Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg...

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Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg Steuerberater Rating-Analyst

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Unternehmensteuerreform 2008Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH

Referent:Klaus BodenburgSteuerberaterRating-Analyst

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell

2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer

3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch Gewerbesteuer

4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer

Stand: November 2007

Agenda

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.1 Thesaurierungsmodell

Thesaurierungsmodell

Gewinneinkünfte und eine Bilanz erstellen!

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 - 3 EStG)

Überschusseinkünfte

entnommene Gewinne (Verluste)

thesaurierte Gewinne Einkünfte

Thesaurierung

28,25 %persönlicher Steuersatz (45 %)

Zufluss beim Gesellschafter/Unternehmer Verbleib im

Unternehmen(= Gewinnrücklage)

Antrag

(§ 2 Abs. 1 Satz 4 - 7 EStG)

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.2 Grundkonzeption – Anwendung bei Mitunternehmerschaft

Voraussetzungen des Thesaurierungsmodells bei Mitunternehmerschaft

Gewinnanteil > 10 %

Gewinnanteil > 10.000,00 EUR

oder

ja

neinThesaurierungsbesteuerung

keine

Thesaurierungsbesteuerung

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.3 Grundkonzeption – Ermittlung des begünstigten Gewinns

Gewinnbesteuerung

Steuerbilanzgewinn

thesaurierter Gewinn entnommener Gewinn

28,25 % tarifliche Einkommensteuer

Thesaurierungssteuer28,25 %

+

festzusetzende Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag+

Kirchensteuer+

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.4 Nachversteuerung, der zu einem späteren Zeitpunkt entnommenen Gewinne

Die Nachversteuerung

Hat ein Steuerpflichtiger seine Gewinne im Unternehmen belassen und entnimmt er sie zu einem späteren Zeitpunkt, dann wird die Steuerbelastung der bereits ermäßigt besteuerten Gewinn auf den Spitzensteuersatz des Einkommensteuergesetzes angehoben.

Das Verfahren entspricht dem Ausschüttungsverfahren bei Kapitalgesellschaften!

Zur Vereinfachung dieser Regelung ein einfaches Beispiel:

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.5 Nachversteuerung – Beispiel

Beispiel: Nachversteuerung

Der Steuerpflichtige S hat für den nicht entnommenen Gewinn aus der X-GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 EUR für den VZ 2008 das Thesaurierungsmodell beantragt.

Der ab VZ 2009 einer Nachversteuerung unterliegende Betrag ist danach wie folgt zu ermitteln:

Damit ergibt sich bei Mehrentnahmen aus der X-GmbH & Co. KG bis zu dieser Höhe ab VZ 2009 eine zusätzliche Einkommensteuer-Belastung in Höhe von (25 % x 70.196,00 EUR =) 17.549,00 EUR.

Hierauf ist dann noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu entrichten.

Nicht entnommener Gewinn VZ 2008 100.000,00 EUR

./. darauf entfallende ESt 28,25 % = ./. 28.250,00 EUR

./. darauf entfallender SoIZ 5,5 % = ./. 1.554,00 EUR

Nachversteuerungspflichtiger Betrag 31.12.2008 70.196,00 EUR

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.6 Grundkonzeption – nicht begünstigte Gewinne

Nicht begünstigte Gewinne

Steuerbilanzergebnis

Veräußerungsgewinne mit in Anspruchnahme des Freibetrages./.

Veräußerungsgewinne mit Besteuerung als außerordentliche Einkünfte./.

Einkünfte aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften./.

thesaurierungsfähiger Gewinn=

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1. Thesaurierungs- und Optionsmodell1.7 Negative Einkünfte/Verlustrücktrag

Ausgleichs- und Verrechnungsverbot

Negative Einkünfte/Verlustrücktrag

2009 2010

Vermietung und Verpachtung./. 10.000,00 EUR

Gesamtbetrag der Einkünfte./. 5.000,00 EUR

Entnahme thesaurierter Gewinne20.000,00 EUR

!

Verlustrücktrag

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2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer2.1 Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

(§ 4 Abs. 5b EStG-E)

Betriebsausgabenabzug:

Gewerbesteuer

nicht abzugsfähige

Betriebsausgabe

rechtsformunabhängig

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2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer2.2 Gewerbesteuererstattungen

Gewerbesteuererstattungen(§ 4 Abs. 5b EStG-E)

1.

Gewerbesteuerzahlung

abzugsfähige Betriebsausgabe

Gewerbesteuererstattung

Betriebseinnahme

2.

Gewerbesteuerzahlung

abzugsfähige Betriebsausgabe

Gewerbesteuererstattung

Betriebseinnahme

keine

keine

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3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer3.1 Voraussetzungen für die Gewerbesteueranrechnung

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften

die gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG haben, dürfen von der Einkommensteuer den 3,8-fachen Betrag des Gewerbesteuermessbetrages kürzen.

Dieser Kürzungsbetrag ist beschränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, bei Gesellschaftern auf den anteiligen Gewerbesteuermessbetrag ihrer Beteiligung!

Hierzu ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis:

Ausgangswert ist der Gewinn mit 100,00 €

ein Einkommensteuerspitzensatz von 42,00 %

ein Hebesatz der Gemeinde von 400,00 %

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3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer3.2 Beispiel der Gewerbesteueranrechnung

2007 2008

Gewinn 100,00 € 100,00 €

Gewerbesteuer 16,67 € 14,00 €

Gewerbliche Einkünfte 83,33 € 100,00 €

Einkommensteuer 42 % (ohne Reichensteuer)

35,00 € 42,00 €

abzgl. Gewerbesteueran-rechnung

7,50 € 13,30 €

Einkommensteuer nach Anrechnung

27,50 € 28,70 €

Solidaritätszuschlag 1,51 € 1,58 €

Gesamtbelastung 45,68 € 44,28 €

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.1 Hinzurechnungstatbestände

Hinzurechnungstatbestände(§ 8 GewStG)

alt

Hälfte der Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG)

Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes zusammenhängen (§ 8 Nr. 2 GewStG)

Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3 GewStG)

Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz stehenden Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 7 GewStG)

1.

2.

3.

4.

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.2 Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte

Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte(§ 8 Nr. 1 GewStG-E)

neu

100 % Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG)

100 % Renten und dauernde Lasten – Ausnahme: Pensionszahlung auf Grund einerDirektzusage des Arbeitgebers (§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG)

100 % Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG)

20 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung beweglicherWirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Summe abzgl. Freibetrag i. H. v. 100.000,00 EUR

25 % Hinzurechnung =

65 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung unbeweglicherWirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG)

25 % der Rechte/Lizenzgebühren – Ausnahme: Unmittelbare Leistungen an Künstler undPublizisten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG)

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.3 Entgelte für Schulden

Entgelte für Schulden(§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG-E)

Nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gewährte Skonti

(z. B. unüblich langesZahlungsziel)

Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel-

und anderen Geldforderungen

Hinzurechnungsbeschränkung auf Dauerschuldzinsen

keine

sämtliche betrieblichen Schuldzinsen

Gesetzesfiktion = Entgelte für Schulden

zusätzlich

wirtschaftlich vergleichbare Vorteile bei Vorfälligkeitserfüllung von Forderungen aus Lieferung

und Leistung (z. B. Factoring)

1. 2. 3.

Finanzierungseffekt

im Vordergrund

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.4 Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten(§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG-E)

wirtschaftlicher Zusammenhang mit Gründung oder Erwerb eines

Betriebes oder MU-Anteils

Pensionszahlungen aus Direktzusage

Gewerbebesteuerung beim Gläubiger

unabhängig

Ausnahme

Schlechterstellung betriebliche

Altersversorgung

keine

oder

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.5 Gewinnanteile des stillen Gesellschafters

Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters(§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG-E)

Hinzurechnungs-AbhängigkeitGewerbesteuerbelastung

des Empfängers

Streichung

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.6 Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten

Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten

(§ 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG-E)

bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz (netto/kalt)

unbewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Einbeziehung

Voraussetzung der Anlagevermögens-

qualifikation

weiterhin

Abhängigkeit von Gewerbesteuerbelastung des Empfängers

keine

Hinzurechnungsumfang

20 % 65 %

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.7 Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten und Lizenzen

Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten(§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG-E)

Hinzurechnung = 25 %

Lizenzvereinbarung mit ausschließlichem Recht der

Weiterveräußerung von Rechten

Honorarzahlungen an Künstlerund Publizisten

+

Ausnahme

wirtschaftlich reine VertriebsverträgeKünstlersozialversicherung =

Unternehmer-Arbeitnehmer-Verhältnis

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.8 Einschränkung der Grundbesitzkürzung

Einschränkung der Grundbesitzkürzung(§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)

Grundbesitzkürzung = 1,2 % Einheitswert

alte Rechtslage neue Rechtslage

unabhängig von Grundsteuerbelastung

Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes

Kürzung(§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)

keine

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4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer4.9 Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen

Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen(§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E)

Vermieters oder Verpächters von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern

Notwendigkeit der Wechselwirkung mit Hinzurechnungsnorm(§ 8 Nr. 7 GewStG)

keine

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4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.10 Erhöhung der Beteiligungsgrenze

Erhöhung der Beteiligungsgrenze – Schachtelprivileg

(§ 9 Nr. 2a GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 1 1. Halbsatz GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG-E, § 9 Nr. 8 Satz 1 GewStG-E

10 % auf 15 %

Beteiligungen von 15 % und mehr werden auch weiterhin bei der Gewerbesteuer gekürzt.

Beteiligungen unter dieser Grenze werden ab 01.01.2008 zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, hier liegt somit eine Doppelbesteuerung vor, weil die Dividenden, Ausschüttungen bereits bei der Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich veranlagt worden sind!

Ausweg: Änderung der Beteiligungsverhältnisse – die Anteile am Gewinnbezugsrecht müssen erhöht werden, es reicht nicht aus, die Anpassung der Stimmrechte vorzunehmen!

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4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.11 Gewerbeverluste

Gewerbeverluste

(§ 10a Satz 8 GewStG-E)

1.körperschaftsteuerliche

Verlustabzugsbeschränkung(§ 8c KStG-E)

2. entsprechende Anwendung

Ablösung Mantelkauf-Regelung

(§ 8 Abs. 4 KStG)

Fehlbeträge bei der Gewerbesteuer

Neu

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4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs4.12 Zeitliche Anwendung – Sonderregelung für Gewerbeverluste

Abzugsbeschränkung für Gewerbeverluste – Zeitliche Anwendung (§ 36 Abs. 9 Sätze 2 und 3 GewStG-E)

Mantelkauf-Regelung(§ 10a Satz 8 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 4 KStG)

alte Rechtslage neue Rechtslage

Anteilserwerbe vor 01.01.2008 Anteilserwerbe nach 31.12.2007

körperschaftsteuerliche Verlustabzugsbeschränkung

neue

nebeneinander

Übergangszeitraums bis längstens 01.01.2013

(§ 10a Satz 8 GewStG n. F. i. V. m. § 8c KStG-E)

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