Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel-
und anderen Geldforderungen
Hinzurechnungsbeschränkung auf Dauerschuldzinsen
keine
sämtliche betrieblichen Schuldzinsen
Gesetzesfiktion = Entgelte für Schulden
zusätzlich
wirtschaftlich vergleichbare Vorteile bei Vorfälligkeitserfüllung von Forderungen aus Lieferung
und Leistung (z. B. Factoring)
1. 2. 3.
Finanzierungseffekt
im Vordergrund
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.4 Renten und dauernde Lasten
Renten und dauernde Lasten(§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG-E)
wirtschaftlicher Zusammenhang mit Gründung oder Erwerb eines
Betriebes oder MU-Anteils
Pensionszahlungen aus Direktzusage
Gewerbebesteuerung beim Gläubiger
unabhängig
Ausnahme
Schlechterstellung betriebliche
Altersversorgung
keine
oder
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.5 Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters(§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG-E)
Hinzurechnungs-AbhängigkeitGewerbesteuerbelastung
des Empfängers
Streichung
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.6 Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten
Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten
(§ 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG-E)
bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz (netto/kalt)
unbewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Einbeziehung
Voraussetzung der Anlagevermögens-
qualifikation
weiterhin
Abhängigkeit von Gewerbesteuerbelastung des Empfängers
keine
Hinzurechnungsumfang
20 % 65 %
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.7 Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten und Lizenzen
Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten(§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG-E)
Hinzurechnung = 25 %
Lizenzvereinbarung mit ausschließlichem Recht der
Weiterveräußerung von Rechten
Honorarzahlungen an Künstlerund Publizisten
+
Ausnahme
wirtschaftlich reine VertriebsverträgeKünstlersozialversicherung =
Unternehmer-Arbeitnehmer-Verhältnis
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.8 Einschränkung der Grundbesitzkürzung
Einschränkung der Grundbesitzkürzung(§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)
Grundbesitzkürzung = 1,2 % Einheitswert
alte Rechtslage neue Rechtslage
unabhängig von Grundsteuerbelastung
Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes
Kürzung(§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)
keine
4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.9 Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen
Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen(§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)
Vermieters oder Verpächters von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern
Notwendigkeit der Wechselwirkung mit Hinzurechnungsnorm(§ 8 Nr. 7 GewStG)
keine
4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.10 Erhöhung der Beteiligungsgrenze
Erhöhung der Beteiligungsgrenze – Schachtelprivileg
(§ 9 Nr. 2a GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 1 1. Halbsatz GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG-E, § 9 Nr. 8 Satz 1 GewStG-E
10 % auf 15 %
Beteiligungen von 15 % und mehr werden auch weiterhin bei der Gewerbesteuer gekürzt.
Beteiligungen unter dieser Grenze werden ab 01.01.2008 zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, hier liegt somit eine Doppelbesteuerung vor, weil die Dividenden, Ausschüttungen bereits bei der Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich veranlagt worden sind!
Ausweg: Änderung der Beteiligungsverhältnisse – die Anteile am Gewinnbezugsrecht müssen erhöht werden, es reicht nicht aus, die Anpassung der Stimmrechte vorzunehmen!
4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.11 Gewerbeverluste
Gewerbeverluste
(§ 10a Satz 8 GewStG-E)
1.körperschaftsteuerliche
Verlustabzugsbeschränkung(§ 8c KStG-E)
2. entsprechende Anwendung
Ablösung Mantelkauf-Regelung
(§ 8 Abs. 4 KStG)
Fehlbeträge bei der Gewerbesteuer
Neu
4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.12 Zeitliche Anwendung – Sonderregelung für Gewerbeverluste
Abzugsbeschränkung für Gewerbeverluste – Zeitliche Anwendung (§ 36 Abs. 9 Sätze 2 und 3 GewStG-E)
Mantelkauf-Regelung(§ 10a Satz 8 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 4 KStG)
alte Rechtslage neue Rechtslage
Anteilserwerbe vor 01.01.2008 Anteilserwerbe nach 31.12.2007
körperschaftsteuerliche Verlustabzugsbeschränkung
neue
nebeneinander
Übergangszeitraums bis längstens 01.01.2013
(§ 10a Satz 8 GewStG n. F. i. V. m. § 8c KStG-E)
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