Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) BGBl. Nr.145/1988 (BGBl. Nr.176/2004)

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Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG)

BGBl. Nr.145/1988 (BGBl. Nr.176/2004)

http://www.bmukk.gv.at

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Rahmenbedingungen für UP

Platz in Reihenfolge des Einlangens der Anträge

Rechtlicher Status: Ausbildungsverhältnis, kein Dienstverhältnis §1/3

Unmittelbarer Vorgesetzter: SchulleiterIn der Stammschule §26

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Praxisplatz nicht möglich

Unterricht im Vorjahr durch UP

(selbe Klasse, selbes Fach), mehr als 2 UPs pro Jahr pro Klasse, in ersten und achten Klassen, wenn BL nicht mindestens eine Klasse

im Fach selbst unterrichtet §6

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Praxisplatz vermeiden

mehr als 1 UP pro Klasse 9. Schulstufe

(wenn 1. Schulstufe einer Schulart) mehr als 1 UP pro BL §6/5

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Eigenständiger Unterricht

Eigener Unterricht in einer Klasse (Gruppe) in jedem Gegenstand = mindestens 4 Stunden (Ausnahme Religion: 3);

soll nicht mehr als 7 Stunden sein;bei Einfachstudium: 2 Klassen §7/1

eigenständiger Unterricht, einschließlich Leistungsfeststellung; §7/2

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Rechte und Pflichten des UP

Rechte und Pflichten einer Lehrperson SCHUG § 51:

Unterrichts- und Erziehungsarbeit; sorgfältige Vorbereitung; Aufsichtspflicht; Konferenzen; Sprechstunden §7/2

Vor- und Nachbereitung des Unterrichts mit BL;Vorlage von Vorbereitungen,Schularbeitsthemen, Leistungsfeststellungen §7/3

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Hospitieren und Supplieren

Hospitieren: in jedem Gegenstand beim BL; terminliche Fixierung;

Durchschnitt: 2 Stunden/Woche/Fach; max. 5 Stunden §8

Supplierverpflichtung: nur in eigenen Fächern; pro Woche eine Klasse in einem Gegenstand §9

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Schulveranstaltungen

Teilnahme an Schulveranstaltungen:Lehrausgänge und Exkursionen in eigenen Gegenständen verpflichtend; sonst nur mit eigener Zustimmung §10

Reisekostenersatz wie bei BundeslehrerInnen (Gebührenstufe 2)

§20

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Meldung als BL

Bestellung durch LSR auf eigenen Antrag

Voraussetzung:

Ablegung eines Lehrgangs an der PHmindestens 3-, vorzugsweise 5-jährige Unterrichtspraxis

Bei Meldung Verpflichtung zur Übernahme von UP

Aufhebung der Bestellung auf Antrag (zeitliche Frist!) §25

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Aufgaben der BL

Beratung und Betreuung des UP; Vor- und Nachbesprechungen §7/3

Teilnahme am U vor allem zu Beginn, dann Verringerung §25/4

Übernahme des U bei Abwesenheit des UP Festlegung des Hospitationsplans §8

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Aufgaben der BL

Prüfung der Unterrichtsvorbereitung des UP Überprüfung der Schularbeiten hinsichtlich

Themenstellung und Beurteilung; Überprüfung der Semester- und

Jahresbeurteilung der SchülerInnen §25/4

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Entlohnung der BL

Quantitative Komponente: die vom UP unterrichteten Klassen verbleiben in der Lehrverpflichtung des BL

Qualitative Komponente: 15% des Unterschiedsbetrages zw. dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 (L1) und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 (LPA) bei bis zu 3 Wochenstunden; 20% bei 4 und 25% bei 5 Wochenstunden.

2006: monatlich € 33,-/ 44,10/ 55,10 jährlich € 396.-/ 529,20/ 661,20

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Entlohnung der UP

50% eines vollen VertragslehrerIngehalts IL/l1 in der 1. Stufe plus Sonderzahlungen (13. u. 14. Gehalt: Nov., Feb., Mai, August), Auszahlung am 15. des Monats;

50% von € 1.936,70 (2006) §15

Supplierungen: bis 5 Stunden/ Woche ohne Entgelt; wenn Unterricht + Supplierung halbe Lehrverpflichtung übersteigt, wird bezahlt

Bei weiterer lehramtlicher Verwendung oder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis: §15

Summe nicht mehr als 100%, wenn ja Kürzung des Ausbildungsbetrags

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Beendigung des UP

Verlieren der Anspruchsberechtigung: Fernbleiben (auch entschuldigt) von mehr als

26 Werktagen: Kürzung des Ausbildungsbeitrages sukzessiv; §16/1

Bei mehr als 8 Wochen Beendigung Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als 3

Tagen Bei Ausschluss wegen Pflichtverletzung §23/1

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Neuzulassung zum UP

Neuerliche Zulassung Bei Ausscheiden im 1. Sem.: ab Beginn des

Schuljahres Bei Ausscheiden im 2. Sem.: ab Beginn des

2. Semesters §23/3

Bezahlung jedoch nur bis zur Gesamtjahressumme §23/5

Neu: Bei Ausscheiden während des 2. Semesters (gerechtfertigt mehr als 8 Wochen) Bezahlung ab Wiederbeginn des 2. Semesters

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Beschreibung BL, Teilnahme PH

Beschreibung durch jede/n der beiden BL:

Vermittlung der Lehrinhalte

Erzieherisches Wirken

Zusammenarbeit mit Kollegium und ElternAdministrative Aufgaben §24/1

Feststellung der PH über Beteiligung am begleitenden Lehrgang des Instituts §24/2

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Beurteilung durch DIR

Beurteilung: Direktion (Stammschule):Arbeitserfolg erheblich überschrittenArbeitserfolg aufgewiesenArbeitserfolg nicht aufgewiesen §24/5

Recht auf Einsichtnahme sowie Abgabe einer Stellungnahme durch UP §24/3

Bei Zweifel an Beurteilung Antrag auf Überprüfung an LSR innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Zeugnisses §24/7

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Pia Pröglhöf 200718

Lehrgang an der PH

Lehrgang nach Lehrplan; max.140 Stunden Verpflichtende Teilnahme Organisationsform:

§11

Blockseminare und regelmäßige Veranstaltungen im Bereich der Fachdidaktik

(30 Stunden/Fach)