Unterwegskontrolle- Kontrollen auf der Straße. KFG Das Bundesgesetz vom 23. 6. 1967 über das...

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Unterwegskontrolle-Unterwegskontrolle-

Kontrollen auf der Kontrollen auf der StraßeStraße

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KFG Das Bundesgesetz vom 23. 6. 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl 267 idF 25. Novelle. FSG Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) BGBl I 1997/120 idF BG 2005. StVO Das Bundesgesetz vom 6. 7. 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (StVO 1960)

Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 – GGBGContainersicherheitsgesetz – CSG 1996

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EU-Verordnungen

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. 12. 1985, S 1.

Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. 12. 1985, S 8

Verordnung (EWG) Nr 881/1992 des Rats vom 26. 3. 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere

Mitgliedstaaten

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Internationale Abkommen

Rat der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) – Resolution 92/1 samt Anhängen

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. 7. 1970, BGBl 1975/518 idF 1995/309

Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), BGBl 1996/522.

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Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

allgemeine Pflichten vor Fahrtantritt, Pflichten bzgl des Fahrt-schreibers vor Fahrtantritt

Kenntnis der Betätigungsvorrichtungen des Kfz’s

Mitführverpflichtung der Dokumente

Mitführverpflichtung von Ausstattungsgegenständen

körperliche und geistige Verfassung des Lenkers

Verwahrung der Ladung

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§ 102 Abs 1 KFG enthält die so genannte Zumutbarkeitsklausel.

Jede Sichtkontrolle ohne Verwendung von Werkzeug ist zumutbar.

Wissensniveau der Fahrschulausbildung

Sonderausbildungen wie Berufskraftfahrer, Taxilenker, Gefahrgutlenker sind zu berücksichtigen.

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Es ist nicht nur die Verkehrs- und

Betriebssicherheit zu überprüfen. Durch die Gesetzesformulierung ist der Lenker verpflichtet, sämtliche Bauvorschriften des KFG und der KDV sowie sämtliche Verwendungs- und Verhaltensvorschriften zu überprüfen. Fehlt beispielsweise die Begutachtungsplakette, darf die Fahrt nicht angetreten werden.

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Inhalt der Überprüfung:

Es muss überprüft werden: • das Kfz

• der Anhänger

• die Beladung des Kfz’s

• die Beladung des Anhängers.

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Sichtkontrolle vor Fahrtantritt:

BereifungLenkungBremsanlagen Beleuchtung Scheibenwisch-waschvorrichtungRückblickspiegelVerglasungAuspuffanlage

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LADUNGSSICHERUNG

Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, muss auf dem Fz so verwahrt oder durch geeignete Mittel so gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fz nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Der Lenker ist von dieser Verpflichtung zur Ladungssicherungsüberprüfung auch dann nicht befreit, wenn ein für die Verladung Verantwortlicher (=Belader) vorhanden ist.

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Überprüfung

des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der höchsten zulässigen Achslasten des Fz

der größten Breite des Fz

die größte Höhe

die größte Länge

Bewilligungen bzw Auflagen

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Kennzeichentafel

Verbandzeug (!!keine ÖNORM)

Warneinrichtung (=Pannendreieck)

Unterlegkeil

Werkzeug zur Lösung der Hilfseinrichtung der Federspeicherbremsanlage

Warntafeln

Kälte- und Regenschutzkleidung

Geeignete Warnkleidung (zB reflektierende Warnweste)

Aufschriften

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Mitführ- und Aushändigungsverpflichtung des Lenkers

• Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) • Führerschein• Sämtliche Tachoscheiben der laufenden Woche und die des letzten Fahrtages der letzten Woche bzw Bestätigung (Urlaub, Krankheit), • FAHRERKARTE• Probefahrtschein bei Probefahrten • Überstellungsfahrtschein bei Überstellungsfahrten • Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen (Routengenehmigung etc) • bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route ergibt • auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen erforderlichen Dokumente (GütBefG)

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nach dem GütbefG:

• Konzessionsurkunde

• Mietvertrag

• Gemeinschaftslizenz

• EU-Fahrerbescheinigung

• CEMT- Genehmigung

• Kontingenterlaubnis

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SonstigesSonstiges

Kontrollgerät: Einbauschild, 2-jährige Kontrollgerät: Einbauschild, 2-jährige NachprüfungNachprüfung

Bescheinigung über lärmarmes FahrzeugBescheinigung über lärmarmes Fahrzeug

Ausnahmebescheide Ausnahmebescheide

(z.B. Wochenendfahrverbot)(z.B. Wochenendfahrverbot)

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7. FSG Novelle7. FSG Novellein Kraft ab 01.07.2005in Kraft ab 01.07.2005

VormerksystemVormerksystem§ 30a FSG§ 30a FSG

§ 30b FSG§ 30b FSG

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System der VormerkungSystem der Vormerkung

VORMERKUNGVORMERKUNG und und EVIDENTHALTUNG EVIDENTHALTUNG von von 13 13 risikobehaftetenrisikobehafteten und und unfallträchtigen Deliktenunfallträchtigen Delikten

unter der dzt. existenten Entzugsschwelleunter der dzt. existenten Entzugsschwelle

Bei deren Bei deren Begehung innerhalb von 2 JahrenBegehung innerhalb von 2 Jahren ist ist folgendes vorgesehen :folgendes vorgesehen :

1.Mal1.Mal VormerkungVormerkung ( 2 Jahre )( 2 Jahre )

2.Mal2.Mal MaßnahmeMaßnahme ( Nachschulung, Perfektionsfahrt ..) ( Nachschulung, Perfektionsfahrt ..)

3.Mal3.Mal EntzugEntzug (mind. 3 Monate )(mind. 3 Monate )

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VormerkdelikteVormerkdelikteMaßnahmenMaßnahmen

DELIKT Maßnahme

Lenken eines Kfz mit ≥ 0,5 ‰ gem § 14/8 FSG

Nachschulung gem FSG-NV

Lenken Kfz der Klasse C (7,5t) mit > 0,1‰ gem § 20/5 FSG

Nachschulung gem FSG-NV

Lenken Kfz der Klasse D mit> 0,1‰ gem § 21/3 FSG

Nachschulung gem FSG-NV

Sicherheitsabstand gemessen mit technischen Messgeräten 0,2 – 0,39 sek gem § 18/1 StVO Nachschulung gem FSG-NV

Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung „HALT“ bei Nötigung anderer Lenker gem § 19/7 StVO

Perfektionsfahrt gem § 13a FSG-DV oder

Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV

Rotlichtverstoß bei Nötigung anderer Lenker gem § 38/5 StVO

Perfektionsfahrt gem § 13a FSG-DV oder

Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV

Missachtung Kindersicherung gem § 106/1a oder 1b KFG

Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV

Gefährdung von Fußgängern gem § 9/2 od 38/4 StVO Perfektionsfahrt gem § 13a FSG-DV oder

  Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV

Schranken unbefugt zu betätigen od zu umfahren; Missachtung Lichtzeichen vor Kreuzungen gem § 16/2 lit e, lit f oder § 19/1 EisenbahnkreuzungsVO

Perfektionsfahrt gem § 13a FSG-DV oder

Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies auffallen hätte müssen gem § 102/1 KFG

Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV

Perfektionsfahrt gem § 13a FSG-DV

Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies auffallen hätte müssen gem § 102/1 KFG

Ladungssicherungs- seminar

Missachtung Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in Tunnel gem VO, BGBl II 395/2001

Ladungssicherungs- seminar

Missachtung Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen Gütern gem § 52 lit a Z 7e StVO in Tunnelanlagen

Ladungssicherungs- seminar

Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kfz auf Autobahnen und Behinderung von Einsatzfz gem § 46/4 lit d StVO Nachschulung gem FSG-NV

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AktuellesAktuelles

GGBV NovelleGGBV Novelle

In Kraft ab 1.10.2005:In Kraft ab 1.10.2005:

Auffrischung für Gefahrgutlenker 2 Auffrischung für Gefahrgutlenker 2 TageTage

Prüfung der Gefahrgutbeauftragten mitPrüfung der Gefahrgutbeauftragten mit

KommissionKommission

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21. StVO Novelle21. StVO Novelle

AlkovortestgeräteAlkovortestgeräte

SuchtgiftvortestgeräteSuchtgiftvortestgeräte

Bereits in Kraft, noch nicht umgesetztBereits in Kraft, noch nicht umgesetzt

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GGBG NovelleGGBG NovelleBeschluss im NR am 28.9.2005Beschluss im NR am 28.9.2005

Bei Kontrollen sind festgestellte Mängel in Gefahrenkategorien Bei Kontrollen sind festgestellte Mängel in Gefahrenkategorien einzustufen:einzustufen:

Gefahrenkategorie I:Gefahrenkategorie I: hohe Gefahrhohe Gefahr

750 Euro bis 50 000 Euro750 Euro bis 50 000 Euro

Gefahrenkategorie II:Gefahrenkategorie II: Behebung am Kontrollort möglich Behebung am Kontrollort möglich

100 Euro bis 4000 Euro100 Euro bis 4000 Euro

Gefahrenkategorie III:Gefahrenkategorie III: geringe Gefahrgeringe Gefahr

bis 70 Eurobis 70 Euro

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26. KFG Novelle26. KFG Novelle Beschluss im NR am 28.9.2005Beschluss im NR am 28.9.2005

40 t40 t

N3 Ausrüstungsverpflichtung mit GurtenN3 Ausrüstungsverpflichtung mit Gurten

Rückspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte SichtRückspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

E und H Tafeln entfallenE und H Tafeln entfallen

Licht am TagLicht am Tag

Kosten für NachwägungenKosten für Nachwägungen

Zählregel in Omnibussen geändert (Kraftfahrlinienverkehr: 3 Zählregel in Omnibussen geändert (Kraftfahrlinienverkehr: 3 Kinder unter 14 Jahren als 2 Personen, Kinder unter 6 Jahren Kinder unter 14 Jahren als 2 Personen, Kinder unter 6 Jahren zählen nicht)zählen nicht)

Omnibusse, ausg. Im Kraftfahrlinienverkehr: Hinweis auf Omnibusse, ausg. Im Kraftfahrlinienverkehr: Hinweis auf GurtenpflichtGurtenpflicht

Strafrahmen von 2180 Euro auf 5000 EuroStrafrahmen von 2180 Euro auf 5000 Euro

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8. FSG Novelle8. FSG Novelle

Scheckkarten-FührerscheinScheckkarten-Führerschein

Vorläufiger Führerschein durch die FahrschuleVorläufiger Führerschein durch die Fahrschule

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GüterbeförderungsgesetzGüterbeförderungsgesetz

Genehmigungspflicht von weiteren Betriebsstätten, wenn dort Kfz Genehmigungspflicht von weiteren Betriebsstätten, wenn dort Kfz eingesetzt werdeneingesetzt werden

Eintragung in das Gewerberegister statt der bisherigen Austellung des Eintragung in das Gewerberegister statt der bisherigen Austellung des GewerbescheinesGewerbescheines

Teilweiser Geltungsbereich auch für Kraftfahrzeuge bis 3,5 tTeilweiser Geltungsbereich auch für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t

Frachtbrief entfälltFrachtbrief entfällt

Strafbestimmungen Unternehmer bis 7267 EuroStrafbestimmungen Unternehmer bis 7267 Euro

Strafbestimmungen Lenker bis 726 EuroStrafbestimmungen Lenker bis 726 Euro

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IG LuftIG Luft

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der

Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft getroffen werden

(IG-L-Maßnahmenkatalog 2005)

15. September 2005

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Maßnahmen für den Verkehr

Im Sanierungsgebiet (gesamte Bundeshauptstadt Wien) gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen.Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zugelassen sindAusgenommen von dem Verbot sind Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, für die die Beschränkungen gemäß IG-L nicht anzuwenden sind.(In Kraft ab 1.1.2008)

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Beschränkungen sind beispielsweise jedenfalls nicht Beschränkungen sind beispielsweise jedenfalls nicht anzuwenden auf:anzuwenden auf:

Einsatzfahrzeuge, Straßendienst, Müllabfuhr, stark Einsatzfahrzeuge, Straßendienst, Müllabfuhr, stark gehbehinderte Personen, Ärzte, Tierärzte und gehbehinderte Personen, Ärzte, Tierärzte und Bestattungsunternehmungen, Handelsvertreter Bestattungsunternehmungen, Handelsvertreter

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder WerkverkehrKraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr

Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurdenverhängt wurden

Im Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Im Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in Wien liegtVerladestelle für den Kombinierten Verkehr in Wien liegt

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Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, FahrschulenFahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Fahrschulen

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie sonstige Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Elektromotor sowie sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht.persönliches Interesse besteht.

Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen gemäß § Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO, Zusatztafel mit dem 52 StVO, Zusatztafel mit dem Wortlaut ,,Immissionsschutzgesetz - Luft``Wortlaut ,,Immissionsschutzgesetz - Luft``

  

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