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Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit 2012

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Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit

2012

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Jahresbericht des Landesamtes für Verbraucherschutz

Sachsen-Anhalt über die

Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit

2012

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Dienstanschrift

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-AnhaltFreiimfelder Str. 6806112 Halle (Saale)

Telefon: (03 45) 56 43 - 0Telefax: (03 45) 56 43 - 4 39E-Mail: [email protected]: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de

Fachbereich Lebensmittelsicherheit Freiimfelder Str. 68 06118 Halle (Saale)E-Mail: [email protected]

LAV 06/2013-211

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Vorwort

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit vorliegendem Jahresbericht 2012 stellen wir Ihnen die Er-gebnisse der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, Be-darfsgegenständen und Kosmetika des Fachbereiches Lebens-mittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz vor.

Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz untersucht und beurteilt in Sachsen-Anhalt amtlich entnommene Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikproben. Ziel unserer Untersuchungen ist es, Verbrau-cherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren so-wie vor Irreführung und Täuschung im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeverkehrs zu schützen.

In diesem Rahmen kamen im Jahr 2012 insgesamt 11.043 Lebensmittelproben zur Untersuchung, von denen ca. 10 % be-anstandet wurden. Weiterhin untersuchten wir 1.108 Bedarfs-gegenstände bzw. Kosmetika. Letztgenannten Untersuchungen führten zu einer Beanstandungsrate von ca. 17 % aller einge-reichten Proben. Neben Bezeichnungsmängeln oder hygieni-schen Auffälligkeiten wurden nicht rechtskonforme Zusammen-setzung bzw. auch Rückstandsbelastungen und unzulässige Kontaminationen registriert.

Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit ist regelmäßig be-teiligt an europäischen und bundesweit durchgeführten Über-wachungs- und Monitoringprogrammen. Neben umfangreichen Untersuchungsprogrammen zu Rückständen und Kontaminanten wie z. B. Pflanzenschutzmitteln, Mykotoxinen oder Schwermetal-len in Lebensmitteln, beteiligte sich der Fachbereich an speziellen Untersuchsprogrammen im Rahmen des Bundesweiten Über-wachungsplanes, z. B. PAKs in gegrilltem Fleisch oder Azofarb-stoffen in Lebensmitteln. Die Details zu Untersuchungsergeb-nissen sind in den nachfolgenden Berichten zu den einzelnen Produktgruppen nachzulesen.

Das Jahr 2012 stellte die amtliche Lebensmitteluntersuchung im Hinblick auf die Bewältigung realer Lebensmittelskandale vor große Herausforderungen. Relativ zeitgleich sorgten 2 völlig un-terschiedliche lebensmittelbedingte Erkrankungsgeschehen für

erhebliche zusätzliche Aktivitäten in den Lebensmittelkontroll- und Untersuchungsbehörden. Eine Warnung vor Spirituosen, die mit Methanol gepanscht waren und bereits mehrere Todesopfer im Nachbarland Tschechische Republik gefordert hatten, führte zu erheblichen zusätzlichen Untersuchungen. Glücklicherweise wurden in Sachsen-Anhalt keine gepanschten Spirituosen ge-funden.

Weiterhin erregte im September/Oktober 2012 der Ausbruch eines Norovirus-Gastroenteritis-Geschehens in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Ostdeutschlands Aufsehen. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt wurden ca. 11 Tausend Erkrankte, vorwie-gend Kinder und Jugendliche, registriert. Sachsen-Anhalt war dabei mit 44 gemeldeten Erkrankungsfällen vergleichsweise gering betroffen. Trotzdem erforderte diese, in ihrer Dimension in Deutschland bis dahin unbekannte lebensmittelbedingte Er-krankung, im Hinblick auf die Untersuchung zusätzlicher Pro-ben, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten, Anstrengungen, die in einzelnen Untersuchungsbereichen deutlich über die Grenzen der zumutbaren Belastbarkeit der Mitarbeiter hinausging. Unter dem Aspekt schwindender personeller Ressourcen, stellte hier die Bewältigung der zusätzlich zu erbringenden Untersuchungs-leistungen eine extreme Herausforderung dar. Umso höher ist es zu bewerten, dass es dem Fachbereich Lebensmittelsicherheit gelang, Noroviren-RNA in Chargen verdächtiger Erbeerproben nachzuweisen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Ursa-chenermittlung und Aufklärung dieser Massenerkrankung geleis-tet zu haben.

Der Belegschaft des Hauses gilt besonderer Dank und Aner-kennung für ihre engagierte Arbeit im Dienste des Verbraucher-schutzes. Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit wird auch in Zukunft alle Anstrengungen unternehmen, den Untersuchungs-anforderungen des europäischen und bundesdeutschen Le-bensmittelrechts im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwa-chung gerecht zu werden.

Hannelore KlingemannFachbereichsleiterin

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Abkürzungsverzeichnis

ALS Arbeitskreis Lebensmittelchemischer SachverständigerBEFFE bindegewebseiweißfreies FleischeiweißBfR Bundesinstitut für RisikobewertungBÜP Bundesweiter ÜberwachungsplanDDT DichlordiphenyltrichlorethanDGE Deutsche Gesellschaft für ErnährungDON DeoxynivalenolGDCh Gesellschaft Deutscher ChemikerDGHM Deutsche Gesellschaft für Hygiene und MikrobiologieE. coli Escherichia coliEFSA European Food Safety AuthorityEG Europäische GemeinschaftEU Europäische UnionEWG Europäische WirtschaftsgemeinschaftGVO gentechnisch veränderte OrganismenHMF HydroxymethylfurfuralKbE/g Koloniebildende Einheit je GrammL. monocytogenes Listeria monocytogenesLAV Landesamt für VerbraucherschutzLMBG Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und FuttermittelgesetzbuchLFGB Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLMHV Lebensmittelhygiene-VerordnungLMKV Lebensmittel-KennzeichnungsverordnungNRKP Nationaler Rückstandskontrollplan für Lebensmittel tierischer HerkunftOTA Ochratoxin APAK polyzyklische aromatische KohlenwasserstoffverbindungPCB polychlorierte BiphenylePSM PflanzenschutzmittelPVC PolyvinylchloridRAPEX Rapid Exchange of Informatuin Systemssp. SpeciesSTEC Shiga-Toxin bildendes Escherichia coliVO VerordnungZea ZearaleonZZulV Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

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Inhaltsverzeichnis

1 Untersuchungsergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Warengruppe 01: Milch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Warengruppe 03: Käse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

Warengruppe 04: Butter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Warengruppe 06: Fleisch und Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Warengruppe 08: Wurstwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Warengruppe 10: Fische und Warengruppe 11: Fischerzeugnisse und Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere . . . . . . . . . 8

Warengruppe 13: Fette, Öle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Warengruppe 14: Suppen und Soßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Warengruppe 15: Getreide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Warengruppe 16: Getreideprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Warengruppe 17: Brot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Warengruppe 18: Feinbackwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Warengruppe 21: Pudding, Dessertspeisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Warengruppe 22: Teigwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Warengruppe 24: Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Warengruppe 25: Frischgemüse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Warengruppe 27: Speisepilze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Warengruppe 29: Frischobst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Warengruppe 30: Obstprodukte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Warengruppe 31: Fruchtsäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Warengruppe 33: Wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Warengruppe 34: Weinhaltige Getränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Warengruppe 36: Bier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Warengruppe 37: Spirituosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Warengruppe 39: Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Warengruppe 40: Honig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

Warengruppe 42: Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

Warengruppe 43: Süßwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse und Warengruppe 45: Kakao . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Warengruppe 46: Kaffee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Warengruppe 47: Tee und teeähnliche Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

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Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Warengruppe 50: Fertiggerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Warengruppe 52: Würzmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Warengruppe 53: Gewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Warengruppe 54: Aromen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Warengruppe 56: Hilfsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Warengruppe 57: Zusatzstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Warengruppe 84: Kosmetische Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Warengruppe 85: Spielwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

2 Warengruppenübergreifende Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

2.1 Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

2.2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

2.3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in/auf Erdbeeren 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

2.4 Toxische und essentielle Elemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

2.5 Untersuchungen auf Mykotoxine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

2.6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

2.7 Bericht des Weinkontrolleurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

3 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

3.1 Mitarbeit in Fachgremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

3.2 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

4 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren . . . . . . . . . . 69

4.1 Legende der Normabweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

4.2 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

4.3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

4.4 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - kosmetische Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

4.5 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Tabakerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

4.6 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

4.7 Anzahl und Art der festgestellten Verstöße* (gem. Art. 14 Abs. 2 der RL 89/397/EWG) - Ergebnisse der im Labor untersuchten Planproben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

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1 Untersuchungsergebnisse

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse

Warengruppe 01: Milch

Im Jahr 2012 wurden 160 Milchproben untersucht, von denen lediglich 3 (2 %) zu beanstanden waren. Bei einer Probe handelte es sich um eine Vorzugsmilch, die nicht die Voraussetzungen gemäß Tierische Lebensmittelhygieneverordnung erfüllte.

Von den eingesandten Proben stammten 40 aus einheimi-schen Betrieben, der Rest aus dem Einzelhandel, Gastronomie oder Gemeinschaftsverpflegung. In Tab. 1 sind die Proben nach ihrer Wärmebehandlung aufgeschlüsselt.

Aufgrund der mikrobiologischen Anfälligkeit von frischer Milch wurden alle Proben gemäß der Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 und VO (EG) Nr. 853/2004 untersucht. Einer chemischen Untersuchung auf die Parameter Fett, Eiweiß, fett-freie Milchtrockenmasse, Dichte sowie Gefrierpunkt wurden vor allem einheimische Proben unterzogen. Keine der Proben wies dahingehend Abweichungen auf. Da Kuhmilch die mit Abstand größte Bedeutung besitzt, kamen nur 2 Ziegenmilchproben zur Untersuchung. Hierbei ergaben sich keine Beanstandungen.

Erzeugnis Probenanzahl Anteil [%]Milch, unbearbeitet 16 10

Milch, pasteurisiert 92 58

Milch, UHT bzw. sterilisiert 45 28

sonstige 6 4

Tab. 1 Milchproben unterteilt nach Art der Wärmebehandlung

Milch ist aufgrund der effizienten Erhitzungsverfahren ein ver-hältnismäßig sicheres und darüber hinaus gut standardisiertes Lebensmittel. Abweichungen durch Probleme in der Produktion werden durch das gute HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) zeitnah erkannt und korrigiert. Unab-hängig davon stellt Milch ein ausgezeichnetes Nährmedium für Mikroorganismen dar. Zur Erhaltung des hohen Sicherheitsstan-dards ist die weiterführende Untersuchung somit unabdingbar.

Im Jahr 2012 kamen 306 Proben der Warengruppe Milch-erzeugnisse zur Untersuchung. Zu dieser Gruppe zählt eine Vielzahl unterschiedlicher Lebensmittel: angefangen bei Milch-mischerzeugnissen über Joghurt und Trockenmilchprodukte bis hin zu aufgeschlagener Sahne. Eine Auswahl der zur Unter- suchung eingesandten Lebensmittel sind in Abb. 1 dargestellt.

Milcherzeugnisse können lose oder in Fertigpackungen ab-gegeben werden. Bei den lose abgegebenen Lebensmitteln hat die aufgeschlagene Sahne mit Abstand die größte Bedeutung. Aufgrund der großen Oberfläche und der Zusammensetzung stellen sie ein sehr gutes Nährmedium für Mikroorganismen dar. Dementsprechend macht sich eine mangelhafte Hygiene bei der Herstellung sehr schnell durch mikrobiologische und sensorische Abweichungen bemerkbar.

Milcherzeugnisse in Fertigpackungen sind dagegen in der Re-gel mikrobiologisch recht stabil. Hier spielen die Anforderungen der Milcherzeugnisverordnung und die Kennzeichnung eine grö-

ßere Rolle. Im Jahr 2012 wurde als Schwerpunkt die Mengen-angabe bei Milcherzeugnissen mit beigegebenen Lebensmitteln (Früchte, Schokolade, Getreide) überprüft. Von den 306 einge-sandten Proben wurden 58 (19 %) Proben beanstandet. Die Ver-teilung der Beanstandungen auf die einzelnen Produktgruppen ist in Abb. 2 dargestellt.

Erneut trägt die Schlagsahne maßgeblich zu den Beanstan-dungen bei. Die relativ guten Ergebnisse aus dem Jahr 2011 konnten nicht bestätigt werden. So liegen die Richt- und Warn-wertüberschreitungen bei Pseudomonaden und Enterobakterien auf dem Niveau von 2010. Die Ursache für die Verringerung im letzten Jahr konnte auch rückblickend nicht bestimmt werden.

Die Überprüfung der Mengenkennzeichnung von beige- gebenen Lebensmitteln in Milcherzeugnissen zeigte, dass diese von den meisten Herstellern korrekt angegeben werden. Von 79 untersuchten Proben mussten nur 7 (9 %) beanstandet werden.

Joghurt-erzeugnisse

8 %

Trockenmilch-erzeugnisse

3 %

Milchmisch-erzeugnisse

30 %

Sonstige13 %

Sahne-erzeugnisse

39 %

Sauermilch-erzeugnisse

2 %

Kondensmilch-erzeugnisse

5 %

Abb. 1 Probenspektrum der Milcherzeugnisse

Sahneerzeugnisse58 %

Sonstige12 %

Milchmisch-erzeugnisse

27 %

Joghurt-erzeugnisse

3 %

Abb. 2 Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen

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Warengruppe 03: Käse

Von 477 zur Untersuchung eingegangen Proben waren 52 (10,9 %) zu beanstanden.

Die Mehrzahl der Beanstandungen betraf wie auch in den letzten Jahren Kennzeichnungsfehler sowie Beanstandungen wegen Irreführung im Sinne § 11 (1) 1 LFGB, hier insbesondere die Überprüfung der Abgabe von Käse aus Gaststätten sowie die fehlerhafte Auslobung des Fettgehaltes in der Trockenmasse. Eine Übersicht über die Anzahl der Beanstandungsgründe ist Abb. 1 zu entnehmen.

Von den 485 zur Untersuchung eingegangen Käseproben stammen 98 (20 %) aus größeren Herstellerbetrieben aus Sachsen-Anhalt, 22 (5 %) Schafs-, Ziegen- und Kuhmilchkäse-proben von 11 einheimischen Direktvermarktern, die übrigen Käseproben wurden im Einzelhandel einschließlich Gaststätten und Imbisseinrichtungen entnommen.

Art und Umfang der Untersuchung variieren je nach Käse-sorte. Es werden wesentliche Kennzeichnungselemente wie Verkehrsbezeichnung, Angaben zum Fettgehalt, Nährwertanga-ben Angaben zur Tierart, Rohmilchkäse, Zusatzstoffe wie z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und auch das Verpackungs-material überprüft. Hinsichtlich der mikrobiologischen Unter-suchungsparameter wird insbesondere untersucht auf: Sal-monellen, L. monocytogenes, Shiga Toxin bildende E. coli, Campylobacter, Staphylokokkus aureus und dessen Toxine und Clostridien.

Sensorische UntersuchungNur eine Käseprobe war aufgrund erheblicher sensorischer

Mängel nicht zum Verzehr geeignet. Schwerpunktmäßig wurden 2012 u. a. Weichkäse in Salzlake zur Ermittlung der sensori-schen und mikrobiologischen Beschaffenheit zum Ablauf der an-gegebenen Mindesthaltbarkeit untersucht. Von 28 untersuchten Käseproben war nur eine Probe aufgrund sensorischer Mängel zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu beanstanden. Der bei allen Proben festgestellte Hefegehalt von 104 KbE/g bis 105 KbE/g wirkte sich nur geringfügig auf die sensorische Be-schaffenheit der Proben aus.

Mikrobiologische UntersuchungDie Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen wie Sal-

monellen, Shiga Toxin bildende E. coli, Campylobacter und L. monocytogenes wird generell bei Käse aus Rohmilch (Milch, die nicht über 40°C erwärmt wird) durchgeführt. Bei Käse aus wärme- behandelter Milch erfolgt i. d. R. nur eine Untersuchung auf L. monocytogenes, da es, aufgrund der Fähigkeit von Listerien sich als „Hauskeim“ in Käsereien einzunisten, zu einer Konta-mination von Käse nach dem Herstellungsprozess aber vor der Verpackung kommen kann. Im Rahmen der Überprüfung der Prozesshygiene der Herstellerbetriebe werden die Parameter E. coli und koagulasepositive Staphylokokken gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien untersucht.

In 4 Proben aus der Direktvermarktung wurde E. coli nach-gewiesen. Aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes „M“ für E. coli in Käse aus Milch oder Molke, die einer Wärmebe-handlung unterzogen wurden, wurde die Vorgaben der VO (EG) 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien nicht eingehalten. Es lag ein unbefriedigendes Ergebnis für dieses Prozesshygiene-kriterium vor. Pathogene Mikroorganismen wurden 2012 nicht nachgewiesen.

Überprüfung der Kennzeichnung61 % aller Beanstandung mussten aufgrund von Kennzeich-

nungsfehlern ausgesprochen werden. Zusammensetzung und Kennzeichnung von Käse sind in

Deutschland geregelt in der KäseVerordnung. Im Gegensatz zu vielen anderen als lose Ware abgegebenen Lebensmitteln re-gelt die KäseVerordnung auch die Abgabe von lose verkauften Käsen. Zahlreiche Käseproben wurden wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kennzeichnungselemente wie z. B. Verkehrsbe-zeichnung im Sinne der KäseVerordnung und/oder Angabe des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. der Fettgehaltsstufe, fehlender Nährwertangaben bei zusätzlicher Angabe des abso-luten Fettgehaltes, fehlerhafte Nährwertangaben sowie fehlen-der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums beanstandet.

Weitere Beanstandungsgründe waren:• Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus Pflanzenfett und

Magermilch als Käse („Käseimitate“);• Abweichung vom deklarierten Fettgehalt in der Trocken-

masse von mehr als 10 % relativ bei Käse bzw. Erzeugnissen aus Käse;

• bei Salzlakenkäsen, die unter der Bezeichnung Schafskäse in den Verkehr gebracht wurde, konnte mehrfach ein Kuh-milchanteil nachgewiesen werden;

• fehlendes Identitätskennzeichen.Kennzeichnungs-

fehler61 %

Irreführung25 %

nachteilig beeinflusst7 %

sonstiges7 %

Abb. 1 Verteilung der Beanstandungsgründe bei Käse

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Warengruppe 04: Butter

Von 86 eingesandten Proben waren lediglich 3 (3,4 %) zu beanstanden. In einer Bäckerei wurde ein Stück Markenbutter bei Raumtemperatur über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus vorrätig gehalten. Bei der sinnenphysiologischen Begutachtung wurden ein ranziger Geruch und Geschmack sowie deutliche Trocknungsränder festgestellt. Die Probe wurde wegen nach-teiliger Beeinflussung beanstandet. In einer anderen Probe befand sich eine Fliege, was auch eine Beanstandung wegen nachteiliger Beeinflussung nach sich zog.

Von den 4 in einheimischen Betrieben entnommenen Proben musste eine wegen Angabe eines zu langen Mindesthaltbar-keitsdatums und der Angabe eines zu niedrigen Fettgehaltes beanstandet werden.

Warengruppe 05: Eier, Eiprodukte

Im Jahr 2012 gelangten 333 Proben dieser Warengruppe zur Untersuchung, welche sich aus 231 Proben Hühnereier, 101 Proben der verschiedenen Eiprodukte sowie eine Einsendung von Wachteleiern zusammensetzten. Insgesamt waren 28 Pro-ben (8 %) zu beanstanden.

Untersuchung von frischen Eiern9 % (21 Proben) der zur Untersuchung eingesandten Hühner-

eier wurden beanstandet. Die Beanstandungen betrafen folgende Mängel:

Eine Einsendung frischer Hühnereier war als irreführend zu beanstanden, da sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Qualitätsmerkmale von Eiern der Güteklasse A aufwies. So wurde bei der Probe die in der VO (EG) Nr. 589/2008 aufgeführte Toleranz bezüglich der Anzahl verschmutzter Eier je Verpa-ckung deutlich überschritten.

Eine Probe frischer Eier wurde beanstandet, da sie nach der maximalen Verkaufsfrist von 21 Tagen nach dem Legen (§ 22 Tierische Lebensmittelhygieneverordnung) im Handel zum Ver-kauf angeboten wurde.

Als nicht zum Verzehr für den Menschen geeignet im Sinne von Artikel 14 (2) lit. b der VO (EG) Nr. 178/2002 wurde eine als Beschwerdeprobe eingegangene Probe Eier aufgrund des Vor-handenseins von graugrünen Schimmelarealen im Bereich der Luftkammern beurteilt.

18 Einsendungen verstießen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht. Bei 7 dieser Proben war der geduldete Anteil an Eiern mit unleserlichem Erzeugercode erheblich überschritten.

3 Fertigpackungen wiesen Kennzeichnungsfehler auf. Bei 7 lose abgegebenen Proben waren nicht alle durch die VO (EG) Nr. 589/2008 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente für die Verbraucher kenntlich gemacht. 2 Proben waren aufgrund der Verwendung gebrauchter Eierpappverpackungen zu bean-standen. Eierpappverpackungen dürfen nicht wiederholt ver-wendet werden, da durch Wiederverwenden bereits benutzter Eierpappverpackungen eine Kontamination mit pathogenen Mi-kroorganismen, insbesondere mit Salmonellen, nicht auszu-schließen ist. 2 Proben der Gewichtsklasse L bzw. XL wurden beanstandet, da die Eier das für die jeweilige Gewichtsklasse geforderte Mindestgewicht unterschritten.

231 Proben Hühnereier wurden getrennt nach Eiinhalt und Eischale auf Salmonellen untersucht, in keiner der Proben wurden Salmonellen nachgewiesen. Ebenso konnten in der un-tersuchten Probe Wachteleier keine Salmonellen nachgewiesen werden.

Im Jahr 2012 wurden stichprobenweise 78 Proben Eier auf das Vorhandensein von thermophilen Campylobacter untersucht. In einer Probe konnte Campylobacter jejuni auf der Eischale nachgewiesen werden. Campylobacter jejuni und Campylobacter coli stellen den häufigsten bakteriellen Durch-fallerreger in Deutschland dar. Der vorliegende Nachweis lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass Eier neben unzurei-chend gegartem Geflügelfleisch eine weitere Ursache für Infek-tionen des Menschen mit diesen Erregern darstellen.

RückstandsuntersuchungenIm Berichtsjahr wurden 38 Proben Hühnereier auf Rück-

stände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlor-kohlenwasserstoffen untersucht. 16 dieser Proben waren Be-standteil der Untersuchungen im Rahmen des bundesweiten Lebensmittelmonitoring. Bezogen auf die Haltungsart bzw. Her-kunft lassen sich die Proben wie in Abb. 1 darstellen.

Während bei pflanzlichen Lebensmitteln unterschiedlichste Pflanzenschutzmittel in Abhängigkeit von der artspezifischen An-wendung detektiert werden, spielen bei tierischen Lebensmitteln solche Wirkstoffe eine größere Rolle, die sich über die Nah-

Kleingruppenhaltung; 1

Bodenhaltung; 13

öko-Betrieb; 6

Direktvermarkter/Erzeuger;

2

Freilandhaltung; 16

Abb. 1 Rückstandsuntersuchung in Hühnereiern/Haltungsart/Herkunft

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rungskette im tierischen Fettgewebe anreichern. Das sind vor-rangig chlororganische Pestizide sowie andere chlororganische Schadstoffe (z. B. PCB), die häufig sehr stabil sind und sich durch eingeschränkten Abbau im Stoffwechsel sowie gute Fett-löslichkeit auszeichnen.

Die Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben erwies sich als relativ gering, in gut zwei Dritteln (68,4 %) der Proben ließen sich keine derartigen Rückstände nachweisen. Damit setzt sich die Tendenz des Vorjahres fort. Bei einem Drittel der Hühnereierproben wurde DDT nachgewiesen. Höchstgehalts-überschreitungen wurden dabei nicht festgestellt.

Prozentual am häufigsten (in 5 von 6 Proben bzw. 83 %) wurden DDT-Rückstände in Hühnereiern aus ökologischer Er-zeugung nachgewiesen. Die ermittelten DDT-Gehalte lagen da-bei im Bereich von 0,005 bis 0,022 mg/kg Erzeugnis. Knapp ein Drittel (31 %) der Eier von Hühnern aus Freilandhaltung enthielt Rückstandsgehalte für DDT im Bereich von 0,006 - 0,021 mg/kg Erzeugnis. In je einer Eierprobe von Hühnern aus Bodenhaltung bzw. vom Direktvermarkter wurden Spuren dieses Wirkstoffes quantifiziert. Die Eierprobe von Hühnern aus Kleingruppenhal-tung enthielt keine derartigen Rückstände (Abb. 2).

Eine mögliche Ursache für den häufigeren Nachweis dieser Rückstände in Eiern von Hühnern aus Freiland- bzw. ökologi-scher Haltung ist darin zu sehen, dass Hühner mit größerem Auslauf diese Rückstände beim Picken aus den regional unter-schiedlich belasteten Böden aufnehmen und diese dann in den Eiern speziell im Fettanteil enthalten sind.

Untersuchung von EiproduktenVon den Eiprodukten waren 7 Proben zu beanstanden. Von

46 Einsendungen gekochter und gefärbter Hühnereier wurden 5 Proben (11 %) beanstandet. 4 der zu beanstandenden Proben waren mit einem deutlich zu langen Mindesthaltbarkeitsdatum versehen. Zum Ende der angegebenen Frist traten bei diesen Eiern deutliche Geruchs- und Geschmacksabweichungen auf. Eine Probe gekochte und gefärbte Eier wurde beanstandet, da das nach der VO (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebene Identitäts-kennzeichen auf der Verpackung fehlte, bei einer weiteren Probe entsprach das Identitätskennzeichen nicht der vorgeschriebenen Form.

Eine Probe Flüssigei war aufgrund erheblicher mikrobiologi-scher Kontaminationen als nachteilig beeinflusst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittelhygieneverordnung und eine weitere Probe Flüssigei aufgrund eines hochgradig abweichenden sen-sorischen Befundes (Geruch und Geschmack alt, verdorben) als nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet im Sinne von Art. 14 (2) lit. b der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beanstanden.

DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) ist eine chlororganische Verbindung, die als technisches Gemisch neben dem Haupt-wirkstoff p,p'-DDT die Formen o,p'- und o,o'-DDT sowie ver-schiedene Abbauprodukte enthält. In der Mitte des letzten Jahrhunderts (1940er - 1970er) fand DDT sehr große Verbrei-tung durch den Einsatz als Insektizid in der Landwirtschaft, als Holzschutzmittel sowie in tropischen und subtropischen Regi-onen zur Malariabekämpfung. Nach Bekanntwerden der schä-digenden Wirkung von DDT (Verringerung der Schalendicke von Vogeleiern), aufgrund seiner Persistenz in der Umwelt wie auch im tierischen und menschlichen Fettgewebe und der da-raus resultierenden Anreicherung wurde seine Anwendung nach und nach eingestellt. DDT zählt zu den 12 als „dreckiges Dutzend“ bekannten organischen Giftstoffen, die durch die Stockholmer Konvention vom 22.05.2001 weltweit verboten wurden

DDT ist bereits in der Richtlinie des Rates 86/363/EWG vom 24.07.1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgenommen worden.

Für den Wirkstoff DDT als Summe aus p,p’-DDT, o,p’-DDT, p,p’-DDE und p,p’-TDE (DDD) ist gem. Pestizid-VO (VO/EG/ Nr. 396/2005) für Eier ein Rückstandshöchstgehalt von 0,05 mg/kg frische Eier ohne Schale festgelegt.

11 12

1 1 1

26

5

1

5

1 0

12

0

5

10

15

20

25

30

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Kleing

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Haltungsart

Prob

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zahl

Rückstände<BG 1PSM Nachweis

Abb. 2 Rückstandsbelastung von Hühnereiern 2012

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Warengruppe 06: Fleisch und Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse

Im Jahr 2012 gelangten 892 Proben Fleisch und 844 Proben Fleischerzeugnisse zur Untersuchung, welche routinemäßig mikrobiologisch, sensorisch und chemisch untersucht wurden. Im Verdachtsfall erfolgten Tierartbestimmungen, histologische und präparativ-gravimetrische Untersuchungen.

26 Proben (2,9 %) der Warengruppe Fleisch und 76 Proben (9 %) der Warengruppe Fleischerzeugnisse wurden beanstan-det. Als gesundheitsschädlich wurden davon 7 Proben (7,3 %) beurteilt. 20 der beanstandeten Proben (19,6 %) waren nicht zum Verzehr geeignet. 2 Proben (2 %) wurden als wertgemindert beurteilt. 40 Proben (39,2 %) wurden aufgrund von Kennzeich-nungsmängeln und 11 Proben (10,8 %) wurden wegen Irrefüh-rung beanstandet. Die Abb. 1 zeigt den Anteil der wichtigsten Be-anstandungsgründe bezogen auf diese beiden Warengruppen.

Mikrobiologische UntersuchungenAus 24 Proben wurden Salmonellen isoliert, wobei der Sero-

typ Derby gefolgt von Infantis und Typhimurium dominierte. 4 Proben Hackfleischzubereitungen wurden wegen des Nachwei-ses von Salmonellen als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 (1) in Verbindung mit Artikel 14 (2 a) der VO (EG) 178/2002 beurteilt.

Auf pathogene Yersinia (Y.) enterocolitica wurden insge-samt 39 Proben Schweinefleisch zur Hackfleischherstellung, 26 Proben Hackfleisch aus bzw. mit Schweinefleisch und 210 Proben Zubereitungen aus Hackfleisch untersucht. Aus einer Probe (3,8 %) Hackfleisch und 7 Proben (3,3 %) Hackfleischzu-bereitung vom Schwein konnten humanpathogene Y. enteroco-litica isoliert werden.

99 Proben Rindfleisch, 14 Proben Hackfleisch mit Rind-fleisch sowie 55 Wildfleischproben wurden auf Shiga Toxin bil-dende E. coli (STEC) untersucht. Bei 9 Proben (9,1 %) Rind-fleisch und 17 Proben (30,1 %) Wildfleisch verlief der Nachweis positiv.

Im Rahmen des Zoonosenmonitorings und bei Planproben wurden 54 Proben Putenfleisch, 7 Proben Hähnchenfleisch

sowie 25 Proben Kalb- und Jungrindfleisch auf methicillin- resistente Staphylococcus aureus (MRSA) untersucht. In 21 (38,8 %) der Putenfleischproben und 2 (8 %) der Rindfleisch-proben verlief der Nachweis positiv.

Listeria monocytogenes in KochpökelerzeugnissenDie Untersuchungen in den letzten Jahren zeigten über-

wiegend positive Nachweise in Erzeugnissen von kleineren Her-stellern aus Sachsen-Anhalt und in selbst im Einzelhandel auf-geschnittenen und abgepackten Erzeugnissen.

Im Rahmen einer Schwerpunktuntersuchung gelangten ins-gesamt 74 Probeneinsendungen aufgeschnittener Kochpökel-erzeugnisse zur Untersuchung. Proben in Fertigpackungen wur-den in der Regel unmittelbar nach Probeneingang und zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit untersucht. Die Proben wurden im Ein-zelhandel lose abgegeben, im Einzelhandel aufgeschnitten und abgepackt oder beim Hersteller aufgeschnitten und abgepackt. Die Herstellerproben stammten aus 5 Betrieben in Sachsen- Anhalt.

In 5 (6,7 %) Probeneinsendungen wurde Listeria (L.) mono-cytogenes nachgewiesen. Davon wurden in 4 Fällen nur gerin-ge Keimgehalte unter 10 KbE/g ermittelt. In einer Probe wurden unmittelbar nach Probeneingang 60 KbE/g L. monocytogenes und zum Ende der Mindesthaltbarkeit 370 KbE/g L. monocyto-genes ermittelt.

4 Proben mit Nachweis von L. monocytogenes stammten aus 2 Herstellerbetrieben in Sachsen-Anhalt. Damit bestätigt sich die Beobachtung der letzten Jahre, dass gegarte Erzeugnisse mit Nachweisen von L. monocytogenes in der Regel aus kleine-ren handwerklichen Betrieben im Land stammen.

Chemische und molekularbiologische UntersuchungenAufgrund einer erzeugnisspezifischen wertgeminderten

Qualität oder irreführenden Angaben wurden insgesamt 13 Pro-ben beanstandet.

Als wertgemindert wurden u. a. beurteilt:• ein rohes Kasselererzeugnis mit erhöhtem Fremdwasserge-

halt und zu geringem Gehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil;

• 2 der untersuchten Proben Kochschinken mit erhöhtem Fremdwassergehalt und zu geringem Gehalt an Fleisch- eiweiß im fettfreien Anteil.

Als irreführend wurden beurteilt:• ein als Geschnetzeltes in Verkehr gebrachtes Erzeugnis,

das nach allgemeiner Verkehrsauffassung ohne Angabe der Tierart aus Kalbfleisch bestehen soll. Bei der Tierartbestim-mung wurde in diesem Erzeugnis die Tierart Schwein mole-kularbiologisch nachgewiesen;

• ein gyrosähnliches Erzeugnis, das mit dem Originalgyros die Verwendung gleichartigen Ausgangsmaterials (Schweine- fleisch), gleichartiger Gewürze und gleichartiger Marinie-rung gemeinsam hat, jedoch im Handel als sogenanntes Pfannengericht angeboten wurde. Nach allgemeiner Ver-kehrsauffassung ist Gyros eine griechische Spezialität, die aus marinierten, spezifisch gewürzten Schweinefleisch-scheiben besteht, welche auf einem senkrecht stehenden Drehspieß zylinder- oder kegelförmig geschichtet werden und durch seitlich zugeführte trockene Hitze oberflächlich

0%

5%

10%

15%

20%

25%

30%

35%

40%

45%

B 01 B 05/06 B 07 B 08 B 11 B 12 B 13 B 19 B 20

Fleisch Fleischerzeugnisse

B01 gesundheitsschädlich B12 Zusatzstoffe fehlende Kenntlichmachung

B05/06 nicht verzehrsfähig B13 Zusatzstoffe unzulässige Verwendung

B07 wertgemindert B19Verstöße gegen sonstige Lebensmittel betreffende Vorschriften des LFGB

B08 irreführend B20Verstöße gegen sonstige nationale Rechts-vorschriften und unmittelbar geltendes EG-Recht

B11Verstoß gegen Kennzeich-nungsvorschriften

Abb. 1 Anteil der wichtigsten Beanstandungsgründe bezogen auf die Waren-gruppen Fleisch und Fleischerzeugnisse

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gegart wird. Die in dünne Scheiben oder Streifen abgetrage-ne gegarte Fleischoberfläche wird serviert;

• eine Probe Corned Beef, derer Wert für das bindegewebs- eiweißfreies Fleischeiweiß (BEFFE), das ein Kriterium für die Qualität der eingesetzten Fleischzutaten ist, gravierend unterschritten wurde;

• vom Hersteller gemachte irreführende Angaben bezüglich der Haltbarkeit, die geeignet sind, den Verbraucher über die tatsächliche Haltbarkeit zu täuschen;

• aus kleinen Fleischstücken zusammengesetzte Formfleisch-erzeugnisse mit unzutreffender Verkehrsbezeichnung Puten- brust;

• das Inverkehrbringen von Speisen durch den Betreiber des Dienstleistungsbetriebes aus sogenannten „Schinkenimitat“ unter Verwendung der Bezeichnung (Koch-/Vorder-) Schin-ken. Bei der chemischen Untersuchung solcher Erzeugnisse wurden zu geringe Fleischeiweißgehalt im fettfreien Anteil, hohe Fremdwasser- sowie einen geringeren Fleischanteil festgestellt.

KennzeichnungWegen nicht Beachtung von Kennzeichnungsvorschriften

wurden 40 Proben beanstandet. Die Beanstandungen erstreck-ten sich auf:• fehlende oder unvollständige Angaben der Anschrift des

Herstellers, Abpackers oder Verkäufers bei Erzeugnissen in Fertigpackungen;

• falsche oder fehlende Angaben der Füllmenge;• Verwendung von nicht rechtskonformen Verkehrsbezeich-

nungen; • fehlende Angaben einzelner Zutaten;• fehlerhafte Mengenangaben einzelner Zutaten.

Wegen fehlender oder falscher Kenntlichmachung von Zu-satzstoffen wurden 13 Proben beanstandet. Beanstandungen betrafen die Kenntlichmachung, insbesondere von Konservie-rungsstoffen und Phosphaten bei der Abgabe an den Verbrau-cher.

Eine Probe Sauerfleisch wurde wegen unzulässiger Ver-wendung von Süßungsmittel Saccharin beanstandet. In 2 Pro-ben wurde die Überschreitung der festgesetzten Höchstmengen von zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoffen nachgewiesen.

Sonstige BeanstandungenIn einem Fall konnte der Lebensmittelunternehmer die Rück-

verfolgbarkeit vom betroffenen Erzeugnis in den Entnahme- betrieben nicht gewährleisten. Es waren keine Lieferpapiere oder andere Nachweise zur Herkunft der Ware vorhanden.

Warengruppe 08: Wurstwaren

Von 932 untersuchten Proben waren 108 (11,6 %) zu bean-standen.

Damit liegt das Niveau der Beanstandungen auf gleicher Höhe wie in den Jahren 2011 ( 11,9 %) und 2010 (11,4 %).

Was wird im Landesamt untersucht?Die Mitarbeiter des LAV prüfen die von Lebensmittelkontrol-

leuren aus der Produktion sowie aus dem Handel entnomme-nen Proben regelmäßig sensorisch und mikrobiologisch auf ihre einwandfreie Beschaffenheit. Je nach Fragestellung wird daran anschließend die Zusammensetzung mittels chemischer, präpa-rativ-gravimetrischer und histologischer Verfahren überprüft, die Tierart bestimmt oder eine spezielle mikro- bzw. molekularbiolo-gische Untersuchung veranlasst.

Außerdem werden Untersuchungen auf bei der Herstellung verwendete Zusatzstoffe, Allergene und mögliche Kontaminan-ten durchgeführt.

Mikrobiologische und sensorische UntersuchungenAlle eingegangenen Wurstwaren werden von den Sachver-

ständigen mikrobiologisch und sensorisch untersucht.Nur in einer Probe Rohwurst wurden Salmonellen (Salmo-

nella typhimurium) nachgewiesen. Diese Probe wurde als ge-sundheitsschädlich beurteilt.

4 Proben wurden als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt aufgrund der sensorischen (2 Proben) bzw. mikrobiologischen Untersuchung (2 Proben).

Bei weiteren 4 Proben wurde aufgrund des hohen Gehaltes an Enterobakterien eine Beanstandung ausgesprochen.

Bei 55 Proben wurde auf mikrobiologische Mängel wie eine erhöhte Gesamtkeimzahl, erhöhte Zahl an Enterobakterien, erhöhte Zahl an Milchsäurebakterien oder den Nachweis von Clostridium perfringens hingewiesen. Zur Beurteilung wurden in diesen Fällen die DGHM-Empfehlungen herangezogen.

In 34 dieser Proben konnte L. monocytogenes mit einer Keimzahl < 100 KbE/g nachgewiesen werden. Bei diesen Pro-ben handelte es sich wie in den Jahren zuvor fast ausschließ-lich um Rohwürste. Nur bei 3 Proben handelte es sich um Brüh- bzw. Kochwürste.

ZusatzstoffeIn Wurstwaren dürfen bei der Herstellung eine Vielzahl von

Zusatzstoffen eingesetzt werden. Ihre Verwendung muss je-doch dem Verbraucher auf dem Etikett der verpackten Ware mit-geteilt werden. Aber auch bei der sogenannten losen Abgabe muss der Hersteller dem Verbraucher auf einem Schild an der Ware bzw. in einer Produktmappe mitteilen, welche Zusatzstoffe eingesetzt wurden. Um dies sicherzustellen wurde eine Vielzahl der zur Untersuchung eingegangenen Proben auf die üblicher-weise verwendeten Zusatzstoffe hin untersucht. Dabei wurden:• bei 14 Proben die fehlende Kennzeichnung (2 Fertigpackun-

gen)/Kenntlichmachung (12 lose Proben) des Konservie-rungsstoffs Natriumnitrit bzw. Natriumnitrat

• bei 5 Proben die fehlende Kennzeichnung (1 Fertigpackung)/ Kenntlichmachung (4 lose Proben) des Stabilisators Diphos-phat

festgestellt und beanstandet.

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Bei einer Proben frische Bratwurst wurde ein auffälliger Ge-halt für den Zusatzstoff Glutaminsäure festgestellt und eine Re-zepturkontrolle beim Hersteller empfohlen.

Untersuchung der ZusammensetzungAufgrund einer erzeugnisspezifischen wertgeminderten

Qualität wurden insgesamt 28 Proben beanstandet. Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen:

• bei 4 Proben Unterschreitung der Werte für BEFFE, d. h. ein zu niedriger Einsatz von schierem Muskelfleisch;

• in 7 Fällen Überschreitung des verkehrsüblichen Wasser/Fleischeiweiß-Verhältnisses, d. h. zu hoher Wasserzusatz bei der Herstellung;

• bei insgesamt 10 Proben Leberwurst Überschreitung des verkehrsüblichen Fett/Fleischeiweiß-Verhältnisses, d. h. Verwendung von zu fettem Rohstoffen bei der Herstellung;

• Unterschreitung des bei Bierschinken geforderten Mindest-anteils von 50 % Muskelfleischeinlagen bei 6 Proben; 2 Pro-ben davon wurden beanstandet und in 4 Fällen, in denen nicht die erforderliche Mindestprobenmenge von 600 g zur präparativ-gravimetrischer Untersuchung eingesandt wurde, wurden Nachproben angefordert.

Eine Probe Tomatenleberwurst wurde beanstandet, weil sie kei-nen sensorisch wahrnehmbaren Geschmack nach Tomate auf-wies.

KennzeichnungKennzeichnungsmängel stellten mit 49 beanstandeten

Proben weiterhin den überwiegenden Anteil der Beanstandungen dar. Gegenüber dem Vorjahr war ein Anstieg von rund 70 % zu verzeichnen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kennzeichnungs-mängeln, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung ergeben und den Kennzeichnungsmängeln, die sich aufgrund einer che-mischen, molekularbiologischen oder sonstigen Untersuchung ergeben.

0% 1% 2% 3% 4% 5%

gesundheitsschädlich

nicht zum Verzehr geeignet

wertgemindert

irreführend

Kennzeichnungsmängel

fehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe

unzulässige Verwendung Zusatzstoffe

Verstöße gegen EG-Recht

Verstöße gegen Hygienerecht

Abb. 1 Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe bei Wurstwaren

Als Beanstandungen, die sich allein aus der Prüfung der Eti-kettierung ergaben seien genannt: • vollständige oder teilweise fehlende Kennzeichnung in 10

Fällen;• fehlende oder falsche Angabe des Mindesthaltbarkeitsda-

tums bei 4 Erzeugnissen;• fehlerhafte Angaben der Zutaten (z. B. fehlende Angabe der

Tierart bei der Zutat Blut bei Rot- und Blutwürsten) bei 4 Er-zeugnissen;

• fehlender Klassenname bei Zusatzstoffen in 2 Fällen;• Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter der Bezeichnung

„hausschlachte“, die gewerbsmäßig hergestellt wurden in 3 Fällen;

• fehlende Füllmengenangabe bei einer Probe;• fehlende Mengenkennzeichnung für die Zutat .„Hirsch-

fleisch“ bei einem Erzeugnis

Als Beanstandungen, die sich aufgrund einer chemischen, molekularbiologischen, sensorischen oder sonstigen Unter- suchung ergeben seien aufgeführt: • unvollständige Angaben der Zutaten einschließlich der nach

§ 8 LMKV geforderten Mengenangaben (z. B. Einbeziehung von Fett und Bindegewebe in die Fleischangabe und damit fehlende Angabe von Fett und Bindegewebe im Zutatenver-zeichnis) bei Leberwürsten und Geflügelwürsten bei 8 Er-zeugnissen;

• fehlende Angabe der Zutaten „Kochsalz“ oder „Wasser“ bei 4 Erzeugnissen;

• fehlende Mengenkennzeichnung für die Zutat „…fleisch“ bei 7 Erzeugnissen;

• der Nachweis des Allergens „Senf“ in 3 Erzeugnissen, ohne dass die Zutat „Senf“ im Zutatenverzeichnis entsprechend aufgeführt wurde.

RückverfolgbarkeitAufgrund einer fehlenden Rückverfolgbarkeit wurden 5

Proben beanstandet. Die Inverkehrbringer konnten keine Nach-weise über die Herkunft der Erzeugnisse beibringen. Dies wider-spricht den Forderungen des Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002.

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Warengruppe 10: Fische und Warengruppe 11: Fischerzeugnisse und Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere

Im Jahr 2012 wurden 230 Frischfische und 294 Fischer-zeugnisse untersucht; 20 (8,7 %) Frischfische bzw. 15 (5,1 %) Fischerzeugnisse wurden beanstandet. Von den 59 unter- suchten Krusten- und Schalentieren mussten 4 (6,8 %) bean-standet werden. Hervorzuheben sind folgende Beanstandungs-gründe:

BeschwerdeprobenBei der Beschwerdeprobe Rollmops (geräuchert) musste der

Beschwerdegrund bestätigt werden, da sich am geräucherten Rollmops mehrere bis 1 cm große Schimmelstellen befanden.

Sensorische und mikrobiologische UntersuchungenBei Aal in Aspik bestand der Fischanteil aus ca. 3 cm langen

(also bissengroßen) Fischstücken mit Haut und der sehr harter Mittelgräte mit spitzen Auswüchsen. Die Grätenstücke hatten somit eine Größe, bei der die Gefahr des Verschluckens mit nachfolgender Gefahr der Verletzung der Speiseröhre bestand. Die Probe musste deshalb als gesundheitsgefährdent bean-standet werden.

In einer Fertigpackung TK-Rotbarschfilet, in der auch viel Eisschnee vorgefunden wurde, wurde eine größere Anzahl bis 1 cm großer Gefrierbrandstellen am Fischfilet festgestellt, die eine Wertminderung des Fischfilets darstellen.

Lose verkaufte Bach-Saiblinge aus einer Zuchtanlage hatten sehr viel farblosen, trüben Schleim auf der großflächig ausge-bleichten Haut. Sie wiesen so starke Geruchsabweichungen in Richtung modrig und verdorben auf, dass eine Verkostung durch die Prüfer abgelehnt wurde und sie als verdorben bean-standet werden mussten.

Bei 29 der untersuchten Fischereierzeugnisse wurden mikrobiologische Richtwerte überschritten. Diese Proben waren zwar nicht zu beanstanden, jedoch wurde auf diese erhöhten Werte hingewiesen.

Die Untersuchung von Fischerzeugnissen auf L. monocygo-tenes wird aufgrund des Risikopotenzials dieser Lebensmittel weiter routinemäßig durchgeführt. Für verzehrsfertige Lebens-mittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen ist ein Grenzwert von 100 KbE/g Lebensmittel festgelegt. In 12 verzehrsfertigen Erzeugnissen wurde L. monocytogenes nach-gewiesen. In den meisten Fällen wurden jedoch nur geringe Keimgehalte unter 10 KbE/g ermittelt.

Parasitologische UntersuchungViele Salzwasserfische sind mit Nematoden infiziert, die

meist im Bauchraum vorgefunden werden, jedoch auch schon beim lebenden Fisch in das Muskelfleisch einwandern können. Bei der Abgabe an den Endverbraucher muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass alle Nematodenlarven nicht mehr lebensfähig sind. Dies betrifft insbesondere Fische, die zum Rohverzehr bestimmt sind. Diese müssen deshalb ge-mäß EU-Verordnung vor der Abgabe an den Verbraucher einer nachweisbaren Gefrierbehandlung (nicht kennzeichnungspflich-tig) unterzogen werden.

Zum quantitativen Nachweis von Nematodenlarven und zur Überprüfung der Abtötungsbedingungen wird die Verdauungs-methode (Codex Standard 244-2044 Annex I) angewandt, bei

der mindestens 600 g Fischfleisch eingesetzt werden sollten, um gesicherte Ergebnisse zu erhalten. Von 31 Proben wurden in 5 Proben Nematodenlarven gefunden, jedoch keine leben-den. Diese 5 Proben wiesen nur niedrige (zwischen 5 und 15 Stück je kg Fischfleisch) Gehalte an Nematoden auf.

Chemische Untersuchung auf InhaltsstoffeIn einer im Rahmen der Nachermittlungen in Zusammen-

hang mit einer Lebensmittelvergiftung eingereichten Probe loser Thunfisch aus einer schon längere Zeit offenen Dose wurden 1.422 mg/kg Histamin, und damit das 7-fache des zulässigen Höchstgehaltes sowie 224 mg/kg Cadaverin nachgewiesen. Die Probe wurde deshalb als gesundheitsschädlich und darum nicht zum Verzehr geeignet beanstandet.

Ebenso wurde eine geräucherte Makrele beurteilt, die sogar 2.360 mg/kg Histamin und 351 mg/kg Cadaverin aufwies.

Eine Thunfischkonserve überschritt mit einem Quecksilber-gehalt von 1,27 mg/kg, den in der in der VO (EG) Nr. 1881/2006 vorgegebenen Höchstgehalt von 1,0 mg/kg und musste bean-standet werden. Thunfisch akkumuliert Quecksilber, sodass be-sonders alte und somit große Exemplare hohe Quecksilberge-halte aufweisen. Da alle Thunfischarten weltweit überfischt sind, werden meist jüngere, kleinere Thunfische gefangen und ver- arbeitet, deshalb waren die Verfolgsproben auch unauffällig.

In einer als „ohne Konservierungsmittel“ ausgelobten Sar-dellenpaste wurde ein deutlicher, technologisch wirksamer Ben-zoesäuregehalt nachgewiesen. Die Probe musste als „irrefüh-rend“ beanstandet werden.

Die Behandlung von Fischfleisch mit Kohlenmonoxid (CO) ist in der EU nicht gestattet. In einigen anderen Ländern wird dies jedoch praktiziert, da das Fischfleisch dadurch „appetitli-cher aussieht“. Es entsteht dabei ein feuerwehrroter Farbton. Insbesondere China begast den dort produzierten hellbeigefar-benen Pangasius - auffälligerweise nur die lose Ware, in Fertig-packungen wurden noch keine Verfärbungen festgestellt.

Die zielgerichtete Überwachung hatte Erfolg. Im Gegensatz zu den Vorjahren wies keine einzelne Probe Tilapia verdächtige rote Verfärbungen auf.

KennzeichnungsmängelDer größte Teil der Beanstandungen betraf Kennzeich-

nungsmängel. Beispielsweise seien hier einige Beanstandungs-gründe angeführt:

In mehreren Fällen waren Kennzeichnungsangaben nicht lesbar oder verwischt, Fanggebiet und/oder Produktions- methode nicht in der vorgeschriebenen Art gekennzeichnet, nicht die richtige Verkehrsbezeichnung („Schwarzer Heilbutt“ und nicht nur „Heilbutt“, da so nur Weißer Heilbutt bezeichnet werden darf) verwendet, Muscheln ohne genauere Verkehrs-bezeichnung angeboten, die vorgeschriebene Formel des Mindesthaltbarkeitsdatums abgekürzt oder nicht im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht.

Bei Buttermakrelen fehlten die vorgeschriebenen Warnhin-weise und sie wurden mehrfach mit der fehlerhaften Verkehrs-bezeichnung Butterfisch angeboten.

Eine mit „hoher ω-3-Fettsäure-Gehalt“ ausgelobte Probe Wildlachs (geräuchert) wies gemäß den Nährwertangaben auf

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der Packung nur Gehalte auf, die diese Auslobung nicht recht-fertigten.

Besonders aufgefallen ist eine Fertigpackung, deren Inhalt als Lachsstücke bezeichnet wurden. Tatsächlich handelte es sich um einen halben Lachskopf und Brust-, Bauch- und Rü-ckenflossen mit ihren Gräten und anhaftendem Fischfleisch vom Lachs. Diese Teile sind zwar keine Lebensmittel, aber zum Kochen eines Fischfonds geeignet. Allerdings muss die Ver-kehrsbezeichnung dies auch aussagen, Lachskarkassen wäre eine Möglichkeit.

Für eine lose entnommene Probe Dorsch gab es in einer Verkaufseinrichtung keinerlei Unterlagen zur Rückverfolgbar-keit. Ähnlich ist die fehlende Angabe des Inverkehrbringers bei einer Lodde oder das fehlende Identitätskennzeichen bei Kräu-terhappen in Öl zu werten.

Als irreführend mussten lose verkaufte Forellenfilets aus Aquakultur beanstandet werden, die mit der Angabe „Herkunft: Frankreich, Spanien, Dänemark, Italien“ angeboten wurden, nach den Unterlagen aber aus Deutschland stammten.

Echter Kaviar wird aus dem Rogen verschiedener Störarten hergestellt und ist recht teuer. Deshalb wird in Deutschland der als Kaviarersatz angesehene gefärbte und gesalzene See- hasenrogen als Deutscher Kaviar angeboten.

Unter der Bezeichnung Kaviarersatz kam ein als vegetari-sches Erzeugnis bezeichnetes Produkt zur Untersuchung, das aus mit Aroma versetztem Agar-Agar-Gel bestand, welches nach Art der „Molekularen Küche“ aus einer Agar-Lösung aus-gefällt wurde. Rogen wurde bei der Herstellung nicht verwendet. Für ein derartiges Lebensmittel kann jedoch nicht die Verkehrs-bezeichnung Kaviarersatz verwendet werden, da nach allge-meiner Verkehrsauffassung darunter der Deutsche Kaviar ver-standen wird. Das Erzeugnis imitiert echten Kaviar und kann deshalb nur als Kaviar-Imitat oder ähnlich in den Verkehr ge-bracht werden. Die Bezeichnung wurde deshalb als irreführend beanstandet.

Gleiches ist zu einem Tzar-Kaviar, der auf der Verpackung auch als Kaviarersatz bezeichnet wurde, zu sagen. Das Erzeug-nis bestand u. a. aus Fischmuskeleiweiß (Makrele) und Öl und stellt ebenfalls ein Produkt der „Molekularen Küche“ dar. Bei diesem Erzeugnis war die Irreführungsgefahr noch größer, insbesondere da es als „russische Spezialität“ ausgelobt und in einer blau-goldenen Verpackung, ähnlich der höchsten Quali-tätsstufe von echtem Kaviar „Malosol“, in den Verkehr gebracht wurde. Die Buchstaben auf der Schau-/Oberseite waren zudem ähnlich den slawischen Schmuckschriften gestaltet.

Nachweis der TierartenGemäß der europäischen Gesetzgebung muss bei Fischen

und Fischereierzeugnissen neben der Produktionsmethode und dem Fanggebiet auch die Handelsbezeichnung der Art angege-ben werden. Die Vorschriften wurden in die nationale Gesetzge-bung übernommen. In Deutschland werden in dem Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur jeweils die wissenschaftlichen Namen der ein-zelnen Arten mit den für diese Arten geltenden Handelsbezeich-nungen aufgeführt. Durch dieses regelmäßig aktualisierte Ver-zeichnis ist eine eindeutige Zuordnung der Spezies zu einer Handelsbezeichnung möglich.

Schwerpunkt sollte 2012 dabei die Untersuchung von als Seezunge (Solea vulgaris) angebotenen Fischen sein.

Bei den 10 untersuchten Proben, die als „Seezunge“ in Gaststätten angebotenen wurden, wurden 3 als Tropenzunge, 2 als Senegalzunge und eine Probe als Pazifische Scholle iden-tifiziert. Bei 4 Proben war die Tierart nicht genau zu bestimmen, Seezunge jedoch sicher auszuschließen. Eine als Tropenzunge angebotene Probe war ein Bartmännchen (Familie Ophidiidae)

Chemische Untersuchung von KrebstierenIn den letzten Jahren stellte sich heraus, dass der Phosphat-

gehalt insbesondere der Gehalt an kondensierten Phosphaten, verstärkter Untersuchung bedarf.

Kondensierte Phosphate werden einerseits verwendet, um das Wasser im Gewebe bei Temperaturschwankungen im gefro-renen Erzeugnis zu stabilisieren, andererseits um die Wasser-aufnahme des Gewebes zu erhöhen. Dies führt zu einer nicht unerheblichen Wertminderung, da dadurch Wasser an Stelle von hochwertigem Eiweiß verkauft wird.

Die Verwendung der Phosphate ist zwar gestattet, muss je-doch im Zutatenverzeichnis kenntlich gemacht werden. Wenn keine Diphosphate nachgewiesen werden können, d. h. aber nicht, das keine kondensierten Phosphate verwendet wurden, da diese im schwach sauren Milieu schnell zu monomeren Phosphaten hydrolysieren. Nur der direkte dünnschicht-chro-matographische Nachweis von kondensierten Phosphaten ist als Beweis für den Zusatz dieser Verbindungen anzusehen. Bei 3 Proben Garnelen (von 15 untersuchten Proben) konnten kondensierte Phosphate nachgewiesen werden, bei keiner dieser Proben war die Verwendung deklariert.

Auch Fischfilet wird neuerdings mit Phosphaten behandelt, von den 11 untersuchten Proben wurde jedoch bei keiner Di-phosphate nachgewiesen.

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Warengruppe 13: Fette, Öle

Von 202 untersuchten Proben waren 12 Proben (5,94 %) zu beanstanden.

Sensorische , Kennzeichnungs- und andere Mängel2 Bio-Speiseölproben eines sachsen-anhaltinischen Herstel-

lers wiesen deutlich wahrnehmbare sensorische Abweichungen auf. Ein kalt gepresstes Sonnenblumenkernöl wurde als alt, un-rein, fischig und damit verdorben beschrieben und ein kalt ge-presstes Rapsöl wies einen deutlich kratzenden Geschmack auf. Im Rahmen der chemischen Untersuchung wurden Säure-zahlen von 11,0 bzw. 17,3 festgestellt. Gemäß Abschnitt 1 (All-gemeine Beurteilungsmerkmale) der Leitsätze für Speisefette und Speiseöle weisen kaltgepresste Speiseöle einen deutlichen artspezifischen Saat- oder Fruchtgeschmack und eine Säure-zahl bis zu max. 4,0 auf. Die Proben wurden aufgrund des ab-weichenden sensorischen und chemischen Befundes als nicht zum Verzehr geeignet bzw. als wertgemindert beurteilt.

8 Proben Speisefette bzw. Speiseöle wiesen Kennzeich-nungsmängel auf. Neben der Verkehrsbezeichnung, dem Her-steller, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Verzeichnis der Zutaten war auch die Nährwertkennzeichnung nicht rechts- konform angegeben.

Im Rahmen der gaschromatographischen Untersuchung wies eine Probe Rapsöl im Fettsäurespectrum signifikante Ab-weichungen der prozentualen Gehalte bei der Stearin-, Öl-, Linol- und Linolensäure auf. Die Gehalte lagen deutlich außer-halb der für Rapsöl im „Codex Standard for Named Vegetable Oils“ angegebenen Grenzen. Die Fettsäurezusammensetzung sprach für ein Sonnenblumenöl. Dies ging aus der gewählten Verkehrsbezeichnung nicht hervor.

Bei mehreren Schweineschmalzproben aus zulassungs-pflichtigen Betrieben fehlte das gemäß Art. 5 i. V. m. Anhang II der VO (EG) 853/2004 anzubringende Identitätskennzeichen. Le-diglich bestimmte kleinere Unternehmen (regionale Vermarkter) sowie Unternehmen auf Einzelhandelsstufe fallen nicht unter den Geltungsbereich der VO.

Bei der Kennzeichnung von ökologisch/biologisch gewonne-nen Erzeugnissen muss gemäß Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 das Gemeinschaftslogo der EU und im selben Sicht-feld auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Aus-gangsstoffe erscheinen. Bei 2 Bio-Speiseölproben wurde keine Angabe zum Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Aus-gangsstoffe gemacht.

Gem. Art. 115 i. V. m. Anhang XV der VO (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die dort genannten Mindestfettgehalte von Streichfetten nicht signifikant unterschritten werden. Bei 2 Halbfett- und einer Dreiviertelfettmargarine wurde bei der chemischen Untersu-chung ein zu niedriger Fettgehalt festgestellt. Da es sich bei den Proben um im Handel entnommene Einzelproben handelte, wurde die für den Hersteller zuständige Überwachungsbehörde von dem Befund in Kenntnis gesetzt und eine Probenahme ge-mäß Anhang II der VO EG Nr. 445/2007 (5 Stichproben der zu kontrollierenden Partie) beim Hersteller empfohlen.

Frittierfette32 der insgesamt untersuchten Fettproben waren Frittierfette.

Für die Beurteilung von gebrauchten Frittierfetten wird die Stel-lungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachver-ständiger (ALS) herangezogen.1 Im Ergebnis der sensorischen und chemischen Analysen wurden insgesamt 4 Proben (12,5 %) wegen unzulässiger Abweichungen als nicht zum Verzehr geeig-nete und damit nicht sichere Lebensmittel beanstandet. Es wurden nur Proben beanstandet, die nach dem Ergebnis der chemisch-analytischen Untersuchung signifikant zu hohe Gehalte an di- bzw. oligomeren Triglyceriden und/oder polaren Anteilen aufwiesen.

Eine weitere Frittierfettprobe wurde mit dem Hinweis auf ihre eingeschränkte weitere Eignung als Frittierfett bemängelt. Die Entwicklung von Probenzahl und Beanstandungen in den letzten Jahren zeigt die Tab. 1.

Die Zahlen der Tabelle zeigen nach einigen Jahren der Stag-nation im letzten Jahr einen deutlichen Rückgang der Beanstan-dungsquote. Die eingesandte Anzahl an Frittierfettproben zeigt, dass Anwender und Überwachungsämter zur Abschätzung des erreichten Grades der Belastung der verwendeten Frittierfette die Ergebnisse von Schnelltests (z. B. auf polare Anteile) wei-terhin zielgerichtet nutzen.

1 Beurteilung von Frittierfett (2006/14): Bekanntmachung des Bundes-amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. In: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 1 (2006) Nr. 4, S. 371

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012Probenzahl 68 90 73 60 34 33 42 29 32

Beanstandungen 26 25 15 12 7 7 10 6 4

Quote (%) 38,2 27,8 20,6 20,0 20,6 21,2 23,8 20,7 12,5

Tab. 1 Entwicklung von Probenzahl und Beanstandungen bei Frittierfetten 2004 - 2012

Speiseöle43 %

Streichfette31 %

Frittierfette17 %

tierische Fette6 %

Mischfette3 %

Abb. 1 Verteilung der eingesandten Fett- und Ölproben

Rückstände in Speiseölen Es wurden 25 native Oliven-öle im Rahmen des bundesweiten Monitoring-Programms und 5 weitere handelsübliche Speiseöle (davon 2 Biopro-dukte) auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) un-tersucht. In keiner Probe konnten Rückstände von PSM nachgewiesen werden. 5 Speiseöle einheimischer Herstel-ler wurden im Rahmen des sachsen-anhaltinischen Über-wachungsprogramms auf Rückstände von Dioxinen, Fura-nen und dioxinähnlichen PCBs untersucht. Die Ergebnisse waren unauffällig. Ein geröstetes Sesamöl asiatischer Her-kunft wurde auf Rückstände von polyzyklischen aromati-schen Kohlenwasserstoffen (PAKs) untersucht. Die Summe der 4 Leit-PAKs (Benz(a)-anthracen, Chrysen, Benz(b)fluoran-then, Benz(a)pyren) betrug 9,7 µg/kg und lag unterhalb der zu-lässigen Höchstmenge. Damit wurden die im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 genannten Höchstgehalte für Dioxine und PAKs nicht überschritten.

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Warengruppe 14: Suppen und Soßen

Von 36 Proben wurde 8 beanstandet (22,2 %)

Im Jahr 2012 wurden in der Warengruppe „Suppen und So-ßen“ 36 Proben von der amtlichen Lebensmittelüberwachung entnommen und im LAV untersucht. Daraus ergibt sich eine un-erfreuliche Beanstandungsrate von 22,2 %.

Eine der Proben, deren Beanstandung auf Verstößen gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mi-krobiologische Verunreinigungen) beruhte, war eine Verdachts-probe, die anhand der mikrobiologischen Ergebnisse als nach-teilig beeinflusst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV beurteilt wurde. Als Ursache war hier unter anderem eine völlig inakzep-table Lagertemperatur von 18 °C anzusehen.

Die Beanstandungen wegen Kennzeichnungsmängeln er-gaben sich, weil bei der Herstellung der beanstandeten Pro-dukte zusammengesetzte Zutaten zum Einsatz kamen und im Zutatenverzeichnis gelistet sind, allerdings wurden deren Ein-zelzutaten nicht genannt.

Zusatzstoffe in Proben, die oberhalb ihrer in den gesetzlichen Regelungen festgelegten Höchstmenge eingesetzt werden, führen zu einer Beanstandung als „Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung“. So geschehen im Berichtsjahr bei einer Suppe, in der eine Glutaminsäuremenge von oberhalb 10 g/kg (geregelt in VO (EG) 1333/2008 und Zuatzstoff-Zulassungs-Verordnung) bestimmt wurde.

Die Beanstandung wegen nicht kenntlich gemachter Zusatz-stoffe wurde für 5 Suppen ausgesprochen. Hier wurden bei 2 Proben süßstoffhaltige Zwischenprodukte eingesetzt. In den 3 anderen Proben fand sich der Geschmacksverstärker Glutamin-säure. In allen 5 Fällen war die Verwendung von Zusatzstoffen nicht kenntlich gemacht.

Beanstandungsgrund AnzahlVerstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Verunreinigungen)

2

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 2

Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 1

Zusatzstoffe nicht kenntlich gemacht 5Die Summe der Beanstandungsgründe ist höher als die Zahl der beanstandeten Proben, da einige Proben mehrere Mängel und damit mehrere Beanstandungsgründe aufwiesen.

Tab. 1 Beanstandungsgründe bei Suppen und Soßen

Lagertemperaturen von Lebensmitteln Nach „DIN 10508:2012-03 Lebensmittelhygiene - Tempera-

turanforderungen für Lebensmittel“ spielt die Temperaturfüh-rung sowie die Einhaltung bestimmter Temperaturen eine ent-scheidende Rolle, um eine unerwünschte Vermehrung von Mikroorganismen zu vermeiden. Die in der Norm genannten Temperaturen sollten bei Herstellung, Behandlung, Transport, Lagerung sowie Inverkehrbringen beachtet werden. Dabei wird zwischen tiefgefrorenen, gefrorenen, gekühlten und heiß-gehaltenen Speisen sowie Speiseeis unterschieden.

So wird unter anderem für leicht verderbliche Lebensmittel, die nicht explizit in der Norm genannt werden und für die keine anderweitige Vorschrift existiert, prinzipiell eine Aufbewah-rungstemperatur von maximal + 7 °C verlangt.

Warengruppe 15: Getreide

Von 75 untersuchten Getreideproben war keine Probe zu beanstanden.

Auf die einzelnen Getreidearten lassen sich die eingesand-ten Proben wie aufschlüsseln (Abb. 1).

Sachsen-Anhalt gehört zu den Bundesländern mit hohem Anteil an Getreideanbaufläche und lag im vergangenen Jahr bei Getreide an dritter Stelle hinsichtlich der durchschnittlichen Hek-tarertragsmengen.1 Die mit Abstand am häufigsten angebaute Getreideart ist Winterweizen (58 %), gefolgt von Wintergerste (16 %) und Roggen (15 %).2

Im Getreideanbau spielen Fusarien als Krankheitserreger eine große Rolle, sie können zu Ertrags- und Qualitätseinbu-ßen sowie zur Bildung von teilweise hochgiftigen Schimmelpilz-giften (Mykotoxinen) führen. Im Rahmen des Fusarien- und Fu-sarientoxin-Überwachungsprogrammes Sachsen-Anhalt erfolgt deshalb seit 2001 die Kontrolle des Erntegutes auf das Vor-handensein von Mykotoxinen. Der Hauptteil der Weizen- und Roggenproben des vergangenen Jahres wurde in diesem Zu-

1 BMELV (Hrsg.): Erntebericht 2012: Mengen und Preise, 29. 08.20122 http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/Internet/Home/Daten_und_Fak-

ten/4/41/412/41241/Hektarertraege_ausgewaehlter_Fruchtarten1.html

Reis; 22

Roggen; 16

Weizen; 32

Hirse; 3

Dinkel; 1 Gerste;

1

Abb. 1 Getreideproben 2012

sammenhang eingesandt. 12 Weizenproben waren Bestandteil der Probenanforderungen für das Bundesweite Monitoring Le-bensmittel. Die Untersuchung der Reisproben erfolgte vorrangig auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen (GVO). 7 Proben überwiegend der anderen Getreidearten waren als Öko-Lebensmittel deklarierte Proben überwiegend aus dem Einzelhandel. Das Untersuchungsspektrum umfasste die Unter-suchung auf Rückstände von Mykotoxinen, Pflanzenbehand-

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lungsmitteln und Schwermetallen, im Falle der Reisproben zu-sätzlich die Untersuchung auf GVO.

Mykotoxine In einem Viertel (25 %) der Weizenproben sowie knapp

einem Drittel (31 %) der Roggenproben ließen sich Spuren der Fusarientoxine Deoxynivalenol (DON), Zearalenon (ZEA) bzw. Ochatoxin A (OTA) nachweisen. Alle ermittelten Gehalte lagen dabei deutlich unter den für Getreide zulässigen Höchstgehalten gemäß Kontaminanten-VO (VO (EG) 1881/2006). Auch das in den letzten Jahren insbesondere bei Roggenproben häufiger beobachtete Vorhandensein von Mutterkornalkaloiden stellte im vergangenen Jahr kein gravierendes Problem dar. Lediglich in 3 Roggenproben (19 %) konnten Mutterkornalkaloide im Bereich von 156 bis 266 µg/kg quantifiziert werden. Diese Werte lagen unterhalb des Toleranzwertes von 1.000 µg/kg.

Ein Vergleich der Getreideproben, die in den letzten 6 Jahren untersucht wurden, zeigt keine eindeutige Tendenz hinsichtlich einer Zu- bzw. Abnahme der Kontamination mit Fusarientoxinen, lediglich die Zahl der Nachweise von DON in Roggenproben weist auf eine rückläufige Belastung hin (Abb. 2).

Pflanzenschutzmittel (PSM)Nur 3 Weizenproben (9 %) und 2 Roggenproben (13 %)

enthielten keine Rückstände von PSM. In etwas mehr als die Hälfte der Reisproben (55 %) waren keine PSM-Rückstände nachweisbar). Der mit Abstand am häufigsten nachgewiesene Wirkstoff war Chlormequat (CCC). Chlormequat ist als Halm-stabilisator im Getreidebau zugelassen. In über 80 % der un-tersuchten Weizen- und Roggenproben konnte dieser Wirkstoff quantifiziert werden, der zulässige Höchstgehalt von 2 mg/kg wurde dabei jedoch in keinem Falle annähernd erreicht.

Ca. ein Drittel (32 %) der Reisproben enthielt Spuren des Fungizids Tricyclazol. Weitere Pflanzenschutzmittel ließen sich in Roggen, Weizen und Reis in geringen Konzentrationen nach-weisen, sie sind in Abb. 4 zusammengefasst. Die als Öko-Le-bensmittel ausgelobten Getreideproben erwiesen sich bis auf eine Probe Hirse mit geringen Spuren an Bromid als rück-standsfrei.

Weizen

11 11

34

9

4

12

6

43

0

7

5

0

23

4

0

2

4

6

8

10

12

182007

362008

252009

192010

312011

322012

Gesamtprobenzahl/Jahr

Prob

enan

zahl

DON OTA ZEA

Roggen

4 4

01

0 0

9

3

6

0

5

334

01

0

2

7

11

4

1

5

3

0

2

4

6

8

10

12

192007

242008

172009

192010

232011

162012

Gesamtprobenzahl/Jahr

Prob

enan

zahl

DON OTA ZEA Mutterkornalkaloide

Abb. 2 Mykotoxine/Mutterkornalkaloide in Getreideproben

1

1

1

1

1

1

2

2

3

3

7

7

8

9

41

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45

Spiroxamin

PBO

Glyphosat

Fenpropidin

Dimethoat

Cyprodinil

Tebuconazol

Deltamethrin

DDT-ges.

Boscalid

Tricyclazol

Mepiquat

Bromid

Pirimiphos-methyl

Chlormequat

Anzahl der PSM-NachweiseAbb. 3 Häufigkeit der PSM-Nachweise in Getreideproben

SchwermetalleHinsichtlich ihres Gehaltes an Schwermetallen war keine der

untersuchten Getreideproben zu beanstanden.

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)Gentechnisch veränderten Reissorten sind in der Europäi-

schen Gemeinschaft nicht zugelassen und dürfen demzufolge nicht im Reis enthalten sein. In keiner der 22 untersuchten Reis-proben des vergangenen Jahres ließen sich derartige Spuren nachweisen.

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Warengruppe 16: Getreideprodukte

Von 141 untersuchten Proben waren 5 (3,5 %) zu beanstan-den.

Aus einer Bäckerei wurden Brotbackformen mit Mehl einge-reicht, die von zahlreichen Käfern bevölkert waren (Abb. 1). Das Mehl und alle daraus oder mit Hilfe der Brotbackformen herge-stellten Backwaren sind als nicht zum Verzehr geeignet zu be-urteilen.

Nicht viel appetitlicher war eine Probe Bio-Weizenkleie aus dem Einzelhandel, deren Verpackung innen mit zahlreichen Ge-spinstfäden sozusagen „verwoben“ war. Auch dieses Produkt war nicht zum Verzehr geeignet.

Schließlich lag dann auch noch eine Futtermittekleie aus einer Bäckerei vor, die dort nach den vorliegenden Angaben zur Her-stellung von Lebensmitteln verwendet wurde. Die Rückstands-untersuchungen ergaben zwar keine kritischen Ergebnisse hin-sichtlich Mykotoxinen und Schwermetallen in dieser Probe, dennoch ist die Verwendung von Futtermitteln als Lebensmittel auch wegen der meist deutlich höheren gesetzlichen Grenzwerte nicht zulässig.

Im Berichtsjahr wurden wieder etliche Mahlerzeugnisse aus anderen Rohstoffen als Weizen oder Roggen untersucht: • In Buchweizenmehl wurde (wieder, siehe Jahresbericht

2010) eine Höchstwertüberschreitung für das Mykotoxin OTA mit 6,4 µg/kg festgestellt und beanstandet. 5 weitere Buchweizenmehle waren diesbezüglich unauffällig mit OTA-Gehalten ≤ 1 µg/kg. In einem dieser Buchweizenmehle, das als „glutenfrei“ ausgelobt war, wurde jedoch der dafür zu-lässig Grenzwert von 20 mg Gluten/kg Mehl erreicht; die zu-ständige Behörde wurde darüber informiert.

• In Maisgrits waren Spuren von gentechnisch verändertem Mais nachweisbar; andere Maismehle und Frühstückscere-alien (Cornflakes) waren diesbezüglich und hinsichtlich My-kotoxine unauffällig.

• Keine gentechnisch veränderten Anteile wurden in Reis-mehlen gefunden.

• Unauffällig waren die Untersuchungen auf DON in Dinkel-mehlen.

Gegenüber vergleichbaren Produkten erhöhte Gehalte an DON, jedoch noch unterhalb der gesetzlichen Höchstwerte, wurden in einer Weizenkleie (730 µg/kg) und in einer Backmi-schung für ein Weizenmisch-Vollkornbrot (584 µg/kg) nachge-wiesen. In Hartweizengrieß zur Verarbeitung bei einem Teig-warenhersteller wurden Spuren gentechnisch veränderter Soja festgestellt (siehe dazu auch die früheren Jahresberichte Wa-rengruppe Teigwaren). Diese Befunde wurden den zuständigen Behörden mitgeteilt.

Einen Schwerpunkt der Untersuchungen dieser Waren-gruppe bilden jedes Jahr die Mahlerzeugnisse der in Sachsen- Anhalt ansässigen Mühlen. Die Mykotoxin-Untersuchungen (je nach Produktart vor allem DON, OTA, Mutterkornalkaloide, ZEA, T2/HT2-Toxine) ergaben erfreulicherweise keine auffälligen Befunde. Der Cadmium-Gehalt lag im Mittel bei 0,02 mg/kg (Ma-ximum 0,04 mg/kg) und somit deutlich unter den gesetzlichen Höchstwerten (0,1 mg/kg für Getreide allgemein, 0,2 mg/kg für Weizen etc.). Diese Mehle wurden im Jahr 2012 auch mikro- biologisch untersucht. Die Beurteilung richtete sich dabei nach den „Richt- und Warnwerten für Getreidemahlerzeugnisse - eine Empfehlung der Kommission Lebensmittel-Mikrobiologie und -Hygiene der DGHM“:

Lediglich ein Weizenmehl überschritt den Richtwert für En-terobacteriaceae mit 150.000 KbE/g. Das Ergebnis kann ein Hinweis auf hygienische Mängel sein, weshalb die zuständige Behörde darüber informiert wurde. Alle anderen Mehle waren unauffällig (Enterobacteriaceae max. 49.000 KbE/g).

Fertig verpackte, kühlpflichtige Teige, z. B. Blätterteige, wurden wie im Vorjahr auch mikrobiologisch untersucht. Die mikrobiologische Beschaffenheit dieser Teige hinsichtlich E. coli, Schimmelpilze, Koagulase-positive Staphylokokken, präsumtive Bacillus cereus, Salmonella und L. monocytoge-nes war unauffällig. Der Gehalt an Enterobacteriaceae lag <100 KbE/g. Ein Tiefkühlprodukt musste wegen diverser Kennzeich-nungsmängel beanstandet werden

Richtwert (KbE/g)

Warnwert (KbE/g)

Aerobe mesophile Koloniezahl 1x106 ---

Enterobacteriaceae 1x105 1x106

Escherichia coli 1x101 1x102

Hefen 1x103 ---

Schimmelpilze 1x104 ---

Koagulase-positive Staphylokokken 1x102 1x103

Präsumtive Bacillus cereus 1x102 1x103

Sporen sulfitredizierender Clostridien 1x102 1x103

Salmonellen --- n.n.in 25 g

Listeria monocytogenes --- 1x102

Abb. 1 Brotbackformen mit durch Käfer verunreinigtem Mehl

Tab. 1 Richt- und Warnwerten für Getreidemahlerzeugnisse der DGHM

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Warengruppe 17: Brot

Von 235 untersuchten Proben waren 16 (6,8 %) zu bean-standen.

Zusammen mit von Käfern bevölkerten Brotkörben und Mehl (siehe Warengruppe 16) wurde ein damit hergestelltes Brot ein-gereicht, das aus diesen Gründen aber natürlich nicht zum Ver-zehr geeignet war. Außerdem wies dieses Brot gegenüber dem Nenngewicht von 1.000 g ein deutliches Mindergewicht von 956 g auf und war auch handwerklich schlecht geraten (Abb. 1). Auch 2 weitere Brote mit großflächig aufgerissener Kruste wurden als wertgemindert beanstandet. Derartige Mängel können durch zu enges Setzen der Teiglinge im Ofen, zu langsame Wärme-übertragung, zu niedrige Anbacktemperaturen oder zu geringe Schwadengabe verursacht sein. Deutliche Mindergewichte wiesen auch 4 weitere Brote auf.

Ob man daraus allerdings den Schluss zieht, Brot und Bröt-chen besser selber zu backen, sollte gut überlegt sein. Fertig verpackte Aufbackbrötchen wurden bis zum Mindesthaltbar-keitsdatum bei den laut Deklaration vorgesehenen Bedingungen aufbewahrt. Bei 3 Proben waren die vorgebackenen Brötchen zu diesem Zeitpunkt äußerlich klebrig, teilweise vergraut und/oder hatten einen dumpfen Geruch und Geschmack. Damit waren die spezifischen Eigenschaften bis zum Ende des Min-desthaltbarkeitsdatums nicht mehr gegeben. Die zuständigen Behörden wurden über diese Befunde informiert um zu klären, ob die Mindesthaltbarkeitsdaten korrekt festgelegt wurden. Aus hiesiger Sicht erscheint es fraglich, ob solche Produkte unge-kühlt über Zeiträume von ein bis zwei Monaten sicher eine aus-reichende Haltbarkeit aufweisen. Auch 2 Proben tiefgefrorene vorgebackene Weizenbaguettes wiesen einen unsauberen Nachgeschmack auf.

Die Untersuchung auf Mykotoxine ergab bei einem Roggen-mischbrot einen OTA-Gehalt von 3,7 ± 1,5 µg/kg, womit der zu-lässige Höchstwert von 3 µg/kg erreicht wurde.

Einfach nur „Brot“ ist in einer dem Wellness-Trend huldi-genden Gesellschaft scheinbar zu wenig. Bereits vor einigen Jahren ging eine Welle „Functional Bread“ durch Bäckereien, Back-Shops und den Einzelhandel. Zumindest hierzulande sind viele dieser Brote mit irgendeinem massiv beworbenen Zusatznutzen längst wieder aus dem Angebot verschwunden. Der aktuelle Renner bei diesen Produkten sind die sogenann-

ten Eiweißbrote, die im Zusammenhang mit einer bestimmten Diätform beworben werden. Die mit diesen Broten verbunde-ne „Schlank im Schlaf“-Werbung wurde vom Schleswig-Holstei-nischen Oberlandesgericht als irreführend beurteilt (Beschluss vom 21.06.2012; Az. 6 W 1/12). Viele Anbieter haben daraufhin ihre Produktbezeichnungen und Werbebroschüren, die in den Verkaufstellen oft ausliegen, überarbeitet und formal lebens- mittelrechtlich „entschärft“, was aber an der eigentlichen Ziel-setzung dieser Produkte nichts ändert.

Was zeichnet diese „Eiweißbrote“ eigentlich aus? Im We-sentlichen sind die kohlenhydrathaltigen Getreideanteile durch Eiweißmischungen auf Basis von meist Weizen und Soja ersetzt worden. Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Beschaffen-heit und auch die Lagerfähigkeit. Ob einem die zähe bis gummi- ähnliche Textur mundet, muss jeder selber entscheiden. Auf die eingeschränkte Lagerfähigkeit wird in den meisten Broschüren hingewiesen. Konservierungsstoffe wie Sorbin-, Benzoe- oder Propionsäure waren nicht enthalten, aber in den meisten Broten waren Acetate (Salze der Essigsäure) nachweisbar mit Gehalten bis 2,6 g/kg, was in dieser Höhe nicht durch die deklarierten Rohstoffe der Brote erklärlich war. Acetate haben als Säure- regulatoren auch eine hemmende Wirkung auf bestimmte Mikroorganismen. In einem Brot waren Spuren gentechnisch veränderter Sojabohnen nachweisbar, die eventuell aus dem verwendeten Sojaeiweiß stammen. Bei einem Brot erfolgte die Nährwertkennzeichnung nicht korrekt.

Ein weiteres Brot sollte laut umfangreichen Werbematerials aufgrund eines Zusatzes von Pflanzenphytosterinen den Cho-lesterinspiegel deutlich senken und damit ausdrücklich eine Senkung des Herzinfarktrisikos um 25 % bewirken. Diese An-gaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos waren aus Sicht des LAV lebensmittelrechtlich unzulässig und wurden be-anstandet.

Semmelmehle wurden mikrobiologisch untersucht, wobei ein Semmelmehl einen erhöhten Gehalt an Schimmelpilzen auf-wies. 5 Semmelmehle wiesen Kennzeichnungsmängel auf. In einer Beschwerdeprobe Semmelmehl wurden Holzspäne ge-funden (Abb. 2); die Vergleichsprobe war jedoch fehlerfrei.

Weitere Untersuchungsschwerpunkte dieser Warengrup-pe waren Toastbrote hinsichtlich wertbestimmender Anteile und Konservierungsstoffe, Pita, Ciabatta und ähnliche Produkte hin-

Abb. 1 handwerklich schlecht geratenes Brot mit Mindergewicht Abb. 2 mit Holzspänen verunreinigtes Semmelmehl

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sichtlich Konservierungsstoffe. Es ergaben sich hier keine Be-anstandungen. Die übrigen Beanstandungen dieser Waren-gruppe betrafen Kennzeichnungsmängel bei einem Knäckebrot, Brotkonfekt und geschnittenem Brot aus der Selbstbedienung von Backstationen.

Ein Schwerpunktprogramm sollte dazu dienen, einen Über-blick über das Vorkommen von Sesam in unverpackten oder zur alsbaldigen Abgabe vorverpackten Brot und Backwaren zu bekommen. Es wurden insgesamt 29 Brote (überwiegend Wei-zenmisch- und Roggenmischbrote) und 18 unverpackte oder vorverpackte Semmelmehle mittels ELISA untersucht. Die Be-stimunngsgrenze des eingesetzten Analysenverfahrens liegt bei 2 mg Sesam/kg Lebensmittel. Dabei war in 52 % der Brote und in 56 % der untersuchten Semmelmehle, also in jedem zweiten Produkt, Sesam nachweisbar. 2 Brote enthielten lt. Probeent-nahmeschein Sesam als Zutat, jeweils ein Brot und ein Sem-melmehl wies einen Hinweis wie „Kann Spuren von Sesam ent-halten“ auf.

Der analytische Nachweis von Sesam in einem Lebensmittel erlaubt keine Aussage über die Ursache, warum Sesam darin enthalten ist. Sesam kann entweder bewusst als Zutat eingesetzt worden sein, oder es handelt sich um eine unbewusste Kon-tamination im Verlauf des Herstellungsprozesses, z. B. Reste eines sesamhaltigen Teiges in einem Gerät. Bei Semmelmehl wird es sehr deutlich davon abhängen, ob auch sesamhaltige Brote/Brötchen hierfür verwendet werden.

Für den Verbraucher mit einer Sesam-Allergie ist es egal, ob der Sesam eine Zutat oder eine Kontamination war. Lebens- mittelrechtlich ist es jedoch ein großer Unterschied, denn so-wohl nach der LMKV als auch nach den zukünftigen Vorschriften der VO (EU) 1169/2011 müssen nur bewusste Zutaten gekenn-zeichnet werden, und keine unbewussten Kontaminanten. Bei fertig verpackten Lebensmitteln versuchen viele Hersteller diese Missverständlichkeit auszugleichen, indem sie angeben, dass ein Lebensmittel Spuren von z. B. Sesam enthalten kann. Eine wirkliche Hilfe für Allergiker ist eine solche Angabe jedoch nur dann, wenn nicht alle im entferntesten Sinne denkbaren Aller-gene aufgelistet werden, sondern nur solche deren Vorhanden-sein man tatsächlich nicht vermeiden kann. Zum Vergleich: in 10 untersuchten Knäckebroten war in 100 % dieser Lebensmittel Sesam nachweisbar; bei Müsli war in 1 der 13 untersuchten Müs-lis Sesam nachweisbar. Jeweils handelte es sich um Produkte, die laut Deklaration Sesam nicht als Zutat enthielten; mit 2 Aus-nahmen (jeweils einmal Knäckebrot und Müsli) wiesen alle posi-tive getesteten fertig verpackten Lebensmittel einen Hinweis wie „Kann Spuren von Sesam enthalten“ auf.

Für die Abgabe von unverpackten Backwaren in Bäckereien und Konditoreien kann man für den dort häufig verwendeten Sesam aus den Ergebnissen dieses Schwerpunktprogrammes schließen, dass das Vorhandensein von Sesam nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Warengruppe 18: Feinbackwaren

Von 428 untersuchten Proben waren 61 (14,3 %) zu bean-standen.

Die Beanstandungsquote dieser Warengruppe liegt zwischen den Ergebnissen der beiden Vorjahre (2010: 11,6 %; 2011: 18,9 %). Im Berichtsjahr gab es erfreulicherweise keine Probe dieser Warengruppe, die als gesundheitsschädlich beurteilt werden musste.

Jedoch waren mehrere Produkte nicht zum Verzehr ge-eignet: Zwieback wies einen intensiven Lösungsmittelgeruch auf; analytisch waren Butylacetat und n-Butanol nachweisbar. Baumkuchen, Beschwerde- und Vergleichsprobe, war unter der Glasur verschimmelt (Abb. 1). Eine Feinbackware aus ei-ner Bäckerei war stark mit Bacillus cereus kontaminiert (2,4 x 105 KbE/g, davon 4,8 x 104 KbE/g mit der Fähigkeit Enterotoxi-ne vom Diarrhoetyp zu bilden). Eine weitere Feinbackware aus einer SB-Bäckerei enthielt 4,1 x 107 KbE Enterobakterien/g und 2,5 x 106 KbE E. coli/g. E. coli ist ein natürlich vorkommender Mikroorganismus im Darm von Vögeln und warmblütigen Säu-getieren und Bestandteil der Darmflora des Menschen. Er gilt daher in Lebensmitteln als Indikator für fäkale Verunreinigun-gen. Der Richtwert für E. coli in derartigen Backwaren beträgt 10 KbE/g.

9 Backwaren mit weniger gravierenden Befunden waren mi-krobiologisch nachteilig beeinflusst; bei weiteren 37 Backwaren wurden die mikrobiologischen Richtwerte (nicht aber die Warn-werte) der DGHM überschrittenen, worüber ein Hinweis gege-ben wurde. Abb. 1 unter der Glasur verschimmelter Baumkuchen

Auch die Kennzeichnung von Zusatzstoffen macht weiter Probleme. Vor allem fehlende Hinweise “Kann Aktivität und Auf-merksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ bei der Verwendung der Farbstoffe Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tartrazin (E 102) oder Cochenillerot A (E 124) führten zu Beanstandungen bei unver-

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Abb. 2 Backware mit Spielzeugbeigabe

Schwarzwälder Kirschtorten sind Kirschwasser-Sahnetorten oder Kirschwasser-Butterkremtorten oder deren Kombination. Als Füllung dienen Butterkrem und/oder Sahne (teilweise Ca-nache) sowie Kirschen, auch als Stücke in gebundener Zube-reitung. Der zugesetzte Anteil an Kirschwasser ist geschmack-lich deutlich wahrnehmbar.

Für die Krume werden dunkle und/oder helle Wiener- oder Biskuitböden verwendet. Die Masse für die dunklen Böden ent-hält mindestens 3 % Kakaopulver oder stark entölten Kakao. Für den Unterboden wird auch Mürbeteig verwendet. Die Torte wird mit Butterkrem oder Sahne eingestrichen, mit Schokola-denspänen garniert.(Deutsches Lebensmittelbuch: Leitsätze für Feine Backwaren, Kapitel II Nr. 20; verfügbar www.bmelv.de unter Suchwort „Deutsches Lebensmittelbuch“)

packten Backwaren aus Bäckereien/Konditoreien. Daneben waren öfters Farbstoffe oder vereinzelt auch Konservierungs-stoffe gar nicht kenntlich gemacht.

Beanstandungen wegen Wertminderung betrafen wiederum fehlende Hinweise auf die Verwendung kakaohaltiger Fettgla-suren (statt Schokolade), so zum Beispiel eine „Schwarzwälder Kirschschnitte“, die im übrigen auch kein Kirschwasser enthielt. In einigen Fällen war auch keine oder zu wenig Butter oder Sahne trotz entsprechender Auslobung enthalten. In einer Fettglasur einer Backware wurde ein erhöhter Gehalt an Transfettsäuren gefunden.

Immer wieder finden sich auch Spielzeugfiguren auf Back-waren. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob eine so genannte Konformitätserklärung des Herstellers der Figuren für die hier praktizierte Anwendung vorliegt, ohne die eine solche Dekorati-on nicht zulässig ist.

Auch in diesem Jahr war bei unverpackt angebotenen Back-waren aus dem SB-Bereich des Einzelhandels die Kennzeich-nung der angelieferte Tiefkühl-Großgebinde mit der Kennzeich-nung am Verkaufsregal der aufgetauten oder aufgebackenen Produkte in 3 Fällen nicht übereinstimmend. Bei 2 weiteren Proben verwandelte sich eine kakaohaltige Fettglasur der TK-Kartons merkwürdigerweise in eine Schokoglasur im Verkauf und bei einer verpackt angebotenen weiteren Probe fehlte die Kennzeichnung gleich ganz.

Fertig verpackte Muffins enthielten erhebliche Anteile an Acetaten, ohne dass sie im Zutatenverzeichnis genannt wor-den wären (zur Wirkung von Acetaten vgl. Warengruppe 17 Ei-weißbrote). Die übrigen Beanstandungen dieser Warengruppe betrafen Kennzeichnungsmängel wie unvollständige Zutaten-verzeichnisse bei zusammengesetzten Zutaten, fehlende QUID-Angaben (Mengenkennzeichnung von Zutaten) etc.

Weiterhin wird über die gesundheitliche Bedeutung von Na-triumchlorid (umgangssprachlich „Salz“) diskutiert. In einigen Ländern der EU gibt es Initiativen zur Salzreduktion in der Nah-rung, auf europäischer Ebene werden diese zusammengefasst in dem „EU Salt Reduction Framework”1. In diesem Zusammen-hang wird zukünftig auch die Deklaration des “Salz”-Gehaltes im Rahmen der Nährwertkennzeichnung auf Lebensmitteln ver-pflichtend (VO (EU) Nr. 1169/2011). Chemisch-analytisch stellt sich jedoch die Frage, wie der „Salz“-Gehalt eines Lebensmittels korrekt zu bestimmen ist. Die VO (EU) Nr. 1169/2011 legt fest, dass er als Natriumgehalt multipliziert mit dem Faktor 2,5 anzu-geben ist. Dies ist jedoch nicht korrekt, da nicht alles Natrium in einem Lebensmittel aus Natriumchlorid („Salz“) stammt, d. h., dass in manchen Lebensmitteln ein falsch überhöhter „Salz“-Gehalt angeben werden wird. Die Abb. 3 zeigt, dass dies im Bereich der Getreideerzeugnisse insbesondere bei den Fein-backwaren eintreten würde. Es ist zu fragen, ob es der Ver-braucherinformation dient, wenn hier unzutreffend hohe „Salz“-Gehalte deklariert werden. Aus hiesiger Sicht wäre die Angabe „Natrium“ mit dem tatsächlichen Natriumgehalt (wie bisher üb-lich) richtiger und auch besser verständlich.

1 http://ec.europa.eu/health/nutrition_physical_activity/docs/salt_report_en.pdf

Natriumchlorid in Getreideerzeugnissen

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

0 0,5 1 1,5 2 2,5 3

Salz, berechnet über Chlorid [g/100g]

Salz

, ber

echn

et ü

ber N

atriu

m [g

/100

g]

BackmischungBrotFeinbackwareKnäckebrotTeigware

Abb. 3 Natriumchlorid in Getreideerzeugnissen

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Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen

Im Jahr 2012 wurden 521 Proben der Warengruppe 20 un-tersucht. 26 Proben sind im Zusammenhang mit lebensmittel-bedingten Erkrankungen eingegangen und werden dort aus-gewertet. Die verbleibenden 495 Proben lassen sich in 21 anlassbezogen entnommene Proben und 474 Planproben glie-dern.

4 Verdachtsproben waren zu beanstanden. In einer Ver-dachtsprobe Kräuterdressing waren gefärbte Eierschalen zu fin-den gewesen, eine weitere Verdachtsprobe, „Schinken-Salat mit Schnittlauch verfeinert“, fiel durch erhebliche Abweichungen im Geschmack (alt, tranig, verdorben) auf. Diese Proben wurden als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. In einer als Schafskäse- salat eingesandten Verdachtsprobe aus einem Imbissbetrieb wurde ausschließlich Kuhmilchkäse gefunden, die Probe war als irreführend zu beurteilen. Eine Verdachtsprobe Kartoffel-salat und eine Verfolgsprobe Fleischsalat war aufgrund Kenn-zeichnungsfehlern zu beanstanden.

Eine Probe kam nach Verbraucherbeschwerden zur Unter-suchung, die Probe war nicht zu beanstanden.

Von 474 untersuchten Planproben waren 69 Proben (14,6 %) zu beanstanden. Die Zahl der Beanstandungen lag damit ge-ringfügig unter jener des Vorjahres, in welchem 18,5 % der Proben zu beanstanden waren. Bei 4 Proben waren mehrere Verstöße festzustellen. Die Beanstandungsgründe werden in Abb. 1 dargestellt.

Mikrobiologische und sensorische BeschaffenheitEine Probe Geflügelsalat wies erhebliche sensorische

Mängel (alt, säuerlich) auf, der sensorische Befund konnte durch eine hohe Gesamtkeimzahl und den hohen Gehalt an Hefen untermauert werden. Die entsprechenden Richtwerte der DGHM waren bei dieser Probe erheblich überschritten. In einer Probe Salatschale mit Schinken und Käse war der Salatanteil zu be-anstanden, dieser war welk und wies deutlichen Altgeschmack auf. Diese Proben waren als nicht zum Verzehr geeignet zu be-urteilen.

9 Proben Feinkostsalate wurden wegen Überschreitung der Warnwerte der DGHM (insbesondere für Enterobakterien und E. coli) als nachteilig beeinflusst i. S. von § 2 LMHV beurteilt. Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Dies ist nicht gegeben, wenn die Zahl der Enterobakterien bzw. jene von E. coli, des Indikatorkeimes für eine fäkale Verunreinigung, die Warnwerte deutlich überschreitet.

In ebenfalls 9 Proben wurden L. monocytogenes nachgewie-sen. Der Grenzwert für 100 KbE/g für in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse wurde bei einer Probe überschritten. Hinsichtlich des Nachweises und der Bestimmung von Listeria monocyto-genes ergibt sich nochmals eine Verbesserung der Situation im Vergleich zu den vergangenen Jahren.

52 der eingegangenen Proben wiesen einen sehr hohen Keimgehalt auf. Insbesondere bei der Gesamtkeimzahl, dem Enterobakterien- bzw. dem Hefegehalt wurden die Richt- und Warnwerte der DGHM überschritten. Damit blieb das hohe Ni-veau an auffälligen Befunden gegenüber den Vorjahren erhalten. Der überwiegende Anteil der zu bemängelnden Proben stammte aus der handwerklichen Herstellung. Die mangelhafte mikrobio-

Nicht zum Verzehr geeignet

(mikrobiologische Verunreinigung)

1 %

Nicht zum Verzehr geeignet

(andere Ursachen)1 %

Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung

24 %

Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB

oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Verunreinigungen)

12 %

Verstöße gegen Kennzeichnungs-

vorschriften57 %

Irreführung5 %

Abb. 1 Verteilung der Beanstandungen bei den Erzeugnissen der Waren-gruppe Salate, Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen

logische Beschaffenheit einer großen Zahl von Proben ist ein Hin-weis für hygienische Mängel bei Herstellung und Lagerung bzw. Verwendung von ungeeigneten Vor- und Zwischenprodukten. Das LVA gab entsprechende Hinweise zum Hygienemanage-ment an die Hersteller, insbesondere die Durchführung und Aus-wertung von Eigenkontrollen zu verbessern.

IrreführungEin Heringssalat, der unter Verwendung von gekochtem Ei

und Blutwurst ohne entsprechende Kenntlichmachung der Ver-wendung dieser unüblichen Zutaten hergestellt wurde, war als irreführend zu beurteilen. In gleicher Weise wurde ein griechi-scher Bauernsalat mit Schafskäse, der ausschließlich unter Ver-wendung von Käse aus Kuhmilch hergestellt wurde, beanstan-det. Eine Irreführung war bei einem Fleischsalat gegeben, der einem zu langen Mindesthaltbarkeitsdatum in den Verkehr ge-bracht wurde, sodass am Ende der angegeben Frist Altgeruch und -geschmack auftrat. Schließlich waren Heringshappen in Frühlingsdip als irreführend zu beanstanden, bei denen der de-klarierte Zuckergehalt erheblich überschritten war.

WertminderungAls wertgemindert ohne ausreichende Kenntlichmachung

war 2012 keine Probe zu beanstanden.

Kennzeichnungsmängel41 in Fertigpackungen abgegebene Feinkosterzeugnisse wie-

sen Kennzeichnungsmängel auf. Kennzeichnungsfehler traten wiederum bei der Angabe des Zutatenverzeichnisses auf. Ins-besondere fehlten Klassenbezeichnungen von Zusatzstoffen oder waren die Einzelzutaten zusammengesetzter Zutaten nicht angegeben. Die Zahl der Beanstandungen nahm im Vergleich zum Vorjahr nochmals zu. Die bei weitem überwiegende Zahl der Kennzeichnungsfehler ist bei im Handel selbst abgepackten Erzeugnissen zu finden. Offenbar sind bei einem Teil der Einzel-händler und der handwerklichen Betriebe, selbst abpacken, die Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht ausreichend bekannt.

2 Proben waren zu beanstanden, weil im Fleischbrät die Tierart Pute nachzuweisen war. Die Verwendung von Puten-fleisch war bei diesen Proben im Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben.

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Kenntlichmachung von ZusatzstoffenDie Überprüfung der Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

ist neben der mikrobiologischen Untersuchung ein Schwerpunkt der Beurteilung von Feinkosterzeugnissen. Bei der korrekten Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ist der technologisch wirk-same Gehalt gemäß § 9 Abs. 1 bzw. der Gehalt gemäß § 9 Abs. 2 Zusatzstoffzulassungsverordnung bei der Abgabe an Verbrau-cher anzugeben. Die Art und Weise der Kenntlichmachung wird in § 9 Abs. 6 gleicher VO ausgeführt.

Die bei weitem überwiegende Mehrzahl der Beanstan-dungen basiert auf der fehlenden Kenntlichmachung von Süßungsmitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung. In 17 Proben wurde der analytisch nachgewiesene Süßstoff nicht gesetzeskonform in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung angegeben.

Der Eintrag der Süßstoffe in Feinkostsalate erfolgt meistens durch Zutaten wie Gewürzgurken oder die verwendeten Soßen. Den emulgierten Soßen aus Imbissbetrieben werden Süßstoffe bei der Herstellung direkt zugesetzt.

Die Pflicht zur Kenntlichmachung von Süßungsmitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung basiert auf dem ge-sundheitlichen Verbraucherschutz. Die Verwendung muss auf den ersten Blick sichtbar sein, da aufgrund des Verzehrs von weiteren kalorienreduzierten Erzeugnissen die absolute tole-rierbare tägliche Aufnahmemenge von Süßstoffen überschritten werden kann. Darüber hinaus sind die Süßstoffe Aspartam und Aspartam-Acesulfamsalz infolge des Phenylalaningehaltes für Personen mit der Stoffwechselerkrankung Phenylketonurie in erheblichem Maße gesundheitsschädigend, die betroffenen Per-sonen müssen sich sofort und unmittelbar über eine mögliche Verwendung informieren können.

Warengruppe 21: Pudding, Dessertspeisen

Von 29 Proben war 1 zu beanstanden (3,4 %)

Erfreulicherweise waren die im Berichtsjahr eingereichten Proben, bis auf eine Ausnahme, nicht zu beanstanden.

Bei der beanstandeten Probe handelt es sich um eine Be-schwerdeprobe, die durch einen bitteren Geschmack auf-fiel. Der Beschwerdegrund wurde bei der sensorischen Unter- suchung bestätigt. Die Ursache des bitteren Geschmacks lies sich allerdings nicht feststellen.

Alle anderen Proben waren sowohl mikrobiologisch als auch in ihren chemischen Parametern unauffällig.

Beanstandungsgrund AnzahlNicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 1

Tab. 1 Beanstandungsgründe bei Pudding und Dessertspeisen

Warengruppe 22: Teigwaren

Von 37 untersuchten Proben waren 0 (0 %) zu beanstanden.

Wie auch in den Vorjahren wurden Spuren gentechnisch veränderter Sojabohnen in 4 Hartweizen-Teigwaren nachgewie-sen. Anhand der Messergebnisse kann nicht entschieden wer-den, ob es sich um einen nicht deklarierten Zusatz oder eine Kontamination handelt. Wahrscheinlich werden die Sojaanteile über den verarbeiteten Hartweizengrieß in die Teigware hinein-gebracht. Die Ursachen sind jedoch nach Kenntnis des LAV bis-her nicht geklärt. Dies wäre aber wünschenswert, nicht nur weil es sich um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt, son-dern auch wegen des allergenen Potentials von Sojabohnen.

Asiatische Teigwaren wurden auf gentechnisch veränderten Reis und Kontamination mit Aluminium untersucht. Ergänzend

wurde der Gehalt an Gesamt-Arsen bestimmt. Die Tabelle fasst die Ergebnisse für Aluminium und Arsen zusammen; es gab keine auffälligen Befunde.

Die Untersuchung von Teigwaren sachsen-anhaltinischer Her-steller ergab im Rahmen der mikrobiologischen und chemischen Untersuchungen keine Beanstandungen.

Anzahl Proben

Anzahl Proben >

BG

Mittelwert[mg/kg]

Minimum[mg/kg]

Maximum[mg/kg]

Aluminium 15 15 2,4 0,5 9,2

Gesamt-Arsen 15 1 0,1 - -

Tab. 1 Aluminium und Gesamt-Arsen in Teigwaren

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Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten

Von 75 untersuchten Proben waren 9 (12,0 %) zu beanstan-den.

Einen Überblick über die eingegangenen Proben zeigt die Abb. 1. Eine Schwerpunktuntersuchung der Warengruppe Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten sind Mykotoxinunter-suchungen. Im Berichtsjahr wurden 28 Proben der Nüsse bzw. Schalenfrüchte und 9 Proben Leinsaat auf die Einhaltung der Mykotoxinhöchstmengen geprüft. Der festgelegte Höchstgehalt an Aflaxtoxin B1 und die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 wurde bei keiner Probe überschritten. Haselnüsse wurden zusätzlich auf OTA untersucht. Auch hier trat keine Höchstmen-genüberschreitung auf.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Untersuchung von So-jaerzeugnissen. Zur Untersuchung eingereicht wurden Soja- drinks, Sojadesserts, Tofu und sojaenthaltene Produkte. Bei der überwiegenden Zahl der Proben wurde kontrolliert, ob gene-tisch veränderte Sojasorten enthalten sind. Dies war nicht der Fall. Für die Auslobung von Produkten, die auf eine Nichtver-wendung von genetisch veränderten Organismen hinweisen, ist ausschließlich der Wortlaut „ohne Gentechnik“ vorgeschrieben. Bei der Kennzeichnung von 2 Proben wurde dies nicht beachtet und sinnverwandte Auslobungen verwendet. Die Kennzeich-nung dieser Proben musste beanstandet werden.

Sojaerzeugnisse eignen sich für eine vegetarische bzw. ve-gane Ernährung. Zum Teil werden sie mit Vitaminen und Mine-ralstoffen angereichert. Für entsprechend angereicherte Soja-drinks existiert in Deutschland eine Allgemeinverfügung, sodass unter anderem der Zusatz von Vitamin D2 in derartigen Lebens-mitteln erlaubt ist. Dies gilt jedoch nicht für Desserts auf Soja-basis. 4 Produkte dieser Art wurden wegen der unzulässigen Verwendung von Zusatzstoffen beanstandet.

Ein als Verbraucherbeschwerde offen eingegangener Soja-drink wurde wegen Schimmelbefalls und den daraus resultie-renden sensorischen Eigenschaften als verdorben beurteilt.

Bei allen weiteren Beanstandungen dieser Warengruppe handelt es sich um Kennzeichnungsbeanstandungen, die sowohl Kennzeichnungselemente wie die Verkehrsbezeichnung und das Zutatenverzeichnis als auch die Nährwertkennzeichnung verschiedener Proben betraf.

Sojaerzeugnisse 30 %

Leinsaat 11 %

Erzeugnisse aus Ölsaaten und

Schalenfrüchten 19 %

Hülsenfrüchte 5 % Nüsse und

Schalenfrüchte 35 %

Abb. 1 Probenverteilung in der Warengruppe Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten

„Angereicherte Lebensmittel sind durch den Zusatz von bestimmten (Nähr-)Stoffen gekennzeichnet. Die Voraus-setzungen für den Zusatz zum Erhalt solcher (nährstoff-)angereicherter Lebensmittel sind in der […] europäischen An-reicherungsverordnung festgelegt. […] Die Verordnung regelt momentan jedoch nur Mineralstoffe und Vitamine; Vorschrif-ten über bestimmte andere Stoffe sind vorgesehen, aber noch nicht Gegenstand der Regelungen in dieser Verordnung. Inso-weit sind nationale Vorschriften weiter anwendbar. […] Damit unterliegen den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe […] nach deutschem Recht weiterhin einem Verbot mit Ausnahmevorbe-halt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die EU Mitgliedsstaa-ten bestehende nationale Höchst- und Mindestgehalte von Vi-taminen und Mineralstoffen […] weiterhin anwenden können, bis bestimmte Gemeinschaftsmaßnahmen oder andere spe-zifische Gemeinschaftsbestimmungen erlassen worden sind. […] In Deutschland sind demzufolge den Zusatzstoffen […] gleichgestellt Stoffe wie Mineralstoffe, Spurenelemente und die Vitamine A und D weiterhin durch Ausnahmegenehmigung […] oder Allgemeinverfügung […] zulassungspflichtig.“

Quelle: www.bvl.bund.de./DE/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/00AngereicherteLM/lm_angereicherteLM_node.htlm

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20

Warengruppe 24: Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse

Kartoffeln Von 51 untersuchten Speisekartoffeln waren keine Proben

zu beanstanden

Die eingereichten Speisekartoffeln wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und teilweise auf Schwermetalle sowie Nitrat untersucht. Auffälligkeiten hinsichtlich Schwerme-tall- bzw. Nitratbelastungen gab es nicht. Der durchschnittliche Nitratgehalt lag bei 185 mg/kg. 34 Proben stammten aus Deutschland, davon 35,3 % von Erzeugern aus Sachsen- Anhalt. Weiterhin wurden 9 Proben aus Ägypten, 3 Proben aus Zypern, 2 Proben aus Marokko, je 1 Probe aus Israel, Frank-reich und Italien zur Untersuchung eingereicht. Bei 4 Kartoffel-proben handelte es sich um Erzeugnisse aus dem ökologischen Anbau. Die Ergebnisse der Untersuchungen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind in der Abb. 1 zusammengefasst.

In 44 % der deutschen und in 53 % der ausländischen Kartoffeln wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nach-gewiesen, wobei es sich hauptsächlich um die Fungizide Pro-pamocarb, Flutolanil, Pencycuron und Metalaxyl, Spuren von DDT-Rückständen sowie das Keimhemmungsmittel Chlorpro-pham handelte. Es wurden insgesamt 10 verschiedene Wirk- stoffe in den Kartoffelproben nachgewiesen, maximal 3 Rück-stände in einer Probe. Hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel-rückstände gab 2012 bei den untersuchten Kartoffelproben keine Höchstmengenüberschreitungen. Die Häufigkeit der nach- gewiesenen Wirkstoffe ist in der Abb. 2 dargestellt.

In insgesamt 8 Fällen wurden Spuren des Insektizids DDT nachgewiesen, einem Wirkstoff, der bereits seit über 20 Jahren ein Anwendungsverbot besitzt, jedoch eine sehr hohe Persis-tenz im Boden aufweist. Die Gehalte lagen zwischen 0,002 - 0,008 mg/kg, der zulässige Höchstwert beträgt 0,05 mg/kg.

Das Keimhemmungsmittel Chlorpropham konnte in 4 Kartoffelproben festgestellt werden, wobei Gehalte von 0,062 - 1,43 mg/kg ermittelt wurden. Die Anwendung von Chlorpropham

34

129

3 2 1 1

15

75

2 1 0 10

5

10

15

20

25

30

35

40

Deutschland

Sachsen-Anhalt

Ägypten

Zypern

Marokko

FrankreichIsrael

Anza

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n

Gesamtprobenzahl

Proben mit Rückständen

Abb. 1 Ergebnisse der Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelrück-stände in Kartoffeln 2012

1

1

1

1

2

2

4

4

8

11

Fosthiazate

Fluazifop

Fenpropimorph

Carbendazim

Pencycuron

Metalaxyl

Flutolanil

Chlorpropham

DDT

Propamocarb

Anzahl der Proben

Abb. 2 Häufigkeit der nachgewiesenen Pflanzenschutzmittel

muss mit der Angabe „nach der Ernte behandelt“ gekennzeichnet werden. Dies war bei allen Proben der Fall.

Weiterhin wurden in den untersuchten Kartoffelproben die Fungizide Propamocarb und Metalaxyl nachgewiesen, welche bei Kartoffeln gegen die Kraut- und Knollenfäule angewendet werden. Der Wirkstoff Flutolanil wird als Kartoffelbeize gegen Rhizoctonia solani und gegen Silberschorf verwendet.

KartoffelerzeugnisseVon 53 Proben wurden 2 beanstandet (3,8 %).

Es gibt eine Menge Produkte, die aus der Kartoffel herge-stellt werden. Diese sind in der amtlichen Lebensmittelüber-wachung unter dem Warengruppe 24 „Kartoffeln und Kartoffel- produkte“ zusammengefasst. Darunter fallen Pommes frites ge-nauso wie Kartoffelpüreepulver und Kartoffelchips.

Es wurden Kartoffelchips, welche eine Nährwertangabe enthielten, auf diese Parameter untersucht. Speziell wurde da-bei bei Produkten, die mit einem geringeren Fettgehalt bewor-ben wurden, darauf geachtet, ob der gekennzeichnete Wert tat-sächlich dem angegebenen entspricht. Hier waren alle Produkte unauffällig.

Im Berichtsjahr wurden für 2 Proben Beanstandungen ausge-sprochen. Beide Produkten (Chips) wurden als Fertigpackung in den Verkehr gebracht. Durch die chemischen Untersuchungen wurde der Geschmacksverstärker Glutaminsäure nachgewiesen. Der Einsatz dieses Zusatzstoffes ist für Chips zulässig. Aller-dings war im Zutatenverzeichnis der jeweiligen Probe keine Zu-tat, die den gemessenen Glutaminsäuregehalt erklären könnte. Somit war von einer nicht genannten Zutat, und damit von einem Kennzeichnungsmängel, auszugehen.

Beanstandungsgrund AnzahlVerstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 2

Tab. 1 Beanstandungsgründe bei Kartoffelerzeugnissen 2012

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1

1

1

1

2

2

4

4

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Fosthiazate

Fluazifop

Fenpropimorph

Carbendazim

Pencycuron

Metalaxyl

Flutolanil

Chlorpropham

DDT

Propamocarb

Anzahl der Proben

Warengruppe 25: Frischgemüse

Von 203 untersuchten Proben waren 3 Proben (1,5 %) zu beanstanden

Die im LAV eingegangenen Gemüseproben wurden vor-wiegend auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat untersucht. Weiterhin wurden 28 Salatproben aus dem Einzel-handel und von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt im Rahmen des Zoonosenmonitorings untersucht, wobei es keinen Anlass zur Beanstandung gab.

Insgesamt wurden 181 Gemüseproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, wobei 4 Proben dem ökologi-schen Landbau zugeordnet werden konnten. 91 Proben stammten aus Deutschland, davon 33 % von Erzeugern aus Sachsen- Anhalt. Weiterhin wurden Gemüseproben aus Ägypten, Belgien, Brasilien, Griechenland, Großbritannien, Italien, Israel, Marokko, Niederlande, Spanien, Türkei und Ungarn zur Untersuchung eingereicht, wobei die Niederlande mit 22 Proben, Spanien mit 23 Proben und Italien mit 23 Proben die Hauptherkunftsländer neben Deutschland waren.

Die Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände fanden überwiegend in/auf verschiedenen Salatarten, Paprika, Radieschen, Petersilie, Tomaten, Möhren, Kohlrabi, Rosenkohl, Wassermelonen, Spargel, Zuckermais und Rucola statt. Die An-zahl der auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Pro-ben für jede Gemüsesorte (ab 4 Proben je Sorte) sind in der Abb. 1 zusammengefasst.

In 59 % der deutschen und in 63 % der ausländischen Ge-müseproben wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Besonders viele Mehrfachrückstände (mehr als 4 Rückstände in einer Probe) wurden in Grünkohl, Gurken, Pe-tersilie, Rucola und Kopfsalat ermittelt.

Maximal konnten in 2 Proben Grünkohl aus Deutschland 8 verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen werden. Von den oben genannten Gemüsesorten wiesen Spargel mit keinem Wirk-

54

12

14

18

15

17

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6

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4

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Gurken

Grünko

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Kohlrabi

Möhren

Paprik

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Petersi

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Radies

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Rosenko

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Rucola

Salatar

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Spargel

Spinat

Tomaten

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Zucchini

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n

Anzahl auf PSMuntersuchter Proben

Abb. 1 Anzahl der auf PSM untersuchten Proben je Gemüsesorte

stoffnachweis, sowie Zucchini und Spinat mit 0,25 Wirkstoffen je Probe die geringsten Belastungen auf. In der Abb. 2 sind die häufigsten Pflanzenschutzmittelrückstände in ausgewählten Gemüsesorten zusammengestellt.

Besonders häufig wurden in den oben ausgewählten Ge-müsesorten die Fungizide Boscalid, Metalaxyl, Propamocarb, Azoxystrobin, Pyraclostrobin und Tebuconazol nachgewiesen. Der mehrfache Nachweis von Bromid in Tomaten ist sicherlich auf ein natürliches Vorkommen zurückzuführen, da die Werte nur im Spurenbereich nachgewiesen wurden. Bei den Insekti-ziden dominierten das Tebufenozid, l-Cyhalothrin, Acetamiprid und Imidacloprid. Als Herbizide wurde das Metamitron in Ro-senkohl und das Linuron in Petersilie mehrfach nachgewiesen.

Insgesamt wurden in der Warengruppe Frischgemüse 3 Be-anstandungen ausgesprochen. Eine Probe Möhren aus Italien wurde wegen der Höchstmengenüberschreitung des Insektizides Chlorpyrifos beanstandet. 2 der eingereichten Proben an Spros-sen enthielten eine auffällig hohe Koloniezahl an E. coli. Der Nachweis von E. coli in dieser Größenordnung wird als nachtei-lige Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV beurteilt. Die Proben wurden somit im Sinne von § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 beanstandet.

Hinsichtlich der Nitratgehalte gab es bei den untersuchten Ge-müseproben (ausgenommen Rucola) keine Auffälligkeiten. Ver-schiedene Gemüsesorten u. a. auch Rucola sind dafür bekannt, dass sie je nach Jahreszeit und Anbaugebiet natürlicherweise hohe Gehalte an Nitrat aufweisen. Der durchschnittlich hohe Nitratgehalt von 5.120 mg/kg in den untersuchten Rucola-Pro-ben entspricht unseren Erfahrungswerten der letzten Jahre. Der festgesetzte Höchstgehalt für Nitrat von 6.000 bzw. 7.000 mg/kg gemäß Kontaminantenverordnung wurde bei keiner der unter-suchten Proben überschritten.

Abb. 2 Häufigste Pflanzenschutzmittelrückstände in ausgewählten Gemüse-sorten

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Möhren

Salatarten

Paprika

Petersilie

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Tomaten

Rosenkohl

Wassermelone

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Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse

Von 239 untersuchten Proben waren 24 (10,0 %) zu bean-standen.

Die Tendenz der letzten Jahre zu einem Wandel im Spek-trum der angebotenen Gemüseerzeugnisse war auch im Be-richtsjahr 2012 zu erkennen. Die klassische Gemüsekonserve tritt zugunsten von tiefgekühlten Gemüseerzeugnissen etwas in den Hintergrund. Unabhängig von der Verarbeitungsform ist auch der Trend eines zunehmenden Angebots von küchenfertig vor- und zubereiteten Gemüseerzeugnissen zu verzeichnen. Die Grenzen vom Gemüseerzeugnis zum Fertiggericht werden damit fließend.

Als Imbiss oder schnelle gesundheitsbewusste Mahlzeit erfreuen sich die verzehrsfertigen, vorzerkleinerten Gemüse-erzeugnisse, teilweise auch unter der Zugabe von weiteren tierischen Lebensmitteln wie Ei, Käse, Fleisch oder Fleischer-zeugnissen großer Beliebtheit. Zum Direktverzehr bestimmt, handelt es sich hier um hygienisch sensible Produkte, deren mikrobiologische Untersuchung ein wesentlicher Schwerpunkt im Untersuchungsprogramm des Fachbereich Lebensmittelsi-cherheit ist. Einbezogen werden darüber hinaus auch Gemü-semischungen in Fertigpackungen oder auf Vorrat abgepackte Gemüseerzeugnisse aus dem Handel. Das Untersuchungs-spektrum umfasst den Nachweis von Salmonellen und Listeri-en, die aerobe, mesophile Gesamtkeimzahl sowie die Kolonie-zahlen von Enterobacteriaceae, E. coli, Schimmel und Hefen. Bei hohen Koloniezahlen von Enterobacteriaceae erfolgt eine Differenzierung sowie eine Untersuchung auf Shiga Toxin bil-dende E. coli.

Insgesamt wurden 40 Proben dieser Art mikrobiologisch un-tersucht; davon 12 lose Proben und 9 auf Vorrat abgepackte und über die Theke bzw. in der Selbstbedienung abgegebene Gemüseerzeugnisse. Die in Fertigpackungen abgegebenen Produkte wurden unter Berücksichtigung der in den Richt- und Warnwerten der DGHM dargelegten Kriterien beurteilt. Hieraus ergaben sich eine Beanstandung mit Überschreitung des Warn-wertes bei der Koloniezahl für E. coli sowie 12 Bemängelun-gen. Bei den bemängelten Proben waren die Richtwerte für die aerobe, mesophile Gesamtkeimzahl bzw. die Koloniezahlen an Hefen oder Schimmeln überschritten oder die Koloniezahl an Enterobakterien deutlich überhöht. Die Anzahl der aus mikro-biologischer Sicht ausgesprochenen Bemängelungen hat sich gegenüber dem Vorjahr (2 Beanstandungen und 5 Bemänge-lungen bei 54 Proben insgesamt) verdreifacht.

Des Weiteren wurden 2 Proben wegen Mängeln bei der Kennzeichnung beanstandet.

273

3

8

< 100 < 2.000 2.000 bis < 10.000 10.000 bis <100.000

Abb. 1 Verteilung der Koloniezahlen für Escherichia coli in Sprossen auf die Anzahl der Proben bezogen

Als weiterer Schwerpunkt wurde die mikrobiologische Unter-suchung von Keimlingen und Sprossen fortgesetzt. Salmonellen wurden nicht nachgewiesen, ebenso nicht Shiga Toxin bildende E. coli. Nur in einem Fall wurde L. monocytogenes von weniger als 10 KbE/g nachgewiesen. Wie die Abb. 1 zeigt, fielen die Pro-ben dagegen teilweise durch deutlich erhöhte Koloniezahlen an E. coli auf.

Bei 11 von insgesamt 41 Proben lag die Koloniezahl für E. coli höher als der durch die DGHM festgelegte Warnwert für Keimlinge und Sprossen zur Abgabe an den Verbraucher. Dar-aus ergab sich eine hohe Beanstandungsrate von insgesamt 12 Proben wegen nachteiliger Beeinflussung gemäß Lebensmittel-hygieneverordnung. In einem Fall waren die Sprossen senso-risch bereits verdorben.

Im Zusammenhang mit der Untersuchung der Sprossen und Keimlinge sei nochmals auf die Unterscheidung der Sprossen-arten Soja- und Mungobohne hingewiesen. Beide Bohnen sind zwar Hülsenfrüchte von Schmetterlingsblütlern, trotzdem un-terscheiden sich ihre Keime - die Sojasprossen bzw. Mungo-bohnensprossen - deutlich hinsichtlich Aussehen, Geschmack und der Art der Zubereitung. Die Art der Sprossen wird im Rahmen der molekularbiologischen Untersuchung der Proben festgestellt. Bei den dieser Untersuchung unterzogenen Proben handelte es sich ausschließlich um Sprossen der Mungobohne. Wegen der Deklaration solcher Proben als Sojasprossen oder -keime trotz Kenntnis der Hülsenfruchtart wurden 3 Proben als zur Irreführung geeignet beanstandet. Bei weiteren 7 Proben wurde auf die korrekte Bezeichnung hingewiesen.

Im Rahmen des europaweiten Kontrollprogramms für Nit-rat in Spinaterzeugnissen wurden 2012 insgesamt 15 Proben untersucht. Zur Untersuchung kamen überwiegend tiefgekühlte Spinaterzeugnisse und vereinzelt Spinatkonserven. 2 der Proben weisen einen Nitratwert von größer 2.000 mg Nitrat/kg Spinat auf, wobei es jedoch unter Berücksichtigung der Messun-sicherheit noch nicht zur Höchstmengenüberschreitung kam. Es wurde empfohlen, die Verantwortlichen, einen deutschen und einen belgischen Hersteller, über den Sachverhalt zu informie-ren. Die Abb. 2 zeigt die an die Europäische Union gemeldeten Untersuchungsergebnisse.

Die vergleichsweise hohen Nitratgehalte sind eher unge-wöhnlich, da bei den Spinaterzeugnissen durch Waschen und Blanchieren des Spinats die Höchstmenge in der Regel gut ein-zuhalten ist. Dies zeigt die Abb. 3, in der zusammenfassend die Untersuchungsergebnisse als prozentualer Probenanteil im Vergleich zu den Jahren 2006 bis 2011 dargestellt sind.

Abb. 2 EU-Meldung von Nitratgehalten [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2012

4

3

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1

2

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1

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Warengruppe 27: Speisepilze

0,0

5,0

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30,0

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<500 501-1000 1001-1500 1501-2000 2001-2500Nitratgehalt in mg/kg

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2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Die lose an den Verbraucher abgegebenen milchsauer ver-gorenen oder essigsauer konservierten Gurken sowie Antipasti lieferten mikrobiologisch keinen Anlass zur Beanstandung. Aller-dings mussten 3 Proben wegen fehlender bzw. falscher Kennt-lichmachung von Zusatzstoffen beanstandet werden.

Abb. 3 Nitratgehalte [mg/kg] in Spinaterzeugnissen prozentual auf die Proben bezogen; LAV LSA 2006 bis 2012

Von 37 untersuchten Proben war keine Probe (0,0 %) zu be-anstanden.

Aus den in Sachsen-Anhalt ansässigen Pilzzuchtbetrieben wurden 4 Pilzproben (3 x Champignons, 1 x Austernseitling) be-züglich ihres Gehaltes an Cadmium und Blei sowie auf Rück-stände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Alle untersuchten Proben sowie eine Handelsprobe Champignon waren bezüglich der Schwermetallgehalte und der Rückstände von Pflanzen-schutzmitteln unauffällig und wiesen somit auch keine Höchst-mengenüberschreitungen auf.

Auch im Berichtsjahr 2012 wurden die meldepflichtigen Untersuchungen von frischen Pfifferlingen aus Osteuropa be-züglich der Gehalte an radioaktiven Cäsium 134/137-Nukliden

0

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100

150

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+ 13

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]

kummulierte Radioaktivität Cs 134/137 Mittelwert = 123 Bq/kg PilzeMedian = 78 Bq/kg Pilze

Abb. 1 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Pfifferlingen aus Osteuropa

durchgeführt. Wegen der kürzeren Halbwertszeit wird das Cä-sium 134-Isotop generell nicht mehr nachgewiesen. Bezüglich des Cäsium 137-Isotops variieren die erhobenen Daten stark und weisen teilweise höhere Konzentrationen als in den beiden Vorjahren auf. Die Radioaktivitätswerte liegen jedoch immer noch deutlich unter dem Wert von 600 Bq/kg, der als zulässige Höchstmenge für in die EU eingeführte Frischpilze mit Ursprung aus Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl gilt. Als Maximalwert wurde ein Radioaktivitätswert von 350 Becquerel pro Kilogramm Pilze (Bq/kg) bei Pfifferlingen mit Her-kunft Weißrussland festgestellt. Der Mittelwert bzw. der Median liegen bei 123 Bq/kg bzw. 78 Bq/kg. Details der Untersuchungs-ergebnisse können der Abb. 1 entnommen werden.

Gemäß einem Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozia-les wurde die Erhebung der Cäsium 134/137-Radioaktivität von Maronenröhrlingen im Havelberger Raum (Kreis Stendal) fortge-setzt. Der Maronenröhrling gilt als Indikatorpilz, da frühere Un-tersuchungen gezeigt haben, dass er die mit Abstand höchste Radioaktivität unter den Wildpilzen aufweist. Ebenso haben die durchgeführten Untersuchungen früherer Jahre gezeigt, dass im Gegensatz zu anderen einheimischen Forstgebieten punktu-ell im Waldgebiet um Müggelbusch/Kümmernitz und der Klietzer Heide Maronenröhrlinge mit einer Cäsium 134/137-Radioaktivi-tät von größer als 600 Bq/kg gesammelt wurden. In Zusammen-arbeit mit den Pilzsachverständigen wurden Maronenröhrlinge aus diesem Forstgebiete zur Untersuchung eingesandt und un-tersucht. Die Ergebnisse, die auch dem Landesverband der Pilzsachverständigen Sachsen-Anhalt mitgeteilt wurden, bestä-tigten diesen Tatbestand.

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Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse

Warengruppe 29: Frischobst

Von 20 untersuchten Proben war keine Probe (0,0 %) zu be-anstanden.

Zur Untersuchung kamen Pilzkonserven und getrocknete Pilze. Bei den Pilzkonserven wurde der Schwerpunkt auf die Einhaltung der Höchstmengen an Cadmium und Blei gesetzt. Zusätzlich wurden Deklarationen und der Einsatz von Zusatz-stoffen wie Konservierungsmittel und Süßstoffe geprüft.

Von untersuchten 217 Proben waren 8 (3,7 %) zu beanstan-den.

Die eingereichten Obstproben wurden vorrangig auf Rück-stände von Pflanzenschutzmitteln überprüft. 98 Proben stammten aus Deutschland, wobei 78,6 % dieser Proben von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt kamen. Weitere Hauptherkunftsländer der eingegangenen Obstproben waren Spanien mit 36 Proben (vor-rangig Erdbeeren und Zitrusfrüchte), Italien mit 30 Proben (vor allem Kiwi, Birne und Steinobst) und die Dominikanische Repu-blik mit 13 Proben (mit Papaya und Bananen).

In 8 der überprüften Proben (Pomelo, Äpfel) wurden Pflan-zenschutzmittelrückstände über der jeweils gültigen Höchstmen-

ge (siehe Kapitel 2.5.1) nachgewiesen. 70,0 % (Vorjahr 65,6 %) der Proben enthielten Mehrfachrückstände, wobei Äpfel, Himbeeren und Weintrauben mit bis zu 8 Wirkstoffen, Erdbee-ren, Johannisbeeren und Pomelofrüchte mit bis zu 7 Wirkstoffen in/auf der Probe besonders auffällig waren.

Eine Erdbeerprobe, die als Fertigpackung in Verkehr ge-bracht wurde, enthielt keine Los-Kennzeichnung.

Eine Grapefruitprobe, die mit dem Oberflächenkonservie-rungsmittel Thiabendazol behandelt war, wies die entsprechende Kenntlichmachung nicht auf.

Die mikrobiologischen Untersuchungen der Trockenpilze zeigten unauffällige Befunde. Vorsorglich wurden 5 von 7 Pro-ben der getrockneten Pilze auf eine unzulässige Behandlung mit Gammastrahlen untersucht. In keinen der Fälle erfolgte eine derartige Behandlung.

Warengruppe 30: Obstprodukte

Von 156 untersuchten Proben waren 17 (10,9 %) zu bean-standen.

Die Untersuchung von verzehrfertig vorbereitetem Obst (ge-schält, geschnitten), das abgepackt in den Verkehr gebracht wird, wurde fortgesetzt.

Insgesamt wurden 50 Proben dieser Art mikrobiologisch un-tersucht und unter Berücksichtigung der in den Richt- und Warn-werten der DGHM dargelegten Kriterien beurteilt. Hieraus er-gaben sich 4 Beanstandungen sowie 9 Bemängelungen. Bei den beanstandeten Proben war jeweils die Keimzahl an Entero-bakterien deutlich überhöht. 8 Proben wurden wegen Mängeln bei der Kennzeichnung beanstandet.

29 Proben Trockenfrüchte wurden auf die Einhaltung der Mykotoxinhöchstmengen geprüft. Wegen Überschreitung der Höchstmengen bei Aflatoxin B 1 und der Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 wurden 2 Proben getrockneter Feigen bean-standet. Die Verteilung der Ergebnisse wird in Tab. 1 dargestellt. Die Untersuchung von 21 Proben Trockenobst auf schweflige Säure ergab keinen Anlass zur Beanstandung. Eine Probe ge-trockneter Ingwer, der verpackt und in Selbstbedienung abge-geben wurde und keinerlei Kennzeichnung aufwies, wurde be-anstandet.

Bei der Untersuchung von tiefgekühltem Obst, insbesondere Beerenobst, stehen die mikrobiologische Beschaffenheit und

Datteln Feigen Sultaninen

Probenzahl 5 14 10

davon beanstan-

dete Proben0 2 0

n. b. n. b. < HM > HM n. b. < HM > HM

Ochratoxin A 5 1 9

Aflatoxin B 1 5 11 1 2 10

Summe Aflatoxine 5 12 2 10

Tab. 1 Verteilung Proben und Ergebnisse bei Trockenfrüchten

die Frage von Pflanzenschutzmittelrückständen im Mittelpunkt. Im Ergebnis der Untersuchung von 16 Planproben derartiger Er-zeugnisse lagen weder im Hinblick auf Mikroorganismen bzw. Noroviren noch hinsichtlich Pflanzenschutzmitteln Gründe zur Beanstandung vor. Eine Probe tiefgefrorene Sauerkirschen, die mit Fructose gesüßt waren, wurde allerdings wegen irreführen-der Aufmachung beanstandet. Für den Verbraucher war nicht ausreichend klar erkennbar, dass es sich um ein gesüßtes Er-zeugnis handelt.

Im Zusammenhang mit einem Erkrankungsgeschehen wur-den 2 Proben tiefgefrorene Erdbeeren auf eine Kontamination mit Noroviren untersucht. Der Nachweis von Norovirus-RNA sprach für eine derartige Kontamination, sodass die Proben als zum Verzehr nicht geeignet zu beanstanden waren.

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Warengruppe 31: Fruchtsäfte

Von 183 untersuchten Proben waren 23 (12,6 %) zu bean-standen.

Fruchtsäfte und Fruchtnektare haben nach wie vor einen be-deutenden Anteil am Getränkekonsum und werden von vielen großen und überregional tätigen, aber auch von regionalen Her-steller- und Abfüllbetrieben in den Verkehr gebracht. Die Anfor-derungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung der Erzeugnisse werden insbesondere durch die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in Verbindung mit den Leit-sätzen für Fruchtsäfte vorgegeben. Ungeachtet der zahlreichen Einflussfaktoren auf die Zusammensetzung von Fruchtsäften wie zum Beispiel Sorte, Anbaugebiet und Witterung müssen die Erzeugnisse bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Außer-dem dürfen durch die Verarbeitung der Früchte und des Saftes keine unnötigen Veränderungen der Beschaffenheit hervorge-rufen werden.

Im Hinblick auf diese Anforderungen gaben mehrere Proben Anlass zur Beanstandung. Mit zu starker thermischer Belastung von Fruchtsaft wird das Vorkommen der Substanz Hydroxyme-thylfurfural (HMF) in Verbindung gebracht. Mit hohen Gehalten an HMF gehen oft sensorische Beeinträchtigungen der Erzeug-nisse einher. Die Fruchtsäfte weisen dann eine unreine, bisweilen auch karamellartige oder brotartige Kochnote auf. 2 Proben er-litten hierdurch eine Wertminderung, eine Probe war nicht mehr als Fruchtnektar erkennbar.

Die durch die Leitsätze für Fruchtsäfte vorgegebenen Min-destwerte für die relative Dichte wurden bei einem Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat und einem Sauerkirschsaft nicht er-reicht.

Fruchtsäfte sollen, obwohl sie ein gutes Nährmedium für Mikroorganismen darstellen, so hergestellt werden, dass Gä-rungsprodukte aus dem Stoffwechsel der Mikroorganismen wie Alkohol, flüchtige Säuren (z. B. Essigsäure) oder Milchsäure allenfalls in geringen Mengen vorhanden sind. Voraussetzung hierfür ist u. a. eine gute Rohwarenqualität und die Einhaltung hygienischer Produktionsbedingungen. Insgesamt 3 Proben erfüllten diese Anforderungen nicht. Ein Alkoholgehalt von 6,8 g/l (verkehrsüblich wären maximal 2,1 g/l) bei einem Mehrfrucht-nektar war bereits am gärigen Geruch zu erkennen. Bei 2 weiteren Proben waren die Verbraucher durch die abwei-chende Beschaffenheit der Erzeugnisse veranlasst, sich zu beschweren. Ein Birnensaft enthielt rund 2 g/l flüchtige Säure,

nach der Verkehrsauffassung sollten allerdings 0,4 g/l nicht überschritten werden. In einer vergleichbaren Größenordnung war flüchtige Säure in einer Beschwerdeprobe Bananennektar vorhanden.

Charakteristisch für Fruchtsäfte ist der Gehalt an Frucht-säuren. Für manchen Verbraucher ist dies jedoch proble-matisch, sodass vermehrt Fruchtsäfte mit einem milderen Geschmacksprofil angeboten werden. Diese besondere Ei-genschaft wird in der Etikettierung kenntlich gemacht, um dem Verbraucher die richtige Kaufentscheidung zu ermög-lichen. Bei einem Apfelsaft, der mit der Angabe „mild“ ausge-lobt wurde, lag hiermit allerdings eine irreführende Auslobung vor. Der Fruchtsaft wies einen deutlich über dem Mindestwert liegenden Säuregehalt auf und wurde als kräftig säuerlich beschrieben.

Durch schwarze Partikel verunreinigt und damit zum Verzehr nicht geeignet war ein Grapefruitnektar.

Bei 3 von insgesamt 18 Proben aus der Inverkehrgabe in der Gastronomie, überwiegend lose, ergaben sich Beanstan-dungen. Ein Apfelsaft, der unter Kühlung lose in einem Krug an-geboten wurde und hierfür aus einer Fertigpackung entnommen wurde, wies eine deutlich überhöhte Keimzahl an Hefen auf. Die Probe wurde daher als nachteilig beeinflusst beurteilt.

Unter der Angabe „Frische Säfte Grapefruit“ wurde ein Grapefruitsaft angeboten, der ebenfalls einer Fertigpackung entnommen wurde. Da die Angabe bei der losen Abgabe des Getränkes vom Verbraucher dahingehend interpretiert werden kann, dass es sich um einen frisch gepressten Grapefruitsaft handelt, wurde diese Auslobung als irreführend beanstandet.

Bei einem als „Apfelsaft“ bezeichneten Getränk handelte es sich um ein Erfrischungsgetränk mit 40 % Apfelsaft, Aroma, Farbstoff und Konservierungsstoff. Die Bezeichnung der Probe war irreführend, die erforderliche Kenntlichmachung der Zusatz-stoffe fehlte.

Kennzeichnungsmängel bei den in Fertigpackungen einge-sandten Proben betrafen unvollständige Zutatenangaben, feh-lende Hinweise auf die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat, unvollständige Nährwertkennzeichnung, unzulässige Auslo-bung „ohne Zuckerzusatz“ bei Birnensaft sowie unzulässige ge-sundheitsbezogene Angaben.

In einem Apfelsaft, der durch Zugabe einen Vitamin-C-Ge-halt von 20 mg/100 ml aufweisen sollte, war Ascorbinsäure nicht nachweisbar, die Angabe daher zur Irreführung geeignet.

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Von 301 untersuchten Proben waren 89 (29,6 %) zu bean-standen.

Gezielte Probenanforderungen und ein Trendprodukt mit hohem Beanstandungspotenzial führten dazu, dass nahezu jede dritte Probe aus dem Bereich der Erfrischungsgetränke be-anstandet wurde.

Aufgrund der erheblichen Marktpräsenz erfolgte eine umfangreiche Probenahme durch die Lebensmittelüber- wachungsbehörden. Es gelangten 22 Proben Bubble Tea der unterschiedlichsten Zusammensetzung zur Untersuchung. Im Zusammenhang mit einem Erkrankungsgeschehen wurden weitere 10 Proben, vorwiegend Einzelzutaten wie Jellies, Bo-bas und Sirupe, vorgelegt. Ein Zusammenhang zwischen den Lebensmitteln und den Erkrankungen war jedoch nicht festzu-stellen.

Die chemische Untersuchung der vorgelegten 22 Planproben führte in 16 Fällen zu einer Beanstandung. 15 x war die fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen Beanstandungsgrund. Der bei Vorhandensein von Azofarbstoffen erforderliche Warn-hinweis fehlte bei 6 Proben.

In 13 Proben Bubble Tea wurden überraschenderweise ei-ner oder mehrere Süßstoffe festgestellt. Da es sich bei Bubble Teas typischerweise um sehr süße und zwar zuckersüße Le-bensmittel handelt, war keine der Proben als ein ohne Zucker-zusatz oder brennwertvermindert hergestelltes Getränk einzu-ordnen. Der Nachweis von Süßungsmittel, meist Acesulfam-K, wurde daher als Vorhandensein eines nicht zulässigen Zusatz-stoffes beanstandet.

Eine Probe Bubble Tea wies eine überhöhte Keimzahl an Hefen und Milchsäurebildnern auf und wurde insofern als nach-teilig beeinflusst beurteilt.

Ebenfalls großer Beliebtheit bei Kindern erfreut sich das so genannte Slush-Eis, ein halbgefrorenes Erfrischungsgetränk. Von 20 Proben dieser Art war beinahe jede zweite, nämlich 9 Proben zu beanstanden. Bei 8 Proben waren fehlende Angaben zu den enthaltenen Zusatzstoffen (4 x bei Farbstoffen, 6 x bei Konservierungsstoffen) Grund der Beanstandung. 4 Proben ent- hielten Azofarbstoffe, der vorgeschriebene Warnhinweis hin-sichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit bei Kindern war jedoch nicht vorhanden. Anlass zur Beanstandung der mikrobiologischen Status gab es erfreulicherweise nicht.

Anzahl der Proben

16

26

19

4

2Höchstmengenüberschreitung

irreführende Kennzeichnung

fehlender Azofarbstoff-Hinweis

fehlende Zusatzstoffkenntlichmachung

Mängel bei der Nährwertkennzeichnung

Abb. 1 Beanstandungen im Rahmen des Schwerpunktprogramms „Erfri-schungsgetränke mit Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen aus Fitnessstudios“

Die „Klassiker“ der offen angebotenen Erfrischungsgetränke, vorwiegend koffeinhaltige sowie Orangen- und Zitronenlimo-naden waren mit 74 Proben vertreten. 8 Proben waren zu be-anstanden, wobei die fehlende Zusatzstoffkenntlichmachung dominierte. Ein Getränk, das in einer Klinik als „Zitronensaft, Le-bensmittel enthält Süßstoffe“ angeboten wurde, enthielt in der Tat Süßungsmittel und war zum Glück für die Patienten kein Zit-ronensaft, sondern ein Erfrischungsgetränk, allerdings mit einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung.

Im Rahmen eines Schwerpunktprogramms „Erfrischungsge-tränke mit Zusatz von Mineralstoffen und Vitaminen aus Fitness-studios“ gingen insgesamt 30 Proben zur Untersuchung ein.

Von den eingereichten Proben wurden 28 Proben mit insge-samt 67 Mängeln beanstandet.

Die meisten Beanstandungen ergaben sich demnach aus Mängeln bei der Nährwertkennzeichnung. Bei insgesamt 18 Proben war aus den Aufzeichnungen zur Probenahme nicht ersichtlich, dass die Nährwertkennzeichnung überhaupt in der durch die Vorschriften der VO (EG) Nr. 1925/2006 sowie der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher zugänglich war. Bei 12 Proben wurden Nährwertangaben übermittelt, wobei es sich dabei meist um Aufsteller oder Aushänge, die von den Getränkegrundstoff-herstellern zur Verfügung gestellt werden, handelte. Die Nähr-wertkennzeichnung von 9 dieser Proben enthielt zwar alle zu deklarierenden Nährstoffe, bezog sich aber nur auf eine Getränke- portion, nicht jedoch auf 100 Milliliter des Lebensmittels. Bei 3 Proben war die Nährwertkennzeichnung insofern unvollständig, als dass die zu den „big 8“ gehörenden Angaben zu Zucker, ge-sättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium fehlten.

Die chemische Untersuchung der Mineralstoffgetränke er-gab erwartungsgemäß einen sehr hohen Anteil an Erzeugnissen mit Zusatzstoffen, nahezu alle Proben waren gefärbt sowie mit Süßstoffen gesüßt. Die erforderliche Kenntlichmachung der Zu-satzstoffe gemäß § 9 ZZulV war jedoch in weitaus geringerem Maße vorhanden als üblicherweise bei der Abgabe von Erfri-schungsgetränken in gastronomischen Einrichtungen. Darüber hinaus wurde bei 2 Proben eine Höchstmengenüberschreitung bei dem Süßstoff Cyclamat beanstandet.

Neben den genannten Gründen zur Beanstandung der Pro-ben zeigte die Überprüfung der eingelieferten Fertiggetränke, Grundstoffe und der für den Verbraucher bereitgehaltenen In-formationen ein erhebliches Maß an Sorglosigkeit bei den Inver-

Bubble Tea - Kultgetränk mit Problemen Wie die sprich-wörtlichen Pilze schossen sie aus dem Boden: „Bubble Tea“-Shops. Hinter dem Begriff „Bubble Tea“ verbirgt sich eine sehr heterogene Erzeugnisgruppe, deren wesentliche Be-standteile meist auf Kundenwunsch zusammengestellt wer-den. Dazu gehören Tee, Milcherzeugnisse, Sirupe und als Krönung des Ganzen die Toppings: verschiedenfarbige und unterschiedlich geformte geleeartige Einlagen. Bubble Teas sind bunt, süß und beliebt bei Groß und Klein. Zwar sind Bubble Teas keine absolute Neuheit, viele Verbraucher in Deutschland kannten sie jedoch bislang nicht. Daraus leitete sich die Befürchtung ab, kleinere Kinder könnten sich bei dem Versuch, die Toppings durch die typischen breiten Trinkhalme aufzuziehen, verschlucken. In der Kritik standen die Getränke auch wegen ihres hohen Zuckergehaltes und der Farbstoffe.

Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

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Warengruppe 33: Wein

kehrbringern. Bei mehreren Proben wurde angegeben, dass die Dosierung der Grundstoffe nach Wunsch oder Geschmack des Kunden erfolgt. Die Berücksichtigung der individuellen Vorlieben der Fitnessstudiobesucher garantierte jedoch nicht immer die Einhaltung der (idealerweise deklarierten) Nährstoffmengen so-wie der Zusatzstoffhöchstmengen. So ergaben sich 4 Beanstan-dungen wegen irreführender Angaben beim Inverkehrbringen der Getränke. Weitere Proben fielen durch schwankende Zu-sammensetzung der Teilproben auf und deuteten darauf hin, dass der korrekten Grundstoffdosierung zu wenig Bedeutung beigemessen wird.

Bei Erfrischungsgetränken in Fertigpackungen wurden fol-gende Beanstandungen ausgesprochen:• fehlende quantitative Deklaration hervorgehobener Zutaten;

• nicht zulässige Auslobung „Bio“ bei Aloe Vera-Säften mit Zu-satz von Vitamin C;

• zur Irreführung geeignete Fruchtabbildungen;• Mängel bei der Angabe von Zutaten, Mindesthaltbarkeitsda-

tum, Verkehrsbezeichnung;• irreführende Angaben zu Vitaminen.

Insbesondere unter sensorischen Aspekten wurden alkohol-freie Heißgetränke von Advents- und Weihnachtsmärkten an-gefordert. Es gingen 5 als Kinderpunsch bezeichnete Proben ein, von denen 2 durch unsachgemäße Erhitzung eine deutliche Veränderung erfahren hatten. Genau wie die alkoholhaltigen Va-rianten waren diese Getränke braun verfärbt, trüb und mit einer deutlichen Kochnote als wertgemindert anzusehen.

Von 346 untersuchten Proben waren 32 (9,3 %) zu bean-standen.

Auch in diesem Berichtszeitraum wurden die vielfältigen Er-zeugnisse des Weinrechts, die allen Stufen der Herstellung und des Vertriebes entnommen wurden, zur Untersuchung und Be-urteilung vorgelegt. Insbesondere handelte es sich hierbei um Weine aller Qualitätsstufen, Schaumweine, Perlweine und teil-weise gegorenen Traubenmost (z. B. Federweißer) sowie um Keltertrauben und Mostproben des aus dem zu Sachsen-Anhalt gehörenden größten Teil des Anbaugebietes Saale-Unstrut.

In der Gesamtheit wurden bei 32 beanstandeten Proben 37 Rechtsverstöße festgestellt und beanstandet. Zum größten Teil handelt es sich hierbei, zusammenfassend gesagt, um Kenn-zeichnungsmängel. Die Aufteilung der Beanstandungsgründe ist in Abb. 1 dargestellt.

Einen Untersuchungsschwerpunkt bilden die im Anbauge-biet Saale-Unstrut erzeugten Produkte sowie ihre Ausgangs-stoffe und Zwischenprodukte wie Keltertrauben und Moste, die insbesondere der Erzeugung von Qualitätswein und Prädikats-wein dienen.

Zur Untersuchung hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflan-zenschutzmitteln wurden auch 2012 insgesamt 25 Keltertrau-ben- bzw. 8 Mostproben zeitnah zur Traubenlese entnommen. Pflanzenschutzmittelrückstände waren in allen Proben nach-weisbar, wobei die untersuchten Proben stets Mehrfachbe-

lastungen aufwiesen. Durchschnittlich wurden für Trauben 8 und Moste 5 verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Die maximal festgestellte Belastung bei Keltertrauben waren 14 verschiedene Wirkstoffe pro Probe.

Qualitäts- und Prädikatsweine des Anbaugebietes wurden ebenfalls auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht, wobei bevorzugt Proben ausgewählt wurden, bei denen bereits Un-tersuchungsergebnisse der verarbeiteten Trauben bzw. Moste vorlagen. Die Gehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen der Weinproben lagen, aufgrund der Abreicherung der Gehalte im Zuge der Kelterung, deutlich unterhalb der bei Traubenproben nachgewiesenen Gehalte.

4 Qualitäts- bzw. Prädikatsweine mit der geografischen An-gabe Saale-Unstrut wurden im Berichtsjahr beanstandet, da der Vergleich der Untersuchungsergebnisse der vorgelegten Er-zeugnisse mit den Analysenwerten, wie sie im Antrag auf die Erteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein und Prädi-katswein angegeben wurden, zeigte, dass die Identität nicht ge-geben war. Es wurde festgestellt, dass diese Weine in mehreren Parametern wie relative Dichte, Alkoholgehalt, Extrakt oder Ge-samtsäure nicht mit den Werten übereinstimmte, die für den je-weiligen Qualitäts- oder Prädikatswein registriert wurden und auf deren Grundlage dieser die Amtliche Prüfungsnummer zu-erkannt bekommen hat. Die bestimmten Parameter sind für den jeweiligen Wein charakteristisch und auch über längere Lager-zeit stabil, sodass diese zur Beurteilung der Identität herange-zogen werden können.

In 2 weiteren Fällen traten Zweifel hinsichtlich der Identität auf. Da die Sachlage jedoch nicht eindeutig und zweifelsfrei geklärt werden konnte wurde um eine Prüfung vor Ort gebeten. Einer dieser Hinweise wurde dabei aufgrund des Verdachts, dass es sich anhand des bestimmten Shikimisäuregehaltes, der jeweils für die verschiedenen Rebsorten in charakteristischen Berei-

Abb. 1 Beanstandungsgründe beim Wein

Unzulässiger Verschnitt bei Weißherbst

3 %

Irreführende Angaben zur Herkunft oder

Herstellung7 %

fälschliche Verwendung geschützter Begriffe

10 %

Irreführender Korkbrand

10 %

sonstige13 %

falsche Geschmacksangabe

10 %

unzulässige Nutzung von gesundheits- und

nährwertbezogener Angaben

7 %

Keine handelsübliche Beschaffenheit

17 %

Unzulässige Angabe der Rebsorte

bei Wein10 %

Identität nicht gegeben

13 %

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chen liegt, bei der Rebsorte nicht um die in der Etikettierung an-gegebene handelt, ausgesprochen.

Beanstandet wurden 2012 auch 4 teilweise gegorene Trau-benmoste, die unter der Bezeichnung „Federweißer Rosé“ über Handelsketten in den Verkehr gebracht wurden.

Als irreführend wurden Weine beurteilt, die wegen unzutref-fender regionaler Angaben, Auslobungen, die den Verbraucher über die Qualität täuschen können, sowie fehlerhafter Angabe des Alkoholgehaltes auffällig wurden.

Federweißer Teilweise gegorener Traubenmost ist definiert als das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % Vol. und von weniger als drei Fünfteln seines gekennzeichneten Gesamtal-koholgehaltes. Teilweise gegorener Traubenmost ist zum kurzfristigen Verbrauch vorgesehen und wird üblicherweise genussfertig in Verkehr gebracht. Typisch für das Erzeugnis ist das Vorhandensein lebender Hefen, welche den vorhandenen Zucker in Alkohol umwandeln, sowie eine Restsüße, bedingt durch unvergorenen Zucker. Das Produkt befindet sich somit üblicherweise in Gärung. Die Geschwindigkeit der Umsetzung von Zucker in Alkohol ist temperaturabhängig. Durch den unstabilen Zustand werden teilwei-se Produkte im Handel vorgefunden, bei denen die für das Produkt typische Gärung praktisch noch nicht hinreichend eingesetzt hat. Dies spiegelt sich in für das Produkt untypischen, sensorischen Merkmalen wider.

Der Begriff „Federweißer“ ist nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine eingetragene geschützte geografische Angabe ver-wendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. Ein inländi-scher teilweise gegorener Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der durch Verschneiden von Weißweintrauben mit Rotwein-trauben oder der jeweiligen Maische hergestellt ist, darf die Bezeichnung „Federrotling“ tragen. Der Begriff „Rosè Federweißer“ ist somit rechtlich nicht gedeckt.

Warengruppe 34: Weinhaltige Getränke

Von 99 untersuchten Proben waren 11 (11,1 %) zu bean-standen.

Zur Warengruppe weinhaltige Geträneke werden u. a. wein-haltige Getränke (wie beispielsweise Weinschorlen), aroma-tisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und auch aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der VO (EWG) 1601/91 gezählt. Auch Keltertrauben sind hierunter zu rechnen, deren Auswertung wird jedoch zusammen mit der Warengruppe Wein vorgenommen.

Einen Untersuchungsschwerpunkt für das Gebiet der wein-haltigen Erzeugnisse stellen um die Weihnachtszeit Glühweine dar, die zur Kategorie der aromatisierten weinhaltigen Getränke zählen. Es wurden 36 Proben überwiegend aus loser Abgabe von Weihnachtsmärkten (32), aber auch Fertigpackungen (4) untersucht. Die in loser Angebotsform im Verkehr befindlichen Erzeugnisse sollten dabei mit einer unerhitzten Vergleichsprobe zur Untersuchung und Beurteilung eingesandt werden.

Insgesamt wurden 7 Proben Glühwein beanstandet. Bei 6 erhitzten Teilproben war im Geschmack war eine deutliche Kochnote wahrnehmbar und der Alkoholgehalt wich signifikant zu dem der Vergleichsprobe ab. Bei 3 dieser Proben lag der Al-koholgehalt deutlich unter den geforderten 7 % Vol., wodurch die Anforderungen an einen Glühwein nicht mehr erfüllt waren. Üblicher Weise ist die Ursache hierfür eine unsachgemäße Er-

hitzung oder Bevorratung bei zu hohen Temperaturen. Zudem wies eine der als Vergleich eingesandten Teilproben, wie die erhitzte Teilprobe, eine deutliche sensorische Abweichung auf. Hierbei musste ebenfalls von einer unsachgemäßen Hitzebe-handlung einhergehend mit einer erneuten Lagerung ausgegan-gen werden.

Eine andere Glühweinprobe fiel bezüglich einer abweichen-den Sensorik und aufgrund eines nicht nachweis- bzw. be-stimmbaren Weinsäuregehaltes auf. Das Fehlen von Weinsäure in einem aus Wein hergestellten Erzeugnis ist als äußerst un- typisch zu bewerten. Somit musste von einem Ersatz des Weines durch ein Lebensmittel (Fruchtwein) ausgegangen werden. Die VO (EWG) 1601/91 sieht eine Vermischung oder einen solchen Ersatz bei Glühwein jedoch nicht vor, weshalb die Verkehrsbe-zeichnung Glühwein als irreführend beurteilt wurde.

Eine weitere Irreführung betraf eine in Fertigpackung einge-sandte Glühweinprobe. Hier wich der Alkoholgehalt deutlich von dem in der Kennzeichnung angegebenen ab und zudem wurde eine unzulässige geographischen Angabe verwendet.

3 Erzeugnisse wurden wegen Verwendung geschützter Be-zeichnungen (Aperitif, Kategorien von Weinbauerzeugnissen) bei weinhaltigen Cocktails und eine Probe wegen der Nichter-füllung der Verwendungsbedingungen für das Führen der Ver-kehrsbezeichnung aromatisiertes weinhaltiges Getränk als irre-führend beanstandet.

5 Weine wurden wegen nicht handelsüblicher Beschaffen-heit (deutlicher sensorischer Mängel) beanstandet.

Anlass für Beanstandungen gaben auch 2 Produkte die ge-sundheits- oder nährwertbezogenen Angaben in der Etikettie-rung enthielten. Gesundheitsbezogene Angaben sind für alko-holhaltige Erzeugnisse nicht und nährwertbezogene Abgaben nur unter der Bedingung zulässig, dass sie sich auf eine Redu-zierung des Alkoholgehaltes oder des Brennwertes beziehen.

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Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke

Warengruppe 36: Bier

Von 83 untersuchten Proben waren 12 (14,5 %) zu bean-standen.

In die Warengruppe weinähnliche Getränke gehören wein-ähnliche Erzeugnisse aus Äpfeln, Birnen sowie aus anderen Früchten oder Honig bzw. Malzauszügen, einschließlich aus diesen Ausgangsstoffen hergestellte schaumwein- und perl-weinähnliche Erzeugnisse, Tischweine und Dessertweine. Des Weiteren sind auch weiterverarbeitete Erzeugnisse aus diesen weinähnlichen Erzeugnissen wie Fruchtglühwein oder Frucht-weinschorlen hierunter zu zählen

Für die Beurteilung derartiger Erzeugnisse sind die Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke des Deut-schen Lebensmittelbuches maßgeblich. Sie geben die allgemeine Verkehrsauffassung über diese Erzeugnisse wieder und definie-ren Mindeststandards.

Bei der Untersuchung von weinähnlichen Getränken, vor allem Fruchtweinen und weiterverarbeiteten Erzeugnissen dar-aus, wurden insbesondere Mängel festgestellt, die eine fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bzw. deren Fehlen im an-gegebenen Zutatenverzeichnis, allgemeine Kennzeichnungs-mängel (Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Her-stellerangabe, unleserliche oder verwischte Schrift, Los) sowie Wertminderungen aufgrund sensorischer Abweichungen betra-fen.

Wenn wie bei den untersuchten Proben teilweise fakultative Angaben in der Kennzeichnung verwendet werden, sollten diese dem geltenden Recht entsprechen. Da dies bei 2 Erzeugnissen nicht der Fall war, finden sich dementsprechend Beanstandungen zu nicht obligatorischen Kennzeichnungselementen.

Zudem wurden bei 2 dieser Proben weinähnlicher Erzeug-nisse und 1 Probe Fruchtglühwein in Fertigpackung Abweichun-gen vom deklarierten Alkoholgehalt festgestellt.

Insgesamt 24 weinähnliche Getränke und weiterverarbeitete Erzeugnisse daraus wurden auf den zur Konservierung zulässi-gen Zusatzstoff Sorbinsäure untersucht. Nachweisbar war Sor-binsäure in 14 dieser Proben. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstmenge von 200 mg/l wurde nicht festgestellt. In 2 fer-tigverpackten Proben war der Gehalt an diesem Zusatzstoff je-doch nicht rechtskonform kenntlich gemacht.

Einen weiteren Schwerpunkt stellte analog zur Warengrup-pe weinhaltige Getränke in der Vorweihnachtszeit der auf tradi-tionellen Märkten in loser Angebotsform in erhitztem Zustand an

Abb. 1 Verdachtsproben in 2 Kanistern mit deutlich sichtbaren Verunreini-gungen

den Verbraucher abgegebene Fruchtglühwein dar. Hierfür wur-den ebenfalls zu den Proben unerhitzte Vergleichsproben zur Untersuchung angefordert. Von insgesamt 16 Proben in loser Abgabe waren 3 Proben zu beanstanden.

Die 3 erhitzten Teilproben waren sensorisch von der Ver-kehrsauffassung abweichend (Kochnote) und der Alkoholgehalt wich signifikant zu dem der Vergleichsprobe ab.

Zudem war in einem dieser Erzeugnisse, das als Heidelbeer-glühwein in den Verkehr gebrachten wurde, Weinsäure in einer Größenordnung nachweisbar, die üblicher Weise in Erzeugnis-sen des Weinrechtes vorkommt. Zudem wurde Chinasäure, die in Heidelbeererzeugnissen in charakteristisch hohen Gehalten vorkommt, zwar in der Vergleichsprobe in üblicher Höhe nachge-wiesen, in der erhitzten Probe jedoch in einer deutlich geringeren Konzentration. Eine Vermischung mit Erzeugnissen des Wein-rechts ist bei weinähnlichen Erzeugnissen weder vorgesehen noch rechtlich gedeckt. Derartige Erzeugnisse dürfen nur aus Früchten mit Ausnahme von Weintrauben hergestellt werden. Dieses Erzeugnis wurde wegen der Verwendung von Erzeug-nissen des Weinrechtes als irreführend beanstandet.

Als Verdachtsproben wurden 2 Kanister mit unterschied-lichen, aber unidentifizierbaren Flüssigkeiten vorgelegt. Beide Proben waren mit jeweils zwei Verkehrsbezeichnungen verse-hen, wobei jeweils eine auf ein Erzeugnis aus weinähnlichen Getränken hinwies und eine auf eine Spirituose. Beide Proben-behältnisse wiesen deutliche Verunreinigungen (z. T. mikrobio-logischer Bewuchs) auf.

Die Proben wurden aufgrund der Sensorik, welche diese Proben jeweils als u. a. verdorben und muffig charakterisierten als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Zudem wurden beide Erzeugnisse aufgrund der Kennzeichnung und des von der Etikettierung abweichenden Alkoholgehaltes als irreführend beurteilt.

Von 157 untersuchten Proben waren 5 (3,2 %) zu beanstan-den.

Als besonderer Untersuchungsschwerpunkt für das Ge-biet der Biere gilt die lose Abgabe an den Verbraucher mittels Schankanlagen. Diese Kontrolle dient der Überprüfung der Schankanlagenhygiene und damit verbunden der sachgerech-

ten und regelmäßigen Reinigung der gesamten Anlage in sämt-lichen Arten gastronomischer Einrichtungen. Wenn die Reini-gung unzureichend erfolgt, beispielsweise unsachgerecht und in zu großen Abständen, kann es zur mikrobiellen Kontamina-tion der Biere kommen. Die 5 beanstandeten Proben wiesen eine solche Kontamination auf und wurden als nachteilig beein-flusst beanstandet. Insbesondere waren 4 von diesen nicht nur

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Warengruppe 37: Spirituosen

Von 83 untersuchten Proben waren 9 (10,8 %) zu beanstan-den.

Die Verteilung der Beanstandungsgründe ist in Abb. 1 gra-fisch aufbereitet.

Bei den 9 beanstandeten Proben wurden insgesamt 17 Be-anstandungsgründe festgestellt. Der überwiegende Teil der Be-anstandungen ist auf Kennzeichnungsmängel zurückzuführen. Darüber hinaus wurde bei 2 Proben jeweils ein deutlich zur Etikettierung abweichender Alkoholgehalt festgestellt.

Eine weitere Spirituose wurde auf der Homepage des Her-stellers mit der gesundheitsbezogenen Angabe „[entfaltet] im Magen seine wohltuende Wirkung“ beworben. Getränke mit ei-nem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. dürfen VO (EG) Nr. nach der Health-Claims Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) keine derartigen Angaben tragen.

Weitere 3 der beanstandeten Proben, die unter der Be-zeichnung „Absinth“ im Verkehr befindlich waren, wurden als Verdachtsproben mit der Bitte um Überprüfung des Methanol-gehaltes zur Untersuchung vorgelegt. Hinsichtlich des Metha-

Traditionell ist Absinth eine Spirituose, die aus Wermut (Arte-misia absinthium), Anis, Fenchel sowie einer zur geschmack-lichen Abrundung und zur Färbung dienenden Reihe weiterer Lebensmittel (Ysop, Zitronenmelisse, pontischer Wermut, An-gelika, Kalmus, Koriander, Veronica) hergestellt wird. Bei der Herstellung werden traditionell Wermut, Anis und Fenchel in Neutralalkohol oder Weinalkohol mazeriert und anschließend destilliert. Der Alkoholgehalt liegt üblicherweise etwa zwischen 45 und 85 % Vol.. Ähnlich den Anis-Spirituosen wird Absinth üblicher Weise nicht pur getrunken, sondern mit Wasser ver-dünnt. Die klare, grüne Flüssigkeit opalisiert dabei, d. h., sie trübt sich milchig ein aufgrund des enthaltenen etherischen Öls Anethol.

Da die Herstellung gesetzlich nicht geregelt ist, werden einige Erzeugnisse auch erzeugt, indem Ethylalkohol landwirtschaft-lichen Ursprungs mit Aromen der oben genannten Kräuter und Gewürze versetzt und teilweise mit Zucker geschmacklich ab-gerundet wird. Die so hergestellten Spirituosen werden zu-meist mit Lebensmittelfarbe gefärbt.

Absinth ist nicht als Verkehrsbezeichnung in einer Kategorie von Spirituosen der VO (EG) 110/2009 vorgesehen. Der Be-zeichnung „Absinth“ darf somit nicht als Verkehrsbezeichnung dienen.

Nach oben genannter Verordnung haben Spirituosen, welche die Anforderungen an eine Spirituose im Sinne der oben ge-nannten Verordnung erfüllen, aber sich nicht in eine Kategorie einordnen lassen, die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“ zu führen.Abb. 1 Beanstandungsgründe Warengruppe Spirituosen

fehlende Verkehrs-bezeichnung

17 %

Verwendung einer gesundheits-bezogenen

Angabe6 %

Herstellerangabe unvollständig

17 %

sonstige Kenn-zeichnungs-

mängel18 %

irreführende geografische

Angabe6 %

Loskenn-zeichnung fehlt

12 %

Kennzeichnung in nicht leicht

verständlicher Sprache

12 %

Allkoholgehalt falsch12 %

nolgehaltes erwiesen sich diese Erzeugnisse erfreulicher Weise als unauffällig.

Da jedoch Absinth keine nach dem Spirituosenrecht zuge-lassene Verkehrsbezeichnung ist, wurden diese Erzeugnisse daraufhin, sowie wegen weiterer Kennzeichnungsmängel (in nicht leicht verständlicher Sprache bzw. unvollständiger Angabe der Adresse des Verantwortlichen) beanstandet.

hochgradig mit bierschädlichen Keimen belastet, sondern wie-sen z. T. hohe Gehalte koloniebildender Einheiten von colifor-men Keimen auf. In einer der Proben wurde speziell eine ver-gleichsweise hohe Belastung mit „E. Coli“ nachgewiesen. Zu den bierschädlichen Bakterien gehören die milchsäurebilden-den Bakterien sowie Fremd- und Wildhefen. Coliforme Keime und insbesondere E. Coli haben in Bier keine Vermehrungs-möglichkeiten. Ihr Nachweis im gezapften Getränk gilt als Indi-kator für Sekundärkontaminationen und zeigt einen deutlichen Mangel an Schankanlagen und ggf. auch Personalhygiene auf.

Der Nachweis von bierschädlichen Keimen war ebenso die häufigste Ursache von mikrobiologisch und sensorisch auf-fälligen Proben, die noch nicht beanstandet wurden, aber auf mangelnde Hygiene im Schankbereich hinwiesen. Bei 5 davon wurden auch minderschwere Kontaminationen mit coliformen Keimen festgestellt. Insgesamt mussten bei 33 Proben (21 %) Hinweise zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen ausgespro-

chen werden. Hierbei wurde eine Kontrolle des Hygieneregimes mit Entnahme von Nach- oder Vergleichsproben empfohlen.

Die aufgeführte Auswertung zeigt somit auf, dass Unter-suchungen in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sind hygienische Risiken für den Verbraucher aufgrund einer unzu-reichenden Schankanlagenhygiene unter Kontrolle zu bringen.

Im Rahmen des in 2012 fortgesetzten Fusarien-Monitoring-Programms des Landes hinsichtlich der Gehalte an den Mykoto-xinen Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon wurden 5 Proben einheimische Braugerste untersucht. In nur einer dieser Proben wurden diese Mykotoxine nachgewiesen, die festgestellten Ge-halte unterschritten aber die in der VO (EG) Nr. 1881/2006 fest-gelegten Höchstgehalte deutlich. Die in der Braugerste ermit-telten Konzentrationen an Ochratoxin A (OTA) lagen unter der Bestimmungs- bzw. der Nachweisgrenze der Untersuchungs-methode. In den 2 eingesandten Proben Braumalz wurden DON und Zearalenon sowie OTA ebenfalls nicht nachgewiesen.

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Warengruppe 39: Zucker

Warengruppe 40: Honig

Von den untersuchten 30 Proben waren 0 (0 %) zu bean-standen.

Untersucht wurden auch in diesem Jahr handelsübliche Zucker der 3 sachsen-anhaltinischen Zuckerfabriken mit be-sonderem Augenmerk auf die mikrobiologische Beschaffenheit. Diese Produkte gaben keinen Grund zu einer Beanstandung.

Weiterhin wurden Sirupe (Glukose-, Fructose- und Zuckersi-rupe) von ansässigen weiterverarbeitenden Betrieben (z. B. Her-steller von Fruchtsäften/Nektar) sowie diverse Süßungsmittel aus Pflanzensäften wie z. B. Ahornsirup untersucht. Die Unter-suchungen ergaben ebenfalls keine Beanstandung.

Von 91 untersuchten Proben waren 12 (13,2 %) zu bean-standen.

HonigDie 2012 zur Untersuchung gelangten Honige stammen zu

43 % von sachsen-anhaltinischen Imkern, zu knapp 15 % von in Sachsen-Anhalt ansässigen Vertriebsfirmen und zu 42 % von Herstellern/Vertreibern mit Sitz außerhalb von Sachsen-Anhalt.

Die häufigsten Beanstandungsgründe im Berichtszeitraum im Gebiet Honig waren Kennzeichnungsfehler. 8 Proben wurden aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Angaben des Mindest-haltbarkeitsdatums, der Verkehrsbezeichnung, der Angabe der Loskennzeichnung sowie Bezug auf ökologischen Landbau ohne entsprechende Bio-Kennzeichnung beanstandet.

2 weitere Proben wurden mit „Guter Honig wird mit der Zeit fest“ oder gleichbedeutende Angabe ausgelobt. Diese Aussagen suggerieren dem Verbraucher, dass es nicht in Ordnung ist, wenn Honig über längere Zeit flüssig bleibt. Es gibt Honige, die nie bzw. erst nach Jahren fest auskristallisieren (z. B. Robinien-honig). Ob ein Honig auskristallisiert, ist u. a. von der Zuckerzu-sammensetzung oder dem Wassergehalt abhängig. Je höher der Fruktoseanteil und je niedriger der Glukoseanteil ist, desto länger bleibt Honig flüssig. Dies hat jedoch nichts mit der Qua-lität des Honigs zu tun und der Verbraucher wird somit über die Qualität flüssiger Honige getäuscht. Die Proben wurden daher wegen irreführender Angaben beanstandet.

Es wurde eine Probe wegen des Verdachts auf unzureichen-de Kennzeichnung zur Untersuchung eingereicht. Diese wurde zum einen beanstandet, da es sich aufgrund des Zusatzes eines anderen Lebensmittel (Frucht) nicht mehr um ein Honig laut Gesetz handelte und zum anderen fehlten einige obligatori-sche Kennzeichnungselemente (Herstellerangabe, Zutatenver-zeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie mengenmäßige An-gabe der Frucht).

Eine Probe „Blütenhonig mit Lindenhonig“ wurde aufgrund eines Geschmacks nach Desinfektionsmittel als Beschwerde-

probe eingereicht. Im Rahmen der durchgeführten sensorischen und mikroskopischen Untersuchungen zeigte die Probe jedoch die sortentypischen Merkmale und keine Abweichung.

Ein Schwerpunkt des Jahres war fortführend zum Jahr 2011 die Untersuchung von Honig auf Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen. Insgesamt wurden aufgrund zielgerichteter Probenah-men 42 Honige untersucht. In den 18 untersuchten Honigen aus Sachsen-Anhalt wurden keine gentechnisch veränderten Pollen nachgewiesen. Von den verbleibenden 24 Honigen wiesen 10 Proben Pollen der gentechnisch veränderten und in der EU zu-gelassenen Sojabohnenlinie GTS40-3-2 auf. Eine quantitative Bestimmung war aufgrund der sehr geringen Menge an nach-gewiesenen gentechnisch veränderten Pollen nicht möglich. Beanstandungen resultierten aus dem Nachweis nicht, die zu-ständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden wurden jedoch über diese Befunde informiert.

Bei den oftmals als „Wundermittel aus der Natur“ ausgelob-ten Blütenpollen gab es wesentlich mehr Beanstandungen und Hinweise. Die überwiegend „kurmäßig“ zu verzehrenden Er-zeugnisse wiesen zum Teil einen erhöhten Schimmelpilzgehalt auf, trugen keine Nährwertkennzeichnung oder nicht rechtskon-forme Auslobungen nach Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006). Bei einem Honig mit zugemischten Pollen fehlte das Zutatenverzeichnis sowie die mengenmäßige Angabe der hervorgehobene Pollen.

BrotaufstricheIn dieser Produktgruppe wurden 2012 „vegetarische“ Brot-

aufstriche zur Untersuchung eingesendet. Diese wurden je nach Beschaffenheit auf Konservierungsstoffe, Farbstoffe und auf-grund von Angaben wie „rein pflanzlich“ oder „pflanzlicher Brot-aufstrich“ auf tierische Anteile hin untersucht. Es ergaben sich keine Beanstandungen.

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Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc .

Warengruppe 42: Speiseeis

Von 81 untersuchten Proben waren 15 (18,5 %) zu bean-standen.

Die industriell hergestellten Erzeugnisse dieser Warengruppe bieten im Allgemeinen wenig Anlass zu Beanstandungen. Hier fiel lediglich eine brennwertverminderte Aprikosenkonfitüre mit einem gegenüber der Kennzeichnung erhöhten Gesamtzucker-gehalt (refraktometrisch) auf. Da die Differenz die zugelassene Abweichung überschritt, wurde die Probe beanstandet.

Mit Ausnahme dieser Probe stammten alle beanstandeten Erzeugnisse aus handwerklicher Produktion und wurden vor allem auf Märkten, aber auch im Direktvertrieb und in gastrono-mischen oder touristischen Einrichtungen in Verkehr gebracht.

Es handelte sich um Fruchtaufstriche, Gelees, Konfitüren sowie ein „namenloses“ Erzeugnis, das lediglich mit der Frucht-bezeichnung „Erdbeere“ versehen war. Hier wurde die fehlende Verkehrsbezeichnung beanstandet.

Bei 4 Proben waren die Bezeichnungen „Gelee“ oder „Konfi-türe“, bei denen es sich um Bezeichnungen handelt, die gemäß

Konfitürenverordnung bestimmten Erzeugnissen vorbehalten sind, nicht zulässig. Die Proben wiesen zu niedrige Werte beim Gesamtzuckergehalt auf und enthielten den Konservierungs-stoff Sorbinsäure. Die Bezeichnung von 2 weiteren Proben musste als irreführend beanstandet werden, da die angegebe-nen Fruchtarten sensorisch nicht bestätigt werden konnten. So schmeckte z. B. ein „Brotaufstrich Süßkirsche“ deutlich nach Holunder. Die Auslobung einer Fruchtgehaltes von 100 % bei einer Erdbeermarmelade wurde ebenfalls als irreführend bean-standet.

Die überwiegende Zahl der Mängel betraf die Kennzeich-nung der Erzeugnisse. In vielen Fällen wird nicht beachtet, dass der verwendete Gelierzucker eine zusammengesetzte Zutat ist, deren Zutaten aufzuführen sind. Auf diese Weise ging insbe-sondere die Deklaration des Konservierungsstoffs Sorbinsäure „verloren“. Bei 7 Proben fehlte die mengenmäßige Deklaration von Zutaten, auf die in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wurde. Bei 2 Proben erfolgte die Füllmengenangabe nicht nach Gewicht, bei einer Probe fehlte sie gänzlich.

Von 469 Proben waren 62 (13 %) zu beanstanden.

Es wurden zum Großteil Speiseeisproben, die überwiegend aus handwerklichen Herstellungen entnommen wurden, aber auch Halberzeugnisse für Speiseeis (Speiseeispulver, -ansätze, Aromen und Pasten) zur Untersuchung eingesandt. Bei allen Eisproben wurde eine mikrobiologische Untersuchung durchge-führt. Hierbei stand einerseits die Untersuchung auf das Vor-handensein von Enterobakterien (Indikatorkeime für mangelnde Hygiene), andererseits die Untersuchung auf pathogene Keime (Salmonellen) im Vordergrund. Die in den Leitsätzen für Speise-eis beschriebene Verkehrsauffassung wurde anhand der Sin-nenprüfung sowie anlassbezogen durch chemische Untersu-chungen überprüft.

Mikrobiologische UntersuchungenDer im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung nach-

gewiesene Gehalt an Enterobakterien wird in Abhängigkeit vom

Ort der Probeentnahme bewertet. Im Jahr 2013 wurde der über-wiegende Teil der zur Untersuchung eingegangenen Eisproben laut den Angaben der Probeentnahmescheine aus dem Ver-kaufsbereich entnommen. Somit erfolgte die Beurteilung gemäß den Empfehlungen der DGHM.

Insgesamt wurden 23 (5 %) von 434 Planproben als nachteilig beeinflusst im Sinne von § 3 der Lebensmittelhygieneverord-nung beanstandet (B 23). Davon wurden 19 Proben aufgrund deutlicher Warnwertüberschreitungen des Hygieneparameters Enterobakterien als nachteilig beeinflusst beurteilt. Bei 3 der beanstandeten Proben wurden hohe Gehalte an Bacillus ce-reus mit der Fähigkeit, Toxine vom Diarrhoetyp zu bilden, nach-gewiesen. Eine Probe musste aufgrund des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa als nachteilig beeinflusst beanstandet werden. Dieses Bakterium stammt vor allem aus dem mensch-lichen Darmtrakt. Es ist fakultativ humanpathogen und kann eit-rige Infektionen verursachen.

Bei 43 Proben (10 %) überschritt der nachgewiesene Ge-halt an Enterobakterien den Richtwert nach DGHM. Die Vertei-lung der Beanstandungsgründe für Speiseeis ist in der Abb. 1 dargestellt.

Chemische Untersuchungen33 % der Beanstandungen wurden aufgrund einer im Rahmen

der chemischen Untersuchung festgestellten Wertminderung (im Sinne von § 11 Absatz 2 Nr. 2 lit. b Lebensmittel- und Futter-mittelgesetzbuch) ausgesprochen (B 07). So wurden 16 Speise- eisproben der Sorte Stracciatella beanstandet, da bei der Her-stellung anstelle von Schokolade bzw. Kuvertüre kakaohaltige Fettglasur verwendet und diese Abweichung von der Verkehrs-auffassung nicht ausreichend kenntlich gemacht wurde. 3 Abb. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe Speiseeis

nachteilig beeinflusst (B 23)35 %

Kennzeichnungsfehler (B 11)12 %

wertgemindert (B 07)33 %

Irreführung (B 08)7 %

fehlende Kenntlichmachung

Farbstoff (B 12)13 %

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Milcheisproben wurden aufgrund einer Unterschreitung des nach den Leitsätzen geforderten Milchfettanteils als wertgemindert beurteilt. Des Weiteren wurde in 4 Milcheisproben neben Milch-fett auch nicht der Milch entstammendes Fett nachgewiesen, was gemäß den Leitsätzen nicht erlaubt ist.

7 % der Beanstandungen erfolgten aufgrund einer festge-stellten Eignung zur Irreführung (B 08). Bei 2 Proben handelt es sich um Eisproben, bei deren Herstellung anstelle von „Echter Vanille“ lediglich Vanillin und künstliche Aromastoffe eingesetzt wurden, und welche fälschlicherweise unter der Bezeichnung „Vanilleeis“ (statt der korrekten Bezeichnung „…. mit Vanille-geschmack“) in den Verkehr gebracht wurden. Bei weiteren 12 Proben „Vanilleeis“ bestand der Verdacht der Irreführung. Von einer Beanstandung wurde abgesehen, da diese Proben ohne die zur Herstellung genutzte Aromapaste zur Untersuchung ge-

langten, welche jedoch zur Absicherung des Befundes benötigt wird. Eine Probe wurde aufgrund einer fehlerhaften Nährwert-kennzeichnung als irreführend beurteilt. Bei 2 Eisproben wurde aufgrund einer deutlichen Unterschreitung des für diese Speise-eissorten in den Leitsätzen festgelegten Milchfettgehaltes eine Eignung zur Irreführung festgestellt.

Aufgrund des Nachweises von nicht kenntlich gemachten Farbstoffen wurden 9 Eisproben beanstandet (B 12).

5 Eisproben wurden beanstandet, da sie einen der im Anhang 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffe enthiel-ten und der entsprechende Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ bei der losen Ab-gabe nicht kenntlich gemacht wurde. 3 weitere Proben wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet.

Warengruppe 43: Süßwaren

Von 111 Proben wurden 15 beanstandet (13,51 %)

Kennzeichnungs- und andere MängelBei 13 Proben waren Kennzeichnungselemente der LMKV

nicht rechtskonform angegeben. Neben den allgemeinen Anga-ben (Verkehrsbezeichnung, Zutaten, Hersteller und MHD) war die deutliche Lesbarkeit der Kennzeichnungselemente mehr-fach nicht gewährleistet.

Gemäß § 3 Abs. 3 LMKV sind die Kennzeichnungselemente auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenem Etikett an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzubringen. Bei mehreren Proben waren durch den geringen Farbkontrast (z. B. weiße Schriftfarbe auf farblosem Hintergrund) und die gewählte Schriftgröße die Kennzeichnungselemente nur eingeschränkt lesbar. Ein mittels Gummiband befestigter Faltblattanhänger gab erst nach Entfernen des Gummibandes und Auseinan-derfalten des Anhängers die notwendigen Informationen frei. 2 Süßwarenproben wiesen Fehler bei der Nährwertkennzeich-nung bzw. irreführende Angaben über die tatsächliche Herkunft des Erzeugnisses auf.

Bei mehreren Proben waren die Farbstoffe nicht rechtskon-form angegeben. Gemäß Artikel 24 der VO (EG) 1333/2008 sind Produkte, die einen oder mehrere der Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und/oder Allurarot AC (E 129) ent-halten, mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ zu versehen. Bei 2 Proben, die die ent-sprechenden Farbstoffe enthielten, war die geforderte Angabe nicht vorhanden.

Der zu beobachtende Trend einer Abkehr von künstlichen Farbstoffen und stattdessen die Verwendung von färbenden Pflanzenextrakten, war bei den Süßwaren im vergangenen Jahr weiter deutlich zu registrieren. Allerdings ist in diesen Fällen auch eine korrekte Kennzeichnung der Zutaten erforderlich. So ist der Verwendungszweck eines Auszuges/Extraktes, der nur zum Färben des Produktes eingesetzt wird, anzugeben. 3 Proben waren wegen fehlender Angabe des Verwendungszwecks zu beanstanden.

Eine Vielzahl an farbigen Süßwaren wurde auf die Verwen-dung von künstlichen Farbstoffen untersucht. Neben den Farb-stoffen wurde auch auf die Verwendung und rechtskonforme Kennzeichnung anderer Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe,

Süßstoffe) geprüft. Dabei wurden keine Rechtsverstöße festge-stellt.

Erneut wurden für Kinder risikobehaftete Süßwarenprodukte zur Begutachtung eingesandt. 2 Proben „Flüssige Süßware mit Süßungsmitteln“ wurden als Verdachtsproben wegen ver-meintlich zu hohem Zitronensäuregehalt zur Untersuchung ein-gereicht. Bei den Proben handelt es sich um ein Produkt mit kleiner Füllmenge, das mittels eines Pumpzerstäubers direkt in den Mund gesprüht werden soll. Angesichts der Tatsache, dass die Proben hinsichtlich pH-Wert am unteren Bereich von pH-Werten üblicher Getränke und insbesondere der Zitronensäu-regehalt mit 2,5 % deutlich unterhalb der Gehalte von Zitronen-saft lag, wurden die Proben nicht beanstandet. Es wurde jedoch nachdrücklich auf die Umsetzung der Empfehlungen des BfR bezüglich Warnhinweis und des nichtabschraubbaren Spray-kopfes hingewiesen.

Eine weitere Produktkategorie, die bereits in den vergan-genen Jahren für Aufregung in der Lebensmittelüberwachung sorgte, waren Hartzuckerbälle. Dabei handelt es sich um Bälle von ca. 5 cm Durchmesser mit einer etwa 1 cm starken äuße-ren Hartzuckerschicht. In ihrem Inneren sind sie mit Kaugummi-masse gefüllt. Problematisch sind diese Produkte, da die Hart-zuckerschicht abgelutscht werden kann. Das kleiner gelutschte Produkt, welches allerdings immer noch die Hartzuckerschicht aufweist, kann dann möglicherweise von Kindern in den Mund gesteckt, aber noch nicht zerbissen oder mit dem Gaumen zer-drückt werden. Zur Verringerung des Risikos von gesundheit-lich bedenklichen Szenarien für Kinder wurde vom Hersteller ein Stiel aus Kunststoff in die Süßware integriert.

Abb. 1 Verteilung untersuchter Proben in der Warengruppe Süßwaren

Fruchtgummis / Geleewaren

20 %

Bonbons / Schaumzucker

21 %Sonstige

22 %

Kaugummis10 %

Mischungen mit Schokolade

27 %

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Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse und Warengruppe 45: Kakao

SchokoladenerzeugnisseVon 117 untersuchten Proben waren 10 (8,55 %) zu bean-

standen.

KakaoVon 33 untersuchten Proben war keine Probe zu beanstan-

den.

Sensorische , Kennzeichnungs- und andere MängelMehrere Proben Kakao- bzw. Schokoladenerzeugnisse

wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Neben der Verkehrsbe-zeichnung und dem Mindesthaltbarkeitsdatum war auch das Verzeichnis der Zutaten nicht rechtskonform angegeben. Eine zur Selbstbedienung im Werksverkauf abgegebene Probe wies kein Mindesthaltbarkeitsdatum und kein Verzeichnis der Zutaten auf. Eine falsche Verkehrsbezeichnung sowie die fehlende An-gabe der Einzelzutaten bei zusammengesetzten Zutaten waren weitere Beanstandungsgründe.

Die Mindesthaltbarkeit von Schokoladenerzeugnissen ist nach den Angaben auf der Verpackung nur bei kühler und tro-ckener Lagerung gewährleistet. 5 Schokoladenproben wiesen dunkle Verfärbungen auf bzw. waren deutlich sichtbar mit Fett-reif überzogen. Fettreif u. a. Verfärbungen auf derartigen Er-zeugnissen sind in der Regel Folge einer unsachgemäßen, ins-besondere zwischenzeitlich zu warmen Lagerung. Die Proben wurden als von der Verkehrsauffassung abweichend und damit als wertgemindert i. S. von § 11 LFGB beanstandet.

6 Schokoladenproben wurden auf einen Gehalt an künstli-chen Farbstoffen untersucht. Bei einer Probe mit Dekor war der Farbstoff E 122 Azorubin nachweisbar und nicht rechtskonform angegeben. Die Verwendung von Farbstoffen muss bei Abgabe

an Verbraucher gemäß § 9 Abs. 1 ZZulV durch die Angabe „mit Farbstoff” kenntlich gemacht werden. Bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen sind die Angaben auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett anzuge-ben. Darüber hinaus sind Produkte, die einen oder mehrere der Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und/oder Allurarot AC (E 129) enthalten, gemäß Artikel 24 der VO (EG) 1333/2008 mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ zu versehen. Bei der Probe war die geforderte Angabe nicht vorhanden.

Gemäß § 3 Abs. 4 Kakaoverordnung ist bei Schokoladen der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Ka-kao: ... % mindestens“ anzugeben. Bei 2 Proben wurde die Ge-samtkakaotrockenmasse auf der Verpackung mit „85 % Kakao“ ausgelobt. Die Berechnung der Gesamtkakaotrockenmasse erfolgt summarisch aus dem analytisch ermittelten Kakaofett-gehalt und dem Anteil der fettfreien Kakaotrockenmasse. Im vorliegenden Fall entsprach der Kakaofettgehalt dem Gesamt-fettgehalt und die fettfreie Kakaotrockenmasse wurde aus der Summe der analytisch bestimmten Methylxanthine (Theobromin und Coffein) berechnet. Beide Proben wiesen mit 76 bzw. 79 % Gesamtkakaotrockenmasse einen signifikant niedrigeren Ge-halt gegenüber der Auslobung auf. Die Angabe „85 % Kakao“ auf der Verpackung wurde daher als irreführend i. S. des § 11 LFGB beurteilt.

42 Schokoladenproben wurden mikrobiologisch untersucht. Beim überwiegenden Teil der Proben waren die Ergebnisse un-auffällig. Lediglich bei einer Pralinenprobe gefüllt mit Haselnuss-creme waren Schimmelpilze nachweisbar.

Schokoladen17 %

Kakaopulver23 %

gefüllte Erzeugnisse

29 %

Milch-schokoladen

31 %

Abb. 1 Verteilung der eingesandten Proben der Warengruppen Schokola-denerzeugnisse und Kakao

Rückstände in Kakaoerzeugnissen 17 Kakaoproben unter-schiedlicher Hersteller wurden im Rahmen des bundesweiten Monitoring-Programms auf Rückstände von Schwermetallen geprüft. Insbesondere die ermittelten Cd-Gehalte lagen mit 0,14 bis 0,27 mg/kg im akzeptablen Bereich. Lediglich eine Probe wies mit 0,81 mg/kg einen etwas höheren Gehalt auf.

14 weitere Kakaoproben wurden auf Rückstände von Mykoto-xinen untersucht. Die ermittelten Ochratoxin-A-Gehalte lagen zwischen 0,30 und 1,75 µg/kg und eine Probe wies bei der Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 1,96 µg/kg auf. Ins-gesamt waren die Ergebnisse bezüglich Rückständen von Schwermetallen sowie Mykotoxinen in Kakaoerzeugnissen unauffällig.

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Warengruppe 46: Kaffee

Warengruppe 47: Tee und teeähnliche Erzeugnisse

Von 42 untersuchten Proben waren 2 (4,7 %) zu beanstan-den.

Aus dieser Warengruppe wurden in diesem Jahr neben ganzen Bohnen, gemahlener Kaffee, löslichem Kaffee und coffeinhaltigen Getränken und Getränkepulvern zur Unter- suchung eingereicht.

Bei den 2 beanstandeten Proben handelte es sich um Röst-kaffees in Fertigpackungen, welche mit diversen Werbeaus-sagen hinsichtlich „ökologisch“ versehen waren und somit der EU-Öko-Verordnung hätten entsprechen müssen. Da die gefor-derten Kennzeichnungselemente (Codenummer der Kontrollbe-hörde, Gemeinschaftslogo und Ort der Erzeugung) auf den Ver-packungen fehlten, wurden diese Probe beanstandet und die für die Hersteller zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwa-chungsämter informiert zu überprüfen, ob diese Kaffees nach den Produktionsregeln des ökologischen Landbau hergestellt wurden. Auch dieses Jahr wurde wieder auf das Schimmelpilz-gift Ochratoxin A (OTA) untersucht, hauptsächlich bei Röstkaf-fee aus Röstereien des Landes oder Kaffeegeschäften sowie aus der Gastronomie. Fünf der untersuchten Proben wiesen Gehalte oberhalb der Bestimmungsgrenze, jedoch unterhalb der gesetzlich festgelegten Höchstmenge auf.

In den weiteren 21 untersuchten Proben konnte kein OTA nachgewiesen bzw. bestimmt werden. Es gab folglich keine Auf-fälligkeiten hinsichtlich dieses Parameters im Berichtszeitraum.

Alle zur Untersuchung eingereichten Kaffees mit der Auslo-bung „100%-Arabica“-Röstkaffee wurden auf die Abwesenheit des Diterpens 16-O-Methylcafestol untersucht, ein Stoff der nur in Robusta-Kaffee vorkommt. Es gab dahingehend keine Bean-standung. Abb. 1 5-Hydroxymethylfufural (HMF) bei Proben der Warengruppe

Kaffee

Von 45 untersuchten Proben waren 3 (6,7 %) zu beanstan-den.

Insgesamt wurden im Jahr 2012 45 Proben Tee und tee-ähnliche Erzeugnisse zur Untersuchung eingereicht, darunter waren hauptsächlich Schwarzer und Grüner Tee, Kräuter- und Früchtetee, z. T. aromatisiert. Diese Erzeugnisse wurden auf die Beschaffenheitsmerkmale gemäß der Leitsätze für Tee, tee-ähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen des Deutschen Lebensmittelbuches und auf ihre wertgebenden Be-standteile sowie begleitend auf Pflanzenschutzmittel (PSM) und speziell Kräutertees auf Nitrat untersucht.

Erfreulicherweise wurde im Berichtsjahr in keinem Erzeugnis eine Höchstmengenüberschreitung von PSM festgestellt. Der

Parameter Nitrat wurde aufgrund der Eignung von Kräuter- und Früchtetees für (Klein-)Kinder ergänzend zu den Untersuchun-gen der Jahre 2004/2005 in einigen Kräuterteesorten nochmalig untersucht. Die Ergebnisse, nicht im trinkfertigen Getränk, sind in der Tab. 1 aufgelistet.

Sorte Nitratgehalt [mg/kg]

Mittelwert [mg/kg]

Nitratgehalt [mg/kg]

Mittelwert [mg/kg]

Daten 2012 Daten 2004/2005

Brennnessel 13800 13800 6740 - 12800 9494

Fenchel 3570 3570 120 - 175 147

Kamille 622 - 5060 2654 410 - 1320 942

Pfefferminze 622 - 5260 2498 2430 - 7270 4409

Tab. 1 Nitratgehalte in Kräuterteesorten

8 eingesendete Proben wurden auf das Vorhandensein des im Verdacht als krebserregend und erbgutschädigend stehen-den Parameters Acrylamid untersucht und es lagen erfreulicher-weise alle Werte unterhalb des Richtwertes der Empfehlung der Kommission zur Untersuchung des Acrylamidgehaltes von Le-bensmitteln vom 10.01.2011.

Dieses Jahr wurde der bei der Erhitzung von Lebensmitteln entstehende Stoff 5-Hydroxymethylfufural (HMF) bei Kaffee und Kaffeeerzeugnissen (Kaffeegetränke und Getränkepulver mit Kaffee) untersucht. Abb. 1 stellt die HMF-Gehalte in Kaffee und Kaffeeerzeugnissen, nicht im trinkfertigen Getränk, dar.

Mit einer Dosierung von ca. 5 g gemahlenen Kaffee bzw. 2 g Kaffeeextrakt/100 ml und einem 100%igem Übergang in das Getränk sind in 100 ml Getränk knapp 1 mg bzw. 6 mg HMF ent-halten. Bei Verbrauchern, die v. a. regelmäßig löslichen Röstkaf-fee konsumieren, wird daher ein deutlicher Anteil der täglichen Aufnahme an HMF über diese Produkte zu berücksichtigen sein.

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Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung

Die Ergebnisse entsprechen zum Teil den früheren Unter- suchungen (siehe Jahresbericht 2004 und 2005), allerdings liegt der mittlere Nitratgehalt bei Kamillentee um das 2,5-fache höher und bei Pfefferminztee ca. um die Hälfte niedriger als vor 7 oder 8 Jahren. Im Berichtszeitraum wurde nur ein Fencheltee unter-sucht, welcher jedoch einen 20-fache Nitratgehalt im Vergleich zum Mittelwert der letzten Untersuchung aufwies.

Folglich tragen Brennnessel- und Pfefferminztee sowie Kräuterteemischungen bei regelmäßigern Verzehr nicht unwe-sentlich zur Nitrataufnahme bei. Eine Berücksichtigung in den

Qualitätsspezifikationen von Teeherstellern zur Vermeidung von extrem hohen Belastungen wäre wünschenswert.

Die 3 Beanstandungen im Jahr 2012 betrafen die Frage der Abgrenzung von Lebensmitteln gegenüber Arzneimitteln. Dies betraf 2 als Verdachtsproben eingesendete türkische Kräuter-teemischungen mit Sennesblättern sowie einen Schachtelhalm Kräutertee. Alle 3 Tees wurden dem Verbraucher als Lebensmit-tel angeboten, obwohl es sich aufgrund der enthaltenen Pflan-zenteile bzw. Kräuter (hier: Sennesblätter sowie Schachtelhalm) um traditionelle Arzneimittel handelt.

Von 122 untersuchten Proben waren 16 (13,1 %) zu bean-standen.

Erfreulicherweise ist die Zusammensetzung der meisten Pro-dukte der Warengruppe nicht zu beanstanden. Eine Ausnahme war jedoch eine auf einer Kinderstation eines Krankenhauses zubereitete Säuglingsanfangsnahrung. In dieser Probe wurde Bacillus cereus in einer Größenordnung von 3,2 x 106 KbE/ml nachgewiesen; molekularbiologische Untersuchungen ergaben, dass es sich dabei um Keime mit der Fähigkeit handelte, Diarrhoe-Enterotoxine zu bilden. Da neugeborene Säuglinge auf oral aufgenommene Erreger sehr empfindlich reagieren und die infektiöse Dosis von diarrhoe-enterotoxinbildendem Bacillus cereus bei einer Keimzahl von 105 bis 106 KbE/ml liegt, wurde die Probe als gesundheitsschädlich i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Buch-stabe a) der VO (EG) Nr. 178/2002 beanstandet. Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung einer weiteren zubereiteten Säuglingsmilch aus derselben Station wurde ein Gehalt an ei-weißlösenden Bakterien (Kaseolyten) von 2.200 KbE/ml fest-gestellt, der den in der Diätverordnung festgelegten Höchstge-halt deutlich überstieg.

Wie bereits im vorangegangenen Berichtsjahr betraf auch 2012 wieder eine Beanstandung die Vitaminisierung einer Bei-kost aus ökologischer Produktion. Als Bio-Erzeugnis gekenn-zeichnete Produkte unterliegen den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeug-nissen sowie der VO (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvor-schriften zur VO (EG) Nr. 834/2007. Bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine zu ernährungs-physiologischen Zwecken nur zugesetzt werden, soweit ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist. In ökologisch er-zeugten Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs ist L-Ascor-binsäure zur Verwendung als Zusatzstoff zu technologischen Zwecken (z. B. als Antioxidationsmittel) zugelassen, die Ver-wendung als Vitamin C jedoch nicht. Entsprechend wurde eine Probe einer Bio-Beikost auf Frucht-Joghurt-Basis beanstandet.

Der Vitamin-C-Gehalt eines Früchteteegranulates überstieg die in § 14 d Abs. 3 Diätverordnung festgelegte Höchstmenge.

Der größte Teil der Beanstandungen in der Warengruppe Säuglings- und Kleinkindernahrung betraf die Kennzeichnung

und Bewerbung. So mussten 3 Säuglingsanfangsnahrungen und 2 Folgenahrungen beanstandet werden, da sie als „glu-tenfrei“ ausgelobt waren, obwohl die Glutenfreiheit der Zutaten derartiger Produkte rechtlich vorgeschrieben ist. Die Werbeaus-sage wurde somit als irreführende Werbung mit einer Selbstver-ständlichkeit i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB beurteilt.

Eine Säuglingsnahrung trug die Bewerbung „nach dem Vor-bild der Natur“. Anfangs- und Folgenahrung darf jedoch gemäß § 22 a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) Diätverordnung nicht mit den Begriffen „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder gleich-sinnigen Begriffen gekennzeichnet werden. Die Bewerbung „nach dem Vorbild der Natur“ wurde als gleichsinniger Begriff beanstandet.

Auf Erzeugnissen der Warengruppe findet sich eine Vielzahl von Werbeaussagen, die als gesundheitsbezogene Aussagen den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nähr-wert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Health-Claims-Verordnung“) unterliegen. Nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben ver-boten, sofern sie nicht den allgemeinen und speziellen Anforde-rungen dieser Verordnung entsprechen, zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) 1924/2006 sind ein Spezialfall gesundheitsbezogener Angaben und müssen nach dem Verfah-ren der Art. 15, 16, 17 und 19 der Verordnung zugelassen wer-den. Gemäß Art. 28 Absatz 6 Buchstabe b) VO (EG) 1924/2006 dürfen bislang nicht zugelassene gesundheitsbezogene Anga-ben weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19.01.2008 ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

Auf 4 Beikosterzeugnissen fanden sich Auslobungen zur stuhlregulierenden oder stuhlfestigenden Wirkung der Produkte. Bislang ist keine Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur stuhlregulierenden Wirkung bei Säuglingen oder Kleinkin-dern bekannt, und dem Register der europäischen Lebensmit-telsicherheitsbehörde EFSA war nicht zu entnehmen, dass die Zulassung entsprechender Claims beantragt worden war. Ohne rechtzeitig gestellten Zulassungsantrag waren die Werbeaussa-gen als unzulässig zu beanstanden. Gleiches gilt für die Auslo-bungen „hypoallergen“ bzw. „HA“ auf Folgenahrung sowie „all-ergenarm“ auf Folgenahrung und Beikost, wegen der insgesamt 10 Proben beanstandet werden mussten.

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Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel

Von 107 untersuchten Proben waren 9 (8,4 %) zu bean-standen.

Bereits seit langem sind sich Ernährungswissenschaftler und Ernährungsmediziner darüber einig, dass Diabetiker keine speziellen Lebensmittel benötigen, sondern sich mit einer aus-gewogenen und abwechslungsreichen, auch für die Allgemein-bevölkerung empfohlenen Ernährung entsprechend ihren Be-dürfnissen ernähren können. Seit dem 10.10.2012 dürfen keine Lebensmittel für Diabetiker als diätetische Lebensmittel mehr in Verkehr gebracht werden; bereits im Handel befindliche Pro-dukte können allenfalls noch bis zum Erreichen ihres Mindest-haltbarkeitsdatums abverkauft werden. Insofern gehörten Dia-betiker-Lebensmittel anders als in den Vorjahren nur noch zu einem geringen Anteil und im Laufe des Berichtsjahres in abneh-mendem Maße zu den eingereichten Proben (34 Proben 2012 im Vergleich zu 78 Proben im Jahr 2011). Von diesen Proben war ein lose angebotenes Speiseeis wegen der fehlenden Kennzeichnung der besonderen ernährungsbezogenen Eigen-schaften, der Besonderheiten in der Zusammensetzung, der durchschnittlichen Gehalte an Kohlenhydraten, Fett und Eiweiß sowie des Brennwertes gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Diätverord-nung zu beanstanden.

Bei 2 pulverförmigen Erzeugnissen zur Zubereitung von Mahlzeiten für eine gewichtskontrollierende Ernährung lag der analytisch bestimmte Gehalt an Vitamin B2 beim 5,6-fachen bzw. 8,5-fachen des jeweils auf der Packung angegebenen Gehaltes. Die Angaben in der Kennzeichnung wurden als irre- führend beurteilt. Gleichzeitig waren auf den Verpackungen verschiedene Zubereitungsvarianten mit unterschiedlichen Le-bensmitteln (Wasser und Pflanzenöl sowie Milch) angegeben, die notwendigen Nährwerte für die Zubereitungen aber nur für die Wasser-/Pflanzenölvariante. Die Kennzeichnung wurde da-her nach § 21 a Abs. 4 Nr. 2 Diätverordnung beanstandet.

Entsprechend der Entscheidung 2000/500/EG der Europä-ischen Kommission ist der Zusatz von Phytosterinen, Phytos-terinestern, Phytostanolen und Phytostanolestern als neuartige Lebensmittelzutaten zu „gelben Streichfetten“, d. h. Marga-rinen, zulässig. Die VO (EG) Nr. 608/2004 regelt die Kenn-zeichnung derartiger Produkte. Gemäß Art. 2 Nr. 7 VO (EG) Nr. 608/2004 ist bei Lebensmitteln, denen die o. g. Stoffe zu-gesetzt wurden, darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzensta-nolen vermieden werden sollte. Dieser Hinweis fehlte bei 2 Di-ät-Halbfettmargarinen.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit in der Warengruppe bilde-ten 2012 diätetische Sportlernahrungsmittel, von denen 8 Pro-ben untersucht und beurteilt wurden. Es handelte sich dabei vorrangig um Eiweiß- bzw. Eiweiß-/Kohlenhydratkonzentrate. Ein Erzeugnis enthielt die Zutat Kreatinethylestermalat. Krea-tin ist einer der populärsten Wirkstoffe in Sportlernahrungsmit-teln. Es wird zur Leistungssteigerung, speziell zur Steigerung der Muskelkraft, eingesetzt. In der EU sind derzeit nur Krea-tin bzw. Kreatinmonohydrat zulässige Kreatinverbindungen. In Sportlernahrungsmitteln, vor allem aus den USA, wird jedoch auch eine Vielzahl anderer Kreatinderivate verwendet. Krea-tinethylestermalat wurde nach hiesigem Kenntnisstand nicht vor dem 15.05.1997, dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verord-

nung (EG) Nr. 258/1997, in nennenswertem Umfang als Le-bensmittel bzw. Lebensmittelzutat verwendet. Es wurde in der eingereichten Probe als nicht zugelassene neuartige Zutat be-anstandet.

Bei einer weiteren Sportlernahrung, einem Instantpulver für ein Getränk auf der Basis verschiedener Kohlenhydrate, das mit Vitaminen, verschiedenen Mineralstoffen und Spuren- elementen sowie L-Arginin angereichert war, war der spezielle Ernährungszweck nicht erkennbar. Derzeit existieren keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Zusammensetzung und Kennzeichnung diätetischer Sportlernahrung. Aus fachwissen- schaftlicher Sicht gibt es aber eine Übereinstimmung dahin-gehend, dass Sportler je nach Leistungsintensität und Be- lastungs- bzw. Sportart sehr unterschiedliche Ernährungser-fordernisse haben. Unterschieden wird dabei u. a. zwischen Breiten-, Gesundheits-, Leistungs- und Hochleistungssport-lern, gleichzeitig aber auch zwischen Kraft-, Schnell-, Spiel-, Kraftausdauer- und Ausdauersport. Besondere Ernährungsbe-dürfnisse i. S. d. § 1 Diätverordnung bestehen i. d. R. nur für Leistungs- und Hochleistungssportler in speziellen Belastungs-situationen. Die eingereichte Probe wurde unspezifisch als „Di-ätetisches Nahrungsergänzungsmittel für intensive Muskelan-strengungen, vor allem für Sportler“ bezeichnet. Entsprechend der Literatur kann die Zufuhr einer geeigneten Kombination verschiedener Mono- und Disaccharide während der Belas-tung die Ausdauerleistung von Sportlern positiv beeinflussen. Für Vitamine und Mineralstoffe gibt es insgesamt kein beson-deres Ernährungsbedürfnis für Sportler. Für L-Arginin wird eine positive Wirkung bei Kraftsportarten postuliert, die jedoch ent-sprechend den Einschätzungen des Schweizer Bundesamtes für Sport, des Australian Institute of Sports und der Arbeitsgrup-pe „Fragen der Ernährung“ der Lebensmittelchemischen Ge-sellschaft nicht ausreichend belegt ist. Die allgemeine Bezeich-nung als „Diätetisches Nahrungsergänzungsmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler“ wurde als zu un-spezifisch und nicht ausreichend nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Diätverordnung beanstandet.

Bilanzierte und ergänzende bilanzierte Diäten sind eine Spezialgruppe der diätetischen Lebensmittel, die der nutriti-ven Behandlung von Krankheiten dienen sollen. Im Bereich der ergänzenden bilanzierten Diäten existiert dabei eine weitge-fächerte Palette von Erzeugnissen mit teilweise fragwürdigen Zweckbestimmungen. So lagen dem LAV 2012 z. B. 2 Produkte zur diätetischen Behandlung von Migräne vor. Wertbestimmende Inhaltsstoffe waren dabei Vitamin B2, Magnesium und Coen-zym Q10. Abgesehen von irreführenden Mindergehalten an Vi-tamin B2 - im Produkt waren nur 7 % bzw. 8 % des deklarier-ten Gehaltes zu finden - lagen für die Kombination der 3 in der Probe enthaltenen wertbestimmenden Stoffe und die gewählte Dosierung nach hiesiger Kenntnis keine belastbaren Belege dafür vor, dass diese etwaigen besonderen Ernährungsbedürf-nissen von Migränepatienten entsprachen. Dies ergab eine Auswertung der Leitlinie für die Akuttherapie und Prophylaxe der Migräne der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesell-schaft und der Deutschen Gesellschaft für Neurologie. Der zu-ständigen Vorortbehörde wurde empfohlen, den Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Erzeugnisses auf seine Sorgfaltspflicht nach Art. 17 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 hinzuweisen.

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Im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht ist der Hersteller bzw. Inver-kehrbringer verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen einer bilan-zierten Diät Sicherheit und Wirksamkeit seines Erzeugnisses nach § 14 b Abs. 1 Satz 2 Diätverordnung bzw. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 953/2009 zu prüfen. Bei nicht ausreichendem Nach-

weis für die Eignung des Produktes als ergänzende bilanzierte Diät für die angesprochene Patientengruppe wurden die Anfor-derungen an eine ergänzende bilanzierte Diät als nicht erfüllt und die Probe insgesamt nicht als ein diätetisches Lebensmittel i. S. v. § 1 Abs. 2 Diätverordnung angesehen.

Warengruppe 50: Fertiggerichte

Von 498 Proben wurden 65 beanstandet (13,1 %).

Im vergangenen Jahr wurden 498 Proben im Bereich „Fer-tiggerichte“ auf ihre Verkehrsfähigkeit untersucht. Der häufigs-te Grund für eine Beanstandung im Jahr 2012 war die fehlen-de Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. In den meisten dieser Proben wurden bei den chemischen Untersuchungen Süßstof-fe nachgewiesen, deren Verwendung allerdings nicht kenntlich gemacht war.

Bei 12 Proben wurden durch die Untersuchung Ergebnisse ermittelt, die dazu führten, dass die Proben als nachgemacht

Beanstandungsgrund AnzahlIrreführend Art.16 VO (EG) 178/2002, §11 (1) LFGB 11

Nachgemacht/wertgemindert/geschönt 12

Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 1

Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht

1

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 11

Verstöße gegen sonst. Vorschriften des LFGB o. darauf gest. VO (mikrobiologische Verunreinigung)

9

Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 18

Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 5

Abb. 1 Banstandungsgründe bei Proben der Fertiggerichte 2012

Gulasch Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des deutschen Lebensmittelbuches, in denen die Verkehrs-auffassung der am Lebensmittelverkehr Beteiligten beschrie-ben wird, führen unter Punkt 2.511.3 zum Thema Gulasch fol-gendes auf.

Gulasch ist gestückeltes, gegartes Rindfleisch in gewürzter Sauce. Das Fleisch ist von groben Sehnen und Sehnenplatten, größeren Ansammlungen von Fettgewebe und lockerem Bin-degewebe sowie von gelber Bauchhaut befreit; es kann von Sehnen durchzogen sein. Knochenputz, Kopffleisch oder In-nereien werden nicht verwendet. Die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Fleisch anderer Tierarten wird in unmittelbarer Wortverbindung mit der Bezeichnung „Gulasch“ angegeben (z. B. Kalbsgulasch, gemischter Gulasch).

Eine Ausnahme bildet „Szegediner Gulasch“ (Szekler Gu-lasch). Dieser ist ein überwiegend aus Sauerkraut hergestell-tes Erzeugnis mit einem Zusatz von Schweinefleisch.

oder wertgemindert zu beurteilen waren. Der Hauptteil dieser Proben waren Gulaschgerichte, die aus Schweinefleisch her-gestellt wurden, bei denen aber die Verwendung von Schwei-nefleisch statt Rindfleisch nicht deklariert war.

Die als „Irreführend“ beanstandeten Proben im Berichtsjahr stammten wie bereits im Vorjahr größtenteils aus Pizza-Liefer-diensten und Pizzerien. Hier wurden Pizzen als „Pizza Schin-ken“ oder „Pizza Prosciutto“ bezeichnet, obwohl als Belag ent-weder ein Formfleischprodukt oder ein Produkt eigener Art, ein sogenanntes ALIUD, Verwendung fand.

Mit 9 Proben gab es eine unerfreulich hohe Anzahl an Be-anstandungen im Berichtsjahr unter dem Punkt „Verstöße ge-gen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützter VO (mikrobiologische Verunreinigung)“. Bei den beanstandeten Proben handelt es sich hauptsächlich um Fertiggerichte oder Teile von Fertiggerichten, die vorgegart gelagert wurden und die aus mikrobiologischer Sicht zu beanstanden waren. Der schlechte mikrobiologische Status ergab sich zum einen aus einer nicht optimalen Lagertemperatur (siehe auch unter Warengruppe 14 „Lagertemperatur von Lebensmitteln“) und zum anderen einer zu hohen Lagerzeit (teilweise eine Woche und mehr).

Als ALIUD (lateinisch „etwas anderes“) bezeichnet man ein Lebensmittel, das soweit vom Charakter des ursprüng-lichen Lebensmittels abweicht, dass es nicht mit derselben Verkehrsbezeichnung wie das Ursprungserzeugnis in Ver-kehr gebracht werden darf, selbst wenn man die Abweichung kenntlich macht.

ALIUDS sind meist in der Gastronomie aus Gründen der Kosteneinsparung zu finden. Bei diesen Produkten beträgt der Fleischgehalt teilweise gerade noch 50 %. Fehlendes Fleisch wird durch Zusätze von Wasser, Bindemittel und auch Verdickungsmittel ersetzt. Auch Fremdeiweiß wie z. B. Soja- und Milcheiweiß wird zugesetzt. Meist enthält es einen hohen Anteil an fein zerkleinerten, porigen, brätartigen Bestandtei-len, d. h., es unterscheidet sich hinsichtlich Aussehen, Ge-ruch, Geschmack und Zusammensetzung.

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Bei den unter „Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung“ be-anstandeten Proben handelt es sich um Gerichte aus asiati-schen Imbissen, bei denen Überschreitungen der Höchstmenge an Glutaminsäure (10 g/kg) festgestellt wurden.

Im Berichtsjahr wurde ebenfalls wieder eine Schwerpunkt-aufgabe, auf die im Folgenden eingegangen wird, im Sachge-biet bearbeitet.

Ernährungsphysiologische und mikrobiologische Untersu-chung von fertig gegarten Speisen aus der Kindergarten- / Schulspeisung

Wie bereits in den Jahren 2008 bis 2011 wurde auch 2012 im LAV die Schwerpunktaufgabe „Ernährungsphysiologische Un-tersuchung von Essen aus Kindertagesstätten- und Schulspei-sungen“ durchgeführt. Dabei wurden 4 Einrichtungen (Kinder-gärten, Schulspeisungen) in Sachsen-Anhalt jeweils eine Woche lang jeden Tag beprobt. Die genommenen Proben wurden unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten auf der Grundlage der Veröffentlichungen des AID-Verbraucherdienstes, der EFSA sowie der Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) untersucht und beurteilt.

Als Richtwerte für die tägliche Nährstoffzufuhr von Kindern und Jugendlichen und damit als Beurteilungskriterien wird fol-gendes angegeben.1

• Kohlenhydrate: zwischen 45 - 60 % der Gesamtenergieaufnahme

• Fett: zwischen 25 - 30 % der Gesamtenergieaufnahme

• Eiweiß zwischen 14 und 24 g/Tag (entspricht 5 - 6 % Gesamtenergieaufnahme)

Weiterhin heißt es: „Ein kindgerecht zusammengestelltes Mittagessen soll etwa 25 Prozent des täglichen Energiebedarfs und rund ein Drittel der lebensnotwendigen Nährstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthalten.“2

Die DGE3 gibt dabei als Richtwerte für die durchschnittliche Energiezufuhr pro Tag von Kindern folgendes an:

Tab. 1 Tagesenergiebedarf einzelner Altersstufen

Alter Geschlecht Energiebedarf in kJ Wert für Berechnungen

1 - 4M 4700

4550W 4400

4 - 7M 6400

6100W 5800

7 - 10M 7900

7500W 7100

Die letzte Spalte der Tabelle stellt dabei die Werte dar, die als Grundlage für die Berechnung des empfohlenen Energiege-haltes der einzelnen Portionen genutzt wurden.

Aus hiesiger Sicht ergab sich als Untersuchungsspektrum eine Nährwertanalyse, in der die Parameter Protein, Fett, Kohlen- hydrate und Brennwert bestimmt wurden. Weiterhin befanden sich die Mineralstoffe Natrium und Kalium wegen ihrer Elektro-lytfunktionen im menschlichen Körper sowie Calcium als Grund-bestandteil für Knochen- und Zahnbildung im Untersuchungs-spektrum. Vitamine wurden nicht untersucht, da diese als nicht

1 EFSA legt europäische Referenzwerte für die Aufnahme von Nährstof-fen fest“ http://www.efsa.europa.eu/de/press/news/nda100326.htm

2 AID Infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e.V.: Ver-pflegung für Kids in Kindertagesstätten und Schulen, 4. überarb. Aufl., Bonn 2007

3 Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr: Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE)

Glutaminsäure ist eine Aminosäure, welche zwar nicht zu den essentiellen Aminosäuren gehört, allerdings bei den Men-schen aufgrund ihrer geschmacksverstärkenden Eigenschaften teilweise hoch geschätzt wird. Speziell in Gerichten der asiati-schen Küche findet Glutaminsäure oder deren Salz, das Glut-amat, eine regelmäßige und teilweise sogar exzessive Anwen-dung, um den Geschmack der Gerichte zu verbessern oder zu verstärken.

Im Lebensmittelrecht ist in der Zusatztstoffzulassungs-Ver-ordnung die Höchstmenge an Glutaminsäure, die ein Produkt enthalten darf, mit 10 g/kg determiniert.

Weiterhin stand Glutaminsäure lange Zeit unter dem Ver-dacht das „Chinarestaurant-Syndrom“ (Mundtrockenheit, Kopfschmerz, Hautkribbeln etc.) auszulösen. Nach neueren Studien ist dies aber nicht der Fall. Weiterhin wird diskutiert, ob Glutaminsäure einen Einfluss auf die Entstehung der Alz-heimer Erkrankung und der Parkinsonschen Krankheit hat.

hitzestabile Substanzen bei gegarten Gerichten (teilweise zu-sätzliche Warmhaltezeiten) abgebaut werden. Vitamine sollten statt über Warmgerichte durch frisches Obst und Gemüse über den Tag verteilt dem Körper zugeführt werden.

Zusätzlich wurde die Kontrolle der mikrobiellen Beschaffen-heit der Proben auf der Basis des LFGB und der nachgeordneten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.

Es wurde in jeder Einrichtung an 5 aufeinanderfolgenden Ta-gen ein Mittagsmenü als Probe genommen und anschließend im LAV analysiert. Aus den ermittelten Ergebnissen der genannten Hauptnährstoffe wurde der Brennwert berechnet. Für jede der Einrichtungen wurde anschließend aus den Analyseergebnissen der 5 Tage der Durchschnitt gebildet, um eine wochenbezogene Aussage treffen zu können.

Betrachtet man die durchschnittlich berechneten Energiege-halte der Mahlzeiten ergibt sich das in Tab. 2 dargestellte Bild. Man kann sagen, dass in den beprobten Einrichtungen die Emp-fehlungen im Großen und Ganzen eingehalten werden. Massive Abweichungen, wie sie beispielsweise im letzten Jahr festzu-stellen waren, konnten nicht verzeichnet werden.

Tab. 2 Durchschnittlicher Energiegehalt

Ein- richtung

Alters-gruppe

Berechneter durch-schnittlicher Energie-gehalt

Empfohlener Energiege-halt (25 % Tagesener-giebedarf)

Durch-schnittliche Portions-größe in g

1 7 - 10 2040 entspr. 108 % Empf. EG*

1875 625

2 4 - 7 1388 entspr. 91 % Empf. EG*

1525 448

3 7 - 10 2070 entspr. 110 % Empf. EG*

1875 509

4 4 - 7 1513 entspr. 99 % Empf. EG*

1525 361

*Empf. EG = Empfohlener Energiegehalt der Mahlzeit

Die Zusammensetzung der Gerichte im Hinblick auf die Hauptnährstoffe ist in Abb. 1 dargestellt. Es ist zu erkennen, dass in allen Einrichtungen den Empfehlungen über die Zusammen-setzung der Mahlzeit gefolgt wird. Besonders hervorzuheben ist, wie auch schon in den letzten Jahren, dass eine zu fettreiche Zusammenstellung der Gerichte nicht festgestellt werden kann.

Als weiteren Untersuchungsschwerpunkt wurde Augenmerk auf die Mineralien Natrium, Kalium und Calcium gelegt. In Abb.

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2 wird die durchschnittlich mit den Mahlzeiten aufgenommene Menge an Natrium, Kalium und Calcium mit der empfohlenen Tagesmenge (Tab. 3) verglichen.

Tab. 3 Empfohlene Tagesmenge an Natrium, Kalium, Calcium

Alter Natrium [mg/Tag] Kalium [mg/Tag] Calcium [mg/Tag]

1 - 4 300 1000 600

4 - 7 410 1400 700

7 - 10 460 1600 900

Bei diesen 3 Stoffen ist festzustellen, dass eine massive Über-versorgung mit Natrium bereits durch eine Mahlzeit des Tages besteht. Als Ursache ist hier zu sehen, dass einerseits die Le-bensmittel Natrium enthalten, andererseits durch Abschmecken mit Kochsalz weiteres Natrium in das Gericht eingebracht wird. Außerdem ist davon auszugehen, dass durch weitere Mahlzeiten am Tag noch Natrium zugeführt wird.

Die durchschnittlichen aufgenommenen Mengen an Kalium und Calcium liegen unter den von der DGE empfohlenen Tages- mengen. Es ist zu erwarten, dass eine Zufuhr der genannten Mineralien durch entsprechende Lebensmittel über weitere Mahlzeiten am Tag erfolgt und somit ein ausgeglichener Kali-um- bzw. Calciumhaushalt gegeben sein kann.

Abb. 1 Durchschnittlicher prozentualer Anteil der Nährstoffe am Energiege-halt der Gerichte

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass, wie auch schon in den vergangenen Jahren, der medial aufgebauschten Meinung des zu fettreichen oder übermäßig energiehaltigen Schulessens anhand der Untersuchungsergebnisse nicht zuge-stimmt werden kann. Die festgestellten geringen Unterschiede zu den Empfehlungen in Bezug auf die Energiemenge der Ge-richte sind den Portionsgrößen geschuldet. Etwas kleinere oder größere Portionen sollten hier Abhilfe schaffen. Außerdem soll-ten die Speisepläne der Einrichtungen an die „Qualitätsstan-dards für die Schulverpflegung“4 herangeführt werden. Die Zu-sammensetzung der Mahlzeit entspricht im Großen und Ganzen den Empfehlungen für die Hauptnährstoffe und ist nicht auffällig.

Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Aussage über die Nährstoff- und Energieaufnahme außerhalb der angebotenen Essensausgabe gemacht werden kann, und somit eine Über- oder Unterversorgung trotz der angebotenen Speisen durchaus gegeben ist. Klar zu erkennen ist allerdings eine Natriumüber-versorgung. Es kann aber aus 4 untersuchten Einrichtungen keine allgemein gültige Aussage gemacht werden.

Der mikrobiologische Status der angebotenen Speisen war durchgängig unauffällig.

4 DGE-Qualitätsstandards für die Schulverpflegung, DGE Bonn, 3. Aufl.

Abb. 2 Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium und Calcium der Mahl-zeiten im Vergleich mit der empfohlenen Tagesmenge

0,0%

10,0%

20,0%

30,0%

40,0%

50,0%

60,0%

70,0%

Einrichtung 1 Einrichtung 2 Einrichtung 3 Einrichtung 4

Einrichtung

Pro

zent

Protein Fett KohlenhydrateEmpfehlung Protein Empfehlung Fett Empfehlung Kohlenhydrate

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

1600

1800

2000

Einrichtung 1 Einrichtung 2 Einrichtung 3 Einrichtung 4

[mg/

kg]

Natrium [mg/kg] Empfohlene Tagesmenge Natrium Kalium [mg/kg]Empfohlene Tagesmenge Kalium Calcium [mg/kg] Empfohlene Tagesmenge Calcium

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Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel

Von 70 untersuchten Proben waren 27 (38,6 %) zu bean-standen.

Bei den untersuchten Proben handelte es sich vor allem um Mineralstoff- und Vitaminpräparate, Fischölkapseln, Carni-tinpräparate, Kieselerdepräparate und Produkte zur Beeinflus-sung des Säure-Base-Gleichgewichtes.

Kieselerdepräparate bildeten einen Schwerpunkt der Unter-suchungstätigkeit in der Warengruppe Nahrungsergänzungs-mittel, da sie in der Vergangenheit häufig durch sehr hohe Blei-gehalte aufgefallen waren. Auch im Berichtsjahr musste eine von 7 Proben wegen der Überschreitung der zulässigen Höchst-menge von 3,0 mg/kg beanstandet werden. In 3 weiteren Nah-rungsergänzungsmitteln auf Kieselerdebasis lagen die Bleige-halte mit 2,73 mg/kg, 2,77 mg/kg und 2,94 mg/kg nur knapp unter der Höchstmenge.

Die Kieselerdeprodukte gaben auch hinsichtlich ihrer Kenn-zeichnung und Bewerbung Anlass zu Beanstandungen: So war bei 6 der 7 Produkte in der Nährwertdeklaration, die bei Nah-rungsergänzungsmitteln die mengenmäßige Aufführung der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung enthalten muss, nur der Gehalt an Kieselerde angegeben. Als Kieselerde werden quarzhaltige Kaoline, Kieselgur und verwandte Sedimente bezeichnet, die aus in Schichten abgelagerten Panzern von Radiolarien (Strah-lentierchen) und Diatomeen bestehen. Hauptinhaltstoff von Kie-selerde ist im Wesentlichen Siliciumdioxid; des Weiteren findet man unterschiedliche Anteile von weiteren Mineralstoffen, z. B. Oxide von Aluminium, Eisen, Phosphor, Calcium, Magnesium und Kalium u. a. Bei Kieselerde handelt es sich somit um ein nicht weiter spezifiziertes und differenziertes Gemisch unterschied-licher Stoffe bzw. Substanzen und nicht um einen einzelnen Stoff bzw. eine chemisch definierte Einzelsubstanz. Der aus der Kieselerde stammende ernährungsspezifisch oder physio-logisch wirksame Stoff (i. d. R. Silicium) war nicht aufgeführt.

6 Nahrungsergänzungsmittel mit Kieselerde mussten auch wegen nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben zu Silicium bzw. Kieselerde beanstandet werden. Nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezo-gene Angaben über Lebensmittel („Health-Claims-Verordnung“) sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen und speziellen Anforderungen dieser Verord-nung entsprechen, zugelassen und in die Liste der zugelasse-nen Angaben aufgenommen sind. Mit Geltungsbeginn der VO (EU) Nr. 432/2012 am 14.12.2012 sind die in dieser Verord-nung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben zulässig. Darüber hinaus erlaubt Erwägungsgrund 11 der VO (EU) Nr. 432/2012 die weitere Verwendung von Health Claims, deren Be-wertung durch die europäische Lebensmittelsicherheitsbehör-de EFSA oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist. Anders verhält es sich jedoch mit den von der Kommission abgelehnten Claims, die - wie in Art. 20 Abs. 2 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehen - im EU-Gemeinschaftsregister neben den genehmigten Claims als „nicht zugelassen“ („non-authorised“) gelistet sind (vgl. Erwä-gungsgrund 14 der VO (EU) Nr. 432/2012). Das betrifft alle für Silicium bzw. Kieselerde beantragten Claims. Die 6 Kieselerde- präparate wurden dementsprechend beanstandet.

Bei 2 Carnitinpräparaten waren im Zutatenverzeichnis Car-nitin und Weinsäure als separate Zutaten ausgewiesen. Der Zu-

satz von Carnitin zu Lebensmitteln ist nicht an eine Zulassung gebunden, da es sich bei diesem Stoff nicht um einen den Zu-satzstoffen zu technologischen Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB gleichgestellten Stoff handelt. Üblicherweise wird zur Carnitinsupplementierung aus technologischen Gründen an-stelle von Carnitin jedoch häufig Carnitintartrat verwendet. Die-ses ist nicht natürlicher Herkunft, sodass es als Zusatzstoff zum ernährungsphysiologischen Zweck der Supplementierung von Carnitin einzustufen ist, der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB den Lebensmittel-Zusatzstoffen zu technologischen Zwecken gleichgestellt ist und zugelassen werden muss. Für Carnitintar-trat existiert in Deutschland keine generelle Zulassung für Le-bensmittel des allgemeinen Verzehrs und damit auch nicht für Nahrungsergänzungsmittel. Dementsprechend ist für die Ver-wendung von Carnitintartrat eine Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB erforderlich. Bei den beiden eingereichten Proben bestanden Zweifel an der tatsächlichen Verwendung von Car-nitin und Weinsäure als Zutaten zur Herstellung der Erzeug-nisse. Die Verwendung von Weinsäure anstelle wesentlich kostengünstigerer organischer Säuren wie Citronensäure als Säuerungsmittel ist nicht plausibel und allgemein nicht üblich. Des Weiteren ist bekannt, dass Nahrungsergänzungsmittelher-stellern bzw. -inverkehrbringern von Beratern die Deklarierung von Carnitin und Weinsäure im Zutatenverzeichnis anstatt des tatsächlich verwendeten Carnitintartrats empfohlen wird, um das Beantragen einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB zu umgehen. Analytisch konnte nicht zwischen Carnitin in ungebun-dener Form und aus dem Tartrat stammendem bzw. zwischen Weinsäure als Säure und ihrem Salz unterschieden werden. Es war jedoch auffällig, dass die im Rahmen der chemischen Untersuchung ermittelten Gehalte an Carnitin und Weinsäure exakt dem stöchiometrischen Verhältnis in der Verbindung Car-nitintartrat entsprachen. Es wurde den Vorortbehörden daher empfohlen, beim Hersteller anhand der Rezeptur zu prüfen, welche Stoffe als Carnitinquellen eingesetzt worden waren.

Für 2 Erzeugnisse, die als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht worden waren, ergab sich im Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung der Verdacht, dass es sich bei ih-nen um Arzneimittel handeln könnte. Dazu zählten Kapseln mit Koffein und koffeinhaltigem Guaranaextrakt sowie Ginsengex-trakt. Entsprechend den Nährwertangaben auf der Verpackung enthielt die Probe 465 mg Koffein pro empfohlener Tagesver-zehrsmenge von einer Kapsel. Weiterhin auffällig war der ent-haltene sehr hohe Ginsenosidgehalt von 120 mg pro Kapsel. Es ist bekannt, dass sowohl für Koffein als auch Ginsenoside Dosierungen in diesen Größenordnungen im Arzneimittelbe-reich aufgrund der pharmakologischen Wirkungen therapeu-tisch eingesetzt werden. Aus diesem Grund wurde die Probe an die Arzneimittelprüfstelle im Fachbereich Hygiene des LAV Sachsen-Anhalt zur Einstufung übergeben und dort als (Funk-tions-)Arzneimittel i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Arznei-mittelgesetz qualifiziert. Die zuständige Behörde der Arzneimit-telüberwachung wurde über den Befund informiert.

Bei einem flüssigen Erzeugnis auf Alkoholbasis mit Pfeffer-minzöl, Weißdorn, Helmkraut, Echtem Eisenkraut, Gewöhn-lichem Schneeball, Melisse, Rosmarin, Passionsblume und Kamille bestand der Verdacht, dass es die nicht deklarierten pharmakologisch wirksamen Substanzen Phenobarbital und Bromisoval enthalten könnte. Das Produkt wird unter gleichem Produktnamen in Russland als Arzneimittel vertrieben; in einem

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Warengruppe 52: Würzmittel

ebenfalls gleichnamigen in Deutschland als Nahrungsergän-zungsmittel vertriebenen Erzeugnis waren die o. g. Arzneistoffe gefunden worden. Die chemische Untersuchung in der Arznei-mittelprüfstelle erbrachte jedoch keinen Nachweis pharmakolo-gisch wirksamer Substanzen. In der Kennzeichnung der Probe fehlten allerdings die Angabe der charakteristischen Stoffe ge-mäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung so-wie ihre Gehaltsangaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nahrungser-gänzungsmittelverordnung.

Ein Ginkgopräparat enthielt pro empfohlener Tagesverzehr- menge 100 mg eines nicht weiter charakterisierten Ginkgobi-lobaextraktes. Ob der verwendete Ginkgoextrakt in der Probe eine pharmakologische Wirkung hatte, konnte aufgrund der feh-lenden Kenntnis des Extraktionsmittels und des Droge-Extrakt-Verhältnisses nicht beurteilt werden. Es wurde daher empfohlen, beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer die Rezeptur des Erzeug-nisses und die Spezifikation der Zutat zu prüfen und ggf. die zu-ständige Behörde der Arzneimittelüberwachung hinzuzuziehen.

Ein Nahrungsergänzungsmittel für Sportler mit einer ausge-lobten Wirksamkeit auf die Gelenke enthielt die nicht zugelas-sene Spurenelementverbindung Borcitrat und wurde nach § 3 Abs. 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/46/EG und Anhang II Abschnitt B der VO (EG) Nr. 1170/2009 beanstandet.

Bei 2 Erzeugnissen mit Glucosamin wurden nicht zulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht. Dem Verbraucher wurde suggeriert, dass der Verzehr von Glucosamin(sulfat) zum Erhalt gesunder Gelenke, insbesondere zur Bildung von Knorpel- substanz und Gelenkflüssigkeit und zur Gelenkmobilität, beiträgt. Es ist jedoch kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Beleg bekannt, dass Glucosamin in den in den Erzeugnissen enthaltenen Dosierungen die angegebenen Wirkungen besitzt. Die Verwendung aller eingereichten gesundheitsbezogenen

Aussagen zur Wirkung von Glucosamin(sulfat) auf die Funkti-on von Gelenken bzw. Knorpel bei gesunden Verbrauchern (der Zielgruppe von Nahrungsergänzungsmitteln) wurde von der EU-Kommission abgelehnt. In ihren zugrunde liegenden Stellung-nahmen kam die EFSA zu dem Schluss, dass anhand der von den Antragstellern vorgelegten Daten für beide Stoffe keine Ur-sache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Verzehr der Stoffe und den beanspruchten positiven Effekten belegt werden konnte. Die Aussagen waren daher gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 nicht zulässig.

In einem auf einer Kaffeefahrt vertriebenen Nahrungsergän-zungsmittel, das hinsichtlich seines Coenzym-Q10-Gehaltes beworben wurde, war dieser Stoff analytisch nicht nachweisbar. Die Verkehrsbezeichnung, Nährwertkennzeichnung und das Zutatenverzeichnis der Probe wurden daher insgesamt als irre-führend beurteilt.

3 Beanstandungen in der Warengruppe betrafen zu geringe, irreführende Gehalte an wertgebenden Inhaltsstoffen (Vitamine und Spurenelemente).

11 x musste die nicht korrekte Angabe der Gehalte an den jeweils wertgebenden Stoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nahrungs-ergänzungsmittelverordnung beanstandet werden, weil in den Nährwertangaben nur unspezifische Stoffgemische wie Soja-bohnenextrakt, Granatapfelpulver oder Colostrum aufgeführt waren, nicht jedoch die wirksamen Stoffe.

Ein erheblicher Anteil der Kennzeichnungsbeanstandungen entfällt inzwischen auf gesundheitsbezogene Angaben. Zusätz-lich zu den bereits geschilderten Fällen mussten 10 Proben be-anstandet werden, weil gesundheitsbezogene Angaben zu Mi-neralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen nicht zugelassen waren bzw. ihr Wortlaut nicht dieselbe Bedeutung wie der zuge-lassener Claims hatte.

Von 143 untersuchten Proben waren 7 (4,90 %) zu bean-standen.

Die Verteilung der eingesandten Proben ist Abb. 1 entnehm-bar.

Kennzeichnung und andere Mängel5 Proben Würzmittel wiesen Kennzeichnungsmängel auf.

Neben der Verkehrsbezeichnung und dem Zutatenverzeichnis waren insbesondere auch Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht rechtskonform angegeben. Eine Würzmittelprobe wurde unter der Bezeichnung „Meersalz - Mediterran“ in den Verkehr gebracht. Die Verkehrsauffassung von Gewürzen und würzenden Mitteln ist in den Leitsätzen für Gewürze und andere würzende Mittel des Deutschen Lebensmittelbuches dargelegt. Gewürzsalze sind demnach als Mischungen von Speisesalz und Gewürzen beschrieben. Im Verzeichnis der Zutaten einer Probe war neben Kräutern und Gewürzen Speisesalz als wesentliche Zutat angegeben. Die bei der Probe gewählte Verkehrsbezeich-nung war somit nicht zutreffend. Bei einer als „Tzatziki - Gewürz-salz“ bezeichneten Probe waren im Verzeichnis der Zutaten nur

Speisewürze10 %

Würzsoßen24 % Sonstige

14 %

Speisesenf13 %

Speisesalz16 %

Gewürzsalze23 %

Abb. 1 Verteilung der Proben in der Warengruppe Würzmittel

Gewürze angegeben. Das bei der chemischen Untersuchung in hohem Anteil nachgewiesene Kochsalz fehlte.

Mehrere Speisesalzproben wiesen gesundheitsbezogene Angaben auf. Diese dürfen nach Art. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln nur ver-wendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Die An-gabe „Fluorid trägt zur Verhinderung von Karies bei.“ ist eine

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Warengruppe 53: Gewürze

gesundheitsbezogene Angabe zur Verringerung eines Krank-heitsrisikos gemäß Art. 14 der VO. Die Zulassungen nach Art. 14 der VO sind jedoch Einzelzulassungen, d. h. nur der Her-steller, der den Claim einreicht, darf diese Angabe verwenden. Es lag bis dato kein Antrag auf Zulassung bei der EFSA für flu-oridiertes Salz vor. Insofern darf die genannte Auslobung nicht verwendet werden.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art. 10 der VO nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung der Lebensmittel u. a. folgende Informationen trägt: einen Hinweis auf die Bedeu-tung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, Informationen zur Menge des Lebensmittels, die erforderlich ist, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen. Bei den untersuchten Proben fehlten die genannten Hinweise zum Teil.

Bei einer Jägersoße eines sachsen-anhaltinischen Herstel-lers waren Pilze mengenmäßig ausgewiesen. Die deklarierte Menge konnte jedoch durch das Ergebnis der gravimetrischen Untersuchung nicht bestätigt werden. Die daraufhin entnommene Verfolgsprobe (10 Gläser) ergab einen durchschnittlichen pro-zentualen Pilzgehalt, der der Deklaration entsprach. Die Spann-

Rückstände in Würzmitteln 3 handelsübliche Würzmittel (Bioprodukte) wurden auf Rückstände von Pflanzenschutz-mitteln (PSM) untersucht. 6 Würzsoßen (davon 4 Sojasoßen und 2 Speisewürzen) wurden auf Rückstände von 3-Mono-chlorpropandiol (3-MCPD) untersucht. Für 3-MCPD wurde im Tierversuch eine kanzerogene Wirkung nachgewiesen.

10 Speisesalzproben überwiegend sachsen-anhaltinischer Hersteller wurden auf Rückstände von Schwermetallen (ins-besondere Cr, Ni, Cd, Pb, Hg) untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchung auf Rückstände waren bei diesen Proben un-auffällig.

weite der Einzelergebnisse war jedoch entschieden zu groß. Es wurde empfohlen, die Technologie beim Abfüllprozess signifi-kant zu verbessern.

Bei 2 lose abgegebenen Knoblauch- bzw. Chilisoßen wurden Konservierungsstoffe nachgewiesen. Der Gehalt dieser Zusatz-stoffe ist bei Abgabe an den Verbraucher kenntlich zu machen. Die Kenntlichmachung war bei den Proben nicht vorhanden.

Von 91 untersuchten Proben waren 4 (4,39 %) zu beanstan-den.

Die Untersuchungsschwerpunkte sind in der Abb. 1 darge-stellt.

Mikrobiologische Belastung von Kräutern und GewürzenKräuter und Gewürze sind ganze Pflanzen oder Pflanzen-

teile, die wegen ihres Gehaltes an geruchs- und geschmacks-verbessernden, appetitanregenden und/oder verdauungsför-dernden Inhaltsstoffen als Zutaten für Lebensmittel verwendet werden.

Da Kräuter- und Gewürzpflanzen i. d. R. nur unter bestimmten klimatischen Bedingungen wachsen, müssen sie überwiegend aus dem Ausland (Naher Osten, Indien, China etc.) importiert werden. Obwohl zahlreiche Kräuter und Gewürze antimikrobi-ell wirksame Substanzen enthalten, können sie aufgrund ihrer Herkunft mehr oder weniger stark mikrobiologisch belastet sein.

Kräuter und Gewürze sind daher häufig für den Verderb von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt sind, verantwortlich. Neben Schimmelpilzen und Clostridien wurde im Rahmen der amtli-chen Untersuchungen in den Vorjahren vermehrt Bacillus cereus nachgewiesen, der durch Enterotoxinbildung die menschliche Gesundheit gefährden kann.

Ursächlich kommen neben den o. g. Ursachen hygieni-sche Mängel bei der Lagerung und Verarbeitung (insbesondere eine unzureichend funktionierende Entkeimung) in Betracht. Im Rahmen eines Untersuchungsschwerpunktes wurden insge-samt 72 Kräuter- und Gewürzproben mikrobiologisch unter-sucht, davon waren 42 Proben pulverförmig (Pfeffer, Paprika, Curry, Zimt etc.), 10 Proben kleinblättrig bzw. granuliert (Ma-

0

10

20

30

40

50

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70

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90

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Abb. 1 Untersuchungsschwerpunkte bei Gewürzen im Berichtsjahr

joran, Petersilie, Knoblauch etc.) und 20 Proben unzerkleinert bzw. körnerartig (Pfeffer ganz, Kümmel, Senfkörner etc.).

Zur Beurteilung von getrockneten Kräutern und Gewürzen hat die DGHM Richt- und Warnwerte für spezielle Keime oder Keim-gruppen (E. coli, Bacillus cereus, sulfitreduzierende Clostridien, Schimmelpilze und Salmonellen) veröffentlicht. Um den Ver-derb der Gewürze durch das Wachstum von Mikroorganismen zu verhindern, darf der Wassergehalt trockener Kräuter und Ge-würze nach den Leitsätzen für Gewürze und würzende Mittel nicht mehr als 12 % betragen.

Obwohl knapp die Hälfte der untersuchten Proben eine nen-nenswerte mikrobiologische Belastung aufwies, war nur eine Probe lebensmittelrechtlich zu beanstanden. Eine Gewürzmi-schung (Currypulver) überschritt den Warnwert für Bacillus ce-

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reus. Die Probe wurde aufgrund ihrer mikrobiologischen Be-schaffenheit als nachteilig beeinflusst beurteilt. Der isolierte Stamm von Bacillus cereus besaß die Fähigkeit Enterotoxin vom Diarrhoetyp zu bilden. Die minimale infektiöse Dosis von Bacillus cereus liegt bei Keimzahlen von 105 bis 106 KbE/g. Eini-ge Lebensmittel können jedoch bereits bei einer Kontamination mit 104 KbE/g ein Risiko darstellen (Opinion of the Scientific Pa-nel on Biological Hazards on Bacillus cereus and other Bacillus spp. in foodstuffs).

Bei 5 Proben mussten wegen des Nachweises von Schim-melpilzen Bemängelungen vorgenommen werden. Die in den Proben nachgewiesenen Gehalte an Schimmelpilzen lagen zwar unterhalb des von der DGHM festgesetzten Richtwertes für Gewürze, es wurde jedoch auf den Nachweis von Asper-gillus niger bzw. von Alternaria (zur Gruppe der Schwärzepil-ze gehörend) hingewiesen. Aspergillus niger kommt weltweit im Erdboden vor und ist ein häufiger Schimmel auf verdorbenen Lebensmitteln. Aspergillus niger bildet verschiedene Mykoto-xine, wie zum Beispiel Kojisäure und Ochratoxin. Auch einige Alternaria-Arten, wie zum Beispiel Alternaria alternata, können Mykotoxine wie Tenuazonsäure, Altenuen, das pflanzenpatho-gene Tentoxin und Alternariol bilden. Des Weiteren besitzen sie ein hohes allergenes Potential und werden häufig als Auslöser von Überempfindlichkeitsreaktionen identifiziert.

8 Kräuter- und Gewürzproben wiesen eine erhöhte aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (davon drei Proben < 1 Mio KbE/g) auf. In 2 Proben wurde Bacillus cereus, in 7 Proben wurden sulfit-reduzierende Clostridien und in 10 Proben wurden unspezifische Schimmelpilze nachgewiesen.

Qualitätsprobleme bei Kräutern und GewürzenEine Vielzahl an Gewürzen wurde auf den wertgebenden

Bestandteil „ätherisches Öl“ und die Einhaltung des Höchstge-

Rückstände in Gewürzen Da auch in den Vorjahren eine auffällig hohen Zahl an Schimmelpilzbefunden in Gewürz- proben vorlagen, wurden 27 der Kräuter- und Gewürzproben zudem rückstandsanalytisch auf einen Gehalt an Mykotoxi-nen geprüft. Die Ergebnisse waren überwiegend unauffällig, lediglich 5 pulverförmige Paprikaproben wiesen Ochratoxin-A-Gehalte zwischen 8 und 11 µg/kg auf. Damit wurde der laut Anhang der VO EG 1881/2006 zulässige Höchstgehalt für Ochratoxin A von 15 µg/kg von keiner der untersuchten Proben überschritten.

haltes an „säureunlöslicher Asche“ untersucht. Die Verkehrsauf-fassung von Gewürzen ist in den Leitsätzen für Gewürze und andere würzende Mittel des Deutschen Lebensmittelbuches dargestellt. In Kapitel II A der Leitsätze sind besondere Beurtei-lungsmerkmale (Beschaffenheitsmerkmale) angegeben.

Die Parameter „ätherisches Öl“ und „säureunlösliche Asche“ sind für die Beurteilung eines Gewürzes wertbestimmend. Je nach den Bedingungen beim Be- und Verarbeiten, beim Abfüllen und beim Lagern kann sich der Gehalt an ätherischem Öl ver-mindern. Der Gehalt an säureunlöslicher Asche gibt Hinweise darauf, ob das Gewürz durch mineralische Bestandteile wie Erde und Sand über das technisch unvermeidbare Maß hinaus verunreinigt oder verfälscht ist. 3 Proben Gewürze wurden we-gen zu niedrigem Gehalt an ätherischem Öl bzw. zu hohem Ge-halt an säureunlöslicher Asche als wertgemindert i. S. von § 11 LFGB beurteilt.

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Warengruppe 54: Aromen

Warengruppe 56: Hilfsmittel

Warengruppe 57: Zusatzstoffe

Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser

Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse

Von 12 Proben wurden keine beanstandet.

Von 9 Proben wurden keine beanstandet.

Von 12 Proben wurden keine beanstandet.

Von 207 im Berichtszeitraum untersuchten Proben entspra-chen 10 nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Die Bean-standungsquote betrug 4,4 %. Die Verteilung der 10 Beanstan-dungen hinsichtlich verschiedener Beanstandungsgründe ist der Abbildung zu entnehmen.

In mikrobiologischer Hinsicht entsprachen sämtliche Proben den rechtlichen Normen.

irreführend0 %

sonstige Abweichungen80 %

Kennzeichnungs-mängel

0 %

nicht zum Verzehr geeignet

20 %

gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer

Verunreinigung0 %

Abb. 1 Verteilung der Beanstandungen bezüglich der Beanstandungsgründe in der Warengruppe Mineral- und Tafelwasser

Unter Berücksichtigung der risikoorientierten Probenahme und der verhältnismäßig sehr geringen Beanstandungsquote in der Vergangenheit, gelangten im Berichtszeitraum keine Proben zu Untersuchung.

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Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt

Von 199 untersuchten Proben waren 35 (17,6 %) zu bean-standen.

Das Jahr 2012 stach bei der Untersuchung und Beurteilung von Bedarfsgegenständen durch eine große Anzahl an mangel-haften Gegenständen hervor. Bei gleicher Probenzahl wie in den Vorjahren stieg die Zahl der Beanstandungen um mehr als das Doppelte. Da nicht davon auszugehen ist, dass sich die Quali-tät der Erzeugnisse drastisch verschlechtert hat, sollte dieser Anstieg als Erfolg des Verbraucherschutzes gewertet werden. Durch die gute Zusammenarbeit zwischen den Überwachungs-ämtern und dem Fachbereich Lebensmittelsicherheit griff die Risikoorientierung von der Probenplanung über die Probenah-me bis zur Untersuchung und Beurteilung voll durch. Aus dem breiten Spektrum unterschiedlicher Gegenstände und Materi-alien mit Körperkontakt wurden 2012 ausgewählt: Faschings-masken, Socken, Schals, T-Shirts, Hosen, Wintermützen, Stoff-schuhe, Gummistiefel, Waschlappen, Umhängetaschen, Griffe für Fahrradlenker, Autolenkradbezüge, Bodenbeläge für Kinder-zimmer, Mauspads und Schreibgeräte aus Metall.

Bei zu beanstandenden stofflichen Gefahren wird unter-schieden zwischen Produkten, die nachweislich geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen und Produkten bei denen auf-grund der Daten nicht eindeutig zu klären ist, ob vorhandene Gefahrstoffe zu einem tatsächlichen Schaden führen.

Produkte, bei denen die Gesundheitsschädigungen durch schädliche Stoffe tatsächlich absehbar sind, finden sich nur relativ selten. Im vergangenen Jahr war von den untersuchten Proben eine geeignet, die Gesundheit zu schädigen. Dies waren ben-zolhaltige Gummistiefel. Die unterschiedlichen Produkte zur Fußbekleidung erwiesen sich auch sonst als Problembereich. Eine andere Gummistiefelprobe wies gesundheitlich bedenk-liche Gehalte an Phenol auf. In dick gefütterte Kunststoff- stiefeln hielt sich hoch konzentriert beißend riechendes Naph-thalin. 2 Proben Socken enthielten Reste des krebserregenden Lösungsmittels Dichlorethan. In einer anderen als antimikrobi-elle Sportsocken angebotene Ware war nicht das als Wirkstoff angegebene Nanosilber enthalten, sondern 1,2-Benzisothiazo-linon. Dieser Stoff wirkt sensibilisierend und kann Allergien aus-lösen. Derzeit ist die Verwendung von sensibiliserenden Stoffen in Bedarfsgegenständen weder konkret rechtlich eingeschränkt noch kennzeichnungspflichtig. In dem vorliegenden Fall der falschen Information über den eingesetzten antimikrobiellen Stoff, erschien das Produkt aber für die Gruppe der Personen mit Allergien gegen bestimmte organische Biozide besonders attraktiv. Die Kennzeichnung ist zur Beurteilung der Produkt- sicherheit immer heranzuziehen. In diesem Fall führte die Täu-schung des Verbrauchers zu einer nicht akzeptablen gesund-

heitlichen Gefährdung. Im gleichen Sinne war auch ein Kinder-schuh zu beanstanden. Das als „schadstoffgeprüft“ mit einem Prüfzertifikat beworbene Produkt enthielt den ebenfalls sensi-bilisierenden Stoff 2-Mercaptobenzothiazol. Auch hier wurde die Wahrscheinlichkeit, dass ein gesundheitlicher Schaden ein-tritt, durch die Kennzeichnung erhöht, da mit dem Versprechen „schadstoffgeprüft“ empfindliche Personen noch besonders auf das Produkt hingelenkt wurden.

MBT fand sich auch in einem als Beschwerdeprobe einge-sendeten Schuh. Die dort beschriebene heftige Hautreaktion mit raschem Abklingen der Symptome entsprach aber nicht dem der klassischen Kontaktallergie. Der Schuh enthielt aber zudem noch den antioxidativen Stoff 3,5-Bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydro-xytoluol (BHT). Insbesondere aus dem vergeblichen Versuchen, BHT als Arzneimittelwirkstoff einzusetzen, ist bekannt, dass dieser relativ häufig verwendete Stoff bei Hautkontakt heftige Reaktionen auslösen kann.

Seltener finden sich toxische Schwermetalle in Schuhen. Aus dem Kunststoffmaterial eines Herrenslippers ließ sich Blei durch Schweißkontakt freisetzen. Die toxikologische Wirksamkeit ließ sich hier nicht sicher einordnen. Anorganisches Blei gilt über die Haut als nicht resorbierbar. Organische Bleiverbindungen sollen aber gut durch die Haut aufgenommen werden. Es gibt aber derzeit keine validierte Methode zur Bestimmung des bio-verfügbaren Anteils bei Hautkontakt.

Neben dem Schuhbereich lag auch 2012 wieder ein Schwer-punkt im Bereich der textilen Materialien, speziell der Farbstoffe. Die Untersuchungen auf Farbstoffe, die krebserregende primäre aromatische Amine abspalten, wie auf die Verwendung sensibi-lisierender Dispersionsfarbstoffe zeigten, dass diese Stoffe bei den Proben nicht verwendet worden sind. Allein in einer abfär-benden Umhängetasche wurde die Verwendung eines krebser-regenden Farbstoffes (Basic Yellow 2, CI: 41000 ) nachgewiesen. Die mangelnde Farbechtheit wurde auch bei 2 anderen Textilien bemängelt. Ansonsten wurden 5 Textilien ermittelt, die nicht oder falsch hinsichtlich der verwendeten Textilfasern gekennzeich-net waren. Die allgemeine Produktanforderung den Hersteller oder Inverkehrbringer anzugeben, wurde bei 9 Proben aus un-terschiedlichen Produktbereichen nicht beachtet.

Die am weitesten verbreitete, durch Hautkontakt mit Be-darfsgegenständen verursachte Krankheit in Mitteleuropa ist die Nickelallergie. Die Durchsetzung der bestehenden Regelung musste 2011 noch einmal verschärft werden. Aufgrund der Über-gangsfrist bis 2013 wurden im Jahr 2012 weniger metallische Gegenstände auf Einhaltung der Regelung zur Nickellässigkeit überprüft. Von den angeforderten metallischen Schreibgeräten enthielten 3 Kugelschreiber deutlich nickellässige Materialien.

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Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien

Von 149 untersuchten Proben entsprachen 11 (7,4 %) nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional verschiedenen Substanzen, vor allem oberflächenaktiven Tensiden (Detergen-zien). Hinzu kommen als wichtige Bestandteile Säuren und Al-kalien, Lösemittel, Dispergatoren und Komplexbildner sowie spezielle Zusatzstoffe und Formulierungshilfen. Bei bestimmten Produktklassen kommen als funktionelle Inhaltsstoffe Bleich-systeme, Enzyme oder Abrasiva hinzu. Grundbestandteile von Pflegemitteln sind zusätzlich Wachse, Silicone und Polymere.1

Entsprechend der vorgesehenen Funktion werden von den Herstellern spezielle Rezepturen entwickelt. Moderne kon-zentrierte Produkte erreichen ihre gute Reinigungsleistung mit deutlich geringerem Chemikalieneinsatz. Pulverförmige Produkte werden dabei z. Zt. von leichter handhabbaren flüssigen Pro-dukten verdrängt. Diese sind aufgrund ihres wässrigen Milieus dem mikrobiellen Befall ausgesetzt und müssen durch geeignete Konservierungsstoffe haltbar gemacht werden.

Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel enthalten Stoffe, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können. So können z. B. Duft- oder Konservierungsstoffe bei empfindlichen Men-

1 Hauthal, HG.; Wagner, G. (Hrsg.): Reinigungs- und Pflegemittel im Haushalt. Augsburg: Verl. für chem. Ind., 2003

schen allergische Reaktionen hervorrufen oder stark saure oder alkalische Zutaten ätzende Reaktionen verursachen. Es kommt auch immer wieder zu Vergiftungen, wenn versehentlich ein Wasch- und Reinigungsmittel z. B. verschluckt wird. So meldet das Umweltbundesamt in einer Presseinformation2 von 2011 gesundheitliche Schäden in 665 Fällen im Jahr 2009. Aktuelle Informationen sind über das Giftinformationszentrum der Län-der Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Erfurt zu erhalten.3

2 Umweltbundesamt (Pressestelle): Unterschätzte Gefahr: Reinigungs-mittel sind nicht harmlos (Presseinformation Nr. 48/2011)

www.umweltbundesamt.de3 Giftinformationszentrum der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sach-

sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Erfurt): Giftnotruf Erfurt 0361-730730 http://www.ggiz-erfurt.de/vergiftungen/chemikalien.htm

7 Jahre Detergenzienverordnung Seit Oktober 2005 ist die europäische Detergenzienverordnung VO (EG) 648/2004 in Kraft. Sowohl umwelt- als auch gesundheitsbezogen wurden damit die Anforderungen an Stoffe und Zubereitungen, die Seifen oder an-dere Tenside enthalten und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt sind, erhöht. Zusätzlich wurde im Rahmen des Ver-braucherschutzes durch eine Zusatzverordnung bestimmt, dass Hersteller ab Juli 2006 ein Datenblatt über Inhaltsstoffe auf einer Website bereitstellen müssen.

Im Zeitraum von 2006 bis 2012 wurden 1.200 Proben der Warengruppe Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien auf ihre inhaltliche Zusammensetzung und ihre Kennzeichnung hin untersucht. Ab 2007 wurde die Vorgabe für die Hersteller/Inverkehrbringer überprüft, ein Datenblatt über die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pro-duktes bereit zu halten, welches über eine auf dem Etikett anzugebende Website abrufbar ist. Verstärkt wurde die zunehmende Verwendung von potenziell allergisierenden Duft- und Konservierungsstoffen und die daraus resultierende verpflichtende Kenn-zeichnung auf dem Etikett des Produktes kontrolliert. Besonderes Augenmerk wurde auch auf die durch das europäische Chemi-kalienrecht geforderte Sicherheit bezüglich des Schutzes von Kin-dern gerichtet. So müssen Verpackungen, deren Inhalt pH-Werte von < 2 oder > 11,5 aufweisen, mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein.

Im Schnitt der Jahre 2006 und 2012 betrug die Beanstandungs-quote 6,3 % (Min.: 3,8 %, Max.: 12,6 %). Auffällig ist, dass es immer wieder Produkte wie Sanitärreiniger, Allzweckreiniger, Entkalker oder Backofen-/Grillreiniger gibt, die nicht gegen die missbräuchliche Verwendung durch Kinder gesichert sind. Be-züglich der Untersuchungen im Rahmen der Detergenzienver-ordnung ergibt sich das Bild, dass es im Mittel bei 5 % der un-tersuchten Proben Diskrepanzen zwischen den auf dem Etikett angegebenen Inhaltsstoffen und den tatsächlich im Produkt ein-gesetzten Inhaltsstoffen gibt. Sicherlich sind die Schwankungen der Beanstandungsquote auch davon abhängig, welche Pro-duktgruppe aus der vielfältigen Palette der Warengruppe 83 schwerpunktmäßig in einem Jahr untersucht wird. Seit 2008 je-doch scheint sich die Industrie mit den Anforderungen aus der Detergenzienverordnung angefreundet zu haben und sie um-zusetzen. Seit 2010 ist zu beobachten, dass kleine, bisher unbekannte Hersteller ihre Produkte über Schnäppchen- und Rest-postenmärkte vertreiben, die den Anforderungen aus der Detergenzienverordnung nicht entsprechen. Zusätzlich kommt es zu Produktinnovationen, die dazu führen können, dass sich Rezepturänderungen nicht sogleich in erneuerten Datenblättern wider-spiegeln.

Abb. 2 Beanstandungsquoten in den Jahren 2006 bis 2012

Abb. 1 Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reini-gung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

SicherheitKennz./Inhaltsst.Datenblatti.O.

ZEBS 834xxx Spezielle Reinigung

und Pflege

ZEBS 833xxx Lebensmittelbedarfs-

gegenstände

ZEBS 832xxx Haushalt

ZEBS 831xxx Textilien

ZEBS 835xxx Raumluft-

verbesserung, WC-Hygiene

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Hersteller oder Inverkehrbringer von Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln müssen ihre Produkte vor dem Inverkehrbringen bezüglich des Gefährdungspotenzials einstufen und entspre-chend verpacken und kennzeichnen. Für die Einstufung und Kennzeichnung besonderer Gefahren gilt das Chemikalienge-setz (ChemG) in Verbindung mit europäischen Verordnungen und Richtlinien. Eine Kennzeichnung von Detergenzien berück-sichtigt potentielle Gefahren, die bei der gebräuchlichen Hand-habung und Verwendung dieser Produkte auftreten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinfor-mationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken. Dazu for-dert die Detergenzienverordnung (DetergVO), die im Oktober 2005 in Kraft trat, dass Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration in der Inhaltsstoffliste mit ihrem Namen auf dem Etikett aufgelistet sein müssen. Werden allergene Duftstoffe nach dem Stoffverzeichnis der Kosmetikverordnung eingesetzt, müssen auch sie bei mehr als 0,01 Gewichtsprozenten ange-geben werden. Zusätzlich fordert die DetergVO, dass Hersteller auf einer Website ein Datenblatt über Inhaltsstoffe entspre-chend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge für den Endkunden zur Verfügung stellen müssen. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Des Weiteren erfolgt eine Beurteilung nach dem Ge-räte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).

Das zu untersuchende Produktspektrum ist sehr umfang-reich. Aus dem vielfältigen Angebot an Wasch-, Reinigungs- und

Pflegemitteln wurden 149 Proben (Abb. 1) im Jahr 2012 unter-sucht, wobei bei 11 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden. Das entspricht einer Quote von 7,4 %. Von Herstellern aus Sachsen-Anhalt wurden 6 Proben untersucht (4,0 %), wobei jedoch auf den Verpackungsangaben meist nicht zu erkennen ist, wo genau das Produkt hergestellt wurde. Viele Hersteller sind Kontraktfertiger ohne eigene Handelsmarken, die für Han-delsketten produzieren, welche dann als Inverkehrbringer auf-treten. Bei einem der 14 Herstellerbetriebe in Sachsen-Anhalt wurde eine Betriebsinspektion durchgeführt.

Bei 6 der beanstandeten Proben handelte es sich um Pro-dukte (3 Teppich-/Polsterreiniger, 2 Waschmittel und 1 Allzweck-reiniger), bei denen eingesetzte Konservierungsstoffe nicht ge-setzeskonform deklariert waren. Bei einem Kfz-Scheiben-/Insektenreiniger fehlte die Inhaltsstoffliste auf der Verpackung und auch - wie bei 3 weiteren Proben (Spülmittel, Fleckentfer-ner, Kfz-Textilreiniger) - das Datenblatt für die Öffentlichkeit.

Ein Großteil der Hersteller von Waschmitteln arbeitet konti-nuierlich an Produkt- und/oder Prozessinnovationen. Hersteller müssen spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines neuen oder geänderten Produktes auf einer Website, die auf der Verpackung anzugeben ist, ein Datenblatt über Inhalts-stoffe zur Verfügung stellen, über das sich Endverbraucher über die Zusammensetzung eines Produktes informieren und als Auswahlkriterium nutzen können. Bei 7 Proben (4,1 %) war das geforderte Datenblatt nicht oder nicht aktuell vorhanden.

Warengruppe 84: Kosmetische Mittel

Von 313 untersuchten Proben waren 47 (15 %) zu bean-standen.

Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheits-schädlich i. S. von § 24 LMBG beurteilt werden.

Die weitaus meisten Beanstandungen ergingen wieder auf-grund unvollständiger Kennzeichnung, vor allem wegen un-vollständiger oder fehlender Liste der Bestandteile, fehlender Angabe der Chargennummer oder unvollständiger Hersteller-angaben, Warnhinweise oder Verbraucherhinweise fehlten oder waren nicht in deutscher Sprache vorhanden. Auch die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Angaben zur Verwen-dungsdauer nach dem Öffnen führten zu Beanstandungen.

Im Berichtszeitraum wurden Produkte auffällig, die mikro-biologisch belastet waren. Es konnten Pseudomonaden fluore-scenza, Burkholdria cepacia als spezifische Keime, aber auch eine Grundbelastung mit Hefen und Schimmelpilzen in unter-schiedlichen kosmetischen Mitteln nachgewiesen werden. Dies ist für die amtliche Untersuchung wieder ein Hinweis, die mikro-biologische Untersuchung auch bei kosmetischen Mitteln in un-verminderter Quantität fortzusetzen.

Es wurden Produkte auffällig, bei denen aufgrund der Untersuchungen davon auszugehen ist, dass das Konser-vierungssystem gewechselt wurde. Die in der Liste der Be-standteile angegebenen Konservierer stimmten nicht mit dem analytischen Untersuchungsergebnis überein. Eine solche Re-zepturänderung durch den Hersteller verlangt im Rahmen der Bereithaltung der Produktunterlagen natürlich auch neue, zu-sätzliche Untersuchungen hinsichtlich der mikrobiologischen Stabilität des Produktes. Durch die fehlerhafte Angabe in der Liste der Bestandteile können insbesondere bei Allergikern ge-sundheitliche Beeinträchtigungen eintreten. Hier muss der In-verkehrbringer in die Verantwortung genommen werden, vor Rezepturänderungen und/oder vor dem Einsatz anderer Roh-stoffe alle notwendigen rechtlichen Schritte einzuhalten. Nur da-mit kann ein umfassender, vorbeugender gesundheitlicher Ver-braucherschutz beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gewährleistet werden.

Warengruppe Summe Proben Mängel Normabweichungen

Summe % 50 51 52 53 54 55 56 57 58

84 kosmetische Mittel 313 47 15,0 0 0 0 0 0 0

Tab. 1 Verteilung der Normabweichungen in der Warengruppe Kosmetische Mittel

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Warengruppe 85: Spielwaren

Nach § 27 LFGB ist es verboten, kosmetischen Mitteln Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden. Die rechtskonforme Verwendung ausgelobter Wirkstoffe in kos-metischen Mitteln wurde auch in 2012 überprüft.

An Hand von Datenblättern der AG „Kosmetische Mittel“ der GDCh und im Zusammenhang mit der Kontrolle der Produktunter-lagen nach § 5 b der Kosmetik-Verordnung muss eingeschätzt werden, ob kosmetische Mittel als irreführend im Sinne des LFGB beurteilt werden müssen.

Dafür stehen im LAV Sachsen-Anhalt mehrere qualitative und quantitative Untersuchungsmethoden zur Verfügung. Routinemä-ßig kann so z. B. auf die Vitamine A (Retinol, Retionalacetat, Retinolpalmitat), E (Tocopherol, Tocopherolacetat), B3 (Niacinamid), B5 (Panthenol) und Q10 (Ubiquinon) untersucht werden. Für den Nachweis von wertgebenden Pflanzenextrakten stehen Unter-suchungsmöglichkeiten für Kamille (Bisabolol), Aloe Vera (Aloverose, α-Hydroxysäuren), Ringelblume (Flavonoide, Faradiolester, Triterpenglycoside) und Jojobaöl zur Verfügung. Methoden zum Nachweis von Harnstoff, Glyzerin, und Allantoin runden das Un-tersuchungsspektrum ab. Für alle Sonnenschutzprodukte können mehr als 20 UV-Filter bestimmt werden. Ein Zusatz von Titandi-oxid und der ausgelobte Lichtschutzfaktor können ebenfalls über ein Screening abgesichert werden.

Die Innovationsfreudigkeit der Kosmetikindustrie kennt kaum Grenzen. Im Zusammenhang mit den diesjährigen Untersuchungen fielen Produkte mit Weihrauch, Algenzusätzen, Orchideenextrakt, Noni-Frucht, Avocado, Yogurtproteine, Arnika, Menthol, Rosma-rin, Kampfer, Mandelöl, Rotklee, Traubensilberkerze, Lindenblüten, Granatapfel … auf. Der Nachweis dieser ausgelobten Wirk-stoffe ist aufgrund der im LAV Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehenden Untersuchungskapazitäten zur Zeit nicht möglich. Hier ist die Unterstützung durch die Überwachungsämter durch Kontrolle der Produktunterlagen entsprechend § 5 b der Kosmetik-Ver-ordnung notwendig.

Von 164 Proben waren 24 (14,6 %) zu beanstanden

Die Spielwaren sind in der europäischen Statistik der RA-PEX-Schnellwarnungen vor gefährlichen Produkten 2012 deut-lich von den Bekleidungsgegenständen überholt und von Platz 1 verdrängt worden. In gewisser Weise spiegeln dies auch die Ergebnisse der Spielzeugkontrollen in Sachsen-Anhalt. Im Ge-gensatz zu den Gegenständen mit Körperkontakt blieb die An-zahl der Beanstandungen Spielzeug auf dem Niveau des Vor-jahres.

Aus dem Bereich der Spielwaren wurde im vergangenen Jahr eine Probe als besonders kritisch, wegen der nachweisbaren Eignung zur Schädigung der Gesundheit beanstandet. Es han-delt sich um ein Bastelset mit einem stark formaldehydhaltigen Kleber.

Allen unterschiedlich motivierten Kampagnen zum Trotz er-freut sich weichgemachtes PVC weiterhin als Material für Puppen und Badewannenspielzeug hoher Beliebtheit. Die aus dem Mate-rial leicht freisetzbaren Additive erwiesen sich bei 11 Spielwaren als kritisch für die gesunde Entwicklung von Kindern. Bei 2 Spritztieren wurde im PVC das hormonwirksame Bisphenol A als Additiv verwendet. 5 Proben, 2 Puppenköpfe und 3 Bade-wannentierchen enthielten ein reproduktionstoxisches Nonyl-phenolgemisch. Ebenso reproduktionstoxisch sind bekannter-maßen verschiedene Phthalate. Eine Puppe, 2 Badeenten und ein Babybuch enthielten verbotene Stoffe aus dieser Substanz-klasse.

Die Phthalate werden aber nicht nur als Weichmacher im PVC eingesetzt. Auch im Holzspielzeug, dass von einigen Ver-brauchern als ökologisch besser und gesundheitlich als Natur-

produkt unbedenklicher eingeschätzt wird, wurden Phthalate gesucht und gefunden. 2 Proben Buntstifte, eine hölzerne Spiel-uhr und ein hölzerner Babyartikel enthielten die verbotenen Stoffe in der Lackschicht.

Um die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug hinsichtlich der Entflammbarkeit zu erfüllen, werden bestimmte Materia-lien mit Flammschutzmitteln ausgerüstet. Für Spielwaren sind nicht alle Flammschutzmittel geeignet. Das in einem Babybuch eingesetzte Trischlorethylphosphat (TCEP) gehörte zu den ge-sundheitlich Besorgnis erregenden Stoffen.

Auch das Metall Antimon weist als Sb2O3 eine Flamm-schutzwirkung auf. Im Hautkontakt löst lösliches Antimon aber Entzündungen aus und ist krebserregend. Die Verwendung von migrierfähigem, schweißlöslichem Antimon in Horrormasken für Kinder war erschreckend.

In Masken fallen auch Lösungsmittelreste wegen der Nähe zur Nase besonders ins Gewicht. Eine Maske enthielt einen ho-hen Restgehalt an Isophoron. Isophoron ist aufgrund seiner möglichen krebserregenden Wirkung in Spielwaren möglichst weit zu reduzieren. Gar nicht mehr in Europa zulässig ist der Einsatz von Benzol als Lösungsmittel. 2 außerhalb Europas her-gestellte Kindertrommeln enthielten noch Reste dieses Schad-stoffes.

Bei Verwendung von Stoffen, die Allergien auslösen, kann für Spielzeug eine spezifische Verbraucherinformation notwen-dig werden, um die vorhandene stofflichen Risiken erkennbar zu machen. Die Verwendung zweier sensibilisierender Konservie-rungsstoffe in einer Probe mit großflächigem, intensiven Haut-kontakt war nicht entsprechend gekennzeichnet worden. Weitere Kennzeichnungsdefizite wurden bei 2 Proben verzeichnet.

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50

Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt

Von 280 Proben waren 69 (24,6 %) zu beanstanden.

Aus dieser Produktgruppe wurden untersucht: Verpackungs-material von Wochenmärkten, Pizzakartons, Handschuhe für die Zubereitung, Thermosflaschen, spezielle Gegenstände wie Ge-flügelzangen, Weinthermometer, Melaminbesteck, Aluminium-schalen, Babyflaschen, Platzdecken, Mehrwegtrinkbecher aus Kunststoff, Fertigpackungen und Materialien aus Lebensmittel und Bedarfsgegenständen herstellenden Betrieben, Butterdo-sen, Dekoartikel für Lebensmittel, Menüschalen für Kleinkinder, Keramiktassen, Wasserkocher, Pappteller, Gefrierbeutel, Back-pinsel, Einwegsalatschalen und Gläser mit Trinkrand.

Die vielen Mängel lassen sich unterscheiden in Mängel hin-sichtlich der Kennzeichnung und hinsichtlich nicht akzeptabeler Stoffübergänge auf Lebensmittel. Bei den 2012 aufgefallenen Proben, die hinsichtlich der Stoffübergänge zu beanstanden, waren einige Gemeinsamkeiten zu erkennen. Besondere Prob-leme ließen sich im Bereich der Einweghandschuhe erkennen. Grundsätzlich ist ein Stoffübergang von Gegenständen auf Le-bensmittel nicht auszuschließen. In dem Bereich der Einweg-handschuhe wurden 9 Proben aus unterschiedlichen Materiali-en (PVC, Nitril, Latex) ermittelt bei denen die Art und Menge der übergehenden Stoffe nicht den Anforderungen entsprach. In 5 Fällen ging ein gesundheitlich nicht unbedenklicher Konservie-rungsstoff auf die Lebensmittel über. Die anderen 4 Handschuhe waren aus PVC unter Verwendung reproduktionstoxischer Phthalatweichmacher hergestellt worden. Insbesondere bei Kontakt der Handschuhe zu fettigen Lebensmitteln erfolgt ein nahezu unkontrollierbarer Übergang der Weichmacher auf die Lebensmitteln. Die Weichmacher auf Phthalsäurebasis führten auch bei 4 anderen Produkten zu Problemen. Dimethylphthalat wird bei Knicklichtern als Lösungsmitteln verwendet. 2 derartige Knicklicht-Produkte wurden als Lebensmittelkontaktmaterial eingesendet: eine Probe als doppelschaliger Trinkbecher und eine weitere als Cocktailrührstab. In beiden Produkten war das Dimethylphthalat bereits in sehr deutlich meßbaren Größen in die Kunststoffwand der Gegenstände eingedrungen. Im Kontakt mit alkoholischen Getränken trat das Dimethylphthalat in das Lebensmittel über. Weiterhin wurde der Übergang von Phtha-laten bei einer Eiswürfelform und bei einem Tischbelag festge-stellt.

Anorganische Elemente sind auch seit langem im Fokus des Verbraucherschutzes. Bei 9 Proben Lebensmittelkontaktmaterial

traten gesundheitlich kritische Stoffübergänge im Kontakt mit sauren Lebensmitteln auf. Zu den besonders kritischen Elemen-ten zählt Blei. Gemeinsam mit Cadmium wurde es bei einem Trinkglas in dem äußeren Dekor verwendet. Über den Trink- randbereich konnte bei Anwendung der normierten Prüfung eine mögliche Aufnahme ermittelt werden. Aus einem Sonderposten-markt kam eine stark kobaltlässige Keramiktasse wieder zur Prüfung. Der gleiche Artikel war 2009 schon einmal entdeckt und hätte damals nach einer Warnmeldung eigentlich vom Markt genommen werden sollen. Als Obstform wurde eine Eisenform verkauft, die bei Kontakt mit sauren Lebensmitteln sofort groß-flächig korrodierte. Der Effekt der galvanischen Korrosion führte bei einer Geflügelzange zu einer erheblichen Nickelfreisetzung aus einer kleinen Niete. Wie jedes Jahr wurden auch wieder eine Reihe von Imbissbehältern aus Aluminium beanstandet, weil dieses Material einfach nicht stabil gegenüber sauren Le-bensmitteln ist. Wenn diese Gegenstände für den Kontakt mit saurem Gemüse Verwendung finden sollen, müssen sie durch eine Beschichtung geschützt werden.

Die weiteren Stoffübergänge betrafen Einzelfälle in denen die Gute Herstellungspraxis für Lebensmittelkontaktmaterialien nicht beachtet worden ist.

Relativ selten findet man bei Lebensmittelkontaktmaterial echte Irreführungstatbestände. Im vergangenen Jahr wurden diesbezüglich 2 Backpinsel beanstandet. Die Auslobung von Naturborsten war schon durch einen flüchtigen Blick auf die ein-heitlich gelben Kunststofffasern sehr zweifelhaft. Mit der Bestim-mung von Polyester als Fasermaterial wurden die Zweifel an der Redlichkeit der Auslobung bestätigt.

Insgesamt wiesen 20 % der Proben Mängel in der Kenn-zeichnung auf. Dies können gesundheitliche Folgen haben, wenn die notwendigen Hinweise für die sichere und sachge-mäße Verwendung fehlen oder die Konformitätserklärungen für Kunststoffmaterialien die vom Lebensmittelunternehmer hin-sichtlich der Migration in seine speziellen Produkte zu kontrol-lierende Stoffe nicht vollständig benennen. Mängel in Konformi-tätserklärungen waren in 12 Fällen zu beanstanden, Hinweise für die sichere und sachgemäße Verwendung hätten bei min-destens 9 Proben unkontrollierte Stoffübergänge verhindern können. Die weiteren Kennzeichnungsmängel bezogen sich im wesentlichen auf fehlende Herstellerangaben.

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2 Warengruppenübergreifende Untersuchungen

2 .1 Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle

Im Jahr 2012 wurden am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit Erkrankungen 302 Ein-zelproben von Lebensmitteln sowie 52 Einsendungen von Ab-strichproben, die 95 Erkrankungsgeschehen zugeordnet wer-den konnten, untersucht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Erkrankungsgeschehen damit leicht gestiegen

Bei 81 Einzelproben (26,8 %) handelte es sich um Rück-stell- bzw. Beschwerdeproben (z. B. Reste von verdächtigten Lebensmitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Erkrankungs-geschehen angenommen werden konnte. 221 der Einzelproben (73,2 %) waren Verdachtsproben oder Vergleichsproben, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen wurden, bei denen aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Erkrankung nicht bestand.

44,2 % der Erkrankungen, in deren Zusammenhang Lebens-mittelproben zur Untersuchung eingingen, waren Einzelerkran-kungen. In 44,2 % der bekannt gewordenen Erkrankungen waren 2 oder mehr Personen betroffen. 13,7 % der Erkrankungen waren Gruppenerkrankungen von gleich oder mehr als 10 Per-sonen. In 10,5 % der Fälle war die Anzahl der Erkrankten un-bekannt.

In 9 Fällen (9,5 %) bestand der Verdacht auf Erkrankungen durch Salmonellen. Der Verdacht auf virale Erkrankungen wurde in 8 der Fälle (8,4 %) und der Verdacht auf Campylobacterin-fektionen wurde in 2 der Fälle (2,1 %) geäußert. Bei 75,5 % der Einsendungen wurde kein Verdacht angegeben.

Noroviren-AusbruchIn den letzten beiden September- und der ersten Oktober-

woche 2012 kam es in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einem lebensmittel- bedingten Ausbruch. Betroffen waren überwiegend Kinder und

Rückstell- undBeschwerde-

proben

Verdachts- undVergleichs-

proben

Tupferproben(Abstrich-proben)

Feststellungen bei Einzelproben

Campylobacter - 2 -

Noroviren - 3 7

Salmonellen - - -

Clostridium perfringens

- 2 -

Bacillus cereus 8 11 1

Staphylococ-cus aureus

1 2 -

Histamin - 1 -

sonstiges 1 -

Verderb/ hohe Keimzahlen

5 7 -

Tab. 1 Feststellungen zu Einzelproben

Noroviren gehören zur Familie der Caliciviren und verur- sachen eine akute virale Gastroenteritis. Die Übertragung er-folgt hauptsächlich fäkal-oral oder durch die Aufnahme virus-haltiger Tröpfchen beim Erbrechen. Übertragungen durch kon-taminierte Nahrungsmittel, Trinkwasser oder Umgebung sind ebenfalls möglich. Das Virus wird peroral aufgenommen und führt nach einer Inkubationszeit von 12 - 72 h zu massivem Erbrechen sowie Durchfall. Der Erreger wird vor und während der akuten Erkrankungsphase in großen Mengen mit dem Stuhl ausgeschieden und kann so fäkal-oral auf andere über-tragen werden. Die Erregerausscheidung mit dem Stuhl dau-ert im Durchschnitt 2 oder mehr Wochen an. Auch beim Erbre-chen gelangen Noroviren als feine, infektiöse Tröpfchen in die Umgebung.

Die Angaben über lebensmittelbedingte Norovirusausbrüche in Europa variieren zwischen Anteilen von 10 - 17 % aller er-fassten Ereignisse. Bei Lebensmitteln wird die primäre Kon-tamination von Lebensmitteln (z. B. rohe Schalentiere, wie Austern), die direkte Kontamination durch virenausscheiden-de Personen sowie die sekundäre Kontamination durch Wa-schen oder Bewässern von Früchten und Gemüse mit norovi-rushaltigem Wasser unterschieden. Vor allem durch Rohkost oder durch Lebensmittel, die nicht mehr erhitzt werden, ist eine Übertragung möglich. Durch kurzzeitiges Kochen bei einer Temperatur von über 90 °C werden die Viren inaktiviert.

Jugendliche sowie Betreuungspersonal von Gemeinschaftsein-richtungen wie Kindertagesstätten und Schulen. Insgesamt er-krankten bei diesem Ausbruch nahezu 11.000 Personen.

Die betroffenen Einrichtungen wurden überwiegend durch ein bundesweit tätiges Cateringunternehmen beliefert. Deshalb wurde recht schnell vermutet, dass es sich um einen lebens-mittelbedingten Ausbruch durch kontaminierte Speisen han-delt, die im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung in diesen Einrichtungen ausgegeben wurden.

Epidemiologischen Studien des RKI zeigten, dass Gerichte, die aus Tiefkühl-Erdbeeren einer Charge hergestellt wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausbruch verursachten. Bei vielen untersuchten Erkrankten wurden Noroviren verschiedener Ge-notypen nachgewiesen.

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch gelangten am Lan-desamt für Verbraucherschutz 33 Lebensmittelproben mit ins-gesamt 64 Teilproben, darunter 3 Proben TK-Erdbeeren und 1 Probe Erdbeerkompott aus der betreffenden Charge, zur Un-tersuchung. Die Proben entstammten 3 Filialen des Caterers, 2 von dem Caterer belieferten Einrichtungen und 2 anderen Ein-richtungen der Gemeinschaftsverpflegung, die die betreffenden TK-Erdbeeren verarbeitet hatten. In 2 Proben TK-Erdbeeren konnten Noroviren der GG II nachgewiesen werden.

Krank durch Salmonellen• Nach Verzehr von Kuchen, der aus einem Privathaushalt in

eine KITA mitgebracht wurde, erkrankten 23 Kinder. Bei Er-krankten wurde Salmonella serovar Enteritidis nachgewie-sen. Der Kuchen wurde unter Verwendung von Schaleneiern hergestellt. Reste des Kuchens waren nicht mehr vorhan-den. Stattdessen wurden Tupferproben und Tiefkühl-Wind-beutel zur Untersuchung eingesandt. Die Untersuchungen erbrachten erwartungsgemäß keinen Salmonellennachweis.

• 42 Kinder aus mehreren Kindertagesstätten erkrankten im Zusammenhang mit dem Verzehr diverser Speisen, die von einem Caterer geliefert wurden. Bei Erkrankten wurde Sal-monella serovar Typhimurium nachgewiesen. In zur Untersu-chung eingesandten Rückstellproben und Tupfern konnten Salmonellen jedoch nicht nachgewiesen werden.

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• In einem weiteren Fall erkrankten 11 Personen nach dem Verzehr verschiedener Geflügel- und Schweinefleischge-richte im Rahmen einer Weihnachtsfeier in einer Gaststätte. Bei Erkrankten wurde Salmonella serovar Enteritidis nach-gewiesen. In der zur Untersuchung eingesandten Rück-stellprobe und den Tupferproben konnten auch in diesem Fall keine Salmonellen nachgewiesen werden.

Krank durch Campylobacter• Auch im Jahr 2012 kam es nach Verzehr von Rohmilch an-

lässlich eines Besuches in einem landwirtschaftlichen Betrieb bei Kindern einer Schulklasse zu einem lebensmittelbeding-ten Ausbruch. Bei einigen erkrankten Kindern wurde Campy-lobacter jejuni nachgewiesen. In 2 Tankmilchproben wurde molekularbiologisch mittels PCR DNA von Campylobacter spp. nachgewiesen. Ein epidemiologischer Zusammenhang der Erkrankungen mit dem Verzehr der Rohmilch konnte aufgrund der Ermittlungen zum Vorgang und den Unter- suchungsergebnissen angenommen werden.

• Nach Verzehr von asiatischen Gerichten mit Hühnerfleisch in einer Gaststätte erkrankten 6 Personen. Bei einem Er-krankten wurden Campylobacter spp. nachgewiesen. In dem zur Untersuchung eingegangenem Hähnchenfleisch konnten Campylobacter jedoch nicht nachgewiesen werden.

Erkrankungen durch andere Ursachen• Nach Verzehr von Pottsuse und Zwiebelwurst erkrankten 2

Personen nach wenigen Stunden mit Symptomen, die für eine Lebensmittel-Intoxikation sprachen. In der Zwiebelwurst wurden Enterotoxin-C-bildende Staphylococcus aureus in einer Größenordnung von 61.000 KbE/g nachgewiesen. Für eine ausreichende Toxinbildung sind minimale Keimgehalte von 100.000 KbE/g bis 1.000.000 KbE/g notwendig. Wenn-gleich der nachgewiesene Staphylococcus-aureus-Gehalt nahe des minimal notwendigen Keimgehaltes lag, konnte das Enterotoxin in der als Probe eingesandten Wurst nicht nachgewiesen werden.

• Nach Verzehr von Kartoffelsalat erkrankten 42 Personen in einer Kurklinik. Der Kartoffelsalat wurde als Mittagsgericht

serviert und nochmals ungekühlt in der Abendversorgung in Buffetform angeboten. In der Rückstellprobe des Salates vom Mittagessen wurde Bacillus cereus mit der Fähigkeit Di-arrhoe-Toxin zu bilden in einer Größenordnung von 1.700 KbE/g nachgewiesen. Von dem angebotenen ungekühlten Salat der Abendversorgung, der ursächlich von den erkrank-ten Personen benannt wurde, stand jedoch kein Untersu-chungsmaterial mehr zur Verfügung. Es konnte somit nur vermutet werden, dass die minimale Infektionsdosis, bei An-nahme geringster Generationszeiten bei Raumtemperatur, während der Abendversorgung erreicht wurde. Da bei eini-gen Erkrankten Noroviren der GG I nachgewiesen wurden, ist es möglicherweise zu einer Überlagerung von 2 Erkran-kungsgeschehen gekommen.

Sonstige Feststellungen• Im Zusammenhang mit 2 Erkrankungen an Durchfall und

Übelkeit ging eine Probe Thunfisch aus einer gastrono-mischen Einrichtung zur Untersuchung ein. In der Probe wurden ein sehr hohe Gesamtkeimgehalt und Gehalte an Enterobakterien ein Histamingehalt von 1.889 mg/kg nach-gewiesen. Histamin als wichtigste Intoxikationsursache unter den biogenen Aminen entsteht beim Verderb durch Decar-boxylierung von freien Aminosäuren durch z. B. Enterobak-terien. Die Verwendung von Thunfisch aus Großgebinden in Dienstleistungsbetrieben führt durch Rekontamination in Verbindung mit unzureichender Kühlung regelmäßig zu hohen Histaminkonzentrationen. Die Aufnahme von 100 mg Histamin führt schon zu mittelschweren Vergiftungen. Histaminvergiftungen gehen in Abhängigkeit mit der aufge-nommenen Menge einher mit Kopfschmerzen, Unwohlsein, Brechreiz, Kreislaufbeschwerden und allergischen Reakti-onen. Bei empfindlichen Personen kann schon die Zufuhr kleiner Mengen Histamin zu Beschwerden führen. Ein Zu-sammenhang zu den Erkrankungen konnte jedoch nicht an-genommen werden, da Thunfisch von den Erkrankten nicht verzehrt wurde.

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2 .2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen

Im Jahr 2012 wurden insgesamt 230 Proben auf gentech-nisch veränderte Sojabohnen, Tomaten, Leinsaat, gentechnisch veränderten Mais, Reis und Raps sowie gentechnisch veränder-ten Raps untersucht. Eine große Zahl der eingegangenen Pro-ben, dies betrifft vor allem Endprodukte, wurde in Abhängigkeit von den angegebenen Zutaten auf mehrere Zielspezies unter-sucht. Daraus ergeben sich folgende Untersuchungszahlen für die einzelnen Pflanzenarten (Tab. 1). Die Untersuchungsergeb-nisse für die wichtigsten Zielspezies Sojabohnen, Mais und Reis werden in Tab. 2 aufgeführt.

Der Anteil an Proben mit Nachweis von gentechnisch ver-änderten Sojabohnen bleibt nunmehr seit einigen Jahren rela-tiv konstant. In keiner Probe wurde der Toleranzwert von 0,9 % für zugelassen gentechnisch veränderte Sojabohnen über-schritten (Tab. 2). In der Mehrzahl der Proben, es handelte sich um verarbeitete Erzeugnisse, waren gentechnisch veränderte Sojabohnen der Line GTS 40-3-2 leidlich qualitativ nachweisbar, bei diesen Proben handelte es sich vor allem um verarbeitete Erzeugnisse. Ist der Anteil an Sojabohnen im Erzeugnis nur ge-ring, reichen Menge und Qualität der daraus extrahierten DNA oftmals nicht für eine quantitative Bestimmung aus. Bei diesen Proben muss eine Abklärung im Herstellerbetrieb mit der Ana-lyse der einzelnen Ausgangsstoffe erfolgen. Wie in den Vorjah-ren wurden andere Sojabohnenlinien als GTS 40-3-2 (Roundup Ready™) nicht nachgewiesen. Wie schon im Jahr 2011 wurde auch 2012 gentechnisch veränderter Mais in keiner der Proben nachgewiesen (Abb. 1).

Neben der Untersuchung auf die mehrheitlich zugelassen Sojabohnen und Maislinien bildet der Nachweis von nicht zuge-lassenem gentechnisch verändertem Reis einen Schwerpunkt der Untersuchungen auf gentechnische Veränderungen. Im Ge-gensatz zu den Vorjahren konnte in keiner der 46 untersuchten Proben konnte gentechnisch veränderter Reis nachgewiesen werden. Dies kann ein Hinweis sein, dass Rechtsnormen der Europäischen Union zur Vermeidung von gentechnisch verän-dertem Reis aus China Erfolg zeigen.

Bei Lein, Raps, Tomate und Erzeugnissen daraus waren gentechnische Veränderungen nicht nachweisbar.

Nach der Entscheidung des EUGH zu Pollen der Gentech-nisch veränderten Maislinien MON810 in Honig wurden als Untersuchungsschwerpunkt im Jahr 2012 Honige sowohl aus Sachsen-Anhalt, der EU und aus Drittstaaten auf Pollen gen-technisch veränderter Pflanzen untersucht. Insbesondere galt es festzustellen, ob einerseits in Honigen aus Sachsen-Anhalt, bedingt durch Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflan-zen, Pollen dieser Pflanzen eingetragen werden, andererseits galt es zu untersuchen, ob importierte Honige den gesetzlichen

Zielspezies UntersuchungszahlSoja 106

Mais 80

Reis 46

Lein 9

Tomate 3

Raps 8

Lachs 41

Tab. 1 Zahl der Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Lebensmittel

Anzahl der insgesamt auf gentechnische Veränderungen untersuchten

Proben

Anzahl der Proben, in denen gentechni-sche Veränderungen

nachgewiesen werden konnten

Anzahl der Proben mit nachgewie-senen gentechnisch veränderten Organismen, bei denen nur der

qualitative Nachweis valide Ergeb-nisse brachte

Ergebnisse der quantita-tiven Untersuchungen

<0,1 0,1%-0,9%

>0,9%

Gentechnisch veränderte Soja-bohnen

146 20 19 1 0 0

Gentechnisch veränderter Mais 80 0 0 0 0 0

Gentechnisch veränderter Reis 46 0 0 0 0 0

Tab. 2 Untersuchungszahlen und Ergebnisse der Analysen auf gentechnisch veränderte Sojabohnen, gentechnisch veränderten Mais und Reis

0

5

10

15

20

25

30

An

teil

ge

nte

ch

nis

ch

v

erä

nd

ert

er

Pro

be

n

in P

roze

nt

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

SojaMais

Anforderungen entsprechen und keine Pollen nicht zugelasse-ner gentechnisch veränderter Pflanzen aufweisen.

Insgesamt wurden 42 Proben untersucht. 18 dieser Proben stammen von Imkern aus Sachsen-Anhalt. In keiner der der un-tersuchten Honige aus Sachsen-Anhalt wurden Pollen gentech-nisch veränderter Pflanzen nachgewiesen. Dies entspricht den Erwartungen, da der im Land freigesetzte gentechnisch verän-derte Mais als Windbestäuber keine Trachtpflanze für Bienen ist.

Von den verbleibenden 24 Honigen wiesen 10 Proben Pol-len gentechnisch veränderter Pflanzen auf. Die qualitativ nach-gewiesenen Pollen sind ausschließlich der zugelassenen Sojabohnenlinie GTS40-3-2 zuzuordnen. Die genannte gen-technisch veränderte Sojabohnenlinie wird weltweit angebaut und ist als Leguminose auf die Bestäubung durch Insekten an-gewiesen.

In einem zweiten Schwerpunktprogramm wurden 40 Pro-ben auf gentechnisch veränderten Lachs untersucht. Die Un-tersuchung der Erzeugnisse erfolgte im Unterauftrag durch die sächsische Landesuntersuchungsanstalt im Rahmen der Mittel-deutschen Kooperation. Gentechnisch veränderter Lachs war in keiner der Proben nachzuweisen.

Abb. 1 Entwicklung der positiven Proben von gv Soja und gv Mais in den vergangenen 15 Jahren

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2 .3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten

Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen

AllgemeinEs wurden insgesamt 988 Lebensmittelproben auf Rück-

stände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlen- wasserstoffen untersucht. 5,3 % der Proben stammten aus dem ökologischen Landbau. Folgende Schwerpunkte wurden vor-wiegend berücksichtigt:• routinemäßige Untersuchung von Frischobst, Frischgemüse,

Getreide und Kartoffeln• Untersuchung von Kindernahrung• Untersuchung von Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer

Herkunft im Rahmen des ”Bundesweiten Lebensmittelmoni-torings”

• Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen des „Nationalen Rückstandskontrollplanes“ (NRKP)

2012 beinhaltete das Wirkstoffspektrum bis zu 380 Wirkstoffe, die vorwiegend gas- und flüssigchromatographisch bestimmt wurden.

Lebensmittelart untersuchte Proben Anzahl der Proben mit Gehalten Beanstandung gemäß § 9

LFGBgesamte Anzahl

davon aus dem ökol . Anbau

unter der BG*

unter dem HW**

über dem HW**

an Mehrfach-rückständen

01 Milch 10 - 3 7 0 0 -

02 Milcherzeugnisse 1 - 1 0 0 0 -

03 Käse 1 - 0 1 0 0 -

05 Eier 49 5 34 15 0 3 -

06 Fleisch 158 - 116 42 0 3 -

10 Fische 2 - 0 2 0 2 -

13 Fette/Öle 31 2 31 0 0 0 -

15 Getreide 75 7 22 53 0 18 -

16 Getreideprodukte 17 10 16 1 0 0 -

17 Backwaren 5 5 5 0 0 0 -

22 Teigwaren 1 - 1 0 0 0 -

23 Ölsaaten 1 - 1 0 0 0 -

24 Kartoffeln 51 4 27 24 0 9 -

25 Frischgemüse 182 4 78 103 1 58 1

26 Gemüseerzeugnis 16 1 7 9 0 4 -

27 Pilze 5 - 2 3 0 2 -

29 Frischobst 217 4 31 178 8 152 6

29 Keltertrauben 26 - 0 26 0 25 -

30 Obstprodukte 10 - 3 7 0 7 -

31 Fruchtsäfte 26 4 12 14 0 1 -

33 Wein 33 3 8 25 0 20 -

40 Honig 12 - 12 0 0 0 -

41 Konfitüren 1 - 1 0 0 0 -

47 Tee 23 1 10 13 0 4 -

48 Säuglings- und Klein- kindnahrung

32 1 32 0 0 0 -

52 Würzmittel 3 1 3 0 0 0 -

Gesamt 988 52 456 523 9 308 7

Tab. 1 Beanstandungen aufgrund unzulässiger Gehalte an Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in/auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft

* Bestimmungsgrenze ** Höchstwert

Insgesamt wiesen 9 Proben Gehalte über den jeweils zu-lässigen Höchstmengen auf, wovon unter Berücksichtigung der Messunsicherheit 7 Proben lebensmittelrechtlich beanstandet wurden.

Überschreitungen der Höchstmenge1. in/auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft• von Chlorpyrifos in Möhren aus Italien• von Dimethoat in Äpfel aus Deutschland (4 Proben)• von Triazophos in Pomelo aus China (2 Proben)• von Phenthoat in Pomelo aus China• von Methidathion in Pomelo aus China

Die Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen.

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Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in/auf Erdbeeren 2012

Im LAV Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2012 insgesamt 54 Erdbeerproben zur Untersuchung auf Pflanzenschutzmittelrück-stände überprüft. Das Wirkstoffspektrum umfasste durchschnitt-lich 375 Wirkstoffe.

32 Proben stammten aus Deutschland, 29 dieser Proben ka-men aus Sachsen-Anhalt . 4 Proben kamen aus Marokko und eine aus Italien und 17 Proben wurden in Spanien erzeugt (Abb. 1).

Allgemeine RückstandssituationVon den aus Deutschland stammenden Erdbeeren enthielten

10 Erdbeerproben (31,3 %) keine Pflanzenschutzmittelrück-stände, 9 dieser Proben wurden in Sachsen-Anhalt erzeugt, eine dieser Proben stammte aus dem ökologischen Landbau. Höchstmengenüberschreitungen wurden nicht festgestellt.

Die durchschnittliche Höchstmengenausschöpfung für alle ermittelten Wirkstoffe betrug 4,7 %, d. h., die in den Erdbeeren ermittelten Gehalte lagen durchschnittlich weit unter den zuläs-sigen Höchstmengen.

Bei den ausländischen Erdbeeren waren je eine aus Spani-en und aus Marokko stammende Probe rückstandsfrei. Höchst-mengenüberschreitungen wurden hier ebenfalls nicht ermittelt, die durchschnittliche Höchstmengenausschöpfung für alle er-mittelten Wirkstoffe lag bei 10,2 %.

MehrfachrückständeIn 56,3 % der deutschen Erdbeeren lag mehr als ein Wirk-

stoff vor, durchschnittlich waren die überprüften Erdbeeren mit 2,1 Wirkstoffen belastet. 2010 waren es durchschnittlich 3,8 Wirkstoffe pro Probe. In einer Erdbeerprobe lagen maximal 7 unterschiedliche Wirkstoffe vor.

In den ausländischen Erdbeeren lagen durchschnittlich 2,0 Wirkstoffe pro Probe vor, hier wiesen 63,6 % aller Proben Mehr-fachrückstände auf. Die Probe aus Marokko enthielt 4 Wirkstoffe, die Probe aus Italien einen Wirkstoff und eine in Spanien erzeugte Probe enthielt 5 Wirkstoffe. Der Vergleich der Häufigkeitsvertei-lung zwischen inländischen und ausländischen Früchten ist in Abb. 2 veranschaulicht.

WirkstoffspektrumInsgesamt wurden in den Erdbeeren 23 unterschiedliche

Wirkstoffe festgestellt (Abb. 3), bei den deutschen Früchten waren es 12 unterschiedliche, bei den ausländischen wurden 16 unterschiedliche Wirkstoffe ermittelt. In Deutschland sind z. Zt. 50 Wirkstoffe als Fungizide, Insektizide oder Herbizide für Be-handlung von Erdbeeren zugelassen. Eine Anwendung von in Deutschland nicht zugelassenen Mitteln wurde nicht festgestellt.

Sowohl bei den inländischen als auch bei den ausländischen

übriges Deutschland

Sachsen-Anhalt

Deutschland

Spanien

Italien

Marokko

Abb. 1 Herkunft der Erdbeeren

11

4

2

3

7

4

10

6

4 45

1

2

0 1 2 3 4 5 6 7

Anzahl der Wirkstoffe

Deutschland andere Länder

Abb. 2 Anzahl der Wirkstoffe

15

12

11

8

6

6

3

2

2

1

1

1

1

1

1

1

1

2

2

3

3

5

2

5

2

7

7

8

Triadimenol

Quinoxyfen

Myclobutanil

Metamitron

l-Cyhalothrin

Kresoxim-methyl

Fenpyroximat

Deltamethrin

Trif loxystrobin

Thiacloprid

Penconazol

Clofentezin

Spinosad

Metalaxyl

Fluazifop

Bupirimat

Fludioxonil

Azoxystrobin

Pyraclostrobin

Cyprodinil

Chlorpyrifos

Fenhexamid

Boscalid

Deutschland Ausland

Abb. 3 Wirkstoffspektrum und Häufigkeit der ermittelten Werte

Früchten wurden am häufigsten Fungizide nachgewiesen. Die Kombinationswirkstoffe Boscalid und Pyraclostrobin werden neben Botrytis-Erkrankungen (Grauschimmel) auch gegen Echten Mehltau und die Weißfleckenkrankheit eingesetzt und der oft ermittelte Wirkstoff Fenhexamid wird ebenfalls gegen Botrytis-Erkrankungen verwendet. Die Fungizide Cyprodinil und Fludioxonil werden gegen Botrytis-Erkrankungen eingesetzt. Diese beiden Wirkstoffe kommen im Pflanzenschutz oft als Kombinationspräparate zum Einsatz. Das Fungizid Azoxystro-bin ist für die Bekämpfung der Brennfleckenkrankheit zugelas-sen.

Die Insektizide lambda-Cyhalothrin (gegen saugende Insek-ten), Fenpyroximat (gegen Spinnmilben) und Thiacloprid (gegen Blattläuse, Erdbeerblütenstecher) wurden ausschließlich auf/in deutscher Ware ermittelt. Insektizide wie lambda-Cyhalothrin, Das Insektizid Chlorpyrifos wurden lediglich in den ausländi-schen Früchten nachgewiesen.

Insgesamt wurden auf deutscher Ware 2 Herbizide festge-stellt. Fluazifop wird gegen einkeimblättrige Unkräuter und Aus-fallgetreide angewendet und Metamitron kommt zur Behand-lung gegen einjährige, zweikeimblättrige Unkräuter zum Einsatz.

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2 .4 Toxische und essentielle Elemente

In 1.585 Proben wurden 23.488 Einzelbestimmungen durchgeführt.

Gesamtproben:

Lebensmittelproben 1.126

davon:

Planproben 671

Proben Lebensmittel-Monitoring 55

Proben i. S. der Mineral- und TafelwasserVO 207

Wein 57

Bedarfsgegenstände i. S. § 2 Abs. 6 LFGB 135

Kosmetische Mittel i. S. § 2 Abs. 5 LFGB 20

nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP) 226

Die Elementbestimmungen umfassten:

Aluminium Al 878 Cadmium Cd 879 Lithium Li 753 Selen Se 760

Antimon Sb 109 Calcium Ca 1.104 Magnesium Mg 1.104 Strontium Sr 753

Arsen As, gesamt 759 Chrom Cr 728 Mangan Mn 894 Thallium Tl 761

Barium Ba 776 Cobalt Co 876 Molybdän Mo 759 Uran U 759

Beryllium Be 642 Eisen Fe 756 Natrium Na 1.104 Zink Zn 893

Bismut Wismut Bi 642 Kalium K 1.099 Nickel Ni 846 Zinn Sn 5

Blei Pb 879 Kupfer Cu 894 Quecksilber Hg 581 Bor 619

Vanadium 620 Rubidium 620 Silber 620 Iod 16

Die Erfassung der Belastung von Lebensmitteln mit toxischen Elementen erfolgte neben der Untersuchung von Lebensmittel-proben vorwiegend durch die Untersuchung im Rahmen von Monitoring- und Sonderprogrammen.

Tab. 1 Gehalte an toxisch relevanten Elementen in mehrfach untersuchten Lebensmitteln bzw. Bedarfsgegenständen (mg/kg)

MatrixAnz . untersuchter

Proben

Blei Cadmium Quecksilber

Median max . Median max . Median max .

Rehwild, Muskelfleisch 22 0,268 27,9 <0,004 0,0057 <0,002 0,0023

Makrele 20 <0,02 <0,02 0,014 0,061 0,0465 0,067

Weizen 31 0,0445 0,164 0,0355 0,114 <0,002 <0,002

Reisnudeln 15 <0,02 0,033 0,0167 0,109 <0,002 <0,002

Kakao 16 0,148 0,172 0,164 0,809 <0,002 <0,002

Nahrungsergänzungsmittel 51 <0,04 0,154 0,342 0,485 <0,004 <0,004

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2 .5 Untersuchungen auf Mykotoxine

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden 2012 insgesamt 929 Untersuchungen auf Mykotoxine in 552 Proben von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchgeführt:• 159 x auf die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 (AFL)• 7 x auf Aflatoxin M1 (PAT) • 276 x auf Ochratoxin A (OTA)• 69 x auf Patulin (PAT)• 179 x auf Deoxynivalenol (DON)• 91 x auf Zearalenon (ZEA)• 46 x auf Mutterkornalkaloide (MKA)• 20 x auf die Fumonisine B1, B2 (FUM)• 82 x auf T2- und HT2-Toxin (T2/HT2)

Als Schwerpunkte 2012 wurden dabei im Rahmen des Le-bensmittelmonitoring-Programms (LMM) Getreide wie Weizen, Dinkel, Mais und Hafer auf Aflatoxine, OTA und T2-/HT2-Toxin so-wie Fumonisine (Mais). Weitere untersuchte Produkte waren Ki-chererbsen (Aflatoxine) sowie Pinienkerne, Kaffee, Schokolade und Kakaopulver (OTA) als auch Gewürze und getrocknete Dat-teln (Aflatoxine und OTA).

Wie im Vorjahr wurden im Rahmen des Fusarien- und Fu-sarientoxinüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt (FM) die Gehalte an DON und Zearalenon in Getreide- und Getreidever-arbeitungsprodukten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt unter-sucht.

AflatoxineDie Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 werden von den Schimmel-

pilzen Aspergillus flavus und Aspergillus parasiticus gebildet. Diese Pilze gedeihen in einem Temperaturbereich von 12 - 40 °C und bei einem Wassergehalt von mindestens 18 % auf stär-kehaltigen und von etwa 10 % auf ölhaltigen Substraten. Haupt-sächlich gefährdete Substrate sind pflanzliche Lebensmittel aus feuchtwarmen Regionen: Nüsse (insbesondere Erdnüsse), Pistazien, Getreide (Mais), Trockenfeigen, Copra, Gewürze.

Werden Kühe mit Aflatoxin-B1-kontaminiertem Futter er-nährt (z. B. Mais- und Erdnussmehl), findet sich ein Teil des My-kotoxins in Form des Umwandlungsproduktes Aflatoxin M1 in der Milch wieder und kann, bedingt durch den Herstellungspro-zess, in Käse angereichert werden.

Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind als äußerst can-cerogen wirkende Substanzen bekannt. Für sie galten im Be-

richtszeitraum die in der VO (EG) 1881/2006 bzw. in der Myko-toxin-Höchstmengenverordnung festgelegten Höchstmengen. Säuglings- und Kleinkindnahrung unterliegt noch strengeren Höchstmengenregelungen.

Von den im Rahmen des Monitorings untersuchten Proben wurden keine Überschreitungen der Höchstmengen für Aflato-xin B1 bzw. die Summe der Aflatoxine festgestellt, jedoch wurde eine Kontamination bei 6,9 % aller untersuchten Proben nachge-wiesen. Bei den Gewürzen waren 6 Proben (40 %) mit Aflatoxi-nen unterhalb der zulässigen Höchstmenge belastet. Allerdings wurden bei 2 Proben Feigen Überschreitungen der zulässigen Höchstmenge festgestellt. Kontaminationen unterhalb der Zulässigen Höchstmenge traten ebenfalls in den Matrices Kakao, Schokolade und Reis auf

Ochratoxin ADas Mykotoxin OTA ist ein Stoffwechselprodukt des

Schimmelpilzes Aspergillus ochraceus sowie weiterer Arten der Gattungen Aspergillus und Penicillium. Es ist ein Toxin, das bei feuchtwarmer Lagerung auf Getreide, Nüssen, Kaffee, Kakao, Trockenfrüchten und Gewürzen gebildet werden kann. Da es über eine hohe Stabilität gegenüber Umwelteinflüssen verfügt, ist es auch in den Verarbeitungsprodukten der o. g. Lebensmittel- gruppen zu finden und gelangte aufgrund seiner toxischen Ei-genschaften und seines cancerogenen Potenzials in den letzten Jahren immer stärker in den Blickpunkt des Interesses.

Für Kontaminationen mit OTA wurden in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchstmengen von 5 µg/kg für Rohgetreide, 3 µg/kg für Getreide zum direkten Verzehr und Getreideerzeugnisse, 10 µg/kg für getrocknete Weintrauben, 30 µg/kg für Gewürze sowie 2 µg/kg für Wein festgelegt.

Eine Höchstmengenüberschreitung wurde in Buchweizen-mehl festgestellt. Die im LMM-Programm untersuchten Proben waren unauffällig. Bei keiner der untersuchten sonstigen Proben wie Getreide, Getreideerzeugnisse, Backwaren, Kaffee, Kakao, Säfte und Gewürze wurden Höchstmengenüberschreitungen festgestellt. Jedoch waren 37,7 % der insgesamt untersuchten Proben mit OTA unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchst-mengen belastet.

Im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) wurden Schweinenieren bzw. -lebern auf OTA unter-sucht. Während die Leberproben negativ waren, wurden in 69 % der Nierenproben Gehalte bis 0,90 µg/kg festgestellt.

PatulinPatulin wird als Stoffwechselprodukt von Pilzen verschie-

dener Gattungen gebildet, insbesondere von Penicillium ex-pansum, dem Erreger der Braunfäule auf Äpfel, Birnen, Quitten, Pfirsichen etc. Unabhängig von der toxikologischen Bewertung ist bei Fruchtsaft nach dem heutigen Kenntnisstand ein Ge-halt von mehr als 50 µg/L (bzw. ppb) Patulin in der Regel ein Nachweis für die Verarbeitung verschimmelter Früchte. Ein der-art kontaminiertes Erzeugnis entspricht nicht den Anforderun-gen der Fruchtsaft-Verordnung, wonach nur gesunde Äpfel zur Saftherstellung verwendet werden dürfen. In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind Höchstmengen für Fruchtsaft (50,0 ppb), Spi-rituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke (50,0 ppb), feste Apfelerzeugnisse einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree Abb. 1 Anteil an Höchstmengenüberschreitungen (> HM) und positiven

Proben bei den Untersuchungen auf Mykotoxine

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

T2/HT2

FUM

MKA

ZEA

DON

PAT

OTA

AM1

AFL

> HM pos neg

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(25,0 ppb) sowie Apfelerzeugnisse und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (10,0 ppb) festgesetzt.

Im Berichtszeitraum wurden 98 Proben, vor allem Erzeug-nisse auf Apfelbasis auf Patulin untersucht. Bis auf 3 Proben Apfelsaft (4,3 %) war in allen restlichen Proben Patulin nicht nachweisbar.

DeoxynivalenolDeoxynivalenol (DON, auch Vomitoxin) gehört zu den Fu-

sarientoxinen, die in letzter Zeit verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gelangt sind. Sie können bei Fusarien-befällen von Getreide (v. a. Weizen, Roggen, Gerste, Mais und Hirse) in den gemäßigten Breiten bei feuchtem Wetter und plötz-lichem Wechsel von kalten auf warme Temperaturen entstehen. Ihre Bedeutung liegt in ihrer schleimhautreizenden, zytotoxi-schen und immunsuppressiven Wirkung. DON verursacht Er-brechen und Futterverweigerung bei Nutztieren; als potenzielle Gefährdung des Menschen wird die Verursachung von Speise-röhrenkrebs diskutiert.

In 10,6 % der 179 Proben war DON nachweisbar, in 6 von allen Proben (3,4 %) wurden Gehalte > 200 µg/kg bestimmt. Die DON-Gehalte lagen ansonsten meist deutlich unter den jeweils festgelegten Höchstmengen.

ZearalenonZearalenon wird von verschiedenen Arten der ubiquitär ver-

breiteten Gattung Fusarium gebildet. Relevant ist das Vorkom-men des Toxins in Nutzpflanzen, die von Fusarium graminea-rum bzw. Fusarium culmorum befallen wurden insbesondere Mais, Weizen, Gerste und andere Getreide.

Zearalenon wirkt östrogen (verweiblichend) und führt zu Fruchtbarkeitsstörungen vor allem bei Schweinen und Menschen, während Rinder nicht betroffen sind. Es besteht auch Grund zur Annahme, dass Zearalenon ursächlich für das Auf-

treten vorzeitiger pubertärer Veränderungen bei Kindern ist. Durch seine Östrogenwirkung hat es Einfluss auf die Tumorbil-dung hormonell empfindlicher Gewebe (z. B. Brustkrebs). Die Östrogenwirkung des Zearalenons wird durch seinen Metabolis-mus zu 4 verschiedenen Derivaten (darunter α-Zearalanol) weiter gesteigert.

Pharmakologische Tests mit α-Zearalanol zeigten eine ana-bole Wirkung, weshalb diese Substanz als Wachstumsförderer für Rinder verwendet wurde. Seit 1989 ist dieser Einsatz in der EU verboten.

Die VO (EG) Nr. 1881/2006 gibt für verschiedene Produkte Höchstmengen vor. So gilt für Kleinkindnahrung als obere Gren-ze 20 µg/kg, für Brot und feine Backwaren beträgt die Höchst-menge 50 µg/kg, für Getreide zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt 75 µg/kg sowie für Frühstückscerealien und Snacks 100 µg/kg.

Mit der spezifischen LC-MS/MS-Untersuchungsmethode wurden insgesamt 91 Proben auf Zearalenon untersucht. In 13,2 % der Proben konnte das Toxin nachgewiesen werden, aber ohne Höchstmengenüberschreitung. Der höchste Gehalt wurde in einer Probe Maismehl mit 41,4 µg/kg gefunden, jedoch unterhalb der zulässigen Höchstmenge von 75 µg/kg.

MutterkornalkaloideAls „Mutterkorn“ (Claviceps purpurea, engl.: Ergot) wird ein

parasitärer Pilz bezeichnet, der verstärkt in feuchten Jahren auf Getreideähren, vor allem bei Roggen, vorkommen kann. An Ver-giftungen durch so verunreinigtes Getreide starben im Mittelalter Hunderttausende von Menschen.

Verantwortlich für die stark giftige Wirkung des Mutterkorns sind die Alkaloide, die wegen ihrer speziellen Wirkungen z. T. auch in der Medizin eingesetzt werden. Der Alkaloidanteil macht durchschnittlich 0,2 Gewichtsprozent des Mutterkorns aus. So kann eine Aufnahme von 5 - 10 g frischem Mutterkorn für Er-wachsene tödlich sein. Mutterkorn enthält neben den Alkaloiden in der physiologisch aktiven „In“-Form (Beispiel: Ergocornin) einen erheblichen Anteil in der inaktiven „Inin“-Form (Beispiel: Ergocorninin), die sich durch Tautomerisierung wieder in die ak-tive Form umwandeln kann und daher für den Gesamtalkaloid-gehalt zu berücksichtigen ist.

Mutterkorn bzw. seine Alkaloide sind als Kontaminanten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 anzusehen. Konta-minanten sind entsprechend Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen Gewinnungs- und Bearbeitungsstufen sinnvoll erreicht werden können. Im Getreideanbau kann der Befall mit Mutter-korn heute durch landwirtschaftliche Maßnahmen verringert werden und auch technologisch stehen Maßnahmen zur Reduk-tion des Mutterkorngehaltes zur Verfügung. Durch Aussortieren der Sklerotien kann der Mutterkorngehalt zwar ermittelt werden, jedoch lässt sich keine Aussage über den Toxingehalt treffen.

Spezielle Höchstmengen zur Beurteilung von Mutterkorn bzw. Mutterkornalkaloiden in Lebensmitteln existieren derzeit weder in Deutschland noch in der EU. Als gute landwirtschaftli-che Praxis wird jedoch allgemein der zulässige Höchstgehalt an Mutterkorn in Roggen von 0,05 % gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG)

CH3

OH

OH

O

O

O OH

CH3

OH

OH

O

O

Abb. 2 Molekülstrukturen von Zearalenon (links) und α-Zearalanol (rechts)

Abb. 3 Aspergillus flavus (links oben), Alternaria alternata (links Mitte), Fusarium culmorum (links unten), Stachybotrys chartarum (rechts oben), Epicoccum nigrum (rechts unten) Bizzarre Schönheiten oder abstrakte Kunstwerke - Schimmelpilze im Lichtmikroskop bei 400-facher Vergrößerung (Quelle: www.schimmel-schimmelpilze.de)

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Nr. 824/2000 i. V. m. Anhang I B. 5 e VO (EG) Nr. 824/2000 be-trachtet, nachdem sich ein tolerierbarer Gesamtalkaloidgehalt von 1.000 µg/kg ergibt. Roggen wurde zwar durch die Änderung der vorstehend genannten Verordnung durch die VO (EG) Nr. 1068/2005 aus dem Geltungsbereich der Verordnung heraus-genommen, da er z. Zt. in der EU nicht zur Intervention einge-lagert wird. Die Höchstmenge für den Mutterkorngehalt wird je-doch weiterhin zur Definierung einer guten landwirtschaftlichen Praxis herangezogen.

Das BfR gab im Jahr 2004 eine Stellungnahme zu Mutterkorn-gehalten in Roggenmehlen im Bereich von 2.308 - 7.255 µg/kg ab. Es wurde konstatiert, dass bei Roggenmehlen, die Gesamt-mutterkornalkaloide zwischen 2.308 und 3.138 µg/kg aufweisen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Verzehr zu uner-wünschten Wirkungen führen kann. Aus Vorsorgegründen wurde dringend von dem Verzehr solcher Mehle abgeraten, insbeson-dere da sie regelmäßig in größeren Mengen verzehrte Grund-nahrungsmittel darstellen und somit eine mögliche Gesund-heitsschädigung von besonders schützenwerten Risikogruppen wie Schwangeren bzw. ungeborenen Kindern und gestillten Säuglingen darstellen. Derzeit werden wesentlich niedrigere Höchstmengen an Gesamtalkaloiden in Roggen und Weizen für den menschlichen Verzehr von 100 µg/kg bis 400 - 500 µg/kg diskutiert.

Insgesamt 46 Getreide bzw. Getreideerzeugnisse wurden auf Mutterkornalkaloide untersucht. Dabei handelte es sich um Roggen, Roggenmehle, Roggenschrote sowie Roggenbrote und -knäckebrote. In 6 Proben (13,0 %) wurden positive Gehalte festgestellt, der höchste mit 281 µg/kg in Roggenmehl. Den Hauptanteil des Gesamtalkaloidgehaltes machen die Verbin-dungen Ergocristinin, Ergosin, Ergocorninin, Ergotaminin, Ergo-tamin und Ergocristin aus.

FumonisineFumonisine sind Mykotoxine, die durch Fusarium verticil-

loides und Fusarium proliferatum insbesondere auf Mais, aber auch auf anderen Getreidearten gebildet werden. Fumonisine stehen im Verdacht, beim Menschen kanzerogen zu sein. So wurde bei vermehrter Aufnahme von Fumonisinen (z. B. bei ei-

ner maisdominierten Ernährung) eine erhöhte Inzidenz an Öso-phaguskarzinomen (Speiseröhrenkrebs) gefunden. Ebenfalls wird in Verbindung mit maisreicher Ernährung und entsprechen-der Fumonisinbelastung eine erhöhte Rate embryonaler Fehlbil-dungen (z. B. Offener Rücken) diskutiert.

In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind für Fumonisine Höchst-mengen von 4.000 µg/kg für unverarbeiteten Mais, 1.000 µg/kg für Mais zum direkten Verzehr und Lebensmittel auf Maisbasis, 800 µg/kg für Frühstückscerealien und Snacks sowie 200 µg/kg für Beikost auf Maisbasis für Kleinkinder und Säuglinge fest-gelegt. Weitere Höchstmengen gelten für Maismahlfraktionen, 1.400 µg/kg für Partikelgrößen > 500 µm und 2.000 µg/kg für Partikelgrößen ≤ 500 µm. Für die Untersuchung auf Fumonisine wurde eine LC-MS/MS-Methode etabliert.

Insgesamt wurden 20 Proben untersucht, von denen 9 (45,0 %) positive Befunde aufwiesen. Diese Proben enthielten allerdings Werte deutlich unterhalb der Höchstmengen und entsprachen den gesetzlichen Anforderungen. 2 Proben Maismehl wiesen mit 453 bzw. 557 µg/kg die höchsten Gehalte auf.

T2- und HT2-ToxinT2- und HT2-Toxin gehören zu den Fusarientoxinen. Anders

als die meisten anderen mykotoxinbildenden Schimmelpilze, die vor allem höhere Temperaturen bevorzugen, können sich die Schimmelpilze der Gattung Fusarium schon bei 6 - 24 °C und er-höhter Luftfeuchtigkeit stark ausbreiten. Getreide, vor allem Ha-fer, aber auch Weizen, Gerste, Hirse und Mais sowie die daraus hergestellten Produkte können daher auch in der gemäßigten Klimazone mit T2- und HT2-Toxin belastet sein. Vorrangig T2-Toxin wirkt auf Säugetiere als auch auf Vögel giftig (hautrei-zend, brechreizend, immunsuppressiv und nekrotisierend). Eine krebserzeugende Wirkung bei Tieren wird diskutiert, ebenso eine teratogene (fruchtschädigende) Wirkung für beide Toxine.

Es wurden bisher noch keine Höchstmengen für T2- und HT-2-Toxin festgelegt. Insgesamt wurden 82 Proben untersucht. Es handelte sich um Müesli, Flocken und Kleie von Hafer sowie Weizenmehle. Davon war 1 Proben (1,2 %) Haferkleie mit 6,4 µg/kg T2-Toxin und 8,6 HT2-Toxin belastet.

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2 .6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB

Dioxine und PCB gehören zu den sogenannten Kontami-nanten. Unter diesem Begriff werden unerwünschte Stoffe zu- sammengefasst, die entweder natürlich in der Umwelt vor-kommen oder durch industrielle Prozesse in diese freigesetzt werden und dann als Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder Bodens unbeabsichtigt in die Nahrungsmittelkette und letztendlich auch in Lebensmittel gelangen können. Sie haben z. T. stark toxische und kanzerogene Eigenschaften, sind sehr schwer abbaubar und gut fettlöslich. Haupteintragsquelle für die Exposition des Menschen mit Dioxinen und PCB sind mit über 90 % die Nahrungsmittel, wobei wegen der hohen Fettlöslich-keit dieser Verbindungen fettreiche Lebensmittel tierischen Ur-sprungs wie Milch, Fleisch, Eier und Fisch den größten Beitrag liefern. Landwirtschaftliche Nutztiere nehmen Dioxine vor allem über Bodenpartikel auf, einerseits direkt bedingt durch das Fressverhalten und andererseits durch Anhaftungen am Futter-mittel.

Zur Erfassung der aktuellen Kontaminationssituation wird deshalb in Sachsen-Anhalt - wie auch bundesweit - eine stich-probenartige Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln durchgeführt.

Die Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Dioxine und PCB im Land Sachsen-Anhalt wird durch ei-nen gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Arbeit und So-ziales (MS) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Um-welt (MLU) geregelt. In diesem Erlass sind u. a. Art und Umfang der zu untersuchenden Proben festgelegt, um die in Sachsen- Anhalt vorhandenen Dioxin-Untersuchungskapazitäten (im Landesamt für Umweltschutz) möglichst optimal zu nutzen.

Als Bewertungskriterien für die Rückstandsbelastung von Lebensmitteln mit diesen Verbindungen gibt es neben Höchst-gehalten (VO (EG) Nr. 1881/2006 vom 19.12.2006 (Kontami-nanten-VO)) auch Auslösewerte (Empfehlung der Kommission (2011/516/EG) vom 23.08.2011). Auslösewerte sind als Schwel-lenwerte anzusehen, bei deren Erreichen Untersuchungen zur Ermittlung und ggf. Maßnahmen zur Beschränkung oder Be-seitigung der Kontaminationsquelle einzuleiten sind. Mit der VO (EU) Nr. 1259/2011 vom 02.12.2011 wurden die zulässigen Höchstgehalte für Dioxine sowie dl-PCB aktualisiert sowie für ndl-PCB erstmalig Summenhöchstgehalte festgelegt.

Im Berichtsjahr wurden 79 Lebensmittelproben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf Dioxine, dioxin-ähnliche (dl-) und nichtdioxinähnliche (ndl-) PCB untersucht.

Eine Aufgliederung der untersuchten Proben auf die ver-schiedenen Lebensmittelgruppen ist in Abb. 1 dargestellt.

Tierische LebensmittelEs wurden insgesamt 8 Hühnereiproben auf Dioxine und

PCB untersucht. Davon stammten 7 Proben planmäßig aus den geforderten Untersuchungen im Rahmen des Nationalen Rück-standskontrollplanes (NRKP). Eine Probe wurde als Verdachts-probe eingesandt, nachdem im Entnahmebetrieb bei Eigenkon-trolluntersuchungen Höchstgehaltsüberschreitungen für Dioxine festgestellt wurden. Die untersuchte Verdachtsprobe überschritt wie alle anderen Hühnereiproben weder die festgelegten Auslöse- werte noch die entsprechenden Höchstgehalte.

9 Rohmilchproben aus landwirtschaftlichen Betrieben in den Bereichen der Elbe- und Muldeauen wurden auf Dioxine und PCB untersucht. Alle ermittelten Gehalte lagen unterhalb der festgelegten Auslösewerte bzw. Höchstgehalte.

Die Probenahme von Rindfleisch erfolgte ebenfalls unter besonderer Berücksichtigung der Tierbestände im Bereich der Flussauen. 12 Rindfleischproben von 9 landwirtschaftlichen Be-trieben aus Sachsen-Anhalt wurden untersucht. Dabei wurden erstmalig weder Auslösewert- noch Höchstgehaltsüberschrei-tungen festgestellt. Auch der seit letztem Jahr neu in der Kon-taminanten-VO festgelegte Summenhöchstgehalt für ndl.-PCB wurde in keiner der untersuchten Fleischproben überschritten. In Abb. 2 sind alle Ergebnisse der untersuchten Rindfleischpro-ben grafisch dargestellt.

Weiterhin wurden im vergangenen Jahr je eine Probe Fleisch vom Schaf bzw. Ziege untersucht. Die ermittelten Dioxin- bzw. PCB-Gehalte waren ebenfalls unauffällig.

In Tab. 1 sind die Untersuchungsergebnisse für Hühnereier, Milch und Rindfleisch zusammengefasst und zur Einordnung der Größenordnungen die entsprechenden Auslösewerte und Höchstgehalte mit angegeben.

Schwarzwild; 30

Rehwild; 5

Rindfleisch; 12

sonstiges Fleisch; 2

Milch; 9Magermilchpulver;

1Eier;

8

Obst/Gemüse; 7

Öle/Fette; 5

Abb. 1 untersuchte Proben nach Lebensmittelgruppen

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

21,0 8,2 4,9 17,95 45,7 47 0,8 6,5 34,1 34 4,8 57,6

Probenanzahl / Fettgehalt [%]

pg W

HO

-TEQ

/g F

ett b

zw. n

g/g

Fett

(Indi

kato

r-PC

B) WHO-PCDD/F-TEQ WHO-dl.PCB-TEQ Indikator-PCB upper bound

Abb. 2 WHO-TEQ-PCDD/F- und PCB-Gehalte in Rindfleischproben

PCDD/F dl . PCB PCDD/F-dl .-PCB ndl .-PCB[pg WHO-TEQ/g

Fett] [pg WHO-TEQ/g

Fett] [pg WHO-TEQ/g

Fett] [ng/g Fett]

Auslösewert 1,75 2Höchstgehalt 2,5 5,5 40

Median (Bereich) 9 0,4 (0,17-0,98) 0,38 (0,22-0,62) 0,77 (0,4-1,5) 4,3 (3,4-8,4)Auslösewert 1,75 1,75Höchstgehalt 2,5 5,0 40

Median (Bereich) 8 0,11 (0,07-0,57) 0,22 (0,09-0,77) 0,38 (0,17-1,3) 3 (3,0-4,5)Auslösewert 1,75 1,75Höchstgehalt 2,5 4,0 40

Median (Bereich) 12 0,69 (0,13-1,6) 0,19 (0,14-1,5) 0,99 (0,31-3,1) 4,9 (3,3-9,1)

Lebensmittelgruppe

Probenanzahl

Median (Bereich)

Hühnereier

Rindfleisch

Milch

Tab. 1 Übersicht der Untersuchungsergebnisse Hühnereier, Milch, Rind-fleisch

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Ein Untersuchungsschwerpunkt des letzten Jahres war die Di-oxinuntersuchung von Reh- und Schwarzwild. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 5 Proben Rehwild und 30 Teilproben (jeweils Fett, Fleisch und Leber) von 10 Wildschweinen untersucht.

Die Untersuchungsergebnisse der Rehwildproben erwiesen sich durchweg als unauffällig. (Abb. 3)

Die Untersuchung der Schwarzwildproben ergab eine teil-weise sehr hohe Dioxinbelastung der Lebern im Vergleich zu den zugehörigen Fett- bzw. Fleischproben und zwar unabhängig von der Herkunft der Tiere. In den Fleisch- und Fettproben liegen die durchschnittlichen WHO-PCDD/F-Gehalte noch unterhalb des Auslösewertes für Rindfleisch. Für die dioxinähnlichen und nichtdioxinähnlichen PCB waren so auffällige Konzentrations-unterschiede zwischen Leber und Fett bzw. Fleisch der unter-suchten Tiere nicht zu beobachten. Hier liegen die Medianwerte insgesamt auf sehr niedrigem Niveau.

Eine rechtliche Bewertung der Ergebnisse ist wegen fehlen-der Höchstgehaltsregelungen für diese Tierarten derzeit nicht möglich. In Abb. 4 und 5 sind die Ergebnisse der untersuchten Schwarzwildproben zusammengefasst.

Pflanzliche LebensmittelEs wurden 5 Proben pflanzliche Öle aus sachsen-anhaltini-

scher Herstellung untersucht. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.

Aus der Gruppe der bodennah wachsenden, hochverzehrten pflanzlichen Lebensmittel wurden 4 Proben Kartoffeln sowie je eine Probe Weißkohl, Gurken und Erdbeeren untersucht. Alle Proben stammten von sachsen-anhaltinischen Erzeugern. Die ermittelten Gehalte an Dioxinen und PCB in der Frischsubstanz lagen ebenfalls alle unterhalb des Auslösewertes. In Tab. 2 sind die Untersuchungsergebnisse für diese Proben zusammenge-fasst und zur Einordnung der Werte die vorhandenen gesetzli-chen Regelungen mit angegeben.

Dioxine“ ist ein Sammelbegriff für polychlorierte Dibenzodi-oxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF). Es existieren 210 Einzelverbindungen (Kongenere) mit unterschiedlich hoher toxikologischer Relevanz. 17 dieser Kongenere werden da-bei als besonders toxisch eingestuft. Dioxine liegen immer als Gemische der einzelnen Kongenere mit unterschiedlicher Zusammensetzung vor. Zur Beurteilung der Toxizität von Di-oxingemischen wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalente (TEQ) eingeführt. Nach diesem Konzept werden für die 17 re-levanten Kongenere in Abhängigkeit ihrer Toxizität Faktoren (TEF) festgelegt. Damit lassen sich aus den Analysenergeb-nissen der Einzelkongenere sogenannte Toxizitäts-Äquivalen-te (TEQ) berechnen, die dann als Maß für den Gesamtgehalt an PCDD/F angegeben werden (WHO-PCDD/F-TEQ).

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 verschiedenen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologi-schen Eigenschaften in 2 Gruppen einteilen lassen: 12 Kon-genere besitzen ähnliche toxikologische Eigenschaften wie Dioxine, weshalb sie auch als dioxinähnliche PCB (dl-PCB) bezeichnet und ähnlich wie die Dioxine behandelt und be-wertet (WHO-PCB-TEQ) werden. Die Gesamtbelastung an Dioxinen und dl-PCB wird über den Summenhöchstgehalt WHO-PCDD/F-PCB-TEQ beurteilt. Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, sie werden als nicht- dioxinähnliche PCB (ndl-PCB) bezeichnet. Zur Bewertung von PCB-Gehalten werden 6 Einzelkongenere (sogenannte Indi-kator-PCB) quantifiziert, für die als Summe Höchstgehalte für bestimmte Lebensmittel festgelegt sind.

0

0,2

0,4

0,6

0,8

1

1,2

1,4

1 2 3 4 5

1,5 6,2 51,1 2,4 8,1

Probenanzahl / Fettgehalt [%]

pg W

HO

-TEQ

/g F

ett

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

ng S

umm

e In

dika

tor-

PCB

/g F

ett

WHO-PCDD/F WHO-PCB Summe Indikator-PCB

Abb. 3 WHO-TEQ-PCDD/F- und PCB-Gehalte in Rehwild

0

5

10

15

20

25

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Probenanzahl

pg W

HO

-TEQ

/g F

ett

WHO-PCDD/F-TEQ WHO-dl .PCB-TEQ

Fett

Fettt Fe

ttt

Fettt Fe

ttt Fettt

Fettt

Fettt

Flei

sch

Flei

sch

Flei

sch

Flei

sch

Flei

sch

Flei

sch

Flei

sch

Flei

sch

Lebe

r

Lebe

r

146

Lebe

r

Lebe

r

Lebe

r

Lebe

r

Lebe

r

Lebe

r

Fett

FettFlei

sch

Flei

sch

Lebe

r

Lebe

r

Abb. 4 WHO-TEQ-PCDD/F- und dl-PCB-Gehalte der Schwarzwild- proben

0,00

20,00

40,00

60,00

80,00

100,00

120,00

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Probenanzahl

Sum

me

Indi

kato

r-PC

B n

g/g

Fett

(upp

er b

ound

)

Fett Fleisch Leber

Abb. 5 ndl-PCB - Gehalte der Schwarzwildproben

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62

ZusammenfassungIm vergangenen Jahr wurden erstmalig keine Auslösewert-

bzw. Höchstgehaltsüberschreitungen für Dioxine bzw. PCB in 44 untersuchten Lebensmittelproben festgestellt.

Gesonderte Betrachtung verlangen die 35 untersuchten Reh- und Schwarzwildproben. Hierbei fielen insbesondere die Leberproben der Wildschweine durch stark erhöhte WHO-PCDD/F-Gehalte auf, wobei eine regionale Eingrenzung nicht möglich ist. Alle 5 untersuchten Rehwildproben waren hinsicht-lich ihrer Belastung mit Dioxinen und PCB unauffällig.

Lebensmittelgruppe Probenanzahl PCDD/F dl . PCB PCDD/F-dl .-PCB ndl .-PCB

[pg WHO-TEQ/g Fett] [pg WHO-TEQ/g Fett] [pg WHO-TEQ/g Fett] [ng/g Fett]

Median (Bereich)

Öle/Fette Auslösewert

Höchstgehalt 0,75 1,25 40

Median (Bereich) 5 0,04 (0,03-0,07) 0,03 (0,02-0,03) 0,07 (0,05-0,097) 3,0

Gemüse/Obst Auslösewert 0,3 *) 0,1*)

Höchstgehalt

Median (Bereich) 7 0,01*) (0,002-0,01) 0,01*) (0,002-0,025) 0,03*) (0,0035-0,03)

*) Angaben in pg/g Erzeugnis

Tab. 2 Übersicht der Untersuchungsergebnisse pflanzliche Lebensmittel

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63

2 .7 Bericht des Weinkontrolleurs

Rückblick auf das Weinjahr 2012 im bestimmten Weinbau-gebiet Saale-Unstrut

Der Dezember 2011 und der Start in das Jahr 2012 waren für die Jahreszeit viel zu warm. Örtlich setzte die Blüte der Schneeglöckchen und Krokusse ein, Pilzsammler konnten sich mancherorts im Januar über Pfifferlinge freuen. Der Klimawandel lässt grüßen. Auf den relativ milden Januar folgten sehr strenge Fröste im Februar. Durch eine isolierende Schneedecke in Verbin-dung mit ungehinderter Ausstrahlung sanken die Temperaturen in ungünstigen Lagen des Weinbaugebietes Saale-Unstrut auf örtlich unter - 27 °C. Die Frostschäden des Anbaugebietes waren enorm. Der Austrieb begann durch einen außerordentlich war-men März und einen trockenen zum Ende sogar hochsommer-lichen April relativ früh. Nun war auch deutlich zu sehen, in wel-chen Weinbergen, bei welchen Rebsorten der Winterfrost die größten Schäden angerichtet hatte. Die Rebsorte Riesling hat diesen extremen Temperaturen am besten widerstehen können. Die enormen Frostschäden sind auch auf die z. T. hohen Vor-jahreserträge (130 hl/ha) in Verbindung mit einer geringen Re-servestoffeinlagerung der Reben zurückzuführen. Das über-durchschnittliche Wärmeangebot im Mai beschleunigte die Wachstums- und Entwicklungsprozesse der Reben. Der Mai war insgesamt sehr warm und das Frühjahr insgesamt zu trocken. In der zweiten Junihälfte kam der erwünschte Regen mit z. T. hefti-gen Gewittern, welche das Infektionsrisiko durch Pilzkrankheiten erhöhten. Die Blüte konnte im Juni mit teilweisen Verrieselungs-schäden abgeschlossen werden. Im Juli wollte sich kein richti-ges Sommerwetter einstellen, was aber für die Wüchsigkeit der Reben nicht zum Nachteil war. Der August war deutlich wärmer, örtlich wurden durch tropische Luftmassen Hitzerekorde gemel-det. Im September bekamen die Winzer einen Altweibersom-mer. Die hohen Temperaturen bewirkten die Abnahme Säure- werte in den Trauben. Die Niederschlagsmengen waren über die gesamte Vegetationsdauer für die Reben unzureichend. Die Weinernte begann Ende September mit hohen Mostge-wichten und zum Teil extrem niedrigen Säurewerten. Dem An-trag der hiesigen Winzer aufgrund der klimatischen Besonder-heiten ausnahmsweise Säuern zu können, wurde durch das Land Sachsen-Anhalt stattgegeben. Die Anreicherungsspanne von 3 % Vol. wurde durch die Winzer lediglich bei den Rotwei-nen ausgenutzt. Bei vielen weißen Rebsorten konnte aufgrund der hohen Mostgewichte, mit zum Teil über 100 °Öchsle, auf eine Anreicherung verzichtet werden. Die Erntemenge lag im Gebietsdurchschnitt mit 39 hl/ha unter dem langjährigen Mittel (56 hl/ha), wobei die Betriebserträge sehr unterschiedlich aus-gefallen sind. Die für eine Eisweinernte erforderlichen Tempe-raturen von mindestens - 7 °C wurden Anfang Dezember er-reicht. Die ersten Weiß- und Roséweine des Jahrgangs 2012 wurden wieder vor dem Jahreswechsel auf die Flaschen ge-füllt. Die Rotweine des Jahrgangs präsentieren sich sehr farbin-tensiv und versprechen ein großes Potenzial. Die Weißweine sind aufgrund von lagenbedingten Trockenstress teilweise arm an zuckerfreiem Extrakt. Der Weinjahrgang 2012 war außerge-wöhnlich und bleibt als quantitativ geringer aber ein Jahrgang mit vielen Spitzenweinen in Erinnerung.

2012‘er Weinernte in Sachsen Anhalt im Überblick ( Zahlen ALFF-SÜD )

Gesamtrebfläche 644 ha (davon 161 ha Rotweinsorten)

Gesamterntemenge 24.151 hl ( 38,7 hl/ha )

Weißwein 17.462 hl

Rotwein 6.689 hl

Landwein 9 hl

Qualitätswein 15.282 hl

Prädikatswein 8.860 hl

durchschn. Mostgewicht 86 °Oechsle

durchschn. Gesamtsäure 7,2 g/l

Kontrollen und UntersuchungenDie Überwachungstätigkeit der Weinkontrolle umfasst den

gesamten Herstellungsprozess, von der Weintraube bis zur Vermarktung der fertigen Erzeugnisse. Der Weinkontrolleur des Landesamtes für Verbraucherschutz überprüft bei Kontrollen vor Ort, ob die Weinerzeuger die gesetzlichen Vorschriften ein-halten. Schwerpunkte bilden z. B. die Kontrollen während der Weinlese, Kontrollen der Weinbuchführung, der Rückverfolg-barkeit, der Hygienevorschriften, der Mengenregulierung, der Erntemeldung und die Prüfbescheide der amtlichen Qualitäts-weinprüfung. lm Weinbaugebiet Saale-Unstrut, dessen Haupt-anbauflächen zu Sachsen-Anhalt gehören sind die Weingüter, Wein- und Sektkellereien sowie die Winzer im Haupt- und Ne-benerwerb zu kontrollieren. Weiterhin werden Kontrollen in Ver-triebsunternehmen, im Lebensmitteleinzelhandel, in der Gastro-nomie sowie in Straußwirtschaften durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden wieder zahlreiche Verstöße gegen die Buchführungs-pflicht festgestellt. Beim Transport von Erzeugnissen des Wein-baus wurde gegen die Begleitpapierpflicht verstoßen. Irrefüh-rende Werbung und Etiketten mussten auch in diesem Jahr beanstandet werden. Die folgende Übersicht gibt statistische Daten zu den Kontrollen im Weinbaugebiet und weiteren kon-trollbedürftigen Betrieben in Sachsen Anhalt wieder:

Betriebe ST Kontrollen festgestellte Mängel

Weingüter (Haupt- und Nebenerwerb)

52 23 5

Abfüllerbetriebe 16 4 3

Schaumweinkellereien 3 3 2

Importeure 1 0 0

Groß-, Einzel- und Fachhandel sowie Gastronomie/Strauß-wirtschaften

* 2 0

Hervorzuheben sind folgende Kontrollergebnisse:Gemäß § 18 Abs. 8 WeinV muss „das gesamte Verarbeiten

von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b. A. in demselben Betrieb vorgenommen werden. Während der Kont-

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rolle einer Produktionsstätte wurde festgestellt, dass die gesetz-lichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Eine entnommene Probe wurde entsprechend beanstandet.

Bei der Verwendung amtlicher Begleitdokumente nach VO (EG) Nr. 436/2009 wurden die gesetzlich vorgeschriebenen An-gaben teilweise unzureichend in den Papieren eingetragen. Weiterhin wurden die Kopien der Begleitdokumente nicht frist-gerecht der zuständigen Behörde (LAV) zugesandt. Teilweise wurde beim Transport von Trester und Weinhefe zur Brennerei ganz auf ein amtliches Begleitdokument verzichtet. Gemäß Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind die Weinbaubetriebe zur Do-kumentation der Rückverfolgbarkeit verpflichtet. In den Wein-baubetrieben wurden verschiedene Weinbuchführungssysteme kontrolliert. Teilweise wurden keine bzw. mangelhafte Systeme der Rückverfolgbarkeit vorgefunden. Für die bei den önologi-schen Verfahren verwendeten Stoffe wurde in mehreren Be-trieben auf die Dokumentation der Chargennummern verzich-tet. Bei der Kontrolle der Weinbuchführung gab es verschiedene Gründe zu Beanstandungen: Zugeteilte Prüfnummern der amt-lichen Qualitätsweinprüfung, Nennfüllmengen und Füllverluste wurden nicht dokumentiert. Weiterhin fehlten im Kellerbuch die Eintragungen der Abfüllung sowie entsprechende Gegenbu-chungen bei Verschnitten. Beim Verkauf von Fasswein fehlte im Kellerbuch oft der Bezug zum verwendeten Begleitdokument. Teilweise war die Weinbuchführung nicht auf dem Stand der Ar-beitsabläufe im Betrieb und entsprach somit nicht den gesetzli-chen Vorschriften.

Nach Art. 43 der VO (EG) Nr. 436/2009 in Verbindung mit § 9 der Weinüberwachungsverordnung sind für bestimmte Erzeug-nisse und Stoffe besondere Stoffkonten zu führen. In einigen Betrieben wurde diesbezüglich keine gesetzeskonforme Buch-führung vorgefunden.

Aufgrund der Artikel 12 und 13 der VO (EG) Nr. 606/2009 sind die Betriebe verpflichtet für die önologischen Verfahren An-reicherung, Säuerung und Entsäuerung eine Meldung abzuge-ben. Verschiedene Betriebe haben diese Meldung nicht bzw. nicht fristgerecht der zuständigen Behörde (LAV) zukommen lassen.

Durch Nachkontrollen wurde sichergestellt, dass die o. g. Mängel beseitigt wurden. Die für den Vollzug zuständigen Land-kreise und kreisfreien Städte leiteten entsprechende Verfahren ein bzw. gaben den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab.

Rückstandsuntersuchnung von KeltertraubenZur Überprüfung der Belastung einheimischer Erzeugnisse

mit Pflanzenschutzmitteln wurden Keltertrauben des Anbauge-bietes Saale-Unstrut in unmittelbaren Zusammenhang mit der Traubenlese entnommen. Insgesamt wurden im Jahr 2012 26 Proben Keltertrauben rückstandsanalytisch untersucht. In allen Proben wurden Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen. Überschreitungen der zulässigen Rückstandshöchstmengen wurden nicht festgestellt.

Mostproben

Während der Weinlese wurden in den Weinbaubetrieben Mostproben von prädikatsweingeeigneten Mosten entnommen. Neben der Überprüfung des Mostgewichtes wurde ein Saccha-rosenachweis durchgeführt. Diesbezüglich wurden keine Bean-standungen ausgesprochen.

VerbraucherbeschwerdenVerbraucher beklagten sich im Berichtsjahr über irreführen-

de Kennzeichnung sowie sensorische und chemische Auffäl-ligkeiten verschiedener Weine. Eine Beschwerde bezüglich ir-reführender Kennzeichnung eines Qualitätsweines erwies sich als begründet. Beschwerden aufgrund sensorischer und chemi-scher Abweichungen waren hingegen nicht belegbar.

Lese der EU-DatenbankweineIm Jahr 2012 wurden wieder Proben von erntereifen Wein-

trauben von definierten Weinbergen im Anbaugebiet Saale- Unstrut in Mengen von je 20 kg entnommen. Die Trauben werden im BfR gesondert vinifiziert und zur Bestimmung des Deuteriumgehaltes kernresonanzmagnetischen Messungen unterzogen. Die Ergebnisse werden an die Gemeinsame For-schungsstelle (GFS) nach Ispra (Italien) weitergeleitet und die-nen dem Aufbau einer europäischen Datenbank mit Kennzahlen der Stabilisotopengehalte aufgrund der VO (EG) Nr. 555/2008. Diese Datenbank ermöglicht neben dem Nachweis einer uner-laubten Zuckerung einen Herkunftsnachweis.

Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwa-chungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entnahme von Proben der Warengruppen 33 - 35

Der Weinkontrolleur war im Berichtsjahr in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts, um die zuständigen Überwachungsämter bei Betriebskontrollen sowie bei der Pro-benentnahme gemäß § 31 (3) Weingesetz zu unterstützen. Es wurden Einrichtungen des Großhandels, des Einzelhandels, des Fachhandels sowie der Gastronomie kontrolliert. Die Planpro-ben wurden zusammen mit den Lebensmittelkontrolleuren ge-zielt entnommen. Den Mitarbeitern der Veterinär- und Lebens-mittelüberwachungsämter wurde gleichzeitig über rechtliche Änderungen durch die EU-Weinmarktreform sowie im Weinbe-zeichnungsrecht berichtet.

QualitätsweinprüfungGemäß § 21 Weinverordnung sind Weinerzeuger verpflichtet,

Weine für die sie die Bezeichnung Qualitätswein oder Prädikats-wein beanspruchen, einer analytischen und organoleptischen Prüfung zu unterwerfen. Bei der zuständigen Prüfbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneu-ordnung und Forsten Süd in Weißenfels waren 2 Mitarbeiter des LAV als Sachverständige in der Prüfungskommission für Qualitätswein und Qualitätsschaumwein tätig.

SachverständigenausschussGemäß § 12 der VO zur Durchführung des Weinrechts

Sachsen-Anhalt nahm der Weinkontrolleur als Vertreter des LAV als Sachverständiger zur Prüfung der weinbaulichen Eig-nung von potentiellen Rebflächen an 5 Standorten teil. Die not-wendigen Pflanzrechte für Neuanpflanzungen sind durch die hohe Nachfrage in Sachsen-Anhalt mittlerweile aufgebraucht.

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3 Allgemeine Angaben

3 .1 Mitarbeit in Fachgremien

Charné, Volker• §-64-LFGB-AG Fleischerzeugnisse beim BVL• §-64-LFGB-UnterAG NIR beim BVL• AG „Fleischwaren“ der Lebensmittelchemischen Gesell-

schaft der GDCh (Obmann)• ALTS-AG Fleischerzeugnisse• AnwenderAG NIR

Dr . Hahmann, Hartmut:• AG „Kosmetische Mittel“ der Lebensmittelchemischen Ge-

sellschaft der GDCh• AG „Kosmetische Mittel“ des ALS• Monitoring-Expertengruppe „Kosmetische Mittel“ beim BVL

Dr . Göhring, Barbara:• DIN-Arbeitsausschuss „Kosmetische Mittel“ (NA 057-07)

Dr . Imming, Rainer:• DIN-Normenausschuss Lebensmittel; Arbeitsausschüsse

Kaffee, Tee und Honig• §-64-LFGB-AG „Backwaren“ des BVL (Obmann)• AG „Lebensmittel auf Getreidebasis“ der Lebensmittelche-

mischen Gesellschaft der GDCh• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. ge-

prüfte Lebensmittelchemiker gem. APVO LMChem LSA• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für Lebensmit-

telkontrolleure beim Landesverwaltungsamt (LMK-VO LSA)

Kahle, Stefa• ALTS-AG „Immunologie und Molekularbiologie“• §-64-LFBG-AG „Tierartenidentifizierung Fleisch“• §-64-LFBG-AG „Molekularbiologische Methoden zur Pflan-

zen- und Tierartendifferenzierung“

Dr . Kern, Daniel:• AG „Milch und Milchprodukte“ der Lebensmittelchemischen

Gesellschaft der GDCh• §-64-LFGB-AG „Süßungsmittel“ des BVL

Kern, Dorit• §-64-LFBG-AG „Analytik der Vitamine und vitaminartigen

Substanzen“• ALS-AG „Diätetische Lebensmittel, Ernährungs- und Ab-

grenzungsfragen”

Dr . Ketteritzsch, Katrin:• AK der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der

vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständi-gen (ALTS)

• Stellvertretendes Mitglied Prüfungskommission für Lebens-mittelkontrolleure (LMK-VO LSA)

• Expertengruppe „Zoonosen“ gemäß § 8 AVV Zoonosen Le-bensmittelkette

• DIN-Normenausschuss Validierung mikrobiologischer Ver-fahren

Klingemann, Hannelore:• AK Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder

und des BVL (ALS) - Vertreter für Sachsen- Anhalt

• Vorsitzende der ALS-AG „Wein, Spirituosen“• Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim

ALF Weißenfels• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. ge-

prüfte Lebensmittelchemiker gem. APVO LMChem • Mitglied der BfR-Kommission Wein- und Fruchtsaftanalysen

Lützkendorf, Sven• Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim

ALFF-Süd Weißenfels• Land Sachsen-Anhalt - Sachverständigenausschuss nach §

9 Landesweinordnung• Prüfungskommission zur Landesweinprämierung Sachsen-

Anhalt• AG staatlicher Weinsachversachverständiger/Weinkontrol-

leure

Prof . Dr . Mäde, Dietrich:• ISO/TC34 WG16 „Molecular Biomarker Analysis“, des CEN

TC275/WG11 “Genetically modified foodstuffs” sowie des nationalen Spiegelgremiums am DIN

• CEN TC275/WG6/TAG 3 „PCR for the detection of food-bor-ne pathogens“ sowie des nationalen Spiegelgremiums am DIN

• CEN TC275/WG6/TAG 4 „Detection of Viruses in Food“ und Vorsitzender des nationalen Spiegelgremiums am DIN

• §-64-LFGB-AG „Molekularbiologische Methoden - Mikrobio-logie“ (Obmann)

• §-64-LFGB-AG „Nachweis von Viren in Lebensmitteln“ (Ob-mann)

• §-64-LFGB-AG „Entwicklung von Methoden zum Nachweis gentechnisch veränderter Lebensmittel“ (Obmann)

• ALS-AG „Überwachung gentechnisch veränderter Lebens-mittel“

• ALTS-AG „Viren“ (Vorsitzender der Arbeitsgruppe)

Dr . Pfalzgraf, Andreas:• ALS-AG Bedarfsgegenstände• Bund/Länderexperten AG Monitoring von Bedarfsgegen-

ständen• AG „Bedarfsgegenstände“ der Lebensmittelchemischen Ge-

sellschaft der GDCh (Obmann)• Ad hoc AG Schadstoffe des Landes Sachsen-Anhalt

Polonji, Birgit:• Expertengruppe für Pflanzenschutzmittelrückstände (EPRA)

am BVL• Monitoring-Expertengruppe „Pflanzenschutz- und Schäd-

lingsbekämpfungsmittel, Biozide“• DIN/CEN-Ausschuss „Bestimmung von PSM-Rückständen

in Lebensmitteln“• AG „Pestizide“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft

der GDChRöhle, Jürgen:• AG „Fische und Fischereierzeugnisse“ der Lebensmittelche-

mischen Gesellschaft der GDCh

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Dr . Stephan, Michael:• §-64-LFGB-AG „Nitrosamine in Luftballons“• Monitoring-Expertengruppe „Natürliche Toxine“ beim BVL• National Expert for “food safety - chemical contaminants/

food contact materials/food ad-ditives” to contribute EU Au-dits in Member States and Third Countries (Food and Veteri-nary Office FVO, Grange, IRL)

• Deutsche Gesellschaft für Massenspektrometrie (DGMS)• Gesellschaft für Mykotoxin-Forschung (GMF)

Dr . Strobel, Jürgen:• Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF)

Dr . Teichmann, Ute:• Fachgruppe „Analytische Chemie“ der GDCH

Viehweger, Lutz:• §-64-LFGB-AG „Elementanalytik“ beim BVL• §-64-LFGB-AG „Mineralwasser“ beim BVL• Monitoring-Expertengruppensitzung „Elemente, Nitrat“ beim

BVL• NRL für Schwermetalle in Futter- und Lebensmittel beim

BVL• LChG-AG „Elemente und Elementspezies“• AG Krisenübung AVV StrahLeFu beim BVL

Dr . Wicke, Amal:• Beschlussfassendes Gremium des Arbeitskreis der auf dem

Gebiet der Lebensmittelhygiene tätigen Sachverständigen (ALTS)

• ALTS-AG Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich spezi-fischer Kennzeichnungsfragen) (Vorsitzende)

• ALTS-AG Hygiene und Mikrobiologie• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungsausschuss für Veterinärre-

ferendare (APVO höhVetD LSA)• Land Sachsen-Anhalt Prüfungsausschuss für Lebensmittel-

kontrolleure beim Landesverwaltungsamt

Woese, Katrin:• ALS-AG „Diätetische Lebensmittel, Ernährungs- und Ab-

grenzungsfragen“• §-64-LFGB-AG „Vitamin-Analytik“ beim BVL • ad-hoc-AG „Stofflisten des Bundes und der Länder“

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3 .2 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen

Vorträge

Charné, Volker• Auswertung Untersuchungsschwerpunkt 2011 - Fleisch und

Fleischerzeugnisse in Fertigpackungen, die unter Schutzat-mosphäre in den Verkehr gebracht werden, Amtstierärzte-Dienstberatung, Stangerode, 12.06.2012

• Bearbeitung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im Limsophy sowie seine Integration in das Qualitätsma-nagement, LIMSOPHY-Anwendertreffen, Stendal, Oktober 2012

• Das neue Zusatzsatzstoffrecht der Europäischen Union“, LAV Fortbildung für Lebensmittelkontrolleure, Lebensmittel-chemiker und Tierärzte, Halle (Saale), November 2012

Dr . Imming, Rainer:• VO (EG) 1169/2011 - die neue Verordnung im täglichen Ge-

brauch; Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes der Lebensmittel-Kontrolleure von Rheinland-Pfalz, Ober-wesel, Januar 2012

• Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung 1169/2011; Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes der Le-bensmittel-Kontrolleure von Sachsen-Anhalt, Brehna, Mai 2012

• Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung; Fortbil-dungsveranstaltung im Rahmen der Mitteldeutschen Koope-ration, Halle (Saale), November 2012

Dr . Ketteritzsch, Katrin:• Zoonosenmonitoring in Lebensmitteln 2009 bis 2011; Hal-

lenser Referiernachmittag, Halle (Saale), 21.03.2012

Klingemann, Hannelore:• Vergleichende Untersuchungen zu PSM-Gehalten in Kel-

tertrauben und Wein des bestimmten Qualitätsweinanbau-gebietes Saale-Unstrut, Weinbauverband Saale-Unstrut, 21.3.2012

• LebensmittelinformationsVO, Amtstierärzte-Dienstberatung, Stangerode, 12.06.2012

• Lebensmittelinformations-VO, Verbraucherinformations-VO und Health-claims-VO im Spannungsfeld zwischen Le-bensmittelhandwerk und Verbraucherschutz, Handwerkstag Magdeburg, 15.10 2012

• Herausforderungen des Verbraucherschutzes im 21. Jh., Konrad-Adenauer-Stiftung, Osterwieck, 25.10.2012

• Pressetermin: „Vorstellung des Jahresberichtes des Fach-bereiches Lebensmittelsicherheit 2011“, 06.12.2013

Prof . Dr . Mäde, Dietrich:• Standardisierung der molekularen Nachweisverfahren von

Campylobacter spp., Camplyobacter Workshop, Hannover, 14.02.2012

• Normierung von PCR-Verfahren, Sachstand und Anfor-derungen (gemeinsam mit Ulrich Busch), Camplyobacter Workshop, Hannover, 14.02.2012

• Development and Validation of Molecular Methods for the Detection of Food-Borne Pathogens - Current Status of the Method Standardization, NMKL Meeting, Kopenhagen, 07.05.2012

• The Experience of Being a National Expert Third Count-ry Audits. Better Training for Safer Food, Grange (Irland). 05.06.2012

• Leitlinien des Codex Alimentarius zur Anwendung von allge-meinen Prinzipien der Lebensmittelhygiene zur Vermeidung von Viren in Lebensmitteln - Vorstellung der wichtigsten Ele-mente des abgestimmten Entwurfes, 53. Arbeitstagung des Arbeitsgebietes Lebensmittelhygiene, Garmisch-Partenkir-chen, 25.09.2012

• Entwicklung von amtlichen Methoden nach § 64 LFGB zum Nachweis von Viren in Lebensmitteln, Symposium des BfR und der ALV zu lebenmittelassoziierten Viren, Berlin, 12.11.2012

• Leitlinien des Codex Alimentarius zur Anwendung von allge-meinen Prinzipien der Lebensmittelhygiene zur Vermeidung von Viren in Lebensmitteln - Vorstellung der wichtigsten Ele-mente des abgestimmten Entwurfes. LAV Fortbildung für Le-bensmittelkontrolleure, Lebensmittelchemiker und Tierärzte, Halle (Saale), 13.11.2012

Dr . Pfalzgraf, Andreas:• GMP für Lebensmittelverpackungen, Eurofins conference

on food contacht materials, Hamburg, 16.4.2012• Datenaustausch unter dem Aspekt des QM-Systems des

LAV, Treffen mit den Lebensmittelüberwachungsämtern, Halle (Saale), 05.12.2012

Röhle, Jürgen:• Warenkunde Fischereierzeugnisse, Treffen mit den Lebens-

mittelüberwachungsämtern, Halle (Saale), 05.12.2012

Dr . Strobel, Jürgen:• Auswertung Untersuchungsschwerpunkte 2011 - Vorkom-

men und analytische Bestimmung von Mineralölrückständen in Lebensmitteln, Amtstierärzte-Dienstberatung, Stangerode, 12.06.2012

Dr . Wicke, Amal:• Probenahme, Untersuchung und Beurteilung von geschla-

gener Sahne, Fortbildungsveranstaltung Lebensmittelkont-rolleure, 23.10.2012

Woese, Katrin:• Nahrungsergänzungsmittel - aktuelle Entwicklungen; Fort-

bildungsveranstaltung des LAV für Ärzte und Mitarbeiter der Gesundheitsämter des Landes Sachsen-Anhalt, Magde-burg, Oktober 2012

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Veröffentlichungen/Poster

Mäde, D.; Malorny, B.; Löfström, C.: Real-time PCR Detection of Foodborne Pathogenic Salmonella spp. In: Real-Time PCR in Food Science: Current Technology and Applications / hrsg. von D. R Lazaro. Caister Acad. Press. 2013

Mäde, D.: Detection of Pathogenic Yersinia enterocolitica by Real-time PCR in Foods In: Real-Time PCR in Food Science: Current Technology and Applications / hrsg. von D. R Lazaro. Caister Acad. Press. 2013

Lehrveranstaltungen

Charné, Volker• Lebensrechtliches Seminar, Martin-Luther-Universität Halle-

Wittenberg, 3. Semester Lebensmittelchemie• Lebensmittelrecht, allgemeiner Teil, Vorlesung Martin-Lu-

ther-Universität Halle-Wittenberg, 4. Semester Lebensmit-telchemie

• Lebensmittelrecht, spezieller Teil: tierische Lebensmittel, Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 5. Se-mester Lebensmittelchemie

Dr . Hahmann, Hartmut:• Vorlesung im berufsbegleitendem Unterricht für Pharmazeu-

ten (Veranstalter Apothekenkammer Sachsen-Anhalt)

Dr . Imming, Rainer:• Vorlesung Lebensmittelrecht - Studiengang Lebensmittel-

chemie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Dr . Kern, Daniel:• Toxikologie und Lebensmittelzusatzstoffe, Studiengang Le-

bensmitteltechnologie an der Hochschule Anhalt in Köthen

Pfalzgraf, A .: Materialien und Gegenstände mit Lebensmit-telkontakt In: Positionspapier: Chemie als Innovationstreiber in der Materialforschung / hrsg. von DBG, DECHEMA, DGM, GDCh, VCI. 2012. S. 51 - 52

Teichmann, U .: Untersuchungen von Lebensmitteln; Unter-suchungen von Wild; Untersuchungen von Schaflebern und Schaffleisch In: 2. Dioxinbericht Sachsen-Anhalt - Fortschrei-bung des 1. Berichtes von 1996 / hrsg. vom Landesamt für Umweltschutz. 2012. S. 84 - 100, 105 - 106, 107 - 108

Prof . Dr . Mäde, Dietrich:• Toxikologie und Lebensmittelzusatzstoffe, Studiengang Le-

bensmitteltechnologie an der Hochschule Anhalt in Köthen • Lebensmittel- und Küchenhygiene im Krankenhaus, Christ-

lichen Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe Halle gGmbH

Dr . Pfalzgraf, Andreas:• Vorlesung Lebensmittelrecht - Studiengang Lebensmittel-

chemie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Dr . Wicke, Amal:• Lebensmittel- und Küchenhygiene im Krankenhaus, Christ-

lichen Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe Halle gGmbH

Woese, Katrin:• Vorlesung Lebensmittelrecht zu Speziellen Lebensmitteln -

Studiengang Lebensmittelchemie an der Technischen Uni-versität Berlin

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4 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfs-gegenstände, Kosmetika und Tabakwaren

4 .1 Legende der Normabweichungen

4.1. Lebensmittel 01 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigungen) 02 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 03 Gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigungen) 04 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) 05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) 06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 07 nachgemacht, wertgemindert, geschönt 08 irreführend 10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten 15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung 16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten 17 Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten 18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen) 19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Vorschriften 20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung) 21 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot 23 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Ursachen) 24 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung 25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung 26 Gentechnisch veränderte Organismen, unzulässige Verwendung 27 gentechnisch veränderte Organismen, fehlende Kennzeichnung 28 Nichtübereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht bezüglich mikrobiologischer Beschaffenheit - Rechtsgrundlage enthält kein unmittelbares Verkehrsverbot 4.2. Wein und Erzeugnissen aus Wein 70 Gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit aufgrund mikrobiologischer Verunreinigung 71 nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel 72 Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren 73 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Bestandteile, Zutaten 74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Zusatzstoffe 75 Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Rückstände, Verunreinigungen/Kontaminanten 76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung 77 nicht vorschriftsmäßige Bezeichnung, Aufmachung 78 Verstoß gegen nationale Vorschriften anderer EG-Länder oder Drittländer 79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften

4.3. Kosmetika 50 Gesundheitsschädlich 51 irreführend 52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Hersteller, Chargen-Nr., MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandteile) 53 Verstöße gegen Kennzeichungsvorschriften (Warnhinweise, Deklaration von Stoffen, Anwendungsbedingungen) 54 Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe 55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen 56 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen stoffliche Beschaffenheit 57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammensetzung, physikalische, chemische und mikrobiologische Spezifikation, GMP-Belege, Sicherheitsbewertung, Nebenwirkungen, Wirkungsnachweise) 58 Gesundheitsgefährdend aufgrund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln

4.4. Bedarfsgegenständen 30 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Ursachen) 31 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 32 Gesundheitsgefährdend aufgrund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln 33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel 34 Unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit 35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) 36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung) 37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) 38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung) 39 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 40 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung 41 Irreführende Bezeichnung, Aufmachung von Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt

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4 .2 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel

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72

4 .3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände

4 .4 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - kosmetische Mittel

Warengruppe Summe

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Gesamt 316 47 14,87 1 13 30 5 3 0 0 7 0 0

84Kosmetische Mittel und Stoffe

zu deren Herstellung316 47 14,87 10 13 30 5 3 0 0 7 0 0

4 .5 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Tabakerzeugnisse

Warengruppe Summe

Proben

Proben mit

MängelnNormabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 60 61 62 63 64 65 and.

Gesamt 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0

60Rohtabake, Tabakerzeugnisse,

Tabakersatz sowie Stoffe ...0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0

4 .6 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts

Warengruppe Summe

Proben

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MängelnNormabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Gesamt 792 139 17,55 0 2 0 28 1 11 47 24 33 3 1 3

82 BG mit Körperkontakt 199 35 17,59 0 1 0 0 0 3 1 12 17 2 0 0

83 BG zur Reinigung und Pflege 149 11 7,38 0 0 0 0 0 0 0 0 11 0 0 0

85 Spielwaren und Scherzartikel 164 24 14,63 0 1 0 0 0 8 0 12 2 1 0 0

86 BG mit Lebensmittelkontakt 280 69 24,64 0 0 0 28 1 0 46 0 3 0 1 3

Warengruppe Summe

Proben

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Normabweichungen

ZEBS Bezeichnung Summe % 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

Gesamt 445 43 9,66 0 8 0 0 0 0 16 19 1 5

33 Weine 346 32 9,25 0 8 0 0 0 0 10 18 1 0

34 Erzeugnisse aus Wein, ... 99 11 11,11 0 0 0 0 0 0 6 1 0 5

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4 .7 Anzahl und Art der festgestellten Verstöße* (gem. Art. 14 Abs. 2 der RL 89/397/EWG) - Ergebnisse der im Labor untersuchten Planproben

lfd.

Nr.

Produktgruppe mikrobiologi-

sche Verunrei-

nigungen

andere Verun-

reinigungen

Zusammen-

setzung

Kennzeich-

nung/Aufma-

chung

andere Zahl der

Proben mit

Verstößen

Gesamtzahl

der Proben

Proben mit

Verstößen

in %

1 Milch und Milchprodukte 43 0 5 82 9 121 1027 11,78

2 Eier und Eiprodukte 3 0 0 5 21 28 333 8,41

3 Fleisch, Geflügel, Wild u. Erzeugnisse

35 12 33 137 12 210 2654 7,91

4 Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere u. Erzeugnisse

4 4 1 26 10 39 583 6,69

5 Fette und Öle 0 5 1 8 0 12 202 5,94

6 Brühe, Suppen, Saucen 14 2 1 80 0 87 583 14,92

7 Getreide und Backwaren 17 7 12 51 1 82 917 8,94

8 Obst und Gemüse 24 9 1 24 0 54 979 5,52

9 Kräuter und Gewürze 1 0 3 7 0 11 234 4,7010 Alkoholfreie Getränke 3 4 17 134 45 122 712 17,13

11 Wein 0 0 8 35 6 43 445 9,66

12 Alkoholische Getränke außer

Wein

4 2 3 19 2 26 323 8,05

13 Eis und Desserts 24 1 23 22 0 63 503 12,52

14 Schokolade,Kakao,kakaohalt.

Erz.,Kaffee,Tee

0 0 5 8 0 15 237 6,33

15 Zuckerwaren 0 0 0 44 7 42 313 13,42

16 Nüsse, Nußerzeugnisse, Knab-

berwaren

1 0 4 7 0 9 75 12,00

17 Fertiggerichte 14 2 17 43 1 74 590 12,54

18 Lebensmittel f. besondere

Ernährungsformen

2 0 0 22 4 25 229 10,92

19 Zusatzstoffe 0 0 0 0 0 0 33 0

20 Gegenst. u. Mat. mit Lebens-

mit.kontakt

0 1 28 47 3 69 280 24,64

21 Andere 0 0 5 30 4 27 386 6,99

(*) nur diejenigen Verstöße, die zu formellen Maßnahmen der zuständigen Behörden geführt haben

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